Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2020, Az. 1 BvR 479/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2887

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

PARTEIEN STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) BELEIDIGUNG STRAFTATEN MEINUNGSFREIHEIT RECHTSEXTREMISMUS VOLKSVERHETZUNG

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Maßgaben zur Auslegung und Anwendung des § 130 Abs 1 StGB - sowie zur Reichweite der anerkannten Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis des Art 5 Abs 2 GG - hier: keine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Verurteilung wegen Aufstachelung zum Hass iSd § 130 Abs 1 Nr 1 StGB


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde des mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung und Beleidigung aufgrund eines öffentlich über das [X.] verbreiteten Artikels, in dem er den Vorsitzenden einer [X.] Gemeinde unter anderem als "frechen [X.]n-Funktionär" bezeichnete und dies mit einem Boykottaufruf gegen [X.] Organisationen verband.

2

1. Im August 2016 veröffentlichte der [X.] einen Fernsehbeitrag, in dem berichtet wurde, dass die Gemeinde [X.] ihr Amtsblatt von einem Verleger herausgeben ließ, dessen Inhaber als Geschäftsführer eines anderen Verlags auch Schriften mit [X.] Hintergrund veröffentlicht haben soll. Der Vorsitzende der [X.] Gemeinde H. forderte angesichts dessen in dem Fernsehbeitrag, dass die Gemeinde künftig ihr Amtsblatt in einem anderen Verlag herausgeben solle.

3

Unter der Überschrift "Staatsfunk, Linke und Jüdische Gemeinde hetzen gegen Verleger" veröffentlichte daraufhin der Beschwerdeführer, der damalige Vorsitzende der [X.] DIE [X.] im [X.], auf einer von ihm verantworteten [X.]seite der [X.] einen Artikel, in dem er zunächst allgemein den Versuch, "Dissidenten … mundtot zu machen" kritisiert. Das sei nun auch im Fall eines "politischen nonkonformen Verlegers" in [X.] zu beobachten. Die von ihm geführte "[X.]" habe "diverse zeitgeistkritische Bücher im Programm", darunter auch eines "über vorbildliche und bewährte Männer der [X.]". "Politisch korrekten Sittenwächtern" in den Medien, stoße das "natürlich sauer auf". Der Artikel fährt fort:

"Noch dreister gebärdet sich […], Vorsitzender der [X.], wohnhaft … [X.] fordert der freche [X.]n-Funktionär die Stadt dazu auf, 'umgehend Konsequenzen zu ziehen und sich von [Name des Verlags] zu trennen'. [[X.] muss die Stadt natürlich Konsequenzen ziehen und sich sofort einen neuen Drucker suchen - vielleicht, als Akt der Reue, sogar einen [X.]?"

4

Der Artikel spricht weiter von einer "massiven Hetzkampagne von Medien, Linken und Jüdischer Gemeinde"; man solle daher "jegliche Kooperation mit der [X.] unverzüglich ein[]stellen" und fährt fort:

"DIE [X.] würde den Einfluss [X.]r Lobbyorganisationen auf die [X.] Politik in [X.] auf genau Null reduzieren. Da wir der Meinung sind, dass sich der Staat religiös strikt neutral zu verhalten hat, würden wir auch sämtliche staatliche Unterstützung für [X.] Gemeinden streichen und das Geld für das Gemeinwohl einsetzen. DIE [X.] - die [X.] für [X.] Interessen."

5

2. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das [X.] den Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung.

