Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. 6 AZR 49/12

6. Senat | REWIS RS 2013, 6226

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) KÜNDIGUNG ELTERNZEIT

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Gegenstand

(Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht - ordre public - keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung nach § 174 S 1 BGB - Betriebsübergang - Vollmachtsstatut)


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2011 - 17 [X.] 761/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Klägerin und die [X.]eklagte zu 1. streiten noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, auf betriebliche [X.]ründe gestützte Kündigung beendet wurde oder fortbesteht. [X.]ie Klägerin hat ursprünglich vorrangig gegenüber der [X.]eklagten zu 2. das Klageziel der [X.]eststellung verfolgt, dass ihr Arbeitsverhältnis auf die [X.]eklagte zu 2. übergegangen ist und fortdauert. [X.]ie gegen die [X.]eklagte zu 2. gerichtete Revision hat sie jedoch im Verlauf des Revisionsverfahrens zurückgenommen.

2

[X.]ie [X.]eklagte zu 1., eine Aktiengesellschaft [X.] Rechts mit Sitz in [X.], ist eine ehemalige [X.]luggesellschaft, deren Hauptanteilseigner der [X.] ist. Sie unterhielt in [X.] eine Niederlassung in [X.] mit 36 Arbeitnehmern. [X.]aneben beschäftigte sie weitere 33 Arbeitnehmer in den Stationen [X.], [X.], M und S. Keiner dieser Arbeitnehmer war im [X.]lugbetrieb eingesetzt. Sie betreuten vielmehr den [X.]odenbetrieb des [X.]lugverkehrs der [X.]eklagten zu 1. von und nach [X.]. [X.]azu gehörte ein Teil der Aufgaben der flughafenbezogenen Abfertigung von Passagieren und [X.]racht. [X.]ie Arbeitnehmer gaben z[X.] Tickets aus, reservierten Sitzplätze, betreuten die Passagiere und Reisebüros und rechneten gegenüber [X.]rachtkunden ab. An allen Standorten bestand ein [X.]etriebsrat, zudem war ein [X.]esamtbetriebsrat gebildet.

3

[X.]er [X.] erbrachte gegenüber der [X.]eklagten zu 1. wiederholt Leistungen, um den [X.]lugbetrieb aufrechtzuerhalten. [X.]ie [X.] leitete deshalb mehrere Verfahren wegen unionsrechtswidriger [X.]eihilfen ein. [X.] unterrichtete [X.] die [X.] nach Art. 88 Abs. 3 [X.] (jetzt: Art. 108 Abs. 3 AEUV) über Pläne, bestimmte Vermögenswerte ua. der [X.]eklagten zu 1. an die [X.] zu verkaufen und danach die [X.]eklagte zu 1. zu liquidieren. Im September 2008 entschied die [X.], dass die gemeldete [X.]ßnahme keine staatliche [X.]eihilfe iSv. Art. 87 Abs. 1 [X.] (jetzt: Art. 107 Abs. 1 AEUV) sei.

4

[X.]er [X.] [X.]esetzgeber verabschiedete mit Wirkung vom 23. Oktober 2008 das [X.]2008. Mit dessen Art. 40 wurde in das [X.]esetz 3429/2005 Art. 14 A eingefügt. Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 lautet in der beglaubigten Übersetzung auszugsweise:

        

„[X.] öffentlicher Unternehmen

        

1.    

Öffentliche Unternehmen, die vermehrt:

        

a)    

schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Problemen bei der Strukturierung ihres Eigenkapitals gegenüberstehen oder offensichtlich nicht in der Lage sind, die ihnen gesetzten Zahlungsfristen einzuhalten, oder bei denen sich der Wert des Eigenkapitals gemäß der zuletzt veröffentlichten [X.]ilanz in einer Weise gemindert hat, dass der Artikel 48 des kodifizierten [X.]esetzes k.n. 2190/1920 Anwendung findet, und

        

b)    

in der Vergangenheit bereits staatliche [X.]eihilfen bezogen haben, weshalb die [X.]ewährung weiterer [X.]eihilfen einen Verstoß gegen die [X.]estimmungen des [X.]emeinschaftsrechts bedeuten würde, können sich in Abweichung von den [X.]estimmungen des [X.] einer [X.] unterziehen. In diesem [X.]all wird ein [X.] bestimmt. [X.] darf jede natürliche oder juristische Person sein, die von den die Liquidation [X.]eantragenden vorgeschlagen wird; Letztere reichen bei dem gemäß dem nachstehenden Absatz zuständigen [X.]ericht die von der als [X.] vorgeschlagenen Person abgegebene Erklärung darüber ein, dass sie diesen Vorschlag annimmt.

        

2.    

[X.]ie [X.] eines unter Punkt 1 fallenden Unternehmens beantragen entweder a) die [X.]läubiger, die mindestens 51 Prozent der gegen das Unternehmen bestehenden [X.]orderungen, deren [X.]älligkeitsdatum bereits überschritten ist und die vor der Antragstellung ordnungsgemäß an der entsprechenden Stelle des letzten [X.] eingetragen wurden, vertreten, wobei die [X.]eweise zu der nicht erfolgten ordnungsgemäßen Einhaltung des [X.]älligkeitsdatums in jedweder rechtmäßigen [X.]orm erbracht werden können - zu diesen [X.]läubigern müssen dabei zumindest bezüglich der Hälfte der [X.]orderungen der [X.] oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger zählen - oder b) der [X.] oder [X.]läubiger des Unternehmens, bei denen es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts oder um Sozialversicherungsträger handelt, oder c) [X.]esellschafter bzw. Aktionäre, die mindestens 51 Prozent des Stamm- bzw. [X.]rundkapitals des Unternehmens vertreten, sofern der [X.] oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger mindestens zur Hälfte beteiligt sind; der Antrag wird bei dem [X.] [[X.]erufungsgericht] eingereicht, in dessen [X.]ezirk sich der Sitz des Unternehmens seiner Satzung zufolge befindet.

        

3.    

[X.]er Termin der Verhandlung über den in Punkt 2 genannten Antrag wird in einem Zeitraum von nicht mehr als vier Tagen ab Einreichung dieses Antrags anberaumt. Solange der Antrag eine Angelegenheit der freiwilligen [X.]erichtsbarkeit darstellt, liegt die Zuständigkeit beim [X.] [[X.]erufungsgericht]. [X.]alls eine oder beide Parteien das Erscheinen dritter Personen zu der Verhandlung beantragen, ist ein gesonderter Schriftsatz notwendig; eine derartige [X.]eantragung ist allerdings unzulässig, sofern sie nicht mindestens vierundzwanzig Stunden vor der Verhandlung über den Antrag erfolgt. Eine Vertagung der Verhandlung ist auf keinen [X.]all gestattet. Während der Verhandlung dürfen von den Parteien Vorschläge unterbreitet werden. [X.]er [X.]eschluss des [X.] [[X.]erufungsgerichtes], gegen den weder ordentliche noch außerordentliche Rechtsbehelfe eingelegt werden dürfen, ist innerhalb von drei Tagen ab der Verhandlung über den Antrag bekanntzugeben.

        

4.    

[X.]ie [X.] bildet für das Unternehmen keinen [X.]rund, sich aufzulösen, sie impliziert auch weder den [X.]etriebsstillstand noch die Auflösung von mit dem Unternehmen bestehenden Verträgen verschiedenster Art noch stellt sie einen [X.]rund zur Auflösung dieser Verträge dar. In jedem [X.]alle bildet sie jedoch allein für den [X.] einen [X.]rund, mit dem Unternehmen bestehende Verträge jedweder Art zu kündigen. [X.]er [X.] führt die [X.]eschäfte des Unternehmens, er verwaltet und vertritt es. [X.]er [X.] darf den sofortigen [X.]etriebsstillstand oder die allmähliche Einschränkung oder Stilllegung des [X.]etriebs des Unternehmens sowie das Weiterbestehen oder die [X.]eendung von mit dem Unternehmen bestehenden Verträgen verschiedenster Art beschließen: Insbesondere die mit dem Personal, das mit dem Unternehmen aufgrund eines abhängigen oder unabhängigen [X.]eschäftigungsverhältnisses oder durch die Erbringung von Leistungen der Rechtsberatung oder der juristischen Vertretung verbunden ist, bestehenden Arbeits-, Honorar- oder Werkverträge können nach der [X.]ekanntgabe des entsprechenden [X.]eschlusses des [X.] [[X.]erufungsgerichtes] und nach der von dem [X.] erfolgenden Einschätzung sowie nach im Interesse der Liquidation liegenden [X.]eschlüssen des [X.]s und je nach Notwendigkeit allesamt oder teilweise durch Auflösung gekündigt oder vorläufig außer [X.] gesetzt werden, ohne dass sich hieraus Strafzahlungen für das Unternehmen ergeben. In diesen [X.]ällen wird vorausgesetzt, dass [X.]ßnahmen, wie im [X.]olgenden aufgeführt, ergriffen werden. [X.]ie Minister für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und [X.]inanzen, für Inneres und der die Aufsicht über das Unternehmen führende Minister müssen das Ergreifen von [X.] Schutzmaßnahmen beschließen, wie insbesondere Programme zur Unterstützung von Arbeitslosen, zur Erbringung von Leistungen bei Einkommensverlust, zur Erbringung von Pauschalleistungen oder -mitteln, Programme zur [X.]ortbildung, Umschulung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, Versetzung an Stellen bei öffentlichen Trägern und [X.]ehörden des öffentlichen Sektors, Vornahme von Einstellungen im öffentlichen Sektor, zugunsten der Arbeitnehmer, die mit dem Unternehmen aufgrund eines abhängigen [X.]eschäftigungsverhältnisses verbunden sind sowie zugunsten der in dem Unternehmen auf Honorarbasis beschäftigten Rechtsanwälte und Rechtsberater, deren Verträge wie oben dargestellt aufgelöst oder vorläufig außer [X.] gesetzt werden, wobei [X.]älle der Vertragskündigung wegen des [X.]egehens einer Straftat bzw. der [X.]olge des [X.]egehens eines schweren Verstoßes gegen die vertraglichen Pflichten ausgenommen sind. Ebenso können die aufgrund der vorstehend dargestellten Ministerialbeschlüsse ergriffenen [X.]ßnahmen bei Verträgen, die bis zu sechs Monate vor [X.]eginn der [X.] des Unternehmens, wie oben ausgeführt, aufgelöst oder vorläufig außer [X.] gesetzt wurden, Anwendung finden.

        

...     

        
        

19.     

[X.]ei Vorliegen eines triftigen [X.]rundes und insbesondere in dem [X.]all, in dem der [X.] den in dem vorliegenden Artikel dargelegten Verpflichtungen und [X.]risten nicht nachkommt, nimmt das [X.] [[X.]erufungsgericht] nach einem von den unter Punkt 2 des vorliegenden Artikels fallenden Personen gestellten Antrag sofort die Absetzung des [X.]s vor und ernennt als neuen diejenige Person, die von den vorstehend erwähnten [X.]läubigern gemäß Punkt 1 vorgeschlagen wurde.

        

20.     

[X.]ür die [X.]auer von achtzehn Monaten ab der Veröffentlichung des durch das [X.] [[X.]erufungsgericht] erlassenen [X.]eschlusses über die [X.] des Unternehmens werden alle gegen das Unternehmen ergriffenen [X.]ßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie Sicherungsmaßnahmen vorläufig außer [X.] gesetzt.“

5

Im Rahmen des [X.] stellte die [X.]eklagte zu 1. den [X.]lugbetrieb weltweit Ende September 2009 ein. Anschließend nahm die [X.] den [X.]lugbetrieb in [X.] auf, ohne Ziele von und nach [X.] anzusteuern. [X.]ie [X.] firmierte Anfang Oktober 2009 in [X.] - die [X.]eklagte zu 2. - um. [X.]ie [X.]eklagte zu 2. beschäftigt in [X.] keine Arbeitnehmer und unterhält in der [X.]undesrepublik keine [X.]etriebsräume. Sie bietet auch keine [X.]lugverbindungen von, in und nach [X.] an, bediente jedoch seit 29. September 2009 einige der zuvor von der [X.]eklagten zu 1. im Ausland angebotenen [X.]lugverbindungen. [X.]ie [X.]eklagte zu 2. erwarb vom [X.] Staat die Lizenzrechte an der [X.]rke „O“. [X.]er [X.]lughafenkoordinator hatte ihr Anfang September 2009 auf ihren Antrag sog. Slots - dh. Zeitnischen für das Starten und Landen - für den [X.]lughafen in [X.] von der [X.]eklagten zu 1. übertragen. [X.]iese Slots wurden ihr am 28. September 2009 wieder entzogen, weil inzwischen bekannt geworden war, dass sie keine [X.]lüge von und nach [X.] anbieten würde. [X.]ie Slots wurden einer anderen [X.]luggesellschaft zugewiesen.

6

Auf Antrag der [X.] vom 24. September 2009 unterstellte das [X.]erufungsgericht [X.] ([X.]) die [X.]eklagte zu 1. mit [X.]eschluss vom 2. Oktober 2009 der [X.] nach dem durch Art. 40 des [X.] eingefügten Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005. [X.]as [X.]ericht setzte die [X.], eine Aktiengesellschaft [X.] Rechts mit Sitz in [X.], als [X.]in ein. [X.]ereits am 27. [X.]i 2009 war in der Zeitung der Regierung der [X.] ([X.]and Aktiengesellschaften und [X.]esellschaften mit beschränkter Haftung, [X.]l. Nr. 3847) ein Protokoll des Verwaltungsrats der [X.] veröffentlicht worden. [X.]anach hatte dieser entschieden, dem [X.]irektor T und dem geschäftsführenden Ratsmitglied [X.] die volle Verwaltungs- und Vertretungsmacht der [X.]esellschaft zu übertragen. [X.]as sollte für alle [X.]ragen außer denjenigen gelten, die nach dem [X.]esetz eine kollektive Handlung des Verwaltungsrats erforderten. [X.]ie beiden Verwaltungsratsmitglieder sollten jeder getrennt handeln können. Im Rahmen ihrer Handlungsmacht sollten sie das Recht haben, unter [X.]ewährung von notariellen Vollmachten oder [X.] die Ausführung konkreter Aufträge zur Vertretung der [X.] oder gegenüber [X.]ritten an Angestellte der [X.]esellschaft oder andere zu übertragen.

7

Von August bis [X.]ezember 2009 fanden in [X.] zwischen der [X.]eklagten zu 1. und dem [X.]esamtbetriebsrat [X.] vor der [X.] statt. [X.]ie Verhandlungen über einen Interessenausgleich scheiterten, der Sozialplan vom 4. [X.]ezember 2009 kam durch Spruch der [X.] zustande.

8

[X.]ie Klägerin war seit [X.]ebruar 1992 bei der [X.]eklagten zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin, der [X.], in der Station [X.] beschäftigt, zuletzt als Ticketing/Reservation Agent. In dieser Station waren 36 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter mehr als fünf schon vor dem 1. Januar 2004. [X.]ie maßgeblichen Arbeitsbedingungen ergaben sich aus den im Arbeitsvertrag in [X.]ezug genommenen [X.]eschäftigungsbedingungen. Nach Nr. 20 dieser [X.]estimmungen galten sie für die im Anhang 1 aufgeführten Personengruppen, die örtlich in [X.] durch die [X.]eklagte zu 1. angestellt wurden. [X.]azu gehörte auch die [X.]unktion als Ticketing/Reservation Agent.

9

Mit Schreiben vom 17. [X.]ezember 2009 leitete Rechtsanwalt [X.], der spätere Prozessbevollmächtigte der [X.]eklagten zu 1., die Anhörung des [X.]etriebsrats der Station [X.] zu der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin ein. In diesem Schreiben ist ua. ausgeführt:

        

„[X.]etriebsratsanhörung im Sinne des § 102 [X.]etrV[X.]

        

Mitteilung im Sinne von § 17 Abs. 2 KSch[X.]

        

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

        

Sehr geehrter Herr …,

        

wie bereits aus dem [X.]nverfahren aktenkundig, vertrete ich die [X.]irma [X.], …, als Sonderliquidator über das Vermögen der [X.]irma [X.] Ordnungsgemäße [X.]evollmächtigung wird anwaltlich versichert.

        

Ich nehme [X.]ezug insbesondere auf die im Rahmen des [X.]nverfahrens geführten [X.]espräche und das Ihnen sicherlich zugeleitete Sitzungsprotokoll nebst Sozialplan vom 04.12.09. Wie daraus ersichtlich ist, sind die Interessenausgleichsgespräche leider gescheitert; ein Sozialplan ist im Wege des Spruchs zustande gekommen.

        

Zu den Hintergründen vorliegender Anhörung teile ich mit, dass nachdem der [X.]lugbetrieb des Unternehmens Ende September 2009 eingestellt wurde, die vollständige [X.]etriebsstilllegung in der [X.]undesrepublik [X.] beschlossen und nunmehr in die Wege geleitet ist. Ich überreiche in Anlage das Schreiben meiner Partei vom [X.] nebst amtlicher Übersetzung. [X.]ieses Schreiben wurde dem [X.]esamtbetriebsrat am 04.12.09 bereits übergeben.

        

Wie daraus ersichtlich ist, wurde das Unternehmen mit [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts [X.] vom 02.10.09 unter [X.] im Sinne von Art. 1 der [X.]. 1346/2000 nebst Anhängen I und II gestellt, somit dieses Verfahren einem Insolvenzverfahren gleichzustellen ist.

        

[X.]olglich gilt es, sämtliche derzeit in der [X.]undesrepublik [X.] bestehenden 69 Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten, gem. § 113 [X.], zu kündigen. [X.]ie [X.]undesagentur für Arbeit wurde über die Vorgänge in Kenntnis gesetzt.

        

Vorliegend ist mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, folgendes Arbeitsverhältnis mit der o.g. 3-monatigen Kündigungsfrist zum [X.] zu kündigen:

        

[X.]rau V, … .

        

[X.]rau V ist 1970 geboren, verheiratet und gegenüber zwei Kindern, lt. Steuerkarte, zum Unterhalt verpflichtet. Sie wurde am 15.02.1992 eingestellt und ist in Vollzeit als Tkt./Res. Agent am [X.] Stadtbüro beschäftigt. Ihr letztes [X.]ruttogehalt betrug ca. € 2.985,00 monatlich. [X.]rau V befindet sich derzeit und bis zum 26.09.2011 in Elternzeit.

        

...“   

[X.]er [X.]etriebsrat der Station [X.] widersprach der beabsichtigten Kündigung mit Schreiben vom 22. [X.]ezember 2009. Er rügte ua. nach § 174 [X.][X.][X.] das [X.]ehlen einer [X.] für Rechtsanwalt [X.], Kündigungen zu „betreiben“.

Am 17. [X.]ezember 2009 erstattete die [X.]eklagte zu 1. bei der [X.] [X.] eine [X.]ssenentlassungsanzeige zur [X.]eendigung aller 36 Arbeitsverhältnisse in dieser Station. Mit Schreiben vom 18. [X.]ezember 2009 bestätigte die [X.] den Eingang der [X.]ssenentlassungsanzeige „vom 15.12.09 der [X.]“ und teilte mit:

        

„Ihre Anzeige gemäß § 17 KSch[X.] ist am [X.] (wirksam) eingegangen.

