10. Senat | REWIS RS 2016, 5202
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Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
1. Das Erfordernis einer aktenkundigen zustimmenden Befassung des zuständigen Ministers mit der Allgemeinverbindlicherklärung vor deren Erlass ist erfüllt, wenn die Bundesregierung auf dessen Kabinettvorlage dem Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 3 TVG zustimmt.
2. Zur Bestimmung der sog. Kleinen Zahl nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF ist vorrangig die tatsächliche Anzahl der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigen Arbeitnehmer zu ermitteln. Es kann auch eine sorgfältige Schätzung ausreichen, deren Grundlagen aufzuklären sind. Das zuständige Ministerium darf sich nicht auf eine rechnerische Kontrolle von Additionen beschränken.
1. Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2., 8., 9., 11., 12., 13., 15., 16. und 17. wird der Beschluss des [X.]vom 21. August 2015 - 6 BVL 5006/14 - aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. März 2014 ([X.]vom 19. März 2014 B1) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der Fassung des [X.]vom 3. Dezember 2013 unwirksam ist.
2. [X.]der Beteiligten zu 1. und 10. gegen den Beschluss des [X.]vom 21. August 2015 - 6 BVL 5006/14 - werden zurückgewiesen.
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 17. März 2014 (BAnz. [X.]19. März 2014 B1) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 idF des [X.]vom 3. Dezember 2013 ([X.][X.]2014).
Die Beteiligte zu 6. - die [X.](IG BAU) - einerseits sowie der Beteiligte zu 4. - der [X.](ZDB) - und der Beteiligte zu 5. - der [X.](HDB) - andererseits sind Tarifvertragsparteien von Tarifverträgen für das Baugewerbe, ua. des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF des [X.]vom 3. Dezember 2013. Der [X.]regelt die Durchführung des in weiteren Tarifverträgen festgelegten Urlaubskassenverfahrens, der zusätzlichen Altersversorgung und der Berufsbildung im Baugewerbe.
Der Beteiligte zu 7. ist die Urlaubs- und [X.]der Bauwirtschaft (ULAK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verleihung. Er ist die gemeinsame Einzugsstelle für die im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren zu zahlenden tariflich festgelegten Beiträge. Darüber hinaus zieht er bei Arbeitgebern mit Sitz in den alten Bundesländern die Beiträge der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK) sowie die Beiträge der regionalen Kassen in [X.]und [X.]ein.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 beantragte der Beteiligte zu 5., zugleich namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 4. und 6., bei dem Beteiligten zu 3., dem [X.](BMAS), den [X.]vom 3. Mai 2013 idF des [X.]vom 3. Dezember 2013 mit Einschränkungen beim betrieblichen Geltungsbereich (sog. Große Einschränkungsklausel) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 für allgemeinverbindlich zu erklären.
Dabei führte der Beteiligte zu 5. insbesondere aus, dass - beruhend auf Erhebungen des Beteiligten zu 7. einerseits und der Beteiligten zu 4. und 5. andererseits - zum Stichtag 30. September 2013 in den Betrieben der [X.]438.050 Arbeitnehmer (328.701 gewerbliche Arbeitnehmer, 84.650 Angestellte und 24.699 Auszubildende) beschäftigt gewesen seien (sog. Kleine Zahl). In den vom Beteiligten zu 7. erfassten Betrieben seien zum Stichtag 30. September 2013 672.569 Arbeitnehmer (537.742 gewerbliche Arbeitnehmer, 102.401 Angestellte sowie 32.426 Auszubildende) beschäftigt gewesen (sog. Große Zahl).
Tatsächlich hatte der Beteiligte zu 7. weitere 23.674 gewerbliche Arbeitnehmer und 2.145 Angestellte in von ihm erfassten Betrieben, für die bereits ein Beitragskonto eingerichtet war, die Baubetriebseigenschaft jedoch noch streitig war, an die Tarifvertragsparteien gemeldet. Die Nennung in der Antragstellung unterblieb versehentlich.
Der Antrag wurde an die obersten Arbeitsbehörden der Länder zur Stellungnahme übermittelt und ebenso wie der Termin für die Verhandlung des [X.]im [X.]bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 legte das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gemäß § 5 Abs. 3 TVG Einspruch gegen die beantragte [X.]ein.
In einem Vermerk vom 29. Januar 2014 prüfte der Leiter des Referats III a 6 des BMAS, Herr Regierungsdirektor B, das Vorliegen der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung (künftig TVG aF). Dabei stellte er zunächst fest, dass die [X.]nur mit Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs, wie sie sich aus der [X.]ergebe, ergehen solle. Zur Ermittlung der [X.]seien die verfügbaren [X.]wie die Daten des Beteiligten zu 7., der Bundesagentur für Arbeit, des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, des [X.]in der Fachserie 4, Reihe 5.1 sowie in der Fachserie 4, Reihe 7.2 auszuwerten. Für die Kleine Zahl zog er die von den Beteiligten zu 4. und 5. ermittelte und im Antrag auf [X.]mitgeteilte Zahl von 438.050 Arbeitnehmern heran. Es bestünden keine Gründe, an dieser Zahl zu zweifeln. Auf dieser Grundlage errechnete der [X.]die folgenden Quoten:
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Datenquelle |
Große Zahl |
Kleine Zahl |
Tarifbindung |
ULAK |
672.569 |
438.050 |
65,1 % |
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BA |
1.077.703 |
40,6 % |
||
[X.]Umsatz/ Beschäftigte im Baugewerbe |
733.476 |
59,7 % |
||
[X.]Handwerkszählung |
696.070 |
62,9 % |
In der anschließenden Würdigung bevorzugte er bezüglich der [X.]die vom Beteiligten zu 7. (ULAK) mitgeteilte Zahl. Allein diese bilde den Geltungsbereich des [X.]in der zur [X.]beantragten Form ab. Die Zahlen der anderen Datenquellen seien letztlich ungeeignet, da sie keinen Bezug zum Geltungsbereich des [X.]hätten.
Am 3. Februar 2014 tagte der [X.]unter dem Vorsitz von [X.]und befürwortete die beantragte AVE.
Wegen der aufgrund des Einspruchs des [X.]gegen die beantragte [X.]nach § 5 Abs. 3 TVG erforderlichen Zustimmung der Bundesregierung wandte sich die Abteilung III des [X.]mit Schreiben vom 5. Februar 2014 an Frau Bundesministerin Andrea Nahles. Diese richtete ein Schreiben vom 18. Februar 2014 an die Bundesregierung, mit welchem sie unter Angabe näherer Erwägungen die Zustimmung zur Stattgabe des Antrags auf [X.]beantragte. Die Bundesregierung stimmte der [X.]in ihrer Kabinettssitzung am 26. Februar 2014 zu.
In einem Vermerk vom 27. Februar 2014 prüfte Regierungsdirektor [X.]erneut die Voraussetzungen für den Ausspruch der [X.]und führte aus, dass ein öffentliches Interesse an der [X.]bestehe.
Mit am 11. bzw. 12. März 2014 eingegangenen Schreiben übermittelten die Beteiligten zu 4. und 5. nach Anforderung durch den Beteiligten zu 3. die Rücklaufbögen zur Ermittlung der in den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Am 13. März 2014 überprüfte der Beteiligte zu 3. diese Rückmeldungen zur [X.]und errechnete in seiner Auswertung insgesamt 328.701 gewerbliche Arbeitnehmer, 84.650 Angestellte und 24.699 Auszubildende, wie es schon bei der ursprünglichen Antragstellung mitgeteilt worden war.
Die Bekanntmachung der AVE VTV 2014 wurde für den Beteiligten zu 3. durch den [X.]am 17. März 2014 „im Auftrag“ unterzeichnet und mit Wirkung ab 1. Januar 2014 am 19. März 2014 im [X.]veröffentlicht. Am 10. Dezember 2014 wurde der [X.]vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 mit Wirkung ab 1. Januar 2015 geändert. Die geänderte Fassung des [X.]wurde durch [X.]vom 6. Juli 2015 (BAnz. [X.]14. Juli 2015 B3) rückwirkend zum 1. Januar 2015 ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Beteiligten zu 1., 2., 8., 9., 11. bis 13., 15. bis 17. sind natürliche bzw. juristische Personen, die ohne Mitglied in einem der [X.]gewesen zu sein, vom Beteiligten zu 7. auf Beitragszahlungen in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme der Beteiligten zu 1. und 11. auch für das Jahr 2014. Die entsprechenden Verfahren sind zum Teil gemäß § 98 Abs. 6 ArbGG ausgesetzt. Das Beitragskonto des Beteiligten zu 1. wurde vom Beteiligten zu 7. zum 31. Dezember 2013 geschlossen, da er keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt. Rechtsstreitigkeiten betreffend frühere Zeiträume wurden nach vorbehaltlichen Zahlungen des Beteiligten zu 1. durch den Beteiligten zu 7. für erledigt erklärt. Die Beteiligte zu 11., die Beitragsforderungen des Beteiligten zu 7. für das [X.]befürchtet, wurde von diesem bislang nicht für dieses Jahr zu Zahlungen herangezogen. Der Beteiligte zu 7. hat aber anlässlich der mündlichen Anhörung vor dem [X.]mitgeteilt, dass er sich die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beteiligte zu 11. aus dem [X.]vorbehalte.
Der Beteiligte zu 10. ist der [X.](ZVEH). Gemäß seiner Satzung hat er die Aufgabe, Tarifverträge abzuschließen, soweit und solange solche nicht durch Innungen oder Innungsverbände für ihren Bereich abgeschlossen werden. Zu den von ihm abgeschlossenen Tarifverträgen gehören ein „Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken“ aus dem [X.]nebst Folgetarifverträgen, ein „Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ aus dem [X.]sowie ein „Tarifvertrag zur überregionalen Regelung der kollegialen Arbeitnehmerüberlassung“ aus den Jahren 2009 und 2010. Vor dem [X.](- VG 4 K 253.12 -) führte der Beteiligte zu 10. seit dem [X.]ein Verfahren mit dem Ziel, die Unwirksamkeit verschiedener älterer [X.]des [X.]feststellen zu lassen. Dieser Rechtsstreit, der nicht die AVE VTV 2014 betraf, wurde nach Inkrafttreten des § 98 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet.
Die Beteiligten zu 1., 2., 8. bis 13., 15. bis 17. haben die Auffassung vertreten, die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.]vom 17. März 2014 sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Es fehle bereits an der Unterschrift des verantwortlichen Ministers. Die [X.]verstoße gegen Grundrechte der Antragsteller und gegen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Auch sei ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 16 GRC, zweifelhaft, was eine Vorlage an den [X.]erforderlich mache.
Der [X.]sei unwirksam, da die Beteiligten zu 4., 5. und 6. nicht tariffähig und/oder tarifzuständig gewesen seien. Insbesondere sei den Beteiligten zu 4. und 5. als [X.]die Tariffähigkeit von ihren Mitgliedsverbänden nicht vollständig vermittelt worden. Letztere seien im Übrigen teilweise selbst weder tariffähig noch tarifwillig gewesen.
Die materiellen Voraussetzungen der [X.]hätten nicht vorgelegen. Eine Richtigkeitsvermutung für ministerielle Entscheidungen gebe es nicht. Der Beteiligte zu 3. habe zur Ermittlung der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF hinsichtlich der [X.]nicht alle greifbaren Quellen ausgeschöpft. Schon deshalb sei der Rechtsakt der Verwaltung nichtig; eine gerichtliche Nachbesserung komme nicht in Betracht. Die Zahlen der [X.]seien materiell unbrauchbar, da sie sich nicht mit dem Geltungsbereich des [X.]deckten und von Eigeninteressen geprägt seien. In Wirklichkeit sei zum Zeitpunkt des Erlasses der [X.]eine sehr viel größere Zahl von Beschäftigten unter den Geltungsbereich des [X.]gefallen. Dies ergebe sich beispielsweise aus Zahlen der [X.]oder der Berufsgenossenschaft Bau. Die Angaben der Beteiligten zu 4. und 5. zur [X.]seien unzutreffend. Diese beruhten teilweise auf Schätzungen, bei denen kein einheitlicher Maßstab angelegt worden sei. Der Beteiligte zu 3. habe nicht einmal eine stichprobenartige Überprüfung vorgenommen.
Das öffentliche Interesse sei lediglich formel- und floskelhaft bejaht und der Beurteilungsspielraum nicht ausgeübt worden. Es habe seitens des Ministers bzw. seines Vertreters keine Abwägung der für und gegen eine [X.]vorgebrachten Gesichtspunkte gegeben, vielmehr sei lediglich die Empfehlung des [X.]vollzogen worden. Der Erhalt der tariflichen Einrichtung dürfe nicht im Wege des [X.]das öffentliche Interesse an seinem Erhalt begründen. Die herangezogenen Argumente, insbesondere die behauptete erhöhte Fluktuation im Baugewerbe, seien unzutreffend.
Die Beteiligten zu 1., 2., 8. bis 13., 15. bis 17. haben beantragt
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festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. März 2014 (BAnz. [X.]19. März 2014 B1) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF des Änderungstarifvertrags vom 3. Dezember 2013 unwirksam ist. |
Der Beteiligte zu 3. hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen. |
Der Beteiligte zu 7. hat beantragt
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festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. März 2014 (BAnz. [X.]19. März 2014 B1) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF des Änderungstarifvertrags vom 3. Dezember 2013 wirksam ist. |
Die Beteiligten zu 3. bis 7. haben die Auffassung vertreten, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis, soweit sie geltend machten, nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.]erfasst zu sein. Im Übrigen sei die angegriffene [X.]wirksam. Die Tarifzuständigkeit der Verbände sei nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht Gegenstand des Verfahrens. Ernsthafte Zweifel an deren Vorliegen bestünden im Übrigen nicht.
Bei der gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer [X.]sei keine Ermittlung „ins Blaue hinein“ vorzunehmen, sondern es sei detaillierter Vortrag der Beteiligten erforderlich, der Zweifel an dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aufkommen lasse. Solcher Vortrag fehle. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 3. ordnungsgemäß entschieden. Die Zahlen der [X.]seien die „geborene Erkenntnisquelle“ für die Große Zahl. Zusätzlich zu den tarifvertraglich vorgeschriebenen Meldungen ermittle die [X.]auch selbst beitragspflichtige Betriebe und erhalte hierzu Hinweise und Informationen von verschiedenen Institutionen, wie [X.]dem Zoll. Besondere Bedeutung komme ihrer Funktion als gesetzliche Einzugsstelle für die Winterbeschäftigungsumlage zu. Mit Einrichtung des [X.]werde der Betrieb als Baubetrieb erfasst. Bei der Bestimmung der [X.]seien Einschränkungen der [X.]hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs aufgrund von Sinn und Zweck der Quote zu berücksichtigen. Der Beteiligte zu 3. habe die gemeldeten Zahlen einer Plausibilitätskontrolle durch Vergleich mit den Zahlen des [X.]unterzogen, die, wenn überhaupt, die einzig heranzuziehenden Zahlen seien. Andere Zahlen seien ungeeignet, da sie weit über den Geltungsbereich des [X.]hinausgingen.
Aus der jährlichen Verbandsumfrage zur Beschäftigtenzahl in tarifgebunden Betrieben, die gekoppelt mit der Beitragsveranlagung erhoben werde, ergäben sich zuverlässige Angaben über die Kleine Zahl. Doppel- und [X.]seien zwar nicht generell auszuschließen, sie führten aber zu keiner Verfälschung.
Das öffentliche Interesse an der [X.]sei mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung, die sich praktisch bewährt habe, zu Recht bejaht worden. Im Baugewerbe seien weniger als 50 % der Beschäftigten ununterbrochen in einem Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt, über 60 % der teilnehmenden Betriebe habe nicht mehr als fünf Beschäftigte. Mit den drei Sozialkassensystemen würden unterschiedliche sozial- und tarifpolitische Zwecke verfolgt. Dies seien zum einen die Portabilität der Urlaubsansprüche, der Ausgleich von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund unterjähriger Beschäftigung und vorzeitiger Erwerbsminderung und die Bereitstellung einer ausreichenden und qualifizierten Anzahl von Ausbildungsplätzen zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses.
Das [X.]hat die Anträge aller damaligen Antragsteller auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der AVE VTV 2014 zurückgewiesen und dem positiven Feststellungsantrag des Beteiligten zu 7. stattgegeben. Mit der vom [X.]zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1., 2., 8. bis 13., 15. bis 17. ihr Begehren weiter. Der erstinstanzlich Beteiligte zu 14. hat keine Rechtsbeschwerde eingelegt.
B. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig und, soweit eine Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben ist (dazu I.), begründet. Die Überprüfung der Wirksamkeit der [X.]erfolgt im Beschlussverfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (dazu II.). Hiernach verstößt die [X.]weder gegen Verfassungsrecht noch die EMRK. Eine Vorlage an den [X.]zur Klärung der Vereinbarkeit der [X.]mit Unionsrecht ist unbeschadet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht geboten (dazu III.). Ebenso wenig kommt eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG in Betracht (dazu IV.). Beim Erlass der [X.]hat das [X.]das öffentliche Interesse zu Recht bejaht (dazu V.) und keine verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften verletzt (dazu VI.). Die zuständige Ministerin hat sich vor Erlass der [X.]hiermit in der erforderlichen Weise befasst (dazu VII.). Die [X.]vom 17. März 2014 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 (AVE VTV 2014) ist jedoch unwirksam, weil nicht festgestellt werden kann, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber bei Erlass der [X.][X.]der unter den Geltungsbereich des [X.]fallenden Arbeitnehmer beschäftigt haben (dazu VIII.). Der Beteiligte zu 3. hat gemäß § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG die Entscheidungsformel dieses Beschlusses im [X.]bekannt zu machen (IX.).
[X.]Die Antragsteller sind - mit Ausnahme der Beteiligten zu 1. und 10. - antragsbefugt und haben ein Interesse an der begehrten Feststellung. Alle am Verfahren zu beteiligenden Vereinigungen oder Stellen sind beteiligt worden.
1. Das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist hinsichtlich der angegriffenen AVE VTV 2014 statthaft. [X.]ist, dass diese vor Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF am 16. August 2014 erlassen wurde.
a) Das [X.]enthält hinsichtlich des Verfahrens zur Überprüfung der Rechtswirksamkeit von [X.]oder Rechtsverordnungen (VO) nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG keine Übergangsregelung. Die Normen fanden damit unmittelbar ab ihrem Inkrafttreten Anwendung ([X.]7. Januar 2015 - 10 AZ[X.]109/14 - Rn. 9 f., 12, BAGE 150, 254 [zur Aussetzungspflicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG]; BT-Drucks. 18/1558 S. 46; GK-ArbGG/[X.]Stand Juni 2016 § 98 Rn. 60; Walker [X.]Bd. 52 S. 111).
b) In dem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG können auch vor Inkrafttreten der Neuregelung erlassene [X.]oder [X.]einer Überprüfung unterzogen werden. Davon geht das [X.]zu Recht aus. Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht zwischen bereits erlassenen und neuen [X.]oder [X.]unterschieden. Ziel des Gesetzgebers war es, die rechtliche Überprüfung der Erstreckung von Tarifverträgen bei den für Fragen des Arbeits- und Tarifrechts besonders sachnahen Arbeitsgerichten zu konzentrieren, konkurrierende Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten auszuschließen und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Ausdrücklich sollten dabei bereits anhängige Verfahren von der Aussetzungspflicht erfasst werden (BT-Drs. 18/1558 S. 26, 29, 46). Solche anhängigen Verfahren konnten sich aber [X.]nur auf vor Inkrafttreten des [X.]bereits erlassene [X.]oder [X.]beziehen. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Aussetzung laufender Rechtsstreite nach § 98 Abs. 6 ArbGG würde ins Leere laufen, wenn nicht gleichzeitig nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 Abs. 1 ArbGG in Bezug auf diese [X.]oder [X.]ein entsprechendes Normenkontrollverfahren eingeleitet werden könnte. Dies gilt grundsätzlich auch für bereits außer [X.]getretene [X.]oder [X.](GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 7; Walker [X.]Bd. 52 S. 98 f., 111), und zwar unabhängig von der Frage, ob im Einzelfall noch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht.
2. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des [X.]ist gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 93 Abs. 2, § 65 ArbGG im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das [X.]Berlin-[X.]gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG örtlich zuständig war, da das [X.]die streitgegenständliche [X.]erlassen hat. Dieses hat nach Ziff. 3 der Bekanntmachung über die Sitzentscheidung der Bundesregierung vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) iVm. den Beschlüssen der Bundesregierung zur Aufteilung der Bundesministerien vom 11. Dezember 1991 (BT-Drucks. 12/1832 S. 33 f.) und vom 3. Juni 1992 (BT-Drucks. 12/2850 S. 35) seinen ersten Dienstsitz in Berlin. Diese Sitzfestlegung ist maßgeblich, soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Sitz einer Behörde anknüpfen.
