Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.09.2016, Az. 10 ABR 33/15

10. Senat | REWIS RS 2016, 5176

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Gegenstand

Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung


Leitsatz

1. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags bedarf als Akt der Normsetzung der demokratischen Legitimation in Form der zustimmenden Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs mit der Angelegenheit. Dieses Erfordernis besteht unabhängig von konkreten Inhalten des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags.

2. Für die Ermittlung der sog. Großen Zahl kam es nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF auf die Anzahl der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer an. Unerheblich war hingegen, ob die Allgemeinverbindlicherklärung mit Einschränkungen hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs ergangen ist.

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1. und 2., 9. bis 14., 19. und 21. wird der Beschluss des [X.] vom 17. April 2015 - 2 [X.] 5001/14, 2 [X.] 5002/14 - aufgehoben.

1. Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 (Bundesanzeiger Nr. 104a vom 15. Juli 2008) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der Fassung des letzten [X.] vom 20. August 2007 unwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 (Bundesanzeiger Nr. 104a vom 15. Juli 2008) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der Fassung des letzten [X.] vom 5. Dezember 2007 unwirksam ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 25. Juni 2010 ([X.] vom 2. Juli 2010) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 unwirksam ist.

[X.] Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 18. gegen den Beschluss des [X.] vom 17. April 2015 - 2 [X.] 5001/14, 2 [X.] 5002/14 - wird als unzulässig verworfen.

I[X.] [X.] der Beteiligten zu 3. und 20. gegen den Beschluss des [X.] vom 17. April 2015 - 2 [X.] 5001/14, 2 [X.] 5002/14 - werden zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die [X.]irksamkeit der [X.] ([X.]) vom 15. Mai 2008 ([X.]Anz. Nr. 104a vom 15. Juli 2008) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe ([X.]) vom 20. Dezember 1999 in den Fassungen vom 20. August 2007 und 5. Dezember 2007 ([X.] [X.] 2008) sowie über die [X.]irksamkeit der [X.] vom 25. Juni 2010 ([X.]Anz. Nr. 97 vom 2. Juli 2010) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe vom 18. Dezember 2009 ([X.] [X.] 2010).

2

Der [X.] wurde auf Arbeitgeberseite von den [X.]eteiligten zu 6. und 7., dem [X.] ([X.]) und dem [X.] ([X.]), jeweils mit der [X.]eteiligten zu 8., der Industriegewerkschaft [X.] ([X.]), abgeschlossen. Der [X.] regelt die Durchführung des in weiteren Tarifverträgen festgelegten [X.], der zusätzlichen Altersversorgung und der [X.]erufsbildung im [X.]augewerbe.

3

Der [X.]eteiligte zu 5. ist die Urlaubs- und [X.] des [X.]augewerbes ([X.]), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines [X.]ereins mit Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher [X.]erleihung. Er ist seit dem 1. Jan[X.]r 2010 (§ 3 Abs. 3 [X.] vom 18. Dezember 2009) die gemeinsame Einzugsstelle für die im Urlaubskassen- und [X.]erufsbildungsverfahren zu zahlenden tariflich festgelegten [X.]eiträge. Darüber hinaus zieht er bei Arbeitgebern mit Sitz in den alten [X.]undesländern die [X.]eiträge der Zusatzversorgungskasse des [X.]augewerbes AG ([X.]) sowie die [X.]eiträge der regionalen Kassen in [X.] und [X.] ein. [X.]or dem 1. Jan[X.]r 2010 nahm die [X.] die Funktion der gemeinsamen Einzugsstelle wahr (§ 3 Abs. 3 [X.] vom 20. Dezember 1999).

4

Mit Schreiben vom 21. August 2007 beantragte der [X.]eteiligte zu 6., zugleich namens und in [X.]ollmacht der [X.]eteiligten zu 7. und 8., beim [X.]eteiligten zu 4., dem [X.] ([X.]), den [X.] idF vom 20. August 2007 ab dem 1. Oktober 2007 mit Einschränkungen beim betrieblichen Geltungsbereich (sog. Große [X.]) für allgemeinverbindlich zu erklären. Ein entsprechender Antrag der [X.]eteiligten zu 8., zugleich namens und in [X.]ollmacht der [X.]eteiligten zu 6. und 7., folgte mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 hinsichtlich des [X.] idF vom 5. Dezember 2007. Die Antragsteller teilten in diesem Zusammenhang mit, dass zum Stichtag 30. September 2007 nach Angaben der [X.] in 69.290 am Sozialkassenverfahren teilnehmenden [X.]etrieben insgesamt 516.733 gewerbliche [X.]ehmer beschäftigt gewesen seien (sog. [X.]). In den [X.] seien in 27.411 Mitgliedsbetrieben 345.302 gewerbliche [X.]ehmer beschäftigt gewesen (sog. [X.]e Zahl).

5

Die Anträge wurden an die obersten Arbeitsbehörden der Länder zur Stellungnahme übermittelt und ebenso wie der Termin für die [X.]erhandlung des [X.]es im [X.] bekannt gemacht.

6

In einem [X.]ermerk vom 24. Febr[X.]r 2008 gelangte der [X.]eteiligte zu 4. unter Heranziehung der Zahlen des [X.], Fachserie 4, Reihe 5.1 „[X.]eschäftigte und Umsatz der [X.]etriebe im [X.]augewerbe“, Jahr 2007, bereinigt um die [X.]irtschaftszweige Dachdeckerei und Gerüstbau, zu einer Zahl von insgesamt 660.861 [X.]eschäftigten in 63.672 [X.]etrieben. Abschließend heißt es dort auszugsweise:

II[X.]

[X.]ertung

a)

[X.]etriebszahlen

Die Anzahl der von der [X.] gemeldeten [X.]etriebe liegt über dem [X.]ert der Statistik. Der Unterschied folgt daraus, dass die [X.] die [X.]etriebe streng auf der Grundlage des Geltungsbereichs der [X.]au-Tarifverträge erfasst. Die [X.]-Zahl ist danach aller [X.]oraussicht nach die genauere.

b)

[X.]eschäftigtenzahlen

Die Statistik weist alle in [X.] [X.]eschäftigten aus. [X.]om Geltungsbereich der [X.]au-Tarifverträge werden jedoch im [X.]esentlichen gewerbliche [X.]ehmer erfasst. Die [X.]eschäftigtenzahl der Statistik ist somit gegenüber diesem [X.]ert stark überhöht. Damit wird zugleich der Umstand kompensiert, dass im [X.]ereich [X.] und sonstiges [X.]augewerbe von der Statistik nur [X.]etriebe mit 10 [X.]eschäftigten und mehr ausgewiesen werden.

I[X.].

‚50 %-Relation‘

Das [X.]erhältnis der organisierten [X.]etriebe und der in ihnen tätigen gewerblichen [X.]ehmer zu der Gesamtzahl der [X.]etriebe des [X.]augewerbes und der von ihnen beschäftigten gewerblichen [X.]ehmer stellt sich bei Zugrundelegung der jeweils ungünstigsten [X.]erte wie folgt dar:

Gebiet: [X.]

[X.]aubetriebe

organisierte [X.]aubetriebe

Relation in %

[X.]etriebe

[X.]eschäftigte

[X.]etriebe

Gew. [X.].

[X.]etriebe

[X.]eschäftigte

69.290

660.861

27.411

345.302

39,56 

52,25 

Damit ist die [X.]oraussetzung des § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] selbst bei ungünstigen Annahmen erfüllt.

Das Ergebnis, wonach weniger als 50 v. H. der [X.]aubetriebe mehr als 50 v. H. der [X.]eschäftigten ausweisen, beruht darauf, dass sich vor allem [X.]etriebe mit dem höheren [X.]eschäftigtenanteil in den Arbeitgeberverbänden organisieren (vgl. Anlage 2).“

7

Am 3. März 2008 tagte der [X.] unter dem [X.]orsitz des Leiters des [X.] a 3, Herrn Ministerialrat [X.], und befürwortete die beantragten [X.]. In einem weiteren [X.]ermerk des [X.]eteiligten zu 4. vom 15. Mai 2008 kommt der [X.]erfasser zu dem Ergebnis, dass ein öffentliches Interesse an den beantragten [X.] vorliege und dem [X.]eschluss des [X.]es beigetreten werden könne.

8

Durch eine von Ministerialrat [X.] abgezeichnete [X.]erfügung vom 15. Mai 2008 wurden beide Fassungen des [X.] mit den beantragten Einschränkungen rückwirkend zum 1. Oktober 2007 ([X.] idF vom 20. August 2007) bzw. zum 1. Jan[X.]r 2008 ([X.] idF vom 5. Dezember 2007) für allgemeinverbindlich erklärt. Die von Ministerialrat [X.] unterzeichnete [X.]ekanntmachung wurde im Folgenden im [X.] veröffentlicht.

9

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 beantragte die [X.]eteiligte zu 8., zugleich namens und in [X.]ollmacht der [X.]eteiligten zu 6. und 7., den [X.] vom 18. Dezember 2009 ab dem 1. Jan[X.]r 2010 unter [X.]erücksichtigung der [X.] für allgemeinverbindlich zu erklären. In dem Antrag wurde [X.]. mitgeteilt, dass zum Stichtag 30. September 2009 nach Angaben der [X.] 69.683 [X.]etriebe mit 514.526 gewerblichen [X.]ehmern am Sozialkassenverfahren teilnahmen. Nach Erhebungen des [X.] und [X.] seien zu diesem Stichtag in den angeschlossenen Mitgliedsverbänden in 25.535 [X.]etrieben 329.238 gewerbliche [X.]ehmer beschäftigt gewesen.

Der Antrag wurde im [X.] bekannt gemacht und mit Schreiben vom 12. Jan[X.]r 2010 [X.]. an die obersten Arbeitsbehörden der Länder zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 19. Jan[X.]r 2010 erklärte das Staatsministerium für [X.]irtschaft, Arbeit und [X.]erkehr des [X.], aus seiner Sicht sei die beantragte [X.] abzulehnen. Abschließend heißt es dort: „Aus den genannten Gründen bitte ich Sie, die [X.]oraussetzungen mit dem [X.] zu erörtern und im Zweifel auf die geplante Allgemeinverbindlicherklärung zu verzichten“.

In einem [X.]ermerk vom 1. Febr[X.]r 2010 gelangte der [X.]eteiligte zu 4. bei Heranziehung der Zahlen des [X.], Fachserie 4, Reihe 5.1 „Tätige Personen und Umsatz der [X.]etriebe im [X.]augewerbe“, Jahr 2008, bereinigt um die [X.]irtschaftszweige Dachdeckerei und Gerüstbau, zu einer Zahl von insgesamt 678.324 [X.]eschäftigten. Dem stellte er die auf den [X.]erechnungen der [X.] beruhende Zahl gegenüber (514.526 gewerbliche [X.]ehmer) und verglich beide Zahlen mit der auf der Umfrage von [X.] und [X.] beruhenden Zahl von 329.238 organisierten gewerblichen [X.]ehmern. Hierbei kam er bei Heranziehung der Zahl des [X.] auf eine Quote von 48,54 %, bei Heranziehung der Zahlen der [X.] zu einer Quote von 63,99 %. [X.]n heißt es in dem [X.]ermerk auszugsweise:

I[X.].

[X.]ertung

Die Statistik des [X.] weist alle in [X.] tätigen Personen aus, u. a. auch Inhaber, Mitinhaber, selbständige Handwerker, Familienangehörige und geringfügig [X.]eschäftigte. [X.]om Geltungsbereich der [X.]au-Tarifverträge werden jedoch im [X.]esentlichen gewerbliche [X.]ehmer, sozialversicherungspflichtige Angestellte und Auszubildende erfasst.

Die Statistik des [X.] enthält daher einen bedeutend größeren Personenkreis, als er tatsächlich von den Tarifverträgen des [X.]augewerbes erfasst wird.

Zu berücksichtigen ist, dass von der Statistik des [X.] im [X.]ereich der [X.] und des sonstigen [X.]augewerbes nur [X.]etriebe mit mindestens 10 tätigen Personen erfasst werden.

Im Gegensatz zur [X.] erfolgt die Zuordnung der [X.]etriebe in der Statistik des [X.] nicht nach dem [X.]en Überwiegensprinzip, sondern nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt der [X.]etriebe.

Die [X.] ist aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge für das [X.]augewerbe verpflichtet, alle [X.]etriebe dieses [X.]ereichs mit ihren [X.]eschäftigten zu erfassen. Es besteht daher ein besonderes Eigeninteresse der [X.], die [X.]etriebe möglichst vollständig und umfassend zu erfassen. Zudem ist jeder Arbeitgeber vor der Aufnahme baugewerblicher Tätigkeiten verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden (vgl. z. [X.]. § 5 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren i. d. F. vom 18. Dezember 2009).

Die Angaben der [X.] werden auch durch die aktuell vorliegende Untersuchung des [X.]irtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts ([X.]SI) gestützt. Danach ergibt sich im gesamten [X.]augewerbe eine Tarifbindung in [X.]estdeutschland von 75 %, in [X.] von 48 % (vgl. Tabelle 1 der Anlage 2). Die Ergebnisse liegen nur für das gesamte [X.]augewerbe vor. Da keine Hinweise vorliegen, dass die Tarifbindung im [X.]auhauptgewerbe (und damit in dem zur Allgemeinverbindlicherklärung beantragten Geltungsbereich der Tarifverträge) von der Tarifbindung im [X.]aunebengewerbe abweicht und das [X.]auhauptgewerbe zudem einen wesentlichen Anteil des gesamten [X.]augewerbes ausmacht, kann davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse des [X.]SI auch repräsentativ für die Tarifbindung im [X.]auhauptgewerbe sind.

Die Angaben der [X.] sind daher in der Gesamtbetrachtung und aufgrund ihrer besonderen [X.]chnähe zum Nachweis der sog. 50 %-Klausel geeignet.

Mit einer Tarifbindung von 63,99 % ist die [X.]oraussetzung des § 5 Absatz 1 [X.]tz 1 Nummer 1 [X.]erfüllt.“

In einem [X.]ermerk vom 2. Febr[X.]r 2010 nahm ein Referatsmitarbeiter [X.]. zur Tariffähigkeit der Tarifvertragsparteien, zum Inhalt der Tarifvertragswerke sowie zum [X.]orliegen des öffentlichen Interesses Stellung. Er ging dabei davon aus, dass das Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für [X.]irtschaft, Arbeit und [X.]erkehr nicht als Einspruch iSd. § 5 Abs. 3 [X.] zu werten sei und gegen die [X.] keine [X.]edenken bestünden. Nach Ankündigung im [X.] tagte der [X.] am 10. Febr[X.]r 2010 und befürwortete den Antrag. In einem weiteren [X.]ermerk des [X.]eteiligten zu 4. vom 25. Juni 2010 kommt der [X.]erfasser zu dem Ergebnis, dass ein öffentliches Interesse an der beantragten [X.] vorliege und dem [X.]eschluss des [X.]es beigetreten werden könne.

Durch eine von Ministerialrat [X.] abgezeichnete [X.]erfügung vom 25. Juni 2010 wurde der [X.] vom 18. Dezember 2009 mit den beantragten Einschränkungen rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2010 für allgemeinverbindlich erklärt. Die von Ministerialrat [X.] unterzeichnete [X.]ekanntmachung wurde nachfolgend im [X.] veröffentlicht. [X.] später wurde im [X.] die [X.]ekanntmachung vom 5. August 2010 über das Außerkrafttreten des [X.] vom 20. Dezember 1999 zum 31. Dezember 2009 veröffentlicht. Mit [X.]irkung ab 1. Jan[X.]r 2012 wurde der [X.] vom 18. Dezember 2009 geändert; die geänderte Fassung des [X.] wurde durch [X.] vom 3. Mai 2012 ([X.]Anz. [X.] 22. Mai 2012 [X.]) rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2012 ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärt.

[X.]ei den [X.]eteiligten zu 1. und 2., 9. bis 14., 18., 19. und 21. handelt es sich um natürliche oder juristische Personen, die ohne Mitglied in einem der tarifvertragschließenden Arbeitgeberverbände gewesen zu sein, vom [X.]eteiligten zu 5. auf Grundlage der streitgegenständlichen [X.] auf [X.]eitragszahlungen in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden [X.]erfahren sind zum Teil gemäß § 98 Abs. 6 ArbGG ausgesetzt. Die [X.]eteiligte zu 3. wurde vom [X.]eteiligten zu 5. ebenfalls in Anspruch genommen; die die [X.] [X.] 2008 und 2010 betreffenden [X.]erfahren sind rechtskräftig abgeschlossen ([X.] 17. Febr[X.]r 2016 - 10 [X.] -). Ihre Geschäftstätigkeit hat die [X.]eteiligte zu 3. zwischenzeitlich eingestellt.

Der [X.]eteiligte zu 20. ist der [X.] ([X.]). Gemäß seiner [X.]tzung hat er die Aufgabe, Tarifverträge abzuschließen, soweit und solange solche nicht durch Innungen oder Innungsverbände für ihren [X.]ereich abgeschlossen werden. Zu den von ihm abgeschlossenen Tarifverträgen gehören ein „Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken“ aus dem [X.] nebst Folgetarifverträgen, ein „Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ aus dem [X.] sowie ein „Tarifvertrag zur überregionalen Regelung der kollegialen [X.]ehmerüberlassung“ aus den Jahren 2009 und 2010. [X.]or dem [X.]erwaltungsgericht [X.] (- [X.]G 4 K 253.12 -) führte der [X.]eteiligte zu 20. seit dem [X.] ein [X.]erfahren mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der hier streitgegenständlichen [X.] [X.] 2008 und 2010 feststellen zu lassen. Dieser Rechtsstreit wurde nach Inkrafttreten des § 98 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet.

Die [X.]eteiligten zu 1. bis 3., 9. bis 14. und 18. bis 21. haben die Auffassung vertreten, die [X.] des [X.] vom 15. Mai 2008 und vom 25. Juni 2010 seien aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Es fehle bereits an der Unterschrift des verantwortlichen Ministers. Die [X.] verstießen gegen Grundrechte der Antragsteller und gegen [X.]estimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention ([X.]). Auch sei ihre [X.]ereinbarkeit mit [X.]srecht, insbesondere mit Art. 16 GR[X.], zweifelhaft, was eine [X.]orlage an den [X.] erforderlich mache.

Der [X.] in den jeweiligen Fassungen sei unwirksam, da die [X.]eteiligten zu 6., 7. und 8. nicht tariffähig und/oder tarifzuständig gewesen seien. Insbesondere sei den [X.]eteiligten zu 6. und 7. als [X.] die Tariffähigkeit von ihren Mitgliedsverbänden nicht vollständig vermittelt worden. Letztere seien im Übrigen teilweise selbst weder tariffähig noch tarifwillig gewesen.

Die materiellen [X.]oraussetzungen der [X.] hätten nicht vorgelegen. Eine Richtigkeitsvermutung für ministerielle Entscheidungen gebe es nicht. Der [X.]eteiligte zu 4. habe zur Ermittlung der Quote nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] in der bis 15. August 2014 geltenden Fassung (künftig [X.] aF) hinsichtlich der [X.] nicht alle greifbaren Quellen ausgeschöpft. Schon deshalb sei der Rechtsakt der [X.]erwaltung nichtig; eine gerichtliche Nachbesserung komme nicht in [X.]etracht. Die Zahlen der [X.] seien materiell unbrauchbar, da sie sich nicht mit dem Geltungsbereich des [X.] deckten und von Eigeninteressen geprägt seien. In [X.]irklichkeit sei zum [X.]punkt des Erlasses der jeweiligen [X.] eine sehr viel größere Zahl von [X.]eschäftigten unter den Geltungsbereich des [X.] gefallen. Dies ergebe sich beispielsweise aus Zahlen der [X.] oder der [X.]erufsgenossenschaft [X.]au. Die Angaben der [X.]eteiligten zu 6. und 7. zur [X.]en Zahl seien unzutreffend. Diese beruhten teilweise auf Schätzungen, bei denen kein einheitlicher Maßstab angelegt worden sei. Der [X.]eteiligte zu 4. habe nicht einmal eine stichprobenartige Überprüfung vorgenommen.

Das öffentliche Interesse sei lediglich formel- und floskelhaft bejaht und der [X.]eurteilungsspielraum nicht ausgeübt worden. Es habe seitens des Ministers bzw. seines [X.]ertreters keine Abwägung der für und gegen eine [X.] vorgebrachten Gesichtspunkte gegeben, vielmehr sei lediglich die Empfehlung des [X.]es vollzogen worden. Der Erhalt der tariflichen Einrichtung dürfe nicht im [X.]ege des [X.] das öffentliche Interesse an seinem Erhalt begründen. Die herangezogenen Argumente, insbesondere die behauptete erhöhte Flukt[X.]tion im [X.]augewerbe, seien unzutreffend.

Die [X.]eteiligten zu 1. bis 3., 9. bis 14., 18. bis 21. haben zuletzt beantragt

 

festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 15. Mai 2008 ([X.] Nr. 104a vom 15. Juli 2008) und vom 25. Juni 2010 ([X.] Nr. 97 vom 2. Juli 2010) der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren vom 20. Dezember 1999 in den Fassungen vom 20. August 2007 und 5. Dezember 2007 einerseits und vom 18. Dezember 2009 andererseits unwirksam sind.

Der [X.]eteiligte zu 5. hat beantragt

 

festzustellen, dass die nach § 5 des [X.]es ausgesprochenen Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe vom 15. Mai 2008 und vom 25. Juni 2010 wirksam sind.

Der [X.]eteiligte zu 4. hat beantragt,

 

die Anträge auf Erklärung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen 2008 und 2010 zurückzuweisen.

Die [X.]eteiligten zu 4. bis 8. haben die Auffassung vertreten, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis, soweit sie geltend machten, nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfasst zu sein. Im Übrigen seien die angegriffenen [X.] wirksam. Die Tarifzuständigkeit der [X.]erbände sei nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht Gegenstand des [X.]erfahrens. Ernsthafte Zweifel an deren [X.]orliegen bestünden im Übrigen nicht.

[X.]ei der gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer [X.] sei keine Ermittlung „ins [X.]laue hinein“ vorzunehmen, sondern es sei detaillierter [X.]ortrag der [X.]eteiligten erforderlich, der Zweifel an dem [X.]orliegen der gesetzlichen [X.]oraussetzungen aufkommen lasse. Solcher [X.]ortrag fehle. Im Übrigen habe der [X.]eteiligte zu 4. ordnungsgemäß entschieden. Die Zahlen der [X.] seien die „geborene Erkenntnisquelle“ für die [X.]. Zusätzlich zu den tarifvertraglich vorgeschriebenen Meldungen ermittle die [X.] auch selbst beitragspflichtige [X.]etriebe und erhalte hierzu Hinweise und Informationen von verschiedenen Institutionen, wie [X.] dem Zoll. [X.]esondere [X.]edeutung komme ihrer Funktion als gesetzliche Einzugsstelle für die [X.]interbeschäftigungsumlage zu. Mit Einrichtung des [X.] werde der [X.]etrieb als [X.]aubetrieb erfasst. [X.]ei der [X.]estimmung der [X.] seien Einschränkungen der [X.] hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs aufgrund von Sinn und Zweck der Quote zu berücksichtigen. Der [X.]eteiligte zu 4. habe die gemeldeten Zahlen einer Plausibilitätskontrolle durch [X.]ergleich mit den Zahlen des [X.] unterzogen, die, wenn überhaupt, die einzig heranzuziehenden Zahlen seien. Andere Zahlen seien ungeeignet, da sie weit über den Geltungsbereich des [X.] hinausgingen.

Aus der jährlichen [X.]erbandsumfrage zur [X.]eschäftigtenzahl in tarifgebunden [X.]etrieben, die gekoppelt mit der [X.]eitragsveranlagung erhoben werde, ergäben sich zuverlässige Angaben über die [X.]e Zahl. Doppel- und [X.] seien zwar nicht generell auszuschließen, sie führten aber zu keiner [X.]erfälschung. [X.] sei, dass bis zum [X.] keine gesonderten Zahlen für Angestellte und Auszubildende ermittelt worden seien. Die Anzahl der Angestellten und Auszubildenden sei in den größeren und tarifgebundenen Unternehmen eher höher. Da die Angestellten und Auszubildenden für die Große und die [X.]e Zahl mitzuzählen seien, wirke sich die Unterlassung im Ergebnis nicht aus.

Das öffentliche Interesse an der [X.] sei mit [X.]lick auf die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung, die sich praktisch bewährt habe, zu Recht bejaht worden. Im [X.]augewerbe seien weniger als 50 % der [X.]eschäftigten ununterbrochen in einem Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt, über 60 % der teilnehmenden [X.]etriebe habe nicht mehr als fünf [X.]eschäftigte. Mit den drei Sozialkassensystemen würden unterschiedliche sozial- und tarifpolitische Zwecke verfolgt. Dies seien zum einen die Portabilität der Urlaubsansprüche, der Ausgleich von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund unterjähriger [X.]eschäftigung und vorzeitiger Erwerbsminderung und die [X.]ereitstellung einer ausreichenden und q[X.]lifizierten Anzahl von Ausbildungsplätzen zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses.

Das [X.] hat die Anträge aller damaligen Antragsteller auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der [X.] [X.] 2008 und 2010 zurückgewiesen und dem Antrag des [X.]eteiligten zu 5. stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die [X.]eteiligten zu 1. bis 3., 9. bis 14., 18. bis 21. und 24. ihr [X.]egehren weiter. Die erstinstanzlich [X.]eteiligten zu 15. bis 17., 22. und 23. haben keine Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde der [X.]eteiligten zu 24. hat der [X.] durch [X.]eschluss vom 15. März 2016 als unzulässig verworfen.

[X.]. Die Rechtsbeschwerden sind - mit Ausnahme der Rechtsbeschwerde der [X.]eteiligten zu 18. (dazu [X.]) - zulässig und, soweit eine Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben ist (dazu I[X.]), begründet. Die Überprüfung der [X.]irksamkeit der [X.] erfolgt im [X.]eschlussverfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (dazu II[X.]). Hiernach verstoßen die [X.] weder gegen [X.]erfassungsrecht noch die [X.]. Eine [X.]orlage an den [X.] zur Klärung der [X.]ereinbarkeit der [X.] mit [X.]srecht ist unbeschadet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht geboten (dazu I[X.].). Ebenso wenig kommt eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG in [X.]etracht (dazu [X.].). [X.]eim Erlass der [X.] hat das [X.] das öffentliche Interesse zu Recht bejaht (dazu [X.][X.]) und keine verwaltungsverfahrensrechtlichen [X.]orschriften verletzt (dazu [X.]I[X.]). Die [X.] vom 15. Mai 2008 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe vom 20. Dezember 1999 in den Fassungen vom 20. August 2007 und vom 5. Dezember 2007 ([X.] [X.] 2008) sind jedoch unwirksam, weil die jeweils zuständigen Minister sich vor Erlass der [X.] nicht hiermit befasst haben (dazu [X.]II[X.]) und nicht festgestellt werden kann, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber bei Erlass der [X.] [X.] der unter den Geltungsbereich des [X.] fallenden [X.]ehmer beschäftigt haben (dazu [X.]). Gleiches gilt für die Allgemeinverbindlicherklärung vom 25. Juni 2010 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe vom 18. Dezember 2009 ([X.] [X.] 2010). Der [X.]eteiligte zu 4. hat gemäß § 98 Abs. 4 [X.]tz 3 ArbGG die Entscheidungsformel dieses [X.]eschlusses im [X.] bekannt zu machen (X.).

[X.] Die Rechtsbeschwerde der [X.]eteiligten zu 18. ist mangels ausreichender [X.]egründung unzulässig und daher nach § 98 Abs. 3 [X.]tz 1, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG i[X.]m. § 552 Abs. 1 [X.]tz 2 ZPO zu verwerfen.

