Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.07.2019, Az. 2 BvR 167/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 5730

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STRAFVERFAHREN UNSCHULDSVERMUTUNG DIEBSTAHL

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Gesetzesalternative Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage (echte bzw ungleichartige Wahlfeststellung) verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot (Art 103 Abs 2 GG) - Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei berührt keine der Garantien des Art 103 Abs 2 GG und ist mit der Unschuldsvermutung vereinbar


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Beschwerdeführers zu 1.

Gründe

1

[X.]ie [X.]beschwerde betrifft die Frage, ob die gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) [X.]iebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verfassungsgemäß ist.

2

Verurteilungen auf [X.] sind nach Aufhebung und Außerkraftsetzung von § 2b [X.], § 267b [X.] (vgl. Art. 1 und 3 des [X.] vom 30. Januar 1946, [X.] in [X.] f.), die die echte Wahlfeststellung uneingeschränkt zuließen, nicht erneut durch den Gesetzgeber geregelt worden. Sie beruhen auf Grundsätzen, die die Rechtsprechung zum Rechtsinstitut der (echten oder ungleichartigen) Wahlfeststellung entwickelt hat.

3

Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine gesetzesalternative Verurteilung voraus, dass im Rahmen des angeklagten Geschehens nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten der Sachverhalt nicht so weit aufgeklärt werden kann, dass die Feststellung eines bestimmten Straftatbestandes möglich ist, aber sicher feststeht, dass der Angeklagte einen von mehreren alternativ in Betracht kommenden Tatbeständen erfüllt hat, und [X.] sicher ausgeschlossen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2017 - [X.] -, [X.]St 62, 164 <168 f. Rn. 15> m.w.N.). [X.]es Weiteren müssen die Straftatbestände rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sein. Unter rechtsethischer Gleichwertigkeit versteht die Rechtsprechung nicht nur die annähernd gleiche Schwere der möglichen Schuldvorwürfe, also die gleiche Strafwürdigkeit. Vergleichbar, einander ähnlich müssen die in Frage stehenden Tatbestände vielmehr in der Art der sittlichen Bewertung sein, die ihnen im allgemeinen Rechtsempfinden zuteil wird. [X.]ie Vorwürfe müssen in Art und Schwere gleichwertig sein (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 1951 - 1 [X.] -, [X.]St 1, 327 <328>). Hierfür sind alle Umstände, die den besonderen Unrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen, in Betracht zu ziehen. Psychologische Gleichwertigkeit setzt eine einigermaßen gleichgeartete innere Beziehung des [X.] zu den möglichen Verhaltensweisen voraus (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Oktober 1956 - [X.] -, [X.]St 9, 390 <394>; [X.], Urteil vom 6. November 1964 - 6 StE 1/64 -, [X.]St 20, 100 <101 f.>).

4

In allen anderen Fällen, in denen ein Sachverhalt nicht eindeutig festgestellt werden kann, ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" entweder freizusprechen oder - sofern nicht trotz [X.] der Schuldspruch unzweifelhaft ist - zu seinen Gunsten nach dem milderen Gesetz mit eindeutigem Schuldspruch zu verurteilen. Eindeutig zu verurteilen ist weiter bei Vorliegen der Voraussetzungen der Post- und Präpendenz, wenn also von zwei sachlich aneinander anknüpfenden Taten die eine erwiesen ist, während die Beteiligung an der anderen nicht sicher festgestellt werden kann (vgl. [X.], in: Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl. 2012, § 261 Rn. 125 ff. m.w.N.; [X.], in: [X.] Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, Anhang zu § 1 Rn. 51, 58 ff., 104 ff.).

5

1. [X.]as [X.] verurteilte die Beschwerdeführer unter Freisprechung im Übrigen alternativ wegen (gewerbsmäßig begangenen) [X.]iebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) oder gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in 19 beziehungsweise 15 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs und vier Jahren. Nach den Urteilsfeststellungen stahlen oder hehlten die Beschwerdeführer seit dem [X.] in erheblichem Umfang vor allem Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Werkzeuge und andere Hilfsmittel, die bei der Bearbeitung von Fahrzeugen Verwendung finden konnten. Nach einer anonymen Strafanzeige wurden die Räumlichkeiten der Beschwerdeführer am 23. und 24. Juni 2009 durchsucht und jeweils zahlreiche Gegenstände sichergestellt, die in dem für die [X.] näher konkretisierten Tatzeitraum zwischen März 2007 und Juni 2009 gestohlen worden waren. Ob die Beschwerdeführer die Gegenstände aus - gemeinschaftlich begangenen - [X.]iebstählen (selbst) erlangt oder später als Hehler erworben hatten, konnte das [X.] nicht zweifelsfrei klären. [X.]ie Voraussetzungen einer Postpendenzfeststellung der gewerbsmäßigen Hehlerei verneinte das [X.] dementsprechend, da es eine zumindest sichere Feststellung der Voraussetzungen der Hehlerei - hier: Erlangung der Sache von einem anderen - nicht treffen konnte (vgl. hierzu das angegriffene Revisionsurteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12 -, NStZ-RR 2018, S. 47 <48 f.>). Weil der Strafrahmen für gewerbsmäßige Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 StGB eine höhere als die in § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB angedrohte Mindeststrafe vorsieht, ging das [X.] vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB aus. Bei der - einheitlich vorgenommenen - Strafzumessung legte es den geringeren Schaden zu Grunde, der beim Erwerb der einzelnen Beutestücke durch Hehlerei verursacht worden wäre. Im Übrigen stellte es auf allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte ab.