3. Bei dem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG handelt es sich um ein Normenkontrollverfahren, dessen Durchführung eine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 6 ArbGG voraussetzt. Das Verfahren kann grundsätzlich auch hinsichtlich bereits außer [X.]getretener [X.]oder [X.]eingeleitet werden, sofern der jeweilige Antragsteller weiterhin ein rechtlich anerkennenswertes Feststellungsinteresse an einer entsprechenden Entscheidung darlegt. Antragsbefugnis und Feststellungsinteresse sind hinsichtlich der Antragsteller - mit Ausnahme der Beteiligten zu 1. und 10. - gegeben.
a) Bei der [X.]von Tarifverträgen handelt es sich im Verhältnis zu den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern weder um einen Verwaltungsakt noch um eine Rechtsverordnung iSv. Art. 80 GG. Vielmehr stellt die [X.]einen Rechtsetzungsakt eigener Art (sui generis) zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung dar, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet ([X.]24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, BVerfGE 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu [X.]der Gründe, BVerfGE 55, 7; [X.]29. September 2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 15; BVerwG 3. November 1988 - 7 [X.]115.86 - zu 3 a der Gründe, BVerwGE 80, 355).
b) Mit dem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG soll die Wirksamkeit von Rechtsnormen, nämlich der [X.]als Norm sui generis oder einer VO, außerhalb eines zwischen einzelnen Parteien anhängigen Rechtsstreits überprüft werden können. Der Sache nach handelt es sich um ein abstraktes Normenkontrollverfahren, dass sich - wie aus den Regelungen zur Antragsbefugnis in § 98 Abs. 1 ArbGG deutlich wird (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 45) - an § 47 VwGO orientiert (ErfK/[X.]16. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 1; Forst RdA 2015, 25, 34; GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 4; HWK/[X.]7. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 1; Walker [X.]Bd. 52 S. 97). Bei der Ausgestaltung des Verfahrens hat sich der Gesetzgeber eng an Regelungen des Verfahrens nach § 97 ArbGG angelehnt.
c) Verfahrensgegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist eine bestimmte Rechtsverordnung oder die Wirksamkeit der [X.]eines bestimmten Tarifvertrags. Dies gilt auch dann, wenn in einem Normsetzungsakt mehrere Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden. Der Verfahrensgegenstand ist vom Antragsteller genau zu bezeichnen und die angegriffenen [X.]oder [X.]einschließlich der jeweils erstreckten Tarifverträge sind zu benennen. Wie sich aus § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ergibt, ist den Gerichten die Frage der Wirksamkeit der Norm im Wege des (negativen oder positiven) Feststellungsantrags zu unterbreiten.
d) Das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfordert das Vorliegen einer Antragsbefugnis, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung vorliegen muss; eine Popularklage scheidet aus (allgemeine Meinung, [X.]ErfK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 3; GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 21). Die Antragsbefugnis bestimmt sich grundsätzlich nach § 98 Abs. 1 ArbGG.
aa) Nach § 98 Abs. 1 ArbGG ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die [X.]oder die [X.]oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer [X.]verletzt zu werden. Die Norm ist insoweit § 47 Abs. 2 VwGO nachgebildet (BT-Drs. 18/1558 S. 45), so dass grundsätzlich auf die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 47 VwGO entwickelten Anforderungen zurückgegriffen werden kann (allgemeine Meinung, vgl. Düwell/Lipke/[X.]ArbGG 4. Aufl. § 98 Rn. 6; ErfK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 3; GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 21; [X.]NZA 2014, 1305, 1310; HWK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 5; Walker [X.]Bd. 52 S. 100). Danach reicht die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung für die Annahme einer Antragsbefugnis nicht aus. Der Antragsteller hat vielmehr Tatsachen vorzutragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene [X.]oder [X.]oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Nach dieser sog. Möglichkeitsformel fehlt die Antragsbefugnis nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (st. Rspr., zuletzt [X.]BVerwG 17. Dezember 2012 - 4 [X.]19.12 - Rn. 3; 29. Dezember 2011 - 3 [X.]1.11 - Rn. 3 mwN).
bb) Eine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG kommt nur für einen Antrag in Betracht, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Norm gerichtet ist (negativer Feststellungsantrag). Zwar lässt § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG erkennen, dass auch ein positiver Feststellungsantrag denkbar ist. Ein „vorbeugender“ Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit einer [X.]oder [X.]scheitert aber schon daran, dass es an einer möglichen Rechtsverletzung des Antragstellers nach § 98 Abs. 1 ArbGG fehlt (HWK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 3). Gleiches gilt, wenn eine [X.]oder [X.]noch nicht bekannt gemacht wurde (Walker [X.]Bd. 52 S. 100).
cc) [X.]nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG können natürliche oder juristische Personen sein, die eine Rechtsverletzung geltend machen. Typischerweise werden das Arbeitgeber sein, auf die tarifliche Regelungen erstreckt werden und die dadurch mindestens in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührt werden können (GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 22; ausführlich auch zu weiteren möglichen Rechtsverletzungen Rn. 23 ff.), wirtschaftlichen Belastungen unterliegen und/oder denen Sanktionen drohen (vgl. dazu ErfK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 3; HWK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 6). Denkbar ist aber auch ein Antrag von anderweitig tarifgebundenen Arbeitnehmern. Dabei bedarf es jeweils der Darlegung der Antragsteller, dass sie aufgrund der Erstreckung der tariflichen Regelung gegenwärtig in ihren Rechten verletzt werden können oder dies zumindest in absehbarer [X.]- unter Beachtung der regelmäßig begrenzten Laufzeit von Tarifverträgen - hinreichend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend hingegen wäre ein nur allgemeines Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit einer [X.]oder VO, wenn die betriebliche Tätigkeit erkennbar nicht dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der erstreckten Tarifregelung zuzuordnen ist und Nachteile für den Antragsteller nicht erkennbar sind.
dd) [X.]können nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auch (konkurrierende) Vereinigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern sein. Eine Antragsbefugnis ist gegeben, wenn diese konkret geltend machen, in ihrer Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG unmittelbar oder mittelbar durch eine bestimmte [X.]oder [X.]beeinträchtigt zu sein oder in absehbarer [X.]werden zu können. Eine Beeinträchtigung liegt dabei insbesondere in der Gefahr der Verdrängung eigener tariflicher Regelungen. Insoweit sind sie vor staatlicher Einflussnahme auf ihre [X.]geschützt (BVerwG 28. Januar 2010 - 8 [X.]38.09 - Rn. 38 ff., BVerwGE 136, 75). Hinzu kommt eine mögliche Verschlechterung der Position der Vereinigung im Wettbewerb um den Abschluss zukünftiger Tarifverträge, wenn es wegen der praktischen Wirkungen der [X.]oder [X.]aussichtslos erscheint, überhaupt in Tarifverhandlungen einzutreten (ErfK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 3; GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 28 ff.; [X.]NZA 2014, 1305, 1310). Weitere Voraussetzung einer Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist, dass die jeweilige Tarifvertragspartei nach ihrer Satzung für die Regelung der Angelegenheiten, die in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt sind, tarifzuständig ist (GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 31) und bereits in dem Geltungsbereich der [X.]oder [X.]tätig geworden ist oder hinreichend darlegt, dies zu beabsichtigen und hieran durch die [X.]oder [X.]gehindert zu werden.
ee) Besonderheiten ergeben sich bei bereits außer [X.]getretenen [X.]oder VO. Auch solche können noch Gegenstand eines Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG sein (GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 7; HWK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 5; Walker [X.]Bd. 52 S. 98 f.). Voraussetzung dafür ist aber, dass sie noch geschützte Rechtspositionen des Antragstellers beeinträchtigen können (vgl. GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 41). Zwar folgt grundsätzlich aus der Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit einer Norm. Wenn die angegriffene [X.]oder [X.]zum Zeitpunkt der Entscheidung über deren Wirksamkeit noch in [X.]ist, bedarf es deshalb keiner weiteren Darlegungen. Anders zu beurteilen ist die Situation, wenn die Norm vor Einleitung oder während der Durchführung des Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG außer [X.]getreten ist oder durch eine Neuregelung abgelöst wurde. Für einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass er gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm nur dann zulässig ist, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind und die Norm insoweit noch Wirkungen entfaltet (vgl. [X.]BVerwG 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -). Übertragen auf Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG hat das zur Folge, dass der Antragsteller hinsichtlich außer [X.]getretener Normen näher darzulegen hat, inwieweit diese ihn noch in geschützten Rechtspositionen beeinträchtigen können (Düwell/Lipke/[X.]§ 98 Rn. 10; GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 41; im Ergebnis ebenso, allerdings bereits die Antragsbefugnis verneinend Walker [X.]Bd. 52 S. 99, 104). Für einen Antrag, der auf die rein vergangenheitsbezogene Feststellung der Unwirksamkeit einer [X.]oder [X.]gerichtet ist, ohne dass die erstreckten Tarifnormen noch geschützte Rechtspositionen des Antragstellers beeinträchtigen, fehlt das erforderliche rechtliche Interesse (vgl. zu § 97 ArbGG: [X.]11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 54, BAGE 145, 211; allgemein zum Beschlussverfahren [X.]20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - zu B I 1 c aa der Gründe, BAGE 91, 235).
e) Im Fall der Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG besteht nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG eine Antragsbefugnis für die Parteien dieses Rechtsstreits, die von der Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG unabhängig ist.
aa) Setzt ein Gericht nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG einen Rechtsstreit - ganz gleich welcher Art und in welchem Verfahrensstadium (vgl. [X.]7. Januar 2015 - 10 AZ[X.]109/14 - Rn. 9 ff., BAGE 150, 254) - aus, weil die Entscheidung des Rechtsstreits von der Wirksamkeit einer [X.]oder [X.]abhängt, sind die Parteien dieses Rechtsstreits kraft Gesetzes antragsbefugt (§ 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG). In einem solchen Fall bedarf es - auch im Fall einer außer [X.]getretenen AVE oder VO - keiner Darlegung einer Antragsbefugnis iSv. § 98 Abs. 1 ArbGG oder eines Feststellungsinteresses. Diese folgen vielmehr aus dem Umstand der Aussetzung selbst. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist der Vortrag, dass ein Rechtsstreit oder Verfahren, an dem der Antragsteller beteiligt ist, nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ausgesetzt wurde. Dabei ist der entsprechende Aussetzungsbeschluss vorzulegen bzw. dessen vollständiger Inhalt vorzutragen. Dies ist schon wegen der Klärung der Identität der Parteien bzw. der Beteiligten notwendig. Hinzu kommt, dass die Antragsbefugnis sich nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG auf die Vorfrage beschränkt, wegen derer das Gericht das Verfahren ausgesetzt hat. Deshalb muss die jeweils maßgebliche [X.]oder [X.]einschließlich des Tarifvertrags, der erstreckt wurde, genau bestimmt werden können. Gegebenenfalls sind dafür neben der [X.]auch die Gründe der Aussetzungsentscheidung zu berücksichtigen. Lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht zuverlässig feststellen, weswegen das Gericht ausgesetzt hat, ist der Aussetzungsbeschluss unbeachtlich und begründet keine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG. Hingegen ist in einem nach dieser Bestimmung eingeleiteten Verfahren nicht zu prüfen, ob die Vorfrage, wegen derer das Verfahren ausgesetzt wurde, tatsächlich vorgreiflich ist. Etwas anderes gilt nur, wenn das Fehlen der Entscheidungserheblichkeit offensichtlich ist (vgl. zu § 97 ArbGG: [X.]26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 37 ff.; 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 30, BAGE 141, 110).
bb) Die Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG kann sich - je nach Parteirolle oder Beteiligung im ausgesetzten Verfahren - sowohl auf einen negativen als auch auf einen positiven Feststellungsantrag beziehen (HWK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 3). Beide Parteien des ausgesetzten Verfahrens sind antragsbefugt und müssen - mit unterschiedlicher Zielrichtung - die Möglichkeit haben, ein Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG einzuleiten, um ihren individuellen Rechtsstreit nach Klärung der Vorfrage zu einem Abschluss bringen zu können.
f) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht eine Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2., 8., 9., 11. bis 13. und 15. bis 17. für deren negative Feststellungsanträge ebenso wie eine Antragsbefugnis des Beteiligten zu 7. für dessen positiven Feststellungsantrag. Hingegen fehlt es hinsichtlich der Beteiligten zu 1. und 10. an einem Feststellungsinteresse für deren negative Feststellungsanträge.
aa) Die Anträge der Antragsteller richten sich gegen die [X.]vom 17. März 2014 betreffend den [X.]vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013. Weitere Tarifverträge der Bauwirtschaft, die ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärt wurden, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
bb) Eine Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2., 8., 9., 11. bis 13. und 15. bis 17. ergibt sich aus § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Sie werden vom Beteiligten zu 7. auf Zahlung von [X.]für den Geltungszeitraum der angegriffenen [X.]in Anspruch genommen, ohne Mitglied der tarifvertragschließenden Parteien gewesen zu sein. Auch hinsichtlich der Beteiligten zu 11. berühmt sich der Beteiligte zu 7. solcher Ansprüche und hat sich ausdrücklich vorbehalten, diese noch geltend zu machen. Die Ablösung der [X.]durch eine zeitlich nachfolgende AVE ändert hieran nichts, da die entsprechenden Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Antragsteller im Ausgangsverfahren - wie es teilweise der Fall ist - leugnet, unter den Geltungsbereich des [X.]zu fallen. Für eine mögliche Rechtsverletzung ist vielmehr ausreichend, dass er vom Beteiligten zu 7. auf Beitragszahlung in Anspruch genommen wird. Seine rechtlichen Argumente gegen eine Inanspruchnahme werden weder durch § 98 Abs. 1 ArbGG beschränkt noch muss er ein Klageverfahren oder andere drohende Nachteile abwarten, bevor er einen Antrag nach § 98 Abs. 1 ArbGG stellen kann (ErfK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 3; HWK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 6). Dies wird gesetzessystematisch dadurch bestätigt, dass die Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG gleichrangig neben der nach Abs. 6 steht und nur letztere eine klagweise Inanspruchnahme voraussetzt (vgl. dazu Walker [X.]Bd. 52 S. 101 f.).
cc) Der Beteiligte zu 7. ist nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG für seinen positiven Feststellungsantrag antragsbefugt. Er hat einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorgelegt, der die angegriffene [X.]betrifft.
dd) Hingegen fehlt es dem Beteiligten zu 1. an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
Es ist nicht zu erkennen, dass der Beteiligte zu 1. durch die AVE VTV 2014 in seinen Rechten verletzt wird oder dies in absehbarer [X.]der Fall sein könnte. Der Beteiligte zu 1. hat seine Antragsbefugnis und sein Feststellungsinteresse auf eine Inanspruchnahme durch den Beteiligten zu 7. gestützt. Er wurde von diesem aber nur für die [X.]bis November 2013 auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen. Sein Beitragskonto wurde mit Ablauf des Jahres 2013 geschlossen, da er keine Arbeitnehmer mehr beschäftigte. Ebenso wenig genügt der nicht näher konkretisierte Hinweis des Beteiligten zu 1. auf gegen ihn geltend gemachte Zinsansprüche.
ee) Der Beteiligte zu 10. hat ein noch bestehendes rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen [X.]nicht hinreichend dargelegt.
(1) Beim Beteiligten zu 10. handelt es sich um eine Vereinigung von Arbeitgebern iSv. § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, die geltend macht, in ihren koalitionsmäßigen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt zu sein, da ihr tarifpolitischer Spielraum vergangenheits- und zukunftsbezogen durch die [X.]beschränkt werde. Dies kann grundsätzlich eine Antragsbefugnis und ein Feststellungsinteresse begründen, wenn die angegriffene [X.]oder [X.]noch in [X.]ist. Gleiches muss regelmäßig dann gelten, wenn diese erst während des laufenden Verfahrens außer [X.]getreten sind. Anderenfalls könnten Koalitionen wegen der typischerweise begrenzten Laufzeit der erstreckten Tarifverträge keinen wirksamen Rechtsschutz nach § 98 ArbGG erlangen (vgl. zur Reichweite des Justizgewährleistungsanspruchs [X.][X.]18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13 - Rn. 28). Etwas anderes gilt aber, wenn ein Normenkontrollverfahren erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet wird, zu dem die [X.]oder [X.]bereits außer [X.]getreten war. Dann bedarf es zur Begründung des Feststellungsinteresses nach § 98 Abs. 1 ArbGG weiterer Darlegungen zur anhaltenden oder anstehenden Rechtsverletzung.
(2) Der durch die streitgegenständliche [X.]für allgemeinverbindlich erklärte [X.]vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2015 durch den [X.]vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 abgelöst worden, welcher später mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Erstmals im Februar 2015 hat sich der Beteiligte zu 10. am vorliegenden Verfahren beteiligt. Die Klage in dem von ihm vor Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte er Mitte des Jahres 2012 erhoben. Diese hatte die AVE VTV 2014 aber nicht zum Gegenstand. Darüber hinaus hat er selbst vorgebracht, während der Geltungsdauer der angegriffenen AVE Tarifverträge abgeschlossen zu haben, die sich nach ihrem Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich des [X.]teilweise überschnitten. Welche Auswirkungen die Entscheidung über die Wirksamkeit der AVE VTV 2014 auf sein aktuelles oder zukünftiges Handeln als Tarifvertragspartei und auf seine Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG haben könnte, hat er trotz Hinweis des Senats nicht näher dargelegt. Aus der von ihm angeführten Entscheidung des [X.]vom 28. Januar 2010 (- 8 [X.]38.09 - Rn. 55, BVerwGE 136, 75) ergibt sich nichts anderes. Das dortige Verfahren ist zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, als die [X.]noch in [X.]war.
(3) Es kann deshalb dahinstehen, welche Bedeutung für die Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG dem Umstand zuzumessen ist, dass der [X.]nach den Bestimmungen der [X.]auf Betriebe, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Beteiligten zu 10. waren, unter bestimmten Umständen überhaupt nicht erstreckt wurde.
4. Alle nach § 98 Abs. 3, § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligenden Vereinigungen und Stellen sind im vorliegenden Verfahren vom [X.]beteiligt worden.
a) Die Beteiligung an einem Beschlussverfahren ist noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Personen und Stellen, die bis dahin zu Unrecht nicht gehört wurden, sind auch ohne Rüge zum Verfahren hinzuzuziehen. Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob sämtliche in den Vorinstanzen beteiligten Personen, Vereinigungen und Stellen zu Recht angehört wurden. Insoweit gelten die zum Verfahren zur Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nach § 97 ArbGG entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. dazu [X.]5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 17, BAGE 136, 1).
b) Nach § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt oder die Rechtsverordnung erlassen hat, kraft Gesetzes zu beteiligen. Im Übrigen bestimmt sich die Beteiligung nach § 98 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG, der entsprechend anzuwenden ist. Die Beteiligung richtet sich dementsprechend nach materiellem Recht und setzt voraus, dass die anzuhörenden Personen und Stellen von dem Verfahren nach § 98 ArbGG in einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen werden. Eine nur mittelbare Betroffenheit oder ein rechtlich nicht geschütztes Interesse, in das Verfahren einbezogen zu werden, reichen nicht aus (vgl. zu § 97 ArbGG: [X.]11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - Rn. 13, BAGE 145, 205; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 58, BAGE 136, 302).
aa) Hiernach sind Beteiligte zunächst diejenigen, die einen Antrag gestellt haben ([X.]11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - Rn. 14, BAGE 145, 205; GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 36).
bb) Stets zu beteiligen sind weiterhin die Tarifvertragsparteien, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben, der für allgemeinverbindlich erklärt bzw. durch Rechtsverordnung erstreckt wurde. Dies ergibt sich schon aus ihren Antragsrechten nach § 5 TVG, §§ 7, 7a [X.]und § 3a AÜG. Sie sind unmittelbar in ihrer Rechtsstellung als Antragsteller berührt, wenn die [X.]oder [X.]für (un)wirksam erklärt würde (ähnlich zur Frage einer Normerlassklage bei abgelehnter AVE: BVerwG 3. November 1988 - 7 [X.]115.86 - zu 4 der Gründe, BVerwGE 80, 355; ebenso Düwell/Lipke/[X.]§ 98 Rn. 12; GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 39; HWK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 8; [X.]NZA 2014, 1305, 1309; Walker [X.]Bd. 52 S. 107; aA ErfK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 5; noch enger NK-GA/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 6: Kreis durch § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG abschließend bestimmt).
cc) Nicht zu beteiligen sind hingegen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die zwar vom Geltungsbereich der [X.]oder [X.]erfasst werden, aber keinen eigenen Antrag gestellt haben. Dies gilt auch dann, wenn sie im Verfahren zum Erlass der [X.]oder [X.]eine Stellungnahme abgegeben haben bzw. die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten. Für die Annahme einer unmittelbaren Betroffenheit in der Rechtsstellung genügt dies nicht (ErfK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 5). Soweit sie tarifgebunden sind, werden ihre Interessen durch die beteiligten Tarifvertragsparteien in das Verfahren eingebracht. Handelt es sich um Außenseiter, die der [X.]oder [X.]positiv gegenüberstehen, werden ihre Interessen ebenfalls durch die Tarifvertragsparteien vertreten. Soweit sich Außenseiter gegen die [X.]oder [X.]wenden, können sie dies in jeder Lage des Verfahrens durch einen eigenen Antrag tun, für den nur geringe Hürden bestehen (GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 40). Die Beschränkung der nach § 98 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhörenden Stellen ist im Übrigen auch aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten. Das Verfahren kann sein Ziel, in angemessener [X.]Rechtssicherheit über die Wirksamkeit einer [X.]oder [X.]zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 29), nur dann erreichen, wenn seine Durchführung nicht durch die Beteiligung einer Vielzahl von anzuhörenden Personen oder Stellen gefährdet ist. Dies wäre aber der Fall, wenn auch einzelne Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, ohne dass sie einen Antrag gestellt haben, in ein solches Verfahren - gegebenenfalls noch in ständigem Wechsel - einzubeziehen wären (vgl. zu § 97 ArbGG: [X.]14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 60, BAGE 136, 302; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen [X.]10. März 2014 - 1 BvR 1104/11 -).
dd) Aus denselben Gründen kommt eine Beteiligung konkurrierender Tarifvertragsparteien nicht in Betracht, sofern sie keinen eigenen Antrag gestellt haben (GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 40; aA [X.]NZA 2014, 1305, 1309; Walker [X.]Bd. 52 S. 107). Hinzu kommt, dass ohne eine entsprechende Antragstellung für das Gericht oftmals nicht erkennbar wäre, ob nach [X.]und Gestaltungwillen der Koalition überhaupt eine Konkurrenzsituation besteht.
ee) Gleiches gilt grundsätzlich hinsichtlich der Parteien eines nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ausgesetzten Verfahrens; auch diese sind nicht von Amts wegen zu beteiligen. Etwas anderes gilt nur für die Partei, die einen Antrag nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG gestellt hat. Auch in einem solchen Fall bedarf es aber keiner Beteiligung der jeweiligen Gegenpartei, solange diese keinen Antrag stellt (aA [X.]NZA 2014, 1305, 1309).
ff) Ebenso wenig kommt - außerhalb von § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG - die Beteiligung einer aufgrund des erstreckten Tarifvertrags errichteten gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien in Betracht. Diese ist lediglich ausführendes Organ zur Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen, ohne insoweit eigene Rechte geltend machen zu können (vgl. zur fehlenden Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 1 ArbGG: [X.]29. Juni 2004 - 1 ABR 14/03 - zu [X.]der Gründe, BAGE 111, 164).
c) Nach diesen Grundsätzen bestand für den [X.]keine Notwendigkeit, über die bereits vom [X.]beteiligten Personen, Stellen und Vereinigungen hinaus weitere Beteiligungen vorzunehmen. Neben der Beteiligung der Antragsteller ergibt sich die Beteiligung des Beteiligten zu 3. aus § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG und die der Beteiligten zu 4. bis 6. als tarifvertragschließende Parteien aus § 98 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG.
I[X.]Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer [X.]oder einer entsprechenden [X.]nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 iVm. § 98 ArbGG sind gemäß § 2a Abs. 2 ArbGG im Beschlussverfahren auszutragen. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erforscht das Gericht hierbei den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen, wobei die am Verfahren Beteiligten nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Diese Grundsätze gelten gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG entsprechend im Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer [X.]oder VO. Die Reichweite seiner Aufklärungspflicht hat das [X.]zutreffend erkannt.
1. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt für das Beschlussverfahren ein eingeschränkter [X.]bzw. Untersuchungsgrundsatz. Gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist diese Norm im Verfahren über die Wirksamkeit einer [X.]oder [X.]entsprechend anzuwenden. Das Gericht hat alle Tatsachen zu erforschen, die nach seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind. Es ist damit dafür verantwortlich, dass die Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt beruht (GMP/Matthes/Spinner 8. Aufl. § 83 Rn. 82). Diese Aufklärungspflicht zwingt das Gericht aber nicht zu einer unbegrenzten Amtsermittlungstätigkeit und Beweisaufnahme ([X.]25. März 1992 - 7 ABR 65/90 - zu B III 6 der Gründe, BAGE 70, 85). Liegt entsprechender Sachvortrag vor, ist der Sachverhalt in die Richtung, die hierdurch aufgezeigt wird, zu überprüfen. Zur Aufklärungspflicht gehört auch die Ermittlung von Tatsachen, die bisher von keinem Verfahrensbeteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind, soweit sie für die Entscheidung über den gestellten Antrag von Bedeutung sind. Das Gericht kann von einer weiter gehenden Sachverhaltsaufklärung erst absehen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen von einem der Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden sind, sie nicht wirksam bestritten werden und sich überdies keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufdrängen. Die Beteiligten können nur Tatsachen, nicht aber Tatbestandsmerkmale unstreitig stellen ([X.]16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 26 f.). Im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG hat das [X.]als einzige Tatsacheninstanz (§ 98 Abs. 2 ArbGG) deshalb nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes die Wirksamkeit der [X.]oder [X.]unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen und ist an [X.]der Parteien nicht gebunden (vgl. auch die st. Rspr. zu § 47 VwGO, [X.]BVerwG 4. Oktober 2006 - 4 [X.]26.06 - Rn. 8 mwN). Die Prüfung umfasst sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der [X.]oder VO (allgemeine Meinung, ErfK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 6; GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 44, 46; HWK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 4; Walker [X.]Bd. 52 S. 107). Maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung ist der des Erlasses der angegriffenen [X.]oder [X.](Düwell/Lipke/[X.]§ 98 Rn. 15).
2. [X.]haben im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG eine vollständige Prüfung der Wirksamkeit der [X.]oder [X.]nicht erst dann vorzunehmen, wenn die Antragsteller ernsthafte Zweifel an deren Wirksamkeit vortragen, wie das [X.]zutreffend erkannt hat. Eine solche Auffassung wäre mit § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht vereinbar.
a) Allerdings darf das Gericht zunächst davon ausgehen, dass das [X.]bzw. die Obersten Arbeitsbehörden der Länder die [X.]eines Tarifvertrags oder eine [X.]nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen erlassen. Der erste Anschein spricht deshalb für deren Rechtmäßigkeit (st. Rspr. vor und nach Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF, beginnend mit [X.]3. Februar 1965 - 4 AZR 385/63 - zu I[X.]der Gründe, BAGE 17, 59; zuletzt [X.]10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 149, 84). Diese Rechtsprechung ist vom [X.]nicht beanstandet worden ([X.]15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7, betreffend ua. [X.]24. Januar 1979 - 4 AZR 377/77 - BAGE 31, 241). An ihr ist entgegen der in den Rechtsbeschwerden vertretenen Auffassung festzuhalten. Ohne Anhaltspunkte hat auch im Beschlussverfahren keine vertiefte Prüfung der Wirksamkeit einer [X.]oder [X.]zu erfolgen. Ein solches Vorgehen entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung von Normen im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO (vgl. zur Benennung nur allgemeiner Zweifel an der Wirksamkeit eines Plans [X.]BVerwG 6. März 1996 - 4 [X.]184.95 - zu II 2 der Gründe; allgemein zu den Grenzen der Amtsermittlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Eyermann/Geiger VwGO 14. Aufl. § 86 Rn. 10), dem das Verfahren nach § 98 ArbGG nachgebildet ist (Walker [X.]Bd. 52 S. 97; vgl. oben B I 3 b).
b) Dies bedeutet aber nicht, dass das [X.]bei Vorliegen eines zulässigen Antrags nach § 98 ArbGG von sich aus keine Prüfung vorzunehmen hat. Vielmehr hat es sich unter Berücksichtigung der ihm bekannten bzw. von den Antragstellern vorgetragenen Umstände vom Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der jeweiligen [X.]oder [X.]zu überzeugen. Regelmäßig sind dabei - außer bei völlig substanzlosen Anträgen - die Verfahrensakten der jeweils erlassenden Behörde beizuziehen und auszuwerten. Ergeben sich aus den Verfahrensakten oder aus sonstigen gerichtsbekannten Umständen keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der angegriffenen Norm, kann deren Wirksamkeit festgestellt werden. Einer uferlosen Ermittlungstätigkeit „ins Blaue hinein“ bedarf es nicht (GK-ArbGG/[X.]§ 83 Rn. 133). Tragen hingegen die Antragsteller oder andere Verfahrensbeteiligte Umstände vor, die Bedenken gegen die formelle oder materielle Wirksamkeit der Norm hervorrufen, hat das Gericht diesen nachzugehen und sich eine eigene Überzeugung zu bilden. Die jeweilige Prüftiefe hängt damit auch davon ab, welcher Vortrag von den Verfahrensbeteiligten gehalten wird. Ermittlungen müssen nur insoweit erfolgen, wie das bisherige Vorbringen der Beteiligten und die schon bekannten Tatsachen bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf (GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 45).
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu der Frage, wann ein Verfahren nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auszusetzen ist. Die dortigen Grundsätze können für die Durchführung des Beschlussverfahrens über die Wirksamkeit einer [X.]oder [X.]nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG nicht herangezogen werden.
aa) Nach der Senatsrechtsprechung kommt die Aussetzung eines Verfahrens nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nur in Betracht, wenn die Parteien entweder substanziierten Sachvortrag halten, der geeignet ist, ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der [X.]oder [X.]aufkommen zu lassen, oder entsprechende Tatsachen gerichtsbekannt sind. Besteht hingegen zwischen den Parteien hierüber kein Streit und sind auch von Amts wegen keine solchen Zweifel gerechtfertigt, gibt es keinen Grund zur Aussetzung des Verfahrens ([X.]7. Januar 2015 - 10 AZ[X.]109/14 - Rn. 19, BAGE 150, 254).
bb) Diese Ausführungen betreffen jedoch nur die Aussetzungspflicht nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und bewegen sich dort im Spannungsverhältnis zwischen dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) und dem Interesse der Parteien am zügigen Abschluss ihres konkreten Rechtsstreits einerseits und dem Ziel der Aussetzungspflicht, divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Aussagen zur Reichweite des [X.]im Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG sind damit nicht getroffen. Hierauf können sie auch nicht übertragen werden. Vielmehr ist - entsprechend dem Verfahren nach § 97 ArbGG (vgl. dazu [X.]24. Juli 2012 - 1 AZ[X.]47/11 - Rn. 7 ff., BAGE 142, 366) - zu unterscheiden zwischen der Aussetzung eines vorangegangenen Rechtsstreits, in dem es entscheidungserheblich auf die Frage der Wirksamkeit der [X.]oder [X.]ankommen muss, und dem daraufhin eingeleiteten Verfahren nach § 98 ArbGG.
II[X.]Die [X.]von Tarifverträgen nach § 5 TVG verstößt entgegen der in einigen Rechtsbeschwerden vertretenen Auffassung weder gegen Verfassungsrecht noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Eine Vorlage an den [X.]nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten.
1. Nach der Rechtsprechung des [X.]ist das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung als Normsetzung sui generis mit dem Grundgesetz vereinbar (grundlegend [X.]24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322; vgl. auch 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - zu C II 1 a [X.]der Gründe, BVerfGE 116, 202). Dies gilt auch für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien ([X.]15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7; vgl. auch 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 -). Dem hat sich das [X.]in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (zuletzt [X.][X.]10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 27, BAGE 149, 84). Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht werden durch die Antragsteller Gründe benannt, hieran nicht mehr festzuhalten.
2. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich nichts anderes. Die [X.]von Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verstößt weder gegen die durch Art. 11 [X.]geschützte Vereinigungsfreiheit noch führt sie zu einer Verletzung des durch Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur [X.]geschützten Eigentumsrechts. Dies hat der [X.]durch Urteil vom 2. Juni 2016 (- 23646/09 -) zum allgemeinverbindlich erklärten [X.]in einer früheren Fassung rechtskräftig entschieden.
3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, die die Vereinbarkeit der [X.]des [X.]mit Unionsrecht zum Gegenstand hätte, kommt ungeachtet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht. Es fehlt im Hinblick auf die angegriffene [X.]an einem Anknüpfungspunkt an das Unionsrecht.
a) Eine Vorlagepflicht des Senats als national letztinstanzlichem Gericht besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wenn sich in dem Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, diese entscheidungserheblich ist und nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den [X.]war (acte éclairé) und wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair) ([X.]15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; vgl. zur Vorlagepflicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: [X.]28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 1562/12, 1563/12, 1564/12 - Rn. 178 ff., BVerfGE 135, 155).
b) Voraussetzung für eine solche Vorlage sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Gegenstand des Rechtsstreits eine Anknüpfung an das Unionsrecht aufweist. [X.]ein Sachverhalt nicht dem Unionsrecht und geht es auch nicht um die Anwendung nationaler Regelungen, mit denen Unionsrecht durchgeführt wird, ist der [X.]nicht zuständig. Die Zuständigkeit des [X.]beschränkt sich auf die Prüfung der Bestimmungen des Unionsrechts ([X.]1. März 2011 - C-457/09 - [Chartry] Rn. 21 ff., Slg. 2011, I-819; [X.]8. Dezember 2011 - 6 [X.]1371/11 - Rn. 9 mwN, BAGE 140, 76). Als Anknüpfungspunkt kommt grundsätzlich das gesamte unionsrechtliche Primär- und Sekundärrecht in Betracht.
c) Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ergibt sich nicht im Hinblick auf Bestimmungen der am 1. Dezember 2009 in [X.]getretenen [X.](GRC).
aa) Die in Art. 16 GR[X.]anerkannte unternehmerische Freiheit ist Teil des Primärrechts ([X.]21. Juni 2012 - C-78/11 - [ANGED] Rn. 17).
bb) Zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE VTV 2014 war die GR[X.]auch bereits in Kraft. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Klärung der Vereinbarkeit der [X.]mit Art. 16 GR[X.]scheidet gleichwohl aus, weil die [X.]ihrerseits kein Akt der Durchführung des Rechts der [X.]iSd. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GR[X.]darstellt.
(1) Um festzustellen, ob eine nationale Maßnahme die Durchführung des Rechts der [X.]iSv. Art. 51 Abs. 1 der [X.]betrifft, ist insbesondere zu prüfen, ob mit der fraglichen nationalen Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann ([X.]10. Juli 2014 - C-198/13 - [[X.]ua.] Rn. 32 ff.; vgl. auch 6. März 2014 - C-206/13 - [Siragusa] Rn. 26 f.; möglicherweise weiter gehend 26. Februar 2013 - C-617/10 - [Åkerberg Fransson] Rn. 19 bis 22, 27 bis 29; zum Verständnis dieser Entscheidung vgl. auch [X.]24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - Rn. 91, BVerfGE 133, 277). Ausreichend, aber auch erforderlich ist damit, dass Unionsrecht oder Transformationsnormen des nationalen Rechts angewendet werden (EUArbR/[X.]Art. 51 GR[X.]Rn. 14).
(2) In Anwendung dieser Grundsätze ist mit der [X.]des [X.]nicht Unionsrecht durchgeführt worden, da hierdurch der zugrunde liegende Tarifvertrag nicht auf Arbeitsverhältnisse mit ausländischem [X.]erstreckt wurde. Durch eine [X.]nach § 5 TVG findet - jedenfalls im Hinblick auf den VTV - ausschließlich eine Erstreckung auf Arbeitsverhältnisse statt, die [X.][X.]unterliegen. Eine Anwendbarkeit der Tarifverträge auf Fälle mit Unionsbezug ergibt sich erst aus den Bestimmungen des [X.](ebenso GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 27), das seinerseits der Umsetzung der Richtlinie 96/71/[X.]und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende-RL) dient. Bestimmungen des [X.]sind jedoch weder unmittelbar noch mittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG.
Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. In den für die streitgegenständlichen Tarifverträge maßgeblichen Fallgestaltungen der Entsendung von Arbeitnehmern liegt im Regelfall eine Anknüpfung an das ausländische [X.]jedenfalls über Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBG[X.]bzw. Art. 8 Abs. 2 Rom I-[X.]vor. Dies gilt für die vorübergehende projektbezogene Entsendung von Arbeitnehmern, die beim ausländischen Arbeitgeber bereits im Heimatland eingesetzt wurden, ferner für Arbeitnehmer, die vom ausländischen Arbeitgeber in ihrem Heimatstaat für ein konkretes Projekt in [X.]angeworben werden und mit denen ein darüber hinausgehendes Arbeitsverhältnis nicht geplant ist. Obwohl im letztgenannten Fall der gewöhnliche Arbeitsort in [X.]liegt, besteht aufgrund der Staatsangehörigkeit der Parteien bzw. ihres Wohn- und [X.]regelmäßig eine engere Verbindung zum Heimatort. Gleiches gilt, wenn der ausländische Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ständig in wechselnden [X.]einsetzt und daher ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht auszumachen ist. Über die einstellende Niederlassung - sofern diese im Heimatland des ausländischen Arbeitgebers liegt - ist hier die Anknüpfung an das ausländische [X.]über Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBG[X.]bzw. Art. 8 Abs. 3 Rom I-[X.]gegeben (vgl. hierzu [X.]12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker]; [X.]Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 119 ff., 152; Heuschmid/Schierle in Preis/Sagan Europäisches Arbeitsrecht § 5 Rn. 51 ff.; ErfK/Schlachter Art. 9 Rom I-[X.]Rn. 12 f.).
(3) Richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem ausländischen Arbeitsvertragsstatut, finden die streitgegenständlichen allgemeinverbindlichen Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren weder unmittelbar noch über Art. 34 EGBG[X.]bzw. Art. 9 Rom I-[X.]Anwendung. Dabei kann dahinstehen, ob es insoweit bereits an der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien für solche Arbeitsverhältnisse fehlt (vgl. dazu [X.]Preis/Temming [X.]und [X.]im Kontext des Gemeinschaftsrechts S. 171 ff. [im Rahmen eines Gutachtens für den Vorstand der SOKA-Bau]), denn eine allgemeinverbindliche Tarifnorm, die Arbeitsverhältnisse, die ausländischem Arbeitsstatut unterliegen, nicht erreicht, kann bereits keine Eingriffsnorm iSd. Art. 34 EGBG[X.]bzw. Art. 9 Rom I-[X.]darstellen. Sie stellt gerade keine Bestimmung des [X.]Rechts dar, die ohne Rücksicht auf das anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regelt ([X.]9. Juli 2003 - 10 AZR 593/02 - zu B II 2 d der Gründe; vgl. auch [X.]in Henssler/Moll/[X.]Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 7 Rn. 101 ff. mwN; zum [X.]auch Thüsing/[X.]MiLoG/[X.]2. Aufl. § 3 AEntG Rn. 5). Gegen den Charakter der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren als Eingriffsnormen spricht zudem, dass erst der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des [X.]deren zwingende Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer angeordnet hat (vgl. BT-Drs. 16/10486 S. 11, 13). Erst mit dieser Umsetzung von Art. 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich der [X.]sind die Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge zu international zwingenden Eingriffsnormen geworden ([X.]25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 1 a der Gründe, BAGE 101, 357; vgl. auch 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 22, BAGE 141, 129; Thüsing/[X.]aaO). Für eine bloße „Klarstellung“ ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus seiner Begründung Anhaltspunkte.
d) Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten in Betracht.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]kann auch die Beschränkung einer Grundfreiheit durch eine nationale Regelung als „Durchführung des Rechts der Union“ iSd. § 51 Abs. 1 GR[X.]angesehen werden. Erweist sich eine nationale Regelung als geeignet, die Ausübung einer oder mehrerer durch den Vertrag garantierter Grundfreiheiten zu beschränken, können die im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen somit für die betreffende Regelung nur insoweit als Rechtfertigung dieser Beschränkung gelten, als den Grundrechten, deren Wahrung der [X.]zu sichern hat, Genüge getan wird. Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, gilt dies als Durchführung des Rechts der [X.]([X.]30. April 2014 - C-390/12 - [Pfleger ua.] Rn. 36; zur Kritik hieran vgl. EUArbR/[X.]Art. 51 GR[X.]Rn. 15, 25 f.).
bb) Der Anwendungsbereich des Unionsrechts ist im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) entsendender ausländischer Arbeitgeber nicht eröffnet. Deshalb kann dahinstehen, ob für eine solche Fragestellung neben den Bestimmungen der [X.]hinsichtlich des Sozialkassenverfahrens noch Raum bleibt.
Die Dienstleistungsfreiheit verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen ([X.]15. März 2001 - C-165/98 - [[X.]und ISA] Rn. 22, Slg. 2001, I-2189). Da - wie dargelegt - durch die [X.]selbst keine Erstreckung auf Arbeitsverhältnisse mit ausländischem [X.]erfolgt, handelt es sich bei ihr bzw. den erstreckten Tarifverträgen nicht um ein Regelwerk nicht öffentlich-rechtlicher Art, das die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen iSd. Rechtsprechung des [X.]kollektiv regelt (vgl. dazu [X.]18. Dezember 2007 - C-341/05 - [Laval un Partneri] Rn. 98, Slg. 2007, I-11767).
cc) Gleiches gilt im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV. Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen. Dies umfasst die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten betreffen und somit den innergemeinschaftlichen Handel behindern. Maßgeblich ist, ob durch die nationalen Regelungen im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell im [X.]ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, verringert wird ([X.]28. April 2009 - C-518/06 - [Kommission./.Italien] Rn. 62 ff., Slg. 2009, I-3491; 5. Oktober 2004 - C-442/02 - [CaixaBank France] Rn. 11, Slg. 2004, I-8961). Gleichzeitig verbietet die Niederlassungsfreiheit aber auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert ([X.]11. Dezember 2007 - C-438/05 - [Viking] Rn. 69, Slg. 2007, I-10779).
Findet im Fall der Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in [X.]das ausländische [X.]- wie typischerweise in den maßgeblichen Entsendefällen - Anwendung, hat die [X.]- wie dargelegt - für solche Arbeitsverhältnisse für sich genommen keine Bedeutung. Findet hingegen auf die Arbeitsverhältnisse einer solchen Niederlassung in [X.][X.]Arbeitsrecht Anwendung, wird der [X.]durch die [X.]zwar auf die dortigen Arbeitsverhältnisse erstreckt. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder erkennbar, dass mit der verpflichtenden Anwendung des [X.]eine unmittelbare oder mittelbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit verbunden wäre. Der [X.]hat insoweit bereits entschieden, dass die Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit selbst nicht zwangsläufig mit einer Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit verbunden ist ([X.]11. Dezember 2007 - C-438/05 - [Viking] Rn. 52, aaO). In einem solchen Fall gilt diskriminierungsfrei vollständig das Recht, dass auch für alle anderen Arbeitsverhältnisse, die [X.]Recht unterliegen, gelten würde, unabhängig davon, ob die Niederlassung durch ein Unternehmen oder einen Bürger eines anderen Mitgliedstaats errichtet wurde. Weder die Gründung noch die spätere Niederlassung des Unternehmens sind damit durch die [X.]berührt (vgl. beispielhaft zu diesem Aspekt [X.][X.]10. Dezember 2015 - C-594/14 - [Kornhaas] Rn. 28, zu § 64 GmbHG).
e) Der Anwendungsbereich des Unionsrechts ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden auch nicht aufgrund der „unionsrechtlichen Determinierung des Urlaubsrechts“ eröffnet. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.]und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL) sichert einen Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub. Der [X.]enthält aber keinerlei materiell-rechtliche Regelungen, die einen Bezug hierzu haben; der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird durch dessen Bestimmungen nicht berührt ([X.]9. Juli 2003 - 10 AZR 593/02 - zu B II 1 b der Gründe mwN).
f) Eine Beeinträchtigung unionsrechtlicher Wettbewerbsregelungen durch die [X.]liegt nicht vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass tarifvertragliche Bestimmungen, die für einen bestimmten Wirtschaftszweig eine verpflichtende Zusatzkrankenversicherung oder einen Rentenfonds einrichten, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist und für diese beim Staat beantragt wird, eine Pflichtmitgliedschaft vorzusehen, nicht unter den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Wettbewerbsregelungen fallen (Art. 101 ff. [X.][Ex-Art. 81 ff. EG]; [X.]3. März 2011 - C-437/09 - [AG2R Prévoyance] Rn. 29 ff., Slg. 2011, I-973; 21. September 1999 - C-115/97 bis C-117/97 - [Brentjens‘] Slg. 1999, I-6025).
g) Jedenfalls in Ermangelung eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses kommt eine Vorlage an den [X.]unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen [X.]des [X.]mit dem sich aus der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) ergebenden Transparenzgebot nicht in Betracht. Der [X.]hat allerdings angenommen, dass die sich aus Art. 56 AEUV ergebende Transparenzpflicht der von einem Mitgliedstaat vorgenommenen [X.]eines von den [X.]und den Arbeitnehmerorganisationen einer Branche geschlossenen Tarifvertrags für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche entgegensteht, mit dem die Verwaltung eines zusätzlichen Pflichtvorsorgesystems für die Arbeitnehmer einem einzigen, von den Tarifpartnern ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer übertragen wird, ohne dass die nationale Regelung eine angemessene Öffentlichkeit vorsieht, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, mitgeteilte Informationen über das Vorliegen eines günstigeren Angebots in vollem Umfang zu berücksichtigen ([X.]17. Dezember 2015 - C-25/14 und C-26/14 - [UNIS] Rn. 46).
