Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21.10.2014, Az. 2 BvE 5/11

2. Senat | REWIS RS 2014, 2005

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Umfang und Grenzen des Frage- und Informationsrechts von Abgeordneten des Deutschen Bundestages (Art 38 Abs 1 S 2, Art 20 Abs 2 S 2 GG) – hier: grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf entsprechende Anfragen hin mitzuteilen, dass der Bundessicherheitsrat ein bestimmtes Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt hat oder eine Genehmigung nicht erteilt worden ist – keine Verpflichtung zur Erteilung darüber hinaus gehender Auskünfte oder zur Herausgabe von Informationen zu noch nicht abgeschlossenen Vorgängen


Leitsatz

1. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Die Rüstungsexportkontrolle ist nicht wegen der außenpolitischen Bedeutung dieses Teilbereichs des Regierungshandelns von vornherein jeglicher parlamentarischen Kontrolle entzogen. Auch die Zuständigkeitszuweisung des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG schafft für sich genommen keinen der parlamentarischen Verantwortung grundsätzlich entzogenen Raum gubernativen Entscheidens.

2. Der Informationsanspruch des Bundestages und der einzelnen Abgeordneten besteht gleichwohl nicht grenzenlos. Er wird begrenzt durch das Gewaltenteilungsprinzip, das Staatswohl und Grundrechte Dritter.

a. Die Beratung und Beschlussfassung im Bundessicherheitsrat unterfallen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die Bundesregierung ist daher nur verpflichtet, Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf entsprechende Anfragen hin mitzuteilen, dass der Bundessicherheitsrat ein bestimmtes, das heißt hinsichtlich des Rüstungsguts, des Auftragsvolumens und des Empfängerlandes konkretisiertes Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt hat oder dass eine Genehmigung für ein wie in der Anfrage beschriebenes Geschäft nicht erteilt worden ist. Darüber hinaus gehende Angaben sind verfassungsrechtlich nicht geboten.

b. Die Antwort auf Fragen zu noch nicht beschiedenen Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegswaffen kann die Bundesregierung ebenso wie die Auskunft über Voranfragen von Rüstungsunternehmen auch aus Gründen des Staatswohls verweigern. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass ein Genehmigungsantrag abgelehnt wurde. Auch bei durch den Bundessicherheitsrat bereits gebilligten Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung kann die Verweigerung der Antwort aus diesen Gründen gerechtfertigt sein.

c. Der mit einer Offenlegung von Informationen zu beabsichtigten Rüstungsexportgeschäften verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Unternehmen der deutschen Rüstungsindustrie ist generell insoweit gerechtfertigt, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort Auskunft darüber gibt, dass der Bundessicherheitsrat die Genehmigung für ein konkretes Kriegswaffenausfuhrgeschäft erteilt hat und in diesem Rahmen Angaben über Art und Anzahl der Kriegswaffen, über das Empfängerland, über die beteiligten deutschen Unternehmen und über das Gesamtvolumen des Geschäfts macht. Darüber hinaus gehende Angaben würden grundsätzlich in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit der Unternehmen eingreifen.

d. Eine Begründungspflicht besteht insoweit, wie die Bundesregierung die Auskunft über eine erteilte Genehmigung oder über die in diesem Rahmen mitzuteilenden Generalia des Exportgeschäfts verweigern will.

Tenor

1. Die Antragsgegnerin hat

a) den Antragsteller zu 1. durch die Antworten auf die in der Fragestunde des [X.] am 6. Juli 2011 gestellte Frage PlenProt 17/119, [X.], soweit sich diese auf die Menschenrechtslage in [X.] bezieht, und auf die schriftliche Frage 7/193 vom 14. Juli 2011 (BTDrucks 17/6658, [X.]) soweit sich diese darauf bezieht, ob eine positive Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates vorliegt,

b) die Antragstellerin zu 2. durch die Antwort auf die schriftliche Frage 7/132 von Juli 2011 (BTDrucks 17/6658, [X.]) soweit sich die Frage darauf bezieht, ob eine positive Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates vorliegt,

nach Maßgabe der Gründe in deren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt.

2. In dem unter B.II.2. genannten Umfang werden die Anträge verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Gründe

1

[X.]ie Antragsteller sind Abgeordnete des [X.]. Sie wenden sich dagegen, dass die [X.]undesregierung, die Antragsgegnerin, verschiedene Anfragen zu [X.] nicht oder nur unzureichend beantwortet habe. [X.]ie Fragen betrafen die nach Presseberichten angeblich von der Antragsgegnerin erteilte Genehmigung für die Lieferung von 200 Panzern des Typs [X.] an [X.] sowie Waffenexporte nach [X.] und [X.].

2

1. [X.]ie Ordnung der Kriegswaffenexportkontrolle hat in [X.] [X.]rang. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] dürfen zur Kriegsführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der [X.]undesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. [X.]as Nähere regelt nach Satz 2 ein [X.]undesgesetz.

3

[X.]as Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - [X.] - [X.]) regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die [X.]eförderung von Kriegswaffen innerhalb und außerhalb des [X.]undesgebietes sowie die Vermittlung und den Abschluss von Verträgen über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des [X.]undesgebietes befinden. Kriegswaffen im Sinne des [X.]es sind gemäß § 1 Abs. 1 [X.] die in der dem Gesetz als Anlage beigefügten Kriegswaffenliste aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen. [X.]ie Ausfuhr von Kriegswaffen setzt nach § 3 Abs. 3 [X.] eine [X.]eförderungsgenehmigung voraus. Über diese Genehmigung, die jederzeit widerrufen werden kann, wird nach Ermessen entschieden, sofern keine zwingenden Versagungsgründe nach § 6 Abs. 3 [X.] vorliegen. Zu versagen ist die Genehmigung unter anderem, wenn die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden, § 6 Abs. 3 Nr. 1 [X.]. Leitlinien für die Ermessensentscheidung bilden die "Politischen Grundsätze der [X.]undesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" vom 19. Januar 2000 ([X.]undesanzeiger Nr. 19 vom 28. Januar 2000, [X.] ff.). Gemäß § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 4 [X.] können allgemeine Genehmigungen erteilt werden. [X.]ies erfolgt durch Rechtsverordnungen der [X.]undesregierung, die der Zustimmung des [X.]undesrates nicht bedürfen, § 8 Abs. 1 und 4 [X.].

4

[X.]a alle Kriegswaffen im Sinne des [X.] zugleich in der [X.] der Verordnung zur [X.]urchführung des [X.]es ([X.] - Anlage AL) aufgeführt sind, ist für deren Ausfuhr regelmäßig auch eine Genehmigung nach dem [X.] ([X.]) erforderlich ([X.], in: [X.] (Hrsg.), Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 2. Aufl. 2005, § 2 Rn. 4). Weitere Genehmigungsanforderungen für den Export militärisch relevanter Güter können sich aus Unionsrecht ergeben, namentlich aus der Verordnung ([X.]) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der [X.]urchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (sogenannte "[X.]", A[X.]l [X.] vom 29. Mai 2009, [X.] ff.) zuletzt geändert durch die Verordnung ([X.]) Nr. 388/2012 vom 19. April 2012 ([X.] vom 16. Mai 2012, [X.]2 ff.).

5

Zuständig für die Erteilung oder Versagung von Ausfuhrgenehmigungen nach dem [X.] und der [X.] ist gemäß § 13 Abs. 1 [X.] grundsätzlich das zum Geschäftsbereich des [X.] (ehemals [X.]) gehörende [X.] ([X.]). [X.]is zum Inkrafttreten des [X.] des Außenwirtschaftsrechts ([X.] 2013 [X.]482) am 1. September 2013 ergab sich diese Zuständigkeit aus § 28 Abs. 3 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 ([X.] [X.]308), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/[X.] des Europäischen [X.]s und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der [X.]edingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern ([X.] [X.]595).

6

[X.]ie Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegswaffen liegt nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 11 Abs. 1 [X.] bei der [X.]undesregierung. [X.]urch § 11 Abs. 2 und 3 [X.] wird die [X.]undesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des [X.]undesrates nicht bedarf, die [X.]efugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung auf bestimmte [X.]undesministerien für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zu übertragen. Von dieser [X.]elegationsbefugnis hat die [X.]undesregierung mit Erlass der [X.] zur [X.]urchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 1. Juni 1961 ([X.] [X.]49), zuletzt geändert durch Art. 344 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 ([X.] [X.]407, 2453) Gebrauch gemacht. [X.]urch § 1 der [X.] wird die [X.]efugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung für den [X.]ereich der [X.] auf das [X.] (Abs. 1 Nr. 1), für den [X.]ereich des Zollgrenzdienstes auf das [X.] (Abs. 1 Nr. 2), für den [X.]ereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen [X.]ehörden oder [X.]ienststellen sowie der [X.]ehörden des Strafvollzugs auf das [X.] (Abs. 1 Nr. 3) und für alle übrigen [X.]ereiche auf das [X.] (Abs. 1 Nr. 4) übertragen. Für die [X.]eförderung von Kriegswaffen mit [X.] Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im Ausland überträgt § 1 Abs. 2 Satz 1 der [X.] die [X.]efugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung auf das [X.], [X.]au und Stadtentwicklung, das diese [X.]efugnis nach Satz 2 im Einvernehmen mit dem [X.] ausübt.

7

§ 10 [X.] enthält [X.]estimmungen über Inhalt und Form der Genehmigung, die weiteren Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens sind geregelt in der auf der Grundlage von § 11 Abs. 4 [X.] von der [X.]undesregierung erlassenen [X.] zur [X.]urchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 1. Juni 1961 ([X.] [X.]49), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes über die Zusammenlegung des [X.] mit dem [X.]undesausfuhramt vom 21. [X.]ezember 2000 ([X.] [X.]956).

8

In der Praxis der Genehmigungsverfahren nach dem [X.] und dem [X.] hat sich das gesetzlich nicht geregelte Institut der Voranfrage herausgebildet. [X.]urch eine Voranfrage kann ein Unternehmen frühzeitig klären, ob die für ein beabsichtigtes Exportgeschäft erforderliche Genehmigung voraussichtlich erteilt würde. Über [X.] wird nach den gleichen Kriterien entschieden wie über [X.]. [X.] zu Kriegswaffenausfuhren sind an das [X.] und bei sonstigen Rüstungsgütern an das [X.] zu richten. Auch das weitere Verfahren entspricht der [X.]earbeitung von Anträgen auf Genehmigungserteilung. [X.]edeutende Vorhaben werden dem [X.]undessicherheitsrat vorgelegt. [X.]ie Voranfrage ersetzt nicht die - im Regelfall erst nach Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages - zu beantragende Genehmigung (siehe zum Ganzen den vom [X.] herausgegebenen "[X.]ericht der [X.]undesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2013 - Rüstungsexportbericht 2013" vom Mai 2014, [X.] f.).

9

[X.]ei [X.], die im Hinblick auf das Empfängerland, das [X.] oder den [X.] von besonderer [X.]edeutung sind, wird in der Regel der [X.]undessicherheitsrat befasst (Rüstungsexportbericht 2013, [X.]). [X.]eim [X.]undessicherheitsrat handelt es sich um einen Kabinettausschuss zur ressortübergreifenden Koordinierung von Aspekten der Verteidigungs- und Außenpolitik sowie von Gesichtspunkten des Außenwirtschaftsrechts ([X.]usse/[X.], [X.] und [X.]undesregierung, 5. Aufl. 2010, [X.]). [X.]en Vorsitz im [X.]undessicherheitsrat führt die [X.]undeskanzlerin, weitere Mitglieder sind die [X.]undesministerinnen und [X.]undesminister des Auswärtigen, des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz, der Finanzen, für Wirtschaft und Energie, der Verteidigung, für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der [X.]hef des [X.]es (Rüstungsexportbericht 2013, ebd.). Andere Teilnehmer werden bei [X.]edarf mit beratender Stimme hinzugezogen, so etwa andere [X.]undesministerinnen und -minister, der Generalinspekteur der [X.], die [X.]hefs des [X.] und des [X.], die [X.]eauftragte der [X.]undesregierung für Fragen der Abrüstung und Rüstungskontrolle usw. [X.] erfolgt nach den Grundsätzen, die § 24 der Geschäftsordnung der [X.]undesregierung für Kabinettsitzungen vorsieht. [X.]ie Sitzungen des [X.] werden durch ein beim [X.] angesiedeltes [X.] und einen Ausschuss auf [X.] vorbereitet. [X.]ie Ergebnisse der [X.]eratungen des [X.] werden in [X.] festgehalten, die mit dem [X.] "Geheim" eingestuft sind (zum Ganzen [X.], [X.] und [X.] auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit, 2011, [X.] ff.; Zähle, [X.] 44 (2005), [X.]62 <471 ff.>).

2. [X.]ie [X.]undesregierung informiert durch ihre jährlichen Rüstungsexportberichte über die im vorangegangenen Kalenderjahr erteilten Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern und die tatsächlich erfolgten Ausfuhren von Kriegswaffen. [X.]ie [X.]erichte werden bislang regelmäßig in der zweiten Jahreshälfte des auf das [X.]erichtsjahr folgenden Jahres veröffentlicht (zu beabsichtigten Änderungen siehe Rn. 103). Sie enthalten statistische Angaben zu den erteilten Genehmigungen ohne Nennung des jeweiligen Exportunternehmens und Angaben in allgemeiner Form zu abgelehnten Anträgen. [X.]egründungen für die Genehmigung oder Ablehnung eines [X.] werden nicht mitgeteilt soweit nicht nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/[X.] des [X.] vom 8. [X.]ezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern ([X.] vom 13. [X.]ezember 2008, [X.] ff.) im Rahmen der danach vorgesehenen Ablehnungsanzeigen (sogenannte denial notifications) Ablehnungsgründe mitgeteilt wurden. Auch über die in dem jeweiligen [X.]erichtsjahr beschiedenen [X.] betreffend die Genehmigungsfähigkeit bestimmter [X.] wird nicht berichtet (siehe zum Ganzen Rüstungsexportbericht 2013, [X.]7).

[X.]ei der [X.]eantwortung parlamentarischer Anfragen beruft sich die [X.]undesregierung in ständiger Praxis darauf, dass Sitzungen und Entscheidungen des [X.] der Geheimhaltung unterlägen und deshalb keine Auskunft gegeben werden könne (vgl. etwa [X.]T[X.]rucks 14/383, [X.]; 14/1466 [X.]; 14/1938, [X.]; [X.] 14/68, [X.]063 A, 6066 A; [X.]T[X.]rucks 14/2483, [X.]7 f.; 14/3619, [X.] und 5; 14/3657, [X.]; 14/6958, [X.] f.; 15/288, [X.]6; 15/5998, [X.]6; 16/7969, [X.]; [X.] 16/97, [X.]47 [X.]; [X.] 16/99, [X.]0101 [X.], 10102 A; zu einzelnen Ausnahmen vgl. etwa [X.] 14/68, [X.]063 [X.] und [X.] 16/223, [X.]4509).

Zu [X.] über die Genehmigungsfähigkeit bestimmter [X.] äußert sich die [X.]undesregierung bei der [X.]eantwortung parlamentarischer Anfragen grundsätzlich nicht (vgl. [X.]T[X.]rucks 17/10520). Teilweise wurde in der Vergangenheit allerdings mitgeteilt, ob eine Voranfrage hinsichtlich der Genehmigungsaussichten eines bestimmten [X.] (vgl. etwa [X.]T[X.]rucks 14/383, [X.] und 2; 14/1466, [X.]; [X.] 14/107, [X.]0045 [X.] und [X.], 10046 [X.]; [X.]T[X.]rucks 14/3619, [X.] und 3; 16/7969, [X.]) oder ein Genehmigungsantrag vorliegt (vgl. [X.]T[X.]rucks 14/3619, [X.]; 14/4213, [X.]5; 14/4364, [X.]; 15/4295, [X.]1 f.; 16/3430, [X.]; 17/9710, [X.]2; 17/2889, [X.]). Nach [X.]arstellung der [X.]undesregierung wird über abgelehnte Anträge, soweit sie den [X.]undessicherheitsrat involvieren, überhaupt nicht, ansonsten nur in Form des [X.] Auskunft gegeben (vgl. [X.] 17/161, [X.]9141 [X.]).

[X.]ie Gründe für die Ablehnung von Anträgen teilt die [X.]undesregierung auf parlamentarische Anfragen hin grundsätzlich nur mit, wenn diese nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/[X.] ohnehin als denial notification anzuzeigen sind (vgl. [X.]T[X.]rucks 16/12673, S. 8; 17/8275, [X.]1 f.; 17/3391, S. 8).

[X.]em Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Anfang Juli 2011 berichteten mehrere [X.]schriften, [X.] habe an mehr als 200 Panzern "[X.]" in der modernsten Version Interesse. [X.]er [X.]undessicherheitsrat habe den Export grundsätzlich gebilligt. [X.]ie Artikel kritisierten die Panzerlieferung unter Verweis darauf, dass [X.] Truppen im benachbarten [X.] geholfen hätten, Proteste gegen die Regierung niederzuschlagen, und dass Waffenlieferungen nach [X.] in jüngerer [X.] stets abgelehnt worden seien. Zudem wurde berichtet, [X.] wolle mit [X.] "milliardenschwere Rüstungsexporte abwickeln".

2. In der Fragestunde im [X.]eutschen [X.]undestag am 6. Juli 2011 stellte der Abgeordnete [X.] die dringliche Frage 1, wie die [X.]undesregierung die Genehmigung der Lieferung von mehr als 200 [X.]-Kampfpanzern nach [X.] vor dem Hintergrund von [X.]s Intervention in [X.] und der Lage im Nahen Osten rechtfertige. Hierauf antwortete der [X.]arische Staatssekretär beim [X.], [X.], nach allgemeinen Ausführungen über die Entscheidungsgrundlagen für Rüstungsexporte ([X.] 17/119, [X.]3797 [X.]):

" (...) [X.]ei etwaigen [X.], die besonders brisant oder von besonderem Interesse sind, entscheidet in der Regel der [X.]undessicherheitsrat. (...) Herr Kollege [X.], Sie wissen genauso gut wie ich, dass der [X.]undessicherheitsrat seit jeher geheim tagt. Auch die Tagesordnungen und die Ergebnisse sind als Geheim eingestuft. [X.]aher kann - dafür haben Sie sicherlich Verständnis - die [X.]undesregierung zu den Presseberichten über angebliche Entscheidungen des [X.] keine Stellung nehmen. Ich möchte hinzufügen: [X.]as war noch nie anders.

[X.]ie Notwendigkeit zur Geheimhaltung - das will ich noch erläutern - entsteht nicht aus irgendwelchen subjektiven Interessen oder Wünschen des Kabinetts oder des [X.], sondern es geht vorrangig um das Schutzbedürfnis der [X.]eziehungen [X.]s zu den möglichen Empfängerländern. Ein weiterer Grund ist der Schutz der Interessen des Empfängerlandes.

Zu den konkreten Presseberichten kann und darf ich deshalb nicht Stellung nehmen. Ich will aber trotzdem kurz zu Rüstungsexporten nach [X.] allgemein Stellung nehmen. (...)"

Auf eine Zusatzfrage des [X.] [X.] hin führte der [X.]arische Staatssekretär [X.] unter anderem aus:

"Herr Kollege [X.], erstens liegen Sie falsch, wenn Sie meinen, dass die Ergebnisse der Sitzungen des [X.]undessicherheitsrats in die Öffentlichkeit getragen werden dürfen. Es ist sogar so, dass man sich strafrechtlich zu verantworten hätte, wenn man der Öffentlichkeit [X.]ienstgeheimnisse preisgäbe. (…) Weil das so ist - weil der [X.]undessicherheitsrat nicht öffentlich, sondern geheim tagt und auch die Ergebnisse geheim sind -, kann ich zum Thema [X.] nicht im Einzelnen Stellung nehmen. (...) Ich kann weder bestätigen noch dementieren, dass es überhaupt eine Entscheidung gegeben hat."

Nach weiteren Zusatzfragen stellte der Antragsteller zu 1. die Zusatzfrage ([X.] 17/119, [X.]3802 [X.]):

"Herr Staatssekretär, Sie haben gerade auf die Fragen des Kollegen geantwortet, die Menschenrechtslage in [X.] sei anders als die in [X.]. Ich frage Sie deshalb: Ist der [X.]undesregierung bekannt, dass in [X.] von Amts wegen - also von Staats wegen - Menschen ausgepeitscht, in entwürdigender Art und Weise hingerichtet und unterdrückt werden, dass keine [X.]ürgerrechte gelten, dass insbesondere Frauen, die nicht einmal Auto fahren dürfen, unterdrückt werden? Gibt die [X.]undesregierung [X.] recht, dass es sich hierbei um eine innere Repression sowie um eine fortdauernde und systematische Menschenrechtsverletzung handelt? Ist es, wenn solche Voraussetzungen vorliegen, nach den [X.] in solche Länder so, dass Genehmigungen nicht in [X.]etracht kommen?"

Antwort [X.]:

"Herr Kollege [X.], sollte es zu einer Entscheidung gekommen sein oder sollte es noch zu einer Entscheidung kommen, sind all diese [X.]inge zu berücksichtigen. Es ist nicht meine Aufgabe, jetzt hier eine Menschenrechtslage im [X.]etail zu beurteilen. Ich bin Staatssekretär im [X.]. Im Übrigen gibt es in [X.]ezug auf diese Gesichtspunkte einen Abwägungsprozess. Auch die Menschenrechtslage ist im Rahmen eines Abwägungsprozesses zu berücksichtigen. Ich habe Ihnen bzw. Kollegen von Ihnen schon gesagt, dass wir uns - sonst würden wir den Menschenrechtsdialog nicht führen - Verbesserungen an dieser Front wünschen und diese anstreben. Wie Sie wissen, macht die [X.] das. [X.]as gilt auch für die [X.]undesregierung. [X.]etailfragen aber - ob Auspeitschungen und ähnliche [X.]inge vorkommen - sind nicht an den [X.] zu richten."

[X.]er [X.]undestagspräsident wies darauf hin, dass die Antworten unbeschadet der Aufteilung auf die Ressorts an die Regierung gerichtet und von dieser beantwortet würden.

Nach einer weiteren Zusatzfrage stellte die Antragstellerin zu 2. die Zusatzfrage ([X.] 17/119, [X.]3803 [X.]):

" (...) Herr Staatssekretär, Sie haben zu [X.]eginn Ihrer Ausführungen die Rechtsgrundlagen dargelegt und die [X.] der [X.]undesregierung zitiert. [X.]anach sind [X.] in [X.]rittstaaten grundsätzlich verboten. Von diesem Grundsatz darf nur ausnahmsweise, beim Vorliegen besonderer sicherheitspolitischer Interessen der [X.]undesrepublik [X.], abgewichen werden."

Antwort [X.]:

"Korrekt".

[X.]ie Antragstellerin zu 2.:

"[X.]ort steht aber auch: [X.] Gründe dürfen keine Rolle spielen."

Antwort [X.]:

"Keine ausschlaggebende."

[X.]ie Antragstellerin zu 2.:

"Können Sie ausschließen, dass bei der Entscheidung des [X.] beschäftigungspolitische oder gar industriepolitische Gründe eine Rolle gespielt haben?"

Antwort [X.]:

"Frau Kollegin, zunächst einmal: Ich kann Ihnen aus den bekannten Gründen gar keine Auskunft darüber geben, ob diese Entscheidung getroffen worden ist oder nicht. Ich möchte aber, um das klarzustellen, die entsprechende Stelle der [X.] der [X.]undesregierung zitieren. In den Politischen Grundsätzen heißt es: [X.] Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen. [X.]ies bedeutet allerdings im Umkehrschluss, dass sie eine gewisse Rolle spielen dürfen, sozusagen als nachrangige Gründe. Ich kann [X.] vorstellen, dass dies auch bei ähnlichen Entscheidungen in der Vergangenheit der Fall war. [X.]as wäre auch völlig legitim gewesen, weil die Politischen Grundsätze wie erwähnt niedergelegt worden sind. Ausschlaggebend ist das sicherheits- und bündnispolitische Interesse. [X.] können auch beschäftigungspolitische Gründe eine Rolle spielen."

[X.]ie Antragstellerin zu 3. schloss die Zusatzfrage an ([X.] 17/119, [X.]3804 A, [X.]):

" (...) Herr [X.], meine erste Frage. In der heutigen Ausgabe der seriösen Süd[X.] [X.]ung war zu lesen: Aus Regierungskreisen verlautete, dass im Vorfeld der Entscheidung im [X.]undessicherheitsrat am 27. Juni dieses Jahres die Zustimmung von [X.] und den [X.] eingeholt worden sei und dass beide [X.] nicht nur konsultiert worden seien, sondern auch keine [X.]edenken angemeldet hätten. - Stimmen diese Verlautbarungen aus Regierungskreisen? Meine zweite Frage. Sie haben vorhin gesagt, es gehe darum, dass die [X.] Außenpolitik die Werteordnung in der Region, in [X.], stabilisieren will. Von welcher Werteordnung sprechen Sie? Sind Menschenrechte Ihrer Meinung nach nicht universell gültig, sondern ist ihre Geltung von der jeweiligen Region abhängig?"

