Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2016, Az. 6 C 2/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 5199

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Gegenstand

Bindungswirkung eines Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention


Leitsatz

1. Hebt das Bundesverfassungsgericht eine fachgerichtliche Entscheidung wegen eines Grundgesetzverstoßes auf und verweist die Sache an das Fachgericht zurück, ist dieses bei seiner erneuten Entscheidung an die Feststellung des Grundrechtsverstoßes gebunden. Es darf die aufgehobene Entscheidung nicht für grundgesetzkonform erklären. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Gründe das Bundesverfassungsgericht den Grundrechtsverstoß gestützt hat.

2. Die Bindungswirkung der Feststellung des Grundrechtsverstoßes durch das Bundesverfassungsgericht hindert das Fachgericht auch daran, unter Berufung auf die EMRK (juris: MRK) zu einem davon abweichenden Ergebnis zu kommen. Die EMRK kann dann nicht als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Grundrechtes herangezogen werden.

Tatbestand

1

Die Kläger wollen festgestellt wissen, dass sie in der [X.] vom 8. November 2002 bis zum 31. Oktober 2003 nicht mit Wirkung für das staatliche Recht Mitglieder der [X.] geworden sind.

2

Die beklagte jüdische Gemeinde ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Sie versteht sich als Einheitsgemeinde für ihr Gemeindegebiet mit dem Anspruch, alle religiösen Strömungen des [X.] zu vertreten. Die seit 1969 verheirateten Kläger sind [X.] Staatsangehörige. Sie geben an, der liberalen Glaubensrichtung des [X.] verbunden zu sein. Die Klägerin zu 2 war bis zu ihrem Wegzug nach [X.] in den 1960er Jahren ebenso wie ihre Eltern Mitglied der [X.]. Nachdem die Kläger am 8. November 2002 aus [X.] in den örtlichen Bereich der [X.] umgezogen waren, trugen sie im meldebehördlichen Anmeldeformular unter der Rubrik "Religion" übereinstimmend "mosaisch" ein. Aufgrund dessen begrüßte sie die Beklagte ungefähr ein halbes Jahr später schriftlich als neue Mitglieder; zugleich übersandte sie ein Exemplar der nicht veröffentlichten Gemeindesatzung. Die Kläger protestierten; sie seien sich nicht darüber im Klaren gewesen, dass die Bezeichnung "mosaisch" bei der Anmeldung ihres neuen Wohnsitzes gegenüber der Meldebehörde als Erklärung der Mitgliedschaft bei der [X.] gewertet werde. Sie seien Mitglieder ihrer [X.]n Gemeinde geblieben und wollten nicht der [X.] angehören, die durch die orthodoxe Glaubensrichtung geprägt sei. Bei rechtzeitiger Mitteilung über die Folgen ihrer Angaben hätten sie von der in der Satzung der [X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Zuzug abzulehnen. Die Beklagte gab an, nach ihrer Praxis sei eine Wiedereinsetzung in diese Frist nicht möglich. Schließlich traten die Kläger mit Wirkung zum 31. Oktober 2003 aus der [X.] aus. Diese macht Steuerforderungen gegen die Kläger für die [X.] vom 8. November 2002 bis zum 31. Oktober 2003 geltend.

