Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 02.06.2015, Az. 2 BvE 7/11

2. Senat | REWIS RS 2015, 10363

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT ABGEORDNETE POLIZEI BUNDESTAG AUSKUNFTSRECHT BUNDESPOLIZEI

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Gegenstand

Zum Umfang der Frage- und Informationsrechte des Deutschen Bundestags in Bezug auf Unterstützungseinsätze der Bundespolizei nach Art 35 Abs 2 S 1 GG - Auskunftsrecht nur bzgl solcher Umstände, die nach der im GG angelegten Zuständigkeitsordnungordnung in den Verantwortungsbereich des Bundes fallen - hier: Organklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet


Leitsatz

1. Das aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages, seiner Abgeordneten und Fraktionen gegenüber der Bundesregierung bezieht sich hinsichtlich der Unterstützungseinsätze der Bundespolizei nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG nur auf Umstände, die nach der im Grundgesetz angelegten und im Gesetz über die Bundespolizei näher geregelten Verteilung der Zuständigkeiten in den Verantwortungsbereich des Bundes fallen.

2. Die Bundesregierung hat daher auf parlamentarische Fragen zu der Entscheidung über das Ersuchen eines Landes um Unterstützung durch die Bundespolizei zu antworten sowie auf Fragen, die sich auf Begleitumstände eines Unterstützungseinsatzes beziehen, für die eine Behörde des Bundes aufgrund ihrer Eigenschaft als Dienstherr der eingesetzten Beamten die Verantwortung trägt.

3. Die Bundesregierung ist hingegen grundsätzlich nicht verpflichtet, sich zu dem Konzept des in die Verantwortung der Landespolizei fallenden Gesamteinsatzes sowie zu dessen Vorbereitung, Planung und Durchführung zu äußern. Die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch polizeiliche Maßnahmen abzuwehren, liegt nach Art. 30, 70, 83 GG in der Zuständigkeit und Verantwortung der Länder (vgl. BVerfGE 97, 198 <214 ff.>). Das jeweilige Land trägt für das auf Weisung seiner Beamten erfolgende Handeln der Beamten der Bundespolizei die Verantwortung. Dem staatlichen Handeln wird in diesen Fällen demokratische Legitimation durch die Verantwortlichkeit der Landesregierung gegenüber der Volksvertretung des Landes verliehen.

4. Der Bund trägt allerdings - ungeachtet der Weisungsbefugnis des Landes - die dienstrechtliche Verantwortung für etwaiges rechtswidriges Verhalten seiner eingesetzten Beamten, denn diese sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Parlamentarische Anfragen zu rechtswidrigem, disziplinarrechtlich relevantem Verhalten einzelner Bundespolizisten im Rahmen von Unterstützungseinsätzen sind daher zu beantworten. Die Fragen müssen aber hinreichend klar erkennen lassen, dass und aufgrund welcher Tatsachen der begründete Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens von Bundespolizisten besteht.

Tenor

1. Die Antragsgegnerin hat durch ihre Antworten (Bundestagsdrucksache 17/6022) auf die Fragen 10. e) und g) der Kleinen Anfrage vom 16. Mai 2011 (Bundestagsdrucksache 17/5847) die Antragstellerin in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

1

Gegenstand des [X.] sind Antworten der [X.]regierung auf Kleine Anfragen der Antragstellerin, einer Fraktion des [X.], zu [X.] für mehrere Länder.

2

1. Grundlage für [X.] ist § 11 des [X.] ([X.]) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.]gesetzes und anderer Gesetze vom 26. Februar 2008 ([X.]). Der im vorliegenden Verfahren relevante § 11 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entspri[X.]ht Art. 35 Abs. 2 Satz 1 [X.], wona[X.]h zur Aufre[X.]hterhaltung oder Wiederherstellung der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit oder Ordnung ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einri[X.]htungen des [X.]grenzs[X.]hutzes - der heutigen [X.] - zur Unterstützung seiner Polizei anfordern kann, [X.]n die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe ni[X.]ht oder nur unter erhebli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten erfüllen könnte.

3

Formelle Voraussetzung eines Unterstützungseinsatzes ist in diesen Fällen na[X.]h § 11 Abs. 4 [X.] die Anforderung der [X.] dur[X.]h ein Land. Die Anforderung, für die das Gesetz keine Form vors[X.]hreibt, soll na[X.]h § 11 Abs. 4 Satz 2 [X.] alle für die Ents[X.]heidung wesentli[X.]hen Merkmale des Einsatzauftrags enthalten. Die Ents[X.]heidung über die Ver[X.]dung der [X.] zur Unterstützung eines [X.] aufgrund einer Anforderung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 [X.] trifft na[X.]h § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] das [X.]. Dieses hat seine Ents[X.]heidungsbefugnis gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] dur[X.]h eine Verwaltungsvors[X.]hrift auf das [X.]präsidium übertragen (Verwaltungsvors[X.]hrift "Einsätze der [X.] zur Unterstützung der Länder - Übertragung der Ents[X.]heidungsbefugnis in bestimmten Fällen auf das [X.]präsidium" vom 22. Februar 2008, [X.] 2008, [X.]). Na[X.]h Ziffer 1.2 dieser Verwaltungsvors[X.]hrift prüft das [X.]präsidium die Verfügbarkeit geeigneter [X.]kräfte. Auf dieser Grundlage sowie anhand des [X.] und gegebenenfalls überbehördli[X.]her Bindungen trifft es die Ents[X.]heidung und übermittelt ein konkretes Kräfteangebot an das jeweils ersu[X.]hende Land oder die ersu[X.]henden Länder. Na[X.]h der Annahme dieses Angebots dur[X.]h das anfordernde Land weist das [X.]präsidium die Unterstützung an. Die Unterstützung eines [X.] dur[X.]h die [X.] ri[X.]htet si[X.]h gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] na[X.]h dem für das anfordernde Land geltenden Re[X.]ht, also na[X.]h dem jeweiligen [X.]re[X.]ht und dem sa[X.]hli[X.]h eins[X.]hlägigen [X.]re[X.]ht, etwa dem Versammlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenre[X.]ht ([X.]/ [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2010, § 11 Rn. 51). Na[X.]h § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] unterliegt die [X.] bei [X.] den fa[X.]hli[X.]hen Weisungen des [X.], während die Weisungsbefugnis im Hinbli[X.]k auf Organisation und Dienstre[X.]ht beim [X.] verbleibt ([X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 11 Rn. 54 m.w.N.).

4

2. Die Vors[X.]hrift des § 11 [X.] lautet:

"§ 11 Ver[X.]dung zur Unterstützung eines [X.]

(1) Die [X.] kann zur Unterstützung eines [X.] ver[X.]det werden

1. zur Aufre[X.]hterhaltung oder Wiederherstellung der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung na[X.]h Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,

2. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders s[X.]hweren Unglü[X.]ksfall na[X.]h Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,

3. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung des [X.] oder eines [X.] na[X.]h Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,

soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe ni[X.]ht oder nur unter erhebli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten erfüllen kann.

(2)

(3)

(4)

(5) Die Verpfli[X.]htung zur Amtshilfe bleibt unberührt."

5

Dem Verfahren liegt folgender Sa[X.]hverhalt zugrunde:

6

1. Am 19. Februar 2011 fand in [X.] anlässli[X.]h des [X.] im [X.] ein Aufmars[X.]h von Anhängern des re[X.]htsradikalen Spektrums statt. Es gab eine Gegendemonstration, an der na[X.]h Angaben des Veranstalters etwa 20.000 Personen teilnahmen. Am Polizeieinsatz an jenem Tage waren neben der [X.]polizei des [X.] Polizeibeamte anderer Länder und der [X.] beteiligt.

7

2. Hinsi[X.]htli[X.]h dieses Polizeieinsatzes ri[X.]hteten die Antragstellerin sowie vers[X.]hiedene Mitglieder des [X.]tages am 1. März 2011 eine Kleine Anfrage mit dem Titel "Gewaltsames Vorgehen der Polizei gegen Antifas[X.]histinnen und Antifas[X.]histen am 19. Februar 2011 in [X.]" an die Antragsgegnerin (BTDru[X.]ks 17/4992). Diese Kleine Anfrage bezog si[X.]h zum einen auf den Berei[X.]h der originären Aufgabenwahrnehmung dur[X.]h die [X.], dabei vor allem auf die Erfüllung bahnpolizeili[X.]her Aufgaben, zum anderen auf die Unterstützung der Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]polizei dur[X.]h Beamte der [X.] gemäß § 11 [X.]. In der Vorbemerkung zu dieser Kleinen Anfrage heißt es unter anderem:

"Rund 20 000 Antifas[X.]histinnen und Antifas[X.]histen haben am 19. Februar 2011 in [X.] der Neonaziszene eine klare Niederlage bereitet. Der geplante Aufmars[X.]h der extremen Re[X.]hten wurde dur[X.]h das ents[X.]hlossene Handeln der antifas[X.]histis[X.]hen Demonstrantinnen und Demonstranten vereitelt, die damit ihren Erfolg aus dem Vorjahr, als sie den [X.] ebenfalls verhindern konnten, no[X.]h übertrafen.

Das Einsatzkonzept der [X.] Polizei - die von Einheiten der [X.] unterstützt wurde - sah aber die rigorose Abs[X.]hottung der Gegendemonstranten vor. Dabei kam es mitunter zu äußerst gewaltsamem und eskalierendem Vorgehen, wie dur[X.]h zahlrei[X.]he [X.] im [X.] und Augenzeugenberi[X.]hte dokumentiert. Insbesondere über massiven und ohne Vorwarnung erfolgten Einsatz von Pfefferspray bzw. Pepperball sowie von Wasserwerfern wird beri[X.]htet ([X.], [X.] gegen abziehende Personengruppe; www.[X.].[X.]om/wat[X.]h?v =9bAV[X.]ACehO[X.]&feature=player_embedded, [X.] auf gewaltfreien Demonstranten, mögli[X.]herweise einen Journalisten). Um einen besonders eklatanten Fall von Polizeigewalt handelt es si[X.]h beim anlasslosen Angriff eines Wasserwerfers auf eine Mens[X.]henmenge, die si[X.]h friedli[X.]h über eine Kreuzung bewegte (www.[X.].[X.]om/wat[X.]h?v=N1vYuHpGKlI&feature= player_embedded).

[…]

Der Vizepräsident des [X.], Dr. h. [X.]. [X.], kommentierte die Ereignisse in der Presse folgendermaßen: 'Die Polizei ist eben vollauf damit bes[X.]häftigt, die Neonazis zu s[X.]hützen (…). Das ist [X.] Demokratie.'

Es muss aufgeklärt werden, inwiefern Einheiten der [X.] zu dieser Art der Demokratiedur[X.]hsetzung beigetragen haben. Wenn eine [X.]polizei brutal gegen Antifas[X.]histen vorgeht, um Nazis zu s[X.]hützen, sollte die [X.] dies ni[X.]ht au[X.]h no[X.]h unterstützen."

8

In der Vorbemerkung der Antwort auf diese Kleine Anfrage (BTDru[X.]ks 17/5270, [X.], Anlage Ast. 2) stellte die Antragsgegnerin fest:

"Polizeili[X.]he Einsatzlagen im Zusammenhang mit Demonstrationen und Versammlungen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Die [X.]regierung nimmt zu polizeili[X.]hen Einsätzen, soweit sie im Verantwortungsberei[X.]h eines [X.] liegen - hier des [X.] - keine Stellung und bewertet diese ni[X.]ht."

9

Folgende Fragen und Antworten sind streitgegenständli[X.]h:

Frage: "3. [X.]) Wie ist der Einsatz in der Praxis dur[X.]hgeführt worden und wer hat ihn geführt, von wem hat die [X.] Weisungen erhalten, und wie ist die Koordination ihres Einsatzes im Rahmen des Gesamteinsatzes si[X.]hergestellt worden?"

Antwort: "Im originären Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.] erfolgte der Einsatz eigenverantwortli[X.]h dur[X.]h eine eingeri[X.]htete 'Besondere Aufbauorganisation' unter Führung der [X.]direktion [X.]."

Frage: "4. Wie sah das Einsatzkonzept aus, und wie bewertet die [X.]regierung dessen Umsetzung?"

Antwort: "Soweit die Frage auf das Einsatzkonzept der [X.] Polizei zielt, wird auf die Vorbemerkung der [X.]regierung verwiesen."

Frage: "5. Wie bewertet die [X.]regierung den von zahlrei[X.]hen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Proteste sowie auf [X.] dokumentierten großflä[X.]higen Einsatz von Pfefferspray?"

Antwort: "Es wird auf die Antwort zu Frage 6a verwiesen."

Frage: "6. Haben Angehörige der [X.] Pfefferspray oder andere Reizmittel ver[X.]det, und [X.]n ja,

a) wann und wo genau,"

Antwort: "Ein Einsatz von Pfefferspray oder anderer Reizmittel im originären Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.] wird ausges[X.]hlossen. Hinsi[X.]htli[X.]h der Frage des Einsatzes von Pfefferspray oder anderer Reizmittel im Aufgabenberei[X.]h des [X.] wird auf die dortige einsatzführende Zuständigkeit und auf die Vorbemerkung der [X.]regierung verwiesen."

Frage: "b) wie viele Sprühdosen wurden verbrau[X.]ht bzw. wel[X.]her Ersatzbedarf wurde angezeigt (bitte jeweils die Füllmenge angeben)?"

Antwort: "Hinsi[X.]htli[X.]h der Frage des Verbrau[X.]hs von Sprühdosen und zum entspre[X.]henden Ersatzbedarf im Aufgabenberei[X.]h des [X.] wird auf die dortige einsatzführende Zuständigkeit verwiesen."