Antwort [X.]:

"Ich möchte zunächst zu Ihrer zweiten Frage Stellung nehmen. Selbstverständlich sind Menschenrechte - sie sind in der [X.] niedergelegt - weltweit gültig. (…)

Insofern: [X.]ie Standards, an denen wir die Menschenrechtslage messen, sind in der [X.] niedergelegt, und an dieser universell geltenden [X.] halten wir fest. Ich habe bereits geschildert, dass es in [X.] diesbezüglich [X.]efizite gibt. Sonst würden wir auch nicht in einem ständigen [X.]ialog stehen.

Zu dem ersten Teil Ihrer Frage würde Herr Staatsminister von [X.] gerne Stellung nehmen, wenn, Herr Präsident, das erlaubt ist."

Eckart von [X.], Staatsminister bei der [X.]undeskanzlerin:

"Frau Kollegin [X.], es gilt das, was Kollege Staatssekretär [X.] bereits gesagt hat, nämlich dass wir zu den Sitzungen des [X.] keine Auskunft geben. [X.]as gilt dann eben auch für die Frage, ob Pressemeldungen dementiert oder bestätigt werden. Ich will aber gerne noch einmal die Gelegenheit nutzen, einige Sätze zu unseren [X.]eziehungen zu [X.] zu sagen, damit hier kein unausgewogenes [X.]ild entsteht. Hinsichtlich der Menschenrechtslage in [X.] besteht zwischen der Einschätzung der seriösen Menschenrechts- und Außenpolitiker des [X.]undestages und der Einschätzung der [X.]undesregierung keine [X.]ifferenz. Warum [X.] trotz seiner schwierigen Menschenrechtssituation gleichwohl ein wichtiger Partner für uns ist, will ich an folgenden Punkten deutlich machen: (...)"

Nach weiteren Zusatzfragen zur Rolle [X.]s in [X.]ezug auf terroristische Aktivitäten und die Ereignisse in [X.] stellte der Abgeordnete [X.]r. Frithjof Schmidt die Zusatzfrage, ob die [X.]undeskanzlerin die Ermächtigung erteilen könne, über Sitzungen des [X.] Auskunft zu geben, und ob eine politische [X.]egründung genannt werden könne, weshalb sie dies nicht tue.

Antwort [X.]:

"Ich nehme hier nicht die Rolle der [X.]undeskanzlerin ein. Ich sitze nicht auf ihrem Platz, sondern daneben. Aber ganz klar ist, dass es zumindest seit dem [X.] völlig unstreitig ist, (...) dass der Verlauf und die Ergebnisse der Sitzungen des [X.]undessicherheitsrats als Geheim einzustufen sind, was zur Folge hat, dass niemand, auch nicht die [X.]undeskanzlerin, das Recht hat, dies sozusagen durch freie Entscheidung zu öffnen. (...)"

Anschließend wurde die dringliche Frage 2 des Antragstellers zu 1) ([X.]T[X.]rucks 17/6438, [X.]) aufgerufen ([X.] 17/119, [X.]3807 A):

"Welche Angaben macht die [X.]undesregierung zum jetzt bekannt gewordenen Zustandekommen des [X.] über die Lieferung von 200 [X.]-Kampfpanzern von [X.] an [X.] hinsichtlich der Zahlung 'nützlicher Aufwendungen' sowie der Vermittler, Unterstützer in der [X.]undesregierung und Nutznießer dieses [X.]?"

Antwort [X.]:

"Herr Kollege [X.], ein Teil Ihrer Frage bezieht sich auf das, was wir eben schon ausgiebig diskutiert haben. Ich nehme [X.]ezug auf das, was ich eben schon gesagt habe, und möchte das nicht verlängern. Im Übrigen kann ich Ihnen mitteilen, dass der [X.]undesregierung keinerlei Erkenntnisse über geleistete gesetzeswidrige Zahlungen vorliegen, die irgendwie im Zusammenhang mit dem in der Presseberichterstattung genannten Geschäft stehen könnten. Wäre es anders, würde die [X.]undesregierung von irgendeiner gesetzwidrigen Zahlung Erkenntnisse bekommen, dann wäre das eine Sache der Strafverfolgungsbehörden. Auch insofern verweise ich auf die Richtlinie der [X.]undesregierung zur Korruptionsprävention in der [X.]undesverwaltung vom 30. Juli 2004. Sie werden sie sicherlich noch gut kennen; sie ist nämlich in der [X.] der rot-grünen Regierungskoalition verabschiedet worden. Auch sie, Herr Kollege [X.], gilt unverändert fort."

[X.]er Antragsteller zu 1. stellte folgende Zusatzfrage ([X.] 17/119, [X.]3807 [X.], [X.]):

"Herr Staatssekretär, Ihre Auffassung, dass Sie hier jegliche Auskunft über das Geschäft verweigern dürfen, ist nicht nur abenteuerlich, sondern verfassungswidrig. Sie hebeln faktisch das Recht des [X.], die [X.]undesregierung zu kontrollieren, in diesem wichtigen Punkt, der mindestens die Hälfte der [X.] [X.]evölkerung beschäftigt, für ein Jahr aus.

Meine Frage an Sie lautet: Wie viel kosten die 200 [X.]-Kampfpanzer, wenn man sie in [X.] kauft bzw. verkauft, und wie viel soll die [X.] Regierung dafür bezahlen? [X.]enn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem, was tatsächlich gezahlt wird, gilt wie schon im [X.] als sogenannte nützliche Aufwendungen, das heißt [X.]estechungsgelder.

[X.]eshalb richte ich als [X.] des [X.]undestages, der die [X.]undesregierung auch bei diesem Geschäft kontrollieren muss, diese Frage an Sie."

Antwort [X.]:

"Herr Kollege [X.], mit allem Respekt: Es ist sehr mutig, was Sie hier machen. Zunächst einmal weise ich den Vorwurf, ich würde [X.] verfassungswidrig verhalten, mit allem Nachdruck zurück. Ich mache genau das, was alle [X.]undesregierungen bisher aus gutem Grund gemacht haben. Nennen Sie [X.] einen einzigen Fall aus den vergangenen Jahren, auch unter rot-grüner Regierung, in dem sich ein Staatssekretär hier hingestellt hat und gesagt hat: Herr [X.], das und das ist im [X.]undessicherheitsrat beschlossen worden. - [X.]as hat es nie gegeben, und dafür gibt es gute Gründe. [X.]as hat mit [X.]widrigkeit nichts zu tun. Es war die rot-grüne [X.]undesregierung, die noch einmal festgestellt hat, dass die [X.]erichterstattung über die [X.]eschlüsse des [X.] und die Rüstungsexportpolitik in einem jährlichen Rüstungsexportbericht niedergelegt wird. [X.]adurch wird das [X.] beteiligt.

[X.]er Rüstungsexportbericht für 2010 wird in Kürze veröffentlicht. Ich kann Ihnen die Zahlen für [X.] geben. Im Übrigen, Herr Kollege [X.], zu dem, was Sie da an Spekulationen geäußert haben - also zur Preisdifferenz; das, was in der Presse steht -, will ich in keiner Weise Stellung nehmen. Ich halte Ihre Spekulationen wirklich für abenteuerlich und weise sie zurück. [X.]ie Annahme, dass ein in [X.] gegenüber [X.] veränderter Preis automatisch mit nützlichen Aufwendungen, kriminellen Handlungen verbunden ist, ist wirklich - mit Verlaub - Ihre private Meinung. [X.]as ist nicht die Meinung der [X.]undesregierung."

[X.]er Antragsteller zu 1. stellte folgende zweite Zusatzfrage ([X.] 17/119, [X.]3807 [X.], [X.]3808 A):

"Herr Staatssekretär, bis zum [X.] habe ich es auch als abenteuerlich angesehen, dass ein ausgewachsener [X.]r [X.]undeskanzler [X.]arbeträge, gebündeltes [X.]ares von Spendern anonym entgegennimmt und in seine Jackentasche steckt. Ich habe es auch als abenteuerlich angesehen, dass 220 Millionen Euro an sogenannten nützlichen Aufwendungen gezahlt wurden, von denen 1 Million an die [X.][X.]U, an deren Schatzmeister, geflossen sind. [X.]as war alles abenteuerlich. Seit dem [X.] weiß ich, dass so etwas in der [X.]undesrepublik [X.] möglich ist. [X.]eshalb stelle ich Ihnen nochmals die Frage: Sind Sie bereit, über Einzelheiten dieses Geschäfts dem [X.]eutschen [X.]undestag Auskunft zu geben, oder verweigern Sie diese weiterhin in verfassungswidriger Weise?"

Antwort [X.]:

"Herr Kollege [X.], in aller Klarheit: [X.]er Vorwurf an ein Mitglied der [X.]undesregierung, sich verfassungswidrig zu verhalten, ist starker Tobak. Sie wissen genauso gut wie ich, weil Sie langjähriger [X.]arier sind: Niemand von denen, die hier Zwischenrufe machen, würde sich anders verhalten, wenn er in meiner Situation wäre, niemand. Ich würde [X.] sogar strafbar machen, wenn ich irgendwelche Erkenntnisse, die ich als Mitglied der [X.]undesregierung erhalten habe, hier offenbarte. [X.]as geht nicht anders. [X.]as war zu Ihrer [X.] auch nicht anders. [X.]afür gibt es gute Gründe; das habe ich schon gesagt. [X.]as hat mit [X.]widrigkeit gar nichts zu tun, Herr Kollege [X.], bei allem Respekt. Zu dem, was Sie zu früheren [X.]en, zu 1999, gesagt haben - auch ich war in dem [X.] Mitglied -: [X.]as ist aufgeklärt worden. [X.]as wird sich auch nicht wiederholen. Ich hoffe nicht, dass durch Ihre Frage intoniert werden sollte, die jetzige [X.]undesregierung hätte Ähnliches vor oder getan. Ich weise das in aller Klarheit zurück. [X.]as ist aufgearbeitet worden. Es hat auch Strafverfahren gegeben. [X.]ass Sie das jetzt in einen Zusammenhang mit diesen Presseberichten stellen, finde ich schon sehr fragwürdig."

Zu weiteren Zusatzfragen zu bisherigen Anfragen [X.]s wegen des Erwerbs von Panzern führte der [X.]arische Staatssekretär [X.] aus:

"[X.]iese Antwort habe ich genauso zu verweigern wie jede andere. Auch solche Anfragen sind geheimschutzbedürftig. Ich bin nicht befugt, jede Frage nach Anfragen nach Rüstungsgütern zu beantworten. [X.]as ist sehr naheliegend; denn wenn die [X.]undesregierung verpflichtet wäre, schon bei Eingang einer Anfrage die Öffentlichkeit zu informieren, dann würden viele - vielleicht sogar nach Ihrer Meinung - notwendige Geschäfte vereitelt. [X.]as gilt übrigens auch für Anfragen jenseits von Rüstungsgütern, zum [X.]eispiel nach [X.]ual-use-Gütern. [X.]ie Verwaltung ist nicht befugt, Auskünfte über Anfragen nach Rüstungsgütern oder sonstige [X.]en zu erteilen. Genauso wie bei jedem anderen Verwaltungshandeln ist das alles diskret zu behandeln. [X.]arüber werden in der Öffentlichkeit keine Auskünfte gegeben. All das, was notwendig ist, um das [X.] zu unterrichten, enthält der Rüstungsexportbericht. [X.]er Rüstungsexportbericht und die Stellung des [X.] gehen nicht auf diese Regierung zurück. Es handelt sich hier um eine jahrzehntelange Praxis."

Nach weiteren Zusatzfragen zur Auslegung und Verbindlichkeit der [X.], zur [X.]undesregierung als dem "Erfüllungsgehilfen der [X.] [X.]" und zum Entscheidungsverfahren im [X.]undessicherheitsrat wurde die dringliche Frage 3 der Antragstellerin zu 2. ([X.]T[X.]rucks 17/6438, [X.]) aufgerufen ([X.] 17/119, [X.]3810 [X.]):

"Welche besonderen außen- und sicherheitspolitischen Gründe führt die [X.]undesregierung für die Genehmigung der am 4. Juli 2011 durch das Magazin [X.]er Spiegel gemeldeten Lieferung von 200 [X.]-Kampfpanzern nach [X.] an, und wie bewertet die [X.]undesregierung die Vereinbarkeit dieser Lieferung mit den einzelnen Kriterien des [X.]-Kodex für [X.]?"

Antwort [X.]:

"Frau Kollegin [X.], nachdem ich schon recht ausführlich zu den dringlichen Fragen 1 und 2 Stellung genommen habe, kann ich in Ihrer Frage keinen zusätzlichen Gehalt erkennen, der über den der dringlichen Frage 1 hinausgeht. [X.]eswegen wiederhole ich das, was ich auf die Frage des Kollegen [X.] gesagt habe, auch Ihnen gegenüber."

[X.]ie Antragstellerin zu 2. stellte die Zusatzfrage ([X.] 17/119, [X.]3811 A):

"Ich wüsste gerne, auf welche Weise die [X.]undesregierung ausschließt, dass die für [X.] genehmigten Rüstungsexportgüter zu innerer Repression genutzt werden."

Antwort [X.]:

"Frau Kollegin [X.], wenn ich dazu Stellung nähme, würde ich eine Auskunft geben, dass es eine Entscheidung gegeben hat oder dass es keine Entscheidung gegeben hat. [X.]a ich diese Auskunft aus den bekannten Gründen nicht geben kann, kann ich Ihre Frage nicht beantworten. Ich kann Ihnen nur sagen, dass die Grundsätze, sowohl die Politischen Grundsätze der [X.]undesregierung als auch die des [X.], in jedem Einzelfall zu beachten sind und von der [X.]undesregierung in jedem Fall auch peinlich beachtet werden. [X.]as ist die klare Aussage. [X.]as ist eine Selbstbindung der [X.]undesregierung, die nach wie vor gilt. [X.]a gibt es keine Veränderung. Es ist genau so wie in den Jahren vorher."

Als im Folgenden thematisiert wurde, ob es einen Austausch mit anderen Regierungen im Hinblick auf die Genehmigung gegeben habe, antwortete der [X.]arische Staatssekretär [X.]:

" (…) [X.]as betrifft nicht den [X.]undessicherheitsrat, aber dabei handelt es sich um sicherheitspolitische Interessen, die hier nicht auf dem Markt verhandelt werden können. (…) Sicherheitspolitische Absprachen zwischen [X.]ündnisländern können hier nicht im Einzelfall besprochen werden. [X.]as kann nicht anders sein, und das gilt unabhängig von Rüstungsexportfragen. (…) [X.]as sind [X.] auch auf bilaterale [X.]eziehungen. (…)"

Später wurde die dringliche Frage 4 des [X.] [X.] aufgerufen:

"Wie vereinbart die [X.]undesregierung die geplante Lieferung von Panzern an [X.] mit ihren Äußerungen, an der Seite der [X.]emokratiebewegung in den [X.] zu stehen?"

Hierzu stellte die Antragstellerin zu 3. folgende Zusatzfrage ([X.] 17/119, [X.]3814 [X.]):

"Herr [X.] hat in seinen ersten außenpolitischen Leitlinien dafür plädiert, dass jenen [X.] die Entwicklungshilfe zu streichen sei, in denen Männer und Frauen nur deshalb hingerichtet werden, weil sie homosexuell sind.

Unseres Wissens gibt es in [X.] eine drakonische Verfolgung von Schwulen und von Lesben. Sie müssen mit der Todesstrafe rechnen, wenn man ihnen Homosexualität nachweisen kann. Muss ich Ihre Äußerungen jetzt so interpretieren, dass [X.] keine Entwicklungshilfe, wenn es welche beantragen würde - Konjunktiv! -, bekommen würde, weil dort Homosexualität verfolgt wird, aber Panzer bekommen würde, weil diese zur Stabilisierung der Region beitragen?"

[X.], Staatsministerin im [X.]:

"Frau Abgeordnete, was die Menschenrechtslage in [X.] anbelangt, will ich unterstreichen, was Sie gesagt haben: [X.]ie Menschenrechtslage in [X.] ist auf keinen Fall zu akzeptieren. Sie ist sehr unbefriedigend, auch wenn sich die Regierung seit einigen Jahren für Menschenrechtsthemen öffnet. 2009 gab es 69 Hinrichtungen und 2010 immer noch 29. Schlimm sind auch die religiöse Intoleranz, Frauendiskriminierung und Rechtlosigkeit ausländischer Arbeitskräfte und vieles andere mehr. [X.]ei realistischer Einschätzung muss man sagen, dass die [X.]emühungen der Regierung und des Schura-Rates, also des rein beratenden und vom [X.] ernannten [X.]s, die wichtigsten internationalen Menschenrechtsstandards in nationales Recht umzusetzen, sicher erst in Jahren erfolgreich sein werden. [X.]as ist sehr unbefriedigend; da gebe ich Ihnen recht. Sehen Sie bitte auf der anderen Seite, dass wir an der Stabilität in dieser Region und an einer entsprechenden Sicherheitspolitik interessiert sind und deshalb auch nach Strohhalmen greifen. Es ist wichtig, dass sich [X.] - Staatsminister von [X.] hat es bereits gesagt - für Friedensinitiativen in der Region engagiert, wie es 2002 der Fall war."

3. Im Juli stellte die Antragstellerin zu 2. die schriftliche Anfrage an die [X.]undesregierung (Frage 7/132; [X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]4):

"Wann hat die [X.]undesregierung den Verkauf von Transportpanzern Fuchs, Last- und Geländewagen, Fregatten oder Verteidigungs- und Sicherheitselektronik für den Grenzschutz bzw. dazu bestimmte Fertigungsanlagen an [X.] genehmigt (vgl. [X.], "[X.] gibt Rüstung für [X.] frei", 3. Juli 2011) und welche besonderen außen- und sicherheitspolitischen Gründe führt sie jeweils für die Genehmigung an?"

Für die [X.]undesregierung antwortete der Staatssekretär im [X.], [X.], am 15. Juli 2011 ([X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]4 f.):

"Über Rüstungsexporte entscheidet die [X.]undesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation. Grundlage hierfür sind (…).

[X.]ei [X.], die im Hinblick auf das Empfängerland, das [X.] oder den [X.] von besonderer [X.]edeutung sind, wird in der Regel der [X.]undessicherheitsrat befasst. (…).

[X.]er [X.]undessicherheitsrat tagt geheim. Tagesordnung und Ergebnisse sind ebenso eingestuft. [X.]aher kann die [X.]undesregierung zu den Presseberichten über Entscheidungen des [X.]undessicherheitsrats keine Stellung nehmen.

[X.]ie Notwendigkeit zur Geheimhaltung ergibt sich vorrangig aus dem Schutzbedürfnis der [X.]eziehungen [X.]s zu den möglichen Empfängerländern. [X.]er Schutz der Interessen des Empfängerlands ist ein weiterer Grund.

[X.]ie [X.]undesregierung informiert über die erteilten [X.]en für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter nach [X.] in ihrem jährlichen Rüstungsexportbericht im Rahmen der gesetzlichen [X.]estimmungen. [X.]ei der Entscheidung über Rüstungsexporte nach [X.] werden insbesondere die Zusammenarbeit mit [X.] im Kampf gegen den Terrorismus, die legitimen Sicherheitsinteressen [X.]s sowie die Menschenrechtslage in [X.] berücksichtigt."

Am 8. Juli 2011 stellte der Antragsteller zu 1. die Frage zur schriftlichen [X.]eantwortung an die [X.]undesregierung (Frage 7/84; [X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]):

"Inwieweit trifft im Einzelnen zu, dass die [X.] schon im 3. Quartal dieses Jahres - also in den jetzigen Monaten - [X.] nach [X.] schicken (bzw. durch den Hersteller schicken lassen) wird und dort - wie schon zu Anfang 2011 in [X.] - auf deren Klima- bzw. Wüstentauglichkeit sowie Kampffähigkeit testen lassen will, wie am 24. Mai 2011 der Abteilungsleiter im [X.]undesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, [Herr] E., oder ein anderer Redner von dem Panzerbataillon 33 in der [X.] anlässlich der öffentlichen [X.] nach [X.] angekündigt haben soll, und sofern dies grundsätzlich zutrifft, wie steht dieses Vorhaben im Zusammenhang mit dem offenbar genehmigten Verkauf von 200 [X.]n nach [X.]?"

Für die [X.]undesregierung antwortete der [X.]arische Staatssekretär im [X.]undesverteidigungsministerium [X.] am 18. Juli 2011 ([X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]):

" (…) Nach den im [X.]MVg vorliegenden Redetexten der Veranstaltung vom 24. Mai 2011 beim Panzerbataillon 33 lässt sich nicht erkennen, dass einer der Redner die Aussage getätigt hat, [X.] sollen durch die [X.], oder in deren Auftrag durch den Hersteller [X.], in [X.] getestet werden.

Ich darf Ihnen mitteilen, dass weder die [X.] selbst noch durch [X.]eauftragte die Klima- bzw. Wüstentauglichkeit sowie Kampffähigkeit von [X.]n in [X.] feststellen lässt."

Am 14. Juli 2011 stellte der Antragsteller zu 1. die Frage zur schriftlichen [X.]eantwortung an die [X.]undesregierung (Frage 7/193; [X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]8):

"Welche Angaben macht die [X.]undesregierung zu getroffenen Entscheidungen der [X.]undesregierung bzw. ihrer Ausschüsse oder nachgeordneten Stellen betreffend die Lieferung von ca. 200 Panzer [X.] in die Krisenregion am [X.] Golf nach [X.], insbesondere zu der bisherigen Verbindlichkeit der Entscheidungen und zu den Inhalten der Entscheidungen wie Verkaufspreise, Lieferbedingungen oder eventuellen Auflagen zum Einsatz in diesem Land oder in anderen Ländern, und wie rechtfertigt die [X.]undesregierung Entscheidungen über diese [X.] angesichts der [X.] der [X.]undesregierung, nach denen solche Kriegswaffenlieferungen in Länder wie [X.], in den fortdauernd und systematisch Menschenrechte verletzt werden, nicht in [X.]etracht kommen?"

Für die [X.]undesregierung antwortete der Staatssekretär beim [X.] [X.]r. [X.]ernhard Heitzer am 21. Juli 2011 ([X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]9):

"[X.]er [X.]undesregierung sind die aktuellen Presseberichte über eine angebliche rüstungsexportkontrollpolitische Entscheidung des [X.]undessicherheitsrats zur Ausfuhr von 200 Panzern [X.] nach [X.] bekannt. Tagesordnung und Entscheidungen des [X.]undessicherheitsrats unterliegen der Geheimhaltung. [X.]aher kann die [X.]undesregierung hierzu nicht Stellung nehmen.

In allgemeiner Form kann jedoch gesagt werden:

Über Rüstungsexporte entscheidet die [X.]undesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die 'Politischen Grundsätze der [X.]undesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern' aus dem [X.] und der 'Gemeinsame Standpunkt 2008/944/[X.] des [X.] vom 8. [X.]ezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern'. [X.]er [X.]eachtung der Menschenrechte im Empfängerland und den Möglichkeiten eines Missbrauchs des konkreten [X.]s kommen im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Gesamtabwägung eine besondere [X.]edeutung zu.

[X.] ist ein stabilisierender Faktor in der Region und wichtiger Partner der [X.]undesrepublik [X.].

Im Rahmen ihrer bilateralen [X.]eziehungen mit [X.] setzt sich die [X.]undesregierung für die Einhaltung von [X.] Werten und Menschenrechten ein. (…)

(…) [X.]ie [X.]undesregierung verfolgt die aktuellen Entwicklungen in [X.] und der Region sehr genau."

Am 14. Juli 2011 stellte die Antragstellerin zu 3. die schriftliche Frage an die [X.]undesregierung (Frage 7/174; [X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]6):

"Wie begründet die [X.]undesregierung die Lieferung von 200 [X.]-Kampfpanzern an [X.] angesichts der geltenden [X.], die Waffengeschäfte mit [[X.] wie] [X.] aufgrund der hinreichenden [X.]elege für massive und alltägliche Menschenrechtsverletzungen verbieten?"

