Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2022, Az. 2 BvR 2467/17, 2 BvR 2468/17, 2 BvR 2469/17

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 1895

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Fachgerichtliche Entscheidung über Mitgliedschaft von Personen in jüdischen Gemeinden Sachsen-Anhalts berührt keine "eigene Angelegenheit" des Landesverbandes Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt K.d.ö.R., mithin nicht das religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht dieses Dachverbandes - ggf allerdings Beschwerdebefugnis der jeweiligen jüdischen Gemeinden - Staatsvertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt kann keine religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrechte des Landesverbandes begründen (Fortführung von BVerfGE 123, 148)


Tenor

Die Verfahren 2 BvR 2467/17, 2 BvR 2468/17 und 2 BvR 2469/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer, der [X.] [X.] - Körperschaft des öffentlichen Rechts, wendet sich mit seinen [X.] gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils einer [X.] Gemeinde am sogenannten Landeszuschuss für die [X.] in [X.] für die [X.], 2007 und 2008 betreffen. Der Landeszuschuss ist eine finanzielle Zuwendung, die das Land [X.] der [X.] [X.] zu deren Ausgaben, die ihr für in [X.] lebende [X.] Mitbürgerinnen und Mitbürger durch die Erfüllung von religiösen und kulturellen Bedürfnissen entstehen, gewährt und über den Beschwerdeführer an die einzelnen anspruchsberechtigten [X.] Gemeinden auszahlen lässt.

2

1. Gegenstand der Ausgangsverfahren ist die Frage, ob staatliche Gerichte den mitgliederbezogenen Anteil einer [X.] Gemeinde an dem Landeszuschuss festsetzen können. In den Ausgangsverfahren begehrte der Kläger, der [X.] zu [X.], von dem Beschwerdeführer die Festsetzung und Auszahlung seines Anteils an dem Landeszuschuss für die [X.], 2007 und 2008. Der Beschwerdeführer ist nach seiner Satzung ein freiwilliger Zusammenschluss von [X.] [X.]en im Land [X.] mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem drei, ebenfalls als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasste, [X.] Gemeinden angehören, deren Selbständigkeit unberührt bleibt. Der [X.] zu [X.] gehört dem Beschwerdeführer nicht an.

3

Rechtsgrundlage für den Anspruch des [X.] zu [X.] gegen den Beschwerdeführer auf Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils an dem Landeszuschuss ist Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des mit Zustimmungsgesetz vom 4. August 2006 in Landesrecht transformierten [X.] des Landes [X.] mit der [X.] [X.] vom 20. März 2006 (Staatsvertrag, GVBl. LSA S. 469) in Verbindung mit dem [X.] zu dieser Bestimmung. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des [X.] beteiligt sich das Land mit dem Landeszuschuss an den Ausgaben der [X.], die ihr für in [X.] lebende [X.] Mitbürgerinnen und Mitbürger durch die Erfüllung von religiösen und kulturellen Bedürfnissen entstehen. Anspruchsberechtigt sind neben dem Beschwerdeführer selbst die im [X.] zu Art. 1 Abs. 2 des [X.] aufgezählten Gemeinden - der Kläger und die Beigeladenen der Ausgangsverfahren - sowie neu entstehende Gemeinden, die gemäß der im [X.] genannten Kriterien zur [X.] gehören. Empfänger des [X.] ist ausschließlich der Beschwerdeführer, der diesen sodann nach den Bestimmungen des [X.]s zu Art. 13 Abs. 1 aufteilt. Danach erhält der Beschwerdeführer einen Sockelbetrag von 10 vom Hundert des jährlichen [X.]. Der verbleibende Betrag wird auf die der [X.] im Sinne des [X.] angehörenden Gemeinden aufgeteilt. Sie erhalten einen Sockelbetrag von jeweils 5 vom Hundert des [X.] zur Abdeckung ihrer fixen Kosten. Die weitere Verteilung des [X.] richtet sich nach der Gesamtzahl der Gemeindemitglieder, soweit diese ihren Hauptwohnsitz im Land [X.] haben. Dabei ist für die Bemessung des Zuschusses für das jeweilige Jahr der Stand der Mitgliederzahlen zum 31. Dezember des vorigen Jahres maßgeblich. Die Höhe des Zuschusses wird sodann nach Maßgabe einer Pro-Kopf-Berechnung für jede einzelne anspruchsberechtigte Gemeinde ermittelt.

4

Ferner bestimmt Absatz 4 Satz 6 des [X.]s zu Art. 13 Abs. 1 des [X.], dass der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe der durch den Generalsekretär (inzwischen: Geschäftsführer) des Zentralrats der [X.]n in Deutschland schriftlich bestätigten Mitgliederzahlen an das Land [X.] verpflichtet ist. Im Gesetzentwurf der Landesregierung ist in der Einzelbegründung hierzu ausgeführt, dass die Pro-Kopf-Berechnung eine objektive Prüfung der Mitgliederzahlen der anspruchsberechtigten Gemeinden erfordere. Zu prüfen seien insofern Fragen der Doppelmitgliedschaft und der Zugehörigkeit zum halachischen [X.]ntum. Hierbei handele es sich um innerreligiöse Angelegenheiten, deren endgültige Entscheidung nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien dem Generalsekretär des Zentralrats der [X.]n in Deutschland als neutrale Prüfinstanz für die Mitgliederlisten übertragen worden sei (LTDrucks vom 1. Juni 2006 5/45, S. 10).

