Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.11.2018, Az. 10 ABR 12/18

10. Senat | REWIS RS 2018, 1510

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Gegenstand

Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1a TVG nF - Wirksamkeit -Tarifverträge des Baugewerbes


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des [X.] vom 12. Dezember 2017 - 16 [X.] 5012/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung ([X.]) vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 3. Mai 2013 id[X.] des letzten [X.] vom 24. November 2015 ([X.] [X.] 2016; BAnz. [X.] Mai 2016 B4).

2

Der [X.] wurde auf Arbeitgeberseite von den Beteiligten zu 3. und 4., dem [X.] ([X.]) und dem [X.] ([X.]), mit der Beteiligten zu 5., der Industriegewerkschaft [X.] ([X.]), abgeschlossen. Der [X.] regelt die Durchführung des in den materiellen Tarifverträgen des Baugewerbes festgelegten [X.], der zusätzlichen Altersversorgung und der Berufsbildung im Baugewerbe.

3

Der Beteiligte zu 6. ist die Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft ([X.]), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit Rechtsfähigkeit [X.] staatlicher Verleihung. Er ist die gemeinsame Einzugsstelle für die tariflich festgelegten Beiträge im Urlaubskassen- und Berufsbildungsverfahren und die Beiträge zu der [X.] Bau sowie den regionalen Kassen in [X.] und Berlin.

4

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 beantragte der [X.], zugleich namens und in Vollmacht des [X.] und der [X.], beim Beteiligten zu 2., dem [X.] ([X.]), die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2016. Die [X.] sollte nach dem Antrag mit den in der sog. [X.] enthaltenen Beschränkungen erfolgen (BAnz. [X.] 14. Juli 2015 [X.]). Der Antrag war auf § 5 Abs. 1a [X.] gestützt.

5

Der Antrag wurde den obersten Arbeitsbehörden der Länder zur Stellungnahme übermittelt und ebenso wie der Termin für die Verhandlung des [X.]es im [X.] bekannt gemacht. Am 7. April 2016 tagte der [X.] und befürwortete die beantragte [X.].

6

In einem Prüfvermerk vom 29. April 2016 gelangte das [X.] zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die beantragte [X.] nach § 5 Abs. 1a [X.] vorlägen. Der Vermerk wurde von der damaligen [X.] [X.] gegengezeichnet. Die [X.]-Bekanntmachung vom 4. Mai 2016 wurde von ihr unterzeichnet. Die Bekanntmachung wurde im [X.]olgenden im [X.] veröffentlicht.

7

Die Beteiligte zu 1. wird von der [X.] auf der Grundlage der [X.] [X.] 2016 auf Beiträge nach dem [X.] in Anspruch genommen. Sie war im maßgeblichen Zeitraum nicht Mitglied eines der tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbände.

8

Die Beteiligte zu 1. hat die Auffassung vertreten, die [X.] [X.] 2016 sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Der [X.] sei unwirksam, weil die Beteiligten zu 3. bis 5. nicht tariffähig seien. Hinsichtlich der Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigten, fehle es schon an einer [X.] der Tarifvertragsparteien, dies führe ebenfalls zur Gesamtunwirksamkeit des [X.]. Die [X.] des [X.] sei nicht im öffentlichen Interesse geboten gewesen. Die gegebene Begründung spiegle schon seit Jahren nicht mehr die realen Zustände in der Bauwirtschaft wider. Entgegen dem Gesetz sei nicht geprüft worden, ob der [X.] repräsentativ sei. Eine bei verfassungskonformer Auslegung erforderliche überwiegende Bedeutung habe nicht bestanden.

9

Die Beteiligte zu 1. hat beantragt

        

festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 3. Mai 2013 id[X.] der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013, vom 10. Dezember 2014 und vom 24. November 2015, Bekanntmachung vom 4. Mai 2016 (BAnz. [X.] Mai 2016 B4), unwirksam ist.

Die Beteiligten zu 2. bis 6. haben beantragt,

        

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 6. hat darüber hinaus beantragt

        

festzustellen, dass die vom Beteiligten zu 2. im [X.] [X.] vom 9. Mai 2016 bekannt gemachte Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 3. Mai 2013 id[X.] der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013, vom 10. Dezember 2014 und vom 24. November 2015 wirksam ist.

Die Beteiligten zu 2. bis 6. haben gemeint, die Neufassung des § 5 [X.] sei verfassungsgemäß, der [X.] und dessen [X.] seien rechtswirksam. Zweifel an der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes bestünden nicht. Der [X.] sei ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 1a [X.]. Die Regelungen des [X.] seien auf Allgemeinverbindlichkeit angelegt und ohne diese nicht handhabbar. Auf die [X.]rage, ob [X.] nach § 17 [X.] wirksam herangezogen werden könnten, komme es nicht an, weil die gerügten Mängel keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der [X.] hätten. Hinsichtlich des für allgemeinverbindlich erklärten [X.] habe ein öffentliches Interesse an der [X.] bestanden.

