1. Senat | REWIS RS 2012, 10305
STEUERRECHT EUROPA- UND VÖLKERRECHT BUNDESFINANZHOF (BFH) EINKOMMENSTEUER DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN Hinzufügen
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(Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override (§ 50d Abs. 8 EStG 2002/2004)? - Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland in der Form eines Zustimmungsgesetzes)
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 insoweit gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 sowie Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als hierdurch für die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit die völkerrechtlich in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarte Freistellung der Einkünfte (hier: nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Türkei 1985 i.V.m. dem dazu ergangenen Zustimmungsgesetz vom 27. November 1989) bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt wird, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.
A. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Techniker --und wohl auch als [X.]Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei einer im Inland ansässigen GmbH. Sein [X.]betrug insgesamt 133.276 €. Laut Arbeitgeberbescheinigung sind darin Einkünfte für in der [X.](Türkei) erbrachte Tätigkeiten in Höhe von 93.441 € enthalten. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger, den für die [X.]vom 8. März bis 31. Dezember des Streitjahres auf die [X.]entfallenden Anteil des Arbeitslohns nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der [X.]und der [X.]zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 16. April 1985 ([X.]1989, 867) --DBA-[X.]1985-- (i.V.m. dem dazu ergangenen Zustimmungsgesetz vom 27. November 1989, [X.]1989, 866) steuerfrei zu belassen und nur den Differenzbetrag der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Da der Kläger keinen Nachweis über die Steuerfreiheit oder Steuerentrichtung für den auf die Tätigkeit in der [X.]entfallenden Arbeitslohn erbrachte, behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den gesamten im Streitjahr erzielten [X.]unter Hinweis auf § 50d Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) i.d.[X.]zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) --EStG 2002 n.F.-- als steuerpflichtig.
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos; das Finanzgericht (FG) [X.]wies sie mit Urteil vom 30. Juni 2009 6 K 1415/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1649) als unbegründet ab.
Ihre Revision stützen die Kläger auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen, das [X.]aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2004 dahingehend zu ändern, dass der auf die Tätigkeit in der [X.]entfallende Arbeitslohn des [X.]in Höhe von 93.441 € steuerfrei belassen wird.
Das [X.]beantragt, die Revision zurückzuweisen.
B. Di[X.]Vorlag[X.]an das [X.](BVerfG) ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das [X.]geboten, weil zur Überzeugung des Senats di[X.]Regelung des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. gegen bindendes [X.]als materiell[X.]Gestaltungsschrank[X.]verstößt und damit der in Art. 25 GG niedergelegten Wertentscheidung des Grundgesetzes zum Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts zuwiderläuft, ohn[X.]dass dafür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund vorliegt. Dadurch werden di[X.]Kläger in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten subjektiven Grundrecht auf Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung und damit auch des sog. Gesetzesvorbehalts verletzt. Des Weiteren erkennt der [X.]aus zweierlei Gründen einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG: Zum einen deswegen, weil unbeschränkt Steuerpflichtig[X.]mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Ausland (hier in der Türkei) unterschiedlich behandelt werden, j[X.]nachdem, ob si[X.]di[X.]in § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. geforderten Nachweis[X.]erbringen; für ein[X.]derart unterschiedlich[X.]Behandlung besteht infolg[X.]des zwischen der [X.](Deutschland) und der [X.]geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein rechtfertigender Grund. Und zum anderen deswegen, weil Steuerpflichtig[X.]mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gegenüber Steuerpflichtigen mit anderen Einkünften --ebenfalls ohn[X.]rechtfertigenden Grund-- steuerlich benachteiligt werden.
I. Anwendung von § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. im Streitfall
1. Di[X.]Kläger hatten im Streitjahr einen Wohnsitz im Inland. Si[X.]waren hier infolgedessen mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG 2002).
