Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.09.2019, Az. 6 A 7/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 3489

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Gegenstand

Anspruch der Presse auf Auskunft über von dem Bundesnachrichtendienst organisierte Hintergrundgespräche mit Journalisten


Leitsatz

1. Dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG liegt das Modell einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den einer Auskunftserteilung entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen zu Grunde.

2. Es gibt keine Bereichsausnahme von dem Auskunftsanspruch zu Gunsten des Bundesnachrichtendienstes.

3. Dem Bundesnachrichtendienst steht kein Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Sicherheitsrelevanz von begehrten Auskünften zu.

4. Der Auskunftsanspruch wird durch das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes begrenzt. Keine der Ausprägungen dieser Begrenzung ist von vornherein der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse entzogen.

5. Aus den Grundrechten Dritter können sich den Auskunftsanspruch begrenzende private Interessen ergeben. Mit einer Auskunftserteilung verbundene Eingriffe in diese Grundrechte finden ihre Grundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

6. Der Bundesnachrichtendienst kann im Rahmen seiner Befugnis zur Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit Hintergrundgespräche mit Journalisten durchführen. Die vereinbarte bzw. vorausgesetzte Vertraulichkeit der Gespräche nimmt sie nicht von Auskünften an die Presse nach Maßgabe des Auskunftsanspruchs aus.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Journalist und Redakteur einer Tageszeitung. Er bat den [X.] im Frühjahr 2017 um die Erteilung von Auskünften über von dem [X.] im Jahr 2016 und im laufenden [X.] organisierte Hintergrundgespräche für Journalisten, über sonstige von dem [X.] im laufenden [X.] durchgeführte Informationsveranstaltungen für Journalisten sowie über den Umgang des [X.]es mit Erkenntnissen über den Militärputsch in der [X.] im Juli 2016. Der [X.] lehnte die Erteilung der begehrten Auskünfte ab.

2

Der Kläger hat unter Berufung auf den gegen den [X.] als Bundesbehörde gerichteten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am 12. April 2017 Klage erhoben und sinngemäß begehrt, die beklagte [X.] zu verurteilen,

ihm hinsichtlich der von dem [X.] in der [X.] vom 1. Januar 2016 bis zur Klageerhebung organisierten Hintergrundgespräche für Journalisten Auskunft darüber zu erteilen,

1. wie viele Gespräche stattgefunden haben,

2. wann und an welchen Orten die Gespräche stattgefunden haben,

3. welche Themen jeweils Gegenstand der Gespräche waren,

4. welche Medien der [X.] jeweils eingeladen hat und welche anwesend waren,

5. welche Medienvertreter der [X.] jeweils eingeladen hat und welche anwesend waren,

6. in welchen Fällen der [X.] jeweils zitierfähige Presseinformationen "Unter eins" ausgegeben oder auf andere Art vermittelt hat (mit Angaben zum vollständigen Inhalt der Informationen),

7. an welchen der Gespräche jeweils der Präsident des [X.]es Dr. ... teilgenommen hat,

ihm ferner Auskunft darüber zu erteilen,

8. welche weiteren Informationsveranstaltungen für Journalisten der [X.] im [X.] bis zur Klageerhebung außerhalb von [X.] durchgeführt hat,

und ihm darüber hinaus im Hinblick auf Erkenntnisse des [X.]es über den Militärputsch in der [X.] im Juli 2016 Auskunft darüber zu erteilen,

9. ob der [X.] im Zusammenhang mit der vom [X.] Geheimdienst übermittelten Liste über der "[X.]" nahestehende Personen und Institutionen Strafanzeige erstattet hat,

10. ob der [X.] Erkenntnisse zu der Frage einer Beteiligung der "[X.]" an dem Militärputsch vor dem Interview mit dem Präsidenten des [X.]es Dr. ... in der Ausgabe 12/2017 des "[X.]" an Journalisten (gegebenenfalls in [X.]) vermittelt hat und welche Erkenntnisse dies gegebenenfalls waren,

11. ob und gegebenenfalls wann und auf welchem Weg der [X.] das [X.] über die Äußerungen des Präsidenten des [X.]es in dem "[X.]"-Interview unterrichtet bzw. diese dem [X.] vorgelegt hat,

hilfsweise bei einer Abweisung der Anträge 4. und 5., die Beklagte zu verurteilen,

ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Medien und Medienvertreter der [X.] zu [X.] üblicherweise einlädt,

höchst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,

die unter 1. bis 11. begehrten Auskünfte nur für den Hintergrund also vertraulich und nicht zur Verwendung für eine öffentliche Berichterstattung mit Quellenangabe zu erteilen.

3

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Sie macht geltend, dem Kläger fehle für die auf Hintergrundgespräche bezogenen Anträge das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die insoweit begehrten Informationen seien in der Redaktion, in der der Kläger tätig sei, bereits vorhanden, weil stets auch Mitglieder dieser Redaktion zu den Gesprächen eingeladen würden und an diesen ganz überwiegend teilnähmen. In der Sache müssten sämtliche Anträge erfolglos bleiben. Für den [X.] sei eine umfassende Bereichsausnahme gegenüber Auskunftsansprüchen der Presse anzuerkennen. Jedenfalls stünden einer Auskunfterteilung schutzwürdige öffentliche und private Interessen an einer Geheimhaltung entgegen. Dabei müsse dem [X.] für die Frage der Sicherheitsrelevanz der begehrten Informationen ein nur im Hinblick auf Willkür überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugebilligt werden.

