Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. VIII ZR 247/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11107

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100418BV[X.]247.17.0

BUN[X.]S[X.]RICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
247/17

vom

10. April 2018

in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 543 Abs. 1
Zur Frage einer wirksamen Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht (hier: Ausspru[X.]h einer Bes[X.]hränkung im Tenor des [X.] unter Bezugnahme auf in den Ents[X.]heidungsgründen genannte Re[X.]hts-fragen).
EGZPO § 26 Nr. 8; [X.] § 2
In Verfahren na[X.]h dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbrau[X.]herre[X.]hts-
und anderen Verstößen orientiert
si[X.]h die Bemessung der Bes[X.]hwer beider [X.] ni[X.]ht nur bei der Beanstandung von gesetzwidrigen Allgemeinen Ge-s[X.]häftsbedingungen, sondern au[X.]h bei einer Verbandsklage gegen eine verbrau-[X.]hers[X.]hutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 [X.] regelmäßig an dem [X.] der Allgemeinheit an dem Unterbleiben des beanstandeten Verhaltens und ni[X.]ht an der wirts[X.]haftli[X.]hen Bedeutung des Verbots für die betroffene [X.] (im [X.] an [X.], Bes[X.]hluss vom 7.
Mai 2015 -
I [X.], juris Rn. 6).
[X.], Bes[X.]hluss vom 10. April 2018 -
VIII ZR 247/17 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
April 2018
dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin Dr.
Milger, die Ri[X.]hterinnen Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie [X.]
[X.] und Kosziol
bes[X.]hlossen:
Die Revision der [X.]n gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. September 2017 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie si[X.]h gegen die Begründetheit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und zu 2 sowie gegen die Verur-

Die hilfsweise eingelegte Bes[X.]hwerde der [X.]n gegen die teilweise Ni[X.]htzulassung der Revision in dem vorbezei[X.]hneten Ur-teil wird als unzulässig verworfen.
Die Kostenents[X.]heidung bleibt der S[X.]hlussents[X.]heidung vorbehal-ten.
Der Gegenstandswert für die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde wird auf

Gründe:
I.
Der Kläger ist in der Liste qualifizierter Einri[X.]htungen na[X.]h § 4 [X.] eingetragen. Bei der [X.]n handelt es si[X.]h um ein Energieversorgungsun-ternehmen, dem die Grundversorgung für Strom im D.

Stadtgebiet obliegt.
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Mit S[X.]hreiben vom 4. November 2015 unterri[X.]htete die [X.] ihre Kunden über eine zum 1. Januar 2016 im Rahmen der Grundversorgung ge-plante Preiserhöhung. Der Kläger hält die darin enthaltenen Angaben teilweise für unzurei[X.]hend und unri[X.]htig. Er forderte die [X.] daher mit Abmahn-s[X.]hreiben vom 22. März 2016 auf, künftig die Informationspfli[X.]hten na[X.]h der Stromgrundversorgungsverordnung ([X.]) einzuhalten, und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer vom 6. April 2016 mit, aus ihrer Si[X.]ht seien
Re[X.]htsverstöße ni[X.]ht gegeben.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die [X.] darauf in [X.] genommen, es im Rahmen ges[X.]häftli[X.]her Handlungen gegenüber [X.] künftig zu unterlassen, [X.] gegenüber [X.] in der Grundversorgung anzukündigen, (1) ohne dem Verbrau[X.]her die aus Si[X.]ht des [X.] na[X.]h den Bestimmungen der [X.] erforderli-[X.]hen Informationen über die Veränderungen der den [X.] Kostenfaktoren zu erteilen und/oder (2) dabei Kostenfaktoren als Anlass für die Preisanpassung anzuführen, die tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht Anlass hierfür waren, und/oder (3) ohne den Verbrau[X.]her glei[X.]hzeitig dur[X.]h eine Gegenüberstellung des für jeden maßgebli[X.]hen Kostenfaktor vor und na[X.]h der Preisanpassung geltenden
Einzelpreises zu informieren. Weiter hat er die Zahlung einer Ab-

