Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.12.2014, Az. 2 BvR 278/11

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2014, 227

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art 4 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV) durch überhöhte Anforderungen an die Willensbekundung über die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft - hier: Mitgliedschaft in einer Jüdischen Kultusgemeinde - Kundgabe der Religionszugehörigkeit "mosaisch" gegenüber der Meldebehörde im vorliegenden Fall hinreichend


Tenor

1. Das Urteil des [X.] vom 23. September 2010 - BVerwG 7 C 22.09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 137 Absatz 3 der [X.] Verfassung vom 11. August 1919 ([X.] Reichsverfassung). Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

2. Die [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten [X.] Kultusgemeinde.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist die einzige [X.] [X.] in [X.]. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. § 2 Satz 1 ihrer Satzung in der für das Ausgangsverfahren einschlägigen Fassung vom 30. Juni 1991 bestimmt:

"Mitglieder der [X.] sind alle Personen [X.] Glaubens, die in [X.] ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach ihrem Zuzug nach [X.] gegenüber dem [X.]vorstand schriftlich erklären, dass sie nicht Mitglieder der [X.] sein wollen. […]."

3

Eine Ausrichtung auf eine bestimmte Form des [X.] Glaubens enthält die Satzung nicht. § 1 der Satzung der Beschwerdeführerin sieht vor, dass Zweck der [X.] die Pflege des [X.] Kultus und die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder als Angehörige dieser Religionsgemeinschaft ist. Die Beschwerdeführerin definiert sich selbst als "Einheitsgemeinde", die verschiedene Glaubensrichtungen des [X.]ntums in sich vereint. Die Satzung definiert nicht, [X.] sie als "Personen [X.] Glaubens" ansieht. Nach [X.] Religionsgesetz gilt als Person [X.] Glaubens jede Person, die von einer [X.] Mutter abstammt (vgl. [X.], [X.]ntum, 1999, [X.] 17; [X.], [X.], 2011, [X.] 231 f.).

4

Nach § 3 der Satzung endet die Mitgliedschaft unter anderem durch Wegzug oder Austritt aus der [X.] [X.] nach Bestimmungen des staatlichen Rechts. Gemäß § 8 der Satzung ist die Beschwerdeführerin berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen und Steuern nach Maßgabe einer Steuerordnung zu erheben und einzuziehen.

5

2. Die Kläger des [X.], ein in [X.] nach [X.] Ritus getrautes Ehepaar, sind [X.] Staatsangehörige [X.] Religionszugehörigkeit. Die Klägerin war vor ihrem Wegzug aus [X.] nach [X.], ebenso wie ihre in der [X.] aktiven Eltern, Mitglied der Beschwerdeführerin. Bei ihrem Wegzug nach [X.] erklärte sie nicht ihren Austritt aus der Beschwerdeführerin. Die Kläger des [X.] gehörten an ihrem Wohnort in [X.] der dortigen [X.] [X.] an.

6

Am 8. November 2002 verlegten die Kläger ihren Wohnsitz von [X.] nach [X.]. Im Meldebogen des Einwohnermeldeamts der Stadt [X.] vom 11. November 2002 gaben sie in der Rubrik [X.] - Religion - "mosaisch" an. Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 begrüßte die Beschwerdeführerin die Kläger des [X.] als neue [X.]mitglieder, übersandte ihnen ihre Satzung und forderte sie auf, die dem Schreiben beigefügten Anmeldeformulare zusammen mit entsprechenden Nachweisen der Zugehörigkeit zum [X.]ntum ausgefüllt zurückzusenden.

7

Die Kläger des [X.] wi[X.]prachen mit Schreiben vom 11. Juni 2003 ihrer Mitgliedschaft in der Beschwerdeführerin und beantragten hilfsweise die Wiedereinsetzung in die versäumte dreimonatige Erklärungsfrist. Hierauf entgegnete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2003, dass sich die Mitgliedschaft in einer [X.] nach innerkirchlichem Recht richte, welches die Satzung repräsentiere. Diese knüpfe die Mitgliedschaft an die Abstammung von einer [X.] Mutter und an den Zuzug nach [X.]. Die Kläger des [X.] seien daher als Mitglieder anzusehen. Zudem kenne die Klägerin des [X.] die Beschwerdeführerin aus eigener Erfahrung seit vielen Jahren, so dass sie sich beim Bestehen etwaiger Unsicherheiten habe erkundigen können. Schließlich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des [X.] Abstammung, Wohnsitznahme und Bekenntnis für die Begründung einer Mitgliedschaft in einer [X.] ausreichten.

8

Eine Besprechung zwischen den Klägern des [X.] und der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2003 führte nicht zum Einvernehmen. Die Kläger betonten dabei erneut, nicht gewusst zu haben, dass sie im Falle der Wohnsitznahme in [X.] auch bekenntnissteuerpflichtig werden würden. Sie seien [X.]mitglieder in [X.] und hätten kein Interesse, in [X.] Bekenntnissteuer zu zahlen, zumal sie zu dieser [X.] hohe Gewinne erwirtschafteten.

9

Die Kläger erklärten am 29. Oktober 2003 gegenüber dem Amtsgericht [X.] ihren Austritt aus der Beschwerdeführerin mit Wirkung zum 31. Oktober 2003. Synagogensteuerbescheide der Beschwerdeführerin sind gegen die Kläger bisher nicht ergangen.

3. Die Klage auf Feststellung, dass die Kläger des [X.] vom 11. November 2002 bis zum 30. Oktober 2003 nicht Mitglieder der Beschwerdeführerin gewesen seien, wies das Verwaltungsgericht [X.] mit Urteil vom 20. September 2005 ab. Das Verwaltungsgericht verneinte das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger, da deren Feststellungsklage subsidiär gegenüber einer Anfechtungsklage sei, die sie gegen einen späteren [X.]nsteuerbescheid erheben könnten.

4. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wies der [X.] mit Urteil vom 19. Mai 2009 als unbegründet zurück.

Der Antrag der Kläger festzustellen, dass sie vom 8. November 2002 bis zum 31. Oktober 2003 keine Mitglieder der Beschwerdeführerin gewesen seien, sei bei sach- und interessengerechter Auslegung so zu verstehen, dass die Feststellung begehrt werde, die streitige Mitgliedschaft, derer sich die Beschwerdeführerin für den genannten [X.]raum berühme, könne staatlicherseits nicht anerkannt werden und ziehe deshalb keine Rechtsfolgen im staatlichen Bereich nach sich. In dieser Auslegung sei die Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet.

Die Kläger seien nach innerkirchlichem Recht mit ihrem Zuzug nach [X.] Mitglieder der Beschwerdeführerin geworden. Es gebe keine Gründe, dieser innerkirchlichen Rechtsfolge die staatliche Anerkennung zu versagen. Die nach innerkirchlichem Recht - hier allein durch Abstammung und Wohnsitznahme - begründete Mitgliedschaft könne zwar wegen der Garantie der negativen Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 [X.] nicht als Grundlage für staatskirchenrechtliche Anknüpfungen dienen. Denn Art. 4 Abs. 1 [X.] verbiete es, als Grundlage staatlicher Maßnahmen eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die Personen einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der [X.]ngewalt unterwerfe. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 [X.] werde auch durch die Möglichkeit eines Austritts nicht Genüge getan, da die Mitgliedschaft nicht für die Vergangenheit beseitigt werde.

Der Wille, einer Religionsgemeinschaft angehören zu wollen, müsse sich, um staatlicher Anerkennung fähig zu sein, in einem positiven Bekenntnis - hier zum [X.] Glauben - manifestieren. Eines formalisierten Eintrittsaktes oder einer förmlichen Beitrittserklärung nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts bedürfe es demgegenüber nicht. Sehe das innerkirchliche Recht - wie hier - einen formalisierten Eintrittsakt nicht vor, sei es auch nicht Angelegenheit des Staates, einen solchen zur Begründung der Mitgliedschaft vorzuschreiben. Dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit werde dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der von einer [X.] Mutter Abstammende in anderer Form seine [X.] willentlich dokumentiere. Insoweit sei eine persönliche oder durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgte, nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft erforderlich, aber auch ausreichend. Ein derartiges Bekenntnis müsse nicht fortlaufend wiederholt werden.

