Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013, Az. 6 A 2/12

6. Senat | REWIS RS 2013, 8025

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

ÖFFENTLICHES RECHT BEHÖRDEN VERWALTUNGSRECHT VERWALTUNGSGERICHT BERLIN JOURNALISMUS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT (BVERWG) AUSKUNFTSRECHT PRESSE AUSKUNFT PRESSEFREIHEIT OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des Bundes; verfassungsunmittelbarer Anspruch


Leitsatz

Die Länder können durch ihre Pressegesetze den Bundesnachrichtendienst nicht zu Auskünften gegenüber der Presse verpflichten. Für solche Regelungen fehlt ihnen die Gesetzgebungskompetenz.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Sachmaterie "Bundesnachrichtendienst" schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen.

Bleibt der zuständige Gesetzgeber untätig, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch ist auf das Niveau eines "Minimalstandards" begrenzt, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte.

Tatbestand

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger ist Chefreporter [X.]er [X.]. Mit Schreiben an [X.]ie Beklagte vom 17. November 2010 beantragte er "unter Verweis auf [X.]en presserechtlichen Auskunftsanspruch un[X.] Art. 5 Abs. 1 [X.] [X.]irekt" Auskunft [X.]azu, wie viele hauptamtliche un[X.] wie viele inoffizielle Mitarbeiter [X.]er [X.] bzw. [X.]ie [X.] in [X.]en Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980 hatte un[X.] wie viele [X.]avon ehemalige Mitglie[X.]er [X.]er [X.], [X.]er [X.], [X.]er [X.] o[X.]er Angehörige [X.]er Abteilung "Frem[X.]e Heere Ost" gewesen seien.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 teilte ihm [X.]ie Beklagte [X.]araufhin mit, [X.]ie Bearbeitung [X.]er Anträge wer[X.]e noch einige [X.] in Anspruch nehmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit [X.]er am 22. Februar 2011 beim [X.] eingegangenen Untätigkeitsklage verfolgt [X.]er Kläger sein Auskunftsbegehren weiter. Zur Begrün[X.]ung trägt er vor, ihm stehe [X.]er begehrte Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 BlnPrG zu. Nach [X.]ieser Rechtsvorschrift sei [X.]ie Beklagte als [X.] - auch in Anbetracht einer lan[X.]esgesetzlichen Norm - passivlegitimiert. Der [X.] ([X.]) habe seinen Sitz in [X.] un[X.] [X.]. Darüber hinaus habe er - [X.]er Kläger - nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.]s einen verfassungsunmittelbaren Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf [X.]ie begehrte Auskunft. Auch [X.]as [X.] habe einen Auskunfts- un[X.] Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] abgeleitet. Darüber hinaus habe er als Vertreter [X.]er Presse einen Anspruch aus Art. 10 [X.] auf [X.]ie begehrte Auskunft. Als Journalist habe er eine Funktion als "public watch[X.]og" un[X.] wer[X.]e [X.]urch [X.]ie Auskunftsverweigerung in seinem Recht beschränkt, sich selbst un[X.] [X.]ie Öffentlichkeit angemessen zu informieren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Debatte über vorbelastete [X.]-Mitarbeiter habe sofort nach Grün[X.]ung [X.]er [X.] begonnen un[X.] [X.]auere an. Sie sei wichtig, um geschehenes Unrecht aufzuarbeiten un[X.] [X.]en Opfern Genugtuung zu verschaffen. Sie sei auch wichtig, um künftigem Unrecht vorzubeugen. Die Presse sei in [X.]iesem Zusammenhang ein wichtiger Katalysator. Der beklagte Nachrichten[X.]ienst sei nicht bereit, auch nur Zahlen zu nennen o[X.]er weitere Einzelheiten in Verbin[X.]ung mit [X.]en vorbelasteten Personen zu offenbaren. Damit sei jeglicher Meinungsäußerung über [X.]iese Personen, ihre Vergangenheit, ihre Entschei[X.]ungen un[X.] ggf. ihre Opfer [X.]er Bo[X.]en entzogen. Damit unterliege [X.]ie Freiheit [X.]er Meinungsäußerung einer faktischen Zensur. Sämtliche gewünschten Informationen lägen bei [X.]em beklagten Dienst aufbereitet vor. Je[X.]enfalls könnten [X.]ie vorhan[X.]enen Personalakten ohne unzumutbaren Aufwan[X.] mit Hilfe mo[X.]erner Bürotechnik elektronisch erfasst un[X.] ausgewertet wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger beantragt,