3

Die Vorinstanzen haben die Feststellungsklagen abgewiesen; das [X.] hat ihnen durch Revisionsurteil vom 23. September 2010 - 7 C 22.09 - ([X.] 11 Art. 140 GG Nr. 79) stattgegeben. Auf die Verfassungsbeschwerde der [X.] hat das [X.] durch [X.] vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - (NVwZ 2015, 517) festgestellt, dass dieses Urteil die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 der [X.] verletze. Das [X.] hat das Revisionsurteil aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. In den Gründen des [X.]es heißt es, die Kläger hätten ihren Willen, der [X.] anzugehören, aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten hinreichend manifestiert. Durch die Angaben "mosaisch" im Meldeformular hätten sie ein vorbehaltloses Bekenntnis zur [X.] Religion abgelegt. Die Bezeichnung "mosaisch" sei ein Synonym für "jüdisch". Die Verbundenheit mit einer bestimmten Glaubensrichtung lasse die Religionszugehörigkeit unberührt. Aufgrund der [X.] Glaubenspraxis begründe das religiöse Bekenntnis zum [X.] die widerlegliche Vermutung, Mitglied der örtlichen [X.] Gemeinde zu sein. Es gebe im [X.] keine überörtlichen religiösen Autoritäten. Das Bekenntnis zum [X.] werde in der Gemeinde gelebt; diese sei zentraler Ort des religiösen und des [X.] Lebens. Auch habe die Klägerin zu 2 aus Anlass ihres [X.] nach [X.] nicht zu erkennen gegeben, ihre Mitgliedschaft bei der [X.] beenden zu wollen.

4

Die Kläger verfolgen die Revisionen weiter. Sie machen nunmehr vor allem geltend, die staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft, die ausschließlich auf der objektiven Manifestation eines tatsächlich nicht vorhandenen Mitgliedschaftswillens beruhe, lasse sich nicht mit den Gewährleistungen der Religionsfreiheit in Art. 9 der [X.] ([X.]) und Art. 10 der [X.] [X.] (EUGRCh) vereinbaren. Das staatliche Recht dürfe eine Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft nicht anerkennen, wenn sie nicht vom Willen des Betroffenen getragen sei.

5

Nach Auffassung der [X.] trägt der [X.] des [X.]s ihrem grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrecht Rechnung. Die Religionsfreiheit der Kläger sei durch die Austrittsmöglichkeit gewahrt. Das Schutzniveau der Religionsfreiheit nach Art. 9 [X.] entspreche demjenigen des Grundgesetzes. Die [X.] [X.] sei nicht anwendbar, weil der Sachverhalt keine unionsrechtlichen Bezüge aufweise.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässigen Revisionen der Kläger sind nicht begründet. Das Berufungsurteil, nach dem die Kläger vom 8. November 2002 bis zum 31. Oktober 2003 mit Wirkung für das staatliche Recht Mitglieder der [X.] waren, beruht nicht auf einer Verletzung von [X.]recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 VwGO).

7

Für das weitere Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die staatliche Anerkennung dieser Mitgliedschaft bei der [X.] die Kläger nicht in ihrem Grundrecht auf Freiheit des religiösen Bekenntnisses nach Art. 4 Abs. 1 [X.] verletzt. Insoweit entfaltet der [X.] des [X.] vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - (NVwZ 2015, 517) Bindungswirkung (unter 1.). Die Frage, ob diese Mitgliedschaft mit der Gewährleistung der Religionsfreiheit nach Art. 9 der [X.] ([X.]) vereinbar ist, war nicht Gegenstand der Prüfung des [X.] (unter 2.). Der [X.] hält diese Vereinbarkeit für fraglich (unter 3.). Dies braucht letztlich nicht vertieft zu werden, weil der [X.] aufgrund der Bindungswirkung des [X.]es des [X.] für die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes gehindert wäre, einer Konventionsverletzung Rechnung zu tragen (unter 4.). Die [X.] [X.] ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar (unter 5.)

8

1. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 - [X.] - ([X.] I S. 1473) binden die Entscheidungen des [X.] die Verfassungsorgane des [X.] und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Zu diesen Entscheidungen gehören auch Beschlüsse einer Kammer des [X.], durch die einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird, weil ein solcher Beschluss nach § 93c Abs. 1 Satz 2 [X.] einer Entscheidung des [X.]s gleichsteht. Die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 [X.] soll eine verbindliche einheitliche Auslegung des Grundgesetzes sicherstellen. Daher beansprucht sie über den entschiedenen Fall hinaus Geltung in allen künftigen Fällen. Sie umfasst den Tenor der Entscheidung, d.h. die nach § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu treffende Feststellung, welche Vorschrift des Grundgesetzes durch welche Handlung oder Unterlassung verletzt wurde. Darüber hinaus erstreckt sich die Bindungswirkung auf die den Feststellungsausspruch tragenden Gründe, soweit diese Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes betreffen. Rechtssätze dieses Inhalts geben auch Maßstäbe und Grenzen für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts vor (stRspr; vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - [X.]E 40, 88 <93 f.> und vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - [X.]E 112, 268 <277>).