Das [X.] hat die Anträge der beiden damaligen Antragstellerinnen auf [X.]eststellung der Rechtsunwirksamkeit der [X.] [X.] 2016 zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass sie wirksam ist. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die noch verbliebene Antragstellerin, die Beteiligte zu 1., ihr Begehren weiter. Die zweite Antragstellerin, die frühere Beteiligte zu 7., hat keine Rechtsbeschwerde eingelegt.

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die antragstellenden Beteiligten zu 1. und 6. sind [X.]. Ihnen kommt ein [X.]eststellungsinteresse zu ([X.]). Die Auffassung des [X.]s, die [X.] [X.] 2016 sei formell und materiell wirksam, ist nicht zu beanstanden. Die Überprüfung der [X.] erfolgt im Beschlussverfahren, in dem der [X.] gilt ([X.]I). Die [X.] verstößt weder gegen die [X.] ([X.]), noch ist ein Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Vereinbarkeit der [X.] mit Unionsrecht an den [X.] zu richten ([X.]II). Der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag ist nicht insgesamt unwirksam, eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG kommt nicht in Betracht ([X.]V). Die [X.] ist von einer hinreichenden [X.] Legitimation getragen (B V). [X.] Vorschriften wurden bei ihrem Erlass nicht verletzt ([X.]). Die nach § 5 Abs. 1a [X.] ausgesprochene [X.] [X.] 2016 ist auch materiell rechtswirksam, die gesetzlichen Voraussetzungen für die [X.] des [X.] sind erfüllt ([X.]I).

I. Die Beteiligte zu 1. ist für ihren negativen [X.]eststellungsantrag ebenso [X.] wie die [X.] für den positiven [X.]eststellungsantrag. Diese Beteiligten haben auch ein Interesse an der begehrten [X.]eststellung. Alle am Verfahren zu beteiligenden Vereinigungen und Stellen sind beteiligt worden.

1. Das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist hinsichtlich der angegriffenen [X.] [X.] 2016 statthaft (vgl. [X.] 20. September 2017 - 10 [X.] - Rn. 17).

2. Die Beteiligte zu 1. ist hinsichtlich ihres negativen [X.]eststellungsantrags [X.] nach § 98 Abs. 1 ArbGG und hat ein rechtliches Interesse an der erstrebten [X.]eststellung. Die Antragsbefugnis der [X.] für ihren positiven [X.]eststellungsantrag ergibt sich aus § 98 Abs. 6 Satz 7 ArbGG.

a) Bei dem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG handelt es sich um ein Normenkontrollverfahren, dessen Durchführung eine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 6 ArbGG voraussetzt. Nach § 98 Abs. 1 ArbGG ist [X.], wer geltend macht, durch die [X.] oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Im [X.]all der Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG besteht nach § 98 Abs. 6 Satz 7 ArbGG eine Antragsbefugnis für die [X.]en dieses Rechtsstreits, die von der Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG unabhängig ist. Aus der Antragsbefugnis folgt grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der begehrten [X.]eststellung ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 35 ).

b) Nach diesen Grundsätzen bestehen eine Antragsbefugnis und ein Interesse der Beteiligten zu 1. an der [X.]eststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen [X.]. Das In[X.]treten des SokaSiG steht ihrem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen.

aa) Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1. ergibt sich aus § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Sie wird von der [X.] auf Zahlung von [X.] für den Geltungszeitraum der angegriffenen [X.] in Anspruch genommen, ohne Mitglied der tarifvertragsschließenden [X.]en gewesen zu sein. Dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Antragsbefugnis besteht unabhängig davon, ob der jeweilige Antragsteller im Ausgangsverfahren leugnet, unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes zu fallen ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 37; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 55, [X.]E 156, 213).

bb) Der [X.] hat bereits entschieden, dass durch das In[X.]treten des SokaSiG das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 98 Abs. 1 ArbGG nicht entfallen ist ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 39 ff.).

c) Die [X.] ist nach § 98 Abs. 6 Satz 7 ArbGG für ihren positiven [X.]eststellungsantrag [X.]. Sie hat einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorgelegt, der die angegriffene [X.] betrifft. Dieser Aussetzungsbeschluss ist aufgrund der Unterbrechung des dortigen Rechtsstreits nach § 240 ZPO bisher nicht wirksam aufgehoben worden. Es ist nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung erfüllt waren, solange die Entscheidungserheblichkeit der [X.] nicht offensichtlich fehlt ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 42). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.