Frage: "7. Hat die [X.] Wasserwerfer eingesetzt, und [X.]n ja

a) wann und wo genau, und inwiefern waren dem Wasser Reizstoffe beigemis[X.]ht?

b) Inwiefern wurden die Opfer des Einsatzes vorgewarnt, bzw. in wel[X.]hen Fällen ist dies unterblieben (bitte begründen)?

[X.]) Inwiefern war die [X.] am [X.], wie er auf [X.] (www.[X.].[X.]om) dokumentiert ist, beteiligt?"

Antwort: "Die im originären Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.] eingesetzten Wasserwerfer haben kein Wasser während des Einsatzes abgegeben. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der [X.]regierung verwiesen."

Frage: "9. Wie bewertet die [X.]regierung die Dur[X.]hsu[X.]hung des [X.] des [X.] '[X.] [X.]', bei der au[X.]h Räume der [X.] [X.]. dur[X.]hsu[X.]ht und Computer sowie Mobiltelefone bes[X.]hlagnahmt wurden?

Wel[X.]he re[X.]htli[X.]he Grundlage gab es für diese Aktion, und inwiefern waren [X.]polizisten daran beteiligt?"

Antwort: "Die [X.] war an den Dur[X.]hsu[X.]hungsmaßnahmen des [X.] des [X.] '[X.] [X.]' ni[X.]ht beteiligt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der [X.]regierung verwiesen."

Frage: "11. Waren [X.]polizisten während der Angriffe von Nazis auf das linke Hausprojekt 'Praxis' zugegen, und wie erklärt si[X.]h die [X.]regierung, dass die anwesende Polizei diesen Überfall nur beoba[X.]htete und es den Nazis mögli[X.]h war, si[X.]h an diesem [X.] diesem Gebäude zu nähern?"

Antwort: "Angehörige der [X.] waren bei dem ges[X.]hilderten Ereignis ni[X.]ht zugegen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der [X.]regierung verwiesen."

Frage: "12. Ist in der Vorbereitung des Polizeieinsatzes auf eine besondere Gefährdung von Gebäuden, die linke Projekte oder [X.]en beherbergen, hingewiesen worden, und wel[X.]he Planungen wurden für den Fall eines Naziangriffs vorgenommen?"

Antwort: "Die benannten Objekte befinden si[X.]h ni[X.]ht auf Bahnanlagen und damit ni[X.]ht im originären Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.]. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der [X.]regierung verwiesen."

Frage: "13. Gab es na[X.]h Kenntnis der [X.]regierung Anweisungen, Abgeordnete der [X.] [X.]. ni[X.]ht dur[X.]h Polizeisperren zu lassen und sie gezielt anders zu behandeln, als Abgeordnete anderer [X.]en?"

Antwort: "Entspre[X.]hende Anweisungen im Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.] gab es ni[X.]ht. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der [X.]regierung verwiesen."

Frage: "14. a) Wer leitet die [X.], und wer gehört ihr außerdem no[X.]h an?

b) Wird der Überfall auf das 'Haus der Begegnung' am Abend des 19. Februar 2011 ebenfalls Untersu[X.]hungsgegenstand der [X.] sein?

[X.]) Wel[X.]he Vorkommnisse sind aus Si[X.]ht der [X.]regierung vorrangig zu prüfen, und wel[X.]he Verda[X.]htsfälle unverhältnismäßiger Polizeigewalt gehören hierzu?"

Antwort: "Die Leitung der [X.] obliegt der Polizeidirektion [X.]. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der [X.]regierung verwiesen."

Frage: "18. Wie bewertet die [X.]regierung den politis[X.]hen S[X.]haden, der entsteht, [X.]n eine [X.]polizei mit Unterstützung der [X.], wie am 19. Februar 2011 in [X.], [X.] vorrangig darauf konzentriert, den [X.] zu s[X.]hützen, und dafür ganze [X.]teile frei von Antifas[X.]histen zu halten?"

Antwort: "Es wird auf die Vorbemerkung der [X.]regierung verwiesen."

Frage: "19. Beabsi[X.]htigt die [X.]regierung, die Erfahrungen von [X.] im Rahmen der Innenministerkonferenz zu thematisieren und Konsequenzen für künftige Polizeieinsätze anlässli[X.]h von [X.] zu ziehen, und [X.]n ja, wel[X.]he Konsequenzen erwägt sie?"

Antwort: "Eine Behandlung der Thematik auf der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder ist seitens der [X.]regierung ni[X.]ht geplant. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der [X.]regierung verwiesen."

3. Zum selben Sa[X.]hverhalt ri[X.]hteten die Antragstellerin sowie mehrere Abgeordnete am 20. April 2011 eine weitere Kleine Anfrage an die Antragsgegnerin (BTDru[X.]ks 17/5639). In einer "Vorbemerkung" drü[X.]kten die Fragesteller ihr Missfallen über die Antworten der [X.]regierung auf die oben angeführte Kleine Anfrage aus. Sie sahen darin eine Verletzung ihrer Re[X.]hte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] und führten dies in der Vorbemerkung weiter aus.

Auf die in dieser Kleinen Anfrage gestellten Fragen antwortete die Antragsgegnerin (BTDru[X.]ks 17/5737) unter anderem wie folgt:

Frage: "4. Wie sah das Einsatzkonzept der [X.] Polizei aus, von dem die [X.] im Rahmen der Abstimmung der Einsatzkonzepte sowie der Tätigkeit der [X.] Kenntnis erhalten hat, wel[X.]he Elemente hat die [X.] bei der Abstimmung als besonders wi[X.]htig eingebra[X.]ht, und wie bewertet die [X.]regierung die Umsetzung des abgestimmten Einsatzkonzeptes?"

Antwort: "Na[X.]h Kenntnis der [X.]regierung sah das Einsatzkonzept die Gewährleistung friedli[X.]her Versammlungen und Kundgebungen sowie den S[X.]hutz deren Teilnehmer vor. An der Erstellung des Einsatzkonzeptes der Polizei des [X.] hat die [X.] ni[X.]ht mitgewirkt. Die den Einsatz der [X.] führende [X.]direktion [X.] hat im Rahmen der Einsatzvorbereitung über einzelne Teilabs[X.]hnitte des Einsatzkonzeptes Kenntnis erhalten, bei denen S[X.]hnittstellen zum Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.] betroffen waren. Dabei hat die [X.] ihr eigenes Einsatzkonzept thematisiert.

Die Bewertung des Polizeieinsatzes in der Zuständigkeit und der Verantwortung der Polizei des [X.] obliegt den dort zuständigen Stellen. Im Übrigen wird auf die Antwort der [X.]regierung zu Frage 4 auf [X.]tagsdru[X.]ksa[X.]he 17/5270 verwiesen."

Frage: "6. Wie bewertet die [X.]regierung die Dur[X.]hsu[X.]hung des [X.] des [X.] '[X.] [X.]', bei der au[X.]h Räume der [X.] [X.]. dur[X.]hsu[X.]ht und Computer sowie Mobiltelefone bes[X.]hlagnahmt wurden?

Wel[X.]he re[X.]htli[X.]he Grundlage gab es na[X.]h Kenntnis der [X.]regierung für diese Aktion?"

Antwort: "Die [X.] war an der Dur[X.]hsu[X.]hung des [X.] des in der Frage genannten [X.] ni[X.]ht beteiligt. Insofern liegen der [X.]regierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen obliegt die Bewertung den hierfür zuständigen Stellen des [X.]."

Fragen: "8. Haben Angehörige der [X.], die dem [X.] unterstellt worden waren, Pfefferspray oder andere Reizmittel ver[X.]det, und [X.]n ja,

a) wann und wo genau,

b) wie viele Sprühdosen wurden verbrau[X.]ht, bzw. wel[X.]her Ersatzbedarf wurde angezeigt (bitte jeweils die Füllmenge angeben)?

9. Haben die drei Wasserwerfer der [X.], die dem [X.] unterstellt worden sind, während des Einsatzes Wasser abgegeben, und [X.]n ja,

a) wann und wo genau, und inwiefern waren dem Wasser Reizstoffe beigemis[X.]ht,

b) inwiefern wurden die Opfer des Einsatzes vorgewarnt, bzw. in wel[X.]hen Fällen ist dies unterblieben (bitte begründen),

[X.]) inwiefern war die [X.] am [X.], wie er auf www.[X.].[X.]om/ dokumentiert ist, beteiligt, und falls sie beteiligt war, wie s[X.]hätzt die [X.]regierung die re[X.]htli[X.]he Zulässigkeit dieses Einsatzes ein?"

Antwort: "Soweit Angehörige der [X.] gemäß § 11 [X.] zur Unterstützung des [X.] eingesetzt waren, obliegt die Zuständigkeit und Verantwortung für die Dur[X.]hführung des Einsatzes dem [X.]. Aussagen und Bewertungen zu diesem Einsatz im Zuständigkeitsberei[X.]h des [X.] sind dur[X.]h die dort zuständigen Stellen zu treffen."

4. Am 1. Mai 2011 kam es zu einem Einsatz der [X.] in [X.], [X.] und an anderen Orten, der Gegenstand einer weiteren Kleinen Anfrage (BTDru[X.]ks 17/5847, Antwort: BTDru[X.]ks 17/6022) der Antragstellerin und mehrerer [X.]tagsabgeordneter war. In der Vorbemerkung zu dieser Kleinen Anfrage heißt es unter anderem:

"Während Zeitungen wie die '[X.]' bereits Wo[X.]hen vor dem 1. Mai 2011 Krawalle in [X.] prophezeiten, zeigte si[X.]h der [X.]or für Inneres und Sport von [X.], [X.], am 2. Mai 2011 'ho[X.]hzufrieden' mit dem Verlauf des 1. Mai 2011 und der [X.] am 30. April 2011. Es habe deutli[X.]h [X.]iger Festnahmen und [X.]iger 'Krawall' gegeben, als in den Vorjahren.

Umso mehr Gewalt ging dafür offenbar von Seiten der Polizei aus. Insbesondere am [X.], wo vornehmli[X.]h Angehörige der [X.] eingesetzt waren, hat es einen umfassenden Einsatz von Pfefferspray gegeben. Es seien 'immer wieder Trupps von rund 20 Polizisten im Zi[X.]kza[X.]k dur[X.]h die bis dahin friedli[X.]he Mens[X.]henmenge' gezogen, beri[X.]htete die 'tageszeitung' ('taz') am 3. Mai 2011. Sie hätten dabei 'wahllos Umstehende mit Fäusten traktiert und immer wieder Pfefferspray eingesetzt.'

Dass diese Ausführungen zutreffend sind, legt die Tatsa[X.]he nahe, dass Polizisten, die in Zivil eingesetzt waren, selbst Opfer ihrer uniformierten Kollegen geworden sind. Mindestens zwei Zivilfahnder seien 'plötzli[X.]h von Pfefferspray getroffen und zudem dur[X.]h Fausts[X.]hläge im Gesi[X.]ht verletzt worden. Die beiden Polizisten hätten ans[X.]hließend aufgrund von Augenreizungen und Prellungen vom Dienst abtreten müssen. Zudem sollen na[X.]h Polizeiangaben in diesem Zusammenhang weitere se[X.]hs Beamte dur[X.]h Reizgaseinwirkungen verletzt worden sein', heißt es in der 'taz' weiter. Sanitäter spra[X.]hen von über 200 dur[X.]h Pfefferspray verletzten Personen, die sie zu versorgen hatten.

Die Fraktion [X.]. sieht si[X.]h dur[X.]h sol[X.]he Beri[X.]hte in ihrer Annahme bestätigt, dass Pfefferspray von der Polizei, au[X.]h der [X.], häufig unverhältnismäßig eingesetzt wird.

[…]

Die Fraktion [X.]. will nun erfahren, wel[X.]he Einsätze von der [X.] am 1. Mai 2011 bundesweit dur[X.]hgeführt worden sind."

In der Kleinen Anfrage wurden unter anderem die na[X.]hfolgenden Fragen gestellt:

Frage: " 3. b) Wie viele Wasserwerfer hatte die [X.] am Maiwo[X.]henende im Einsatz (bitte na[X.]h einzelnen Städten angeben)?

[X.]) Aus wie vielen dieser Wasserwerfer wurde Wasser abgegeben (bitte na[X.]h einzelnen Städten und mit genauen Orten und Zeiten angeben)?

d) In wel[X.]hen Fällen waren dem Wasser Reizstoffe beigemis[X.]ht?"

Antwort: "Im originären Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.] wurden keine Wasserwerfer eingesetzt. Zur Unterstützung der Länder gemäß § 11 [X.] wurde das Land [X.] mit drei und das [X.] mit zwei Wasserwerfern unterstützt. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Dur[X.]hführung dieser Einsätze obliegt den jeweiligen Ländern. Aussagen zu den Einsätzen im Zuständigkeitsberei[X.]h eines [X.] sind dur[X.]h die dort zuständigen Stellen zu treffen."

Frage: "4. Wie viele [X.]polizistinnen und [X.]polizisten waren mit Reizmittelsprühgeräten ausgestattet, und wie viele von ihnen haben diese au[X.]h eingesetzt?

a) Wel[X.]he Reizmittel sind dabei ver[X.]det worden? (bitte na[X.]h Typ und Fabrikat aufs[X.]hlüsseln)

b) Wann und wo genau sind diese Geräte benutzt worden?

Antwort: "Die Polizeibeamten der [X.] sind mit [X.] ([X.]) ausgestattet. Einsatzeinheiten der [X.] werden zusätzli[X.]h mit dem [X.] ausgestattet. Die [X.]e der [X.] enthalten den synthetis[X.]hen Wirkstoff PAVA (Pelargonsäurevanillylamid) des Herstellers [X.] GmbH & Co. KG und [X.] SYSTEM AG in den [X.] und 30ml ([X.]) sowie 400ml ([X.] 4).