6

2. [X.]er zur Entscheidung über die auf die Sachrüge gestützte Revision berufene 2. Strafsenat vertrat - in Abkehr von bisheriger ständiger Rechtsprechung des [X.] - die Auffassung, dass die richterrechtlich begründete Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung unzulässig sei, weil sie strafbarkeitsbegründend wirke. Er legte deshalb dem [X.] die Frage vor, ob die gesetzesalternative Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12 -, [X.], [X.]), nahm die Anfrage in der Folge jedoch wieder zurück (vgl. Beschluss vom 9. August 2016 - 2 StR 495/12 -, [X.], S. 818).

7

Nachdem der 5. Strafsenat entschieden hatte, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) [X.]iebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließt (vgl. Urteil vom 16. August 2016 - 5 [X.] -, [X.]St 61, 245 <247 f.>), legte der 2. Strafsenat gemäß § 132 Abs. 4 GVG dem [X.] die Fragen vor, ob die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen [X.]iebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verfassungsgemäß ist, [X.], ob sie bei gleichzeitiger Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche ausgeschlossen ist. [X.]er 2. Strafsenat vertrat weiterhin die Auffassung, dass die ungleichartige Wahlfeststellung strafbarkeitsbegründend wirke: Aus der exklusiven Alternativität von zwei Verdachtsfällen folge eine Sachverhaltsgewissheit im Ergebnis nur in Bezug auf einen gemeinsamen Unrechtskern, da das Tatgericht hinsichtlich der alternativ in Frage kommenden Tatbestände gerade nicht jeweils das Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen feststellen könne. [X.]ie Verurteilung beruhe damit praktisch auf einer ungeschriebenen dritten Norm, welche die übereinstimmenden Unrechtselemente mit [X.] in sich vereinige. [X.]a eine Verurteilung nur erfolgen könne, wenn die Tatbestände rechtsethisch und psychologisch vergleichbar seien, bestimme die Rechtsfigur im Ergebnis über die "Strafbarkeit" im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG; sie entscheide zwischen Freispruch und Bestrafung. Auch die Unschuldsvermutung als den Schuldgrundsatz sichernde Regelung werde durch die gesetzesalternative Verurteilung verletzt. [X.]es Weiteren sei die gesetzesalternative Verurteilung mit dem Vorrang des Gesetzes nicht zu vereinbaren. [X.]ie sukzessive Schließung von [X.] durch den Gesetzgeber, etwa im Bereich der Geldwäsche, entziehe der Wahlfeststellung die Grundlage; eine insoweit mögliche eindeutige Verurteilung dürfe durch die Wahlfeststellung nicht umgangen werden (vgl. Vorlagebeschluss vom 2. November 2016 - 2 StR 495/12 -, Rn. 49 ff.).

8

3. [X.] bejahte die Zulässigkeit der gesetzesalternativen Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) [X.]iebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei entsprechend den zum [X.] durch den [X.] entwickelten Grundsätzen. [X.]es Weiteren vertrat er die Auffassung, dass sie bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließe (vgl. Beschluss vom 8. Mai 2017 - [X.] -, [X.]St 62, 164). Seine Entscheidung begründete er im Wesentlichen wie folgt:

9

[X.]ie ungleichartige Wahlfeststellung sei eine prozessuale [X.], die dem Tatgericht vorgebe, wie es nach Abschluss der Beweisaufnahme bei einer bestimmten Beweislage zu entscheiden habe. Als solche sei sie nicht an dem nur für das sachliche Recht geltenden strengen Gesetzlichkeitsprinzip nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB zu messen, sondern unterliege lediglich den allgemein für die richterliche Rechtsfortbildung bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, denen sie genüge.

[X.]ie Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung wirke nicht strafbarkeitsbegründend. Grundlage der Bestrafung sei in den Fällen der Wahlfeststellung keine ungeschriebene Norm, die übereinstimmende Unrechtselemente oder einen "gemeinsamen Unrechtskern" der nicht unzweifelhaft zur Anwendung gelangenden Strafgesetze in sich vereinigen würde. Vielmehr müsse in jeder Sachverhaltsvariante jeweils ein Straftatbestand vollständig verwirklicht sein. [X.]amit sei sichergestellt, dass über die Strafbarkeit als solche sowie über Art und Maß der Strafe der Gesetzgeber entscheide.

[X.]em Täter sei auch nicht ungewiss, ob sein Verhalten strafbar sei oder nicht. [X.]ie Strafbarkeit folge aus den in Betracht kommenden, vorab gesetzlich normierten Straftatbeständen. So wisse der Täter selbstverständlich, dass er nicht stehlen oder hehlen dürfe und dass er andernfalls Strafe zu fürchten habe. [X.]er Zweck des Gesetzlichkeitsprinzips, die Vorhersehbarkeit der Bestrafung für den Normadressaten zu gewährleisten, sei deshalb nicht berührt.

[X.]as Erfordernis der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit der Straftatbestände vermöge an der Einstufung der Wahlfeststellung als prozessuale [X.] nichts zu ändern. Mit diesem Erfordernis solle die Ungerechtigkeit vermieden werden, die einträte, wenn in den Schuldspruch Tatbestände aufgenommen würden, die "eine verschiedene seelische Verfassung des [X.] voraussetzen und ihm eine verschiedene sittliche Bewertung zuziehen". [X.]as Gebot schränke den Anwendungsbereich der an sich unbeschränkt zulässigen Wahlfeststellung mithin lediglich ein und konstituiere diesen nicht.

