Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 8/21

2. Senat | REWIS RS 2021, 3869

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Gegenstand

Begründete Nichtanerkennungsbeschwerde der DKP betreffend die Bundestagswahl 2021 -  verspätete (§ 23 Abs 2 S 3 PartG) Einreichung von Rechenschaftsberichten führt nicht nach § 2 Abs 2 S 2 PartG zum Verlust der Parteieigenschaft


Tenor

1. Die Entscheidung des [X.] vom 8. Juli 2021 wird aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin wird als wahlvorschlagsberechtigte [X.] zur Wahl des 20. Deutschen Bundestages anerkannt

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte [X.] für die Wahl zum [X.] [X.]tag.

2

1. a) Die am 25. September 1968 gegründete Beschwerdeführerin besteht aus rund 2.850 Mitgliedern. Sie verfügt über einen [X.]verband, 13 [X.]verbände sowie Kreis- und Bezirksorganisationen. Sie hat eine eigene Internetseite, ist in [X.] Netzwerken aktiv und verfügt über eine seit 1969 bestehende, wöchentlich erscheinende [X.]zeitung mit vierstelliger Auflagenzahl. Seit ihrer Gründung nahm die Beschwerdeführerin an zahlreichen Wahlen zum [X.] und zu [X.]parlamenten teil. Bei [X.] war sie zuletzt 2017 angetreten und hatte 7.517 Erststimmen und 11.558 Zweitstimmen erhalten; bei der Wahl der Abgeordneten des [X.]s aus der [X.] 2019 erzielte sie einen Stimmanteil von 0,1 % (20.396 Stimmen). Die Beschwerdeführerin führt regelmäßig öffentliche Versammlungen und Kundgebungen durch. Ferner existieren verschiedene Werbematerialien, die verteilt werden.

3

b) Die Beschwerdeführerin reichte den Rechenschaftsbericht für das [X.] am 26. März 2017, für das [X.] am 15. Mai 2018, für das [X.] am 19. August 2019 und für das [X.] am 21. Dezember 2020 beim Präsidenten des [X.]es ein. Für die [X.]e 2018 und 2019 liegen dem Präsidenten des [X.]es noch keine Rechenschaftsberichte der Beschwerdeführerin vor.

4

2. a) Mit Schreiben vom 18. März 2020 zeigte die Beschwerdeführerin dem [X.] ihre Teilnahme an der Wahl zum [X.] [X.]tag an. Dieser wies mit Schreiben vom 20. April 2020 unter anderem auf noch vorzulegende Nachweise zur [X.]eigenschaft sowie auf die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] hin. Die Beschwerdeführerin ergänzte daraufhin mit Schreiben vom 27. April 2020 ihre Anzeige unter Beifügung von Informations- und Werbematerialien. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 teilte der [X.] mit, dass die Beteiligungsanzeige den formellen Anforderungen des § 18 Abs. 2 [X.] genüge. Auf die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 5. September 2020, ob sie die neuen Voraussetzungen zur Kandidatur mit Blick auf die Rechenschaftslegung erfülle, teilte ihr das Büro des [X.]s am 8. September 2020 mit, dass Rechenschaftsberichte beim Präsidenten des [X.]s einzureichen und von diesem zu prüfen seien.

5

b) In seiner öffentlichen Sitzung vom 8. Juli 2021, bei der trotz Ladung kein Vertreter der Beschwerdeführerin anwesend war, entschied der [X.] mit einem Stimmverhältnis von zehn zu eins, dass die Beschwerdeführerin als [X.] nicht anerkannt wird. Zwar seien die formellen Voraussetzungen der Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Abs. 2 [X.] gegeben. Hingegen seien die Kriterien der [X.]eigenschaft gemäß § 2 [X.] nicht erfüllt: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des [X.]es die Rechtsstellung als [X.] verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 [X.] keinen Rechenschaftsbericht eingereicht habe, der die gesetzlichen Mindestanforderungen erfülle (§ 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die Entscheidung des [X.]es wurde der Beschwerdeführerin am Folgetag in Textform übermittelt.