Na[X.]h Kenntnis der [X.]regierung hat die [X.] im originären Zuständigkeitsberei[X.]h am 30. April 2011 am [X.] fünfmal das [X.] ([X.]) eingesetzt.

Soweit Angehörige der [X.] im Rahmen eines Einsatzes gemäß § 11 [X.] eingesetzt waren, obliegt die Zuständigkeit und Verantwortung für die Dur[X.]hführung des Einsatzes dem jeweiligen Land. Aussagen und Bewertungen zu den Einsätzen im Zuständigkeitsberei[X.]h eines [X.] sind dur[X.]h die dort zuständigen Stellen zu treffen."

Frage: "6. Wie viele freiheitsentziehende Maßnahmen und Platzverweise sind von der [X.] am Maiwo[X.]henende vorgenommen bzw. ausgespro[X.]hen worden (bitte mit Begründungen, na[X.]h Maßnahmen und Orten bzw. Zeitpunkt aufgliedern)?"

Antwort: "Na[X.]h Kenntnis der [X.]regierung hat die [X.] im Rahmen der originären bahnpolizeili[X.]hen Aufgabenwahrnehmung im örtli[X.]hen Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.] (Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des [X.]) zur Gefahrenabwehr insgesamt 1195 Platzverweise [es folgen detaillierte, na[X.]h Orten aufges[X.]hlüsselte numeris[X.]he Angaben] und 30 freiheitsentziehende Maßnahmen auf Grundlage der Strafprozessordnung ausgespro[X.]hen [es folgen detaillierte, na[X.]h Orten aufges[X.]hlüsselte numeris[X.]he Angaben].

Soweit Angehörige der [X.] im Rahmen eines Einsatzes gemäß § 11 [X.] eingesetzt waren, obliegt die Zuständigkeit und Verantwortung für die Dur[X.]hführung des Einsatzes dem jeweiligen Land. Aussagen und Bewertungen zu den Einsätzen im Zuständigkeitsberei[X.]h eines [X.] sind dur[X.]h die dort zuständigen Stellen zu treffen."

Frage: "7. Wie ist der Einsatz von [X.]polizisten im Zusammenhang mit dem Maiwo[X.]henende konkret geregelt worden?

a) Wel[X.]he Gremien und Stäbe sind eingeri[X.]htet worden, in denen die [X.] vertreten war (bitte Anzahl der Vertreter, die entsendenden Behörden unter Angabe der jeweiligen Abteilung, die Gesamtzusammensetzung der Gremien und jeweilige Aufgaben nennen und für jedes Land bzw. jede [X.] einzeln angeben)?

b) Inwiefern ist die [X.] in die jeweilige Einsatzstrategie und -taktik eingeweiht worden, bzw. inwiefern hat sie diese mitgestaltet?

[X.]) Wer hat die Einsätze geführt, von wem hat die [X.] Weisungen erhalten, wie ist die Koordination des Einsatzes im Rahmen des Gesamteinsatzes jeweils si[X.]hergestellt worden, und wie sind die Einsätze in der Praxis dur[X.]hgeführt worden?"

Antwort: "Im originären Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.] wurde die Einsatzlage dur[X.]h die einsatzführenden, regional zuständigen [X.]direktionen eigenverantwortli[X.]h geführt. Die [X.]direktionen Bad Bramstedt, [X.] und [X.] haben hierzu eigenständige Einsatzstäbe eingeri[X.]htet.

Die [X.] hat in den [X.] [X.] Me[X.]klenburg-Vorpommern einen Polizeibeamten und in den [X.] [X.] [X.] drei Polizeibeamte als Verbindungsbeamte entsandt. Zwis[X.]hen der Polizeidirektion [X.] und der [X.]direktion [X.] wurden we[X.]hselseitig Verbindungsbeamte ausgetaus[X.]ht.

Die [X.] stellen im Einsatz die Kommunikation zwis[X.]hen den [X.] der Polizeien des [X.] und der [X.] si[X.]her. Der Austaus[X.]h von [X.] zwis[X.]hen bena[X.]hbarten Polizeibehörden im Einsatz ist übli[X.]he Praxis und hat si[X.]h bewährt.

Die Zuständigkeit und Verantwortung für Polizeieinsätze in den Ländern obliegt den jeweiligen dort zuständigen Behörden."

Frage: "9. Inwieweit waren Beamte der [X.] während der 'Revolutionären 1. Mai Demonstration' in [X.] im Einsatz?

a) Wer leitete diesen Einsatz?

b) Wie lautete der Auftrag der hier eingesetzten [X.]beamten?

[X.]) Inwieweit kam es hier zu freiheitsentziehenden Maßnahmen dur[X.]h Beamte der [X.]?

d) Inwieweit setzten Beamte der [X.] hier Pfefferspray ein?"

Antwort: "Die [X.] hat am 1. Mai 2011 das Land [X.] mit insgesamt 982 Polizeibeamten unterstützt (am 30. April 2011 mit 852 Polizeibeamten). Die polizeili[X.]he Einsatzlage im Zusammenhang mit der in Frage 9 aufgeführten Demonstration lag im Verantwortungsberei[X.]h und Zuständigkeit des [X.] [X.]. Aussagen und Bewertungen zu diesem Einsatz obliegen den dort zuständigen Stellen.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 und 2 verwiesen."

Frage: "10. Inwieweit waren Beamte der [X.] im [X.] an die [X.]er 'Revolutionäre 1. Mai Demonstration' in den Abend- und Na[X.]htstunden am [X.] im Einsatz?

a) Wie viele [X.]polizistinnen und [X.]polizisten waren an diesem Ort im Einsatz?

b) Wer leitete diesen Einsatz?

[X.]) Wie lautete der Auftrag der hier eingesetzten [X.]beamten?

d) Inwieweit kam es hier zu freiheitsentziehenden Maßnahmen dur[X.]h Beamte der [X.]?

e) Inwieweit setzten Beamte der [X.] hier Pfefferspray ein?

f) Gab es na[X.]h Kenntnis der [X.]regierung in den Abend- und Na[X.]htstunden des 1. Mai 2011 am [X.] eine polizeili[X.]he Aufforderung, den Platz zu verlassen, und [X.]n ja, zu wel[X.]her Zeit?

g) Inwieweit bewertet die [X.]regierung den Polizeieinsatz und insbesondere den exzessiven Gebrau[X.]h von Pfefferspray in den Abend- und Na[X.]htstunden des 1. Mai 2011 am [X.] in [X.] als verhältnismäßig?"

Antwort: "Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen."

Frage: "11. Wie sah das Einsatzkonzept in [X.] aus, und wie bewertet die [X.]regierung dessen Umsetzung?"

Antwort: "Das Einsatzkonzept der [X.] im originären Zuständigkeitsberei[X.]h sah die Bildung einer besonderen Aufbauorganisation vor. Ziel des Einsatzkonzeptes war es, die anreisenden Demonstrationsteilnehmer aus dem Hauptbahnhof [X.] in den Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.]polizei [X.] zu begleiten und unbeteiligte Reisende sowie die Bahnanlagen zu s[X.]hützen. Na[X.]h Kenntnis der [X.]regierung konnte die bundespolizeili[X.]he Einsatzlage mit diesem Einsatzkonzept bewältigt werden.

Die Verantwortung für den Polizeieinsatz im [X.]gebiet [X.] lag bei der Polizei des [X.] [X.]. Insofern obliegen Aussagen hierzu den dort zuständigen Stellen."

Frage: "12. Wie bewertet die [X.]regierung die stundenlangen [X.] mehrerer Hundert Mens[X.]hen in [X.], wobei die Betroffenen lange Zeit weder mit Wasser versorgt wurden no[X.]h Zugang zu Toiletten erhielten?"

Antwort: "Die [X.] war an dem in der Frage bes[X.]hriebenen Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht beteiligt. Die Verantwortung für den Polizeieinsatz im [X.]gebiet [X.] lag bei der Polizei des [X.] [X.]. Insofern obliegen Aussagen hierzu den dort zuständigen Stellen.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen."

Die Antragstellerin sieht si[X.]h dadur[X.]h in ihren Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] verletzt, dass die Antragsgegnerin in ihren Antworten auf die oben wiedergegebenen Kleinen Anfragen die Auskunft über [X.] na[X.]h § 11 [X.] teilweise zu Unre[X.]ht verweigert habe.

1. Die Kleine Anfrage bezügli[X.]h des Einsatzes der [X.] am 19. Februar 2011 in [X.] habe darauf abgezielt, Aufklärung darüber zu erlangen, inwiefern und in wel[X.]her Weise Einheiten der [X.] gegen Teilnehmer der Gegendemonstration vorgegangen waren. Die Antragsgegnerin habe mit ihrer Vorbemerkung, wona[X.]h zu polizeili[X.]hen Einsätzen im Verantwortungsberei[X.]h eines [X.] ni[X.]ht Stellung genommen werde, die Mars[X.]hroute für die Einzelfragen vorgegeben. Diese seien bezügli[X.]h des Einsatzes der [X.] na[X.]h § 11 [X.] ni[X.]ht beantwortet worden.

Au[X.]h na[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]hem Hinweis auf das Fragere[X.]ht der Antragstellerin in der weiteren Kleinen Anfrage bezügli[X.]h des Einsatzes der [X.] am 19. Februar 2011 in [X.]habe die Antragsgegnerin Antworten zum Unterstützungseinsatz der [X.] verweigert.

Anlass der Kleinen Anfrage bezügli[X.]h des Einsatzes der [X.] am 1. Mai 2011 in [X.], [X.] und an anderen Ortensei "ein sehr hartes Vorgehen gerade von [X.]polizisten gegen Demonstranten bzw. Mens[X.]henansammlungen" au[X.]h "unter Einsatz von Pfefferspray und körperli[X.]her Gewalt" gewesen, wodur[X.]h eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he Anzahl an Mens[X.]hen verletzt worden sein solle. Im Rahmen des Einsatzes in [X.], an dem offenbar [X.]polizisten beteiligt gewesen seien, solle es zu einem mehrstündigen [X.] von Demonstranten, zu körperli[X.]her Gewalt und mögli[X.]herweise willkürli[X.]hen Festnahmen gekommen sein. Ziel der Kleinen Anfrage sei die Feststellung gewesen, wel[X.]he Einsätze von der [X.] vorgenommen worden seien und wie deren Angehörige dabei vorgegangen seien.

2. Die Antragstellerin hält ihren Antrag im [X.]verfahren für zulässig. Auf Anfragen in den Landtagen müsse sie si[X.]h ni[X.]ht verweisen lassen. In [X.] existiere s[X.]hon keine Fraktion der Linkspartei. Im Übrigen habe die Antragstellerin kein Dur[X.]hgriffsre[X.]ht auf ihr politis[X.]h glei[X.]hgeordnete Landtagsfraktionen, wel[X.]he die Kosten und Mühen für eine etwaige verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Dur[X.]hsetzung des Informationsanspru[X.]hs dur[X.]haus s[X.]heuen könnten. Kenntnisse der Antragsgegnerin, wie sie das Ziel der Fragen der Antragstellerin gewesen seien, könnten über die [X.]regierungen ohnehin ni[X.]ht erlangt werden.

3. Die Antragsgegnerin sei verpfli[X.]htet gewesen, Angaben zu den streitgegenständli[X.]hen [X.] zu ma[X.]hen.

a) Eine [X.] der [X.]regierung bestehe für alle Fragen zu Vorgängen aus ihrem Verantwortungsberei[X.]h. Dieser sei weiter als die Gegenstände der auss[X.]hließli[X.]hen Gesetzgebung des [X.] und umfasse alle Berei[X.]he, in denen si[X.]h die [X.]regierung finanziell engagiere, sowie alles, worauf sie direkt oder indirekt Einfluss nehmen könne, etwa dur[X.]h mögli[X.]he legislative Konsequenzen auf [X.]ebene oder dur[X.]h Maßnahmen der [X.]aufsi[X.]ht. Im Zweifel sei der Verantwortungsberei[X.]h eröffnet.

[X.] gehörten zum Verantwortungsberei[X.]h der [X.]regierung. Es gehe um die Tätigkeit einer der Antragsgegnerin na[X.]hgeordneten Behörde. Au[X.]h könne die Antragsgegnerin bei der Prüfung einer Anfrage gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 [X.] die Einsätze beeinflussen oder gar die Ver[X.]dung der [X.] verweigern. Im [X.]er Fall sei die [X.] na[X.]h den Angaben der Antragsgegnerin mit zwei [X.] im Führungsstab und mit einem Mitarbeiter im Vorbereitungsstab der Polizeidirektion [X.] vertreten gewesen, wodur[X.]h sie konkret Einfluss genommen habe, etwa bei der Abstimmung der Einsatzkonzepte und bei den fortwährenden Einsatzbespre[X.]hungen. Ohnehin verbleibe jedem Führer einer Einsatzhunderts[X.]haft innerhalb des [X.] ein gewisser Ents[X.]heidungsspielraum. Die Aktivität der Antragsgegnerin gehe über eine finanzielle Beteiligung hinaus, könne zu [X.] von Bürgern führen und Amtshaftungsansprü[X.]he gegen den [X.] auslösen. Glei[X.]hzeitig obliege der Antragsgegnerin eine Fürsorgepfli[X.]ht für die am Einsatz beteiligten [X.]polizisten. S[X.]hließli[X.]h habe die Antragsgegnerin die Mögli[X.]hkeit, legislative Konsequenzen aus einem Einsatz zu ziehen und etwa eine Änderung von § 11 [X.] zu initiieren.