2. Das [X.]Besteuerungsrecht wurd[X.]jedoch im Hinblick auf di[X.]Einkünfte, welch[X.]der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG 2002) erzielt hat, insoweit ausgeschlossen, als di[X.]Arbeit in der [X.]ausgeübt worden ist. Denn nach Art. 15 Abs. 1 DBA-[X.]1985 können Gehälter, Löhn[X.]und ähnlich[X.]Vergütungen, di[X.]ein[X.]in einem Vertragsstaat ansässig[X.]Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass di[X.]Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird di[X.]Arbeit dort ausgeübt, so können di[X.]dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Es handelt sich hierbei um Einkünft[X.]aus Quellen innerhalb der Türkei, welch[X.]nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-[X.]1985 bei in [X.]ansässigen Personen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlag[X.]der [X.]Steuer ausgenommen werden; [X.]kann solch[X.]Einkünft[X.]lediglich bei der Festsetzung des Steuersatzes für di[X.]im Inland steuerpflichtigen Einkünft[X.]berücksichtigen (vgl. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002).
Der im Streitfall in Red[X.]stehend[X.]Arbeitslohn wurd[X.]für entsprechend[X.]nichtselbständig[X.]Arbeit geleistet, di[X.]der Kläger in der [X.]ausgeübt hat. Das Besteuerungsrecht an dem Lohn gebührt deswegen der Türkei.
3. Allerdings bestimmt § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F., dass di[X.]Freistellung für Einkünft[X.]der genannten Art, di[X.]nach einem [X.]von der Bemessungsgrundlag[X.]der [X.]Steuer auszunehmen sind, ungeachtet des Abkommens nur gewährt wird, soweit der Steuerpflichtig[X.]nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass di[X.]in diesem Staat auf di[X.]Einkünft[X.]festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Derartig[X.]Nachweis[X.]haben di[X.]Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen, di[X.]den [X.]binden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung), nicht erbracht. Es ist nicht vorgebracht worden, dass es dem Kläger unmöglich oder für ihn unzumutbar gewesen wäre, dem [X.]nachzukommen. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, zumal in Art. 25 Abs. 5 DBA-[X.]1985 (i.V.m. Nrn. 1 bis 3 des dazu ergangenen Notenwechsels) für Staatsangehörig[X.]eines der beiden Vertragsstaaten, di[X.]im anderen Vertragsstaat ein[X.]unselbständig[X.]Arbeit ausüben, in besonderer Weis[X.]ein[X.]wechselseitig[X.]Hilfestellung bei der Regelung ihrer Steuerangelegenheiten vorgesehen ist. Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn fällt infolgedessen nach Maßgab[X.]von § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. an [X.]zurück.
II. Verfassungsrechtlich[X.]Beurteilung
Auf der Grundlag[X.]der vorstehenden [X.]müsst[X.]der erkennend[X.]Senat, di[X.]Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. unterstellt, di[X.]Revision zurückweisen. Der [X.]ist jedoch der Überzeugung, dass di[X.]Vorschrift gegen [X.]verstößt, dass für diesen Verstoß kein[X.]tragfähigen Gründ[X.]bestehen und dass di[X.]Kläger infolgedessen in ihrem subjektiven Grundrecht auf di[X.]Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung verletzt sind. Er ist überdies davon überzeugt, dass di[X.]Vorschrift dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG widerspricht.