6

3. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 Nichtanerkennungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei vor der überraschenden und formelhaften Entscheidung des [X.]es nicht ausreichend auf eventuelle Hindernisse für ihre [X.] hingewiesen worden. Für eine basisgebundene und überwiegend auf ehrenamtliche Zuarbeit angewiesene [X.] wie die Beschwerdeführerin sei der Aufwand für die Einreichung des Rechenschaftsberichts innerhalb von neun respektive zwölf Monaten nach Ablauf eines [X.]es kaum leistbar, erst recht nicht unter den Bedingungen der [X.]. Gleichwohl habe sie regelmäßig Rechenschaftsberichte vorgelegt. Der [X.] habe ihr auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 23 [X.] erfüllt seien, nicht geantwortet.

7

Eine eventuell verspätete Abgabe von Rechenschaftsberichten könne kein Grund für die Nichtanerkennung als [X.] sein, sondern nach der gesetzlichen Systematik nur den Anspruch auf Zuwendung staatlicher Finanzmittel betreffen. Unabhängig davon sei § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ohnehin schon deshalb nicht anwendbar, weil er verlange, dass sechs Jahre in Folge kein den Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 [X.] entsprechender Rechenschaftsbericht abgegeben worden sei; hiervon sei die verspätete Abgabe nicht erfasst und zu unterscheiden. Ferner stoße es mit Blick auf Art. 21 Abs. 1 [X.] auf Bedenken, die Vorlage eines Rechenschaftsberichtes zur begrifflichen Voraussetzung der [X.]eigenschaft zu machen. Die Rechenschaftspflicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] resultiere vielmehr aus der [X.]eigenschaft. Mit der Aberkennung dieser Eigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] werde außerdem unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht das mildeste Mittel angewandt, da § 38 Abs. 2 [X.] die Möglichkeit der Anordnung eines Zwangsgeldes vorsehe.

8

4. Der [X.] hat mit Schreiben vom 16. Juli 2021 Stellung genommen. Er führt aus, die Beschwerdeführerin sei wiederholt auf § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] hingewiesen worden. Es sei ihr möglich gewesen, noch bis kurz vor der Sitzung des [X.]es 2021 den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende Rechenschaftsberichte für das jeweils vorangegangene Jahr einzureichen. Es sei Sache der [X.]en, bei Zweifeln durch Nachfrage beim [X.] vorab zu klären, ob sie ihrer Pflicht zur Rechnungslegung genügten. Der [X.] habe beim [X.] kurz vor der Sitzung erfragt, ob die Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 bis 2020 jeweils einen Rechenschaftsbericht gemäß § 23 in Verbindung mit § 19a Abs. 3 Satz 5 [X.] eingereicht habe. Dies habe der [X.] mit Blick auf die jeweils verfehlte Frist verneint. Gemäß § 33 [X.], der sich bloß auf formelle Mängel beziehe, habe keine Pflicht bestanden, die Beschwerdeführerin hiervon in Kenntnis zu setzen. Angesichts dessen habe der [X.] zu Recht angenommen, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfüllt sei. Die Norm schließe über § 23 Abs. 2 Satz 3 [X.] auch das Erfordernis der fristgerechten Einreichung nach § 19a Abs. 3 Satz 1 [X.] ein. Dies entspreche dem im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Willen des Gesetzgebers. § 39 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] bestimme, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf Rechenschaftsberichte ab dem [X.] 2016 Anwendung finde. Damit werde eingedenk der Gesetzesbegründung der frühestmögliche Eintritt der Rechtsfolge (spätestens Ende 2017) und nicht die erstmalige Anwendbarkeit ab dem [X.] 2016 geregelt. An jene gesetzlichen Vorgaben sei der [X.] gebunden.