[X.]ie Antwort des Staatssekretärs beim [X.] [X.]r. [X.]ernhard Heitzer für die [X.]undesregierung am 21. Juli 2011 ([X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]6 f.) ist wortgleich mit der am gleichen Tag erteilten Antwort auf die Frage des Antragstellers zu 1. vom 14. Juli 2011.

Ebenfalls am 14. Juli 2011 stellte die Antragstellerin zu 3. die schriftliche Frage an die [X.]undesregierung (Frage 7/175; [X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]7):

"Welche Angaben macht die [X.]undesregierung dem [X.]eutschen [X.]undestag gegenüber zum bekannt gewordenen Zustandekommen der [X.] an [X.] hinsichtlich der Zahlung 'nützlicher Aufwendungen' sowie der Vermittler, Unterstützer in der [X.]undesregierung und Nutznießer dieses [X.]?"

Für die [X.]undesregierung antwortete der Staatssekretär beim [X.] [X.]r. [X.]ernhard Heitzer am 21. Juli 2011 ([X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]7):

"[X.]er [X.]undesregierung liegen keine Erkenntnisse über geleistete gesetzeswidrige Zahlungen vor, die im Zusammenhang mit dem in der Presseberichterstattung genannten Geschäfte stehen könnten. Anderenfalls wären bereits die Strafverfolgungsbehörden unterrichtet worden. Im Übrigen wird auf die Richtlinie der [X.]undesregierung zur Korruptionsprävention in der [X.]undesverwaltung vom 30. Juli 2004 verwiesen."

[X.]ie Antragsteller begehren die Feststellung, sie seien durch die Antragsgegnerin dadurch in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] verletzt worden, dass ihre oben wiedergegebenen Fragen beziehungsweise Nachfragen in der Fragestunde des [X.] vom 6. Juli 2011 und ihre oben wiedergegebenen schriftlichen Fragen durch die Antragsgegnerin nicht beziehungsweise unzureichend beantwortet worden seien.

1. [X.]ie Antragsteller sehen ihre Anträge als zulässig an. Insbesondere sei die [X.]undesregierung die richtige Antragsgegnerin. Sie könne nicht etwa auf eine Zuständigkeit des [X.] verweisen, denn der Informationsanspruch der [X.] und des [X.] richte sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des [X.] gegen die [X.]undesregierung. Außerdem sei der [X.]undessicherheitsrat ein Ausschuss der Antragsgegnerin und damit Teil derselben.

2. [X.]urch die Art der [X.]eantwortung der Fragen habe die Antragsgegnerin sie in ihren verfassungsrechtlichen Rechten verletzt.

a) Aus Art. 38 Abs. 1 [X.] folge ein Informationsanspruch der [X.], dem hier auch angesichts der Regelung des Art. 26 Abs. 2 [X.] keine wesentlichen Schranken - etwa durch [X.] im Hinblick auf den [X.]undessicherheitsrat als besonderen Entscheidungsträger - gesetzt werden könnten.

Art. 26 Abs. 2 [X.] sei als Verbot mit [X.]efreiungsvorbehalt zu verstehen. [X.]ie Genehmigung selbst müsse jeweils unter [X.]erücksichtigung der Ziele des Art. 26 Abs. 1 [X.], jede Friedensstörung möglichst weitgehend zu vermeiden, gerechtfertigt werden. [X.]ass Kriegswaffen nach Art. 26 Abs. 2 [X.] "nur mit Genehmigung der [X.]undesregierung" in Verkehr gebracht werden dürften, spreche im Zusammenhang mit Art. 62 [X.] dafür, dass nur die gesamte [X.]undesregierung im Kabinett eine entsprechende Entscheidung treffen könne. Eine [X.]elegation an ein anderes Gremium sei in höchstem Maße verfassungsrechtlich bedenklich. Jedenfalls müsse die [X.]undesregierung selbst dann, wenn eine solche [X.]elegation möglich wäre, in vollem Umfang die Verantwortung für die getroffenen Maßnahmen übernehmen.

Weil Art. 26 Abs. 2 [X.] der [X.]undesregierung eine besondere Verantwortung zuweise und die Ausübung dieser Verantwortung effektiv nur durch das [X.] kontrolliert werden könne, bestehe eine besonders stringente Informationspflicht gegenüber dem [X.]. Andere Kontrollmechanismen seien nur bedingt wirksam. Hinsichtlich der Genehmigungen bestehe im Wesentlichen ein ungebundenes Ermessen mit der Folge besonderer Korruptionsanfälligkeit. [X.]ies zeigten auch die Feststellungen des ersten [X.]es des [X.] in der 14. Wahlperiode zu Schmiergeld im Zusammenhang mit der Lieferung von [X.] an [X.]. Vor dem damaligen [X.] hätten die Zeugen [X.]r. [X.] und [X.] öffentlich über den Gang der [X.]eratungen und die Entscheidung im [X.]undessicherheitsrat detailliert ausgesagt.

[X.]as Informationsinteresse der Antragsteller sei vorliegend zudem besonders hoch gewesen. [X.]ie Pressemeldungen über den Export von 200 [X.]-Kampfpanzern nach [X.] hätten bei vielen Mitgliedern des [X.] und in der Öffentlichkeit zu Unruhe und Empörung geführt, weil die [X.]undesrepublik die [X.]emokratiebewegungen des "[X.] Frühling(s)" begrüßt und unterstützt habe, gerade die Regierung des [X.]reichs [X.] aber einige Wochen vorher nicht nur [X.]emokraten im eigenen Land unterdrückt und systematisch Menschenrechte verletzt habe, sondern auch in [X.] mit Panzern eingerückt sei, um zu helfen, die [X.]emokratiebewegung dort blutig niederzuwalzen. [X.]ies sei wiederum von zahlreichen Regierungen und [X.] übereinstimmend verurteilt worden. Gerade die [X.] Typ 2 A7 seien besonders ausgerüstet und geeignet für den Einsatz gegen Menschenmengen und für den Straßenkampf.

b) [X.], die dem parlamentarischen Informationsrecht entgegenstehen könnten, habe die Antragsgegnerin nicht beziehungsweise nicht substantiiert dargetan. [X.]ie Geschäftsordnung des [X.]undessicherheitsrats könne einen Geheimhaltungsbedarf nicht bindend gegenüber dem [X.] begründen. Im Übrigen könne und müsse die Geheimhaltung aufgehoben werden, wenn keine hinreichenden Gründe für diese bestünden.

[X.]ie Antragsgegnerin könne nicht auf die Erfüllung des parlamentarischen Informationsanspruchs durch den jährlichen Rüstungsexportbericht verweisen. Nicht die Antragsgegnerin bestimme, in welcher Weise und wann das [X.] Informationen erhalte, sondern allein das nach den Maßgaben der Geschäftsordnung des [X.]undestages an sie herangetragene Informationsbegehren.

[X.]ie [X.] könne auch nicht mit rechtlich geschützten Interessen der Exporteure begründet werden. [X.]a deren Geschäfte von der Verfassung gerade grundsätzlich missbilligt würden, fehle es an einer verfassungsrechtlich schützenswerten Rechtsposition. Hersteller und Verkäufer von Kriegswaffen müssten ebenso wie Abnehmer mit Rücksicht auf die Friedensverpflichtung aus Art. 26 [X.] mit einer nur eingeschränkten Geltung von [X.]etriebsgeheimnissen jedenfalls gegenüber dem [X.] rechnen. [X.]ass [X.] Interesse am Kauf [X.]r Panzer einer bestimmten Firma habe, sei überdies seit Jahren bekannt und kein schützenswertes [X.]etriebsgeheimnis mehr.

Einen Schutz des [X.]bereichs der Entscheidungsfindung könne die Antragsgegnerin grundsätzlich nur bei laufenden Vorgängen in Anspruch nehmen. Solange sie nicht klar sage, ob und von wem eine Entscheidung überhaupt getroffen worden sei, berufe sie sich nicht substantiiert auf den [X.]bereichsschutz. [X.]er Gesichtspunkt der "Aufklärung von Missständen" gebiete zudem vorliegend einen engen Zuschnitt des [X.]bereichs auch bei laufenden Vorgängen. Überdies sei der Vorgang bereits mit der politischen Entscheidung des [X.] und nicht etwa erst mit der Erteilung des Genehmigungsbescheids "abgeschlossen" im Sinne der [X.]bereichs-Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts. [X.]ies gelte auch bei [X.]. [X.]ie Fragen der Antragsteller seien zudem gerade nicht auf die Ausforschung der Willensbildung der Regierung gerichtet, sondern wollten nur die Kontrolle von gefällten Entscheidungen ermöglichen. [X.]ei einer gegenüber Volk und [X.] verantwortlichen Regierung verbiete es sich, die öffentliche oder parlamentarische [X.]ebatte selbst als Eingriff in den [X.]bereich der Regierung oder als "verbotenes Mitregieren" anzusehen.

Auf eine [X.]eeinträchtigung des [X.]s durch eine Offenlegung des "Ob" und der Einzelheiten einer Genehmigungsentscheidung habe sich die Antragsgegnerin bisher hinsichtlich des Rüstungsexportes nach [X.] nicht klar berufen. Sollte sie anführen wollen, dass die Offenlegung von Einzelheiten über den Export zur [X.]eeinträchtigung des Verhältnisses zu anderen [X.] führen könne, so stimme dieses [X.]ild nicht mit den Wertungen des Art. 26 Abs. 2 [X.] überein. [X.]a vor den friedenssichernden Zielen des Art. 26 [X.] jeder Export rechtfertigungsbedürftig sei und im demokratisch verfassten [X.] eine Rechtfertigung grundsätzlich öffentlich vor dem [X.] erfolge, könne die Ausübung der Kontrollpflichten des [X.]undestages das [X.] nicht beeinträchtigen.

Soweit die Antragsgegnerin nun im Organstreitverfahren auf sicherheits- und verteidigungspolitische [X.]elange verweise, fehle es am konkreten [X.]ezug zu den Fragen. [X.]as sicherheitspolitische Interesse der [X.]undesrepublik an [X.] auf die [X.] erschließe sich nicht. Auf die [X.]elastung außenpolitischer [X.]eziehungen durch [X.]ekanntwerden kritischer [X.]ewertungen potentieller Empfängerländer könne sich die Antragsgegnerin schon deshalb nicht berufen, weil im Fall [X.] die Menschenrechtslage jährlich durch den [X.] öffentlich kritisch bewertet werde. Selbst wenn an einzelnen Punkten [X.] bestehen sollte, hätte die Antragsgegnerin das [X.] vertraulich informieren müssen.

Es handle sich auch nicht um unzulässige hypothetische Fragen. Frageziel der Antragsteller sei gewesen zu erfahren, ob eine politische Entscheidung getroffen worden sei und welche [X.]ewertungen dieser Entscheidung zugrunde gelegen hätten. [X.]ie Fragen hinsichtlich der [X.]ewertung seien nur deshalb "hypothetisch" gewesen, weil die Antragsgegnerin [X.] schon die Antwort auf das "Ob" verweigert habe.

Angesichts der öffentlichen [X.]iskussion dränge sich der Eindruck auf, dass die Antragsgegnerin sich hinter dem Argument der Geheimhaltung verstecke. [X.]ie Verfassung berechtige die Antragsgegnerin jedoch nicht zu einer alleinigen Steuerung des gesamten parlamentarischen und öffentlichen Kommunikationsprozesses im [X.]ereich der Rüstungsexporte. Andere [X.] ließen hier mehr Transparenz und parlamentarische Kontrolle zu. [X.]ie Antragsgegnerin dürfe nicht den [X.]punkt einer öffentlichen [X.]ebatte beeinflussen und diese fern der politischen Entscheidung halten. Politische [X.]ebatten fänden zeitnah zur Entscheidung der Regierung statt.

3. [X.]ie Antragsteller sind der Ansicht, die Antragsgegnerin habe die Frage, ob die thematisierten Waffenlieferungen von der [X.]undesregierung genehmigt worden seien, mit dem bloßen Hinweis auf den geheim tagenden [X.]undessicherheitsrat beantwortet. Fragen zu Einzelheiten der Waffenlieferungen habe sie überhaupt nicht beantwortet. Vielmehr habe sie lediglich allgemeine Erwägungen zu dem Für und [X.] unter [X.]ezugnahme auf gesetzliche Regelungen und [X.] mitgeteilt.

a) Hinsichtlich der dringlichen Anfrage des Antragstellers zu 1. ([X.] 17/119, [X.]3807 A) habe die Antragsgegnerin [X.]ezug genommen auf Antworten, die auf die vorangegangene dringliche Frage des [X.] [X.] und die dazu gestellten Zusatzfragen gegeben worden seien. Mit dem auf diese Weise in [X.]ezug genommenen Hinweis auf die Geheimhaltung für Sitzungen des [X.] sei jegliche Antwort darauf verweigert worden, ob überhaupt schon eine Genehmigung für die Panzerlieferung erteilt worden sei. Schon gar nicht sei die Teilfrage beantwortet worden, ob "nützliche Aufwendungen" gezahlt worden seien und wer am Zustandekommen des [X.] beteiligt gewesen sei.

Hinsichtlich einer Zusatzfrage des Antragstellers zu 1. ([X.] 17/119, [X.]3802 [X.]) sei seitens der Antragsgegnerin die Antwort mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit anderer Ressorts verweigert worden. Auch ein Hinweis des [X.]undestagspräsidenten habe nicht zu einer ergänzenden Antwort geführt. Insbesondere sei die Teilfrage nicht beantwortet worden, ob nach dem Wortlaut der [X.] eine Lieferung von Kriegswaffen in Länder, in denen fortdauernd und systematisch Menschenrechte verletzt würden, gar nicht in [X.]etracht komme.

Hinsichtlich der ersten Nachfrage des Antragstellers zu 1. zu seiner dringlichen Frage ([X.] 17/119, [X.]3807 [X.], [X.]) habe die Antragsgegnerin Informationen über den Preis der [X.] in [X.] und darüber, wieviel [X.] dafür zahle, vollständig verweigert. [X.]amit bleibe sie eine Antwort auf die implizite Vorfrage, ob ein Export genehmigt worden sei, schuldig.

Mit seiner zweiten Nachfrage zu seiner dringlichen Frage ([X.] 17/119, [X.]3807 [X.], [X.]3808 A) habe der Antragsteller zu 1. ersichtlich wiederum Einzelheiten über den Waffenexport zu erfahren versucht. [X.]ie Antragsgegnerin habe die Antwort darauf mit dem generellen Hinweis auf ein [X.] umfassend verweigert.

Auch die schriftliche Frage des Antragstellers zu 1. nach getroffenen Entscheidungen betreffend die Panzerlieferung, zu deren Verbindlichkeit und Inhalten wie Verkaufspreisen, Lieferbedingungen und Auflagen (Frage 7/193) sei wiederum nicht beantwortet worden.

In ihrer Antwort auf die schriftliche Frage 7/84 des Antragstellers zu 1. habe die [X.]undesregierung verschwiegen, dass in der [X.] vom 26. Juni bis 30. Juli 2011 sehr wohl [X.] Kampfpanzer vom Typ [X.] A7 auf ihre Klima- und Wüstentauglichkeit unter [X.]eteiligung von [X.]soldaten getestet worden seien, und zwar in dem Golfstaat Arabische E[X.]ate. Mit ihrer unvollständigen Antwort, die ausschließlich am Wortlaut der Frage orientiert sei, ignoriere die [X.]undesregierung bewusst den offensichtlichen Sinn und das Ziel der Fragestellung.

b) [X.]ie dringliche Frage der Antragstellerin zu 2. nach den Gründen der Entscheidung über die Lieferung der [X.] ([X.] 17/119, [X.]3810 [X.]) sei nicht beantwortet worden, weil die Antragsgegnerin schon den Mantel des Schweigens darüber decke, ob überhaupt ein Export genehmigt worden sei. Gleiches gelte für beide Zusatzfragen der Antragstellerin zu 2. nach Vorkehrungen und Vertragsbedingungen gegen den Einsatz der [X.] zur inneren Repression in [X.] ([X.] 17/119, [X.]3811 A) und nach der Rolle beschäftigungs- und industriepolitischer Gründe bei der Entscheidung ([X.] 17/119, [X.]3803 [X.]).

[X.]ie schriftliche Anfrage 7/132 nach der Genehmigung des Verkaufs von Panzern und Rüstungsgütern nach [X.] und den Gründen dafür sei mit dem bloßen Hinweis auf die Geheimhaltung von Entscheidungen des [X.] überhaupt nicht beantwortet worden.

c) [X.]ie Zusatzfrage der Antragstellerin zu 3. nach der Konsultation von [X.] und den [X.] vor der Entscheidung über den Verkauf der Panzer an [X.] ([X.] 17/119, [X.]3804 A, [X.]) sei wiederum im [X.] allein mit der [X.]egründung nicht beantwortet worden, dass schon das "Ob" der Entscheidung geheim sei.

[X.]ie Antragsgegnerin habe auch nicht die Frage beantwortet, ob Entwicklungshilfe an [X.] nicht gewährt werden könne, weil Homosexualität dort verfolgt werde, während Panzer geliefert werden könnten ([X.] 17/119, [X.]3814 [X.]).

[X.]ie Antwort auf die konkret gestellte schriftliche Frage Nr. 7/174 der Antragstellerin zu 3. nach der [X.]egründung der Panzerlieferung an [X.] werde mit Verweis auf die [X.] verweigert, weil die Antragsgegnerin wiederum schon die Vorfrage, ob ein Export genehmigt worden sei, nicht beantworten wolle.

Hinsichtlich der schriftlichen Frage Nr. 7/175 der Antragstellerin zu 3. habe die Antragsgegnerin eine Frage beantwortet, die gar nicht gestellt worden sei, nämlich nach "gesetzeswidrigen Zahlungen". Gefragt gewesen sei nach "nützlichen Aufwendungen", die nicht gesetzeswidrig sein müssten und die bis 1999 steuerabzugsfähig gewesen seien. [X.]en letzten Frageteil nach "Vermittlern, Unterstützern in der [X.]undesregierung und Nutznießern des [X.]" habe die Antragsgegnerin vollkommen ignoriert.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin haben die Anträge keine Aussicht auf Erfolg.

1. [X.]ie Grenzen des parlamentarischen Informationsanspruchs in Form der [X.] und des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung würden durch Art. 26 Abs. 2 [X.] nicht relativiert. Ob es sich bei Art. 26 Abs. 2 [X.] um ein repressives Verbot mit [X.]efreiungsvorbehalt handle, sei zweifelhaft. [X.]ie Einbindung des [X.], dessen Entscheidungen lediglich politische, nicht aber rechtliche Verbindlichkeit zukomme, sei rechtlich unbedenklicher Ausdruck der [X.] der Antragsgegnerin. Jedenfalls begründe aber die grundgesetzliche Sensibilität gegenüber dem Umgang mit Kriegswaffen, die in Art. 26 [X.] zum Ausdruck komme, keine herausgehobene Stellung des [X.]s und damit auch keine gesteigerten Informationsrechte. [X.]ie Norm schaffe keinen Entscheidungsverband von [X.] und Regierung, sondern weise im Gegenteil gerade der [X.]undesregierung eine bedeutende Rolle zu. [X.]er Verweis auf fehlende gerichtliche Kontrolle und Korruptionsgefahr sei nicht ausschlaggebend, da die Antragsgegnerin ihre Rüstungsexportpolitik einmal im Jahr im Rüstungsexportbericht offenlege.

[X.]ie [X.] der Sitzungen des [X.] gründe in dem Schutz der Integrität der [X.]undesrepublik [X.], der Länder und des Kabinetts in sicherheits- und verteidigungspolitischen [X.]elangen sowie dem Schutz der [X.]eziehungen [X.]s zu möglichen Empfängerländern. Ferner gehe es um die grundsätzlich schutzwürdigen [X.]elange anderer [X.] und um die Wahrung von [X.]etriebsgeheimnissen der jeweiligen Rüstungsunternehmen. [X.]iese Gründe stünden auch der Veröffentlichung des "Ob" einer Sitzung, von deren Ergebnissen und ihrer [X.]egründung entgegen. Insbesondere kritische [X.]ewertungen potentieller Empfängerländer seitens des [X.] würden im Fall des [X.] regelmäßig die außenpolitischen [X.]eziehungen der [X.]undesrepublik zu diesen Ländern belasten. Außerdem könnten sie Rückschlüsse auf die Informationsquelle zulassen und damit die schutzwürdigen Interessen [X.]ritter beeinträchtigen. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin sich in ihren [X.]en kritisch zur Menschenrechtslage in einzelnen Ländern äußere, folge nicht, dass eine öffentliche [X.]ebatte über konkrete [X.]sentscheidungen die außen-, sicherheits- und verteidigungspolitischen [X.]elange der [X.]undesrepublik nicht beeinträchtigen könnte. [X.]as [X.]estreben, im diplomatischen Kontakt auf eine Verbesserung der Menschenrechtslage hinzuwirken, würde konterkariert, wenn die betroffenen [X.] in öffentlicher [X.]ebatte in verletzender Weise kritisiert würden. Auch in anderen [X.] Ländern finde keine direkte Mitwirkung der [X.]e an konkreten Ausfuhrentscheidungen statt. [X.]em [X.]undestag stehe es frei, sich kritisch zu möglichen Rüstungsexporten nach [X.] zu äußern und die Antragsgegnerin zu einem entsprechenden Genehmigungsverhalten aufzufordern. [X.]ie Antragsgegnerin sei allerdings nicht verpflichtet, hierfür die begehrten Informationen und [X.]ewertungen beizusteuern.

Schließlich seien gerade bei den vom [X.]undessicherheitsrat zu entscheidenden besonders sensiblen Einzelfällen verfassungsrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse gefährdet, da die betroffenen Unternehmen regelmäßig schon in einem sehr frühen Stadium der Geschäftsanbahnung eine Voranfrage stellten. In diesem Stadium könnte ein [X.]ekanntwerden der Geschäftsabsichten jedoch Konkurrenten auf die Geschäftsgelegenheit hinweisen und potentiellen Gegnern die Gelegenheit geben, frühzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen. [X.]iese Erwägungen hätten im Grundsatz auch für Anträge auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen Geltung. [X.]eshalb erfolgten Mitteilungen über erteilte Ausfuhrgenehmigungen auch im Rüstungsexportbericht grundsätzlich in anonymisierter Form (Umschreibung des ausgeführten Guts und Nennung von Wert und Empfängerland). Auch dort, wo Gerüchte über Geschäfte kursierten oder potentielle Abnehmer ihr Erwerbsinteresse öffentlich bekundeten, würde eine [X.]estätigung den Informationen den "Stempel des Offiziellen" geben und damit in Geschäftsgeheimnisse eingreifen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass bereits die Überschaubarkeit des jeweiligen Marktes einer Annahme von Geschäftsgeheimnissen entgegenstehe.

[X.]em [X.]egehren der Antragsteller nach zeitnaher Information zu Entscheidungen des [X.] stehe ferner der Schutz des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Eine [X.] im [X.]undessicherheitsrat komme grundsätzlich zu keinem [X.]punkt in [X.]etracht, weil andernfalls "einengende Vorwirkungen" wegen nachträglich zu erwartender Kontrolle zu gewärtigen wären. Eine gerade in Sicherheitsfragen existentielle Vertraulichkeit des [X.] unter Regierungsmitgliedern wäre dann nicht mehr gewährleistet. [X.]ie [X.]undessicherheitsratsentscheidung sei dem rein regierungsinternen [X.]ereich der Willensbildung zuzurechnen. [X.]is zur Umsetzung der Entscheidungen des [X.] durch [X.]escheide gegenüber den antragstellenden Unternehmen handle es sich noch um einen laufenden Vorgang. Auch nach diesem [X.]punkt würde eine Information des [X.]s aber zu einem unzulässigen "Mitregieren" führen. [X.]urch eine unmittelbar bevorstehende öffentliche [X.]iskussion entstünde erheblicher [X.]ruck auf die Mitglieder des [X.]. Ihre Entscheidungsfindung wäre beeinträchtigt, weil sie davon ausgehen müssten, sich einerseits kurzfristig für die getroffene Entscheidung öffentlich rechtfertigen zu müssen, sich andererseits aber aus objektiven [X.]n nicht umfassend und sachgerecht äußern zu können und der Kritik weitgehend schutzlos ausgeliefert zu sein. [X.]ies würde dazu führen, dass sachgerechte, aber objektiv geheimhaltungsbedürftige Aspekte bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt blieben. Auch in der mit einem frühen [X.]ekanntwerden einhergehenden [X.]e-facto-Vereitelung eines Rüstungsgeschäfts aufgrund der Information von Konkurrenten oder des Rückzugs des potentiellen Vertragspartners liege ein unzulässiges Mitregieren in Form eines unmittelbaren Einflusses des [X.]s auf die Regierungsentscheidung. Eine Veröffentlichung nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des [X.]undestages könne diese Folgen nicht verhindern. In ihrem innersten [X.]ereich müsse die Regierung selbst dann keine parlamentarische [X.]eteiligung dulden, wenn das [X.] besonderen Verschwiegenheitspflichten unterliege.