5

2. Der Beschwerdeführer setzte die Höhe des mitgliederbezogenen Anteils des [X.] der Ausgangsverfahren für die [X.], 2007 und 2008 vorläufig mit Bescheiden fest. Die hiergegen gerichteten Widersprüche beschied der Beschwerdeführer nicht. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beschwerdeführer mit angegriffenen Urteilen vom 26. November 2009 unter Aufhebung der Bescheide, die Anträge des [X.] zu [X.] im Hinblick auf den mitgliederbezogenen Anteil am Landeszuschuss neu zu bescheiden; die Sachen seien mangels einer hinreichenden Bestätigung der Mitgliederzahlen durch den Generalsekretär des Zentralrats der [X.]n nicht entscheidungsreif. Die Berufungen des Beschwerdeführers gegen diese Urteile wie auch die Anschlussberufungen des [X.] zu [X.] wies das Oberverwaltungsgericht mit angegriffenen Urteilen vom 20. Juli 2011 zurück.

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3. Mit angegriffenen Urteilen vom 27. November 2013 hob das [X.] auf die von ihm zugelassenen Revisionen des Beschwerdeführers die berufungsgerichtlichen Urteile auf, soweit die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Urteile zurückgewiesen worden waren, und wies in diesem Umfang die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.

7

a) Der Bescheidungsausspruch verletze § 113 Abs. 5 VwGO, da das Berufungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aufklären und die Sache dadurch spruchreif machen müsse. Die Befugnis des Generalsekretärs des Zentralrats der [X.]n als neutraler Dritter habe nicht in derselben Weise Vorrang vor einer abschließenden Entscheidung des Gerichts wie die Entscheidungsbefugnis einer beklagten Behörde in den Fällen, in denen ihr ein Beurteilungsspielraum oder ein Ermessen eingeräumt sei. Der Generalsekretär habe als neutraler Dritter rechtlich die Stellung eines [X.]s, seine Bestätigung der Mitgliederlisten die Funktion eines Schiedsgutachtens. Der [X.] solle nicht den Rechtsstreit entscheiden, sondern nur über einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses befinden.

8

Für den Rechtsschutz zieht das [X.] daraus folgende Konsequenzen: Hat die Behörde (hier: der beklagte Landesverband) unter Einbeziehung des Schiedsgutachtens abschließend über den geltend gemachten Anspruch auf Beteiligung am Landeszuschuss entschieden, sei bei einer Klage auf Festsetzung eines höheren mitgliederbezogenen Anteils die Bestätigung der Mitgliederliste inzident durch das Gericht zu überprüfen, wenn die betroffene Gemeinde geltend mache, sie habe mehr Mitglieder, als der Generalsekretär des Zentralrats der [X.]n ihr bestätigt habe. Eine solche Überprüfung könne ihr nicht allein deshalb verwehrt werden, weil die Feststellung der Mitgliederzahl einem [X.] übertragen sei. Nichts anderes gelte, wenn der [X.] die ihm angetragene Überprüfung und Feststellung des Sachverhalts nicht vornehme, sei es, dass er eine Überprüfung gar nicht erst einleite, sei es, dass er eine Überprüfung ohne Ergebnis abbreche. In einem solchen Fall habe das Verwaltungsgericht auf eine Verpflichtungsklage der betroffenen Gemeinde den Sachverhalt selbst festzustellen. Dies folge aus dem Rechtsgedanken des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Bestimmung gelte zwar unmittelbar nur in den Fällen, in denen die Parteien eines Vertrages die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen hätten. Diese Vorschrift sei aber entsprechend anzuwenden, wenn Gegenstand des Schiedsgutachtens die Feststellung einer entscheidungserheblichen Tatsache sei. Die Notwendigkeit eines Schiedsgutachtens entfalle mithin auch dann, wenn der [X.] diese Feststellung nicht treffen wolle oder sie verzögere. In diesem Fall sei § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB sinngemäß dahin zu verstehen, dass nunmehr das Gericht die erforderlichen Feststellungen im Rahmen seiner Zuständigkeit und mit den Mitteln seines gerichtlichen Verfahrens zu treffen habe.