[X.]ie Beklagte zu verpflichten, [X.]em Kläger Auskunft zu geben zu folgen[X.]en Fragen

a) Wie viele hauptamtliche Mitarbeiter hatte [X.]er [X.] bzw. [X.]ie [X.] in [X.]en Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980?

b) Wie viele nachrichten[X.]ienstliche Verbin[X.]ungen hatte [X.]er [X.] bzw. [X.]ie [X.] in [X.]en Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980?

c) Wie viele [X.]er hauptamtlichen Mitarbeiter in [X.]en genannten Jahren waren

aa) ehemalige Mitglie[X.]er [X.]er [X.]?

[X.]) ehemalige Mitglie[X.]er [X.]er [X.]?

cc) ehemalige Mitglie[X.]er [X.]er [X.]?

[X.]) ehemalige Angehörige [X.]er Abteilung "Frem[X.]e Heere Ost"?

[X.]) Wie viele [X.]er ehemaligen nachrichten[X.]ienstlichen Verbin[X.]ungen in [X.]en genannten Jahren waren

aa) ehemalige Mitglie[X.]er [X.]er [X.]?

[X.]) ehemalige Mitglie[X.]er [X.]er [X.]?

cc) ehemalige Mitglie[X.]er [X.]er [X.]?

[X.]) ehemalige Angehörige [X.]er Abteilung "Frem[X.]e Heere Ost"?