9

5. Die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und ergänzend vorgetragen, es bleibe dabei, dass sie vom [X.] und vom [X.] nicht ausreichend zu § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] angehört worden und ihr dessen Rechtsfolge auch nicht angedroht worden sei; sie habe teils wi[X.]prüchliche, teils unzureichende Informationen erhalten. Werde § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] wie vom [X.] ausgelegt, führe dies zu einer unzulässigen echten Rückwirkung im Hinblick auf den nachträglich geänderten [X.]enbegriff. Die Pflicht zur fristgerechten Vorlage des Rechenschaftsberichts sei kein Teil des verfassungsrechtlichen [X.]enbegriffs und könne daher auch nicht zum Teil des einfachrechtlichen [X.]enbegriffs erklärt werden; zudem sei das Verbotsmonopol des [X.] gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.] zu beachten. Der [X.] habe den bei den einschlägigen Normen bestehenden Auslegungsspielraum mit Blick auf die Gesetzessystematik und den Wortlaut verkannt. Verspätete Rechenschaftsberichte gefährdeten - an[X.] als gänzlich ausbleibende - die verfassungsrechtlich gebotene Transparenz hinsichtlich der Finanzen der [X.]en nicht in gleichem Maße.

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 96a Abs. 1 und 2 [X.] sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist insbesondere ordnungsgemäß vertreten.

Im Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde richten sich die an die ordnungsgemäße Vertretung einer [X.] anzulegenden Anforderungen grundsätzlich nach der allgemeinen Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 93 Rn. 104b; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl. 2019, § 96a Rn. 12). Soweit zugunsten der jeweiligen [X.] eine entsprechende Anwendung von § 18 Abs. 2 Satz 3 [X.] in Fällen erwogen wird, in denen es wegen der in der jeweiligen Satzung vorgesehenen Vertretungsregelung angesichts der Antragsfrist des § 96a Abs. 2 [X.] schwierig sein soll, den Nachweis ordnungsgemäßer Vertretung zweifelsfrei zu erbringen (vgl. [X.]/[X.], [X.], S. 1438 <1440>; [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 96a Rn. 5; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 96a Rn. 4 ; [X.], in: [X.]., BeckOK [X.], § 96a Rn. 8 ; weitergehend [X.]/[X.], Das [X.], 11. Aufl. 2018, Rn. 345c; Hummel, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 96a Rn. 14), liegt ein solcher Fall hier jedenfalls nicht vor.

Angesichts der nach § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] maßgeblichen Satzung wird die Beschwerdeführerin durch ihren allein für den Vorstand auftretenden Vorsitzenden, der auch die Verfahrensvollmacht erteilt hat, ordnungsgemäß vertreten. Gemäß Art. 8 I ihres Statuts wählt der [X.]tag "die/den Vorsitzende/n, mindestens eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, oder mindestens zwei gleichberechtigte Sprecher/innen, die die [X.] gemeinsam und einzeln nach außen vertreten". Demgemäß ist für jene Funktionsträger eine rechtsgeschäftliche Einzelvertretungsberechtigung vorgesehen.

2. Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Dass die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 [X.] erfüllt sind, unterliegt vorliegend keinen Zweifeln. Entgegen der Ansicht des [X.]es ist die Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] aber auch als wahlvorschlagsberechtigte [X.] für die Wahl zum [X.] [X.]tag anzuerkennen.

a) [X.]en sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere [X.] für den Bereich des [X.] oder eines [X.] auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im [X.] oder einem [X.] mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber den [X.]enbegriff des Art. 21 Abs. 1 [X.] durch diese Legaldefinition in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert hat (vgl. [X.] 89, 266 <269 f.> m.w.N.). Sie ist danach auch für die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Frage maßgeblich, ob die Beschwerdeführerin eine [X.] ist. § 2 [X.] muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 [X.] ausgelegt und angewendet werden (vgl. [X.] 89, 266 <270>; 134, 124 <128 f. Rn. 15>; 146, 319 <323 Rn. 14>).

Allein der Wille, "[X.]" zu sein, ist nicht ausreichend. Mit Blick auf die bei der Zulassung zur Wahl zu stellenden Anforderungen hat der Senat festgestellt, diese sollten gewährleisten, dass sich nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer um Wähler bewerben (vgl. [X.] 89, 266 <270>). Daraus folgt im vorliegenden Zusammenhang, dass es gewisser objektiver, im Verlauf der [X.] an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer politischen Vereinigung den Status einer [X.] zuerkennen zu können (vgl. [X.] 134, 124 <129 Rn. 16>; 134, 131 <133 Rn. 8>; 146, 319 <323 Rn. 15>). Während es in der Phase des Beginns mehr auf den sich in der Gründung als [X.] artikulierenden Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung ankommen mag, muss sich mit fortschreitender Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung vor allem auch anhand objektiver Kriterien bestätigen, die ihre Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben einer [X.] erkennen lassen (vgl. [X.] 146, 319 <323 Rn. 16>).