9

Die Bindung an den Feststellungsausspruch des [X.] nach § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] bewirkt im Fall der Zurückverweisung der Sache an das Fachgericht nach § 95 Abs. 2 [X.], dass dieses die festgestellte Verletzung des Grundgesetzes seiner erneuten Entscheidung jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage im Ergebnis zugrunde legen muss. Es darf dem Feststellungsausspruch des [X.] im Ergebnis nicht widersprechen. Daraus folgt zwangsläufig, dass das Fachgericht die vom [X.] nach § 95 Abs. 2 [X.] als grundgesetzwidrig aufgehobene Entscheidung nicht für grundgesetzkonform erklären darf. Diese Bindung an den Tenor der Entscheidung des [X.] besteht unabhängig von dem Inhalt der ihn tragenden Gründe. Sie hindert das Fachgericht daran, den Einwendungen des beim [X.] unterlegenen Beteiligten gegen das Vorliegen der festgestellten Grundrechtsverletzung Rechnung zu tragen (vgl. [X.], [X.] vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 537/05 - NJW 2006, 3199; [X.], Urteil vom 7. Oktober 1998 - 21 U 3506/98 - NJW-RR 1999, 964; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 2. Auflage, § 95 Rn. 76).

Das bedeutet für die erneute Entscheidung über die Revisionen der Kläger: Das [X.] hat in dem Tenor des [X.]es vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - (NVwZ 2015, 517) festgestellt, dass das Revisionsurteil des [X.]verwaltungsgerichts vom 23. September 2010 - 7 [X.] 22.09 - ([X.] 11 Art. 140 [X.] Nr. 79) die [X.] in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 140 [X.] und Art. 137 Abs. 3 [X.] verletzt. Damit hat das [X.] die Feststellung in dem Tenor des Revisionsurteils, die Kläger seien vom 8. November 2002 bis zum 31. Oktober 2003 nicht mit Wirkung für das staatliche Recht Mitglieder der [X.] geworden, für grundgesetzwidrig erklärt. Da dieser Ausspruch nach § 31 Abs. 1 [X.] bindet, darf der [X.] die gegensätzliche Feststellung des ersten Revisionsurteils nicht wiederholen. Vielmehr muss er für die erneute Entscheidung über die Revisionen der Kläger davon ausgehen, dass nur deren Mitgliedschaft bei der [X.] während des fraglichen Zeitraums dem Grundgesetz entspricht.

2. Die Bindungswirkung nach § 31 [X.] gilt nicht für Fragen, die Auslegung und Anwendung der [X.] ([X.]) betreffen. Diese ist Bestandteil der [X.] Rechtsordnung im Rang eines einfachen [X.]gesetzes (Gesetz vom 7. August 1952, [X.] [X.] in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002, [X.] [X.] 1054). Die [X.] ist nicht Gegenstand der Prüfung des [X.] im Verfahren der Verfassungsbeschwerde; das Gericht misst die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Handlungen und Unterlassungen nicht an ihrer Vereinbarkeit mit der [X.]. Dies folgt aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.], die bestimmen, dass eine Verfassungsbeschwerde nur darauf gestützt werden kann, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht des Grundgesetzes verletzt zu sein. Dem entspricht, dass der Tenor der einer Verfassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung des [X.] nach § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur die Feststellung enthält, welche Vorschrift des Grundgesetzes verletzt wurde. Auch der Normzweck des § 31 Abs. 1 [X.] steht einer Erstreckung der Bindungswirkung auf Aussagen zur [X.] entgegen. Wie unter 1. dargelegt, soll die Regelung gewährleisten, dass das Grundgesetz nach den Vorgaben des [X.] einheitlich ausgelegt und angewandt wird. Demgegenüber ist maßgebender Interpret der [X.] der [X.] ([X.]); dessen Rechtsprechung kommt eine Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der [X.] über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zu ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - [X.]E 111, 307 <320>; Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - [X.]E 128, 326 <368 f.>). Folgerichtig enthält der [X.] des [X.] vom 17. Dezember 2014 keine konventionsrechtlichen Ausführungen.