1. Nach § 94 Abs. 2 [X.]tz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen [X.]eschlusses beantragt wird, welche [X.]estimmungen verletzt sein sollen und worin die [X.]erletzung bestehen soll. Dazu hat die Rechtsbeschwerde - wie die Revision im [X.] gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i[X.]m. § 551 Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 2 ZPO - den Rechtsfehler des [X.]s so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die [X.]egründung des [X.] für unrichtig hält ([X.] 11. September 2013 - 7 [X.] - Rn. 13 [X.]). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen der [X.]eschwerdeentscheidung erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße [X.]egründung nicht. Ob die Rechtsauffassungen der Rechtsbeschwerde zutreffend sind, ist für deren Zulässigkeit dagegen ohne [X.]edeutung ([X.]Rspr., zuletzt [X.] [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] - Rn. 11 [X.]). Diese Grundsätze gelten gemäß § 98 Abs. 3 [X.]tz 1 ArbGG im [X.]erfahren über die [X.]irksamkeit einer [X.] oder einer Rechtsverordnung ([X.]) entsprechend.

2. Die Rechtsbeschwerdebegründung der [X.]eteiligten zu 18. vom 9. September 2015, die ausschließlich [X.]chrügen erhebt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

a) Das [X.] geht in seiner selbständig tragenden [X.] davon aus, dass die streitgegenständlichen [X.] des [X.] materiell rechtswirksam sind. Es betont insoweit in Abgrenzung zur Entscheidung des Hessischen [X.]s vom 2. Juli 2014 (- 18 [X.] 619/13 -), dass es keine ernsthaften Zweifel am [X.]orliegen der [X.]oraussetzungen nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF habe. Dabei nimmt das [X.] insbesondere an, dass die Zahlen der [X.] die genauesten seien, da diese nicht nur ein hohes Eigeninteresse daran habe, alle [X.]etriebe möglichst genau und umfassend zu ermitteln, sondern auch alle geführten [X.]erfahren in arbeitsgerichtlichen Prozessen danach auswerte, ob [X.]etriebe unter den Geltungsbereich des [X.] fallen oder nicht. Alle anderen von den [X.]eteiligten genannten Zahlen und Statistiken seien nicht auf den Geltungsbereich des [X.] abgestimmt (Seite 18 bis 21 der Gründe, Ziff. 9). Erst im Rahmen seiner selbständig tragenden Hilfsbegründung (Ziff. 10 der Gründe) macht sich das [X.] die vom Hessischen [X.] angenommenen erheblichen Zweifel an der [X.]irksamkeit der [X.] hilfsweise zu eigen. Auch dies führe aber zu keinem anderen Ergebnis, einer erneuten Ermittlung der Zahlen bedürfe es nicht. Die nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF erforderliche Quote von 50 % sei nach den „nach Auffassung der Kammer zutreffend zugrunde gelegten“ Zahlen der [X.] erreicht gewesen (Seite 23 f. der Gründe). Gleiches ergebe sich bei einer Erhöhung dieser Zahlen um 20 %. Ein öffentliches Interesse an den [X.] habe bestanden, [X.]edenken gegen deren formelle [X.]irksamkeit bestünden nicht.

b) Mit der [X.] des [X.]s setzt sich die Rechtsbeschwerde der [X.]eteiligten zu 18. nicht hinreichend auseinander, sondern geht in ihrer Argumentation von Tatsachen aus, die das [X.] seinen Erwägungen nicht zugrunde gelegt hat. Sie verkennt, dass das [X.] hinsichtlich der [X.] von anderen tatsächlichen Umständen ausgegangen ist, als von ihr in der Rechtsbeschwerde zugrunde gelegt werden. Diese beschäftigt sich mit Fragen, die für die [X.] des [X.]s ohne [X.]elang waren. Es fehlt auch jegliche für eine zulässige [X.]erfahrensrüge erforderliche Darlegung, aus welchem [X.]ortrag im [X.]erfahren sich der auf Seite 2 Absatz 4 der Rechtsbeschwerdebegründung behauptete [X.]chverhalt, der in [X.]iderspruch zu dem vom [X.] zugrunde gelegten [X.]chverhalt steht, ergeben soll.

c) Die weitere erhobene [X.]chrüge bezieht sich auf die [X.]erücksichtigung [X.] [X.]ehmer bei der Ermittlung der [X.]. Sie ist aber auf Grundlage der Annahmen des [X.]s nicht entscheidungserheblich und kann deshalb nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen. Die Anzahl [X.] [X.]ehmer wird dabei weder für den [X.]punkt des Erlasses der [X.] [X.] 2008 noch für den der [X.] [X.] 2010 präzisiert. Zur erstgenannten [X.] fehlt jeglicher [X.]ortrag. Unterstellt man die von der [X.]eteiligten zu 18. für das gesamte [X.] genannte Zahl von 114.378 ausländischen [X.]ehmern als zutreffend und maßgeblich für die [X.] [X.] 2010, fehlt es an Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit dieser Rüge auf Grundlage der - im Übrigen nicht wirksam angegriffenen - Annahmen des [X.]s. Nach den von diesem zugrunde gelegten Zahlen der [X.] würde sich bei 514.626 [X.]ehmern im September 2009 auch unter Hinzurechnung der in der Rechtsbeschwerde genannten 114.378 entsandten [X.]ehmer noch eine Quote nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF von über 50 % ergeben.

I[X.] Die weiteren Antragsteller sind - mit Ausnahme der [X.]eteiligten zu 3. und 20. - antragsbefugt und haben ein Interesse an den begehrten Feststellungen. Alle am [X.]erfahren zu beteiligenden [X.]ereinigungen oder Stellen sind beteiligt worden.

1. Das [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist hinsichtlich der angegriffenen [X.] [X.] 2008 und 2010 statthaft. [X.] ist, dass diese vor Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF am 16. August 2014 erlassen wurden und auch vor diesem [X.]punkt außer [X.] getreten sind ([X.] [X.] 2008) bzw. durch den [X.] in einer späteren Fassung, der ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärt wurde, abgelöst wurden ([X.] [X.] 2010).

a) Das [X.] enthält hinsichtlich des [X.]erfahrens zur Überprüfung der Rechtswirksamkeit von [X.] oder [X.] nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG keine Übergangsregelung. Die Normen fanden damit unmittelbar ab ihrem Inkrafttreten Anwendung ([X.] 7. Jan[X.]r 2015 - 10 [X.] - Rn. 9 f., 12, [X.]E 150, 254 [zur Aussetzungspflicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG]; [X.]. 18/1558 S. 46; [X.]/[X.] Stand Juni 2016 § 98 Rn. 60; [X.]alker [X.] [X.]d. 52 S. 111).

b) In dem [X.]eschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG können auch vor Inkrafttreten der Neuregelung erlassene [X.] oder [X.] einer Überprüfung unterzogen werden. Davon geht das [X.] zu Recht aus. Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht zwischen bereits erlassenen und neuen [X.] oder [X.] unterschieden. Ziel des Gesetzgebers war es, die rechtliche Überprüfung der Erstreckung von Tarifverträgen bei den für Fragen des Arbeits- und Tarifrechts besonders sachnahen Arbeitsgerichten zu konzentrieren, konkurrierende Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten auszuschließen und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Ausdrücklich sollten dabei bereits anhängige [X.]erfahren von der Aussetzungspflicht erfasst werden ([X.]. 18/1558 S. 26, 29, 46). Solche anhängigen [X.]erfahren konnten sich aber [X.] nur auf vor Inkrafttreten des [X.]es bereits erlassene [X.] oder [X.] beziehen. Eine unmittelbare [X.]erpflichtung zur Aussetzung laufender Rechtsstreite nach § 98 Abs. 6 ArbGG würde ins Leere laufen, wenn nicht gleichzeitig nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 Abs. 1 ArbGG in [X.]ezug auf diese [X.] oder [X.] ein entsprechendes Normenkontrollverfahren eingeleitet werden könnte. Dies gilt grundsätzlich auch für bereits außer [X.] getretene [X.] oder [X.] ([X.]/[X.] § 98 Rn. 7; [X.]alker [X.] [X.]d. 52 S. 98 f., 111), und zwar unabhängig von der Frage, ob im Einzelfall noch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht.

2. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des [X.]s ist gemäß § 98 Abs. 3 [X.]tz 1 i[X.]m. § 93 Abs. 2, § 65 ArbGG im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das [X.] [X.]-[X.]randenburg gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG örtlich zuständig war, da das [X.] die streitgegenständlichen [X.] erlassen hat. Dieses hat nach Ziff. 3 der [X.]ekanntmachung über die Sitzentscheidung der [X.]undesregierung vom 21. Juli 1999 ([X.]I S. 1725) i[X.]m. den [X.]eschlüssen der [X.]undesregierung zur Aufteilung der [X.]undesministerien vom 11. Dezember 1991 ([X.]. 12/1832 S. 33 f.) und vom 3. Juni 1992 ([X.]. 12/2850 S. 35) seinen ersten Dienstsitz in [X.]. Diese Sitzfestlegung ist maßgeblich, soweit Rechts- und [X.]erwaltungsvorschriften an den Sitz einer [X.]ehörde anknüpfen.

3. [X.]ei dem [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG handelt es sich um ein Normenkontrollverfahren, dessen Durchführung eine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 6 ArbGG voraussetzt. Das [X.]erfahren kann grundsätzlich auch hinsichtlich bereits außer [X.] getretener [X.] oder [X.] eingeleitet werden, sofern der jeweilige Antragsteller weiterhin ein rechtlich anerkennenswertes Feststellungsinteresse an einer entsprechenden Entscheidung darlegt. Antragsbefugnis und Feststellungsinteresse sind hinsichtlich der Antragsteller - mit Ausnahme der [X.]eteiligten zu 3. und 20. - gegeben.

a) [X.]ei der [X.] von Tarifverträgen handelt es sich im [X.]erhältnis zu den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und [X.]ehmern weder um einen [X.]erwaltungsakt noch um eine Rechtsverordnung iSv. Art. 80 GG. [X.]ielmehr stellt die [X.] einen Rechtsetzungsakt eigener Art (sui generis) zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung dar, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet ([X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 1 b und [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 [X.]vR 24/74, 1 [X.]vR 439/79 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 55, 7; [X.] 29. September 2010 - 10 [X.] - Rn. 15; [X.][X.]erwG 3. November 1988 - 7 [X.] - zu 3 a der Gründe, [X.][X.]erwGE 80, 355).

b) Mit dem [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG soll die [X.]irksamkeit von Rechtsnormen, nämlich der [X.] als Norm sui generis oder einer [X.], außerhalb eines zwischen einzelnen [X.]en anhängigen Rechtsstreits überprüft werden können. Der [X.]che nach handelt es sich um ein abstraktes Normenkontrollverfahren, dass sich - wie aus den Regelungen zur Antragsbefugnis in § 98 Abs. 1 ArbGG deutlich wird (vgl. [X.]. 18/1558 S. 45) - an § 47 [X.]wGO orientiert ([X.]/[X.] 16. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 1; [X.] 2015, 25, 34; [X.]/[X.] § 98 Rn. 4; H[X.]K/[X.] 7. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 1; [X.]alker [X.] [X.]d. 52 S. 97). [X.]ei der Ausgestaltung des [X.]erfahrens hat sich der Gesetzgeber eng an Regelungen des [X.]erfahrens nach § 97 ArbGG angelehnt.

c) [X.]erfahrensgegenstand eines [X.]eschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist eine bestimmte Rechtsverordnung oder die [X.]irksamkeit der [X.] eines bestimmten Tarifvertrags. Dies gilt auch dann, wenn in einem Normsetzungsakt mehrere Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden. Der [X.]erfahrensgegenstand ist vom Antragsteller genau zu bezeichnen und die angegriffenen [X.] oder [X.] einschließlich der jeweils erstreckten Tarifverträge sind zu benennen. [X.]ie sich aus § 98 Abs. 4 [X.]tz 3 ArbGG ergibt, ist den Gerichten die Frage der [X.]irksamkeit der Norm im [X.]ege des (negativen oder positiven) Feststellungsantrags zu unterbreiten.

d) Das [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfordert das [X.]orliegen einer Antragsbefugnis, die bis zum [X.]punkt der letzten mündlichen Anhörung vorliegen muss; eine Popularklage scheidet aus (allgemeine Meinung, [X.] [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 3; [X.]/[X.] § 98 Rn. 21). Die Antragsbefugnis bestimmt sich grundsätzlich nach § 98 Abs. 1 ArbGG.

aa) Nach § 98 Abs. 1 ArbGG ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die [X.] oder die [X.] oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer [X.] verletzt zu werden. Die Norm ist insoweit § 47 Abs. 2 [X.]wGO nachgebildet ([X.]. 18/1558 S. 45), so dass grundsätzlich auf die in der Rechtsprechung der [X.]erwaltungsgerichtsbarkeit zu § 47 [X.]wGO entwickelten Anforderungen zurückgegriffen werden kann (allgemeine Meinung, vgl. [X.]/[X.]/[X.] ArbGG 4. Aufl. § 98 Rn. 6; [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 3; [X.]/[X.] § 98 Rn. 21; Maul-[X.]rtori NZA 2014, 1305, 1310; H[X.]K/[X.] § 98 ArbGG Rn. 5; [X.]alker [X.] [X.]d. 52 S. 100). Danach reicht die bloße [X.]ehauptung einer Rechtsverletzung für die Annahme einer Antragsbefugnis nicht aus. Der Antragsteller hat vielmehr Tatsachen vorzutragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene [X.] oder [X.] oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Nach dieser sog. Möglichkeitsformel fehlt die Antragsbefugnis nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner [X.]etrachtungsweise verletzt sein können ([X.]Rspr., zuletzt [X.] [X.][X.]erwG 17. Dezember 2012 - 4 [X.] 19.12 - Rn. 3; 29. Dezember 2011 - 3 [X.] 1.11 - Rn. 3 [X.]).

[X.]) Eine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG kommt nur für einen Antrag in [X.]etracht, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Norm gerichtet ist (negativer Feststellungsantrag). Zwar lässt § 98 Abs. 4 [X.]tz 3 ArbGG erkennen, dass auch ein positiver Feststellungsantrag denkbar ist. Ein „vorbeugender“ Antrag auf Feststellung der [X.]irksamkeit einer [X.] oder [X.] scheitert aber schon daran, dass es an einer möglichen Rechtsverletzung des Antragstellers nach § 98 Abs. 1 ArbGG fehlt (H[X.]K/[X.] § 98 ArbGG Rn. 3). Gleiches gilt, wenn eine [X.] oder [X.] noch nicht bekannt gemacht wurde ([X.]alker [X.] [X.]d. 52 S. 100).

[X.]) [X.] nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG können natürliche oder juristische Personen sein, die eine Rechtsverletzung geltend machen. Typischerweise werden das Arbeitgeber sein, auf die tarifliche Regelungen erstreckt werden und die dadurch mindestens in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührt werden können ([X.]/[X.] § 98 Rn. 22; ausführlich auch zu weiteren möglichen Rechtsverletzungen Rn. 23 ff.), wirtschaftlichen [X.]elastungen unterliegen und/oder denen [X.]nktionen drohen (vgl. dazu [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 3; H[X.]K/[X.] § 98 ArbGG Rn. 6). Denkbar ist aber auch ein Antrag von anderweitig tarifgebundenen [X.]ehmern. Dabei bedarf es jeweils der Darlegung der Antragsteller, dass sie aufgrund der Erstreckung der tariflichen Regelung gegenwärtig in ihren Rechten verletzt werden können oder dies zumindest in absehbarer [X.] - unter [X.]eachtung der regelmäßig begrenzten Laufzeit von Tarifverträgen - hinreichend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend hingegen wäre ein nur allgemeines Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit einer [X.] oder [X.], wenn die betriebliche Tätigkeit erkennbar nicht dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der erstreckten Tarifregelung zuzuordnen ist und Nachteile für den Antragsteller nicht erkennbar sind.

[X.]) [X.] können nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auch (konkurrierende) [X.]ereinigungen von Arbeitgebern oder [X.]ehmern sein. Eine Antragsbefugnis ist gegeben, wenn diese konkret geltend machen, in ihrer Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG unmittelbar oder mittelbar durch eine bestimmte [X.] oder [X.] beeinträchtigt zu sein oder in absehbarer [X.] werden zu können. Eine [X.]eeinträchtigung liegt dabei insbesondere in der Gefahr der [X.]erdrängung eigener tariflicher Regelungen. Insoweit sind sie vor staatlicher Einflussnahme auf ihre [X.] geschützt ([X.][X.]erwG 28. Jan[X.]r 2010 - 8 [X.] 38.09 - Rn. 38 ff., [X.][X.]erwGE 136, 75). Hinzu kommt eine mögliche [X.]erschlechterung der Position der [X.]ereinigung im [X.]ettbewerb um den Abschluss zukünftiger Tarifverträge, wenn es wegen der praktischen [X.]irkungen der [X.] oder [X.] aussichtslos erscheint, überhaupt in Tarifverhandlungen einzutreten ([X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 3; [X.]/[X.] § 98 Rn. 28 ff.; Maul-[X.]rtori NZA 2014, 1305, 1310). [X.]eitere [X.]oraussetzung einer Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist, dass die jeweilige Tarifvertragspartei nach ihrer [X.]tzung für die Regelung der Angelegenheiten, die in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt sind, tarifzuständig ist ([X.]/[X.] § 98 Rn. 31) und bereits in dem Geltungsbereich der [X.] oder [X.] tätig geworden ist oder hinreichend darlegt, dies zu beabsichtigen und hieran durch die [X.] oder [X.] gehindert zu werden.

ee) [X.]esonderheiten ergeben sich bei bereits außer [X.] getretenen [X.] oder [X.]. Auch solche können noch Gegenstand eines [X.]erfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG sein ([X.]/[X.] § 98 Rn. 7; H[X.]K/[X.] § 98 ArbGG Rn. 5; [X.]alker [X.] [X.]d. 52 S. 98 f.). [X.]oraussetzung dafür ist aber, dass sie noch geschützte Rechtspositionen des Antragstellers beeinträchtigen können (vgl. [X.]/[X.] § 98 Rn. 41). Zwar folgt grundsätzlich aus der Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit einer Norm. [X.]enn die angegriffene [X.] oder [X.] zum [X.]punkt der Entscheidung über deren [X.]irksamkeit noch in [X.] ist, bedarf es deshalb keiner weiteren Darlegungen. Anders zu beurteilen ist die Sit[X.]tion, wenn die Norm vor Einleitung oder während der Durchführung des [X.]erfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG außer [X.] getreten ist oder durch eine Neuregelung abgelöst wurde. Für einen Normenkontrollantrag nach § 47 [X.]wGO ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass er gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm nur dann zulässig ist, wenn in der [X.]ergangenheit liegende [X.]chverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind und die Norm insoweit noch [X.]irkungen entfaltet (vgl. [X.] [X.][X.]erwG 29. Juni 2001 - 6 [X.]N 1.01 -). Übertragen auf [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG hat das zur Folge, dass der Antragsteller hinsichtlich außer [X.] getretener Normen näher darzulegen hat, inwieweit diese ihn noch in geschützten Rechtspositionen beeinträchtigen können ([X.]/[X.]/[X.] § 98 Rn. 10; [X.]/[X.] § 98 Rn. 41; im Ergebnis ebenso, allerdings bereits die Antragsbefugnis verneinend [X.]alker [X.] [X.]d. 52 S. 99, 104). Für einen Antrag, der auf die rein vergangenheitsbezogene Feststellung der Unwirksamkeit einer [X.] oder [X.] gerichtet ist, ohne dass die erstreckten Tarifnormen noch geschützte Rechtspositionen des Antragstellers beeinträchtigen, fehlt das erforderliche rechtliche Interesse (vgl. zu § 97 ArbGG: [X.] 11. Juni 2013 - 1 [X.] - Rn. 54, [X.]E 145, 211; allgemein zum [X.]eschlussverfahren [X.] 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 1 c aa der Gründe, [X.]E 91, 235).

e) Im Fall der Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG besteht nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG eine Antragsbefugnis für die [X.]en dieses Rechtsstreits, die von der Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG unabhängig ist.

aa) Setzt ein Gericht nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG einen Rechtsstreit - ganz gleich welcher Art und in welchem [X.]erfahrensstadium (vgl. [X.] 7. Jan[X.]r 2015 - 10 [X.] - Rn. 9 ff., [X.]E 150, 254) - aus, weil die Entscheidung des Rechtsstreits von der [X.]irksamkeit einer [X.] oder [X.] abhängt, sind die [X.]en dieses Rechtsstreits kraft Gesetzes antragsbefugt (§ 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG). In einem solchen Fall bedarf es - auch im Fall einer außer [X.] getretenen [X.] oder [X.] - keiner Darlegung einer Antragsbefugnis iSv. § 98 Abs. 1 ArbGG oder eines Feststellungsinteresses. Diese folgen vielmehr aus dem Umstand der Aussetzung selbst. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist der [X.]ortrag, dass ein Rechtsstreit oder [X.]erfahren, an dem der Antragsteller beteiligt ist, nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG ausgesetzt wurde. Dabei ist der entsprechende Aussetzungsbeschluss vorzulegen bzw. dessen vollständiger Inhalt vorzutragen. Dies ist schon wegen der Klärung der Identität der [X.]en bzw. der [X.]eteiligten notwendig. Hinzu kommt, dass die Antragsbefugnis sich nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG auf die [X.]orfrage beschränkt, wegen derer das Gericht das [X.]erfahren ausgesetzt hat. Deshalb muss die jeweils maßgebliche [X.] oder [X.] einschließlich des Tarifvertrags, der erstreckt wurde, genau bestimmt werden können. Gegebenenfalls sind dafür neben der [X.] auch die Gründe der Aussetzungsentscheidung zu berücksichtigen. Lässt sich auch im [X.]ege der Auslegung nicht zuverlässig feststellen, weswegen das Gericht ausgesetzt hat, ist der Aussetzungsbeschluss unbeachtlich und begründet keine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG. Hingegen ist in einem nach dieser [X.]estimmung eingeleiteten [X.]erfahren nicht zu prüfen, ob die [X.]orfrage, wegen derer das [X.]erfahren ausgesetzt wurde, tatsächlich vorgreiflich ist. Etwas anderes gilt nur, wenn das Fehlen der Entscheidungserheblichkeit offensichtlich ist (vgl. zu § 97 ArbGG: [X.] 26. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - Rn. 37 ff.; 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 30, [X.]E 141, 110).

[X.]) Die Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG kann sich - je nach [X.]rolle oder [X.]eteiligung im ausgesetzten [X.]erfahren - sowohl auf einen negativen als auch auf einen positiven Feststellungsantrag beziehen (H[X.]K/[X.] § 98 ArbGG Rn. 3). [X.]eide [X.]en des ausgesetzten [X.]erfahrens sind antragsbefugt und müssen - mit unterschiedlicher Zielrichtung - die Möglichkeit haben, ein [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG einzuleiten, um ihren individuellen Rechtsstreit nach Klärung der [X.]orfrage zu einem Abschluss bringen zu können.

f) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht eine Antragsbefugnis der [X.]eteiligten zu 1. und 2., 9. bis 14., 19. und 21. für deren negative Feststellungsanträge ebenso wie eine Antragsbefugnis des [X.]eteiligten zu 5. für dessen positiven Feststellungsantrag. Hingegen fehlt es hinsichtlich der [X.]eteiligten zu 3. und 20. an einem Feststellungsinteresse für deren negative Feststellungsanträge.

aa) Die Anträge der Antragsteller richten sich gegen drei [X.] des [X.], nämlich die [X.] vom 15. Mai 2008 betreffend den [X.] vom 20. Dezember 1999 idF vom 20. August 2007, die [X.] vom 15. Mai 2008 betreffend den [X.] vom 20. Dezember 1999 idF vom 5. Dezember 2007 und die [X.] vom 25. Juni 2010 des [X.] vom 18. Dezember 2009. Soweit unter diesen Daten jeweils weitere Tarifverträge der [X.]auwirtschaft ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärt wurden, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden [X.]erfahrens.

[X.]) Eine Antragsbefugnis der [X.]eteiligten zu 1. und 2., 9. bis 14., 19. und 21. ergibt sich aus § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Sie werden vom [X.]eteiligten zu 5. auf Zahlung von [X.] für den Geltungszeitraum der angegriffenen [X.] in Anspruch genommen, ohne Mitglied der tarifvertragschließenden [X.]en gewesen zu sein. Das Außerkrafttreten der [X.] bzw. ihre Ablösung durch zeitlich nachfolgende [X.] ändert hieran nichts, da die entsprechenden [X.]erfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Antragsteller im Ausgangsverfahren - wie es teilweise der Fall ist - leugnet, unter den Geltungsbereich des [X.] zu fallen. Für eine mögliche Rechtsverletzung ist vielmehr ausreichend, dass er vom [X.]eteiligten zu 5. auf [X.]eitragszahlung in Anspruch genommen wird. Seine rechtlichen Argumente gegen eine Inanspruchnahme werden weder durch § 98 Abs. 1 ArbGG beschränkt noch muss er ein Klageverfahren oder andere drohende Nachteile abwarten, bevor er einen Antrag nach § 98 Abs. 1 ArbGG stellen kann ([X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 3; H[X.]K/[X.] § 98 ArbGG Rn. 6). Dies wird gesetzessystematisch dadurch bestätigt, dass die Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG gleichrangig neben der nach Abs. 6 steht und nur letztere eine klagweise Inanspruchnahme voraussetzt (vgl. dazu [X.]alker [X.] [X.]d. 52 S. 101 f.).

[X.]) Der [X.]eteiligte zu 5. ist nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG für seinen positiven Feststellungsantrag antragsbefugt. Er hat einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG vorgelegt, der die angegriffenen [X.] betrifft.

[X.]) Hingegen fehlt es der [X.]eteiligten zu 3. an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

(1) Die [X.]eteiligte zu 3. hat ihre Antragsbefugnis und ihr Feststellungsinteresse auf eine Inanspruchnahme durch den [X.]eteiligten zu 5. gestützt. [X.]eides lag zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.]s vor. Zwischenzeitlich sind jedoch die Klageverfahren zwischen der [X.]eteiligten zu 3. und dem [X.]eteiligten zu 5., die den von den streitgegenständlichen [X.] erfassten [X.]raum betreffen, rechtskräftig abgeschlossen ([X.] 17. Febr[X.]r 2016 - 10 [X.] -). Darüber hinaus hat die [X.]eteiligte zu 3. ihre Geschäftstätigkeit eingestellt, befindet sich in Liquidation und übt betriebliche Aktivitäten, die eine [X.]eitragspflicht begründen könnten, nicht mehr aus. Der nach Hinweis des [X.]s erfolgte [X.]ortrag, wonach die [X.]eteiligte zu 3. eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO erwäge, noch Zahlungen zu leisten habe und Zinsforderungen zu befürchten seien, kann eine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nicht begründen. Das [X.]estehen einer Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG kommt wegen des rechtskräftigen Abschlusses aller den Streitzeitraum betreffenden [X.]erfahren ebenfalls nicht in [X.]etracht.

(2) Die gesetzlichen [X.]oraussetzungen für die Erhebung einer Restitutionsklage nach § 580 ZPO hinsichtlich rechtskräftig gewordener Entscheidungen, die auf unwirksamen [X.] oder [X.] beruhen, liegen nicht vor. Aus der Ankündigung der [X.]eteiligten zu 3., eine Restitutionsklage erheben zu wollen, kann deshalb keine Antragsbefugnis hergeleitet werden.

(a) Die Feststellung der [X.]irksamkeit oder Unwirksamkeit einer [X.] oder [X.] wirkt nach § 98 Abs. 4 [X.]tz 1 ArbGG für und gegen jedermann (sog. Erga-omnes-[X.]irkung). Inhalt der Entscheidung ist die auf den [X.]punkt des Erlasses der Norm rückwirkende Feststellung, dass die [X.] oder [X.] rechtswirksam ist oder nicht. Eine entsprechende Feststellung wirkt damit ex tunc ([X.]/[X.] § 98 Rn. 7). Gegebenenfalls nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG ausgesetzte [X.]erfahren sind nach rechtskräftigem Abschluss des [X.]eschlussverfahrens fortzusetzen ([X.]. 18/1558 S. 46) und unter [X.]eachtung der Entscheidung über die [X.]irksamkeit der [X.] oder [X.] abzuschließen.