[X.]ie ungleichartige Wahlfeststellung verletze auch nicht die Unschuldsvermutung. Unabdingbare Voraussetzung für ihre Anwendung sei es, dass der Angeklagte nach richterlicher Überzeugung schuldhaft eine Straftat begangen habe. [X.]em Verbot einer schuldunangemessenen Strafe sei dabei durch die Anwendung des [X.] in der Weise Rechnung zu tragen, dass die dem Angeklagten günstigste Variante zugrunde zu legen und die mildeste in Betracht kommende Strafe zu verhängen sei. [X.]ie wahldeutige Verurteilung stelle zudem kein Verdachtsurteil dar. [X.]enn es sei sicher, dass der Angeklagte eine der jeweils konkret bestimmten Straftaten begangen habe, was in dem alternativ gefassten Schuldspruch klar zum Ausdruck komme. [X.]ie mit der Aufzählung mehrerer [X.]elikte in der Urteilsformel verbundene Belastung für den Verurteilten sei denkbar gering und in Hinblick auf das Erfordernis der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit rechtsstaatlich hinnehmbar. Aus dem Urteil ergebe sich, dass der Täter nur eine, in der Strafbarkeit und im Strafmaß vorab bestimmte Tat begangen habe.

[X.]ie Rechtsfigur halte sich im Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung; sie sei zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Strafrechtspflege erforderlich. Ein Freispruch aufgrund mehrfacher Anwendung des [X.] wäre in Fällen, in denen ein strafloses Verhalten des Angeklagten sicher ausscheide, schlechthin unvereinbar mit unverzichtbaren Geboten der Gerechtigkeit, die eine am Gleichheitssatz orientierte, dem Rechtsgüterschutz verpflichtete Ausgestaltung eines effektiven Strafverfahrens forderten.

[X.]ie Rechtsprechung zur Wahlfeststellung könne sich auf die Billigung des Gesetzgebers stützen. [X.]er nachkonstitutionelle Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen und Grenzen von [X.] zu normieren. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Gesetzgeber der ständigen Rechtsprechung zur Wahlfeststellung in späterer Zeit seine Billigung entzogen haben könnte. Namentlich lasse sich den - ohnehin nur jeweils einen Teilausschnitt der Anwendungsfälle der Wahlfeststellung betreffenden - Regelungen zur Geldwäsche kein der wahldeutigen Schuldfeststellung generell wi[X.]treitender Wille des Gesetzgebers entnehmen.

4. Mit dem angegriffenen Urteil verwarf der 2. Strafsenat die Revisionen der Beschwerdeführer, erkannte jedoch wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung jeweils sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt an. [X.]ie Beweiswürdigung des [X.]s sei rechtsfehlerfrei, des Weiteren habe es ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen einer gesetzesalternativen Verurteilung bejaht. Soweit die Strafzumessung des [X.]s von der Rechtsprechung des [X.] abweiche, sei auszuschließen, dass der Strafausspruch darauf beruhe, da es bei seiner einheitlich begründeten [X.] die jeweils günstigsten Faktoren aus beiden Alternativen herangezogen habe (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12 -, NStZ-RR 2018, S. 47 <48 ff.>).

Mit ihrer [X.]beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des [X.]s sowie gegen das Revisionsurteil des [X.] und greifen die der Entscheidung des [X.] zugrunde liegende, vom [X.] mit bindender Wirkung bestätigte (vgl. § 138 Abs. 1 Satz 3 GVG) Rechtsprechung zur Zulässigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung an. Sie rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 2 (Bestimmtheitsgrundsatz) und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (Freiheitsrecht) sowie einen Verstoß gegen den in der [X.] verankerten Schuldgrundsatz und die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung mit der Begründung, dass allein der Gesetzgeber befugt sei, die Voraussetzungen für eine gesetzesalternative Verurteilung festzulegen.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist das Rechtsinstitut der ungleichartigen Wahlfeststellung nicht mit Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren. [X.]ie Verurteilung beruhe auf einer ungeschriebenen Norm, einem zwischen den [X.]elikten kreierten fiktiven Rumpftatbestand, der die Unrechtselemente der nicht zur Anwendung gelangenden Tatbestände auf sich vereine. [X.]ie Tatbestandsmerkmale von [X.]iebstahl und Hehlerei würden in [X.]" verschmolzen. [X.]ie von der Rechtsprechung geforderte rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit diene nur dazu, die Lücke zwischen den anderen beiden Straftatbeständen zu füllen; sie übernehme die Funktion eines materiellen Tatbestandsmerkmals der ungeschriebenen Norm. [X.]a eine gesetzliche Grundlage hierfür fehle, beruhe die "Strafbarkeit der ungleichartigen [X.]" auf [X.]recht. An der Sache vorbei gehe es, wenn der [X.], die Verurteilung beruhe nicht auf einer ungeschriebenen dritten Norm, weil bei jeder der in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten jeweils ein Straftatbestand vollständig erfüllt sei, so dass über die Strafbarkeit sowie über Art und Maß der Strafe der Gesetzgeber entschieden habe. [X.]ies verkenne, dass die Straftatbestände in einem Exklusivitätsverhältnis stünden und eben nicht jedes Tatbestandsmerkmal erwiesen sei, sondern mindestens eines nicht festgestellt werden könne. Mangels gesetzlicher Regelung der Wahlfeststellungsverurteilung (aus dem von der Rechtsprechung zwischen den [X.]elikten kreierten Rumpftatbestand) sei für den Normadressaten seine Bestrafung zudem nicht vorhersehbar. [X.]ie Wahlfeststellung könne auch nicht als ausschließlich prozessuale [X.] begriffen werden. Ihr komme vielmehr eine [X.]oppelnatur zu, da sie den Schuld- und Strafausspruch des Urteils forme und festlege, nach welchen Maßstäben ein [X.] Schuldspruch ergehen könne und wie [X.] und Strafbemessung zu erfolgen hätten. [X.]ie Anwendungsregel entscheide zwischen Freispruch und Bestrafung; sie schaffe "materiellrechtlich eine dritte [X.] zwischen eindeutigem Schuldspruch und Freispruch".