Das Landgeri[X.]ht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die hiergegen geri[X.]htete Berufung der [X.]n hat das [X.] das erstinstanzli[X.]he Urteil mit Ausnahme der Verurteilung zur Unterlassung von [X.], denen eine Gegenüberstellung des für jeden Kostenfaktor vor und na[X.]h der Preisanpassung geltenden Preises fehlt (Unterlassungsklagean-2
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trag zu 3), bestätigt. Insoweit
hat es das Urteil abgeändert und die Klage [X.].
Das Berufungsgeri[X.]ht hat im [X.] die Revision "bes[X.]hränkt auf die in den Gründen genannten Fragen" zugelassen. In den [X.] seines Urteils hat es ausgeführt, es sei geboten, die Revision zu den Fra-gen zuzulassen, (1) ob im Falle eines auf § 2 Abs. 1 [X.] beruhenden Unter-lassungsanspru[X.]hs wegen der Ni[X.]hteinhaltung der Vorgaben der § 5 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbs., § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] ein den Ge-setzeswortlaut wiederholender Klageantrag dem [X.] aus §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge und (2) ob na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 [X.] eine Gegenüberstellung der für jeden Kostenfaktor vor und na[X.]h der Preisanpassung geltenden Preise erforderli[X.]h sei. Gegen das Urteil des Berufungsgeri[X.]hts haben beide Seiten, soweit sie unterlegen sind, Revision eingelegt.
Die [X.] hält die vom Berufungsgeri[X.]ht ausgespro[X.]hene Bes[X.]hrän-kung der Revisionszulassung für unwirksam und hat für den Fall, dass der [X.] die Bes[X.]hränkung für zulässig era[X.]htet, vorsorgli[X.]h Ni[X.]htzulassungsbe-s[X.]hwerde und hilfsweise -
falls der Senat diese Bes[X.]hwerde mangels Errei-[X.]hens des gesetzli[X.]hen [X.] als unzulässig verwerfen sollte -
An-s[X.]hlussrevision eingelegt.
II.
Die Revision der [X.]n ist na[X.]h § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO dur[X.]h Bes[X.]hluss als unzulässig zu verwerfen, soweit sie si[X.]h gegen die Be-gründetheit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 wendet. Insoweit ist sie ni[X.]ht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO), weil sie vom [X.] diesbezügli[X.]h ni[X.]ht zugelassen worden ist und die vorsorgli[X.]h 5
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hiergegen eingelegte Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde mangels Errei[X.]hens der mit der Revision geltend zu ma[X.]henden Bes[X.]hwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) im [X.] ebenfalls als unzulässig zu verwerfen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat in seiner Urteilsformel die Revision nur in einges[X.]hränktem Umfang zugelassen. Es hat dieses Re[X.]htsmittel bei der gebo-tenen Auslegung seines Zulassungsausspru[X.]hs für die insoweit zur [X.] verurteilte [X.] allein bezügli[X.]h der Zulässigkeit der [X.] zu 1 und 2 und für den insoweit unterlegenen Kläger bezügli[X.]h der Be-gründetheit des abgewiesenen [X.]s zu
3 zugelassen, wobei die Zulässigkeit dieses Klageantrags im Rahmen der Revision des [X.] von Amts wegen zu prüfen ist. Dass das Berufungsgeri[X.]ht in seiner Ent-s[X.]heidungsformel eine Bes[X.]hränkung auf die "in den Gründen genannten Fra-gen" ausgespro[X.]hen hat, ma[X.]ht die Revisionsbes[X.]hränkung entgegen der [X.] der Revision der [X.]n ni[X.]ht unwirksam.
a) Bei verständiger Auslegung seiner Ents[X.]heidung über die Revisions-zulassung hat das Berufungsgeri[X.]ht die Revision ni[X.]ht nur bezügli[X.]h der in den Ents[X.]heidungsgründen als klärungsbedürftig angesehenen Re[X.]htsfragen, son-dern hinsi[X.]htli[X.]h der abtrennbaren selbständigen Teile des Prozessstoffs zuge-lassen, bei denen si[X.]h die von ihm als zulassungsrelevant bewerteten Fragen stellen können. Insoweit gelten die vom [X.] aufgestellten Grundsätze zu einer si[X.]h allein aus den Ents[X.]heidungsgründen eines Beru-fungsurteils ergebenden Bes[X.]hränkung einer Revisionszulassung entspre-[X.]hend.
[X.]) In diesen Fällen geht der [X.] davon aus, dass si[X.]h eine Bes[X.]hränkung der Revision -
mit der hierfür erforderli[X.]hen Klarheit -
aus den Urteilsgründen ergeben kann, wenn dort eine als zulassungsrelevant ange-8
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sehene Re[X.]htsfrage aufgeführt wird, die si[X.]h nur für einen eindeutig abgrenzba-ren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines einges[X.]hränkt eingelegten Re[X.]htsmittels sein kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 24.
Oktober 2017 -
II ZR 16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; vom 2. Mai 2017 -
VI
ZR 262/16, VersR
2017, 959 Rn. 16; vom 4. März 2014
-
XI [X.], [X.], 245 Rn.
18; Bes[X.]hluss vom 17.
Januar 2012
-
VIII ZR 63/11, [X.] 2012, 1489 Rn. 4; jeweils mwN).
Weiter ist anerkannt, dass si[X.]h aus den Ents[X.]heidungsgründen eines [X.] mit der gebotenen Deutli[X.]hkeit ergeben kann, dass die Revision nur bezügli[X.]h der [X.] zugelassen worden ist, zu deren Na[X.]hteil das [X.] die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Re[X.]htsfrage ent-s[X.]hieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall ni[X.]ht zugunsten der [X.], zu deren Gunsten die Re[X.]htsfrage ents[X.]hieden worden ist und die das Urteil aus gänzli[X.]h anderen Gründen angreift (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 5. November 2003 -
VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 unter II; [X.] vom 13. Mai 2014 -
VIII ZR 264/13, juris Rn. 8 f.; vom 27. März 2014