Für den [X.] habe das [X.]verfassungsgeri[X.]ht den Verantwortungsberei[X.]h s[X.]hon wegen der Mögli[X.]hkeit des [X.]amtes für [X.], Daten der [X.]verfassungss[X.]hutzbehörden zu nutzen, sowie wegen der gegenseitigen Unterri[X.]htung der [X.]ämter als betroffen angesehen ([X.] 124, 161 <196>). Die Antragsgegnerin sei verpfli[X.]htet, si[X.]h dur[X.]h Befragung der eingesetzten [X.]beamten oder dur[X.]h Einsi[X.]ht in deren verfasste Einsatzberi[X.]hte Kenntnisse zu vers[X.]haffen.

b) Au[X.]h [X.]n man die [X.] als Organleihe qualifizieren wollte, s[X.]hlösse dies die Auskunftspfli[X.]ht ni[X.]ht aus. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts bestehe unter bestimmten Voraussetzungen eine Untersu[X.]hungsbefugnis des [X.]tages im Verhältnis zu den Ländern ([X.] 77, 1 <5>). Diese Voraussetzungen lägen hier vor: Die verfahrensgegenständli[X.]hen Einsätze hätten in zehn Ländern stattgefunden und eine Vielzahl von Mens[X.]hen im gesamten [X.]gebiet betroffen; ein Gewalteinsatz gegen Demonstranten verstoße mögli[X.]herweise au[X.]h gegen [X.]re[X.]ht, etwa gegen Strafvors[X.]hriften wie § 340 StGB.

[X.]) Fragen na[X.]h der Koordination zwis[X.]hen [X.] und [X.]polizeien, na[X.]h der Erteilung von Weisungen an die [X.], na[X.]h dem Einsatzkonzept und na[X.]h der zwis[X.]hen [X.] und jeweiligem Land im Vorfeld abgestimmten und im Na[X.]hgang bespro[X.]henen [X.] beträfen ni[X.]ht erst die konkrete Dur[X.]hführung eines Einsatzes. Au[X.]h Fragen zur Vertretung der [X.] in Gremien und Stäben sowie na[X.]h ihrer Einweihung in die Einsatzstrategie und deren Mitgestaltung gingen über die bloße Einsatzdur[X.]hführung hinaus. Fragen na[X.]h der Ausrüstung der [X.] berührten s[X.]hon aus [X.] Aufgaben der Antragsgegnerin.

d) Die anerkannten Grenzen des parlamentaris[X.]hen Informationsre[X.]hts seien ni[X.]ht eins[X.]hlägig. Weder liege die Sa[X.]hmaterie völlig und absolut außerhalb des Verantwortungsberei[X.]hs der Antragsgegnerin no[X.]h seien der Kernberei[X.]h exekutiver Eigenverantwortung hinsi[X.]htli[X.]h laufender Vorgänge betroffen oder die Funktionsfähigkeit der Regierung beeinträ[X.]htigt. Eine Geheimhaltungsbedürftigkeit sei ni[X.]ht erkennbar, au[X.]h die Antragsgegnerin lege eine sol[X.]he ni[X.]ht begründet dar. Gegen einen Geheimhaltungsbedarf spre[X.]he zudem, dass die Einsätze in der Öffentli[X.]hkeit stattgefunden hätten.

Au[X.]h Fragen na[X.]h bestimmten Bewertungen dur[X.]h die Regierung seien zu beantworten. Abgeordnete seien auf Kenntnisse über die politis[X.]he Bewertung von Vorgängen dur[X.]h die Regierung angewiesen, um der Bewertung gegebenenfalls, etwa dur[X.]h Gesetzesinitiativen, entgegenwirken zu können. Öffentli[X.]he Debatten mit Argument und Gegenargument lebten ni[X.]ht von [X.] allein, weswegen das Fragere[X.]ht au[X.]h die Erkundung von Bewertungen beinhalte. Dass sie si[X.]h zu den Vorgängen bislang keine Meinung gebildet habe, habe die Antragsgegnerin in ihren Antworten ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. Es sei au[X.]h [X.]ig glaubhaft, dass im [X.] keine Bewertung der Einsätze stattgefunden habe, wel[X.]he als Grundlage für neue Ents[X.]heidungen über [X.] dienen könne.

e) Die Antragsgegnerin habe die Re[X.]hte der Antragstellerin au[X.]h dadur[X.]h verletzt, dass sie ihre [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hend begründet habe. Ein paus[X.]haler Hinweis auf die Zuständigkeit des [X.] könne die erforderli[X.]he einzelfallbezogene Argumentation ni[X.]ht ersetzen. Die Begründungsanforderungen seien in Fällen, in denen die [X.]regierung ihren Verantwortungsberei[X.]h für ni[X.]ht eröffnet halte, ni[X.]ht auf bloße Plausibilisierungspfli[X.]hten reduziert.

4. Zu den Fragen 3. [X.]) und 4. in BTDru[X.]ks 17/5270 trägt die Antragstellerin vor, diese bezögen si[X.]h ni[X.]ht auf den konkreten Ablauf des Einsatzes, sondern auf die Koordination zwis[X.]hen [X.] und [X.]polizei, auf die erteilten Weisungen und das im Rahmen der Anforderung bespro[X.]hene Einsatzkonzept. Die Frage 12. betreffe ebenfalls die Vorbereitung des Einsatzes, soweit die Antragsgegnerin vor ihrer Ents[X.]heidung über die Anforderung davon Kenntnis erhalten habe. Au[X.]h Frage 14. zur "[X.]" betreffe die [X.] und dabei das Verhältnis zwis[X.]hen [X.] und Land.

Hinsi[X.]htli[X.]h der Fragen in BTDru[X.]ks 17/5847 führt die Antragstellerin ergänzend aus, Fragen na[X.]h der Ausrüstung der [X.]beamten gehörten aus Gründen der Fürsorge zum Verantwortungsberei[X.]h der Antragsgegnerin. Die Mitwirkung der [X.] in Gremien und Stäben ziele ebenfalls auf die Zusammenarbeit von [X.] und Ländern, insbesondere auf die Einflussnahme dur[X.]h die [X.]. Fragen na[X.]h dem Auftrag beträfen au[X.]h den Gesi[X.]htspunkt, ob das anfordernde Land gemäß § 11 Abs. 1 [X.] für den Auftrag ni[X.]ht genügend eigene Kräfte gehabt habe, was bei der Ents[X.]heidung über die Anforderung habe geprüft werden müssen.

1. Die Antragsgegnerin verweist einleitend darauf, dass alle Fragen zum Einsatz der [X.] im Berei[X.]h des [X.] beantwortet worden seien. Glei[X.]hes gelte für die Fragen zu Anzahl und Ausrüstung der den Ländern zur Verfügung gestellten [X.]beamten. Ledigli[X.]h Fragen zu den [X.] habe sie aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht beantwortet. Alle relevanten Kenntnisse, au[X.]h sol[X.]he aus gemeinsamen Einsatzvorbespre[X.]hungen, habe sie offengelegt.

2. Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig. Die gerügten Maßnahmen oder Unterlassungen seien ni[X.]ht hinrei[X.]hend genau bezei[X.]hnet. Die Antragstellerin liste ni[X.]ht im Einzelnen auf, wel[X.]he Antworten auf wel[X.]he Fragen konkret ihr Fragere[X.]ht verletzten, und setze si[X.]h ni[X.]ht substantiiert mit den erteilten Antworten auf ihre Fragen auseinander. Au[X.]h fehle der Antragstellerin das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis, da sie anderweitig lei[X.]hter an die begehrten Informationen gelangen könne. Über das Fragere[X.]ht der ihr politis[X.]h glei[X.]hgeri[X.]hteten Fraktionen in allen betroffenen Landtagen könnten die Fragen direkt an die zuständigen [X.]regierungen geri[X.]htet werden.

3. Zumindest sei der Antrag unbegründet. Der Informationsanspru[X.]h des [X.]tages umfasse wegen der Eigenstaatli[X.]hkeit der Länder allein den Verantwortungsberei[X.]h der [X.]regierung, während für [X.] na[X.]h § 11 [X.] die jeweils anfordernde [X.]regierung verantwortli[X.]h sei. Vorhandene Kenntnisse habe die Antragsgegnerin offengelegt. Zur Vornahme von Bewertungen sei sie ni[X.]ht verpfli[X.]htet. Ihre [X.] habe sie hinlängli[X.]h begründet.

a) Der parlamentaris[X.]he Informationsanspru[X.]h rei[X.]he nur so weit wie die - mindestens mittelbare - Verantwortli[X.]hkeit der Antragsgegnerin für einen Sa[X.]hverhalt. Grenzen ergäben si[X.]h insbesondere aus der föderalen Struktur der [X.]republik. Wie bei einem [X.] sei das Auskunftsre[X.]ht an die Grenzen der Informations- und Kontrollaufgaben des [X.] gebunden. In den Wirkungsberei[X.]h der Länder dürfe der [X.] nur insoweit eingreifen, als ihm na[X.]h dem Grundgesetz Aufsi[X.]hts- und Kontrollre[X.]hte zukämen. Maßnahmen der [X.]exekutive seien dementspre[X.]hend ni[X.]ht Gegenstand der parlamentaris[X.]hen Kontrolle auf [X.]ebene.

b) Während die Antragsgegnerin die vorhandenen Kenntnisse mitgeteilt habe, habe sie si[X.]h zu Re[X.]ht ni[X.]ht darum bemüht, an weitere Kenntnisse über einen Polizeieinsatz zu gelangen, in dessen Rahmen die [X.] in Organleihe für das anfordernde Land - also na[X.]h dessen Re[X.]ht und auf dessen Weisung - tätig geworden sei. Im Wege der Organleihe nehme die [X.] funktional Länderaufgaben wahr. Wissen, wel[X.]hes Beamte der [X.] im Rahmen eines Unterstützungseinsatzes erwürben, sei [X.] und unterstehe ni[X.]ht der Verantwortli[X.]hkeit der Antragsgegnerin.

[X.]) Die Fürsorgepfli[X.]ht des [X.] für seine Beamten spiele ledigli[X.]h im Rahmen der Ents[X.]heidung über eine Anforderung, bei der Wahl der Ausrüstung und bei auf Hinweis des [X.] na[X.]hträgli[X.]h geführten Disziplinarverfahren eine Rolle. § 11 Abs. 4 Satz 2 [X.] erweitere die Verantwortli[X.]hkeit des [X.] ni[X.]ht auf die Dur[X.]hführung des Einsatzes, sondern solle der [X.]regierung nur die Ents[X.]heidung über eine Anforderung ermögli[X.]hen. Keineswegs müsse bei einer Anforderung ein konkretes Einsatzkonzept mitgeteilt werden.

d) Diese Abgrenzung der Verantwortungsberei[X.]he im föderalen System de[X.]ke si[X.]h mit der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts zum [X.] "Neue Heimat" ([X.] 77, 1). Die dort genannten - bereits großzügigen - Kriterien für eine Verantwortli[X.]hkeit des [X.], nämli[X.]h mögli[X.]he Verstöße gegen [X.]re[X.]ht, die Betroffenheit von Haushaltsmitteln des [X.] in beträ[X.]htli[X.]hem Umfang und von einer Vielzahl an Personen im gesamten [X.]gebiet, seien vorliegend ni[X.]ht erfüllt. Sa[X.]hspezifis[X.]hes [X.]re[X.]ht sei ni[X.]ht berührt, Haushaltsmittel des [X.] in beträ[X.]htli[X.]hem Umfang seien angesi[X.]hts der Kostentragung dur[X.]h die Länder ni[X.]ht einzusetzen, und die Maßnahmen der [X.] hätten - [X.]n man ni[X.]ht unzulässigerweise unabhängige Einsätze gemeinsam betra[X.]hte - au[X.]h keine Vielzahl von Personen im gesamten [X.]gebiet betroffen.

Aus einer Bere[X.]htigung zu staatli[X.]her Informationspolitik folge ni[X.]ht zuglei[X.]h eine Verpfli[X.]htung der Antragsgegnerin zur Informationserteilung. Einen Fall legitimationsbedürftigen Verwaltungshandelns des [X.] stelle der Unterstützungseinsatz in Organleihe ni[X.]ht dar, es handele si[X.]h vielmehr um ein rein exekutivis[X.]hes Länderhandeln. Diesem könne die Antragsgegnerin von vornherein keine [X.] Legitimation vers[X.]haffen. An der auss[X.]hließli[X.]hen Verantwortung des anfordernden [X.] ändere au[X.]h der erhöhte [X.] ni[X.]hts. Wie § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] verdeutli[X.]he, habe allein das Land die Wahrung der Grundre[X.]hte si[X.]herzustellen. Au[X.]h sei es allein etwaigen Amtshaftungsansprü[X.]hen ausgesetzt.

Die Mögli[X.]hkeit [X.] Konsequenzen auf [X.]ebene könne für si[X.]h genommen kein Informationsre[X.]ht begründen, da sonst das Informationsre[X.]ht grenzenlos würde. Art. 76 Abs. 1 [X.] sei kein taugli[X.]her Anknüpfungspunkt, zumal die Norm au[X.]h für Verfassungsänderungen gelte. Für eine mögli[X.]he gesetzgeberis[X.]he Änderung von § 11 [X.] bedürfe es zudem keiner Informationen über Einsätze vor Ort.