Es erscheint jedoch bereits fraglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese zum [X.]Recht ergangene Entscheidung auch auf Fallgestaltungen übertragbar ist, bei denen eine gemeinsame Einrichtung der tarifvertragschließenden Parteien (hier die ZVK) eine verpflichtende zusätzliche Altersversorgung durchführt und ob insoweit von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Die aus der Dienstleistungsfreiheit abgeleitete Transparenzpflicht besteht jedenfalls nur in den Fällen, in denen ein „eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse“ besteht. Ob ein solches grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des Auftrags anhand sämtlicher einschlägiger Kriterien durch das nationale Gericht zu prüfen ([X.]17. Dezember 2015 - C-25/14 und C-26/14 - [UNIS] Rn. 27 ff., 32). Das Interesse kann sich ua. aus der wirtschaftlichen Bedeutung der abzuschließenden Vereinbarung, aus dem Ort ihrer Durchführung oder aus technischen Merkmalen ergeben ([X.]14. November 2013 - C-221/12 - [Belgacom] Rn. 29). Für ein solches eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen [X.]gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Soweit erkennbar, hat sich bisher weder in einem der anhängigen Rechtsstreite noch in anderen Rechtsstreiten, die das Sozialkassenverfahren oder die [X.]des [X.]betreffen, eine [X.]oder ein Beteiligter auf einen solchen Aspekt berufen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein wirtschaftliches Unternehmen mit Sitz im In- oder Ausland zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen [X.]Interesse an der Durchführung der zusätzlichen Altersversorgung bekundet hätte. Hinzu kommt, dass der Ort der Durchführung nach den damals maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen auf die Beschäftigten der Bauwirtschaft in den alten Bundesländern beschränkt war.
IV. [X.]ist nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.
1. Nach § 5 Abs. 1 TVG aF war Voraussetzung für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber [X.]der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF) und die [X.]im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF). Dies setzt zunächst voraus, dass es sich bei der für allgemeinverbindlich erklärten Fassung des [X.]um einen wirksamen Tarifvertrag im Sinne des [X.]gehandelt hat. Neben ihrer formellen Wirksamkeit verlangt dies die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der jeweiligen Tarifvertragsparteien (allgemeine Meinung, [X.]Kempen/Zachert/[X.][X.]5. Aufl. § 5 Rn. 42; Löwisch/[X.][X.]3. Aufl. § 5 Rn. 41; Wiedemann/Wank [X.]7. Aufl. § 5 Rn. 52). Deren Fehlen wird von den Antragstellern gerügt.
2. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 ArbGG kommt aber nicht in Betracht, da es auf die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer der tarifvertragschließenden Parteien nicht entscheidungserheblich ankommt.
a) Nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG ist die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ausschließlich in einem besonderen Beschlussverfahren nach diesen Vorschriften zu treffen. Dort ist eine solche Frage mit Wirkung für und gegen jedermann zu klären (§ 97 Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Das Verfahren dient der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie und soll sicherstellen, dass unter Beteiligung der zuständigen Verbände und obersten Arbeitsbehörden sowie der betroffenen Vereinigung selbst unabhängig von den zufälligen Gegebenheiten des jeweiligen Ausgangsverfahrens ein Höchstmaß an Klarheit über die Befugnis zur tariflichen Normsetzung herbeigeführt wird ([X.]14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 47, BAGE 136, 302; 28. Januar 2008 - 3 AZ[X.]30/07 - Rn. 18). Eine Inzidentprüfung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit in einem anderen Rechtsstreit scheidet aus, dies gilt auch für andere Beschlussverfahren (so schon [X.]2. November 1960 - 1 ABR 18/59 - zu II der Gründe). Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat ein Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines solchen Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist. Als Ausgangsverfahren kommt jedes gerichtliche Verfahren - auch in einem anderen Rechtsweg - in Betracht. § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG gilt ohne Rücksicht auf Verfahrensart und Gegenstand des Verfahrens ([X.]25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - zu B III 1 b der Gründe).
b) Die Aussetzungspflicht besteht im Fall der Entscheidungserheblichkeit (vgl. dazu [X.][X.]19. Dezember 2012 - 1 AZ[X.]72/12 - Rn. 13) auch in einem Verfahren nach § 98 ArbGG. Dies folgt schon aus dem klaren Wortlaut des § 97 Abs. 5 ArbGG; weder sind danach Verfahren nach § 98 ArbGG von der Aussetzungspflicht ausgenommen noch ergibt sich dies aus anderen Bestimmungen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3. folgt aus § 98 Abs. 6 ArbGG nichts anderes. Diese Bestimmung verpflichtet zur Aussetzung von Rechtsstreiten, in denen es auf die Wirksamkeit einer [X.]oder [X.]entscheidungserheblich ankommt. Sie enthält keine Regelung, ob und inwiefern das Verfahren nach § 98 ArbGG seinerseits - etwa nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG - auszusetzen ist. Der weitere Einwand, die Parteien eines nach § 98 Abs. 6 ArbGG ausgesetzten Verfahrens seien nicht befugt, eine andere als die von dem aussetzenden Gericht für entscheidungserheblich erachtete Frage - Wirksamkeit der jeweiligen [X.]oder VO - klären zu lassen (vgl. hierzu [X.]29. Juni 2004 - 1 ABR 14/03 - zu [X.]2 a der Gründe, BAGE 111, 164), woraus folge, dass Tariffähigkeit und -zuständigkeit in dem vorliegenden Verfahren gar nicht geprüft werden dürften, geht fehl. Er verkennt, dass die Fragen der Tariffähigkeit oder -zuständigkeit für die Klärung der Wirksamkeit der [X.]notwendige Vorfragen darstellen und daher der vom Ausgangsgericht für entscheidungserheblich erachteten Frage immanent sind. Auch aus dem Grundsatz der [X.]ergibt sich nichts anderes. § 97 ArbGG lässt auch vergangenheitsbezogene Feststellungen zu ([X.]11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 19, BAGE 145, 211), soweit dafür ein Rechtsschutzinteresse besteht. Dies ist erkennbar der Fall, wenn die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zur Feststellung der Wirksamkeit einer [X.]oder [X.]als Vorfrage geklärt werden muss.
c) Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG darf allerdings nur erfolgen, wenn zumindest eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften einer Vereinigung aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen dieser Eigenschaften streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und von den Gerichten aufzugreifen sind. Danach ist der Ausgangsrechtsstreit nicht schon dann auszusetzen, wenn die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nur von einer [X.]ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe infrage gestellt wird (vgl. [X.]24. Juli 2012 - 1 AZ[X.]47/11 - Rn. 9, BAGE 142, 366). Ob die Antragsteller solche Zweifel benannt haben, braucht der [X.]nicht zu entscheiden, da sich die angegriffene [X.]bereits aus anderen Gründen als rechtsunwirksam erweist.
V. Die AVE VTV 2014 ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden allerdings nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht im öffentlichen Interesse geboten erscheint, wie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF verlangt.
1. Bei der Frage, ob die [X.]eines Tarifvertrags im öffentlichen Interesse geboten erscheint, hat der Beteiligte zu 3. eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Vorteile der [X.]eines Tarifvertrags etwaige Nachteile überwiegen. Hierbei sind sowohl die Interessen der tarifgebundenen als auch diejenigen der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüberzustellen. Allein das Interesse der Tarifvertragsparteien, welches sie mit ihrem AVE-Antrag zum Ausdruck bringen, genügt ebenso wenig wie das positive Votum des [X.](vgl. [X.]24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b cc (2) und zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322; 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II 3 a der Gründe).
2. Das „öffentliche Interesse“ kann nicht allgemeingültig definiert werden (eingehend dazu [X.]Voraussetzungen und Wirkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 [X.]und dem AEntG S. 169 ff.). Unter anderem sind gesamtwirtschaftliche Daten und die gesamten wirtschaftlichen und [X.]Verhältnisse und Eigenarten des betreffenden [X.]zu berücksichtigen (Wiedemann/Wank [X.]§ 5 Rn. 68) sowie arbeitsmarkt- oder sonstige sozialpolitische Erwägungen anzustellen (BVerwG 3. November 1988 - 7 [X.]115.86 - zu 4 a der Gründe, BVerwGE 80, 355; einschränkend ErfK/[X.]§ 5 TVG Rn. 13). Das Nachvollziehen eines anerkannten Interesses des Gesetzgebers spricht regelmäßig für ein öffentliches Interesse (vgl. [X.]28. März 1990 - 4 AZR 536/89 -; Däubler/Lakies [X.]4. Aufl. § 5 Rn. 117; einschränkend Löwisch/[X.][X.]§ 5 Rn. 183). Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber ist in besonderem Maße dazu berufen zu definieren, welche Maßnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Soweit auf [X.]schon eine parlamentarisch kontrollierte Entscheidung getroffen wurde, spricht der erste Anschein dafür, dass eine normsetzende Maßnahme des Ministeriums, welche auf die Erreichung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziels gerichtet ist, ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt.
3. Die Entscheidung des Beteiligten zu 3. ein öffentliches Interesse für die [X.]anzunehmen, ist nur in beschränktem Umfang gerichtlich nachprüfbar, da ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt ([X.]22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 74, 226; 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 -; ErfK/[X.]§ 5 TVG Rn. 13; [X.]Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 125 ff.). Dieser weite Beurteilungsspielraum ist eine Ausprägung des auch mit [X.]der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens (vgl. BVerwG 3. November 1988 - 7 [X.]115.86 - zu 4 a der Gründe [X.]aus der Literatur, BVerwGE 80, 355) und kann nicht mit verwaltungsrechtlichen Maßstäben gleichgesetzt werden (vgl. Schaub/[X.]ArbR-Hd[X.]16. Aufl. § 205 Rn. 16). Ferner gibt der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF („geboten erscheint“) zu erkennen, dass es sich beim öffentlichen Interesse nicht um einen exakt festzustellenden und überprüfbaren Begriff handelt, sondern um das Ergebnis einer Wertung, welche der Gesetzgeber dem Beteiligten zu 3. übertragen hat (vgl. [X.]22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 4 c der Gründe, BAGE 108, 155; NK-GA/Forst § 5 TVG Rn. 81).
4. Der dem Beteiligten zu 3. eingeräumte Beurteilungsspielraum wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung in § 5 TVG und der hiernach zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen - einschließlich der Interessen der Tarifvertragsparteien - schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. [X.]22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 4 c der Gründe, BAGE 108, 155; BVerwG 3. November 1988 - 7 [X.]115.86 - zu 4 a der Gründe, BVerwGE 80, 355; [X.]16. November 2012 - 4 A 46/11 - Rn. 120). Durch die Stellungnahme- und Einspruchsrechte, wie sie in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TVG geregelt sind, ist eine verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung gegeben, die eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass der Beteiligte zu 3. seinen weiten Beurteilungsspielraum sachgerecht nutzt ([X.]22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - aaO).
5. Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Beteiligte zu 3. im Rahmen der AVE VTV 2014 ein öffentliches Interesse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF angenommen hat. Für die [X.]sprechen mehrere Umstände von erheblichem Gewicht. Nicht tarifgebundenen Arbeitgebern entstehen dadurch keine so großen Nachteile, dass die Entscheidung des Beteiligten zu 3. schlechthin unvertretbar oder unverhältnismäßig und damit das ihm zustehende normative Ermessen bei [X.]überschritten wäre.
a) Für die Annahme eines öffentlichen Interesses bei der AVE VTV 2014 spricht, dass das im [X.]geregelte Urlaubskassenverfahren das vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewollte Ziel verfolgt, Arbeitnehmern auch dann den Erwerb zusammenhängender Urlaubsansprüche zu ermöglichen - wie es § 7 Abs. 2 BUrlG vorsieht - und damit die vom Gesetz grundsätzlich nicht gewollte Urlaubsabgeltung (vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG) zu vermeiden, wenn sie im laufenden Urlaubsjahr den Arbeitgeber wechseln. Dabei hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 BUrlG insbesondere für den Bereich des Baugewerbes vom [X.]abweichende tarifvertragliche Regelungen zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs zugelassen. Deshalb liegt es nahe, ein öffentliches Interesse dafür anzunehmen, eine solche Regelung - wie sie im Urlaubskassenverfahren bestimmt ist - nicht nur auf unmittelbar tarifgebundene Arbeitsverhältnisse dieser Branche anzuwenden, sondern auf alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Tarifbindung. Auch die vom [X.]mit umfasste zusätzliche Altersversorgung (ZVK) verfolgt ein vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewolltes Ziel. Ihr Zweck ist daran ausgerichtet, den Arbeitnehmern unverfallbare Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung zu sichern, wie es der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des [X.]erreichen will. Die Ausbildungsumlage steht vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber für sinnvoll gehaltenen geordneten und einheitlichen Berufsausbildung (vgl. § 4 Abs. 1 BBiG), deren Lasten verteilt werden sollen.
b) Diesen für ein öffentliches Interesse an der AVE VTV 2014 sprechenden Umständen stehen insbesondere die Interessen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber gegenüber, nicht mit Beitragszahlungen an den Beteiligten zu 7. belastet zu werden. Entgegenstehende Interessen nicht tarifgebundener Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Die (zusätzliche) Zahlungsverpflichtung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ist allerdings im Ergebnis begrenzt, da sie zur Gewährung von Urlaub und Urlaubsentgelt auch gesetzlich verpflichtet sind und das Urlaubskassenverfahren in seiner praktischen Ausprägung nur einen anderen [X.]darstellt. Auch die Ausbildungsumlage verteilt im Wesentlichen nur Lasten gleichmäßig auf die Arbeitgeber, die generell unabhängig von der tarifvertraglichen Regelung entstehen. Die von der AVE VTV 2014 erfassten Arbeitgeber profitieren auch dann mittelbar von einer so geförderten Berufsausbildung, wenn sie nicht selbst zu den Ausbildungsbetrieben gehören. Die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer, nach deren Bruttolohnsumme sich der Sozialkassenbeitrag richtet, haben in aller Regel eine Berufsausbildung durchlaufen, die sich die nicht ausbildenden Arbeitgeber zu Nutze machen. Eine effektiv zusätzliche Zahlungsbelastung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ergibt sich aus den eigenen Verwaltungskosten des Beteiligten zu 7. sowie der gesetzlich nicht verpflichtend vorgeschriebenen zusätzlichen Altersversorgung für Arbeitnehmer.
c) Eine Abwägung dieser Interessen vorzunehmen, ist Aufgabe des Beteiligten zu 3. Wenn er sich dazu entschließt, das öffentliche Interesse an einer [X.]trotz entgegenstehender Interessen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber zu bejahen, kann dies angesichts der zweifellos bestehenden Argumente für eine [X.]und der auch ohne eine [X.]in Teilbereichen bestehenden Zahlungspflichten nicht tarifgebundener Arbeitgeber nicht als schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig angesehen werden. Dieser (politische) Bewertungsprozess kann nur darauf überprüft werden, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis des Beteiligten zu 3. überschritten sind. Solches kann auch unter Beachtung der von den Antragstellern vorgebrachten Argumente nicht angenommen werden. Es kommt insbesondere nicht in Betracht, die Wertungen des zur Normgebung berufenen Beteiligten zu 3. durch die Wertungen der Antragsteller oder des Gerichts zu ersetzen. Die sich aus dem [X.]ergebenden Beitragsverpflichtungen nicht tarifgebundener Arbeitgeber sind weder unsinnig noch so belastend ausgestaltet, dass sie rechtlich zu beanstanden wären. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können bei der gerichtlichen Kontrolle des öffentlichen Interesses nicht ausschlaggebend sein.
V[X.]Die AVE VTV 2014 ist ebenso wenig wegen Verletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften unwirksam. Die AVE VTV 2014 ist weder an Art. 80 Abs. 1 GG noch am Maßstab des § 24 VwVfG zu messen.
1. Die [X.]von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet und nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen ist ([X.]24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, [X.]44, 322; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu [X.]der Gründe, BVerfGE 55, 7; [X.]29. September 2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 15). Weder die [X.]eines Tarifvertrags noch deren Ablehnung sind Verwaltungsakte (BVerwG 6. Juni 1958 - VII C[X.]187.57 - BVerwGE 7, 82; 1. August 1958 - VII A 35.57 - BVerwGE 7, 188). Die [X.]ist wegen ihres abstrakt-generellen Charakters gerade das Gegenteil eines Verwaltungsakts, nämlich eine Rechtsnorm (vgl. BVerwG 3. November 1988 - 7 [X.]115.86 - zu 3 a der Gründe, BVerwGE 80, 355). Verwaltung ist hingegen die Tätigkeit des Staats außerhalb von Rechtsetzung und Rechtsprechung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/[X.]VwVfG 8. Aufl. § 1 Rn. 165; [X.]Verwaltungsrecht 3. Aufl. § 1 Abs. I S. 6).
2. Für den [X.]ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere der in § 24 VwVfG geregelte Untersuchungsgrundsatz, nicht unmittelbar anwendbar. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 VwVfG für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden. Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 9 VwVfG die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Der Erlass einer [X.]stellt Rechtsetzung und keine Verwaltungstätigkeit dar.
3. Für eine analoge Anwendung von § 24 VwVfG besteht kein Anlass. In der Rechtsprechung des [X.](vgl. BVerwG 10. Januar 2007 - 6 [X.]3.06 - Rn. 4 mwN) ist geklärt, dass es bei der richterlichen Kontrolle untergesetzlicher Normen, soweit keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen ankommt, der an ihrem Erlass mitgewirkt hat. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit [X.]der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Die Rechtsprechung hat zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber im Rahmen der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen oder Satzungen eigene Gestaltungsfreiräume an den untergesetzlichen Normgeber weiterleitet und ihm damit vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen die [X.]eröffnet, die sonst dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst zustehen. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des [X.]setzt daher bei untergesetzlichen Normen eine besonders ausgestaltete Bindung des [X.]an gesetzlich formulierte [X.]voraus, wie sie etwa im Bauplanungsrecht vorgegeben sind. Sind solche nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit der Norm mit Mängeln im [X.]nicht begründet werden. Entscheidend ist dann allein, ob das Ergebnis des [X.]den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (BVerwG 3. Mai 1995 - 1 [X.]222.93 - zu 1 der Gründe; 30. April 2003 - 6 [X.]6.02 - zu II 1 c ff der Gründe, BVerwGE 118, 128; 26. April 2006 - 6 [X.]19.05 - Rn. 16, BVerwGE 125, 384). Diese Ansicht wird auch von der verwaltungsrechtlichen Literatur geteilt (vgl. Kopp/[X.]VwGO 22. Aufl. § 47 Rn. 117 f., der auf die bei untergesetzlichen Normen oft gegebene besondere politische Komponente verweist, die sich nicht nach den Grundsätzen strenger Rationalität vollziehe; Sodan/[X.]VwGO 4. Aufl. § 47 Rn. 353; Eyermann/[X.]VwGO § 47 Rn. 92). Die Frage lautet nicht, ob der Normgeber konsistent argumentiert hat, sondern ob das in der Norm zum Ausdruck kommende Ergebnis rechtlich bestehen kann, nicht, wie die Norm begründet ist, sondern ob sie begründbar ist (vgl. [X.]Kommentar zum Grundgesetz Stand Juni 2016 [X.]Art. 80 Abs. 1 Rn. 355). Für das Normenkontrollverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen zur Überprüfung der Wirksamkeit einer [X.]als untergesetzlicher Norm eigener Art gilt nichts anderes (vgl. [X.]Voraussetzungen und Wirkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 [X.]und dem AEntG S. 168; [X.]Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 126 ff. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes).
4. Für eine Verfassungswidrigkeit von § 11 [X.]und der darauf beruhenden TVG-DVO gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere mangelt es § 11 Nr. 2 TVG nicht an der erforderlichen Bestimmtheit iSv. Art. 80 Abs. 1 GG. Die TVG-D[X.]dient nur der Ergänzung und Präzisierung des Tarifvertragsgesetzes, insbesondere dessen § 5. Die materiellen Voraussetzungen der [X.]sind vom Gesetzgeber unmittelbar in § 5 TVG geregelt. Für die in der TVG-D[X.]angesprochenen Fragen stellt § 11 TVG auch mit Blick auf das Bestimmtheitserfordernis des Art. 80 Abs. 1 GG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Die Grundrechtsrelevanz der TVG-D[X.]ist vergleichsweise gering, weil sie nur Vorschriften für den praktischen Ablauf des [X.]enthält. Die etwaige Berührung der Grundrechte von Außenseitern ergibt sich dagegen unmittelbar aus der Regelung in § 5 TVG.
5. Anderweitige Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzung der AVE VTV 2014 nach dem [X.]bzw. der TVG-D[X.]bestehen nicht. Das Vorliegen eines Antrags der Tarifvertragsparteien auf [X.](§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVG), dessen Bekanntmachung im [X.]mit bestimmten Fristen (§ 4 Abs. 1 TVG-DVO), die Einberufung des [X.]unter Beachtung bestimmter Formalien und Fristen (§ 6 TVG-DVO), die Möglichkeit zur Stellungnahme für bestimmte Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Verbände und oberste Arbeitsbehörden der Länder (§ 5 Abs. 2 TVG), das Einvernehmen des [X.]mit der [X.](§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 7 TVG-DVO), die wegen Einspruchs der obersten Arbeitsbehörde eines Landes erforderliche Zustimmung der Bundesregierung zur [X.](§ 5 Abs. 3 TVG) und die Bekanntmachung der [X.]im [X.](§ 5 Abs. 7 TVG, § 11 TVG-DVO) hat das [X.]geprüft und als erfüllt angesehen. Einwendungen hiergegen wurden von keinem Beteiligten erhoben.
VI[X.]Die zuständige Ministerin hat sich mit der AVE VTV 2014 vor deren Erlass zustimmend befasst. Die streitgegenständliche [X.]erweist sich deshalb auch nicht unter diesem Gesichtspunkt als unwirksam. Da es sich bei der [X.]eines Tarifvertrags um einen Akt der exekutiven Normsetzung handelt, muss sich der zuständige Minister in einer Weise damit befasst haben, die aktenkundig verdeutlicht, dass er die beabsichtigte [X.]billigt. Dies folgt aus den Grundsätzen des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG.