III
ZR 387/13, juris Rn. 5; vom 26. September 2012 -
IV
ZR 108/12, [X.], 120 Rn. 7; vom 8. Mai 2012 -
XI [X.], NJW 2012, 2446 Rn.
6; je-weils mwN).
b) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hat das Berufungsge-ri[X.]ht die Revision für den Kläger nur hinsi[X.]htli[X.]h des von ihm verneinten [X.]s auf Unterlassung von S[X.]hreiben, die die von dem Kläger für [X.] gehaltene Gegenüberstellung der Kostenfaktoren ni[X.]ht enthalten ([X.]sklageantrag zu 3), zugelassen. Die Revision für die [X.] hat es [X.] ledigli[X.]h bes[X.]hränkt zugelassen, und zwar auf die -
gegen die Einwände der [X.]n bejahte -
Zulässigkeit des von ihm stattgegebenen [X.]sbegehrens (Klageanträge zu 1 und 2). Das Berufungsgeri[X.]ht sieht inso-11
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weit hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Klärungsbedarf für die von ihm auss[X.]hließli[X.]h im Rah-men der Zulässigkeit der gestellten Unterlassungsklageanträge geprüfte und zum Na[X.]hteil der [X.]n ents[X.]hiedene Re[X.]htsfrage, ob im Falle eines auf §
2 Abs. 1 [X.] beruhenden Unterlassungsanspru[X.]hs wegen der Ni[X.]hteinhal-tung der Vorgaben der § 5 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbs., § 2 Abs.
3 Satz 1 Nr. 5 und Satz
3 [X.] ein den Gesetzeswortlaut wiederholender Klageantrag dem [X.] des §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision der [X.]n kann aus dem von ihr eingenommenen Re[X.]htsstandpunkt, dass si[X.]h die Frage eines "geset-zeswortlautwiederholenden Klageantrags" bei den [X.] zu 2 und 3 ni[X.]ht stellen könne, ni[X.]ht gefolgert werden, dass eine Bes[X.]hränkung der Revision der [X.]n auf die Zulässigkeit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 ni[X.]ht gewollt war.
Zum einen hat das Berufungsgeri[X.]ht im Tenor seiner Ents[X.]heidung klar zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass nur eine bes[X.]hränkte Revisionszulassung erfol-gen sollte. Zum anderen trifft die Si[X.]htweise der Revision der [X.]n ni[X.]ht zu, dass si[X.]h die Frage des den Gesetzeswortlaut wiederholenden [X.] nur beim [X.] zu 1 stellte. Der Kläger hat zwar
-
anders als bei den [X.] zu 1 und 3 -
bei der Fassung seines Klageantrags zu 2 ni[X.]ht vorrangig auf die in den eins[X.]hlägigen Vors[X.]hrif-ten genannten Kostenfaktoren (Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Aufs[X.]hläge na[X.]h § 2 Abs. 3 Nr. 5 Bu[X.]hstabe [X.] [X.], Netz-
und Be-treiberentgelte, Kostenanteil der Grundversorgung), sondern auf die [X.] im S[X.]hreiben der [X.]n vom 4.
November 2015 Bezug genommen. Er
hat dabei aber au[X.]h an den [X.] zu 1 angeknüpft, der wiederum auf den Verordnungswortlaut zurü[X.]kgreift. Die beiden Anträge hän-gen eng miteinander zusammen und sind darauf geri[X.]htet, der [X.]n zu 13
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untersagen, S[X.]hreiben an ihre Kunden
im Rahmen der Grundversorgung zu ri[X.]hten, die die na[X.]h der [X.] erforderli[X.]hen Angaben (Umfang, Anlass und Voraussetzungen von Preisänderungen) ni[X.]ht vollständig enthalten (Antrag zu 1) oder unri[X.]htig wiedergeben (Antrag zu 2). Dementspre[X.]hend hat das
Be-rufungsgeri[X.]ht bei seinen Erwägungen zur Bestimmtheit der [X.] na[X.]h §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die von ihm als zulassungsrelevant bewertete Re[X.]htsfrage des den Gesetzeswortlaut wiederholenden Klageantrags folgeri[X.]htig ni[X.]ht auf den [X.] zu 1 bes[X.]hränkt.
Davon abgesehen hätte die Betra[X.]htungsweise der Revision der [X.] -
was sie letztli[X.]h au[X.]h erkennt -
allenfalls zur Folge, dass die [X.] des Berufungsgeri[X.]hts dahin auszulegen wäre, dass es die Revi-sion nur bes[X.]hränkt auf die Zulässigkeit des als eigenständigen prozessualen Anspru[X.]hs geltend gema[X.]hten [X.]s zu 1 zugelassen hätte.
[X.]) Weiter ma[X.]ht die Revision der [X.]n geltend, die vom [X.] für klärungsbedürftig gehaltene Re[X.]htsfrage, ob ein "gesetzeswort-lautwiederholender Klageantrag" dem [X.] des §
253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO genüge, stelle si[X.]h von vornherein -
au[X.]h bei dem [X.]sklageantrag zu 1 -
ni[X.]ht, vielmehr gehe es allein um die Frage, ob das Klagebegehren aus anderen Gründen (unzurei[X.]hend bes[X.]hriebene konkrete Anforderungen an künftige Fallgestaltungen von Preismitteilungen der [X.]) zu unbestimmt sei. Dies steht der Auslegung, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Revision der [X.]n ni[X.]ht nur hinsi[X.]htli[X.]h der von ihm als zulassungsre-levant eingestuften Re[X.]htsfrage, sondern bezügli[X.]h der Zulässigkeit des -
zu Lasten der [X.]n bes[X.]hiedenen -
Unterlassungsklagebegehrens zugelas-sen hat, ebenfalls ni[X.]ht entgegen. Wie oben bereits ausgeführt, ist bei Anfüh-rung einer als zulassungsrelevant bewerteten Re[X.]htsfrage regelmäßig davon 15
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auszugehen, dass die Revisionszulassung dann bes[X.]hränkt auf den selbstän-digen Teil des [X.] (hier die Zulässigkeit des zum Na[X.]hteil der [X.] ents[X.]hiedenen Unterlassungsbegehrens) erfolgt, bei dem diese Frage si[X.]h stellte.
Diese Grundsätze hält die Revision der [X.]n im Streitfall ni[X.]ht für anwendbar, weil das Berufungsgeri[X.]ht die weiteren Zulässigkeitsfragen offen-bar von der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung habe auss[X.]hließen wollen. [X.] vers[X.]hließt sie si[X.]h den Bli[X.]k dafür, dass si[X.]h die Auslegung einer [X.] ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h an deren Wortlaut ausri[X.]hten darf, son-dern diese im Li[X.]hte der Ents[X.]heidungsgründe des Berufungsurteils auszulegen ist.
Bei dem von der Revision der [X.]n angeführten weiteren [X.] handelt es si[X.]h um einen Aspekt, der vom Berufungsge-ri[X.]ht in seinen Ausführungen zu den Bestimmtheitsanforderungen des §
253 Abs. 2 Nr.
2 ZPO zwar ni[X.]ht gesondert angespro[X.]hen worden, bei objektiver Betra[X.]htung aber untrennbar mit der vom Berufungsgeri[X.]ht eingehend erörter-ten Frage verbunden ist, ob ein Unterlassungsbegehren, das si[X.]h im [X.] auf die Wiederholung des Wortlauts der eins[X.]hlägigen Verordnungsvor-s[X.]hriften bes[X.]hränkt, dem prozessre[X.]htli[X.]hen Bestimmtheitsgebot genügt. Die Erwägungen des Berufungsgeri[X.]hts, die in die Erkenntnis münden, dass Ge-genstand und Umfang der Ents[X.]heidungsbefugnis des Geri[X.]hts erkennbar ab-gegrenzt
sind, si[X.]h die [X.] deshalb ers[X.]höpfend verteidigen kann und die Ents[X.]heidung, was der [X.]n verboten ist, ni[X.]ht dem Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht überlassen bleibt, erstre[X.]ken si[X.]h letztli[X.]h auf alle Gesi[X.]htspunkte, die Bestand-teil der prozessre[X.]htli[X.]hen
Bestimmtheitsanforderungen sind. Vor diesem [X.] kann dem Umstand, dass das Berufungsgeri[X.]ht zwar nur die von ihm eingehend erörterte und allein verallgemeinerungsfähige Re[X.]htsfrage der Be-17
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stimmtheit eines "gesetzeswortlautwiederholenden [X.]s" als Grund für seine Zulassungsents[X.]heidung angeführt hat, ni[X.]ht entnommen werden, dass es die Zulassung des Re[X.]htsmittels zugunsten der [X.]n