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beklagte beantragt,

[X.]ie Klage abzuweisen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beklagte bringt vor, ein Anspruch [X.]es [X.] auf Beantwortung [X.]er unter 2. a) bis [X.]) [X.]er Klageschrift gestellten Fragen aus § 4 Abs. 1 BlnPrG bzw. § 4 Abs. 1 BayPrG bestehe nicht. Entgegen [X.]er Behauptung [X.]es [X.] ließen [X.]ie Fragen sich nicht einfach beantworten. Die begehrten Informationen lägen we[X.]er EDV-technisch aufbereitet beim [X.] vor, noch ließen sie sich unter Zuhilfenahme [X.]es Arbeitsberichts "Org. 85" sowie [X.]azu gehöriger Karteikarten un[X.] Akten beantworten. Hinsichtlich [X.]es Antrags zu 2. a) sei herausgefun[X.]en wor[X.]en, [X.]ass [X.]em [X.] für [X.]as [X.] etwa 5 200 Planstellen un[X.] Stellen zugewiesen gewesen seien, für 1970 etwa 6 800 un[X.] für [X.]as [X.] etwa 6 500. Hinsichtlich [X.]es Antrags zu 2. b) un[X.] [X.]) wer[X.]e angemerkt, [X.]ass [X.]ie vom Kläger vorgegebene Kategorie "inoffizielle Mitarbeiter" beim [X.] nicht gebraucht wor[X.]en sei. Eine Beantwortung [X.]er Frage in [X.]ieser Form sei bereits faktisch unmöglich. Eine etwaige Mitglie[X.]schaft in Organisationen [X.]es [X.] sei nicht zentral erfasst wor[X.]en; [X.]eshalb stehe kein zentraler Aktenbestan[X.] zur Verfügung, in [X.]em solche Zahlen leicht ablesbar seien.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die vom Kläger begehrten Informationen könnten auch nicht mit einem noch vertretbaren Verwaltungsaufwan[X.] eruiert wer[X.]en. Der Kläger begehre [X.]ie Angabe von absoluten Zahlengrößen. Diese könnten aber we[X.]er auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es Abschlussberichts "Org. 85" erstellt wer[X.]en noch mit Hilfe [X.]es Berichts über [X.]ie Kassation von 253 Personalakten, weil es sich [X.]abei jeweils nur um kleine Ausschnitte [X.]es [X.] gehan[X.]elt habe. Zur Darstellung eines Personalprofils [X.]es [X.]es bzw. [X.]er [X.] im Sinne [X.]es Klageantrags müsse eine Gesamtschau [X.]er im Archiv vorhan[X.]enen Akten erfolgen, [X.]ie zum Teil archivarisch noch gar nicht erschlossen seien; [X.]ie begehrten Informationen lägen zur [X.] nur fragmentarisch vor. Die Zurverfügungstellung [X.]er begehrten Informationen wür[X.]e einen unverhältnismäßigen Aufwan[X.] erfor[X.]ern, zu [X.]em [X.]er [X.] nicht verpflichtet sei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.] habe zur Aufarbeitung seiner Entstehungs- un[X.] Frühgeschichte eine unabhängige [X.] ([X.]) eingesetzt, [X.]eren Forschungsauftrag auch [X.]as Personalprofil [X.]es [X.]es un[X.] [X.]er [X.] von 1945 bis 1968 umfasse. Diese wer[X.]e unterstützt [X.]urch eine vom [X.] eingesetzte Forschungs- un[X.] Arbeitsgruppe "Geschichte [X.]es [X.]". Das Projekt sei auf einen [X.]raum von vier Jahren angelegt. Die Ergebnisse wür[X.]en [X.]er Öffentlichkeit in [X.]en kommen[X.]en Jahren in Form von Publikationen un[X.] über verschie[X.]ene wissenschaftliche Veranstaltungen zugänglich gemacht. Empirisch belastbare Zahlen wür[X.]en voraussichtlich erst gegen En[X.]e [X.]es Gesamtprojekts vorliegen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Vertreter [X.]es Bun[X.]esinteresses beteiligt sich an [X.]em Verfahren. Nach seiner Auffassung können [X.]n we[X.]er auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er Lan[X.]espressegesetze noch aus Art. 5 Abs. 1 [X.] zur Erteilung von Auskünften verpflichtet wer[X.]en. Die Lan[X.]espressegesetze entfalteten für [X.]n keine Bin[X.]ungswirkung. Es han[X.]ele sich bei [X.]er Erfüllung von Auskunftsbegehren nämlich um Gesetzesvollzug. Gemäß Art. 83 ff. [X.] sei [X.]er Vollzug von Lan[X.]esgesetzen [X.]urch [X.]en Bun[X.] ausgeschlossen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beklagte hat in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung [X.]en Auszug aus einem Schriftstück überreicht, [X.]as [X.]ie Zahlen von Mitarbeitern un[X.] nachrichten[X.]ienstlichen Verbin[X.]ungen in [X.]en Jahren 1950, 1955, 1960, 1970 un[X.] 1980 enthält.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Wegen [X.]er weiteren Einzelheiten [X.]es Sach- un[X.] Streitstan[X.]s wir[X.] auf [X.]en Inhalt [X.]er Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die auf [X.] vom [X.] gerichtete Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet. (2.).

1. a) Über die Klage hat erstinstanzlich das [X.] zu entscheiden, denn ihr liegen Vorgänge im Geschäftsbereich des [X.]es zu Grunde (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO).

b) Das Begehren ist in der Form der allgemeinen Leistungsklage statthaft. Es ist auf ein tatsächliches Handeln der Beklagten gerichtet. Anders als bei [X.] nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG geht der Erteilung der [X.] keine davon gesonderte und als Verwaltungsakt zu qualifizierende "Entscheidung" des [X.] oder einer von ihm beauftragten Person (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG) voraus (Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 - [X.] Nr. 1 = BVerwGE 130, 29 Rn. 13).

c) Die Klage hat sich nicht teilweise erledigt. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Zahlen von hauptamtlichen Mitarbeitern und Nachrichtendienstlichen Verbindungen in den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970 und 1980 offengelegt. Der Anspruch des [X.] ist aber auf eine [X.] über die Durchsetzung des [X.]es mit Mitarbeitern [X.] Hintergrunds gerichtet. Sein [X.]sanspruch ist als einheitlicher Anspruch gemeint. Die Zahlen der Mitglieder in [X.] Organisationen und der Abteilung "Fremde Heere Ost" sollen im Verhältnis zu der auch angefragten Gesamtzahl hauptamtlicher Mitarbeiter und [X.] Verbindungen das Ausmaß der Durchsetzung mit Mitarbeitern [X.] Hintergrunds widerspiegeln. Insoweit ist der [X.]sanspruch unteilbar und einer Erfüllung und damit Erledigung durch Benennung einzelner Zahlen nicht zugänglich.