(b) Eine ausdrückliche Regelung, was mit rechtskräftig abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen [X.]erfahren geschieht, die auf einer später im [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG für unwirksam erkannten [X.] oder [X.] beruhen, hat der Gesetzgeber nicht getroffen. § 98 Abs. 5 ArbGG soll nach dem [X.]orbild des § 97 Abs. 4 ArbGG lediglich Erleichterungen gegenüber den allgemeinen [X.]orschriften der §§ 578 ff. ZPO normieren und bezieht sich allein auf das [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG selbst. Soweit es in der Gesetzesbegründung weiter heißt, nach Maßgabe von § 98 Abs. 3, § 80 Abs. 2, § 79 ArbGG i[X.]m. den §§ 578 ff. ZPO sei eine [X.]iederaufnahme des [X.]erfahrens möglich ([X.]. 18/1558 S. 46), ist dies im Übrigen lediglich ein Hinweis auf die Geltung der allgemeinen Regeln über die [X.]iederaufnahme des [X.]erfahrens, wobei in der vorliegenden Konstellation allenfalls eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO in [X.]etracht kommt.

(c) Die [X.]oraussetzungen einer Restitutionsklage nach § 580 ZPO liegen nicht vor.

(aa) § 580 Nr. 6 ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig. Hiernach müssen drei Urteile vorliegen: Das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil, das Urteil, auf welches das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil „gegründet ist“ (vorgängiges Urteil) und schließlich das Urteil, welches das vorgängige Urteil aufhebt. Zwischen dem angegriffenen und dem aufgehobenen vorgängigen Urteil muss ein Ursachenzusammenhang bestehen ([X.] 29. September 2011 - 2 [X.] - Rn. 28; Musielak/[X.] ZPO 13. Aufl. § 580 Rn. 12). Die Norm setzt damit voraus, dass ein Urteil, auf welches das anzufechtende Urteil (dh. die Entscheidung des [X.]s vom 17. Febr[X.]r 2016 - 10 [X.] -) gegründet ist, später aufgehoben wird. In [X.]ezug auf die [X.]eteiligte zu 3. gibt es weder ein solches präjudizielles Urteil noch eine aufhebende Entscheidung. Nicht unter den Anwendungsbereich des § 580 Nr. 6 ZPO fällt ein [X.]andel der Rechtsauffassung, auch wenn dieser zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. [X.] 26. April 2006 - I[X.] ZR 26/05 - Rn. 12 [X.], [X.]Z 167, 272; MüKoZPO/[X.] 5. Aufl. § 580 Rn. 38).

([X.]) § 580 Nr. 7 [X.]uch[X.]a oder [X.]uch[X.]b ZPO findet unmittelbar ebenfalls keine Anwendung ([X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 11; [X.]. b ohne nähere [X.]egründung [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 7). Das Auffinden eines früher erlassenen Urteils oder einer früher errichteten Urkunde scheidet offensichtlich aus. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist § 580 Nr. 7 [X.]uch[X.]b ZPO allerdings über seinen [X.]ortlaut hinaus auf bestimmte nachträglich errichtete Personenstandsurkunden anzuwenden. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich hierbei um Urkunden handelt, die ihrer Natur nach nicht in zeitlichem Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und die deshalb, wenn sie errichtet werden, Tatsachen beweisen, die einer zurückliegenden [X.] angehören ([X.] 6. Juli 1979 - I [X.] - zu III der Gründe). Gleiches gilt für den später erlassenen [X.]escheid über die Feststellung einer [X.]ehinderung (vgl. dazu [X.] 29. September 2011 - 2 [X.] - Rn. 21 [X.]). [X.]ei einer Entscheidung über die Feststellung der [X.]irksamkeit einer [X.] oder [X.] im [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG handelt es sich aber nicht um eine solche Urkunde.

(d) Ebenso wenig kommt eine analoge Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO in [X.]etracht (aA unter bestimmten [X.]oraussetzungen [X.]/[X.] § 98 Rn. 56).

(aa) Eine analoge Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO wird mit [X.]lick auf solche Entscheidungen angenommen, die ihrer [X.]edeutung nach einem Urteil gleichkommen. In diesem Sinne wurden einem Urteil gleichgestellt etwa ein Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der vom [X.] aufgehoben worden war (vgl. [X.] 23. November 2006 - [X.]/04 - Rn. 15), die Aufhebung eines Schiedsspruchs ([X.] 17. Jan[X.]r 2008 - III ZR 320/06 - Rn. 13) oder der [X.]egfall des [X.]estands eines Patents aufgrund des [X.]iderrufs im Einspruchsverfahren oder der Nichtigerklärung im [X.] ([X.] 29. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 12, [X.]Z 187, 1). Als [X.] in diesem Sinn kommt zudem die Aufhebung eines [X.]erwaltungsakts in [X.]etracht, auf dem das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil gründet. Davon geht das [X.] aus, wenn gemäß § 85 SG[X.]X die vorherige Zustimmung des [X.] zur Kündigung eines Schwerbehinderten durch Urteil aufgehoben wird und hierdurch die Grundlage für eine zwischenzeitlich ergangene rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung über die [X.]irksamkeit der Kündigung entfällt. Dies beruht auf dem Gedanken der Einheit der rechtsprechenden Gewalt. [X.] Entscheidungen der verschiedenen Zweige der Gerichtsbarkeit sollen vermieden werden. Die Restitutionsklage soll verhindern, dass rechtskräftige Urteile nicht mehr überprüft werden können, obwohl ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsempfinden unerträglichen [X.]eise erschüttert sind. Dieser Grundsatz verlangt Geltung auch für einen [X.]erwaltungsakt, von dem die [X.]irksamkeit einer privaten [X.]illenserklärung abhängt ([X.] 29. September 2011 - 2 [X.] - Rn. 32 f.).

([X.]) Für eine solche Analogie besteht in [X.]ezug auf das [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG kein Anlass. In den Fällen des § 580 Nr. 6 ZPO stehen jeweils unterschiedliche Entscheidungen - seien es Urteile oder [X.]erwaltungsakte - im Raum, die ausschließlich die jeweiligen [X.]en betreffen. Dies ist mit der für und gegen jedermann wirkenden Feststellung der Unwirksamkeit einer Norm nicht vergleichbar. In diesen Fallkonstellationen liegt es näher, die entsprechende Anwendung von [X.]estimmungen in [X.]etracht zu ziehen, die die Rechtsfolgen des späteren [X.]egfalls von Normen aufgrund gerichtlicher Entscheidungen regeln. Solche bestehen für den Fall der Nichtigerklärung einer Norm durch das [X.] (§ 79 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.]G) oder ein Landesverfassungsgericht (§ 183 [X.]tz 1 [X.]wGO, § 157 FGO) sowie für Rechtsvorschriften, die dem Normenkontrollverfahren nach § 47 [X.]wGO unterfallen (§ 47 Abs. 5 [X.]tz 3 i[X.]m. § 183 [X.]tz 1 [X.]wGO). Der Gesetzgeber hat sich hierbei für die Rechtssicherheit und gegen einen [X.]orrang der Einzelfallgerechtigkeit entschieden ([X.] 19. Dezember 2006 - 1 [X.]vR 2723/06 - Rn. 14 [X.], [X.]K 10, 99) und beispielsweise nach § 79 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.]G auch Ansprüche aus ungerechtfertigter [X.]ereicherung ausgeschlossen. Das [X.] hat hieraus den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass einerseits unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf verfassungswidriger Grundlage zustande gekommen sind, nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen [X.]irkungen, die in der [X.]ergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, andererseits zukünftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung verfassungswidriger Entscheidungen ergeben würden, abgewendet werden sollen ([X.] 6. Dezember 2005 - 1 [X.]vR 1905/02 - Rn. 34 [X.], [X.]E 115, 51; [X.]/[X.]-[X.]leibtreu/[X.]/[X.]/[X.] [X.]G Stand Febr[X.]r 2016 § 79 Rn. 9; [X.]/[X.]lemens/Dollinger/M. Graßhof [X.]G 2. Aufl. § 79 Rn. 3). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine solche Analogie in [X.]etracht kommt, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, weil sie in keinem Fall zur [X.]egründung einer Antragsbefugnis für die [X.]eteiligte zu 3. führen würde. Aus denselben Gründen kann auch dahinstehen, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage eine Rückabwicklung von im Rahmen des Sozialkassenverfahrens wechselseitig erbrachten [X.]eiträgen und Erstattungen nach Feststellung der Unwirksamkeit einer [X.] in [X.]etracht kommt, wenn hierüber kein Rechtsstreit geführt wurde.

([X.]) Es besteht auch kein [X.]edürfnis für eine analoge Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO, um dem in einem vorangegangenen Prozess um [X.]eiträge zu den [X.] unterlegenen Unternehmen über eine Restitutionsklage Möglichkeiten zur Rückforderung erfolgter [X.]eitragszahlungen zu eröffnen. Schutz vor divergierenden Entscheidungen bietet bereits die Aussetzungspflicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG. Danach ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine [X.] nach § 5 [X.] oder eine [X.] nach § 7 oder § 7a [X.] oder nach § 3a [X.] wirksam ist und das Gericht ernsthafte Zweifel, dh. solche von erheblichem Gewicht, an der [X.]irksamkeit einer [X.] oder [X.] hat. Hingegen muss das Gericht nicht von der Unwirksamkeit der [X.] oder [X.] überzeugt sein. Die Entscheidung über die [X.]irksamkeit der [X.] ist dem [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG vorbehalten ([X.] 7. Jan[X.]r 2015 - 10 [X.] - Rn. 16 ff., [X.]E 150, 254).

Die Gerichte haben eine etwaige Aussetzung von Amts wegen zu prüfen. Die Prozessparteien können gegenüber dem Gericht ihre [X.]edenken gegen die [X.]irksamkeit der [X.] oder [X.] vorbringen und entsprechenden substanziierten [X.]ortrag halten. Unterlassen sie dies, kann eine spätere Durchbrechung der Rechtskraft nicht gerechtfertigt sein. Dies korrespondiert im Übrigen mit dem Rechtsgedanken des § 582 ZPO, der eine Restitutionsklage ausschließt, wenn die [X.]en mögliche Restitutionsgründe schuldhaft nicht im [X.] geltend gemacht haben. Darüber hinaus muss das Gericht gerichtsbekannte Zweifel an der [X.]irksamkeit einer [X.] oder [X.], die sich insbesondere auch aus laufenden [X.]erfahren nach § 98 ArbGG ergeben können, von Amts wegen berücksichtigen. Eine solche Pflicht besteht in den typischen Fällen, in denen eine Restitutionsklage in [X.]etracht kommt, aufgrund des [X.]eibringungsgrundsatzes gerade nicht. Dabei reicht es für die [X.]eseitigung von Zweifeln für sich genommen nicht aus, wenn erstinstanzlich eine [X.] oder [X.] in einem [X.]erfahren nach § 98 ArbGG für wirksam erklärt wurde, aber ein Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig ist. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG vor, besteht - anders als im Fall des § 148 ZPO - kein Ermessen des Gerichts; es muss den Rechtsstreit aussetzen. Sollte ein erstinstanzliches Gericht eine Aussetzung ablehnen, steht hiergegen die sofortige [X.]eschwerde zur [X.]erfügung; im Fall ihrer Zulassung auch die Rechtsbeschwerde.

([X.]) Nichts anderes gilt in den Fällen, die - anders als bei der [X.]eteiligten zu 3. - vor Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Eine Aussetzungspflicht und -möglichkeit nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG bestand zwar noch nicht. Allerdings gab es bereits nach früherer Rechtsprechung die Pflicht der Gerichte, von Amts wegen inzident die [X.]irksamkeit einer [X.] zu überprüfen, wenn von den [X.]en deren [X.]irksamkeit substanziiert infrage gestellt wurde ([X.] 7. Jan[X.]r 2015 - 10 [X.] - Rn. 18 f., [X.]E 150, 254). Auch in diesen Fällen konnten damit im [X.]orprozess mögliche [X.]edenken eingebracht werden (vgl. beispielhaft zu einer entsprechenden Prüfung schon [X.] 12. Oktober 1988 - 4 [X.] -).

(3) Der Hinweis der [X.]eteiligten zu 3. auf noch zu leistende Zahlungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt auch, wenn man ihn als einen [X.]erweis auf eine möglicherweise drohende [X.]ollstreckung aus den zurückliegenden rechtskräftigen Entscheidungen verstehen wollte. Dabei kann dahinstehen, ob sich im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der maßgeblichen [X.] aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.]G oder des § 183 [X.]tz 2 [X.]wGO ein [X.]ollstreckungshindernis ergeben würde. Selbst wenn das zu bejahen wäre, kann dies eine Antragsbefugnis jedenfalls für bereits außer [X.] getretene [X.] oder [X.] nicht begründen. [X.]ei der [X.]ollstreckung handelt es sich nicht mehr um unmittelbare Nachteile durch die [X.] oder [X.] selbst oder durch deren Anwendung. In dem [X.]ollstreckungsverfahren ist die [X.]irksamkeit der [X.] oder [X.] nicht mehr zu prüfen; Rechtsgrundlage der [X.]ollstreckung ist vielmehr ein rechtskräftiges Urteil (vgl. zu § 47 [X.]wGO für den Fall der [X.]ollstreckung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids [X.][X.]erwG 14. Juli 1978 - 7 N 1.78 - zu II 3 der Gründe, [X.][X.]erwGE 56, 172). Ebenso wenig genügt der nicht näher konkretisierte Hinweis der [X.]eteiligten zu 3. auf zu befürchtende Zinsforderungen.

ee) Der [X.]eteiligte zu 20. hat ein noch bestehendes rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen [X.] nicht hinreichend dargelegt.

(1) [X.]eim [X.]eteiligten zu 20. handelt es sich um eine [X.]ereinigung von Arbeitgebern iSv. § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, die geltend macht, in ihren koalitionsmäßigen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt zu sein, da ihr tarifpolitischer Spielraum vergangenheits- und zukunftsbezogen durch die [X.] beschränkt werde. Dies kann grundsätzlich eine Antragsbefugnis und ein Feststellungsinteresse begründen, wenn die angegriffene [X.] oder [X.] noch in [X.] ist. Gleiches muss regelmäßig dann gelten, wenn diese erst während des laufenden [X.]erfahrens außer [X.] getreten sind. Anderenfalls könnten Koalitionen wegen der typischerweise begrenzten Laufzeit der erstreckten Tarifverträge keinen wirksamen Rechtsschutz nach § 98 ArbGG erlangen (vgl. zur Reichweite des Justizgewährleistungsanspruchs [X.] [X.] 18. Mai 2016 - 7 [X.] - Rn. 28). Etwas anderes gilt aber, wenn ein Normenkontrollverfahren erst zu einem [X.]punkt eingeleitet wird, zu dem die [X.] oder [X.] bereits außer [X.] getreten war. Dann bedarf es zur [X.]egründung des Feststellungsinteresses nach § 98 Abs. 1 ArbGG weiterer Darlegungen zur anhaltenden oder anstehenden Rechtsverletzung.

(2) Die durch die letzte der streitgegenständlichen [X.] für allgemeinverbindlich erklärte Fassung des [X.] vom 18. Dezember 2009 ist mit [X.]irkung vom 1. Jan[X.]r 2012 durch den [X.] vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 abgelöst worden. Dieser wurde durch [X.] vom 3. Mai 2012 rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt. Erstmals im Febr[X.]r 2015 hat sich der [X.]eteiligte zu 20. am vorliegenden [X.]erfahren beteiligt. Auch die Klage in dem von ihm vor Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF geführten verwaltungsgerichtlichen [X.]erfahren hatte er erst Mitte des Jahres 2012 erhoben. Darüber hinaus hat er selbst vorgebracht, während der Geltungsdauer der angegriffenen [X.] Tarifverträge abgeschlossen zu haben, die sich nach ihrem Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich des [X.] teilweise überschnitten. [X.]elche Auswirkungen die Entscheidung über die [X.]irksamkeit der [X.] des [X.] vom 15. Mai 2008 und vom 25. Juni 2010 auf sein aktuelles oder zukünftiges Handeln als Tarifvertragspartei und auf seine Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG haben könnte, hat er trotz Hinweis des [X.]s nicht näher dargelegt. Aus der von ihm angeführten Entscheidung des [X.] vom 28. Jan[X.]r 2010 (- 8 [X.] 38.09 - Rn. 55, [X.][X.]erwGE 136, 75) ergibt sich nichts anderes. Das dortige [X.]erfahren ist zu einem [X.]punkt eingeleitet worden, als die [X.] noch in [X.] war.

(3) Es kann deshalb dahinstehen, welche [X.]edeutung für die Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG dem Umstand zuzumessen ist, dass der [X.] nach den [X.]estimmungen der [X.] auf [X.]etriebe, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des [X.]eteiligten zu 20. waren, unter bestimmten Umständen überhaupt nicht erstreckt wurde.

4. Alle nach § 98 Abs. 3, § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligenden [X.]ereinigungen und Stellen sind im vorliegenden [X.]erfahren vom [X.] beteiligt worden.

a) Die [X.]eteiligung an einem [X.]eschlussverfahren ist noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Personen und Stellen, die bis dahin zu Unrecht nicht gehört wurden, sind auch ohne Rüge zum [X.]erfahren hinzuzuziehen. Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob sämtliche in den [X.]orinstanzen beteiligten Personen, [X.]ereinigungen und Stellen zu Recht angehört wurden. Insoweit gelten die zum [X.]erfahren zur Entscheidung über die Tariffähigkeit einer [X.]ereinigung nach § 97 ArbGG entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. dazu [X.] 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.]E 136, 1).

b) Nach § 98 Abs. 3 [X.]tz 3 ArbGG ist die [X.]ehörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt oder die Rechtsverordnung erlassen hat, kraft Gesetzes zu beteiligen. Im Übrigen bestimmt sich die [X.]eteiligung nach § 98 Abs. 3 [X.]tz 1 i[X.]m. § 83 Abs. 3 ArbGG, der entsprechend anzuwenden ist. Die [X.]eteiligung richtet sich dementsprechend nach materiellem Recht und setzt voraus, dass die anzuhörenden Personen und Stellen von dem [X.]erfahren nach § 98 ArbGG in einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen werden. Eine nur mittelbare [X.]etroffenheit oder ein rechtlich nicht geschütztes Interesse, in das [X.]erfahren einbezogen zu werden, reichen nicht aus (vgl. zu § 97 ArbGG: [X.] 11. Juni 2013 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 145, 205; 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 58, [X.]E 136, 302).

aa) Hiernach sind [X.]eteiligte zunächst diejenigen, die einen Antrag gestellt haben ([X.] 11. Juni 2013 - 1 [X.] - Rn. 14, [X.]E 145, 205; [X.]/[X.] § 98 Rn. 36).

[X.]) Stets zu beteiligen sind weiterhin die Tarifvertragsparteien, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben, der für allgemeinverbindlich erklärt bzw. durch Rechtsverordnung erstreckt wurde. Dies ergibt sich schon aus ihren Antragsrechten nach § 5 [X.], §§ 7, 7a [X.] und § 3a [X.]. Sie sind unmittelbar in ihrer Rechtsstellung als Antragsteller berührt, wenn die [X.] oder [X.] für (un)wirksam erklärt würde (ähnl. zur Frage einer [X.]klage bei abgelehnter [X.]: [X.][X.]erwG 3. November 1988 - 7 [X.] - zu 4 der Gründe, [X.][X.]erwGE 80, 355; ebenso [X.]/[X.]/[X.] § 98 Rn. 12; [X.]/[X.] § 98 Rn. 39; H[X.]K/[X.] § 98 ArbGG Rn. 8; Maul-[X.]rtori NZA 2014, 1305, 1309; [X.]alker [X.] [X.]d. 52 S. 107; aA [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 5; noch enger [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 6: Kreis durch § 98 Abs. 3 [X.]tz 3 ArbGG abschließend bestimmt).

[X.]) Nicht zu beteiligen sind hingegen Arbeitgeber oder [X.]ehmer, die zwar vom Geltungsbereich der [X.] oder [X.] erfasst werden, aber keinen eigenen Antrag gestellt haben. Dies gilt auch dann, wenn sie im [X.]erfahren zum Erlass der [X.] oder [X.] eine Stellungnahme abgegeben haben bzw. die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten. Für die Annahme einer unmittelbaren [X.]etroffenheit in der Rechtsstellung genügt dies nicht ([X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 5). Soweit sie tarifgebunden sind, werden ihre Interessen durch die beteiligten Tarifvertragsparteien in das [X.]erfahren eingebracht. Handelt es sich um Außenseiter, die der [X.] oder [X.] positiv gegenüberstehen, werden ihre Interessen ebenfalls durch die Tarifvertragsparteien vertreten. Soweit sich Außenseiter gegen die [X.] oder [X.] wenden, können sie dies in jeder Lage des [X.]erfahrens durch einen eigenen Antrag tun, für den nur geringe Hürden bestehen ([X.]/[X.] § 98 Rn. 40). Die [X.]eschränkung der nach § 98 Abs. 3 [X.]tz 1 i[X.]m. § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhörenden Stellen ist im Übrigen auch aus Gründen der [X.]erfahrensökonomie geboten. Das [X.]erfahren kann sein Ziel, in angemessener [X.] Rechtssicherheit über die [X.]irksamkeit einer [X.] oder [X.] zu schaffen (vgl. [X.]. 18/1558 S. 29), nur dann erreichen, wenn seine Durchführung nicht durch die [X.]eteiligung einer [X.]ielzahl von anzuhörenden Personen oder Stellen gefährdet ist. Dies wäre aber der Fall, wenn auch einzelne Arbeitgeber oder [X.]ehmer, ohne dass sie einen Antrag gestellt haben, in ein solches [X.]erfahren - gegebenenfalls noch in ständigem [X.]echsel - einzubeziehen wären (vgl. zu § 97 ArbGG: [X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 60, [X.]E 136, 302; die hiergegen gerichtete [X.]erfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen [X.] 10. März 2014 - 1 [X.] -).

[X.]) Aus denselben Gründen kommt eine [X.]eteiligung konkurrierender Tarifvertragsparteien nicht in [X.]etracht, sofern sie keinen eigenen Antrag gestellt haben ([X.]/[X.] § 98 Rn. 40; aA Maul-[X.]rtori NZA 2014, 1305, 1309; [X.]alker [X.] [X.]d. 52 S. 107). Hinzu kommt, dass ohne eine entsprechende Antragstellung für das Gericht oftmals nicht erkennbar wäre, ob nach [X.]tzungslage und Gestaltungwillen der Koalition überhaupt eine Konkurrenzsit[X.]tion besteht.

ee) Gleiches gilt grundsätzlich hinsichtlich der [X.]en eines nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG ausgesetzten [X.]erfahrens; auch diese sind nicht von Amts wegen zu beteiligen. Etwas anderes gilt nur für die [X.], die einen Antrag nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG gestellt hat. Auch in einem solchen Fall bedarf es aber keiner [X.]eteiligung der jeweiligen Gegenpartei, solange diese keinen Antrag stellt (aA Maul-[X.]rtori NZA 2014, 1305, 1309).

ff) Ebenso wenig kommt - außerhalb von § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG - die [X.]eteiligung einer aufgrund des erstreckten Tarifvertrags errichteten gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien in [X.]etracht. Diese ist lediglich ausführendes Organ zur Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen, ohne insoweit eigene Rechte geltend machen zu können (vgl. zur fehlenden Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 1 ArbGG: [X.] 29. Juni 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 111, 164).

c) Nach diesen Grundsätzen bestand für den [X.] keine Notwendigkeit, über die bereits vom [X.] beteiligten Personen, Stellen und [X.]ereinigungen hinaus weitere [X.]eteiligungen vorzunehmen. Neben der [X.]eteiligung der Antragsteller ergibt sich die [X.]eteiligung des [X.]eteiligten zu 4. aus § 98 Abs. 3 [X.]tz 3 ArbGG und die der [X.]eteiligten zu 6. bis 8. als tarifvertragschließende [X.]en aus § 98 Abs. 3 [X.]tz 1 i[X.]m. § 83 Abs. 3 ArbGG.

II[X.] Streitigkeiten über die [X.]irksamkeit einer [X.] oder einer entsprechenden [X.] nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 i[X.]m. § 98 ArbGG sind gemäß § 2a Abs. 2 ArbGG im [X.]eschlussverfahren auszutragen. Nach § 83 Abs. 1 [X.]tz 1 ArbGG erforscht das Gericht hierbei den [X.]chverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen, wobei die am [X.]erfahren [X.]eteiligten nach § 83 Abs. 1 [X.]tz 2 ArbGG an der Aufklärung des [X.]chverhalts mitzuwirken haben. Diese Grundsätze gelten gemäß § 98 Abs. 3 [X.]tz 1 ArbGG entsprechend im [X.]erfahren zur Überprüfung der [X.]irksamkeit einer [X.] oder [X.]. Die Reichweite seiner Aufklärungspflicht hat das [X.] rechtsfehlerhaft verkannt.

1. Nach § 83 Abs. 1 [X.]tz 1 ArbGG gilt für das [X.]eschlussverfahren ein eingeschränkter [X.] bzw. Untersuchungsgrundsatz. Gemäß § 98 Abs. 3 [X.]tz 1 ArbGG ist diese Norm im [X.]erfahren über die [X.]irksamkeit einer [X.] oder [X.] entsprechend anzuwenden. Das Gericht hat alle Tatsachen zu erforschen, die nach seiner Ansicht in [X.]ezug auf den [X.]erfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind. Es ist damit dafür verantwortlich, dass die Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten [X.]chverhalt beruht (GMP/[X.]/Spinner 8. Aufl. § 83 Rn. 82). Diese Aufklärungspflicht zwingt das Gericht aber nicht zu einer unbegrenzten Amtsermittlungstätigkeit und [X.]eweisaufnahme ([X.] 25. März 1992 - 7 [X.] - zu [X.]I 6 der Gründe, [X.]E 70, 85). Liegt entsprechender [X.]chvortrag vor, ist der [X.]chverhalt in die Richtung, die hierdurch aufgezeigt wird, zu überprüfen. Zur Aufklärungspflicht gehört auch die Ermittlung von Tatsachen, die bisher von keinem [X.]erfahrensbeteiligten in das [X.]erfahren eingeführt worden sind, soweit sie für die Entscheidung über den gestellten Antrag von [X.]edeutung sind. Das Gericht kann von einer weiter gehenden [X.]chverhaltsaufklärung erst absehen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen von einem der [X.]erfahrensbeteiligten vorgetragen worden sind, sie nicht wirksam bestritten werden und sich überdies keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufdrängen. Die [X.]eteiligten können nur Tatsachen, nicht aber Tatbestandsmerkmale unstreitig stellen ([X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 26 f.). Im [X.]eschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG hat das [X.] als einzige Tatsacheninstanz (§ 98 Abs. 2 ArbGG) deshalb nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes die [X.]irksamkeit der [X.] oder [X.] unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen und ist an [X.] der [X.]en nicht gebunden (vgl. auch die [X.]Rspr. zu § 47 [X.]wGO, [X.] [X.][X.]erwG 4. Oktober 2006 - 4 [X.] 26.06 - Rn. 8 [X.]). Die Prüfung umfasst sowohl die formellen als auch die materiellen [X.]oraussetzungen für den Erlass der [X.] oder [X.] (allgemeine Meinung, [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 6; [X.]/[X.] § 98 Rn. 44, 46; H[X.]K/[X.] § 98 ArbGG Rn. 4; [X.]alker [X.] [X.]d. 52 S. 107). Maßgeblicher [X.]punkt der Überprüfung ist der des Erlasses der angegriffenen [X.] oder [X.] ([X.]/[X.]/[X.] § 98 Rn. 15).