        

Auf [X.]rund des Urteils des Europäischen [X.]erichtshofs vom [X.] ist die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis, das als Entlassung gilt.

        

Entlassungen (Kündigungen), die nach § 17 KSch[X.] anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum [X.] erteilt werden (§ 18 Abs. 1 KSch[X.]).

        

Im Einzelfall kann die Agentur für Arbeit bestimmen, dass die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden (§ 18 Abs. 2 KSch[X.]).

        

Im vorliegenden [X.]all beginnt die einmonatige Sperrfrist am 18.12.09 und endet am 17.01.10.

        

[X.]ie 36 Kündigungen werden nach dieser [X.]rist wirksam.

        

[X.]ründe, die eine Sperrfristverlängerung auf bis zu zwei Monate rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

        

...     

        

[X.]er Vorsitzende des [X.]etriebsrates erhält eine [X.]urchschrift dieses Schreibens.

        

…“    

Mit weiterem Schreiben vom 18. [X.]ezember 2009 teilte die [X.] darüber hinaus mit:

        

„...   

        

der Europäische [X.]erichtshof hat mit Urteil vom [X.] beschlossen, dass bereits die Kündigungserklärung (Ausspruch der Kündigung) des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung im Sinne des § 17 Kündigungsschutzgesetz gilt. [X.]eshalb muss eine rechtswirksame Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit vor Ausspruch der Kündigungen vorliegen.

        

Ihre Anzeige ist am [X.] rechtswirksam eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ihrerseits Kündigungen ausgesprochen werden.

        

[X.]ie Sperrzeit vom 18.12.09 bis 17.01.10 regelt, dass kein Arbeitsverhältnis vor dem 18.01.10 enden darf. Ihrer Anzeige kann ich ersehen, dass die ersten [X.]eendigungen ab 31.03.10 vorgesehen sind. [X.]a die Sperrzeit aber bereits am 17.01.10 endet, muss eine Verkürzung dieser nicht erfolgen. Ich sehe ihren Antrag hiermit als gegenstandslos an.“

Mit Schreiben vom 24. [X.]ezember 2009, die den Arbeitnehmern am 28. [X.]ezember 2009 zugingen, kündigte Rechtsanwalt [X.] die Arbeitsverhältnisse mehrerer Arbeitnehmer, die in der Station [X.] beschäftigt wurden, zum 31. März 2010. Weitere Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern dieser Station kündigte Rechtsanwalt [X.] unter dem 15. Januar 2010 zum 30. April 2010.

Zum 1. Januar 2010 entzog die [X.] Luftfahrtbehörde der [X.]eklagten zu 1. die [X.]luggenehmigung.

[X.]as Regierungspräsidium [X.]armstadt erklärte die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf Antrag von Rechtsanwalt [X.] vom 16. [X.]ezember 2009 mit [X.]escheid vom 2. März 2010 nach § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.]E[X.] für zulässig.

Mit Schreiben vom 10. März 2010, das der Klägerin am 12. März 2010 zuging, kündigte Rechtsanwalt [X.] „namens und in Vollmacht des [X.]“ das Arbeitsverhältnis mit ihr zum 30. Juni 2010. [X.]er [X.]escheid des Regierungspräsidiums [X.]armstadt vom 2. März 2010, mit dem die Kündigung für zulässig erklärt worden war, wurde der Klägerin nach den [X.]eststellungen des [X.] zeitgleich bekannt gegeben. [X.]as [X.] lautet auszugsweise:

        

„[X.] ./. V

        

hier: [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses

        

Sehr geehrte [X.]rau V,

        

wie bereits aktenkundig vertrete ich die [X.]irma [X.], gesetzlich vertreten durch den [X.]eschäftsführer Herrn [X.], …, als Sonderliquidator über das Vermögen der [X.]irma [X.]

        

Ich bin beauftragt, unter Vorlage einer [X.], folgende Erklärungen abzugeben:

        

Namens und in Vollmacht des [X.] kündige ich …“

[X.]em [X.] war eine von Herrn [X.] für die [X.] unterzeichnete [X.] vom 11. [X.]ezember 2009 zugunsten von Rechtsanwalt [X.] beigefügt. [X.]arin heißt es:

        

„…    

        

Hiermit bevollmächtige ich,

        

[X.]irma [X.], gesetzlich vertreten durch den Vorstand, [X.], [X.],

        

als Sonderliquidator über das Vermögen der ‚[X.]irma [X.]‘ nach OL[X.] [X.], Urteil 5714/2009,

        

Herrn Rechtsanwalt [X.]

        

das Arbeitsverhältnis mit

        

[X.]rau V

        

zu kündigen.

        

…“    

Rechtsanwalt [X.] kündigte auch alle anderen Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der [X.]eklagten zu 1. in der [X.]undesrepublik [X.].

Mit nicht unterzeichnetem Telefax vom 1. April 2010, das in vollständiger [X.]orm am Abend des 6. April 2010 - dem [X.]ienstag nach [X.] - beim Arbeitsgericht eingegangen ist und 109 Seiten umfasst, hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt. [X.]as vom früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebene Original der Klageschrift vom 1. April 2010 ist am 8. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangen. In der Klageschrift ist als [X.]eklagte die „[X.] … als Sonderliquidator über das Vermögen der [X.]irma [X.]“ angegeben. [X.]er Klageschrift sind ua. Ablichtungen des [X.]s vom 10. März 2010 und der zugunsten von Rechtsanwalt [X.] erteilten Vollmacht vom 11. [X.]ezember 2009 beigefügt. [X.]as Arbeitsgericht hat die Klägerin und die [X.]eklagte zu 1. unter dem 25. Juni 2010 auf die fehlende Unterschrift auf dem zunächst eingegangenen Telefax der Klageschrift hingewiesen. [X.]ieser Hinweis ist der Klägerin und der [X.]eklagten zu 1. am 29. Juni 2010 zugestellt worden. [X.]ie Klägerin hat mit am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 2. Juli 2010 beantragt, die Klage nachträglich zuzulassen. [X.]ieser Antrag ist der [X.]eklagten zu 1. am 9. Juli 2010 zugestellt worden. [X.]er damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Antrag mit einem im Einzelnen dargestellten [X.]üroversehen seiner langjährigen Kanzleiangestellten K begründet und ihm eine eidesstattliche Versicherung dieser Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten beigefügt. [X.]rau K hatte das Telefax der Klageschrift im Auftrag des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin versandt. Er hat die Zuverlässigkeit der Angestellten ergänzend mit Schreiben vom 11. Juli 2011 anwaltlich versichert und hierfür eine eidesstattliche Versicherung angeboten. [X.]ie [X.]eklagte zu 1. hat die Verspätung der Klage mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 - beim Arbeitsgericht eingegangen am 14. Juli 2010 - gerügt und ist dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage entgegengetreten.

[X.]ie Klägerin wendet sich noch gegen die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit der [X.]eklagten zu 1. durch die Kündigung vom 10. März 2010. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei nachträglich zuzulassen. [X.]as Original der Kündigungsschutzklage sei am 1. April 2010 - [X.]ründonnerstag - auf den Postweg gebracht worden. Unter [X.]erücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten habe sie damit rechnen dürfen, dass das Original der Kündigungsschutzklage spätestens am 6. April 2010 - dem Tag nach [X.] - und damit rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingehen werde. Im [X.]all des rechtzeitigen Eingangs hätte sich die [X.]rage der Übermittlung einer nicht unterschriebenen Klageschrift per Telefax am 6. April 2010 erübrigt. [X.]er Klägerin sei aber auch insoweit kein Organisationsverschulden ihres damaligen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Er habe seine [X.]achangestellte gebeten, die von ihm gefertigte und unterschriebene Klageschrift vorab per Telefax an das Arbeitsgericht zu übermitteln. [X.]ie Kündigung der [X.]eklagten zu 1. sei unwirksam. [X.]ie [X.] sei nicht zur Kündigung berechtigt gewesen. Ob die Kündigung genehmigungsfähig sei, beurteile sich nach [X.]m Recht. Auch nach [X.] Recht könne einer [X.]enehmigung keine Rückwirkung zukommen, weil es sich bei einer Kündigung um die Ausübung eines [X.]estaltungsrechts handle. Jedenfalls verstoße das [X.] [X.]sverfahren gegen den [X.]. [X.]ie Klägerin hat die [X.]etriebsratsanhörung und die [X.]ssenentlassungsanzeige als nicht ordnungsgemäß gerügt. [X.]ie Kündigung verletze zudem das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 Satz 1 [X.][X.][X.]. [X.]as Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten zu 1. sei zum 29. September 2009, 1. Oktober 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt auf die [X.]eklagte zu 2. übergegangen. Es habe der weltweite Unternehmensübergang einer weltweit tätigen [X.]luggesellschaft stattgefunden. [X.]ie Kündigung sei auch sozialwidrig.

[X.]ie Klägerin hat vor dem [X.] zuletzt beantragt,

        

1.    

die Klage vom 1. April 2010 nachträglich zuzulassen;

        

2.    

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2010 hinaus mit der [X.]eklagten zu 2. fortbesteht;

        

3.    

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10. März 2010 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30. Juni 2010 hinaus unverändert fortbesteht;

                 

hilfsweise zum Klageantrag zu 3. festzustellen, dass die [X.]eklagte zu 1. nicht zur Kündigung berechtigt war;

        

4.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere [X.]eendigungsgründe aufgelöst worden ist und über den 30. Juni 2010 hinaus ungekündigt fortbesteht.

[X.]ie [X.]eklagte zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]ie Klägerin habe das [X.]sverfahren anerkannt, indem sie die Klage ausweislich der Klageschrift gegen die [X.] gerichtet habe. Jedenfalls fänden §§ 335 ff. und insbesondere § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] Anwendung. [X.]ie [X.]eklagte zu 1. hat die [X.]etriebsratsanhörung und die [X.]ssenentlassungsanzeige für ordnungsgemäß gehalten. Eine [X.]etriebsratsanhörung könne nicht mangels Vollmachtsnachweises analog § 174 Satz 1 [X.][X.][X.] zurückgewiesen werden. [X.]ie [X.]etriebsorganisation der [X.]eklagten zu 1. in der [X.]undesrepublik [X.] sei vollständig aufgelöst worden. Ob die [X.]eklagte zu 2. im Ausland [X.]lugverkehr betreibe, sei für die [X.]rage des [X.]etriebsübergangs unerheblich. [X.]ie Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie einem übergegangenen [X.]etriebsteil angehört habe und ihre Tätigkeit im [X.]etriebsteil „[X.]oden“ fortbestehe.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kündigung nach § 7 Halbs. 1 KSch[X.] als wirksam gelte. [X.]ie Kündigungsschutzklage sei nicht nachträglich zuzulassen. [X.]as [X.] hat die [X.]erufung der Klägerin mit der [X.]ßgabe zurückgewiesen, dass die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werde. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision hat die Klägerin zunächst an allen ihren Anträgen gegen die [X.]eklagten zu 1. und zu 2. festgehalten. Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat sie die gegen die [X.]eklagte zu 2. gerichtete Revision vollständig und die Revision gegen die [X.]eklagte zu 1. hinsichtlich des [X.] zu 3. zurückgenommen. [X.]er [X.] hat in der [X.] vom 25. April 2013 darauf hingewiesen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin möglicherweise nicht zu einer [X.]ssenentlassung gehöre, weil der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSch[X.] innerhalb der [X.]rist von 30 Kalendertagen nicht erreicht worden sei. [X.]ie Parteivertreter haben [X.]elegenheit erhalten, sich dazu zu äußern. Einer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat beantragt, ihm zu diesem [X.]esichtspunkt eine Schriftsatzfrist einzuräumen. [X.]er [X.] hat das Urteil am Ende der Sitzung verkündet, ohne dem Klägervertreter eine Schriftsatzfrist einzuräumen.

Entscheidungsgründe

Die noch verbliebene, gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Revision der [X.]lägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]ündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 1. zu Recht zugelassen. Die [X.]ündigungsschutzklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis mit der [X.] zu 1. wurde mit dem 30. Juni 2010 beendet. Über den gegen die Beklagte zu 1. gerichteten allgemeinen [X.]eststellungsantrag hat der [X.] deshalb nicht zu entscheiden (Antrag zu 4.). Auch der allgemeine [X.]eststellungsantrag im früheren [X.]rozessrechtsverhältnis mit der [X.] zu 2. (Antrag zu 2.) und der gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Antrag auf [X.]eststellung, dass die [X.] nicht zur [X.]ündigung berechtigt war (Hilfsantrag zu 3.), fallen aufgrund der Rücknahme der Revision gegenüber der [X.] zu 2. und der Teilrücknahme der Revision gegenüber der [X.] zu 1. nicht zur Entscheidung des [X.]s an.

A. Die [X.] [X.]erichte sind auf der [X.]rundlage der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]) für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Der für die An[X.]dung der [X.] erforderliche Auslandsbezug (vgl. dazu [X.] 17. November 2011 - [X.]-327/10 - [[X.]] Rn. 29) ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 1. ihren Sitz in einem anderen Mitgliedst[X.]t hat (vgl. [X.] 1. März 2005 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 26, Slg. 2005, [X.]). Der [X.]ündigungsschutzantrag ist kein Annexverfahren iSv. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. [X.]i 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO). Bei einem Annexverfahren wäre die internationale Zuständigkeit aufgrund der Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buch[X.]b [X.] den [X.]erichten des St[X.]ts der Verfahrenseröffnung, hier also den [X.] [X.]erichten, zugeordnet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das über das Vermögen der [X.] zu 1. mit Beschluss des Berufungsgerichts [X.] vom 2. Oktober 2009 eröffnete [X.]sverfahren nach Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 id[X.] des Art. 40 des [X.] ([X.]sverfahren) ein Insolvenzverfahren iSv. Art. 2 Buch[X.]a EuInsVO i[X.] [X.]ündigungsschutzklagen gegen eine - wie hier - nach [X.] Recht erklärte [X.]ündigung fehlt der spezifische Insolvenzbezug, um den für ein Annexverfahren erforderlichen engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren zu bejahen. Das gilt auch dann, [X.]n die kurze [X.]ündigungsfrist des § 113 Satz 2 [X.] maßgeblich sein soll. Solche [X.]lagen haben ihren Rechtsgrund nicht im Insolvenzrecht, sondern im Arbeitsrecht. [X.]ür sie bestimmt sich die internationale Zuständigkeit deswegen nach der [X.] und nicht nach der EuInsVO (vgl. zB [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 24; ausführlich 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 16 ff.). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aufgrund der rügelosen Einlassung der [X.] zu 1. jedenfalls aus Art. 24 [X.], [X.]n sie nicht schon nach Art. 19 Nr. 2 Buch[X.]a [X.] aus dem [X.]erichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts folgt.

B. Die noch gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Revision der [X.]lägerin ist zulässig.

I. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich nach [X.] [X.]rozessrecht. Nach den Regeln des [X.] Internationalen [X.]rozessrechts richtet sich das Verfahren auch in [X.]ällen mit Auslandsberührung nach der lex fori, also dem Recht des angerufenen [X.]erichts und damit nach den inländischen [X.]rozessvorschriften (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 19 mwN ).

II. Die beiden [X.]rozessbevollmächtigten der [X.]lägerin sind postulationsfähig.

1. Rechtsanwalt [X.] tritt in [X.] mit dem Zusatz „Rechtsanwalt in [X.]“ und damit als dienstleistender [X.] Rechtsanwalt nach §§ 25 ff. des [X.]esetzes über die Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in [X.] ([X.]) auf. Nach § 28 [X.] darf er in gerichtlichen Verfahren mit Anwalts- und Vertretungszwang als Vertreter seines [X.]ndanten nur im Einvernehmen mit einem zugelassenen Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln. Dieses Einvernehmen ist nach § 29 Abs. 1 [X.] bei der ersten Handlung gegenüber dem [X.]ericht schriftlich nachzuweisen. Dem dienstleistenden [X.] Anwalt fehlt ohne diesen Nachweis die [X.]ostulationsfähigkeit. Seine Handlungen sind nach § 29 Abs. 3 [X.] auf Dauer unwirksam (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 21 mwN ).

2. Der nach § 29 Abs. 1 [X.] erforderliche Nachweis ist zwar nicht durch gesondertes Schreiben eines Einvernehmensanwalts erfolgt. [X.]ür den Nachweis genügt es aber, dass schon die Berufungsschrift nicht nur von Rechtsanwalt [X.], sondern zudem von Rechtsanwalt R unterzeichnet worden i[X.] Das gilt auch für alle späteren Schriftsätze der [X.]lägerin. Damit hat ein in der Bundesrepublik [X.] zugelassener Rechtsanwalt die [X.]ewähr dafür übernommen, dass die Vorschriften des [X.] [X.]rozessrechts sowie die geltenden Berufs- und Standesregeln beachtet werden (vgl. [X.] 25. [X.]ebr[X.]r 1988 - [X.]-427/85 - [[X.]ommission/[X.]] Rn. 23, Slg. 1988, 1123). Das Verlangen, ein gesondertes Schreiben vorzulegen, aus dem sich das Einvernehmen ergäbe, wäre eine bloße [X.], die mit dem Zweck des [X.] nicht zu vereinbaren wäre. Dem [X.] dienstleistenden Rechtsanwalt soll im Interesse des freien Dienstleistungsverkehrs für Rechtsanwälte eine Tätigkeit in anderen Mitgliedst[X.]ten der [X.] ermöglicht werden (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 22).

3. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass der Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt [X.] in der [X.] seiner Bevollmächtigung durch die [X.]lägerin nicht mehr außerhalb der Bundesrepublik [X.] gelegen hätte und er seine Tätigkeit deshalb in [X.] nicht nur vorübergehend iSv. § 25 Abs. 1 [X.] erbracht hätte (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 23 mwN ).

[X.]. Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete [X.]lage ist unbegründet.

I. Die [X.] als Schuldnerin ist, vertreten durch die [X.] als [X.]in, als Beklagte zu 1. passivlegitimiert. Die Auswirkungen der Bestellung der [X.] zur [X.]in über das Vermögen der [X.] zu 1. als Schuldnerin sowie ihre Befugnisse und ihre Rechtsstellung als Liquidatorin beurteilen sich nach [X.] Recht. Das gilt unabhängig davon, ob das [X.]sverfahren ein Insolvenzverfahren iSv. Art. 2 Buch[X.]a EuInsVO i[X.] Der [X.] musste den [X.]erichtshof der [X.] daher nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV um Vorabentscheidung ersuchen, um die [X.]rage zu klären.