was seiner Bes[X.]hränkung die Wirksamkeit nähme
-
auss[X.]hließli[X.]h auf die an-geführte abstrakte Re[X.]htsfrage (und ni[X.]ht auf den Gesamtkomplex "Zulässigkeit des Unterlassungsbegehrens") hätte begrenzen wollen.
[X.]) Die dana[X.]h vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene Bes[X.]hränkung ist entgegen der Auffassung der Revision der [X.]n wirksam.
[X.]) Zwar ist
eine Bes[X.]hränkung der Revision auf einzelne Re[X.]htsfragen oder Anspru[X.]hselemente unzulässig (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 15.
März 2017 -
VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; vom 2. Februar 2017
-
III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 23; vom 22.
September 2016 -
VII ZR 298/14, [X.]Z 212, 90 Rn. 18). [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht jedo[X.]h die Mögli[X.]hkeit, die Revision nur hinsi[X.]htli[X.]h eines tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]ht-li[X.]h selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den au[X.]h die [X.] selbst die Revision bes[X.]hränken könnte (st. Rspr.; vgl.
nur [X.], Urteile vom 10. November 2017 -
V [X.], juris Rn. 6; vom 15.
März 2017 -
VIII ZR 295/15, [X.]O; vom 26. April 2016 -
XI [X.], [X.], 1031 Rn. 11; Bes[X.]hlüsse vom 7. Juni 2011 -
VI [X.]/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4; vom 11. Januar 2011 -
VIII [X.], [X.], 137 Rn. 6; vom 16.
Dezember 2010 -
III ZR 127/10, [X.], 526 Rn. 5; jeweils mwN).
Voraussetzung für eine wirksame Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbes[X.]hränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsä[X.]hli[X.]her und re[X.]htli[X.]her Hin-si[X.]ht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und au[X.]h im Falle einer Zurü[X.]kverweisung kein Widerspru[X.]h zum ni[X.]ht anfe[X.]htbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann ([X.], Urteile vom 10.
November 2017 -
V ZR 19
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11
-