3. Alle nach § 98 Abs. 3, § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligenden Vereinigungen und Stellen sind vom [X.] beteiligt worden.

a) Die Beteiligung an einem Beschlussverfahren ist noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Personen und Stellen, die zuvor zu Unrecht nicht gehört wurden, sind auch ohne Rüge zum Verfahren hinzuzuziehen. Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob alle in den Vorinstanzen beteiligten Personen, Vereinigungen und Stellen zu Recht angehört wurden ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 48).

b) Nach § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat, das [X.], an diesem Beschlussverfahren beteiligt. Beteiligt sind ferner diejenigen, die einen eigenen Antrag gestellt haben, sowie die Tarifvertragsparteien, die den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abgeschlossen haben ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 49). Sie sind vom [X.] beteiligt worden.

II. Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer [X.] oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 iVm. § 98 ArbGG sind im Beschlussverfahren auszutragen (§ 2a Abs. 2 ArbGG). Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen, wobei die am Verfahren Beteiligten nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Diese Grundsätze gelten nach § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG entsprechend im Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer [X.] oder Rechtsverordnung ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 50). Hiervon ist das [X.] zutreffend ausgegangen.

III. Die [X.] von Tarifverträgen nach § 5 Abs. 1a [X.] in der ab 16. August 2014 geltenden [X.]assung (Art. 5 des [X.] vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) verstößt nicht gegen die [X.] ([X.]). Auch eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Unterabs. 3 AEUV ist nicht geboten ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 51 ff.).

1. Die [X.] ist nicht verletzt. Der [X.] hat durch Urteil vom 2. Juni 2016 (- 23646/09 - Rn. 51 ff., 65 ff.) für den allgemeinverbindlich erklärten [X.] in einer früheren [X.]assung rechtskräftig entschieden, dass die [X.] von Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe weder gegen die durch Art. 11 [X.] geschützte Vereinigungsfreiheit verstößt noch zu einer Verletzung des durch Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur [X.] geschützten Eigentumsrechts führt. Daran hat sich durch die Neufassung des § 5 [X.] nichts geändert.

2. Eine Vorlage an den [X.], die die Vereinbarkeit der [X.] des [X.] mit Unionsrecht zum Gegenstand hätte, kommt nicht in Betracht. [X.]ür die angegriffene [X.] fehlt ein Anknüpfungspunkt an das Unionsrecht. Der [X.] hat hinsichtlich der [X.] mehrerer früherer [X.]assungen des [X.] bereits entschieden, dass deren Erlass kein Akt der Durchführung des Unionsrechts iSd. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] war und ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Unterabs. 3 AEUV zur Klärung der Vereinbarkeit der [X.] mit Art. 16 [X.] deshalb ausschied. Ebenso wenig kam eine Vorlage unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten in Betracht (grundlegend [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 97 ff., [X.]E 156, 213). Die Neufassung des § 5 [X.] ändert daran nichts (näher [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 53).

IV. Anhaltspunkte für eine Gesamtunwirksamkeit des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags bestehen nicht. Das Verfahren ist auch nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.

1. § 5 [X.] n[X.] setzt - ebenso wie § 5 [X.] a[X.] - voraus, dass es sich bei den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen um wirksame Tarifverträge iSd. [X.] handelt. Neben ihrer formellen Wirksamkeit verlangt dies, dass die jeweiligen Tarifvertragsparteien tariffähig und tarifzuständig sind ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 55 mwN). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags oder des jeweils letzten [X.] ([X.] 25. Januar 2017 - 10 [X.] - Rn. 93), hier also der 24. November 2015.

2. [X.]ormelle Bedenken gegen die Wirksamkeit des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die von der Beteiligten zu 1. angenommene Unwirksamkeit einzelner [X.], insbesondere des § 17 [X.], führt - auch wenn die Annahme zutreffen sollte - nicht zur Unwirksamkeit des betroffenen Tarifvertrags und lässt deshalb die Wirksamkeit der angegriffenen [X.] unberührt ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 56 ff.).

a) Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung hat entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften zur [X.]olge. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einzelner [X.] wegen Verstoßes gegen Gesetze oder die Verfassung ist nicht die Gesamtnichtigkeit und damit die gänzliche Unanwendbarkeit des Tarifvertrags, sondern nur die Unwirksamkeit der verbotswidrigen Bestimmung oder Bestimmungen. Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (st. Rspr., zB [X.] 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 27; 9. Mai 2007 - 4 [X.]/06 - Rn. 37 mwN). Die [X.] einzelner [X.] führt auch nicht zu einer vollständigen Unwirksamkeit der [X.]. Diese Rechtsfolge kann nicht mit dem Hinweis hergeleitet werden, es bestünden dann zwangsläufig Abwägungsfehler (so aber [X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 91, 337). [X.]ür die Rechtmäßigkeit einer [X.] kommt es nicht auf einzelne Abwägungselemente an, sondern darauf, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die [X.] objektiv erfüllt waren. Dies ist bei einem Tarifvertrag, der weiterhin eine in sich geschlossene Regelung bildet, regelmäßig auch ohne eine als rechtswidrig angesehene Norm der [X.]all ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 57).