2. Die Klage ist unbegründet. Die [X.] begründen keine [X.]sansprüche der Presse gegen den [X.]; deshalb kann der Kläger sein Begehren nicht auf § 4 Abs. 1 BlnPrG stützen. Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung derartiger [X.] liegt beim [X.] (a). Solange der [X.] von seiner gesetzlichen Regelungskompetenz keinen Gebrauch macht, folgt ein [X.]sanspruch der Presse unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Allerdings erfüllt das konkrete Begehren des [X.] die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht (b). Das [X.]sbegehren kann nicht auf Art. 10 [X.] (c) oder Art. 19 [X.] gestützt werden.

a) Die Länder können durch ihre Pressegesetze den [X.] nicht zu Auskünften gegenüber der Presse verpflichten. Für eine solche Regelung fehlt ihnen die Gesetzgebungskompetenz. Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem [X.] Gesetzgebungsbefugnisse verleiht (Art. 70 Abs. 1 GG). Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen [X.] und [X.] bemisst sich nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 70 Abs. 2 GG). Mangels einer Gesetzgebungskompetenz des [X.]es für das Sachgebiet "Presserecht" haben die Länder zwar die Befugnis, presserechtliche Regelungen zu treffen (aa). Diese Befugnis umfasst aber nicht alle Regelungen, die die Presse berühren, sondern stößt dort an Grenzen, wo sie auf eine vorrangige anderweitige Gesetzgebungskompetenz trifft. Die Regelung von [X.] gegenüber der Presse folgt aus anderen [X.], die - soweit der [X.] betroffen ist - ausschließlich dem [X.] zustehen (bb).

aa) Das Presserecht ist als Materie weder im Katalog der ausschließlichen Gesetzgebung des [X.]es (Art. 73 GG) noch der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 GG) aufgeführt. Die Entwürfe des Grundgesetzes bis zur 3. Lesung im Hauptausschuss (10. Februar 1949) sahen im [X.] an Art. 7 Nr. 6 der [X.] und an Art. 4 Nr. 16 der Reichsverfassung von 1871 eine konkurrierende Kompetenz des [X.]es für das Presserecht vor (vgl. den Abdruck der Materialien in: Jahrbuch des Öffentlichen Rechts Neue Folge Band 1 <1951>, 1 <557 ff.>). Diese Kompetenz wurde jedoch auf Veranlassung der Alliierten (vgl. Memorandum vom 2. März 1949) beseitigt und durch die Rahmenkompetenz des Art. 75 Nr. 2 GG ersetzt (Nachweise in: [X.], Beschluss vom 4. Juni 1957 - 2 BvL 17/56 u.a. - [X.]E 7, 29 <40>). Das [X.]esverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung aber davon aus, dass die Zuständigkeitskataloge der [X.] bundesstaatlichen Verfassungen eine besondere Materie "Presserecht" kennen ([X.], Beschluss vom 4. Juni 1957 a.a.[X.] unter Hinweis auf Art. 4 Nr. 16 [X.]. von 1871, Art. 7 Nr. 6 Weim[X.]. und Art. 75 Nr. 2 GG). Dabei sei es ohne Bedeutung, dass die Abgrenzung des [X.] "Presserecht" in verschiedener Hinsicht zweifelhaft und umstritten sei ([X.], Beschluss vom 4. Juni 1957 a.a.[X.]).