5

Einem zusammen mit der Klageerhebung gestellten Antrag des [X.] auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 [[X.]:[X.]:[X.]] - ([X.] [X.]) in Bezug auf den Antrag zu 9 und die erste Teilfrage des Antrags zu 10 stattgegeben. Nach Erteilung der entsprechenden Auskünfte durch die Beklagte haben die Beteiligten die Anträge zu 9 und 10 sowie unabhängig hiervon den Antrag zu 8 übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch die mit den Anträgen zu 1 und 2 gestellten Fragen beantwortet hat, haben die Beteiligten im Hinblick auf diese Anträge ebenfalls übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Darüber hinaus hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Antrags zu 6 sowie der Anträge zu 4 und 5, soweit sich diese mit ihrer jeweils zweiten Teilfrage auf die bei [X.] anwesenden Medien bzw. Medienvertreter beziehen, nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen.

6

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des vorangegangenen Eilverfahrens zum Aktenzeichen 6 VR 1.17 verwiesen.

Entscheidungsgründe

7

Soweit der Kläger die Klage gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gleiches hat in entsprechender Anwendung der letztgenannten Vorschrift zu geschehen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

8

Im Übrigen ist die Klage zulässig (1.) und mit dem größten Teil der Anträge begründet (2.).

9

1. Die auf den verfassungsunmittelbaren [X.]sanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegenüber [X.]behörden gestützte Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (dazu zuletzt: [X.], Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:300119U6A1.17.0] - NJW 2019, 2186 Rn. 22) und auch sonst zulässig. Da sich die [X.]sbegehren des [X.] auf den Geschäftsbereich des [X.] beziehen, ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO das [X.] für die Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug zuständig. Die noch streitgegenständlichen Anträge zu 3, zu 4 und zu 5 - mit ihrer auf die eingeladenen Medien bzw. Medienvertreter bezogenen ersten Teilfrage - sowie zu 7 für den [X.] der von dem [X.] im Jahr 2016 sowie im Frühjahr 2017 organisierten Hintergrundgespräche für Journalisten (im Folgenden: Hintergrundgespräche) und des Antrags zu 11 für den [X.] des Umgangs mit nachrichtendienstlichen Erkenntnissen über den Militärputsch in der [X.] im Jahr 2016 (im Folgenden: [X.]) erfüllen die Voraussetzungen einer zulässigen objektiven Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO (für das vorangegangene Eilverfahren: [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - [X.] [X.] Rn. 8).

Der als Journalist und Redakteur tätige Kläger hat für sämtliche Anträge ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses kann für die auf die Hintergrundgespräche bezogenen [X.]sbegehren entgegen der Ansicht der [X.] nicht unter Verweis darauf verneint werden, dass die entsprechenden Informationen in der Redaktion, in der der Kläger tätig ist, in einer dem Kläger zurechenbaren Weise bereits vorhanden seien, weil der [X.] stets auch Journalisten aus dieser Redaktion für die Gespräche berücksichtige. Denn bei dem [X.]sanspruch der Presse handelt es sich um ein Individualrecht der einzelnen Presseangehörigen und nicht um ein Recht zur gesamten Hand der Mitglieder einer Redaktion (entsprechend für die Personengebundenheit des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs: [X.], Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 25).

2. Die Klage bleibt nach den Maßgaben, denen der verfassungsunmittelbare [X.]sanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegenüber dem [X.] als [X.]behörde unterliegt (a.) mit dem die Verwendung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse über den [X.] betreffenden Antrag zu 11 und dem zweiten Hilfsantrag mit dem entsprechenden Bezug erfolglos (b.). Dagegen hat sie mit den auf die Hintergrundgespräche zielenden Anträgen zu 3, zu 4 und zu 5 - jeweils mit ihrer ersten Teilfrage - sowie zu 7 Erfolg (c.). Aus Art. 10 [X.] sowie aus dem Datenschutzrecht ergibt sich nichts anderes (d.).

a. Dem in der Rechtsprechung des [X.]s entwickelten, unmittelbar auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] gestützten [X.]sanspruch der Presse gegenüber [X.]behörden liegt das Modell einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den einer [X.]serteilung entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen zu Grunde (aa.). Da eine Bereichsausnahme nicht eingreift, richtet sich dieser Anspruch auch gegen den [X.] ([X.]). Eine Begrenzung des [X.]sanspruchs wegen öffentlicher Interessen an der Geheimhaltung von Informationen unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Dem [X.] steht in diesem Zusammenhang kein Beurteilungsspielraum zu ([X.]). Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des [X.] ist ein Erfordernis des Staatswohls und stellt als solches eine umfassende Begrenzung des [X.]sanspruchs wegen öffentlicher Interessen dar. Keine ihrer Ausprägungen ist von vornherein der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse entzogen ([X.].). Die Grundrechte Dritter sind als potentiell anspruchsbegrenzende private Interessen in der Abwägung zu berücksichtigen. Etwaige Eingriffe finden ihre Grundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] (ee.).

aa. Nach der gefestigten, in der Rechtspraxis anerkannten Rechtsprechung des [X.]s verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren [X.]sanspruch gegenüber [X.]behörden, soweit auf diese die [X.] mit den in ihnen enthaltenen [X.]sanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des [X.] keine Anwendung finden. Auf Grund dieses verfassungsunmittelbaren [X.]sanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare [X.]sanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden [X.]sansprüche nach den [X.]n zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf [X.] ausschließen (stRspr seit [X.], Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:160316U6C65.14.0] - [X.]E 154, 222 Rn. 13, 16 ff. und - 6 C 66.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:160316U6C66.14.0] - [X.] 422.1 Presserecht Nr. 15 Rn. 12, 23 ff.; restriktiver im Ursprung noch: [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 29).