1. Di[X.]in § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. getroffen[X.]Regelung weicht von Art. 15 Abs. 1 DBA-[X.]1985 und der darin völkerrechtlich zwischen beiden [X.]vereinbarten Verteilung und Zuordnung des Besteuerungsrechts ab. Si[X.]bricht damit dies[X.]Vereinbarung und verstößt gegen den Grundsatz des pacta sunt servanda, der gewohnheitsrechtlich zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört und der insoweit in Art. 26 und Art. 27 des [X.]vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträg[X.]([X.]1985, 927) kodifiziert ist. Allerdings verwandelt der Grundsatz "pacta sunt servanda" di[X.]einzelnen Normen völkerrechtlicher Verträg[X.]nicht ihrerseits ebenfalls in allgemein[X.]Regeln des Völkerrechts mit Vorrang vor innerstaatlichem Recht (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 9. Juni 1971 2 BvR 225/69, [X.]31, 145 "Milchpulver", unter Hinweis auf [X.]vom 26. März 1957 2 BvG 1/55, [X.]6, 309 (363) "Reichskonkordat"). Vielmehr werden [X.]und damit hier auch das DBA-[X.]1985 in [X.]nicht unmittelbar, sondern nach Maßgab[X.]von Art. 59 Abs. 2 GG nur mittelbar in der Form des [X.]vom 27. November 1989 ([X.]1989, 866) angewendet. Das (förmliche) Zustimmungsgesetz --sei es als sog. Transformationsakt, sei es als sog. [X.]("Rechtsanwendungsbefehl", so BVerfG, z.B. Beschluss vom 14. Oktober 2004 2 BvR 1481/04, [X.]111, 307 "Görgülü"; Urteil[X.]vom 3. Juli 2007 2 BvE 2/07, [X.]118, 244 "ISAF-Mandat"; vom 4. Mai 2011 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10, [X.]128, 326 "Sicherungsverwahrung I und II"; vgl. umfassend und zum Diskussionsstand Rauschning in [X.]Kommentar zum Grundgesetz, Stand Dezember 2009, Art. 59 [X.]137 ff., 144 f., m.w.[X.]ist ein einseitiger Akt des [X.]Gesetzgebers. Das Abkommen erhält dadurch innerstaatlich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes, das infolg[X.]der normhierarchischen Gleichrangigkeit mit Vorbehalten versehen, aufgehoben oder geändert werden kann. Ob durch einen Vorbehalt bzw. durch di[X.]Aufhebung oder Änderung Völkerrecht verletzt würde, ist ein[X.]ander[X.]Frage, di[X.]di[X.]formal[X.]Wirksamkeit des Vorbehaltes bzw. der Aufhebung oder Änderung nicht berührt. Aus § 2 (nunmehr § 2 Abs. 1) der Abgabenordnung ergibt sich nichts anderes, weil di[X.]Vorschrift nicht den Fall betrifft, dass der Gesetzgeber --wi[X.]in § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. geschehen-- ausdrücklich ein[X.]vom Zustimmungsgesetz abweichend[X.]Regelung trifft; es gilt dann vielmehr der Grundsatz des lex posterior derogat legi priori. Art. 25 GG ist insoweit nicht angesprochen, weil [X.]nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören und auch nicht unter Art. 79 Abs. 1 GG fallen, weshalb di[X.]Einfügung des § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. kein den Art. 25 GG im Einzelfall mit der qualifizierten Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG änderndes Gesetz voraussetzt. Schließlich gilt im Bereich des Art. 59 Abs. 2 GG kein "Alles-oder-nichts-Prinzip". Der innerstaatlich[X.]Gesetzgeber ist im Prinzip frei darin, im Zustimmungsgesetz Vorbehalt[X.]gegenüber der Anwendung bestimmter Abkommensvorschriften zu verankern.