1. Der Wortlaut von § 5 [X.]und der TVG-DVO gibt keinen klaren Aufschluss darüber, ob und in welcher Form sich der zuständige Minister mit der [X.]persönlich befassen muss.
a) In § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG hieß es in der Fassung vom 25. August 1969 - entsprechend der damaligen Wortwahl - „der [X.]für Arbeit und Sozialordnung“ könne einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären. Entsprechend waren die Formulierungen in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 TVG sowie in anderen Vorschriften des [X.]und der TVG-DVO. Durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) wurde diese Formulierung ersetzt durch „Das [X.]für Wirtschaft und Arbeit“ (nunmehr „das [X.]und Soziales“).
b) Der Wechsel der Terminologie lässt aber keinen Rückschluss auf die Notwendigkeit der persönlichen Befassung des Ministers mit der [X.]zu. Das [X.]hatte in seiner Sitzung am 14. Februar 1950 im Hinblick auf die Terminologie des Grundgesetzes als Amtsbezeichnung der obersten Bundesbehörden die persönliche Form vorgegeben. In Abkehr von dieser Praxis beschloss das [X.]am 20. Januar 1993 unter Aufhebung des Beschlusses vom 14. Februar 1950 die Einführung der sächlichen Bezeichnungsform für die Bundesministerien („[X.]für/des/der …“) (GMBl. 1993 S. 46). Aus dem in diesem Zusammenhang ergangenen „Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des [X.]und des Außenwirtschaftsgesetzes“ vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und § 1 des in Art. 1 enthaltenen Zuständigkeitsanpassungsgesetzes - ZustAnpG - sowie der Gesetzesbegründung vom 7. Mai 2002 zum [X.](BT-Drs. 14/8977 S. 7) kann entnommen werden, dass die Änderung der Behördenbezeichnung nur deklaratorisch ist und keine Änderung in der Sache beinhaltet. Daraus ist zu ersehen, dass weder die ursprünglich persönliche Form der Bezeichnung in § 5 TVG eine klare gesetzgeberische Entscheidung für das Erfordernis einer persönlichen Befassung des Ministers mit der [X.]war, noch dass die Einführung der sächlichen Form eine bewusste Abkehr hiervon darstellen würde. Soweit im Schrifttum möglicherweise unter Fortführung der überholten Terminologie eine Zuständigkeit des „Bundesministers für Arbeit und Soziales“ für die [X.]angenommen wird (vgl. Wiedemann/Wank [X.]§ 5 Rn. 82), sagt dies nichts über ein materielles Befassungserfordernis aus.
2. Die Rechtsprechung hat sich bislang noch nicht mit der Frage befasst, wer die Entscheidung über den Erlass einer [X.]zu treffen oder zu verantworten hat. Soweit sich das Schrifttum mit dieser Frage auseinandersetzt, wird im Ergebnis übereinstimmend, aber mit unterschiedlicher Begründung die Auffassung vertreten, die [X.]müsse durch den Minister selbst erfolgen (Däubler/Lakies [X.]§ 5 Rn. 163; NK-GA/Forst § 5 TVG Rn. 58; [X.]Allgemeinverbindlicherklärung im Kontext staatlicher Beteiligung bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen S. 86 Fn. 50; Löwisch/[X.][X.]§ 5 Rn. 165; offenbar auch [X.]in Kittner/Zwanziger/[X.]Arbeitsrecht 8. Aufl. § 8 Rn. 262; MüArbR/Rieble/[X.]3. Aufl. Bd. 2 § 179 Rn. 62, 67; wenn auch eher beiläufig [X.]Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 121, 127).
a) Ein Teil der Autoren meint, der jeweilige Minister sei zuständig, weil das [X.]durch diesen vertreten werde. Das folge schon aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, der nicht die Ermächtigung eines Ministeriums, sondern nur die eines „Bundesministers“ erlaube. Schon ein Staatssekretär sei nicht befugt, eine [X.]vorzunehmen (NK-GA/Forst § 5 TVG Rn. 58). Die Delegation der Ermächtigung [X.]auf einen Staatssekretär bedürfe nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG einer gesetzlichen Ermächtigung, welche aber weder im [X.]noch in der TVG-D[X.]enthalten sei. Diese Begründung ist unzutreffend. Wie oben dargelegt, ist die [X.]keine Rechtsverordnung und deshalb nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen.
b) Ein anderer Teil des Schrifttums begründet seine Auffassung, die [X.]als Rechtsetzungsakt müsse vom Minister oder seinem Staatssekretär als Vertreter verantwortet werden, mit der differenzierten Wortwahl in der TVG-DVO, die in § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 einerseits und §§ 4 ff. andererseits sorgsam zwischen [X.]und denen des „Beauftragten“ des [X.]unterscheide (Löwisch/[X.][X.]§ 5 Rn. 165; ähnlich [X.]Allgemeinverbindlicherklärung im Kontext staatlicher Beteiligung bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen S. 86 Fn. 50). Ob die Regelungen in der TVG-DVO, welche den „Beauftragten“ des [X.]im Zusammenhang mit der Leitung der Sitzung des [X.]ansprechen, allein für eine Abgrenzung von Befugnissen geeignet ist, die nur dem Minister persönlich zustehen, ist allerdings zweifelhaft. Zu berücksichtigen ist, dass weder in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung des [X.]noch in den §§ 4 ff. TVG-D[X.]der Minister erwähnt wird, sondern - in sächlicher Form - das [X.]und auch der Wortlaut der vormaligen Gesetzesfassung nicht zwingend die Annahme zulässt, der Gesetzgeber habe hiermit dem Minister persönlich die Aufgabe übertragen. Jedoch deutet diese Unterscheidung an, dass der Normgeber die Frage von Zuständigkeiten und Befugnissen differenziert betrachtet hat.
c) Schließlich wird in der Literatur eine eigenverantwortliche Prüfung der Voraussetzungen für eine [X.]gemäß § 5 Abs. 1 TVG aF durch den zuständigen Minister gefordert. Der Minister habe nach außen die Entscheidung zu verantworten. Er trage die alleinige politische und parlamentarische Verantwortung (vgl. Däubler/Lakies [X.]§ 5 Rn. 163; wohl ähnlich, ohne sich aber ausdrücklich hiermit befassend [X.]Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 121).
3. Aus den Grundsätzen des Demokratieprinzips, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, folgt, dass sich der jeweilige [X.]persönlich zustimmend mit der [X.]befasst haben muss. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG) ist die Ministerbefassung in geeigneter Weise aktenkundig zu dokumentieren.
a) Der in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Grundsatz der Volkssouveränität und der damit zusammenhängende Anspruch des Bürgers, nur einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er auch legitimieren und beeinflussen kann, stellt eine verfassungsunmittelbare Konkretisierung des Demokratieprinzips dar ([X.]21. Juni 2016 - 2 [X.]ua. - Rn. 127). Dieses verlangt eine ununterbrochene [X.]vom Volk zu den Organen und Amtswaltern, die Staatsgewalt ausüben. Der erforderliche enge [X.]und das [X.]sind von der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung abhängig. Dabei ist die „Verantwortungsgrenze“ des dem Parlament verantwortlichen [X.]sicherzustellen.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte [X.]Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird. Diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. [X.]5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - zu C I 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 107, 59). Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG bestimmt, dass das Volk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer durch Wahlen und Abstimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausübt. Das setzt voraus, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden. Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des Parlaments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt. Für die Beurteilung, ob dabei ein hinreichender Gehalt an [X.]Legitimation erreicht wird, haben die in der Rechtsprechung des [X.]unterschiedenen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und personellen Legitimation Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken. Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der [X.]Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau. Dieses kann bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt im Allgemeinen und der vollziehenden Gewalt im Besonderen unterschiedlich ausgestaltet sein. Innerhalb der Exekutive ist dabei auch die Funktionenteilung zwischen der für die politische Gestaltung zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Regierung und der zum Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltung zu berücksichtigen (vgl. [X.]24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - zu [X.]der Gründe, BVerfGE 93, 37).
bb) Entscheidungskompetenzen lassen Amts- oder Organträgern im Allgemeinen mehr oder minder weite Spielräume eigener Gestaltung. Haben die Aufgaben eines Amtsträgers einen besonders geringen Entscheidungsgehalt, mag dafür eine [X.]Legitimation ausreichen, bei der einzelne Legitimationselemente zurücktreten. Das kann jedoch nur in Betracht kommen, wenn Kompetenzen gegenständlich im Einzelnen und auch ihrem Umfang nach eng begrenzt sind und die zu treffenden Entscheidungen inhaltlich soweit vorstrukturiert sind, dass sie sich etwa auf die messbar richtige Plan- oder Gesetzesdurchführung beschränken (vgl. [X.]31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 - zu C I 2 a [X.]der Gründe, BVerfGE 83, 60).
cc) Das Demokratieprinzip fordert nicht nur irgendeine Legitimation der Staatsgewalt aus dem Volk. Vielmehr verlangt das Demokratieprinzip eine hinreichende Legitimation aller Staatsgewalt durch das Volk. Es muss deshalb ein bestimmtes Niveau der Legitimation durch das Volk bestehen. Die Anforderungen an die Höhe des [X.]richten sich nach der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung. Je wichtiger die Entscheidung ist, desto höher muss das [X.]sein (vgl. [X.]Kommentar zum Grundgesetz Robbers Art. 20 Abs. 1 Rn. 579 mwN; Maunz/Dürig/Grzeszick Grundgesetz-Kommentar Stand Mai 2016 Art. 20 Rn. 126). Als Ausübung von Staatsgewalt, die [X.]Legitimation bedarf, stellt sich dabei jedenfalls alles amtliche Handeln mit [X.]dar (vgl. [X.]5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - zu C I 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 107, 59). Entscheidungen steuern die staatliche Herrschaft und müssen sich daher vom Volk herleiten lassen (vgl. [X.]31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 - zu C I 2 a aa der Gründe, BVerfGE 83, 60).
dd) Die verfassungsrechtlich notwendige [X.]Legitimation erfordert eine ununterbrochene [X.]vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Die Ausübung von Staatsgewalt ist dann demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt, dh. die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung handeln und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen. Ein Amtsträger ist uneingeschränkt personell legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat (vgl. [X.]5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - zu C I 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 107, 59). Die allein dem Parlament zukommende unmittelbare [X.]Legitimation macht es zum notwendigen Mittler grundsätzlich aller weiteren Entscheidungen über die Besetzung der besonderen staatlichen Organe. Die staatliche Exekutive wird auf [X.]primär durch die Parlamentswahl des Bundeskanzlers, dessen Regierungsbildung und sodann die Personalentscheidung in den Ressorts in einer ununterbrochenen [X.]personell demokratisch legitimiert (vgl. Sachs/[X.]GG 7. Aufl. Art. 20 Rn. 38 f.). Inhaltlich wird das Handeln der vollziehenden Gewalt teilweise durch die Gesetzesbindung, im Übrigen durch die parlamentarische Verantwortung der Regierung bzw. durch Weisungsunterworfenheit legitimiert (vgl. Sachs/[X.]GG Art. 20 Rn. 41).
ee) Das Demokratieprinzip verlangt für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrags jedenfalls, dass die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen [X.]gesichert ist (Verantwortungsgrenze) (vgl. [X.]24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - zu [X.]der Gründe, BVerfGE 93, 37). Dabei ist für das Verfahren der [X.]nicht gesetzlich geregelt, wie sichergestellt wird, dass der parlamentarisch verantwortliche Amtsträger dieser Verantwortung nachkommt. Insbesondere gibt es bei der [X.]keine besonderen Vorschriften bezüglich der Entscheidungsbefugnis. Die erforderliche Effektivität der [X.]Legitimation staatlichen Handelns verlangt aber zumindest, dass die Entscheidung dem dazu berufenen Amtsträger materiell zugerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere bei vom Parlament übertragenen Normsetzungsbefugnissen. Zurechenbarkeit setzt voraus, dass der Amtsträger von der anstehenden Entscheidung und ihrem Gegenstand in Kenntnis gesetzt wird und Gelegenheit hat, daran mitzuwirken (vgl. [X.]11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 91, 148).
ff) Die [X.]als staatlicher Hoheitsakt hat nicht nur die Bedeutung einer bloßen unselbständigen Zustimmungserklärung zu autonomer Normsetzung der Koalitionen auch gegenüber den Außenseitern (vgl. [X.]24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b cc (2) der Gründe, BVerfGE 44, 322). Die Mitwirkung des Staats beim Zustandekommen der [X.]geht weit darüber hinaus. So kann das [X.]den Antrag der Tarifvertragsparteien selbständig ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TVG nach seiner Überzeugung nicht erfüllt sind. Insbesondere bezüglich der Frage des öffentlichen Interesses ist das [X.]nicht an ein positives Votum des [X.]gebunden, sondern hat dieses in eigener Verantwortung zu prüfen und dabei nicht allein die Interessen der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Die danach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifnormen sind gegenüber den Außenseitern durch die staatliche Mitwirkung noch ausreichend demokratisch legitimiert, da sich der Staat seines Normsetzungsrechts nicht völlig entäußert (vgl. [X.]24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322). Dies ist erforderlich, weil auch im Rahmen einer an sich zulässigen Autonomiegewährung der Grundsatz bestehen bleibt, dass der Gesetzgeber seine Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig aufgeben und seinen Einfluss auf den Inhalt zu erlassender Normen nicht gänzlich preisgeben darf. Das folgt sowohl aus dem Prinzip des Rechtsstaats wie aus dem der Demokratie (vgl. [X.]9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 33, 125). Fordert das eine, die öffentliche Gewalt in allen ihren Äußerungen auch durch klare Kompetenzordnung und Funktionentrennung rechtlich zu binden, so dass Machtmissbrauch verhütet und die Freiheit des Einzelnen gewahrt wird, gebietet das andere, dass jede Ordnung eines Lebensbereichs durch Sätze objektiven Rechts auf eine Willensentschließung der vom Volk bestellten [X.]zurückgeführt werden können muss.
gg) Nach der Rechtsprechung des [X.]findet sich die für die Ausdehnung der [X.]auf Außenseiter erforderliche zusätzliche Rechtfertigung in der AVE, die das [X.]der zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Arbeitsbehörde, dem [X.](damalige Terminologie) anvertraut hat. Der Staat hat bei der [X.]zwar kein eigenständiges Initiativ- und Entscheidungsrecht und kann keinen Einfluss auf den Inhalt der Normen nehmen. Auch hinsichtlich der Geltungsdauer der allgemeinverbindlichen Normen unterwirft er sich in § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG dem Willen der Tarifvertragsparteien. Mit diesen Regelungen kommt er einem umfassend verstandenen Betätigungsrecht der Koalitionen so weit wie möglich entgegen. Unter dem Blickpunkt des Demokratieprinzips wird dieses Defizit staatlicher Entscheidungsfreiheit durch die Voraussetzungen der [X.]und in dem ihr vorausgehenden Verfahren hinreichend ausgeglichen. § 5 Abs. 1 TVG macht die Ausdehnung der [X.]von strengen Bedingungen abhängig. Der [X.](jetzt das Bundesministerium) hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob sie erfüllt sind; er hat dabei die Interessen der Außenseiter zu wahren. Entschließt er sich für die beantragte AVE, hat er die von den Koalitionen geschaffene Rechtsordnung in seinen Willen aufgenommen (vgl. [X.]24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322; 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu 3 c der Gründe). Auch das [X.](vgl. BVerwG 3. November 1988 - 7 [X.]115.86 - zu 4 a der Gründe, BVerwGE 80, 355) hebt hervor, dass die Konkretisierung des öffentlichen Interesses, seine Gewichtung und seine Abwägung mit der - durch die [X.]verkürzten - Privatautonomie der Außenseiter dem jeweils zur Entscheidung berufenen, parlamentarisch verantwortlichen Bundes- oder Landesminister (damalige Terminologie) vorbehalten sei, der insbesondere arbeitsmarkt- oder sonstige sozialpolitische Erwägungen anzustellen habe.
b) Die [X.]eines Tarifvertrags bedarf als Ausübung von Staatsgewalt der [X.]Legitimation in Form der zustimmenden Befassung des Ministers oder seines Staatssekretärs mit der Angelegenheit. Die [X.]eines Tarifvertrags ist Ausübung von Staatsgewalt mit Entscheidungscharakter. Es wird darüber entschieden, ob die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 TVG aF vorliegen und ob angesichts dessen („kann“) die [X.]erfolgen soll.
aa) Unabhängig von konkreten Inhalten des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags ist die [X.]nach § 5 Abs. 1 TVG aF als Akt der Normsetzung für die Exekutive stets eine Entscheidung von besonderer Bedeutung. Nach dem Gewaltenteilungsgrundsatz steht die Normgebung grundsätzlich der Legislative zu. Soweit die Normsetzung - etwa bei Verordnungen nach Art. 80 GG oder der [X.]nach § 5 TVG - der Exekutive übertragen ist, stellt dies einen Sonderfall dar. Dieser ist zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, unterstreicht aber die herausgehobene Bedeutung der Maßnahme für die Behörde.
bb) Die besondere Bedeutung dieses Normsetzungsakts wird dadurch verstärkt, dass es sich bei der [X.]zu einem wesentlichen Teil um eine Frage der politischen Gestaltung und nicht des bloßen Normvollzugs handelt. Der Gestaltungsspielraum wird daran deutlich, dass im Rahmen von § 5 Abs. 1 TVG aF durch das [X.]nicht nur das Erreichen einer rechnerischen Quote festzustellen ist, was dann eine Rechtsfolge (den Normerlass) nach sich ziehen würde. Vielmehr ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG aF auch die politisch determinierte Frage des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der [X.]zu beantworten und gegebenenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TVG aF das Vorliegen eines [X.]Notstandes zu klären. Die Relevanz dieser Entscheidung wird dadurch unterstrichen, dass dem Normgeber hierbei - wie aufgezeigt - ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbares normatives Ermessen zusteht. Die [X.]eines Tarifvertrags hat zudem regelmäßig Rechtsfolgen für eine erhebliche Anzahl von Arbeitsverhältnissen und greift dabei in [X.]von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein.
cc) Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der [X.]um einen Normsetzungsakt handelt, der politisch und parlamentarisch verantwortet werden muss und bei dem wichtige arbeitsmarkt- und sozialpolitische Erwägungen jedenfalls zur Frage des „öffentlichen Interesses“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF) anzustellen sind, ist eine Befassung des Ministers als Leiter des [X.]unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) erforderlich. Die Bedeutung der Normgebung durch [X.]nach § 5 TVG wird zusätzlich durch die Regelungen in den §§ 3 ff. [X.]bestätigt. Dort wird dem [X.]eine weitreichende Wahlfreiheit dahin eingeräumt, Normen eines Tarifvertrags für nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien aufgrund einer [X.]oder durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung für anwendbar zu erklären (vgl. Koberski/Asshoff/Eustrup/[X.]Arbeitnehmer-Entsendegesetz 3. Aufl. § 7 Rn. 7 ff.; vgl. zur Gleichwertigkeit beider Wege auch [X.]18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - zu II 2 der Gründe; OVG [X.]10. März 2004 - 1 [X.]2.02 -). Wenn in diesem Zusammenhang der Gesetzgeber die [X.]und den Verordnungserlass für gleichwertig hält, kann das Erfordernis der Befassung des Ministers bei beiden [X.]nicht grundlegend unterschiedlich beurteilt werden.
c) Das bei der [X.]erforderliche hohe [X.]ist durch eine möglichst kurze [X.]sicherzustellen, welche die bei einer Normgebung in besonderem Maße erforderliche parlamentarische Verantwortung der Behörde beachtet.
aa) Die inhaltliche [X.]Legitimation des Handelns der Exekutive ist gerade im Bereich der Normgebung durch die parlamentarische Verantwortung der Regierung bzw. des [X.]begründet. Anders als bei Verwaltungshandeln etwa im Bereich [X.]nimmt die Exekutive bei der Normsetzung Aufgaben wahr, die grundsätzlich dem Parlament zustehen. Daher ist sie in diesem Bereich dem Parlament in besonderer Weise verantwortlich. Dieser parlamentarischen Verantwortung ist hinsichtlich der personellen [X.]Legitimation dadurch Rechnung zu tragen, dass die Legitimationskette, auf welche sich die Exekutive bei ihrem Handeln stützt, möglichst kurz ist und ein möglichst geringes Maß abgeleiteter, mittelbarer [X.]Legitimation aufweist.
bb) Die vom unmittelbar demokratisch legitimierten Parlament ausgehende [X.]führt zunächst zum vom Parlament gewählten Bundeskanzler (vgl. Art. 63 GG), auf dessen Vorschlag die Minister ernannt werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 GG). Der Minister ist damit die am nächsten demokratisch legitimierte Person im Ministerium. Innerhalb der vom Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien der Politik leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung (vgl. Art. 65 Satz 2 GG). Ihm müssen Akte exekutiver Normsetzung zurechenbar sein. So wird auch in besonderem Maße die [X.]gewahrt. Die politische und parlamentarische Verantwortung des Ministers wird dadurch unterstrichen, dass der [X.]und seine Ausschüsse die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen können (Art. 43 Abs. 1 GG). Dieser Verantwortung kann der [X.]nur gerecht werden, wenn er bedeutsame Entscheidungen - wozu der [X.]zu zählen ist - zumindest in seinen Willen aufgenommen hat. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit § 17 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), wonach der Minister - soweit nichts anderes bestimmt ist - Schreiben von grundsätzlicher Bedeutung sowie Vorlagen oder wichtige Mitteilungen an bestimmte andere Verfassungsorgane zeichnet. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 [X.]sind der Leitung des [X.]von grundsätzlicher politischer Bedeutung vorzulegen. Insoweit kann man der [X.]entnehmen, dass in Angelegenheiten grundsätzlicher (politischer) Bedeutung eine unmittelbare, persönliche Befassung des Ministers für geboten gehalten wird.
cc) Diese Grundsätze gelten beim Erlass jeder AVE. Die von dem Beteiligten zu 3. in der Anhörung vor dem [X.]geäußerte Ansicht, eine Ministerbefassung könne nur bei besonders wichtigen [X.]verlangt werden, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass es keinen verlässlichen Maßstab zur Feststellung der Bedeutung einer [X.]gibt, bleibt auch unbeantwortet, wer im [X.]die Entscheidung über eine Ministerbefassung zu treffen hat. In Ermangelung klarer Vorgaben könnte diese nur der jeweilige Minister selbst treffen.
d) Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Weise der [X.]Legitimation bei Erlass einer [X.]Rechnung zu tragen ist, darf allerdings nicht außer [X.]bleiben, dass die [X.]keine Rechtsverordnung, sondern ein Normsetzungsakt eigner Art ist. Daher können die für eine Rechtsverordnung erforderlichen Voraussetzungen nicht uneingeschränkt auf die [X.]übertragen werden. So kann nach wohl allgemeiner Meinung aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 80 Abs. 1 GG ein Staatssekretär nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung bevollmächtigt werden (vgl. Epping/Hillgruber/[X.]GG 2. Aufl. Art. 80 Rn. 12; Schmidt-Bleibtreu/Klein/Sannwald GG 13. Aufl. Art. 80 Rn. 93). Ein solcher „klarer Wortlaut“ kann § 5 Abs. 1 TVG nicht entnommen werden. Vielmehr ist ergänzend die Regelung in § 14 Abs. 3 GOBReg, § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]zu berücksichtigen, wonach der Staatssekretär den Minister als Leiter einer Obersten Bundesbehörde vertritt. Der Staatssekretär ist ein politischer Beamter iSv. § 54 Abs. 1 Nr. 1 BBG, was zum Ausdruck bringt, dass er nicht allein exekutive Aufgaben vollzieht, sondern auch im Bereich politischer Gestaltung tätig ist. Hierzu rechnet in besonderem Maße die Normsetzung. Der Staatssekretär ist unmittelbar vom Vertrauen des Ministers abhängig. Dies lässt es als gerechtfertigt erscheinen, die [X.]auch noch bis zum Staatssekretär unter dem Blickwinkel des [X.]als ausreichend anzusehen (so im Ergebnis auch Löwisch/[X.][X.]§ 5 Rn. 165).
e) Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kann zur Einhaltung der [X.]und Sicherung der [X.]Legitimation der [X.]auch nicht eine förmliche Zeichnung der [X.]durch den Minister (oder den Staatssekretär) verlangt werden. Es genügt insoweit eine materielle Zurechenbarkeit der [X.]in Bezug auf den Minister, die seiner parlamentarischen Verantwortlichkeit gerecht wird. Die gebotene Höhe des [X.]und die parlamentarische Verantwortlichkeit verlangen eine zustimmende Befassung des Ministers mit der [X.]vor deren Erlass. Diese kann beispielsweise durch die förmliche Zeichnung zum Ausdruck gebracht werden. Sie kann aber auch in anderer Weise erfolgen, etwa in der zustimmenden Kenntnisnahme des Bearbeitungsvermerks eines Ministerialbeamten.
f) Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die materielle Zurechenbarkeit der [X.]in Bezug auf den Minister aktenkundig dokumentiert sein, da nur so eine verlässliche, effektive gerichtliche Kontrolle exekutiven Handelns möglich ist.
aa) Der Grundsatz ordnungsgemäßer Aktenführung beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. Nur eine geordnete Aktenführung ermöglicht eine Rechtskontrolle durch Gerichte und eine Überprüfung durch die Parlamente. Eine [X.]Aktenführung umfasst die Pflicht der Behörde zur objektiven Dokumentation des wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufs. Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, Akten zu führen (Gebot der Aktenmäßigkeit), alle wesentlichen Verfahrenshandlungen vollständig und nachvollziehbar abzubilden (Gebot der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit) und diese wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen (Gebot der wahrheitsgetreuen Aktenführung) (vgl. BVerwG 16. März 1988 - 1 [X.]153.87 -). Die rechtsstaatliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung bedarf keines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz (vgl. [X.]6. Juni 1983 - 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 - zu 2 der Gründe; Grundmann/[X.]NVwZ 2015, 1726, 1727).
bb) Auch der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert, dass die den Behördenentscheidungen zugrunde liegenden Vorgänge und Prozesse jederzeit zuverlässig und vollständig nachgewiesen werden können. Anderenfalls müsste das Gericht überall dort, wo keine anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, von den Darlegungen der Behörde ausgehen und könnte allenfalls prüfen, ob die Entscheidungen auf der Grundlage der als zutreffend zu unterstellenden Behauptungen rechtmäßig sind (vgl. [X.]27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 101, 106; Grundmann/[X.]NVwZ 2015, 1726, 1727). Ein dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes Behördenverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (vgl. [X.]20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - Rn. 20; 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 61, 82).
cc) Im [X.]trägt § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG an die umfassende gerichtliche Nachprüfbarkeit des [X.]Rechnung, indem er alle Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung (vgl. BT-Drs. I/4278 S. 44, zu § 100 VwGO), der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht sowie der Kenntnis der Beteiligten von den maßgeblichen Vorgängen (vgl. BVerwG 23. Februar 1962 - VII [X.]21.61 - zu II 1 der Gründe, BVerwGE 14, 31) und bildet insofern eine Konkretisierung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. [X.]27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - zu C I 2 b der Gründe, BVerfGE 101, 106). Dem korrespondiert im zivilprozessualen Verfahren § 142 ZPO bzw. im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG die Regelung in § 98 Abs. 3 Satz 1, § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ArbGG. Die Verpflichtung zur Vorlage von Akten setzt nach Sinn und Zweck der Regelung voraus, dass alle wesentlichen Vorgänge des [X.]dort dokumentiert sind. Hierzu gehört schon wegen der Bedeutung des Demokratieprinzips die zustimmende Befassung des Ministers mit der [X.]vor ihrem Erlass.
dd) Die aktenkundige Dokumentation der materiellen Zurechenbarkeit der [X.]in Bezug auf den Minister ist auch deshalb von Bedeutung, weil eine vor [X.]fehlende Befassung oder Billigung durch den Minister nicht nach [X.](etwa anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens) nachgeholt werden kann. Vielmehr kommt es für die Prüfung der Wirksamkeit der [X.]maßgeblich auf deren Erlass an (vgl. oben II 1); zu diesem Zeitpunkt müssen alle [X.]objektiv vorgelegen haben. Soweit die [X.]durch den Minister persönlich gezeichnet wird, ist das [X.]unproblematisch erfüllt. Ausreichend wäre aber auch die Abzeichnung von Vorlagen, wenn sie aktenkundig dokumentiert ist.
4. Soweit der Minister vor Erlass der [X.]nicht mit dieser befasst war und diese nicht in seinen Willen aufgenommen hat, ist sie unwirksam.
a) Ein Fehler im Normsetzungsverfahren führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der gesamten Rechtsvorschrift (vgl. BVerwG 6. April 1993 - 4 N[X.]43.92 - zu III der Gründe; Sodan/[X.]VwGO § 47 Rn. 361). Dies gilt auch soweit es sich um lediglich objektiv materielle Fehler wie Verfahrensfehler handelt (vgl. Kopp/[X.]VwGO § 47 Rn. 120). Wegen der Einordnung der [X.]als Rechtsetzungsakt sui generis führen grundsätzlich alle materiellen und formellen Mängel zur Nichtigkeit der [X.](vgl. Düwell/Lipke/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 15; ErfK/[X.]§ 5 TVG Rn. 4; ErfK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 6; GK-ArbGG/[X.]§ 98 Rn. 46; HWK/[X.]§ 98 ArbGG Rn. 4; Löwisch/[X.][X.]§ 5 Rn. 210; Thüsing/[X.]Tarifrecht 6. Kap. Rn. 71).
b) Das Erfordernis eines vom Willen des Ministers getragenen Normerlasses stellt eine wesentliche Voraussetzung für die [X.]dar. Nur so ist gewährleistet, dass eine demokratisch legitimierte und parlamentarisch kontrollierte Entscheidung über die gerichtlich nur begrenzt überprüfbare Frage des Vorliegens eines „öffentlichen Interesses“ für den [X.]vorliegt (vgl. BVerwG 28. Januar 2010 - 8 [X.]19.09 - Rn. 59, BVerwGE 136, 54). Die [X.]eines Tarifvertrags wirkt sich unmittelbar gestaltend auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse aus. Betroffen sind grundrechtlich geschützte Positionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, da die Freiheit zur privatautonomen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse eingeschränkt wird. Die Entscheidung über die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses für die [X.]soll gewährleisten, dass diese Gesichtspunkte und die Interessen aller Betroffenen in das Verfahren einbezogen werden, um in einem [X.]die widerstreitenden Interessen zu gewichten und zu werten. Wegen der eingeschränkten Kontrolldichte bei der Prüfung gesetzgeberischer Einschätzungen und Zielsetzungen im Bereich des Arbeits- und Wirtschaftsrechts ist die vom Gesetz vorgesehene Prüfung des öffentlichen Interesses vor Inkrafttreten der Regelung von besonderer Bedeutung, zumal die [X.]unmittelbare Gestaltungswirkung ohne weiteren administrativen Vollzug hat. Die rechtlichen Interessen der Außenseiter werden nur bei der Feststellung des öffentlichen Interesses berücksichtigt, die als wichtiger (politischer) Prüfungsmaßstab demokratisch legitimiert und parlamentarisch verantwortet sein muss. Hierzu ist der Minister berufen. Fehlt es an seiner Befassung mit der Sache und Aufnahme der Entscheidung in seinen Willen, leidet das Erlassverfahren der [X.]an einem gewichtigen und bedeutsamen Mangel, der evident ist und die [X.]unwirksam macht.
5. Gegen dieses Ergebnis spricht keine abweichende ständige, unbeanstandete Verwaltungspraxis des Beteiligten zu 3., welche im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle dahin berücksichtigt werden könnte, dem Verfahrensfehler mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit keine Evidenz zukommen zu lassen (vgl. zu einer solchen Lage [X.]11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 c der Gründe, BVerfGE 91, 148).
a) Der Beteiligte zu 3. hat auf einen an alle Beteiligten gerichteten schriftlichen Hinweis des Senats vor der mündlichen Anhörung zunächst angegeben, die Leitung des Hauses habe sich nicht die Zeichnung von [X.]vorbehalten. Aufgrund der Bedeutung der Sache erfolge die Zeichnung „seit jeher auf Referatsleiterebene“. Zur Frage einer anderweitigen Befassung des Ministers - unabhängig von der Zeichnung - hat der Beteiligte zu 3. nichts mitgeteilt, sondern sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, der Erlass einer [X.]sei keine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung. Da sich insbesondere die Tarifvertragsparteien auf die durch die [X.]zu erstreckenden Regelungen verständigt hätten, gäben diese keine Wertentscheidung des [X.]wieder. Der Referatsleiter sei im Übrigen auch Vorsitzender des [X.]auf Bundesebene.
b) Hinsichtlich der Praxis bei der Zeichnung der Bekanntmachungen von [X.]zeigt allerdings schon eine kursorische Durchsicht, dass diese zum Teil vom Abteilungsleiter unterzeichnet sind (vgl. Bekanntmachung vom 9. Dezember 2013 über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk, BAnz. [X.]13. Dezember 2013 B1, unterzeichnet von Prof. Dr. S) oder auch vom [X.]persönlich (vgl. Bekanntmachung vom 14. August 1997 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe, BAnz. Nr. 157 vom 23. August 1997, unterzeichnet von Dr. Norbert Blüm). Jedenfalls seit Ende 2014 werden sämtliche Bekanntmachungen über [X.]von der zuständigen Ministerin [X.]unterzeichnet (vgl. die Bekanntmachung vom 27. November 2014 über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung für das Schornsteinfegerhandwerk, BAnz. [X.]3. Dezember 2014 B4), so auch die Bekanntmachung vom 6. Juli 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (BAnz. [X.]14. Juli 2015 B3).
c) Auf weitere gerichtliche Nachfrage zur Vorbereitung der mündlichen Anhörung vor dem [X.]hat der Beteiligte zu 3. mitgeteilt, dass die Zeichnung der [X.]von Tarifverträgen in den letzten zehn Jahren unterschiedlich erfolgt sei, nämlich in fünf Fällen durch den Abteilungsleiter, in zwei Fällen durch den Unterabteilungsleiter, in 32 Fällen durch den Referatsleiter und in einem Fall durch den stellvertretenden Referatsleiter. Der Abteilungsleiter habe dann gezeichnet, wenn der [X.]- wie bei einer Mindestlohn-AVE - auch politisch ein besonderer Stellenwert beigemessen worden sei. Die [X.]von Tarifverträgen betreffend gemeinsame Einrichtungen sei auf [X.]gezeichnet worden. Soweit eine Zeichnung durch die Unterabteilungsleitung erfolgt sei, könne dies auf Abwesenheit zurückzuführen sein. Seit der Reform der [X.]im Jahr 2014, mit welcher deren Bedeutung herausgehoben worden sei, würden alle [X.]einheitlich auf Ministerebene gezeichnet. Das geschehe auch, um einen Gleichlauf mit den Rechtsverordnungen nach dem [X.]zu schaffen. Die Zeichnung der [X.]hänge vom Grad der Relevanz ab, die der Beteiligte zu 3. ihr beimesse, welcher sich wandeln könne.
d) Die Beteiligten zu 4. bis 7. haben sich zu dieser Fragestellung weder aufgrund der Hinweise des Senats noch im Hinblick auf die Stellungnahmen des Beteiligten zu 3. schriftsätzlich geäußert.
e) Die Ausführungen des Beteiligten zu 3. zeigen deutlich, dass es keine ständige Verwaltungspraxis in dieser Frage gab. Vielmehr bringt der Beteiligte zu 3. zum Ausdruck, dass die bisherige Zeichnung der [X.]in Abhängigkeit vom zugemessenen politischen Stellenwert erfolgte, ohne dass erkennbar wäre, wer die Einschätzung der jeweiligen Bedeutung vorgenommen hat. Die in der mündlichen Anhörung vor dem [X.]geäußerte Auffassung, dass bislang noch keine [X.]wegen fehlender zustimmender Befassung des Ministers für unwirksam erklärt worden sei, begründet keine „unbeanstandete“ Praxis. Das [X.]hatte bislang keine Veranlassung, sich mit der Wirksamkeit einer [X.]und deren Anforderungen inhaltlich auseinanderzusetzen. Soweit das [X.]in seinen Entscheidungen das Instrument der [X.]als solches nicht beanstandet hat, ist nicht ersichtlich, ob ihm überhaupt die Ministeriumsakten vorlagen, aus denen sich eine entsprechende Fragestellung ergeben hätte. Jedenfalls ist in den Entscheidungen des [X.]die Frage einer Befassung des Ministers nicht thematisiert worden.
6. Unabhängig von der fehlenden unbeanstandeten [X.]würde bei der Annahme der Wirksamkeit einer auf einem solchen Verfahrensmangel beruhenden [X.]eine Lage eintreten, die mit der Rechtsordnung noch weniger in Einklang stünde, als die bei Feststellung der Unwirksamkeit auftretenden Aspekte der Rechtsunsicherheit (vgl. dazu [X.]11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 c Gründe, BVerfGE 91, 148).
a) Die Wirksamkeit des [X.]selbst bleibt von der Feststellung der Unwirksamkeit der [X.]unberührt und damit dessen Geltung für die [X.]nach § 3 TVG. Die Beitragspflicht der tarifgebundenen Arbeitgeber besteht fort und damit auch ein erheblicher Teil der in der Vergangenheit erzielten Einnahmen der Sozialkassen des Baugewerbes. Gleiches gilt für die Ansprüche der Arbeitnehmer, die in tarifgebundenen Betrieben beschäftigt waren.
b) Für die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der [X.]nur auf Grundlage der [X.]erstreckt worden war, tritt hingegen im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit der [X.]mit Wirkung ex tunc eine Veränderung der Rechtslage ein. Insbesondere besteht keine Verpflichtung mehr, Beiträge nach dem [X.]für die streitgegenständlichen Zeiträume zu zahlen. Dies kann zu negativen finanziellen Auswirkungen für die betroffenen gemeinsamen Einrichtungen führen. Die Wirkung der Entscheidung ist dabei allerdings begrenzt auf den jeweils von der [X.]erfassten Zeitraum. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Sozialkassen - auch nach den tarifvertraglichen Bestimmungen - ohne Beitragszahlung grundsätzlich keine Leistungen zu erbringen haben. Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben von einer solchen Entscheidung unberührt, eine Restitutionsklage scheidet aus (vgl. dazu umfassend [X.]21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 59 ff.). Allerdings können sich in anderen Fällen gegebenenfalls [X.]stellen (vgl. dazu oben I 3 f dd (2) (d) (bb) und (3)) und es kann zu Auswirkungen auf die Ansprüche von Arbeitnehmern kommen. Auch mag eine solche Entscheidung in der sozialpolitischen Diskussion über den Nutzen gemeinsamer Einrichtungen von deren Gegnern herangezogen werden. Diese unter Umständen auftretenden Nachteile für die gemeinsamen Einrichtungen können für sich genommen aber nicht die Verpflichtung von Arbeitgebern rechtfertigen, ohne wirksame Rechtsgrundlage einen Eingriff in ihre Handlungsfreiheit hinzunehmen und Beiträge leisten zu müssen.
7. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die AVE VTV 2014 nicht wegen fehlender Befassung der zuständigen Ministerin mit der [X.]als unwirksam. Vor [X.]erfolgte in ausreichender Form eine Befassung der Ministerin [X.]mit der AVE, woraus ersehen werden kann, dass sie die AVE VTV 2014 in ihren Willen aufgenommen hat.
a) Allerdings ist die Bekanntmachung der AVE VTV 2014 vom 17. März 2014 nicht von Ministerin Nahles, sondern vom Leiter des Referats III a 6 des Beteiligten zu 3. - Herrn B - unterzeichnet worden.
b) Ausweislich der Ministeriumsakte des Beteiligten zu 3. aus dem Verfahren IIIa6-31241-Ü-14b/70 betreffend die AVE VTV 2014 ist die zuständige Ministerin aber vor Erlass der [X.]mit dieser befasst gewesen und hat diese - insbesondere bezüglich der Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses - in ihren Willen aufgenommen. Aufgrund des Einspruchs des [X.]gegen die beabsichtigte [X.]hat sich die Abteilung III des Beteiligten zu 3. nach der Sitzung des Tarifausschusses, in welcher dieser seine Zustimmung zu der von den Tarifvertragsparteien beantragten AVE VTV 2014 erklärte, mit Schreiben vom 5. Februar 2014 an Ministerin [X.]gewandt und ihr unter Beifügung des Entwurfs einer Kabinettvorlage den Sachverhalt geschildert. Das Schreiben trägt das handschriftliche Kürzel der als Adressatin angegebenen Ministerin und den Stempel „hat Minister vorgelegen“. In der Folgezeit wandte sich Ministerin [X.]mit einem von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben vom 18. Februar 2014 an die Bundesregierung, um deren nach § 5 Abs. 3 TVG erforderliche Zustimmung zur AVE VTV 2014 einzuholen. In dem Schreiben geht sie insbesondere auf die Frage des öffentlichen Interesses an der [X.]ein und erklärt, es sei beabsichtigt, die [X.]gemäß dem Beschluss des [X.]auszusprechen.
c) Darüber hinaus hat die Bundesregierung anlässlich der Kabinettssitzung vom 26. Februar 2014 dieser Kabinettvorlage zugestimmt. Das aus dem Demokratieprinzip abgeleitete Erfordernis einer zustimmenden Befassung des zuständigen Ministers oder Staatssekretärs mit der [X.]vor deren Erlass ist umso mehr erfüllt, wenn sogar die Bundesregierung - welcher der betreffende Minister angehört - dem Antrag auf [X.]nach § 5 Abs. 3 TVG zustimmt.
VII[X.]Die AVE VTV 2014 ist aber unwirksam, weil nicht festgestellt werden kann, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber bei Erlass der [X.][X.]der unter den Geltungsbereich des [X.]fallenden Arbeitnehmer beschäftigt haben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF; sog. 50 %-Quote). Dies hat der [X.]auf die entsprechenden Anträge der antragsbefugten Beteiligten zu 2., 8., 9., 11. bis 13. und 15. bis 17. festgestellt.
1. Die [X.]eines Tarifvertrags durfte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG in der hier maßgeblichen Fassung nur erfolgen, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber [X.]der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Zur Feststellung der Einhaltung dieser 50 %-Quote war dabei zunächst die [X.]zu ermitteln, dh. die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, unabhängig davon, ob eine Tarifbindung vorliegt oder nicht.
a) Für die Ermittlung der [X.]kommt es darauf an, wie viele Arbeitnehmer insgesamt unter den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags fallen (Berg/Kocher/Platow/Schoof/[X.][X.]und [X.]4. Aufl. § 5 TVG Rn. 19; Däubler/Lakies [X.]3. Aufl. § 5 Rn. 87; ErfK/[X.]14. Aufl. § 5 TVG Rn. 11; [X.]Kollektives Arbeitsrecht Bd. I S. 892; JKOS/[X.]Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 6 Rn. 103; Koberski/Clasen/[X.][X.]§ 5 Rn. 51; Wiedemann/Wank [X.]§ 5 Rn. 64; Löwisch/[X.][X.]§ 5 Rn. 118; Hueck/[X.]Arbeitsrecht Bd. II 1 § 35 III). Maßgeblich ist dabei der Begriff des Geltungsbereichs, wie er im [X.]auch an anderer Stelle (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) verwendet wird. Ist der Geltungsbereich im Tarifvertrag selbst beschränkt, beispielsweise durch Ausnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV, sind in solchen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer nicht bei der Ermittlung der [X.]zu berücksichtigen.
b) Für die Ermittlung der [X.]ist es entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3. bis 7. unerheblich, ob die [X.]mit Einschränkungen hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs ergangen ist. Vielmehr ist auch im Fall eines bereits eingeschränkten Antrags auf [X.]oder einer Einschränkung der [X.]ohne Antrag durch das [X.]auf den tariflichen Geltungsbereich abzustellen ([X.]2. Juli 2014 - 18 [X.]619/13 - zu II 2 der Gründe; 4. Juni 2007 - 16 [X.]1444/05 -; AR/[X.]7. Aufl. § 5 TVG Rn. 17; HWK/[X.]6. Aufl. § 5 TVG Rn. 12). Dies ergibt eine Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF.
aa) Bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelung deutet auf ein solches Verständnis hin. Die Norm spricht nicht isoliert von „Geltungsbereich“, was sich auf den Tarifvertrag oder die [X.]beziehen könnte, sondern ausdrücklich vom „Geltungsbereich des Tarifvertrags“. Von einem solchen Verständnis ist auch bislang die Rechtsprechung des [X.]ausgegangen, ohne diese Fragestellung allerdings zu vertiefen (vgl. [X.][X.]22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 5 der Gründe, BAGE 108, 155; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 357; 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 74, 226; 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 -). Deshalb ist die in der Begründung zu Art. 5 des [X.]vertretene Auffassung, bereits bisher sei bei der Ermittlung der 50 %-Quote berücksichtigt worden, „wenn der besondere [X.]der Allgemeinverbindlicherklärung nur für einen Teil des Geltungsbereichs erfolgt“ (BT-Drs. 18/1558 S. 48), unzutreffend. Vielmehr gab es allenfalls vereinzelte landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen und Stimmen im Schrifttum, die dies annahmen.
bb) Auch die Systematik des [X.]spricht dafür, vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ohne die Berücksichtigung eventueller Einschränkungen der [X.]auszugehen. Der Begriff des „Geltungsbereichs des Tarifvertrags“ findet sich mit identischem Wortlaut in § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Allgemein wird darunter die Festlegung des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs verstanden, die von den Tarifvertragsparteien grundsätzlich - gegebenenfalls unter Beachtung (mittelbarer) grundrechtlicher Bindungen - autonom vorzunehmen ist ([X.]21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 63, BAGE 150, 304; 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 57, BAGE 122, 134; allgemein dazu ErfK/[X.]§ 4 TVG Rn. 8 ff.). Aus der Systematik des Gesetzes ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, den Begriff des „Geltungsbereichs des Tarifvertrags“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG anders zu verstehen als in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF (vgl. zu den Folgen identischer Wortwahl innerhalb eines gesetzesgleich auszulegenden Tarifvertrags [X.]13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 21, BAGE 142, 55; im Fall einer gesetzesübergreifenden einheitlichen Formulierung [X.]20. September 2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 55, BAGE 143, 129).
cc) Auch Sinn und Zweck der 50 %-Quote sprechen für eine Aufrechterhaltung des bisherigen Verständnisses und gegen eine Berücksichtigung von [X.]bei der Ermittlung der Großen Zahl.