Ein Informationsanspruch des [X.]s komme nur mit zunehmendem zeitlichen Abstand in [X.]etracht. [X.]ie Sensibilität der Informationen nehme ebenso wie das "[X.]" des [X.]s kontinuierlich ab. [X.]ezüglich des angemessenen [X.]punkts der Unterrichtung habe die Antragsgegnerin einen Einschätzungsspielraum. [X.]ie Entscheidung, das [X.] über Genehmigungen grundsätzlich erst mit dem Rüstungsexportbericht im darauf folgenden Jahr zu unterrichten, sei weder willkürlich noch anderweitig sachwidrig. [X.]ie pauschalierte Handhabung gewähre vielmehr den [X.] wie den betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit. [X.]ie nachträgliche parlamentarische Kontrolle werde dadurch nicht substantiell geschmälert, sie sei nicht auf tagesaktuelle Information angewiesen.

[X.]a diese Handhabung zwischen [X.] und Regierung seit langem üblich sei, habe die [X.]arlegung der Antragsgegnerin in der Fragestunde auch den [X.]egründungsanforderungen genügt. Ihre Stellungnahme sei mündlich und im Wechsel von Rede und Gegenrede erfolgt, die Anforderungen an die Substantiierung dürften daher nicht überspannt werden.

Nur Fragen mit Realitätsbezug könnten eine [X.] der Antragsgegnerin begründen. Zum Anstellen hypothetischer Überlegungen sei sie nicht verpflichtet, da eine zwangsläufig fiktionale Antwort weder ein Wissensdefizit eines [X.] beseitige noch zur Kontrolle der Regierung beitrage. [X.]ie Antragsgegnerin treffe auch keine Pflicht zur [X.]ewertung politisch relevanter Sachverhalte. Meinungen, [X.]ewertungen und subjektive Stellungnahmen müsse die Regierung nicht artikulieren, soweit sie nicht notwendig mit der Mitteilung von Sachinformationen verbunden seien; zumindest müsse sie sich keine Meinung bilden.

2. [X.]ie Antragsgegnerin habe danach mit den gerügten Antworten keine Rechte der Antragsteller verletzt.

a) Hinsichtlich der vom Antragsteller zu 1. gerügten Antwort auf die schriftliche Frage 7/84 - "Test der Klima- und Wüstentauglichkeit" - sei klarstellend zu ergänzen, dass das [X.] auf konkrete Nachfrage der Presse bereitwillig mitgeteilt habe, dass Personal der [X.] an einer technischen Erprobung des Kampfpanzers [X.] in den Vereinigten Arabischen E[X.]aten beteiligt sei. Erst als der Antragsteller zu 1. daraufhin die [X.]eantwortung der Frage 7/84 als unangemessen gerügt habe, sei der Antragsgegnerin verdeutlicht worden, dass die Frage nicht ausschließlich auf [X.], welches zum damaligen [X.]punkt allein im Fokus der öffentlichen [X.]ebatte gestanden habe, gezielt habe. Sie habe mit Schreiben vom 27. September 2011 dem Antragsteller zu 1. gegenüber dann die Auskunft zu Erprobungen von Kampfpanzern in den Vereinigten Arabischen E[X.]aten erteilt und gesondert darauf hingewiesen, dass diese Erprobung in keinem Zusammenhang mit möglichen Lieferungen in das [X.]reich [X.] stehe.

[X.]ie schriftliche Frage 7/193 ziele direkt auf die Aufklärung, ob eine [X.] erteilt worden sei. [X.]iesbezügliche Entscheidungen dürften aus den dargelegten Gründen geheim gehalten werden.

Soweit weitere Fragen implizit die Vorfrage nach der Genehmigung entsprechender Exporte nach [X.] enthielten, dürfe die Antragsgegnerin auch diese unbeantwortet lassen. [X.]ies gelte etwa für die Frage nach den Kosten der Panzer ([X.] 17/119, [X.]3807). [X.]ie Antragsgegnerin könne sich darauf beschränken, die [X.] zu begründen. [X.]ies sei mehrfach ausführlich getan worden, obwohl allen [X.]eteiligten die gebräuchliche Praxis bekannt gewesen sei. [X.]ie Frage nach "nützlichen Aufwendungen" sei ersichtlich beantwortet worden. [X.]ie (Nach-)Frage [X.] 17/119, [X.]3802 habe einen hypothetischen [X.] und sei konkret nicht sinnvoll beantwortbar. Angesichts des von den [X.] eröffneten [X.]eurteilungsspielraums und des komplexen Abwägungsprozesses im Einzelfall lasse sie sich nur auf die erfolgte allgemeine Weise beantworten.

[X.]ie schriftliche Frage 7/84 zum Test der Klima- und Wüstentauglichkeit sei vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet worden. [X.]ie Antragsgegnerin habe nicht etwa eine erkennbare Intention der Frage ignoriert. Wenn sie Fragen zum Anlass nehmen müsste, beliebige Informationen zusammenzutragen, die für den [X.] womöglich gleichfalls von Interesse sein könnten, würde der Antragsgegnerin eine "kurze" (GO-[X.]T, Anlage 4, Ziff. 1) [X.]eantwortung von Fragen unmöglich gemacht. Sobald deutlich geworden sei, dass der Antragsteller die Frage nicht ausschließlich auf [X.] beschränkt verstanden wissen wollte, seien ihm unverzüglich weitere Informationen mitgeteilt worden.

b) [X.]ie Fragen [X.] 17/119, [X.]3811 ("Lieferung") und [X.]3803 f. ("beschäftigungspolitische Gründe") zielten direkt auf die Aufklärung, ob eine Genehmigung erfolgt sei, und hätten daher nicht beantwortet werden müssen. Eine [X.]egründung hierfür sei während der [X.]ebatte mehrfach gegeben worden und habe nicht wiederholt werden müssen. Gleiches gelte für die auf Aufklärung zielende Frage 7/132, ob eine Genehmigung eines Exports nach [X.] erfolgt sei. Auch auf die Frage [X.] 17/119, [X.]3811 zu [X.]emühungen, einen Missbrauch von Panzern zu verhindern, hätte nur eingegangen werden können, wenn zur Frage der Genehmigung Stellung bezogen worden wäre.

c) [X.]ie Frage [X.] 17/119, [X.]3804 ("Zustimmung [X.]/[X.]") ziele unmittelbar auf den [X.] einer Genehmigung, der ebenfalls [X.]estandteil des [X.] sei. [X.]ei der Frage [X.] 17/119, [X.]3814 ("Entwicklungshilfe/Homosexualität") handle es sich um eine hypothetische Frage, für welche keine [X.] bestanden habe. [X.]ie schriftliche Frage 7/174 ziele direkt auf Aufklärung, ob eine Genehmigung erfolgt sei; diesbezügliche Entscheidungen dürften (vorerst) geheim gehalten werden. [X.]ie Frage 7/175 zu "nützlichen Aufwendungen" sei beantwortet worden. [X.]a "nützliche Aufwendungen" seit 1999 nicht mehr steuerlich abzugsfähig seien, verstehe sich die Frage als Frage nach rechtswidrigen Mitteln. Überdies ziele sie auch darauf, ob überhaupt eine Genehmigung erfolgt sei, und habe deshalb nicht beantwortet werden müssen.

3. Zur [X.]indungswirkung der Entscheidungen des [X.] führte die Antragsgegnerin auf Anfrage ergänzend aus, der [X.]undessicherheitsrat lasse die verfassungsrechtlichen Entscheidungsbefugnisse des Art. 65 [X.] unberührt. Rechtlich seien seine Entscheidungen als Empfehlungen zu verstehen, auch wenn sie faktisch häufig als maßgebliche Richtschnur behandelt würden. [X.]er Ausschuss unterstütze den zuständigen [X.]undesminister, indem er ihm vermittle, ob dessen Entscheidung politisch mitgetragen werde. [X.]eschlüsse des [X.] über Genehmigungen nach dem [X.], dem [X.] und der Außenwirtschaftsverordnung würden den zuständigen Genehmigungsbehörden mittels eines Ergebnisprotokolls der Sitzung des [X.] mitgeteilt. [X.]ie Genehmigungsbehörden setzten die [X.]eschlüsse, an welche sie politisch, aber nicht rechtlich gebunden seien, anschließend um. Nach der [X.]efassung des [X.] werde keine zusätzliche Kabinettsentscheidung herbeigeführt. [X.]ies gelte auch für Genehmigungen nach dem [X.] und Ausfuhrgenehmigungen nach dem [X.] und der Außenwirtschaftsverordnung.

Antworten auf [X.] wegen der beabsichtigten Ausfuhr von Kriegswaffen komme keine rechtliche [X.]indungswirkung für die spätere Entscheidung über einen Genehmigungsantrag zu. Es handele sich vielmehr um eine schlichte Auskunft, ob das geplante Vorhaben nach der zur [X.] der [X.]eantwortung bestehenden Sachlage grundsätzlich genehmigungsfähig sei. Rechtlich verpflichtet sei der [X.]undessicherheitsrat aber auch bei unveränderter Sachlage nicht, die Genehmigungsfähigkeit bei einer Genehmigungsentscheidung über den Export von Kriegswaffen genauso zu beurteilen wie bei einer vorangegangenen Voranfrage. [X.]ies gelte auch bei einer grundlegend neuen politischen [X.]ewertung durch den [X.]undessicherheitsrat, da diese regelmäßig auf einer Änderung der außen- und sicherheitspolitischen Gesamtlage beruhe und daher als Änderung der Sachlage anzusehen sei.

Als sachkundige [X.]ritte haben der [X.]undesverband der [X.]eutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e.V. und die Krauss-Maffei Wegmann GmbH & [X.]o. KG schriftlich Stellung genommen. [X.]iese haben ausgeführt, dass [X.] zur Genehmigungsfähigkeit regelmäßig bereits in einer frühen Phase der Anbahnung eines [X.] gestellt würden. [X.]ei positiver [X.]escheidung schließe sich eine Akquisitionsphase an, die Monate oder auch Jahre andauern könne und oftmals sehr kostenträchtig sei. So beliefen sich allein die Kosten für die Vorführung eines Kampfpanzers vom Typ [X.] im Ausland typischerweise auf über zwei Millionen Euro. [X.]ie potentiellen Vertragspartner, bei denen es sich zumeist um [X.] handele, bestünden regelmäßig darauf, dass ihr Interesse an Rüstungsgütern vertraulich behandelt werde. Erst recht werde Vertraulichkeit hinsichtlich der [X.]etails der Vertragsverhandlungen erwartet. Auch die sodann abgeschlossenen Kaufverträge enthielten nahezu ausnahmslos Vertraulichkeitsvereinbarungen hinsichtlich des Vertrages und seines Inhaltes. [X.]urch eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit über schwebende Vertragsverhandlungen würden derartige Geschäfte praktisch vereitelt. [X.]ies gelte insbesondere im Falle einer Offenlegung gestellter oder beschiedener [X.] gegenüber dem [X.], zumal in diesem Stadium der entsprechende Kaufvertrag im Regelfall noch nicht geschlossen sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der [X.]undesminister des Innern für die [X.]undesregierung Stellung genommen und die Verfahrensabläufe im [X.]undessicherheitsrat erläutert. Ergänzend hat er mitgeteilt, dass die [X.]undesregierung beabsichtige, [X.] und Öffentlichkeit künftig zeitnäher über [X.] zu informieren. [X.]er Rüstungsexportbericht solle jeweils vor [X.]eginn der parlamentarischen Sommerpause statt zum Ende des Folgejahres erscheinen. Zudem werde es einen Zwischenbericht für das erste Halbjahr des laufenden Jahres im [X.] geben. Über abschließende Genehmigungen des [X.] werde der [X.]undestag künftig unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach der Tagung des [X.] schriftlich informiert.

[X.]ie Anträge des Antragstellers zu 1. sind hinsichtlich der Zusatzfrage ([X.] 17/119, [X.]3802 [X.]) und der dringlichen Frage ([X.] 17/119, [X.]3807 A) teilweise und hinsichtlich der weiteren Zusatzfragen ([X.] 17/119, [X.]3807 [X.], [X.]) sowie der schriftlichen Frage 7/193 vom 14. Juli 2011 ([X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]8) vollumfänglich zulässig. [X.]ie Anträge der Antragstellerin zu 2. sind insgesamt zulässig, die der Antragstellerin zu 3. hinsichtlich der schriftlichen Frage 7/175 vom 14. Juli 2011 ([X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]7) teilweise und hinsichtlich der beiden Zusatzfragen ([X.] 17/119, [X.]3804 A, [X.] und [X.] 17/119, [X.]3814 [X.]) sowie der schriftlichen Frage 7/174 vom 14. Juli 2011 ([X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]6) vollumfänglich zulässig. Im Übrigen sind die Anträge unzulässig.

1. [X.]ie Parteifähigkeit der Antragsteller als Abgeordnete des [X.] folgt aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. [X.]em [X.] kommt gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, der im Organstreitverfahren gegenüber anderen [X.]organen verteidigt werden kann ([X.]VerfGE 108, 251 <270>; 124, 161 <184>; stRspr).

2. [X.]ie Anträge beziehen sich auf taugliche Antragsgegenstände. Nach § 64 Abs. 1 [X.]Verf[X.] kann [X.] im Organstreitverfahren sowohl eine Maßnahme als auch ein Unterlassen sein. Es kommt somit nicht darauf an, ob es sich bei den gerügten Antworten der Antragsgegnerin jeweils um eine Maßnahme in Form der Verweigerung einer hinreichenden Antwort oder um ein Unterlassen in Form einer pflichtwidrigen Nichtbeantwortung oder einer nicht hinreichenden [X.]eantwortung der jeweiligen Anfrage handelt. [X.]ie [X.], die schlichte Nichtbeantwortung und die nicht hinreichende [X.]eantwortung der Anfragen der Antragsteller können diese konkret in ihrem jeweiligen Rechtskreis aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] betreffen. Somit sind die Maßnahmen oder Unterlassungen auch rechtserheblich (vgl. [X.]VerfGE 96, 264 <277>; 103, 81 <86>; 104, 310 <324>).

3. [X.]ie Anträge der Antragstellerin zu 3. sind berichtigend dahin auszulegen, dass [X.] unter anderem die Nichtbeantwortung beziehungsweise unzureichende [X.]eantwortung der unter Sitzungsprotokoll [X.]3814 anstatt "[X.]3841" protokollierten Nachfrage und der schriftlichen Frage 175 anstatt "715" sind. [X.]ie offensichtliche Unrichtigkeit der [X.]ezeichnungen ergibt sich aus der Antragsbegründung.

1. [X.]ie Antragsteller sind hinsichtlich des überwiegenden Teils der Antragsgegenstände [X.]. Sie beanstanden eine Reaktion der Antragsgegnerin auf an diese gerichtete parlamentarische Anfragen und berufen sich auf Rechte, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz selbst ergeben. Ein die Antragsteller einerseits und die Antragsgegnerin andererseits umschließendes [X.] (vgl. etwa [X.]VerfGE 1, 208 <221>; 84, 290 <297>; 124, 161 <185>) liegt vor. [X.]as - fristgerecht eingeleitete - Organstreitverfahren betrifft die Reichweite des aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] abzuleitenden Fragerechts des [X.] und der grundsätzlichen Verpflichtung der [X.]undesregierung, auf dessen Fragen Rede und Antwort zu stehen (vgl. [X.]VerfGE 124, 161 <185> m.w.N.). Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin eigene Rechte der Antragsteller, die aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den [X.]eteiligten erwachsen, verletzt (vgl. [X.]VerfGE 94, 351 <362 f.>; 112, 363 <365>). Es erscheint möglich, dass die Antragsgegnerin durch ihre Antworten einen Informationsanspruch der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] in unzulässiger Weise verkürzt hat. [X.]ie Antragsteller haben hinreichend dargelegt, dass sie durch das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin in Rechten verletzt sein können, die ihnen durch das Grundgesetz übertragen worden sind. Eine Verletzung der Rechte der Antragsteller scheidet insbesondere nicht deswegen von vornherein aus, weil die [X.]undesregierung deren Auskunftsansprüche bereits durch die regelmäßige Veröffentlichung von [X.] erfüllt. Ob und inwieweit diese ausreichen, um das berechtigte parlamentarische Informationsinteresse zu befriedigen, bedarf vielmehr der Prüfung im Einzelnen (siehe hierzu Rn. 203 ff.).

a) Hinsichtlich der Teilfrage der Zusatzfrage nach [X.] 17/119, [X.]3802 [X.] zu der Menschenrechtssituation in [X.] könnte die Antragsgegnerin Informationsrechte des Antragstellers zu 1. verletzt haben, wenn sie unzutreffende [X.]eschränkungen ihrer [X.] aufgrund des [X.]s angenommen hätte.

Hinsichtlich der Teilfrage der dringlichen Frage des Antragstellers zu 1. nach [X.] 17/119, [X.]3807 A in [X.]ezug auf Vermittler, Unterstützer und Nutznießer des [X.] mit [X.] könnte sich eine Rechtsverletzung aus der Verweigerung einer Sachantwort unter Verkennung der Reichweite des parlamentarischen Informationsanspruchs oder aus einer unzureichenden [X.]egründung der [X.] ergeben.

Hinsichtlich der Zusatzfrage des Antragstellers zu 1. nach [X.] 17/119, [X.]3807 [X.], [X.] zum Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis der Panzer in [X.] und in [X.] liegt eine mögliche Rechtsverletzung zwar nicht darin, dass auf die "implizite Vorfrage" nach der Genehmigung eines [X.] nicht unmittelbar eingegangen wurde. Eine Antwortplicht kommt nur hinsichtlich tatsächlich gestellter Fragen in [X.]etracht. Eine Rechtsverletzung könnte sich aber durch das möglicherweise nicht gerechtfertigte oder nicht hinreichend begründete Unterlassen einer Sachantwort auf die Frage nach dem Unterschiedsbetrag hinsichtlich der Kaufpreise ergeben.

Hinsichtlich der schriftlichen Frage 7/193 des Antragstellers zu 1. vom 14. Juli 2011 ([X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]8) besteht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung wegen Verkennung der Reichweite des parlamentarischen Informationsanspruchs. [X.]ie Frage, welche Angaben die Antragsgegnerin zu getroffenen Entscheidungen bezüglich der Lieferung von 200 Panzern "[X.]" nach [X.] macht, richtete sich nach ihrem Zusammenhang auch auf Einzelheiten des konkreten Geschäfts. [X.]ies folgt auch aus der Teilfrage, wie die Antragsgegnerin diese Entscheidungen rechtfertige. [X.]ie so verstandene Frage hat die Antragsgegnerin nicht beantwortet.

b) Gleiches gilt für die dringliche Frage der Antragstellerin zu 2. ([X.] 17/119, S.13810 [X.]) danach, welche besonderen außen- und sicherheitspolitischen Gründe die Antragsgegnerin für die Genehmigung der [X.] anführe und wie sie deren Vereinbarkeit mit einzelnen Kriterien des [X.]-Kodexes für [X.] bewerte, sowie für ihre Zusatzfrage ([X.] 17/119, [X.]3811 A) danach, wie die Antragsgegnerin ausschließe, dass die für [X.] genehmigten Rüstungsexportgüter zu innerer Repression genutzt würden.

In [X.]ezug auf die Zusatzfrage nach [X.] 17/119, [X.]3803 [X.], ob ausgeschlossen werden könne, dass bei der Entscheidung beschäftigungs- oder industriepolitische Gründe eine Rolle gespielt hätten, ist die Antragstellerin zu 2. ebenfalls [X.]. [X.]ie Antragsgegnerin gibt zwar an, dass solche Gründe nachrangig eine Rolle spielen könnten. Sie macht jedoch keine Angaben zum konkreten Geschäft und verletzt damit möglicherweise unter Verkennung der Reichweite des Auskunftsrechts der [X.] Rechte der Antragstellerin zu 2.

Antragsbefugt ist die Antragstellerin zu 2. auch hinsichtlich der schriftlichen Frage 7/132 ([X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]4) danach, wann die Antragsgegnerin den Verkauf bestimmter Rüstungsgüter nach [X.] genehmigt habe und welche besonderen außen- und sicherheitspolitischen Gründe sie für die Genehmigung anführe. [X.]ie Frage zielte mit der Formulierung "besonderen ... Gründe" ersichtlich auf den Einzelfall. [X.]ie Ausführungen der Antragsgegnerin zu den allgemein bei der Entscheidung über Rüstungsexporte nach [X.] zu berücksichtigenden Aspekten beantworten diese Frage nicht.

c) [X.]ie Antragstellerin zu 3. ist hinsichtlich der Zusatzfrage nach [X.] 17/119, [X.]3804 A, [X.] [X.]. [X.]ie Frage, ob es stimme, dass die Zustimmung [X.]s und der [X.] eingeholt und erteilt worden sei, wurde - möglicherweise unter Verkennung des Auskunftsrechts - in der Sache nicht beantwortet. Auf diese Teilfrage beschränkt sich die Rüge der Antragstellerin zu 3. [X.]ie Teilfrage nach der universellen Gültigkeit von Menschenrechten ist nicht Streitgegenstand.

[X.]ie Antragsbefugnis besteht auch hinsichtlich der Zusatzfrage nach [X.] 17/119, [X.]3814 [X.]. Mit dieser Frage wollte die Antragstellerin zu 3. ersichtlich einen Widerspruch in der Haltung der Antragsgegnerin in den [X.]ereichen Entwicklungshilfe und Rüstungsexporte nachweisen. Eine Rechtsverletzung kann darin liegen, dass für eine vollständige Sachantwort möglicherweise eine Gegenüberstellung der jeweiligen Kriterien erforderlich gewesen wäre.

Hinsichtlich der schriftlichen Frage 7/174 vom 14. Juli 2011 ([X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]6) ist die Antragstellerin zu 3. ebenfalls [X.]. [X.]ie Frage bezieht sich auf die [X.]egründung der getroffenen Entscheidungen über die Lieferung von Panzern. [X.]a konkret nach "getroffenen" Entscheidungen gefragt war, beantworten die allgemeinen Ausführungen der Antragsgegnerin zu Entscheidungen auf Grundlage der Richtlinien und zur besonderen [X.]edeutung der Menschenrechte die Frage nicht vollständig. [X.]ie Antragsgegnerin hat eine Stellungnahme zum konkreten Geschäft unter Hinweis auf die [X.] abgelehnt und damit möglicherweise unter Verkennung des Auskunftsrechts Rechte der Antragstellerin zu 3. verletzt.

Auch die Teilfrage der schriftlichen Frage 7/175 vom 14. Juli 2011 ([X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]7) nach Vermittlern, Unterstützern in der [X.]undesregierung und Nutznießern des Geschäfts wurde nicht beantwortet.

2. Hinsichtlich einzelner vom Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 3. gestellter Fragen fehlt es an der Antragsbefugnis, weil eine Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen werden kann.

a) [X.]em Antragsteller zu 1. fehlt es hinsichtlich einer Teilfrage der Zusatzfrage nach [X.] 17/119, [X.]3802 [X.], einer Teilfrage der dringlichen Frage nach [X.] 17/119, [X.]3807 A, der Zusatzfrage nach [X.] 17/119, [X.]3807 [X.] und der schriftlichen Frage 7/84 vom 8. Juli 2011 an der Antragsbefugnis. Insoweit kann ausgeschlossen werden, dass das Antwortverhalten der Antragsgegnerin eigene Rechte des Antragstellers zu 1. verletzt haben könnte.

Soweit die Zusatzfrage nach [X.] 17/119, [X.]3802 [X.] darauf gerichtet war, ob bei der geschilderten Menschenrechtslage in [X.] nach den [X.] Genehmigungen nicht in [X.]etracht kämen, ist sie hinreichend beantwortet worden. [X.]ie Antragsgegnerin hat angegeben, dass die Menschenrechtslage im Rahmen eines Abwägungsprozesses zu berücksichtigen sei. [X.]amit hat sie den Standpunkt zum Ausdruck gebracht, dass die Menschenrechtslage als solche eine Genehmigung nicht in jedem Fall ausschließt.