2. Entgegen der vom [X.] in seiner [X.] vertretenen Auffassung haben die Gerichte für Arbeitssachen im [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG eine vollständige Prüfung der [X.]irksamkeit der [X.] oder [X.] nicht erst dann vorzunehmen, wenn die Antragsteller ernsthafte Zweifel an deren [X.]irksamkeit vortragen. Eine solche Auffassung ist mit § 83 Abs. 1 [X.]tz 1 ArbGG nicht vereinbar. Die Entscheidung des [X.]s erweist sich schon deshalb als rechtsfehlerhaft und ist aufzuheben (§ 98 Abs. 3 [X.]tz 1, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG i[X.]m. § 562 Abs. 1 ZPO).

a) Allerdings darf das Gericht zunächst davon ausgehen, dass das [X.] bzw. die Obersten Arbeitsbehörden der Länder die [X.] eines Tarifvertrags oder eine [X.] nur unter [X.]eachtung der gesetzlichen [X.]oraussetzungen erlassen. Der erste Anschein spricht deshalb für deren Rechtmäßigkeit ([X.]Rspr. vor und nach Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF, beginnend mit [X.] 3. Febr[X.]r 1965 - 4 [X.] - zu I[X.] der Gründe, [X.]E 17, 59; zuletzt [X.] 10. September 2014 - 10 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.]E 149, 84). Diese Rechtsprechung ist vom [X.] nicht beanstandet worden ([X.] 15. Juli 1980 - 1 [X.]vR 24/74, 1 [X.]vR 439/79 - [X.]E 55, 7, betreffend [X.]. [X.] 24. Jan[X.]r 1979 - 4 [X.] - [X.]E 31, 241). An ihr ist entgegen der in den Rechtsbeschwerden vertretenen Auffassung festzuhalten. Ohne Anhaltspunkte hat auch im [X.]eschlussverfahren keine vertiefte Prüfung der [X.]irksamkeit einer [X.] oder [X.] zu erfolgen. Ein solches [X.]orgehen entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung der [X.]erwaltungsgerichte bei der Überprüfung von Normen im Normenkontrollverfahren nach § 47 [X.]wGO (vgl. zur [X.]enennung nur allgemeiner Zweifel an der [X.]irksamkeit eines Plans [X.] [X.][X.]erwG 6. März 1996 - 4 [X.] 184.95 - zu II 2 der Gründe; allgemein zu den Grenzen der Amtsermittlung im verwaltungsgerichtlichen [X.]erfahren [X.]/Geiger [X.]wGO 14. Aufl. § 86 Rn. 10), dem das [X.]erfahren nach § 98 ArbGG nachgebildet ist ([X.]alker [X.] [X.]d. 52 S. 97; vgl. oben [X.] 3 b).

b) Dies bedeutet aber nicht, dass das [X.] bei [X.]orliegen eines zulässigen Antrags nach § 98 ArbGG von sich aus keine Prüfung vorzunehmen hat. [X.]ielmehr hat es sich unter [X.]erücksichtigung der ihm bekannten bzw. von den Antragstellern vorgetragenen Umstände vom [X.]estehen der gesetzlichen [X.]oraussetzungen für den Erlass der jeweiligen [X.] oder [X.] zu überzeugen. Regelmäßig sind dabei - außer bei völlig substanzlosen Anträgen - die [X.]erfahrensakten der jeweils erlassenden [X.]ehörde beizuziehen und auszuwerten. Ergeben sich aus den [X.]erfahrensakten oder aus sonstigen gerichtsbekannten Umständen keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der angegriffenen Norm, kann deren [X.]irksamkeit festgestellt werden. Einer uferlosen Ermittlungstätigkeit „ins [X.]laue hinein“ bedarf es nicht ([X.]/[X.] § 83 Rn. 133). Tragen hingegen die Antragsteller oder andere [X.]erfahrensbeteiligte Umstände vor, die [X.]edenken gegen die formelle oder materielle [X.]irksamkeit der Norm hervorrufen, hat das Gericht diesen nachzugehen und sich eine eigene Überzeugung zu bilden. Die jeweilige Prüftiefe hängt damit auch davon ab, welcher [X.]ortrag von den [X.]erfahrensbeteiligten gehalten wird. Ermittlungen müssen nur insoweit erfolgen, wie das bisherige [X.]orbringen der [X.]eteiligten und die schon bekannten Tatsachen bei pflichtgemäßer [X.]ürdigung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der entscheidungserhebliche [X.]chverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf ([X.]/[X.] § 98 Rn. 45).

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.]s zu der Frage, wann ein [X.]erfahren nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG auszusetzen ist. Die dortigen Grundsätze können für die Durchführung des [X.]eschlussverfahrens über die [X.]irksamkeit einer [X.] oder [X.] nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG nicht herangezogen werden.

aa) Nach der [X.]srechtsprechung kommt die Aussetzung eines [X.]erfahrens nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG nur in [X.]etracht, wenn die [X.]en entweder substanziierten [X.]chvortrag halten, der geeignet ist, ernsthafte Zweifel an der [X.]irksamkeit der [X.] oder [X.] aufkommen zu lassen, oder entsprechende Tatsachen gerichtsbekannt sind. [X.]esteht hingegen zwischen den [X.]en hierüber kein Streit und sind auch von Amts wegen keine solchen Zweifel gerechtfertigt, gibt es keinen Grund zur Aussetzung des [X.]erfahrens ([X.] 7. Jan[X.]r 2015 - 10 [X.] - Rn. 19, [X.]E 150, 254).

[X.]) Diese Ausführungen betreffen jedoch nur die Aussetzungspflicht nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG und bewegen sich dort im Spannungsverhältnis zwischen dem arbeitsgerichtlichen [X.]eschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) und dem Interesse der [X.]en am zügigen Abschluss ihres konkreten Rechtsstreits einerseits und dem Ziel der Aussetzungspflicht, divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Aussagen zur Reichweite des [X.] im [X.]eschlussverfahren nach § 98 ArbGG sind damit nicht getroffen. Hierauf können sie auch nicht übertragen werden. [X.]ielmehr ist - entsprechend dem [X.]erfahren nach § 97 ArbGG (vgl. dazu [X.] 24. Juli 2012 - 1 AZ[X.] 47/11 - Rn. 7 ff., [X.]E 142, 366) - zu unterscheiden zwischen der Aussetzung eines vorangegangenen Rechtsstreits, in dem es entscheidungserheblich auf die Frage der [X.]irksamkeit der [X.] oder [X.] ankommen muss, und dem daraufhin eingeleiteten [X.]erfahren nach § 98 ArbGG.

I[X.]. Die [X.] von Tarifverträgen nach § 5 [X.] verstößt entgegen der in einigen Rechtsbeschwerden vertretenen Auffassung weder gegen [X.]erfassungsrecht noch gegen die [X.]. Eine [X.]orlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 [X.] ist nicht geboten.

1. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung als Normsetzung sui generis mit dem Grundgesetz vereinbar (grundlegend [X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - [X.]E 44, 322; vgl. auch 11. Juli 2006 - 1 [X.]vL 4/00 - zu [X.] II 1 a [X.] der Gründe, [X.]E 116, 202). Dies gilt auch für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien ([X.] 15. Juli 1980 - 1 [X.]vR 24/74, 1 [X.]vR 439/79 - [X.]E 55, 7; vgl. auch 10. September 1991 - 1 [X.]vR 561/89 -). Dem hat sich das [X.] in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (zuletzt [X.] [X.] 10. September 2014 - 10 [X.] - Rn. 27, [X.]E 149, 84). [X.]eder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht werden durch die Antragsteller Gründe benannt, hieran nicht mehr festzuhalten.

2. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ([X.]) ergibt sich nichts anderes. Die [X.] von Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe verstößt weder gegen die durch Art. 11 [X.] geschützte [X.]ereinigungsfreiheit noch führt sie zu einer [X.]erletzung des durch Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur [X.] geschützten Eigentumsrechts. Dies hat der [X.] durch Urteil vom 2. Juni 2016 (- 23646/09 -) zum allgemeinverbindlich erklärten [X.] in einer früheren Fassung rechtskräftig entschieden.

3. Eine [X.]orlage an den [X.], die die [X.]ereinbarkeit der [X.] des [X.] mit [X.]srecht zum Gegenstand hätte, kommt ungeachtet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht in [X.]etracht. Es fehlt im Hinblick auf die angegriffenen [X.] an einem Anknüpfungspunkt an das [X.]srecht.

a) Eine [X.]orlagepflicht des [X.]s als national letztinstanzlichem Gericht besteht nach Art. 267 Abs. 3 [X.], wenn sich in dem [X.]erfahren eine Frage des [X.]srechts stellt, diese entscheidungserheblich ist und nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den [X.] war (acte éclairé) und wenn die richtige Anwendung des [X.]srechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair) ([X.] 15. September 2005 - [X.]-495/03 - [[X.]] Rn. 33, Slg. 2005, [X.]; vgl. zur [X.]orlagepflicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG: [X.] 28. Jan[X.]r 2014 - 2 [X.]vR 1561/12, 1562/12, 1563/12, 1564/12 - Rn. 178 ff., [X.]E 135, 155).

b) [X.]oraussetzung für eine solche [X.]orlage sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Gegenstand des Rechtsstreits eine Anknüpfung an das [X.]srecht aufweist. [X.] ein [X.]chverhalt nicht dem [X.]srecht und geht es auch nicht um die Anwendung nationaler Regelungen, mit denen [X.]srecht durchgeführt wird, ist der [X.] nicht zuständig. Die Zuständigkeit des [X.] beschränkt sich auf die Prüfung der [X.]estimmungen des [X.]srechts ([X.] 1. März 2011 - [X.]-457/09 - [[X.]hartry] Rn. 21 ff., Slg. 2011, I-819; [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] 1371/11 - Rn. 9 [X.], [X.]E 140, 76). Als Anknüpfungspunkt kommt grundsätzlich das gesamte unionsrechtliche Primär- und Sekundärrecht in [X.]etracht.

c) Eine [X.]orlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 [X.] ergibt sich nicht im Hinblick auf [X.]estimmungen der am 1. Dezember 2009 in [X.] getretenen [X.]harta der Grundrechte der Europäischen [X.] (GR[X.]).

aa) Die in Art. 16 GR[X.] anerkannte unternehmerische Freiheit ist zwar Teil des Primärrechts ([X.] 21. Juni 2012 - [X.]-78/11 - [[X.]] Rn. 17). Auf die [X.] des [X.] vom 15. Mai 2008 fand sie aber noch keine Anwendung (zur Erheblichkeit des [X.]punkts des Inkrafttretens der GR[X.] vgl. [X.] 22. Oktober 2013 - [X.]-276/12 - [[X.]bou] Rn. 25).

[X.]) Zum [X.]punkt des Erlasses der [X.] des [X.] vom 25. Juni 2010 war die GR[X.] hingegen bereits in [X.]. Eine [X.]orlage nach Art. 267 Abs. 3 [X.] zur Klärung der [X.]ereinbarkeit der [X.] mit Art. 16 GR[X.] scheidet gleichwohl aus, weil die [X.] ihrerseits kein Akt der Durchführung des Rechts der [X.] iSd. Art. 51 Abs. 1 [X.]tz 1 GR[X.] darstellt.

(1) Um festzustellen, ob eine nationale Maßnahme die Durchführung des Rechts der [X.] iSv. Art. 51 Abs. 1 der [X.]harta betrifft, ist insbesondere zu prüfen, ob mit der fraglichen nationalen Regelung die Durchführung einer [X.]estimmung des [X.]srechts bezweckt wird, welchen [X.]harakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das [X.]srecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das [X.]srecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des [X.]srechts gibt, die für diesen [X.]ereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann ([X.] 10. Juli 2014 - [X.]-198/13 - [[X.] [X.].] Rn. 32 ff.; vgl. auch 6. März 2014 - [X.]-206/13 - [Siragusa] Rn. 26 f.; möglicherweise weiter gehend 26. Febr[X.]r 2013 - [X.]-617/10 - [[X.]] Rn. 19 bis 22, 27 bis 29; zum [X.]erständnis dieser Entscheidung vgl. auch [X.] 24. April 2013 - 1 [X.]vR 1215/07 - Rn. 91, [X.]E 133, 277). Ausreichend, aber auch erforderlich ist damit, dass [X.]srecht oder Transformationsnormen des nationalen Rechts angewendet werden ([X.]/[X.] Art. 51 GR[X.] Rn. 14).

(2) In Anwendung dieser Grundsätze ist mit der [X.] des [X.] nicht [X.]srecht durchgeführt worden, da hierdurch der zugrunde liegende Tarifvertrag nicht auf Arbeitsverhältnisse mit ausländischem [X.] erstreckt wurde. Durch eine [X.] nach § 5 [X.] findet - jedenfalls im Hinblick auf den [X.] - ausschließlich eine Erstreckung auf Arbeitsverhältnisse statt, die [X.] [X.] unterliegen. Eine Anwendbarkeit der Tarifverträge auf Fälle mit [X.]sbezug ergibt sich erst aus den [X.]estimmungen des [X.]ehmer-Entsendegesetzes (ebenso [X.]/[X.] § 98 Rn. 27), das seinerseits der Umsetzung der Richtlinie 96/71/[X.] und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von [X.]ehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ([X.]) dient. [X.]estimmungen des [X.]ehmer-Entsendegesetzes sind jedoch weder unmittelbar noch mittelbar Gegenstand des vorliegenden [X.]erfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG.

Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. In den für die streitgegenständlichen Tarifverträge maßgeblichen Fallgestaltungen der Entsendung von [X.]ehmern liegt im Regelfall eine Anknüpfung an das ausländische [X.] jedenfalls über Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 [X.][X.]G[X.] bzw. Art. 8 Abs. 2 [X.] I-[X.] vor. Dies gilt für die vorübergehende projektbezogene Entsendung von [X.]ehmern, die beim ausländischen Arbeitgeber bereits im Heimatland eingesetzt wurden, ferner für [X.]ehmer, die vom ausländischen Arbeitgeber in ihrem Heimatstaat für ein konkretes Projekt in [X.] angeworben werden und mit denen ein darüber hinausgehendes Arbeitsverhältnis nicht geplant ist. Obwohl im letztgenannten Fall der gewöhnliche Arbeitsort in [X.] liegt, besteht aufgrund der Staatsangehörigkeit der [X.]en bzw. ihres [X.]ohn- und [X.] regelmäßig eine engere [X.]erbindung zum Heimatort. Gleiches gilt, wenn der ausländische Arbeitgeber seine [X.]ehmer ständig in wechselnden [X.] einsetzt und daher ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht auszumachen ist. Über die einstellende Niederlassung - sofern diese im Heimatland des ausländischen Arbeitgebers liegt - ist hier die Anknüpfung an das ausländische [X.] über Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 [X.][X.]G[X.] bzw. Art. 8 Abs. 3 [X.] I-[X.] gegeben (vgl. hierzu [X.] 12. September 2013 - [X.]-64/12 - [[X.]]; [X.] Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 119 ff., 152; [X.]/Schierle in [X.][X.]gan Europäisches Arbeitsrecht § 5 Rn. 51 ff.; [X.]/Schlachter Art. 9 [X.] I-[X.] Rn. 12 f.).

(3) Richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem ausländischen [X.], finden die streitgegenständlichen allgemeinverbindlichen Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren weder unmittelbar noch über Art. 34 [X.][X.]G[X.] bzw. Art. 9 [X.] I-[X.] Anwendung. Dabei kann dahinstehen, ob es insoweit bereits an der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien für solche Arbeitsverhältnisse fehlt (vgl. dazu [X.] [X.]Temming [X.] und [X.] im Kontext des Gemeinschaftsrechts S. 171 ff. [im Rahmen eines Gutachtens für den [X.]orstand der SOKA-[X.]au]), denn eine allgemeinverbindliche Tarifnorm, die Arbeitsverhältnisse, die ausländischem Arbeitsstatut unterliegen, nicht erreicht, kann bereits keine Eingriffsnorm iSd. Art. 34 [X.][X.]G[X.] bzw. Art. 9 [X.] I-[X.] darstellen. Sie stellt gerade keine [X.]estimmung des [X.] Rechts dar, die ohne Rücksicht auf das anzuwendende Recht den [X.]chverhalt zwingend regelt ([X.] 9. Juli 2003 - 10 [X.] - zu [X.] 2 d der Gründe; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]epler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 7 Rn. 101 ff. [X.]; zum [X.] auch [X.]/[X.]aas MiLoG/[X.] 2. Aufl. § 3 [X.] Rn. 5). Gegen den [X.]harakter der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren als Eingriffsnormen spricht zudem, dass erst der Gesetzgeber mit den [X.]estimmungen des [X.]ehmer-Entsendegesetzes deren zwingende Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten [X.]ehmer angeordnet hat (vgl. [X.]. 16/10486 S. 11, 13). Erst mit dieser Umsetzung von Art. 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich der [X.] sind die [X.]estimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge zu international zwingenden Eingriffsnormen geworden ([X.] 25. Juni 2002 - 9 [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 101, 357; vgl. auch 18. April 2012 - 10 [X.] - Rn. 22, [X.]E 141, 129; [X.]/[X.]aas aaO). Für eine bloße „Klarstellung“ ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus seiner [X.]egründung Anhaltspunkte.

d) Eine [X.]orlage nach Art. 267 Abs. 3 [X.] kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der [X.]eschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten in [X.]etracht.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann auch die [X.]eschränkung einer Grundfreiheit durch eine nationale Regelung als „Durchführung des Rechts der [X.]“ iSd. § 51 Abs. 1 GR[X.] angesehen werden. Erweist sich eine nationale Regelung als geeignet, die Ausübung einer oder mehrerer durch den [X.]ertrag garantierter Grundfreiheiten zu beschränken, können die im [X.]srecht vorgesehenen Ausnahmen somit für die betreffende Regelung nur insoweit als Rechtfertigung dieser [X.]eschränkung gelten, als den Grundrechten, deren [X.]ahrung der [X.] zu sichern hat, Genüge getan wird. Nimmt ein Mitgliedstaat im [X.]srecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine [X.]eschränkung einer durch den [X.]ertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, gilt dies als Durchführung des Rechts der [X.] ([X.] 30. April 2014 - [X.]-390/12 - [Pfleger [X.].] Rn. 36; zur Kritik hieran vgl. [X.]/[X.] Art. 51 GR[X.] Rn. 15, 25 f.).

[X.]) Der Anwendungsbereich des [X.]srechts ist im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 [X.]) entsendender ausländischer Arbeitgeber nicht eröffnet. Deshalb kann dahinstehen, ob für eine solche Fragestellung neben den [X.]estimmungen der [X.] hinsichtlich des Sozialkassenverfahrens noch Raum bleibt.

Die Dienstleistungsfreiheit verlangt nicht nur die [X.]eseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller [X.]eschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen ([X.] 15. März 2001 - [X.]-165/98 - [[X.] und [X.]] Rn. 22, Slg. 2001, [X.]). Da - wie dargelegt - durch die [X.] selbst keine Erstreckung auf Arbeitsverhältnisse mit ausländischem [X.] erfolgt, handelt es sich bei ihr bzw. den erstreckten Tarifverträgen nicht um ein Regelwerk nicht öffentlich-rechtlicher Art, das die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen iSd. Rechtsprechung des [X.] kollektiv regelt (vgl. dazu [X.] 18. Dezember 2007 - [X.]-341/05 - [Laval un Partneri] Rn. 98, Slg. 2007, I-11767).

[X.]) Gleiches gilt im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 [X.]. Als [X.]eschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen. Dies umfasst die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten betreffen und somit den innergemeinschaftlichen Handel behindern. Maßgeblich ist, ob durch die nationalen Regelungen im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne [X.]eiteres mit den traditionell im [X.] ansässigen Unternehmen wirksam in [X.]ettbewerb zu treten, verringert wird ([X.] 28. April 2009 - [X.]-518/06 - [Kommission./.Italien] Rn. 62 ff., Slg. 2009, [X.]; 5. Oktober 2004 -  [X.]-442/02  - [[X.]aixa[X.]ank France] Rn. 11, Slg. 2004, [X.]). Gleichzeitig verbietet die Niederlassungsfreiheit aber auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert ([X.] 11. Dezember 2007 - [X.]-438/05 - [[X.]iking] Rn. 69, Slg. 2007, I-10779).

Findet im Fall der Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in [X.] das ausländische [X.] - wie typischerweise in den maßgeblichen Entsendefällen - Anwendung, hat die [X.] - wie dargelegt - für solche Arbeitsverhältnisse für sich genommen keine [X.]edeutung. Findet hingegen auf die Arbeitsverhältnisse einer solchen Niederlassung in [X.] [X.] Arbeitsrecht Anwendung, wird der [X.] durch die [X.] zwar auf die dortigen Arbeitsverhältnisse erstreckt. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder erkennbar, dass mit der verpflichtenden Anwendung des [X.] eine unmittelbare oder mittelbare [X.]eschränkung der Niederlassungsfreiheit verbunden wäre. Der [X.] hat insoweit bereits entschieden, dass die [X.]ahrnehmung der Koalitionsfreiheit selbst nicht zwangsläufig mit einer [X.]eeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit verbunden ist ([X.] 11. Dezember 2007 - [X.]-438/05 - [[X.]iking] Rn. 52, aaO). In einem solchen Fall gilt diskriminierungsfrei vollständig das Recht, das auch für alle anderen Arbeitsverhältnisse, die [X.] Recht unterliegen, gelten würde, unabhängig davon, ob die Niederlassung durch ein Unternehmen oder einen [X.]ürger eines anderen Mitgliedstaats errichtet wurde. [X.]eder die Gründung noch die spätere Niederlassung des Unternehmens sind damit durch die [X.] berührt (vgl. beispielhaft zu diesem Aspekt [X.] [X.] 10. Dezember 2015 - [X.]-594/14 - [[X.]] Rn. 28, zu § 64 GmbHG).

e) Der Anwendungsbereich des [X.]srechts ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden auch nicht aufgrund der „unionsrechtlichen Determinierung des Urlaubsrechts“ eröffnet. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ([X.]) sichert einen Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub. Der [X.] enthält aber keinerlei materiell-rechtliche Regelungen, die einen [X.]ezug hierzu haben; der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird durch dessen [X.]estimmungen nicht berührt ([X.] 9. Juli 2003 - 10 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe [X.]).

f) Eine [X.]eeinträchtigung unionsrechtlicher [X.]ettbewerbsregelungen durch die [X.] liegt nicht vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass tarifvertragliche [X.]estimmungen, die für einen bestimmten [X.]irtschaftszweig eine verpflichtende Zusatzkrankenversicherung oder einen Rentenfonds einrichten, der mit der [X.]erwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist und für diese beim Staat beantragt wird, eine Pflichtmitgliedschaft vorzusehen, nicht unter den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen [X.]ettbewerbsregelungen fallen (Art. 101 ff. [X.] [[X.]. 81 ff. [X.]]; [X.] 3. März 2011 - [X.]-437/09 - [[X.]] Rn. 29 ff., Slg. 2011, [X.]; 21. September 1999 - [X.]-115/97 bis [X.]-117/97 - [[X.]rentjens‘] Slg. 1999, I-6025).

g) Jedenfalls in Ermangelung eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses kommt eine [X.]orlage an den [X.] unter dem Gesichtspunkt der [X.]ereinbarkeit der streitgegenständlichen [X.] des [X.] mit dem sich aus der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 [X.]) ergebenden Transparenzgebot nicht in [X.]etracht. Der [X.] hat allerdings angenommen, dass die sich aus Art. 56 [X.] ergebende Transparenzpflicht der von einem Mitgliedstaat vorgenommenen [X.] eines von den [X.] und den [X.]ehmerorganisationen einer [X.]ranche geschlossenen Tarifvertrags für sämtliche Arbeitgeber und [X.]ehmer dieser [X.]ranche entgegensteht, mit dem die [X.]erwaltung eines zusätzlichen Pflichtvorsorgesystems für die [X.]ehmer einem einzigen, von den Tarifpartnern ausgewählten [X.]irtschaftsteilnehmer übertragen wird, ohne dass die nationale Regelung eine angemessene Öffentlichkeit vorsieht, die es der zuständigen [X.]ehörde ermöglicht, mitgeteilte Informationen über das [X.]orliegen eines günstigeren Angebots in vollem Umfang zu berücksichtigen ([X.] 17. Dezember 2015 - [X.]-25/14 und [X.]-26/14 - [[X.]] Rn. 46).

Es erscheint jedoch bereits fraglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese zum [X.] Recht ergangene Entscheidung auch auf Fallgestaltungen übertragbar ist, bei denen eine gemeinsame Einrichtung der tarifvertragschließenden [X.]en (hier die [X.]) eine verpflichtende zusätzliche Altersversorgung durchführt und ob insoweit von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Die aus der Dienstleistungsfreiheit abgeleitete Transparenzpflicht besteht jedenfalls nur in den Fällen, in denen ein „eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse“ besteht. Ob ein solches grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des Auftrags anhand sämtlicher einschlägiger Kriterien durch das nationale Gericht zu prüfen ([X.] 17. Dezember 2015 - [X.]-25/14 und [X.]-26/14 - [[X.]] Rn. 27 ff., 32). Das Interesse kann sich [X.]. aus der wirtschaftlichen [X.]edeutung der abzuschließenden [X.]ereinbarung, aus dem Ort ihrer Durchführung oder aus technischen Merkmalen ergeben ([X.] 14. November 2013 - [X.]-221/12 - [[X.]elgacom] Rn. 29). Für ein solches eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse zum [X.]punkt des Erlasses der streitgegenständlichen [X.] gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Soweit erkennbar, hat sich bisher weder in einem der anhängigen Rechtsstreite noch in anderen Rechtsstreiten, die das Sozialkassenverfahren oder die [X.] des [X.] betreffen, eine [X.] oder ein [X.]eteiligter auf einen solchen Aspekt berufen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein wirtschaftliches Unternehmen mit Sitz im In- oder Ausland zum [X.]punkt des Erlasses der streitgegenständlichen [X.] Interesse an der Durchführung der zusätzlichen Altersversorgung bekundet hätte. Hinzu kommt, dass der Ort der Durchführung nach den damals maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen auf die [X.]eschäftigten der [X.]auwirtschaft in den alten [X.]undesländern beschränkt war.

[X.]. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.

1. Nach § 5 Abs. 1 [X.] aF war [X.]oraussetzung für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber [X.] der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden [X.]ehmer beschäftigen (§ 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF) und die [X.] im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 2 [X.] aF). Dies setzt zunächst voraus, dass es sich bei den für allgemeinverbindlich erklärten Fassungen des [X.] um wirksame Tarifverträge im Sinne des [X.] gehandelt hat. Neben ihrer formellen [X.]irksamkeit verlangt dies die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der jeweiligen Tarifvertragsparteien (allgemeine Meinung, [X.] [X.]/[X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 5 Rn. 42; [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 41; [X.]iedemann/[X.]ank [X.] 7. Aufl. § 5 Rn. 52). Deren Fehlen wird von den Antragstellern gerügt.

2. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 ArbGG kommt aber nicht in [X.]etracht, da es auf die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer der tarifvertragschließenden [X.]en nicht entscheidungserheblich ankommt.

a) Nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG ist die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer [X.]ereinigung ausschließlich in einem besonderen [X.]eschlussverfahren nach diesen [X.]orschriften zu treffen. Dort ist eine solche Frage mit [X.]irkung für und gegen jedermann zu klären (§ 97 Abs. 3 [X.]tz 1 ArbGG). Das [X.]erfahren dient der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie und soll sicherstellen, dass unter [X.]eteiligung der zuständigen [X.]erbände und obersten Arbeitsbehörden sowie der betroffenen [X.]ereinigung selbst unabhängig von den zufälligen Gegebenheiten des jeweiligen Ausgangsverfahrens ein Höchstmaß an Klarheit über die [X.]efugnis zur tariflichen Normsetzung herbeigeführt wird ([X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 47, [X.]E 136, 302; 28. Jan[X.]r 2008 - 3 AZ[X.] 30/07 - Rn. 18). Eine Inzidentprüfung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit in einem anderen Rechtsstreit scheidet aus, dies gilt auch für andere [X.]eschlussverfahren (so schon [X.] 2. November 1960 - 1 A[X.]R 18/59 - zu II der Gründe). Nach § 97 Abs. 5 [X.]tz 1 ArbGG hat ein Gericht das [X.]erfahren bis zur Erledigung eines solchen [X.]eschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine [X.]ereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der [X.]ereinigung gegeben ist. Als Ausgangsverfahren kommt jedes gerichtliche [X.]erfahren - auch in einem anderen Rechtsweg - in [X.]etracht. § 97 Abs. 5 [X.]tz 1 ArbGG gilt ohne Rücksicht auf [X.]erfahrensart und Gegenstand des [X.]erfahrens ([X.] 25. September 1996 - 1 A[X.]R 25/96 - zu [X.]I 1 b der Gründe).

b) Die Aussetzungspflicht besteht im Fall der Entscheidungserheblichkeit (vgl. dazu [X.] [X.] 19. Dezember 2012 - 1 AZ[X.] 72/12 - Rn. 13) auch in einem [X.]erfahren nach § 98 ArbGG. Dies folgt schon aus dem klaren [X.]ortlaut des § 97 Abs. 5 ArbGG; weder sind danach [X.]erfahren nach § 98 ArbGG von der Aussetzungspflicht ausgenommen noch ergibt sich dies aus anderen [X.]estimmungen. Entgegen der Auffassung des [X.]eteiligten zu 4. folgt aus § 98 Abs. 6 ArbGG nichts anderes. Diese [X.]estimmung verpflichtet zur Aussetzung von Rechtsstreiten, in denen es auf die [X.]irksamkeit einer [X.] oder [X.] entscheidungserheblich ankommt. Sie enthält keine Regelung, ob und inwiefern das [X.]erfahren nach § 98 ArbGG seinerseits - etwa nach § 97 Abs. 5 [X.]tz 1 ArbGG - auszusetzen ist. Der weitere Einwand, die [X.]en eines nach § 98 Abs. 6 ArbGG ausgesetzten [X.]erfahrens seien nicht befugt, eine andere als die von dem aussetzenden Gericht für entscheidungserheblich erachtete Frage - [X.]irksamkeit der jeweiligen [X.] oder [X.] - klären zu lassen (vgl. hierzu [X.] 29. Juni 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 111, 164), woraus folge, dass Tariffähigkeit und -zuständigkeit in dem vorliegenden [X.]erfahren gar nicht geprüft werden dürften, geht fehl. Er verkennt, dass die Fragen der Tariffähigkeit oder -zuständigkeit für die Klärung der [X.]irksamkeit der [X.] notwendige [X.]orfragen darstellen und daher der vom Ausgangsgericht für entscheidungserheblich erachteten Frage immanent sind. Auch aus dem Grundsatz der [X.] ergibt sich nichts anderes. § 97 ArbGG lässt auch vergangenheitsbezogene Feststellungen zu ([X.] 11. Juni 2013 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 145, 211), soweit dafür ein Rechtsschutzinteresse besteht. Dies ist erkennbar der Fall, wenn die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zur Feststellung der [X.]irksamkeit einer [X.] oder [X.] als [X.]orfrage geklärt werden muss.

c) Die Aussetzung eines [X.]erfahrens nach § 97 Abs. 5 [X.]tz 1 ArbGG darf allerdings nur erfolgen, wenn zumindest eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften einer [X.]ereinigung aufgrund vernünftiger Zweifel am [X.]orliegen dieser Eigenschaften streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte [X.]orbehalte zu berücksichtigen und von den Gerichten aufzugreifen sind. Danach ist der Ausgangsrechtsstreit nicht schon dann auszusetzen, wenn die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer [X.]ereinigung nur von einer [X.] ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe infrage gestellt wird (vgl. [X.] 24. Juli 2012 - 1 AZ[X.] 47/11  - Rn. 9 , [X.]E 142, 366). Ob die Antragsteller solche Zweifel benannt haben, braucht der [X.] nicht zu entscheiden, da sich die angegriffenen [X.] bereits aus anderen Gründen als rechtsunwirksam erweisen.

[X.][X.] Die [X.] [X.] 2008 und 2010 sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden allerdings nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht im öffentlichen Interesse geboten erscheinen, wie § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 2 [X.] aF verlangt.

1. [X.]ei der Frage, ob die [X.] eines Tarifvertrags im öffentlichen Interesse geboten erscheint, hat der [X.]eteiligte zu 4. eigenverantwortlich zu prüfen, ob die [X.]orteile der [X.] eines Tarifvertrags etwaige Nachteile überwiegen. Hierbei sind sowohl die Interessen der tarifgebundenen als auch diejenigen der nicht tarifgebundenen [X.]ehmer und Arbeitgeber gegenüberzustellen. Allein das Interesse der Tarifvertragsparteien, welches sie mit ihrem [X.]-Antrag zum Ausdruck bringen, genügt ebenso wenig wie das positive [X.]otum des [X.]es (vgl. [X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 1 b [X.] (2) und zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 44, 322; 10. September 1991 - 1 [X.]vR 561/89 - zu II 3 a der Gründe).

2. Das „öffentliche Interesse“ kann nicht allgemeingültig definiert werden (eingehend dazu [X.] [X.]oraussetzungen und [X.]irkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 [X.] und dem [X.] S. 169 ff.). Unter anderem sind gesamtwirtschaftliche Daten und die gesamten wirtschaftlichen und [X.] [X.]erhältnisse und Eigenarten des betreffenden [X.]irtschaftszweigs zu berücksichtigen ([X.]iedemann/[X.]ank [X.] § 5 Rn. 68) sowie arbeitsmarkt- oder sonstige sozialpolitische Erwägungen anzustellen ([X.][X.]erwG 3. November 1988 - 7 [X.] - zu 4 a der Gründe, [X.][X.]erwGE 80, 355; einschränkend [X.]/[X.] § 5 [X.] Rn. 13). Das Nachvollziehen eines anerkannten Interesses des Gesetzgebers spricht regelmäßig für ein öffentliches Interesse (vgl. [X.] 28. März 1990 - 4 [X.] -; [X.]/Lakies [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 117; einschränkend [X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 183). Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber ist in besonderem Maße dazu berufen zu definieren, welche Maßnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Soweit auf [X.] schon eine parlamentarisch kontrollierte Entscheidung getroffen wurde, spricht der erste Anschein dafür, dass eine normsetzende Maßnahme des [X.]s, welche auf die Erreichung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziels gerichtet ist, ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt.

3. Die Entscheidung des [X.]eteiligten zu 4. ein öffentliches Interesse für die [X.] anzunehmen, ist nur in beschränktem Umfang gerichtlich nachprüfbar, da ihm ein weiter [X.]eurteilungsspielraum zukommt ([X.] 22. September 1993 - 10 [X.] - zu II 3 b der Gründe, [X.]E 74, 226; 28. März 1990 - 4 [X.] -; [X.]/[X.] § 5 [X.] Rn. 13; [X.]onneberger Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 125 ff.). Dieser weite [X.]eurteilungsspielraum ist eine Ausprägung des auch mit [X.] der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens (vgl. [X.][X.]erwG 3. November 1988 - 7 [X.] - zu 4 a der Gründe [X.] aus der Literatur, [X.][X.]erwGE 80, 355) und kann nicht mit verwaltungsrechtlichen Maßstäben gleichgesetzt werden (vgl. [X.]/[X.] ArbR-Hd[X.] 16. Aufl. § 205 Rn. 16). Ferner gibt der [X.]ortlaut des § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 2 [X.] aF („geboten erscheint“) zu erkennen, dass es sich beim öffentlichen Interesse nicht um einen exakt festzustellenden und überprüfbaren [X.]egriff handelt, sondern um das Ergebnis einer [X.]ertung, welche der Gesetzgeber dem [X.]eteiligten zu 4. übertragen hat (vgl. [X.] 22. Oktober 2003 - 10 [X.] - zu II 4 c der Gründe, [X.]E 108, 155; [X.]/Forst § 5 [X.] Rn. 81).

4. Der dem [X.]eteiligten zu 4. eingeräumte [X.]eurteilungsspielraum wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung in § 5 [X.] und der hiernach zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen - einschließlich der Interessen der Tarifvertragsparteien - schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. [X.] 22. Oktober 2003 - 10 [X.] - zu II 4 c der Gründe, [X.]E 108, 155; [X.][X.]erwG 3. November 1988 - 7 [X.] - zu 4 a der Gründe, [X.][X.]erwGE 80, 355; O[X.]G Nordrhein-[X.]estfalen 16. November 2012 - 4 [X.]/11 - Rn. 120). Durch die [X.], wie sie in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] geregelt sind, ist eine verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung gegeben, die eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass der [X.]eteiligte zu 4. seinen weiten [X.]eurteilungsspielraum sachgerecht nutzt ([X.] 22. Oktober 2003 - 10 [X.] - aaO).

5. Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der [X.]eteiligte zu 4. im Rahmen der [X.] [X.] 2008 und 2010 ein öffentliches Interesse im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 2 [X.] aF angenommen hat. Für die [X.] sprechen mehrere Umstände von erheblichem Gewicht. Nicht tarifgebundenen Arbeitgebern entstehen dadurch keine so großen Nachteile, dass die Entscheidung des [X.]eteiligten zu 4. schlechthin unvertretbar oder unverhältnismäßig und damit das ihm zustehende normative Ermessen bei [X.] überschritten wäre.

a) Für die Annahme eines öffentlichen Interesses bei den [X.] [X.] 2008 und 2010 spricht, dass das im [X.] geregelte Urlaubskassenverfahren das vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewollte Ziel verfolgt, [X.]ehmern auch dann den Erwerb zusammenhängender Urlaubsansprüche zu ermöglichen - wie es § 7 Abs. 2 [X.]UrlG vorsieht - und damit die vom Gesetz grundsätzlich nicht gewollte Urlaubsabgeltung (vgl. § 7 Abs. 4 [X.]UrlG) zu vermeiden, wenn sie im laufenden Urlaubsjahr den Arbeitgeber wechseln. Dabei hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 [X.]UrlG insbesondere für den [X.]ereich des [X.]augewerbes vom [X.]UrlG abweichende tarifvertragliche Regelungen zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs zugelassen. Deshalb liegt es nahe, ein öffentliches Interesse dafür anzunehmen, eine solche Regelung - wie sie im Urlaubskassenverfahren bestimmt ist - nicht nur auf unmittelbar tarifgebundene Arbeitsverhältnisse dieser [X.]ranche anzuwenden, sondern auf alle [X.]ehmer unabhängig von ihrer Tarifbindung. Auch die vom [X.] mit umfasste zusätzliche Altersversorgung ([X.]) verfolgt ein vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewolltes Ziel. Ihr Zweck ist daran ausgerichtet, den [X.]ehmern unverfallbare Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung zu sichern, wie es der Gesetzgeber mit den [X.]estimmungen des [X.]etrA[X.]G erreichen will. Die Ausbildungsumlage steht vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber für sinnvoll gehaltenen geordneten und einheitlichen [X.]erufsausbildung (vgl. § 4 Abs. 1 [X.][X.]iG), deren Lasten verteilt werden sollen.

b) Diesen für ein öffentliches Interesse an den [X.] [X.] 2008 und 2010 sprechenden Umständen stehen insbesondere die Interessen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber gegenüber, nicht mit [X.]eitragszahlungen an den [X.]eteiligten zu 5. belastet zu werden. Entgegenstehende Interessen nicht tarifgebundener [X.]ehmer sind in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Die (zusätzliche) Zahlungsverpflichtung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ist allerdings im Ergebnis begrenzt, da sie zur Gewährung von Urlaub und Urlaubsentgelt auch gesetzlich verpflichtet sind und das Urlaubskassenverfahren in seiner praktischen Ausprägung nur einen anderen [X.] darstellt. Auch die Ausbildungsumlage verteilt im [X.]esentlichen nur Lasten gleichmäßig auf die Arbeitgeber, die generell unabhängig von der tarifvertraglichen Regelung entstehen. Die von der [X.] [X.] 2008 und 2010 erfassten Arbeitgeber profitieren auch dann mittelbar von einer so geförderten [X.]erufsausbildung, wenn sie nicht selbst zu den Ausbildungsbetrieben gehören. Die von ihnen beschäftigten [X.]ehmer, nach deren [X.]ruttolohnsumme sich der Sozialkassenbeitrag richtet, haben in aller Regel eine [X.]erufsausbildung durchlaufen, die sich die nicht ausbildenden Arbeitgeber zu Nutze machen. Eine effektiv zusätzliche Zahlungsbelastung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ergibt sich aus den eigenen [X.]erwaltungskosten des [X.]eteiligten zu 5. sowie der gesetzlich nicht verpflichtend vorgeschriebenen zusätzlichen Altersversorgung für [X.]ehmer.

c) Eine Abwägung dieser Interessen vorzunehmen, ist Aufgabe des [X.]eteiligten zu 4. [X.]enn er sich dazu entschließt, das öffentliche Interesse an einer [X.] trotz entgegenstehender Interessen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber zu bejahen, kann dies angesichts der zweifellos bestehenden Argumente für eine [X.] und der auch ohne eine [X.] in Teilbereichen bestehenden Zahlungspflichten nicht tarifgebundener Arbeitgeber nicht als schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig angesehen werden. Dieser (politische) [X.]ewertungsprozess kann nur darauf überprüft werden, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis des [X.]eteiligten zu 4. überschritten sind. Solches kann auch unter [X.]eachtung der von den Antragstellern vorgebrachten Argumente nicht angenommen werden. Es kommt insbesondere nicht in [X.]etracht, die [X.]ertungen des zur Normgebung berufenen [X.]eteiligten zu 4. durch die [X.]ertungen der Antragsteller oder des Gerichts zu ersetzen. Die sich aus dem [X.] ergebenden [X.]eitragsverpflichtungen nicht tarifgebundener Arbeitgeber sind weder unsinnig noch so belastend ausgestaltet, dass sie rechtlich zu beanstanden wären. [X.]loße Zweckmäßigkeitserwägungen können bei der gerichtlichen Kontrolle des öffentlichen Interesses nicht ausschlaggebend sein.

[X.]I[X.] Die [X.] [X.] 2008 und 2010 sind ebenso wenig wegen [X.]erletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher [X.]orschriften unwirksam. Die [X.] [X.] 2008 und 2010 sind weder an Art. 80 Abs. 1 GG noch am Maßstab des § 24 [X.]w[X.]fG zu messen.

1. Die [X.] von Tarifverträgen ist im [X.]erhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und [X.]ehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet und nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen ist ([X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 1 b und [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 [X.]vR 24/74, 1 [X.]vR 439/79 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 55, 7; [X.] 29. September 2010 - 10 [X.] - Rn. 15). [X.]eder die [X.] eines Tarifvertrags noch deren Ablehnung sind [X.]erwaltungsakte ([X.][X.]erwG 6. Juni 1958 - [X.]II [X.][X.] 187.57 - [X.][X.]erwGE 7, 82; 1. August 1958 - [X.]II A 35.57 - [X.][X.]erwGE 7, 188). Die [X.] ist wegen ihres abstrakt-generellen [X.]harakters gerade das Gegenteil eines [X.]erwaltungsakts, nämlich eine Rechtsnorm (vgl. [X.][X.]erwG 3. November 1988 - 7 [X.] - zu 3 a der Gründe, [X.][X.]erwGE 80, 355). [X.]erwaltung ist hingegen die Tätigkeit des Staats außerhalb von Rechtsetzung und Rechtsprechung (vgl. [X.]/[X.]onk/[X.]chs/[X.] [X.]w[X.]fG 8. Aufl. § 1 Rn. 165; [X.] [X.]erwaltungsrecht 3. Aufl. § 1 Abs. I S. 6).

2. Für den [X.] ist das [X.]erwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere der in § 24 [X.]w[X.]fG geregelte Untersuchungsgrundsatz, nicht unmittelbar anwendbar. Das [X.]erwaltungsverfahrensgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 [X.]w[X.]fG für die öffentlich-rechtliche [X.]erwaltungstätigkeit von [X.]ehörden. [X.]erwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 9 [X.]w[X.]fG die nach außen wirkende Tätigkeit der [X.]ehörden, die auf die Prüfung der [X.]oraussetzungen, die [X.]orbereitung und den Erlass eines [X.]erwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen [X.]ertrags gerichtet ist. Der Erlass einer [X.] stellt Rechtsetzung und keine [X.]erwaltungstätigkeit dar.

3. Für eine analoge Anwendung von § 24 [X.]w[X.]fG besteht kein Anlass. In der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.][X.]erwG 10. Jan[X.]r 2007 - 6 [X.] 3.06 - Rn. 4 [X.]) ist geklärt, dass es bei der richterlichen Kontrolle untergesetzlicher Normen, soweit keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens, also auf die erlassene [X.]orschrift in ihrer regelnden [X.]irkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen ankommt, der an ihrem Erlass mitgewirkt hat. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit [X.] der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Die Rechtsprechung hat zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber im Rahmen der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen oder [X.]tzungen eigene Gestaltungsfreiräume an den untergesetzlichen Normgeber weiterleitet und ihm damit vorbehaltlich gesetzlicher [X.]eschränkungen die [X.]ewertungsspielräume eröffnet, die sonst dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst zustehen. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des [X.] setzt daher bei untergesetzlichen Normen eine besonders ausgestaltete [X.]indung des [X.] an gesetzlich formulierte [X.] voraus, wie sie etwa im [X.]auplanungsrecht vorgegeben sind. Sind solche nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit der Norm mit Mängeln im [X.] nicht begründet werden. Entscheidend ist dann allein, ob das Ergebnis des [X.] den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht ([X.][X.]erwG 3. Mai 1995 - 1 [X.] 222.93 - zu 1 der Gründe; 30. April 2003 - 6 [X.] 6.02 - zu II 1 c ff der Gründe, [X.][X.]erwGE 118, 128; 26. April 2006 - 6 [X.] 19.05 - Rn. 16, [X.][X.]erwGE 125, 384). Diese Ansicht wird auch von der verwaltungsrechtlichen Literatur geteilt (vgl. [X.]/[X.] [X.]wGO 22. Aufl. § 47 Rn. 117 f., der auf die bei untergesetzlichen Normen oft gegebene besondere politische Komponente verweist, die sich nicht nach den Grundsätzen strenger Rationalität vollziehe; [X.]/[X.] [X.]wGO 4. Aufl. § 47 Rn. 353; [X.]/[X.] [X.]wGO § 47 Rn. 92). Die Frage lautet nicht, ob der Normgeber konsistent argumentiert hat, sondern ob das in der Norm zum Ausdruck kommende Ergebnis rechtlich bestehen kann, nicht, wie die Norm begründet ist, sondern ob sie begründbar ist (vgl. [X.]onner Kommentar zum Grundgesetz Stand Juni 2016 [X.] Art. 80 Abs. 1 Rn. 355). Für das Normenkontrollverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen zur Überprüfung der [X.]irksamkeit einer [X.] als untergesetzlicher Norm eigener Art gilt nichts anderes (vgl. [X.] [X.]oraussetzungen und [X.]irkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 [X.] und dem [X.] S. 168; [X.]onneberger Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 126 ff. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des [X.]es).

4. Für eine [X.]erfassungswidrigkeit von § 11 [X.] und der darauf beruhenden [X.]-D[X.] gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere mangelt es § 11 Nr. 2 [X.] nicht an der erforderlichen [X.]estimmtheit iSv. Art. 80 Abs. 1 GG. Die [X.]-D[X.] dient nur der Ergänzung und Präzisierung des [X.]es, insbesondere dessen § 5. Die materiellen [X.]oraussetzungen der [X.] sind vom Gesetzgeber unmittelbar in § 5 [X.] geregelt. Für die in der [X.]-D[X.] angesprochenen Fragen stellt § 11 [X.] auch mit [X.]lick auf das [X.]estimmtheitserfordernis des Art. 80 Abs. 1 GG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Die Grundrechtsrelevanz der [X.]-D[X.] ist vergleichsweise gering, weil sie nur [X.]orschriften für den praktischen Ablauf des [X.]-[X.]erfahrens enthält. Die etwaige [X.]erührung der Grundrechte von Außenseitern ergibt sich dagegen unmittelbar aus der Regelung in § 5 [X.].

5. Anderweitige [X.]edenken hinsichtlich der Erfüllung der weiteren verfahrensrechtlichen [X.]oraussetzung der [X.] [X.] 2008 und 2010 nach dem [X.] bzw. der [X.]-D[X.] bestehen nicht. Das [X.]orliegen eines Antrags der Tarifvertragsparteien auf [X.] (§ 5 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.]), dessen [X.]ekanntmachung im [X.] mit bestimmten Fristen (§ 4 Abs. 1 [X.]-D[X.]), die Einberufung des [X.]es unter [X.]eachtung bestimmter Formalien und Fristen (§ 6 [X.]-D[X.]), die Möglichkeit zur Stellungnahme für bestimmte Arbeitgeber, [X.]ehmer, [X.]erbände und oberste Arbeitsbehörden der Länder (§ 5 Abs. 2 [X.]), das Einvernehmen des [X.]es mit der [X.] (§ 5 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.], § 7 [X.]-D[X.]) und die [X.]ekanntmachung der [X.] im [X.] (§ 5 Abs. 7 [X.], § 11 [X.]-D[X.]) hat das [X.] geprüft und als erfüllt angesehen. Einwendungen hiergegen wurden von keinem [X.]eteiligten erhoben.

[X.]II[X.] Die [X.] [X.] 2008 und 2010 erweisen sich aber als unwirksam, weil sich der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin nicht mit ihnen befasst hat. Deshalb kann die Entscheidung des [X.]s auch nicht im Hinblick auf die gegebene Hilfsbegründung aufrechterhalten werden (§ 98 Abs. 3 [X.]tz 1, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG i[X.]m. § 561 ZPO). Da es sich bei der [X.] eines Tarifvertrags um einen Akt der exekutiven Normsetzung handelt, muss sich der zuständige Minister in einer [X.]eise damit befasst haben, die aktenkundig verdeutlicht, dass er die beabsichtigte [X.] billigt. Dies folgt aus den Grundsätzen des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG.

1. Der [X.]ortlaut von § 5 [X.] und der [X.]-D[X.] gibt keinen klaren Aufschluss darüber, ob und in welcher Form sich der zuständige Minister mit der [X.] persönlich befassen muss.

a) In § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] hieß es in der Fassung vom 25. August 1969 - entsprechend der damaligen [X.]ortwahl - „der [X.]undesminister für Arbeit und Sozialordnung“ könne einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären. Entsprechend waren die Formulierungen in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 [X.] sowie in anderen [X.]orschriften des [X.] und der [X.]-D[X.]. Durch die [X.]e Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 ([X.]I S. 2304) wurde diese Formulierung ersetzt durch „Das [X.]undesministerium für [X.]irtschaft und Arbeit“ (nunmehr „das [X.]“).

b) Der [X.]echsel der Terminologie lässt aber keinen Rückschluss auf die Notwendigkeit der persönlichen [X.]efassung des Ministers mit der [X.] zu. Das [X.]undeskabinett hatte in seiner Sitzung am 14. Febr[X.]r 1950 im Hinblick auf die Terminologie des Grundgesetzes als Amtsbezeichnung der obersten [X.]undesbehörden die persönliche Form vorgegeben. In Abkehr von dieser Praxis beschloss das [X.]undeskabinett am 20. Jan[X.]r 1993 unter Aufhebung des [X.]eschlusses vom 14. Febr[X.]r 1950 die Einführung der sächlichen [X.]ezeichnungsform für die [X.]undesministerien („[X.]undesministerium für/des/der …“) (GM[X.]l. 1993 S. 46). Aus dem in diesem Zusammenhang ergangenen „Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder [X.]ehördenbezeichnungen innerhalb der [X.]undesregierung sowie zur Änderung des [X.] und des Außenwirtschaftsgesetzes“ vom 16. August 2002 ([X.]I S. 3165) und § 1 des in Art. 1 enthaltenen Zuständigkeitsanpassungsgesetzes - [X.] - sowie der Gesetzesbegründung vom 7. Mai 2002 zum [X.] ([X.]. 14/8977 S. 7) kann entnommen werden, dass die Änderung der [X.]ehördenbezeichnung nur deklaratorisch ist und keine Änderung in der [X.]che beinhaltet. Daraus ist zu ersehen, dass weder die ursprünglich persönliche Form der [X.]ezeichnung in § 5 [X.] eine klare gesetzgeberische Entscheidung für das Erfordernis einer persönlichen [X.]efassung des Ministers mit der [X.] war, noch dass die Einführung der sächlichen Form eine bewusste Abkehr hiervon darstellen würde. Soweit im Schrifttum möglicherweise unter Fortführung der überholten Terminologie eine Zuständigkeit des „[X.]undesministers für Arbeit und Soziales“ für die [X.] angenommen wird (vgl. [X.]iedemann/[X.]ank [X.] § 5 Rn. 82), sagt dies nichts über ein materielles [X.]efassungserfordernis aus.

2. Die Rechtsprechung hat sich bislang noch nicht mit der Frage befasst, wer die Entscheidung über den Erlass einer [X.] zu treffen oder zu verantworten hat. Soweit sich das Schrifttum mit dieser Frage auseinandersetzt, wird im Ergebnis übereinstimmend, aber mit unterschiedlicher [X.]egründung die Auffassung vertreten, die [X.] müsse durch den Minister selbst erfolgen ([X.]/Lakies [X.] § 5 Rn. 163; [X.]/Forst § 5 [X.] Rn. 58; [X.] Allgemeinverbindlicherklärung im Kontext staatlicher [X.]eteiligung bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen S. 86 [X.]. 50; [X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 165; offenbar auch [X.] in Kittner/Zwanziger/[X.] Arbeitsrecht 8. Aufl. § 8 Rn. 262; [X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. [X.]d. 2 § 179 Rn. 62, 67; wenn auch eher beiläufig [X.]onneberger Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 121, 127).

a) Ein Teil der Autoren meint, der jeweilige Minister sei zuständig, weil das [X.] durch diesen vertreten werde. Das folge schon aus Art. 80 Abs. 1 [X.]tz 1 GG, der nicht die Ermächtigung eines [X.]s, sondern nur die eines „[X.]undesministers“ erlaube. Schon ein Staatssekretär sei nicht befugt, eine [X.] vorzunehmen ([X.]/Forst § 5 [X.] Rn. 58). Die Delegation der Ermächtigung [X.] auf einen Staatssekretär bedürfe nach Art. 80 Abs. 1 [X.]tz 4 GG einer gesetzlichen Ermächtigung, welche aber weder im [X.] noch in der [X.]-D[X.] enthalten sei. Diese [X.]egründung ist unzutreffend. [X.]ie oben dargelegt, ist die [X.] keine Rechtsverordnung und deshalb nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen.

b) Ein anderer Teil des Schrifttums begründet seine Auffassung, die [X.] als Rechtsetzungsakt müsse vom Minister oder seinem Staatssekretär als [X.]ertreter verantwortet werden, mit der differenzierten [X.]ortwahl in der [X.]-D[X.], die in § 2 Abs. 1 [X.]tz 1, § 3 Abs. 1 [X.]tz 2 einerseits und §§ 4 ff. andererseits sorgsam zwischen [X.] und denen des „[X.]eauftragten“ des [X.]undesministeriums unterscheide ([X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 165; ähnlich [X.] Allgemeinverbindlicherklärung im Kontext staatlicher [X.]eteiligung bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen S. 86 [X.]. 50). Ob die Regelungen in der [X.]-D[X.], welche den „[X.]eauftragten“ des [X.]s im Zusammenhang mit der Leitung der Sitzung des [X.]es ansprechen, allein für eine Abgrenzung von [X.]efugnissen geeignet ist, die nur dem Minister persönlich zustehen, ist allerdings zweifelhaft. Zu berücksichtigen ist, dass weder in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung des [X.] noch in den §§ 4 ff. [X.]-D[X.] der Minister erwähnt wird, sondern - in sächlicher Form - das [X.] und auch der [X.]ortlaut der vormaligen Gesetzesfassung nicht zwingend die Annahme zulässt, der Gesetzgeber habe hiermit dem Minister persönlich die Aufgabe übertragen. Jedoch deutet diese Unterscheidung an, dass der Normgeber die Frage von Zuständigkeiten und [X.]efugnissen differenziert betrachtet hat.

c) Schließlich wird in der Literatur eine eigenverantwortliche Prüfung der [X.]oraussetzungen für eine [X.] gemäß § 5 Abs. 1 [X.] aF durch den zuständigen Minister gefordert. Der Minister habe nach außen die Entscheidung zu verantworten. Er trage die alleinige politische und parlamentarische [X.]erantwortung (vgl. [X.]/Lakies [X.] § 5 Rn. 163; wohl ähnlich, ohne sich aber ausdrücklich hiermit befassend [X.]onneberger Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 121).