(1) Zu Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF existieren unterschiedliche Auffassungen im Schrifttum. Einige Autoren stellen schwerpunktmäßig darauf ab, dass dadurch die Repräsentativität der tarifvertraglichen Regelungen sichergestellt werde. Nur solche Tarifverträge, die im selbst gewählten Verbreitungsgebiet über eine entsprechende Repräsentativität verfügen, sollen auf andere Arbeitgeber erstreckt werden können (Berg/Kocher/Platow/Schoof/[X.][X.]und [X.]§ 5 TVG Rn. 20 „hat schon gewisse Verbreitung gefunden“; ErfK/[X.]§ 5 TVG Rn. 11 zu § 5 TVG aF; Richardi/[X.]Kollektives Arbeitsrecht 2. Aufl. § 9 Rn. 11). Eine andere Auffassung meint, durch die 50 %-Quote solle die Majorisierung nicht tarifgebundener Arbeitgeber durch eine Minderheit verhindert werden (Däubler/Lakies [X.]3. Aufl. § 5 Rn. 88, auch unter Hinweis auf die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der AVE; wohl auch [X.]NZA 2003, 132, 134; vgl. schon [X.]RdA 1951, 261 zur beabsichtigten Einfügung des § 5 Abs. 1 Satz 2 TVG aF). Andere Stimmen sehen in der Quote vor allem eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine [X.]sei nicht hinnehmbar, wenn die Mehrheit der Arbeitgeber nicht tarifgebunden sei (Löwisch/[X.][X.]§ 5 Rn. 119; ähnlich wohl Thüsing/[X.]Tarifrecht 6. Kap. Rn. 77). Hervorgehoben wird teilweise auch, dass sich die Richtigkeitsgewähr eines Tarifvertrags insbesondere aus seiner Verbreitung ergebe (HWK/[X.]6. Aufl. § 5 TVG Rn. 11; [X.]RdA 2015, 43 ff., 51; [X.]Voraussetzungen und Wirkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 [X.]und dem AEntG S. 152 f.). Die weit überwiegende Auffassung nimmt - wenn auch in jeweils unterschiedlicher Gewichtung - an, dass die 50 %-Quote mehreren Zwecken dient, wobei vor allem die Repräsentativität des Tarifvertrags und die Verhinderung einer Majorisierung hervorgehoben werden (Greiner/Hanau/Preis „Die Sicherung der Allgemeinverbindlichkeit bei gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien“, Gutachten für die SOKA-Bau, [X.]Sonderausgabe April 2014 S. 20 f.; [X.]Kollektives Arbeitsrecht Bd. I S. 892; Kempen/Zachert/[X.][X.]§ 5 Rn. 46; Koberski/Clasen/[X.][X.]§ 5 Rn. 51; Schaub/[X.]ArbR-Hd[X.]15. Aufl. § 205 Rn. 64; [X.]aaO; Henssler/Moll/Bepler/[X.]Der Tarifvertrag 1. Aufl. Teil 7 Rn. 40; Stütze Die Kontrolle der [X.]im Arbeitsrecht S. 243; Wiedemann/Wank [X.]§ 5 Rn. 64b). Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen. Die 50 %-Quote diente mehreren Zwecken, wobei schwerpunktmäßig erreicht werden sollte, dass nur repräsentative Tarifverträge auf Außenseiter erstreckt werden und gleichzeitig durch die Quote sichergestellt werden konnte, dass diese durch eine Minderheit nicht majorisiert werden. Beide Zwecke ergänzen sich und sollten zusammen die Erstreckung des Tarifvertrags auf Außenseiter rechtfertigen.
(2) Unter Berücksichtigung dieser Zwecke ist es weder geboten noch möglich - wenn beide Zwecke erreicht werden sollen - § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF einschränkend so auszulegen, dass nur auf den Geltungsbereich der ergangenen [X.]abzustellen ist. Dabei darf nicht außer [X.]gelassen werden, dass eine Einschränkung des Geltungsbereichs der [X.]nach allgemeiner Auffassung auch ohne Antrag der Tarifvertragsparteien durch das [X.]ergehen kann (Däubler/Lakies [X.]3. Aufl. § 5 Rn. 173 mwN; JKOS/[X.]Tarifvertragsrecht § 6 Rn. 95). Das [X.]müsste dann bei Prüfung der Voraussetzung für die [X.]bereits berücksichtigen, ob möglicherweise eine durch das nur begrenzt bestehende öffentliche Interesse bedingte Einschränkung ohne Antrag der Tarifvertragsparteien für Veränderungen bei der Quote sorgt. Dies vermischt die verschiedenen Aspekte der Voraussetzungen der [X.]nach § 5 TVG aF und erscheint problematisch. Aber auch in den Fällen, in denen die Tarifvertragsparteien bereits den Antrag auf [X.]mit Einschränkungen versehen, ergibt sich nichts anderes. Zwar wäre der Zweck der Vermeidung einer Majorisierung nicht tarifgebundener Arbeitgeber auch im Fall der Berücksichtigung von [X.]erreicht, da der Tarifvertrag auf die Arbeitgeber, die von der [X.]erfasst sind, gerade nicht erstreckt werden soll. Der weitere Zweck der AVE, nur Tarifverträge, die in ihrem von den Tarifvertragsparteien selbst gewählten örtlichen, fachlichen und persönlichen Verbreitungsgebiet repräsentativ sind, für allgemeinverbindlich zu erklären, wäre bei einer solchen einschränkenden Auslegung jedoch nicht erfüllt. Es läge vielmehr in der Hand der Tarifvertragsparteien, einerseits den Geltungsbereich des Tarifvertrags im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit unabhängig von der dort bestehenden Tarifbindung weit zu wählen, andererseits aber durch eine Einschränkung bei der Beantragung der [X.]eine Erstreckung des Tarifvertrags auf Außenseiter vorzunehmen, obwohl im eigentlichen Geltungsbereich eine Repräsentativität nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass die Bezugspunkte für die Ermittlung der [X.]und der [X.]nicht kongruent wären. Auch die von [X.]vertretene Auffassung, die Berücksichtigung von [X.]sei erforderlich, um zu verhindern, dass die Tarifvertragsparteien die Quote unterliefen, indem sie Betriebe mit hoher Tarifbindung aus der Beantragung der [X.]herausnähmen (HWK/[X.]6. Aufl. § 5 TVG Rn. 12), überzeugt nicht. Praktische Beispiele für ein solches Verhalten gab es während der Geltung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF nicht. Die rein theoretische Möglichkeit reicht aber nicht aus, um gegen Wortlaut und Systematik des Gesetzes eine einschränkende Auslegung zu begründen. Im Übrigen läge es bei einer solchen Fallgestaltung nahe, das öffentliche Interesse am Erlass der [X.]zu verneinen (vgl. das Beispiel bei Wiedemann/Wank [X.]§ 5 Rn. 62).
dd) Ein Erfordernis zur Berücksichtigung von Einschränkungen der [X.]bei der Ermittlung der [X.]ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der Großen Einschränkungsklausel, Tarifkonkurrenzen zu vermeiden.
(1) Einschränkungen der [X.]sind grundsätzlich zulässig, wenn sie den Eintritt einer Tarifkonkurrenz verhindern sollen ([X.]23. Februar 2005 - 10 AZR 382/04 - zu II 2 b aa der Gründe; 26. Oktober 1983 - 4 AZR 219/81 - BAGE 44, 191; aA wohl Löwisch/[X.][X.]§ 5 Rn. 63) und die jeweilige Klausel dem Bestimmtheitsgebot entspricht ([X.]16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 39). Gegebenenfalls können sie sogar sachlich geboten sein, wenn bestimmte Arbeiten vom betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge unterschiedlicher Berufsgruppen erfasst werden und die Tarifverträge nicht bereits durch Beschränkungen in ihrem Geltungsbereich eine solche Konkurrenz ausschließen.
(2) Tarifkonkurrenzen können aber regelmäßig bereits von den Tarifvertragsparteien durch eine engere Bestimmung des Geltungsbereichs des Tarifvertrags, der für allgemeinverbindlich erklärt werden soll, vermieden werden. Dies verhindert, dass eine Allgemeinverbindlicherklärung den Tarifvertrag auf solche Arbeitsverhältnisse erstreckt, die nicht in seinem Geltungsbereich liegen ([X.]21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 65, BAGE 150, 304). Den Koalitionen steht im Rahmen der verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu (dazu umfassend Däubler/[X.][X.]§ 4 Rn. 198, 204 ff.). Dieser beinhaltet die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen ([X.]24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 57 mwN, BAGE 122, 134) und erlaubt die Beschränkung des (persönlichen) Geltungsbereichs eines Tarifvertrags auf einen bestimmten Teil der Mitglieder einer Tarifvertragspartei ([X.]21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 63, aaO). Mit einer solchen Geltungsbereichsbestimmung sollen regelmäßig auch [X.]und Streitigkeiten vermieden werden, die sich aus einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszweig ergeben ([X.]22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN, BAGE 114, 162).
(3) Entgegen der von den Beteiligten zu 3. bis 7. offenkundig vertretenen Ansicht ist es allerdings von tarifrechtlicher Relevanz, für welchen Regelungsweg sich die Tarifvertragsparteien entscheiden. Eine Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs der [X.]hat nur Bedeutung für Arbeitgeber, die nicht Mitglied der tarifvertragschließenden Parteien sind. Der Geltungsbereich des Tarifvertrags ist hingegen auch für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien selbst bedeutsam. Ist ein Arbeitgeber bereits vom Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht erfasst, tritt beispielsweise bei einem Wechsel des Arbeitgeberverbandes die ansonsten gesetzlich vorgesehene Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG nicht ein, weil damit der Geltungsbereich des Tarifvertrags verlassen wird ([X.]21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 65 [auch zu weiteren Folgen], BAGE 150, 304) und auch eine Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) scheidet aus, wenn ein Betrieb - wie etwa durch die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII [X.]geschehen - vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen wird. Diese Folgen sind aber in Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes begründet und stellen keinen Grund für eine einschränkende Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF dar.
ee) Die historische Auslegung bestätigt das bisherige Verständnis des Begriffs des „Geltungsbereichs des Tarifvertrags“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF.
§ 5 Abs. 1 TVG in der hier maßgeblichen Fassung ist noch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Gesetz des [X.](Bi-Zone) vom 9. April 1949 entstanden und am 22. April 1949 verkündet worden (WiGBl. S. 55). Im ursprünglichen Referentenentwurf (dem sog. [X.]Entwurf) war eine Quote in § 5 Abs. 1 nicht vorgesehen, sondern ein Tarifvertrag sollte für allgemeinverbindlich erklärt werden können, wenn dieser in seinem Geltungsbereich überwiegende Bedeutung erlangt hat (vgl. die abgedruckten Materialien in ZfA 1973 S. 129, 131). Die Formulierung knüpfte insoweit an die Bestimmungen der Tarifvertragsverordnung von 1918 an ([X.]ZfA 1973, 183, 195). Die Alliierte Militärregierung lehnte diesen Teil des Vorschlags jedoch ab und forderte eine Abänderung, die zum späteren Gesetzeswortlaut führte (ZfA 1973, 129, 173, 176). Eine schriftliche Begründung dafür existiert naturgemäß nicht. [X.]berichtet, dass bestimmten alliierten Kontrolloffizieren die Allgemeinverbindlicherklärung etwas absolut Fremdes gewesen und ihnen undemokratisch und als Relikt autoritärer, ja diktatorischer Gelüste erschienen sei. Nach außerordentlich harten Verhandlungen, die sogar die Verabschiedung des Gesetzes hinausgeschoben hätten, sei dann die vorliegende Lösung zustande gekommen, „die man kaum als Kompromiss bezeichnen kann“. Die Regelung habe einen von der [X.]vorgeschriebenen Inhalt. Die von den Kontrolloffizieren im Einzelnen vorgetragenen Ansichten seien dabei wenig klar gewesen, so dass sich deren Absichten nicht mit Sicherheit wiedergeben ließen ([X.]ZfA 1973, 183, 195). Diese Entstehungsgeschichte deutet allerdings zumindest darauf hin, den Gedanken der Notwendigkeit einer [X.]Legitimation, die im Mehrheitsprinzip ihren Ausdruck findet, hervorzuheben ([X.]Die Funktion der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 9). Dies spricht ebenfalls für das bisherige Auslegungsergebnis.
c) Allerdings ist bei Ermittlung der [X.]und einer nachfolgenden gerichtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, dass eine exakte Feststellung nahezu unmöglich ist und deshalb eine sorgfältige Schätzung ausreicht. Stets erforderlich ist aber eine Ausschöpfung aller greifbaren [X.]und eine möglichst genaue Auswertung des verwertbaren statistischen Materials. In Betracht kommt Datenmaterial des Statistischen Bundesamts, der statistischen Landesämter, der Bundesanstalt für Arbeit, der Berufsgenossenschaften, der Krankenkassen, der Handwerks- und Industrie- und Handelskammern, der Innungen, der [X.]und Arbeitgeberverbände oder auch gemeinsamer Einrichtungen ([X.]22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 5 der Gründe, BAGE 108, 155; 11. Juni 1975 - 4 AZR 395/74 - zu II 3 der Gründe, BAGE 27, 175).
2. Der Beteiligte zu 3. ist bei der Bestimmung der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF von einer falschen, nämlich ungeeigneten Schätzgrundlage für die Bestimmung der [X.]ausgegangen.
a) Für die Bestimmung der [X.]müssen die Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, zugrunde gelegt werden. Der Beteiligte zu 3. hat jedoch vor der [X.]nicht ermittelt, wie viele Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des [X.]fallen. Er hat vielmehr die Zahlen des Beteiligten zu 7. übernommen, aus denen sich nur ergibt, wie viele Arbeitnehmer im Geltungsbereich des [X.]unter Berücksichtigung der [X.]zur [X.]beschäftigt werden. Dies folgt aus dem Inhalt der Verfahrensakte. Der Beteiligte zu 3. hat in einem die AVE VTV 2014 vorbereitenden Vermerk mehrfach darauf Bezug genommen, dass die Statistik der [X.]die Zahl der in den Geltungsbereich des [X.]unter Berücksichtigung der [X.]fallenden Beschäftigten mit Abstand am genauesten abbilde und sich die [X.]unter Berücksichtigung der [X.]ergebe. Auch die Beteiligten des Verfahrens gehen davon aus, dass der Beteiligte zu 7. nur Betriebe unter Berücksichtigung der [X.]erfasst (und dies - so die Beteiligten zu 3. bis 7. - auch rechtlich die zutreffende Zahl sei). Dieser hat das in der Rechtsbeschwerde auf Seite 7/8 des Schriftsatzes vom 15. April 2016 ausdrücklich bestätigt und in der mündlichen Anhörung vor dem [X.]bekräftigt.
b) Die Berücksichtigung der [X.]bei der Ermittlung der [X.]macht die vom Beteiligten zu 3. verwendete Schätzgrundlage unbrauchbar. Sie führt dazu, dass die [X.](alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags) systematisch zu klein ist, wodurch die hierdurch bestimmte Quote (der Anteil der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer) generell zu hoch bewertet wird. Denn anders als bei einer Einschränkung des Geltungsbereichs im Tarifvertrag selbst - wie in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV - wirkt sich die Große [X.]nicht auf die Zahl der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer (Kleine Zahl) aus.
c) Bei der durch die Berücksichtigung der [X.]eintretenden Veränderung der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF zu ermittelnden Quote handelt es sich nicht um einen vernachlässigbaren Effekt. Die Große [X.]hat, wie ihr Name zutreffend verdeutlicht, einen bedeutenden Umfang. Sie umfasst einschließlich der Anhänge mehrere Druckseiten und betrifft ganz unterschiedliche Fallgestaltungen. Wesentliche Handwerks- und Industriebereiche werden - insbesondere soweit anderweitige [X.]besteht - von der [X.]ausgenommen. Dies lässt schon nach Umfang und Vielgestaltigkeit der Regelung nicht die Annahme zu, dass die Nichtberücksichtigung von Arbeitnehmern, die unter die Große [X.]fallen, nur eine kleine Gruppe betrifft und unbedeutend wäre. Zugleich ist weder ersichtlich, einem der herangezogenen Zahlenwerke entnehmbar oder von einem der Beteiligten auch nur ansatzweise valide vorgetragen, in welchem absoluten oder prozentualen Umfang sich die Große [X.]auf die Bestimmung der [X.]auswirkt. Die Große [X.]ist ausgesprochen differenziert und verschachtelt formuliert, so dass es nicht möglich ist, einen gegebenenfalls statistisch leicht erfassbaren Bereich zu benennen, um damit unter Zuhilfenahme anderweitigen zum Zeitpunkt der Entscheidungen über die [X.]vorhandenen Datenmaterials eine Hochrechnung der vom Beteiligten zu 7. angegebenen Arbeitnehmerzahlen auf den rechtlich zutreffenden „Geltungsbereich des VTV“ vorzunehmen. Die Angaben des Beteiligten zu 7. zur [X.]sind damit offensichtlich keine geeignete Grundlage für die vorzunehmende Schätzung der [X.]und somit auch nicht für die Prüfung der 50 %-Quote.
3. Eine weitere Sachaufklärung zur Ermittlung der 50 %-Quote ist nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass anderes geeignetes statistisches Material zum Zeitpunkt der [X.]objektiv vorlag, auf dessen Grundlage das Erreichen der 50 %-Quote hätte festgestellt werden können.
a) Maßstab für die gerichtliche Kontrolle sind allein die zum Zeitpunkt der behördlichen Prüfung tatsächlich vorhandenen und verwertbaren Informationen (vgl. [X.]16. November 2012 - 4 A 46/11 - zu II 1 a der Gründe mwN). Eine nachträgliche Erhebung oder statistische Aufbereitung von Daten mit dem Ziel, diese zu einem Zeitpunkt nach der ministeriellen Entscheidung verwendbar zu machen, scheidet aus. Von der Behörde kann nicht verlangt werden, im Rahmen der ihr auferlegten und zukommenden sorgfältigen Prüfung auch Daten zu berücksichtigen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden und verfügbar sind. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist kein anderer Zeitpunkt zugrunde zu legen als bei der zu überprüfenden Entscheidung. Dies ist der Zeitpunkt des Erlasses der [X.](vgl. oben II 1). Bei einer Berücksichtigung erst später vorliegender Daten zu den Verhältnissen im Entscheidungszeitpunkt könnte es sonst von Zufälligkeiten, wie dem Zeitpunkt der Einleitung und der Dauer eines Verfahrens nach § 98 ArbGG abhängen, ob die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer [X.]festgestellt wird. Auf diesen Gesichtspunkt hat auch der Beteiligte zu 5. im Rechtsbeschwerdeverfahren in seinem Schriftsatz vom 27. Juli 2016 (dort Seite 3) zu Recht hingewiesen. Damit können für die Bestimmung der [X.]und einer etwaigen Korrektur der sich aus der [X.]ergebenden Fehler nur zum Zeitpunkt der ministeriellen Entscheidung objektiv zur Verfügung stehende und bereits verwertbare Informationen berücksichtigt werden.
b) Zum Zeitpunkt der ministeriellen Entscheidung gab es keine anderen verwertbaren Daten, aus denen man die [X.]zutreffend ableiten oder zumindest einigermaßen sicher hätte schätzen können. Weder die Zahlen des Statistischen Bundesamts, der Bundesagentur für Arbeit, der Berufsgenossenschaft Bau, der Deutschen Rentenversicherung, der [X.]oder anderer von den Beteiligten genannten Stellen sind geeignet, als Grundlage einer Schätzung für die [X.]iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF zu dienen. Die Zahlenwerke anderer datenerhebender Stellen treffen keine Aussagen zu der sehr speziellen Frage der von der [X.]erfassten Betriebe und Beschäftigten sowie ihrer Auswirkung auf die vom Beteiligten zu 7. mitgeteilten Zahlen.
aa) Die Zahlen der [X.]werden von den Beteiligten zu 3. bis 7. zu Recht für ungeeignet gehalten. Die Statistik der [X.]bezieht sich auf die Zuordnung von Betrieben zu Wirtschaftsklassen, was keinen Bezug zum betrieblichen Geltungsbereich des [X.]hat und nimmt die Bewertung anhand des relativ größten Wertschöpfungsanteils und nicht nach der [X.]überwiegend ausgeübten Tätigkeit vor. Ob sich daraus zwingend - wie die Beteiligten zu 3. bis 7. wohl meinen - eine überhöhte Zahl ergibt, lässt sich nicht nachprüfbar beantworten. Da jedenfalls keine Erfassung nach der zum Teil durch Generalklauseln sehr weitgehenden und durch zahlreiche Fallbeispiele sehr feinstrukturierten Dogmatik des [X.]erfolgt, könnte man genauso gut annehmen, die Zahlen der [X.]beinhalteten nicht vollständig, was unter den Begriff „Bau“ im Sinne des [X.]fällt, etwa auch bestimmte Betriebe, die nur kaufmännische Tätigkeiten ausführen (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.]Nr. 4 VTV), nicht lagerfähige Baustoffe herstellen (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]Nr. 19 VTV) oder Baumaschinen mit Bedienpersonal vermieten (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]Nr. 39 VTV). Dies ist Ergebnis der Vorgehensweise der Tarifvertragsparteien des VTV, die im Rahmen eines maximal ausdifferenzierten betrieblichen Geltungsbereichs möglichst viele Betriebe und deren Arbeitnehmer in seinen Anwendungsbereich ziehen wollten, auch wenn diese nach einer im Bereich der Statistik üblichen Herangehensweise nicht unmittelbar mit dem Begriff „Bau“ in Verbindung gebracht würden. Die Geltungsbereichsregelungen des [X.]sind umfassend sowie mit detaillierten Ausnahmen und Rückausnahmen ausgestaltet. So sind beispielsweise Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks vom Geltungsbereich des [X.]nach dessen § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 nicht erfasst. Dies gilt aber nicht, soweit Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.]oder [X.]ausgeführt werden. Angesichts dessen erscheint es nicht verwunderlich, dass „herkömmliche“ Statistiken zum Bereich Baugewerbe den Geltungsbereich des [X.]nicht erschließen.
bb) Die Zahlen der [X.]werden von den Beteiligten zu 3. bis 7. zu Recht für ungeeignet gehalten. Die [X.]hat im Rahmen eines anderweitigen Rechtsstreits vor dem [X.](- VG 4 A 83.07 -) im Übrigen erklärt, über keine Statistiken zu verfügen, die Aufschluss über die [X.]geben könnten. Diese Erklärung ist Teil der Akten des Rechtsstreits und erörtert worden.
cc) Der [X.]führt nach dem vorbereitenden Vermerk des Beteiligten zu 3. lediglich Statistiken, die keine Aussagen über Beschäftigtenzahlen enthalten.
dd) Auch die Zahlen des [X.]beruhen auf der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008), welche die Bundeagentur für Arbeit anwendet. Diese Zahlen sind aber bereits nicht am betrieblichen Geltungsbereich des [X.]ausgerichtet. Darüber hinaus gibt es Abweichungen in der Erfassung hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs („tätige Personen“ statt „Arbeitnehmer“) und systematisch andere Erfassungen im Ausbaugewerbe, in dem nur Betriebe ab zehn tätigen Personen erfasst werden. Sinnvolle und valide Korrekturberechnungen, die nicht selbst von willkürlichen Annahmen ausgehen, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls als originäre Schätzgrundlage zur [X.]kommen die Zahlen des [X.]nicht in Betracht.
ee) Soweit einzelne Beteiligte Korrekturberechnungen vorgenommen haben, zeigen sie nicht in der erforderlichen Deutlichkeit auf, worauf ihre Korrekturwerte beruhen.