Entscheidend ist das "Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse". Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. [X.] 89, 266 <270>), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. [X.] 89, 291 <306>) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung. [X.] ist für sich genommen ausschlaggebend, und nicht alle müssen von der [X.] stets im gleichen Umfang erfüllt werden. Vielmehr bleibt es der [X.] grundsätzlich überlassen, wie sie die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung unter Beweis stellt. Ihr ist es unbenommen, in ihrer politischen Arbeit Schwerpunkte zu setzen, sei es etwa im Bereich der Mitgliederwerbung und -aktivierung, der Öffentlichkeitsarbeit zwischen den Wahlen oder der Wahlteilnahme. Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. [X.] 91, 262 <271>; 134, 124 <129 f. Rn. 17>; 134, 131 <133 f. Rn. 9>; 146, 319 <324 Rn. 17>).

Insgesamt kommt es darauf an, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einer [X.] - unter Einschluss der Dauer ihres Bestehens - den Schluss zulässt, dass sie ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt. Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als [X.]en anzusehen sind (vgl. [X.] 91, 262 <271 f.>; 134, 124 <130 Rn. 18>; 134, 131 <134 Rn. 10>; 146, 319 <324 Rn. 18>).

b) Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine für die Wahl zum [X.] [X.]tag wahlvorschlagsberechtigte [X.]. Soweit der [X.] von einer Gesamtwürdigung unter Heranziehung von § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] abgesehen hat, ist jene Norm schon tatbestandlich nicht einschlägig (aa). Die entsprechend gebotene Betrachtung des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse lässt allein den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt (bb).

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind bei der erforderlichen Auslegung im Lichte des Art. 21 Abs. 1 [X.] in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Der Verlust der [X.]eigenschaft tritt nicht bereits ein, wenn eine [X.] - wie die Beschwerdeführerin - in einem [X.]raum von sechs Jahren mehrere, wenn auch nicht fristgerechte Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 [X.] eingereicht hat (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, § 19a Rn. 49). Auf die im Schrifttum zu § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 21 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], [X.], S. 1321 <1324 ff.>; [X.]., Stellungnahme zum Gesetzentwurf, [X.] , [X.] 18<4>462 E, [X.] ff.; [X.], Stellungnahme zum Gesetzentwurf, [X.] , [X.] 18<4>462 A, [X.]; [X.], in [X.], 10. Aufl. 2017, § 18 Rn. 8; [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, § 19a Rn. 49 ff.; zweifelnd auch [X.], Stellungnahme zum Gesetzentwurf, [X.] , [X.] 18<4>462 B, [X.] ff.; für die Verfassungsmäßigkeit dagegen [X.], in: [X.]., [X.], 2. Aufl. 2018, § 2 Rn. 11; [X.], [X.] der politischen [X.]en, 2018, S. 53 f.) sowie hinsichtlich Art. 20 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, § 39 Rn. 28) kommt es daher hier nicht an.

(1) Dem Wortlaut der Norm lässt sich kein eindeutiger Regelungsgehalt entnehmen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] verliert eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als [X.], wenn sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 [X.] keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Abs. 3 Satz 5 [X.] gilt entsprechend.

Aus dieser Formulierung lässt sich zwar ableiten, dass dem gänzlich fehlenden Rechenschaftsbericht eine die Frist des § 23 Abs. 2 Satz 3, § 19a Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht wahrende Einreichung dieses Berichts gleichzustellen ist. Diese Auslegung erscheint jedoch nicht zwingend. Vielmehr kann sich aus der Verweisung von § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf die Anforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 [X.] auch ergeben, dass die Rechtsfolge des Verlusts der [X.]eigenschaft nur eintreten soll, wenn der eingereichte Rechenschaftsbericht nicht entsprechend den Vorgaben in § 24 [X.] gegliedert ist oder keinen Prüfungsvermerk nach § 30 Abs. 2 [X.] trägt. Nach diesem Verständnis meint die entsprechende Anwendung des § 19a Abs. 3 Satz 5 [X.] allein die dort geregelten inhaltlichen (Mindest-)Anforderungen an den innerhalb des [X.] einzureichenden Rechenschaftsbericht, nicht hingegen die dort angesprochene Frist.