Das [X.] hat sich in seiner Rechtsprechung mit der [X.] befasst, um inhaltliche Kollisionen zwischen dem Grundgesetz und der [X.], die durch die Rechtsprechung des [X.] hervorgerufen worden sind, aufzulösen. Zwar steht die [X.] als [X.]gesetz in der innerstaatlichen Normenhierarchie unter dem Grundgesetz. Jedoch ist die [X.]republik völkervertragsrechtlich verpflichtet, der [X.] innerstaatlich Geltung zu verschaffen. Das [X.] leitet aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und dessen Bekenntnis zu den allgemeingültigen Menschenrechten die Verpflichtung her, die Aussagen des [X.] zum Bedeutungsgehalt der [X.] in die Auslegung des Grundgesetzes einzupassen ([X.], Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - [X.]E 128, 326 <369 ff.>). Dabei stellt es die Rechtsprechung des [X.] nicht in Frage, sondern berücksichtigt sie bei der Auslegung des Grundgesetzes. Es zieht den Text der [X.] und die Rechtsprechung des [X.] als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes heran, soweit dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - [X.]E 111, 307 <320>; Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - [X.]E 128, 326 <368 f.>).

3. Demgegenüber haben die Fachgerichte bei ihrer Rechtsanwendung die [X.] als unmittelbar anwendbares [X.]recht zu beachten. Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnisse die [X.] bei der Auslegung des innerstaatlichen Rechts zu berücksichtigen, soweit dies methodisch vertretbar erscheint ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - [X.]E 111, 307 <327 f.>; [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 117 Rn. 53 f.).

a) Nach Art. 9 Abs. 1 [X.] hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Unterricht, Gottesdienst oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. Nach Art. 9 Abs. 2 [X.] darf die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer [X.] Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Art. 9 Abs. 1 [X.] schützt die Freiheit, einer Religion anzugehören oder nicht, sowie die Freiheit, eine Religion zu praktizieren oder nicht ([X.], Urteil der [X.] vom 18. Februar 1999 - 24645/94 - NJW 1999, 2957 Rn. 34 und 39; Urteil der [X.] vom 18. März 2011 - 30814/06 - NVwZ 2011, 737 Rn. 60). Dementsprechend genießt den Schutz des Art. 9 Abs. 1 [X.] auch die Freiheit, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, fernzubleiben und sie jederzeit zu verlassen. Hierbei handelt es sich um freie Willensentscheidungen, die keiner Begründung bedürfen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Marauhn, [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2013, [X.], Kapitel 17, Rn. 87). Aus diesen Gewährleistungen folgt zwangsläufig, dass die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft vom Willen des Betroffenen getragen sein muss. Art. 9 Abs. 1 [X.] bietet jedermann Schutz davor, ohne Rücksicht auf seinen Willen von einer Religionsgemeinschaft als Mitglied vereinnahmt zu werden. Die [X.] dürfen eine solche, aus der Sicht des Betroffenen unfreiwillige religionsgemeinschaftliche Mitgliedschaft für ihren Rechtskreis nicht anerkennen. Dies gilt auch angesichts der von Art. 9 Abs. 1 [X.] erfassten kollektiven Religionsfreiheit der Religionsgemeinschaften, die sie berechtigt, ihre inneren Angelegenheiten unabhängig von staatlicher Einflussnahme nach ihrem religiösen Selbstverständnis zu regeln ([X.], Urteil der [X.] vom 26. Oktober 2000 - 30985/96 -, wiedergegeben bei [X.], a.a.[X.], Rn. 110). Der Anspruch der Religionsgemeinschaften gegen die [X.] auf Beachtung und Schutz ihrer autonomen Regelungsmacht besteht, soweit diese gegenüber Personen ausgeübt wird, die der Religionsgemeinschaft bewusst angehören. Nicht geschützt ist die Vereinnahmung von Personen als Mitglieder ohne deren Wissen und Willen, auch wenn dies nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft geboten sein sollte. Insoweit entspricht das Schutzniveau des Art. 9 Abs. 1 [X.] demjenigen des Art. 4 Abs. 1 [X.].

Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft ist freiwillig, d.h. vom Willen getragen, wenn der Betroffene (oder bei [X.] Minderjährigen die Sorgeberechtigten) den Mitgliedschaftswillen gegenüber der Religionsgemeinschaft durch einen religiösen Bekenntnisakt oder durch eine schlichte Erklärung bekundet hat. Darüber hinaus liegt Freiwilligkeit vor, wenn die nach außen erkennbare Manifestation der Mitgliedschaft von einem entsprechenden Erklärungsbewusstsein gedeckt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Betroffene weiß und hinnimmt, dass ihn die Religionsgemeinschaft als ihr Mitglied ansieht. Hier liegt jeweils eine Willensentscheidung für die Mitgliedschaft vor, von der sich der Betroffene mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt für die Zukunft lösen kann. Dagegen fehlt es an der erforderlichen Willensentscheidung, wenn der Betroffene gar nicht weiß, dass er aufgrund einer Würdigung seines Verhaltens aus der Sicht eines objektiven Dritten als Mitglied angesehen wird. Hier wird dem Betroffenen eine Mitgliedschaft zugerechnet, ohne dass eine darauf gerichtete Willensentscheidung vorliegt (vgl. [X.], [X.] 61 <2016>, 86 <93 f.>). Aufgrund dessen stellt es einen Eingriff in den Schutzbereich der Bekenntnisfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 [X.] dar, wenn das staatliche Recht jemanden aufgrund der objektiven Manifestation eines tatsächlich nicht vorhandenen Mitgliedschaftswillens als Mitglied einer Religionsgemeinschaft behandelt.

b) Der [X.] hält es für zweifelhaft, ob der Eintrag "mosaisch" der Kläger im Meldeformular gegenüber der [X.] für einen objektiven Dritten bei Kenntnis der besonderen Umstände des Falles den Schluss zulässt, die Kläger hätten erklärt, Mitglieder der [X.] zu sein oder dieser beizutreten. Zwar ist davon auszugehen, dass sich Personen typischerweise darüber im Klaren sind, welche Bedeutung der Frage nach der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes zukommt. Daher kann im Regelfall die Angabe einer der im Meldeformular aufgeführten Religionsgemeinschaften als Bekenntnis gewertet werden, deren Mitglied zu sein. Fraglich ist jedoch, ob auch Personen, die wie die Kläger vor dem Umzug nach [X.] ihr gesamtes Leben oder mehrere Jahrzehnte in einem Land mit strikter Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften verbracht haben, damit rechnen müssen, dass Angaben gegenüber der staatlichen Meldebehörde als rechtsverbindliche Erklärungen des Beitritts zu einer Religionsgemeinschaft gewertet werden.