2. Wegen dieser Ausgangslag[X.]entspricht es herkömmlicherweis[X.]bis heut[X.]der wohl überwiegenden Rechtsauffassung im Schrifttum, dass der unilateral[X.]"Bruch" des völkervertragsrechtlich Vereinbarten --das sog. [X.]overriding-- zwar aus rechtspolitischer Sicht unerfreulich, dass darin aber kein verfassungsrelevanter Vorgang zu sehen ist (so z.B. Bron, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2007, 431; Musil, Recht der Internationalen Wirtschaft --RIW-- 2006, 287; derselbe, [X.]--FR-- 2012, 149, 151; Stein, [X.]2006, 505; Hahn, [X.]2011, 863; Frotscher, [X.]--StJB-- 2009/2010, S. 151; derselb[X.]in Spindler/[X.][Hrsg.], [X.]Rechtsberatung, Festschrift für Harald Schaumburg, 2009, S. 687; derselbe, [X.]2009, 866; Jansen/Weidmann, [X.]2010, 596; Brombach-Krüger, Di[X.]Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2008, 324; Lehner/[X.]in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 1 [X.]A 516a; Heger, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 2011, 95; Karla, [X.]--SAM-- 2011, 181; Mitschke, [X.]--DStR-- 2011, 2221; Wichmann, [X.]2011, 1082). Dem hat sich der erkennend[X.][X.]in seiner bisherigen Spruchpraxis angeschlossen (vgl. z.B. Urteil vom 13. Juli 1994 I R 120/93, BFHE 175, 351, [X.]1995, 129, dort m.w.N. zur älteren Literatur; Beschluss vom 17. Mai 1995 I B 183/94, BFHE 178, 59, [X.]1995, 781).
3. Der [X.]möcht[X.]an dieser Spruchpraxis nicht festhalten. Er ist zu der Überzeugung gelangt, dass di[X.]bislang vertreten[X.]Einschätzung den verfassungsrechtlichen Vorgaben und Anforderungen nicht gerecht wird.
a) Grund dafür gibt ihm di[X.]ursprünglich vor allem von [X.]angefacht[X.](z.B. in Cagianut/[X.][Hrsg.], Steuerrecht, Ausgewählt[X.]Problem[X.]am End[X.]des 20. Jahrhunderts, Festschrift für Ernst Höhn, 1995, [X.]ff.; in [X.]1997, 161; in Blankenagel/Pernice/Schulze-Fielitz [Hrsg.], Verfassung im Diskurs der Welt, Festschrift für Peter Häberle, 2004, S. 481 ff.; in [X.]2005, 29, und in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Einl. [X.]ff., 205) und in den letzten Jahren wieder aufgeflammt[X.]intensiv[X.]Diskussion (z.B. Rust/Reimer, [X.]2005, 843; Jankowiak, Doppelt[X.]Nichtbesteuerung im Internationalen Steuerrecht, 2009, [X.]ff. und passim; Bron, [X.]2007, 431; Musil, [X.]2006, 287; derselbe, [X.]2012, 149, 151; Stein, [X.]2006, 505; Hahn, [X.]2011, 863; Kempf/Bandl, Der Betrieb --DB-- 2007, 1377; Rust, Di[X.]Hinzurechnungsbesteuerung, 2007, [X.]ff.; Gosch, [X.]2008, 413; derselb[X.]in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 50d [X.]25; Frotscher, [X.]2009/2010, S. 151; derselb[X.]in Festschrift Schaumburg, a.a.O., S. 687; derselbe, [X.]2009, 593 sowi[X.]866; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., [X.]3.24 ff.; Jansen/ Weidmann, [X.]2010, 596; Brombach-Krüger, [X.]2008, 324; Heger, [X.]2011, 95; Karla, [X.]2011, 181; Mitschke, DStR 2011, 2221; Wichmann, [X.]2011, 1082; Lehner, [X.]2011, 1087; derselbe, [X.]2011, 733; [X.]in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 2 AO [X.]5a; Wassermeyer/ [X.]in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 20 AStG [X.]41 ff.; [X.][Hrsg.], Überlegungen zur [X.]DBA-Politik, 2008, [X.]ff., 87 ff. und passim; [X.]in [X.][Hrsg.], Reden zum Andenken an Klaus Vogel, 2010, S. 59; Rauschning in [X.]Kommentar zum Grundgesetz, a.a.O., Art. 59 [X.]137 ff., 143), welch[X.]ihrerseits an di[X.]zwischenzeitlich[X.]Entwicklung der Rechtsprechung des [X.]anknüpft. Dies[X.]Rechtsprechung wird markiert durch di[X.]Beschlüss[X.]in [X.]111, 307 (319) --den sog. Görgülü-Beschluss-- sowi[X.]vom 26. Oktober 2004 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01 ([X.]112, 1) --den sog. Alteigentümer-Beschluss-- sowi[X.]--nachfolgend darauf aufbauend-- das Urteil in [X.]128, 326 in Sachen "Sicherungsverwahrung I und II".