[X.]ie Wahlfeststellung verstoße auch deshalb gegen das Bestimmtheitsgebot, weil Art und Maß der Strafe nicht durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ vorgegeben seien. [X.]ie Rechtsprechung verlange von dem Tatrichter, auf der Grundlage der Sachverhaltsalternativen jeweils zu erörtern, welche Strafe er für angemessen gehalten hätte, wenn zweifelsfrei die eine oder die andere Handlung nachgewiesen wäre, um hiernach die niedrigere der hypothetisch in Frage kommenden Strafen zu verhängen. [X.]ass das entwickelte System auf den ersten Blick den Angeklagten zu begünstigen scheine, ändere nichts daran, dass die Rechtsprechung aus [X.] über den jeweiligen Strafrahmen und Strafzumessungsvorgang entscheide und dass der Angeklagte nach Maßgabe einer Schuldvermutung bestraft werde, die möglicherweise dem Tatunrecht nicht entspreche.

[X.]ie auf [X.]recht beruhende ungleichartige Wahlfeststellung begründe weiter eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, der einen spezifischen Gesetzesvorbehalt für Beschränkungen der Freiheit der Person vorsehe.

[X.]ie ungleichartige Wahlfeststellung missachte den Schuldgrundsatz. Mit diesem sei es nicht zu vereinbaren, strafrechtliche Schuld festzustellen, obgleich hierzu eine gesetzliche Grundlage fehle.

[X.]ie Verletzung der Unschuldsvermutung begründen die Beschwerdeführer schließlich damit, dass die Schuld für zwei alternative Straftaten vorgehalten würde, von denen eine nicht begangen worden sei. Für eine derartige alternative Verdachtsstrafe gebe es im Gesetz keine Grundlage.

[X.]ie [X.]beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Weder kommt der [X.]beschwerde grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur [X.]urchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. [X.]ie [X.]beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Es kann dahinstehen, ob sie den Begründungsanforderungen (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 [X.]) genügt und damit zulässig erhoben ist. [X.]enn sie ist jedenfalls nicht begründet (zum Prüfungsmaßstab bei strafgerichtlichen Entscheidungen, vgl. [X.] 95, 96 <127 f.>).

1. [X.]ie gesetzesalternative Verurteilung auf [X.] verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot.

a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Art. 103 Abs. 2 GG enthält - neben dem hier nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot - die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. [X.] 47, 109 <120>; 75, 329 <340 f.>; 126, 170 <194>). [X.]iese Garantie dient einem doppelten Zweck:

Einerseits wird sichergestellt, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. [X.] 47, 109 <120>; 75, 329 <341>; 126, 170 <194>). Es ist eine grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument [X.] Kontrolle einsetzt; wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit sind im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären (vgl. [X.] 123, 267 <408>; 126, 170 <194>). [X.]en Gerichten ist es daher verwehrt, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu korrigieren (vgl. [X.] 92, 1 <13>). Sie müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, zum Freispruch gelangen und dürfen nicht korrigierend eingreifen (vgl. [X.] 64, 389 <393>). [X.]ies gilt auch dann, wenn infolge des [X.] beson[X.] gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten. Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die [X.] bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. [X.] 92, 1 <13>). Aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit folgt ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. [X.]abei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. [X.] 71, 108 <115>; 82, 236 <269>; 92, 1 <12>; 126, 170 <197>; stRspr).

Andererseits dient Art. 103 Abs. 2 GG dem rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten. Es muss vorhersehbar sein, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. [X.] 47, 109 <120>; 92, 1 <12>; 126, 170 <195>). Art. 103 Abs. 2 GG will sicherstellen, dass jedermann sein Verhalten auf die Rechtslage einrichten kann und keine willkürlichen staatlichen Reaktionen befürchten muss (vgl. [X.] 85, 69 <73>). Mit der strengen Bindung der strafenden Staatsgewalt an das Gesetz gewährt das Bestimmtheitsgebot Rechtssicherheit und schützt zur Wahrung ihrer Freiheitsrechte das Vertrauen der Bürger, dass der Staat nur dasjenige Verhalten als strafbare Handlung verfolgt und bestraft, das zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich bestimmt war (vgl. [X.] 95, 96 <130 ff.>; 105, 135 <152 f.>).

b) [X.]ie Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) [X.]iebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei berührt keine der Garantien des Art. 103 Abs. 2 GG.

aa) [X.]ie (richterrechtlichen) Grundsätze zur ungleichartigen Wahlfeststellung wirken nicht strafbarkeitsbegründend. [X.]ie Regeln greifen nicht korrigierend in die Entscheidung des Gesetzgebers über [X.] Verhalten ein; sie bestimmen nicht - über den Inhalt gesetzlicher Strafnormen hinausgehend - die Voraussetzungen, unter denen ein bestimmtes Verhalten als strafbar anzusehen ist. [X.]as Rechtsinstitut der ungleichartigen Wahlfeststellung kommt vielmehr in einer bestimmten prozessualen Lage zur Anwendung und legt fest, welche Rechtsfolgen die nach abgeschlossener Beweiswürdigung verbleibenden Zweifel über materiell-rechtlich erhebliche Tatsachen haben, wenn die Feststellung einer bestimmten Tat nicht möglich ist, aber sicher feststeht, dass sich der Angeklagte nach einem gesetzlichen Tatbestand strafbar gemacht hat. [X.]ie von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bestimmen in dieser besonderen Beweissituation die Voraussetzungen, unter denen das Tatgericht trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel eine Verurteilung (auf [X.]) auszusprechen hat. [X.]ie Regeln zur Wahlfeststellung dienen nicht dazu, materiell-rechtliche [X.] zu schließen, was allein Aufgabe des Gesetzgebers ist; sie ermöglichen ausschließlich die Bewältigung verfahrensrechtlicher Erkenntnislücken ([X.], [X.], S. 461 <470>). [X.]ie ungleichartige Wahlfeststellung ist damit eine besondere, dem Strafverfahrensrecht zuzuordnende [X.], die nicht den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG berührt (vgl. Beschluss der [X.] vom 2. Mai 1934 - 1 [X.] 1096/33 -, [X.], 257 <259, 262>; [X.] 25, 269 <294> für die [X.] "in dubio pro reo"; [X.], [X.], S. 461 <468>; [X.]., in: [X.], [X.], § 261 Rn. 106, 149 [August 2013]; [X.], [X.], S. 271 <272 f.>; [X.], Verurteilungen im Strafprozess trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel, 1976, [X.] f.).