3. Aus den Grundsätzen des Demokratieprinzips, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, folgt, dass sich der jeweilige [X.] persönlich zustimmend mit der [X.] befasst haben muss. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG) ist die Ministerbefassung in geeigneter [X.]eise aktenkundig zu dokumentieren.

a) Der in Art. 20 Abs. 2 [X.]tz 1 GG verankerte Grundsatz der [X.]olkssouveränität und der damit zusammenhängende Anspruch des [X.]ürgers, nur einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er auch legitimieren und beeinflussen kann, stellt eine verfassungsunmittelbare Konkretisierung des Demokratieprinzips dar ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.]vE 13/13 [X.]. - Rn. 127). Dieses verlangt eine ununterbrochene [X.] vom [X.]olk zu den Organen und Amtswaltern, die Staatsgewalt ausüben. Der erforderliche enge [X.] und das [X.] sind von der [X.]edeutung der zu treffenden Entscheidung abhängig. Dabei ist die „[X.]“ des dem Parlament verantwortlichen [X.] sicherzustellen.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte [X.] Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom [X.]olke ausgeht und von diesem in [X.]ahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird. Diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der [X.]ürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. [X.] 5. Dezember 2002 - 2 [X.]vL 5/98, 2 [X.]vL 6/98 - zu [X.] I 1 a der Gründe [X.], [X.]E 107, 59). Art. 20 Abs. 2 [X.]tz 2 GG bestimmt, dass das [X.]olk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer durch [X.]ahlen und Abstimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausübt. Das setzt voraus, dass das [X.]olk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Deren Akte müssen sich auf den [X.]illen des [X.]olkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden. Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen [X.]olk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die [X.]ahl des [X.], durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche [X.]eisungsgebundenheit der [X.]erwaltung gegenüber der Regierung hergestellt. Für die [X.]eurteilung, ob dabei ein hinreichender Gehalt an [X.]r Legitimation erreicht wird, haben die in der Rechtsprechung des [X.]s unterschiedenen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und personellen Legitimation [X.]edeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken. Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der [X.]n Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes [X.]. Dieses kann bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt im Allgemeinen und der vollziehenden Gewalt im [X.]esonderen unterschiedlich ausgestaltet sein. Innerhalb der Exekutive ist dabei auch die Funktionenteilung zwischen der für die politische Gestaltung zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Regierung und der zum Gesetzesvollzug verpflichteten [X.]erwaltung zu berücksichtigen (vgl. [X.] 24. Mai 1995 - 2 [X.]vF 1/92 - zu [X.] I 1 der Gründe, [X.]E 93, 37).

[X.]) Entscheidungskompetenzen lassen Amts- oder Organträgern im Allgemeinen mehr oder minder weite Spielräume eigener Gestaltung. Haben die Aufgaben eines Amtsträgers einen besonders geringen Entscheidungsgehalt, mag dafür eine [X.] Legitimation ausreichen, bei der einzelne Legitimationselemente zurücktreten. Das kann jedoch nur in [X.]etracht kommen, wenn Kompetenzen gegenständlich im Einzelnen und auch ihrem Umfang nach eng begrenzt sind und die zu treffenden Entscheidungen inhaltlich soweit vorstrukturiert sind, dass sie sich etwa auf die messbar richtige Plan- oder Gesetzesdurchführung beschränken (vgl. [X.] 31. Oktober 1990 - 2 [X.]vF 3/89 - zu [X.] I 2 a [X.] der Gründe, [X.]E 83, 60).

[X.]) Das Demokratieprinzip fordert nicht nur irgendeine Legitimation der Staatsgewalt aus dem [X.]olk. [X.]ielmehr verlangt das Demokratieprinzip eine hinreichende Legitimation aller Staatsgewalt durch das [X.]olk. Es muss deshalb ein bestimmtes Niveau der Legitimation durch das [X.]olk bestehen. Die Anforderungen an die Höhe des [X.]s richten sich nach der [X.]edeutung der zu treffenden Entscheidung. Je wichtiger die Entscheidung ist, desto höher muss das [X.] sein (vgl. [X.]onner Kommentar zum Grundgesetz Ro[X.]ers Art. 20 Abs. 1 Rn. 579 [X.]; [X.]/[X.]/Grzeszick Grundgesetz-Kommentar Stand Mai 2016 Art. 20 Rn. 126). Als Ausübung von Staatsgewalt, die [X.]r Legitimation bedarf, stellt sich dabei jedenfalls alles amtliche Handeln mit [X.] dar (vgl. [X.] 5. Dezember 2002 - 2 [X.]vL 5/98, 2 [X.]vL 6/98 - zu [X.] I 1 a der Gründe [X.], [X.]E 107, 59). Entscheidungen steuern die staatliche Herrschaft und müssen sich daher vom [X.]olk herleiten lassen (vgl. [X.] 31. Oktober 1990 - 2 [X.]vF 3/89 - zu [X.] I 2 a aa der Gründe, [X.]E 83, 60).

[X.]) Die verfassungsrechtlich notwendige [X.] Legitimation erfordert eine ununterbrochene [X.] vom [X.]olk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Die Ausübung von Staatsgewalt ist dann demokratisch legitimiert, wenn sich die [X.]estellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt, dh. die Amtsträger im Auftrag und nach [X.]eisung der Regierung handeln und die Regierung damit in die Lage versetzen, die [X.]chverantwortung gegenüber [X.]olk und Parlament zu übernehmen. Ein Amtsträger ist uneingeschränkt personell legitimiert, wenn er sein Amt im [X.]ege einer [X.]ahl durch das [X.]olk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat (vgl. [X.] 5. Dezember 2002 - 2 [X.]vL 5/98, 2 [X.]vL 6/98 - zu [X.] I 1 a der Gründe [X.], [X.]E 107, 59). Die allein dem Parlament zukommende unmittelbare [X.] Legitimation macht es zum notwendigen Mittler grundsätzlich aller weiteren Entscheidungen über die [X.]esetzung der besonderen staatlichen Organe. Die staatliche Exekutive wird auf [X.]undesebene primär durch die [X.]wahl des [X.]undeskanzlers, dessen Regierungsbildung und sodann die Personalentscheidung in den Ressorts in einer ununterbrochenen [X.] personell demokratisch legitimiert (vgl. [X.]chs/[X.]chs GG 7. Aufl. Art. 20 Rn. 38 f.). Inhaltlich wird das Handeln der vollziehenden Gewalt teilweise durch die Gesetzesbindung, im Übrigen durch die parlamentarische [X.]erantwortung der Regierung bzw. durch [X.]eisungsunterworfenheit legitimiert (vgl. [X.]chs/[X.]chs GG Art. 20 Rn. 41).

ee) Das Demokratieprinzip verlangt für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von [X.]edeutung für die Erfüllung des Amtsauftrags jedenfalls, dass die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen [X.] gesichert ist ([X.]) (vgl. [X.] 24. Mai 1995 - 2 [X.]vF 1/92 - zu [X.] I 4 der Gründe, [X.]E 93, 37). Dabei ist für das [X.]erfahren der [X.] nicht gesetzlich geregelt, wie sichergestellt wird, dass der parlamentarisch verantwortliche Amtsträger dieser [X.]erantwortung nachkommt. Insbesondere gibt es bei der [X.] keine besonderen [X.]orschriften bezüglich der Entscheidungsbefugnis. Die erforderliche Effektivität der [X.]n Legitimation staatlichen Handelns verlangt aber zumindest, dass die Entscheidung dem dazu berufenen Amtsträger materiell zugerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere bei vom Parlament übertragenen [X.]sen. Zurechenbarkeit setzt voraus, dass der Amtsträger von der anstehenden Entscheidung und ihrem Gegenstand in Kenntnis gesetzt wird und Gelegenheit hat, daran mitzuwirken (vgl. [X.] 11. Oktober 1994 - 1 [X.]vR 337/92 - zu [X.] 2 a aa der Gründe, [X.]E 91, 148).

ff) Die [X.] als staatlicher Hoheitsakt hat nicht nur die [X.]edeutung einer bloßen unselbständigen Zustimmungserklärung zu autonomer Normsetzung der Koalitionen auch gegenüber den Außenseitern (vgl. [X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 1 b [X.] (2) der Gründe, [X.]E 44, 322). Die Mitwirkung des Staats beim Zustandekommen der [X.] geht weit darüber hinaus. So kann das [X.] den Antrag der Tarifvertragsparteien selbständig ablehnen, wenn die gesetzlichen [X.]oraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.] nach seiner Überzeugung nicht erfüllt sind. Insbesondere bezüglich der Frage des öffentlichen Interesses ist das [X.] nicht an ein positives [X.]otum des [X.]es gebunden, sondern hat dieses in eigener [X.]erantwortung zu prüfen und dabei nicht allein die Interessen der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Die danach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifnormen sind gegenüber den Außenseitern durch die staatliche Mitwirkung noch ausreichend demokratisch legitimiert, da sich der Staat seines Normsetzungsrechts nicht völlig entäußert (vgl. [X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 44, 322). Dies ist erforderlich, weil auch im Rahmen einer an sich zulässigen Autonomiegewährung der Grundsatz bestehen bleibt, dass der Gesetzgeber seine Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig aufgeben und seinen Einfluss auf den Inhalt zu erlassender Normen nicht gänzlich preisgeben darf. Das folgt sowohl aus dem Prinzip des Rechtsstaats wie aus dem der Demokratie (vgl. [X.] 9. Mai 1972 - 1 [X.]vR 518/62, 1 [X.]vR 308/64 - zu [X.] II 3 der Gründe, [X.]E 33, 125). Fordert das eine, die öffentliche Gewalt in allen ihren Äußerungen auch durch klare Kompetenzordnung und Funktionentrennung rechtlich zu binden, so dass Machtmissbrauch verhütet und die Freiheit des Einzelnen gewahrt wird, gebietet das andere, dass jede Ordnung eines Lebensbereichs durch Sätze objektiven Rechts auf eine [X.]illensentschließung der vom [X.]olk bestellten [X.] zurückgeführt werden können muss.

gg) Nach der Rechtsprechung des [X.]s findet sich die für die Ausdehnung der [X.] auf Außenseiter erforderliche zusätzliche Rechtfertigung in der [X.], die das [X.] der zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Arbeitsbehörde, dem [X.]undesminister (damalige Terminologie) anvertraut hat. Der Staat hat bei der [X.] zwar kein eigenständiges Initiativ- und Entscheidungsrecht und kann keinen Einfluss auf den Inhalt der Normen nehmen. Auch hinsichtlich der Geltungsdauer der allgemeinverbindlichen Normen unterwirft er sich in § 5 Abs. 5 [X.]tz 3 [X.] dem [X.]illen der Tarifvertragsparteien. Mit diesen Regelungen kommt er einem umfassend verstandenen [X.]etätigungsrecht der Koalitionen so weit wie möglich entgegen. Unter dem [X.]lickpunkt des Demokratieprinzips wird dieses Defizit staatlicher Entscheidungsfreiheit durch die [X.]oraussetzungen der [X.] und in dem ihr vorausgehenden [X.]erfahren hinreichend ausgeglichen. § 5 Abs. 1 [X.] macht die Ausdehnung der [X.] von strengen [X.]edingungen abhängig. Der [X.]undesminister (jetzt das [X.]undesministerium) hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob sie erfüllt sind; er hat dabei die Interessen der Außenseiter zu wahren. Entschließt er sich für die beantragte [X.], hat er die von den Koalitionen geschaffene Rechtsordnung in seinen [X.]illen aufgenommen (vgl. [X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 44, 322; 10. September 1991 - 1 [X.]vR 561/89 - zu 3 c der Gründe). Auch das [X.]undesverwaltungsgericht (vgl. [X.][X.]erwG 3. November 1988 - 7 [X.] - zu 4 a der Gründe, [X.][X.]erwGE 80, 355) hebt hervor, dass die Konkretisierung des öffentlichen Interesses, seine Gewichtung und seine Abwägung mit der - durch die [X.] verkürzten - Privatautonomie der Außenseiter dem jeweils zur Entscheidung berufenen, parlamentarisch verantwortlichen [X.]undes- oder Landesminister (damalige Terminologie) vorbehalten sei, der insbesondere arbeitsmarkt- oder sonstige sozialpolitische Erwägungen anzustellen habe.

b) Die [X.] eines Tarifvertrags bedarf als Ausübung von Staatsgewalt der [X.]n Legitimation in Form der zustimmenden [X.]efassung des Ministers oder seines Staatssekretärs mit der Angelegenheit. Die [X.] eines Tarifvertrags ist Ausübung von Staatsgewalt mit [X.]. Es wird darüber entschieden, ob die [X.]oraussetzungen von § 5 Abs. 1 [X.] aF vorliegen und ob angesichts dessen („kann“) die [X.] erfolgen soll.

aa) Unabhängig von konkreten Inhalten des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags ist die [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] aF als Akt der Normsetzung für die Exekutive stets eine Entscheidung von besonderer [X.]edeutung. Nach dem Gewaltenteilungsgrundsatz steht die Normgebung grundsätzlich der Legislative zu. Soweit die Normsetzung - etwa bei [X.]erordnungen nach Art. 80 GG oder der [X.] nach § 5 [X.] - der Exekutive übertragen ist, stellt dies einen Sonderfall dar. Dieser ist zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, unterstreicht aber die herausgehobene [X.]edeutung der Maßnahme für die [X.]ehörde.

[X.]) Die besondere [X.]edeutung dieses Normsetzungsakts wird dadurch verstärkt, dass es sich bei der [X.] zu einem wesentlichen Teil um eine Frage der politischen Gestaltung und nicht des bloßen Normvollzugs handelt. Der Gestaltungsspielraum wird daran deutlich, dass im Rahmen von § 5 Abs. 1 [X.] aF durch das [X.] nicht nur das Erreichen einer rechnerischen Quote festzustellen ist, was dann eine Rechtsfolge (den [X.]) nach sich ziehen würde. [X.]ielmehr ist nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] aF auch die politisch determinierte Frage des [X.]estehens eines öffentlichen Interesses an der [X.] zu beantworten und gegebenenfalls nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] aF das [X.]orliegen eines [X.] Notstandes zu klären. Die Relevanz dieser Entscheidung wird dadurch unterstrichen, dass dem Normgeber hierbei - wie aufgezeigt - ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbares normatives Ermessen zusteht. Die [X.] eines Tarifvertrags hat zudem regelmäßig Rechtsfolgen für eine erhebliche Anzahl von Arbeitsverhältnissen und greift dabei in [X.] von Arbeitgebern und [X.]ehmern ein.

[X.]) Unter [X.]erücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der [X.] um einen Normsetzungsakt handelt, der politisch und parlamentarisch verantwortet werden muss und bei dem wichtige arbeitsmarkt- und sozialpolitische Erwägungen jedenfalls zur Frage des „öffentlichen Interesses“ (§ 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 2 [X.] aF) anzustellen sind, ist eine [X.]efassung des Ministers als Leiter des [X.]s unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) erforderlich. Die [X.]edeutung der Normgebung durch [X.] nach § 5 [X.] wird zusätzlich durch die Regelungen in den §§ 3 ff. [X.] bestätigt. Dort wird dem [X.] eine weitreichende [X.]ahlfreiheit dahin eingeräumt, Normen eines Tarifvertrags für nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien aufgrund einer [X.] oder durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung für anwendbar zu erklären (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]ehmer-Entsendegesetz 3. Aufl. § 7 Rn. 7 ff.; vgl. zur Gleichwertigkeit beider [X.]ege auch [X.] 18. Juli 2000 - 1 [X.]vR 948/00 - zu II 2 der Gründe; O[X.]G [X.] 10. März 2004 - 1 [X.] 2.02 -). [X.]enn in diesem Zusammenhang der Gesetzgeber die [X.] und den [X.]erordnungserlass für gleichwertig hält, kann das Erfordernis der [X.]efassung des Ministers bei beiden [X.] nicht grundlegend unterschiedlich beurteilt werden.

c) Das bei der [X.] erforderliche hohe [X.] ist durch eine möglichst kurze [X.] sicherzustellen, welche die bei einer Normgebung in besonderem Maße erforderliche parlamentarische [X.]erantwortung der [X.]ehörde beachtet.

aa) Die inhaltliche [X.] Legitimation des Handelns der Exekutive ist gerade im [X.]ereich der Normgebung durch die parlamentarische [X.]erantwortung der Regierung bzw. des [X.]s begründet. Anders als bei [X.]erwaltungshandeln etwa im [X.]ereich [X.] nimmt die Exekutive bei der Normsetzung Aufgaben wahr, die grundsätzlich dem Parlament zustehen. Daher ist sie in diesem [X.]ereich dem Parlament in besonderer [X.]eise verantwortlich. Dieser parlamentarischen [X.]erantwortung ist hinsichtlich der personellen [X.]n Legitimation dadurch Rechnung zu tragen, dass die [X.], auf welche sich die Exekutive bei ihrem Handeln stützt, möglichst kurz ist und ein möglichst geringes Maß abgeleiteter, mittelbarer [X.]r Legitimation aufweist.

[X.]) Die vom unmittelbar demokratisch legitimierten Parlament ausgehende [X.] führt zunächst zum vom Parlament gewählten [X.]undeskanzler (vgl. Art. 63 GG), auf dessen [X.]orschlag die Minister ernannt werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 GG). Der Minister ist damit die am nächsten demokratisch legitimierte Person im [X.]. Innerhalb der vom [X.]undeskanzler vorgegebenen Richtlinien der Politik leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener [X.]erantwortung (vgl. Art. 65 [X.]tz 2 GG). Ihm müssen Akte exekutiver Normsetzung zurechenbar sein. So wird auch in besonderem Maße die [X.] gewahrt. Die politische und parlamentarische [X.]erantwortung des Ministers wird dadurch unterstrichen, dass der [X.]undestag und seine Ausschüsse die Anwesenheit jedes Mitglieds der [X.]undesregierung verlangen können (Art. 43 Abs. 1 GG). Dieser [X.]erantwortung kann der [X.]undesminister nur gerecht werden, wenn er bedeutsame Entscheidungen - wozu der [X.] zu zählen ist - zumindest in seinen [X.]illen aufgenommen hat. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit § 17 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der [X.]undesministerien ([X.]), wonach der Minister - soweit nichts anderes bestimmt ist - Schreiben von grundsätzlicher [X.]edeutung sowie [X.]orlagen oder wichtige Mitteilungen an bestimmte andere [X.]erfassungsorgane zeichnet. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 [X.] sind der Leitung des [X.]undesministeriums insbesondere Eingänge von grundsätzlicher politischer [X.]edeutung vorzulegen. Insoweit kann man der [X.] entnehmen, dass in Angelegenheiten grundsätzlicher (politischer) [X.]edeutung eine unmittelbare, persönliche [X.]efassung des Ministers für geboten gehalten wird.

[X.]) Diese Grundsätze gelten beim Erlass jeder [X.]. Die von dem [X.]eteiligten zu 4. in der Anhörung vor dem [X.] geäußerte Ansicht, eine Ministerbefassung könne nur bei besonders wichtigen [X.] verlangt werden, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass es keinen verlässlichen Maßstab zur Feststellung der [X.]edeutung einer [X.] gibt, bleibt auch unbeantwortet, wer im [X.] die Entscheidung über eine Ministerbefassung zu treffen hat. In Ermangelung klarer [X.]orgaben könnte diese nur der jeweilige Minister selbst treffen.

d) [X.]ei der [X.]eantwortung der Frage, in welcher [X.]eise der [X.]n Legitimation bei Erlass einer [X.] Rechnung zu tragen ist, darf allerdings nicht außer [X.] bleiben, dass die [X.] keine Rechtsverordnung, sondern ein Normsetzungsakt eigner Art ist. Daher können die für eine Rechtsverordnung erforderlichen [X.]oraussetzungen nicht uneingeschränkt auf die [X.] übertragen werden. So kann nach wohl allgemeiner Meinung aufgrund des klaren [X.]ortlauts von Art. 80 Abs. 1 GG ein Staatssekretär nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung bevollmächtigt werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] GG 2. Aufl. Art. 80 Rn. 12; [X.]-[X.]leibtreu/[X.]/[X.]nnwald GG 13. Aufl. Art. 80 Rn. 93). Ein solcher „klarer [X.]ortlaut“ kann § 5 Abs. 1 [X.] nicht entnommen werden. [X.]ielmehr ist ergänzend die Regelung in § 14 Abs. 3 GO[X.]Reg, § 6 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] zu berücksichtigen, wonach der Staatssekretär den Minister als Leiter einer Obersten [X.]undesbehörde vertritt. Der Staatssekretär ist ein politischer [X.]eamter iSv. § 54 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.]G, was zum Ausdruck bringt, dass er nicht allein exekutive Aufgaben vollzieht, sondern auch im [X.]ereich politischer Gestaltung tätig ist. Hierzu rechnet in besonderem Maße die Normsetzung. Der Staatssekretär ist unmittelbar vom [X.]ertrauen des Ministers abhängig. Dies lässt es als gerechtfertigt erscheinen, die [X.] auch noch bis zum Staatssekretär unter dem [X.]lickwinkel des [X.]s als ausreichend anzusehen (so im Ergebnis auch [X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 165).

e) Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kann zur Einhaltung der [X.] und Sicherung der [X.]n Legitimation der [X.] auch nicht eine förmliche Zeichnung der [X.] durch den Minister (oder den Staatssekretär) verlangt werden. Es genügt insoweit eine materielle Zurechenbarkeit der [X.] in [X.]ezug auf den Minister, die seiner parlamentarischen [X.]erantwortlichkeit gerecht wird. Die gebotene Höhe des [X.]s und die parlamentarische [X.]erantwortlichkeit verlangen eine zustimmende [X.]efassung des Ministers mit der [X.] vor deren Erlass. Diese kann beispielsweise durch die förmliche Zeichnung zum Ausdruck gebracht werden. Sie kann aber auch in anderer [X.]eise erfolgen, etwa in der zustimmenden Kenntnisnahme des [X.]earbeitungsvermerks eines Ministerialbeamten.

f) Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die materielle Zurechenbarkeit der [X.] in [X.]ezug auf den Minister aktenkundig dokumentiert sein, da nur so eine verlässliche, effektive gerichtliche Kontrolle exekutiven Handelns möglich ist.

aa) Der Grundsatz ordnungsgemäßer Aktenführung beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. Nur eine geordnete Aktenführung ermöglicht eine Rechtskontrolle durch Gerichte und eine Überprüfung durch die Parlamente. Eine [X.] Aktenführung umfasst die Pflicht der [X.]ehörde zur objektiven Dokumentation des wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufs. Die öffentliche [X.]erwaltung ist verpflichtet, Akten zu führen (Gebot der Aktenmäßigkeit), alle wesentlichen [X.]erfahrenshandlungen vollständig und nachvollziehbar abzubilden (Gebot der [X.]ollständigkeit und Nachvollziehbarkeit) und diese wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen (Gebot der wahrheitsgetreuen Aktenführung) (vgl. [X.][X.]erwG 16. März 1988 - 1 [X.] 153.87 -). Die rechtsstaatliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung bedarf keines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz (vgl. [X.] 6. Juni 1983 - 2 [X.]vR 244/83, 2 [X.]vR 310/83 - zu 2 der Gründe; [X.]/[X.] N[X.]wZ 2015, 1726, 1727).

[X.]) Auch der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert, dass die den [X.]ehördenentscheidungen zugrunde liegenden [X.]orgänge und Prozesse jederzeit zuverlässig und vollständig nachgewiesen werden können. Anderenfalls müsste das Gericht überall dort, wo keine anderen Erkenntnisquellen zur [X.]erfügung stehen, von den Darlegungen der [X.]ehörde ausgehen und könnte allenfalls prüfen, ob die Entscheidungen auf der Grundlage der als zutreffend zu unterstellenden [X.]ehauptungen rechtmäßig sind (vgl. [X.] 27. Oktober 1999 - 1 [X.]vR 385/90 - zu [X.] I 2 a der Gründe, [X.]E 101, 106; [X.]/[X.] N[X.]wZ 2015, 1726, 1727). Ein dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes [X.]ehördenverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (vgl. [X.] 20. September 2016 - 2 [X.]vR 2453/15 - Rn. 20; 8. Juli 1982 - 2 [X.]vR 1187/80 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 61, 82).

[X.]) Im [X.] trägt § 99 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.]wGO den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG an die umfassende gerichtliche Nachprüfbarkeit des [X.]ehördenhandelns Rechnung, indem er alle [X.]ehörden zur [X.]orlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Die [X.]orschrift dient dem öffentlichen Interesse an der [X.]ahrheitsfindung (vgl. [X.]. I/4278 S. 44, zu § 100 [X.]wGO), der umfassenden Aufklärung des [X.]chverhalts durch das Gericht sowie der Kenntnis der [X.]eteiligten von den maßgeblichen [X.]orgängen (vgl. [X.][X.]erwG 23. Febr[X.]r 1962 - [X.]II [X.] 21.61 - zu II 1 der Gründe, [X.][X.]erwGE 14, 31) und bildet insofern eine Konkretisierung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. [X.] 27. Oktober 1999 - 1 [X.]vR 385/90 - zu [X.] I 2 b der Gründe, [X.]E 101, 106). Dem korrespondiert im zivilprozess[X.]len [X.]erfahren § 142 ZPO bzw. im [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG die Regelung in § 98 Abs. 3 [X.]tz 1, § 83 Abs. 1 [X.]tz 2, Abs. 2 ArbGG. Die [X.]erpflichtung zur [X.]orlage von Akten setzt nach Sinn und Zweck der Regelung voraus, dass alle wesentlichen [X.]orgänge des [X.]ehördenhandelns dort dokumentiert sind. Hierzu gehört schon wegen der [X.]edeutung des Demokratieprinzips die zustimmende [X.]efassung des Ministers mit der [X.] vor ihrem Erlass.

[X.]) Die aktenkundige Dokumentation der materiellen Zurechenbarkeit der [X.] in [X.]ezug auf den Minister ist auch deshalb von [X.]edeutung, weil eine vor [X.] fehlende [X.]efassung oder [X.]illigung durch den Minister nicht nach [X.] (etwa anlässlich eines gerichtlichen [X.]erfahrens) nachgeholt werden kann. [X.]ielmehr kommt es für die Prüfung der [X.]irksamkeit der [X.] maßgeblich auf deren Erlass an (vgl. oben III 1); zu diesem [X.]punkt müssen alle [X.]irksamkeitsvoraussetzungen objektiv vorgelegen haben. Soweit die [X.] durch den Minister persönlich gezeichnet wird, ist das [X.] unproblematisch erfüllt. Ausreichend wäre aber auch die Abzeichnung von [X.]orlagen, wenn sie aktenkundig dokumentiert ist.