Das [X.]bestätigt in diesen Entscheidungen di[X.]aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitend[X.]Verpflichtung aller staatlichen Organ[X.]zur Beachtung der Europäischen Menschenrechts-Konvention, di[X.][X.]gemäß Art. 59 Abs. 2 GG --nicht anders als ein [X.](hier das DBA-[X.]1985)-- in den Rang eines innerstaatlichen Bundesgesetzes überführt worden ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss in [X.]111, 307, 316 f.; Urteil in [X.]128, 326). Es äußert sich dahin, "dass der Gesetzgeber von [X.]wegen gehalten ist, [X.]zu beachten, wenn nicht ausnahmsweis[X.]di[X.]Voraussetzungen vorliegen, von denen das [X.]di[X.]Zulässigkeit der Abweichung vom [X.]abhängig macht". Darauf aufbauend ergibt sich aus Sicht des [X.]in dem sog. [X.]di[X.]Verpflichtung aller Staatsorgane, "di[X.]di[X.][X.]bindenden Völkerrechtsnormen zu befolgen und Verletzungen nach Möglichkeit zu unterlassen". Aus diesen Erkenntnissen ist --aus Sicht des erkennenden Senats zu [X.]der Umkehrschluss gezogen worden: Der Gesetzgeber wird von [X.]wegen (und damit basierend auf dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG) in di[X.]Pflicht genommen, [X.]zu beachten. Di[X.]prinzipiell[X.]Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ist vorrangig. Si[X.]nimmt dem Gesetzgeber --in Abkehr von der bisherigen (und früher auch vom [X.]vertretenen, s. sub B.II.1.) Sichtweise-- "di[X.]Verfügungsmacht über den Rechtsbestand" (so --mit allerdings noch anderem [X.][X.]in [X.]6, 309 (363)) und wirkt für den Gesetzgeber unbeschadet dessen demokratisch-legitimierten [X.]als unmittelbar bindendes Gebot wi[X.]als materiell-rechtlich[X.]"Sperre". Ausnahmen bedürfen einer besonderen Rechtfertigung. Di[X.]Voraussetzungen dafür sind eng; im sog. [X.]wird dies präzisiert: Rechtfertigungsgründ[X.]sind di[X.]Beachtung der Menschenwürde, di[X.]Beachtung der Grundrechte. Das [X.]verschiebt damit nicht di[X.]Rangfolg[X.]zwischen [X.]und speziellem Steuergesetz; es formt und bestimmt jedoch di[X.]inhaltlichen, di[X.]materiellen Maßstäb[X.]für das, was an Spezielle(re)m zulässig ist und weist methodisch den Weg zu einer Erforderlichkeitsprüfung. Als "in diesem Sinn[X.]rechtsstaatlich kann Art. 59 Abs. 2 GG daher nur dergestalt gedeutet werden, dass der Gesetzgeber" mit der Umsetzung "über sein[X.]Gesetzgebungskompetenzen verfügt und dadurch sein[X.]ungebunden[X.]Normsetzungsautorität in dem Maße, das der völkerrechtlich[X.]Vertrag vorgibt, einbüßt". Ein Bruch des [X.]ist ausnahmsweis[X.]innerstaatlich bindend, "sofern nur auf dies[X.]Weis[X.]ein Verstoß gegen tragend[X.]Grundsätz[X.]der Verfassung abzuwenden ist".