6

3. [X.] wies das [X.] zurück, wobei es die erstinstanzliche Begründung im Wesentlichen wiederholte und vertiefte. Der Betroffene werde durch die Bezeichnung "frecher [X.]n-Funktionär" in seiner Funktion als Angehöriger der [X.] Bevölkerungsgruppe angesprochen. Eine solche herabsetzende öffentliche Adressierung unter Verwendung [X.] Terminologie sei als eine Aufstachelung zum Hass im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten. Denn dadurch werde dem Betroffenen implizit, aber beabsichtigt und eindeutig, der Status zugedacht, den ein [X.] im Nationalsozialismus gehabt habe, nämlich als ein Mensch ohne Würde und Existenzrecht und insofern als jemand, auf den sich Hass entladen könne und solle. Eine solche Bezugnahme auf Ideen und Methoden des Nationalsozialismus werde auch aus dem Gesamtkontext deutlich, insbesondere der lobenden Erwähnung von Männern der [X.] und dem Passus, die [X.] DIE [X.] werde den Einfluss [X.]r Lobbyorganisationen auf die [X.] Politik in [X.] auf Null reduzieren. Denn es sei gebildeten Lesern, insbesondere dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen, bekannt, wie die Nationalsozialisten letzteres Ziel zu erreichen versucht hätten, nämlich durch Ghettoisierung und Vernichtung von Personen [X.] Glaubens. In dieser Vernichtungsrhetorik liege letztlich ein Gutheißen von Gewalt gegen Personen [X.] Glaubens, allerdings noch kein konkretes Auffordern zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen. Die Äußerung sei auch nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Insbesondere stehe hier nicht infrage, inwieweit der Betroffene wegen seiner vorherigen Äußerung auch scharfe und polemische Kritik hinnehmen müsse. Entscheidend sei vielmehr die Bezugnahme auf und positive Identifizierung mit dem Nationalsozialismus, aus der sich in besonderem Maß ein von der Meinungsfreiheit nicht geschütztes Aufstacheln zum Hass herleiten lasse. Diesbezüglich habe das [X.] in seiner Billigung des § 130 Abs. 4 StGB von der Anforderung der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze eine Ausnahme anerkannt für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der [X.] Gewalt- und Willkürherrschaft zielen. In diesem Lichte betrachtet seien die Formulierungen wegen der Bezugnahme auf [X.] Ideen und Methoden auch in einer politischen Diskussion nicht hinnehmbar.

7

4. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das [X.] als offensichtlich unbegründet, wobei es die Entscheidung des [X.] bestätigt und ergänzend auf den Antrag der Generalanwaltschaft Bezug nimmt.

8

5. Mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]). Ungeachtet der Frage, ob sie den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügt, ist sie jedenfalls offensichtlich unbegründet. Auslegung und Anwendung des § 130 Abs. 1 StGB durch die Fachgerichte bewegen sich innerhalb des fachgerichtlichen Wertungsrahmens.

1. Die strafrechtliche Sanktionierung wegen der von den Fachgerichten als wertende Stellungnahme eingeordneten Äußerungen des Beschwerdeführers greift in dessen Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein.

2. Dieser Grundrechtseingriff ist jedoch gerechtfertigt.

a) Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt das Grundrecht der Meinungsfreiheit insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Eingriffe müssen danach formell auf ein allgemeines, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtetes Gesetz gestützt sein, und materiell in Blick auf die Meinungsfreiheit als für die demokratische Ordnung grundlegendes Kommunikationsgrundrecht den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

Fehl geht allerdings, dass sich das [X.] für eine Beurteilung der Äußerung des Beschwerdeführers als Volksverhetzung darauf stützt, dass das [X.] in Bezug auf die Verherrlichung der [X.] eine Ausnahme vom [X.] des Art. 5 Abs. 2 GG anerkenne. Das [X.] erkennt eine solche Ausnahme zwar in der Tat an. Diese Ausnahme betrifft jedoch allein das formelle Erfordernis eines an allgemeinen Kriterien ausgerichteten, also nicht in Anknüpfung an eine bestimmte Meinung formulierten Gesetzes. Das [X.] hat dementsprechend § 130 Abs. 4 StGB für verfassungsgemäß erachtet, obwohl dieser allein die Verherrlichung der Gewaltherrschaft gerade des Nationalsozialismus bestraft, nicht aber abstrakt die Verherrlichung von [X.] allgemein. Der Gesetzgeber durfte angesichts der [X.]n Geschichte die Gewaltverherrlichung unter Bezugnahme auf den Nationalsozialismus gesondert unter Strafe stellen. Eine solche Strafvorschrift, die spezifisch an den Nationalsozialismus anknüpft, steht vorliegend aber von vornherein nicht in Frage. Das Verfahren betrifft eine Bestrafung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der ausgehend von den dort genannten Schutzgütern ganz verschiedene Meinungen betreffen kann und ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ist.

Demgegenüber gilt für Äußerungen mit Bezug auf den Nationalsozialismus keine allgemeine und insbesondere keine materielle Ausnahme von den Anforderungen an meinungsbeschränkende Gesetze. Das Grundgesetz kennt kein allgemeines anti[X.]s Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch [X.] Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gelten hier die allgemeinen Anforderungen für Eingriffe in die Meinungsfreiheit. [X.]. 5 Abs. 1 und 2 GG die Freiheit der Meinung als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des [X.] verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in [X.] umschlagen ([X.] 124, 300 <330>). Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. [X.] 124, 300 <335>).