1. Nach Art. 14 A Nr. 4 Satz 1 des [X.]esetzes 3429/2005 hat die [X.] nicht die Auflösung des Schuldnerunternehmens zur [X.]olge. Der Liquidator wird nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens. Vielmehr werden die [X.]eschäfte dieses Unternehmens nach Art. 14 A Nr. 4 Satz 3 des [X.]esetzes 3429/2005 von dem Liquidator, der das Unternehmen vertritt, lediglich geführt. An[X.] als im [X.] Recht verbleibt damit die Arbeitgeberstellung bei dem Schuldnerunternehmen (vgl. zB [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 25; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 23).

2. Diese Rechtsstellung von Schuldnerunternehmen und Liquidator nach [X.] Recht ist hier maßgeblich.

a) Sollte das [X.]sverfahren nach [X.]ßgabe der Art. 16 und 17 EuInsVO anzuerkennen sein, weil für [X.] das [X.]sverfahren im Anhang A zur EuInsVO und der [X.] im Anhang [X.] aufgeführt sind (in diesem Sinn wohl [X.] [X.]. [X.] 2011, 876, 877), wäre für die Befugnisse der [X.] zu 1. als Schuldnerin und der [X.] als Liquidatorin nach Art. 4, 18 Abs. 1 EuInsVO als lex fori concursus [X.] Recht anzu[X.]den (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 27; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 25).

b) Wäre das [X.]sverfahren vom closed-list-system der EuInsVO nicht erfasst und damit der An[X.]dungsbereich dieser Verordnung nicht eröffnet, bestimmten sich die Befugnisse von Schuldnerin und Liquidatorin ebenfalls nach [X.] Recht, § 335 [X.] (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 28; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 26).

[X.]) In diesem [X.]all käme eine Anerkennung des Verfahrens nach dem in §§ 335 ff. [X.] normierten [X.] autonomen Internationalen Insolvenzrecht in Betracht (vgl. [X.] [X.]ebr[X.]r 2011 - V ZB 54/10 - Rn. 11, [X.]Z 188, 177; [X.] [X.]. [X.] 2011, 876, 877; [X.]. [X.], 1201, 1202; [X.] in H[X.]-[X.] 6. Aufl. Vor §§ 335 ff. Rn. 18 ff.; [X.]/[X.]. Vorbemerkungen zu §§ 335 ff. [X.] Rn. 15). Die EuInsVO verdrängt das autonome nationale Recht außerhalb ihres An[X.]dungsbereichs nicht. Wird ein nationales Insolvenzverfahren von den Anhängen der EuInsVO nicht erfasst, bleibt ein Spielraum, den das [X.] nutzen kann (vgl. [X.] [X.]. [X.] 2011, 876, 877). Das nimmt den Definitionen der EuInsVO als speziellerer Regelung des [X.] Internationalen Insolvenzrechts und deren Anhängen nicht die praktische Wirksamkeit (aA [X.]ranshaw [X.] 2012, 133, 134). [X.]ür die von ihren Anhängen nicht erfassten Verfahren reklamiert die EuInsVO keine [X.]eltung und entfaltet daher keine Regelungssperre für das [X.] Insolvenzrecht. Insoweit gilt nichts anderes als für die Bereichsausnahmen des Art. 1 Abs. 2 EuInsVO (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 29; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 27; [X.]/[X.] 5. Aufl. Bd. 11 Vor §§ 335 ff. [X.] Rn. 3).

[X.]) Wäre das [X.]sverfahren nach § 343 [X.] anzuerkennen, bestimmten sich die Befugnisse der Schuldnerin und der Liquidatorin aufgrund von § 335 [X.] ebenfalls nach [X.] Recht als der lex fori concursus (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 30; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 28; Münch[X.]omm[X.]/[X.] Aufl. § 335 Rn. 65; [X.]/[X.] Internationales Insolvenzrecht 2. Aufl. [X.] § 335 Rn. 8).

cc) Sollte das [X.]sverfahren dagegen nicht als Insolvenzverfahren iSd. §§ 335 ff. [X.] zu q[X.]lifizieren sein, sodass eine Anerkennung nach § 343 [X.] ausschiede, wäre die gesellschaftsrechtliche [X.]rage, wie die Beklagte zu 1. als Schuldnerin (organschaftlich) vertreten ist, gleichwohl nach [X.] Recht zu beantworten. Das [X.] richtet sich nach dem [X.] und damit für die in [X.] gegründete Beklagte zu 1. nach [X.] Recht. Nach allgemeiner Auffassung, die sich auf die Entscheidungen des [X.]erichtshofs der [X.] in den Sachen [X.]entros (9. März 1999 - [X.]-212/97 - Slg. 1999, [X.]), Überseering (5. November 2002 - [X.]-208/00 - Slg. 2002, [X.]) und [X.] (30. September 2003 - [X.]-167/01 - Slg. 2003, [X.]) stützt, richtet sich das [X.] von [X.]esellschaften, die in einem Mitgliedst[X.]t der [X.] gegründet worden sind, nicht nach ihrem Verwaltungssitz, sondern nach ihrem [X.]ründungsort. Die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit kann nur auf diese Weise gewahrt werden (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 31; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 29; [X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10 - Rn. 22, [X.]Z 190, 364).

c) Der [X.] ordre public steht der Anerkennung der Eröffnung des [X.]sverfahrens nicht entgegen. Die Anerkennung führt nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen [X.]rundsätzen des [X.] Rechts - insbesondere mit [X.]rundrechten - offensichtlich unvereinbar ist (vgl. Art. 26 EuInsVO, § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]). Die [X.] der [X.]lägerin greifen nicht durch.

[X.]) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] [X.]erichte auch auf der [X.]rundlage des [X.] ordre public nicht zu überprüfen haben, ob Art. 14 A des [X.] [X.]esetzes 3429/2005 und damit die Eröffnung des [X.]sverfahrens durch das [X.]er Berufungsgericht der [X.] Verfassung wi[X.]pricht.

(1) Sollte das [X.]sverfahren nach [X.]ßgabe der Art. 16 und 17 EuInsVO anzuerkennen sein, folgt dieses Ergebnis aus dem [X.]rundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der in Satz 3 der 22. Begründungserwägung der EuInsVO niedergelegt i[X.]

(a) Dieses gegenseitige Vertrauen hat es ermöglicht, im An[X.]dungsbereich der EuInsVO ein für die [X.]erichte verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen und auf die innerst[X.]tlichen Vorschriften der Mitgliedst[X.]ten über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens für im Rahmen von Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen zu verzichten. Bestandteil des [X.]rundsatzes des gegenseitigen Vertrauens ist es, dass das [X.]ericht eines Mitgliedst[X.]ts, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens anhängig gemacht wird, seine Zuständigkeit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 EuInsVO überprüft, dh. untersucht, ob der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in diesem Mitgliedst[X.]t hat. Eine solche [X.]rüfung ist unter Beachtung der wesentlichen Verfahrensgarantien, die ein faires Verfahren erfordert, vorzunehmen. Im [X.]egenzug dazu verlangt der [X.]rundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dass die [X.]erichte der übrigen Mitgliedst[X.]ten die Entscheidung über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens anerkennen, ohne die Zuständigkeitsbeurteilung des ersten [X.]erichts überprüfen zu können (vgl. [X.] 2. [X.]i 2006 - [X.]-341/04 - [Eurofood I[X.]S[X.]] Rn. 40 ff., Slg. 2006, [X.]). Nimmt ein Beteiligter an, dass der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einem anderen Mitgliedst[X.]t als demjenigen hat, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, hat er bei den [X.]erichten des Mitgliedst[X.]ts, in dem das Verfahren eröffnet wurde, die im nationalen Recht dieses Mitgliedst[X.]ts vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen die Eröffnungsentscheidung einzulegen (vgl. [X.] 2. [X.]i 2006 - [X.]-341/04 - [Eurofood I[X.]S[X.]] Rn. 43, [X.]O).

(b) Nach diesen [X.]rundsätzen darf der [X.] nicht überprüfen, ob Art. 14 A des [X.] [X.]esetzes 3429/2005 gegen die [X.] Verfassung verstößt. Das [X.]er Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit für die Eröffnung des [X.]sverfahrens bejaht und das [X.]esetz damit schlüssig für verfassungskonform gehalten. Die zu akzeptierende Entscheidung des [X.]erichts des Eröffnungsst[X.]ts erfasst wegen des im Erwägungsgrund 22 der EuInsVO ausgedrückten uneingeschränkten [X.]rundsatzes des gegenseitigen Vertrauens nicht nur die [X.]rage des [X.] der Interessen des Schuldners, sondern die gesamte Eröffnungsentscheidung als solche. Die [X.]rüfung der Verfassungswidrigkeit des [X.]esetzes Art. 14 A des [X.] [X.]esetzes 3429/2005 ist den [X.] [X.]erichten - ggf. mit den dortigen verfassungsrechtlichen Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen - vorbehalten.

(2) Sollte die Eröffnung des [X.]sverfahrens § 343 [X.] unterfallen, führten die von der [X.]lägerin gerügten Verstöße des Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 gegen die [X.] Verfassung dennoch nicht zu einer Verletzung des [X.] ordre public (§ 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]).

(a) Die [X.]lägerin beanstandet verschiedene Verstöße gegen die [X.] Verfassung. Sie hält die [X.]risten in Art. 14 A Nr. 3 des [X.]esetzes 3429/2005 für zu kurz, um dem [X.]ebot effektiven Rechtsschutzes in Art. 20 der [X.] Verfassung gerecht zu werden. Entsprechendes nimmt sie für die Unanfechtbarkeit des [X.] an. Die weiten Befugnisse des Liquidators, die Außerkraftsetzung des Zivilgesetzbuchs und das Verbot von einstweiligen Verfügungen für die Dauer von 18 Monaten ab Verkündung des [X.] in Art. 14 A Nr. 20 des [X.]esetzes 3429/2005 verletzen nach Auffassung der [X.]lägerin die zu beachtende Menschenwürde (Art. 2 der [X.] Verfassung), die wirtschaftliche [X.]reiheit (Art. 5 der [X.] Verfassung) und das Recht der Arbeit (Art. 22 der [X.] Verfassung). Die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen mit anderen [X.] Arbeitnehmern, die von Arbeitsgesetzen, [X.]ollektiv- und Einzelverträgen geschützt sind, verstößt aus Sicht der [X.]lägerin gegen den allgemeinen [X.]leichheitssatz in Art. 4 der [X.] Verfassung.

(b) Diese [X.] führen selbst dann nicht zu einer Verletzung des [X.] ordre public, [X.]n Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 tatsächlich gegen die [X.] Verfassung verstoßen sollte. Mit dem [X.] ordre public ist eine Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, [X.]n der [X.] [X.] - hätte er über die [X.]rage entschieden - aufgrund zwingenden [X.] Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. [X.]ßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der An[X.]dung des ausländischen Rechts zu den [X.]rundgedanken der [X.] Regelungen und den in ihnen enthaltenen [X.]erechtigkeitsvorstellungen in so starkem Wi[X.]pruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (vgl. [X.] 16. September 1993 - IX ZB 82/90 - zu [X.] der [X.]ründe, [X.]Z 123, 268). [X.]ür den [X.] ordre public kommt es nicht auf das [X.], sondern auf das [X.] Recht an. Und auch insoweit ist der Verstoß gegen eine Vorschrift mit Verfassungsrang für sich allein noch keine Verletzung des [X.] ordre public, solange kein [X.]rundrecht des Betroffenen berührt wird (vgl. [X.] 16. September 1993 - IX ZB 82/90 - zu [X.] b der [X.]ründe, [X.]O).

[X.]) Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 verletzt weder den verfahrensrechtlichen noch den materiellen [X.] ordre public.

(1) Bei der [X.] handelt es sich um ein [X.]esamtverfahren. Das Verfahren dient [X.]. der gemeinsamen und gleichmäßigen [X.]läubigerbefriedigung. Dabei wird ein Insolvenzereignis vorausgesetzt. Die Eröffnung des Verfahrens verlangt neben in der Vergangenheit bezogenen st[X.]tlichen Beihilfen und einem Verstoß gegen das [X.]emeinschaftsrecht (heute: [X.]) bei [X.]ewährung weiterer Beihilfen alternativ, dass schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten oder [X.]robleme bei der Strukturierung des Eigenkapitals auftreten oder das öffentliche Unternehmen offensichtlich nicht in der Lage ist, gesetzte Zahlungsfristen einzuhalten. Die Eröffnung des [X.]sverfahrens hat den vollständigen oder zumindest teilweisen [X.] zur [X.]olge.

(2) Ein Verstoß gegen den ordre public ist nur ausnahmsweise anzunehmen (vgl. zu Art. 26 EuInsVO [X.] 21. Jan[X.]r 2010 - [X.]-444/07 - [M[X.] [X.]robud ] Rn. 34, Slg. 2010, [X.]; s. auch [X.] 27. [X.]ebr[X.]r 2007 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.]E 121, 309). Erforderlich ist eine offensichtliche Verletzung wesentlicher [X.]rundsätze [X.] Rechts. Bloße Abweichungen vom [X.] Recht genügen nicht. In erster Linie ist darauf abzustellen, ob bereits die Eröffnung selbst aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den [X.] ordre public verstößt (anerkennungsrechtlicher oder auch verfahrensrechtlicher ordre public). Eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public führt grundsätzlich dazu, dass der Verfahrenseröffnungsakt nicht anerkannt wird. Ein Verstoß gegen den [X.] ordre public kann aber auch dadurch begründet sein, dass die An[X.]dung ausländischen Rechts aufgrund von [X.]ollisionsnormen nachgeordnete [X.]olgewirkungen erzeugt (materiell-rechtlicher ordre public). Das entzieht der Anerkennung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht insgesamt die [X.]rundlage, sondern führt dazu, dass die entsprechenden ausländischen Rechtsnormen nicht angewandt werden ( vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/05 - Rn. 24 ).

(a) Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 ist kein Einzelfallgesetz iSv. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.].

([X.]) Der Handlungsspielraum des [X.]esetzgebers wird [X.]. durch das Verbot der Einzelfallgesetzgebung in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] beschränkt (vgl. [X.] 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 - Rn. 39, [X.][X.] 14, 357). Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] verbietet grundrechtseinschränkende [X.]esetze, die nicht allgemein sind, sondern nur für den Einzelfall gelten. Die Anforderung, dass das [X.]esetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, [X.]n sich wegen der abstrakten [X.]assung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wie viele und welche [X.]älle das [X.]esetz An[X.]dung findet, [X.]n also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich i[X.] Dass der [X.]esetzgeber eine Anzahl konkreter [X.]älle vor Augen hat, die er zum Anlass der Regelung nimmt, macht die Bestimmung nicht zu einem Einzelfallgesetz, [X.]n sie nach der Art der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere [X.]älle zu regeln. Die abstrakt-generelle [X.]ormulierung darf nicht dazu dienen, eine einzelfallbezogene Regelung zu verschleiern (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 2. März 1999 - 1 [X.] - zu [X.] II 1 der [X.]ründe, [X.]E 99, 367).

([X.]) Nach diesen [X.]rundsätzen ist Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 kein Einzelfallgesetz iSv. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass es sich allenfalls um ein Anlassgesetz handelt. Die Regelung ist abstrakt formuliert und bezieht sich auf eine nicht abschließend bestimmte Zahl öffentlicher Unternehmen. Das zeigt die von der [X.]lägerin zitierte [X.]arlamentsdebatte über die [X.]eltung für andere öffentliche Unternehmen (sog. [X.]). Der Umstand, dass die Regelung auf sie derzeit nicht anzu[X.]den ist, bedeutet nicht, dass künftige An[X.]dungsfälle bei einer veränderten wirtschaftlichen Sit[X.]tion von vornherein ausgeschlossen sind. Nur dann wäre ungeachtet der abstrakt-generellen [X.]ormulierung ein verdecktes Einzelfallgesetz anzunehmen (vgl. [X.] 2. März 1999 - 1 [X.] - zu [X.] II 2 der [X.]ründe, [X.]E 99, 367).

(b) Der nach Art. 14 A Nr. 2 des [X.]esetzes 3429/2005 eingeschränkte [X.]reis der Antragsberechtigten führt nicht zu einem Verstoß gegen den [X.] ordre public im Sinn einer Ungleichbehandlung der [X.]läubiger im Rahmen der grundsätzlich gemeinschaftlichen [X.]läubigerbefriedigung (§ 1 [X.]). Der [X.] [X.]esetzgeber hielt sich auch nach [X.] Verständnis innerhalb der [X.]renzen seiner [X.]estaltungsmacht, indem er die Eröffnung des [X.]sverfahrens für öffentliche Unternehmen an ein bestimmtes [X.]läubigerquorum band und von einer bestimmten Beteiligung der darin vertretenen öffentlichen Hand abhängig machte. Das [X.] hat zutreffend darauf abgestellt, dass private [X.]läubiger vom Antragsverfahren nicht ausgeschlossen sind, sondern nur mit der öffentlichen Hand insgesamt mindestens 51 % der [X.]orderungen repräsentieren müssen. Davon muss die öffentliche Hand ihrerseits mindestens die Hälfte repräsentieren. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist die Antragsberechtigung zwar nicht auf bestimmte [X.]läubiger beschränkt. Die Eröffnung des [X.]sverfahrens dennoch anzuerkennen, ist nach inländischen Vorstellungen aber jedenfalls kein untragbares Ergebnis (vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/05 - Rn. 20, 22 ; s. auch 16. September 1993 - IX ZB 82/90 - zu [X.] der [X.]ründe, [X.]Z 123, 268). Dem steht nicht entgegen, dass das Insolvenzverfahren unmittelbar den Schutz und die Durchsetzung verfassungsrechtlich geschützter privater Interessen zum Ziel hat (vgl. [X.] 23. [X.]i 2006 - 1 [X.] - Rn. 34, [X.]E 116, 1). [X.]rivate [X.]läubiger sind vom Antragsrecht bei öffentlichen Unternehmen nach Art. 14 A Nr. 2 des [X.]esetzes 3429/2005 nicht vollständig ausgenommen. Ihr Antragsrecht ist wegen des [X.] der öffentlichen Hand lediglich beschränkt. Das löst den Ausnahmetatbestand eines Verstoßes gegen den [X.] ordre public nicht aus.

(c) Entsprechendes gilt für die kurzen [X.]risten im Eröffnungsverfahren nach Art. 14 A Nr. 3 des [X.]esetzes 3429/2005.

([X.]) Die Voraussetzungen und [X.]örmlichkeiten, die für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verlangt werden, unterliegen dem nationalen Recht und unterscheiden sich beträchtlich von Mitgliedst[X.]t zu Mitgliedst[X.]t. In manchen Mitgliedst[X.]ten wird das Verfahren sehr kurz nach der Antragstellung eröffnet, die erforderlichen Nachprüfungen werden erst später vorgenommen. In anderen Mitgliedst[X.]ten müssen bestimmte wesentliche [X.]eststellungen, die erhebliche [X.] in Anspruch nehmen können, vor der Eröffnung des Verfahrens getroffen werden. In manchen nationalen Rechtsordnungen kann das Insolvenzverfahren für einige Monate „vorläufig“ eröffnet werden (vgl. [X.] 2. [X.]i 2006 - [X.]-341/04 - [Eurofood I[X.]S[X.]] Rn. 51, Slg. 2006, [X.]).