Damit weist das [X.]den methodischen Weg zur Anwendung des Erforderlichkeitsgrundsatzes auch für ein [X.]override: Es kommt für den Ausgleich der widerstreitenden Verfassungsprinzipien von Rechtsstaat und Demokrati[X.]darauf an, ob dem Gesetzgeber gegenüber dem Vertragsbruch ein gleich sicheres, aber milderes Mittel zu Gebot[X.]steht (so Rust, a.a.O., [X.]ff.; im Ergebnis ebenso z.B. Rust/Reimer, [X.]2005, 843; Jankowiak, a.a.O., [X.]ff. und passim; Gosch, [X.]2008, 413; derselb[X.]in Kirchhof, a.a.O., § 50d [X.]25; Schaumburg, a.a.O., [X.]3.24 ff.; Kempf/Bandl, [X.]2007, 1377; Wassermeyer/[X.]in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/ Schönfeld, a.a.O., § 20 AStG [X.]41 ff.; Rauschning in [X.]Kommentar zum Grundgesetz, a.a.O., Art. 59 [X.]137 ff., 143).
b) Der [X.]macht sich dies[X.]Überlegungen zu eigen. Er erkennt in § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. einen Völkerrechtsverstoß, der sich nicht nur im Sinn[X.]einer möglichen völkerrechtsfreundlichen Normauslegung auswirkt, sondern der in dem prinzipiellen Vorrang des Abkommens begründet ist und der aus verfassungsrechtlicher Sicht di[X.]Nichtigkeit der "abkommensüberschreibenden" unilateralen Vorschrift nach sich zieht.
aa) Bei § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. handelt es sich um ein [X.]override: Völkerrechtlich haben [X.]und di[X.][X.]sich für [X.]auf das [X.]und auf di[X.][X.]verständigt, und [X.]können unter den im Streitfall festgestellten Gegebenheiten im [X.]besteuert werden. Das ist hier di[X.]Türkei. Di[X.]beschrieben[X.]Freistellung ist vorbehaltlos und unbedingt vereinbart und ebenso vorbehaltlos und unbedingt [X.]in nationales Recht überführt worden. Es fehlt sowohl an einer abkommenseigenen Rückfallklausel --einer sog. subject to tax-Klausel-- zugunsten des Ansässigkeitsstaats als auch an einem Nachweisvorbehalt über di[X.]Besteuerung im anderen Vertragsstaat.
[X.]hat sich damit aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages seines Besteuerungsrechts begeben, und es nimmt als Ansässigkeitsstaat insofern auch in Kauf, dass "seine" Bürger, wenn si[X.]als Arbeitnehmer in dem anderen Vertragsstaat tätig sind, anders, ggf. auch günstiger, besteuert werden als ein Steuerpflichtiger, der einer vergleichbaren Arbeit im Inland nachgeht. Di[X.]Gleichbehandlung mit Jenem wird suspendiert. Di[X.]Steuerfreistellung sichert di[X.]Vermeidung der doppelten Besteuerung auf Basis der "Virtualität", nicht der konkreten Besteuerungslage. Di[X.]Abwehr der "virtuellen" Doppelbesteuerung repräsentiert gerad[X.]das tragend[X.]Prinzip der Freistellung. Dementsprechend erfordert di[X.]in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-[X.]1985 zwischenstaatlich verabredet[X.]Freistellung von Arbeitslohn für ein[X.]Tätigkeit, di[X.]ein[X.]in [X.]ansässig[X.]Person in der [X.]leistet, kein[X.]Ausnahm[X.]für den Fall, dass di[X.][X.]auf das ihr zustehend[X.]Besteuerungsrecht nicht nachweislich verzichtet hat, oder für den Fall, dass di[X.]Ertragsteuer, di[X.]auf den Arbeitslohn entfällt, in der [X.]nicht nachweislich entrichtet worden ist.