b) §§ 17 und 4 Abs. 4 [X.] iVm. § 31 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe ([X.]) beschränken sich darauf, eine Beitragspflicht zum Berufsbildungsverfahren für Betriebe ohne gewerbliche Arbeitnehmer und entsprechende Meldepflichten zu begründen. Mit Blick auf die Grenzen der [X.] bestehen zwar Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Normen (vgl. zu ähnlichen Tarifbestimmungen im Schornsteinfegerhandwerk [X.] 31. Januar 2018 - 10 [X.] - Rn. 20 ff.). Das Sozialkassenverfahren kann für Betriebe mit Arbeitnehmern jedoch problemlos auf der Grundlage der Bestimmungen des [X.] abgewickelt werden. Der Tarifvertrag behielte weiterhin seine Bedeutung. Dies zeigt sich auch daran, dass eine Beitragspflicht für Betriebe ohne Beschäftigte erstmals ab dem 1. April 2015 eingeführt wurde. Eine weitere Überprüfung von einzelnen Normen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 58).

3. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG sind nicht gegeben. Vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes zum Zeitpunkt des Abschlusses des erstreckten Tarifvertrags bestehen nicht.

a) Nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG ist die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ausschließlich in einem besonderen Beschlussverfahren nach diesen Vorschriften zu treffen. Dort ist eine solche [X.]rage mit Wirkung für und gegen jedermann zu klären (§ 97 Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Eine Inzidentprüfung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit in einem anderen Rechtsstreit oder Verfahren scheidet aus. Die Aussetzungspflicht besteht im [X.]all der Entscheidungserheblichkeit auch in einem Verfahren nach § 98 ArbGG ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 60; grundlegend [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 119 ff., [X.]E 156, 213 ). Ein Verfahren darf nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG allerdings nur dann ausgesetzt werden, wenn zumindest eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften einer Vereinigung aufgrund vernünftiger Zweifel an ihr streitig ist. Im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte sind zu berücksichtigen und von den Gerichten aufzugreifen. Danach ist das Ausgangsverfahren nicht schon dann auszusetzen, wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nur von einer [X.] ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe infrage gestellt wird (vgl. [X.] 24. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 9, [X.]E 142, 366). An solchen vernünftigen Zweifeln fehlt es.

b) Der [X.] hat die [X.]rage der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 3. bis 5. im Hinblick auf die vorherige [X.]assung des [X.] in seiner Entscheidung vom 21. März 2018 umfangreich geprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass vernünftige Zweifel, die zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG führen müssten, nicht bestehen ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 59 ff.). Neue Gesichtspunkte in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, zB eine veränderte [X.], sind von der Rechtsbeschwerde nicht vorgebracht worden.

V. Die streitgegenständliche [X.] vom 4. Mai 2016 ist demokratisch legitimiert.

1. Damit eine [X.] über eine hinreichende [X.] Legitimation verfügt, muss sich der jeweilige Minister oder Staatssekretär vor ihrem Erlass zustimmend mit der [X.] befasst haben (umfassend [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., [X.]E 156, 213). Daran hat sich durch die Neufassung des § 5 [X.] nichts geändert ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 85).

2. Diese Anforderung ist hinsichtlich der streitgegenständlichen [X.] erfüllt. Die Ministeriumsvorlage vom 29. April 2016 ist sowohl von der damaligen Ministerin für Arbeit und Soziales [X.] („[X.]“) als auch von der damaligen Staatssekretärin [X.] abgezeichnet worden. Dies genügt für die Annahme einer zustimmenden Befassung. Im Übrigen ist die [X.]-Bekanntmachung von der Ministerin unterzeichnet und entsprechend veröffentlicht worden.

VI. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der [X.] nach § 5 [X.] iVm. den Bestimmungen der [X.]-DVO waren erfüllt. Die [X.] ist auch ordnungsgemäß im [X.] bekannt gemacht worden. Gegen ihren rückwirkenden Erlass bestehen keine Bedenken.