Der den [X.]polizisten im Einsatz verbleibende Spielraum sei na[X.]h § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] stets na[X.]h dem für das Land geltenden Re[X.]ht auszufüllen. Insoweit bestehe keine Verantwortung der Antragsgegnerin. [X.] der eingesetzten [X.]polizisten begründeten eine sol[X.]he Verantwortung ebenso [X.]ig, da die Beamten funktional Länderaufgaben wahrgenommen hätten. Aufgabe der "im Rahmen der bewährten Praxis" in [X.] eingesetzten [X.] der [X.] sei ledigli[X.]h der ras[X.]he Informationsaustaus[X.]h gewesen. Relevante Einbli[X.]ke in die Einsatzplanung des [X.] hätten die Beamten ni[X.]ht erhalten. [X.] Kenntnisse seien übermittelt worden, so der Umstand, dass bei den Einsatzvorbespre[X.]hungen "eine Gefährdung des […] Hausprojekts ni[X.]ht angespro[X.]hen worden" sei (Antwort auf Frage 7 in BTDru[X.]ks 17/5737, S. 5).

e) Eine Regelung, na[X.]h der der Verantwortungsberei[X.]h der Antragsgegnerin im Zweifel weit auszulegen sei, möge für die Zuordnung von Einzelfällen zum Verantwortungsberei[X.]h der Antragsgegnerin greifen, setzte aber dessen sa[X.]hgere[X.]hte Bestimmung voraus.

f) Selbst innerhalb ihres Verantwortungsberei[X.]hs sei die Antragsgegnerin ni[X.]ht zur Bewertung von Sa[X.]hverhalten verpfli[X.]htet. Grund des parlamentaris[X.]hen Fragere[X.]hts sei - wie si[X.]h aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts klar ergebe - die [X.] der Antragsgegnerin. Au[X.]h der [X.] unters[X.]heide zu Re[X.]ht zwis[X.]hen tatsa[X.]henbezogenen und "tendenziellen" Anfragen, die auf "meinungsmäßige Stellungnahme" bezogen seien. Bei letzteren bestehe nur die Pfli[X.]ht, ein bereits existierendes Meinungsbild mitzuteilen, aber keine Pfli[X.]ht zur Bildung einer Meinung. Hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, ob sie in einen Prozess des [X.] eintreten wolle, verfüge die Regierung über einen Ents[X.]heidungsspielraum, in dessen Rahmen sie das öffentli[X.]he Interesse an der Meinungsbildung berü[X.]ksi[X.]htigen müsse. Zur Debattenteilnahme gezwungen werden könne die Antragsgegnerin ni[X.]ht.

Eine Pfli[X.]ht zur Bewertung ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung oder aus dem Glei[X.]hheitsgrundsatz. Insbesondere setze eine aus dem Aspekt der Dienstordnungsmäßigkeit von Verhaltensweisen von [X.]beamten resultierende Pfli[X.]ht zur Meinungsbildung voraus, dass diese in Erfüllung von [X.]aufgaben handelten. Dies sei hier ni[X.]ht der Fall.

g) Ihren Begründungspfli[X.]hten habe die Antragsgegnerin genügt. In dem hier vorliegenden Fall fehlender Verantwortli[X.]hkeit müsse die Ni[X.]htbeantwortung ni[X.]ht verglei[X.]hbar ausführli[X.]h begründet werden wie etwa eine [X.] aus [X.]. Die Begründungsanforderungen seien umso niedriger, je deutli[X.]her die Unzuständigkeit der [X.]regierung sei.

4. Hinsi[X.]htli[X.]h der von der Antragstellerin gegebenen Erläuterungen zu einzelnen Fragen ist die Antragsgegnerin der Ansi[X.]ht, diese stellten ledigli[X.]h einen Versu[X.]h dar, im Wege der Interpretation neue Fragen zu formulieren, die ni[X.]ht Gegenstand des Verfahrens seien. In Wahrheit seien die Fragen teils erkennbar auf die konkrete Einsatzdur[X.]hführung geri[X.]htet, teils bereits beantwortet worden.

Der [X.] hat zum Verfahren Stellung genommen. Er ist der Ansi[X.]ht, dass soweit wie das fa[X.]hli[X.]he Weisungsre[X.]ht eines [X.] bezügli[X.]h eines Einsatzes rei[X.]he, keine Informationspfli[X.]ht der Antragsgegnerin bestehe. Das gelte au[X.]h für die Beantwortung von [X.] zur Bewertung eines Einsatzes. Fragen zur Organisation der [X.], zur Dienstaufsi[X.]ht über die eingesetzten [X.]beamten und zu faktis[X.]hen Einflussnahmen der [X.] auf den Einsatzverlauf seien dagegen zu beantworten. Au[X.]h könnten [X.] mittelbarer Gegenstand des Fragere[X.]hts sein, [X.]n [X.]re[X.]ht - wie das Versammlungsgesetz des [X.] - ange[X.]det werde, allerdings ledigli[X.]h insoweit, wie die Ausübung oder Ni[X.]htausübung der Aufsi[X.]htsbefugnisse na[X.]h Art. 84 Abs. 3 Satz 1 [X.] betroffen sei. Ein uneinges[X.]hränktes Fragere[X.]ht bestehe hinsi[X.]htli[X.]h des Anforderungsverfahrens, also bezogen auf das Anforderungsgesu[X.]h, die der Ents[X.]heidung der [X.]regierung zugrunde liegenden Erwägungen und den Umfang der gewährten Unterstützung.

In der mündli[X.]hen Verhandlung vom 10. Februar 2015 haben die Beteiligten ihren Vortrag vertieft und ergänzt. Als sa[X.]hkundige Dritte gemäß § 27a [X.] hat das [X.]verfassungsgeri[X.]ht den Präsidenten der [X.] sowie Einsatzleiter der Bereits[X.]haftspolizeien der Länder [X.], [X.] und [X.] und einen Einsatzleiter der [X.] angehört.

Der Antrag ist zulässig.

1. Die Antragstellerin ist als Fraktion, die bei Antragstellung im 17. Deuts[X.]hen [X.]tag vertreten war und au[X.]h im derzeitigen 18. Deuts[X.]hen [X.]tag vertreten ist, na[X.]h § 63 [X.] in [X.] parteifähig (§ 13 Nr. 5, § 63 [X.]) und bere[X.]htigt, sowohl eigene Re[X.]hte als au[X.]h Re[X.]hte des [X.] im Wege der Prozessstands[X.]haft geltend zu ma[X.]hen (vgl. [X.] 2, 143 <165>; 67, 100 <125>; 131, 152 <190>; stRspr). Dies ist Ausdru[X.]k der Kontrollfunktion des [X.] und zuglei[X.]h ein Instrument des Minderheitens[X.]hutzes (vgl. [X.] 45, 1 <29 f.>; 60, 319 <325 f.>; 68, 1 <77 f.>; 121, 135 <151>; 131, 152 <190>). Die [X.]regierung ist na[X.]h § 63 [X.] taugli[X.]he Antragsgegnerin.

2. Die Antragstellerin hat die Maßnahmen beziehungsweise Unterlassungen im Sinne von § 64 Abs. 1 [X.] hinrei[X.]hend konkret bezei[X.]hnet, dur[X.]h die die Antragsgegnerin sie und den Deuts[X.]hen [X.]tag in ihrem Frage- und Informationsre[X.]ht verletzt haben soll. Bei der Bestimmung des prozessualen Begehrens ist das [X.]verfassungsgeri[X.]ht ni[X.]ht an die wörtli[X.]he Fassung des Antrages gebunden, insbesondere kann es bei dessen Auslegung die Antragsbegründung berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] 1, 14 <39>; 68, 1 <68>; 103, 242 <257>). Die Antragstellerin hat in der Antragsbegründung die Fragen und Antworten im Wortlaut aufgeführt und das gerügte Antwortverhalten spezifiziert. Angegriffen wird dana[X.]h die teilweise Ni[X.]htbeantwortung der Fragen zu [X.] na[X.]h § 11 [X.] unter Verweis auf die Verantwortli[X.]hkeit des jeweiligen [X.]. Der Gegenstand des [X.] wird damit hinrei[X.]hend deutli[X.]h. Die Antragstellerin hat zudem gemäß § 64 Abs. 2 [X.] die Bestimmungen des Grundgesetzes bezei[X.]hnet, gegen die die beanstandeten Maßnahmen ihrer Ansi[X.]ht na[X.]h verstoßen.

3. Der - fristgere[X.]ht eingerei[X.]hte - Antrag bezieht si[X.]h auf taugli[X.]he Antragsgegenstände. Na[X.]h § 64 Abs. 1 [X.] kann Antragsgegenstand im [X.]verfahren sowohl eine Maßnahme als au[X.]h ein Unterlassen sein. Es kommt somit ni[X.]ht darauf an, ob es si[X.]h bei den gerügten Antworten der Antragsgegnerin jeweils um eine Maßnahme in Form der Verweigerung einer hinrei[X.]henden Antwort oder um ein Unterlassen in Form einer pfli[X.]htwidrigen Ni[X.]htbeantwortung oder einer ni[X.]ht hinrei[X.]henden Beantwortung der jeweiligen Anfrage handelt. Die teilweise Verweigerung von Antworten auf Fragen der Antragstellerin kann die Antragstellerin und den Deuts[X.]hen [X.]tag in ihrem aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] abzuleitenden Auskunftsre[X.]ht ebenso verletzen wie die Ni[X.]htbeantwortung oder die ni[X.]ht hinrei[X.]hende Beantwortung der Anfragen. Somit sind die Maßnahmen oder Unterlassungen au[X.]h re[X.]htserhebli[X.]h (vgl. [X.] 96, 264 <277>; 103, 81 <86>; 104, 310 <324>; [X.], Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 106).

Die Antragstellerin ist [X.]. Ein die Antragstellerin und den Deuts[X.]hen [X.]tag einerseits und die Antragsgegnerin andererseits ums[X.]hließendes [X.] (vgl. etwa [X.] 1, 208 <221>; 84, 290 <297>; 124, 161 <185>) liegt vor. Die Antragstellerin beanstandet Antworten der Antragsgegnerin auf an diese geri[X.]htete parlamentaris[X.]he Anfragen. Der [X.] betrifft damit die Rei[X.]hweite des verfassungsre[X.]htli[X.]h verankerten, in der Ges[X.]häftsordnung des [X.]tags näher ausgestalteten Fragere[X.]hts sowie die grundsätzli[X.]he Verpfli[X.]htung der [X.]regierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. [X.] 124, 161 <185>; [X.], Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 108). Das betreffende Re[X.]ht auf Information stellt sowohl ein eigenes Re[X.]ht der Fraktionen aus dem innerparlamentaris[X.]hen Raum (vgl. [X.] 91, 246 <250 f.>; 100, 266 <270>) dar, das der [X.]regierung gegenüber geltend gema[X.]ht werden kann (vgl. [X.] 124, 161 <187>), als au[X.]h ein Re[X.]ht des [X.] aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.], auf wel[X.]hes die Antragstellerin si[X.]h im Wege der Prozessstands[X.]haft berufen kann (vgl. [X.] 124, 161 <187>).

Es kann ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden, dass das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin Re[X.]hte des [X.]tages und eigene Re[X.]hte der Antragstellerin, die aus dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen den Beteiligten erwa[X.]hsen, verletzt (vgl. [X.] 94, 351 <362 f.>; 112, 363 <365>; [X.], Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 108). Vielmehr ers[X.]heint es mögli[X.]h, dass die Antragsgegnerin dur[X.]h ihre Antworten einen Informationsanspru[X.]h der Antragstellerin und des [X.] aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] in unzulässiger Weise verkürzt hat. Die Antragstellerin hat hinrei[X.]hend dargelegt, dass sie und der Deuts[X.]he [X.]tag dur[X.]h das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin in Re[X.]hten verletzt sein können, die ihnen dur[X.]h das Grundgesetz übertragen worden sind.Sie ma[X.]ht die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung des parlamentaris[X.]hen Fragere[X.]hts dur[X.]h konkrete Antworten der Antragsgegnerin geltend. Aus der Antragsbegründung geht hervor, dass sie die Antworten auf die darin hervorgehobenen Fragen jeweils nur hinsi[X.]htli[X.]h der [X.], ni[X.]ht aber hinsi[X.]htli[X.]h deren originärer Aufgabenerfüllung rügt. Bezügli[X.]h der [X.] wurden Fragen teilweise ni[X.]ht beantwortet, ohne dass offensi[X.]htli[X.]h wäre, dass ein Auskunftsre[X.]ht der Antragstellerin und des [X.] ni[X.]ht bestanden hätte.

1. Dem Begehren der Antragstellerin fehlt ni[X.]ht deswegen das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis, weil sie im Wege der Kooperation mit ihr politis[X.]h glei[X.]hgeri[X.]hteten Fraktionen der [X.]parlamente lei[X.]hter an die begehrten Informationen gelangen könnte. Ungea[X.]htet der Frage, ob die Antragstellerin tatsä[X.]hli[X.]h über geeignete Beziehungen zu Fraktionen in allen eins[X.]hlägigen [X.]parlamenten verfügt, muss sie si[X.]h auf diese Alternative ni[X.]ht verweisen lassen. Denn sie stellt s[X.]hon deshalb keinen glei[X.]hwertigen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Weg zur Verfolgung ihres Prozessziels dar, weil Informationen über Kenntnisse und Bewertungen gerade der Antragsgegnerin auf diese Weise ni[X.]ht zu erlangen sind.

2. Der zwis[X.]henzeitli[X.]he Ablauf der Legislaturperiode lässt das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis ni[X.]ht entfallen. Die Antragstellerin ist weiterhin als Fraktion im Deuts[X.]hen [X.]tag vertreten und die begehrte Ents[X.]heidung bezieht si[X.]h ni[X.]ht auf eine Fallgestaltung, die maßgebli[X.]h dur[X.]h die besonderen und deshalb ni[X.]ht wiederholbaren Verhältnisse der abgelaufenen Wahlperiode geprägt wird.

Der Antrag ist teilweise begründet.

1. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgt ein Frage- und Informationsre[X.]ht des [X.] gegenüber der [X.]regierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammens[X.]hlüsse von Abgeordneten na[X.]h Maßgabe der Ausgestaltung in der Ges[X.]häftsordnung des [X.] teilhaben und dem grundsätzli[X.]h eine [X.] der [X.]regierung korrespondiert (vgl. [X.] 124, 161 <188>; stRspr). Aus dem Frage- und Interpellationsre[X.]ht des [X.] folgt für die Mitglieder der [X.]regierung die verfassungsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen. Die Antworten der [X.]regierung auf s[X.]hriftli[X.]he Anfragen und auf Fragen in der Fragestunde des [X.] sollen dazu dienen, dem [X.]tag und den einzelnen Abgeordneten die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen auf ras[X.]he und zuverlässige Weise zu vers[X.]haffen. Die [X.]regierung s[X.]hafft so mit ihren Antworten auf parlamentaris[X.]he Anfragen die Voraussetzungen für eine sa[X.]hgere[X.]hte Arbeit innerhalb des [X.] (vgl. zum Ganzen [X.] 13, 123 <125>; 57, 1 <5>; 105, 252 <270>; 105, 279 <306>; 124, 161 <187 ff.>; [X.], Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 130).

Das parlamentaris[X.]he Regierungssystem wird au[X.]h dur[X.]h die Kontrollfunktion des [X.] geprägt. Die parlamentaris[X.]he Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirkli[X.]ht den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für das Grundgesetz ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei ni[X.]ht auf eine vollständige Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politis[X.]he Ma[X.]htverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. [X.] 3, 225 <247>; 7, 183 <188>; 9, 268 <279>; 22, 106 <111>; 34, 52 <59>; 95, 1 <15>). Er gebietet gerade im Hinbli[X.]k auf die starke Stellung der Regierung, zumal wegen mangelnder Eingriffsmögli[X.]hkeiten des [X.] in den der Exekutive zukommenden Berei[X.]h unmittelbarer Handlungsinitiative und Gesetzesan[X.]dung, eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, dass parlamentaris[X.]he Kontrolle au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h wirksam werden kann. Ohne Beteiligung am Wissen der Regierung kann das Parlament sein Kontrollre[X.]ht gegenüber der Regierung ni[X.]ht ausüben. Daher kommt dem parlamentaris[X.]hen Informationsinteresse besonders hohes Gewi[X.]ht zu, soweit es um die Aufde[X.]kung mögli[X.]her Re[X.]htsverstöße und verglei[X.]hbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. [X.] 67, 100 <130>; 110, 199 <219, 222>; 124, 78 <121>; [X.], Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 131).

Die Kontrollfunktion ist zuglei[X.]h Ausdru[X.]k der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortli[X.]hkeit der Regierung gegenüber dem Parlament. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] gestaltet den Grundsatz der Volkssouveränität aus. Er legt fest, dass das Volk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer dur[X.]h Wahlen und Abstimmungen dur[X.]h besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Re[X.]htspre[X.]hung ausübt. Das setzt voraus, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt dur[X.]h diese Organe hat. Deren Akte müssen si[X.]h auf den Willen des Volkes zurü[X.]kführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. [X.] 83, 60 <72>; 93, 37 <66>; 130, 76 <123>; [X.], Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 132).

Dieser Zure[X.]hnungszusammenhang zwis[X.]hen Volk und staatli[X.]her Herrs[X.]haft wird außer dur[X.]h die Wahl des [X.], die vom Parlament bes[X.]hlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt und die grundsätzli[X.]he Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung au[X.]h dur[X.]h den parlamentaris[X.]hen Einfluss auf die Politik der Regierung hergestellt. Das "Ausgehen der Staatsgewalt" vom Volk muss für das Volk wie au[X.]h für die Staatsorgane jeweils konkret erfahrbar und praktis[X.]h wirksam sein. Es muss ein hinrei[X.]hender Gehalt an [X.]r Legitimation errei[X.]ht werden, ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. [X.] 83, 60 <72>; 93, 37 <67>; 107, 59 <87>; 130, 76 <124>; [X.], Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 132). Nur das vom Volk gewählte Parlament kann den Organ- und Funktionsträgern der Verwaltung auf allen ihren Ebenen [X.] Legitimation vermitteln. Im Fall der ni[X.]ht dur[X.]h unmittelbare Volkswahl legitimierten [X.] und Organe setzt die [X.] Legitimation der Ausübung von Staatsgewalt regelmäßig voraus, dass si[X.]h die Bestellung der Amtsträger auf das Staatsvolk zurü[X.]kführen lässt und ihr Handeln eine ausrei[X.]hende sa[X.]hli[X.]h-inhaltli[X.]he Legitimation erfährt. In personeller Hinsi[X.]ht ist eine hoheitli[X.]he Ents[X.]heidung demokratis[X.]h legitimiert, [X.]n si[X.]h die Bestellung desjenigen, der sie trifft, dur[X.]h eine ununterbro[X.]hene Legitimationskette auf das Staatsvolk zurü[X.]kführen lässt. Die sa[X.]hli[X.]h-inhaltli[X.]he Legitimation wird dur[X.]h Gesetzesbindung und Bindung an Aufträge und Weisungen der Regierung vermittelt. Letztere entfaltet [X.] aufgrund der Verantwortli[X.]hkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung ([X.] 93, 37 <67 f.>; 107, 59 <87 f.>; 130, 76 <124>; [X.], Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 132). Hieraus folgt, dass si[X.]h der Informationsanspru[X.]h des [X.]tages und der einzelnen Abgeordneten von vornherein ni[X.]ht auf Angelegenheiten beziehen kann, die ni[X.]ht in die Zuständigkeit der [X.]regierung fallen, da es insoweit an einer Verantwortli[X.]hkeit der [X.]regierung gegenüber dem Deuts[X.]hen [X.]tag fehlt (vgl. [X.] 124, 161 <189, 196>; [X.], Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 135).

2. Im föderal verfassten Staat des Grundgesetzes kann [X.] Legitimation grundsätzli[X.]h nur dur[X.]h das [X.]- oder [X.]volk für seinen jeweiligen Berei[X.]h vermittelt werden ([X.] 119, 331 <366>). Staatli[X.]he Aufgaben müssen daher dur[X.]h Organe und [X.] unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine klare Verantwortungszuordnung ermögli[X.]hen. Der Bürger muss wissen können, [X.] er wofür verantwortli[X.]h ma[X.]hen kann ([X.] 119, 331 <366>). Die Kompetenzaufteilung na[X.]h Art. 30 und Art. 83 ff. [X.] ist somit zum einen wi[X.]htige Ausformung des bundesstaatli[X.]hen Prinzips im Grundgesetz, die dazu dient, die Länder vor einem Eindringen des [X.] in den ihnen vorbehaltenen Berei[X.]h der Verwaltung zu s[X.]hützen. Zum anderen wird dur[X.]h die organisatoris[X.]he und funktionelle Trennung der Verwaltung des [X.] und der Verwaltung der Länder im Sinne von in si[X.]h ges[X.]hlossenen Einheiten (vgl. hierzu [X.] 108, 169 <181 f.>; 119, 331 <364>) die Zuordnung von Verantwortung ermögli[X.]ht, die Voraussetzung für eine effektive parlamentaris[X.]he Kontrolle dur[X.]h den Deuts[X.]hen [X.]tag und die Volksvertretungen der Länder ist und über die staatli[X.]hes Handeln auf das Volk als Souverän des [X.] und des jeweiligen [X.] rü[X.]kgeführt werden kann ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris, Rn. 81).

Die Verwaltungszuständigkeiten von [X.] und Ländern sind in den Art. 83 ff. [X.] ers[X.]höpfend geregelt und grundsätzli[X.]h ni[X.]ht abdingbares Re[X.]ht (vgl. [X.] 32, 145 <156>; 41, 291 <311>; 63, 1 <39>; 119, 331 <364>). Es gilt der allgemeine Verfassungssatz, dass weder der [X.] no[X.]h die Länder über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen können (vgl. [X.] 4, 115 <139>); [X.] zwis[X.]hen [X.] und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten ni[X.]ht zulässig (vgl. [X.] 32, 145 <156>). Aus dem Normgefüge der Art. 83 ff. [X.] folgt, dass [X.], Mitverwaltungs- und Mitents[X.]heidungsbefugnisse glei[X.]h wel[X.]her Art im Aufgabenberei[X.]h der Länder, [X.]n die Verfassung dem [X.] entspre[X.]hende Sa[X.]hkompetenzen ni[X.]ht übertragen hat, dur[X.]h das Grundgesetz ausges[X.]hlossen sind (vgl. [X.] 32, 145 <156>; 108, 169 <182>; 119, 331 <365>). Das Grundgesetz s[X.]hließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, au[X.]h eine sogenannte Mis[X.]hverwaltung aus (vgl. [X.] 63, 1 <38 ff.>; 108, 169 <182>; 119, 331 <365>; [X.], Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris, Rn. 80 ff.).

3. Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz von Kräften der [X.] zur Wahrnehmung von Aufgaben eines [X.] nur aufgrund ausdrü[X.]kli[X.]her verfassungsre[X.]htli[X.]her Ermä[X.]htigung zulässig, wie sie das Grundgesetz in Art. 35 Abs. 2 Satz 1 für Fälle von besonderer Bedeutung unter engen Voraussetzungen vorsieht. Ein darüber hinausgehender regelmäßiger Einsatz von Kräften der [X.] zur Wahrnehmung von Aufgaben der Länder wäre ebenso [X.]ig zulässig wie der Ausbau der mit begrenzten Aufgaben betrauten [X.] zu einer allgemeinen, mit der Polizei der Länder konkurrierenden Polizei des [X.] (vgl. [X.] 97, 198 <217 f.>). Zudem hat der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten die re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspru[X.]hsfreiheit zu bea[X.]hten, um die Länder vor einem Eindringen des [X.] in den ihnen vorbehaltenen Berei[X.]h der Verwaltung zu s[X.]hützen und eine Aushöhlung des Grundsatzes des Art. 30 [X.] zu verhindern (vgl. [X.] 108, 169 <181 f.>; 119, 331 <366>). Die einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Regelungen über die Zuständigkeiten bei [X.] für die Länder sind daher so auszugestalten, dass sie eine klare und widerspru[X.]hsfreie Zuordnung der Kompetenzen und der Verantwortung des [X.] und des jeweiligen [X.] ermögli[X.]hen.

1. Das Frage- und Auskunftsre[X.]ht des [X.], seiner Abgeordneten und Fraktionen gegenüber der [X.]regierung kann si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] na[X.]h Art. 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] dana[X.]h nur auf Umstände beziehen, die na[X.]h der im Grundgesetz angelegten und im Gesetz über die [X.] näher geregelten Verteilung der Zuständigkeiten in den Verantwortungsberei[X.]h des [X.] fallen.

a) Die [X.]regierung hat daher zunä[X.]hst auf parlamentaris[X.]he Fragen zu der Ents[X.]heidung über das Ersu[X.]hen eines [X.] um Unterstützung dur[X.]h die [X.] zu antworten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ents[X.]heidung wie übli[X.]h dur[X.]h das [X.]präsidium getroffen wurde oder dur[X.]h das [X.] aufgrund seines [X.] gemäß Ziffer 2 der Verwaltungsvors[X.]hrift "Einsätze der [X.] zur Unterstützung der Länder - Übertragung der Ents[X.]heidungsbefugnis in bestimmten Fällen auf das [X.]präsidium" vom 22. Februar 2008 ([X.] 2008, [X.]). Dabei sind gegebenenfalls au[X.]h Tatsa[X.]hen mitzuteilen, die zwar aus dem Berei[X.]h des anfragenden [X.] stammen, aber die Grundlage für die Ents[X.]heidung über das Ersu[X.]hen bildeten, also etwa die in der Anforderung angegebenen wesentli[X.]hen Merkmale des [X.] (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 [X.]), der Umfang der angefragten Kräfte oder spezielle Anforderungen an die Art der zu entsendenden Unterstützungskräfte oder deren Ausrüstung.

b) Weiter sind Fragen zu beantworten, die si[X.]h auf Begleitumstände eines Unterstützungseinsatzes beziehen, für die eine Behörde des [X.] aufgrund ihrer Eigens[X.]haft als Dienstherr der eingesetzten Beamten die Verantwortung trägt. Dies ist etwa der Fall bei Fragen zur Ausbildung und Ausrüstung der eingesetzten [X.]polizistinnen und -polizisten oder zu Disziplinarverfahren, die na[X.]h einem Unterstützungseinsatz gegen einzelne Beamte aufgrund ihres Verhaltens während des Einsatzes eingeleitet wurden. [X.] wären dabei au[X.]h etwaige, dem Dienstherrn bekannt gewordene Strafverfahren, die die Justizbehörden der Länder aufgrund eines sol[X.]hen Verhaltens gegen [X.]beamte eingeleitet haben (zu den diesbezügli[X.]hen Mitteilungspfli[X.]hten siehe Nr. 15 der "Anordnung über die Mitteilungen in Strafsa[X.]hen" in der Fassung vom 19. Mai 2008, BAnz Nr. 126a vom 21. August 2008).