Im Falle der Kläger des [X.] sei von dem erforderlichen positiven Bekenntnis zum [X.]ntum auszugehen. Dies ergebe sich zunächst aus der Erklärung der Kläger gegenüber dem Einwohnermeldeamt. Durch den Eintrag "mosaisch" unter der Rubrik Religion hätten sie nach außen hin ihre Zugehörigkeit zur [X.] Konfession erkennbar erklärt. Ob Bekenntnisangaben gegenüber staatlichen Meldebehörden grundsätzlich geeignet seien, als Bekenntnis zu einer Religionsgemeinschaft angesehen zu werden, könne dahinstehen. Denn im Falle der Kläger komme hinzu, dass sie sich bereits vor ihrem Zuzug nach [X.] zum [X.] Glauben bekannt hätten. Dies ergebe sich unter anderem aus ihrer Zugehörigkeit zur [X.] [X.] an ihrem Wohnort in [X.], aus ihrer Eheschließung dort nach [X.] Ritus und ihrer Angabe gegenüber der Beschwerdeführerin, sie hielten ihre Mitgliedschaft in der [X.]n Heimatgemeinde aufrecht. Schließlich sei die Klägerin des [X.] während eines früheren Aufenthaltes in [X.], also vor ihrem Wegzug nach [X.], Mitglied der Beschwerdeführerin gewesen, ohne vor ihrem Wegzug nach [X.] von der Möglichkeit des Austritts Gebrauch gemacht zu haben. Nach alldem habe den Klägern die Existenz der Beschwerdeführerin als örtlicher [X.] [X.] und damit die Bedeutung der Erklärung der "mosaischen" Religionszugehörigkeit beim Einwohnermeldeamt bewusst sein müssen. In der Gesamtschau ergebe sich daher ein hinreichendes Bekenntnis der Kläger zum [X.] Glauben.

Dagegen könnten die Kläger nicht ein[X.]den, die Angabe "mosaisch" auf dem Meldebogen sei polyvalent, sie enthalte keine Identifizierung mit der orthodox geprägten Beschwerdeführerin, sondern sei ein Bekenntnis zum progressiven, liberalen [X.]ntum. Ein derartiger geheimer oder jedenfalls nicht hinreichend eindeutiger und für Dritte im Rechtsverkehr nicht zweifelsfrei erkennbarer Vorbehalt sei rechtlich nicht relevant. Dies gelte umso mehr, da jedenfalls die Klägerin vor ihrem Wegzug nach [X.] Mitglied der Beschwerdeführerin gewesen sei, mithin von deren Existenz wusste, und sich daher bewusst sein musste, dass die Kläger mit der Angabe "mosaisch" ohne Hinzufügung eines einschränkenden Zusatzes ein Bekenntnis zum [X.]ntum abgeben würden, das nach dem objektiven [X.] in der Staats- und [X.]nrechtswirklichkeit nur als Bekenntnis zur Beschwerdeführerin als einziger [X.] [X.] in [X.] verstanden werden konnte. Im Übrigen sei die von den Klägern vorgenommene Unterscheidung zwischen orthodox und liberal geprägten [X.]n der Satzung der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen; die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung schlüssig erläutert, sie biete sowohl Angebote für Mitglieder mit orthodoxem als auch mit liberalem Glaubensverständnis.

5. Mit dem angegriffenen Urteil vom 23. September 2010 hob das [X.] die Urteile des [X.] und des [X.]n [X.]hofs auf. Es stellte fest, dass das staatliche Recht nicht von einer Mitgliedschaft der Kläger bei der Beschwerdeführerin ausgehen könne.

Der [X.] sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft nur dann im staatlichen Recht anerkannt werden könne, [X.]n sie vom Willen des Betroffenen getragen sei. Die daraus folgenden Anforderungen an eine Willensbekundung des Betroffenen habe der [X.]hof jedoch unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verkannt.

a) Der [X.] sei weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft durch die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beschwerdeführerin nicht gewahrt sei. Die Begründung der Mitgliedschaft durch Abstammung finde in der Zurechnung des Elternwillens bei der Kindstaufe "keine Parallele". Auch mache die Satzungsregelung, wonach die Mitgliedschaft durch eine Erklärung binnen drei Monaten ausgeschlagen werden könne, diese ebenso [X.]ig zu einer vom Willen getragenen Mitgliedschaft. Denn die Satzungsbestimmung knüpfe nicht an eine Bekanntgabe der Satzung gegenüber dem Zuziehenden an, so dass es an einer unabdingbaren positiven Erklärung fehle. Eine alleinige Orientierung an der normativen Ausgestaltung der religionsgemeinschaftlichen Mitgliedschaftsregelung gehe jedoch über den Schutzzweck und die staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der negativen Bekenntnisfreiheit hinaus. Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach staatlichem Recht komme es darauf an, ob der Betroffene zum entscheidungserheblichen [X.]punkt auf freiwilliger Basis Mitglied der Religionsgemeinschaft gewesen sei. Ob ungeachtet der Satzung im konkreten Einzelfall eine freiwillige Mitgliedschaft angenommen werden könne, richte sich nach einer entsprechenden Willensbekundung.

b) Der [X.] habe allerdings unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] die Anforderungen an die erforderliche Willensbekundung der Betroffenen verkannt. Die Willensbekundung müsse sich auf die Mitgliedschaft in der konkreten rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft beziehen. Allein auf die Zuordnung zu einem bestimmten religiösen Bekenntnis im Sinne von Glaubenslehren und -inhalten könne es nicht ankommen. Das Bekenntnis bestimme zwar die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft. Der Übergang vom außerrechtlichen Bekenntnis zur rechtlich relevanten Eingliederung in eine [X.] müsse aber wegen Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vom Willen getragen sein. Die Willenserklärung müsse nicht den Charakter einer Beitrittserklärung haben. Vielmehr könne sie sich aus verschiedensten Äußerungen und Handlungen ergeben, sofern diese dem Erfordernis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen genüge (mit Verweis auf [X.] 30, 415 <426>).

Diesen Anforderungen genüge das Urteil des [X.]n [X.]hofs nicht; es verfehle den rechtlichen Bezugspunkt der gebotenen Willenserklärung. Der [X.] habe auf eine "Gesamtschau" aller Umstände abgestellt und allein solche Willensbekundungen der Kläger herangezogen, aus denen sich nur ihre - unstreitige - Zu[X.]dung und Zugehörigkeit zum [X.] Glauben ergebe. Damit habe der [X.] zu niedrige Anforderungen an den gebotenen "Bekenntnisakt" gestellt.

Den Angaben der Kläger gegenüber der Meldebehörde als einzigem möglichen Ansatzpunkt für eine willensgetragene Mitgliedschaft in der Beschwerdeführerin könne eine Willensbekundung, der Beklagten angehören zu wollen, nicht entnommen werden. Aus der Angabe "mosaisch" unter der Rubrik Religion im Meldeschein lasse sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit und Klarheit erkennen, dass die Kläger der Beschwerdeführerin angehören wollten. Es könne dahinstehen, ob die Kläger in zusätzlichen Erläuterungen darauf hingewiesen worden seien, dass nicht eine allgemeine Auskunft zu Glaubensüberzeugungen verlangt war, sondern die am neuen Wohnort gegebene Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erklärt werden sollte. Denn dem Eintrag "mosaisch" fehle der eindeutige Bezug zur Beschwerdeführerin. Die Kläger hätten sich nicht der in der [X.] Verwaltungspraxis üblichen Kürzel bedient, mit denen die in [X.] als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten [X.] [X.]n bezeichnet würden und zweifelsfrei zu identifizieren seien ([X.]: Jüdische [X.] [X.]; [X.]: [X.] [X.] [X.]n im Landesverband [X.]). Der Hinweis auf eine "mosaische" Religionszugehörigkeit lasse angesichts der Tendenz zur Pluralisierung und Rekonfessionalisierung des [X.]ntums die Zuordnung zu einer konkreten [X.] [X.] nicht zu. Der [X.] Glaube könne in verschiedenen Strömungen und Organisationen gelebt werden. Bei der Auswahl sei der Betroffene frei. Daran ändere auch nichts, dass sich die Beschwerdeführerin als Einheitsgemeinde begreife, denn der Gläubige müsse sich diesem Alleinvertretungsanspruch angesichts der ihm zukommenden negativen Bekenntnisfreiheit nicht unterordnen.