1. Die Tarifvertragsparteien haben einen gemeinsamen Antrag auf Erlass der [X.] iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 [X.] gestellt.

a) Nach § 5 [X.] n[X.] ist ein gemeinsamer Antrag der Tarifvertragsparteien Voraussetzung für den Erlass einer [X.]. Mit diesem Erfordernis soll gewährleistet werden, dass die Abstützung der tariflichen Ordnung aus Sicht sämtlicher [X.]en des Tarifvertrags erforderlich erscheint ([X.]. 18/1558 S. 48). Der Begriff des gemeinsamen Antrags ist deshalb materiell-rechtlich zu verstehen, nicht formal (AR/[X.] 8. Aufl. § 5 [X.] Rn. 22). Es reicht aus, wenn eine Tarifvertragspartei gleichzeitig in Vertretung für die andere(n) Tarifvertragspartei(en) den Antrag stellt ([X.]/[X.] 8. Aufl. § 5 [X.] Rn. 20). Hierdurch ist sichergestellt, dass der Antrag von allen tarifvertragsschließenden [X.]en inhaltlich getragen wird ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 89).

b) Nach diesen Grundsätzen liegt ein gemeinsamer Antrag für die [X.] vor. Der [X.] hat den Antrag auch namens und in Vollmacht der beiden anderen Tarifvertragsparteien, des [X.] und der [X.], gestellt. Die bereits im Antrag erfolgte Einschränkung der Reichweite der [X.] ist nicht zu beanstanden. Derartige [X.]n sind grundsätzlich zulässig ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 90 mwN).

2. Der [X.] hat der [X.] zugestimmt.

a) Die [X.] eines Tarifvertrags kann sowohl nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] als auch nach § 5 Abs. 1a Satz 1 [X.] nur im Einvernehmen mit dem [X.] erfolgen. Dessen Zustimmung ist erforderlich, anderenfalls kann keine [X.] ergehen (zB [X.]/[X.] 19. Aufl. § 5 [X.] Rn. 22 ). Das bedeutet wegen der Verdrängungswirkung des § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] auch, dass der [X.] eine [X.] auf der Grundlage des § 5 Abs. 1a [X.] ausdrücklich billigen muss. Nur so ist sichergestellt, dass der Erlass der [X.] vollständig vom Einvernehmen des [X.]es gedeckt ist ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 92).

b) Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen [X.] hat der [X.] mit Beschluss vom 7. April 2016 seine Zustimmung zu einer [X.] nach § 5 Abs. 1a [X.] erteilt.

3. [X.] Vorschriften sind nicht verletzt. [X.] sind weder an Art. 80 Abs. 1 GG noch am Maßstab des § 24 VwVfG zu messen. [X.]ür eine Verfassungswidrigkeit von § 11 [X.] und der darauf beruhenden [X.]-DVO gibt es keine Anhaltspunkte ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 94 mwN ). Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach dem [X.] oder der [X.]-DVO bestehen nicht. Verfahrensfehler sind weder erkennbar noch vorgetragen.

4. Die streitgegenständliche [X.] ist nach § 5 Abs. 7 Satz 1 [X.] bekannt gemacht worden.

Bei der Bekanntmachung handelt es sich ebenfalls um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der [X.]. Die Bekanntmachung muss nach § 5 Abs. 7 Satz 2 [X.] nun auch die Rechtsnormen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags umfassen. Wegen der besonderen Rechtsfolge des § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] muss im [X.]all einer [X.] auf der Grundlage des § 5 Abs. 1a [X.] diese Ermächtigungsnorm in der Bekanntmachung genannt werden, um die Verdrängungswirkung auszulösen. Nur so können die [X.] erkennen, dass eine eigene anderweitige Tarifbindung durch die [X.] ohne weitere Voraussetzungen verdrängt wird ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 96 mwN). Die erfolgte Bekanntmachung erfüllt diese Anforderungen in vollem Umfang.

5. Der Umstand, dass die angegriffene [X.] [X.] 2016 am 4. Mai 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2016 erfolgt ist, führt nicht zu ihrer Unwirksamkeit.

a) Bei der Rückwirkung von Allgemeinverbindlicherklärungen sind die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen, wie sie in der Rechtsprechung des [X.] entwickelt worden sind, entsprechend anzuwenden. Die Rückwirkung einer [X.] verletzt nicht die vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) umfassten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Betroffenen mit ihr rechnen müssen. Ein solcher [X.]all liegt vor, wenn ein Tarifvertrag rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt wird, der einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag erneuert oder ändert. Bei dieser Sachlage müssen die [X.] nicht nur mit einer [X.] des [X.], sondern auch mit der Rückbeziehung der [X.] auf den Zeitpunkt seines In[X.]tretens rechnen (st. Rspr., zB [X.] 13. November 2013 - 10 AZR 1058/12 - Rn. 19 mwN). Durch § 5 [X.] n[X.] hat sich hieran nichts geändert ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 99).

b) Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich der [X.] [X.] 2016 erfüllt. Bereits die [X.] waren für allgemeinverbindlich erklärt worden. Im Übrigen ist der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung noch im Jahr 2015 im [X.] veröffentlicht worden, so dass auch aus diesem Grund kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen konnte.