[X.] Die von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 [X.] umfasste Gesetzgebungskompetenz des [X.] zur Regelung der Sachmaterie "[X.]" schließt als Annex die Befugnis zur Regelung von [X.]spflichten gegenüber der Presse ein. Damit sind Ansprüche auf Erteilung von Auskünften durch den [X.] auf Grund landespresserechtlicher Vorschriften ausgeschlossen. Da der [X.] von seiner Regelungsbefugnis bisher keinen Gebrauch gemacht hat, greift der unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] herzuleitende [X.]sanspruch ein (im Einzelnen: [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 22 ff.).

Die Forderung der [X.], es müsse zu Gunsten des [X.] eine umfassende Bereichsausnahme von dem verfassungsunmittelbaren [X.]sanspruch der Presse in Entsprechung zu dem in § 3 Nr. 8 [X.] vorgesehenen Ausschluss eines Informationszugangs anerkannt werden, ist de lege [X.] nicht gerechtfertigt. Der [X.] hat sich schon bisher gegen die Annahme einer Parallelität von [X.] für den [X.]sanspruch der Presse einerseits und die Informationszugangsansprüche nach den [X.] andererseits ausgesprochen (insbesondere: [X.], Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:250315U6C12.14.0] - [X.]E 151, 348 Rn. 29; Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:220915B6VR2.15.0] - NVwZ 2016, 945 Rn. 15). Während der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach den [X.] nicht grundrechtlich unterfangen ist ([X.], Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - [X.]E 151, 348 Rn. 29), leitet sich der [X.]sanspruch der Presse aus dem Grundrecht der Pressefreiheit in seiner objektiv-institutionellen Dimension ab (grundlegend: [X.], Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - [X.]E 20, 162 <174 ff.>). Nur der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die für die Demokratie essentielle freie Presse in den Stand, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion wirksam wahrzunehmen ([X.], [X.] vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:rk20140908.1bvr002314] - NJW 2014, 3711 Rn. 26 und vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:rk20150914.1bvr085715] - NJW 2015, 3708 Rn. 16; [X.], Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - [X.]E 154, 222 Rn. 17). Dementsprechend kennen auch die in den [X.]n normierten [X.]sansprüche, hinter deren Gewährleistungsgehalt der unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] hergeleitete [X.]sanspruch der Presse gegenüber [X.]behörden in Anbetracht der Grundrechtsgarantie nicht zurückbleiben darf ([X.], [X.] vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:rk20150727.1bvr145213] - NVwZ 2016, 50 Rn. 12), keine Bereichsausnahmen für die Landesverfassungsschutzbehörden.

[X.] Die Belange, die nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen begründen und demgemäß den verfassungsunmittelbaren [X.]sanspruch der Presse begrenzen können, sind von dem [X.] darzulegen und durch das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen. Eine in diesem Rahmen gebotene Geheimhaltung wird durch das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO gewährleistet.

Ein nur einer Willkürkontrolle zugänglicher behördlicher Beurteilungsspielraum, wie ihn die [X.] für den [X.] im Hinblick auf die Einschätzung der Sicherheitsrelevanz von begehrten Auskünften reklamiert, ist nach der Entscheidungspraxis des [X.]s nicht gegeben ([X.], Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:240118U6A8.16.0] - [X.] Nr. 7 Rn. 35 i.V.m. Rn. 31; für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch: [X.], Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 40 ff.). Es besteht keine Grundlage für die Anerkennung eines solchen Spielraums. Für die Rechtfertigung eines administrativen Letztentscheidungsrechts am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] bedarf es nach der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts - abgesehen von dem im Fall eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs nicht erfüllbaren Erfordernis einer eindeutigen einfachgesetzlichen Verankerung - vor allem eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds für die Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte. Darüber hinaus müssen den Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in deren Rahmen auch die Pflicht zu einer substantiellen Kontrolle des administrativen Handelns verbleiben (zusammenfassend m.w.N.: [X.], Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:170816U6C50.15.0] - [X.]E 156, 75 Rn. 32). Beide Voraussetzungen sind in Bezug auf die von der [X.] befürwortete Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle der Sicherheitsrelevanz von Informationen, deren Erteilung die Presse von dem [X.] begehrt, nicht erfüllt.

Die entsprechende Beurteilung ist nicht derart durch prognostische, wertende oder gestaltende Elemente geprägt, die sich einer Würdigung nach den Kategorien von falsch und richtig entziehen, dass ein Abweichen von dem Grundsatz der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sachlich gerechtfertigt wäre. Der von der [X.] in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich mit den in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannten Spielräumen der auf Informationszugang in Anspruch genommenen [X.]regierung für die Beurteilung von Auswirkungen einer Informationserteilung auf die internationalen bzw. auswärtigen Beziehungen ([X.], Urteile vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - [X.] 400 [X.] Nr. 1 Rn. 13 ff., 20 und vom 29. Juni 2016 - 7 C 32.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:290616U7C32.15.0] - [X.] 406.252 § 8 [X.] Rn. 28 ff.) geht fehl. Ein Gestaltungsspielraum, wie ihn das Grundgesetz der [X.]regierung für die Regelung der genannten Beziehungen einräumt (dazu: [X.], Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:2008:es20080507.2bve000103] - [X.]E 121, 135 <158>), steht dem [X.] bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht zu. Es liegt überdies auf der Hand, dass eine bloße Überprüfbarkeit auf Willkür, wie sie der [X.] vorschwebt, keine substantielle gerichtliche Kontrolle des informationellen Handelns des [X.] darstellen würde.

