Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.07.2015, Az. 1 BvR 1452/13

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2015, 7548

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BEHÖRDEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT AUSKUNFTSRECHT PRESSE BUNDESNACHRICHTENDIENST AUSKUNFT PRESSEFREIHEIT INFORMATIONSFREIHEIT

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) durch Ablehnung eines Auskunftsanspruch betreffend Informationen, die bei der Behörde noch nicht vorhanden sind - hier: Informationsverschaffungsbegehren eines Journalisten gegenüber dem Bundesnachrichtendienst


Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung einer presserechtlichen [X.]sklage durch das [X.].

2

1. Der Beschwerdeführer ist Chefreporter der Tageszeitung "Bild". Im November 2010 beantragte er beim [X.] [X.] zu folgenden Fragen:

1. Wie viele hauptamtliche Mitarbeiter hatte der [X.] bzw. die [X.] in den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980?

2. Wie viele inoffizielle Mitarbeiter hatte der [X.] bzw. die [X.] in den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980?

3. Wie viele der hauptamtlichen Mitarbeiter in den genannten Jahren waren

a) ehemalige Mitglieder der [X.]?

b) ehemalige Mitglieder der [X.]?

c) ehemalige Mitglieder der [X.]?

d) ehemalige Mitglieder der Abteilung "Fremde Heere Ost"?

4. Wie viele der ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiter in den genannten Jahren waren

a) ehemalige Mitglieder der [X.]?

b) ehemalige Mitglieder der [X.]?

c) ehemalige Mitglieder der [X.]?

d) ehemalige Angehörige der Abteilung "Fremde Heere Ost"?

3

Nachdem der [X.] im Dezember 2010 mitgeteilt hatte, die Bearbeitung der Anträge werde noch einige [X.] in Anspruch nehmen, erhob der Beschwerdeführer Untätigkeitsklage. Er machte darin Ansprüche nach dem [X.]esarchivgesetz, dem Bayerischen Landespressegesetz ([X.]), dem [X.] ([X.]) sowie gestützt auf Art. 5 GG geltend.

4

2. Das [X.] wies die Klage mit angegriffenem Urteil ab. Die Klage sei unbegründet. Der Beschwerdeführer könne aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz seine [X.]sansprüche nicht auf die [X.] stützen. Das konkrete Begehren des Beschwerdeführers erfülle auch nicht die Voraussetzungen eines grundsätzlich in Betracht kommenden [X.]sanspruchs der Presse unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

5

a) Die Länder könnten durch ihre Pressegesetze den [X.] nicht zu Auskünften gegenüber der Presse verpflichten, da ihnen für eine solche Regelung die Gesetzgebungskompetenz fehle. Mangels einer Gesetzgebungskompetenz des [X.] "Presserecht" könnten die Länder zwar presserechtliche Regelungen treffen. Diese Kompetenz stoße jedoch dort an Grenzen, wo sie auf vorrangige anderweitige Gesetzgebungskompetenzen treffe. Für den [X.] folge die Regelung von [X.] der Presse aus anderen Kompetenztiteln, die ausschließlich dem [X.] zustünden. Vorliegend handele es sich um ein Annex zu seiner ausschließlichen Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie "[X.]" gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG . Landespressegesetzliche [X.]svorschriften wie § 4 [X.] beziehungsweise § 4 [X.] seien vor diesem Hintergrund verfassungskonform so auszulegen, dass der [X.] nicht zu den von ihnen verpflichteten "Behörden" zähle. Ansonsten müsse der Ausgleich zwischen Transparenz- und Vertraulichkeitsinteressen von dem für die Sachmaterie zuständigen Gesetzgeber vorgenommen werden. Für [X.] gelte insoweit nichts prinzipiell anderes als für Regelungen über den Zugang zu Verwaltungsinformationen, wie sie der [X.] mit dem Informationsfreiheitsgesetz geschaffen habe.

6

b) Zwar habe der [X.] von der ihm zukommenden Gesetzgebungskompetenz mit Blick auf Auskünfte seiner Behörden an die Presse nicht Gebrauch gemacht. Dies schließe einen [X.]sanspruch - unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - allerdings nicht aus. Vorliegend erfülle das [X.]sbegehren des Beschwerdeführers aber die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht.