([X.]) Die kurzen [X.]risten im Eröffnungsverfahren wi[X.]prechen nicht dem [X.] ordre public. Eine bestimmte Länge der [X.]rist gehört nicht zu den grundlegenden Verfahrensgarantien der [X.] Rechtsordnung. Selbst ein nach ausländischem Recht völlig fehlender Eröffnungsbeschluss und eine Eröffnung des Verfahrens auf bloßen Antrag des Schuldners lösen den Ausnahmetatbestand einer Verletzung des ordre public nicht aus (vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/05 - Rn. 20, 22).

(d) Ein Verstoß gegen den ordre public ist auch nicht darin zu sehen, dass der Eröffnungsbeschluss des [X.]er Berufungsgerichts unanfechtbar i[X.]

([X.]) Das [X.] Recht sieht nach § 34 Abs. 2 [X.] ebenfalls nur eine sofortige Beschwerde des Schuldners, nicht aber der [X.]läubiger gegen den Eröffnungsbeschluss vor (vgl. [X.] 21. [X.]ebr[X.]r 2008 - IX ZB 96/07 - zu II der [X.]ründe ). Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den [X.]ällen einem Rechtsmittel, in denen die [X.] das ausdrücklich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das [X.]rundgesetz garantiert umfassenden Rechtsschutz lediglich zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, die die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt. Hingegen genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich Reflexwirkungen haben, weil der Einzelne in ihnen allein aus [X.]ründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird (vgl. [X.] 23. [X.]i 2006 - 1 [X.] - Rn. 29, [X.]E 116, 1). Die [X.]orderungen der [X.]läubiger werden von Art. 14 Abs. 1 [X.][X.] zwar auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung geschützt (vgl. [X.] 23. [X.]i 2006 - 1 [X.] - Rn. 34, [X.]O). Das erfordert aber weder ein Rechtsmittel noch einen Rechtsbehelf zugunsten einzelner [X.]läubiger. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dient der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung aller [X.]läubiger. Deshalb kommt nach [X.] Recht nur dem Schuldner ein Beschwerderecht gegen den Eröffnungsbeschluss zu.

([X.]) Der Ausschluss eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs verstößt auch nach [X.] Verfassungsrecht nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] und dem Rechtsst[X.]tsprinzip herzuleitende [X.]arantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des [X.]esetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. [X.] 30. April 2003 - 1 [X.]BvU 1/02 - zu [X.] I 2 der [X.]ründe, [X.]E 107, 395). Der [X.]läubiger ist nach der [X.] nicht berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen. Diese Wertentscheidung des [X.]esetzgebers ist hinzunehmen (vgl. [X.] 30. März 2006 - IX ZB 36/05 - Rn. 6 mwN).

(e) Auch Art. 14 A Nr. 19 des [X.]esetzes 3429/2005, wonach bei [X.]flichtverletzungen auf Antrag die Absetzung des Liquidators und die Bestellung eines neuen Liquidators vorgesehen sind, verletzt nicht den [X.] ordre public.

([X.]) Zum Teil wird angenommen, ein Verstoß gegen den [X.]rundsatz der Unabhängigkeit des Verwalters verletze den ordre public, weil bei einem vom Schuldner abhängigen Verwalter die [X.]efahr der Verletzung von [X.]läubigerrechten bestehe (vgl. A[X.] Nürnberg 15. August 2006 - 8004 IN 1326/06 [X.]. - zu II der [X.]ründe ). Die Unbefangenheit der Amtsführung, die § 56 Abs. 1 [X.] unter dem Aspekt der Unabhängigkeit von den [X.]läubigern und dem Schuldner anspricht, ist nicht sichergestellt, [X.]n der Insolvenzverwalter jederzeit gewärtig sein muss, aufgrund von [X.] bei seiner Bestellung entlassen zu werden. Darunter kann angesichts der vielfältigen und komplexen Aufgaben die Q[X.]lität der Abwicklung des Insolvenzverfahrens leiden. Der Insolvenzverwalter wird weder allein im Interesse der [X.]läubiger noch allein im Interesse des Schuldners tätig, sondern hat vielfältige Aufgaben wahrzunehmen, für deren Erfüllung er allen Verfahrensbeteiligten gegenüber verantwortlich ist (vgl. [X.] 23. [X.]i 2006 - 1 [X.] - Rn. 54, [X.]E 116, 1).

([X.]) Das Absetzungsrecht wi[X.]pricht gleichwohl nicht dem [X.] ordre public. Auch das [X.] Recht kennt mit § 57 [X.] die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters. Zudem ist die Absetzung des Liquidators an enge Voraussetzungen gebunden. Der [X.]reis der antragsberechtigten [X.]ersonen ist beschränkt. Es muss sich entweder um [X.]läubiger oder [X.]esellschafter bzw. Aktionäre des öffentlichen Unternehmens handeln. Zugunsten der öffentlichen Hand besteht ein q[X.]lifiziertes Quorum. Eine Absetzung ist nur aus triftigen [X.]ründen möglich, insbesondere bei [X.]flichtverletzungen. Mit der Absetzung muss zugleich ein neuer Liquidator ernannt werden. Die Regelung in Art. 14 A Nr. 19 des [X.]esetzes 3429/2005 ist angesichts dieser engen Vorgaben nicht offensichtlich unvereinbar mit wesentlichen [X.]rundgedanken des [X.] Insolvenzrechts. Bloße Abweichungen vom [X.] Recht genügen nicht ( vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/05 - Rn. 24 ).

(f) Die fehlenden Befugnisse zur Insolvenzanfechtung verletzen weder den verfahrensrechtlichen noch den materiellen [X.] ordre public. Das zeigt sich schon an den beiden in Betracht kommenden [X.]ollisionsnormen, wie das [X.] zu Recht angenommen hat. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buch[X.]m EuInsVO regelt das Recht des St[X.]ts der Verfahrenseröffnung, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die [X.]esamtheit der [X.]läubiger benachteiligen. § 339 [X.] bestimmt, dass eine Rechtshandlung angefochten werden kann, [X.]n die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des St[X.]ts der Verfahrenseröffnung erfüllt sind, es sei denn, der [X.] weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen St[X.]ts maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar i[X.] Das [X.] Recht akzeptiert damit fehlende Anfechtungsmöglichkeiten.

(g) Soweit die Revision die Weite der Befugnisse des [X.]s nach Art. 14 A Nr. 4 des [X.]esetzes 3429/2005 beanstandet, verletzt diese ebenfalls nicht den [X.] ordre public.

([X.]) Das [X.] Recht sieht nicht nur eine Vertreterstellung vor, wie sie der Liquidator innehat, sondern einen Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 [X.]). Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 kennt zwar keine allgemeine Aufsicht des [X.]er Berufungsgerichts über den Liquidator, wie sie für den Insolvenzverwalter in § 58 Abs. 1 [X.] geregelt i[X.] Art. 14 A Nr. 19 des [X.]esetzes 3429/2005 enthält aber das bereits beschriebene Absetzungsverfahren.

([X.]) Die Weite der Befugnisse des Liquidators im Zusammenhang mit der [X.]ündigung von Arbeitsverhältnissen nach [X.] Recht könnte im Übrigen ebenso [X.]ig wie die von der [X.]lägerin gerügten Verstöße gegen die [X.] Verfassung dazu führen, dass die Eröffnung selbst aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den [X.] anerkennungsrechtlichen ordre public verstieße. Werden solche Verstöße unterstellt, verletzten sie allenfalls den [X.] materiell-rechtlichen ordre public, entzögen der Anerkennung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht insgesamt die [X.]rundlage. Sie führten nur dazu, dass die entsprechenden [X.] Rechtsnormen nicht angewandt würden ( vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/05 - Rn. 24 ). Dieses [X.]roblem stellt sich hier schon deshalb nicht, weil auf die [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses der [X.]lägerin [X.]s Recht anzu[X.]den ist, das mit dem [X.]rundgesetz in Einklang steht.

II. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der [X.]ündigung der [X.] zu 1., die mit dem [X.]ündigungsschutzantrag geklärt werden soll, bestimmt sich nach [X.] Arbeitsrecht. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das [X.]sverfahren der EuInsVO unterfällt. Der [X.] braucht den [X.]erichtshof der [X.] daher nicht anzurufen, um diese [X.]rage zu klären.

1. Ist der An[X.]dungsbereich der EuInsVO eröffnet, ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis nach Art. 10 EuInsVO ausschließlich das Recht des Mitgliedst[X.]ts maßgeblich, das auf den Arbeitsvertrag anzu[X.]den ist (lex causae). Wäre das [X.]sverfahren nach § 343 [X.] anzuerkennen, wäre nach § 337 [X.] ebenfalls das [X.] maßgeblich. Die Bestimmung des § 337 [X.] ist Art. 10 EuInsVO nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 15/16 S. 18). Das Recht des St[X.]ts, dem das Arbeitsverhältnis unterliegt, soll auch die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf diese Rechtsbeziehung bestimmen (vgl. Braun/Tashiro [X.] 5. Aufl. § 337 Rn. 3). Handelte es sich überhaupt nicht um ein anzuerkennendes Insolvenzverfahren, wäre nach den [X.]rundsätzen des Internationalen [X.]rivatrechts zu bestimmen, welches Recht An[X.]dung fände.

2. In allen drei denkbaren [X.]onstellationen ist nach den hier noch maßgeblichen Art. 27, 30 und 34 [X.]B[X.]B zu ermitteln, welches Recht An[X.]dung findet. Das [X.] hat angenommen, dass nach diesen [X.]ollisionsregeln des Internationalen [X.]rivatrechts [X.]s Arbeitsrecht für das Arbeitsverhältnis der [X.]arteien maßgeblich i[X.] Rechtsfehler sind auf der [X.]rundlage von Art. 30 Abs. 2 [X.]B[X.]B nicht ersichtlich. Die mögliche An[X.]dbarkeit verschiedener Rechtsordnungen bei [X.]ündigungen von Arbeitsverhältnissen mit Bezug zu unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen ist der zentrale Regelungsmechanismus des Internationalen [X.]rivatrechts, obwohl dieselbe Rechtspersönlichkeit - ggf. auf der [X.]rundlage [X.]elben unternehmerischen Entscheidung - gekündigt hat. Da [X.]s Recht anzu[X.]den ist, kommt es nicht darauf an, ob die von Art. 14 A Nr. 4 Satz 6 und Satz 7 des [X.] [X.]esetzes 3429/2005 begründeten Voraussetzungen für die [X.]ündigung in [X.]orm [X.] Schutzmaßnahmen erfüllt sind. Ob die [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses der [X.]lägerin wirksam ist, beurteilt sich nach [X.] Recht und den in dieser Rechtsordnung vorgesehenen Schutzmechanismen.

III. Die [X.]ündigung der [X.] zu 1. gilt nicht bereits nach § 7 Halbs. 1 [X.]Sch[X.] als rechtswirksam.

1. Dass sich die [X.]ündigungsschutzklage gegen die „[X.] … als [X.] über das Vermögen der [X.]irma [X.]“ als Beklagte zu 1. richtete, ist unschädlich. Sie war - wie auch die allgemeine [X.]eststellungsklage (Antrag zu 4.) - von vornherein gegen die [X.] gerichtet. Entsprechendes gilt für den zu 1. gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der [X.]ündigungsschutzklage.

a) Ist eine [X.]arteibezeichnung nicht eindeutig, ist die [X.]artei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige [X.]erson als [X.]artei angesprochen, die erkennbar durch die [X.]arteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden [X.]artei in der [X.]lageschrift gewählten [X.]arteibezeichnung bei objektiver Würdigung des [X.] beizulegen i[X.] Ergibt sich aus den gesamten Umständen, wer als beklagte [X.]artei gemeint ist, kann das Rubrum unbedenklich „berichtigt“ werden. Das gilt vor allem dann, [X.]n der [X.]lageschrift das [X.] beigefügt ist, aus dem sich ergibt, von wem die [X.]ündigung erklärt wurde. Entscheidend ist, dass die rechtliche Identität gewahrt bleibt. Bleibt die [X.]artei nicht dieselbe, handelt es sich um eine [X.]arteiänderung. Eine ungenaue oder erkennbar falsche [X.]arteibezeichnung kann dagegen jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden. Das kann auch noch durch das Revisionsgericht geschehen (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 41; 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 18 f. mwN). Die [X.]arteibezeichnung ist rechtsschutzgewährend auszulegen (vgl. [X.] 17. Jan[X.]r 2002 - VI B 114/01 - zu II 4 e der [X.]ründe, [X.]E 198, 1). Die Vorschriften des Verfahrensrechts sind kein Selbstzweck. Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] verbietet, den Zugang zu den [X.]erichten in einer aus [X.] nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. [X.] 9. August 1991 - 1 [X.] - zu II 1 der [X.]ründe; [X.] 27. November 2003 - 2 [X.] - zu [X.] 1 a cc (1) der [X.]ründe, [X.]E 109, 47).

b) Nach diesen [X.]rundsätzen ist die unrichtige Bezeichnung der [X.] zu 1. in der [X.]lageschrift dahin auszulegen, dass sich die [X.]lage von vornherein gegen die [X.] unter [X.], vertreten durch die Liquidatorin [X.], richtete. [X.]ür die [X.] war erkennbar, dass die [X.]ündigungsschutzklage gegen sie erhoben werden sollte. Dafür spricht insbesondere das der [X.]lageschrift beigefügte [X.]. Daraus geht hervor, dass die [X.]ündigung unter dem Betreff „[X.] ./. ... hier: Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ erklärt wurde und der unterzeichnende Rechtsanwalt [X.] den [X.]eschäftsführer der [X.]in [X.] vertrat. Damit konnten bei objektiver Würdigung keine berechtigten Zweifel bestehen, dass sich die [X.]lage von Anfang an gegen die [X.] als Beklagte zu 1. und nicht gegen die [X.] richten sollte, die die [X.]ündigung nur als Vertreterin erklären ließ. Der [X.] hat die ungenaue [X.]arteibezeichnung daher richtiggestellt.

2. Die Wirksamkeitsfiktion des § 7 Halbs. 1 [X.]Sch[X.] ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht eingetreten. Die [X.]ündigungsschutzklage ist verspätet. Das [X.] hat die [X.]lage jedoch zu Recht nachträglich zugelassen.

a) Der [X.] hat zu prüfen, ob die [X.]lagefrist versäumt und die [X.]lage ggf. nachträglich zuzulassen i[X.] Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der [X.]ündigungsschutzklage ist ein Hilfsantrag für den [X.]all, dass die [X.]lage verspätet i[X.] Das [X.]ericht darf über den Antrag nur entscheiden, [X.]n es der Ansicht ist, der [X.]läger habe verspätet [X.]lage erhoben (vgl. [X.] 22. März 2012 - 2 [X.] - Rn. 14; 28. [X.]i 2009 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.]E 131, 105).

b) Die [X.]lagefrist ist versäumt. Das unterzeichnete Original der [X.]lageschrift, das am 8. April 2010 beim Arbeitsgericht einging, wahrte weder die [X.]rist des § 4 Satz 1 [X.]Sch[X.] noch die des § 4 Satz 4 [X.]Sch[X.].

[X.]) Der [X.] kann offenlassen, ob für den Beginn der [X.]rist nach § 4 Satz 1 [X.]Sch[X.] auf den Zugang der [X.]ündigung am 12. März 2010 oder nach § 4 Satz 4 [X.]Sch[X.] auf die Bekanntgabe des Bescheids des [X.] vom 2. März 2010 abzustellen i[X.] Die [X.]lagefrist begann in beiden [X.]ällen am 12. März 2010 (vgl. [X.] 9. [X.]ebr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 21, [X.]E 137, 113; 19. [X.]ebr[X.]r 2009 - 2 [X.] - Rn. 23, 27; 13. [X.]ebr[X.]r 2008 - 2 [X.] - Rn. 46, 48, [X.]E 125, 345; s. auch 23. [X.]ebr[X.]r 2010 - 2 [X.]/08 - Rn. 16, [X.]E 133, 249). Das [X.] hat unangegriffen festgestellt, dass der Zugang der [X.]ündigung und die Bekanntgabe des Bescheids, mit dem die [X.]ündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BE[X.] für zulässig erklärt wurde, zeitgleich erfolgten. Zu welchem der beiden Ereignisse es zumindest eine logische Sekunde früher kam, ist für den Beginn der [X.]lagefrist am 12. März 2010 unerheblich (§ 222 Abs. 1 Z[X.]O, § 187 Abs. 1 B[X.]B).

[X.]) Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete [X.]ündigungsschutzklage war verspätet. Die dreiwöchige [X.]lagefrist endete am 6. April 2010, dem Dienstag nach [X.] (§ 222 Abs. 1 und Abs. 2 Z[X.]O, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 B[X.]B; vgl. nur [X.] 22. März 2012 - 2 [X.] - Rn. 38). Das unterzeichnete Original der [X.]lageschrift ging erst am 8. April 2010 beim Arbeitsgericht ein (§ 253 Abs. 1, § 167 Z[X.]O). Die Beklagte zu 1. rügte die Verspätung der [X.]lage vor der nächsten mündlichen Verhandlung am 6. April 2011 mit [X.] vom 12. Juli 2010, der am 14. Juli 2010 beim Arbeitsgericht einging. Deshalb kann auf sich beruhen, ob sich die Beklagte zu 1. nach dem Hinweis des Arbeitsgerichts vom 25. Juni 2010 [X.]. § 295 Abs. 1 Alt. 2 Z[X.]O auf den [X.]ngel der innerhalb der prozess[X.]len [X.]lageerhebungsfrist nicht unterschriebenen [X.]lageschrift hätte einlassen können (so [X.] 26. Juni 1986 - 2 [X.] - zu [X.]I 3 c der [X.]ründe, [X.]E 52, 263; bestätigt von 6. August 1987 - 2 [X.] - zu II 2 d und e der [X.]ründe; offengelassen von [X.] 18. Jan[X.]r 2012 - 7 [X.] - Rn. 15, 20).

c) Das [X.] hat die [X.]ündigungsschutzklage zu Recht nachträglich zugelassen. Seine Würdigung hält der revisionsrechtlichen [X.]rüfung stand.

[X.]) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]Sch[X.] ist eine [X.]ündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, [X.]n der Arbeitnehmer nach erfolgter [X.]ündigung trotz An[X.]dung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die [X.]lage rechtzeitig zu erheben.

[X.]) Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der [X.]ündigungsschutzklage ist zulässig und begründet.

(1) Der Zulassungsantrag ist zulässig.

(a) Die [X.]risten des § 5 Abs. 3 [X.]Sch[X.] sind eingehalten.

([X.]) Die zweiwöchige Antragsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]Sch[X.] ist gewahrt.