184/16, [X.]O; vom 15. März 2017 -
VIII ZR 295/15, [X.]O Rn. 14; vom 26. April 2016 -
XI [X.], [X.]O Rn. 12; vom 22. Oktober 2013 -
XI ZR
42/12, [X.]Z 198, 294 Rn. 27; Bes[X.]hlüsse vom 7. Juni 2011 -
VI [X.]/10, [X.]O; vom 16.
Dezember 2010 -
III ZR 127/10, [X.]O). Allerdings muss es si[X.]h hierbei we-der um einen eigenen Streitgegenstand handeln, no[X.]h muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf [X.] der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein; au[X.]h eine Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspru[X.]hs ist zulässig ([X.], Urteile vom 15. März 2017 -
VIII ZR 295/15, [X.]O; vom 26. April 2016 -
XI [X.], [X.]O Rn. 11 f.; vom 4.
März 2014 -
XI
[X.], [X.]O Rn. 21; vom 22.
Oktober 2013 -
XI [X.], [X.]O; vom 7. März 2013 -
IX ZR 64/12, [X.], 802 Rn. 9; Bes[X.]hlüsse vom 7. Juni 2011 -
VI [X.]/10, [X.]O; vom 16. Dezember 2010 -
III
ZR 127/10, [X.]O).
[X.]) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
(1) Die Zulassung der Revision kann na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] -
wie vorliegend bezügli[X.]h des Re[X.]htsmittels der [X.] ges[X.]hehen -
auf die Frage der Zulässigkeit der Klage bes[X.]hränkt wer-den, über die gemäß § 280 ZPO vorab dur[X.]h Zwis[X.]henurteil ents[X.]hieden wer-den kann ([X.], Urteile vom 10. Oktober 2017 -
VI [X.], NJW 2018, 402 Rn. 8 mwN; vom 12.
April 2011 -
XI [X.], NJW-RR 2011, 1287 Rn. 10; vom 5. Februar 1998 -
III ZR 103/97, NJW 1998, 1138 unter II, insoweit in [X.]Z 138, 67 ni[X.]ht abgedru[X.]kt; Bes[X.]hlüsse vom 17. April 2012 -
VI [X.], NJW-RR 2012, 759 Rn. 3; vom 15. März 2011 -
II ZR 141/10, juris Rn. 9).
Eine Widerspru[X.]hsgefahr ist im Streitfall ni[X.]ht zu befür[X.]hten. Die [X.] der [X.]n sieht zwar Übers[X.]hneidungen zwis[X.]hen dem allein im Rah-men der Zulässigkeit maßgebenden Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und dem auss[X.]hließli[X.]h bei der Begründetheit eines Unterlassungsbegeh-rens zu prüfenden
Gebot der Konkretisierung des zu unterlassenden Verhaltens 22
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("konkrete Verletzungshandlung"). Sol[X.]he Übers[X.]hneidungen sind aber [X.] (vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 15. Juli 1999 -
I [X.], [X.], 1035 unter I und [X.] [Bejahung der Bestimmtheit, Verneinung einer ausrei-[X.]henden Bezei[X.]hnung der konkreten Verletzungsform]), au[X.]h wenn das [X.] -
insoweit re[X.]htsfehlerhaft -
in die Beurteilung der Bestimmtheit der Klage au[X.]h Gesi[X.]htspunkte eingestellt hat, die na[X.]h hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Re[X.]ht-spre[X.]hung allein die für das Bestehen eines Unterlassungsanspru[X.]hs und damit die Begründetheit der Klage erforderli[X.]he konkrete Verletzungshandlung betref-fen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juli 1999 -
I [X.], [X.]O; vom 16. März 2000