[X.]er Umstand, dass sich das Gericht nicht von der Richtigkeit einer Sachverhaltsvariante überzeugen kann, führt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht zur Anwendung einer richterrechtlich begründeten "dritten Norm", welche die übereinstimmenden Unrechtselemente der Straftatbestände [X.]iebstahl und Hehlerei in einem gemeinsamen Unrechtskern in sich vereinigen würde (vgl. aber [X.], Vorlagebeschluss vom 2. November 2016 - 2 StR 495/12 -, Rn. 50 ff.; Freund, in: Festschrift für [X.], 2013, S. 35 <48 ff.>; Endruweit, [X.]ie Wahlfeststellung und die Problematik der Überzeugungsbildung, der Identitätsbestimmung, der Urteilssyllogistik sowie der [X.] und personalen Gleichwertigkeit von Straftaten, 1973, S. 269 f., 275; Montenbruck, Wahlfeststellung und Werttypus in Strafrecht und Strafprozessrecht, 1976, [X.]). Insbesondere übernimmt das von der Rechtsprechung geforderte Kriterium der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit nicht die Funktion eines materiellen Tatbestandsmerkmals einer solchen außergesetzlichen Norm. In der Wahlfeststellungssituation kann das Tatgericht zwar keine bestimmte Tat nachweisen und damit keinen bestimmten Straftatbestand feststellen, es steht zu seiner Überzeugung aber fest, dass der Angeklagte einen von mehreren Straftatbeständen sicher erfüllt hat: [X.]er Angeklagte hat nach Überzeugung des Gerichts entweder den einen (gesetzlich bestimmten) Straftatbestand erfüllt oder den anderen (vgl. [X.], [X.], S. 461 <469 f.> sowie [X.], S. 811 <816>). [X.]ieser Überzeugung entsprechend wird der Schuldspruch disjunktiv gefasst. Ausschließlich wegen der Verletzung dieser alternativ in Betracht kommenden - gesetzlich bestimmten - Einzelstraftatbestände wird der Angeklagte in der Wahlfeststellungssituation (wahldeutig) verurteilt (vgl. [X.], Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14 -, NStZ-RR 2015, S. 40 <40>; [X.], in: Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl. 2012, § 261 Rn. 145 [X.]. 1024; [X.], in: [X.] Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, Anhang zu § 1 Rn. 16; [X.], [X.], S. 461 <468 ff.>; [X.], [X.], S. 271 <274, 276>; [X.], Verurteilungen im Strafprozess trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel, 1976, S. 167 f.; [X.], [X.] 1953, S. 33 <38>). Ein eindeutig feststehender gemeinsamer Unrechtskern und eine darauf bezogene "Sachverhaltsgewissheit" genügt für eine gesetzesalternative Verurteilung demgegenüber nicht (vgl. [X.], [X.], S. 461 <469 f.> sowie [X.], S. 811 <816>). [X.]as Erfordernis der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit stellt hierbei sicher, dass der Schuldspruch trotz [X.] Verurteilung auf Grundlage alternativer Sachverhalte an einen ausreichend einheitlichen Unrechts- und Schuldvorwurf anknüpft und der Angeklagte nicht unverhältnismäßig belastet wird (vgl. hierzu unten unter Rn. 38).

[X.]a die Strafbarkeit aus gesetzlich normierten Straftatbeständen folgt, waren die maßgeblichen strafbewehrten Verbote - [X.]iebstahl und Hehlerei - für die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung zudem in Tragweite und Anwendungsbereich ohne Weiteres erkennbar (vgl. [X.], Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14 -, NStZ-RR 2015, S. 40 <40>).

bb) [X.]ie ungleichartige Wahlfeststellung verletzt nicht den von Art. 103 Abs. 2 GG erfassten Grundsatz "nulla poena sine lege", der das Gebot der Gesetzesbestimmtheit auch auf die Strafandrohung erstreckt (vgl. [X.] 25, 269 <285>; 105, 135 <153 f.>). In der Wahlfeststellungssituation hat das Tatgericht aufgrund des jeweils anwendbaren Straftatbestands zu prüfen, auf welche Strafe zu erkennen wäre, wenn eindeutig die eine oder die andere strafbare Handlung nachgewiesen wäre. Von den so ermittelten Strafen ist dann zu Gunsten des Angeklagten die mildeste zu verhängen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 1958 - 2 StR 375/58 -, [X.]St 13, 70 <72>; [X.], Beschluss vom 8. Mai 2017 - [X.] -, [X.]St 62, 164 <177 Rn. 36> m.w.N.; [X.], in: [X.] Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, Anhang zu § 1 Rn. 52). [X.]ass sich hiernach die zu verhängende Strafe durch einen Vergleich (der für jede Sachverhaltsvariante konkret ermittelten Strafen) bestimmt, ändert nichts daran, dass das Tatgericht Art und Maß der Bestrafung einem gesetzlich normierten Straftatbestand entnimmt, genauer dem Gesetz, das für den konkreten Fall die mildeste Bestrafung zulässt (vgl. [X.], Beschluss vom 30. September 2014 - 3 [X.] -, NStZ-RR 2015, S. 39 <40>; [X.], [X.], S. 461 <470 f.>; [X.], [X.], S. 271 <274 f.>).