([X.]a) Die Antragsfrist beginnt, [X.]n das Hindernis, das der rechtzeitigen [X.]lageerhebung entgegenstand, behoben i[X.] Der Begriff des Hindernisses in § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]Sch[X.] knüpft an den der Verhinderung in § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]Sch[X.] an. Ist die fortbestehende Unkenntnis nicht länger unverschuldet, beginnt die [X.]. Das Verschulden seines [X.]rozessbevollmächtigten wird dem Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 Z[X.]O zugerechnet (vgl. [X.] 22. März 2012 - 2 [X.] - Rn. 41; 28. [X.]i 2009 - 2 [X.] - Rn. 12 ff.; 11. Dezember 2008 - 2 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 129, 32). Es kommt darauf an, wann der [X.]rozessbevollmächtigte erkannt hat oder unter An[X.]dung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die [X.]lage verspätet i[X.]

([X.]b) Nach diesen [X.]rundsätzen ist die zweiwöchige Antragsfrist eingehalten. Der damalige [X.]rozessbevollmächtigte der [X.]lägerin erfuhr erst durch den gerichtlichen Hinweis vom 25. Juni 2010, der ihm am 29. Juni 2010 zugestellt wurde, davon, dass das am 6. April 2010 an das Arbeitsgericht versandte Telefax seine Unterschrift nicht a[X.]ildete. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der [X.]ündigungsschutzklage ging am 2. Juli 2010 beim Arbeitsgericht ein und wurde dem [X.]rozessbevollmächtigten der [X.] zu 1. am 9. Juli 2010 zugestellt.

([X.]) Die sechsmonatige [X.]rist des § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.]Sch[X.] ist eingehalten. Sie begann mit dem Ende der [X.]lagefrist des § 4 [X.]Sch[X.] am 6. April 2010 (§ 222 Abs. 1 und Abs. 2 Z[X.]O, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 B[X.]B). Sie endete am 6. Oktober 2010 (vgl. [X.] 28. Jan[X.]r 2010 - 2 [X.] - Rn. 10 f., [X.]E 133, 149). Der am 2. Juli 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene und der [X.] zu 1. am 9. Juli 2010 zugestellte Zulassungsantrag wahrte damit die Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.]Sch[X.].

(b) Der Zulassungsantrag genügt auch den formellen Erfordernissen des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]Sch[X.].

([X.]) Danach muss der Antrag auf nachträgliche [X.]lagezulassung die Angabe der die Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren [X.]laubhaftmachung enthalten. Zwischen der Verfahrensvoraussetzung der Angabe der Mittel der [X.]laubhaftmachung und der [X.]laubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulassung begründen, ist zu unterscheiden. Um der [X.] des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]Sch[X.] gerecht zu werden, genügt die Angabe der Mittel der [X.]laubhaftmachung. Die [X.]laubhaftmachung selbst ist eine besondere Art der Beweisführung, die auch noch später erfolgen kann.

([X.]) Der Antrag vom 2. Juli 2010 wird diesen Erfordernissen gerecht. Er nennt mit dem detailliert geschilderten Büroversehen der [X.] die Umstände, die die Zulassung begründen sollen. Als Mittel der [X.]laubhaftmachung ist konkludent die eidesstattliche Versicherung dieser Arbeitnehmerin angegeben, die dem Antrag beigefügt war.

(2) Der Zulassungsantrag ist begründet. Das [X.] hat Tatsachen festgestellt, die es ihm erlaubten, darauf zu schließen, dass die [X.]lägerin unverschuldet iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]Sch[X.] gehindert war, die [X.]lage gegen die [X.]ündigung vom 10. März 2010 rechtzeitig zu erheben. Der von der [X.] zu 1. mit der [X.] bestrittene Vortrag der [X.]lägerin ist nach der [X.] Würdigung des [X.]s schlüssig und durch die eidesstattliche Versicherung der [X.] glaubhaft gemacht. Dagegen hat die Beklagte zu 1. auch keine [X.]egenrügen erhoben.

(a) Die [X.]lägerin hat mit [X.] ihres damaligen [X.]rozessbevollmächtigten vom 2. Juli 2010 dargelegt, dieser habe die [X.]lageschrift am 1. April 2010 gefertigt. Er habe die seit vielen Jahren in Vollzeit bei ihm beschäftigte [X.] gebeten, dem Arbeitsgericht den zweiseitigen [X.] vorab per Telefax zu übermitteln und ihn danach mit dem umfangreichen [X.] mit normaler [X.]ost zu versenden. In der Akte sei für die Telefaxübermittlung eine weitere unterzeichnete [X.]assung der [X.]lageschrift zurückbehalten worden. Der frühere [X.]rozessbevollmächtigte der [X.]lägerin sei in der [X.]olge verreist und am 11. April 2010 zurückgekehrt. [X.]rau [X.] habe ihn nach seiner Rückkehr darüber informiert, dass sie die [X.]lageschrift am 1. April 2010 per Telefax nicht mehr erfolgreich habe versenden können. Sie habe mehrere Stunden versucht, den [X.] zu übermitteln, jedoch keine positive Rückbestätigung im [X.] erhalten. Ständig seien [X.]ehlermeldungen eingegangen. Sie habe deswegen am 6. April 2010, dem [X.], bei der [X.]eschäftsstelle des Arbeitsgerichts angerufen und nachgefragt, ob der [X.] dort im Original eingegangen sei. Nachdem das verneint worden sei, habe sie dem Arbeitsgericht den [X.] am 6. April 2010 - nun erfolgreich - per Telefax übersandt und versehentlich eine nicht unterschriebene [X.]assung verwandt. Der damalige [X.]rozessbevollmächtigte der [X.]lägerin hat ferner ausgeführt, [X.]rau [X.] sei sonst absolut zuverlässig. Er könne sich nicht erinnern, wann ihr zuvor jemals ein solcher [X.]ehler passiert sei.

(b) Nach diesem durch die eidesstattliche Versicherung der [X.] vom 2. Juli 2010 glaubhaft gemachten Vorbringen trifft die [X.]lägerin nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des [X.]s kein Verschulden an der Versäumung der [X.]lagefri[X.] Ihr fällt weder ein eigenes noch ein ihr nach § 85 Abs. 2 Z[X.]O [X.] fremdes ([X.] ihres früheren [X.]rozessbevollmächtigten zur La[X.] Das Verschulden von dessen [X.]anzleiangestellter, die als Telefaxvorlage eine nicht unterschriebene [X.]assung der [X.]lageschrift verwandte, ist der [X.]lägerin nicht zuzurechnen.

([X.]) Das Verschulden eines ([X.]rozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der [X.]lagefrist ist dem Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 Z[X.]O zuzurechnen (vgl. [X.] 22. März 2012 - 2 [X.] - Rn. 41; 28. [X.]i 2009 - 2 [X.] - Rn. 18; 11. Dezember 2008 - 2 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 129, 32). Ein Arbeitnehmer, der sich zur [X.]lageerhebung eines [X.]rozessbevollmächtigten bedient, haftet demgegenüber nicht für das Verschulden von Hilfspersonen seines [X.]rozessbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt darf einfache Verrichtungen, die keine juristische Schulung verlangen, seinem geschulten und zuverlässigen Büropersonal zur selbständigen Erledigung übertragen. Versehen dieses [X.]ersonals, die nicht auf eigenes Verschulden des Rechtsanwalts zurückzuführen sind, hat die [X.]artei nicht zu vertreten. Solche einfachen Tätigkeiten sind die Überprüfung bestimmender Schriftsätze auf die erforderliche Unterschrift und das Absenden eines Telefaxes. Der Rechtsanwalt muss allerdings durch eine allgemeine Anweisung Vorsorge dafür getroffen haben, dass bei normalem Lauf der Dinge [X.] wegen fehlender Unterschrift vermieden werden (vgl. [X.] 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 - zu [X.] 2 a der [X.]ründe mwN). Den [X.]rozessbevollmächtigten darf kein eigenes Organisationsverschulden an der [X.]ristversäumung treffen, etwa bei der Auswahl oder Überwachung der Hilfsperson (vgl. [X.] 28. [X.]i 2009 - 2 [X.] - Rn. 19).

([X.]) Das [X.] ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass den damaligen [X.]rozessbevollmächtigten der [X.]lägerin kein Organisationsverschulden traf. Die [X.]lägerin hat die tatsächlichen Abläufe am 1. und 6. April 2010 in der [X.]anzlei ihres früheren [X.]rozessbevollmächtigten verständlich und geschlossen geschildert. Aus ihnen ergibt sich, auf welchen Umständen die [X.]ristversäumung beruht und dass ihr kein Organisationsverschulden des damaligen [X.]rozessbevollmächtigten der [X.]lägerin zugrunde liegt (vgl. [X.] 28. [X.]i 2009 - 2 [X.] - Rn. 21).

([X.]a) Soweit das [X.] es für plausibel gehalten hat, dass wegen des zu versendenden Telefaxes eine weitere unterschriebene [X.]assung der [X.]lageschrift vom 1. April 2010 in der Handakte des früheren [X.]rozessbevollmächtigten der [X.]lägerin verblieb, hat es sich damit in seinem tatrichterlichen Wertungsspielraum gehalten (vgl. [X.] 22. März 2012 - 2 [X.] - Rn. 36).

([X.]b) Nach dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt ist hier über eine allgemeine Anweisung hinaus eine konkrete Anweisung des damaligen [X.]rozessbevollmächtigten der [X.]lägerin gegenüber [X.]rau [X.] zur Übermittlung einer unterschriebenen [X.]assung der [X.]lageschrift vom 1. April 2010 per Telefax erfolgt. Sie ergibt sich schon daraus, dass der frühere [X.]rozessbevollmächtigte der [X.]lägerin vorgetragen hat, er habe die Angestellte [X.] gebeten, dem Arbeitsgericht die [X.]lageschrift vorab per Telefax zu übermitteln und sie erst danach mit gewöhnlicher [X.]ost zu versenden. Er ging demnach vorrangig vom Versand [X.]elben [X.]assung der [X.]lageschrift sowohl per Telefax als auch mit der [X.]ost aus. Auf die ergänzenden Ausführungen des damaligen [X.]rozessbevollmächtigten der [X.]lägerin zu einer allgemeinen Organisationsanweisung mit Schreiben vom 11. Juli 2011 braucht deshalb nicht zurückgegriffen zu werden.

(c) Das vom früheren [X.]rozessbevollmächtigten der [X.]lägerin mit dem Zulassungsantrag vom 2. Juli 2010 nach der nicht zu beanstandenden Würdigung des [X.]s schlüssig wiedergegebene [X.]eschehen am 1. und 6. April 2010 sowie die konkrete Anweisung am 1. April 2010 sind durch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten [X.] vom 2. Juli 2010 glaubhaft gemacht.

([X.]) Die [X.]laubhaftmachung braucht dem [X.] nicht die volle Überzeugung des § 286 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O zu vermitteln, sondern lässt einen geringeren [X.]rad der Wahrscheinlichkeit - die überwiegende Wahrscheinlichkeit - ausreichen. Das ist der [X.]all, [X.]n bei umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls mehr für als gegen die Behauptung spricht (vgl. [X.] 7. November 2012 - 7 [X.] - Rn. 40). Diese Würdigung ist - ebenso wie die Beweiswürdigung - grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht darf die tatrichterliche Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen (vgl. [X.] 21. Oktober 2010 - V [X.]/09 - Rn. 7 ). [X.]ür die [X.]laubhaftmachung kann sich der Antragsteller aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen (§ 294 Abs. 1 Z[X.]O).

([X.]) Die Würdigung des [X.]s, der vom damaligen [X.]rozessbevollmächtigten der [X.]lägerin geschilderte [X.]eschehensablauf am 1. und 6. April 2010 sei aufgrund der [X.]lausibilität des Vortrags und der eidesstattlichen Versicherung von [X.]rau [X.] überwiegend wahrscheinlich, ist frei von [X.]. Die glaubhaft gemachten Vorgänge schließen ein der [X.]lägerin [X.] Verschulden an der Versäumung der [X.]lagefrist aus.

(cc) Der frühere [X.]rozessbevollmächtigte der [X.]lägerin musste die Verlässlichkeit der bei ihm langjährig beschäftigten Arbeitnehmerin [X.] nicht glaubhaft machen, um ein der [X.]lägerin [X.] Organisationsverschulden seinerseits auszuschließen.

([X.]a) Im Zusammenhang mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung müssen nur bestrittene Umstände glaubhaft gemacht werden (vgl. LA[X.] Nürnberg 4. Dezember 2006 - 7 Ta 207/06 - zu II 3 a und b der [X.]ründe). Der [X.]rozessgegner hat die Möglichkeit, [X.]enntnis von den vorgebrachten Zulassungstatsachen zu nehmen und sie zu bestreiten. Der Zulassungsantrag ist dem [X.]egner an[X.] als zB der [X.] (§ 920 Abs. 1 und Abs. 2, § 922 Abs. 3 Z[X.]O) stets zuzustellen, wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 [X.]Sch[X.] ergibt.

([X.]b) Die Beklagte zu 1. hat die bisherige Verlässlichkeit der [X.]achangestellten [X.] nicht bestritten. Sie brauchte deshalb nicht glaubhaft gemacht zu werden.

IV. Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete [X.]ündigungsschutzklage ist nicht unschlüssig, weil die [X.]lägerin vorrangig behauptet, ihr Arbeitsverhältnis sei im Weg eines Betriebsübergangs bereits am 29. September oder 1. Oktober 2009, also vor Zugang der [X.]ündigung am 12. März 2010, auf die frühere Beklagte zu 2. übergegangen. Die [X.]lägerin hat sich hilfsweise darauf berufen, die [X.]ündigung sei wegen eines Betriebsübergangs, der erst zu einem späteren [X.]punkt stattgefunden habe, erklärt worden. [X.] hilfsweise hat sie sich das Vorbringen der [X.] zu 1. und der früheren [X.] zu 2. zu eigen gemacht, es sei nicht zu einem Betriebsübergang gekommen, und ihre [X.]lage auch darauf gestützt. Damit ist die [X.]lage jedenfalls nach dem Hilfsvorbringen schlüssig (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 20).

V. Der Hauptantrag zu 3. ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der [X.]lägerin und der [X.] zu 1. wurde durch die [X.]ündigung vom 10. März 2010 mit dem 30. Juni 2010 beendet. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis der [X.]lägerin mit der [X.] zu 1. über den 30. Juni 2010 hinaus fortbesteht. Der [X.] hat nicht darüber zu entscheiden, ob der gegen die Beklagte zu 1. mit dem Antrag zu 4. gerichtete allgemeine [X.]eststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 Z[X.]O zulässig i[X.] Er ist nach gebotener Auslegung nur für den [X.]all gestellt, dass die [X.]lägerin mit dem [X.]ündigungsschutzantrag obsiegt.

1. Es ist nicht unklar, durch [X.] und in wessen Namen die [X.]ündigung erklärt wurde. Die Auslegung der Vollmachtsurkunde ergibt, dass Rechtsanwalt [X.] von der [X.] als [X.]in der [X.] zu 1. bevollmächtigt wurde, die [X.]ündigung zu erklären.

a) Die Erteilung einer Vollmacht ist eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, deren Inhalt durch Auslegung nach § 133 B[X.]B zu ermitteln ist (vgl. [X.] 10. August 1977 - 5 [X.] - zu I 1 a [X.] der [X.]ründe). [X.]ßgeblich ist bei einer in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht die Verständnismöglichkeit des [X.]eschäftsgegners, hier der [X.]lägerin. Dabei können auch Inhalt und Zweck des zugrunde liegenden [X.]eschäfts berücksichtigt werden, sofern es sich um Umstände handelt, die dem [X.]eschäftsgegner bekannt sind (vgl. [X.] 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90 - zu 2 a der [X.]ründe).

b) In der Vollmachtsurkunde vom 11. Dezember 2009 heißt es unmissverständlich, dass die [X.], vertreten durch den Vorstand, als „[X.]“ über das Vermögen der [X.] zu 1. Rechtsanwalt [X.] bevollmächtige, die [X.]ündigung zu erklären. Der Name der [X.] ist durch [X.]roßbuchstaben hervorgehoben. Sie wird bereits dadurch eindeutig als Vollmachtgeberin gekennzeichnet.

c) Selbst [X.]n das Verwaltungsratsmitglied der [X.] [X.] nach [X.] [X.]esellschaftsrecht im Verhältnis zu [X.] nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen sein sollte mit der [X.]olge einer mängelbehafteten Bevollmächtigung von Rechtsanwalt [X.], konnte die [X.] die [X.]ündigung genehmigen.

[X.]) Welches Recht auf die [X.]robleme einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzu[X.]den ist ([X.]), ist gesetzlich nicht geregelt. Auch die hier noch nicht an[X.]dbare [X.] I-Verordnung bestimmt dazu nichts. Zum Schutz des Verkehrsinteresses muss das [X.] nach eigenen Anknüpfungsregeln ermittelt werden. Die Vollmacht wird nicht generell dem Recht, das für das vom Vertreter vorgenommene Rechtsgeschäft gilt, unterstellt (vgl. [X.] [X.] S. 5; [X.]alandt/Thorn B[X.]B 72. Aufl. I[X.]R Anh. zu Art. 10 [X.]B[X.]B Rn. 1). Die Vollmacht ist nicht Bestandteil des [X.], sondern in ihren Voraussetzungen und Wirkungen von diesem unabhängig. Sie kann deswegen [X.]egenstand eigenständiger kollisionsrechtlicher Interessen sein (vgl. Heinz [X.]O S. 14 mwN). Das [X.] bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht des St[X.]ts, in dem von der Vollmacht [X.]ebrauch gemacht wird oder werden soll, also nach dem Recht des [X.] (vgl. [X.] 17. November 1994 - III ZR 70/93 - zu II 2 b der [X.]ründe, [X.]Z 128, 41; 26. April 1990 - VII ZR 218/89 - zu II 1 c der [X.]ründe).

[X.]) Das [X.] bestimmt sich hier nach [X.] Recht. Die auf Rechtsanwalt [X.] lautende Vollmacht wurde zwar in [X.] ausgestellt. Von ihr sollte aber [X.]ebrauch gemacht werden, um in der Bundesrepublik [X.] eine [X.]ündigung zu erklären. Die [X.]ündigungserklärung sollte mit Wirkung für und gegen die [X.] als gesetzliche Vertreterin der [X.] zu 1. in der Bundesrepublik [X.] abgegeben werden und erfolgte auch dort.

cc) Das [X.] ist für alle [X.]ragen maßgeblich, die die Vollmacht selbst betreffen. Es erstreckt sich auf das Bestehen der Vollmacht, insbesondere die [X.]rage der wirksamen Erteilung der Vollmacht, auf ihren Inhalt, ihren Umfang und ihre Auslegung sowie ihre Dauer und Beendigung. Auch die Wirksamkeit erteilter Untervollmachten und die [X.]rage, ob die Vollmacht überschritten oder missbraucht wurde, richtet sich nach dem [X.] (vgl. [X.] [X.] S. 28 f.; Leible I[X.]Rax 1998, 257, 258; [X.]alandt/Thorn B[X.]B 72. Aufl. I[X.]R Anh. zu Art. 10 [X.]B[X.]B Rn. 3).

dd) [X.] der unwirksamen Erteilung der Vollmacht an Rechtsanwalt [X.] allein durch das Verwaltungsratsmitglied [X.] greift jedenfalls wegen einer wirksamen, konkludent durch die [X.]rozessführung der [X.]in für die Beklagte zu 1. erteilten [X.]enehmigung nicht durch.