c) Schließlich lägen die Voraussetzungen für eine vom Willen getragene Mitgliedschaft auch nicht aufgrund des Umzugs der Kläger vor. Habe sich der Betroffene bereits vor seinem Zuzug einer Religionsgemeinschaft angeschlossen, könne sich nach dem Umzug die Mitgliedschaft dann in der nunmehr örtlich zuständigen [X.] fortsetzen, [X.]n auch diese Mitgliedschaft auf einer freiwilligen Grundlage beruhte. Nach dem Parochialrecht könne eine Religionsgemeinschaft bestimmen, dass alle Angehörigen des jeweiligen Bekenntnisses ipso iure als Mitglieder der örtlich zuständigen [X.] gelten. Unmittelbare Bedeutung habe das Parochialrecht, [X.]n die als öffentlich-rechtliche Körperschaft konstituierte Religionsgemeinschaft, der der Betroffene angehöre, in rechtlich selbständige Einheiten untergliedert sei. Das sei etwa der Fall bei den Diözesen der [X.] und den einzelnen Pfarrgemeinden oder den [X.] Landeskirchen und den einzelnen [X.]ngemeinden. Gehe es um die (Neu-)Begründung einer Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft, zu der der Betroffene nach Maßgabe des staatlichen Rechts bislang in keiner mitgliedschaftlichen Beziehung gestanden habe, erlange das Parochialrecht nur mittelbar Bedeutung, nämlich als Teil der am früheren Wohnort auf freiwilliger Basis eingegangenen Rechtspflichten. Ohne eine Einordnung in einen höherstufigen Verband könne sich die Rechtspflicht zur Eingliederung in eine andere Religionsgemeinschaft auch aus Vereinbarungen der Religionsgemeinschaften untereinander ergeben. Ausweislich des Vortrags der Beschwerdeführerin seien zwischen ihr und anderen [X.] [X.]n - etwa der [X.] [X.] am bisherigen Wohnort der Kläger in [X.] - keine entsprechenden "Übernahmevereinbarungen" geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin habe betont, dass es einen Automatismus im Übergang der Mitgliedschaft nach dem Selbstverständnis der [X.] [X.]n nicht gebe und nicht geben könne, da die [X.]n jeweils eigenständig seien.

II.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde [X.]det sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des [X.]s. Dabei legt sie neben den Ausführungen ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts ein Privatgutachten von Professor [X.], Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Wirtschafts- und Steuerrecht an der [X.], vor. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 140 [X.] und Art. 137 Abs. 3 der [X.] Verfassung vom 11. August 1919 ([X.] Reichsverfassung, nachfolgend: [X.]) sowie in ihrem Steuererhebungsrecht nach Art. 137 Abs. 6 [X.] und dem ihr zustehenden Parochialrecht verletzt, ebenso in ihrem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 [X.].

Das [X.] verletze in seiner Entscheidung das der Beschwerdeführerin garantierte Selbstbestimmungsrecht auch im Hinblick auf die Berechtigung zu Erhebung von [X.] und [X.]nsteuer aus Art. 137 Abs. 6 [X.], weil die Anforderungen an das für alle geltende Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.] im Hinblick auf die Voraussetzungen der Mitgliedschaft überspannt würden. Bereits in der zwischen den Klägern erfolgten Eheschließung nach [X.] Ritus komme ein der [X.] Taufe vergleichbares Element der nach außen dokumentierten Freiwilligkeit zum Ausdruck.

Das angegriffene Urteil verletze das Gleichbehandlungsrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 [X.], da das [X.] dem Merkmal der Abstammung von einer [X.] Mutter nicht die gleiche Bedeutung beigemessen habe wie der [X.] Taufe. Die Abstammung von einer [X.] Mutter sei aber - abgesehen von der Möglichkeit des Übertritts - die einzige und entscheidende statusstiftende Begründung der Zugehörigkeit zum [X.] Glauben. Der Gleichheitssatz werde durch das [X.] durch die benachteiligende Unterscheidung zwischen Abstammung und Taufe verletzt. Für die willentliche [X.] des Getauften selbst, komme es darauf an, ob er trotz Austrittsmöglichkeit seine Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft aufrechterhalte. Dies müsse auch für Angehörige [X.] Glaubens gelten. Machten diese von ihrer Möglichkeit des Austritts aus ihrem Bekenntnis keinen Gebrauch, dokumentierten sie damit die freiwillige Zugehörigkeit zu ihrem Bekenntnis.

Unter Bezugnahme auf das vorgelegte Privatgutachten von Professor [X.] rügt die Beschwerdeführerin, das [X.] habe zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin und der negativen Glaubensfreiheit der Kläger nicht die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung vorgenommen. Mit der Forderung des [X.]s nach einer Willensbekundung, die sich auf eine konkrete rechtlich verfasste Religionsgemeinschaft beziehen müsse, würden überzogene Anforderungen gestellt. [X.] [X.] im Sinne der Entscheidung des [X.] vom 31. März 1971 ([X.] 30, 415) sei nicht im Sinne eines Bezuges auf eine einzelne [X.] oder eine konkrete [X.] zu verstehen, sondern im Sinne eines Bezugs auf eine durch ein bestimmtes Bekenntnis im Sinne von Glaubensinhalten bestimmte [X.]nfamilie im Sinne von Religions- beziehungsweise Glaubensgemeinschaft. Dies finde seine Bestätigung in der bisherigen Rechtsprechung, namentlich des [X.] und des [X.]s.

Zwar sehe auch das [X.], dass ein bestimmtes Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls zugleich mit dem Bekenntnis auf die Mitgliedschaft in der durch dieses Bekenntnis geprägten Religionsgemeinschaft gerichtet sein könne. Außerdem werde nicht der Charakter einer Beitrittserklärung verlangt. Indem das [X.] jedoch, abgesehen von einer Mitgliedschaft am bisherigen Wohnort, allein auf die Angaben gegenüber der Meldebehörde abstelle, überziehe es die Anforderungen an die Intensität des mitgliedschaftsbegründenden Willens. Der Bedeutung des Willens als Grundlage des Bekenntnisses könne nur durch objektive Bewertungskriterien Rechnung getragen werden. Besondere Bedeutung für die Zugehörigkeit zum [X.] Bekenntnis hätten vorliegend diejenigen Merkmale, die ein Anknüpfen an die Vergleichbarkeit zur Taufe erübrigen würden. Unstreitig sei, dass beide Kläger des [X.] dem [X.] Glauben angehörten. Die Vermittlung des Bekenntnisses durch die Taufe schließe andere Formen der Begründung oder Bestätigung des Bekenntnisses nicht aus. Der Begriff "mosaisch" sei nach allgemeinem Verständnis als Synonym für jüdisch und nicht zur Kennzeichnung einer bestimmten Strömung im [X.]ntum zu verstehen. Beim liberalen und orthodoxen [X.]ntum handle es sich um Strömungen innerhalb der [X.] Religionsgemeinschaft. Das staatliche Neutralitätsgebot verbiete den Gerichten, an derartige Differenzierungen Folgen zu knüpfen, die diesem Neutralitätsgebot wi[X.]prächen. Die Orientierung der im allgemeinen Sprachgebrauch eindeutigen Angabe "mosaisch" erfülle diese Voraussetzungen als deutlicher Beleg der willentlichen [X.] der ohnehin unstreitig dem [X.] Glauben angehörenden Kläger.

Das [X.] verkenne, dass das Bekenntnis als zentrales Zugehörigkeitsmerkmal nicht voraussetze, dass zwischen der in Betracht kommenden [X.] und der speziellen Glaubensrichtung ihrer Angehörigen Passgenauigkeit im Sinne eines differenzierten Ausschließlichkeitsverhältnisses bestehen müsse. Ausreichend sei vielmehr eine Bekenntnisverwandtschaft, die vorliege, [X.]n trotz vorhandener Differenzierungen glaubensbedingte Gemeinsamkeiten bestünden. [X.], konservative und liberale Richtungen innerhalb des [X.] Glaubens zählten ohne Zweifel zu dem gleichen Bekenntnis, dem des [X.]ntums. Dies finde seine Stütze auch in der institutionellen Einheitlichkeit all dieser Strömungen unter dem Dach des Zentralrats der [X.]n. An[X.] könne dies sein, [X.]n auf demselben Gebiet mehrere [X.] [X.]n unterschiedlicher Ausrichtung mit [X.] existierten. Im Gebiet der [X.] [X.] sei dies indes nicht der Fall; diese sei eine Einheitsgemeinde.

Das [X.] verfehle seinen zutreffenden Ansatz, wonach der Staat gehalten sei, den Religionsgemeinschaften entgegenstehenden Rechtspositionen ebenfalls Rechnung zu tragen, durch den Verzicht auf jede Abwägung. Auch verkenne das [X.] § 2 der Satzung der Beschwerdeführerin, wonach Zugezogene innerhalb von drei Monaten nach Zuzug nach [X.] erklären können, nicht Mitglieder der Beschwerdeführerin zu sein. Diese Regelung eines "votum negativum" habe nur Bedeutung für den Fall, dass im [X.] eine andere [X.] Religionsgemeinschaft existiere, was in [X.] gerade nicht der Fall sei.

