(1) 1In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. 2Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6d G v. 16.9.2022 I 1454
G. Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
WAHLEN ARBEITSRECHT BETRIEBSRAT Hinzufügen
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