9

b) Komme es bei der Anwendung einer staatlichen Rechtsnorm darauf an, ob eine bestimmte Person aufgrund selbstgesetzter Kriterien einer [X.] deren Mitglied geworden sei, sei die Feststellung, wer Mitglied der [X.] sei, nicht als eine innerreligiöse Frage der Beurteilung und Feststellung durch staatliche Behörden und Gerichte gänzlich entzogen. Nach Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.] ordne und verwalte zwar jede [X.] ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Dazu gehöre auch das Recht, die Mitgliedschaft in ihr zu regeln und die Kriterien festzulegen, nach denen sich die Mitgliedschaft in ihr bestimmen soll. Ob allerdings die selbstbestimmt festgelegten Kriterien für eine Mitgliedschaft in der [X.] im Einzelfall erfüllt seien, sei nicht von vorneherein einer staatlichen Kontrolle entzogen, sondern im [X.] durch staatliche Behörden und Gerichte zumindest im Ansatz nachprüfbar. Das gelte in vollem Umfang für formale (äußerliche) Voraussetzungen, von denen die Mitgliedschaft in einer [X.] nach deren innergemeinschaftlichem Recht abhänge, da damit ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des [X.] nicht verbunden sei. Eine solche formale Voraussetzung sei im Fall des [X.] zu [X.] der Umstand, ob eine Person einen Aufnahmeantrag gestellt hat beziehungsweise durch das zuständige innergemeindliche Gremium in eine Gemeinde aufgenommen worden ist. Den Gerichten sei aber auch die Überprüfung, wer nach dem Verständnis einer [X.] Gemeinde dem [X.] Glauben angehöre, nicht gänzlich entzogen. Soweit danach die gerichtliche Feststellung, ob ein Mitglied einer [X.] Gemeinde dem [X.]ntum zugehöre, aufgrund des religiösen Selbstbestimmungsrechts an Grenzen stoße, sei dieses Mitglied nicht unberücksichtigt zu lassen, weil der volle Nachweis seiner Zugehörigkeit nicht erbracht werden könne. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, weil es insoweit allein auf das Selbstverständnis und das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen [X.] Gemeinde ankomme, die festlege, wer nach ihrer Auffassung dem [X.] Glauben zugehöre. Habe sie ein Mitglied aufgenommen, das nach den nachprüfbaren formalen Merkmalen die Zugehörigkeit zum [X.]ntum erfülle, könne durch staatliche Gerichte diese Zugehörigkeit nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr gebiete dann der Grundsatz staatlicher Neutralität, die Bewertung der jeweiligen [X.] hinzunehmen, solange nicht deutliche Hinweise auf Missbrauch vorlägen.

4. Das Berufungsgericht verpflichtete daraufhin mit angegriffenen Urteilen vom 10. März 2016 den Beschwerdeführer, über den Anspruch des [X.] zu [X.] auf Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils am Landeszuschuss für die [X.] bis 2008, soweit der Betrag von 4.428,94 Euro für das [X.], von 17.367,42 Euro für das [X.] und von [X.] für das [X.] nicht überschritten werde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beschwerdeführer sei für die Festsetzung des Anteils der jeweiligen Gemeinde an eine Bestätigung der Mitgliederliste durch den Generalsekretär des Zentralrats der [X.]n gebunden. Ihm bleibe nur noch, die für ihn verbindliche Vorgabe unverändert in einen Festsetzungsbescheid umzusetzen. Da der Generalsekretär die Bestätigung nicht erteilt, sondern die Prüfung ergebnislos abgebrochen habe, treffe nach dem Rechtsgedanken des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB das Gericht die Pflicht, die Überprüfung und Feststellung der Gesamtzahl der Gemeindemitglieder vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer Person als Gemeindemitglied bei der Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils setze unter Beachtung der bindenden Vorgaben des [X.]s voraus, dass die Person stichtagsbezogen sämtliche formalen Voraussetzungen einer Mitgliedschaft in der jeweiligen [X.] Gemeinde nach deren innergemeinschaftlichem Recht erfülle, sie dem [X.]ntum zugehöre und ihren Hauptwohnsitz im Land [X.] habe. Diese Voraussetzungen erfülle in den relevanten Jahren nur ein Teil der auf der Mitgliederliste des [X.] zu [X.] angegebenen Personen, die das Berufungsgericht für die einzelnen Jahre genau bestimmte. Für die Mitgliederlisten der Beigeladenen - die weiteren anspruchsberechtigten [X.] Gemeinden im Land [X.] - seien entsprechende Prüfungen vorzunehmen. Aus der Anzahl der Mitglieder der anspruchsberechtigten [X.] Gemeinden in [X.] errechnete das Berufungsgericht sodann den mitgliederbezogenen Anteil des [X.] zu [X.] am Landeszuschuss für die relevanten Jahre.

5. Die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung seiner Revisionen durch das Oberverwaltungsgericht wies das [X.] mit angegriffenen Beschlüssen vom 27. Juli 2017 zurück. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung des mitgliederbezogenen Anteils des [X.] in den Ausgangsverfahren ungeachtet der vorläufig gewährten Zahlungen erfolgt sei, weil die Erfüllung des klägerischen Anspruchs eine im Einzelfall zu beurteilende Frage des materiellen Rechts darstelle, der eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukomme. Zahlungen, die der Beschwerdeführer vorläufig an den Kläger der Ausgangsverfahren erbracht habe, seien bei der Auszahlung des endgültig festgesetzten Zuschusses zu berücksichtigen. Die Frage, ob die abstammungsvermittelte Zugehörigkeit zum [X.]ntum als Voraussetzung für die Anerkennung als Mitglied des [X.] der Ausgangsverfahren im Rahmen der Beweiswürdigung auf der Grundlage des § 108 Abs. 1 VwGO mit Hilfe von eidesstattlichen Versicherungen bewiesen werden könne, sei angesichts der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Die damit verbundene Frage, ob die als eidesstattliche Versicherungen bezeichneten Erklärungen vollen Beweis der Zugehörigkeit zum [X.]ntum erbrächten, stelle sich im Revisionsverfahren nicht, da das Berufungsgericht den Versicherungen keinen vollen Beweiswert zuerkannt habe. Erforderlich sei nach dessen Auffassung vielmehr, dass der Inhalt von Aufnahmeantrag und eidesstaatlicher Versicherung in jedem Einzelfall mit Blick auf das Erfordernis der Zugehörigkeit zum [X.]ntum durch Abstammung von einer [X.] Mutter widerspruchsfrei sei, keine gegen die Abstammung von einer [X.] Mutter sprechenden Anhaltspunkte - etwa aufgrund anderslautender Auskünfte - vorlägen und der Kläger der Ausgangsverfahren die jeweilige Person als Mitglied aufgenommen habe. Die Revisionszulassungsgründe der Divergenz oder eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO seien ebenfalls nicht gegeben.