Die Entscheidung des [X.]s verletze die Beschwerdeführerin schließlich in dem durch Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 [X.] gewährleisteten Recht, die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder durch Parochialrecht zu bestimmen. Auch [X.] [X.]n stehe ein derartiges historisch gewachsenes Recht zu. Das Parochialrecht sei verfassungsrechtlich verankert in den Befugnissen der als öffentlich-rechtliche Körperschaften verfassten Religionsgemeinschaften.

III.

1. Die Kläger des [X.] haben zum Verfahren Stellung genommen. Die Verfassungsbeschwerde ignoriere die Konflikte zwischen orthodoxem und liberalem [X.]ntum. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei eine "Einheitsgemeinde", sei nicht stichhaltig. An[X.] als andere Jüdische [X.]n in [X.] bezeichne sie sich in ihrer Satzung nicht ausdrücklich als "Einheitsgemeinde", was bedeute, dass sie sich nicht als solche verstehe. Aus mehreren Presseveröffentlichungen sei zu erkennen, dass die Jüdische [X.] in [X.] gerade eine orthodoxe Ausrichtung habe. Zwischen orthodoxem und liberalem [X.]ntum bestünden unüberbrückbare Gegensätze und es laufe auf eine Täuschung hinaus, zwischen liberalen und orthodoxen [X.]n "Bekenntnisidentität" oder "Bekenntnisverwandtschaft" zu suggerieren.

2. Die [X.]regierung, die [X.] Landesregierung, das [X.] und der [X.] haben von Stellungnahmen abgesehen.

3. In ihrer Replik bekräftigt die Beschwerdeführerin nochmals ihre Sicht, eine "Einheitsgemeinde" zu sein. Liberale Vertreter des [X.] Glaubens würden in [X.]räumen beherbergt und eine liberale Rabbinerin aus dem erhobenen Bekenntnissteueraufkommen finanziert. Zwar bestünden zwischen liberalen und orthodoxen [X.] [X.]en erhebliche Unterschiede. Solche Unterschiede in der [X.] seien jedoch letztlich Wesensmerkmale jeder Religion. Entscheidend sei, dass es sich um Unterschiede innerhalb der [X.] Religion handle. Der Begriff "mosaisch" auf dem Meldebogen sei synonym für "jüdisch".

B.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Das [X.] hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]). Hiernach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung des [X.]s verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 [X.] und Art. 137 Abs. 3 [X.].

I.

1. Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] garantiert den [X.]en die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (vgl. [X.] 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <241 f.>; 70, 138 <162>; [X.], Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 90, zur [X.] vorgesehen). Dabei kommt diese Garantie den verfassten [X.]n sowie den [X.]en nach weiteren Maßgaben in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen zu (vgl. [X.] 46, 73 <85 f.>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <162>; [X.], Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 91 ff., zur [X.] vorgesehen).

a) Eigene Angelegenheiten in diesem Sinne sind auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder der einzelnen Religionsgemeinschaft, insbesondere Bestimmungen, die den Ein- und Austritt, die mitgliedschaftliche Stellung sowie den Ausschluss von Glaubensangehörigen regeln ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 137 [X.] Rn. 33 (Feb. 2003); Magen, in: [X.]/[X.], Grundgesetz, 1. Aufl. 2002, Art. 140 Rn. 69; vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, Art.137 [X.] Rn. 50, 70 "Mitgliedschaftsrecht"). Die mitgliedschaftliche Zuordnung zu einer [X.] ordnet diese nach Art. 137 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 140 [X.] als eigene Angelegenheit selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ([X.] 30, 415 <422>). Wenn staatliche Behörden und Gerichte angehalten werden, etwa im [X.]nsteuerrecht, die innerkirchliche Ordnung zugrunde zu legen, soweit sie die entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe und Rechtsverhältnisse aus dem kirchlichen Bereich prägt, so liegt darin keine verfassungswidrige Identifizierung des Staates mit der [X.] (vgl. [X.] 24, 236 <247 f.>; 30, 415 <422>). Dem entspricht es, die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für den weltlichen Bereich (etwa als Voraussetzung für die [X.]nsteuerpflicht) grundsätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft über eine Mitgliedschaft in [X.]elben zu beurteilen (vgl. [X.] 30, 415 <422>).

Das den Religionsgemeinschaften durch Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 140 [X.] verbürgte Selbstbestimmungsrecht verpflichtet den Staat zur Anerkennung ihrer Mitgliedschaftsordnung für seinen Bereich, auch soweit sie von den staatlichen Regeln für Zusammenschlüsse abweicht (vgl. [X.] 30, 415 <424>). Andererseits entspricht es dem Gebot staatlicher Neutralität, dass nicht der Staat bestimmen kann, wer einer Religionsgemeinschaft angehört (vgl. [X.] 30, 415 <422>). Soweit mit Blick auf das Mitgliedschaftsrecht als "eigene Angelegenheit im Sinne des Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] ausgeführt wird, dass die [X.] für den Staat verbindlich bestimme, was kraft innerkirchlichen Verfassungsrechts rechtens ist und der Staat diese Ordnung einfach hinzunehmen habe (vgl. von [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 26, [X.] 755 <756>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 137 [X.] Rn. 34 (Feb. 2003), jeweils mit Verweis auf [X.], 321 <323 f.>), ist dies so zu verstehen und zu präzisieren, dass damit zunächst nur der innerkirchliche Rechtskreis gemeint ist.

b) Denn die Pflicht des Staates, eine religionsgemeinschaftliche Regelung für den weltlichen Rechtsbereich anzuerkennen, besteht nicht grenzenlos (vgl. von [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 26, [X.] 755 <756 f.>). Das Recht der Religionsgemeinschaften zur selbständigen Ordnung ihrer Mitgliedschaft wird nach Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.] durch das für alle geltende Gesetz beschränkt (vgl. [X.] 30, 415 <422>; vgl. zum Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes zuletzt [X.], Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 106 f., zur [X.] vorgesehen). Als solche Schranke des für alle geltenden Gesetzes im Sinne des Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] kommt das Grundrecht der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 [X.]) eines als Mitglied Herangezogenen als eine Grenze für die staatliche Anerkennung religionsgemeinschaftlicher Regelungen für den weltlichen Bereich in Betracht (vgl. von [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 26, [X.] 755 <757>).

Hiermit korrespondiert, dass das Besteuerungsrecht aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 [X.] - als eine der maßgeblichen Rechte einer öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft - nicht an eine Mitgliedschaftsregelung anknüpfen darf, welche die Grundrechte des zur Steuer Herangezogenen verletzt ([X.] 30, 415 <422>), weil es sich bei dieser Befugnis um ein vom Staat abgeleitetes und in den weltlichen Bereich hineinwirkendes [X.] handelt ([X.] 19, 206 <218>; 19, 248 <251 f.>; 30, 415 <422> m.w.[X.]). Diese Befugnis kann von den Religionsgemeinschaften nicht an[X.], als [X.]n der Staat sie selbst ausüben würde, nur in Einklang mit der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit den Grundrechten, in Anspruch genommen werden ([X.] 30, 415 <422>). Wenn dem Staat versagt ist, durch Übertragung hoheitlicher Befugnisse an der Vollziehung der aus der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft erwachsenden Pflichten mitzuwirken, soweit ihm eine solche Einflussnahme durch das Grundgesetz verboten ist ([X.] 30, 415 <422 f.>), gilt dies nicht nur hinsichtlich der Steuererhebung durch Religionsgemeinschaften, sondern umfasst sämtliche sich auf die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft stützenden Anknüpfungen im weltlichen Bereich (vgl. [X.] 44, 37 <49>).

c) Insgesamt verbietet Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] als Grundlage für staatskirchenrechtliche Anknüpfungen (vgl. [X.] 30, 415 <423> zur [X.]nsteuerpflicht) eine Mitgliedschaftsregelung einer Religionsgemeinschaft heranzuziehen, "die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der [X.]ngewalt unterwirft." Art. 4 Abs. 1 [X.] gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und mit der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht ([X.] 12, 1 <3>; 30, 415 <423>; 44, 37 <49>). Jeder darf danach über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer [X.], die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden ([X.] 30, 415 <423>; 44, 37 <49>). Das schließt die Freiheit, einer [X.] fernzubleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zu befreien. Für Einzelverpflichtungen, die die Mitgliedschaft zur Voraussetzung haben, kann nichts anderes gelten ([X.] 44, 37 <49>). Eine Zwangsmitgliedschaft in einer [X.] kann wegen Art. 4 Abs. 1 [X.] - unbeschadet einer etwaigen theologischen Legitimierung im innerreligionsgemeinschaftlichen Bereich - keine Grundlage für staatskirchenrechtliche Anknüpfungen im weltlichen Rechtskreis sein (vgl. [X.] 30, 415 <423 f.> zur [X.]nsteuer).