Für die Beurteilung von Äußerungen ist nach allgemeinen Grundsätzen ihre konkrete Wirkung im jeweiligen Kontext in Betracht zu nehmen. Dabei gebieten die besonderen Erfahrungen der [X.]n Geschichte, insbesondere die damals durch zielgerichtete und systematische Hetze und Boykottaufrufe eingeleitete und begleitete Entrechtung und systematische Ermordung der [X.] Bevölkerung [X.] und [X.], eine gesteigerte Sensibilität im Umgang mit der abwertenden Bezeichnung eines anderen als "[X.]n", zumal wenn sie durch weitere pejorative Zusätze ergänzt wird. Insoweit wird in der Regel zu prüfen sein, ob hierin eine die [X.] überschreitende Aggression liegt. Je nach Begleitumständen im Einzelfall, insbesondere wenn die sich äußernde Person ersichtlich auf eine Stimmungsmache gegen die [X.] Bevölkerung zielt, sich in der Äußerung mit der [X.] Rassenideologie identifiziert oder die Äußerungen sonst damit in direktem Zusammenhang stehen, kann darin eine menschenverachtende Art der hetzerischen Stigmatisierung von [X.]n und damit implizit verbunden auch eine Aufforderung an andere liegen, sie zu diskriminieren und zu schikanieren (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, Rn. 40; BGHSt 40, 97 <100>). Maßgeblich für die Beurteilung einer Äußerung bleibt allerdings diese selbst und ihr unmittelbarer Kontext, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik, die möglicherweise den Hintergrund einer Äußerung bilden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Mai 2019 - 1 BvQ 43/19 -, Rn. 11).

Diesen Anforderungen haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des die Meinungsfreiheit beschränkenden § 130 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen, damit die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit auf der [X.] gewahrt bleibt (vgl. [X.] 7, 198 <208 f.>; 124, 300 <332, 342>).

b) Nach diesen Maßstäben begegnen die angegriffenen Entscheidungen, auch ohne dass hier auf die Ausnahme vom [X.] zurückzugreifen ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Gerichte haben ihre Bewertung der bestraften Äußerungen als ein Aufstacheln zum Hass gegen die [X.] Bevölkerung eingehend und differenziert begründet. Dabei haben sie sich insbesondere nicht auf die allgemeine ideologische Ausrichtung des Beschwerdeführers und der von ihm mitvertretenen [X.] DIE [X.], sondern auf die Äußerung selbst gestützt. Im Einzelnen haben sie nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass das Ziel des Beschwerdeführers, zum Hass mittels Bezugnahme auf gegen die [X.] Bevölkerung gerichtetes [X.]s Gedankengut und Methoden aufzustacheln, insbesondere aus der Verwendung von seitens der [X.] antisemitischen Propaganda verwendeter [X.] ("frecher [X.]"), aus der positiven Hervorhebung der "Männer der [X.]" und aus dem unmittelbar an die Äußerung angeschlossenen Boykottaufruf gegenüber der vom Betroffenen geleiteten [X.] Gemeinde deutlich wurde. Die zum Hass gegen die [X.] Bevölkerung aufstachelnde Stoßrichtung der Äußerung wird auch durch die Einbettung der Äußerung in den Vorwurf eines angeblich besonders ausgeprägten Einflusses [X.]r Organisationen auf die Politik in [X.], die ersichtlich den Topos einer angeblichen [X.] Weltverschwörung aufgreifen soll, klar kenntlich. Schließlich weist das [X.] zutreffend darauf hin, dass die auf die Äußerung folgende Ankündigung, den Einfluss [X.]r Organisationen auf die [X.] Politik "in [X.] auf genau Null reduzieren" zu wollen, in ihrer Militanz an [X.] Vernichtungsrhetorik anknüpft. Derartige verbale Anlehnung mag in anderen Zusammenhängen zulässig sein; spezifisch gegen bestimmte Bevölkerungsteile, insbesondere die [X.] Bevölkerung gerichtet begründet sie aber aufgrund der historischen Erfahrung und Realität eines solchen Unterfangens einen konkret drohenden Charakter, trägt die Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umkippen zu lassen und gefährdet damit - zumal wegen der Verlautbarung gegenüber einem unbegrenzten Personenkreis im [X.] - deren grundlegende Friedlichkeit. [X.] dagegen schützt der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 479/20

07.07.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 28. Januar 2020, Az: III-3 RVs 1/20, Beschluss

Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 130 Abs 1 Nr 1 StGB, § 130 Abs 4 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2020, Az. 1 BvR 479/20 (REWIS RS 2020, 2887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2887

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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