(2) Dass allein verspätet eingereichte Rechenschaftsberichte nicht genügen, um die Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] auszulösen, ergibt sich aus dem Zweck der Norm, deren Rechtsfolge lediglich ultima ratio sein soll (vgl. [X.], [X.] der politischen [X.]en, 2018, S. 53).

Durch die Ergänzung von § 2 Abs. 2 [X.] um Satz 2 sollte die verfassungsrechtlich verankerte Rechenschaftspflicht nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] stärker als bisher durchgesetzt und dem Missstand abgeholfen werden, dass [X.]en, die keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen haben (§ 18 Abs. 4 [X.]), vielfach keinerlei Rechenschaftsberichte eingereicht hatten (vgl. [X.], in: [X.]., [X.], 2. Aufl. 2018, § 2 Rn. 11; s.a. [X.], Stellungnahme zum Gesetzentwurf, [X.] , [X.] 18<4>462 A, [X.]; [X.], in [X.], 10. Aufl. 2017, § 18 Rn. 8). Mit der Nichteinreichung ist jedoch das Verhalten einer [X.], die - wenn auch verspätet - den inhaltlichen ([X.] entsprechende Rechenschaftsberichte vorgelegt und damit grundsätzlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] "über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft" gegeben hat, nicht vergleichbar. Den verfassungsrechtlichen Transparenzanforderungen dürfte in einem solchen Fall regelmäßig noch Rechnung getragen sein.

Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] liegt nämlich die Erwägung zugrunde, dass die politische Willensbildung innerhalb einer [X.] von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den [X.]en in größerem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen soll offen gelegt werden (vgl. [X.] 111, 54 <83>). Die Wählerinnen und Wähler sollen sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der [X.]en bestimmen, und die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die [X.]en Einfluss zu nehmen suchen ([X.] 24, 300 <356>; siehe auch [X.] 20, 56 <106>; 52, 63 <86 f.>; 85, 264 <319>; 111, 54 <83>). Zugleich soll die innere Ordnung der [X.]en durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert werden (vgl. [X.] 85, 264 <319>; 111, 54 <83>). Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht zur Chancengleichheit der [X.]en im politischen Wettbewerb beitragen ([X.] 20, 56 <106>; 85, 264 <320>; 111, 54 <83>). Dem Schutzgedanken des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] ist Genüge getan, wenn die Wählerinnen und Wähler vom Vermögen und von der wirklichen Herkunft der Mittel einer [X.] Kenntnis erhalten. Dafür hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen (vgl. [X.] 85, 264 <323>; 111, 54 <83>).

Diese Zielrichtungen sind im Falle bloß verspätet, jedoch regelmäßig unter Wahrung der Mindestanforderungen eingereichter Rechenschaftsberichte im Wesentlichen erfüllt. Dass die Aktualität der Informationen durch die verspätete Einreichung nicht vollumfänglich gewährleistet ist, ist bereits deshalb nicht entscheidend, weil auch nach dem Konzept des Gesetzgebers der Rechenschaftsbericht bis zum 30. September des dem [X.] folgenden Jahres einzureichen ist. Entscheidend ist, dass durch die Einreichung der Rechenschaftsberichte ein Gesamtüberblick über die Finanzströme der [X.] gewährleistet wird. Ließe man hingegen bloß verspätet eingereichte Rechenschaftsberichte nicht ausreichen, so bliebe im Dunkeln, weshalb eine [X.], die in fünf von sechs Jahren ordnungsgemäße, wenn auch verfristete Rechenschaftsberichte eingereicht hat, gegenüber einer solchen schlechter gestellt werden soll, die erstmals im [X.] einen ordnungsgemäßen Rechenschaftsbericht vorlegt und damit die Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfolgreich vermeidet (vgl. [X.], [X.], S. 1321 <1325>; [X.], [X.] der politischen [X.]en, 2018, [X.] [X.]. 113).

(3) Die systematische Betrachtung von § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestätigt dieses Ergebnis.

