Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.07.2013, Az. 2 BvC 2/13

2. Senat | REWIS RS 2013, 3906

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Gegenstand

Verwerfung eine Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 18 Abs 4a BWahlG): Kein Rechtsschutzinteresse bei Verfehlung des Quorums des § 27 Abs 1 S 2 BWahlG - Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren dient nicht der abstrakten Feststellung, ob einer Vereinigung Parteieigenschaft zukommt


Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. [X.].

2

1. Am 4. Juli 2013 stellte der [X.] fest, dass die Beschwer-deführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. [X.] anzuerkennen ist, weil die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien. Zwar habe sich die [X.] erst am 21. April 2013 gegründet, jedoch überwiege trotz positiver Anrechnung der kürzlich erfolgten Gründung, dass die [X.] lediglich über 53 Mitglieder verfüge und in der Öffentlichkeit bisher kaum bis gar nicht hervortrete.

3

2. Am 8. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Ent-scheidung des [X.]es erhoben. Es liege eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG vor, weil die Beschwerdeführerin an der Mitwirkung bei der [X.]gehindert werde. § 2 PartG fordere weder eine Mindestzahl von Parteimitgliedern noch einen bestimmten Umfang an Öffentlichkeitsarbeit. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen Informationsveranstaltungen in mehreren [X.] Städten durchgeführt und sei seit April 2013 im [X.] aktiv. Eine weitere große [X.] sei derzeit in Vorbereitung und werde in kürzester Zeit umgesetzt. Bereits seit 30. Juni 2013 befänden sich über 35.000 Flyer im Umlauf.

4

3. Dem [X.] wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der [X.] hat sich geäußert.

5

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

6

Die Entscheidung des [X.]es über die Anerkennung als Partei für die Wahl zum [X.] gemäß [[X.]-2dbf-412f-8d33-1291381f7345]§ 18 Abs. 4 BWG[/ref] betrifft die Feststellung der Voraussetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen als Partei (§ 18 Abs. 1 BWG). Gemäß § 18 Abs. 4a Satz 1 BWG kann eine Partei oder [X.] gegen eine Feststellung nach § 18 Abs. 4 BWG, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum [X.] erheben. Danach ist die Nichtanerkennungsbeschwerde darauf ausgerichtet, noch vor Durchführung der Wahl abschließend festzustellen, ob die entsprechende [X.] berechtigt ist, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum [X.] teilzunehmen (vgl. BTDrucks 17/9392, [X.]). Eine Teilnahme an der Wahl lässt sich dadurch im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr erreichen. Die Beschwerdeführerin hat auf ihrer [X.]seite mitgeteilt, sie habe die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG für die wirksame Einreichung ihrer Wahlvorschläge nach Landesliste erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten nicht innerhalb der Einreichungsfrist des § 19 BWG beibringen können; die Richtigkeit dieser Information sowie der Angabe, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich mit einer Landesliste zur [X.] antreten wolle, wurde fernmündlich durch den [X.] Bundesvorsitzenden der Beschwerdeführerin bestätigt. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BWG wäre die von ihr einzig in [X.] vorgesehene Landesliste damit zurückzuweisen. Weshalb ungeachtet dessen ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Parteieigenschaft durch das [X.] bestehen sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht, wie es ihr unter diesen Umständen obliegt, dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, [ref=[X.]-4e12-[X.] 3a BVerfGG[/ref] dient nicht einer von der konkreten Wahl losgelösten Feststellung der Eigenschaft einer [X.] als Partei.

Meta

2 BvC 2/13

23.07.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 21 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 18 Abs 4a S 1 BWahlG, § 27 Abs 1 S 2 BWahlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.07.2013, Az. 2 BvC 2/13 (REWIS RS 2013, 3906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3906 BVerfGE 134, 121-123 REWIS RS 2013, 3906

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