Die Länder sind demnach entsprechend dem Grundsatz des Art. 70 Abs. 1 GG für gesetzliche Regelungen auf dem Gebiet des [X.] zuständig ([X.], Beschluss vom 28. November 1973 - 2 BvL 42/71 - [X.]E 36, 193 <201>). Diese Zuständigkeit muss jedoch diejenigen Grenzen beachten, die sich aus vorrangigen anderweitigen Kompetenzen ergeben. Dies hat bereits in der Vergangenheit zu [X.] geführt, wenn Teile der Vollregelung Bezüge zu mehreren Sachgebieten aufwiesen. Dieser Umstand enthebt jedoch nicht von der Notwendigkeit, die Materie entweder dem einen oder dem anderen Kompetenzbereich zuzuweisen: eine "Doppelzuständigkeit", auf deren Grundlage [X.] und Länder ein und denselben Gegenstand in unterschiedlicher Weise regeln könnten, ist dem System der verfassungsrechtlichen Kompetenznormen fremd und wäre mit ihrer Abgrenzungsfunktion (vgl. Art. 70 Abs. 2 GG) auch nicht vereinbar ([X.], Beschluss vom 28. November 1973 a.a.[X.] f.). Diese Beurteilung entspricht schließlich auch dem Bedürfnis nach Rechtseinheit. Ein anderes Ergebnis widerspräche dem Gebot sachgemäßer und funktionsgerechter Auslegung der Kompetenzvorschriften ([X.], Beschluss vom 28. November 1973 a.a.[X.] 209).

Nachdem der [X.] von der Kompetenz zur Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse (Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG a.F.) bis zu ihrer Aufhebung (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, [X.]) keinen Gebrauch gemacht hatte, haben die [X.]esländer ab 1959 nach einem als Muster dienenden Modellentwurf neue, in den wesentlichen Punkten übereinstimmende [X.] geschaffen, die in den Jahren 1964 bis 1966 in [X.] traten ([X.]/[X.], Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, Kapitel 4 Rn. 35). Die Länder haben in ihren [X.]n sogenannte Vollregelungen getroffen, durch die nicht nur das Ordnungsrecht der Presse (z.B. Impressumsvorschrift), sondern auch das Recht der Gegendarstellung, der Pressebeschlagnahme, der Presse-Verjährung, der öffentlichen Aufgabe der Presse und ihres Informationsanspruchs gegenüber den Behörden normiert worden sind ([X.]/[X.], a.a.[X.] 2 Rn. 3 m.w.N.). Teile dieser Vollregelungen wurzelten in anderen Materien als dem Presserecht und haben dementsprechend schon zu früheren Zeitpunkten verfassungsrechtliche Einschränkungen erfahren. So verlieh den [X.] die uneingeschränkte Gesetzgebungszuständigkeit auf dem Gebiet des [X.] zwar die Befugnis, die Verjährung von Pressedelikten zu regeln ([X.], Beschluss vom 4. Juni 1957 a.a.[X.]), nicht aber diejenige, das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse im Strafverfahren zu normieren; denn bei letzterem handelt es sich nicht um einen Gegenstand des Presserechts, sondern um eine Materie, die Teil des gerichtlichen Verfahrens ist und darum gemäß Art. 74 Nr. 1 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fällt ([X.], Beschluss vom 28. November 1973 a.a.[X.] 196). Ebenso wenig waren sie zuständig für Regelungen über pressebezogene Beschlagnahmen im Strafverfahren ([X.], Beschluss vom 14. Juni 1978 - 2 BvL 2/78 - [X.]E 48, 367 <372 f.>). Ihre Kompetenz zur Regelung der [X.] durch [X.] folgt nicht aus der Gesetzesmaterie "Presserecht", sondern als Annex zu der jeweiligen Sachkompetenz, beispielsweise in den Bereichen "Schule", "Hochschulen", "Justiz", "Polizei"; die Bestimmungen über die [X.]spflichten von [X.] hätten daher statt in den Pressegesetzen auch in anderen - verwaltungs- oder organisationsrechtlichen - Gesetzen der Länder aufgenommen werden können.

bb) Dem [X.] steht die ausschließliche Kompetenz für die Gesetzgebung in auswärtigen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten der Verteidigung zu (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG). Zu dieser Materie gehört auch der gesetzliche Auftrag an den [X.] zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland mit außen- und sicherheitspolitischer Relevanz ([X.], Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - [X.]E 100, 313 <368 ff.>; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 33 = [X.] 402.9 G 10 Nr. 2). Die Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie "[X.]" schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Landespressegesetzliche [X.]svorschriften wie § 4 BlnPrG bzw. § 4 BayPrG sind vor diesem Hintergrund verfassungskonform dahin auszulegen, dass der [X.] nicht zu den von ihnen verpflichteten "Behörden" zählt.