[X.]) Entspre[X.]hendes gilt für sonstige Aspekte des Unterstützungseinsatzes, die in den Verantwortungsberei[X.]h des [X.] fallen, wie etwa Fragen zu den einsatzbedingten Mehrkosten. Au[X.]h [X.]n diese letztli[X.]h na[X.]h § 11 Abs. 4 Satz 3 [X.] vom Land zu tragen sind, ist die Bere[X.]hnung der Kosten, die der [X.] von dem unterstützten Land erstattet verlangt, ein Vorgang, der in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung des [X.] fällt.

d) Die [X.]regierung ist hingegen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, si[X.]h zu dem Konzept des in die Verantwortung der [X.]polizei fallenden Gesamteinsatzes sowie zu dessen Vorbereitung, Planung und Dur[X.]hführung zu äußern. Die Aufgabe, Gefahren für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit und Ordnung dur[X.]h polizeili[X.]he Maßnahmen abzuwehren, liegt na[X.]h Art. 30, 70, 83 [X.] in der Zuständigkeit und Verantwortung der Länder (vgl. [X.] 97, 198 <214 ff.>). Dies kommt au[X.]h dadur[X.]h zum Ausdru[X.]k, dass im Fall des Art. 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] s[X.]hon na[X.]h dem Wortlaut der Norm die [X.] das jeweilige Land bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Aufgabe unterstützt. Dadur[X.]h, dass der [X.] dem Land Einheiten seiner Bereits[X.]haftspolizei zur Verfügung stellt, übernimmt er weder faktis[X.]h no[X.]h re[X.]htli[X.]h die Verantwortung für die Leitung des Gesamteinsatzes. Auf die Frage, ob die Unterstützungsleistung re[X.]htli[X.]h als Organleihe oder als Amtshilfe zu qualifizieren ist, kommt es für die Bestimmung der Zuständigkeiten, der Verantwortli[X.]hkeiten und der [X.]n Legitimation des Handelns der am Einsatz beteiligten Beamten des [X.] ni[X.]ht an (zum Meinungsstreit vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/ders./Martens, [X.]gesetz, 5. Aufl. 2012, § 11 Rn. 4 ff.).

Na[X.]h § 11 Abs. 2 [X.] ri[X.]htet si[X.]h die Unterstützung eines [X.] dur[X.]h die [X.] in den hier relevanten Fällen na[X.]h dem für das Land geltenden Re[X.]ht; die [X.] unterliegt dabei den fa[X.]hli[X.]hen Weisungen des [X.]. Hieraus folgt, dass das Land für das auf Weisung seiner Beamten erfolgende Handeln der Beamten der [X.] die Verantwortung trägt. Da si[X.]h die [X.]regierung für dieses Handeln gegebenenfalls gegenüber der Volksvertretung des jeweiligen [X.] re[X.]htfertigen muss, entsteht au[X.]h keine Lü[X.]ke im Berei[X.]h der [X.]n Legitimation und der parlamentaris[X.]hen Kontrolle staatli[X.]hen Handelns. Dass die [X.] [X.] ni[X.]ht in allen [X.]parlamenten dur[X.]h Fraktionen vertreten ist und eine [X.]tagsfraktion vorhandene Fraktionen in den [X.]parlamenten ni[X.]ht zwingen kann, ein bestimmtes Verhalten von Beamten der [X.] bei [X.] für Länder dur[X.]h parlamentaris[X.]he Anfragen gegenüber der jeweiligen [X.]regierung zu überprüfen, stellt keine Legitimations- oder Kontrolllü[X.]ke dar, sondern ist Folge des föderalen Staatsaufbaus. Dem staatli[X.]hen Handeln wird in diesen Fällen [X.] Legitimation dur[X.]h die Verantwortli[X.]hkeit der [X.]regierung gegenüber der Volksvertretung des [X.] verliehen. Auf deren konkrete Zusammensetzung kommt es dabei ni[X.]ht an. Ebenso [X.]ig ist für das Maß [X.]r Legitimation relevant, ob die in den [X.]parlamenten vertretenen Fraktionen und Abgeordneten das staatli[X.]he Handeln zum Gegenstand parlamentaris[X.]her Anfragen ma[X.]hen oder ni[X.]ht. Die Legitimation wird dem Handeln dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit der parlamentaris[X.]hen Kontrolle verliehen, ni[X.]ht dur[X.]h ihre tatsä[X.]hli[X.]he Ausübung.

Der [X.] trägt allerdings - ungea[X.]htet der Weisungsbefugnis des [X.] - die dienstre[X.]htli[X.]he Verantwortung für etwaiges re[X.]htswidriges Verhalten seiner eingesetzten Beamten, denn diese sind gemäß Art. 20 Abs. 3 [X.] an Gesetz und Re[X.]ht gebunden. Parlamentaris[X.]he Anfragen zu re[X.]htswidrigem, disziplinarre[X.]htli[X.]h relevantem Verhalten einzelner [X.]polizisten im Rahmen von [X.] sind daher zu beantworten. Die Fragen müssen aber hinrei[X.]hend klar erkennen lassen, dass und aufgrund wel[X.]her Tatsa[X.]hen der begründete Verda[X.]ht eines re[X.]htswidrigen Verhaltens von [X.]polizisten besteht. In einem sol[X.]hen Fall ist die [X.]regierung zur Mitteilung verpfli[X.]htet, wel[X.]he Weisungslage bestand, ob si[X.]h die betreffenden Beamten der [X.] an diese Weisungen gehalten haben und, für den Fall der Abwei[X.]hung, wel[X.]he Gründe für eine sol[X.]he vorlagen sowie wel[X.]he Konsequenzen na[X.]h Beendigung des Einsatzes gezogen wurden. Nur diese Angaben ermögli[X.]hen die Aufde[X.]kung etwaiger Dienstpfli[X.]htverletzungen, bei denen dem parlamentaris[X.]hen Informationsinteresse besonders hohes Gewi[X.]ht zukommt (vgl. [X.] 67, 100 <130>; 110, 199 <219, 222>; 124, 78 <123>; [X.], Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 131).

e) Die [X.]regierung ist ni[X.]ht verpfli[X.]htet, si[X.]h zu Vorgängen aus dem Verantwortungsberei[X.]h eines [X.] eine Meinung zu bilden und diese auf eine parlamentaris[X.]he Anfrage hin mitzuteilen. Hat allerdings innerhalb der [X.]regierung eine derartige Meinungsbildung tatsä[X.]hli[X.]h stattgefunden, so ist deren Ergebnis auf Verlangen offenzulegen. Dies gilt au[X.]h für die Bewertung eines Einsatzes dur[X.]h das [X.] oder das ihm na[X.]hgeordnete [X.]präsidium.

Die Verantwortli[X.]hkeit der [X.]regierung gegenüber dem Parlament besteht au[X.]h dann, [X.]n Abgeordnete und Fraktionen Fragen zu Vorgängen an die [X.]regierung ri[X.]hten, die in die Zuständigkeit eines Ressorts fallen und dur[X.]h dieses ohne Befassung des Kabinetts abs[X.]hließend behandelt werden. Die [X.]regierung darf in diesem Fall eine Antwort ni[X.]ht dur[X.]h Verweis auf das [X.] verweigern ([X.], Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 213). Bereitet ein Ressort hingegen dur[X.]h eine interne Stellungnahme die Meinungsbildung im Kabinett ledigli[X.]h vor und ist diese no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen, so darf die [X.]regierung unter Umständen mit entspre[X.]hender Begründung die Antwort auf die Anfrage unter Berufung auf den Kernberei[X.]h exekutiver Eigenverantwortung als Ausprägung des Gewaltenteilungsgrundsatzes verweigern (zu den Voraussetzungen siehe [X.], Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 136 ff.).

Nehmen der [X.] und das den Einsatz leitende Land oder die an dem Einsatz beteiligten Länder eine gemeinsame Auswertung des Einsatzes vor, so ist diese - etwa in Form eines gemeinsamen Abs[X.]hlussberi[X.]hts - auf Anfrage zu übermitteln, [X.]n ni[X.]ht Geheimhaltungsgründe vorliegen. Nehmen Beamte des [X.] hingegen ledigli[X.]h an einem dur[X.]h das Land eingeri[X.]hteten Gremium teil, das eine sol[X.]he Aus- und Bewertung für das Land in dessen alleiniger Federführung vornimmt, so ist der Verantwortungsberei[X.]h der [X.]regierung und der ihr na[X.]hgeordneten Verwaltung des [X.] ni[X.]ht betroffen und es besteht keine [X.].

2. Aus der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]ht der [X.]regierung, Informationsansprü[X.]he des [X.] grundsätzli[X.]h zu erfüllen, folgt, dass sie im Falle einer Weigerung der Auskunfterteilung die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert. Denn der [X.]tag kann seine Aufgabe der parlamentaris[X.]hen Kontrolle des Regierungshandelns nur dann effektiv wahrnehmen, [X.]n er anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessen ausführli[X.]hen Begründung beurteilen und ents[X.]heiden kann, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder wel[X.]he weiteren S[X.]hritte er unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise dur[X.]hzusetzen. Hierzu muss er Abwägungen betroffener Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben, auf ihre Plausibilität und Na[X.]hvollziehbarkeit überprüfen können. Eine Begründung der [X.] ist daher nur dann entbehrli[X.]h, [X.]n die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. zum Ganzen [X.] 124, 161 <193>; [X.], Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 157).

Verweigert die [X.]regierung die Antwort auf eine parlamentaris[X.]he Anfrage zu einem Unterstützungseinsatz der [X.] für die Polizei eines [X.] aufgrund fehlender eigener Verantwortli[X.]hkeit, so genügt zur Begründung der Verweis auf die Zuständigkeit des [X.]. Diese Angabe versetzt den Fragesteller in die Lage, für die jeweilige Frage zu prüfen, ob die Umstände in den Verantwortli[X.]hkeitsberei[X.]h des [X.] oder des [X.] fallen.

Einer ausführli[X.]heren Begründung bedarf es, [X.]n die [X.]regierung Auskünfte zu Umständen aus ihrem Verantwortungsberei[X.]h verweigern will, etwa weil es si[X.]h um einen Vorgang aus dem Kernberei[X.]h exekutiver Eigenverantwortung handelt oder weil in seltenen Ausnahmefällen Gründe des Staatswohls der Auskunfterteilung entgegenstehen (vgl. zu diesen [X.]sgründen [X.], Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 134 ff.). In diesen Fällen bedarf der Fragesteller näherer Angaben, um die Abwägung zwis[X.]hen dem parlamentaris[X.]hen Informationsre[X.]ht einerseits und den betroffenen Belangen, die zur Versagung der Auskünfte geführt haben, andererseits auf ihre Plausibilität hin überprüfen zu können.

Na[X.]h diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin mit den Antworten auf die streitgegenständli[X.]hen Kleinen Anfragen der Antragstellerin deren Re[X.]hte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] teilweise verletzt.

1. Die Antworten der Antragsgegnerin vom 23. März 2011 (BTDru[X.]ks 17/5270 vom 25. März 2011) auf die Kleine Anfrage der Antragstellerin vom 1. März 2011 (BTDru[X.]ks 17/4992 vom 4. März 2011) sind verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Die den Antworten auf die einzelnen Fragen der Antragstellerin zu Grunde liegende Vorbemerkung der Antragsgegnerin (BTDru[X.]ks 17/5270, [X.]), wona[X.]h polizeili[X.]he Einsatzlagen im Zusammenhang mit Demonstrationen und Versammlungen in die Zuständigkeit der Länder fallen, lässt erkennen, dass sie si[X.]h bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage verpfli[X.]htet sah, auf Fragen zu Vorgängen aus ihrem eigenen Verantwortungsberei[X.]h, aber au[X.]h nur auf diese, zu antworten. In ihren jeweiligen Antworten hat die [X.]regierung die Verantwortungsberei[X.]he des [X.] und des jeweiligen [X.], hier des [X.], zutreffend abgegrenzt.

a) Die mit der Frage 3. [X.]) angespro[X.]hene Koordination des Einsatzes der Unterstützungskräfte der [X.] und die diesen erteilten Weisungen fallen grundsätzli[X.]h in den Verantwortungsberei[X.]h der Polizei des unterstützten [X.], soweit ni[X.]ht der originäre Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.] betroffen war. Dadur[X.]h, dass die Antragsgegnerin in ihrer Antwort ledigli[X.]h Angaben zu dem Einsatz der [X.] in deren originärem Zuständigkeitsberei[X.]h ma[X.]hte, hat sie daher keine Re[X.]hte der Antragstellerin verletzt. Angesi[X.]hts der Vorbemerkung zur Verantwortli[X.]hkeit des [X.] für derartige polizeili[X.]he Einsätze bedurfte es au[X.]h keiner weiteren Begründung der [X.].

Eine [X.] der [X.]regierung wurde au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h begründet, dass die Antragstellerin in ihrer Vorbemerkung zu der Kleinen Anfrage ausgeführt hat, es sei zu gewaltsamem und eskalierendem Vorgehen der Polizei gekommen, insbesondere zu massivem und ohne Vorwarnung erfolgtem Einsatz von Pfefferspray beziehungsweise Pepperball sowie von Wasserwerfern; einen besonders eklatanten Fall von Polizeigewalt stelle der anlasslose Angriff eines Wasserwerfers auf eine Mens[X.]henmenge dar, die si[X.]h friedli[X.]h über eine Kreuzung bewegt habe (BTDru[X.]ks 17/4992, [X.]). Soweit der Einsatz von [X.] gerügt wird, ergibt si[X.]h aus der Antwort der Antragsgegnerin auf Frage 6. [X.]), dass die [X.] über sol[X.]he Systeme ni[X.]ht verfügt. Im Übrigen ist ni[X.]ht hinrei[X.]hend klar erkennbar, dass si[X.]h der Vorwurf re[X.]htswidrigen Verhaltens konkret gegen Beamte der [X.] ri[X.]htet und ni[X.]ht gegen Beamte der Polizei des [X.] oder anderer, am Einsatz mit Unterstützungskräften beteiligter Länder. Eine sol[X.]he Zuordnung im Rahmen der Fragestellung wäre aber erforderli[X.]h gewesen, da nur hierdur[X.]h ein Bezug zum Verantwortungsberei[X.]h der Antragsgegnerin hergestellt wird. Der [X.] verkennt ni[X.]ht, dass es für die Fragesteller im Einzelfall s[X.]hwierig sein kann, festzustellen, ob ein aus ihrer Si[X.]ht beanstandungswürdiges Verhalten von Beamten der [X.] ausging oder von Beamten eines einsatzbeteiligten [X.]. Diese S[X.]hwierigkeiten können aber ni[X.]ht dazu führen, dass in Zweifelsfällen die [X.]regierung verpfli[X.]htet wäre, zu ermitteln und in ihrer Antwort darzulegen, ob eine Maßnahme in den Verantwortungsberei[X.]h der [X.] fällt oder ni[X.]ht. Mit einer derart weit gefassten [X.] würde der Grundsatz, dass si[X.]h die [X.]regierung nur zu Umständen aus dem eigenen Verantwortungsberei[X.]h äußern muss, im Ergebnis aufgehoben.

b) Au[X.]h für das Einsatzkonzept, auf das Frage 4. abzielt, trägt die Polizei des [X.] die Verantwortung. Soweit na[X.]h einer Bewertung der Umsetzung des Konzeptes dur[X.]h die [X.]regierung gefragt wurde, muss die Antwort der Antragsgegnerin so verstanden werden, dass eine Meinungsbildung hierzu zum Zeitpunkt der Fragestellung ni[X.]ht stattgefunden hatte. Eine Verpfli[X.]htung, si[X.]h eine sol[X.]he Meinung zu bilden, traf die Antragsgegnerin ni[X.]ht.