6. [X.] des Beschwerdeführers wies das [X.] mit angegriffenen Beschlüssen vom 14. September 2017 zurück.

Mit seinen [X.] rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des religionsgemeinschaftlichen Rechts auf Selbstbestimmung nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.], des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 [X.] und des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 [X.] durch die angegriffenen Entscheidungen.

1. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.], welches ihm als Dachverband von [X.]en und auch als Teil der [X.] zustehe, im Wesentlichen durch zwei Grundannahmen des [X.]s - und dem [X.] folgend auch des [X.] - verletzt, die die Pflicht der staatlichen Gerichte betreffen, einen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

Zum einen sei es den staatlichen Gerichten verwehrt, über die Mitgliedschaft einer Person in einer [X.] Gemeinde zu entscheiden, auch wenn das anzuwendende staatliche Recht die Gewährung von Staatsleistungen von dieser Mitgliedschaft abhängig mache; die Entscheidung über die Mitgliedschaft obliege dem Generalsekretär des Zentralrats der [X.]n, einem unparteiischen Dritten. Die Annahme einer schiedsgutachterlichen Stellung des Generalsekretärs mit der damit verbundenen entsprechenden Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB sei fehlerhaft und willkürlich. Dem stehe nicht nur der Wortlaut des [X.] entgegen, sondern auch der Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 1 des [X.], der nach der Begründung des [X.] vom 4. August 2006, mit dem der Staatsvertrag in Landesrecht transformiert wurde, darin bestanden habe, diese Entscheidung als religiöse Maßnahme aus dem staatlichen Zugriff herauszuhalten und im Zusammenhang der [X.] zu belassen. Mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts und des staatlichen Neutralitätsgebots sei es nicht vereinbar, dass ein staatliches Gericht die erforderlichen Feststellungen selbst treffe und sich an die Stelle des religiösen [X.]s setze. Die Mitteilung des Generalsekretärs des Zentralrats der [X.]n sei eine verbindliche Grundlage der Verteilung des [X.]. Dabei sei diese Mitteilung des Generalsekretärs aber nur Teil eines auf mehrere Partner verteilten, religiös geprägten und religiös hoch bedeutsamen Entscheidungsprozesses. Auch der Beschwerdeführer habe ein eigenständiges Prüfungsrecht in Bezug auf die Mitgliederlisten der anspruchsberechtigten [X.] Gemeinden, da er für die sachgerechte Verteilung der staatlichen Gelder verantwortlich sei.

Zum anderen sei die Pflicht eines staatlichen Gerichts, einen entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, - hier die Feststellung der Mitgliedschaft einer Person in einer [X.] Gemeinde -, auch bei der Anwendung staatlichen Rechts aus verfassungsrechtlichen Gründen eingeschränkt, wenn dieser Sachverhalt an religiöse Inhalte anknüpfe. Den vom [X.] entwickelten Grundsätzen zum Selbstbestimmungsrecht und zum Gebot staatlicher Neutralität widerspreche es, wenn der Staat annehme, dass eine Klärung der Mitgliedschaft in einer [X.] Gemeinde im Streitfall durch Behörden und Gerichte "zumindest im Ansatz" möglich sei, beziehungsweise wenn staatliche Gerichte eine "pauschale Prüfungskompetenz" über die Mitgliedschaft in einer [X.] [X.] beanspruchten, wenn es darauf bei der Anwendung einer staatlichen Rechtsnorm ankomme. Der Staat könne keine Bewertung religiöser Inhalte vornehmen, weil es dem Staat aufgrund seiner Pflicht zur religiös-weltanschaulichen Neutralität nicht gestattet sei, Glauben und Lehre einer [X.] als solche zu bewerten. Zudem würden die Gerichte die Komplexität der Bestimmung, wer [X.] sei, verkennen. Fragen der Mitgliedschaft in einer [X.] gehörten zu den Angelegenheiten der [X.]en im Sinne des Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.]. Diese Grundsätze würden auch im vorliegenden Fall gelten, in dem die Mitgliedschaft zwischen mehreren [X.]en streitig sei. Der [X.] von Staats wegen Mitglieder aufzuzwingen, verstoße gegen die religiöse und weltanschauliche Neutralität des Staates, das religiöse Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] und gegen die durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] geschützte Religionsfreiheit.