(1) Kennzeichnend für die Annexkompetenz ist ihr dienender, im Verhältnis zur geschriebenen materiellen Kompetenz, zu der sie hinzutritt, akzessorischer [X.]harakter. Sie deckt den Erlass von Vorschriften, die in einem funktionellen Zusammenhang zur geschriebenen Kompetenzmaterie stehen (vgl. [X.], in: v.Mangoldt/[X.]/[X.], Kommentar zum Grundgesetz, [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 70 Rn. 48; [X.], in: [X.], Grundgesetz, 6. Aufl. 2011, Art. 70 Rn. 38; Heintzen, in: [X.], Grundgesetz, Stand: Dezember 2003, Art. 70 Rn. 120; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand: November 2012, Art. 70 Rn. 71; jeweils m.w.N.). Das [X.]esverfassungsgericht hebt in seiner Rechtsprechung insbesondere darauf ab, ob ein "notwendiger Zusammenhang zu der in der Zuständigkeit des [X.]es liegenden Materie" besteht oder die [X.] "für den wirksamen Vollzug der Bestimmungen erforderlich sind" ([X.], Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834, 1588/02 - [X.]E 109, 190 <215>; ähnlich Beschluss vom 9. Dezember 1987 - 2 BvL 16/84 - [X.]E 77, 288 <299>).

(2) Die Annexkompetenz des [X.]es zum Erlass von Regelungen über die Erteilung von [X.]n durch den [X.] begründet sich aus dem Umstand, dass die öffentliche Zugänglichkeit der dort vorhandenen Informationen die gesetzliche Aufgabenerfüllung beeinflussen kann. Sie erhöht auf der einen Seite die Nachvollziehbarkeit der Gesetzesausführung durch den Bürger und vermag so sein Vertrauen in deren Rechtsstaatlichkeit und Sachangemessenheit zu stärken; zugleich verbreitert sie den Informationsstand der Öffentlichkeit und befördert damit politische Teilhabe. Andererseits birgt sie die Möglichkeit, dass [X.] Dritter oder aufgabenbezogene Vertraulichkeitsinteressen beeinträchtigt werden. Mit der Entscheidung über Umfang und Grenzen der öffentlichen Zugänglichkeit von [X.] wird so indirekt mit über den normativen Stellenwert oder das praktische Gewicht bestimmter von einer Sachmaterie erfasster materieller Belange bestimmt und insgesamt eine zentrale, auf die behördliche Umsetzung der fachgesetzlichen Regelungsanliegen einwirkende Rahmenbedingung des Verwaltungshandelns gesetzt. Der notwendige Ausgleich zwischen Transparenz- und Vertraulichkeitsinteressen muss von dem für die Sachmaterie zuständigen Gesetzgeber in enger Abstimmung auf die Sach- und Rechtsstrukturen der betroffenen Materie und deren spezifische Problemlagen und Regelungsnotwendigkeiten vorgenommen werden. Für den Bereich von [X.]n gilt insoweit nichts prinzipiell anderes als für Regelungen über den Zugang von Bürgern zu [X.], wie sie der [X.] mit dem Informationsfreiheitsgesetz geschaffen hat.

(3) Soweit [X.]esbehörden sonstige Sachmaterien der Art. 73 f. GG ausführen, kommen die vorstehenden Erwägungen entsprechend zum Tragen. Keiner Vertiefung bedarf im vorliegenden Fall die Frage, inwieweit eine [X.]eskompetenz zur Regelung von [X.]n zusätzlich daraus herzuleiten ist, dass der [X.] nach der Verfassungsordnung die Verantwortung für die administrative Ausrichtung und Funktionsfähigkeit der [X.]esverwaltung trägt; dieser Ansatz würde umgekehrt Regelungskompetenzen der Landesgesetzgeber in Bezug auf die Erteilung von [X.]n durch [X.] auch dort begründen können, wo diese Gesetzesmaterien vollziehen, die in der ausschließlichen Sachkompetenz des [X.]es liegen.

b) Allerdings hat der [X.] von der ihm zukommenden Gesetzgebungskompetenz speziell mit Blick auf Auskünfte seiner Behörden an die Presse nicht Gebrauch gemacht. Das schließt einen Anspruch allerdings nicht aus (aa). Im vorliegenden Fall erfüllt das streitige [X.]sbegehren aber die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht (bb).

aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse ([X.], Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - [X.]E 20, 162 <175 f.>; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 [X.] 139.81 - BVerwGE 70, 310 <311> = [X.] 422.1 Presserecht Nr. 3 S. 7). Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen [X.]spflichten (vgl. [X.], Urteil vom 5. August 1966 a.a.[X.]; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 a.a.[X.] 314 bzw. [X.]), die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind. Beim Erlass entsprechender [X.]sregeln steht dem Gesetzgeber - wie in anderen Fällen der Umsetzung objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalte - ein weiter [X.] zu. Er kann die aus seiner Sicht der [X.]serteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem [X.] der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1984 a.a.[X.] 315 bzw. [X.]). Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen [X.] von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -abwägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur [X.]serteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die [X.] insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern.

Das Informationsfreiheitsgesetz des [X.]es begründet Jedermannspflichten und formt nicht spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse aus. Seine Zugangsregelungen und Begrenzungsvorschriften reflektieren nicht die besonderen Funktionsbedürfnisse der Presse. Der [X.]esgesetzgeber hat mit seinem Erlass nicht zur Erfüllung des Gestaltungsauftrags gehandelt, der ihm aus dem objektiv-rechtlichen [X.] des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erwächst.

Bleibt der zuständige Gesetzgeber untätig, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische [X.]spflichten zurückgegriffen werden. Ohne einen solchen Rückgriff, der - was nach der Verfassungsordnung die Ausnahme bleibt - den objektiv-rechtlichen [X.] des Grundrechts in einen subjektiv-rechtlichen Anspruch umschlägt, liefe die Pressefreiheit in ihrem objektiv-rechtlichen [X.] leer. Die Anwendung des verfassungsunmittelbaren [X.]sanspruchs muss jedoch in einer Weise vorgenommen werden, die nicht die Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers unterläuft, indem sie auf Grundlage von Interessensgewichtungen und -abwägungen erfolgt, die nach der Verfassungsordnung nur der Gesetzgeber vorzunehmen befugt ist. Die Position von Behörden oder Gerichten, die über die Berechtigung eines geltend gemachten verfassungsunmittelbaren [X.]sanspruchs zu entscheiden haben, ist schon im Ansatz nicht vergleichbar mit der Position des Gesetzgebers, der in Umsetzung des Gestaltungsauftrags aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesetzliche Regelungen zu treffen hat. Dies zwingt dazu, den verfassungsunmittelbaren [X.]sanspruch auf das Niveau eines "[X.]" zu begrenzen, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. Danach endet das verfassungsunmittelbare [X.]srecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Sind solche schutzwürdigen Interessen nicht erkennbar, wäre auch eine gesetzliche Bestimmung, welche der Presse die [X.] verwehrte, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hierin angelegten [X.] nicht vereinbar. Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind beispielhaft in den [X.]n aufgeführt, deren insoweit einschlägige Bestimmungen (vgl. etwa § 4 Abs. 2 BlnPrG) im hier interessierenden Zusammenhang freilich nicht als abschließend verstanden werden dürfen.

Der im vorstehend beschriebenen Umfang durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten [X.] tatsächlich vorliegen. Aus der Pflicht der Behörde, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen aufgrund konkreter Fragen zu unterstützen, folgt eine Begrenzung des [X.]srechts der Presse; denn diesem Recht auf [X.] korrespondiert die Pflicht der Behörde zur [X.]serteilung. Die Frage darf nicht so allgemein gehalten sein und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltsforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird (Schröer-Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1987, [X.]): Das [X.]srecht führt also nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen [X.]sanspruchs noch nicht vorhanden.