(1) Die organschaftliche Vertretung der [X.] richtet sich als gesellschaftsrechtliche [X.]rage nach dem [X.] und damit nach [X.] Recht. Nach Art. 14 A Nr. 4 Satz 3 des [X.]esetzes 3429/2005 vertritt der Liquidator das Unternehmen nach seiner Einsetzung. Die gesetzliche Bestimmung regelt die organschaftliche Vertretung der Aktiengesellschaft [X.] im Rahmen der [X.], mit anderen Worten eine gesellschaftsrechtliche [X.]rage. Das [X.] von [X.]esellschaften, die in einem Mitgliedst[X.]t der [X.] gegründet wurden, bestimmt sich nach dem [X.]ründungsort, um die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit zu wahren (vgl. [X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10 - Rn. 22, [X.]Z 190, 364; 12. Juli 2011 - II ZR 28/10 - Rn. 17, [X.]Z 190, 242; s. auch [X.] 30. September 2003 - [X.]-167/01 - [[X.]] Rn. 58 ff., Slg. 2003, [X.]; 5. November 2002 - [X.]-208/00 - [Überseering] Rn. 52 ff., Slg. 2002, [X.]). Die Beklagte zu 1. ist eine in [X.] gegründete [X.]esellschaft.

(2) Die [X.]lägerin hat geltend gemacht, Herr [X.] sei für die [X.] nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen. Damit hat sie sich auf ein Rechtsgutachten bezogen, das vom Arbeitsgericht [X.]rankfurt am [X.]in in den Sachen - 2 [X.]a 399/10 - bis - 2 [X.]a 402/10 - eingeholt wurde. Das Rechtsgutachten ist unter dem 22. November 2011 von dem [X.]er [X.]rofessor für Arbeits- und Sozialrecht [X.]rof. Dr. [X.] erstellt worden. Das [X.]utachten kommt zu mehreren Ergebnissen. Die unterbliebene Veröffentlichung der geänderten Zusammensetzung des Vorstands der [X.] und der Alleinvertretungsberechtigung von Herrn [X.] verletze das im einfachen [X.] [X.]esetzesrecht verankerte, unionsrechtlich determinierte materielle [X.]ublizitätsprinzip. Das habe zur [X.]olge, dass die Beklagte zu 1. [X.]ündigungen gekündigten [X.]ersonen nicht entgegenhalten könne. Eine sog. Bestätigung der [X.]ündigung habe den [X.]ngel nach [X.] Recht nicht heilen können.

(3) Der [X.] kann offenlassen, ob die [X.]lägerin eine [X.]egenrüge im engeren Sinn, also eine Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]b, § 557 Abs. 3 Satz 2 Z[X.]O erheben musste, um die unterbliebene Ermittlung ausländischen Rechts zu beanstanden.

(a) Dagegen spricht, dass das [X.] annimmt, das Revisionsgericht sei verpflichtet, nach § 293 Z[X.]O im Weg des [X.] eigene Ermittlungen hinsichtlich des ausländischen Rechts anzustellen, weil es sich um die Ermittlung von Recht und nicht um Tatsachenfeststellungen handle (vgl. schon [X.] 10. April 1975 - 2 [X.] - zu IV 2 der [X.]ründe, [X.]E 27, 99; s. auch 13. [X.]ebr[X.]r 1992 - 8 [X.] - zu III 2 b der [X.]ründe). [X.]gf. verlangt das [X.] Anhaltspunkte im Vortrag der [X.]arteien, um eine weitere Ermittlungspflicht zu begründen (vgl. [X.] 29. Oktober 1992 - 2 [X.] - zu VI der [X.]ründe, [X.]E 71, 297; s. auch 17. Jan[X.]r 1985 - 2 [X.] - zu [X.] 3 der [X.]ründe). Allerdings ist das [X.]ericht an die rechtliche Einschätzung der [X.]arteien nicht gebunden (vgl. [X.] 9. Dezember 1976 - 2 [X.] - zu III 2 a der [X.]ründe).

(b) Der [X.] geht demgegenüber davon aus, dass ausländisches Recht jedenfalls nach § 545 Abs. 1 Z[X.]O in der bis 31. August 2009 geltenden [X.]assung nicht [X.] i[X.] Zulässig ist nach seiner Auffassung jedoch eine auf § 293 Z[X.]O gestützte Verfahrensrüge, mit der die unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts durch das [X.] geltend gemacht wird (vgl. nur [X.] 20. Juli 2012 - V ZR 142/11 - Rn. 33; 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09 - Rn. 11; 20. Jan[X.]r 2009 - [X.]/08 - Rn. 17).

(c) Der [X.] kann zugunsten der [X.]lägerin annehmen, dass diese die fehlerhafte Ermittlung des [X.] Rechts nicht durch Rüge des § 293 Z[X.]O beanstanden musste oder sie eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erhoben hat. Auf die [X.]rage der [X.]enehmigung der [X.]ündigung ist [X.]s Recht anzu[X.]den.

([X.]) Der [X.] lässt offen, ob die [X.]enehmigung eines vollmachtlos vorgenommenen Rechtsgeschäfts dem [X.] oder dem [X.]eschäftsstatut unterliegt. Nach überwiegender Auffassung entscheidet das [X.]eschäftsstatut über die Zulässigkeit einer Vertretung ohne Vertretungsmacht sowie über die [X.]enehmigungsfähigkeit, das „Wie“ und die Wirkungen einer [X.]enehmigung. Das wird damit begründet, dass die [X.]enehmigung nicht die Vollmacht nachträglich heilen oder ergänzen solle, sondern die Heilung des [X.] anstrebe. Eine andere Auffassung will auch das für die [X.]enehmigung vollmachtloser Rechtsgeschäfte maßgebliche Recht nach dem [X.] bestimmen (vgl. [X.] [X.] S. 31 f.; Leible I[X.]Rax 1998, 257, 259, jeweils mwN zum Streitstand). Die [X.]rage braucht nicht beantwortet zu werden, weil auf die [X.]ündigung [X.]s Recht anzu[X.]den i[X.] Wird nicht auf das [X.], sondern auf das [X.]eschäftsstatut abgestellt, bestimmt sich die [X.]enehmigung vollmachtlosen Handelns also ebenfalls nach [X.] Recht.

([X.]) Die [X.]in [X.] genehmigte durch ihre [X.]rozessführung für die Beklagte zu 1. und insbesondere durch die sog. Bestätigung vom 23. [X.]ebr[X.]r 2011 konkludent Handlungen von Herrn [X.] ohne Vertretungsmacht und damit zugleich Handlungen von Rechtsanwalt [X.] ohne rechtsgeschäftliche Vollmacht.

([X.]a) Die [X.]ündigung ist nach [X.] Recht ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist (§ 180 Satz 1 B[X.]B). Nach § 180 Satz 2 B[X.]B findet aber § 177 Abs. 1 B[X.]B entsprechende An[X.]dung, [X.]n der Erklärungsempfänger die vom Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht „bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts“ beanstandet (vgl. [X.] 6. September 2012 - 2 [X.] 858/11 - Rn. 14; 16. Dezember 2010 - 2 [X.] 485/08 - Rn. 13; aA außerhalb der [X.]ündigung von Arbeitsverhältnissen [X.] 22. Oktober 1999 - V ZR 401/98 - zu II 1 b der [X.]ründe, [X.]Z 143, 42; 29. [X.]i 1991 - [X.] - zu II 2 b der [X.]ründe, [X.]Z 114, 360). Die [X.]enehmigung wirkt dann nach § 184 Abs. 1 B[X.]B auf den [X.]punkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (vgl. [X.] 6. September 2012 - 2 [X.] 858/11 - [X.]O). [X.] diese Rechtsfolge ab[X.]den, muss er die Vertretungsmacht unverzüglich iSv. § 174 Satz 1, § 121 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B rügen (vgl. [X.] 11. Dezember 1997 - 8 [X.] 699/96 - zu [X.] der [X.]ründe). [X.]eschieht das nicht, ist die [X.]ündigung dem Arbeitgeber mit Zugang der [X.]enehmigung beim Arbeitnehmer zuzurechnen (vgl. [X.] 6. September 2012 - 2 [X.] 858/11 - [X.]O; 26. März 2009 - 2 [X.] 403/07 - Rn. 21 mwN).

([X.]b) Die [X.]lägerin rügte die Vollmacht von Rechtsanwalt [X.] nicht unverzüglich, sondern frühestens mit der [X.]lageschrift vom 1. April 2010 und damit deutlich über eine Woche nach Zugang der [X.]ündigung am 12. März 2010.

([X.][X.]) Die Zurückweisung einer [X.]ündigungserklärung ist nach einer [X.]spanne von mehr als einer Woche nicht unverzüglich iSv. § 174 Satz 1 B[X.]B, [X.]n keine besonderen Umstände vorliegen. Diese [X.]rundsätze gelten auch für die Rüge der Vollmacht „bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts“ iSv. § 180 Satz 2 iVm. § 177 Abs. 1 B[X.]B. Beanstandet der [X.]ekündigte die Vollmacht nicht unverzüglich, kann der Vertretene die [X.]ündigung genehmigen. Die Wochenfrist beginnt mit der tatsächlichen [X.]enntnis des Empfängers von der [X.]ündigung. Es soll schnell geklärt werden, ob er die Wirksamkeit der [X.]ündigung unter formalen [X.]esichtspunkten infrage stellt. [X.] ist an keinerlei Nachforschungen über die wirklichen Vertretungs- und Vollmachtsverhältnisse gebunden und erfordert auch keinen schwierigen Abwägungsprozess. Eine [X.]spanne von einer Woche ist deshalb unter gewöhnlichen Umständen ausreichend, um die Entscheidung über die Rüge zu treffen (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 67; für § 174 Satz 1 B[X.]B 8. Dezember 2011 - 6 [X.] 354/10 - Rn. 33).

([X.][X.]) Die [X.]lägerin hat hier nicht vorgebracht, von der [X.]ündigung nicht bereits am Tag ihres Zugangs am 12. März 2010 [X.]enntnis erlangt zu haben. Sie hat auch keine besonderen Umstände für die Überschreitung der Wochenfrist geltend gemacht. Die [X.]ündigung war damit nach § 177 Abs. 1, § 180 Satz 2 B[X.]B genehmigungsfähig.

(cccc) Eine solche [X.]enehmigung erteilte die [X.] als [X.]in im Verlauf des Rechtsstreits durch ihren gesamten Verwaltungsrat konkludent durch ihre [X.]rozessführung für die Beklagte zu 1. Dass der gesamte Verwaltungsrat der [X.]in das Handeln von Herrn [X.] genehmigte, ergibt sich aus dem vom [X.]läger selbst vorgelegten [X.]utachten von [X.]rof. Dr. [X.]. Es behandelt auf S. 4 die sog. Bestätigung des Verwaltungsrats der [X.]in vom 23. [X.]ebr[X.]r 2011, mit dem alle Verwaltungsratsmitglieder auf die durchgehend bestehenden Einzelvertretungsbefugnisse von Herrn [X.] für die [X.]in hinwiesen. Die [X.]enehmigung einer [X.]ündigung kann durch schlüssiges Handeln erfolgen (vgl. [X.] 11. Dezember 1997 - 8 [X.] 699/96 - zu [X.] der [X.]ründe). Diese [X.]enehmigung der [X.]ündigung durch das [X.]rozessverhalten der [X.] für die Beklagte zu 1. ging der [X.]lägerin im [X.]rozessverlauf zu (vgl. [X.] 11. Dezember 1997 - 8 [X.] 699/96 - [X.]O; LA[X.] Düsseldorf 17. Jan[X.]r 2008 - 13 Sa 1988/07 - zu II 1 a (2) der [X.]ründe). Damit war die [X.]ündigung der [X.] zu 1. als Arbeitgeberin zuzurechnen (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 68).

2. Die [X.]ündigung verstößt nicht gegen § 102 BetrV[X.].

a) Der Betriebsrat der Station [X.] konnte das [X.] nicht zurückweisen, weil ihm keine Originalvollmacht vorgelegt wurde. Die Anhörung wurde ordnungsgemäß eingeleitet. § 174 B[X.]B erfasst weder unmittelbar noch analog eine solche [X.]onstellation.

[X.]) Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrV[X.] ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. [X.]ür solche Handlungen ist die analoge An[X.]dung des § 174 B[X.]B grundsätzlich geboten (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 72; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 71; s. auch schon [X.] 25. November 1982 - III [X.]/81 - zu II 2 der [X.]ründe; Soergel/Leptien 13. Aufl. § 174 Rn. 7).

(1) Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen nicht wie bei Willenserklärungen kraft des ihnen innewohnenden Willensakts, sondern kraft [X.]esetzes eintreten. Regelmäßig ermöglichen oder verhindern sie den Eintritt gesetzlich angeordneter [X.]olgen des Tätigwerdens oder Untätigbleibens (vgl. [X.] 11. Juni 2002 - 1 [X.] - zu [X.]V 1 b cc der [X.]ründe, [X.]E 101, 298; s. zB auch 1. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 48; 10. März 2009 - 1 [X.] - Rn. 33, [X.]E 130, 1). In erster Linie handelt es sich dabei um Aufforderungen und Mitteilungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen und vielfach im Bewusstsein der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder gerichtet sein müssen (vgl. [X.] 17. Oktober 2000 - [X.] - zu II 1 b [X.] der [X.]ründe, [X.]Z 145, 343).

(2) Der Siebte [X.] des [X.]s hat offengelassen, ob die Mitteilung iSv. § 102 Abs. 1 BetrV[X.] wegen ihres fristauslösenden [X.]harakters bereits eine Willenserklärung oder (nur) eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist (vgl. [X.] 27. August 1982 - 7 [X.] 30/80 - zu I 2 b [X.] der [X.]ründe, [X.]E 40, 95). Im Hinblick darauf, dass eine ohne Anhörung des Betriebsrats erklärte [X.]ündigung nach der gesetzlichen Anordnung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrV[X.] unwirksam ist, ist zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung anzunehmen (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 74; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 73).

[X.]) Eine analoge An[X.]dung des § 174 B[X.]B auf die Anhörung des Betriebsrats ist nach dem Zweck des Anhörungserfordernisses in § 102 Abs. 1 BetrV[X.] und dem Zweck der Zurückweisungsmöglichkeit des § 174 Satz 1 B[X.]B gleichwohl ausgeschlossen. Das gilt auch dann, [X.]n - wie hier - eine betriebsfremde [X.]erson als Botin des Arbeitgebers das Anhörungsverfahren eingeleitet hat.

(1) Die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrV[X.] zielt nicht darauf ab, die Wirksamkeit der beabsichtigten [X.]ündigung zu überprüfen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, dem Betriebsrat im Vorfeld der [X.]ündigung die Möglichkeit zu geben, auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (vgl. [X.] 22. September 1994 - 2 [X.] 31/94 - zu II 2 der [X.]ründe, [X.]E 78, 39). Sinn des Anhörungserfordernisses ist es, dem Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Ermittlungen [X.]elegenheit zu geben, dem Arbeitgeber seine Überlegungen zu der [X.]ündigungsabsicht zur [X.]enntnis zu bringen. Der Arbeitgeber soll die Stellungnahme des Betriebsrats - insbesondere dessen Bedenken und dessen Wi[X.]pruch gegen die beabsichtigte [X.]ündigung - bei seiner Entscheidung über die [X.]ündigung berücksichtigen können ([X.]Rspr., vgl. nur [X.] 31. [X.]i 1990 - 2 [X.] 78/89 - zu II 1 der [X.]ründe). Das Verfahren nach § 102 BetrV[X.] ist kein formalisiertes, an bestimmte [X.]ormvorschriften gebundenes Verfahren. Deswegen genügt auch eine mündliche oder fernmündliche Anhörung des Betriebsrats den Anforderungen des § 102 BetrV[X.] (vgl. [X.] 23. Juni 2009 - 2 [X.] 474/07 - Rn. 37 mwN, [X.]E 131, 155).

(2) § 174 B[X.]B dient dem [X.]ewissheitsinteresse des [X.]egners eines einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfts oder einer geschäftsähnlichen Handlung. Die Bestimmung soll klare Verhältnisse schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung berechtigt, [X.]n er keine [X.]ewissheit hat, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Vertretene dessen Erklärung tatsächlich zurechnen lassen muss. Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung oder geschäftsähnlichen Handlung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte [X.]erson bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen (vgl. [X.] 14. April 2011 - 6 [X.] 727/09 - Rn. 23, [X.]E 137, 347).

(3) Bei einer [X.]esamtschau dieser Zwecke ergibt sich, dass der Zweck des § 174 B[X.]B seine analoge An[X.]dung auf das [X.] iSv. § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrV[X.] nicht erfordert.

(a) Der [X.]esetzgeber misst dadurch, dass er das Anhörungsverfahren nicht formalisiert ausgestaltet und eine mündliche Anhörung nicht ausgeschlossen hat, dem [X.]ewissheitsinteresse im Zusammenhang mit § 102 BetrV[X.] keine schützenswerte Bedeutung bei. Bei einer telefonischen Anhörung ist ein Nachweis iSv. § 174 B[X.]B ausgeschlossen. Dennoch soll durch eine solche Anhörung die [X.]rist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrV[X.] in Lauf gesetzt werden können. Der [X.]esetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass das [X.]ebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit iSv. § 2 Abs. 1 BetrV[X.], das auch im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrV[X.] zu beachten ist, ausreicht, um den Betriebsrat zu schützen, [X.]n er Zweifel daran hat, ob die ihm gegenüber Auftretenden berechtigt sind, für den Arbeitgeber tätig zu werden (vgl. [X.] 14. August 1986 - 2 [X.] 561/85 - zu [X.]I 1 a der [X.]ründe, [X.]E 52, 346). Das [X.]ebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit soll im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Offenheit und Ehrlichkeit gewährleisten. Beide Seiten sind verpflichtet, ihre Rechte so auszuüben, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich bleibt. Daraus folgt die Verpflichtung, sich bei der Verfolgung der uU unterschiedlichen Interessen an die Regeln zu halten, die Vertrauen erst ermöglichen (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 79; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 78; [X.]ranzen [X.][X.]-BetrV[X.] 9. Aufl. § 2 Rn. 13, 15).