§ 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegenüberzustellen, den der Gesetzgeber als "Parallelnorm" (vgl. [X.]Drucks 18/6879, [X.]) erachtet hat. § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] setzt eine durchgehende sechsjährige Nichtkandidatur einer Vereinigung für den automatischen Verlust der [X.]eigenschaft voraus. Dagegen ist die über mehrere Jahre nur lückenhaft oder teils nicht erfolgte Teilnahme an Parlamentswahlen (nur) zusammen mit anderen Anhaltspunkten geeignet, die [X.]eigenschaft in Frage zu stellen (vgl. [X.] 89, 266 <271>; s.a. [X.], in: [X.], 11. Aufl. 2021, § 18 Rn. 11). Warum hinsichtlich der Pflicht zur Rechenschaftslegung, die unabhängig vom Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen [X.]enbegriff jedenfalls nicht die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch Beteiligung an Wahlen und damit das zentrale verfassungsrechtliche Wesensmerkmal der [X.]en (vgl. [X.] 20, 56 <100>; 24, 260 <264>; 44, 125 <145 f.>; 52, 63 <82 ff.>; 73, 40 <85>; 91, 262 <267>) betrifft, strengere Maßstäbe anzulegen sein sollen und jede lückenhafte, nicht ordnungsgemäße oder nicht fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts über einen Sechsjahreszeitraum hinweg für den Verlust der [X.]eigenschaft genügen soll, erschließt sich nicht.

Soweit der [X.] auf § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] verweist, ergibt sich hieraus ebenfalls nicht, dass die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] gleichgestellt ist. § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] regelt lediglich die zeitliche Anwendbarkeit des zum 1. Januar 2016 neu eingeführten § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. Zehntes Gesetz zur Änderung des [X.]engesetzes vom 22. Dezember 2015, BGBl I [X.]563), nicht hingegen dessen inhaltliche Voraussetzungen. Würde das Erfordernis der jährlich fristgerechten Einreichung bereits von § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] umfasst, so wäre vielmehr unklar, weshalb in § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] erneut die Einreichung "in der Frist des § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2" genannt werden müsste. Vielmehr bringt § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] - jedenfalls gemessen an der Auslegung des [X.]s, die der Gesetzesbegründung entsprechen dürfte (vgl. [X.]Drucks 18/6879, [X.], 16; a.[X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, § 39 Rn. 28) - zum Ausdruck, wann frühestens die neu statuierte Sechsjahresfrist abläuft und erstmals die Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] eintritt.

(4) Die Erwägungen des Gesetzgebers wi[X.]prechen nicht der Annahme, dass die Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] erst ausgelöst wird, wenn innerhalb des [X.] kein den Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 [X.] genügender Rechenschaftsbericht vorgelegt wird.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nur die andauernde "Nichterfüllung" der nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] allen [X.]en obliegenden Pflicht zur öffentlichen Rechenschaft zum Verlust der Rechtsstellung als [X.] führen, nicht jedoch bloße "Fehler bei der Rechenschaftslegung" (vgl. [X.]Drucks 18/6879, [X.]). Die Begründung des Gesetzesentwurfs trägt entsprechend die Überschrift "Verlust der [X.]eigenschaft bei Nichteinreichung von Rechenschaftsberichten während 6 Jahren in Folge". Auch einer der im damaligen Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen hatte darauf verwiesen, dass die Sanktion nur greife, wenn sechs Jahre in Folge kein Rechenschaftsbericht abgeliefert worden sei, sodass die Rechtsfolge leicht zu umgehen sei (vgl. [X.], Stellungnahme zum Gesetzentwurf, [X.] , [X.] 18<4>462 A, [X.]). Gleichwohl wurde die Norm wie vorgeschlagen verabschiedet.