[X.]a bei einer wahldeutigen Verurteilung in allen Punkten die dem Angeklagten günstigste der alternativen Tatgestaltungen zugrunde zu legen ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 [X.] -, [X.]St 25, 182 <186>), ist schließlich die Verhängung einer den Schuldgrundsatz verletzenden, weil die tatsächliche Schuld übersteigenden, Strafe (vgl. [X.] 73, 206 <253>; 86, 288 <312 f.>; 140, 317 <344 Rn. 55>) ausgeschlossen.

2. [X.]ie gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) [X.]iebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen trägt auch der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung (vgl. [X.] 74, 358 <370>) hinreichend Rechnung.

a) Jede Strafnorm enthält ein mit staatlicher Autorität versehenes, sozialethisches Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise, das durch den Straftatbestand und die Strafandrohung näher umschrieben wird. [X.] wird dieses Unwerturteil im Einzelfall durch das strafgerichtliche Urteil, das den Angeklagten wegen einer bestimmten Tat schuldig spricht und daran die im Strafgesetz vorgesehene Sanktion knüpft (vgl. [X.] 96, 245 <249>). Eine solche strafrechtliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. [X.] 20, 323 <331>; 95, 96 <140>; 133, 168 <198 Rn. 55>). Aus dem das Strafrecht beherrschenden Grundsatz, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, folgt deshalb die Aufgabe des Strafprozesses, den Strafanspruch des Staates in einem justizförmig geordneten Verfahren durchzusetzen, in welchem dem Täter Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen. [X.]as Gericht muss die Tatsachen feststellen, die den Straftatbestand erfüllen und den Schuldvorwurf begründen (vgl. [X.] 9, 167 <169 f.>). Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. [X.] 35, 311 <320>; 74, 358 <371>; 133, 168 <199 Rn. 56>). Bleiben nach sorgfältiger Sachaufklärung noch Zweifel, müssen sie sich zugunsten des Angeklagten auswirken ("in dubio pro reo"). Eine Verurteilung kann also nur erfolgen, wenn sich das Gericht die sichere Überzeugung von Tat und Schuld verschafft hat, eine Gewissheit, die jeden vernünftigen Zweifel ausschließt (vgl. [X.] 9, 167 <170>; 63, 380 <392>). [X.]ie Unschuldsvermutung ist danach die selbstverständliche Folge eines nach Inhalt und Grenzen durch das Gebot der Achtung der Menschenwürde bestimmten, auf dem Schuldgrundsatz aufbauenden materiellen Strafrechts (vgl. [X.] 74, 358 <371>). Sie erzwingt ein prozessordnungsgemäßes Verfahren zum Beweis des Gegenteils, bevor wegen eines [X.] Entscheidungen getroffen werden, die die Feststellung von Schuld erfordern (vgl. [X.] 74, 358 <371>; 82, 106 <114 f.>; 133, 168 <202 Rn. 61>).

[X.]ie Unschuldsvermutung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips enthält - wie auch das Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren - keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote; ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten ([X.] 74, 358 <371 f.>).

b) [X.]ie gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) [X.]iebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verletzt die Unschuldsvermutung nicht. Zwar kann dem Angeklagten in den Fällen der ungleichartigen Wahlfeststellung eine konkrete, schuldhaft begangene Straftat nicht nachgewiesen, insoweit ein eindeutiger Tat- und [X.] nicht geführt werden. Andererseits steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte sicher einen von mehreren alternativ in Betracht kommenden Straftatbeständen schuldhaft verwirklicht hat. Zweifelhaft ist nicht, ob sich der Angeklagte nach einem bestimmten Tatbestand strafbar gemacht hat, sondern aufgrund der begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts, welches der möglichen Strafgesetze verletzt ist.

