Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13644

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Gegenstand

Mordmordmerkmal „niedere Beweggründe“: Tötung des Ehegatten aus Eifersucht


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2013 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des [X.]s tötete der Angeklagte seine Ehefrau am 22. September 2012 durch insgesamt 60 Stiche und Schnitte mit einem Messer. Hintergrund der Tat war die Eifersucht des Angeklagten auf einen Nebenbuhler, mit dem seine Ehefrau seit längerer Zeit eine auch intime Beziehung unterhielt, und seine mangelnde Bereitschaft, eine von dem [X.] angekündigte Trennung hinzunehmen. Das Schwurgericht hat insoweit angenommen, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt.

II.

3

Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, soweit er die Verletzung formellen Rechts beanstandet. Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 15. Juli 2016 ([X.]) enthält § 252 StPO kein umfassendes Verwertungsverbot, das die Vernehmung eines [X.]s über den Inhalt der Aussage eines Zeugen ausschließt, den der [X.] in dem die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahren vor der Hauptverhandlung vernommen hat. Die Einführung und Verwertung des Inhalts der Bekundungen des (Angaben in der Hauptverhandlung verweigernden) Zeugen erfordert lediglich, dass der [X.] ihn über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt hat; einer weitergehenden (qualifizierten) Belehrung auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren bedarf es hierfür nicht. Die [X.] des Angeklagten, mit denen er sich gegen die Verwertung der Angaben seiner Tochter, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht und sich mit einer Verwertung ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren nicht einverstanden erklärt hatte, greifen demnach nicht durch. Die Angaben des Ermittlungsrichters, der die Tochter vor ihrer Vernehmung zwar über das ihr zustehende Auskunftsverweigerungsrecht belehrt, sie aber nicht darauf hingewiesen hatte, dass bei späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung ihre zuvor beim [X.] gemachten Angaben verwertet werden könnten, durfte das [X.] seiner Überzeugungsbildung zugrunde legen.

III.

4

Die umfassende Überprüfung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Sachrüge deckt ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit das [X.] niedrige Beweggründe angenommen und den Angeklagten wegen Mordes verurteilt hat.

5

Das [X.] ist davon ausgegangen, das prägende Hauptmotiv der Tat sei die Eifersucht des Angeklagten und seine Weigerung gewesen, die Trennung von seiner Ehefrau zu akzeptieren; diese Motivation stehe sittlich auf niedrigster Stufe; sie sei Ausdruck der Geisteshaltung des Angeklagten, seine Frau als sein Eigentum zu begreifen, über das er verfügen könne. Zudem ergebe sich auch ein deutliches Missverhältnis zwischen dem [X.], den erneuten Trennungsabsichten seiner Ehefrau und der Tat.

6

Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig” sind und - in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des [X.] maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des [X.] und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. [X.]St 47, 128, 130). Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur [X.]St 47, 128, 130; [X.], NJW 2006, 1008, 1011; NStZ-RR 2006, 340, 341). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 26 mwN).

7

Nach diesem Maßstab, den das [X.] seiner Bewertung zugrunde gelegt hat, ist die Annahme niedriger Beweggründe nicht zu beanstanden. Die Würdigung, mit der das [X.] zu der Feststellung gelangt ist, dass Eifersucht und der Unwillen des Angeklagten, die Trennung zu akzeptieren, bei einem Motivbündel ganz im Vordergrund standen und nicht etwa Niedergeschlagenheit oder Verzweiflung die Tat maßgeblich bestimmt haben, weist keinen Rechtsfehler auf. Die [X.] hat in ihrer Gesamtwürdigung alle maßgeblichen Gesichtspunkte in den Blick genommen und dabei auch das ambivalente Verhalten des [X.], das sich trotz vorangegangener Gewalttätigkeiten durch den Angeklagten mehrfach auf neuerliche [X.] einließ und ihn in [X.] vermisste, berücksichtigt. Dass sie gleichwohl die Beweggründe für das Verhalten des Angeklagten als niedrig eingestuft hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Soweit das [X.] in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, der Angeklagte habe „dennoch Handlungsalternativen gehabt und hätte die Situation anders als durch die Tötung seiner Ehefrau lösen können“, ist dies nicht - was bedenklich wäre - als bloßer Vorwurf, die Tat überhaupt begangen zu haben, zu verstehen. Die [X.] hat hiermit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich der Angeklagte nicht in einer als „ausweglos empfundenen“ Situation befunden habe, was die Annahme niedriger Beweggründe in Frage gestellt hätte. Angesichts des nach Ansicht des [X.]s im Vordergrund stehenden Handlungsmotivs beim Angeklagten ist es im Übrigen - auch wenn die [X.] den unmittelbaren Tatauslöser in der konkreten Situation nicht festzustellen vermochte - nicht zu beanstanden, dass sie von einem deutlichen Missverhältnis zwischen [X.] und Tat ausgegangen ist.

Appl     

       

Krehl     

       

Eschelbach

       

Zeng     

       

Bartel     

       

Meta

2 StR 656/13

22.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 24. Februar 2016, Az: 2 StR 656/13, Beschluss

§ 211 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13 (REWIS RS 2017, 13644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13644


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 656/13

Bundesgerichtshof, 2 StR 656/13, 22.03.2017.

Bundesgerichtshof, 2 StR 656/13, 24.02.2016.

Bundesgerichtshof, 2 StR 656/13, 24.02.2016.

Bundesgerichtshof, 2 StR 656/13, 18.03.2015.

Bundesgerichtshof, 2 StR 656/13, 04.06.2014.


Az. GSSt 1/16

Bundesgerichtshof, GSSt 1/16, 15.07.2016.


Az. 5 ARs 64/14

Bundesgerichtshof, 5 ARs 64/14, 27.01.2015.


Az. 1 ARs 21/14

Bundesgerichtshof, 1 ARs 21/14, 14.01.2015.


Az. 3 ARs 20/14

Bundesgerichtshof, 3 ARs 20/14, 08.01.2015.


Az. 4 ARs 21/14

Bundesgerichtshof, 4 ARs 21/14, 16.12.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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