Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2015, Az. 3 ARs 20/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17456

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 ARs 20/14

vom
8. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes
hier:
[X.] des 2.
Strafsenats vom 4.
Juni 2014 (2 [X.]/13)

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2015
gemäß
§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:

Der
beabsichtigten
Entscheidung des [X.] steht Recht-sprechung des 3. Strafsenats nicht entgegen.

Gründe:
1. Der 2. Strafsenat hat über die
Revision
eines
Angeklagten zu [X.], der wegen Mordes zu
lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision u.a., das [X.] habe seine Überzeugung vom [X.] maßgeblich auch auf Angaben der [X.] des Angeklagten gestützt, die diese bei einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, ohne zuvor darüber belehrt worden zu sein, dass bei späterer Zeugnisverweigerung ihre zuvor beim Ermittlungsrichter gemachten Angaben verwertet werden können. Dies müsse zu einem Verwer-tungsverbot führen, nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und mit der Verwertung der früheren Aussage nicht einverstanden gewesen sei.
Der 2. Strafsenat hält die Rüge für erfolgversprechend und beabsichtigt unter Aufgabe eigener, entgegenstehender Rechtsprechung zu entscheiden:

1
2
-
3
-
"Die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Ge-brauch macht, durch Vernehmung der richterlichen [X.] ist nur dann zulässig, wenn dieser [X.] den Zeugen nicht nur über sein Zeugnis-verweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der [X.] und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat."
Er fragt bei den übrigen Strafsenaten an, ob diese an entgegenstehen-der Rechtsprechung festhalten.
2. Der beabsichtigten Entscheidung des [X.] steht Rechtspre-chung des 3. Strafsenats nicht entgegen; denn der 3. Strafsenat ist bisher nicht mit
einer Rüge befasst gewesen, mit der ein Verstoß gegen § 252 StPO gel-tend gemacht und dabei beanstandet worden ist, die Vernehmung der richterli-chen Verhörsperson und die Verwertung ihrer Aussage seien unzulässig gewe-sen, weil es an einer "qualifizierten" Belehrung mit dem vom 2. Strafsenat nun-mehr für notwendig erachteten Inhalt gefehlt habe.
Der Senat neigt allerdings in der Sache dazu, an der bisherigen Recht-sprechung, wie sie mittlerweile seit mehreren Jahrzehnten praktiziert wird, [X.], wonach es -
soweit hier von Bedeutung -
genügt, wenn die richterli-che Verhörsperson den Zeugen über dessen Zeugnisverweigerungsrecht ord-nungsgemäß belehrt hat. Eine darüber hinausgehende Belehrung, wie sie vom 2. Strafsenat jetzt für geboten gehalten wird, ist weder mit Blick auf den Inhalt der Strafprozessordnung noch vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Thematik erforderlich. Insbesondere wird die vom 2. Strafsenat betonte beson-dere Konfliktsituation des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen durch die bisherige Rechtspraxis ausdrücklich berücksichtigt; ihr wird durch das Erforder-nis der gesetzlich vorgesehenen Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO aus-3
4
5
6
-
4
-
reichend Rechnung getragen. Einer weitergehenden, über die gesetzlichen An-forderungen hinausgehenden Belehrung bedarf es deshalb nicht.
[X.]Hubert Schäfer

Mayer Spaniol

Meta

3 ARs 20/14

08.01.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2015, Az. 3 ARs 20/14 (REWIS RS 2015, 17456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17456

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 ARs 20/14 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung


1 ARs 21/14 (Bundesgerichtshof)


1 ARs 21/14 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung


GSSt 1/16 (Bundesgerichtshof)


GSSt 1/16 (Bundesgerichtshof)

Einführung einer Aussage eines Zeugen vor einem Richter im Ermittlungsverfahren durch Vernehmung des Richters im …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 ARs 20/14

2 StR 656/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.