Diese Zweifel werden hier durch fallbezogene Besonderheiten verstärkt: Aus dem von ihnen ausgefüllten Meldeformular ergibt sich, dass die Kläger entgegen der nicht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden, weil aktenwidrigen Feststellung des Berufungsgerichts nicht, wie meldegesetzlich zwingend vorgeschrieben, nach der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sondern stattdessen nach ihrer Religion gefragt wurden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 11 des [X.], § 3 Abs. 1 Nr. 11 des [X.]; seit 1. November 2015: § 3 Abs. 1 Nr. 11 [X.]). Die Fragestellung nach der Religion legt nahe, dass sich die Kläger durch ihre Antwort "mosaisch" zur [X.] Religion als solcher bekennen, nicht aber zugleich der [X.] als der örtlichen [X.] Einheitsgemeinde beitreten wollten. Nach dieser Mitgliedschaft wurden die Kläger nicht gefragt. Es erscheint zweifelhaft, ob ein ohne konkretisierenden Zusatz abgegebenes Bekenntnis, einer Religion anzugehören, zugleich als Bekenntnis zu einer bestimmten Konfession, einer Glaubensrichtung oder einer örtlichen [X.] dieser Religion interpretiert werden kann. Das Bekenntnis zu der Religion bietet für sich genommen keine Handhabe, um den Erklärenden einer [X.] innerhalb dieser Religion zuzuordnen. So geht aus der Angabe "christlich" nicht hervor, welcher [X.] Konfession oder Gemeinde der Erklärende angehört. Zwar ist nach [X.] Selbstverständnis für gläubige [X.] die Gemeinde [X.] und Bezugspunkt des religiösen Lebens ([X.], Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - NVwZ 2015, 517 Rn. 71). Das Bekenntnis zum [X.]tum lässt eine Zuordnung zu einer örtlichen Gemeinde aber dann nicht ohne weiteres zu, wenn an einem Ort außerhalb der Einheitsgemeinde weitere [X.] Religionsgemeinschaften bestehen, etwa solche, die nicht als steuererhebungsberechtigte Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 5 und 6 [X.] anerkannt sind. Der Anspruch der Einheitsgemeinde, alle [X.] in ihrem Gemeindegebiet zu vertreten, vermag nichts daran zu ändern, dass es diesen nach staatlichem Recht freisteht, ob sie sich der Einheitsgemeinde oder einer anderen [X.] [X.] anschließen.

Auch ist fraglich, ob [X.] und Bezugspunkt des religiösen Lebens für gläubige [X.] stets die Gemeinde sein muss, in deren Gebiet sich ihr Wohnsitz befindet. So kann jemand nach einem Umzug weiterhin der Gemeinde des früheren Wohnsitzes angehören wollen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Betroffene an dem bisherigen Wohnsitz eine Nebenwohnung beibehält oder sich dort zeitweilig aufhält. So lässt die Satzung der [X.] eine Mitgliedschaft auch nach dem Wegzug aus dem Gemeindegebiet zu, wenn der Betroffene eine entsprechende Erklärung abgibt.

c) Die Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 [X.] steht unter Schrankenvorbehalt: Einschränkungen sind konventionsrechtlich gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 [X.] vorliegen.

Eine Einschränkung ist gesetzlich vorgesehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 [X.], wenn sie im Recht des jeweiligen Konventionsstaates angelegt ist. Die nationale Rechtsgrundlage, auf die sie gestützt ist, muss öffentlich zugänglich und hinreichend bestimmt sein; Richterrecht stellt eine geeignete Rechtsgrundlage dar, wenn das nationale Recht dies zulässt ([X.], Entscheidung vom 15. Februar 2001 - 42393/98 - NJW 2001, 2871). Bei der Prüfung des Art. 9 Abs. 2 [X.] nimmt der [X.] die Auslegung und Anwendung des Rechts der [X.] durch deren nationale Gerichte hin, sofern sie ihm nicht willkürlich oder grundlegend rechtsstaatswidrig erscheinen ([X.], Urteil vom 17. Februar 2011 - 12884/03 - NVwZ 2011, 1503 Rn. 58).