I [X.], [X.] unter II 1 a; jeweils mwN). Bei der Bestimmtheit eines Unterlassungsklagebegehrens und der materiell-re[X.]htli[X.]hen Konkretisierung der zu unterlassenden Verletzungshandlung handelt es si[X.]h um voneinander zu trennende re[X.]htli[X.]he Gesi[X.]htspunkte, die unters[X.]hiedli[X.]he Zielsetzungen verfol-gen und daher au[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen Prüfungsmaßstäben unterliegen.
Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dient dazu, den Streitgegenstand abzugrenzen und zuglei[X.]h die Grundlage für eine etwa erfor-derli[X.]h werdende Zwangsvollstre[X.]kung zu s[X.]haffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt, wenn er den erhobenen [X.] konkret bezei[X.]hnet, dadur[X.]h den Rahmen der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]hei-dungsbefugnis (§ 308 ZPO) abste[X.]kt, Inhalt und Umfang
der materiellen Re[X.]htskraft der begehrten Ents[X.]heidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das [X.] eines Unterliegens des [X.] ni[X.]ht dur[X.]h vermeidbare Ungenauigkeit auf den [X.]n abwälzt und s[X.]hließli[X.]h eine Zwangsvollstre[X.]kung aus dem Ur-teil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstre[X.]kungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 14.
Dezember 1998 -
II ZR 330/97, NJW
1999, 954 unter [X.]; vom 14. Dezember 2006 -
I [X.], NJW-RR 2007, 1530 Rn. 23; vom 9.
Januar 2013 -
VIII
ZR 94/12, [X.], 179 Rn. 12; vom 2. Dezember 2015 -
IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8; jeweils mwN; vom 25
-
13
-

21.
März 2018 -
VIII ZR 68/17, unter II 1 a, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z be-stimmt).
Demgegenüber soll das für die Begründetheit eines Unterlassungsan-spru[X.]hs bedeutsame Gebot der Konkretisierung der beanstandeten Handlung ("konkrete Verletzungsform") verhindern, dass ein Unterlassungsantrag dur[X.]h eine zu weite Verallgemeinerung über den bestehenden materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h hinausgeht ([X.], Urteile vom 15. Juli 1999 -
I [X.], [X.]O unter [X.]; vom 16.
März 2000 -
I [X.], [X.]O; jeweils mwN).
(2) Das Berufungsgeri[X.]ht konnte darüber hinaus au[X.]h wirksam die Revi-sion bezügli[X.]h der Begründetheit des mit dem [X.] zu 3 geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs zulassen. Au[X.]h hierbei handelt es si[X.]h um einen selbständigen prozessualen Anspru[X.]h, der einen tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h selb-ständigen Teil des Gesamtstreitstoffs darstellt und unabhängig von den übrigen Anträgen beurteilt werden kann. Denn die Frage, ob zur Erfüllung der [X.] na[X.]h der [X.] au[X.]h die vom Kläger verlangte Gegenüber-stellung ges[X.]huldet ist, stellt si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h bezügli[X.]h dieses Klageantrags.
Anders als die Revision der [X.]n meint, besteht
au[X.]h hier eine Wi-derspru[X.]hsgefahr ni[X.]ht. Es ist auszus[X.]hließen, dass das Berufungsgeri[X.]ht im Falle einer Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he (vgl. zu diesem Gesi[X.]htspunkt [X.], Urteil vom 27. Oktober 2017 -
V [X.], [X.], 367 Rn. 8; Bes[X.]hlüsse vom 9.
September 2014 -
IV ZR 99/12, [X.], 126 Rn. 8 mwN; vom 15.
April 2014 -
XI [X.], juris Rn. 4 mwN) bezügli[X.]h der Frage der Be-gründetheit des [X.]s zu 3 zu einem mit der Stattgabe der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 ni[X.]ht zu vereinbarenden Ergebnis ge-langt. Während es bei den [X.] zu 1 und 2 um die Frage geht, ob die [X.] unri[X.]htige oder unvollständige Angaben über die Kostenfaktoren [X.] hat, die Anlass einer Preisanpassung waren, ist bezügli[X.]h des Klagean-26
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28
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14
-