VII. Die nach § 5 Abs. 1a [X.] ergangene [X.] [X.] 2016 vom 4. Mai 2016 ist auch materiell rechtswirksam.

1. Ein Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung kann zur Sicherung ihrer [X.]unktionsfähigkeit für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn er die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit bestimmten Gegenständen regelt (§ 5 Abs. 1a Satz 1 [X.]). Der Tarifvertrag kann dabei nach Abs. 1a Satz 2 alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln; er ist nicht auf die Errichtung der gemeinsamen Einrichtung und auf Verfahrensfragen beschränkt (grundlegend [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 133  ff.).

a) Erste Tatbestandsvoraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 5 Abs. 1a [X.] ist bereits nach dem Wortlaut der Norm, dass es sich um einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung handelt, der die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen hinsichtlich bestimmter Gegenstände zum Inhalt hat ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 134 mwN). Ein Tarifvertrag mit einem anderen Regelungsgegenstand genügt nicht. Der Begriff der gemeinsamen Einrichtung entspricht dem des § 4 Abs. 2 [X.]. Nur Tarifverträge, die einen solchen Regelungsgehalt haben, können nach § 5 Abs. 1a [X.] für allgemeinverbindlich erklärt werden und die damit verbundenen besonderen Rechtswirkungen entfalten (§ 5 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Um sich als Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung in diesem Sinn zu qualifizieren, muss der Tarifvertrag mindestens überwiegend Regelungen treffen, die die Errichtung der gemeinsamen Einrichtung, das Verfahren von Beitragseinzug und Leistungsgewährung oder die dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. [X.], die inhaltlich nicht unter den Katalog des § 5 Abs. 1a Satz 1 [X.] fallen, aber Teil eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung sind, können nicht nach § 5 Abs. 1a [X.] mit der Verdrängungswirkung des Abs. 4 Satz 2 für allgemeinverbindlich erklärt werden. Es genügt, wenn einer der Katalogtatbestände vorliegt. Der Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung muss nicht alle vom Gesetz zugelassenen Gegenstände eines solchen Tarifvertrags erfassen ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 134 mwN).

b) Weitere Voraussetzung für den Erlass einer [X.] nach § 5 Abs. 1a [X.] ist die „Sicherung der [X.]unktionsfähigkeit“ der gemeinsamen Einrichtung. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags muss deshalb das Ziel haben können, die ([X.]ort-)Existenz der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien sicherzustellen ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 136 mwN).

c) Auch der Erlass einer [X.] nach § 5 Abs. 1a [X.] erfordert eine abschließende Gesamtbeurteilung durch das [X.], ob die [X.] im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Das kann nur verneint werden, wenn besonders gewichtige Umstände oder überragende entgegenstehende Interessen bestehen ( [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 137 ff . ; zustimmend [X.] NZA-Beilage 1/2018, 3, 7).

Der Wortlaut des § 5 Abs. 1a Satz 1 [X.] regelt das Erfordernis eines öffentlichen Interesses allerdings - anders als § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] - nicht ausdrücklich. Die Verwendung des Worts „kann“ zeigt jedoch, dass dem [X.] auch im [X.]all der Entscheidung über die [X.] eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung ein normatives Ermessen zusteht. Systematisch wird dies auch an § 5 Abs. 5 Satz 1 [X.] deutlich. Danach kann das [X.] eine [X.] im Einvernehmen mit dem [X.] aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Umgekehrt bedarf es im [X.]all des Erlasses einer [X.] nach Abs. 1a einer abschließenden Gesamtbeurteilung, ob ein öffentliches Interesse besteht ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 138; im Ergebnis ebenso [X.]/Giesen [X.] § 5 Rn. 17; [X.]/Lakies [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 124; [X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 214; Preis/[X.] Das neue Recht der Allgemeinverbindlicherklärung im [X.]; [X.] Die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 [X.] Diss. 2017 S. 226 f., 249; [X.] ArbR-HdB/[X.] 17. Aufl. § 205 Rn. 20; [X.] in [X.]/Moll/[X.] Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 7 Rn. 78; [X.] Rechtsfragen der gemeinsamen Einrichtungen Diss. 2015 S. 181).

Durch die Schaffung eines eigenen Absatzes und mit Blick auf die verwendete abweichende [X.]ormulierung wird systematisch allerdings deutlich, dass das Gesetz - über die Vermutungswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] hinaus - davon ausgeht, dass ein öffentliches Interesse an einer solchen Sicherung der [X.]unktionsfähigkeit einer gemeinsamen Einrichtung „grundsätzlich“ gegeben ist. Eine allgemeinverbindliche tarifliche Regelung hinsichtlich der in Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Gegenstände ist „sozialpolitisch grundsätzlich erwünscht“ ([X.]. 18/1558 S. 49; [X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 211: „Sonderfall öffentlichen Interesses“; [X.] ArbR-HdB/[X.] 17. Aufl. § 205 Rn. 20: „besonderes öffentliches Interesse“). Die Ablehnung eines öffentlichen Interesses an der [X.] eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung, der der Sicherung ihrer [X.]unktionsfähigkeit dient, kommt daher nur in Betracht, wenn ganz besonders gewichtige Umstände oder überragende Interessen entgegenstehen ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 139).

d) Bestehen in ihrem fachlichen Geltungsbereich mindestens teilweise überschneidende Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen, hat das [X.] bei seiner Entscheidung über die [X.] zusätzlich die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 141 f.).