7

aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleiste nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiere objektiv-rechtlich die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Daraus sei der Gesetzgeber in der Pflicht, der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht zu werden und dieser eine funktionsgemäße Betätigung zu ermöglichen. Hierzu zähle die Schaffung behördlicher [X.]spflichten, die der Presse ermöglichten, ihre für die repräsentative Demokratie unerlässliche Kontroll- und Vermittlungsfunktion zu erfüllen. Wie in anderen Fällen der Umsetzung objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalte stehe dem Gesetzgeber ein weiter [X.] zu. Insbesondere könne er die bei der [X.]serteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen gegenüber dem [X.] der Presse in Abwägung bringen. Das Informationsfreiheitsgesetz des [X.]es begründe allgemeine Pflichten, ohne die informationsrechtliche Stellung der Presse spezifisch auszuformen; daher habe der [X.]esgesetzgeber seinen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erwachsenden Gestaltungsauftrag mit dem Informationsfreiheitsgesetz nicht erfüllt. Bleibe der Gesetzgeber untätig, müsse unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische [X.]spflichten zurückgegriffen werden.

8

Der verfassungsunmittelbare [X.]sanspruch dürfe jedoch nicht die Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers unterlaufen, indem Interessensgewichtungen erfolgten, die nach der Verfassungsordnung nur der Gesetzgeber vornehmen dürfe. Danach sei der verfassungsunmittelbare [X.]sanspruch auf das Niveau eines "[X.]" begrenzt, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfe. Er ende dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstünden. Seien solche schutzwürdigen Interessen nicht erkennbar, sei auch eine gesetzliche Bestimmung, welche der Presse die [X.] verwehrte, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hierin angelegten Ausgestaltungdirektiven nicht vereinbar. Der demnach durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränke sich zudem auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Weder aus Art. 10 [X.] noch aus Art. 19 [X.] ergäben sich darüber hinausgehende Rechte.

9

bb) Die Voraussetzungen des [X.]sanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG seien vorliegend nicht erfüllt, da die streitgegenständlichen Fragen nicht auf "Auskünfte" im Sinne von [X.] von Informationen gerichtet seien. Vordergründig betrachtet habe die Beklagte die ersuchte [X.] durch die Angabe erteilt, die gestellten Fragen nach personellen Kontinuitäten im [X.]punkt der Fragestellungen nicht beantworten zu können. Diese [X.] habe sie ohne weitergehende Nachforschungen erteilen können, weil der Mangel an entsprechenden Kenntnissen im [X.] Auslöser für die Einsetzung einer Unabhängigen [X.] gewesen sei. Die Fragen nach personellen Kontinuitäten unter hauptamtlichen Mitarbeitern und nachrichtendienstlichen Verbindungen seien auf eine Informationsbeschaffung durch die Behörde gerichtet. Die begehrten Informationen lägen weder EDV-technisch aufbereitet vor noch könnten sie unter Zuhilfenahme eines Arbeitsberichts zur Tätigkeit von Angehörigen bestimmter [X.] Organisationen im [X.] sowie der zugehörigen Unterlagen beantwortet werden. Deshalb verweise die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Personalstrukturdaten ihrer hauptamtlich Beschäftigten zu Recht auf das noch ausstehende Ergebnis der von ihr eingesetzten Unabhängigen [X.]. Vor Abschluss dieser Untersuchung handele es sich noch nicht um vorhandene Informationen.

3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte unter anderem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 [X.] geboten. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da jedenfalls im Ergebnis eine Verletzung von Grundrechten nicht ersichtlich ist.

1. [X.] kann die Frage, ob die Länder im Rahmen ihrer Kompetenzen zur Regelung des Presserechts auch [X.]spflichten gegenüber [X.]esbehörden begründen können und somit die [X.] für diesbezügliche presserechtliche [X.]sansprüche eine geeignete Rechtsgrundlage bilden, oder ob und wenn, auf welcher Grundlage solche Regelungen dem [X.]esgesetzgeber vorbehalten sind. Es kann auch offen bleiben, ob ein [X.]sanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht. Denn für eine Verletzung der Pressefreiheit ist jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange die Fachgerichte den [X.] im Ergebnis einen [X.]sanspruch einräumen, der hinter dem Gehalt der - untereinander im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf einer Abwägung zielenden (vgl. § 4 [X.]; Art. 4 [X.]; § 4 [X.]; § 5 BbgPrG; § 4 BremPrG; § 4 HmbPrG; § 3 HessPrG; § 4 [X.]; § 4 NdsPrG; § 4 [X.]; § 6 [X.]; § 5 [X.]; § 4 SächsPrG; § 4 [X.]; § 4 PrG SH; § 4 ThürPrG) - [X.]sansprüche der [X.], deren materielle Verfassungsmäßigkeit auch der Beschwerdeführer nicht in Frage zieht, nicht zurückbleibt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Fachgerichte einen solchen [X.]sanspruch auf andere fachrechtliche Bestimmungen, auf eine Analogie zu den bisher als maßgeblich angesehenen landespresserechtlichen [X.] oder auf einen - direkt oder indirekt aus der Verfassung hergeleiteten - neu geschaffenen richterrechtlichen [X.]sanspruch stützen. Wenn es den Fachgerichten auf diese Weise gelingt, die Konsequenzen der nach Ansicht des [X.]s nicht wirksam geregelten [X.]sansprüche von [X.] gegenüber [X.]esbehörden aufzufangen, kommt eine Verletzung von Grundrechten nicht in Betracht und ist eine Annahme des Verfahrens durch das [X.]esverfassungsgericht nicht angezeigt.