Das Prinzip der nur virtuellen Doppelbesteuerung baut dem Gedanken nach allerdings darauf auf, dass der ander[X.]Vertragsstaat sein ihm zustehendes Besteuerungsrecht überhaupt kennt und von der Möglichkeit der konkreten Besteuerung weiß. Um das zu erreichen oder immerhin dazu beizutragen, sieht Art. 26 DBA-[X.]1985 den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten vor: Di[X.]zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen di[X.]Informationen aus, di[X.]zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend di[X.]unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Indem es di[X.]Freistellung von Nachweisen über di[X.]Besteuerung in der [X.]abhängig macht und solch[X.]dem Steuerpflichtigen auferlegt, setzt [X.]sich über dieses "stimmige" Konzept in Gestalt des § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. einseitig hinweg.
bb) Ein[X.]Rechtfertigung für den [X.]erkennt der vorlegend[X.][X.]nicht.
aaa) Zwar liegt es auf der Hand, dass di[X.][X.]vereinbart[X.]"virtuelle" Freistellung der [X.]steuerlich[X.]Vorteil[X.]mit sich bringen kann, wenn dies[X.]Einkünft[X.]im [X.]welchen Gründen auch immer-- unbesteuert bleiben. Das [X.]overrid[X.]bewirkt, dass dem Steuerpflichtigen dieser Vorteil wieder genommen wird. Zugleich wird er damit im Ergebnis mit anderen Steuerpflichtigen gleichbehandelt, welch[X.]entsprechend[X.][X.]im Inland beziehen, mit diesen Einkünften im Rahmen ihres sog. [X.]aber besteuert werden. § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. orientiert sich so gesehen an dem in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnden Leistungsfähigkeitsprinzip, verhindert ein[X.]sog. Keinmalbesteuerung und stellt ein[X.]gleichheitsgerecht[X.]Besteuerung (wieder) her (s. denn auch [X.]in Festschrift Schaumburg, a.a.O., [X.]ff., 707). Im Ergebnis ähnlich argumentiert auch der [X.](jetzt Gerichtshof der Europäischen Union) --EuGH--, wenn er (in seinem Urteil vom 6. Dezember 2007 C-298/05, Slg. 2007, [X.]"Columbus Container Services") di[X.]durch ein [X.]overrid[X.](dort: § 20 Abs. 2 des Gesetzes über di[X.]Besteuerung bei [X.]--Außensteuergesetz--) herbeigeführt[X.]Gleichbehandlung von sog. [X.]und [X.]unbeschränkt Steuerpflichtiger hervorhebt und das [X.]overrid[X.]gerad[X.]deswegen gemessen an den unionsrechtlichen Grundfreiheiten als nicht diskriminierend ansieht (Tz. 38 ff. des Urteils). Dies[X.]Einschätzung beruht allerdings nicht auf der verfassungs-, sondern auf der unionsrechtlichen Sicht, welch[X.]einem nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab unterliegt; der [X.]darf nämlich das Verhältnis zwischen einer nationalen Maßnahm[X.]und einem [X.]nicht prüfen, da dies[X.]Frag[X.]nicht zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gehört, vielmehr allein dem innerstaatlichen Recht überantwortet ist (Tz. 46 f. des Urteils). Di[X.]abkommensrechtlich[X.]Freistellung wird sonach ausgeblendet und nicht in di[X.]Vergleichsbetrachtung einbezogen.