(b) Es kann dahinstehen, ob der Betriebsrat bei [X.]ehlen näherer Anhaltspunkte davon ausgehen muss, dass sich der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrV[X.] nur ordnungsgemäß bevollmächtigter oder beauftragter [X.]ersonen bedient. Jedenfalls ist dem Zweck des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrV[X.] auch genügt, [X.]n der Bote oder Vertreter des Arbeitgebers keinen Nachweis seiner Botenmacht oder keine Vollmacht vorlegt. Der Betriebsrat ist auch in einem solchen [X.]all nicht gehindert, seine Auffassung zu der [X.]ündigung zu äußern und Einfluss auf den Willensbildungsprozess des Arbeitgebers zu nehmen (vgl. Hessisches LA[X.] 25. Juli 2011 - 17 [X.] - zu [X.]I 1 d [X.] (2) (v) der [X.]ründe). Hat er Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung desjenigen, der ihm gegenüber bei der Anhörung aufgetreten ist, oder bezweifelt er, dass dieser seine Einwände zur [X.]enntnis nimmt und/oder an den Arbeitgeber weiterleitet, kann er seine Einwände dem Arbeitgeber unmittelbar mitteilen und den ([X.]) [X.] umgehen. Ein abstrakt schützenswertes Interesse daran, klare Verhältnisse zu schaffen und sicher zu sein, dass die Stellungnahmefrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrV[X.] zu laufen beginnt oder begonnen hat, hat der Betriebsrat vor dem Hintergrund des Zwecks des § 102 BetrV[X.] nicht (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 80; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 79; aA LA[X.] Baden-Württemberg 28. März 2012 - 20 [X.]/11 - zu II 1 b [X.] (1) der [X.]ründe).

b) Die Betriebsratsanhörung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte zu 1. ihren [X.]ündigungsentschluss im [X.]punkt der Anhörung abschließend gefasst hatte, wie sich aus dem [X.] ergibt. Es genügt, dass die [X.]ündigung den Einflussbereich der [X.] zu 1. bei der Anhörung noch nicht verlassen hatte. Damit war nicht auszuschließen, dass es dem Betriebsrat gelingen konnte, auf den [X.]ündigungswillen der Arbeitgeberin einzuwirken (vgl. die [X.] Rspr. seit [X.] 13. November 1975 - 2 [X.] 610/74 - zu 3 a der [X.]ründe, [X.]E 27, 331).

c) Die Betriebsratsanhörung genügt inhaltlich den Anforderungen des § 102 BetrV[X.].

[X.]) Die Betriebsratsanhörung ist nicht inhaltlich fehlerhaft, weil die Beklagte zu 1. dem Betriebsrat den [X.]ündigungstermin des 31. März 2010 nannte. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.]ündigung wegen der aufgrund der Elternzeit der [X.]lägerin noch einzuholenden Zulässigerklärung des [X.] erst zum 30. Juni 2010 erklärt wurde. Die fehlerhafte Angabe des [X.]ündigungstermins führt nicht zur Unwirksamkeit der Unterrichtung des Betriebsrats.

(1) Es reicht aus, dass der Betriebsrat über die für die Berechnung der [X.]ündigungsfrist und des [X.]ündigungstermins erforderlichen [X.]enntnisse verfügt. Der Arbeitgeber kann bei Einleitung des Anhörungsverfahrens häufig nicht sicher beurteilen, zu welchem [X.]punkt dem Arbeitnehmer die beabsichtigte [X.]ündigung zugehen wird. Etwas anderes gilt, [X.]n der Arbeitgeber gänzlich offenlässt, mit welcher [X.]rist und mit welchem Termin die geplante [X.]ündigung erklärt werden soll (vgl. A[X.]S/[X.] 4. Aufl. § 102 BetrV[X.] Rn. 103). Der Arbeitgeber kann keinen ungefähren Endtermin nennen, [X.]n er vor Erklärung der [X.]ündigung - wie hier - noch die Zustimmung oder Zulässigerklärung einer anderen Stelle einzuholen hat. In diesem [X.]all genügt es, [X.]n er den Betriebsrat auf die noch einzuholende Zustimmung oder Zulässigerklärung hinweist oder sie dem Betriebsrat bekannt i[X.] In diesem [X.]all braucht der Arbeitgeber den Betriebsrat bei unverändertem [X.]ündigungssachverhalt nicht erneut zu beteiligen, selbst [X.]n das [X.] oder Zulässigerklärungsverfahren jahrelang andauert [X.]/[X.] 10. Aufl. § 102 BetrV[X.] Rn. 60 mwN). Die Betriebsratsanhörung kann bereits vor der Zustimmung oder Zulässigerklärung der zuständigen Behörde erfolgen (vgl. [X.] 23. Oktober 2008 - 2 [X.] 163/07 - Rn. 32; 11. [X.]i 2000 - 2 [X.] 276/99 - zu II 2 d der [X.]ründe, [X.]E 94, 313; 18. [X.]i 1994 - 2 [X.] 626/93 - zu [X.]I 2 a der [X.]ründe).

(2) Nach diesen [X.]rundsätzen ist die Betriebsratsanhörung mit Blick auf die [X.]ündigungsfrist und den [X.]ündigungstermin ordnungsgemäß. Die Beklagte zu 1. täuschte den Betriebsrat nicht über die zu wahrende [X.]ündigungsfrist und den richtigen [X.]ündigungstermin. Der Betriebsrat wusste aufgrund der Anhörung vom 17. Dezember 2009, dass das Arbeitsverhältnis mit der [X.]lägerin wegen der aus Sicht der [X.] zu 1. gegebenen Betriebsstilllegung ordentlich gekündigt und die [X.]ündigungsfrist des § 113 Satz 2 [X.] eingehalten werden sollte. Dem Betriebsrat war auch bekannt, dass die [X.]lägerin bis 26. September 2011 in Elternzeit sein würde. Daraus konnte er schließen, dass die [X.]ündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BE[X.] für zulässig erklärt werden musste. Damit genügte die Beklagte zu 1. ihren Mitteilungspflichten aus § 102 Abs. 1 BetrV[X.], obwohl sie - wie bei anderen Arbeitnehmern der Station [X.] - den 31. März 2010 als beabsichtigten [X.]ündigungstermin mitteilte und dieser [X.]ündigungstermin im [X.]all der [X.]lägerin tatsächlich nicht zutraf.

[X.]) Die Betriebsratsanhörung ist auch nicht inhaltlich ungenügend, weil der Betriebsrat nicht über den von der [X.]lägerin behaupteten Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. unterrichtet wurde und ihm keine Informationen über eine [X.] Auswahl gegeben wurden.

(1) Nach dem [X.]rundsatz der subjektiven Determination war eine Information über einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. nicht erforderlich, weil die Beklagte zu 1. subjektiv davon ausging, dass es nicht zu einem solchen Betriebsübergang gekommen sei oder kommen werde.

(2) Die Beklagte zu 1. hat vorgetragen, dass [X.] nur von Arbeitnehmern der Buchhaltung und dem [X.]inanzdirektor durchgeführt worden seien, die mit der [X.]lägerin nicht vergleichbar gewesen seien. Eine Sozialauswahl war bezogen auf die [X.]lägerin in [X.] deswegen aus Sicht der [X.] zu 1. nicht zu treffen.

3. Die [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses der [X.]lägerin war nicht nach § 17 [X.]Sch[X.] anzeigepflichtig. Der Rechtsfehler des [X.]s, das durch den Bescheid der [X.] geheilte Verstöße gegen die Anzeige- und [X.]onsultationspflicht angenommen hat, wirkt sich auf das Ergebnis der abzuweisenden [X.]lage nicht aus. Die Entscheidung stellt sich aus anderen [X.]ründen als richtig dar. Die Revision der [X.]lägerin ist zurückzuweisen (§ 561 Z[X.]O).

a) [X.]ür die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]Sch[X.] ist die Zahl der in einem Betrieb erfolgenden Entlassungen, dh. [X.]ündigungen, im Verhältnis zu der Zahl der in der Regel in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ausschlaggebend (vgl. [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 948/08 - Rn. 13, [X.]E 134, 176). Der Begriff des Betriebs in § 17 [X.]Sch[X.] entspricht dabei dem der §§ 1, 4 BetrV[X.] ([X.]Rspr., vgl. nur [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 85; 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 33 mwN).

[X.]) Der Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. [X.]ilt ein Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrV[X.] als selbständig, müssen die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 [X.]Sch[X.] in diesem Betriebsteil überschritten sein, um die Anzeigepflicht auszulösen (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 74).

[X.]) Damit ist für die Berechnung des Schwellenwerts auf die Station [X.] abzustellen (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 84; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 85). Nichts anderes folgt aus dem [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.]erichtshofs der [X.] ist für den Begriff des „Betriebs“ nicht entscheidend, ob die fragliche Einheit eine Leitung hat, die selbständig [X.]ssenentlassungen vornehmen kann (vgl. [X.] 15. [X.]ebr[X.]r 2007 - [X.]-270/05 - [Athinaïki [X.]hartopoiïa] Rn. 28 f., Slg. 2007, [X.]). Auch das [X.] lässt es zu, die Station [X.] als Betrieb im Sinn des [X.]ssenentlassungsanzeigerechts zu betrachten.

b) Der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]Sch[X.] war in [X.] bei Zugang der [X.]ündigung am 12. März 2010 nicht erreicht.

[X.]) Unter dem Begriff der „Entlassung“ in § 17 [X.]Sch[X.] und in § 18 Abs. 1, Abs. 2 [X.]Sch[X.] ist aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben die Erklärung der [X.]ündigung zu verstehen (vgl. [X.] 27. Jan[X.]r 2005 - [X.]-188/03 - [[X.]] Rn. 39, Slg. 2005, [X.]). Eine [X.]ündigung kann deswegen schon unmittelbar nach Eingang der [X.]ssenentlassungsanzeige bei der [X.] erklärt werden. Die betroffenen Arbeitnehmer dürfen allerdings nicht vor Ablauf der [X.]risten des § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.]Sch[X.] ausscheiden (vgl. [X.] 6. November 2008 - 2 [X.] 935/07 - Rn. 25 ff., [X.]E 128, 256). Ob der Begriff der „Entlassung“ auch in § 18 Abs. 4 [X.]Sch[X.] unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass darunter die [X.]ündigungserklärung zu verstehen ist, kann dahinstehen (offengelassen auch von [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 948/08 - Rn. 18, [X.]E 134, 176; 6. November 2008 - 2 [X.] 935/07 - Rn. 29, [X.]O).

[X.]) Die [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses der [X.]lägerin wurde entgegen der Ansicht des [X.]s und der Revision nicht im Zusammenhang mit der [X.]ssenentlassung der übrigen Arbeitnehmer der [X.] zu 1. in der Station [X.] erklärt. Sie fiel nicht in die 30-Tages-[X.]rist des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]Sch[X.] und war nicht anzeigepflichtig. Die im Anzeige- und [X.]onsultationsverfahren aufgetretenen [X.]ehler führen deshalb an[X.] als bei den anderen in der Station [X.] beschäftigten Arbeitnehmern nicht zur Unwirksamkeit der [X.]ündigung (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 38 ff.; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] 772/11 - Rn. 36 ff.; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] 5/12 - Rn. 38 ff.; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] 48/12 - Rn. 38 ff.).

(1) Die letzten anderen [X.]ündigungen wurden in der Station [X.] mit Ausnahme der gegenüber der [X.]lägerin ausgesprochenen [X.]ündigung unter dem 15. Jan[X.]r 2010 zum 30. April 2010 erklärt (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] 5/12 - Rn. 13; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] 48/12 - Rn. 13). Auch die für die Anzeige- und [X.]onsultationspflicht darlegungsbelastete [X.]lägerin hat nicht behauptet, dass diese [X.]ündigungen nicht noch im Jan[X.]r 2010 zugingen. Die [X.]ündigungen der Arbeitsverhältnisse der anderen Arbeitnehmer in der Station [X.] wurden bereits Ende Dezember 2009 erklärt und gingen noch im Dezember 2009 zu (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 13; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] 772/11 - Rn. 13). Die 30-Tages-[X.]rist des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]Sch[X.] endete deshalb spätestens am 28. [X.]ebr[X.]r 2010 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 1 B[X.]B; vgl. A[X.]S/Moll 4. Aufl. § 17 [X.]Sch[X.] Rn. 50; [X.] 10. Aufl. § 17 [X.]Sch[X.] Rn. 54). Sie war daher bei Erklärung der [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses der [X.]lägerin am 10. März 2010 und ihrem Zugang am 12. März 2010 schon verstrichen.

(2) Der fehlenden Anzeige- und [X.]onsultationspflicht stehen Sinn und Zweck der richtlinienkonform auszulegenden §§ 17, 18 [X.]Sch[X.] nicht entgegen, obwohl die Beklagte zu 1. die [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses der [X.]lägerin auf denselben [X.]ündigungsgrund - dieselbe Stilllegungsentscheidung - stützte wie die übrigen [X.]ündigungen, die in der Station [X.] erklärt wurden.

(a) §§ 17, 18 [X.]Sch[X.] sollen [X.]ssenentlassungen vermeiden oder ihre [X.]olgen mildern (vgl. für Art. 2 der [X.]ssenentlassungsrichtlinie 98/59/[X.] [X.] 10. September 2009 - [X.]-44/08 - [[X.] [X.]eskusliitto] Rn. 46, Slg. 2009, [X.]; zu §§ 17, 18 [X.]Sch[X.] zB [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 948/08 - Rn. 18, [X.]E 134, 176). Die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung soll es dieser ermöglichen, konstruktive Vorschläge zu unterbreiten, um die [X.]ssenentlassung zu vermeiden oder einzuschränken (vgl. [X.] 3. März 2011 - [X.]-235/10 [X.]. - [[X.]] Rn. 56; 10. September 2009 - [X.]-44/08 - [[X.] [X.]eskusliitto] Rn. 51, 64, [X.]O; [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 42; 20. September 2012 - 6 [X.] 155/11 - Rn. 60).

(b) [X.]ällt eine [X.]ündigung - wie hier - nicht mehr in den zeitlichen Zusammenhang einer [X.]ssenentlassung, muss diesen Zwecken nicht genügt werden (vgl. [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 948/08 - Rn. 21, [X.]E 134, 176). Das ist keine Umgehung der Anzeige- und [X.]onsultationspflicht aus § 17 [X.]Sch[X.], sondern eine aus arbeitsmarktpolitischer Sicht eher verträgliche Verteilung der [X.]ündigungen über einen längeren [X.]raum (vgl. [X.] 10. Aufl. § 17 [X.]Sch[X.] Rn. 53; s. auch Erf[X.]/[X.]iel 13. Aufl. § 17 [X.]Sch[X.] Rn. 17; A[X.]S/Moll 4. Aufl. § 17 [X.]Sch[X.] Rn. 49c).

c) In der Beurteilung des [X.]s, der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]Sch[X.] sei im Streitfall in der [X.]rist von 30 [X.]alendertagen nicht erreicht worden, liegt keine unzulässige sog. Überraschungsentscheidung.

[X.]) Der in Art. 103 Abs. 1 [X.][X.] verbürgte Anspruch auf rechtliches [X.]ehör steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der [X.] des St[X.]ts. Er soll einen angemessenen Verfahrensablauf sichern. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Die [X.]arantie rechtlichen [X.]ehörs verpflichtet die [X.]erichte, die Ausführungen der [X.]rozessbeteiligten zur [X.]enntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Damit hängt das ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 [X.][X.] folgende Verbot von Überraschungsentscheidungen eng zusammen. Von einer solchen Überraschungsentscheidung ist auszugehen, [X.]n sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen [X.]esichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.]rozessbeteiligter nach dem bisherigen [X.]rozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 - Rn. 18 mwN; [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] 1371/11 - Rn. 17).

[X.]) Die Voraussetzungen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung sind nicht erfüllt. Die [X.]rozessbevollmächtigten der [X.]arteien haben das [X.]roblem der für eine [X.]ssenentlassung erforderlichen [X.]rist von 30 [X.]alendertagen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]Sch[X.] zwar erkennbar - ebenso wie das [X.] - übersehen (§ 139 Abs. 2 Satz 2 Z[X.]O). Jedenfalls gilt das für die beiden [X.]rozessbevollmächtigten der [X.]lägerin (§ 139 Abs. 2 Satz 1 Z[X.]O). Der [X.] hat aber beide Seiten in der [X.] auf die [X.]rage hingewiesen und ihnen [X.]elegenheit zur Äußerung gegeben (§ 139 Abs. 2 Satz 1 Z[X.]O).

d) Der [X.] musste den [X.]rozessbevollmächtigten der [X.]lägerin auch nicht ermöglichen, nach der mündlichen Verhandlung durch [X.] zu dem [X.]roblem der [X.]rist von 30 [X.]alendertagen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]Sch[X.] Stellung zu nehmen.

[X.]) Ist es einer [X.]artei nicht möglich, sich zu einem gerichtlichen Hinweis sofort zu erklären, soll das [X.]ericht nach § 139 Abs. 5 Z[X.]O auf Antrag der [X.]artei eine [X.]rist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem [X.] nachbringen kann. Ein [X.]ericht verletzt jedoch nicht das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches [X.]ehör aus Art. 103 Abs. 1 [X.][X.], [X.]n es einer [X.]artei kein [X.]recht einräumt, die es in der mündlichen Verhandlung versäumt, dem [X.]rozessgegner und dem [X.]ericht Sachvortrag oder rechtliche Argumente mitzuteilen. Dem Anspruch auf rechtliches [X.]ehör ist genügt, [X.]n sich die [X.]artei das rechtliche [X.]ehör in der mündlichen Verhandlung in zumutbarer Weise mithilfe ihrer prozess[X.]len Möglichkeiten verschaffen kann (vgl. [X.] 14. Dezember 2010 - 6 [X.] 986/10 - Rn. 25 mwN).

[X.]) Nach diesen [X.]ßstäben musste der [X.]lägerin keine [X.]frist eingeräumt werden, obwohl der [X.] erst in der [X.] auf das [X.]roblem der [X.]rist von 30 [X.]alendertagen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]Sch[X.] hingewiesen hatte. Den [X.]rozessbevollmächtigten der [X.]lägerin war es möglich, zu der [X.]rage mit rechtlichen Argumenten Stellung zu nehmen. Das belegt [X.]. die Äußerung eines der beiden [X.]rozessbevollmächtigten, wonach der [X.]ssenentlassungstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]Sch[X.] zur An[X.]dung kommen müsse, [X.]n die verschiedenen [X.]ündigungen auf ein und [X.]elben unternehmerischen Entscheidung beruhten, eine [X.]ündigung wegen behördlicher Zustimmungserfordernisse aber erst später erklärt werden und erst zu einem späteren [X.]punkt wirken könne. Die [X.]rozessbevollmächtigten der [X.]lägerin haben nicht begründet, weshalb die [X.]lägerin [X.] brauche, um weitere rechtliche Argumente zu ermitteln. Das gilt erst recht für ergänzenden, im Revisionsverfahren ohnehin nur in besonderen Ausnahmefällen zu berücksichtigenden Sachvortrag.