[X.]. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste ist ein Erfordernis des Staatswohls, das das [X.]verfassungsgericht als Grenze des parlamentarischen Informationsanspruchs aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] anerkannt hat ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:2017:es20170613.2bve000115] - [X.]E 146, 1 Rn. 94 f., 109, 112 ff.) und das als überwiegendes öffentliches Interesse in den Kanon der [X.]sverweigerungsgründe nach den [X.]n eingeordnet werden kann (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] , Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 113, 118). Dieses Erfordernis bildet im Hinblick auf den [X.] auch die allgemeine Begrenzung des verfassungsunmittelbaren [X.]sanspruchs der Presse im öffentlichen Interesse. Es findet nach der Rechtsprechung des [X.]s - umschrieben als Sicherung der Erfüllung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] benannten Aufgaben des [X.] - spezielle Ausprägungen in dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung sowie in dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz ([X.], Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:110418B6VR1.18.0] - NVwZ 2018, 902 Rn. 18; für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch: [X.], Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:120917B6A1.15.0] - [X.] 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 10 ff. und Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 50 ff.).

Liegt dem verfassungsunmittelbaren [X.]sanspruch der Presse gegenüber [X.]behörden - wie dargelegt - ein umfassendes Abwägungsmodell zu Grunde, erweist sich keine dieser Ausprägungen als von vornherein [X.] im Sinne eines Vorrangs des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse. So wird sich zwar insbesondere das Interesse an einem Geheimschutz für die operativen Vorgänge des [X.], ohne dass hierzu nähere Darlegungen seitens der [X.] erforderlich sind, in der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse regelmäßig durchsetzen. Auch insoweit ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts zu dem parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] jedenfalls der [X.]ablauf als bedeutsamer, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Faktor in Rechnung zu stellen ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 [X.] - [X.]E 146, 1 Rn. 124), so dass eine drohende Offenlegung lange [X.] zurückliegender operativer Vorgänge nur dann zu einem Ausschluss des [X.]sanspruchs führt, wenn noch, was dann besonderer Darlegung durch die [X.] bedarf, die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht (für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch: [X.], Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 58; enger im Sinne eines [X.]en [X.] noch: [X.], Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:200715B6VR1.15.0] - [X.] 11 Art. 5 Abs. 1 [X.] Nr. 5 Rn. 9 ff. und vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945 Rn. 16).

ee. Private Interessen, denen bei der im Rahmen des verfassungsunmittelbaren [X.]sanspruchs der Presse gegenüber [X.]behörden durchzuführenden Abwägung Vorrang vor dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] verankerten Informationsinteresse der Presse zuzubilligen ist, können sich insbesondere aus den Grundrechten Dritter ergeben. Dies entspricht der zu den [X.] nach den [X.]n geübten Rechtspraxis (dazu unter Hinweis auf landesrechtliche Besonderheiten: [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] , Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 11, 121 ff.; [X.], [X.], 313 <319 f.>).

Die praktische Konkordanz zwischen den konfligierenden [X.] der Presse und der privaten Dritten, die im Anwendungsbereich der [X.] auf einfachgesetzlicher Grundlage hergestellt werden kann, muss bei [X.]sbegehren der Presse gegenüber [X.]behörden mangels einer Regelung des einfachen [X.]gesetzgebers im Rahmen der Auslegung und Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] hergestellt werden. Setzt sich der verfassungsunmittelbare [X.]sanspruch im Rahmen der durchzuführenden Abwägung durch, ist verfassungsrechtlich determiniert, dass die Belange der Presse überwiegen. In Gestalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] selbst besteht dann eine hinreichende Ermächtigung für die mit der [X.]serteilung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte Dritter ([X.], Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - [X.]E 151, 348 Rn. 41). Diese Konstellation entspricht derjenigen, die das [X.]verfassungsgericht im Hinblick auf den - gleichfalls verfassungsunmittelbaren - parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] und die damit verbundene [X.]spflicht der [X.]regierung gebilligt hat (vgl. [X.], Urteile vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:2014:es20141021.2bve000511] - [X.]E 137, 185 Rn. 185 und vom 7. November 2017 - 2 [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:2017:es20171107.2bve000211] - [X.]E 147, 50 Rn. 244 f., jeweils unter Verweis auf: [X.], Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2006:rs20060314.1bvr208703] - [X.]E 115, 205 <233 f.>).

b. An den dargestellten Maßgaben gemessen, kann der Kläger mit dem Antrag zu 11 nicht durchdringen. Dies ist jedenfalls deshalb der Fall, weil das mit dem Antrag verfolgte Interesse der Presse an einer [X.] darüber, ob und gegebenenfalls wann und wie der [X.] das [X.]kanzleramt als nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufsichtsführende Stelle über Äußerungen seines Präsidenten in einem [X.]ungsinterview zu dem Thema einer Beteiligung der sog. [X.] an dem [X.] unterrichtet hat, hinter das schutzwürdige öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufgabenerfüllung des [X.] zurücktreten muss. Letzteres erfordert, wie der [X.] bereits in dem vorangegangenen Eilverfahren entschieden hat ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - [X.] [X.] Rn. 25), zwingend einen Geheimschutz, weil eine Offenlegung der Modalitäten der Koordination zwischen dem [X.] und dem [X.]kanzleramt über das in Rede stehende Interview hinaus Details der aktuellen aufsichtsbehördlichen Vorgaben für die Organisation der Arbeitsweise des [X.] erkennen ließe oder jedenfalls den Rückschluss auf derartige Details ermöglichen würde. Der Umstand, dass der [X.] vor Jahren bereits einmal einem [X.]sbegehren der Presse betreffend die Information des [X.]kanzleramts über eine Kommunikation des Dienstes entsprochen hat (dazu: [X.], Beschluss vom 4. März 2016 - 6 VR 3.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:040316B6VR3.15.0] - juris Rn. 3 f., 9), rechtfertigt schon in Anbetracht der seitdem verstrichenen [X.] und des deshalb fehlenden Aktualitätsbezugs keine andere Beurteilung.