2. Der Beschwerdeführer sieht zudem eine Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 [X.] darin, dass bei der Entscheidung über die Mitgliedschaft bei dem Kläger der Ausgangsverfahren lediglich das Selbstverständnis des [X.], nicht aber auch dasjenige des Beschwerdeführers zugrunde gelegt worden sei. Ferner seien die angegriffenen Entscheidungen willkürlich und verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 [X.]. Die getroffenen Feststellungen zur Mitgliedschaft seien fehlerhaft.

3. Im Übrigen sei Art. 103 Abs. 1 [X.] verletzt, weil das [X.] wesentlichen Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen habe, indem es diesem entgegenhalte, dass das Oberverwaltungsgericht eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer "endgültigen Festsetzung" des mitgliederbezogenen Anteils des [X.] der Ausgangsverfahren ausgesprochen habe, für den es auf "vorläufig gewährte Zahlungen" nicht ankomme. Es stelle ferner eine Gehörsverletzung dar, dass das [X.] eine Aufnahme als Mitglied durch den Kläger der Ausgangsverfahren auch dann für möglich halte, wenn die von dem Kläger in seiner Satzung festgelegten Regelungen zum Modus der Aufnahme nicht gewahrt seien. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem die angebotenen Beweise nicht erhoben. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen seien schließlich über den Einwand des Beschwerdeführers hinweggegangen, dass das innerreligiöse Verfahren zur Feststellung der mitgliederbezogenen Anteile der [X.] Gemeinden am Landeszuschuss noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Den [X.] kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch sind ihre Annahmen nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die [X.] haben keinen Erfolg, da sie unzulässig sind.

1. Soweit die [X.] sich gegen die Urteile des [X.] vom 26. November 2009 und des [X.] des Landes [X.] vom 20. Juli 2011 richten, sind sie unzulässig, da diese Entscheidungen durch die Urteile des [X.]s vom 27. November 2013 und des [X.] des Landes [X.] vom 10. März 2016 prozessual überholt sind.

2. Soweit die [X.] sich gegen die Beschlüsse vom 14. September 2017 wenden, mit denen das [X.] die Anhörungsrügen des Beschwerdeführers zurückwies, sind sie ebenfalls unzulässig. Solche Entscheidungen sind mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, soweit sie keine eigenständige Beschwer enthalten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 547/07 -, juris, Rn. 8); dafür ist hier nichts dargetan.

3. Soweit sich die [X.] gegen die übrigen fachgerichtlichen Entscheidungen mit der Behauptung wenden, der Beschwerdeführer sei in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] und Art. 3 Abs. 1 [X.] verletzt, sind sie unzulässig, weil eine Verletzung der eigenen Grundrechte des Beschwerdeführers durch die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen von vorneherein ausgeschlossen ist. Insoweit fehlt es bereits an der für die Erhebung der [X.] erforderlichen Grundrechtsbetroffenheit des Beschwerdeführers (vgl. [X.]E 125, 39 <73>; vgl. auch [X.]E 110, 274 <287 ff.> zu Art. 12 Abs. 1 [X.]).

a) Der Schutzbereich des religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Beschwerdeführers wird durch die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht berührt.

aa) Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Selbstbestimmungsrecht dadurch verletzt, dass die staatlichen Gerichte ihm ein (Mit-)Bestimmungsrecht im Hinblick auf die Prüfung der Mitgliederlisten und damit im Hinblick auf die Zugehörigkeit der dort aufgeführten Personen zu der jeweiligen [X.] Gemeinde nicht zugestehen, sondern selbst über die Höhe des mitgliedergebundenen Anteils des [X.], den der Beschwerdeführer an die einzelnen anspruchsberechtigten Gemeinden auszuzahlen hat, entschieden haben. Dabei geht es letztlich um die Feststellung, wer der [X.] Religion zugehört und damit Mitglied einer [X.] Gemeinde sein kann.

bb) Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 [X.] garantiert den [X.]en die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (vgl. [X.]E 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <241 f.>; 70, 138 <162>; 137, 273 <306 Rn. 90>). Die Frage, was dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist, oder sich auf vom Staat verliehene Befugnisse gründet oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der [X.] anzusehen ist (vgl. [X.]E 18, 385 <387>). Eigene Angelegenheiten in diesem Sinne sind auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder der einzelnen [X.], insbesondere Bestimmungen, die den Ein- und Austritt, die mitgliedschaftliche Stellung sowie den Ausschluss von [X.] regeln. Die mitgliedschaftliche Zuordnung zu einer [X.] ordnet diese als eigene Angelegenheit selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (vgl. [X.]E 30, 415 <422>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 -, Rn. 37; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 137 [X.] Rn. 33 ; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 137 [X.] Rn. 50). Das Selbstbestimmungsrecht umfasst dabei nicht die rechtliche Einwirkung auf den internen Bereich anderer [X.]en. Zum sachlichen Schutzbereich gehört nur die Bestimmung der eigenen inneren Organisation der [X.] (vgl. [X.]E 83, 341 <357>; 123, 148 <182 f.>; [X.], JZ 2002, [X.] <1105>; vgl. auch [X.], 86 <89>).