[X.]) Entspre[X.]hendes gilt für die Fragen 5., 6., 6. a) und b) sowie 7. Die Weisungsbefugnis und damit au[X.]h die Verantwortung für den etwaigen Einsatz von Pfefferspray und Wasserwerfern lagen bei der Einsatzleitung des [X.]. Konkrete Anhaltspunkte für ein re[X.]htswidriges Handeln gerade von Beamten der [X.] wurden au[X.]h in diesen Fragen ni[X.]ht vorgebra[X.]ht. Zu einer diesbezügli[X.]hen Meinungsbildung und zur Bewertung dieser Maßnahmen war die Antragsgegnerin ni[X.]ht verpfli[X.]htet. Ihre Antwort ist so zu verstehen, dass eine dahingehende Meinungsbildung der [X.]regierung zum Zeitpunkt der Fragestellung ni[X.]ht stattgefunden hatte.

d) Die Frage 9. zur Dur[X.]hsu[X.]hung des [X.] des [X.] "[X.] [X.]" ist mit der Angabe der Antragsgegnerin, die [X.] sei an den Dur[X.]hsu[X.]hungsmaßnahmen ni[X.]ht beteiligt gewesen, hinrei[X.]hend beantwortet worden. Zu der erbetenen Bewertung der Maßnahme war die Antragsgegnerin ni[X.]ht verpfli[X.]htet. Ihre Antwort ist so zu verstehen, dass eine dahingehende Meinungsbildung der [X.]regierung zum Zeitpunkt der Fragestellung ni[X.]ht stattgefunden hatte. Entspre[X.]hendes gilt für die Antwort auf Frage 11.

e) Die mit der Frage 12. angespro[X.]hene Vorbereitung und Planung des Polizeieinsatzes fällt eins[X.]hließli[X.]h der Eins[X.]hätzung der Gefährdung von Gebäuden in die Zuständigkeit und Verantwortli[X.]hkeit des [X.]. Die Antragsgegnerin durfte si[X.]h daher darauf bes[X.]hränken, auf die Vorbemerkung Bezug zu nehmen.

f) Au[X.]h etwaige Anweisungen hinsi[X.]htli[X.]h der Polizeisperren unterfielen dem Weisungsre[X.]ht der [X.]polizei, so dass au[X.]h bei der Antwort auf Frage 13. eine Bezugnahme auf die Vorbemerkung der Antragsgegnerin genügte. Einen konkreten Vorwurf, Beamte der [X.] hätten Abgeordnete der [X.] [X.] dabei anders behandelt als Abgeordnete anderer [X.]en, enthielt die Frage ni[X.]ht. Es kann daher dahinstehen, ob allein dieser Umstand den Verda[X.]ht eines diskriminierenden und damit re[X.]htswidrigen Verhaltens begründen würde.

g) Die Frage 14. bezog si[X.]h insgesamt auf eine [X.], die gemäß der Antwort der Antragsgegnerin dur[X.]h die Polizeidirektion [X.] geleitet wurde. Die Antragsgegnerin durfte si[X.]h daher mit einem Hinweis auf die Vorbemerkung zu den Verantwortungsberei[X.]hen von [X.] und Land begnügen.

h) Zu der mit Frage 18. erbetenen Bewertung eines von der Antragstellerin unterstellten politis[X.]hen S[X.]hadens dur[X.]h das Einsatzkonzept des [X.] und seine Umsetzung war die Antragsgegnerin ni[X.]ht verpfli[X.]htet. Ihre Antwort ist so zu verstehen, dass eine dahingehende Meinungsbildung der [X.]regierung zum Zeitpunkt der Fragestellung ni[X.]ht stattgefunden hatte.

i) Aus der Antwort auf Frage 19., wona[X.]h eine Behandlung des Einsatzes auf der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder seitens der Antragsgegnerin ni[X.]ht geplant sei, geht aufgrund der Bezugnahme auf die Vorbemerkung wiederum hinrei[X.]hend deutli[X.]h hervor, dass eine Bewertung des Einsatzes dur[X.]h die [X.]regierung angesi[X.]hts der Zuständigkeit und Verantwortli[X.]hkeit des [X.] ni[X.]ht beabsi[X.]htigt war.

2. Au[X.]h dur[X.]h die Antworten der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2011 (BTDru[X.]ks 17/5737 vom 6. Mai 2011) auf die weitere Kleine Anfrage der Antragstellerin vom 20. April 2011 (BTDru[X.]ks 17/5639 vom 20. April 2011) wurden deren Re[X.]hte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] ni[X.]ht verletzt.

a) Die Frage 4. betraf das Einsatzkonzept der [X.] Polizei, das in deren alleinige Verantwortung fiel und an dessen Erstellung die [X.] na[X.]h Angaben der Antragsgegnerin ni[X.]ht mitgewirkt hatte. Weitere Ausführungen hierzu waren daher ni[X.]ht erforderli[X.]h. Soweit die Antragsgegnerin um eine Bewertung der Umsetzung des Einsatzkonzeptes gebeten wurde, war sie hierzu ni[X.]ht verpfli[X.]htet. Ihre Antwort ist so zu verstehen, dass eine dahingehende Meinungsbildung der [X.]regierung zum Zeitpunkt der Fragestellung ni[X.]ht stattgefunden hatte. Entspre[X.]hendes gilt hinsi[X.]htli[X.]h der Antwort auf Frage 6., mit der ebenfalls um eine Bewertung gebeten wurde.

b) Die Fragen 8. und 9. betrafen erneut den Einsatz von Pfefferspray und Wasserwerfern. Insofern wird auf die Ausführungen oben unter 1. a) und [X.]) verwiesen (Rn. 125 f. und 128).

3. Die Antworten der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2011 (BTDru[X.]ks 17/6022 vom 31. Mai 2011) auf die Kleine Anfrage der Antragstellerin vom 16. Mai 2011 (BTDru[X.]ks 17/5847 vom 16. Mai 2011) zu dem Einsatz der [X.] in [X.], [X.] und an anderen Orten stellen hingegen teilweise eine Verkürzung des Fragere[X.]hts der Antragstellerin und damit eine Verletzung der [X.] der Antragsgegnerin dar.

a) Die Fragen 3. b), [X.]), d) und 4. betrafen den Einsatz von Wasserwerfern und Reizstoffsprühgeräten. Sie wurden ausrei[X.]hend beantwortet, soweit sie den originären Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.] und die in die Verantwortung der Antragsgegnerin fallende Ausrüstung der Beamten der [X.] betrafen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen oben unter 1. a) und [X.]) verwiesen (Rn. 125 f. und 128).

b) Die Frage 6. zu freiheitsentziehenden Maßnahmen und Platzverweisen hat die Antragsgegnerin hinsi[X.]htli[X.]h der originären bahnpolizeili[X.]hen Aufgabenwahrnehmung im örtli[X.]hen Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.] beantwortet. Im Übrigen durfte sie auf die Zuständigkeit und Verantwortung des jeweiligen [X.] für die Dur[X.]hführung des Einsatzes verweisen.

[X.]) Die Fragen 7. und 7. a) hat die Antragsgegnerin hinsi[X.]htli[X.]h der von den [X.]direktionen eingeri[X.]hteten Einsatzstäbe und der von der [X.] in die [X.] der Länder entsandten [X.] beantwortet. Die weitere Zusammensetzung der Gremien der Polizei der jeweiligen Länder fällt ni[X.]ht in ihren Verantwortungsberei[X.]h. Dies gilt au[X.]h für die Einsatzstrategie und -taktik des jeweiligen [X.] (Frage 7. b), selbst [X.]n Beamte der [X.] diese mitgestaltet haben sollten. Hinsi[X.]htli[X.]h der Koordination des Einsatzes der Unterstützungskräfte der [X.] und der diesen erteilten Weisungen (Frage 7. [X.]) wird auf die Ausführungen unter 1. a) (Rn. 125) verwiesen.

d) Die Frage 9. wurde hinsi[X.]htli[X.]h der Anzahl eingesetzter Beamter der [X.] beantwortet. Die [X.]), b), [X.]) und d) zur Einsatzleitung, zum Auftrag der eingesetzten [X.]beamten und zu freiheitsentziehenden Maßnahmen betrafen den Zuständigkeits- und Verantwortungsberei[X.]h der bei der Einsatzdur[X.]hführung weisungsbefugten [X.]polizei, so dass si[X.]h die Antragsgegnerin insoweit auf einen entspre[X.]henden Hinweis bes[X.]hränken durfte. Entspre[X.]hendes gilt für die Beantwortung der Fragen 10. a), b), [X.]), d) und f).

Die Antragsgegnerin wäre jedo[X.]h verpfli[X.]htet gewesen, auf die Fragen 10. e) und g) dieser Kleinen Anfrage zu antworten. In der Vorbemerkung zu der Kleinen Anfrage hat die Antragstellerin ausgeführt, laut Presseberi[X.]hten habe es insbesondere am [X.] in [X.], wo vornehmli[X.]h Angehörige der [X.] eingesetzt gewesen seien, einen umfassenden und na[X.]h Eins[X.]hätzung der Antragstellerin unverhältnismäßigen Einsatz von Pfefferspray und Reizgas gegeben. Damit hat die Antragstellerin Tatsa[X.]hen vorgebra[X.]ht, die den konkreten Verda[X.]ht disziplinarre[X.]htli[X.]h relevanten Verhaltens von [X.]polizisten begründeten. Die Antragsgegnerin wäre daher verpfli[X.]htet gewesen, über ihr na[X.]hgeordnete Behörden aufzuklären, ob es tatsä[X.]hli[X.]h zu einem sol[X.]hen Verhalten von Beamten der [X.] kam. Das Ergebnis dieser Prüfung hätte sie in ihrer Antwort mitteilen müssen. Für den Fall, dass es si[X.]h um Maßnahmen der [X.] gehandelt haben sollte, hätte sie darüber hinaus angeben müssen, ob diese auf einer Weisung der Einsatzleitung des [X.] beruhten und, falls dies ni[X.]ht der Fall gewesen sein sollte, weshalb die Maßnahmen ohne eine sol[X.]he Weisung ergriffen wurden.

Soweit mit Frage 10. g) um eine Bewertung des beanstandeten Einsatzes von Pfefferspray gebeten wurde, war die Antragsgegnerin zu einer sol[X.]hen zwar grundsätzli[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet und ist ihre Antwort so zu verstehen, dass eine dahingehende Meinungsbildung der [X.]regierung zum Zeitpunkt der Fragestellung ni[X.]ht stattgefunden hatte. Die Frage ist aber im Kontext des Vorwurfs re[X.]htswidrigen Verhaltens von [X.]polizisten zu sehen. Für den Fall, dass die Maßnahmen von der [X.] getroffen worden sein sollten, hätte seitens der jeweiligen [X.] ohnehin eine Bewertung erfolgen müssen. Die Antragsgegnerin war deshalb gehalten, si[X.]h zu dem in der Frage erhobenen Vorwurf re[X.]htswidrigen Verhaltens von [X.]polizisten zu äußern.

e) Die Frage 11. betraf das Einsatzkonzept in [X.]. Sie wurde hinsi[X.]htli[X.]h des originären Zuständigkeitsberei[X.]hs der [X.] beantwortet. Soweit sie au[X.]h das Einsatzkonzept der Polizei des [X.] [X.] betraf, wird auf die Ausführungen unter 1. b) (Rn. 127) verwiesen.

f) Die Frage 12. zu den "stundenlangen [X.] mehrerer Hundert Mens[X.]hen in [X.]" wurde dahingehend beantwortet, dass die [X.] an dem in der Frage bes[X.]hriebenen Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht beteiligt gewesen sei. Zu der erbetenen Bewertung des in die Verantwortung der Polizei des [X.] [X.] fallenden Einsatzes war die Antragsgegnerin ni[X.]ht verpfli[X.]htet. Ihre Antwort ist so zu verstehen, dass eine dahingehende Meinungsbildung der [X.]regierung zum Zeitpunkt der Fragestellung ni[X.]ht stattgefunden hatte.

Besondere [X.], die die Anordnung einer Auslagenerstattung na[X.]h § 34a Abs. 3 [X.] ausnahmsweise angezeigt ers[X.]heinen lassen (vgl. [X.] 96, 66 <67>), liegen ni[X.]ht vor.

Meta

2 BvE 7/11

02.06.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvE

Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 35 Abs 2 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 63 BVerfGG, § 64 BVerfGG, § 11 Abs 1 Nr 1 BGSG 1994, § 11 Abs 2 BGSG 1994

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 02.06.2015, Az. 2 BvE 7/11 (REWIS RS 2015, 10363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10363 BVerfGE 139, 194-239 REWIS RS 2015, 10363

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