Jedenfalls dann, wenn diese Straftatbestände einen vergleichbaren Unrechts- und Schuldgehalt besitzen - wie vorliegend gewerbsmäßig begangener [X.]iebstahl und gewerbsmäßige Hehlerei (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 1957 - 4 StR 73/57 -, [X.]St 11, 26 <28 f.>; [X.], Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99 -, [X.], 473 <473>; [X.], Beschluss vom 27. November 2012 - 5 StR 377/12 -, Rn. 1) -, fordert die Unschuldsvermutung keinen Freispruch. Vielmehr stünde ein Freispruch trotz unzweifelhaft strafbaren Verhaltens aufgrund mehrfacher Anwendung des [X.] seinerseits in Wi[X.]pruch zu dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. [X.]ieses verlangt nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit (vgl. [X.] 20, 323 <331>; 45, 187 <246>; stRspr) und schließt den Grundsatz der Rechtsgleichheit als eines der grundlegenden Gerechtigkeitspostulate ein (vgl. [X.] 84, 90 <121>). [X.]er Staat ist von [X.] wegen gehalten, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum [X.]urchbruch verholfen werden kann (vgl. [X.] 33, 367 <383>; 46, 214 <222>; 122, 248 <272>; 130, 1 <26>; 133, 168 <199 Rn. 57>). [X.]er Schutz elementarer Rechtsgüter durch Strafrecht und seine [X.]urchsetzung im Verfahren sind [X.]aufgaben (vgl. [X.] 107, 104 <118 f.>; 113, 29 <54>; 133, 168 <199 Rn. 57>). [X.]er Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn sichergestellt ist, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden, der staatliche Strafanspruch mithin so gut wie möglich durchgesetzt wird (vgl. [X.] 33, 367 <383>; 46, 214 <222>; 122, 248 <272 f.>; 129, 208 <260>; 133, 168 <199 Rn. 57>). [X.]as Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und der Anspruch aller in Strafverfahren Beschuldigter auf Gleichbehandlung rechtfertigen es, den staatlichen Strafanspruch auch dann durchzusetzen, wenn Zweifel hinsichtlich des Tatgeschehens verbleiben, gleichzeitig aber ein strafloses Verhalten des Angeklagten sicher ausscheidet (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 1951 - 3 [X.] -, [X.]St 1, 127 <129>; [X.], Urteil vom 4. [X.]ezember 1958 - 4 StR 411/58 -, [X.]St 12, 386 <388>; [X.], Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66 -, [X.]St 21, 152 <152>; [X.], Verurteilungen im Strafprozess trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel, 1976, [X.]). [X.]as von der Rechtsprechung geforderte Merkmal der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit der alternativ erfüllten Straftatbestände stellt hierbei sicher, dass die Taten einen gleichartigen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen und sie damit an einen hinreichend einheitlichen Unrechts- und Schuldvorwurf anknüpfen. Hierdurch wird verhindert, dass der Verurteilte durch das in der Urteilsformel ausgesprochene sozialethische Unwerturteil hinsichtlich der als möglich angelasteten, tatsächlich aber nicht begangenen Straftat einen unverhältnismäßigen Nachteil erleidet (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 1951 - 1 [X.] -, [X.]St 1, 327 <328>; [X.], Urteil vom 8. Mai 1952 - 3 StR 1199/51 -, [X.]St 2, 351 <352>; [X.], Beschluss vom 15. Oktober 1956 - [X.] -, [X.]St 9, 390 <394>; [X.], Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14 -, NStZ-RR 2015, S. 40 <40>; [X.], in: [X.]/[X.], StGB, 30. Aufl. 2019, § 1 Rn. 98 f.; [X.], Verurteilungen im Strafprozess trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel, 1976, [X.] ff., 185 f.; [X.], in: Festschrift für [X.], 1974, S. 373 <389, 391>).

Mit der gesetzesalternativen Verurteilung geht kein unzulässiges Verdachtsurteil einher. Zwar sind die in der Urteilsformel aufgeführten Straftatbestände - für sich genommen - nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. [X.]urch die alternative Fassung des Schuldspruchs und die [X.]arlegung der Voraussetzungen der [X.] Verurteilung in den Urteilsgründen (vgl. [X.] 82, 106 <116>) kommt jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Verurteilung auf [X.] beruht, also zwar einerseits sicher feststeht, dass der Angeklagte eine der jeweils konkret bestimmten Straftaten begangen hat, andererseits aber nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, welcher der in Betracht kommenden Straftatbestände erfüllt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2017 - [X.] -, [X.]St 62, 164 <172 Rn. 22>; [X.], in: Festschrift für [X.], 1974, S. 373 <391>).

3. [X.]ie angegriffenen Entscheidungen halten sich im Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung und verletzen die Beschwerdeführer daher nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG.

a) Zwar sind der anerkannten Befugnis der Gerichte zur Fortbildung des Rechts mit Rücksicht auf die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, hier vornehmlich der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, sowie den Grundsatz der Gesetzesbindung Grenzen gesetzt (vgl. [X.] 74, 129 <152>; 111, 54 <82>). [X.]liche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der [X.] seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. [X.] 82, 6 <12>; 128, 193 <210>; 132, 99 <127 Rn. 75>). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des [X.], keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. [X.] 118, 212 <243>; 122, 248 <258>; 128, 193 <210>; 134, 204 <238 Rn. 115>).

b) [X.]ie den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsprechung zur ungleichartigen Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) [X.]iebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei wahrt diese verfassungsrechtlichen Schranken richterlicher Rechtsfortbildung.

aa) [X.]ie Rechtsprechung zur Wahlfeststellung, die sich insbesondere auf den Gedanken der Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit stützt (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2017 - [X.] -, [X.]St 62, 164 <172 f. Rn. 24>), steht in Einklang mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. In den Fällen, in denen sich der Angeklagte nach einem von mehreren alternativ in Betracht kommenden, in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt vergleichbaren Straftatbeständen sicher schuldig gemacht hat, wäre ein Freispruch unvereinbar mit der dem Rechtsstaatsprinzip immanenten Idee materieller Gerechtigkeit, die die [X.]urchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zur Sicherung einer am Rechtsgüterschutz orientierten Strafrechtspflege fordert (vgl. bereits unter Rn. 38).

bb) [X.]ie Rechtsprechung greift auch nicht in die Kompetenzen des Gesetzgebers ein, sie kann sich vielmehr auf seine Billigung stützen.

[X.]abei kommt den betreffenden Gesetzesmaterialien eine wichtige Indizwirkung zu (vgl. [X.] 129, 1 <25 ff.>; 133, 168 <205 f. Rn. 66>; 138, 261 <280 f. Rn. 44 ff.>; 145, 171 <215 Rn. 121>). Zu berücksichtigen sind insoweit die Begründung des Gesetzentwurfes, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG) und Bundesregierung (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) sowie die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse. In ihnen finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 -, Rn. 74).