Die vom Beteiligten zu 7. im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom 15. Mai 2015 vorgenommene Korrektur der Zahlen des [X.]ist zwar differenziert, arbeitet jedoch gleichwohl mit letztlich nicht belegten Angaben. So führt er auf Seite 17 dieses Schriftsatzes aus, in Betrieben mit mindestens zehn tätigen Personen würden über 50 % der Beschäftigten des jeweiligen [X.]erfasst. Die restlichen 50 % würden in Kleinbetrieben mit ein bis neun Arbeitnehmern beschäftigt werden. Worauf diese Annahmen beruhen bleibt offen. Auch der Hinweis auf das Urteil des Hessischen [X.]vom 2. Juli 2014 (- 18 [X.]619/13 -) führt insoweit nicht weiter, weil auch dieses mit Hypothesen arbeitet, deren Validität nicht belegt ist. Im Übrigen hat das Hessische [X.]seiner Ermittlung die fehlerhafte Annahme zugrunde gelegt, dass es auf einen durch die Große [X.]modifizierten Geltungsbereich des [X.]ankomme.
ff) Die [X.]des [X.]nach der Fachserie 4, Reihe 7.2 ist nicht tätigkeits-, sondern berufsbezogen und richtet sich nach der ursprünglichen Eintragung in der Handwerksrolle. Auch sie ist als Schätzgrundlage für die [X.]ungeeignet.
gg) Auch die Deutsche Rentenversicherung, Statistische Landesämter, Krankenversicherungen, Gewerbeaufsichtsämter oder die Beteiligte zu 6. können hierzu ersichtlich nichts beitragen, da sie zur Arbeitnehmerzahl im Geltungsbereich des [X.]weder Daten erheben noch von ihnen erhobene Daten angesichts der Komplexität des [X.]Aussagen über eine Schätzgrundlage zur [X.]zuließen. Gleiches gilt für Arbeitgeberverbände der von der [X.]erfassten Branchen, da diese zum einen regelmäßig nur über Zahlen ihrer Mitglieder verfügen, zum anderen nur die Mitglieder bzw. branchenangehörigen Betriebe relevant wären, die ihrerseits [X.]überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich des [X.]fallen.
hh) Es ist schließlich weder vorgetragen noch objektiv ersichtlich, dass es zum Zeitpunkt der AVE VTV 2014 anderweitiges Datenmaterial gegeben hätte, welches annähernd den Geltungsbereich des [X.]in betrieblicher und persönlicher Hinsicht abbildet.
c) Eine weitere Sachaufklärung zur Überprüfung der 50 %-Quote ist auch nicht geboten, um den Beteiligten Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu einem bislang noch nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu geben.
aa) Die Berechnung der [X.]mit und ohne Großer [X.]war in beiden Instanzen Gegenstand eingehender schriftsätzlicher Darlegungen. In einem vor der mündlichen Anhörung vor dem [X.]allen Beteiligten übermittelten Hinweis des Vorsitzenden zum geplanten Ablauf der Anhörung wurde ua. auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen.
bb) Die Beteiligten zu 10. und 11. haben in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemacht, das [X.]habe zu Unrecht die [X.]unter Berücksichtigung der [X.]zugrunde gelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. hatte bereits in seiner erstinstanzlichen Antragsschrift gerügt, dass bei der Ermittlung der Quote die Große [X.]nicht berücksichtigt werden dürfe, die Zahlen des Beteiligten zu 7. daher unbrauchbar seien und dieser andererseits auch weder wisse noch wissen könne, welche Betriebe und [X.]zwar vom VTV, nicht aber von der [X.]erfasst werden. Diesen Vortrag hat er in seiner Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich wiederholt. Hierzu haben sich die übrigen Beteiligten, insbesondere die Beteiligten zu 3. bis 7., nicht näher eingelassen. Der Beteiligte zu 3. hat im Zusammenhang mit Erwägungen über anderweitige Möglichkeiten zur Feststellung der [X.]lediglich mitgeteilt, dass die exakte Abbildung des Geltungsbereichs der relevanten Tarifverträge des Baugewerbes schon wegen der [X.]sogar im Rahmen einer direkten Befragung der Betriebe kaum möglich sei.
cc) Der Beteiligte zu 7. hat in der Rechtsbeschwerde im Schriftsatz vom 15. April 2016 auf Seite 6 ff. ausgeführt, es sei nur statistisches Material verwertbar, das Aussagen darüber zulasse, wie viele Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe beschäftigt seien. Das sei für die Zuordnung zum Baugewerbe deutlich schlechter festzustellen als beispielsweise für das Gebäudereiniger-Handwerk, weil für die Zuordnung zum „Baugewerbe“ aufgrund der unterschiedlichen Zuordnung der in dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.]genannten baulichen Leistungen zwischen den Begriffen „Baugewerbe“, „Bauhauptgewerbe“, „Ausbaugewerbe“, „Baunebengewerbe“ etc. unterschieden werden müsse. Als verwertbare Datenquelle für die Erfüllung der 50 %-Quote kämen deshalb ausschließlich die Zahlen der [X.]und die - allerdings modifizierten - Zahlen des [X.]in Betracht. Die von der [X.]erfasste Zahl der an dem jeweiligen Stichtag an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilnehmenden Betriebe einschließlich derjenigen Betriebe, für welche ein Beitragskonto eingerichtet wurde, obwohl die Teilnahmepflicht an den Sozialkassenverfahren streitig sei, entspreche der den [X.]zugrunde zu legenden Großen Zahl. Bei dieser Zahl seien die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII [X.]bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs aufgeführten Zweige verschiedener Bereiche des Ausbaugewerbes und die von der [X.]erfassten Betriebe unberücksichtigt geblieben. Der Beteiligte zu 7. hat weiter ausgeführt, es erscheine ihm fraglich, ob überhaupt irgendein statistisches Zahlenmaterial verfügbar sei, aus welchem die Zahl der Beschäftigten im Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe auch nur annähernd erkennbar sei. Keine der verfügbaren amtlichen Statistiken spiegele den Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe wieder, und zwar weder hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs noch hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge. Sowohl hinsichtlich der Einbeziehung der Betriebe in die amtlichen Statistiken als auch hinsichtlich der Einbeziehung der Beschäftigten seien die dort ausgewiesenen Zahlen zum Teil überhöht, zum Teil aber auch zu niedrig. Es mangele deshalb an der notwendigen Aussagekraft aller bekannten statistischen Daten für die Erfüllung der 50 %-Quote.
dd) Anlässlich der mehrstündigen mündlichen Anhörung der Beteiligten vor dem [X.]ist die Berechnung der [X.]umfassend erörtert worden, beispielsweise auch in Bezug auf dem Beteiligten zu 7. zur Verfügung stehende Zahlen über Betriebe, welche Leistungen nach der [X.](WinterbeschV) erhalten. „Betriebe des Baugewerbes“ sind nach § 1 Nr. 1 Winterbesch[X.]unter Bezugnahme auf die Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) bestimmt. Die in § 1 Baubetr[X.]aufgeführten Betriebe weichen aber bereits im Detail vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.]ab ([X.]hinsichtlich bestimmter Dämmarbeiten, Betonfertigteilherstellung, Abbruch- oder Steinmetzarbeiten). Außerdem zählen zu den nach § 2 Baubetr[X.]ausgeschlossenen Betrieben zahlreiche, die vom [X.]gerade erfasst werden. Selbst wenn der Beteiligte zu 7. über Zahlen zur Anzahl der Arbeitnehmer in Betrieben, die Leistungen nach der Winterbesch[X.]erhalten, zum Zeitpunkt des [X.]verfügt haben sollte, wäre auch dies keine geeignete Schätzgrundlage für die [X.]bezogen auf den VTV. In der mündlichen Anhörung vor dem [X.]haben im Übrigen weder der Beteiligte zu 7. noch die Beteiligten zu 3. bis 6. trotz dieser Erörterung konkret behauptet, sie verfügten selbst über anderweitiges geeignetes Zahlenmaterial. Ebenso wenig haben die Beteiligten anderweitige Erkenntnisquellen benannt, die bezogen auf den Geltungsbereich des [X.]zum Zeitpunkt des Erlasses der [X.]über entsprechendes Material verfügt hätten.
d) Angesichts der vorstehenden Ausführungen muss nicht weiter darauf eingegangen werden, dass der Beteiligte zu 3. hinsichtlich der [X.]nicht den Beteiligten zu 7. - als von ihm angenommene geeignete Auskunftsstelle - unmittelbar um Mitteilung der Beschäftigtenzahlen gebeten, sondern die von den Beteiligten zu 4. bis 6. weitergegebenen Zahlen seiner Betrachtung zugrunde gelegt hat. Allerdings wäre es unter Berücksichtigung des Gebots der Objektivität und Genauigkeit durchaus naheliegend, für die Entscheidung über eine [X.]erforderliche Daten bei der datenerhebenden Stelle abzufragen und sich nicht auf eine Informationsvermittlung der die [X.]beantragenden Beteiligten zu verlassen. Möglicherweise hätte es so auch vermieden werden können, dass die Meldung von weiteren knapp 26.000 Beschäftigten, welche vom Beteiligten zu 7. bei der Berechnung der [X.]als berücksichtigungsbedürftig angesehen wurden, offenbar versehentlich unterblieben ist.
4. Bei der AVE VTV 2014 ist auch die Kleine Zahl der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer rechtsfehlerhaft bestimmt worden. Die vom Beteiligten zu 3. hierbei berücksichtigten Zahlen, die von den Beteiligten zu 4. und 5. gemeldet wurden, genügen bereits einer oberflächlichen Plausibilitätsprüfung nicht. Sie hätten daher vom Beteiligten zu 3. jedenfalls nicht in dieser Form zur Bestimmung der 50 %-Quote herangezogen werden dürfen.
a) Zur Bestimmung der [X.]ist vorrangig die tatsächliche Anzahl der in tarifgebundenen Betrieben beschäftigen Arbeitnehmer zu ermitteln. Eine exakte Feststellung wird aber in manchen Fällen schwierig sein, so dass deshalb auch eine sorgfältige Schätzung ausreichen kann (vgl. [X.]22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 5 der Gründe mwN, BAGE 108, 155). Dies setzt voraus, dass die Feststellung der tatsächlichen Zahl mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden oder unmöglich wäre. Bei der [X.]ist es zumindest naheliegend anzunehmen, dass die [X.]aufgrund von Angaben ihrer Mitgliedsverbände bzw. deren Mitgliedsunternehmen in der Lage sind, die Zahl der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen, ohne auf das Erfordernis einer (vollständigen) Schätzung angewiesen zu sein. Die verbandsangehörigen Unternehmen sind von den Verbänden erfasst. Die Unternehmen kommen als zuverlässige Auskunftgeber in Betracht und wissen, wie viele Arbeitnehmer bei ihnen arbeiten. Zudem verfügen die Verbände oftmals auch über eigene Erkenntnisse zur Anzahl der in den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.
b) Die vom Beteiligten zu 3. bei der AVE VTV 2014 zugrunde gelegten und auf Rücklaufbögen der den Beteiligten zu 4. und 5. angeschlossenen Mitgliedsverbände beruhenden Zahlen der beschäftigten Arbeitnehmer halten bereits einer einfachen Plausibilitätsprüfung nicht stand.
aa) Der Beteiligte zu 3. hat die von den Beteiligten zu 4. und 5. genannten Zahlen als geeignete Basis für die Bestimmung der [X.]angesehen und insoweit nur eine rechnerische Kontrolle der Additionen durchgeführt. Im Übrigen hat er sich mit dem Bemerken begnügt, dass es keine Gründe gebe, diese Angaben anzuzweifeln. Dies ist fehlerhaft. Der Beteiligte zu 3. hat außer [X.]gelassen, dass die mitgeteilten Zahlen offensichtlich zum Teil nicht Ergebnis einer Zählung, sondern einer Schätzung waren. Deren Grundlagen wurden nach Aktenlage nicht aufgeklärt.
(1) Der [X.]Sachsen/[X.][X.]gibt auf seinem Rücklaufbogen selbst an „AGV-Schätzung“ und benennt „runde“ Zahlen (150 Betriebe, 9.500 gewerbliche Arbeitnehmer, 6.800 Angestellte, 250 Auszubildende). Auch andere von Mitgliedsverbänden gemeldete Zahlen sind bemerkenswert „glatt“. Der [X.][X.]gibt 400 Betriebe, 19.200 gewerbliche Arbeitnehmer, 2.000 Angestellte und 1.000 Auszubildende an, der [X.]1.600 gewerbliche Arbeitnehmer, 520 Angestellte, 110 Lehrlinge, der [X.]3.000 gewerbliche Arbeitnehmer, 650 Angestellte, 285 Lehrlinge, der [X.]24.500 gewerbliche Arbeitnehmer, 4.300 Angestellte und 2.100 Lehrlinge.
(2) Demgegenüber melden andere Verbände scheinbar akribisch erhobene Zahlen. Der Landesinnungsverband der Fliesen-, Platten- & Mosaikleger Land [X.]gibt zum Beispiel 20,5 Angestellte an, der [X.][X.]17.626 gewerbliche Arbeitnehmer, 8.355 Angestellte, 787 Auszubildende, der [X.]Hamburg/[X.][X.]4.234 gewerbliche Arbeitnehmer, 2.801 Angestellte, 396 Auszubildende, die Bauwirtschaft [X.][X.]7.913 gewerbliche Arbeitnehmer, 2.287 Angestellte, 446 Auszubildende oder der [X.]39.449 gewerbliche Arbeitnehmer, 8.484 Angestellte, 3.219 Lehrlinge.
(3) Das gelieferte Zahlenmaterial hätte dem Beteiligten zu 3. Anlass geben müssen aufzuklären, warum einige Verbände erkennbar nur auf glatte Zehner-, Hunderter- oder Tausenderstellen geschätzte und nicht aufgrund von Zählungen ermittelte Daten melden und andere demgegenüber vermeintlich exakte Zahlen. In der mündlichen Anhörung vor dem [X.]wurde vom Beteiligten zu 5. anlässlich der Erörterung dieses Aspekts allerdings erwähnt, dass auch die scheinbar exakten Zahlen einiger Mitgliedsverbände nicht auf einer genauen Zählung beruhen, sondern auf einer statistischen Durchschnittsberechnung, bei der die Gesamtlohnsumme der Unternehmen durch die durchschnittliche Lohnsumme pro Arbeitnehmer dividiert worden sei. Wenn dies zutrifft, hätte weiterhin Anlass zur Prüfung der Frage bestanden, warum den Verbänden und ihren Mitgliedsunternehmen eine Benennung der tatsächlichen Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer nicht möglich und darum eine Schätzung erforderlich und zulässig ist. Soweit die Angaben auf notwendigen Schätzungen beruhen, hätte der Beteiligte zu 3. die Schätzgrundlagen ermitteln müssen, um eine angemessene Bewertung im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle vornehmen zu können.
bb) Ferner hat der Beteiligte zu 3. die von den Beteiligten zu 4. und 5. genannten Zahlen als geeignete Basis für die Bestimmung der [X.]angesehen, obwohl dabei offenkundig Arbeitnehmer zu Unrecht berücksichtigt wurden, was zu einer Überhöhung der [X.]führt.
(1) Bei der vom Beteiligten zu 3. verwerteten tabellarischen Übersicht des Beteiligten zu 5. sind hinsichtlich der Zahl in Mitgliedsunternehmen beschäftigter Angestellter nur Eintragungen in der Spalte „West“ enthalten, nicht aber in der Spalte „Ost“, welche einen Summeneintrag von „0“ enthält. Diese Angaben würden mit dem Regelungsgehalt des [X.]korrespondieren, der in § 1 Abs. 3 Satz 2 Angestellte im Gebiet der fünf neuen Bundesländern und des Ostteils des Landes [X.]vom persönlichen Geltungsbereich ausnimmt. Dies hat der Beteiligte zu 3. in seinem vorbereitenden Vermerk zur AVE VTV 2014 vom 29. Januar 2014 auch zutreffend erkannt. Allerdings enthält die tabellarische Übersicht des Beteiligten zu 5. in der Spalte „West“ Zahlenangaben zu Angestellten der angeschlossenen Verbände in [X.](180) und Sachsen/[X.](6.800), wie es diese Verbände in ihren Rücklaufbögen ohne etwaige Bezugnahme auf ein Tarifgebiet West angegeben haben. Bei den Angestelltenzahlen der Verbände Berlin/[X.](2.020) und Hessen/[X.](6.570) ist nicht erkennbar, ob zwischen „West“ und „Ost“ differenziert wurde.
(2) Auch die vom Beteiligten zu 4. gemeldeten und vom Beteiligten zu 3. nicht weiter hinterfragten Zahlen beinhalten zum Teil Angestellte in [X.]im Beitrittsgebiet, worauf bereits das [X.]im angegriffenen Beschluss unter [X.]hingewiesen hat. So wurden etwa Angaben des [X.]des [X.](128), des [X.]der Fliesen-, Platten- & Mosaikleger Land [X.](20,5) oder der Innung des Zimmererhandwerks Jena/[X.](8) zu Angestellten vom Beteiligten zu 3. bei der Ermittlung der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF übernommen.
(3) Eine systematisch fehlerhafte Zuordnung von Beschäftigtengruppen, die Einfluss auf die Bestimmung der [X.]haben und diese zu Unrecht erhöht, erfordert im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zumindest eine Klärung, ob die die Zahlen angebenden Verbände bzw. Mitgliedsunternehmen von der zutreffenden rechtlichen Grundlage bei der Erhebung ihrer Daten ausgehen. Wenn sogar die tarifvertragschließenden Verbände die Einschränkung des Geltungsbereichs des [X.]für Angestellte im [X.]nicht beachtet haben, bestünde zudem Anlass zur Klärung, ob deren Mitgliedsverbände bzw. die diesen angehörenden Unternehmen im Übrigen die komplexen Regelungen des VTV, insbesondere die Einschränkung seines eigenen betrieblichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 2 Abschn. VII [X.]vor Augen hatten. Denn auch hier könnte sich - falls dies nicht berücksichtigt worden wäre - eine tendenziell zu hohe Kleine Zahl ergeben.
c) Da sich die AVE VTV 2014 bereits deshalb als unwirksam erweist, weil die für die Bestimmung der [X.]verwendete Schätzgrundlage ungeeignet war und es auch keine andere geeignete Schätzgrundlage hierfür zum Zeitpunkt der [X.]gab, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die vorstehend aufgezeigten Mängel bei der Bestimmung und Plausibilitätskontrolle der [X.]ebenfalls zur Unwirksamkeit der AVE VTV 2014 führen würde.
5. Da die verwendeten Daten des Beteiligten zu 3. als Schätzgrundlage ungeeignet sind und keine geeigneten anderen, zum Zeitpunkt des Erlasses der [X.]vorhandenen und verwertbaren Daten zur [X.]zur Verfügung standen, andererseits aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF positiv feststehen muss, hätte eine [X.]nicht erfolgen dürfen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2., 8., 9., 11. bis 13. und 15. bis 17. ist daher der angegriffene Beschluss des [X.]Berlin-[X.]aufzuheben und die Unwirksamkeit der AVE VTV 2014 festzustellen.
IX. Der Beteiligte zu 3. hat gemäß § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG die Entscheidungsformel dieses Beschlusses im [X.]bekannt zu machen.
C. Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG.
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Linck |
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W. Reinfelder |
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Schlünder |
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Klein |
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Stefan Fluri |
Meta
21.09.2016
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Beschluss
Sachgebiet: ABR
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 21. August 2015, Az: 6 BVL 5006/14
§ 2a Abs 1 Nr 5 ArbGG vom 11.08.2014, § 83 Abs 1 ArbGG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 97 Abs 5 ArbGG vom 11.08.2014, § 98 Abs 1 ArbGG vom 11.08.2014, § 98 Abs 2 ArbGG vom 11.08.2014, § 98 Abs 3 ArbGG vom 11.08.2014, § 98 Abs 4 ArbGG vom 11.08.2014, § 98 Abs 6 ArbGG vom 11.08.2014, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 TVG vom 31.10.2006, § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 TVG vom 31.10.2006, VTV-Bau, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 GG, Art 80 Abs 1 GG, Art 30 Abs 2 BGBEG, Art 34 BGBEG, Art 8 EGV 593/2008, Art 9 EGV 593/2008, Art 49 AEUV, Art 56 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 11 MRK, Art 1 MRKZProt, Art 16 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 S 1 EUGrdRCh, § 79 Abs 2 BVerfGG, § 47 VwGO, § 24 VwVfG
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.09.2016, Az. 10 ABR 48/15 (REWIS RS 2016, 5202)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5202
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.09.2016, Az. 10 ABR 48/15 (REWIS RS 2016, 5202)
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
10 ABR 34/15 (Bundesarbeitsgericht)
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
10 ABR 43/15 (Bundesarbeitsgericht)
Allgemeinverbindlicherklärung - Wirksamkeit - Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
10 ABR 33/15 (Bundesarbeitsgericht)
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
10 ABR 12/18 (Bundesarbeitsgericht)
Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1a TVG nF - Wirksamkeit -Tarifverträge des Baugewerbes
10 ABR 62/16 (Bundesarbeitsgericht)
Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG nF
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