d) Abzustellen ist dafür auf den nach dem objektivierten [X.] erkennbar gewordenen Willen des Betroffenen. Die Eingliederung in eine Religionsgemeinschaft setzt den wirksam bekundeten positiven Willen des Betroffenen voraus. Eine Eingliederung ist im staatsrechtlichen Bereich dann anerkennungsfähig, [X.]n sie durch eine positive - [X.]n auch möglicherweise nur konkludente - Erklärung des Betroffenen legitimiert ist ([X.], [X.] 41 <1996>, [X.] 142 <156>). Eine darüber hinausgehende förmliche Beitrittserklärung ist nicht erforderlich ([X.] 30, 415 <424>). Das [X.] hat in seiner Entscheidung vom 31. März 1971 ([X.] 30, 415 <424>) nicht nur festgestellt, dass bereits bei den [X.] [X.]n das Anknüpfen an den Regelfall der Kindstaufe für eine freiwillige Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft - bei bestehender Möglichkeit zum [X.]naustritt für die Zukunft - ausreichend ist, sondern zudem in verschiedenen Verhaltensweisen ein Bekenntnis zur betroffenen Religionsgemeinschaft gesehen. Der Wille, einer Religionsgemeinschaft angehören zu wollen, kann in vielfältiger Weise, nicht nur gegenüber der Religionsgemeinschaft selbst, zum Ausdruck gebracht werden (vgl. etwa in [X.] 30, 415 <424 f.>: Taufe, Konfirmation, Angabe der [X.] in den Einkommensteuererklärungen, [X.]nsteuerzahlungen; zur Taufe vgl. auch [X.], [X.], [X.] vom 30. November 1983 - 1 BvR 1016/83 -, NJW 1984, [X.] 969).

II.

Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hat das [X.] in der angefochtenen Entscheidung die Bedeutung und Tragweite von Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] verkannt.

Dabei sind die Ausgangsüberlegungen des [X.]s nicht zu beanstanden (1.). Soweit das [X.] der lediglich auf Wohnsitz und Abstammung abstellenden Mitgliedschaftsregelung der Beschwerdeführerin die Anerkennung im staatlichen Recht versagt, braucht darüber nicht abschließend entschieden zu werden (2. a)). Denn soweit das [X.] die Angaben der Kläger des [X.] gegenüber der Meldebehörde, "mosaischer" Religionszugehörigkeit zu sein, für die Mitgliedschaft in der konkreten rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft nicht hat genügen lassen, hat es Bedeutung und Tragweite von Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] verkannt (2. b)). Ob die Beschwerdeführerin durch die Ausführungen des [X.]s zum Parochialrecht (2. c)) in ihren Rechten verletzt ist, kann danach ebenso offen gelassen werden, wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung weiterer Rechte (3.).

1. a) Das [X.] geht in seiner Entscheidung zunächst zutreffend davon aus, dass sich die Frage der Mitgliedschaft nach dem innerreligionsgemeinschaftlichen Recht richtet, [X.]n das staatliche Recht an die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft anknüpft. Auch soweit das [X.] Grenzen des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften in den allgemeinen Gesetzen und dort insbesondere in der negativen Bekenntnisfreiheit sieht, geht es vom zutreffenden verfassungsrechtlichen Maßstab aus. Dies gilt ebenso, [X.]n das [X.] feststellt, eine Vereinnahmung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen könne durch das staatliche Recht nicht anerkannt werden.

b) Soweit das [X.] - weil es die Mitgliedschaftsregelung der Beschwerdeführerin mangels Freiwilligkeit nicht anerkennt (vgl. dazu sogleich 2. a)) - im [X.] an [X.], 245 <249> darauf abstellt, dass dann zu prüfen sei, ob eine Willensbekundung festgestellt werden könne, die den Schluss auf eine vom Willen des Betroffenen getragene Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft erlaube, ist dies nicht zu beanstanden. Dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wird dann nämlich dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der von einer [X.] Mutter Abstammende in anderer Form seine [X.] willentlich dokumentiert ([X.], 245 <248>; zustimmend von [X.]/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, [X.]; ebenso im Ergebnis Magen, in: [X.]/[X.], Grundgesetz, 1. Aufl. 2002, Art. 140 Rn. 118 und nachfolgend [X.], Urteil vom 28. Januar 2004 - [X.]/02 -, juris, Rn. 13 f.; [X.]E 210, 573 <574 f.>; vgl. bereits [X.]E 172, 570 <574>).

Wenn die Regelung des Art. 140 [X.] in Verbindung mit 137 Abs. 3 [X.] den Religionsgemeinschaften den Erlass von [X.] gestattet und das Selbstbestimmungsrecht seine Schranken nur in den allgemeinen Gesetzen findet, namentlich [X.]n Grundrechte Dritter betroffen sind (vgl. von [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 26, [X.] 755 <757>), dann bedarf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften dann keiner Einschränkung durch die allgemeinen Gesetze, [X.]n Rechte im konkreten Fall in der konkreten Person des Dritten durch die Mitgliedschaftsregelung nicht verletzt werden. Ist eine Person nach dem Mitgliedschaftsrecht einer Religionsgemeinschaft deren Mitglied und ist dies auch vom (gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden) nach außen erkennbar dokumentierten Willen der betroffenen Person getragen, besteht im konkreten Fall kein Anlass, dem Mitgliedschaftsrecht der Religionsgemeinschaft die staatliche Anerkennung zu versagen.

Gewährt der Staat den Religionsgemeinschaften eine Wirkungsfreiheit, die über ihren eigenen Bereich hinausreicht, muss er im Gegenzug dafür Sorge tragen, dass alle, die gegen ihren Willen von religiösem Einfluss tangiert werden, sich dem wirksam entziehen können ([X.], Rechtsfragen der [X.]nsteuer, 2002, [X.]). Das bedeutet aber, dass er nur insoweit eine Mitgliedschaftsregelung nicht anerkennen muss, soweit diese konkrete individuelle Grundrechtspositionen Dritter verletzt. Würde man bloß auf die mögliche Verletzung von Grundrechten Dritter abstellen, würde man es den Religionsgemeinschaften sogar verwehren, solche Personen nach ihren Grundsätzen (etwa durch Wohnsitz und Abstammung) als ihre Mitglieder anzusehen, die selbst vom Willen getragen Mitglied sein wollen. Ein derartiges Vorgehen würde die Religionsgemeinschaften in ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzen.

Scheidet also eine Verletzung der negativen Glaubensfreiheit dann aus, [X.]n die Mitgliedschaft des Betroffenen vom nach außen erkennbar dokumentierten Willen der betroffenen Person getragen wird, führt insoweit der Schrankenvorbehalt des allgemeinen Gesetzes zu keiner Einschränkung. Eine mit Art. 4 Abs. 1 [X.] nicht zu vereinbarende Zwangsmitgliedschaft liegt in diesem Fall nicht vor. Damit sind die staatlichen Gerichte aber gehalten, die von Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] geschützte Mitgliedschaftsregelung hinzunehmen. Dann bleibt es dabei, dass das den Religionsgemeinschaften durch Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 140 [X.] verbürgte Selbstbestimmungsrecht den Staat zur Anerkennung ihrer Mitgliedschaftsordnung für seinen Bereich verpflichtet, auch soweit sie von den staatlichen Regeln für Zusammenschlüsse abweicht ([X.] 30, 415 <424>).

c) Schließlich wahrt das [X.] mit seinen Forderungen zum Bezugspunkt der Willensbekundung den verfassungsrechtlichen Rahmen.

Nach den Ausführungen des [X.]s muss sich die erforderliche Willensbekundung auf die Mitgliedschaft in der konkreten rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft beziehen. Allein auf die Zuordnung zu einem bestimmten religiösen Bekenntnis im Sinne von Glaubenslehren und -inhalten könne es nicht ankommen. Das Bekenntnis bestimme zwar die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft. Der Übergang vom außerrechtlichen Bekenntnis zur rechtlich relevanten Eingliederung in eine [X.] müsse aber wegen Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vom Willen getragen sein.

Hiergegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Die Anerkennung oder Versagung einer Mitgliedschaft, derer sich eine Religionsgemeinschaft - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - berühmt, im weltlichen Recht kann sich aus staatskirchenrechtlicher Perspektive von vornherein nur auf die Mitgliedschaft in einer konkreten rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft beziehen. Nur die jeweiligen (verfassten) Religionsgemeinschaften als Organisationen sind ungeachtet ihrer rechtlichen Organisationsform Träger des in Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts ([X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, Art. 137 [X.] Rn. 52, 28 f., 31). Träger des Selbstbestimmungsrechts können lediglich Glaubensgemeinschaften sein, die den Begriff der Religionsgemeinschaft mit den damit zusammenhängenden begriffsnot[X.]digen Eigenschaften verwirklichen (wie etwa das Erfordernis eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses innerhalb eines bestimmten Gebietes im Geltungsbereich des Grundgesetzes; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 137 [X.] Rn. 18, 14 (Feb. 2003); vgl. zur darüber hinausgehenden Erstreckung des Selbstbestimmungsrechts auf den Religionsgemeinschaften zugeordnete Einrichtungen [X.], Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 91 ff., zur [X.] vorgesehen). Allein ein bestimmtes Bekenntnis im Sinne von Glaubenslehren und -inhalten genießt diesen Schutz nicht; hierfür fehlt es bereits an einem tauglichen Träger der verbürgten Gewährleistung. Kann ein Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht einer Religionsgemeinschaft und der individuellen Glaubensfreiheit also ohnehin nur gegenüber einer konkreten rechtlich verfassten [X.] - und nicht gegenüber Glaubenslehren und -inhalten als solchen - auftreten, so ist es auch nicht zu beanstanden, [X.]n das [X.] insoweit fordert, dass sich der Wille desjenigen, dessen entgegenstehendes Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] möglicherweise betroffen ist, auf die Mitgliedschaft in eben dieser rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft beziehen soll. Auch in seiner bisherigen Rechtsprechung stellte das [X.] auf den Willen hinsichtlich der konkreten rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft ab (vgl. [X.] 30, 415 <425>: "Willen, der [X.] [des …] neuen Wohnsitzes anzugehören"). Dies gilt auch deshalb, weil das [X.] seine Sichtweise nicht von vornherein zu Lasten des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften verengt, sondern Raum für entsprechende Auslegung lässt, [X.]n es anführt, die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Glaubenslehren und der rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft schließe nicht aus, dass nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ein bestimmtes Verhalten zugleich mit dem Bekenntnis auf die Mitgliedschaft in der durch dieses geprägten Religionsgemeinschaft gerichtet sei.

2. a) Ob das [X.] mit seiner Auffassung, einer sich allein auf Wohnsitz und Abstammung stützenden Mitgliedschaftsregelung sei die Anerkennung im staatlichen Recht zu versagen, die Beschwerdeführerin in ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt hat, kann vorliegend offen bleiben.

Die gegen eine Anerkennung einer auf Wohnsitz und Abstammung sprechenden Stimmen in Literatur und Rechtsprechung ([X.], 245; zunächst noch offengelassen in [X.]E 172, 570 <574>; [X.], Urteil vom 28. Januar 2004 - [X.]/02 -, juris, Rn. 14; VG [X.], Urteil vom 26. August 1970 - III/1-E120/69 -, [X.] 11 <1969/70>, [X.] 274 <276>; vgl. bereits [X.] [X.]hof, Urteil vom 29. Dezember 1896, [X.] 1897, 87 <89>; von [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 26, [X.] 755 <771>; Magen, in: [X.]/[X.], Grundgesetz, 1. Aufl. 2002, Art. 140 Rn. 118; von [X.]/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, [X.]; [X.], [X.] 41 <1996>, [X.] 142 <148 f.>; [X.]., Die [X.]nsteuer in den neuen [X.]ländern, 1991, [X.]) rekurrieren darauf, dass eine schlicht an die Abstammung anknüpfende Regelung die Betroffenen ohne ihren Willen und auch ohne den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter zu Mitgliedern macht ([X.], [X.] 41 <1996>, [X.] 142 <148 f.>). Einem der Taufe vergleichbaren, eine Willenserklärung voraussetzenden Eintrittsakt hätten sich diese Personen gerade nicht unterzogen (von [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 26, [X.] 755 <771>).

Demgegenüber darf nach der Gegenauffassung einer auf Wohnsitz und Abstammung gestützten Mitgliedschaftsregelung nicht die staatliche Anerkennung versagt werden (BVerwGE 21, 330 <333>; VG [X.] a.M., Urteil vom 12. August 1982 - I/3 E 739/81 -, [X.] 20, 97 <99 f.>; [X.], Urteil vom 23. November 1994 - 11 K 6580/93 -, [X.] 1995, 690; [X.], Rechtsfragen der [X.]nsteuer, 2002, [X.]; [X.], [X.] 50 <2005>, [X.] 112 <114>; im Ergebnis ebenso [X.], Rechtsfragen der [X.]nsteuer, 2002, [X.] f. [X.]. 123; [X.], [X.] [X.]. 38>; [X.], [X.], 2011, [X.]; mit Bedenken Säcker, Anmerkung zum Urteil des [X.] vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 -, DVBl 1971, [X.] 553 <554>; zuvor noch Säcker, BayVBl 1970, [X.] 314 <315 f.>).

Welcher Auffassung hier der Vorrang zu geben ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn das [X.] verkennt jedenfalls im konkreten Fall die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft der Kläger des [X.] in der Beschwerdeführerin (dazu sogleich unter 2. b)).

b) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles keine ausreichende Willensbekundung der Kläger des [X.] erkennbar sei, der Beschwerdeführerin angehören zu wollen. Damit hat es Reichweite und Grenzen des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften verkannt, indem es die Anforderungen des im Sinne von Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.] für alle geltenden Gesetzes im Hinblick auf die Voraussetzungen der Mitgliedschaft zum Nachteil der Beschwerdeführerin verkennt (vgl. von [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 26, [X.] 755 <757>) und überzogene Anforderung an den erkennbaren Willen, der Beschwerdeführerin angehören zu wollen, stellt.

Aus den Angaben der Kläger des [X.] gegenüber der Meldebehörde lässt sich - erst recht in einer Gesamtschau mit den weiteren Umständen des Einzelfalles - aus Sicht eines objektiven Dritten der nach außen objektiv erklärte Wille der Kläger entnehmen, der Beschwerdeführerin angehören zu wollen.

aa) Angaben gegenüber Meldebehörden sind als Bekenntnisangabe und damit als voluntative Grundlage zur Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses in einer Religionsgemeinschaft geeignet (kritisch [X.], NVwZ 1985, [X.] 77 <79>; [X.], [X.] 41 <1996>, [X.] 142 <156> und VG [X.], Urteil vom 26. August 1970 - III/1-E120/69 -, [X.] 11 <1969/70>, [X.] 274 <278>; soweit der [X.] in seinem Urteil vom 11. März 1965 - [X.] -, [X.] 7, 180 in der Angabe "freireligiös" auf dem Meldebogen nicht als ausreichend angesehen hat, um mit Wirkung im staatlichen Recht Mitglied einer [X.] [X.] zu werden, warf der dortige Fall die Besonderheit auf, dass die Klägerin zuvor ausdrücklich aus der betroffenen freireligiösen [X.] ausgetreten war.). Für die Frage, ob eine nach dem Recht der Religionsgemeinschaft bestehende Mitgliedschaft gegen den erkennbaren Willen der davon Betroffenen erfolgt, ist es unschädlich, dass die Religionsgemeinschaft lediglich mittelbarer Adressat der meldebehördlichen Angabe ist (vgl. Rausch, [X.] 36 <1991>, [X.] 337 <384>). Außerdem geht es vorliegend ausschließlich um die Frage, ob eine nach dem Recht der Religionsgemeinschaft bestehende Mitgliedschaft mit dem erkennbaren Willen der davon Betroffenen erfolgt. Eine förmliche Beitrittserklärung ist nicht erforderlich ([X.] 30, 415 <424>). Ein solcher Wille kann in vielfältigen Handlungsweisen und Erklärungen nach außen erkennbar werden, auch gegenüber der Meldebehörde und ohne dass es auf die unmittelbare Kenntnis der Religionsgemeinschaft ankäme. Schließlich richtet sich die Datenerhebung der Meldebehörden auf die "rechtliche Zugehörigkeit zu einer [X.]" (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 11 [X.], § 3 Abs. 1 Nr. 11 des [X.]n Meldegesetzes - [X.]). Damit hat die Angabe - wie das [X.] auch erkennt - den für die Willenserklärung gebotenen Bezugspunkt.