cc) Der hier betroffene Lebensbereich, die Frage, wer Mitglied in dem [X.] zu [X.] beziehungsweise in den anderen anspruchsberechtigten Gemeinden ist, gehört nicht zu den eigenen Angelegenheiten des Beschwerdeführers. Die Frage, ob eine Person Mitglied in einer [X.] ist, betrifft ausschließlich den internen Bereich der betroffenen [X.], also hier der jeweiligen anspruchsberechtigten [X.] Gemeinde. Das religiöse Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers erlaubt eine rechtliche Einwirkung auf den internen Bereich dieser anderen [X.]en nicht. Es wird durch die Anerkennung beziehungsweise Aberkennung einer Mitgliedschaft in einer der ihm angehörenden Gemeinden nicht berührt. Die Mitgliedschaft der Gemeinden in dem Beschwerdeführer ist unabhängig von der Mitgliedschaft Einzelner in diesen Gemeinden, da sie selbstständig sind (vgl. Ziffer 1.6 der Satzung des Beschwerdeführers). Dies gilt erst recht für solche Gemeinden, die - wie der Kläger der Ausgangsverfahren - nicht Mitglied des Beschwerdeführers, nach Maßgabe des [X.] aber Begünstigte der dort zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sind, die der Beschwerdeführer als mittelverwaltende Stelle zu verteilen hat. Die fachgerichtlichen Entscheidungen über die Mitgliedschaft von Personen in dem [X.] zu [X.] beziehungsweise den anderen anspruchsberechtigten Gemeinden greifen danach möglicherweise in die Grundrechte des [X.] zu [X.] beziehungsweise der anderen [X.] Gemeinden ein, sodass diese mit der Behauptung, in eigenen Rechten betroffen zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben könnten, in deren Rahmen das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung zu prüfen wäre. Auf Grundrechte Dritter kann sich der Beschwerdeführer aber nicht berufen. Er kann im Wege der Verfassungsbeschwerde nur eine Verletzung eigener Grundrechte geltend machen.

dd) Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem Staatsvertrag ergeben, der die Höhe und Modalitäten für die Verteilung der staatlichen Mittel an die anspruchsberechtigten Gemeinden regelt. Der Staatsvertrag hat bestehende religiöse Selbstbestimmungsrechte zu beachten, kann aber keine derartigen Rechte begründen.

(1) Dem entspricht es, dass mit der Übertragung der (staatlichen) Aufgabe der Verteilung des [X.] an den Beschwerdeführer ein auch auf religiöse Vorfragen bezogenes (Mit-)Prüfungsrecht der Mitgliederlisten der anspruchsberechtigten Gemeinden nicht verbunden ist. Zwar ist richtig, dass die staatsvertraglichen Regelungen die Höhe des mitgliederbezogenen Anteils am Landeszuschuss von der Frage abhängig machen, ob eine Person Mitglied einer anspruchsberechtigten Gemeinde ist, und damit von einer Voraussetzung, die (auch) an religiöse Inhalte anknüpft. Dadurch wird die Beurteilung, ob die Mitgliedschaft als Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Landeszuschuss erfüllt ist, jedoch nicht in Form eines (Mit-)Bestimmungsrechts dem Beschwerdeführer zugewiesen. Vielmehr überträgt der Staatsvertrag nach der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 20. Juli 2011 - 3 L 167/10 -, juris, Rn. 48 ff.; [X.], Urteil vom 27. November 2013 - 6 C 21/12 -, juris, Rn. 32) dem Generalsekretär des Zentralrats der [X.]n in Deutschland als neutrale Stelle die Prüfung, wie viele Mitglieder die Gemeinden jeweils haben. Er bindet den Beschwerdeführer für die Festsetzung des Anteils der jeweiligen Gemeinde an diese Bestätigung der Mitgliederliste. Dem Beschwerdeführer bleibt danach nur noch, die für ihn verbindliche Vorgabe unverändert in einem Festsetzungsbescheid umzusetzen. Ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum kommt ihm dabei nicht zu.

(2) Dass dem Beschwerdeführer, wie es vorliegend die landesgesetzliche Regelung vorsieht, ein (Mit-)Prüfungsrecht über die Zugehörigkeit einer Person zu einer im Hinblick auf einen Anteil am Landeszuschuss anspruchsberechtigten [X.] Gemeinde nicht zusteht, ist verfassungsrechtlich unabdingbar. Die für die Verteilung des [X.] maßgebliche Bestimmung der Mitgliederzahlen der anspruchsberechtigten Gemeinden muss einem unparteiischen Dritten - und darf nicht dem Beschwerdeführer - obliegen. Die Annahme eines eigenen (Mit-)Bestimmungsrechts des Beschwerdeführers bei der Feststellung der Mitgliederzahlen in Form einer (Mit-)Prüfungskompetenz mit einem eigenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verstieße gegen das religiöse Selbstbestimmungsrecht des [X.] der Ausgangsverfahren als anspruchsberechtigte [X.] und gegen das Rechtsstaatsprinzip. Vor dem Hintergrund der Mitgliedschaft eines Teils der anspruchsberechtigten Gemeinden im Beschwerdeführer als Dachverband würde ein solches (Mit-)Bestimmungsrecht gerade zu jener strukturellen Gefährdungslage in Hinblick auf das religiöse Selbstbestimmungsrecht des [X.] in den Ausgangsverfahren führen, die der Senat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2009 ([X.]E 123, 148) in Bezug auf die Verteilung staatlicher Zuschüsse an [X.] Gemeinden nach Maßgabe des [X.] in [X.] als grundrechtswidrig bezeichnet hat. Wegen der Schaffung von Strukturen, die sich im Hinblick auf das Ziel einer gleichmäßigen Verwirklichung der Religionsfreiheit gefährdend auswirken können, und wegen des Verstoßes gegen das Gebot staatlicher Neutralität wäre eine solche Ermächtigung des Beschwerdeführers verfassungswidrig (vgl. [X.]E 123, 148 <183>; vgl. 111, 333 <355> zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Die Position des Beschwerdeführers muss sich vielmehr auf die Rolle einer [X.] Stelle beschränken, die staatliche Mittel auf der Grundlage einer staatsvertraglichen Übertragung dieser Aufgabe verteilt.

