Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Maßgaben zur Auslegung und Anwendung des § 130 Abs 1 StGB - sowie zur Reichweite der anerkannten Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis des Art 5 Abs 2 GG - hier: keine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Verurteilung wegen Aufstachelung zum Hass iSd § 130 Abs 1 Nr 1 StGB
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