Es kann hier, wie auch das [X.] annimmt, dahinstehen, ob die Kläger in zusätzlichen Erläuterungen darauf hingewiesen worden sind, dass ungeachtet der Ver[X.]dung des weiten Begriffs "Religion" nicht eine allgemeine Auskunft zu Glaubensüberzeugungen verlangt war, sondern die am neuen Wohnort gegebene Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erklärt werden sollte (vgl. etwa die derzeit geltenden Ausfüllhinweise, Erlass des [X.]n Ministeriums des Inneren und für Sport vom 21. Dezember 2010, abgedruckt bei [X.], Melderecht des [X.] und der Länder, Kommentar, [X.]: [X.] , [X.], [X.] 1).

Denn das [X.] verkennt, dass die Kläger bei ihren Angaben unter der [X.] des [X.] "Religion" zwar keine der eindeutigen Abkürzungen genutzt haben, welche die in [X.] als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften zweifelsfrei identifizieren ([X.]: Jüdische [X.] [X.] a.M., [X.]: [X.] [X.] [X.]n im Landesverband [X.], vgl. [X.], Melderecht des [X.] und der Länder, Kommentar, [X.]: [X.] , [X.], [X.] 1), jedoch aus der Angabe "mosaisch" nach außen hinreichend erkennbar wurde, dass die Kläger der Beschwerdeführerin angehören wollten (vgl. auch demgegenüber Rappoport, in: [X.][X.] , Aktuelle Rechtsfragen der [X.]nsteuer, 2012, [X.] 59 <61>, zum entgegengesetzten Fall von Zuordnungsproblemen und Missverständnissen, die gerade aufgrund derartiger Abkürzungen entstehen).

bb) Die Auslegung der Angabe "mosaisch" bei der Meldebehörde, lässt für einen objektiven Dritten nicht erkennbar werden, dass die Kläger des [X.] einer bestimmten liberalen Richtung des [X.]ntums angehören wollten. Vielmehr kann der Begriff im vorliegenden Zusammenhang nach außen erkennbar nur als Synonym dafür verstanden werden, "[X.]" Religionszugehörigkeit zu sein (vgl. nur [X.] - [X.], 8. Aufl. 2008, [X.] 1030; [X.] - Die [X.] Rechtschreibung, 25. Aufl. 2009, [X.] 750; [X.] - [X.], 3. Aufl. 2003, [X.] 899; [X.] - [X.] [X.] Sprache in zehn Bänden, [X.], 3. Aufl. 1999, [X.] 2645; [X.]/[X.] - Wörterbuch der [X.] Gegenwartssprache, [X.], 1975, [X.] 2559; [X.] Enzyklopädie, Bd. 27, 19. Aufl. 1995, [X.] 2308; vgl. auch [X.], [X.], 2011, [X.] 239, der jüdisch, israelitisch und mosaisch als synonym betrachtet). Auch ließ etwa der [X.] ([X.], Urteil vom 28. Januar 2004 - [X.]/02 -, juris, Rn. 14 f.) die Angabe "jüd." im Anmeldeblatt für den Kindergarten der [X.] als ausreichenden Bekenntnisakt genügen. Die konkrete Bezeichnung anlässlich der polizeilichen Anmeldung als "mosaisch" ließ die Rechtsprechung gleichfalls bereits genügen (BVerwGE 21, 330 <333>, allerdings ließ das [X.] dort bereits Abstammung und Wohnsitz für die Zugehörigkeit zur [X.] Berlin ausreichen).

cc) Wenn das [X.] angesichts einer von ihm angenommenen Tendenz zur Pluralisierung und Rekonfessionalisierung des [X.]ntums (mit Hinweis auf BVerwGE 116, 86 <90> und [X.], LKV 2006, 9 <10>) trotz der Zubilligung, dass nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ein bestimmtes Verhalten zugleich mit dem Bekenntnis auf die Mitgliedschaft in der durch dieses geprägten Religionsgemeinschaft gerichtet sein könne, sich daran gehindert sieht, aus der Angabe einer "mosaischen" Religionszugehörigkeit auf die Zuordnung zur konkreten [X.] [X.] zu schließen, verkennt es, dass es sich bei den von den Klägern angeführten unterschiedlichen Strömungen jedenfalls um Strömungen innerhalb des [X.]ntums handelt.

Es entspricht dem Gebot staatlicher Neutralität mit Blick auf die Religionsgemeinschaften, dass nicht der Staat bestimmen kann, wer einer Religionsgemeinschaft angehört (vgl. [X.] 30, 415 <422>). Ebenso [X.]ig kann der Staat eine Bewertung religiöser Inhalte vornehmen, denn dem Staat ist es aufgrund seiner Pflicht zur religiös-weltanschaulichen Neutralität nicht gestattet, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. [X.] 33, 23 <29>; 102, 370 <394>; 108, 282 <300>; [X.], Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 88, zur [X.] vorgesehen). Mangels Einsicht und geeigneter Kriterien darf der neutrale Staat im Bereich genuin religiöser Fragen nichts regeln und bestimmen ([X.] 102, 370 <394>; vgl. auch [X.] 12, 1 <4>; 41, 65 <84>; 72, 278 <294>; 74, 244 <255>; [X.], Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 89, zur [X.] vorgesehen). Es ist nicht Sache des religiös-weltanschaulich neutralen Staates, darüber zu befinden, welches die grundsätzlichen und über-einstimmenden Glaubensinhalte von verschiedenen Bekenntnissen sind (vgl. [X.] 41, 65 <84> zu den verschiedenen [X.] Bekenntnissen). Der Staat muss auf die Grundsätze der Religionsgemeinschaften Rücksicht nehmen, da er keinen eigenen Standpunkt in der Sache einzunehmen hat (vgl. von [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 2, [X.] 47 <78>). Dies gilt nicht zuletzt wegen der historisch ursprünglichen Funktion der staatlichen Neutralitätspflicht als Friedensfunktion des Staates gegenüber konfessionellen Spannungen (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, Art. 137 [X.] Rn. 37 m.w.[X.]). Insbesondere Glaube, Lehre und Kultus sind evident eigene Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, Art. 137 [X.] Rn. 50; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 137 [X.] Rn. 30 (Feb. 2003); Magen, in: [X.]/[X.], Grundgesetz, 1. Aufl. 2002, Art. 140 Rn. 69).

Auf dieser Grundlage ist es dem Staat verwehrt, Feststellungen dazu zu treffen, wie weit sich die Glaubensinhalte einer bestimmten rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft von denen gleich- oder ähnlichgerichteter Religionsgemeinschaften unterscheiden. Versteht sich eine Religionsgemeinschaft als dem [X.] Glauben verpflichtet, ohne eine weitere Differenzierung in eine bestimmte liberale oder orthodoxe Richtung vorzunehmen, begreift sie sich vielmehr umfassend als Einheitsgemeinde, so ist es dem Staat mangels Einsicht und geeigneter Kriterien verwehrt, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen.

Auch der einzelne Gläubige kann eine derartige Bewertung nicht in Frage stellen. Er ist vielmehr an das von der Religionsgemeinschaft definierte Selbstverständnis gebunden (vgl. Rausch, [X.] 36 <1991>, [X.] 337 <362>). Die verfasste Religionsgemeinschaft bestimmt, wie sie Glaube, Lehre und Kultus versteht. Dem kann der Einzelne als Mitglied dieser Religionsgemeinschaft folgen oder, [X.]n er die Auffassungen der verfassten Religionsgemeinschaft nicht mehr teilt, durch entsprechende Austrittserklärung deutlich machen, dass er nicht mehr Teil einer Religionsgemeinschaft mit entsprechenden (Glaubens-)Auffassungen sein möchte (vgl. z. B. § 26 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in [X.] <[X.]nsteuergesetz - KiStG> in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1978; von [X.]/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, [X.] 151 ff.). Auch [X.]n es um den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft geht, bestimmt deren Selbstverständnis ihre Glaubensinhalte und deren Auslegung. Ein etwaiger Vorbehalt einer von der Religionsgemeinschaft als Mitglied betrachteten Person kann nur dann Bedeutung erlangen, [X.]n dieser nach außen auch erkennbar wird.

dd) Unabhängig hiervon kann vorliegend jedenfalls aus der Gesamtschau der Begleitumstände die Mitgliedschaft in der konkreten [X.] bejaht werden.

