Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2015, Az. 3 ARs 20/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17446

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFVERFAHREN RICHTER ERMITTLUNGSVERFAHREN VERFAHRENSGRUNDSÄTZE ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT VERFAHREN

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung


Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rechtsprechung des [X.] nicht entgegen.

Gründe

1

1. Der 2. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision u.a., das [X.] habe seine Überzeugung vom [X.] maßgeblich auch auf Angaben der Tochter des Angeklagten gestützt, die diese bei einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, ohne zuvor darüber belehrt worden zu sein, dass bei späterer Zeugnisverweigerung ihre zuvor beim Ermittlungsrichter gemachten Angaben verwertet werden können. Dies müsse zu einem Verwertungsverbot führen, nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und mit der Verwertung der früheren Aussage nicht einverstanden gewesen sei.

2

Der 2. Strafsenat hält die Rüge für erfolgversprechend und beabsichtigt unter Aufgabe eigener, entgegenstehender Rechtsprechung zu entscheiden:

3

"Die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen [X.] ist nur dann zulässig, wenn dieser [X.] den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat."

4

Er fragt bei den übrigen Strafsenaten an, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

5

2. Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rechtsprechung des [X.] nicht entgegen; denn der 3. Strafsenat ist bisher nicht mit einer Rüge befasst gewesen, mit der ein Verstoß gegen § 252 StPO geltend gemacht und dabei beanstandet worden ist, die Vernehmung der richterlichen Verhörsperson und die Verwertung ihrer Aussage seien unzulässig gewesen, weil es an einer "qualifizierten" Belehrung mit dem vom 2. Strafsenat nunmehr für notwendig erachteten Inhalt gefehlt habe.

6

Der Senat neigt allerdings in der Sache dazu, an der bisherigen Rechtsprechung, wie sie mittlerweile seit mehreren Jahrzehnten praktiziert wird, festzuhalten, wonach es - soweit hier von Bedeutung - genügt, wenn die richterliche Verhörsperson den Zeugen über dessen Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrt hat. Eine darüber hinausgehende Belehrung, wie sie vom 2. Strafsenat jetzt für geboten gehalten wird, ist weder mit Blick auf den Inhalt der Strafprozessordnung noch vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Thematik erforderlich. Insbesondere wird die vom 2. Strafsenat betonte besondere Konfliktsituation des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen durch die bisherige Rechtspraxis ausdrücklich berücksichtigt; ihr wird durch das Erfordernis der gesetzlich vorgesehenen Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO ausreichend Rechnung getragen. Einer weitergehenden, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Belehrung bedarf es deshalb nicht.

        [X.]                                        [X.]

                             [X.]Spaniol

Meta

3 ARs 20/14

08.01.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 4. Juni 2014, Az: 2 StR 656/13

§ 52 StPO, § 57 StPO, § 252 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2015, Az. 3 ARs 20/14 (REWIS RS 2015, 17446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17446


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 656/13

Bundesgerichtshof, 2 StR 656/13, 22.03.2017.

Bundesgerichtshof, 2 StR 656/13, 24.02.2016.

Bundesgerichtshof, 2 StR 656/13, 24.02.2016.

Bundesgerichtshof, 2 StR 656/13, 18.03.2015.

Bundesgerichtshof, 2 StR 656/13, 04.06.2014.


Az. GSSt 1/16

Bundesgerichtshof, GSSt 1/16, 15.07.2016.


Az. 5 ARs 64/14

Bundesgerichtshof, 5 ARs 64/14, 27.01.2015.


Az. 1 ARs 21/14

Bundesgerichtshof, 1 ARs 21/14, 14.01.2015.


Az. 3 ARs 20/14

Bundesgerichtshof, 3 ARs 20/14, 08.01.2015.


Az. 4 ARs 21/14

Bundesgerichtshof, 4 ARs 21/14, 16.12.2014.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 ARs 20/14 (Bundesgerichtshof)


1 ARs 21/14 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung


1 ARs 21/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 656/13 (Bundesgerichtshof)

Anfrage an die übrigen Strafsenate des BGH: Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung …


2 StR 656/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

GSSt 1/16

2 StR 656/13

2 StR 656/13

1 StR 20/15

3 ARs 20/14

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.