Soweit sich die dringliche Frage nach [X.] 17/119, [X.]3807 A auf "nützliche Aufwendungen" beim Zustandekommen des [X.] bezog, ist sie mit der Angabe der Antragsgegnerin, ihr lägen keinerlei Erkenntnisse über geleistete gesetzeswidrige Zahlungen vor, hinreichend beantwortet worden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Frage zu eng auslegt, wenn sie "nützliche Aufwendungen" als "gesetzeswidrige Zahlungen" versteht. [X.]as Verständnis "nützlicher Aufwendungen" als [X.]estechungsgelder und damit gesetzeswidrige Zahlungen (§§ 331 ff. StG[X.]) steht nicht in Widerspruch zum allgemeinen Sprachgebrauch. Auch der Antragsteller zu 1. selbst gebraucht den [X.]egriff in diesem Sinne, etwa in der Zusatzfrage nach [X.] 17/119, [X.]3807 [X.], [X.] ("sogenannte nützliche Aufwendungen, das heißt [X.]estechungsgelder").

Auch die Zusatzfrage nach [X.] 17/119, [X.]3807 [X.] danach, ob die Antragsgegnerin bereit sei, über die Einzelheiten des Geschäfts Auskunft zu geben, oder ob die Antwort weiter in verfassungswidriger Weise verweigert werde, wurde beantwortet. Mit ihrer Antwort hat die Antragsgegnerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit sei, über Einzelheiten des Geschäfts Auskunft zu geben, und den Vorwurf der [X.]widrigkeit zurückgewiesen. [X.]ie Argumentation des Antragstellers zu 1., er habe "ersichtlich" Einzelheiten über den Waffenexport zu erfahren versucht und insoweit keine Antwort erhalten, macht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht plausibel. [X.]ie Frage lässt sich in dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Sinn verstehen. Wollte der Antragsteller zu 1. sie nicht so verstanden wissen, so hätte es ihm oblegen, sie von vornherein anders zu formulieren oder ihren Sinn durch eine entsprechende Nachfrage klarzustellen.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der schriftlichen Frage 7/84 vom 8. Juli 2011, inwieweit es zutreffe, dass die [X.] [X.] nach [X.] schicken und dort testen wolle, und wie dieses Vorhaben im Zusammenhang mit dem offenbar genehmigten Verkauf stehe. [X.]ie Korrektheit der Antwort der Antragsgegnerin, dass [X.] weder von der [X.] selbst noch durch [X.]eauftragte in [X.] getestet würden, zieht der Antragsteller zu 1. nicht in Zweifel. Er rügt vielmehr, die Antragsgegnerin habe Tests in den Arabischen E[X.]aten verschwiegen und damit bewusst das offensichtliche Ziel der Fragestellung ignoriert. [X.]ass die Antragsgegnerin die Frage pflichtwidrig zu eng ausgelegt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Vom Fragesteller kann eine sorgfältige Formulierung seiner Fragen erwartet werden. [X.]aher ist bei der Auslegung einer parlamentarischen Anfrage zunächst vom Wortlaut und dem Zusammenhang auszugehen, in den die Frage ausdrücklich gestellt ist (vgl. [X.]VerfGE 110, 199 <213>). Wo allerdings Ungenauigkeiten bei der Formulierung der Frage erkennbar aus einem Informationsdefizit des Fragestellers resultieren, ist bei der [X.]eantwortung dem dahinter stehenden Informationsbedürfnis so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Frage ihrem Wortlaut entsprechend beantwortet, ohne dabei ein erkennbares Informationsbedürfnis des Fragestellers außer [X.] zu lassen. Zwar könnte die [X.]ezugnahme auf nur gerüchteweise bekannte Äußerungen bei einer bestimmten Veranstaltung auf ein Informationsdefizit des Antragstellers zu 1. hinweisen, welches für eine großzügigere Auslegung der Frage hätte sprechen können. [X.]a die Frage aber im Kontext der [X.]iskussion über Lieferung von Rüstungsgütern nach [X.] erfolgt ist und der Test des [X.]s in den Vereinigten Arabischen E[X.]aten nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin mit einem solchen etwaigen Rüstungsgeschäft nicht in Zusammenhang stand, bestand für die Antragsgegnerin kein hinreichender Anlass, die Frage über den Wortlaut hinaus zu verstehen.

b) [X.]er Antragstellerin zu 3. fehlt die Antragsbefugnis im Hinblick auf ihre schriftliche Frage 7/175 ([X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]7), soweit sie sich darin nach "nützliche[n] Aufwendungen" erkundigt. Mit der Angabe der Antragsgegnerin, es lägen ihr keine Erkenntnisse über geleistete gesetzeswidrige Zahlungen vor, ist die Frage hinreichend beantwortet worden. Auch hier durfte die Antragsgegnerin "nützliche Aufwendungen" als "gesetzeswidrige Zahlungen" verstehen.

[X.]as Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller in [X.]ezug auf die Fragen zu [X.] nach [X.] besteht fort. Es wird insbesondere nicht dadurch beseitigt, dass die Antragsgegnerin angekündigt hat, ihre [X.]erichtspraxis zu ändern und den [X.]eutschen [X.]undestag binnen zwei Wochen über [X.] des [X.] zu informieren, denn die Antragsgegnerin stellt die streitige Verpflichtung zur [X.]eantwortung von Anfragen zu Entscheidungen des [X.] im hiesigen Verfahren weiterhin in Abrede. Außerdem betrifft die beabsichtigte zeitnahe Information des [X.] nur erteilte Genehmigungen und nicht auch Entscheidungen des [X.] über [X.].

[X.]ie Antragsteller haben ein objektives Interesse an der Klärung der Reichweite des aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] abzuleitenden Fragerechts des [X.] und der [X.] der [X.]undesregierung (vgl. zum [X.] [X.]VerfGE 121, 135 <152>; 131, 152 <194>; [X.]eschluss des [X.] vom 6. Mai 2014 - 2 [X.]vE 3/12 -, juris, Rn. 6). Auch der zwischenzeitliche Ablauf der Legislaturperiode lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, da die Antragsteller weiterhin Mitglieder des [X.] sind (vgl. [X.]VerfGE 87, 207 <209>).

[X.]ie Anträge sind - soweit zulässig - teilweise begründet.

1. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgt ein Frage- und Informationsrecht des [X.] gegenüber der [X.]undesregierung, an dem die einzelnen [X.] und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von [X.] nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des [X.] teilhaben und dem grundsätzlich eine [X.] der [X.]undesregierung korrespondiert (vgl. [X.]VerfGE 124, 161 <188>; stRspr). Aus dem Frage- und Interpellationsrecht des [X.]s folgt für die Mitglieder der [X.]undesregierung daher die verfassungsrechtliche Verpflichtung, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen. [X.]ie Antworten der [X.]undesregierung auf schriftliche Anfragen und auf Fragen in der Fragestunde des [X.] sollen dazu dienen, dem [X.]undestag und den einzelnen [X.] die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen. [X.]ie [X.]undesregierung schafft mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen so die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit innerhalb des [X.]s (vgl. zum Ganzen [X.]VerfGE 13, 123 <125>; 57, 1 <5>; 105, 252 <270>; 105, 279 <306>; 124, 161 <187 ff.>).

[X.]as parlamentarische Regierungssystem wird auch durch die Kontrollfunktion des [X.]s geprägt. [X.]ie parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für das Grundgesetz ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. [X.]er Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und [X.]egrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. [X.]VerfGE 3, 225 <247>; 7, 183 <188>; 9, 268 <279>; 22, 106 <111>; 34, 52 <59>; 95, 1 <15>). Er gebietet gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung, zumal wegen mangelnder Eingriffsmöglichkeiten des [X.]s in den der Exekutive zukommenden [X.]ereich unmittelbarer Handlungsinitiative und Gesetzesanwendung, eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, dass parlamentarische Kontrolle auch tatsächlich wirksam werden kann. Ohne [X.]eteiligung am Wissen der Regierung kann das [X.] sein Kontrollrecht gegenüber der Regierung nicht ausüben. [X.]aher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. [X.]VerfGE 67, 100 <130>; 110, 199 <219, 222>; 124, 78 <121>).

[X.]ie Kontrollfunktion ist zugleich Ausfluss der aus dem [X.]emokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem [X.]. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] gestaltet den Grundsatz der Volkssouveränität aus. Er legt fest, dass das Volk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer durch Wahlen und Abstimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausübt. [X.]as setzt voraus, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. [X.]eren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. [X.]VerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66>; 130, 76 <123>). [X.]ieser Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird außer durch die Wahl des [X.]s, die vom [X.] beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt und die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung auch durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung hergestellt. [X.]as "Ausgehen der Staatsgewalt" vom Volk muss für das Volk wie auch die Staatsorgane jeweils konkret erfahrbar und praktisch wirksam sein. Es muss ein hinreichender Gehalt an [X.] Legitimation erreicht werden, ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. [X.]VerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <67>; 107, 59 <87>; 130, 76 <124>). Nur das vom Volk gewählte [X.] kann den Organ- und Funktionsträgern der Verwaltung auf allen ihren Ebenen [X.] Legitimation vermitteln. Im Fall der nicht durch unmittelbare Volkswahl legitimierten Amtswalter und Organe setzt die [X.] Legitimation der Ausübung von Staatsgewalt regelmäßig voraus, dass sich die [X.]estellung der Amtsträger auf das Staatsvolk zurückführen lässt und ihr Handeln eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt. In personeller Hinsicht ist eine hoheitliche Entscheidung demokratisch legitimiert, wenn sich die [X.]estellung desjenigen, der sie trifft, durch eine ununterbrochene Legitimationskette auf das Staatsvolk zurückführen lässt. [X.]ie sachlich-inhaltliche Legitimation wird durch Gesetzesbindung und [X.]indung an Aufträge und Weisungen der Regierung vermittelt. Letztere entfaltet [X.] aufgrund der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung ([X.]VerfGE 93, 37 <67 f.>; 107, 59 <87 f.>; 130, 76 <124>).

Geheimhaltung gegenüber dem [X.] beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen [X.] Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (vgl. [X.]VerfGE 130, 76 <128>).

2. [X.]er Informationsanspruch des [X.]undestages und der einzelnen [X.] besteht gleichwohl nicht grenzenlos.

a) Er kann sich von vornherein nicht auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Zuständigkeit der [X.]undesregierung fallen, da es insoweit an einer Verantwortlichkeit der [X.]undesregierung gegenüber dem [X.]eutschen [X.]undestag fehlt ([X.]VerfGE 124, 161 <189>).

b) [X.]egrenzt wird der Informationsanspruch des [X.]undestages und der einzelnen [X.] auch durch das [X.] (siehe Rn. 131). In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]) dient dieses Prinzip zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher [X.]efugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtliche [X.]indung aller Staatsgewalt ([X.]VerfGE 124, 78 <120>). [X.]as Grundgesetz fordert keine absolute Trennung, sondern gegenseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Gewalten ([X.]VerfGE 95, 1 <15>). [X.]ie Zweige der Staatsgewalt sind aufeinander bezogen und miteinander verschränkt, dürfen aber ihrer jeweiligen Eigenheit und ihrer spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten nicht beraubt werden ([X.]VerfGE 9, 268 <279 f.>; stRspr). [X.]as [X.] ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des [X.]s gegenüber der Regierung. Je weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den inneren [X.]ereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss es sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. [X.]VerfGE 110, 199 <222>; 124, 78 <122 f.>).

aa) [X.]ie Verantwortung der Regierung gegenüber [X.] und Volk setzt notwendigerweise einen [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, [X.]eratungs- und Handlungsbereich einschließt. [X.]azu gehört zum [X.]eispiel die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht ([X.]VerfGE 67, 100 <139>; 110, 199 <214, 222>; 124, 78 <120>; 131, 152 <210>). [X.]ei dem einer konkreten Positionierung vorgelagerten Willensbildungsprozess der [X.]undesregierung handelt es sich um einen von verschiedenen innen- und außenpolitischen sowie innerorganschaftlichen [X.]elangen, Erwägungen und Entwicklungen abhängigen Vorgang, der den [X.]ereich der [X.]undesregierung noch nicht verlässt und über den der [X.]undestag von [X.] wegen grundsätzlich (noch) nicht zu informieren ist (vgl. [X.]VerfGE 131, 152 <206>). Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren [X.]ritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen ([X.]VerfGE 110, 199 <214>; 124, 78 <120 f.>). [X.]iese Gefahr besteht bei Informationen aus dem [X.]ereich der Vorbereitung von [X.] regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist ([X.]VerfGE 110, 199 <214>; 124, 78 <122>). So könnte ein so wesentlicher Teil einer politischen Entscheidung wie die [X.]estimmung des [X.]punkts, zu dem sie fallen soll, der Regierung weitgehend aus der Hand genommen werden, wenn das [X.] schon vor diesem [X.]punkt auf den Stand der Entscheidungsvorbereitung innerhalb der Regierung zugreifen könnte (vgl. [X.]VerfGE 110, 199 <214 f.>).

[X.]ie Kontrollkompetenz des [X.]undestages erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die [X.]efugnis, in laufende Verhandlungen und [X.] einzugreifen ([X.]VerfGE 67, 100 <139>; 110, 199 <215>; 124, 78 <121>). [X.]er aus dem [X.] folgende Schutz vor informatorischen Eingriffen in den [X.]ereich exekutiver Entscheidungsvorbereitung erschöpft sich jedoch nicht in dieser Abschirmung gegen unmittelbare Eingriffe in die [X.] der Regierung, sondern wirkt über den [X.]punkt einer Entscheidung hinaus ([X.]VerfGE 110, 199 <215>).

bb) [X.]ie [X.] ist nicht wegen der außenpolitischen [X.]edeutung dieses Teilbereichs des Regierungshandelns von vornherein jeglicher parlamentarischen Kontrolle entzogen. Im [X.]ereich der auswärtigen Politik hat das Grundgesetz in Anknüpfung an die traditionelle Staatsauffassung der Regierung aber einen weit bemessenen Spielraum zu eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung überlassen. [X.]ie Rolle des [X.]s als Gesetzgebungsorgan ist schon aus Gründen der Funktionsgerechtigkeit in diesem [X.]ereich beschränkt ([X.]VerfGE 104, 151 <207>; vgl. auch schon [X.]VerfGE 49, 89 <125>; 68, 1 <87>). Eine erweiternde Auslegung der [X.] oder Mitwirkungsbefugnisse des [X.]undestages würde die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der [X.]undesregierung ungerechtfertigt beschneiden und auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinauslaufen ([X.]VerfGE 104, 151 <207>).

[X.]ies bedeutet aber nicht, dass wesentliche Entscheidungen am [X.]undestag vorbei getroffen werden könnten. Auch die der [X.]undesregierung anvertraute auswärtige Gewalt steht keineswegs außerhalb parlamentarischer Kontrolle. [X.]em [X.]undestag, der Entscheidungen der Exekutive in auswärtigen Angelegenheiten missbilligt, verbleiben jedoch auch in diesem [X.]ereich seine parlamentarischen Kontrollbefugnisse (vgl. [X.]VerfGE 49, 89 <125>; 68, 1 <89, 109>; 90, 286 <364>; 104, 151 <207>). Er kann sein Frage-, [X.]ebatten- und Entschließungsrecht ausüben, seine Kontroll- und [X.] wahrnehmen und dadurch auf die Entscheidungen der Regierung einwirken oder durch Wahl eines neuen [X.]undeskanzlers die Regierung stürzen ([X.]VerfGE 68, 1 <109 f.>).

Entsprechendes gilt für den [X.]ereich der [X.]. Zwar weist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] der [X.]undesregierung die Zuständigkeit für die Genehmigung von [X.] zu. Hierdurch wird die Erfüllung dieser Aufgabe der Kontrolle durch das [X.] aber nicht von vornherein entzogen (so aber [X.], [X.]V[X.]l 2012, [X.]29 <335>). Vielmehr ist zwischen parlamentarischer Mitwirkung einerseits und parlamentarischer Kontrolle andererseits zu unterscheiden. Eine Mitwirkung des [X.]s bei der Ausübung von Staatsfunktionen kommt nur dort in [X.]etracht, wo sie durch das Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. [X.]ie Gewaltenteilung darf nicht unter [X.]erufung auf das [X.]emokratieprinzip durch Einräumung parlamentarischer Mitentscheidungsbefugnisse unterlaufen, die grundgesetzliche Kompetenzordnung nicht durch die Konstruktion eines allumfassenden [X.]svorbehalts überlagert werden (vgl. [X.]VerfGE 68, 1 <87>). [X.]araus ist aber keine Einschränkung der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung zu folgern. In der Ausübung parlamentarischer Kontrolle liegt kein verfassungswidriger Einbruch in den Gestaltungsbereich der Exekutive. Sie kommt auch dort zum Tragen, wo das Grundgesetz eine ausschließliche Zuständigkeit der Regierung begründet. Unter dem Gesichtspunkt der [X.] Legitimation staatlichen Handelns tritt die parlamentarische Kontrolle an die Stelle der in dem [X.]ereich ausschließlicher Zuständigkeit der Regierung fehlenden sachlich-inhaltlichen Mitwirkungsrechte des [X.]s. [X.]ie Zuständigkeitszuweisung des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] schafft somit für sich genommen keinen der parlamentarischen Verantwortung grundsätzlich entzogenen Raum gubernativen Entscheidens.

cc) [X.]ie [X.]eratung und [X.]eschlussfassung im [X.]undessicherheitsrat unterfallen dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung.

(1) [X.]er [X.]undesregierung steht es auch ohne ausdrückliche verfassungsrechtliche Ermächtigung im Rahmen ihrer Organisationsgewalt zu, [X.] einzurichten, die gegenüber dem Regierungskollegium eine vorbereitende und beratende Funktion ohne eigenes Entscheidungsrecht ausüben ([X.]usse, [X.]V[X.]l 1993, [X.]13 <414>; [X.]öckenförde, [X.]ie Organisationsgewalt im [X.]ereich der Regierung, 2. Aufl. 1998, [X.]46; [X.]etterbeck, in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2005, § 66 Rn. 63; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.]d. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 65 Rn. 37; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2012, Art. 65 Rn. 6). Soweit ein solcher Ausschuss Entscheidungen des Kabinetts vorbereitet, unterfallen die Ausschussberatungen und -ergebnisse grundsätzlich in demselben Umfang dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung wie eigene Vorbereitungshandlungen des [X.].

Nach der derzeitigen [X.] bereitet der [X.]undessicherheitsrat Entscheidungen des Kabinetts allerdings nicht vor, sondern wird an seiner Stelle tätig. [X.]em Vorbringen der Antragsgegnerin zufolge wird nach der [X.]efassung des [X.] keine Kabinettsentscheidung mehr herbeigeführt (so auch Zähle, [X.] 44 (2005), [X.]62 <476>). Folglich können sich die [X.]eschlüsse des [X.] über Genehmigungen nach dem [X.], dem [X.] und der Außenwirtschaftsverordnung allein an den jeweils zuständigen Fachminister richten, im [X.]ereich der Kriegswaffen also an den Minister, dem nach § 11 Abs. 2 und 3 [X.] in Verbindung mit § 1 der [X.] zum [X.] die [X.]efugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung für seinen Geschäftsbereich übertragen ist. [X.]ieser Fachminister erteilt die Genehmigung gegenüber dem Antrag stellenden Unternehmen durch entsprechenden [X.]escheid.

Allerdings dürfen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Kriegführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung "der [X.]undesregierung" hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. [X.]as Grundgesetz unterscheidet zwischen [X.]efugnissen und Zuständigkeiten der [X.]undesregierung und solchen einzelner [X.]undesminister (vgl. die Auflistung in [X.]VerfGE 132, 1 <21>). [X.]ie [X.]undesregierung ist ein Kollegialorgan, das nach Art. 62 [X.] aus dem [X.]undeskanzler und aus den [X.]undesministern besteht. [X.]ei Regelungen des Grundgesetzes, die eine Entscheidungszuständigkeit der [X.]undesregierung vorsehen, ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass es eines [X.]eschlusses des gesamten Kabinetts bedarf ([X.]VerfGE 91, 148 <166>; 115, 118 <149>; 132, 1 <21>). Ausnahmsweise können unter dem [X.]egriff der [X.]undesregierung jedoch auch die jeweils ressortzuständigen Minister verstanden werden, wenn Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung eine solche Auslegung gebieten ([X.]VerfGE 26, 338 <396>). So wird etwa zu der Regelung in Art. 86 [X.] betreffend die bundeseigene Verwaltung die Ansicht vertreten, dass mangels [X.]etroffenheit der Länder (auch) der jeweilige Fachminister für seinen [X.]ereich Verwaltungsvorschriften und Regelungen über die Einrichtung der [X.]ehörden erlassen kann ([X.]VerwGE 36, 327 <333>; [X.], in: [X.]reier, [X.], [X.]d. III, 2. Aufl. 2008, Art. 86 Rn. 52; [X.], in: [X.]/[X.]ürig, [X.], Mai 2008, Art. 86 Rn. 135; [X.]urgi, in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.]d. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 86 Rn. 67).

In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass Art. 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] keine Entscheidung des Kabinetts verlange ([X.], [X.], 2. Aufl. 1994, § 11 Rn. 2; [X.], in: AK-[X.], 3. Aufl. 2001, Art. 26 Rn. 47; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.]d. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 26 Rn. 29) oder dass Art. 26 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine [X.]elegationsbefugnis beinhalte ([X.], Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 2. Aufl. 2005, § 41 Rn. 4).

Überwiegend wird jedoch davon ausgegangen, dass die [X.]elegation der Genehmigungserteilung auf einzelne Minister mit Art. 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht vereinbar und § 11 Abs. 2 [X.] aus diesem Grunde verfassungswidrig sei ([X.], Grundgesetz und Kriegswaffenkontrolle, 1993, [X.]10 ff.; [X.], in: [X.]/ [X.], [X.]d. 1, 2002, Art. 26 Rn. 40; Herdegen, in: [X.]/[X.]ürig, [X.], März 2014, Art. 26 Rn. 56; [X.], in: [X.]reier, [X.], [X.]d. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 26 Rn. 28; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.]d. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 26 Rn. 76; [X.], in: Schmidt-[X.]leibtreu/[X.]/Hopfauf, [X.], 12. Aufl. 2011, Art. 26 Rn. 12; [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2011, Art. 26 Rn. 13; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 26 Rn. 46; [X.], in: [X.]erliner Kommentar zum [X.], Nov. 2012, Art. 26 Rn. 18; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2012, Art. 26 Rn. 10).

(2) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die [X.]undesregierung zur Einrichtung des [X.] und zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis über [X.] auf diesen oder auf einzelne [X.]undesminister berechtigt ist. [X.]enn im Rechtsverhältnis zum [X.]eutschen [X.]undestag und seinen Mitgliedern sind die [X.] nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] der [X.]undesregierung zuzuordnen und durch diese unmittelbar gegenüber dem [X.] und mittelbar gegenüber dem Volk zu verantworten, gleich ob sie durch das Kabinett, durch einen von diesem eingesetzten Ausschuss oder durch einen einzelnen Minister getroffen werden. Genauso wenig, wie die [X.]undesregierung sich durch eine [X.]elegation der ihr durch das Grundgesetz zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse ihrer Verantwortung für die getroffenen Entscheidungen entledigen kann, führt eine solche [X.]elegation - gleich ob zulässig oder unzulässig - dazu, dass die Entscheidung des Ministers und die darauf bezogene Willensbildung im [X.]undessicherheitsrat den [X.]harakter des Regierungshandelns verlören und dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung entzogen wären. Ein möglicher Verstoß gegen ein aus der [X.] [X.]elegationsverbot änderte nichts daran, dass die Willensbildung im [X.]undessicherheitsrat im System der Gewaltenteilung der Regierung zuzuordnen ist, zumal in diesem Unterausschuss des [X.] allein Regierungsmitglieder stimmberechtigt sind. [X.]er aus dem [X.] folgende Schutz vor informatorischen Eingriffen in den [X.]ereich exekutiver Entscheidungsvorbereitung würde durch einen solchen Verstoß nicht entbehrlich. [X.]abei ist auch zu berücksichtigen, dass die [X.]undesregierung, die den [X.]undessicherheitsrat durch einen Kabinettsbeschluss eingerichtet hat, dieses Gremium jederzeit durch entsprechenden [X.]eschluss auflösen oder einzelne [X.]eratungen "an sich ziehen" könnte.