Zunächst ist zu beachten, dass, an[X.] als bei den [X.] Religionsgemeinschaften, in [X.] keine flächendeckende Struktur [X.] Ortsgemeinden vorhanden (vgl. zu den zehn im Landesverband [X.] organisierten [X.]n [X.]) und die Beschwerdeführerin die einzige [X.] [X.] in [X.] a.M. ist. Dass die Kläger nicht der an ihrem neuen Wohnort ansässigen [X.] [X.] angehören wollten, lässt sich deren Angaben gegenüber der Meldebehörde nicht entnehmen. Es entspricht vielmehr lebensnaher Auslegung, dass, sofern der Anmeldende keine Vorbehalte formuliert, dieser im Zweifel Mitglied der vor Ort befindlichen [X.] werden möchte. Wer sich zum [X.]ntum als Religion bekennt, setzt sich der widerleglichen Vermutung aus, damit auch die Ortsgemeinde "als unausweichliche Lebensform dieses Bekenntnisses" anzuerkennen (vgl. [X.], [X.], 2011, [X.] 239).

Nach dem Verständnis eines unbefangenen Dritten steht die Angabe "mosaisch" als Synonym für "jüdisch" (vgl. [X.])). Ein Vorbehalt, nur dann Mitglied in einer Religionsgemeinschaft werden zu wollen, [X.]n diese einer bestimmten - sei es orthodoxen, sei es liberalen - Ausrichtung folgt, kann der Erklärung der Kläger von ihrer Wortbedeutung schon nicht entnommen werden. Zudem muss beachtet werden, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrem über Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] geschützten Selbstverständnis vorliegend als Einheitsgemeinde versteht, deren Ziel es gerade ist, unterschiedliche Strömungen des [X.]ntums innerhalb einer [X.] zu vereinen.

Die von den Klägern vorgenommene Unterscheidung zwischen orthodox und liberal geprägten [X.] [X.]n ist der Satzung der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Aus § 1 der Satzung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Zweck der [X.] die Pflege des [X.] Kultus und die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder als Angehörige dieser Religionsgemeinschaft ist. Etwaige Differenzierungen in der grundsätzlichen theologischen Ausrichtung der Beschwerdeführerin sind nicht erkennbar. Insbesondere kann der Satzung kein Bekenntnis zur Orthodoxie als einzig akzeptierter oder vertretener Form des [X.] Glaubens entnommen werden. Die Beschwerdeführerin hat, so bereits der [X.] in seinem der angefochtenen Entscheidung des [X.]s vorangegangenen Urteil, deutlich gemacht, sie biete und finanziere auch den nicht orthodoxen Mitgliedern ihrem Glaubensverständnis entsprechende, bedarfsgerechte gemeindliche Dienste, etwa den Anforderungen des liberalen [X.]ntums gerecht werdende Gottesdienste durch hinzugezogene externe, liberale Rabbiner oder eine orthodoxe wie liberale Mitglieder gleichermaßen ansprechende [X.]zeitung. Dass die Kläger des [X.] dieser Auffassung entgegentreten, ändert jedoch nichts an der in der Satzung der Klägerin zum Ausdruck kommenden Offenheit der Beschwerdeführerin für verschieden Strömungen innerhalb des [X.]ntums. Eine ausdrückliche Bezeichnung als "Einheitsgemeinde" ist angesichts dieser Offenheit der Satzung entbehrlich. Nach Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] kommt es entscheidend auf das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft an. Die Beschwerdeführerin definiert sich als Einheitsgemeinde und bekräftigt erkennbar nach außen die Bedeutung auch liberaler Strömungen innerhalb der [X.] ab Ende der 1990er Jahre (vgl. [X.], 100 Jahre Westend-Synagoge, [X.] 1910-2010, 2010, [X.] 17; Sonderausgabe der [X.]zeitung [X.]: 60 Jahre Jüdische [X.] [X.], [X.] 35). Als Idealtypus stellt die Einheitsgemeinde letztlich die Vereinigung von [X.]n aller Strömungen und Ausrichtungen unter einem Dach dar ([X.], [X.], 2011, [X.] 178).

Wenn das Mitgliedschaftsrecht der einzelnen [X.] [X.]n ausdrücklich jeden umfasst, der nach dem [X.] Religionsgesetz [X.] ist und nicht nach den Bestimmungen innerstaatlichen Rechts aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist, dann kommt darin zum Ausdruck, dass [X.] [X.]n sich nach ihrem Selbstverständnis trotz völliger rechtlicher Autonomie als Teil eines als Ganzes betrachteten übergemeindlichen [X.]ntums ansehen (vgl. [X.], [X.], 2011, [X.] 238). Die [X.] ist [X.] und Bezugspunkt des [X.] und religiösen Lebens. Nach religiöser Tradition existiert [X.]. Überörtliche Zusammenschlüsse haben administrative und repräsentative Aufgaben ([X.], [X.], 2011, [X.] 177). Ist die [X.] im [X.]ntum [X.] und Bezugspunkt des religiösen Lebens, dann bedeutet ein wie auch immer geartetes Bekenntnis zum [X.]ntum zugleich die Bejahung der [X.] als unausweichliche Lebensform dieses Bekenntnisses (vgl. [X.], [X.], 2011, [X.] 238 f.).

Dieses Verständnis der Angaben der Kläger des [X.] drängt sich im vorliegenden Fall umso mehr auf, da zumindest die Klägerin bereits vor ihrem Wegzug nach [X.] ebenso wie ihre in der dortigen [X.] aktiven Eltern Mitglied der Beschwerdeführerin war und Kenntnis von der Existenz der Beschwerdeführerin hatte. Dies dürfte erst recht in Anbetracht der Bedeutung und Größe der Beschwerdeführerin als Großstadtgemeinde im Vergleich zu den übrigen im Land [X.] existierenden [X.] [X.]n gelten (vgl. auch zu den Größenverhältnissen [X.], [X.], 2011, [X.] 191 f., auch zu früheren Mitgliederzahlen; z.B. 1986: ca. 4.800 im Vergleich zu 1.500 Mitgliedern; gegenwärtig hat die Beschwerdeführerin 6.753 Mitglieder, der gesamte Landesverband der [X.]n in [X.] K.d.ö.R. 4.861 Mitglieder, Stand: 2013; www.zentralratdjuden.de/de/topic/58.landesverbände.html).

Schließlich hat die Klägerin vor ihrem Wegzug nach [X.] von der Möglichkeit, den Austritt aus der Beklagten zu erklären, keinen Gebrauch gemacht. Eine nach außen hin erfolgte Distanzierung gegenüber der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar geworden.

ee) Nach alledem mussten sich die Kläger dessen bewusst sein, dass sie mit der Angabe "mosaisch" ohne Hinzufügung eines einschränkenden Zusatzes, sowohl für unbeteiligte Dritte als auch für die Beschwerdeführerin, insbesondere in Kenntnis der früheren Mitgliedschaft der Klägerin, ein Bekenntnis zum [X.]ntum abgegeben haben. Dieses konnte nach dem objektivierten [X.] in der Staats- und [X.]nrechtswirklichkeit unter den gegebenen Umständen nur als Bekenntnis zu der Beschwerdeführerin als einziger [X.] [X.] in [X.] verstanden werden.

c) Ob das [X.] mit seinen Ausführungen, in denen es sich gegen die An[X.]dbarkeit des Parochialrechts (vgl. dazu [X.] 102, 370 <371>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 137 [X.] Rn. 91 (Feb. 2003); von [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 26, [X.] 755 <773>; von [X.]/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, [X.] 158 f.; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, Art.137 [X.] Rn. 95; Magen, [X.] und Religionsfreiheit, [X.] 91; die An[X.]dbarkeit des Parochialrechts bei [X.] [X.]n ausdrücklich bejahend [X.], [X.], 2011, [X.] 239) im vorliegenden Fall ausspricht, gegen Rechte der Beschwerdeführerin verstößt, kann aufgrund der bereits festgestellten Verletzung der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 140 [X.] und Art. 137 Abs. 3 [X.] offen bleiben.

3. Angesichts des festgestellten Verstoßes bedarf es ebenso [X.]ig einer Entscheidung, ob das angegriffene Urteil noch aus weiteren Gründen und in weiteren Hinsichten Rechte der Beschwerdeführerin verletzt (vgl. [X.]K 19, 140 <148>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des in Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 [X.] gewährleisteten Steuererhebungsrechts als auch bezüglich der Rüge einer nicht gerechtfertigten Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 [X.].

C.

1. Das die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 140 [X.] und Art. 137 Abs. 3 [X.] verletzende Urteil des [X.]s ist nach § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 [X.] aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 278/11

17.12.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 23. September 2010, Az: 7 C 22/09, Urteil

Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 Nr 11 MeldeG HE 2006, § 2 Abs 1 Nr 11 MRRG, Art 137 Abs 3 WRV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.12.2014, Az. 2 BvR 278/11 (REWIS RS 2014, 227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 227


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 278/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 278/11, 17.12.2014.


Az. 7 C 22/09

Bundesverwaltungsgericht, 7 C 22/09, 23.09.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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