§ 58 InsO

Aufsicht des Insolvenzgerichts

(1) 1Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. 2Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) 1Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. 3Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 12. Dezember 2024 00:57

G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) BERUFSFREIHEIT INSOLVENZRECHT INSOLVENZ ÜBERWACHUNG VERTRAUEN

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