[X.]er Teilnahme des [X.] am [X.]bereichsschutz steht nicht entgegen, dass an dessen Sitzungen neben Regierungsmitgliedern auch der [X.]hef des [X.]es, der Generalinspekteur der [X.], die [X.]hefs des [X.] und des [X.], die [X.]eauftragte der [X.]undesregierung für Fragen der Abrüstung und Rüstungskontrolle sowie bei [X.]edarf weitere [X.]ritte teilnehmen können. Hierdurch verliert das Gremium nicht den direkten [X.]ezug zu der Willensbildung innerhalb der [X.]undesregierung, der die [X.] nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorbehalten sind. Soweit der Senat für die sogenannte Präsidentenrunde entschieden hat, dass diese an dem Schutz des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung nicht im gleichen Umfang teilnimmt wie das Kabinett ([X.]VerfGE 124, 78 <137>), ist diese Entscheidung auf den [X.]undessicherheitsrat nicht übertragbar. [X.]ie Funktion der Präsidentenrunde besteht lediglich im Austausch von Informationen, der [X.]eratung sowie in der Vorbereitung einer Entscheidungsfindung in den zuständigen Ressorts in Fragen der äußeren und inneren Sicherheit. Weder handelt es sich um ein Entscheidungsgremium, noch dienen die [X.]eratungen der Präsidentenrunde notwendiger- oder auch nur typischerweise der unmittelbaren Vorbereitung von Kabinettsentscheidungen ([X.]VerfG, a.a.[X.]). Erst recht treten sie nicht faktisch an deren Stelle.

c) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des [X.]undestages bildet das Wohl des [X.]undes oder eines [X.] ([X.]), das durch das [X.]ekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. [X.]VerfGE 67, 100 <134 ff.>; 124, 78 <123> jeweils für das [X.]eweiserhebungsrecht parlamentarischer Untersuchungsausschüsse). [X.]ie Frage, welche Grenzen die Verfassung dem parlamentarischen Frage- und Untersuchungsrecht setzt, ist unter [X.]erücksichtigung seiner [X.]edeutung im [X.]gefüge zu beantworten. [X.]ies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des [X.]egriffs der Gefährdung des [X.]s (vgl. [X.]VerfGE 124, 78 <123>). [X.]abei ist zu berücksichtigen, dass der [X.]undestag in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Wahrung von [X.]ienstgeheimnissen bei der Aufgabenerfüllung des [X.]undestages festgelegt hat (vgl. [X.]VerfGE 67, 100 <135>; 77, 1 <48>; vgl. auch [X.]VerfGE 70, 324 <359>). [X.]ie Verschwiegenheitspflicht aufgrund parlamentsrechtlicher Regelungen wird durch die strafrechtliche Sanktion des § 353b Abs. 2 Nr. 1 StG[X.] bekräftigt. [X.]iese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das [X.] ohne eine [X.]eteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte ([X.]VerfGE 67, 100 <135>; 70, 324 <359>). Zudem ist zu berücksichtigen, dass das [X.] im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der [X.]undesregierung, sondern dem [X.]undestag und der [X.]undesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. [X.]VerfGE 67, 100 <136>; 124, 78 <124>). [X.]as [X.] und seine Organe können nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des [X.]s geheim zu halten sind ([X.]VerfGE 124, 78 <124>). Mithin kann die [X.]erufung auf das Wohl des [X.]undes gerade gegenüber dem [X.]undestag in aller Regel dann nicht in [X.]etracht kommen, wenn beiderseits wirksam Vorkehrungen gegen das [X.]ekanntwerden von [X.]ienstgeheimnissen getroffen wurden. [X.]ass auch die [X.]eachtung von Vorschriften zur Wahrung von [X.]ienstgeheimnissen deren [X.]ekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten ([X.]VerfGE 67, 100 <136>).

[X.]ie Geheimschutzbestimmungen des [X.]undestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der [X.]undesregierung für die Wahrung der [X.]ienstgeheimnisse unberührt ([X.]VerfGE 67, 100 <137>; 70, 324 <359>). [X.]ie [X.]undesregierung ist daher nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die [X.]ienstgeheimnisse enthalten, dem [X.]undestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der [X.]undesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. [X.]VerfGE 67, 100 <137>). Vorkehrungen zur Geheimhaltung und die Entscheidung, nur ein sehr kleines parlamentarisches Gremium mit [X.]eratungsgegenständen aus einem vertraulichen [X.]ereich zu befassen, können daher verfassungsrechtlich zulässig sein, obgleich damit erhebliche [X.]eschränkungen des Zugangs der meisten [X.] zu diesen Informationen verbunden sind ([X.]VerfGE 70, 324 <360, 364>; 130, 318 <352 f., 359>; 131, 230 <235>).

Andererseits ist zu beachten, dass der [X.]eutsche [X.]undestag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder wahrnimmt ([X.]VerfGE 130, 318 <342>; vgl. auch schon [X.]VerfGE 44, 308 <316>; 56, 396 <405>; 80, 188 <218>; ferner [X.]VerfGE 131, 230 <235>). [X.]aher ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des [X.]undestages, seinen Verhandlungen und Entscheidungen teilzunehmen ([X.]VerfGE 130, 318 <342>). Soweit Abgeordnete durch die Übertragung von [X.] auf einen beschließenden Ausschuss von der Mitwirkung an der parlamentarischen Entscheidungsfindung ausgeschlossen werden, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit [X.]rang und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ([X.]VerfGE 131, 230 <235>). Es bedarf eines besonderen Grundes, der durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, das der Gleichheit der [X.] die Waage halten kann ([X.]VerfGE 131, 230 <235>).

Überträgt der [X.]eutsche [X.]undestag zur Wahrung anderer Rechtsgüter von [X.]rang einem von ihm aufgrund seiner Selbstorganisationsbefugnis eingerichteten Ausschuss oder einem anderen Untergremium einzelne der von ihm zu erfüllenden Aufgaben zur selbständigen und plenarersetzenden Wahrnehmung und bestehen dafür Gründe, die dem Gebot der gleichberechtigten Mitwirkung aller [X.] die Waage halten, darf die [X.]eschränkung der Statusrechte der gewählten [X.] und die damit verbundene Ungleichbehandlung nicht weiter reichen, als dies unbedingt erforderlich ist ([X.]VerfGE 130, 318 <353>). Auch [X.]elange des Geheimschutzes im Interesse verfassungsrechtlich geschützter Güter sind als zwingende Gründe des [X.]s grundsätzlich geeignet, die Einschränkung von Statusrechten der [X.] zu rechtfertigen ([X.]VerfGE 70, 324 <358 f.>; 130, 318 <359>; vgl. auch [X.]VerfGE 131, 230 <235>). [X.]ie [X.] kennt das aus elf [X.] gebildete [X.]arische Kontrollgremium, das unter anderem die nachrichtendienstliche Tätigkeit überwacht ([X.]VerfGE 130, 318 <359>). Zudem hat es das [X.]undesverfassungsgericht gebilligt, dass über die Wirtschaftspläne der Geheimdienste des [X.]undes nicht das Plenum, sondern ein wesentlich kleineres, geheim verhandelndes und ausschließlich zu diesem Zwecke gebildetes Gremium berät, weil aus der Vielzahl der Informationen, die bei der [X.]eratung bekannt werden, mosaikartig auch ein [X.]ild von den konkreten Operationen der Geheimdienste gewonnen werden und dies darüber hinaus zur Gefährdung von Personen führen kann ([X.]VerfGE 70, 324 <364>). Ebenso wie bei militärischen Geheimnissen oder sonstigen aus Gründen des Staatsschutzes geheim zu haltenden Informationen kann die Geheimschutzordnung möglicherweise auch dann keine ausreichende Vorsorge bieten, wenn über Maßnahmen entschieden werden muss, bei denen nicht nur der Inhalt der [X.]eratung, sondern auch die Tatsache der [X.]eratung und der [X.]eschlussfassung an sich geheim gehalten werden müssen, um den Erfolg einer Maßnahme nicht von vornherein unmöglich zu machen ([X.]VerfGE 130, 318 <362>).

d) Schließlich können das Fragerecht der [X.] und die [X.] der [X.]undesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 [X.] die Grundrechte zu beachten haben ([X.]VerfGE 67, 100 <142>; 76, 363 <387>; 77, 1 <46>; 124, 78 <125>). Werden [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offen gelegt oder verlangt er deren Offenlegung, so ist Art. 12 Abs. 1 [X.] in seinem Schutzbereich berührt (vgl. [X.]VerfGE 115, 205 <230>; 128, 1 <56>).

[X.]as Grundrecht der [X.]erufsfreiheit ist nach Art. 19 Abs. 3 [X.] auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht ([X.]VerfGE 50, 290 <363>; 115, 205 <229>; stRspr). [X.]as Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 [X.] schützt das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am Markt. Erfolgt die unternehmerische [X.]erufstätigkeit nach den Grundsätzen des [X.], wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen ([X.]VerfGE 105, 252 <265>; 115, 205 <229>). [X.]ehindert eine den Wettbewerb beeinflussende staatliche Maßnahme eine juristische Person in ihrer beruflichen Tätigkeit, so stellt dies eine [X.]eschränkung ihres Freiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 [X.] dar ([X.]VerfGE 86, 28 <37>; 115, 205 <230>).

[X.]urch die Offenlegung von [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann die Ausschließlichkeit der Nutzung des betroffenen Wissens für den eigenen Erwerb beeinträchtigt werden. Wird exklusives wettbewerbserhebliches Wissen den Konkurrenten zugänglich, mindert dies die Möglichkeit, die [X.]erufsausübung unter Rückgriff auf dieses Wissen erfolgreich zu gestalten. So können unternehmerische Strategien durchkreuzt werden. Auch kann ein Anreiz zu innovativem unternehmerischen Handeln entfallen, weil die Investitionskosten nicht eingebracht werden können, während gleichzeitig [X.]ritte unter Einsparung solcher Kosten das innovativ erzeugte Wissen zur Grundlage ihres eigenen beruflichen Erfolgs in Konkurrenz mit dem Geheimnisträger nutzen (vgl. zum Ganzen [X.]VerfGE 115, 205 <230>).

3. Aus der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der [X.]undesregierung, Informationsansprüche des [X.] zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert ([X.]VerfGE 124, 161 <193>). [X.]enn der [X.]undestag kann seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns nur dann effektiv wahrnehmen, wenn er anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessen ausführlichen [X.]egründung beurteilen und entscheiden kann, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte er unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen. Hierzu muss er Abwägungen betroffener [X.]elange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben, auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können (vgl. [X.]VerfGE 124, 161 <193>). Eine [X.]egründung der [X.] ist daher nur dann entbehrlich, wenn die [X.] evident ist (vgl. [X.]VerfGE 124, 161 <193>).

Nach diesen Maßstäben ist die [X.]undesregierung verpflichtet, [X.] des [X.] auf entsprechende Anfragen hin mitzuteilen, dass der [X.]undessicherheitsrat ein bestimmtes, das heißt hinsichtlich des [X.]s, des Auftragsvolumens und des Empfängerlandes konkretisiertes Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt hat oder dass eine Genehmigung für ein wie in der Anfrage beschriebenes Geschäft nicht erteilt worden ist. [X.]arüber hinaus gehende Angaben sind verfassungsrechtlich nicht geboten.

1. [X.]ie Willensbildung innerhalb der [X.]undesregierung ist nicht bereits mit der positiven oder negativen Antwort auf eine Voranfrage (a), sondern erst mit dem vom [X.]undessicherheitsrat gefassten [X.]eschluss zu einem formellen Genehmigungsantrag abgeschlossen; über eine positive Genehmigungsentscheidung hat die [X.]undesregierung den [X.]undestag und seine Mitglieder daher auf Anfrage zu unterrichten (b). Keine [X.] besteht hingegen bei Fragen zu den Gründen einer getroffenen Entscheidung und zum Inhalt und Verlauf der [X.]eratungen im [X.]undessicherheitsrat (c).

a) [X.]ie positive [X.]eantwortung einer auf die Genehmigungsfähigkeit eines Kriegswaffenexportgeschäfts abzielenden Voranfrage eines Unternehmens der Rüstungsindustrie schließt die Willensbildung innerhalb der [X.]undesregierung in [X.]ezug auf das betreffende [X.] nicht ab. Etwas anderes könnte für die Ablehnung einer Voranfrage gelten, die aber nach dem von den Antragstellern nicht angezweifelten Vorbringen der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht erfolgt und zudem aus anderen, unten näher dargelegten Gründen (vgl. Rn. 174 ff.) nicht mitzuteilen ist.

Mit einer positiven [X.]eantwortung einer Voranfrage lassen der [X.]undessicherheitsrat und der für [X.] in [X.]ezug auf Kriegswaffen zuständige Minister erkennen, dass zum [X.]punkt der Antwort keine [X.]edenken gegen das beabsichtigte Exportgeschäft bestehen, so dass ein entsprechender formgerechter, konkretisierter und mit ausreichenden Unterlagen unterlegter Antrag Aussicht auf Erfolg hätte. Es handelt sich folglich bei der [X.]eantwortung einer Voranfrage um eine Auskunft über die Genehmigungsfähigkeit des beabsichtigten Exports zum [X.]punkt der [X.]escheidung dieser Anfrage, nicht aber um eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ([X.]) oder gar um eine abschließende Teilregelung oder Teilgenehmigung ([X.], [X.], 2. Aufl. 1994, § 9 Rn. 55; a.[X.], [X.] 44 (2005) [X.]62 <475> und VG [X.]furt, Urteil vom 1. November 2001 - 1 E 6167/00 (1) -, juris, Rn. 21). Eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt nur vor, wenn der Wille der [X.]ehörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des [X.]egünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, in der Erklärung eindeutig erkennbar ist. Wird eine Maßnahme lediglich "in Aussicht gestellt", so liegt im Regelfall nur eine unverbindliche Absichtserklärung vor, wie weiter zu verfahren ist ([X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 21 ff. <24>). [X.]ie von der Antragsgegnerin exemplarisch eingereichten Antworten des [X.]es auf [X.] betreffend die Ausfuhr von Kriegswaffen sind so formuliert, dass dem anfragenden Unternehmen mitgeteilt wird, dass die [X.]undesregierung eine Genehmigung der Ausfuhr in Aussicht stellt, soweit sich die Umstände zum [X.]punkt der Stellung des konkreten Antrages nicht wesentlich geändert haben. Aus einer solchen Mitteilung geht der Wille der [X.]undesregierung, sich zu binden und entgegen § 6 Abs. 1 [X.] einen Anspruch des Unternehmens auf die Genehmigung zu begründen, nicht eindeutig hervor. [X.]er [X.]undessicherheitsrat und die beteiligten Ministerien sind folglich an die positive [X.]eantwortung einer Voranfrage nicht gebunden, ein anschließender Antrag auf Erteilung der Genehmigung kann auch bei unveränderten Umständen abgelehnt werden. Ob in einem solchen Fall ein Amtshaftungsanspruch gegen die [X.]undesrepublik bestehen kann (so [X.], a.a.[X.], Rn. 56), bedarf hier keiner Klärung.

[X.]ieser Rechtslage entspricht anscheinend die tatsächliche Praxis der Antragsgegnerin. Nach deren Vorbringen fühlt sich der [X.]undessicherheitsrat an seine Antworten auf [X.] rechtlich nicht gebunden. Vielmehr wird nach Eingang des vollständigen [X.] nochmals in die [X.]eratung eingetreten und kommt es auch zu anschließenden Ablehnungsentscheidungen, die offenbar auch auf einer geänderten Einschätzung der im Wesentlichen unveränderten Lage in dem Empfängerland beruhen können.

Eine Verpflichtung der [X.]undesregierung, den [X.]undestag generell oder einzelne Abgeordnete auf konkrete Fragen hin über Entscheidungen des [X.] zu [X.] in [X.]ezug auf beabsichtigte [X.] zu informieren, würde vor diesem Hintergrund in einen noch nicht abgeschlossenen ressortübergreifenden Willensbildungsprozess aus dem Verantwortungsbereich der [X.]undesregierung eingreifen. [X.]er durch die [X.]eantwortung der Voranfrage rechtlich nicht gebundene [X.]undessicherheitsrat würde der Einflussnahme des [X.]s auf seine von verschiedenen außenpolitischen [X.]elangen, Erwägungen und Entwicklungen abhängige [X.]eratung und Entscheidung über den nachfolgenden Genehmigungsantrag ausgesetzt. [X.]amit würde dem [X.] das faktische Mitregieren bei einer Entscheidung ermöglicht, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegt. [X.]ie Kontrollaufgabe des [X.]s würde in eine Steuerungsbefugnis verkehrt, die ihm ausweislich von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] in diesem [X.]ereich nicht zukommt.

b) [X.]ie Willensbildung innerhalb der [X.]undesregierung ist nicht erst mit dem Erlass des positiven oder negativen [X.] durch das jeweils zuständige [X.]undesministerium abgeschlossen. Entscheidender [X.] ist vielmehr die [X.]eratung eines [X.] im [X.]undessicherheitsrat, die mit dessen [X.]eschlussfassung ihren Abschluss findet.

[X.]ie rechtliche Qualität der [X.]eschlüsse des [X.] im [X.]ereich der [X.] ist in der Literatur umstritten. Teilweise wird die auch von der Antragsgegnerin vorgebrachte Ansicht vertreten, es handele sich um rechtlich unverbindliche Empfehlungen, die dem jeweils zuständigen Minister lediglich vermitteln, ob dessen Entscheidung politisch mitgetragen werde (so Stern, Staatsrecht, [X.]d. II, 1980, § 42 IV. 4. c), S. 875; Zähle, [X.] 44 (2005), [X.]62 <477>, im Wege verfassungskonformer Auslegung; [X.]usse/[X.], [X.] und [X.]undesregierung, 5. Aufl. 2010, [X.] f.; [X.], [X.] und [X.] auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit, 2011, [X.]2, der allerdings von einer Empfehlung an das [X.]undeskabinett ausgeht). Nach anderer Ansicht trifft der [X.]undessicherheitsrat selbst die Genehmigungsentscheidung, an die der zuständige Minister gebunden ist und die sein Ministerium als Genehmigungsbehörde durch entsprechenden [X.]escheid umsetzen muss (Kadner, [X.]ie Richtlinienkompetenz des [X.]undeskanzlers gegenüber der Sonderstellung einzelner [X.]undesminister unter besonderer [X.]erücksichtigung des [X.]undesministers für Verteidigung, 1970, [X.]11; [X.], Grundgesetz und Kriegswaffenkontrolle, 1993, [X.]27; [X.]öckenförde, [X.]ie Organisationsgewalt im [X.]ereich der Regierung, 2. Aufl. 1998, [X.]47). [X.]ieser Auffassung zufolge ist der [X.]undessicherheitsrat aufgrund der ihm als Entscheidungsgremium zukommenden Leitungsgewalt wegen Verstoßes gegen die Ressortselbständigkeit der Minister und die Kanzlerprärogative verfassungswidrig (Kadner, a.a.[X.]; [X.], a.a.[X.]; [X.]öckenförde, a.a.[X.]; a.[X.], [X.] in der [X.]undesrepublik [X.], 1982, [X.]08, der zwar ein Entscheidungsrecht des [X.] annimmt, dies aber mit Art. 65 [X.] für vereinbar hält).

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob - wie es der Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] nahe legt - die [X.]undesregierung beziehungsweise der [X.]undessicherheitsrat selbst zur Entscheidung verpflichtet ist (zum Erlass von Verwaltungsakten durch die [X.]undesregierung vgl. [X.]VerwGE 117, 322 <328>, Rn. 16) oder das zuständige Ministerium als Genehmigungsbehörde rechtlich an den jeweiligen [X.]eschluss des [X.] gebunden ist. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin erfolgt in der [X.] die abschließende Entscheidung im [X.]undessicherheitsrat. An dessen [X.]eschlüsse halten sich die Minister faktisch und fühlen sich durch diese gebunden. [X.]er Antragsgegnerin zufolge ist ihr kein Fall bekannt, in dem ein Minister von einer Genehmigungsentscheidung des [X.] abgewichen ist. Es besteht kein Grund, an dieser [X.]arstellung zu zweifeln. Eine andere Handhabung würde auf [X.]auer zu fortwährenden Konflikten zwischen der Gesamtheit der Mitglieder des [X.] und dem von dessen [X.]eschlüssen abweichenden Minister und zu einer ständigen [X.]efassung des gesamten Kabinetts führen (Art. 65 Satz 3 [X.]).

Zugunsten der Antragsteller kann daher davon ausgegangen werden, dass die Willensbildung der [X.]undesregierung in [X.]ezug auf einen Kriegswaffenexportantrag mit dem jeweiligen [X.]eschluss des [X.] abgeschlossen ist. [X.]amit endet der Schutz des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung für die getroffene Entscheidung in diesem [X.]punkt. [X.]ie [X.]undesregierung ist verpflichtet, den [X.] des [X.]undestages auf Anfragen hin mitzuteilen, dass der [X.]undessicherheitsrat einen [X.]eschluss über die Genehmigung eines Kriegswaffenexportgeschäfts gefasst hat.

c) [X.]ie [X.]undesregierung ist jedoch nicht verpflichtet, über die Mitteilung einer erfolgten Genehmigung hinaus Angaben zu der dieser Entscheidung vorausgegangenen Willensbildung innerhalb des [X.] zu machen.

[X.]arische Informationsrechte in [X.]ezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden zwar nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Informationen aus dem [X.]ereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen handelt ([X.]VerfGE 110, 199 <219>; 124, 78 <122>). [X.]em parlamentarischen Zugriff können grundsätzlich auch Informationen aus dem [X.]ereich der regierungsinternen Willensbildung unterliegen ([X.]VerfGE 124, 78 <122>).

Andererseits würde ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Anspruch auf Informationen aus diesem [X.]ereich vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das [X.] ihr zuweist ([X.]VerfGE 110, 199 <215>; 124, 78 <121>). Informationen aus dem Vorfeld von [X.] sind danach zwar nach Abschluss der jeweiligen Entscheidung nicht mehr im selben Maße geschützt wie in der Phase, in der die Kenntnisnahme [X.]ritter diesen einen unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung verschaffen würde (vgl. [X.]VerfGE 110, 199 <215 f.>). Jedoch sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet ist, geheim zu haltende Tatsachen aus dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen (vgl. [X.]VerfGE 67, 100 <139>; 110, 199 <216>; 124, 78 <121>). [X.]ie Grenzen des parlamentarischen Informationsanspruchs lassen sich in [X.]ezug auf abgeschlossene Vorgänge nur unter [X.]erücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen (vgl. [X.]VerfGE 110, 199 <219>; 124, 78 <122>). [X.]ie Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen [X.]elangen abzuwägen, entspricht der doppelten Funktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte ([X.]VerfGE 110, 199 <219>; 124, 78 <122>). In ihr kommt zum Ausdruck, dass die parlamentarische Kontrolle der Regierung einerseits gerade dazu bestimmt ist, eine [X.] und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der [X.] sicherzustellen, andererseits aber diese Funktion auch stören kann und daher der [X.]egrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß bedarf ([X.]VerfGE 110, 199 <219>; 124, 78 <122>).

Als funktioneller [X.]elang fällt bei abgeschlossenen Vorgängen nicht mehr die [X.], sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung ins Gewicht. Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem [X.]ereich der Vorbereitung von [X.], die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (vgl. [X.]VerfGE 110, 199 <221>; 124, 78 <122 f.>).

[X.]ie [X.]undesregierung ist danach nicht verpflichtet, über den Inhalt und den Verlauf der [X.]eratungen im [X.]undessicherheitsrat und über das Abstimmungsverhalten seiner Mitglieder Auskunft zu geben. [X.]ie Mitglieder des Gremiums sind auf die Vertraulichkeit der [X.]eratungen in besonderem Maße angewiesen, da die Entscheidung über eine beabsichtigte Ausfuhr von Kriegswaffen eine eingehende [X.]eurteilung des Empfängerlandes erfordert, etwa im Hinblick auf dessen politische und militärische Stabilität. Müssten die Mitglieder des [X.] damit rechnen, dass die von ihnen in den [X.]eratungen abgegebenen Einschätzungen alsbald nach der getroffenen Entscheidung veröffentlicht werden, so könnten sie nicht in auf Vertraulichkeit der [X.]eratungen fußender Offenheit Gründe vorbringen, die für oder gegen eine Genehmigung sprechen. Es wäre sogar naheliegend, dass in einer solchen Situation die eigentlichen [X.]eratungen faktisch nicht mehr in dem Gremium selbst erfolgen, sondern in Vorbesprechungen oder in kleinere, geheim tagende [X.] ausgelagert würden. [X.]erartige einengende Vorwirkungen würden den [X.]undessicherheitsrat in seiner Funktion nachhaltig beeinträchtigen. [X.]ie Preisgabe der [X.]eratungsabläufe im [X.]undessicherheitsrat wäre daher ein erheblicher Eingriff in den [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung.

[X.]as parlamentarische Informationsinteresse fällt demgegenüber weniger stark ins Gewicht. [X.]arisch verantwortlich für die [X.] nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die [X.]undesregierung. [X.]ie Information, welcher Minister im Rahmen der [X.]eratungen welche Position vertreten hat, mag daher von allgemeinem politischen Interesse sein, für die parlamentarische Kontrolle des Regierungshandelns ist sie aber nicht relevant.