Aus dem Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates, der sich aus einer Zusammenschau der Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 [X.] ableiten lässt, folgt, dass der Staat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten hat (vgl. [X.]E 19, 1 <8>; 19, 206 <216>; 24, 236 <246>; 93, 1 <17>). Wo er mit [X.]en zusammenarbeitet oder sie fördert, darf dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten [X.]en oder zu einer Privilegierung bestimmter Bekenntnisse führen (vgl. [X.]E 30, 415 <422>; 93, 1 <17>; 108, 282 <299 f.>). Gibt der Staat die Vergabe von ihm bereitgestellter Mittel an [X.]en aus der Hand, so hat er darüber hinaus die Anforderungen des in Art. 20 Abs. 3 [X.] verankerten Rechtsstaatsprinzips zu beachten. Danach sind Entscheidungen eines Aufgabenträgers in eigener Sache nur in begrenztem Umfang zulässig. Die in Art. 20 Abs. 3 [X.] niedergelegte Bindung des Gesetzgebers sowie die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht bezwecken den Ausschluss von [X.]. In dem von Art. 4 [X.] geprägten Bereich finanzieller Förderung von [X.]en durch den Staat gebieten die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Neutralität der [X.] Stelle, dies bei der Ausgestaltung der Regelung, mit der die Aufgabe der Mittelvergabe auf eine [X.] übertragen wird, zu beachten. Der Staat ist in diesem grundrechtlich sensiblen und vom Prinzip staatlicher Neutralität geprägten Bereich verpflichtet, die Entstehung einer strukturellen Gefährdungslage hinsichtlich der Gehalte des Art. 4 [X.] zu verhindern. Durch die Aufgabenübertragung darf nicht eine Situation entstehen, in der die mit der Aufgabe betraute [X.] als selbst [X.] oder einem sonstigen institutionellen Eigeninteresse verpflichteter Grundrechtsträger regelmäßig über einen Gegenstand zu entscheiden hat, in Bezug auf den eine andere, möglicherweise konkurrierende [X.] die gleiche grundrechtliche Berechtigung geltend machen kann. Eine derartige Interessenkollision, die gleichzeitig auf Seiten derjenigen [X.], die auf die Weiterleitung finanzieller Mittel durch die damit betraute [X.] angewiesen ist, zu einem Abhängigkeitsverhältnis führt, steht der Grundrechtsverwirklichung im Bereich des Art. 4 [X.] entgegen und ist mit den Anforderungen an eine rechtsstaatliche Verwaltungsstruktur unvereinbar (vgl. [X.]E 123, 148 <179 f.>).

Eine derartige Interessenkollision wäre gegeben, würde man dem Beschwerdeführer bei der (Mit-)Prüfung der Mitgliederzahlen des [X.] der Ausgangsverfahren, die für die Höhe des Anteils am Landeszuschuss maßgeblich sind, einen eigenen Beurteilungsspielraum zubilligen. Zwar ist - wie bereits oben dargelegt - der Umfang des Anteils des Beschwerdeführers an den staatlichen Mitteln unmittelbar im Staatsvertrag festgelegt und insoweit auf 10 vom Hundert des [X.] beschränkt; allerdings hat der Beschwerdeführer ein institutionelles Eigeninteresse daran, dass die Anteile seiner Mitgliedsgemeinden an den Staatsleistungen nicht durch die Beteiligung dritter ihm nicht zugehöriger Gemeinden wie dem Kläger der Ausgangsverfahren geschmälert werden. Denn es gehört zu den Aufgaben des Beschwerdeführers, die "gemeinsamen Interessen der Mitgliedsgemeinden zu fördern" (Ziff. 1.10 Buchstabe d der Satzung des Beschwerdeführers). Auch wenn der Maßstab für die Verteilung des [X.] jenseits des [X.] von jeweils 5 vom Hundert, nämlich die Zahl der Gemeindemitglieder, keinen Beurteilungsspielraum lässt, ist es für die praktische Anwendung der Vorschrift von erheblicher Bedeutung, welche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer Gemeinde gelten. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, handelt es sich insoweit um eine innerreligiöse Angelegenheit, die dem religiösen Selbstbestimmungsrecht unterfällt. Ein (Mit-)Bestimmungsrecht des Beschwerdeführers, das diesem die Möglichkeit einräumte, über innerreligiöse Fragen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in dem Kläger der Ausgangsverfahren (mit) zu entscheiden, brächte diesen in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer in Hinblick auf die Festsetzung seiner Mitgliederzahl und dementsprechend des ihm zustehenden Anteils am Landeszuschuss. Ein solches Verständnis des [X.] wäre mit dem religiösen Selbstbestimmungsrecht des [X.] und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.