Hieraus folgt zugleich, dass der Kläger die mit dem Antrag zu 11 verlangte [X.] auch nicht vertraulich und nicht zur Verwendung für eine öffentliche Berichterstattung mit Quellenangabe erhalten kann, wie er es mit dem zweiten Hilfsantrag begehrt. Die Abrede einer in diesem Sinne verminderten Verwertbarkeit der Information reicht für den Schutz des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Aufgabenerfüllung des [X.] nicht aus. Der [X.] kann nicht angesonnen werden, die Wahrung der Geheimhaltung von Einzelheiten der Organisation der Arbeitsweise des [X.], nur durch eine Vertraulichkeitsabrede geschützt, in die Hand des [X.] zu geben.

c. Den auf Hintergrundgespräche bezogenen Anträgen zu 3, zu 4 und zu 5 - jeweils mit ihrer ersten Teilfrage - sowie zu 7 ist demgegenüber Erfolg beschieden. In den [X.] übermittelt der [X.] von sich aus - das heißt, ohne hierzu verpflichtet zu sein - und unter eigener Themenwahl Informationen (sog. [X.]) vertraulich an ausgewählte Journalisten. Diese Gespräche können bei sachgerechter Auswahl der Teilnehmer als individuelle Kommunikationsform "im kleinen Kreis" im Rahmen des behördlichen Organisationsermessens auf Grund der Befugnis des [X.] zur Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit durchgeführt werden. Unabhängig von dieser Befugnis ist die Frage, ob sich der vertrauliche Charakter von [X.] gegenüber dem [X.]sanspruch der Presse durchsetzt (aa.). Die Informationen, die der Kläger mit den in Rede stehenden Anträgen in hinreichend bestimmter Weise begehrt, betreffen den formellen Rahmen der Hintergrundgespräche und ihre Themen in der denkbar allgemeinsten Form. Diese Informationen sind bei dem [X.] vorhanden ([X.]). Ihrer Herausgabe an den Kläger stehen weder schutzwürdige öffentliche Interessen an einer Geheimhaltung ([X.]) noch schützenswerte private Vertraulichkeitsinteressen der von dem [X.] für die Hintergrundgespräche berücksichtigten Journalisten bzw. Medienvertreter und der durch sie repräsentierten Medien entgegen ([X.].).

aa. Nach der von dem Kläger in [X.] nicht bestrittenen Beschreibung der [X.] informiert der [X.] die von ihm zu [X.] eingeladenen Journalisten auf der Basis einer verabredeten oder jedenfalls vorausgesetzten Vertraulichkeit im Hinblick auf Rahmen und Inhalt der Gespräche über die näheren Umstände und Zusammenhänge der nachrichtendienstlichen Arbeit. Es gibt einen grundsätzlich festen Kreis von ca. dreißig Journalisten, die auf Einladung des [X.] regelmäßig an den [X.] teilnehmen. Dieser Kreis setzt sich aus Journalisten zusammen, deren Interesse an der Behandlung von politischen Themen mit Bezug zu der Tätigkeit des [X.] von diesem als belegt erachtet wird und die für Medien tätig sind, die nach seiner Einschätzung eine genügende Reichweite haben und in ihrer Zusammensetzung die Vielfalt der [X.] Medienlandschaft widerspiegeln. Wenn sich nach der Beurteilung des [X.] insoweit Änderungen ergeben, trägt er dem bei der Berücksichtigung der Journalisten Rechnung. Die Einladungen zu den [X.] werden von dem [X.] per Post und über einen festen E-Mail-Verteiler versandt. Die Eingeladenen können sich durch von ihnen selbst zu bestimmende Redaktionskollegen vertreten lassen.

In der Rechtsprechung des [X.]s ist anerkannt, dass auch Formate, in denen eine Behörde [X.] nur an eine begrenzte Zahl von Journalisten erteilt, Teil der behördlichen Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit sind. Solche individuellen Kommunikationsformen "im kleinen Kreis" erscheinen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse zur Ergänzung uniformer Formate wie allgemeiner Pressekonferenzen unentbehrlich ([X.], Urteil vom 3. Dezember 1974 - 1 C 30.71 - [X.]E 47, 247 <249 ff.>, betreffend sog. Pressefahrten der ehemaligen Deutschen [X.]bahn). Hintergrundgespräche gehören zu diesen individuellen Kommunikationsformen.