Die weitere Voraussetzung, dass die Einschränkung notwendig sein muss, um eines der in Art. 9 Abs. 2 [X.] genannten Ziele zu erreichen, ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Gerichtshof erkennt das Interesse an der Durchsetzung von Anforderungen, die sich aus dem nationalen Staatskirchenrecht ergeben, grundsätzlich als berechtigtes Ziel an. Dadurch trägt er dem Umstand Rechnung, dass sich die konventionsrechtliche Religionsfreiheit innerhalb des Rahmens entfaltet, den das nationale, in den [X.] sehr unterschiedlich gestaltete Staatskirchenrecht vorgibt. So stellt es ein berechtigtes Ziel im Sinne von Art. 9 Abs. 2 [X.] dar, die in Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 6 [X.] verankerte Berechtigung von Religionsgemeinschaften zu gewährleisten, im Zusammenwirken mit der staatlichen Verwaltung von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Daher handelt es sich bei der im [X.] Recht vorgesehenen Pflicht, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft in der Lohnsteuerkarte offenzulegen, um einen gerechtfertigten Eingriff in die Bekenntnisfreiheit ([X.], Urteil vom 17. Februar 2011 - 12884/03 - NVwZ 2011, 1503 Rn. 55). Entsprechendes muss für die inhaltsgleiche meldegesetzliche Offenlegungspflicht bei der Anmeldung eines Wohnsitzes gelten.

Davon ausgehend ist die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung durch eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Falles zu bestimmen. Die Schwere und Tragweite der Einschränkung ist in das Verhältnis zu der Bedeutung des berechtigten Ziels zu setzen ([X.], Urteil vom 17. Februar 2011 - 12884/03 - NVwZ 2011, 1503 Rn. 58 f.; Urteil der [X.] vom 18. März 2011 - 30814/06 - NVwZ 2011, 737 Rn. 70 f.).

d) Sieht man den Eintrag "mosaisch" der Kläger im Meldeformular als objektive Manifestation ihrer Mitgliedschaft bei der [X.] an, hat der [X.] Zweifel, ob diese Einschränkung der Bekenntnisfreiheit der Kläger nach den besonderen Umständen des Falles noch als verhältnismäßig im Sinne von Art. 9 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt werden kann. Nach ihrem Vortrag befanden sich die Kläger dann im Irrtum über den objektiven Erklärungsgehalt des Eintrags. Sie wussten nicht, dass sie dadurch erklärten, der [X.] beizutreten. Als [X.] Staatsangehörige mit langjährigem Wohnsitz in [X.] mussten sie mit einer derartigen Zuordnung nicht rechnen, zumal sie nicht nach der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sondern nach ihrer Religion gefragt wurden. Die Annahme liegt nahe, dass die Kläger die Tragweite des Eintrags "mosaisch" als Beitritt zu der [X.] erst erkannten, als die [X.] sie ungefähr ein halbes Jahr nach der Anmeldung des neuen Wohnsitzes als Mitglieder begrüßte. Hinzu kommt, dass die [X.] durch diese späte Mitteilung den Klägern die in der Gemeindesatzung vorgesehene Möglichkeit genommen hat, die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Zuzug abzulehnen. Der Klägerin zu 2 kann auch nicht entgegengehalten werden, sie habe sich aus Anlass ihres [X.] nach [X.] nicht von der [X.] distanziert, der sie damals angehört habe. Denn nach der Satzung der [X.] erlischt die Mitgliedschaft bei einem Wegzug ohne Zutun des Betroffenen, wenn dieser nicht erklärt, Mitglied bleiben zu wollen. In Anbetracht dieser Umstände wäre den Klägern die Möglichkeit einer rückwirkenden Anfechtung der objektiv manifestierten [X.] einzuräumen. Von einer solchen Möglichkeit hätten die Kläger rechtswirksam Gebrauch gemacht, weil sie der Mitgliedschaft bei der [X.] unmittelbar nach Kenntnis davon widersprochen haben.