4. Die [X.]ündigung vom 10. März 2010 ist nicht unwirksam, weil sie gegen das [X.]ündigungsverbot des § 613a Abs. 4 Satz 1 B[X.]B verstößt. Sie wurde nicht wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils erklärt. Das Arbeitsverhältnis der [X.]lägerin war keinem ggf. übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen (vgl. [X.] 21. [X.]ebr[X.]r 2013 - 8 [X.] 877/11 - Rn. 33). Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

a) § 613a B[X.]B ist grundsätzlich auch bei [X.] in das Ausland an[X.]dbar. Die [X.]eltung der Norm ist nicht auf das [X.]ebiet der Bundesrepublik [X.] beschränkt. Das Territorialitätsprinzip wird durch das Internationale [X.]rivatrecht verdrängt. Bei [X.] mit Auslandsbezug können sachgerechte Lösungen nur über die Regelungen des [X.]s erzielt werden. Allerdings ändert sich regelmäßig das [X.] eines Arbeitnehmers, in dessen Arbeitsverhältnis keine Rechtswahl getroffen ist, bei einem Wechsel von der Bundesrepublik [X.] ins Ausland aufgrund eines Betriebsübergangs. Regelmäßig wird nach dem Betriebsübergang das Recht des St[X.]ts zur An[X.]dung kommen, in dem das Arbeitsverhältnis nach dem Betriebsübergang besteht. Eine solche Änderung tritt aber erst ein, nachdem das Arbeitsverhältnis übergegangen i[X.] [X.]ür die [X.]rage, ob es zu einem Betriebsübergang gekommen ist, ist eine solche Statutänderung ebenso wie für die [X.]rage der Wirksamkeit einer vor dem Betriebsübergang erklärten, nach [X.] Recht zu beurteilenden [X.]ündigung noch ohne Belang (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 40; 26. [X.]i 2011 - 8 [X.] 37/10 - Rn. 41 ff.).

b) Die [X.]lägerin hat die Voraussetzungen eines Übergangs des Betriebs(-teils) der [X.] zu 1. in [X.] auf die Beklagte zu 2. nicht dargelegt.

[X.]) Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 B[X.]B verlangt, dass die Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleibt. Eine wirtschaftliche Einheit besteht aus einer organisatorischen [X.]esamtheit von [X.]ersonen und/oder Sachen, die auf Dauer angelegt wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung ausüben soll.

(1) Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Bestand beim früheren Betriebsinhaber nach der durchzuführenden [X.]esamtbetrachtung eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit, mit der innerhalb des betrieblichen [X.]esamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde, muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Der übertragene Betriebsteil muss seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber allerdings nicht vollständig bewahren. Es genügt, dass der [X.] die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen [X.]roduktionsfaktoren beibehält und ihm dadurch ermöglicht wird, diese [X.]aktoren zu nutzen, um [X.]elben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. [X.] 12. [X.]ebr[X.]r 2009 - [X.]-466/07 - [[X.]larenberg] Rn. 47 f., Slg. 2009, [X.]; [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] 181/11 - Rn. 33 mwN ).

(2) Handelt es sich nach diesen [X.]rundsätzen um einen Betriebs(-teil)übergang, betrifft er nur Arbeitnehmer, die in den übergegangenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert waren. Es genügt nicht, dass sie Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichteten, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein ([X.]Rspr., vgl. zB [X.] 12. November 1992 - [X.]-209/91 - [[X.] und [X.]] Rn. 16, Slg. 1992, [X.]; [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] 181/11 - Rn. 75, jeweils mwN). [X.]ür die [X.]rage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Vertragsparteien an (vgl. [X.] 21. [X.]ebr[X.]r 2013 - 8 [X.] 877/11 - Rn. 35).

[X.]) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2. den [X.]lugbetrieb der [X.] zu 1. iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 B[X.]B übernahm. Dieser wirtschaftlichen Einheit war die [X.]lägerin nach den insoweit nicht angegriffenen [X.]eststellungen des [X.]s nach ihrem Willen und dem der [X.] zu 1. nicht zugeordnet. Die [X.]lägerin betreute gemeinsam mit den übrigen Arbeitnehmern der Station [X.] und zusammen mit den anderen Arbeitnehmern der [X.] zu 1. in [X.] im [X.] den [X.]lugverkehr der [X.] zu 1. von [X.] aus und nach [X.]. Sie gab zB Tickets aus, reservierte Sitzplätze und war für die [X.]ommunikation mit den [X.]assagieren und Reisebüros sowie die Abrechnung und Abwicklung gegenüber [X.]rachtkunden zuständig. In die Struktur des [X.]lugbetriebs war sie nicht eingebunden.

cc) Die Angriffe der Revision führen zu keinem anderen Ergebnis.

(1) Die [X.]lägerin hat nicht dargelegt, welche der im [X.] von ihr und den übrigen Arbeitnehmern der [X.] zu 1. in der Bundesrepublik [X.] verrichteten Tätigkeiten unter Wahrung der bisherigen wirtschaftlichen Einheit von der [X.] zu 2. übernommen worden sein sollen.

(a) Sie hat trotz ihres detaillierten Vortrags zu dem Wechsel verschiedener Arbeitnehmer aus anderen Einheiten der [X.] zu 1. außerhalb der Bundesrepublik [X.], der behaupteten [X.]ooperation mit der A A[X.] und der geplanten [X.]usion der [X.] zu 2. mit der [X.] nicht im Einzelnen ausgeführt, in welcher Weise der [X.]ontakt mit den [X.]unden im Sinn einer [X.]ortführung des [X.]s als strukturierte und identitätswahrende wirtschaftliche Einheit beibehalten worden sein soll. Sie hat auch keine [X.]undennamen genannt. Es genügt nicht, die Beförderung von [X.]assagieren durch automatische Umbuchung von der [X.] zu 1. auf die Beklagte zu 2. sowie die Übernahme von [X.]rkenzeichen („brand name“) und Logo „O“ vorzubringen, um eine [X.]ortführung der wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung der bisherigen Identität - etwa durch funktionelle Verknüpfung der übertragenen [X.]unktionsfaktoren - darzustellen. Das hat das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt. Aus der von der [X.]lägerin in Bezug genommenen Mitteilung unter dem Logo „O“ ergibt sich im Übrigen, dass automatische Umbuchungen nur dort erfolgten, wo die Beklagte zu 2. den [X.]lugbetrieb aufnahm.

(b) Die [X.]lägerin hat nicht vorgetragen, die Beklagte zu 2. nutze - ggf. unter „Einschaltung“ der A A[X.] oder auch der [X.] - die von der [X.] zu 1. für den [X.] in [X.] geschaffene [X.]. Diese [X.] diente dazu, den [X.]lugbetrieb von und nach [X.] abzufertigen und zu verwalten. Auch aus der Darstellung der [X.]lägerin folgt nicht, dass die Beklagte zu 2. materielle oder immaterielle Betriebsmittel des für den [X.] zuständigen Betriebs oder Betriebsteils in [X.] übernahm. Sie übernahm weder das Bodenpersonal noch die Räume oder Mietverträge und sonstige Dauerschuldverhältnisse der [X.] zu 1. Soweit sich das Vorbringen der [X.]lägerin auf den [X.]lugbetrieb bezieht, werden diese Tätigkeiten von der [X.] zu 2. für den [X.] [X.]rkt nach den insoweit unangegriffenen [X.]eststellungen des [X.]s nicht fortgeführt.

(2) Auch die Argumentation der [X.]lägerin mit einem weltweiten Unternehmensübergang lässt keinen Rechtsfehler des [X.]s erkennen.

(a) Die [X.]lägerin macht geltend, auf ein international operierendes Dienstleistungsunternehmen, dessen maßgebliche wirtschaftliche Aktiva sich einer örtlichen Verankerung entzögen, passe der übliche Betriebs- oder Betriebsteilbegriff nicht mehr. Die wirtschaftliche Einheit eines solchen Unternehmens sei nicht durch eine örtliche Bezugnahme auf den [X.]rund und Boden eines bestimmten St[X.]ts zu erfassen. Bei einem solchen Unternehmen bestehe die wirtschaftliche Einheit im Betrieb eines weltweiten [X.]lugverkehrs unter einer bestimmten [X.]irma, mit bestimmten [X.]lugzeugen, erfahrenem [X.]ersonal, bestehendem [X.]undenstamm und übernommenem [X.]now-how. Diese Einheit habe die Beklagte zu 2. von der [X.] zu 1. übernommen und die A A[X.] - ggf. auch die [X.] - „zwischengeschaltet“.

(b) Diese Argumentation lässt Tatbestand und Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs außer [X.]. [X.]ommt es zu einem Betriebsübergang, tritt der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 B[X.]B in die Rechte und [X.]flichten aus den im [X.]punkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Nichts anderes bestimmt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen. Die Bestimmung gibt vor, dass die Rechte und [X.]flichten des Veräußerers aus einem zum [X.]punkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergehen. Das Arbeitsverhältnis wird inhaltlich durch die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und der wirtschaftlichen Einheit bestimmt, der er zur Erfüllung seiner Aufgaben angehört (vgl. [X.] 12. November 1992 - [X.]-209/91 - [[X.] und [X.]] Rn. 16, Slg. 1992, [X.]; 7. [X.]ebr[X.]r 1985 - [X.]-186/83 - [Botzen [X.].] Rn. 15, Slg. 1985, 519).

([X.]) Das Erfordernis der Zuordnung zu einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit ist durch die zitierte Rechtsprechung des [X.]erichtshofs der [X.] ([X.]erichtshof) auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des [X.] geklärt (vgl. zB [X.] 29. [X.]i 2012 - 1 BvR 3201/11 - Rn. 20 ff.; 21. Dezember 2010 - 1 [X.]/08 - Rn. 5 ff.; s. auch [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] 682/10 - Rn. 33 ff.). Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht erforderlich.

([X.]a) Die [X.]rage der Zuordnung zu einem übergegangenen Betriebsteil ist auch nicht wieder klärungsbedürftig geworden mit Blick auf die erste Vorlagefrage in dem Vorabentscheidungsersuchen des [X.] ([X.]), das beim [X.]erichtshof am 11. Oktober 2012 eingereicht wurde ([X.]. EU [X.] 389 vom 15. Dezember 2012 S. 6, beim [X.]erichtshof anhängig unter - [X.]-458/12 - [[X.] [X.].]). Dort fragt der [X.] den [X.]erichtshof, ob die Regelung über den „Übergang eines Unternehmensteils“ insbesondere in Art. 1 Abs. 1 Buch[X.]a und Buch[X.][X.]. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] einer innerst[X.]tlichen Norm entgegensteht, die den Eintritt des Erwerbers in die Arbeitsverhältnisse des Veräußerers auch dann zulässt, ohne dass es der Zustimmung der durch die Veräußerung betroffenen Arbeitnehmer bedarf, [X.]n der Unternehmensteil, der [X.]egenstand des Übergangs ist, keine bereits vor dem Übergang bestehende, funktionell selbständige wirtschaftliche Einheit in der Weise darstellt, dass sie als solche von Veräußerer und Erwerber im [X.]punkt des Übergangs identifiziert werden kann.

([X.]b) Die [X.]ragestellung unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Streitfall zugrunde liegt. Die [X.]lägerin war hier stets dem [X.] als einer identifizierbaren wirtschaftlichen Einheit zugeordnet. Die Entscheidung über den nicht eingetretenen Betriebsübergang ist aufgrund der fehlenden Zuordnung der [X.]lägerin zu einem ggf. übergegangenen Betriebsteil zu treffen, nicht aufgrund dessen, dass der [X.] vor einem etwa erfolgten Betriebs(-teil)übergang nicht identifizierbar gewesen wäre. Der [X.] in [X.] bzw. [X.] ging nach den insoweit bindenden [X.]eststellungen des [X.]s nicht auf die Beklagte zu 2. über.

([X.]) [X.]ehört der Arbeitnehmer einer übernommenen wirtschaftlichen Einheit nicht an, auch nicht durch funktionelle Verknüpfung der übertragenen [X.]unktionsfaktoren, besteht deshalb kein [X.]rund, sein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergehen zu lassen. Das gilt auch für Unternehmen, die einen weltweiten [X.]lugbetrieb unterhalten. Auch bei solchen Unternehmen gibt es Aufgaben, die nur in einer örtlich begrenzten wirtschaftlichen Einheit anfallen und die sich nur dieser begrenzten Einheit zuordnen lassen. Dazu gehören die Aufgaben, die die für [X.] eingestellten Arbeitnehmer der [X.] zu 1. in [X.] im [X.] versahen und die die Beklagte zu 2. nicht übernahm.

(3) Aus den Entscheidungen des [X.]s vom 26. [X.]i 2011 (- 8 [X.] 37/10 - Rn. 34) und 27. Jan[X.]r 2011 (- 8 [X.] 326/09 - Rn. 28 ff.) folgt nichts anderes. Erst bei identitätswahrender Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit stellt sich die weitere [X.]rage, ob der [X.]unktions- und Zweckzusammenhang zwischen den übertragenen Betriebsmitteln sowie den sonstigen [X.]aktoren, die den Betrieb ausmachen, beibehalten wurde. Dabei ist unerheblich, ob die bisherige Organisationsstruktur beibehalten wird. Zu diesem zweiten [X.]rüfungsschritt kommt es hier nicht, weil der [X.] der [X.] zu 1. weder in der gesamten Bundesrepublik [X.] noch in [X.] identitätswahrend auf die Beklagte zu 2. übertragen wurde.

5. Die [X.]ündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 [X.]Sch[X.]. Die Betriebe der [X.] zu 1. in der Bundesrepublik [X.] wurden stillgelegt. Der [X.]all bietet keinen Anlass, die [X.]rage der Verpflichtung zum Angebot von [X.] in ausländischen Betrieben zu klären. Die [X.]lägerin hat nicht dargelegt, dass sie in einem anderen Betrieb der [X.] (ggf. in [X.]) hätte weiterbeschäftigt werden müssen. Der Arbeitnehmer wird seiner im Ausgangspunkt bestehenden Darlegungslast erst gerecht, [X.]n er konkrete Vorstellungen zu Möglichkeiten anderweitiger Beschäftigung äußert und deutlich macht, wie er sich seine weitere Tätigkeit vorstellt, an welche Art der Beschäftigung er denkt. Erst dann hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, weshalb diese Vorstellungen nicht zu realisieren sind (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 89; 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 50 mwN). Eine [X.] Auswahl nach § 1 Abs. 3 [X.]Sch[X.] war nicht zu treffen, weil die Arbeitsverhältnisse aller anderen Arbeitnehmer des Betriebs der [X.] zu 1. in [X.] schon zu früheren [X.]punkten gekündigt worden waren.

6. Das Arbeitsverhältnis wurde mit der [X.]rist des § 113 Satz 2 [X.] am 30. Juni 2010 beendet.

a) Die [X.]lägerin nimmt an, bei dem [X.]sverfahren handle es sich nicht um ein Verfahren iSd. EuInsVO.

b) Dieser Angriff ist nicht geeignet, ein Insolvenzverfahren und damit die abgekürzte [X.]ündigungsfrist des § 113 Satz 2 [X.] infrage zu stellen. Dabei kann offenbleiben, ob das in [X.] eröffnete [X.]sverfahren ein Verfahren ist, das in den Anhängen A und [X.] der EuInsVO erwähnt i[X.] Auch [X.]n das nicht der [X.]all sein sollte, läge ein Insolvenzverfahren iSd. §§ 335 ff. [X.] vor, dessen Wirkungen in [X.] von den [X.] [X.]erichten nach § 343 [X.] anzuerkennen sind.

[X.]) Ob es sich um ein Insolvenzverfahren iSv. §§ 335 ff. [X.] handelt, ist im Weg der Q[X.]lifikation zu bestimmen. Voraussetzung ist, dass das ausländische Verfahren im Wesentlichen den gleichen Zielen wie das [X.] Insolvenzverfahren verpflichtet ist (vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/06 - Rn. 9). Das lässt sich jedenfalls durch den Rückgriff auf die Vorgaben in Art. 1 Abs. 1 EuInsVO überprüfen (vgl. [X.]ölner Schrift/[X.] 3. Aufl. [X.]ap. 46 Rn. 34, 71). Das Leitbild der EuInsVO ist zwar nicht als zwingende Anforderung an ausländische Insolvenzverfahren in Drittst[X.]ten anzusehen (vgl. [X.] 27. [X.]ebr[X.]r 2007 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.]E 121, 309). Insolvenzverfahren iSv. §§ 335 ff. [X.] sind aber jedenfalls [X.]esamtverfahren, die die Insolvenz, dh. die Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die [X.]rediterschütterung des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen [X.] gegen ihn sowie die Bestellung eines Verwalters zur [X.]olge haben (vgl. [X.]ölner Schrift/[X.] [X.]ap. 47 Rn. 5 f.). [X.] bedeutet, dass der Schuldner die Befugnisse zur Verwaltung seines Vermögens verliert (vgl. [X.] 2. [X.]i 2006 - [X.]-341/04 - [Eurofood I[X.]S[X.]] Rn. 54, Slg. 2006, [X.]).

[X.]) Diese Voraussetzungen sind nach dem durch Art. 40 des [X.] eingefügten Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 erfüllt. Erforderlich für die Bestellung eines Liquidators sind nach Art. 14 A Nr. 1 Buch[X.]a und Buch[X.]b des [X.]esetzes 3429/2005 wirtschaftliche Schwierigkeiten, die zumindest eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit nach sich ziehen. Nach Art. 14 A Nr. 4 Satz 3 des [X.]esetzes 3429/2005 führt der Liquidator die [X.]eschäfte, er verwaltet und vertritt das Unternehmen. Das führt zu einem [X.], weil die Schuldnerin die Befugnis zur Verwaltung ihres Vermögens verliert. Nicht sie oder ihre [X.]eschäftsführung, sondern der gerichtlich eingesetzte [X.] ist vertretungs- und entscheidungsbefugt. Nach Art. 14 A Nr. 5 und Nr. 6 des [X.]esetzes 3429/2005 hat der [X.] die Aktiva des Unternehmens zu verwerten oder das Unternehmen zu veräußern. Das macht deutlich, welche [X.] die Regelung des Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 verfolgt. Nach Art. 14 A Nr. 20 des [X.]esetzes 3429/2005 sind für eine [X.] von 18 Monaten alle [X.]ßnahmen der Zwangsvollstreckung und Sicherungsmaßnahmen gegen das in [X.] befindliche Unternehmen ausgesetzt.

cc) Die [X.] [X.]erichte sind deshalb jedenfalls nach § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebunden.

dd) Ungeachtet der Anerkennungswirkung findet [X.]s Arbeitsrecht An[X.]dung. Teil des [X.] Arbeitsrechts ist auch die Verkürzung der [X.]ündigungsfrist bei Insolvenzkündigungen (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 96; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 96; 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 66).

D. Die [X.]lägerin hat nach § 97 Abs. 1 Z[X.]O die [X.]osten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    [X.]ischermeier    

        

    [X.]allner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Lauth    

        

    Döpfert    

                 

Meta

6 AZR 49/12

25.04.2013

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 6. April 2011, Az: 2 Ca 2422/10, Urteil

Art 3 Abs 1 EGV 1346/2000, Art 19 Abs 1 GG, § 343 Abs 1 S 2 Nr 2 InsO, § 174 S 1 BGB, § 177 Abs 1 BGB, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 4 S 1 BGB, § 102 Abs 1 BetrVG, § 102 Abs 2 S 1 BetrVG, § 5 KSchG, § 7 KSchG, § 17 Abs 1 S 1 KSchG, § 180 S 1 BGB, § 180 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. 6 AZR 49/12 (REWIS RS 2013, 6226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6226

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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