Die Befugnis zur Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit ergibt sich für den [X.] im Ansatz bereits aus der ausdrücklichen Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 3 [X.], derzufolge der Dienst die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren kann, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 [X.] und bei Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Im Übrigen sind öffentliche Stellen - und so auch der [X.] - auch ohne besondere Ermächtigung dazu berechtigt, im Zusammenhang mit der ihnen jeweils zugewiesenen Sachaufgabe Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu betreiben. Bei der Wahrnehmung dieser Annexkompetenz zur Sachaufgabenzuständigkeit ([X.], [X.], 93 <95, 99>; [X.], [X.], 293 <294>) muss sich die öffentliche Stelle auf den ihr zugewiesenen Aufgaben- und Kompetenzbereich beschränken sowie dem Neutralitätsgebot bzw. dem Gebot der Sachlichkeit genügen ([X.], Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2002:rs20020626.1bvr055891] - [X.]E 105, 252 <268 ff.> und - 1 BvR 670/91 [[X.]:[X.]:[X.]:2002:rs20020626.1bvr067091] - [X.]E 105, 279 <301 ff.>; [X.], Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:130917U10C6.16.0] - [X.]E 159, 327 Rn. 18 ff.). Individuelle Kommunikationsformen "im kleinen Kreis" dürfen darüber hinaus nicht auf eine Reglementierung oder Steuerung der Medien oder eines Teils von ihnen hinauslaufen. Auch muss die bei einer beschränkten Teilnehmerzahl erforderliche Auswahl nach sachgerechten, dem allgemeinen Gleichheitssatz genügenden Kriterien vorgenommen werden ([X.], Urteil vom 3. Dezember 1974 - 1 C 30.71 - [X.]E 47, 247 <253 f.>). Bei Wahrung dieser Voraussetzungen liegt die Durchführung von [X.] im Bereich des Ermessens, das einer Behörde im Hinblick auf die [X.], Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zusteht.

Aus der Feststellung, dass der [X.] hiernach grundsätzlich zur Durchführung von [X.] als individuelle Kommunikationsform "im kleinen Kreis" befugt ist, lässt sich indes für die Entscheidung, ob sich die [X.] gegenüber dem von dem Kläger erhobenen verfassungsunmittelbaren [X.]sanspruch der Presse auf die von dem [X.] und den (potentiellen) [X.] verabredete oder jedenfalls vorausgesetzte Vertraulichkeit berufen kann, nichts herleiten. Hierfür kommt es ausschließlich darauf an, ob hinsichtlich der begehrten Informationen die Voraussetzungen des [X.]sanspruchs erfüllt sind. In deren Rahmen kann die Frage, ob einer [X.]erteilung schutzwürdige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, entgegen der Ansicht der [X.] nicht allein unter Verweis auf die autonom geschaffene Vertraulichkeitsgrundlage der Hintergrundgespräche bejaht werden. In der Rechtsprechung des [X.]s ist für unterschiedliche Zusammenhänge anerkannt, dass nicht bereits die behördliche Anordnung der Vertraulichkeit oder deren Vereinbarung zwischen der Behörde und Dritten für sich genommen zum Geheimschutz für die betreffenden Informationen führt, sondern dass diese sich in der Abwägung selbst als objektiv schutzwürdig erweisen müssen ([X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - [X.] 400 [X.] Nr. 1 Rn. 38 f., 47 ff. und Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - [X.]E 136, 345 Rn. 5, betreffend die Einstufung als Verschlusssache; [X.], Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 50 ff., betreffend die [X.] gegenüber Informanten des [X.]). Für den Schutz der Vertraulichkeit von [X.] kann nichts anderes gelten.

[X.] Die Informationen, die der Kläger mit den auf Hintergrundgespräche bezogenen Anträgen begehrt, betreffen zum einen den formellen Rahmen, zum anderen die Themen der Gespräche. In der erstgenannten Hinsicht steht nur noch das mit der jeweils ersten Teilfrage der Anträge zu 4 und zu 5 verfolgte Verlangen auf Benennung der zu den [X.] eingeladenen Medien und Medienvertreter sowie das mit dem Antrag zu 7 geltend gemachte Begehren auf Angabe der unter Teilnahme des Präsidenten des [X.] geführten Gespräche in Streit. In Bezug auf die Bestimmtheit dieses [X.] an Fragen zu dem formellen Rahmen der durchgeführten Hintergrundgespräche bestehen keine Bedenken.

Was die Themen der Hintergrundgespräche anbelangt, geht es dem Kläger mit dem insoweit noch streitgegenständlichen Antrag zu 3 nicht um die konkreten Gesprächsinhalte. Der Antrag ist vielmehr, wie sich aus dem schriftsätzlichen Vortrag des [X.] und seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt, auf [X.] über die abstrakten Themen der Gespräche gerichtet und dies auch nur in einer schlagwortartigen, das heißt der denkbar allgemeinsten Form. Auch dieses beschränkte [X.]sbegehren weist eine noch hinreichende Bestimmtheit auf.

Die [X.] hat nicht in Abrede gestellt, dass die dergestalt umgrenzten, noch streitgegenständlichen Informationen zu dem Rahmen und der Thematik der Hintergrundgespräche bei dem [X.] vorhanden sind. Dies entspricht der aus einem anderen Verfahren gewonnenen Kenntnis des [X.]s, wonach der [X.] unter anderem die Teilnehmer und die Themen der Hintergrundgespräche dokumentiert ([X.], Beschluss vom 20. März 2018 - 6 VR 3.17 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:200318B6VR3.17.0] - NVwZ 2018, 907). Der [X.] muss mithin insbesondere nicht der Frage nachgehen, ob Informationen, die durch Vertreter einer Behörde gegenüber Journalisten in einer individuellen Kommunikationsform vertraulich erteilt, aber nicht dokumentiert worden sind, hernach noch im Sinne der Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren [X.]sanspruchs der Presse bei der Behörde vorhanden sind (ebenso schon: [X.], Beschluss vom 20. März 2018 - 6 VR 3.17 - NVwZ 2018, 907 Rn. 19).

[X.] Der von dem Informationsinteresse der Presse geforderten Beantwortung der noch in Streit stehenden Fragen des [X.] zu [X.] stehen keine öffentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegen, die sich in der Abwägung durchsetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Erteilung der begehrten Auskünfte die Gefahr der von der [X.] befürchteten Rückschlüsse auf die Arbeitsfelder und die Arbeitsweise des [X.] neu geschaffen oder sich in beachtlicher Weise erhöhen würde, so dass die Aufgabenerfüllung des [X.] in relevanter Weise gefährdet sein könnte. Die [X.] ist der gesteigerten Darlegungslast, die ihr diesbezüglich nach den tatsächlichen Umständen des Falles obliegt, nicht nachgekommen.