[X.]er Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Beratungen zum [X.]ritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 mit der Wahlfeststellung befasst. Ausweislich der Begründung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs wurde bewusst darauf verzichtet, § 2b [X.] (vgl. RGBl. 1935 I, S. 839) zu erneuern. [X.]ie Frage, wie die Grenzen für die Zulässigkeit von [X.] Schuldfeststellungen zu ziehen sind, sollte vielmehr (weiterhin) der Rechtsprechung überlassen werden, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits der vom [X.] (vgl. Beschluss der [X.] vom 2. Mai 1934 - 1 [X.] 1096/33 -, [X.], 257) vor Inkrafttreten von § 2b [X.] vertretenen Rechtsauffassung zur Zulässigkeit wahlweiser Feststellungen angeschlossen hatte und teilweise bereits darüber hinaus gegangen war (vgl. BT-[X.]rucks. Nr. 3713 [X.]). [X.]ie höchstrichterliche Rechtsprechung nahm hierbei an, dass [X.] nach Aufhebung des § 2b [X.] durch das [X.] nicht unzulässig geworden seien, sondern es - wie vor seinem Inkrafttreten - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehle (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 1951 - 3 [X.] -, [X.]St 1, 127 <128>).

Weder in der Stellungnahme des [X.] (vgl. BT-[X.]rucks. Nr. 3713 [X.] ff.) noch in dem Bericht des Rechtsausschusses (vgl. BT-[X.]rucks. [X.]) wurde dem Vorschlag der Bundesregierung entgegengetreten und eine gesetzliche Regelung - und sei es in der Zukunft im Rahmen der geplanten großen Strafrechtsreform - gefordert. Eine diesbezügliche Erwartung lässt sich den Materialien nicht entnehmen (in diese Richtung aber [X.], Vorlagebeschluss vom 2. November 2016 - 2 StR 495/12 -, Rn. 59). Auch in der Folgezeit nahm der Gesetzgeber - trotz Erstreckung der Grundsätze auf weitere Straftatbestände (vgl. Überblick bei [X.], in: [X.], [X.], § 261 Rn. 145 [August 2013]) und Forderungen im Schrifttum nach einer gesetzlichen Regelung (vgl. etwa [X.]reher, [X.] 1953, S. 421 <424>; [X.], [X.] 1953, S. 33 <40>; [X.], Alternative und eindeutige Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage im Strafrecht, 1972, [X.] ff.) - weder die Reformen des Strafrechts noch des Strafprozessrechts zum Anlass, die Voraussetzungen und Grenzen der echten Wahlfeststellung zu normieren (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2017- [X.] -, [X.]St 62, 164 <174 ff. Rn. 27 ff.>; [X.], Verurteilungen im Strafprozess trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel, 1976, S. 28 f.). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber der Rechtsprechung seine mit der Verabschiedung des [X.]ritten Strafrechtsänderungsgesetzes jedenfalls konkludent erteilte grundsätzliche Billigung entzogen haben könnte. [X.]as Aufhebungsgesetz des [X.] steht der Rechtsfortbildung schon deshalb nicht entgegen (vgl. aber [X.], Vorlagebeschluss vom 2. November 2016 - 2 StR 495/12 -, Rn. 59), weil durch Art. 2 des Gesetzes Nr. [X.] zur Beseitigung der Wirksamkeit und Aufhebung bestimmter Vorschriften des [X.] vom 5. Mai 1955 der Verlust seiner Wirksamkeit ausdrücklich angeordnet wurde (vgl. Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 3267 f.).

4. Eine Verurteilung auf [X.] zur Vermeidung der Gerechtigkeit wi[X.]prechender Ergebnisse ist gleichwohl nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen eine eindeutige Tatfeststellung und ein eindeutiger [X.] nicht möglich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist es unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. [X.] 86, 288 <317>; 109, 133 <162>; 117, 71 <105>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 31. Juli 2014 - 2 BvR 571/14 -, [X.], S. 45 <47>). [X.]em Tatrichter kommt dabei eine besondere Verantwortung zu (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. April 2003 - 2 BvR 2045/02 -, NJW 2003, S. 2444 <2445>). [X.]ie Möglichkeit einer Wahlfeststellung darf nicht dazu führen, dass - etwa in dem Bemühen um schnelle Verfahrenserledigung - die weitere Aufklärung des Tatsachenstoffs unterbleibt. [X.]en Tatgerichten obliegt es daher, bereits im Rahmen des [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wahlfeststellung zu überprüfen, also insbesondere, ob die diesbezüglichen Feststellungen von einer rechtsfehlerfreien Beweisgrundlage getragen sind. [X.]ie Urteilsgründe müssen anstelle der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, den äußeren und inneren Sachverhalt der Verhaltensweisen schildern, die nach der Überzeugung des Gerichts allein in Betracht kommen; andere Möglichkeiten müssen sicher ausgeschlossen sein (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 1980 - 3 [X.] -, NStZ 1981, S. 33 <33>; [X.], in: Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl. 2012, § 261 Rn. 170). Es muss erkennbar sein, dass trotz Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten und erschöpfender Würdigung der Tatsachen und Beweise keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden konnten (vgl. [X.], Urteil vom 4. [X.]ezember 1958 - 4 StR 411/58 -, [X.]St 12, 386 <388>; [X.], Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66 -, [X.]St 21, 152 <153>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

[X.]iese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 167/18

05.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 25. Oktober 2017, Az: 2 StR 495/12, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 242 Abs 1 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 3 StGB, § 259 Abs 1 StGB, § 260 Abs 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.07.2019, Az. 2 BvR 167/18 (REWIS RS 2019, 5730)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 2837 REWIS RS 2019, 5730


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 167/18

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 167/18, 05.07.2019.


Az. 2 StR 495/12

Bundesgerichtshof, 2 StR 495/12, 25.10.2017.

Bundesgerichtshof, 2 StR 495/12, 02.11.2016.

Bundesgerichtshof, 2 StR 495/12, 11.03.2015.

Bundesgerichtshof, 2 StR 495/12, 28.01.2014.


Az. 5 ARs 39/14

Bundesgerichtshof, 5 ARs 39/14, 16.07.2014.


Az. 1 ARs 14/14

Bundesgerichtshof, 1 ARs 14/14, 24.06.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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