2. [X.]ie Antwort auf Fragen zu noch nicht beschiedenen Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegswaffen kann die [X.]undesregierung ebenso wie die Auskunft über [X.] von Rüstungsunternehmen auch aus Gründen des [X.]s verweigern. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass ein Genehmigungsantrag abgelehnt wurde. Auch bei durch den [X.]undessicherheitsrat bereits gebilligten Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung kann die Verweigerung der Antwort aus diesen Gründen gerechtfertigt sein.

[X.]ie Weitergabe der Information, ob der [X.]undessicherheitsrat eine Voranfrage beschieden hat, kann zu Verwerfungen im Verhältnis zu dem jeweiligen Erwerberland führen. Zum einen können dadurch Rüstungserwerbsabsichten publik werden, die das jeweilige Land jedenfalls in diesem frühen Stadium der Geschäftsanbahnung geheim halten möchte, etwa weil durch eine Veröffentlichung die künftige Verteidigungsstrategie des [X.] erkennbar würde. Zum anderen kann das [X.]ekanntwerden der Tatsache, dass eine Genehmigung verweigert beziehungsweise eine Voranfrage abschlägig beschieden oder zurückgestellt wurde, das an dem Erwerb interessierte Land öffentlich brüskieren und damit die [X.]eziehungen zur [X.]undesrepublik stören.

Eine erhebliche [X.]eeinträchtigung außenpolitischer Interessen drohte, wenn auch die Gründe für die Ablehnung einer Genehmigung oder Voranfrage mitgeteilt werden müssten, etwa die Gefahr der Verwendung der zur Ausfuhr vorgesehenen Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung oder bei Menschenrechtsverletzungen. Zudem könnten die Gründe in Einzelfällen Rückschlüsse auf bestimmte Informationsquellen zulassen, an deren Geheimhaltung die [X.]undesregierung gerade im Verhältnis zu dem betroffenen Land zum Schutz seiner Informationskanäle ein berechtigtes Interesse hat.

[X.]as [X.]ekanntwerden sensibler Rüstungsexportgeschäfte kann auch über das Verhältnis zum direkt betroffenen Erwerberland hinaus die außenpolitische Handlungsfähigkeit der [X.]undesregierung beeinträchtigen. [X.] haben in der Regel eine diplomatische [X.]imension. So wird der Export von Kriegswaffen in Länder, die nicht Mitglied der [X.] oder der [X.] oder den [X.]-Mitgliedsländern gleichgestellt sind, nur genehmigt, wenn "im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen der [X.]undesrepublik [X.] unter [X.]erücksichtigung der [X.]ündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen" (Politische Grundsätze der [X.]undesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, III. 2., abgedruckt im Rüstungsexportbericht 2013, Anlage 1, [X.]6). [X.]er Handel mit Rüstungsgütern gilt als "wichtiges diplomatisches Instrument" ([X.], [X.]ie Rüstungsindustrie im Europäischen Gemeinschaftsrecht, 2007, [X.]0). Waffenexporte können den Zusammenhalt von [X.]ündnissen und die militärische Schlagkraft befreundeter [X.] stärken und als "Gegenleistung" eingesetzt werden, etwa für Stationierungs- oder Überflugrechte ([X.], Völkerrechtliche Aspekte des internationalen Handels mit konventionellen Waffen, 1988, [X.]1). [X.]ie Verweigerung von Rüstungsexporten kann demgegenüber - wie etwa konzertierte Embargo-Aktionen zeigen - der Erhaltung des eigenen waffentechnischen Vorsprungs gegenüber anderen [X.] und damit der Sicherheit des Staates dienen (von [X.] und [X.], [X.]ie Genehmigungsentscheidung nach dem [X.], 1999, [X.]). [X.]ie Haltung der [X.]undesregierung zu einem beabsichtigten Rüstungsgeschäft kann damit auch Indikator für die politische [X.]eziehung zu einem Land oder Ausdruck einer bestimmten Sicherheitsstrategie sein. [X.]as vorzeitige Öffentlichwerden solcher Rüstungsexportgeschäfte kann ebenso wie das [X.]ekanntwerden einer ablehnenden Entscheidung die Abschätzbarkeit der [X.] Außenpolitik für andere Länder erleichtern und damit Verhandlungs- und Gestaltungsspielräume verengen. Gleiches gilt für das [X.]ekanntwerden der Gründe für die [X.]ewilligung oder Ablehnung einer Genehmigung. [X.]ie [X.]undesregierung ist daher nicht verpflichtet, die Gründe für eine vom [X.]undessicherheitsrat getroffene Entscheidung mitzuteilen. Auch über die Ablehnung eines Kriegswaffenausfuhrantrages muss keine Auskunft erteilt werden.

Ein frühzeitiges [X.]ekanntwerden eines beabsichtigten [X.] und der Haltung der [X.]undesregierung bereits im Stadium der Vertragsanbahnung birgt darüber hinaus die Gefahr, dass ein drittes Land, welches mit dem Geschäft nicht einverstanden ist, versucht, dieses Geschäft vor seiner tatsächlichen [X.]urchführung durch den Einsatz von [X.]ruckmitteln zu verhindern. Zudem kann ein frühzeitiges [X.]ekanntwerden dazu führen, dass ausländische Konkurrenzunternehmen an den Kaufinteressenten herantreten und das Geschäft durch Abgabe eines günstigeren Angebots an sich ziehen. [X.]ies kann jedenfalls dort ein Geheimhaltungsinteresse der [X.]undesregierung aus Gründen des [X.]s rechtfertigen, wo die [X.]urchführung des [X.] im außenpolitischen Interesse der [X.]undesrepublik liegt. Zudem stellt die Aufrechterhaltung eines nationalen Rüstungswesens ein legitimes staatliches Ziel dar. Eine eigene rüstungsindustrielle [X.]asis führt aus verteidigungspolitischer Sicht dazu, dass die nationalen [X.] durch die inländische Industrie ausgerüstet werden können. Gegenüber der [X.]eschaffung der militärischen Ausrüstung auf dem Weltmarkt werden als Vorteile unter anderem der staatliche Einfluss als Hauptauftraggeber ([X.], [X.]ie Rüstungsindustrie im Europäischen Gemeinschaftsrecht, 2007, [X.]4; ähnlich Raidel, [X.] [X.] Verteidigungswirtschaft, Politik & Sicherheit, Heft 8, August 2009, [X.] f.) und die daraus folgende passgenaue Ausrichtung nationaler Rüstungsprodukte auf die taktischen und operativen Konzepte der [X.] sowie die Möglichkeit der konzeptionellen Weiterentwicklung der [X.] genannt (Küchle, [X.]ie [X.] Heeresindustrie in Europa, 2007, [X.]). Zudem erhöht eine eigene Rüstungsindustrie die Versorgungssicherheit und dient der Vermeidung von Abhängigkeiten von der Exportpolitik anderer [X.].

[X.]iese Gefahren für die [X.]urchführung des [X.] nehmen mit dem Fortgang des Verfahrens ab. Sie bestehen vor allem in der oft Monate oder gar Jahre andauernden Phase der Vertragsanbahnung. Aus diesem Grunde ist die [X.]undesregierung nicht verpflichtet, [X.] des [X.]undestages auf Anfrage mitzuteilen, ob eine Voranfrage zu einem beabsichtigten Ausfuhrgeschäft gestellt und wie diese beschieden wurde. [X.]ie positive Genehmigungsentscheidung des [X.], die anschließend durch das zuständige Ministerium in dem Genehmigungsbescheid umgesetzt wird, stellt auch hier eine Zäsur dar. Nach den Angaben der sachkundigen [X.]ritten ist zum [X.]punkt des Antrages auf Genehmigung einer Kriegswaffenausfuhr der Vertrag mit dem Empfängerland im Regelfall jedenfalls endverhandelt, zumeist sogar bereits geschlossen. [X.]amit verringert sich die Gefahr einer Einflussnahme [X.]ritter auf das zur Genehmigung anstehende Geschäft erheblich. Mit der positiven Entscheidung des [X.] über einen Genehmigungsantrag entfällt auch die Möglichkeit der [X.]loßstellung eines kaufinteressierten Staates, die mit der Ablehnung eines frühzeitig - etwa durch die Auskunft über eine Voranfrage - bekannt gewordenen Geschäfts verbunden sein kann.

[X.]ie Zäsurwirkung der positiven Genehmigungsentscheidung des [X.] schließt nicht aus, dass die [X.]undesregierung aus den genannten Gründen des [X.]s in Einzelfällen ausnahmsweise auch die Antwort auf die Frage verweigern darf, ob eine solche Entscheidung getroffen wurde. Wann eine solche [X.] gerechtfertigt sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung. [X.]enn jedenfalls müsste die [X.]undesregierung die Verweigerung der Auskunft in ihrer Antwort gesondert begründen, was vorliegend nicht geschehen ist.

3. Eine weitere Einschränkung der [X.] der [X.]undesregierung in [X.]ezug auf die [X.]efassung des [X.] mit [X.] und [X.]n zu beabsichtigten Kriegswaffenausfuhrgeschäften ergibt sich aus dem grundrechtlichen Schutz der [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Rüstungsunternehmen.

a) [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. [X.]etriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen zählen etwa Umsätze, [X.], Geschäftsbücher, Kundenlisten, [X.]ezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines [X.]etriebs maßgeblich bestimmt werden können ([X.]VerfGE 115, 205 <230 f.>; vgl. auch [X.]VerfGE 128, 1 <56>). Als [X.]etriebsgeheimnisse kommen vorliegend unter anderem die konkreten technischen [X.]aten und Spezifikationen der einzelnen Kriegswaffen in [X.]etracht, als Geschäftsgeheimnisse insbesondere die [X.]etails der vertraglichen Vereinbarungen wie etwa Lieferzeiten und -orte, Preise und Preisbestandteile, Zahlungsbedingungen und Angaben zu den beteiligten Zulieferunternehmen. [X.]er Umstand, dass ein Unternehmen Verhandlungen mit einem Staat über den Erwerb von Kriegswaffen bestimmter Gattung führt, stellt für sich genommen ebenfalls ein Geschäftsgeheimnis dar, weil die Verhandlungspartner in aller Regel eine Vertraulichkeitsvereinbarung abschließen und weil Konkurrenzunternehmen versuchen können, die Anbahnung des Geschäfts durch eigene Angebote oder andere Maßnahmen zu unterminieren. Somit stellen das Kaufinteresse eines Staates und die Aufnahme von Vertragsverhandlungen exklusives wettbewerbserhebliches Wissen dar und mindert die Offenlegung dieser Tatsachen die Möglichkeit, die [X.]erufsausübung unter Rückgriff auf dieses Wissen erfolgreich zu gestalten.

b) Zwar begründet Art. 12 Abs. 1 [X.] kein ausschließliches Recht der Unternehmen auf eigene Außendarstellung und auf eine uneingeschränkte unternehmerische Selbstdarstellung am Markt. Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der [X.]erufsfreiheit der betroffenen Unternehmen daher nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt ([X.]VerfGE 105, 252 <264 ff., 268>). Unabhängig davon wäre aber durch die Offenlegung von [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Kriegswaffen produzierenden Unternehmen durch die [X.]undesregierung der Schutzbereich der [X.]erufsfreiheit berührt (vgl. [X.]VerfGE 115, 205 <230>). [X.]ieser Schutzbereich ist jedenfalls insoweit nicht durch Art. 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] eingeschränkt. [X.]abei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Genehmigungserfordernis um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (so [X.], [X.], 1991, [X.]9 ff.; [X.], Grundgesetz und Kriegswaffenkontrolle, 1993, [X.]20) oder um ein repressives Verbot mit [X.]efreiungsvorbehalt handelt (so [X.], in: [X.]reier, [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 26 Rn. 20; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.]d. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 26 Rn. 75; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 26 Rn. 45; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.]d. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 26 Rn. 29; [X.], in: [X.]erliner Kommentar zum [X.], Nov. 2012, Art. 26 Rn. 18). Selbst wenn man der Regelung eine grundsätzliche Missbilligung der Herstellung, der [X.]eförderung und des Inverkehrbringens von Kriegswaffen entnehmen wollte, sind diese Verhaltensweisen bei Vorliegen einer Genehmigung erlaubt und von der [X.]erufsfreiheit geschützt. [X.]ieser Schutz erstreckt sich auf solche [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ein Unternehmen zur Erlangung der Genehmigung gegenüber staatlichen [X.]ehörden offenlegen muss, und zwar selbst für den Fall, dass die Genehmigung versagt werden sollte. [X.]as Grundgesetz missbilligt nicht die Vorbereitung und Anbahnung eines Kriegswaffenexportgeschäfts, sondern allenfalls dessen nicht genehmigte [X.]urchführung.

c) [X.]urch die Offenlegung von [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen der Rüstungsindustrie im Rahmen der [X.]eantwortung parlamentarischer Anfragen griffe die [X.]undesregierung in den Schutzbereich der [X.]erufsfreiheit ein. Sowohl schriftliche Antworten der [X.]undesregierung als auch mündliche Antworten im Rahmen von [X.] sind öffentlich. Schriftliche Antworten werden durch den [X.]undestag in [X.]rucksachen veröffentlicht (§ 105 Satz 1 und 2 i.V.m. Anlage 4, Ziff. 14 der Geschäftsordnung des [X.] i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 2. Juli 1980, [X.] S.1237, zuletzt geändert durch [X.]eschluss vom 3. April 2014, [X.] S. 534 - GO-[X.]T -), mündliche Antworten in [X.] sind den jeweiligen [X.] zu entnehmen, nachgereichte schriftliche Antworten werden in einen Anhang zu dem betreffenden Protokoll aufgenommen (GO-[X.]T, Anlage 4, Ziff. 12). [X.]amit würde Konkurrenten die Kenntnisnahme von [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen ermöglicht (vgl. [X.]VerfGE 115, 205 <231>).

d) [X.]er mit einer Offenlegung von Informationen zu beabsichtigten [X.] verbundene Eingriff in die [X.]erufsfreiheit der Unternehmen der [X.] Rüstungsindustrie ist generell insoweit gerechtfertigt, wie die [X.]undesregierung in ihrer Antwort Auskunft darüber gibt, dass der [X.]undessicherheitsrat die Genehmigung für ein konkretes Kriegswaffenausfuhrgeschäft erteilt hat und in diesem Rahmen Angaben über Art und Anzahl der Kriegswaffen, über das Empfängerland, über die beteiligten [X.] Unternehmen und über das Gesamtvolumen des Geschäfts macht. [X.]arüber hinaus gehende Angaben würden grundsätzlich in unverhältnismäßiger Weise in die [X.]erufsfreiheit der Unternehmen eingreifen. [X.]ies gilt insbesondere für Angaben, die so konkret sind, dass aus ihnen auf vertrauliche Informationen, etwa auf den Einzelpreis eines bestimmten [X.]s, rückgeschlossen werden könnte.

aa) [X.]ie Offenlegung von Unternehmensinformationen durch die [X.]undesregierung in Antworten auf Anfragen von [X.] betrifft ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, in welchem die [X.]undesregierung das Frage- und Informationsrecht des [X.] und seiner [X.] einerseits und das den Schutz der [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewährleistende Grundrecht der betroffenen Unternehmen auf [X.]erufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.] andererseits zum Ausgleich zu bringen hat. In einer solchen Konstellation sind Eignung und Erforderlichkeit der [X.]eeinträchtigungen mit [X.]lick auf beide widerstreitenden Rechtsgüter zu beurteilen. [X.]abei sind die Vor- und Nachteile bei der Verwirklichung der verschiedenen betroffenen Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit abzuwägen. Hat der Gesetzgeber einen Weg zur Lösung des Konflikts durch eine einfachgesetzliche Regelung vorgezeichnet, so ist sein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Überlässt er die Entscheidung hingegen den Organen der Rechtsanwendung, so sind deren Eingriffshandlungen verfassungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Annahmen und Abwägungsregeln sowie ihre Abwägung im konkreten Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, das heißt auch, ob sie innerhalb des den Entscheidungsträgern gewährten [X.] verbleiben und zur Herstellung praktischer Konkordanz im konkreten Streitfall führen (zum Ganzen [X.]VerfGE 115, 205 <233 f.>).

bb) § 12a Abs. 2 Satz 1 [X.] ermächtigt die [X.]undesregierung, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 erhobenen [X.]aten zusammengefasst ohne Nennung von Empfängern und Lieferanten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an internationale Organisationen oder zur Unterrichtung des [X.] zu übermitteln oder zu veröffentlichen. [X.]ie Vorschrift wurde mit dem [X.]en Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 9. August 1994 ([X.] [X.]068) in das [X.] aufgenommen und dient der Umsetzung einer Resolution der [X.], mit der beim Generalsekretariat der [X.] ein Waffenregister eingerichtet wurde und die Mitgliedstaaten aufgerufen wurden, die Ein- und Ausfuhr bestimmter Kriegswaffen dorthin zu melden ([X.]T[X.]rucks 12/6911, [X.]1). [X.]ie Ermächtigung zur Übermittlung oder Veröffentlichung zur Unterrichtung des [X.] beruhte auf der Erwägung, dass [X.]aten, die wie im Falle des [X.] der Einsicht aller Mitgliedstaaten der [X.] offen stehen, grundsätzlich auch zur Unterrichtung des [X.] oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen sollten ([X.]T[X.]rucks 12/6911, [X.]2). [X.]iese Regelung kann den erforderlichen Ausgleich zwischen dem Fragerecht der [X.] und dem Schutz der [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen auch unter [X.]erücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstellen. [X.]ies folgt schon daraus, dass sie die Weitergabe der Informationen an den [X.]eutschen [X.]undestag lediglich ermöglicht, ohne die [X.]undesregierung hierzu zu verpflichten. [X.]er Ausgleich der konfligierenden Rechtsgüter bleibt so letztlich der [X.]undesregierung überlassen und es kann auch zu einer völligen Versagung von Auskünften kommen. [X.]er Gesetzgeber hat damit keinen Lösungsweg bereitgestellt, der stets eine Verwirklichung der gegenläufigen Interessen in diesem mehrpoligen Rechtsverhältnis sichert (vgl. [X.]VerfGE 115, 205 <235>). Eine erweiternde Auslegung ist angesichts des klaren Wortlautes nicht möglich.

cc) [X.]ie somit erforderliche Abwägung unmittelbar zwischen dem Fragerecht der [X.] aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] einerseits und dem durch Art. 12 Abs. 1 [X.] gewährleisteten Schutz der [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen die Ausfuhr beabsichtigenden Unternehmens andererseits ergibt, dass die Genehmigungsentscheidung des [X.] unabhängig von dem jeweils konkret durch Abgeordnete des [X.]undestages angefragten Kriegswaffenausfuhrgeschäft die entscheidende Zäsur darstellt.

[X.]as Interesse des jeweiligen Rüstungsunternehmens an der Geheimhaltung des beabsichtigten [X.] ist bis zur endgültigen Genehmigungsentscheidung des [X.] höher zu bewerten als das berechtigte Informationsinteresse der [X.]. In der Phase der Geschäftsanbahnung ist die Information, dass ein bestimmtes Empfängerland ein bestimmtes [X.] erwerben möchte, besonders wettbewerbsrelevant. Konkurrenzunternehmen, die von einem solchen Erwerbsinteresse Kenntnis erlangten, könnten versuchen, durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit auf den Genehmigungsprozess Einfluss zu nehmen. Zudem könnten sie ein eigenes Angebot abgeben und das Geschäft auf diese Weise an sich ziehen; dies gälte erst recht, wenn die [X.]undesregierung über die bloße Tatsache des beabsichtigten Geschäfts hinaus auch Angaben zu Preisen machte.

Es ist nicht zu verkennen, dass das Informationsinteresse des [X.]s und der einzelnen [X.] in diesem Stadium ebenfalls besonders hoch ist, da noch auf den Genehmigungsprozess Einfluss genommen werden kann. Im Rahmen der Abwägung der konfligierenden Interessen ist aber zu berücksichtigten, dass ein dahin gehendes Informationsinteresse nicht schützenswert ist, da es auf ein dem [X.] widersprechendes Mitregieren zielt (siehe oben Rn. 163).

Nach erfolgter Genehmigungsentscheidung des [X.] ist die Schutzbedürftigkeit des jeweils betroffenen Unternehmens geringer. In diesem Stadium besteht für Konkurrenzunternehmen kaum noch die Möglichkeit, auf das genehmigte Geschäft Einfluss zu nehmen. [X.]er Kaufvertrag ist im Regelfall bereits geschlossen, und je nach zeitlichem Abstand zwischen der Entscheidung des [X.] und dem Erlass des [X.] durch die zuständige [X.]ehörde kann mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen alsbald begonnen werden.

In [X.]ezug auf Angaben, die über die Genehmigungsentscheidung des [X.] und die Grunddaten des [X.], also die Art und die Anzahl der Kriegswaffen, das Empfängerland und das Gesamtvolumen hinausgehen, fällt die Abwägung zwischen den konfligierenden Rechtsgütern grundsätzlich zugunsten der Unternehmen aus, deren [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor der Kenntnisnahme durch Wettbewerber zu schützen sind. [X.] wäre insbesondere die Offenlegung von Angaben, die Rückschlüsse auf die Preisgestaltung oder auf Spezifikationen des [X.]s sowie auf handelnde Personen der an dem Geschäft beteiligten Unternehmen oder [X.] zuließen. An diesen [X.]aten besteht auch kein berechtigtes Informationsinteresse, weil sie für die parlamentarische Kontrolle der Regierungstätigkeit nicht erforderlich sind.

e) Ob die [X.] der [X.]undesregierung auch durch das Grundrecht betroffener Unternehmen aus Art. 14 Abs. 1 [X.] begrenzt sein kann, bedarf keiner Entscheidung, weil der Schutz von [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Art. 14 Abs. 1 [X.] jedenfalls nicht weiter geht als der durch Art. 12 Abs. 1 [X.] ([X.]VerfGE 115, 205 <248>).

4. [X.]er Konflikt zwischen dem Fragerecht der [X.] auf der einen und dem Schutz des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung, dem [X.] und der [X.]erufsfreiheit der Kriegswaffen ausführenden Unternehmen auf der anderen Seite kann, anders als die Antragsteller meinen, nicht durch Maßnahmen des [X.] auf Seiten des [X.]s aufgelöst werden. Weder die [X.]eschränkung des [X.] der Antworten der [X.]undesregierung durch Einrichtung eines parlamentarischen [X.] (a) noch die Anwendung der Geheimschutzordnung des [X.] (b) sind geeignet, einen angemessenen Ausgleich zwischen den konfligierenden Rechtsgütern zu schaffen.

a) [X.]er [X.]eutsche [X.]undestag könnte zwar für die parlamentarische Kontrolle der Tätigkeit des [X.] ein Gremium nach Art des [X.]arischen [X.] (siehe § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des [X.]undes ([X.]) vom 29. Juli 2009, [X.] [X.]346), des Vertrauensgremiums nach § 10a Abs. 2 der [X.]undeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 ([X.] [X.]284) oder des Sondergremiums nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.] Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz) vom 22. Mai 2010 ([X.] [X.]27) einrichten und dieses Gremium der Geheimschutzordnung unterwerfen. [X.]urch die [X.]eschränkung des Fragerechts der Mitglieder des [X.]undestages auf die Mitglieder eines solchen Gremiums würde ein Maß an Geheimhaltung praktisch ermöglicht, das zum Ausgleich der konfligierenden Interessen führen könnte.

[X.]ie [X.]eschränkung der Wahrnehmung der [X.]eteiligungsrechte des [X.]undestages auf parlamentarische Untergremien greift aber ihrerseits in die Rechte der in dem Sondergremium nicht vertretenen [X.] aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein, über eine Angelegenheit des [X.] zu beraten, zu ihr zu reden, das Frage- und Informationsrecht des [X.]s auszuüben und schließlich darüber abzustimmen ([X.]VerfGE 130, 318 <357>). [X.]ei einer solchen [X.]eschränkung der Statusrechte der [X.] ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ein angemessener Ausgleich zwischen der Funktionsfähigkeit des [X.] und den Statusrechten der [X.] sicherzustellen. Erfolgt die [X.]elegation von [X.]eteiligungsrechten im Interesse besonderer Vertraulichkeit, muss sie deshalb auf wenige Ausnahmen mit begrenztem Anwendungsbereich beschränkt bleiben und zwingend erforderlich sein ([X.]VerfGE 130, 318 <359 f.>).