trags zu 3 allein ents[X.]heidend, ob eine Gegenüberstellung aller in der eins[X.]hlä-gigen Verordnungsvors[X.]hrift genannten Kostenfaktoren ges[X.]huldet ist. Entge-gen der Auffassung der Revision der [X.]n setzt dieser Antrag ni[X.]ht zwin-gend die Begründetheit des [X.]s zu 1 voraus. Das [X.] des mit dem Antrag zu 1 geltend gema[X.]hten materiell-re[X.]htli[X.]hen [X.]s wäre bereits dann zu verneinen, wenn die [X.] in der beanstande-ten Preismitteilung alle Kostenfaktoren ausrei[X.]hend angegeben hätte, die [X.] für eine vorgenommene Preisanpassung waren. In diesem Falle könnte aber glei[X.]hwohl dem [X.] zu 3 stattgegeben werden. Denn dieser Antrag bezieht si[X.]h ni[X.]ht auf die Angabe der die Preisänderung herbeiführenden Kostenkomponenten, sondern fordert eine Gegenüberstellung aller Kostenfaktoren vor und na[X.]h der Preiserhöhung, und zwar unabhängig davon, ob sie si[X.]h verändert haben oder ni[X.]ht.
(3) Dass das Berufungsgeri[X.]ht damit letztli[X.]h die Revision für jede [X.] in unters[X.]hiedli[X.]hem Umfang bes[X.]hränkt zugelassen hat, ist ebenfalls ni[X.]ht zu beanstanden. Eine Bes[X.]hränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ist zulässig, sofern der Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Re[X.]htsfrage ist, die das Berufungsgeri[X.]ht zum Na[X.]hteil nur einer Prozesspartei ents[X.]hieden hat (vgl. etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 13. Mai 2014
-
VIII ZR 264/13, [X.]O Rn.
8; vom 27. März 2014 -
III ZR 387/13, [X.]O Rn. 5; vom 26. September 2012 -
IV ZR 108/12, [X.]O; jeweils mwN). So liegen die Dinge hier. Bezügli[X.]h der Zulässigkeit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und
2 hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Lasten der [X.]n ents[X.]hieden, während es hinsi[X.]htli[X.]h der Begründetheit des [X.]s zu 3 zu [X.] des [X.] erkannt hat.
Die [X.], deren Revision si[X.]h gegen ihre Verurteilung zur [X.] des in den [X.] zu 1 und 2 aufgeführten Verhaltens und zur 29
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15
-

Zahlung von Abmahnkosten ri[X.]htet, ist daher gehindert, im Wege der Revision das Berufungsurteil bezügli[X.]h der Verurteilung zur Zahlung überhaupt und hin-si[X.]htli[X.]h der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 insoweit anzugreifen, als deren Begründetheit in Frage steht. Ihre Revision ist daher insoweit als unzu-lässig zu verwerfen, was im [X.] ges[X.]hehen kann.
2. Die vorsorgli[X.]h für den Fall einer bes[X.]hränkten Revisionszulassung eingelegte Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde der [X.]n, mit der sie im [X.]sverfahren eine Klageabweisung in vollem Umfang errei[X.]hen will, ist als [X.] zu verwerfen, da der Wert der mit
der Revision geltend zu ma[X.]henden

a) Die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde meint, die Bes[X.]hwer der [X.]n sei ni[X.]ht an dem von den Vorinstanzen aufgrund der Angaben des [X.] festgesetzten Gebührenst
n-de Mitteilungen an alle Grundversorgungskunden der [X.]n versandt [X.] seien und diese Kunden na[X.]h Auffassung des [X.] dur[X.]h den Inhalt des S[X.]hreibens von einer Kündigung abgehalten würden. Dieses wirts[X.]haftli[X.]he Interesse sei vorliegend für die Bemessung der Bes[X.]hwer der [X.]n maß-gebend. Soweit die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] für die Bestimmung des Streitwerts und der Bes[X.]hwer im Falle der Unterlassung gesetzwidriger [X.] Ges[X.]häftsbedingungen andere Grundsätze anwende, seien diese im Streitfall ni[X.]ht anwendbar, weil hier ni[X.]ht die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln Verfahrensgegenstand sei und es zudem um die Festlegung der Bes[X.]hwer der [X.]n und ni[X.]ht des klagenden Verbrau[X.]hers[X.]hutzverbands gehe.
b) Diese Si[X.]htweise steht ni[X.]ht im Einklang mit der gefestigten Re[X.]ht-spre[X.]hung des [X.].
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16
-

[X.]) Dana[X.]h orientieren si[X.]h [X.] und Bes[X.]hwer in [X.] na[X.]h dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbrau[X.]herre[X.]hts-
oder anderen Verstößen ([X.]) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen [X.], ni[X.]ht hingegen an der wirts[X.]haftli[X.]hen Bedeutung eines [X.] (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.] vom 27. Februar 2018 -
VIII
ZR 147/17, juris Rn. 5; vom 23. Februar 2017 -
III
ZR 390/16, juris Rn. 4; vom 20. September 2016 -
VIII ZR 239/15, [X.], 297 Rn. 5; vom 29. Juli 2015 -
IV ZR 45/15, [X.], 140 Rn. 3; vom 7. Mai 2015 -
I
[X.], juris Rn. 6). Auf diese Weise sollen Verbrau-[X.]hers[X.]hutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Re[X.]htsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Ge-s[X.]häftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken ges[X.]hützt werden ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 27. Februar 2018 -
VIII
ZR 147/17, [X.]O; vom 20.
September 2016 -
VIII ZR 239/15, [X.]O; vom 23. Februar 2017 -
III ZR 390/16, [X.]O; vom 29. Juli 2015 -
IV ZR 45/15, [X.]O; vom 7. Mai 2015 -
I
[X.], [X.]O).
Diese Erwägungen gelten -
anders als die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde meint -
ni[X.]ht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Ge-s[X.]häftsbedingungen (§
1 [X.]), sondern au[X.]h für eine -
wie im Streitfall -
im Hinbli[X.]k auf eine verbrau[X.]hers[X.]hutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2
[X.] erhobene Verbandsklage ([X.], Bes[X.]hluss vom 7. Mai 2015 -
I [X.], [X.]O). Sie sind ni[X.]ht nur für die Festlegung des [X.]s, sondern au[X.]h für die na[X.]h § 3 ZPO zu s[X.]hätzende Bes[X.]hwer der in der
Vorinstanz unterlegenen [X.], und zwar ni[X.]ht allein -
wie die Ni[X.]htzulas-sungsbes[X.]hwerde meint -
für die Bes[X.]hwer eines Verbrau[X.]hers[X.]hutzverbandes, sondern au[X.]h für die Bemessung der Bes[X.]hwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners maßgebend (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Bes[X.]hlüsse vom 27.
Februar 2018 -
VIII
ZR 147/17, [X.]O; vom 23.
Februar 2017 -
III ZR 390/16, 34
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-