Nach § 5 Abs. 1a Satz 3 [X.] findet § 7 Abs. 2 [X.] entsprechende Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass der Verordnungsgeber des [X.] im Rahmen einer Gesamtabwägung auch die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen hat, wenn in einer Branche mehrere Tarifverträge mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich zur Anwendung kommen. Als Ziel der Regelung wird allgemein gesehen, die Verdrängung konkurrierender gemeinsamer Einrichtungen zu vermeiden oder jedenfalls nur dann geschehen zu lassen, wenn eine hinreichende Bedeutung des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags besteht ( [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 141 ; [X.] RdA 2015, 43, 53; NK-GA/[X.]orst § 5 [X.] Rn. 121; [X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 217; Preis/[X.] S. 69 f.). Eine gesonderte Repräsentativitätsprüfung ist dagegen nicht erforderlich, wenn die Verdrängung eines potenziell konkurrierenden Tarifvertrags schon deshalb ausscheidet, weil die [X.] mit einer [X.] versehen wurde, die entsprechende Konkurrenzen vermeidet. In einem solchen [X.]all erfolgt wegen der [X.] in deren Reichweite schon keine Erstreckung auf die an einen anderen Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber. Eine [X.] Gesetzes nach § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] aufzulösende Konkurrenz tritt nicht auf. Da in einem solchen [X.]all keine konkurrierende Regelung verdrängt wird, kommt es auf die Repräsentativität des Tarifvertrags der beantragten [X.] nicht an ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 142).

2. Das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags über gemeinsame Einrichtungen nach § 5 Abs. 1a [X.] n[X.] begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das [X.] hat die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 5 [X.] a[X.] als unbedenklich angesehen ([X.] 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu [X.]II der Gründe, [X.]E 55, 7; vgl. auch 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II der Gründe). Dem hat sich das [X.] in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (zB [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 95, [X.]E 156, 213).

Daran ist auch für § 5 Abs. 1a [X.] festzuhalten (eingehend hierzu [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 143 ff.). Insbesondere werden die Grundrechte der Außenseiter aus Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG gewahrt. Deren Interessen müssen in die erforderliche Gesamtbeurteilung durch das [X.], ob ein öffentliches Interesse besteht, einfließen. Um eine ausreichende [X.] Legitimation herbeizuführen, bedarf es der zustimmenden Befassung durch den zuständigen Minister oder Staatssekretär ( [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 110, 146 ; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., [X.]E 156, 213). Die Sonderregelung für Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen verstößt auch nicht gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (im Einzelnen [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 147).

3. Nach diesen Grundsätzen ist die [X.] [X.] 2016 vom 4. Mai 2016 materiell rechtswirksam.

a) Beim [X.] handelt es sich um einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung iSv. § 5 Abs. 1a Satz 1 [X.]. Der [X.] regelt das Verfahren für den Beitragseinzug und teilweise die Leistungsgewährung hinsichtlich des Urlaubs (§ 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 [X.]), einer betrieblichen Altersversorgung iSd. [X.] (§ 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 [X.]) und für das Berufsbildungsverfahren (§ 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 [X.]). Die Durchführung erfolgt durch gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 3 [X.]).

b) Die Annahme, die [X.] [X.] 2016 sei zur Sicherung der [X.]unktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtungen erforderlich, ist nicht zu beanstanden. Erst die Erstreckung der entsprechenden Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen ermöglicht den Tarifvertragsparteien, solche wirksam zu errichten. Es ist naheliegend, dass das System der Umlagefinanzierung nur funktioniert, wenn alle Betriebe am Sozialkassenverfahren teilnehmen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Urlaubskassenverfahren und das [X.] einschließlich des Systems der überbetrieblichen Ausbildung und ihrer [X.]inanzierung (für die [X.] [X.] 2015 [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 151).

c) Ebenso wenig bestehen Einwände gegen die Annahme des [X.]s, das [X.] habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum mit der Bejahung eines öffentlichen Interesses an der [X.] des [X.] nicht überschritten. Besonders gewichtige Umstände oder überragende entgegenstehende Interessen, die gegen die Annahme eines öffentlichen Interesses sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die getroffene Entscheidung erscheint nicht unvertretbar oder unverhältnismäßig.