2. So liegt es hier.

a) Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (vgl. [X.] 50, 234 <240>; 91, 125 <134>). Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden [X.]spflichten (vgl. [X.] 20, 162 <175 f.>) ist es, der Presse zu ermöglichen , umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten (vgl. [X.], Urteil vom 7. August 2006 - 7 BV 05.2582 -, NVwZ-RR 2007, [X.] 767 <768>).

Dieser bislang nur landesrechtlich geregelte [X.]sanspruch der Presse verschafft aber nur den Zugang zu solchen Informationen, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind (so auch [X.], Urteil vom 14. April 2009 - Nr. 37374/05 - [X.], § 36). Weder § 4 [X.] noch Art. 4 [X.], auf die sich der Beschwerdeführer ausgehend vom Dienstsitz des [X.]es in [X.] und [X.] stützt und gegen die er insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken vorträgt, beinhalten einen Anspruch auf Generierung und Verschaffung von Informationen und sonstigem Material, sondern gewähren lediglich Zugang zu den bei der jeweiligen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen, also solchen Tatsachen, über die die Behörde tatsächlich verfügt (vgl. OVG [X.]-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2013 - [X.] 4.13 -, [X.], [X.] 634 <635>; Beschluss vom 8. August 2013 - [X.] 27.13 -, NJW 2013, [X.] 3386 <3386>; allg. Soehring, in: [X.], Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 40). Dies gilt auch mit Blick auf die bei parallelen Vorschriften (§ 4 [X.]; Art. 4 [X.]; § 4 [X.]; § 5 BbgPrG; § 4 BremPrG; § 4 HmbPrG; § 3 HessPrG; § 4 [X.]; § 4 NdsPrG; § 4 [X.]; § 6 [X.]; § 5 [X.]; § 4 SächsPrG; § 4 [X.]; § 4 PrG SH; § 4 ThürPrG) zum Teil eindeutig im Wortlaut verankerte (§ 1 Satz 1 [X.], § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 4 Abs. 1 IFG NRW) Beschränkung. Auch das Informationsfreiheitsrecht ermöglicht im Rahmen seines Anwendungsbereichs nur diesen Zugang (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Januar 2013 - 5 B 1493/12 -, ZUM-RD 2013, [X.] 484 <485>; Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 1293/11 -, ZUM-RD 2013, [X.] 348 <353>).

b) Demgegenüber richtete sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte [X.]sanspruch nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen im fachgerichtlichen Verfahren auf eine Verschaffung von Informationen, über die der [X.] selbst noch nicht verfügte. Die angefragten Informationen sollten vielmehr zu einem wesentlichen Teil erst von einer eigens zur Aufklärung der in Rede stehenden Geschehnisse eingesetzten Unabhängigen [X.] erarbeitet werden. Wird ein solcher, auf Informationsbeschaffung gerichteter [X.]sanspruch von den Gerichten nicht zugesprochen, werden Grundrechte folglich nicht offensichtlich verkannt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1452/13

27.07.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 20. Februar 2013, Az: 6 A 2/12, Urteil

Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 73 Abs 1 Nr 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, BArchG, § 5 PresseG BB, § 3 PresseG HE, § 4 Abs 1 InfFrG NW, § 6 LMG, § 4 PresseG BE, § 4 PresseG BR, § 4 PresseG BW, Art 4 PresseG BY 2000, § 4 PresseG HA, § 4 PresseG MV, § 4 PresseG ND, § 4 PresseG NW, § 4 PresseG SH 2005, § 4 PresseG ST 2013, § 4 PresseG SN, § 5 MedienG SL, § 4 TPG, § 3 Abs 1 S 1 UIG, § 1 S 1 VIG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.07.2015, Az. 1 BvR 1452/13 (REWIS RS 2015, 7548)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 472 REWIS RS 2015, 7548


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1452/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1452/13, 27.07.2015.


Az. 6 A 2/12

Bundesverwaltungsgericht, 6 A 2/12, 20.02.2013.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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