[X.]O mwN; vom 19. Januar 2017 -
III ZR 296/16, juris Rn. 4 mwN; vom 20. Sep-tember 2016 -
VIII ZR 239/15, [X.]O mwN; vom 9. Dezember 2014 -
VIII ZR 160/14, juris Rn. 5 mwN).
[X.]) Die vorstehend genannten Grundsätze s[X.]hließen es zwar ni[X.]ht von vornherein aus, der herausragenden wirts[X.]haftli[X.]hen Bedeutung einer na[X.]h § 1 [X.] angegriffenen [X.] oder einer na[X.]h § 2 [X.] angefo[X.]h-tenen Praxis für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise Re[X.]hnung zu tragen, wenn die Ents[X.]heidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis ni[X.]ht nur für die beklagte [X.] und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Bran[X.]he von wesentli[X.]her Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungs-fähige Re[X.]htsfragen von großer wirts[X.]haftli[X.]her Tragweite geht, über deren Be-antwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 7. Mai 2015 -
I [X.], [X.]O Rn. 7 mwN; vom 27.
Februar 2018 -
VIII
ZR 147/17, [X.]O Rn. 6; vom 23.
Februar 2017 -
III ZR 390/16, [X.]O Rn. 6 mwN; vom 19. Januar 2017 -
III ZR 296/16, [X.]O Rn. 5 mwN; vom 20. September 2016 -
VIII ZR 239/15, [X.]O Rn. 6 mwN; vom 9. Dezember 2014 -
VIII ZR 160/14, [X.]O Rn. 6 mwN).
Sol[X.]he Umstände zeigt die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde aber ni[X.]ht auf. Sie stellt allein darauf ab, wel[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung das Unterlassungs-begehren für die [X.] selbst hätte, und geht dabei davon aus, dass sämtli-[X.]he Grundversorgungskunden der [X.]n dur[X.]h das beanstandete [X.] von einer Kündigung des [X.] abgehalten würden.
[X.]) Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass für die Bemessung des [X.] und der Bes[X.]hwer allein das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des beanstandeten Verhaltens maßgebend ist. Bei einer gegen die Verwendung
von [X.]en geri[X.]hteten Verbandsklage wird re-36
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-
18
-

gelmäßig ein Streit-

je angegriffener [X.] festgesetzt (vgl. etwa Bes[X.]hlüsse vom 27.
Februar 2018 -
VIII
ZR 147/17, [X.]O; vom 23.
Februar 2017 -
III ZR 390/16, [X.]O; vom 19. Januar 2017 -
III ZR 296/16, [X.]O; vom 20. September 2016 -
VIII ZR 239/15, [X.]O Rn. 5; vom 29. Juli 2015 -
IV ZR 45/15, [X.]O; jeweils mwN). Diese [X.] lassen si[X.]h au[X.]h auf die vorliegend erhobene und in mehrere
Anträge untergliederte Verbandsklage auf Unterlassung einer verbrau-[X.]hers[X.]hutzgesetzwidrigen Praxis (§
2 [X.]) übertragen.
Die Bes[X.]hwer der [X.]n übersteigt damit ni[X.]ht den vom Kläger an-gegebenen und von den Vorinstanzen der Streitwertbemessung zugrunde ge--

39
-
19
-

tend gema[X.]hten Abmahnkosten bleiben als Nebenforderung bei der Bemes-sung der Bes[X.]hwer na[X.]h § 4 ZPO unberü[X.]ksi[X.]htigt ([X.], Bes[X.]hluss vom 23.
Februar 2017 -
III ZR 390/16, [X.]O Rn. 10).
Dr. [X.]Dr. Hessel Dr. Fetzer

Dr. [X.] Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 10.01.2017 -
25 O 176/16 -

OLG Hamm, Ents[X.]heidung vom 07.09.2017 -
I-2 [X.] -

Meta

VIII ZR 247/17

10.04.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. VIII ZR 247/17 (REWIS RS 2018, 11107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11107

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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