In tatsächlicher Hinsicht ist für sämtliche noch streitigen Fragen des [X.] zunächst Folgendes in Rechnung zu stellen: Es obliegt zuvörderst dem [X.] selbst, seine Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit so zu gestalten, dass Umstände und Informationen, die er für geheimschutzbedürftig hält, nicht in die Öffentlichkeit gelangen können. Der [X.] führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, als Teil seiner Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit Hintergrundgespräche durch, in denen seine Vertreter Journalisten Informationen vermitteln, die er als solche nicht für geheimschutzbedürftig hält. Um zu verhindern, dass aus dem Rahmen oder dem Inhalt dieser Kommunikationstätigkeit Rückschlüsse auf seine Arbeitsfelder und seine Arbeitsweise gezogen werden können, sieht er als Absicherung eine zwischen den Beteiligten insoweit verabredete bzw. vorausgesetzte Vertraulichkeit als hinreichend an. Der [X.] wählt allerdings die Teilnehmer der Hintergrundgespräche nicht unter dem Kriterium einer besonderen Vertrauenswürdigkeit aus und gestattet ihnen zudem, sich im Falle einer Verhinderung durch von ihnen autonom bestimmte Redaktionskollegen vertreten zu lassen. Der [X.] meint mithin, das Risiko, das mit einer in diesem Sinne niederschwelligen Absicherung vor unerwünschten Rückschlüssen generell verbunden ist, nicht nur in Bezug auf den formellen Rahmen und die abstrakten Themen der Hintergrundgespräche, für die er im hiesigen Verfahren einen absoluten Geheimschutz fordert, sondern sogar für die - hier nicht in Streit stehenden - konkreten Gesprächsinhalte vernachlässigen zu können.

Im Hinblick auf die Fragen des [X.] nach dem formellen Rahmen der Hintergrundgespräche kommt auf der Tatsachenebene hinzu, dass die Veranstaltung solcher Gespräche durch den [X.] auch unter Beteiligung seines Präsidenten allgemein bekannt ist. Zudem hat die [X.] im Verfahren - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - von sich aus Angaben zu Anzahl, Orten und [X.]en von durch den [X.] veranstalteten [X.] gemacht. Auch in einem früheren Rechtsstreit hat sie bereits einmal in entsprechender Weise Zahlen über geführte Hintergrundgespräche genannt (im Verfahren zum Aktenzeichen 6 VR 3.15 des [X.]s - in dem Beschluss vom 4. März 2016, juris, nicht ausdrücklich aufgeführt). Was die tatsächliche Seite des Begehrens des [X.] auf [X.] zu den allgemeinen Gesprächsthemen anbelangt, wird lediglich eine schlagwortartige Information auf der denkbar höchsten Abstraktionsebene verlangt. Ferner kann darauf verwiesen werden, dass die [X.] in der Vergangenheit auch schon konkreter gefasste Auskünfte zur Thematik von [X.] von sich aus erteilt hat (wiederum im Verfahren zum Aktenzeichen 6 VR 3.15 des [X.]s).

In Anbetracht der Gesamtheit dieser tatsächlichen Umstände hätte es zum einen eingehender Darlegungen der [X.] dazu bedurft, welche zusätzlichen Möglichkeiten eines Rückschlusses auf die Arbeitsfelder und die Arbeitsweise des [X.] sich daraus ergeben können, dass dem Kläger über die ihm im konkreten Fall bereits bekannten bzw. bekannt gemachten und von der [X.] teilweise auch schon früher offengelegten Einzelheiten des formellen Rahmens der Hintergrundgespräche hinaus mitgeteilt wird, welche Medien und Medienvertreter jeweils eingeladen waren und an welchen Gesprächen genau der Präsident des [X.] teilgenommen hat. Derartige Darlegungen hat die [X.] versäumt. Sie hätte zum anderen dezidiert darlegen müssen, weshalb mit einer Mitteilung der Themen der Hintergrundgespräche in ihrer denkbar allgemeinsten, einen Rückschluss auf die Arbeit des [X.] jedenfalls stark erschwerenden Form trotz der von dem Dienst selbst gewählten niederschwelligen Absicherung sogar der konkreten Gesprächsinhalte bisher nicht vorhandene Rückschlussrisiken verbunden sein sollen. Die [X.] hätte dabei auch aufzeigen müssen, worin insoweit die Unterschiede zu den in der Vergangenheit bereits erteilten Auskünften zu allgemeinen Gesprächsthemen im Einzelnen bestehen. Auch diese Darlegungen ist die [X.] schuldig geblieben. Insbesondere sind ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, häufig seien fachliche Analysen des [X.] Inhalt von [X.], in dieser Hinsicht unbehelflich. Die Gefahr, dass derartige Analysen bei Angabe der Themen von [X.] bekannt werden könnten, ist bei einer Mitteilung in der allgemeinen Form, wie sie von dem Kläger allein verlangt wird, nicht gegeben.

[X.]. Die Erteilung der Auskünfte, die der Kläger über Hintergrundgespräche zu erhalten begehrt, scheitert auch nicht an den privaten Interessen der Journalisten bzw. Medienvertreter und Medien, die der [X.] für die Hintergrundgespräche berücksichtigt. Für diese Interessen kann nicht an das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] angeknüpft werden ([X.].). Die Rechtspositionen, die sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1) [X.] ergeben, treten hinter das Informationsinteresse der Presse zurück (b[X.]).