aa) Der [X.] hat im Zusammenhang mit der - aus anderen Gründen unwirksamen - [X.] [X.] 2014 die damalige Annahme des [X.], ein öffentliches Interesse iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] a[X.] habe vorgelegen, nicht beanstandet ([X.] 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 111 ff., [X.]E 156, 289). Der [X.] hat insbesondere angenommen, das im [X.] geregelte Urlaubskassenverfahren verfolge das vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewollte Ziel, Arbeitnehmern den Erwerb zusammenhängender Urlaubsansprüche zu ermöglichen. Auch die vom [X.] mitumfasste zusätzliche Altersversorgung verfolge ein vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewolltes Ziel. Ihr Zweck sei daran ausgerichtet, den Arbeitnehmern unverfallbare Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung zu sichern, wie es der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des [X.] erreichen wolle. Die Ausbildungsumlage stehe vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber für sinnvoll gehaltenen geordneten und einheitlichen Berufsausbildung (vgl. § 4 Abs. 1 BBiG), deren Lasten verteilt werden sollten. Diese Erwägungen hat der [X.] auch hinsichtlich der [X.] [X.] 2015 als tragfähig angesehen ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 153). Sie sind uneingeschränkt auf die [X.] [X.] 2016 übertragbar.

bb) Diesen für ein öffentliches Interesse an der [X.] [X.] 2016 sprechenden Umständen stehen vor allem die Interessen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber gegenüber, nicht mit Beitragszahlungen an die [X.] belastet zu werden.

(1) Überragende entgegenstehende Interessen nicht tarifgebundener Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Die (zusätzliche) Zahlungsverpflichtung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ist im Ergebnis begrenzt, weil sie auch gesetzlich verpflichtet sind, Urlaub und Urlaubsentgelt zu gewähren, und das Urlaubskassenverfahren in seiner praktischen Ausprägung nur einen anderen [X.] darstellt. Auch die Ausbildungsumlage verteilt im Wesentlichen nur Lasten gleichmäßig auf die Arbeitgeber, die unabhängig von der tarifvertraglichen Regelung entstehen. Die von der [X.] [X.] 2016 erfassten Arbeitgeber profitieren auch dann mittelbar von einer so geförderten Berufsausbildung, wenn sie nicht selbst zu den Ausbildungsbetrieben gehören. Eine effektive zusätzliche Zahlungsbelastung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ergibt sich nur aus den eigenen Verwaltungskosten der [X.] sowie der gesetzlich nicht verpflichtend vorgeschriebenen zusätzlichen Altersversorgung für Arbeitnehmer ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 154).

(2) Soweit die Beteiligte zu 1. im Schriftsatz vom 28. September 2018 Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht zu der [X.]luktuation der Arbeitnehmer im Baugewerbe im Vergleich zu anderen Branchen und zu den Verwaltungskosten der [X.] macht, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden darf (§ 98 Abs. 3 Satz 1, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 559 Abs. 1 ZPO; [X.] 25. Januar 2017 - 10 [X.] ([X.]) - Rn. 3 mwN).

cc) Eine Abwägung dieser Interessen vorzunehmen, ist Aufgabe des [X.]. Wenn es sich dazu entschließt, das öffentliche Interesse an einer [X.] trotz entgegenstehender Belange der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber zu bejahen, kann das vor dem Hintergrund des bereits durch den Gesetzgeber erheblich gewichteten öffentlichen Interesses an der Sicherung der [X.]unktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtungen nicht als unvertretbar oder unverhältnismäßig angesehen werden. Die vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 17 [X.] führen zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits dargelegt, führte eine Unwirksamkeit dieser Tarifnorm nicht zur Unwirksamkeit der [X.] [X.] 2016.

d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom [X.] gebilligte Annahme des [X.], dass es keiner Repräsentativitätsprüfung iSv. § 5 Abs. 1a Satz 3 [X.] iVm. § 7 Abs. 2 [X.] bedurfte. Konkurrierende Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen bestehen nicht. Konkrete Einwendungen gegen diese Annahme hat die Beteiligte zu 1. nicht erhoben.

VIII. Das [X.] hat nach § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG zutreffend die Wirksamkeit der streitgegenständlichen [X.] festgestellt und dies in seiner Beschlussformel ausgesprochen. Das [X.] hat die Entscheidungsformel des Beschlusses des [X.]s im [X.] bekannt zu machen (§ 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).

IX. In diesem Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG.

        

    Gallner    

        

    Brune    

        

    Pulz    

        

        

        

    Petri     

        

    Meyer    

                 

Meta

10 ABR 12/18

20.11.2018

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 12. Dezember 2017, Az: 16 BVL 5012/16, Beschluss

§ 5 Abs 1a S 3 TVG, § 7 Abs 2 AEntG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.11.2018, Az. 10 ABR 12/18 (REWIS RS 2018, 1510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1510

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

10 Sa 945/21 SK

5 Ca 2023/19

1 StR 310/20

4 Sa 411/20

4 Sa 412/20

4 Sa 413/20

4 Sa 82/20

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