Die Ansicht des [X.]s, der Gesetzgeber habe im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die nicht im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 [X.] fristgerechte Einreichung des Rechenschaftsberichts der Nichteinreichung gleichzustellen beabsichtigte, geht fehl. In der Gesetzesbegründung wird lediglich ausgeführt, dass die [X.]eigenschaft (nur) verloren geht, wenn die Vereinigung "im [X.] in Folge bis zum Ablauf der Frist des § 19a Abs. 3 Satz 1 [X.]" keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat (vgl. [X.]Drucks 18/6879, [X.]). Mit dieser Formulierung ging der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass bis zum Ablauf jener letzten Frist als Endpunkt des [X.] der Verlust der [X.]eigenschaft durch die Einreichung eines Rechenschaftsberichts abgewendet werden kann, der "unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit" der in § 24 [X.] vorgegebenen Gliederung entspricht und den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 [X.] aufweist (vgl. [X.]Drucks 18/6879, [X.], 9). Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber von einer großzügig bemessenen [X.] bis zum Eintritt der Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeht, um auf die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung hinwirken zu können (vgl. [X.]Drucks 18/6879, S. 8).

bb) Die nach alledem gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation (1), der Zahl ihrer Mitglieder (2) und ihres Hervortretens in der Öffentlichkeit (3), lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des [X.] oder eines [X.] mitzuwirken. Dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Rechenschaftsberichte nicht fristgerecht vorgelegt hat, steht dem im Ergebnis nicht entgegen (4).

(1) Die Beschwerdeführerin verfügt neben ihrem [X.]verband über 13 [X.]verbände sowie weitere zahlreiche Kreis- und Bezirksorganisationen und damit über Organisationsstrukturen, die nötig sind, um an der politischen Willensbildung auf [X.]- und [X.]ebene mitzuwirken. Entsprechend hat sie in der Vergangenheit und bis zuletzt regelmäßig an Wahlen zum [X.], zu den [X.]parlamenten und zum [X.] teilgenommen, wobei sie zumindest nicht ganz zu vernachlässigende Wahlergebnisse erzielen konnte.

(2) Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Umfang und der Festigkeit ihrer Organisation fällt neben dem über fünfzigjährigen Bestehen der Beschwerdeführerin zudem die vierstellige Zahl ihrer Mitglieder ins Gewicht, auch wenn die Mitgliederzahl nur als ein - wenngleich mit erheblichem Gewicht versehener - Faktor (vgl. [X.] 89, 291 <306>) in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung einfließt (vgl. [X.] 134, 124 <130 f. Rn. 20>; 146, 319 <326 Rn. 23>).

(3) Die Beschwerdeführerin tritt nicht nur bei den genannten Wahlteilnahmen in der Öffentlichkeit hervor. Abgesehen von der von ihr wöchentlich herausgegebenen [X.]zeitung sowie den verteilten Werbematerialien führt sie immer wieder Demonstrationen und Kundgebungen durch, so etwa am 19. Juni 2021 in ihrem [X.]verband in [X.] zum Jahrestag des [X.] [X.] auf die ehemalige [X.]. Auch ihr Auftritt in den digitalen Medien sowie [X.] Netzwerken unter anderem mit einer Homepage und einem Twitter-Account, dessen Kurzmeldungen rund 3.800 Personen folgen, lässt auf einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die politische Willensbildung schließen.

(4) Das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse lässt daher darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt. Allein die verspätete Einreichung der Rechenschaftsberichte steht dem bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entgegen, auch wenn eine mangelhafte Rechenschaftslegung im Einzelfall Zweifel an der Ernsthaftigkeit aufkommen lassen könnte (vgl. [X.], Stellungnahme zum Gesetzentwurf, [X.] , [X.] 18<4>462 B, [X.]). Trotz der verspäteten Einreichung von Rechenschaftsberichten hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aktiv an Wahlen teilgenommen und auch ansonsten die Ernsthaftigkeit ihrer Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung nachgewiesen.

Meta

2 BvC 8/21

22.07.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

nachgehend BVerfG, 8. Oktober 2021, Az: 2 BvC 8/21, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Art 21 Abs 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 96a BVerfGG, § 26 Abs 1 S 2 BGB, § 26 Abs 1 S 3 BGB, § 18 Abs 2 BWahlG, § 18 Abs 4 S 1 Nr 2 BWahlG, § 2 Abs 2 S 1 PartG, § 2 Abs 2 S 2 PartG, § 11 Abs 3 S 2 PartG, § 19 Abs 3 S 1 PartG, § 23 Abs 2 S 3 PartG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 8/21 (REWIS RS 2021, 3869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3869

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