ee) Eine Grundrechtsbetroffenheit des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer als Beklagter der Ausgangsverfahren den angegriffenen Gerichtsentscheidungen unterworfen ist. Entscheidend ist auch insoweit, in welcher Funktion eine juristische Person des öffentlichen Rechts von einem Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird. Hier wird der Beschwerdeführer, wie dargelegt, nicht in eigenen subjektiven Rechten, nämlich nicht in dem grundrechtlich geschützten Lebensbereich der eigenen Angelegenheiten einer [X.] berührt. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers durch die gerichtlichen Entscheidungen betrifft die Art und Weise der Verteilung des [X.], das heißt, einen hoheitlich übertragenen Aufgabenbereich, in welchem dem Beschwerdeführer - mangels eigener Ermessens- und Beurteilungsspielräume - die bloße Funktion einer Verteilstelle zukommt (vgl. [X.]E 21, 362 <374 f.>).

ff) Eine Grundrechtsbetroffenheit des Beschwerdeführers folgt ebenso wenig aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der [X.] als Gemeinschaft aller Angehörigen des [X.] Glaubens in [X.]. Die Anwendung von Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.] zugunsten des Beschwerdeführers als Teil der [X.] scheitert - unabhängig von einer rechtlichen Einordnung und der Grundrechtsfähigkeit dieser Gemeinschaft (vgl. insoweit [X.], 86 <89 f.>) - vorliegend bereits daran, dass die fachgerichtlichen Entscheidungen jedenfalls nicht die eigenen Angelegenheiten des Beschwerdeführers betreffen. Die [X.] Gemeinden, die sich zu dieser [X.] zählen und diese insoweit "bilden", sind rechtlich autonom. Nichts anderes kann für den Beschwerdeführer als Dachverband einzelner Gemeinden gelten. Dass der [X.] "Mitglieder aufgezwungen werden", betrifft allenfalls die [X.] als konsensuale Gruppierung der sich ihr zugehörig fühlenden Gemeinden, nicht aber das eigene Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers oder das seiner Mitgliedsgemeinden oder anderer [X.] Gemeinden. Im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Grundrechte einer solchen [X.] berufen, weil er nicht ihr Vertreter ist.

b) Da der Beschwerdeführer vorliegend nicht in einem grundrechtlich geschützten Lebensbereich betroffen ist, sondern öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kann er sich auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 [X.] und das daraus folgende Willkürverbot berufen (vgl. [X.]E 21, 362 <372>; 23, 12 <24>; 23, 353 <372 f.>; 25, 198 <205>; 26, 228 <244>; 35, 263 <271 f.>; 76, 130 <139>; 89, 132 <141>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. September 2004 - 2 BvR 622/03 -, juris, Rn. 7).

4. Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung in der Beweiswürdigung der Fachgerichte, insbesondere dem Übergehen von Beweismitteln zur Mitgliedschaft einer Person in einer Gemeinde, sieht und darin, dass die fachgerichtlichen Entscheidungen inhaltlich unrichtig seien, ist schließlich auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 [X.] nicht ersichtlich. Art. 103 Abs. 1 [X.] verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu folgen (vgl. [X.]E 21, 191 <194>; 64, 1 <12>; 70, 288 <294>; 80, 269 <286>; 87, 1 <33>; 96, 205 <216>; stRspr). Art. 103 Abs. 1 [X.] garantiert weder die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. [X.]E 76, 93 <98>) noch eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung (vgl. [X.]E 65, 293 <295>) und schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt bleibt (vgl. [X.]E 21, 191 <194>; 70, 288 <294>). Der Beschwerdeführer wendet sich in seinem Vortrag nur gegen die in den Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung beziehungsweise das Ergebnis der Verfahren, nicht aber gegen den Verfahrensablauf. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer rügt, das [X.] habe wesentlichen Vortrag übersehen, indem es annehme, dass es für die Verpflichtung zur endgültigen Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils des [X.] der Ausgangsverfahren nicht auf vorläufig gewährte Zahlungen ankomme. Hierzu hat das [X.] in seinen Entscheidungen vom 27. Juli 2017 und vom 14. September 2017 ausdrücklich Stellung genommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2467/17, 2 BvR 2468/17, 2 BvR 2469/17

20.01.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 14. September 2017, Az: 6 B 59/17 (6 B 40/17), Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 140 GG, Anlage Art 13 Abs 1 S 1 JudGemVtrG ST 2006, Art 13 Abs 1 S 1 JudGemVtr ST, Art 9 Abs 1 MRK, Art 137 Abs 3 WRV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2022, Az. 2 BvR 2467/17, 2 BvR 2468/17, 2 BvR 2469/17 (REWIS RS 2022, 1895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1895

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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