4. Soweit der Minister vor Erlass der [X.] nicht mit dieser befasst war und diese nicht in seinen [X.]illen aufgenommen hat, ist sie unwirksam.

a) Ein Fehler im Normsetzungsverfahren führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der gesamten Rechtsvorschrift (vgl. [X.][X.]erwG 6. April 1993 - 4 N[X.] 43.92 - zu III der Gründe; [X.]/[X.] [X.]wGO § 47 Rn. 361). Dies gilt auch soweit es sich um lediglich objektiv materielle Fehler wie [X.]erfahrensfehler handelt (vgl. [X.]/[X.] [X.]wGO § 47 Rn. 120). [X.]egen der Einordnung der [X.] als Rechtsetzungsakt sui generis führen grundsätzlich alle materiellen und formellen Mängel zur Nichtigkeit der [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 15; [X.]/[X.] § 5 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 6; [X.]/[X.] § 98 Rn. 46; H[X.]K/[X.] § 98 ArbGG Rn. 4; [X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 210; [X.]/[X.] Tarifrecht 6. Kap. Rn. 71).

b) Das Erfordernis eines vom [X.]illen des Ministers getragenen [X.]es stellt eine wesentliche [X.]oraussetzung für die [X.] dar. Nur so ist gewährleistet, dass eine demokratisch legitimierte und parlamentarisch kontrollierte Entscheidung über die gerichtlich nur begrenzt überprüfbare Frage des [X.]orliegens eines „öffentlichen Interesses“ für den [X.] vorliegt (vgl. [X.][X.]erwG 28. Jan[X.]r 2010 - 8 [X.] 19.09 - Rn. 59, [X.][X.]erwGE 136, 54). Die [X.] eines Tarifvertrags wirkt sich unmittelbar gestaltend auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse aus. [X.]etroffen sind grundrechtlich geschützte Positionen der Arbeitgeber und [X.]ehmer, da die Freiheit zur privatautonomen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse eingeschränkt wird. Die Entscheidung über die Frage des [X.]orliegens eines öffentlichen Interesses für die [X.] soll gewährleisten, dass diese Gesichtspunkte und die Interessen aller [X.]etroffenen in das [X.]erfahren einbezogen werden, um in einem [X.] die widerstreitenden Interessen zu gewichten und zu werten. [X.]egen der eingeschränkten Kontrolldichte bei der Prüfung gesetzgeberischer Einschätzungen und Zielsetzungen im [X.]ereich des Arbeits- und [X.]irtschaftsrechts ist die vom Gesetz vorgesehene Prüfung des öffentlichen Interesses vor Inkrafttreten der Regelung von besonderer [X.]edeutung, zumal die [X.] unmittelbare Gestaltungswirkung ohne weiteren administrativen [X.]ollzug hat. Die rechtlichen Interessen der Außenseiter werden nur bei der Feststellung des öffentlichen Interesses berücksichtigt, die als wichtiger (politischer) Prüfungsmaßstab demokratisch legitimiert und parlamentarisch verantwortet sein muss. Hierzu ist der Minister berufen. Fehlt es an seiner [X.]efassung mit der [X.]che und Aufnahme der Entscheidung in seinen [X.]illen, leidet das Erlassverfahren der [X.] an einem gewichtigen und bedeutsamen Mangel, der evident ist und die [X.] unwirksam macht.

5. Gegen dieses Ergebnis spricht keine abweichende ständige, unbeanstandete [X.]erwaltungspraxis des [X.]eteiligten zu 4., welche im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle dahin berücksichtigt werden könnte, dem [X.]erfahrensfehler mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit keine Evidenz zukommen zu lassen (vgl. zu einer solchen Lage [X.] 11. Oktober 1994 - 1 [X.]vR 337/92 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 91, 148).

a) Der [X.]eteiligte zu 4. hat auf einen an alle [X.]eteiligten gerichteten schriftlichen Hinweis des [X.]s vor der mündlichen Anhörung zunächst angegeben, die Leitung des Hauses habe sich nicht die Zeichnung von [X.] vorbehalten. Aufgrund der [X.]edeutung der [X.]che erfolge die Zeichnung „seit jeher auf [X.]“. Zur Frage einer anderweitigen [X.]efassung des Ministers - unabhängig von der Zeichnung - hat der [X.]eteiligte zu 4. nichts mitgeteilt, sondern sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, der Erlass einer [X.] sei keine Angelegenheit von grundsätzlicher [X.]edeutung. Da sich insbesondere die Tarifvertragsparteien auf die durch die [X.] zu erstreckenden Regelungen verständigt hätten, gäben diese keine [X.]ertentscheidung des [X.]undesministeriums wieder. Der Referatsleiter sei im Übrigen auch [X.]orsitzender des [X.]es auf [X.]undesebene.

b) Hinsichtlich der Praxis bei der Zeichnung der [X.]ekanntmachungen von [X.] zeigt allerdings schon eine kursorische Durchsicht, dass diese zum Teil vom Abteilungsleiter unterzeichnet sind (vgl. [X.]ekanntmachung vom 9. Dezember 2013 über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk, [X.]Anz. [X.] 13. Dezember 2013 [X.]1, unterzeichnet von Prof. Dr. S) oder auch vom [X.]undesminister persönlich (vgl. [X.]ekanntmachung vom 14. August 1997 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das [X.]augewerbe, [X.]Anz. Nr. 157 vom 23. August 1997, unterzeichnet von Dr. Norbert [X.]lüm). Jedenfalls seit Ende 2014 werden sämtliche [X.]ekanntmachungen über [X.] von der zuständigen Ministerin [X.] unterzeichnet (vgl. die [X.]ekanntmachung vom 27. November 2014 über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung für das Schornsteinfegerhandwerk, [X.]Anz. [X.] 3. Dezember 2014 [X.]), so auch die [X.]ekanntmachung vom 6. Juli 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das [X.]augewerbe ([X.]Anz. [X.] 14. Juli 2015 [X.]3).

c) Auf weitere gerichtliche Nachfrage zur [X.]orbereitung der mündlichen Anhörung vor dem [X.] hat der [X.]eteiligte zu 4. mitgeteilt, dass die Zeichnung der [X.] von Tarifverträgen in den letzten zehn Jahren unterschiedlich erfolgt sei, nämlich in fünf Fällen durch den Abteilungsleiter, in zwei Fällen durch den [X.], in 32 Fällen durch den Referatsleiter und in einem Fall durch den stellvertretenden Referatsleiter. Der Abteilungsleiter habe dann gezeichnet, wenn der [X.] - wie bei einer Mindestlohn-[X.] - auch politisch ein besonderer Stellenwert beigemessen worden sei. Die [X.] von Tarifverträgen betreffend gemeinsame Einrichtungen sei auf [X.] gezeichnet worden. Soweit eine Zeichnung durch die Unterabteilungsleitung erfolgt sei, könne dies auf Abwesenheit zurückzuführen sein. Seit der Reform der [X.] im Jahr 2014, mit welcher deren [X.]edeutung herausgehoben worden sei, würden alle [X.] einheitlich auf Ministerebene gezeichnet. Das geschehe auch, um einen Gleichlauf mit den Rechtsverordnungen nach dem [X.] zu schaffen. Die Zeichnung der [X.] hänge vom Grad der Relevanz ab, die der [X.]eteiligte zu 4. ihr beimesse, welcher sich wandeln könne.

d) Die [X.]eteiligten zu 5. bis 8. haben sich zu dieser Fragestellung weder aufgrund der Hinweise des [X.]s noch im Hinblick auf die Stellungnahmen des [X.]eteiligten zu 4. schriftsätzlich geäußert.

e) Die Ausführungen des [X.]eteiligten zu 4. zeigen deutlich, dass es keine ständige [X.]erwaltungspraxis in dieser Frage gab. [X.]ielmehr bringt der [X.]eteiligte zu 4. zum Ausdruck, dass die bisherige Zeichnung der [X.] in Abhängigkeit vom zugemessenen politischen Stellenwert erfolgte, ohne dass erkennbar wäre, wer die Einschätzung der jeweiligen [X.]edeutung vorgenommen hat. Die in der mündlichen Anhörung vor dem [X.] geäußerte Auffassung, dass bislang noch keine [X.] wegen fehlender zustimmender [X.]efassung des Ministers für unwirksam erklärt worden sei, begründet keine „unbeanstandete“ Praxis. Das [X.] hatte bislang keine [X.]eranlassung, sich mit der [X.]irksamkeit einer [X.] und deren Anforderungen inhaltlich auseinanderzusetzen. Soweit das [X.] in seinen Entscheidungen das Instrument der [X.] als solches nicht beanstandet hat, ist nicht ersichtlich, ob ihm überhaupt die [X.]sakten vorlagen, aus denen sich eine entsprechende Fragestellung ergeben hätte. Jedenfalls ist in den Entscheidungen des [X.]s die Frage einer [X.]efassung des Ministers nicht thematisiert worden.

6. Unabhängig von der fehlenden unbeanstandeten [X.] würde bei der Annahme der [X.]irksamkeit einer auf einem solchen [X.]erfahrensmangel beruhenden [X.] eine Lage eintreten, die mit der Rechtsordnung noch weniger in Einklang stünde, als die bei Feststellung der Unwirksamkeit auftretenden Aspekte der Rechtsunsicherheit (vgl. dazu [X.] 11. Oktober 1994 - 1 [X.]vR 337/92 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 91, 148).

a) Die [X.]irksamkeit des [X.] selbst bleibt von der Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] unberührt und damit dessen Geltung für die [X.] nach § 3 [X.]. Die [X.]eitragspflicht der tarifgebundenen Arbeitgeber besteht fort und damit auch ein erheblicher Teil der in der [X.]ergangenheit erzielten Einnahmen der Sozialkassen des [X.]augewerbes. Gleiches gilt für die Ansprüche der [X.]ehmer, die in tarifgebundenen [X.]etrieben beschäftigt waren.

b) Für die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und [X.]ehmer, auf die der [X.] nur auf Grundlage der [X.] erstreckt worden war, tritt hingegen im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] mit [X.]irkung ex tunc eine [X.]eränderung der Rechtslage ein. Insbesondere besteht keine [X.]erpflichtung mehr, [X.]eiträge nach dem [X.] für die streitgegenständlichen [X.]räume zu zahlen. Dies kann zu negativen finanziellen Auswirkungen für die betroffenen gemeinsamen Einrichtungen führen. Die [X.]irkung der Entscheidung ist dabei allerdings begrenzt auf den jeweils von der [X.] erfassten [X.]raum. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Sozialkassen - auch nach den tarifvertraglichen [X.]estimmungen - ohne [X.]eitragszahlung grundsätzlich keine Leistungen zu erbringen haben. Rechtskräftig abgeschlossene [X.]erfahren bleiben von einer solchen Entscheidung unberührt, eine Restitutionsklage scheidet aus (vgl. dazu umfassend oben II 3 f [X.] (2)). Allerdings können sich in anderen Fällen gegebenenfalls [X.] stellen (vgl. dazu oben II 3 f [X.] (2) (d) ([X.]) und (3)) und es kann zu Auswirkungen auf die Ansprüche von [X.]ehmern kommen. Auch mag eine solche Entscheidung in der sozialpolitischen Diskussion über den Nutzen gemeinsamer Einrichtungen von deren Gegnern herangezogen werden. Diese unter Umständen auftretenden Nachteile für die gemeinsamen Einrichtungen können für sich genommen aber nicht die [X.]erpflichtung von Arbeitgebern rechtfertigen, ohne wirksame Rechtsgrundlage einen Eingriff in ihre Handlungsfreiheit hinzunehmen und [X.]eiträge leisten zu müssen.

7. Nach diesen Grundsätzen erweisen sich die [X.] [X.] 2008 und 2010 als unwirksam; dies hat der [X.] auf die entsprechenden Anträge der antragsbefugten [X.]eteiligten zu 1. und 2., 9. bis 14., 19. und 21. festgestellt.

a) Hinsichtlich der [X.] [X.] 2008 ist aktenkundig eine [X.]erfügung vom 15. Mai 2008, die nur mit einer aus zwei [X.]uchstaben bestehenden Paraphe „i. A.“ gezeichnet ist. Das Kürzel stammt wohl vom damaligen Leiter des [X.], Herrn Ministerialrat [X.]. Die [X.]-[X.]ekanntmachung ist unter demselben Datum von Herrn Ministerialrat [X.] mit vollem Namen unterzeichnet. Eine [X.]efassung des zuständigen Ministers [X.] oder seines [X.]ertreters im Amt ist der Akte des [X.] nicht zu entnehmen.

b) Hinsichtlich der [X.] [X.] 2010 ist aktenkundig eine [X.]erfügung vom 25. Juni 2010, die ebenfalls nur mit einer aus zwei [X.]uchstaben bestehenden Paraphe „i. A.“ gezeichnet ist. Das Kürzel stammt wohl ebenfalls vom damaligen Leiter des [X.], Herrn Ministerialrat [X.]. Die [X.]-[X.]ekanntmachung ist unter demselben Datum von Herrn Ministerialrat [X.] mit vollem Namen unterzeichnet. Eine [X.]eteiligung der zuständigen Ministerin [X.] oder ihres [X.]ertreters im Amt bei der Entscheidung ist der Akte des [X.] nicht zu entnehmen. Der Parlamentarische Staatssekretär Dr. [X.]rauksiepe war lediglich dahin gehend beteiligt, dass an ihn das Schreiben des [X.] vom 19. Jan[X.]r 2010 gerichtet war und er es wohl abgezeichnet hat. Danach erfolgte eine [X.]eiterleitung an die Abteilung II[X.] Mit der [X.]eschlussfassung war Dr. [X.]rauksiepe nach Aktenlage nicht mehr befasst.

[X.] Die streitgegenständlichen [X.] des [X.] sind zudem unwirksam, weil nicht festgestellt werden kann, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber bei Erlass der [X.] [X.] der unter den Geltungsbereich des [X.] fallenden [X.]ehmer beschäftigt haben (§ 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF; sog. 50 %-Quote).

1. Die [X.] eines Tarifvertrags durfte nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung nur erfolgen, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber [X.] der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden [X.]ehmer beschäftigen. Zur Feststellung der Einhaltung dieser 50 %-Quote war dabei zunächst die [X.] zu ermitteln, dh. die Gesamtzahl der [X.]ehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, unabhängig davon, ob eine Tarifbindung vorliegt oder nicht.

a) Für die Ermittlung der [X.] kommt es darauf an, wie viele [X.]ehmer insgesamt unter den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags fallen [X.]/[X.]er/[X.]/[X.]/[X.] [X.] und [X.]. § 5 [X.] Rn. 19; [X.]/Lakies [X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 87; [X.]/[X.] 14. Aufl. § 5 [X.] Rn. 11; [X.] Kollektives Arbeitsrecht [X.]d. I S. 892; [X.]/[X.] Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 6 Rn. 103; [X.]/[X.]lasen/[X.] [X.] § 5 Rn. 51; [X.]iedemann/[X.]ank [X.] § 5 Rn. 64; [X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 118; [X.]/[X.] Arbeitsrecht [X.]d. II 1 § 35 III). Maßgeblich ist dabei der [X.]egriff des Geltungsbereichs, wie er im [X.] auch an anderer Stelle (§ 4 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.]) verwendet wird. Ist der Geltungsbereich im Tarifvertrag selbst beschränkt, beispielsweise durch Ausnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II [X.], sind in solchen [X.]etrieben beschäftigte [X.]ehmer nicht bei der Ermittlung der [X.] zu berücksichtigen.

b) Für die Ermittlung der [X.] ist es entgegen der Auffassung der [X.]eteiligten zu 4. bis 8. unerheblich, ob die [X.] mit Einschränkungen hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs ergangen ist. [X.]ielmehr ist auch im Fall eines bereits eingeschränkten Antrags auf [X.] oder einer Einschränkung der [X.] ohne Antrag durch das [X.] auf den tariflichen Geltungsbereich abzustellen ([X.] 2. Juli 2014 - 18 [X.] 619/13 - zu II 2 der Gründe; 4. Juni 2007 - 16 [X.] 1444/05 -; AR/Kre[X.]er 7. Aufl. § 5 [X.] Rn. 17; H[X.]K/[X.] 6. Aufl. § 5 [X.] Rn. 12). Dies ergibt eine Auslegung des § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF.

aa) [X.]ereits der [X.]ortlaut der gesetzlichen Regelung deutet auf ein solches [X.]erständnis hin. Die Norm spricht nicht isoliert von „Geltungsbereich“, was sich auf den Tarifvertrag oder die [X.] beziehen könnte, sondern ausdrücklich vom „Geltungsbereich des Tarifvertrags“. [X.]on einem solchen [X.]erständnis ist auch bislang die Rechtsprechung des [X.]s ausgegangen, ohne diese Fragestellung allerdings zu vertiefen (vgl. [X.] [X.] 22. Oktober 2003 - 10 [X.] - zu II 5 der Gründe, [X.]E 108, 155; 25. Juni 2002 - 9 [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 101, 357; 22. September 1993 - 10 [X.] - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 74, 226; 28. März 1990 - 4 [X.] -). Deshalb ist die in der [X.]egründung zu Art. 5 des [X.]es vertretene Auffassung, bereits bisher sei bei der Ermittlung der 50 %-Quote berücksichtigt worden, „wenn der besondere [X.] der Allgemeinverbindlicherklärung nur für einen Teil des Geltungsbereichs erfolgt“ ([X.]. 18/1558 S. 48), unzutreffend. [X.]ielmehr gab es allenfalls vereinzelte landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen und Stimmen im Schrifttum, die dies annahmen.

[X.]) Auch die Systematik des [X.] spricht dafür, vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ohne die [X.]erücksichtigung eventueller Einschränkungen der [X.] auszugehen. Der [X.]egriff des „Geltungsbereichs des Tarifvertrags“ findet sich mit identischem [X.]ortlaut in § 4 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.]. Allgemein wird darunter die Festlegung des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs verstanden, die von den Tarifvertragsparteien grundsätzlich - gegebenenfalls unter [X.]eachtung (mittelbarer) grundrechtlicher [X.]indungen - autonom vorzunehmen ist ([X.] 21. Jan[X.]r 2015 - 4 [X.] - Rn. 63, [X.]E 150, 304; 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 57, [X.]E 122, 134; allgemein dazu [X.]/[X.] § 4 [X.] Rn. 8 ff.). Aus der Systematik des Gesetzes ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, den [X.]egriff des „Geltungsbereichs des Tarifvertrags“ in § 4 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] anders zu verstehen als in § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF (vgl. zu den Folgen identischer [X.]ortwahl innerhalb eines gesetzesgleich auszulegenden Tarifvertrags [X.] 13. Juni 2012 - 10 [X.] - Rn. 21, [X.]E 142, 55; im Fall einer gesetzesübergreifenden einheitlichen Formulierung [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 55, [X.]E 143, 129).

[X.]) Auch Sinn und Zweck der 50 %-Quote sprechen für eine Aufrechterhaltung des bisherigen [X.]erständnisses und gegen eine [X.]erücksichtigung von [X.] bei der Ermittlung der [X.].

(1) Zu Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF existieren unterschiedliche Auffassungen im Schrifttum. Einige Autoren stellen schwerpunktmäßig darauf ab, dass dadurch die Repräsentativität der tarifvertraglichen Regelungen sichergestellt werde. Nur solche Tarifverträge, die im selbst gewählten [X.]erbreitungsgebiet über eine entsprechende Repräsentativität verfügen, sollen auf andere Arbeitgeber erstreckt werden können [X.]/[X.]er/[X.]/[X.]/[X.] [X.] und [X.] § 5 [X.] Rn. 20 „hat schon gewisse [X.]erbreitung gefunden“; [X.]/[X.] § 5 [X.] Rn. 11 zu § 5 [X.] aF; [X.]/[X.]ayreuther Kollektives Arbeitsrecht 2. Aufl. § 9 Rn. 11). Eine andere Auffassung meint, durch die 50 %-Quote solle die Majorisierung nicht tarifgebundener Arbeitgeber durch eine Minderheit verhindert werden ([X.]/Lakies [X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 88, auch unter Hinweis auf die wettbewerbsbeschränkende [X.]irkung der [X.]; wohl auch [X.] NZA 2003, 132, 134; vgl. schon [X.] RdA 1951, 261 zur beabsichtigten Einfügung des § 5 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] aF). Andere Stimmen sehen in der Quote vor allem eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen [X.]erhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine [X.] sei nicht hinnehmbar, wenn die Mehrheit der Arbeitgeber nicht tarifgebunden sei ([X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 119; ähnlich wohl [X.]/[X.] Tarifrecht 6. Kap. Rn. 77). Hervorgehoben wird teilweise auch, dass sich die Richtigkeitsgewähr eines Tarifvertrags insbesondere aus seiner [X.]erbreitung ergebe (H[X.]K/[X.] 6. Aufl. § 5 [X.] Rn. 11; [X.] RdA 2015, 43, 51; [X.] [X.]oraussetzungen und [X.]irkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 [X.] und dem [X.] S. 152 f.). Die weit überwiegende Auffassung nimmt - wenn auch in jeweils unterschiedlicher Gewichtung - an, dass die 50 %-Quote mehreren Zwecken dient, wobei vor allem die Repräsentativität des Tarifvertrags und die [X.]erhinderung einer Majorisierung hervorgehoben werden ([X.]/[X.]/Preis „Die Sicherung der Allgemeinverbindlichkeit bei gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien“, Gutachten für die SOKA-[X.]au, [X.] Sonderausgabe April 2014 S. 20 f.; [X.] Kollektives Arbeitsrecht [X.]d. I S. 892; [X.]/[X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 46; [X.]/[X.]lasen/[X.] [X.] § 5 Rn. 51; [X.]/[X.] ArbR-Hd[X.] 15. Aufl. § 205 Rn. 64; [X.] aaO; [X.] in [X.]/[X.]epler Der Tarifvertrag 1. Aufl. Teil 7 Rn. 40; Stütze Die Kontrolle der [X.] im Arbeitsrecht S. 243; [X.]iedemann/[X.]ank [X.] § 5 Rn. 64b). Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen. Die 50 %-Quote diente mehreren Zwecken, wobei schwerpunktmäßig erreicht werden sollte, dass nur repräsentative Tarifverträge auf Außenseiter erstreckt werden und gleichzeitig durch die Quote sichergestellt werden konnte, dass diese durch eine Minderheit nicht majorisiert werden. [X.]eide Zwecke ergänzen sich und sollten zusammen die Erstreckung des Tarifvertrags auf Außenseiter rechtfertigen.

(2) Unter [X.]erücksichtigung dieser Zwecke ist es weder geboten noch möglich - wenn beide Zwecke erreicht werden sollen - § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF einschränkend so auszulegen, dass nur auf den Geltungsbereich der ergangenen [X.] abzustellen ist. Dabei darf nicht außer [X.] gelassen werden, dass eine Einschränkung des Geltungsbereichs der [X.] nach allgemeiner Auffassung auch ohne Antrag der Tarifvertragsparteien durch das [X.] ergehen kann ([X.]/Lakies [X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 173 [X.]; [X.]/[X.] Tarifvertragsrecht § 6 Rn. 95). Das [X.] müsste dann bei Prüfung der [X.]oraussetzung für die [X.] bereits berücksichtigen, ob möglicherweise eine durch das nur begrenzt bestehende öffentliche Interesse bedingte Einschränkung ohne Antrag der Tarifvertragsparteien für [X.]eränderungen bei der Quote sorgt. Dies vermischt die verschiedenen Aspekte der [X.]oraussetzungen der [X.] nach § 5 [X.] aF und erscheint problematisch. Aber auch in den Fällen, in denen die Tarifvertragsparteien bereits den Antrag auf [X.] mit Einschränkungen versehen, ergibt sich nichts anderes. Zwar wäre der Zweck der [X.]ermeidung einer Majorisierung nicht tarifgebundener Arbeitgeber auch im Fall der [X.]erücksichtigung von [X.] erreicht, da der Tarifvertrag auf die Arbeitgeber, die von der [X.] erfasst sind, gerade nicht erstreckt werden soll. Der weitere Zweck der [X.], nur Tarifverträge, die in ihrem von den Tarifvertragsparteien selbst gewählten örtlichen, fachlichen und persönlichen [X.]erbreitungsgebiet repräsentativ sind, für allgemeinverbindlich zu erklären, wäre bei einer solchen einschränkenden Auslegung jedoch nicht erfüllt. Es läge vielmehr in der Hand der Tarifvertragsparteien, einerseits den Geltungsbereich des Tarifvertrags im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit unabhängig von der dort bestehenden Tarifbindung weit zu wählen, andererseits aber durch eine Einschränkung bei der [X.]eantragung der [X.] eine Erstreckung des Tarifvertrags auf Außenseiter vorzunehmen, obwohl im eigentlichen Geltungsbereich eine Repräsentativität nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass die [X.]ezugspunkte für die Ermittlung der [X.] und der [X.]en Zahl nicht kongruent wären. Auch die von [X.] vertretene Auffassung, die [X.]erücksichtigung von [X.] sei erforderlich, um zu verhindern, dass die Tarifvertragsparteien die Quote unterliefen, indem sie [X.]etriebe mit hoher Tarifbindung aus der [X.]eantragung der [X.] herausnähmen (H[X.]K/[X.] 6. Aufl. § 5 [X.] Rn. 12), überzeugt nicht. Praktische [X.]eispiele für ein solches [X.]erhalten gab es während der Geltung des § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF nicht. Die rein theoretische Möglichkeit reicht aber nicht aus, um gegen [X.]ortlaut und Systematik des Gesetzes eine einschränkende Auslegung zu begründen. Im Übrigen läge es bei einer solchen Fallgestaltung nahe, das öffentliche Interesse am Erlass der [X.] zu verneinen (vgl. das [X.]eispiel bei [X.]iedemann/[X.]ank [X.] § 5 Rn. 62).

[X.]) Ein Erfordernis zur [X.]erücksichtigung von Einschränkungen der [X.] bei der Ermittlung der [X.] ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der [X.], Tarifkonkurrenzen zu vermeiden.

(1) Einschränkungen der [X.] sind grundsätzlich zulässig, wenn sie den Eintritt einer Tarifkonkurrenz verhindern sollen ([X.] 23. Febr[X.]r 2005 - 10 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe; 26. Oktober 1983 - 4 [X.] - [X.]E 44, 191; aA wohl [X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 63) und die jeweilige Klausel dem [X.]estimmtheitsgebot entspricht ([X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] - Rn. 39). Gegebenenfalls können sie sogar sachlich geboten sein, wenn bestimmte Arbeiten vom betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge unterschiedlicher [X.]erufsgruppen erfasst werden und die Tarifverträge nicht bereits durch [X.]eschränkungen in ihrem Geltungsbereich eine solche Konkurrenz ausschließen.

(2) Tarifkonkurrenzen können aber regelmäßig bereits von den Tarifvertragsparteien durch eine engere [X.]estimmung des Geltungsbereichs des Tarifvertrags, der für allgemeinverbindlich erklärt werden soll, vermieden werden. Dies verhindert, dass eine Allgemeinverbindlicherklärung den Tarifvertrag auf solche Arbeitsverhältnisse erstreckt, die nicht in seinem Geltungsbereich liegen ([X.] 21. Jan[X.]r 2015 - 4 [X.] - Rn. 65, [X.]E 150, 304). Den Koalitionen steht im Rahmen der verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu (dazu umfassend [X.]/[X.] [X.] § 4 Rn. 198, 204 ff.). Dieser beinhaltet die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen ([X.] 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 57 [X.], [X.]E 122, 134) und erlaubt die [X.]eschränkung des (persönlichen) Geltungsbereichs eines Tarifvertrags auf einen bestimmten Teil der Mitglieder einer Tarifvertragspartei ([X.] 21. Jan[X.]r 2015 - 4 [X.] - Rn. 63, aaO). Mit einer solchen Geltungsbereichsbestimmung sollen regelmäßig auch [X.] und Streitigkeiten vermieden werden, die sich aus einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines [X.]etriebs aus dem bisherigen [X.]irtschaftszweig ergeben ([X.] 22. März 2005 - 1 A[X.]R 64/03 - zu [X.] 2 c ee (3) (c) der Gründe [X.], [X.]E 114, 162).

(3) Entgegen der von den [X.]eteiligten zu 4. bis 8. offenkundig vertretenen Ansicht ist es allerdings von tarifrechtlicher Relevanz, für welchen Regelungsweg sich die Tarifvertragsparteien entscheiden. Eine Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs der [X.] hat nur [X.]edeutung für Arbeitgeber, die nicht Mitglied der tarifvertragschließenden [X.]en sind. Der Geltungsbereich des Tarifvertrags ist hingegen auch für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien selbst bedeutsam. Ist ein Arbeitgeber bereits vom Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht erfasst, tritt beispielsweise bei einem [X.]echsel des Arbeitgeberverbandes die ansonsten gesetzlich vorgesehene Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 [X.] nicht ein, weil damit der Geltungsbereich des Tarifvertrags verlassen wird ([X.] 21. Jan[X.]r 2015 - 4 [X.] - Rn. 65 [auch zu weiteren Folgen], [X.]E 150, 304) und auch eine Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 [X.]) scheidet aus, wenn ein [X.]etrieb - wie etwa durch die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II [X.] geschehen - vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen wird. Diese Folgen sind aber in [X.]estimmungen des [X.]es begründet und stellen keinen Grund für eine einschränkende Auslegung von § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF dar.

ee) Die historische Auslegung bestätigt das bisherige [X.]erständnis des [X.]egriffs des „Geltungsbereichs des Tarifvertrags“ in § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF.