[X.]. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistete Pressefreiheit schließt diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne die die Presse ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen kann. Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen ([X.], Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - [X.]E 20, 162 <176> und Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2007:rs20070227.1bvr053806] - [X.]E 117, 244 <259>).

Geschützt sind damit unter anderem die Geheimhaltung der Informationsquellen der Presse und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten, worauf sich die [X.] wegen der zu wahrenden Interessen der von dem [X.] für die Hintergrundgespräche berücksichtigten Journalisten und der durch sie vertretenen Medien in erster Linie beruft. Der besagte Schutz gilt jedoch nach seinem Sinn und Zweck allein im Hinblick auf die privaten Quellen der Presse. Er bezieht sich nicht auf öffentliche Stellen, deren Vertreter im Rahmen ihrer Befugnisse Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit betreiben, wie dies auch in der Form von [X.] geschieht (vgl. [X.], Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - [X.]E 20, 162 <176, 187> und Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 u.a. - [X.]E 117, 244 <258 ff.>).

Für das Recherchegeheimnis der Journalisten und das [X.] in den durch sie vertretenen Medien, auf die die [X.] als weitere Ausprägungen der Pressefreiheit verweist, kann nichts anderes gelten, soweit es um das Bekanntwerden der seitens des [X.] organisierten Hintergrundgespräche als Recherchequelle geht. Im Übrigen muss in der hier bestehenden Konstellation bei der Zuordnung der je für sich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] geschützten [X.] dem [X.]sanspruch der Presse Vorrang vor dem hier allenfalls in einem Randbereich betroffenen Schutz des Recherche- bzw. [X.]ses zukommen.

b[X.] Durch die Beantwortung insbesondere der jeweils ersten Teilfrage der Anträge zu 4 und zu 5, mit denen der Kläger die Nennung der zu den [X.] eingeladenen Journalisten und der durch sie vertretenen Medien begehrt, wird seitens der [X.] zwar in das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1) [X.] eingegriffen. Dieser Eingriff ist jedoch nicht derartig gewichtig, dass sich das darauf gründende private Interesse in der Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] geschützten Informationsinteresse der Presse durchsetzen könnte.

Der Kläger nimmt das Informationsinteresse der Presse im Zusammenhang mit seinen Recherchen wahr, die die Beziehungen zwischen Nachrichtendiensten und Presse transparent machen sollen. Hierdurch wird die Öffentlichkeit, deren Information Aufgabe der Presse ist, in die Lage versetzt, die spezielle Unterrichtung einzelner Journalisten in die Beurteilung von Beiträgen, die den [X.] betreffen, einzubeziehen. Demgegenüber mussten zwar die Journalisten, die der [X.] zu den [X.] aus einem grundsätzlich festen Kreis von regelmäßigen [X.] eingeladen hat, auf Grund der von den Beteiligten verabredeten bzw. vorausgesetzten Vertraulichkeit der Gespräche bisher prinzipiell nicht mit einem Bekanntwerden ihrer Namen rechnen. Sie werden durch die Namensnennung jedoch lediglich in ihrer beruflichen Tätigkeit und damit in der Sozialsphäre und nicht in der eines stärkeren Schutzes bedürftigen Intim- und Privatsphäre betroffen (zur unterschiedlichen Weite des Persönlichkeitsschutzes in den Sphären: [X.], Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:270918U7C5.17.0] - NVwZ 2019, 473 Rn. 33 m.w.N. insbesondere auf die Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts). Darüber hinaus hat die Berufstätigkeit der eingeladenen Journalisten bereits von ihrer Anlage her einen überaus starken Öffentlichkeitsbezug. In Folge dieses Bezugs haben die Betreffenden durch ihre Zugehörigkeit zu dem grundsätzlich festen Kreis der regelmäßig für die Hintergrundgespräche Berücksichtigten an der Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit des [X.] teil. In dieser Konstellation ist es ein Erfordernis der Effektivität der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] verankerten Pressefreiheit, dass die Namen der eingeladenen Journalisten auch ohne deren vorherige Einwilligung von der [X.] genannt werden dürfen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein auch: [X.], Urteil vom 1. Februar 2011 - [X.]/09 - NJW 2011, 2285 Rn. 24 m.w.N.). Dies zieht die Benennung auch der durch die Eingeladenen vertretenen Medien nach sich.

d. Aus Art. 10 [X.] ergeben sich hier wie regelmäßig auch sonst keine weitergehenden Rechte (vgl. allgemein: [X.], Urteile vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - [X.] Nr. 7 Rn. 34 und vom 25. Oktober 2018 - 7 C 6.17 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:251018U7C6.17.0] - NVwZ 2019, 479 Rn. 18). Die [X.] findet nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und ihrem Erwägungsgrund 16 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV auf die Datenverarbeitung durch den [X.] keine Anwendung. Gleichfalls außer Anwendung bleibt gemäß § 32a [X.] die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BDSG.

3. [X.] beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Meta

6 A 7/18

18.09.2019

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 1 BNDG, § 32a BNDG, § 33 BNDG, § 25 Abs 2 BDSG 2018, § 3 Nr 8 IFG, § 44 VwGO, § 50 Abs 1 Nr 4 VwGO, § 99 Abs 2 VwGO, Art 4 Abs 2 S 3 EUVtr, Art 2 Abs 2 Buchst a EUV 2016/679, Art 10 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.09.2019, Az. 6 A 7/18 (REWIS RS 2019, 3489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3489

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