(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
G. Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
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