§ 5 Abs. 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung ist noch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Gesetz des [X.]irtschaftsrats für das [X.]ereinigte [X.]irtschaftsgebiet ([X.]i-Zone) vom 9. April 1949 entstanden und am 22. April 1949 verkündet worden ([X.]iG[X.]l. S. 55). Im ursprünglichen Referentenentwurf (dem sog. [X.] Entwurf) war eine Quote in § 5 Abs. 1 nicht vorgesehen, sondern ein Tarifvertrag sollte für allgemeinverbindlich erklärt werden können, wenn dieser in seinem Geltungsbereich überwiegende [X.]edeutung erlangt hat (vgl. die abgedruckten Materialien in [X.] 1973 S. 129, 131). Die Formulierung knüpfte insoweit an die [X.]estimmungen der Tarifvertragsverordnung von 1918 an ([X.] [X.] 1973, 183, 195). Die Alliierte Militärregierung lehnte diesen Teil des [X.]orschlags jedoch ab und forderte eine Abänderung, die zum späteren Gesetzeswortlaut führte ([X.] 1973, 129, 173, 176). Eine schriftliche [X.]egründung dafür existiert naturgemäß nicht. [X.] berichtet, dass bestimmten alliierten Kontrolloffizieren die Allgemeinverbindlicherklärung etwas absolut Fremdes gewesen und ihnen undemokratisch und als Relikt autoritärer, ja diktatorischer Gelüste erschienen sei. Nach außerordentlich harten [X.]erhandlungen, die sogar die [X.]erabschiedung des Gesetzes hinausgeschoben hätten, sei dann die vorliegende Lösung zustande gekommen, „die man kaum als Kompromiss bezeichnen kann“. Die Regelung habe einen von der [X.] vorgeschriebenen Inhalt. Die von den Kontrolloffizieren im Einzelnen vorgetragenen Ansichten seien dabei wenig klar gewesen, so dass sich deren Absichten nicht mit Sicherheit wiedergeben ließen ([X.] [X.] 1973, 183, 195). Diese Entstehungsgeschichte deutet allerdings zumindest darauf hin, den Gedanken der Notwendigkeit einer [X.]n Legitimation, die im Mehrheitsprinzip ihren Ausdruck findet, hervorzuheben ([X.]onneberger Die Funktion der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 9). Dies spricht ebenfalls für das bisherige Auslegungsergebnis.

c) Allerdings ist bei Ermittlung der [X.] und einer nachfolgenden gerichtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, dass eine exakte Feststellung nahezu unmöglich ist und deshalb eine sorgfältige Schätzung ausreicht. Stets erforderlich ist aber eine Ausschöpfung aller greifbaren [X.] und eine möglichst genaue Auswertung des verwertbaren statistischen Materials. In [X.]etracht kommt Datenmaterial des [X.], der statistischen Landesämter, der [X.]undesanstalt für Arbeit, der [X.]erufsgenossenschaften, der Krankenkassen, der Handwerks- und Industrie- und Handelskammern, der Innungen, der [X.] und Arbeitgeberverbände oder auch gemeinsamer Einrichtungen ([X.] 22. Oktober 2003 - 10 [X.] - zu II 5 der Gründe, [X.]E 108, 155; 11. Juni 1975 - 4 [X.] - zu II 3 der Gründe, [X.]E 27, 175).

2. Der [X.]eteiligte zu 4. ist bei der [X.]estimmung der Quote nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF von einer falschen, nämlich ungeeigneten Schätzgrundlage für die [X.]estimmung der [X.] ausgegangen.

a) Für die [X.]estimmung der [X.] müssen die [X.]ehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, zugrunde gelegt werden. Der [X.]eteiligte zu 4. hat jedoch vor der [X.] nicht ermittelt, wie viele [X.]ehmer unter den Geltungsbereich des [X.] fallen. Er hat vielmehr die Zahlen des [X.]eteiligten zu 5. übernommen, aus denen sich nur ergibt, wie viele [X.]ehmer im Geltungsbereich des [X.] unter [X.]erücksichtigung der [X.] zur [X.] beschäftigt werden. Dies folgt aus dem Inhalt der [X.]erfahrensakte. Zwar ist in den [X.]ermerken des [X.]eteiligten zu 4. insoweit nicht deutlich differenziert worden, sondern sogar die Rede davon, die [X.] habe die Aufgabe „alle [X.]etriebe des [X.]augewerbes zu erfassen“. Dies ist aber schon nach Angaben der jeweiligen [X.]-Antragsteller falsch, die ausdrücklich auf die von der [X.] erfassten bzw. am Sozialkassenverfahren teilnehmenden [X.]etriebe abstellten. Das sind jedoch nur die [X.]etriebe, die entweder tarifgebunden sind oder auf die der [X.] unter [X.]erücksichtigung der Großen Einschränkungsklausel erstreckt wurde, nicht aber alle [X.]etriebe, die unter den Geltungsbereich des [X.] selbst fielen. Auch die [X.]eteiligten des [X.]erfahrens gehen davon aus, dass der [X.]eteiligte zu 5. nur die erstgenannten [X.]etriebe erfasst (und dies - so die [X.]eteiligten zu 4. bis 8. - auch rechtlich die zutreffende Zahl sei). Dieser hat das in der Rechtsbeschwerde auf Seite 7/8 des Schriftsatzes vom 15. April 2016 ausdrücklich bestätigt und in der mündlichen Anhörung vor dem [X.] bekräftigt.

b) Die [X.]erücksichtigung der [X.] bei der Ermittlung der [X.] macht die vom [X.]eteiligten zu 4. verwendete Schätzgrundlage unbrauchbar. Sie führt dazu, dass die [X.] (alle [X.]ehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags) systematisch zu klein ist, wodurch die hierdurch bestimmte Quote (der Anteil der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten [X.]ehmer) generell zu hoch bewertet wird. Denn anders als bei einer Einschränkung des Geltungsbereichs im Tarifvertrag selbst - wie in § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II [X.] - wirkt sich die Große [X.] nicht auf die Zahl der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten [X.]ehmer ([X.]e Zahl) aus.

c) [X.]ei der durch die [X.]erücksichtigung der [X.] eintretenden [X.]eränderung der nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF zu ermittelnden Quote handelt es sich nicht um einen vernachlässigbaren Effekt. Die Große [X.] hat, wie ihr Name zutreffend verdeutlicht, einen bedeutenden Umfang. Sie umfasst einschließlich der Anhänge mehrere Druckseiten und betrifft ganz unterschiedliche Fallgestaltungen. [X.]esentliche Handwerks- und Industriebereiche werden - insbesondere soweit anderweitige [X.] besteht - von der [X.] ausgenommen. Dies lässt schon nach Umfang und [X.]ielgestaltigkeit der Regelung nicht die Annahme zu, dass die Nichtberücksichtigung von [X.]ehmern, die unter die Große [X.] fallen, nur eine kleine Gruppe betrifft und unbedeutend wäre. Zugleich ist weder ersichtlich, einem der herangezogenen Zahlenwerke entnehmbar oder von einem der [X.]eteiligten auch nur ansatzweise valide vorgetragen, in welchem absoluten oder prozent[X.]len Umfang sich die Große [X.] auf die [X.]estimmung der [X.] auswirkt. Die Große [X.] ist ausgesprochen differenziert und verschachtelt formuliert, so dass es nicht möglich ist, einen gegebenenfalls statistisch leicht erfassbaren [X.]ereich zu benennen, um damit unter Zuhilfenahme anderweitigen zum [X.]punkt der Entscheidungen über die [X.] vorhandenen Datenmaterials eine Hochrechnung der vom [X.]eteiligten zu 5. angegebenen [X.]ehmerzahlen auf den rechtlich zutreffenden „Geltungsbereich des [X.]“ vorzunehmen. Die Angaben des [X.]eteiligten zu 5. zur [X.] sind damit offensichtlich keine geeignete Grundlage für die vorzunehmende Schätzung der [X.] und somit auch nicht für die Prüfung der 50 %-Quote.

3. Eine weitere [X.]chaufklärung zur Ermittlung der 50 %-Quote ist unbeschadet der sich aus der fehlenden Ministerbefassung bei Erlass der [X.] bereits ergebenden Unwirksamkeit der [X.] nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass anderes geeignetes statistisches Material zum [X.]punkt der [X.] objektiv vorlag, auf dessen Grundlage das Erreichen der 50 %-Quote hätte festgestellt werden können.

a) Maßstab für die gerichtliche Kontrolle sind allein die zum [X.]punkt der behördlichen Prüfung tatsächlich vorhandenen und verwertbaren Informationen (vgl. O[X.]G Nordrhein-[X.]estfalen 16. November 2012 - 4 [X.]/11 - zu II 1 a der Gründe [X.]). Eine nachträgliche Erhebung oder statistische Aufbereitung von Daten mit dem Ziel, diese zu einem [X.]punkt nach der ministeriellen Entscheidung verwendbar zu machen, scheidet aus. [X.]on der [X.]ehörde kann nicht verlangt werden, im Rahmen der ihr auferlegten und zukommenden sorgfältigen Prüfung auch Daten zu berücksichtigen, die erst zu einem späteren [X.]punkt erhoben werden und verfügbar sind. [X.]ei der gerichtlichen Überprüfung ist kein anderer [X.]punkt zugrunde zu legen als bei der zu überprüfenden Entscheidung. Dies ist der [X.]punkt des Erlasses der [X.] (vgl. oben III 1). [X.]ei einer [X.]erücksichtigung erst später vorliegender Daten zu den [X.]erhältnissen im Entscheidungszeitpunkt könnte es sonst von Zufälligkeiten, wie dem [X.]punkt der Einleitung und der Dauer eines [X.]erfahrens nach § 98 ArbGG abhängen, ob die [X.]irksamkeit oder Unwirksamkeit einer [X.] festgestellt wird. Auf diesen Gesichtspunkt hat auch der [X.]eteiligte zu 7. im Rechtsbeschwerdeverfahren in seinem Schriftsatz vom 22. Juli 2016 (dort Seite 3) zu Recht hingewiesen. Damit können für die [X.]estimmung der [X.] und einer etwaigen Korrektur der sich aus der [X.] ergebenden Fehler nur zum [X.]punkt der ministeriellen Entscheidung objektiv zur [X.]erfügung stehende und bereits verwertbare Informationen berücksichtigt werden.

b) Zum [X.]punkt der ministeriellen Entscheidung gab es keine anderen verwertbaren Daten, aus denen man die [X.] zutreffend ableiten oder zumindest einigermaßen sicher hätte schätzen können. [X.]eder die Zahlen des [X.], der [X.], der [X.]erufsgenossenschaft [X.]au, der [X.], der [X.] oder anderer von den [X.]eteiligten genannten Stellen sind geeignet, als Grundlage einer Schätzung für die [X.] im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF zu dienen. Die Zahlenwerke anderer datenerhebender Stellen treffen keine Aussagen zu der sehr speziellen Frage der von der [X.] erfassten [X.]etriebe und [X.]eschäftigten sowie ihrer Auswirkung auf die vom [X.]eteiligten zu 5. mitgeteilten Zahlen.

aa) Die Zahlen der [X.] werden von den [X.]eteiligten zu 4. bis 8. zu Recht für ungeeignet gehalten. Die Statistik der [X.] bezieht sich auf die Zuordnung von [X.]etrieben zu [X.]irtschaftsklassen, was keinen [X.]ezug zum betrieblichen Geltungsbereich des [X.] hat und nimmt die [X.]ewertung anhand des relativ größten [X.]ertschöpfungsanteils und nicht nach der [X.] überwiegend ausgeübten Tätigkeit vor. Ob sich daraus zwingend - wie die [X.]eteiligten zu 4. bis 8. wohl meinen - eine überhöhte Zahl ergibt, lässt sich nicht nachprüfbar beantworten. Da jedenfalls keine Erfassung nach der zum Teil durch Generalklauseln sehr weitgehenden und durch zahlreiche Fallbeispiele sehr feinstrukturierten Dogmatik des [X.] erfolgt, könnte man genauso gut annehmen, die Zahlen der [X.] beinhalteten nicht vollständig, was unter den [X.]egriff „[X.]au“ im Sinne des [X.] fällt, etwa auch bestimmte [X.]etriebe, die nur kaufmännische Tätigkeiten ausführen (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 4 [X.]), nicht lagerfähige [X.]austoffe herstellen (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 19 [X.]) oder [X.]aumaschinen mit [X.]edienpersonal vermieten (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 39 [X.]). Dies ist Ergebnis der [X.]orgehensweise der Tarifvertragsparteien des [X.], die im Rahmen eines maximal ausdifferenzierten betrieblichen Geltungsbereichs möglichst viele [X.]etriebe und deren [X.]ehmer in seinen Anwendungsbereich ziehen wollten, auch wenn diese nach einer im [X.]ereich der Statistik üblichen Herangehensweise nicht unmittelbar mit dem [X.]egriff „[X.]au“ in [X.]erbindung gebracht würden. Die Geltungsbereichsregelungen des [X.] sind umfassend sowie mit detaillierten Ausnahmen und Rückausnahmen ausgestaltet. So sind beispielsweise [X.]etriebe des Maler- und Lackiererhandwerks vom Geltungsbereich des [X.] nach dessen § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II Nr. 6 nicht erfasst. Dies gilt aber nicht, soweit Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] oder [X.] ausgeführt werden. Angesichts dessen erscheint es nicht verwunderlich, dass „herkömmliche“ Statistiken zum [X.]ereich [X.]augewerbe den Geltungsbereich des [X.] nicht erschließen.

[X.]) Die Zahlen der [X.]erufsgenossenschaft [X.]au werden von den [X.]eteiligten zu 4. bis 8. zu Recht für ungeeignet gehalten. Die [X.]erufsgenossenschaft [X.]au hat im Rahmen eines anderweitigen Rechtsstreits vor dem [X.]erwaltungsgericht [X.] (- [X.]G 4 A 83.07 -) im Übrigen erklärt, über keine Statistiken zu verfügen, die Aufschluss über die [X.] geben könnten. Diese Erklärung ist Teil der Akten des Rechtsstreits und erörtert worden.

[X.]) Der [X.] führt nach dem vorbereitenden [X.]ermerk des [X.]eteiligten zu 4. lediglich Statistiken, die keine Aussagen über [X.]eschäftigtenzahlen enthalten.

[X.]) Auch die Zahlen des [X.] beruhen auf der Klassifikation der [X.]irtschaftszweige 2008 ([X.]Z 2008), welche die [X.]undeagentur für Arbeit anwendet. Diese Zahlen sind aber bereits nicht am betrieblichen Geltungsbereich des [X.] ausgerichtet. Darüber hinaus gibt es Abweichungen in der Erfassung hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs („tätige Personen“ statt „[X.]ehmer“) und systematisch andere Erfassungen im Ausbaugewerbe, in dem nur [X.]etriebe ab zehn tätigen Personen erfasst werden. Sinnvolle und valide Korrekturberechnungen, die nicht selbst von willkürlichen Annahmen ausgehen, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls als originäre Schätzgrundlage zur [X.] kommen die Zahlen des [X.] nicht in [X.]etracht.

ee) Soweit das [X.] und einzelne [X.]eteiligte Korrekturberechnungen vorgenommen haben, zeigen sie nicht in der erforderlichen Deutlichkeit auf, worauf ihre Korrekturwerte beruhen.

(1) Dies gilt zunächst für die vom [X.] auf Seite 23 der [X.]eschlussgründe vorgenommene Erhöhung der [X.]-Zahlen um 20 %, die nur mit dem Hinweis erläutert wird, bereits diese Zahl sei realitätsfern, weil sie bedeutete, dass jedes fünfte Arbeitsverhältnis von der [X.] nicht erfasst werde. Da das [X.] - zu Unrecht - die [X.] unter [X.]erücksichtigung der [X.] berechnet hat, ist hierauf schon aus diesem Grund nicht näher einzugehen.

(2) Die vom [X.]eteiligten zu 5. im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom 17. November 2014 vorgenommene Korrektur der Zahlen des [X.] ist zwar differenzierter, arbeitet jedoch gleichwohl mit letztlich nicht belegten Angaben. So führt er auf Seite 13 dieses Schriftsatzes aus, in [X.]etrieben mit mindestens zehn tätigen Personen würden über 50 % der [X.]eschäftigten des jeweiligen [X.]irtschaftszweigs erfasst. Die restlichen 50 % würden in [X.]betrieben mit ein bis neun [X.]ehmern beschäftigt werden. [X.]orauf diese Annahmen beruhen bleibt offen. Auch der Hinweis auf das Urteil des Hessischen [X.]s vom 2. Juli 2014 (- 18 [X.] 619/13 -) führt insoweit nicht weiter, weil auch dieses mit Hypothesen arbeitet, deren [X.]alidität nicht belegt ist. Im Übrigen hat das Hessische [X.] seiner Ermittlung die fehlerhafte Annahme zugrunde gelegt, dass es auf einen durch die Große [X.] modifizierten Geltungsbereich des [X.] ankomme.

ff) Die [X.] des [X.] nach der Fachserie 4, Reihe 7.2 ist nicht tätigkeits-, sondern berufsbezogen und richtet sich nach der ursprünglichen Eintragung in der Handwerksrolle. Auch sie ist als Schätzgrundlage für die [X.] ungeeignet.

gg) Auch die [X.], Statistische Landesämter, Krankenversicherungen, Gewerbeaufsichtsämter oder die [X.]eteiligte zu 8. können hierzu ersichtlich nichts beitragen, da sie zur [X.]ehmerzahl im Geltungsbereich des [X.] weder Daten erheben noch von ihnen erhobene Daten angesichts der Komplexität des [X.] Aussagen über eine Schätzgrundlage zur [X.] zuließen. Gleiches gilt für Arbeitgeberverbände der von der [X.] erfassten [X.]ranchen, da diese zum einen regelmäßig nur über Zahlen ihrer Mitglieder verfügen, zum anderen nur die Mitglieder bzw. branchenangehörigen [X.]etriebe relevant wären, die ihrerseits [X.] überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich des [X.] fallen.

hh) Es ist schließlich weder vorgetragen noch objektiv ersichtlich, dass es zum [X.]punkt der [X.] [X.] 2008 oder 2010 anderweitiges Datenmaterial gegeben hätte, welches annähernd den Geltungsbereich des [X.] in betrieblicher und persönlicher Hinsicht a[X.]ildet.

c) Eine weitere [X.]chaufklärung zur Überprüfung der 50 %-Quote ist unbeschadet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit in diesem [X.]erfahren auch nicht geboten, um den [X.]eteiligten Gelegenheit zu ergänzendem [X.]ortrag zu einem bislang noch nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu geben.

aa) Die [X.]erechnung der [X.] mit und ohne Großer [X.] war in beiden Instanzen Gegenstand eingehender schriftsätzlicher Darlegungen. In einem vor der mündlichen Anhörung vor dem [X.] allen [X.]eteiligten übermittelten Hinweis des [X.]orsitzenden zum geplanten Ablauf der Anhörung wurde [X.]. auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen.

[X.]) Die [X.]eteiligten zu 20. und 21. haben in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemacht, das [X.] habe zu Unrecht die [X.] unter [X.]erücksichtigung der [X.] zugrunde gelegt. Der [X.]erfahrensbevollmächtigte der [X.]eteiligten zu 1. bis 3. und 9. bis 14. hatte bereits in seiner erstinstanzlichen Antragsschrift gerügt, dass bei der Ermittlung der Quote die Große [X.] nicht berücksichtigt werden dürfe, die Zahlen des [X.]eteiligten zu 5. daher unbrauchbar seien und dieser andererseits auch weder wisse noch wissen könne, welche [X.]etriebe und [X.]etriebsabteilungen zwar vom [X.], nicht aber von der [X.] erfasst werden. Diesen [X.]ortrag hat er in seiner Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich wiederholt. Hierzu haben sich die übrigen [X.]eteiligten, insbesondere die [X.]eteiligten zu 4. bis 8., nicht näher eingelassen. Der [X.]eteiligte zu 4. hat im Zusammenhang mit Erwägungen über anderweitige Möglichkeiten zur Feststellung der [X.] lediglich mitgeteilt, dass die exakte A[X.]ildung des Geltungsbereichs der relevanten Tarifverträge des [X.]augewerbes schon wegen der [X.] sogar im Rahmen einer direkten [X.]efragung der [X.]etriebe kaum möglich sei.

[X.]) Der [X.]eteiligte zu 5. hat in der Rechtsbeschwerde im Schriftsatz vom 15. April 2016 auf Seite 6 ff. ausgeführt, es sei nur statistisches Material verwertbar, dass Aussagen darüber zulasse, wie viele [X.]ehmer im Geltungsbereich der Tarifverträge für das [X.]augewerbe beschäftigt seien. Das sei für die Zuordnung zum [X.]augewerbe deutlich schlechter festzustellen als beispielsweise für das Gebäudereiniger-Handwerk, weil für die Zuordnung zum „[X.]augewerbe“ aufgrund der unterschiedlichen Zuordnung der in dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] genannten baulichen Leistungen zwischen den [X.]egriffen „[X.]augewerbe“, „[X.]auhauptgewerbe“, „Ausbaugewerbe“, „[X.]aunebengewerbe“ etc. unterschieden werden müsse. Als verwertbare Datenquelle für die Erfüllung der 50 %-Quote kämen deshalb ausschließlich die Zahlen der [X.] und die - allerdings modifizierten - Zahlen des [X.] in [X.]etracht. Die von der [X.] erfasste Zahl der an dem jeweiligen Stichtag an den Sozialkassenverfahren der [X.]auwirtschaft teilnehmenden [X.]etriebe einschließlich derjenigen [X.]etriebe, für welche ein [X.]eitragskonto eingerichtet wurde, obwohl die Teilnahmepflicht an den Sozialkassenverfahren streitig sei, entspreche der den [X.]-[X.]erfahren zugrunde zu legenden [X.]. [X.]ei dieser Zahl seien die in § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II [X.] bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs aufgeführten Zweige verschiedener [X.]ereiche des Ausbaugewerbes und die von der [X.] erfassten [X.]etriebe unberücksichtigt geblieben. Der [X.]eteiligte zu 5. hat weiter ausgeführt, es erscheine ihm fraglich, ob überhaupt irgendein statistisches Zahlenmaterial verfügbar sei, aus welchem die Zahl der [X.]eschäftigten im Geltungsbereich der Tarifverträge für das [X.]augewerbe auch nur annähernd erkennbar sei. Keine der verfügbaren amtlichen Statistiken spiegele den Geltungsbereich der Tarifverträge für das [X.]augewerbe wieder, und zwar weder hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs noch hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge. Sowohl hinsichtlich der Einbeziehung der [X.]etriebe in die amtlichen Statistiken als auch hinsichtlich der Einbeziehung der [X.]eschäftigten seien die dort ausgewiesenen Zahlen zum Teil überhöht, zum Teil aber auch zu niedrig. Es mangele deshalb an der notwendigen Aussagekraft aller bekannten statistischen Daten für die Erfüllung der 50 %-Quote.

[X.]) Anlässlich der mehrstündigen mündlichen Anhörung der [X.]eteiligten vor dem [X.] ist die [X.]erechnung der [X.] umfassend erörtert worden, beispielsweise auch in [X.]ezug auf dem [X.]eteiligten zu 5. zur [X.]erfügung stehende Zahlen über [X.]etriebe, welche Leistungen nach der [X.]interbeschäftigungs-[X.]erordnung ([X.]interbesch[X.]) erhalten. „[X.]etriebe des [X.]augewerbes“ sind nach § 1 Nr. 1 [X.]interbesch[X.] unter [X.]ezugnahme auf die [X.]aubetriebe-[X.]erordnung ([X.]aubetr[X.]) bestimmt. Die in § 1 [X.]aubetr[X.] aufgeführten [X.]etriebe weichen aber bereits im Detail vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] ab ([X.] hinsichtlich bestimmter Dämmarbeiten, [X.]etonfertigteilherstellung, A[X.]ruch- oder Steinmetzarbeiten). Außerdem zählen zu den nach § 2 [X.]aubetr[X.] ausgeschlossenen [X.]etrieben zahlreiche, die vom [X.] gerade erfasst werden. Selbst wenn der [X.]eteiligte zu 5. über Zahlen zur Anzahl der [X.]ehmer in [X.]etrieben, die Leistungen nach der [X.]interbesch[X.] erhalten, zum [X.]punkt des [X.]-Erlasses verfügt haben sollte, wäre auch dies keine geeignete Schätzgrundlage für die [X.] bezogen auf den [X.]. In der mündlichen Anhörung vor dem [X.] haben im Übrigen weder der [X.]eteiligte zu 5. noch die [X.]eteiligten zu 4. oder zu 6. bis 8. trotz dieser Erörterung konkret behauptet, sie verfügten selbst über anderweitiges geeignetes Zahlenmaterial. Ebenso wenig haben die [X.]eteiligten anderweitige Erkenntnisquellen benannt, die bezogen auf den Geltungsbereich des [X.] zum [X.]punkt des Erlasses der [X.] über entsprechendes Material verfügt hätten.

4. Im Hinblick auf die Ausführungen zur [X.] kann dahinstehen, ob die [X.]e Zahl zutreffend ermittelt wurde und ob die von den [X.]eteiligten zu 6. und 7. an den [X.]eteiligten zu 4. übermittelten Zahlen zumindest eine Plausibilitätskontrolle erforderlich gemacht und ob sie einer solchen standgehalten hätten.

5. Da die verwendeten Daten des [X.]eteiligten zu 4. als Schätzgrundlage ungeeignet sind und keine geeigneten anderen, zum [X.]punkt des Erlasses der [X.] vorhandenen und verwertbaren Daten zur [X.]erfügung standen, andererseits aber das [X.]orliegen der [X.]oraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF positiv feststehen muss, hätte eine [X.] nicht erfolgen dürfen. Auf Antrag der [X.]eteiligten zu 1. und 2., 9. bis 14., 19. und 21. ist daher der angegriffene [X.]eschluss des [X.]s [X.]-[X.]randenburg auch aus diesem Grund aufzuheben und die Unwirksamkeit der [X.] [X.] 2008 und 2010 festzustellen.

X. Der [X.]eteiligte zu 4. hat gemäß § 98 Abs. 4 [X.]tz 3 ArbGG die Entscheidungsformel dieses [X.]eschlusses im [X.] bekannt zu machen.

[X.]. Im vorliegenden [X.]erfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG.

        

    Linck    

        

    Schlünder    

        

    [X.]. [X.]    

        

        

        

    [X.]    

        

    Stefan Fluri    

                 

Meta

10 ABR 33/15

21.09.2016

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 17. April 2015, Az: 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14

§ 2a Abs 1 Nr 5 ArbGG vom 11.08.2014, § 83 Abs 1 ArbGG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 97 Abs 5 ArbGG vom 11.08.2014, § 98 Abs 1 ArbGG vom 11.08.2014, § 98 Abs 2 ArbGG vom 11.08.2014, § 98 Abs 3 ArbGG vom 11.08.2014, § 98 Abs 4 ArbGG vom 11.08.2014, § 98 Abs 6 ArbGG vom 11.08.2014, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 TVG vom 31.10.2006, § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 TVG vom 31.10.2006, VTV-Bau, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 80 Abs 1 GG, Art 30 Abs 2 BGBEG, Art 34 BGBEG, Art 8 EGV 593/2008, Art 9 EGV 593/2008, Art 49 AEUV, Art 56 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 11 MRK, Art 1 MRKZProt, Art 16 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 S 1 EUGrdRCh, § 79 Abs 2 BVerfGG, § 47 VwGO, § 183 VwGO, § 24 VwVfG, § 580 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.09.2016, Az. 10 ABR 33/15 (REWIS RS 2016, 5176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5176


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 4/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 4/17, 10.01.2020.


Az. 10 ABR 33/15

Bundesarbeitsgericht, 10 ABR 33/15, 21.09.2016.


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