bb) Die Voraussetzungen des [X.]sanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Die streitgegenständlichen Fragen sind nicht auf "Auskünfte" [X.]. [X.] von Informationen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerichtet. Vordergründig betrachtet hat die Beklagte die ersuchte [X.] dadurch erteilt, dass sie angab, die gestellten Fragen nach den personellen Kontinuitäten im damaligen Zeitpunkt nicht beantworten zu können. Diese [X.] konnte die Beklagte ohne weitergehende Nachforschungen erteilen, weil der Mangel an entsprechenden Kenntnissen im [X.] der Auslöser für die Einsetzung einer [X.] war, deren Arbeit noch nicht abgeschlossen ist. Die vom Kläger gestellten Fragen nach den personellen Kontinuitäten unter den hauptamtlichen Mitarbeitern sowie den sog. nachrichtendienstlichen Verbindungen sind auf eine Informationsbeschaffung durch die Behörde gerichtet. Die vom Kläger begehrten Informationen liegen nach den glaubhaften Angaben der Beklagten weder [X.] aufbereitet beim [X.] vor, noch lassen sie sich unter Zuhilfenahme des Arbeitsberichts "Org. 85" sowie dazu gehöriger Karteikarten und Akten beantworten. Hinsichtlich etwaiger Mitgliedschaften in Organisationen des [X.] weist die Beklagte darauf hin, dass diese nicht zentral erfasst worden seien und deshalb kein zentraler Aktenbestand zur Verfügung stehe, in dem solche Zahlen leicht ablesbar seien. Deshalb verweist die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Personalstrukturdaten ihrer hauptamtlich Beschäftigten zu Recht auf das noch ausstehende Ergebnis der von ihr eingesetzten [X.]. Vor Abschluss dieser Untersuchung handelt es sich hinsichtlich der erwarteten Zahlen und Strukturdaten noch nicht um vorhandene Informationen.

c) Das [X.]sbegehren des [X.] kann nicht auf Art. 10 [X.] gestützt werden. Es kann offen bleiben, ob das vom Kläger erwähnte Urteil des [X.] vom 14. April 2009 in der Sache "Tarsasag a Szabadsagjogokert vs. [X.]" ([X.]) in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Gerichtshof jedenfalls für den Bereich der Presse und bestimmter Nichtregierungsorganisationen Art. 10 [X.] auf der Tatbestandsebene ein allgemeines - und nicht nur auf spezifische Fallgruppen beschränktes - Recht auf Zugang zu [X.] entnimmt. Ebenso kann offen bleiben, inwiefern sich zwischen der Schrankenregelung in Art. 10 Abs. 2 [X.] auf der einen und nationalen Ausschlusstatbeständen wie §§ 3 f. [X.] oder § 4 Abs. 2 BlnPrG bzw. den tatbestandlichen Schranken des verfassungsmittelbaren Anspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf der anderen Seite überhaupt Deckungslücken mit der Folge auftun, dass in bestimmten Konstellationen ein nach nationalem Recht ausgeschlossenes [X.]srecht im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention begründet sein kann. Die Ableitung eines [X.]sanspruchs des [X.] aus Art. 10 [X.] scheitert schon daran, dass diese Bestimmung nach dem vorerwähnten Urteil des Gerichtshofs (Rn. 36) eine Herausgabe von [X.] jedenfalls dann nicht gebietet, wenn diese nicht aufbereitet und unmittelbar verfügbar sind ("ready and available"), sondern durch eigene Recherchen der Behörde erst zusammengestellt werden müssten ("require the collection of any data by the Government"). Letzteres wäre hier, wie dargelegt, der Fall.

Es ist nicht ersichtlich, dass Art. 19 [X.] einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen begründen könnte.

Meta

6 A 2/12

20.02.2013

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

nachgehend BVerfG, 27. Juli 2015, Az: 1 BvR 1452/13, Nichtannahmebeschluss

Art 10 MRK, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 73 GG, Art 74 GG, Art 75 GG, § 15 BVerfSchG, § 3 IFG, § 4 Abs 1 PresseG BE

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013, Az. 6 A 2/12 (REWIS RS 2013, 8025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8025


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1452/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1452/13, 27.07.2015.


Az. 6 A 2/12

Bundesverwaltungsgericht, 6 A 2/12, 20.02.2013.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 1452/13 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) durch Ablehnung eines …


6 A 3/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst; SPIEGEL-Journalisten


6 VR 1/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Bundesnachrichtendienst; Hintergrundgespräche für Journalisten; presserechtlicher Auskunftsanspruch


6 VR 1/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen BND zu Strafverfahren wegen Geheimnisverrats


6 VR 1/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Auskunftsanspruch zur Identität des Beschwerdeführers in einem Verfahren vor dem BVerfG


Referenzen
Wird zitiert von

AN 14 E 23.1992

20 K 5100/19

VI- Kart 5/14 (V)

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.