Ob die [X.]eratungen des [X.] einen solchen Ausnahmefall darstellen können, bedarf hier keiner Entscheidung. [X.]enn die [X.]elegation der [X.]eteiligungsrechte des [X.] auf ein Gremium zur Kontrolle der [X.] nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] erscheint nicht zwingend erforderlich. Eine solche [X.]elegation würde es zwar ermöglichen, das [X.] mit Informationen zu versehen, die über die bloße Mitteilung einer erfolgten Genehmigungsentscheidung hinausgehen. So könnte ein der Geheimhaltung unterliegendes Sondergremium auch über Ablehnungsentscheidungen und vor allem auch über die Gründe für eine vom [X.]undessicherheitsrat getroffene Entscheidung unterrichtet werden. [X.]iesem Erhalt zusätzlicher Informationen stünde aber eine erhebliche [X.]eschränkung der parlamentarischen Kontrolle und der Statusrechte der nicht im Gremium vertretenen [X.] gegenüber. Zudem entfiele dadurch, dass die Kontrolle der [X.]söffentlichkeit entzogen würde, auch die Kontrolle durch die [X.]ürger, die der effektiven Verantwortlichkeit des [X.]s gegenüber dem Wähler dient (vgl. [X.]VerfGE 125, 104 <124>; 130, 318 <344>). [X.]er Zugewinn an Informationen über Angelegenheiten des [X.] kann derartige [X.]eschränkungen nicht rechtfertigen. [X.]ie Verpflichtung der [X.]undesregierung, den [X.]eutschen [X.]undestag öffentlich über positive [X.] des [X.] zu informieren, ermöglicht eine hinreichende parlamentarische Kontrolle. [X.]ie Steigerung der Kontrolltiefe, die mit der Information eines Sondergremiums über Ablehnungsentscheidungen und über die Gründe der Entscheidungen des [X.] erreicht würde, steht in keinem Verhältnis zu den Einbußen für die Funktion der Kontrolle, die durch eine öffentliche Kontrolle vermittelte Legitimation des staatlichen Handelns und die Statusrechte der nicht in dem Gremium vertretenen [X.], die die weit überwiegende Mehrheit des [X.] darstellten.

b) Auch durch eine Information des [X.] über [X.]elange des [X.] nach Maßgabe der Geheimschutzordnung (GO-[X.]T, Anlage 3) kann der Interessenskonflikt nicht aufgelöst werden.

Verschlusssachen, die mit dem [X.] "Geheim" oder "Streng geheim" versehen sind, dürfen von [X.] des [X.] grundsätzlich nur in den Räumen der Geheimregistratur eingesehen werden, § 3a Satz 1 Geheimschutzordnung. [X.]ie Möglichkeit zur Weitergabe der Information ist durch § 4 Geheimschutzordnung beschränkt; in jedem Fall scheidet eine Information der Öffentlichkeit aus.

[X.]ie Geheimschutzordnungist grundsätzlich ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen [X.] Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse (vgl. [X.]VerfGE 67, 100 <135>; 70, 324 <359>; 124, 78 <124 f.>; siehe ferner [X.]VerfGE 130, 318 <362>; 131, 152 <208>). Auch eine systematische Gesamtschau einer Reihe von Grundgesetzbestimmungen - etwa Art. 42 Abs. 1 Satz 2, Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45a Abs. 3 und Art. 53a [X.] - zeigt, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit in der Verfassung als eine Möglichkeit zur Wahrung von Geheimschutzinteressen unter gleichzeitiger Einbeziehung des [X.]s angelegt ist. [X.]ie Anwendung der Geheimschutzordnung konfligiert allerdings mit der Öffentlichkeitsfunktion des [X.]s. [X.]ie genannten [X.] ändern nichts daran, dass die Öffentlichkeit der [X.]eratungen nach Art. 42 Abs. 1 [X.] für die parlamentarische Entscheidungsfindung grundsätzlich unverzichtbar ist. [X.]ie Informationsrechte des [X.]s dürfen nicht dazu führen, dass sich über den parlamentarischen Geheimnisschutz die Arbeits- und Funktionsweise des [X.]s in den wichtigen [X.]ereichen grundlegend verschiebt und diese spezifische Öffentlichkeitsfunktion ausgeblendet wird.

Eine unter [X.]edingungen der Geheimschutzordnung erlangte Information können die [X.]arier nicht in den öffentlichen Meinungsbildungsprozess überspielen. Wenn das [X.] unter Anwendung der Geheimschutzordnung informiert wird, ist daher zwar formal der Zurechnungszusammenhang zwischen Regierung und [X.] gewahrt. [X.]er weitere Verantwortungszusammenhang zum Volk ist jedoch insoweit unterbrochen. [X.]er Wahlvorgang sichert die Kontrolle des Volkes über die [X.]enutzung der Macht durch die politische Mehrheit ([X.]VerfGE 5, 85 <199>). Ohne die entsprechende Information kann die Wählerschaft weder das Handeln der Regierung noch die parlamentarische Reaktion auf die erlangte Information zur Kenntnis nehmen und bewerten. [X.]eides ist aber für die [X.] Legitimation durch den Wahlakt essentiell.

Auch im Verhältnis zwischen Regierung und [X.] wird der Kontrollzusammenhang durch die Anwendung der Geheimschutzordnung abgeschwächt. Öffentlichkeit ist essentiell für die Ausübung der Kontrollfunktion des [X.]s. Während die zur Vorbereitung von Gesetzgebung begehrten Informationen dem [X.] auch dann den gewünschten Sachverstand verschaffen und damit ihren Zweck erfüllen, wenn sie nicht öffentlich sind, verhält es sich mit Informationen zum Zweck der politischen oder der [X.] anders. In der politischen Realität ist das Fragerecht in seiner Kontrolldimension ganz überwiegend ein Mittel der Opposition, welches zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich auf Öffentlichkeit angewiesen ist. Fällt das Öffentlichkeitselement weg, so scheidet in der Praxis zumindest eine sanktionierende Kontrolle aus.

5. [X.]ie Pflicht der [X.]undesregierung, parlamentarische Anfragen zu positiven [X.] des [X.] zu beantworten, wird nicht schon durch die jährlich veröffentlichten Rüstungsexportberichte erfüllt.

[X.]ie [X.]erichtsform unterscheidet sich systematisch von der Frage- und Antwortstruktur des [X.]. Sowohl die Struktur und der Gehalt der Information als auch ihr [X.]punkt werden beim Rüstungsexportbericht nicht durch die [X.], sondern durch die [X.]undesregierung bestimmt. [X.]ereits deshalb ist ein allgemeiner [X.]ericht dem parlamentarischen Fragerecht grundsätzlich nicht gleichwertig.

[X.]ie Rüstungsexportberichte der [X.]undesregierung sind zudem nicht hinreichend präzise, um das berechtigte parlamentarische Informationsinteresse zu befriedigen. [X.]ie [X.]erichte differenzieren nicht nach einzelnen [X.], sondern führen die im [X.]erichtsjahr genehmigten Geschäfte summiert auf. [X.]ie [X.]eschreibung der betroffenen Güter erfolgt pauschal. In der maßgeblichen Anlage 8 des [X.] für das [X.] werden unter der Rubrik "Ausfuhrgenehmigungen nach Ländergruppen und Ländern" lediglich Anzahl und Gesamtwert der Genehmigungen sowie von den Genehmigungen betroffene [X.]n-Positionen mitgeteilt. [X.]ie insgesamt 22 [X.]n-Positionen sind in der [X.] ([X.] Anlage AL) näher beschrieben. Sie sind durch einen überwiegend sehr pauschalen Erfassungsstatus gekennzeichnet (Wahren, in: [X.]/[X.] (Hrsg.), Ausfuhrrecht, 2002, Teil 4, Außenwirtschaftsverordnung, Erläuterungen AL Teil 1, Rn. 40). So fiele der in den streitgegenständlichen Anfragen angesprochene [X.] als für militärische Zwecke konstruiertes Landfahrzeug unter die Rubrik [X.] der [X.]. Nach der dortigen Anmerkung 1 erfasst diese Rubrik aber auch gepanzerte Fahrzeuge, amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge, [X.]ergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum [X.]efördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme. [X.]a sich die Rüstungsexportberichte an diesen groben Einteilungen der [X.] orientieren, ist es auf der Grundlage dieser [X.]erichte kaum möglich, die für eine effektive parlamentarische Kontrolle relevanten politisch bedeutsamen [X.]en auszumachen.

Zwar enthält der Rüstungsexportbericht für die 20 wichtigsten [X.]estimmungsländer des Jahres 2013 in Anlage 7 eine etwas detailliertere Aufstellung. Hier werden neben dem Gesamtwert der erteilten Einzelgenehmigungen auch die wesentlichen Güter und ihr prozentualer Anteil am Gesamtwert der Genehmigungen genannt. Verlässliche Rückschlüsse auf bedeutsame einzelne Genehmigungen erlaubt jedoch auch diese Aufstellung nicht. So lässt sich dieser Liste etwa entnehmen, dass für Ausfuhren nach [X.] Genehmigungen im Gesamtwert von 673.377.690 Euro erteilt wurden, von denen 44,4 % auf Zugmaschinen, LKW, Kranwagen, Auflieger, Anhänger, Masten und Teile für Panzer, Panzerhaubitzen, gepanzerte Fahrzeuge, LKW und Landfahrzeuge entfielen. Welcher Anteil hiervon auf LKW und welcher auf Teile für Panzer oder Panzerhaubitzen entfiel, ist hieraus nicht zu erkennen. Es muss den [X.] daher im Rahmen einer effektiven parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns möglich sein, über diese Rüstungsexportberichte hinaus durch konkrete Fragen Informationen darüber zu erhalten, in welchem Umfang Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen besonderer [X.]edeutung, wie etwa Kampfpanzer, in bestimmte [X.] erteilt wurden.

6. [X.]ie [X.]undesregierung kann die Antwort auf parlamentarische Anfragen zu Angelegenheiten des [X.] insoweit verweigern, wie die jeweilige Anfrage auf Informationen abzielt, die über die Mitteilung einer erfolgten positiven Genehmigungsentscheidung und die Eckdaten des betreffenden [X.] hinausgehen. Eine gesonderte [X.]egründung der [X.] ist insoweit nicht erforderlich, die generelle [X.]erufung auf die Geheimhaltung der [X.]eratungen des [X.] reicht aus.

Es besteht eine Jahrzehnte währende und allgemein bekannte Praxis der [X.]undesregierung, die [X.]eantwortung derartiger Anfragen unter [X.]erufung auf die Vertraulichkeit der [X.]eratungen des [X.] zu verweigern, selbst wenn in Einzelfällen aufgrund besonderer Umstände einzelne Angaben gemacht worden sein sollten. Angesichts dieser langjährigen Praxis ist nicht zu verlangen, dass die [X.]undesregierung in jeder Antwort auf eine entsprechende Anfrage ihre allgemeine Auffassung zu dem Verhältnis zwischen parlamentarischem Informationsrecht einerseits und Schutz der exekutiven Eigenverantwortung, [X.]elangen des [X.]s und Schutz der Grundrechte [X.]ritter andererseits darlegt. Eine solche fortwährend wiederholte [X.]arlegung wäre nur formalistisch und nicht geeignet, den Frage stellenden [X.] einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu verschaffen. Ein [X.], der die Gründe für die grundsätzliche [X.] hinterfragen möchte, ist daher gehalten, diese selbst zum Gegenstand einer Anfrage zu machen.

Eine [X.]egründungspflicht besteht allerdings insoweit, wie die [X.]undesregierung die Auskunft über eine erteilte Genehmigung oder über die in diesem Rahmen mitzuteilenden Generalia des [X.] verweigern will.

[X.]ie Antragsgegnerin hat die Grenzen ihrer [X.] bei der [X.]eantwortung der streitgegenständlichen Fragen teilweise verkannt und hierdurch Rechte der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] verletzt.

1. [X.]ie Antragsgegnerin hat ihrer [X.] in [X.]ezug auf die Zusatzfrage des Antragstellers zu 1. aus der Fragestunde des [X.] am 6. Juli 2011, [X.] 17/119, [X.]3802 [X.], soweit sie sich auf die Menschenrechtslage in [X.] bezieht, nicht und hinsichtlich der schriftlichen Frage 7/193 vom 14. Juli 2011 ([X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]8) teilweise nicht genügt, im Übrigen sind die Anträge des Antragstellers - soweit zulässig - unbegründet.

a) [X.]ie Zusatzfrage des Antragstellers zu 1. aus der Fragestunde des [X.] am 6. Juli 2011 ([X.] 17/119, [X.]3802 [X.]) richtete sich unter anderem darauf, ob der [X.]undesregierung Erkenntnisse über die Verletzung von Menschen- und [X.]ürgerrechten in [X.] vorliegen.

Indem der [X.]arische Staatssekretär beim [X.] die Antwort auf diese Frage unter Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit des [X.]s endgültig verweigerte, hat die Antragsgegnerin das Fragerecht des Antragstellers zu 1. in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verkürzt. [X.]as Fragerecht der [X.] besteht gegenüber der [X.]undesregierung, diese ist zur [X.]eantwortung der Fragen verpflichtet. [X.]ie Antwort kann daher nicht durch Verweis auf das [X.] verweigert werden. Auf sonstige [X.] hat sich die Antragsgegnerin nicht berufen; sie drängen sich auch nicht auf.

b) [X.]ie Antwort auf die zur schriftlichen [X.]eantwortung gestellte Frage des Antragstellers zu 1. vom 14. Juli 2011 (Frage 7/193, [X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]8) hat die Antragsgegnerin teilweise zu Unrecht verweigert. Es hätte ihr oblegen, dem Antragsteller zu 1. mitzuteilen, ob der [X.]undessicherheitsrat die Lieferung von 200 Panzern des Typs [X.] nach [X.] genehmigt hat.

Zu darüber hinausgehenden Angaben war die Antragsgegnerin allerdings nicht verpflichtet. Falls zum [X.]punkt der [X.]eantwortung der Frage eine positive Entscheidung des [X.] nicht vorgelegen haben sollte, wäre sie daher nicht verpflichtet gewesen, dem Antragsteller zu 1. mitzuteilen, ob überhaupt ein entsprechender Genehmigungsantrag oder eine entsprechende Voranfrage vorlag. [X.]ass die Presse über die vermeintlich erteilte Genehmigung einer solchen Lieferung berichtet hatte, ändert hieran nichts. [X.] ein Willensbildungsvorgang innerhalb der Regierung dem [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung, so wird er nicht dadurch weniger geheimhaltungsbedürftig, dass [X.]ritte über ihn öffentlich berichten. Anderenfalls könnte die Regierung durch gezielte Spekulationen zu Auskünften über geheimhaltungsbedürftige [X.] gezwungen werden. Auch eine ablehnende Entscheidung hätte die Antragsgegnerin nicht als solche mitteilen, sondern nur angeben müssen, dass keine positive Genehmigungsentscheidung vorliegt. Sollte eine positive Entscheidung des [X.] vorgelegen haben, so wäre die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen, die Frage insoweit zu beantworten, wie sie sich auf Verkaufspreise, Lieferbedingungen oder eventuelle Auflagen zum Einsatz in [X.] oder in anderen Ländern bezog. Auch Angaben zu den Gründen der Entscheidung wären nicht erforderlich gewesen.

c) [X.]erechtigterweise hat die Antragsgegnerin die Antwort auf die dringliche Frage 2 des Antragstellers zu 1. ([X.]T[X.]rucks 17/6438, [X.]) verweigert ([X.] 17/119, [X.]3807 A), soweit diese sich auf "Vermittler, Unterstützer in der [X.]undesregierung und Nutznießer dieses [X.]" bezog.

[X.]ie Frage, welche Mitglieder der [X.]undesregierung ein bestimmtes Rüstungsexportgeschäft unterstützen oder unterstützt haben, betrifft den [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung der Regierung. An der Offenlegung interner Abstimmungsvorgänge der Regierung besteht auch kein berechtigtes Informationsinteresse, da diese als Ganze dem [X.] gegenüber verantwortlich ist und bei Mehrheitsentscheidungen nur für die getroffene Entscheidung, nicht aber für etwaige Gegenstimmen einzustehen hat.

Soweit sich die Frage auf "Vermittler und Nutznießer" bezieht, zielt sie ersichtlich auf die von dem Antragsteller zu 1. angenommene Leistung "nützlicher Aufwendungen" beim Zustandekommen des [X.] und ist mit der Angabe der Antragsgegnerin, ihr lägen keinerlei Erkenntnisse über geleistete gesetzeswidrige Zahlungen vor, hinreichend beantwortet worden (siehe Rn. 123).

d) Auch die Antwort auf die Zusatzfrage des Antragstellers zu 1. zu dem konkreten Kaufpreis für 200 [X.]-Kampfpanzer ([X.] 17/119, [X.]3807 [X.], [X.]) durfte die Antragsgegnerin verweigern. Hierbei handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis des diese Panzer vertreibenden Unternehmens. [X.]ie Offenlegung der Kaufpreise aus konkreten einzelnen Ausfuhrgeschäften würde anderen Unternehmen einen [X.]vorteil verschaffen, da diese ihre eigene Preispolitik entsprechend anpassen könnten. Zudem würde dem betreffenden inländischen Unternehmen ein Nachteil daraus erwachsen, dass die verschiedenen Abnehmer dieser Panzer einen Überblick über die Preisspanne erhielten und diese Information in künftigen Vertragsverhandlungen zu Lasten der Anbieter ausnutzen könnten.

Es besteht auch kein überwiegendes berechtigtes Interesse an dieser Information. Konkrete Kaufpreise sind für die parlamentarische Kontrolle des Regierungshandelns in aller Regel irrelevant. [X.]afür, dass der [X.]ifferenzbetrag zwischen einem etwaigen Kaufpreis für derartige Panzer in [X.] und dem von [X.] gezahlten Preis als [X.]estechungsgeld anzusehen sein müsste, ist nichts ersichtlich. Schon die Annahme, dass es überhaupt einen feststehenden Kaufpreis im Inland gibt, ist wenig naheliegend. [X.]ie jeweiligen Preise dürften nach allgemeinen marktwirtschaftlichen Regeln schwanken.

2. [X.]ie Antragsgegnerin hat ihrer [X.] in [X.]ezug auf die schriftliche Frage 7/132 der Antragstellerin zu 2. von Juli 2011 ([X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]4) nicht genügt, soweit sich die Frage darauf bezieht, ob eine positive Genehmigungsentscheidung des [X.] vorliegt. Im Übrigen sind die Anträge der Antragstellerin zu 2. unbegründet.

a) [X.]ie schriftliche Frage 7/132 der Antragstellerin zu 2. richtete sich zum einen darauf, wann die [X.]undesregierung den Verkauf von Transportpanzern Fuchs, Last- und Geländewagen, Fregatten oder Verteidigungs- und Sicherheitselektronik für den Grenzschutz beziehungsweise dazu bestimmte Fertigungsanlagen an [X.] genehmigt hat, und zum anderen darauf, welche besonderen außen- und sicherheitspolitischen Gründe diesen Genehmigungen zu Grunde lagen.

[X.]ie Antragsgegnerin war verpflichtet, den ersten Teil der Frage zu beantworten und der Antragstellerin zu 2. mitzuteilen, ob und - [X.] - wann der [X.]undessicherheitsrat eine entsprechende positive Genehmigungsentscheidung getroffen hat. Zur [X.]arlegung der Gründe für die etwaige Entscheidung des [X.] war sie hingegen nicht verpflichtet (siehe Rn. 177).

b) Hinsichtlich der Zusatzfrage der Antragstellerin zu 2. ([X.] 17/119, [X.]3803 [X.]) und ihrer dringlichen Frage ([X.]T[X.]rucks 17/6438, [X.]; [X.] 17/119, [X.]3810 [X.]) war die Antragsgegnerin zur [X.] berechtigt, da diese Fragen ebenfalls auf die Gründe für eine vermeintlich getroffene Entscheidung des [X.] abzielten.

c) Auch die Antwort auf die Zusatzfrage der Antragstellerin zu 2. ([X.] 17/119, [X.]3811 A) hat die Antragsgegnerin in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verweigert. [X.]ie Frage, auf welche Weise die [X.]undesregierung ausschließt, dass die für [X.] genehmigten Rüstungsexportgüter zu innerer Repression genutzt werden, könnte durch die Antragsgegnerin nur beantwortet werden, indem sie Absprachen offenlegt, die sie mit dem [X.] getroffen hat. Hierzu ist sie aus Gründen des [X.]s nicht verpflichtet.

[X.]ie Antragsgegnerin müsste zur [X.]eantwortung der Frage zunächst offenlegen, ob sie davon ausgegangen ist, dass die Nutzung der zur Ausfuhr vorgesehenen Rüstungsgüter zu innerer Repression durch den [X.] konkret drohte. [X.]erartige Ausführungen könnten zu einer erheblichen [X.]eeinträchtigung außenpolitischer Interessen der [X.]undesrepublik [X.] führen und unter Umständen Rückschlüsse auf bestimmte Informationsquellen zulassen, an deren Geheimhaltung die [X.]undesregierung gerade im Verhältnis zu dem betroffenen Land zum Schutz seiner Informationskanäle ein berechtigtes Interesse hat (siehe Rn. 176). Sollte hingegen auf konkrete Absprachen oder Auflagen verzichtet worden sein, könnte dies für bestimmte außenpolitische Interessen der [X.]undesrepublik an dem konkreten Exportgeschäft sprechen, deren Öffentlichwerden die Abschätzbarkeit der [X.] Außenpolitik für andere Länder erleichtern und damit Verhandlungs- und Gestaltungsspielräume verengen kann (siehe Rn. 177). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die maßgebenden Gründe für eine solche Genehmigungsentscheidung für die parlamentarische Kontrolle von [X.]edeutung sind, darf die Antragsgegnerin die Offenlegung der Gründe daher verweigern.

3. Soweit die Anträge der Antragstellerin zu 3. zulässig sind, haben sie keinen Erfolg, da die Antragsgegnerin die Antwort auf die betreffenden Fragen verweigern durfte.

a) [X.]ie Zusatzfrage ([X.] 17/119, [X.]3804 A, [X.]) danach, ob im Vorfeld der vermeintlichen Entscheidung des [X.] die Zustimmung [X.]s und der [X.] zu dem Rüstungsexportgeschäft eingeholt worden sei, betrifft den [X.]bereich exekutiver Eigenverantwortung der Regierung. [X.]ie [X.]undesregierung ist nicht verpflichtet, über den Inhalt und den Verlauf der [X.]eratungen im [X.]undessicherheitsrat Auskunft zu geben (Rn. 172). [X.]ies gilt auch für Gespräche, die zur Vorbereitung einer Entscheidung des Gremiums mit anderen [X.] geführt wurden. Müssten [X.]rittstaaten damit rechnen, dass ihre der [X.]undesregierung gegenüber vertraulich abgegebenen Einschätzungen alsbald nach der getroffenen Entscheidung veröffentlicht werden, so wäre zu befürchten, dass die [X.]undesrepublik künftig nicht mehr mit derartigen Informationen versorgt würde. [X.]ie Antwort kann insoweit folglich auch aus Gründen des [X.]s verweigert werden.

b) [X.]ie Zusatzfrage ([X.] 17/119, [X.]3814 [X.], im Antrag bezeichnet mit "[X.]3841 [X.]") der Antragstellerin zu 3., ob die Verfolgung Homosexueller durch ein Land der Genehmigungsfähigkeit einer Ausfuhr von Panzern an diesen Staat entgegenstünde, betrifft wiederum einen Abwägungsvorgang innerhalb des [X.], der als Teil des [X.]bereichs exekutiver Eigenverantwortung geschützt ist.

c) Entsprechendes gilt für die schriftliche Frage vom 14. Juli 2011 (Frage 7/174; [X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]6), mit der die Antragstellerin zu 3. direkt nach den Gründen für die vermeintliche Genehmigung der Lieferung von 200 [X.]-Kampfpanzern an [X.] fragt.

d) Hinsichtlich der weiteren schriftlichen Frage vom 14. Juli 2011 (Frage 7/175; [X.]T[X.]rucks 17/6658, [X.]7) kann auf die Ausführungen zu der entsprechenden Frage des Antragstellers zu 1. verwiesen werden (siehe Rn. 216 ff.). Auch insoweit durfte die Antragsgegnerin die Antwort verweigern.

[X.]esondere [X.]illigkeitsgründe, die die Anordnung einer Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 [X.]Verf[X.] ausnahmsweise angezeigt erscheinen lassen (vgl. [X.]VerfGE 96, 66 <67>), liegen nicht vor.

Meta

2 BvE 5/11

21.10.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvE

Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 26 Abs 2 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21.10.2014, Az. 2 BvE 5/11 (REWIS RS 2014, 2005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2005 BVerfGE 137, 185-273 REWIS RS 2014, 2005

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