4. Der [X.] braucht über die Vereinbarkeit der Mitgliedschaft der Kläger bei der [X.] mit Art. 9 Abs. 1 und 2 [X.] nicht abschließend zu entscheiden, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Er ist gehindert, die unter 3. dargelegten Erkenntnisse zur Bekenntnisfreiheit nach Art. 9 [X.] in die Auslegung der Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 3 [X.] einfließen zu lassen. Wie unter 1. dargelegt, steht deren Bedeutungsgehalt für das vorliegende Revisionsverfahren aufgrund des nach § 31 Abs. 1 [X.] bindenden Feststellungsausspruchs des [X.] in dem [X.] vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - (NVwZ 2015, 517) fest. [X.] man eine Mitgliedschaft der Kläger bei der [X.] vom 8. November 2002 bis zum 31. Oktober 2003 für unvereinbar mit Art. 9 [X.], müsste dem Grundgesetz in seiner bindenden Auslegung durch das [X.] wegen seines formal höheren Rangs Vorrang vor dem inhaltlich abweichenden Konventionsrecht eingeräumt werden.

5. Die [X.]harta der Grundrechte der [X.] in der Fassung vom 12. Dezember 2007 - [X.]GR[X.]h - ([X.]. Nr. [X.] 303 S. 1), deren Art. 10 die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gewährleistet, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ob die am 7. Dezember 2000 proklamierte [X.]harta wegen ihres Inkrafttretens am 1. Dezember 2009, (Gesetz zum [X.] vom 8. Oktober 2008, [X.] [X.] 1038; s. die Bekanntmachung vom 13. November 2009, [X.] [X.] 1223) bereits unter intertemporalen Gesichtspunkten keine Anwendung findet, kann dahinstehen. Es fehlen jedenfalls die Voraussetzungen für ihre sachliche Anwendbarkeit. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]GR[X.]h gilt die [X.]harta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der [X.]. Nach Art. 51 Abs. 2 [X.]GR[X.]h dehnt die [X.]harta den Geltungsbereich des [X.]srechts nicht über die Zuständigkeiten der [X.] aus; sie begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die [X.], noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Daher ist das Recht der Mitgliedstaaten nur dann an den Grundrechten der [X.]harta zu messen, wenn es durch [X.]srecht determiniert ist. Das [X.]srecht muss inhaltliche Vorgaben für die Gestaltung des nationalen Rechts enthalten, insbesondere Umsetzungspflichten statuieren. Darüber hinaus ist die [X.]harta anwendbar, wenn Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] - [X.] - vom 9. Mai 2008 ([X.]. Nr. [X.] 115 S. 47) in Rede stehen ([X.], Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - [X.]E 133, 277 Rn. 88 ff.; [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 117 Rn. 71).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: Das [X.] Staatskirchenrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem [X.]srecht autonom. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten der Freizügigkeit nach Art. 21 [X.] und der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 [X.] sind im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt. Die meldegesetzliche Pflicht, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft offenzulegen, stellt keine normative Einschränkung dieser Grundfreiheiten dar, weil sie für alle Personen, die einen Wohnsitz in [X.] begründen, gleichermaßen gilt. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Schlechterstellung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der [X.] gegenüber [X.] Staatsangehörigen bestehen nicht. Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Mitgliedstaaten der [X.] schützen regelmäßig nicht davor, durch die Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedstaat dort mit rechtlichen Regelungen konfrontiert zu werden, die im Staat des bisherigen Wohnsitzes nicht bestehen. Dies gilt jedenfalls für solche Regelungen, die nicht durch das [X.]srecht determiniert sind (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 1998 - [X.]-336/96 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:1998:221], [X.]/Directeur des services fiscaux du Bas Rhin -).

6. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Meta

6 C 2/15

21.09.2016

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 19. Mai 2009, Az: 10 A 2079/07, Urteil

Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV, Art 137 Abs 6 WRV, Art 9 MRK, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, Art 51 Abs 2 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2016, Az. 6 C 2/15 (REWIS RS 2016, 5199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5199


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2595/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2595/16, 20.05.2021.


Az. 6 C 2/15

Bundesverwaltungsgericht, 6 C 2/15, 21.09.2016.


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Zitiert

2 BvR 278/11

2 BvL 7/00

2 BvR 1481/04

2 BvR 2365/09

1 BvR 1215/07

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