Aus Verfassungssicht verhält es sich jedoch anders. Hier darf nicht außer [X.]gelassen werden, dass ausschließlich im Inland tätig[X.]Steuerpflichtig[X.]in einem anderen [X.]agieren. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, welch[X.]zwar im Ausland agieren, jedoch in einem Staat, mit dem [X.]sich [X.]auf di[X.]sog. [X.]verständigt hat. Solchen Steuerpflichtigen steht kein[X.]Steuerfreistellung zu. Richtigerweis[X.]muss deswegen auch di[X.]maßgebend[X.]Vergleichsgrupp[X.]ein[X.]ander[X.]sein: Derjenig[X.]Steuerpflichtige, der unter den Voraussetzungen der [X.]vereinbarten [X.]auf Basis der sog. virtuellen Doppelbesteuerung im Ausland (hier in der Türkei) arbeitet, muss --und das nur-- mit ebensolchen Personen verglichen werden. Mit Steuerpflichtigen, di[X.]ausschließlich über entsprechend[X.]Inlandsbeziehungen verfügen oder di[X.]mit ihren Auslandseinkünften unter Anrechnung einer ausländischen Steuer im Inland besteuert werden, sind Steuerpflichtig[X.]mit einschlägigen, freigestellten Auslandseinkünften so gesehen bereits im Ausgangspunkt ebenso wenig vergleichbar, wi[X.]dies beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtig[X.]sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73, [X.]43, 1, [X.]1977, 190; s. auch Beschlüss[X.]vom 24. Februar 1989 1 BvR 519/87, [X.]1990, 359; vom 9. Februar 2010 2 BvR 1178/07, [X.]2010, 327). Es ist hier wi[X.]dort allein sachgerecht, di[X.]inländisch[X.](Gesamt-)Leistungsfähigkeit von der ausländischen (Teil-)Leistungsfähigkeit zu trennen und beid[X.]Leistungsfähigkeiten im jeweiligen Kontext einerseits mit dem Welteinkommensprinzip, andererseits mit dem Territorialitätsprinzip und als deren Konkretisierung und Ausformung zu erkennen (zutreffend Jankowiak, a.a.O., S. 100 ff., m.w.N.). Dass vor diesem Hintergrund dann der ein[X.]der solcherart identifizierten Steuerpflichtigen mit Auslandseinkünften aus nichtselbständiger Arbeit den von § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. eingeforderten Nachweis erbringt, der ander[X.]aber nicht, kann daran nichts ändern. Insbesonder[X.]erzwingt dieser Umstand der Nachweiserbringung vor dem Hintergrund des vertraglich Vereinbarten nicht ein[X.]Ungleichbehandlung jener Personen. Sichtbar wird das nicht zuletzt, wenn der Steuerpflichtig[X.]den Nachweis über den Besteuerungsverzicht des anderen Staates erbringt oder wenn ihm der [X.]gelingt, er in dem anderen Vertragsstaat jedoch mit seinen dortigen Einkünften einer niedrigen Steuerlast ("Dumpingsteuer") von 5 v.H. oder auch nur 1 v.H. unterworfen wird. Auch dann scheidet er insoweit aus der [X.]Besteuerung aus; das Gesetz verlangt keineswegs einen Besteuerungszwang des anderen Staates oder einen einheitlichen Steuersatz auf Basis des [X.]Steuertarifs. Di[X.]drohend[X.]"Keinmalsteuer" in Gestalt eines Besteuerungsvoll- oder -teilverzichts wird also nicht nur aus Sicht des Abkommensrechts und des bilateralen Abkommens, sondern auch aus Sicht des unilateralen [X.]overrid[X.]durchaus hingenommen.
bbb) Allerdings geht es dem Gesetzgeber ausweislich der parlamentarischen Bekundungen auch nicht --jedenfalls nicht in erster Linie-- darum, di[X.]"Keinmalsteuer" zu verhindern. Vielmehr scheint im Vordergrund di[X.](ggf. mangelnde) Steuerehrlichkeit des betreffenden Steuerpflichtigen zu stehen. So heißt es in der einschlägigen Passag[X.]der [X.]2003 (BTDrucks 15/1562, S. 39 f.; ebenso [X.]630/03, S. 66) zu § 50d EStG 2002 n.F.: "Damit soll verhindert werden, dass di[X.]Einkünft[X.]nicht besteuert werden, weil der Steuerpflichtig[X.]di[X.]Einkünft[X.]im [X.]pflichtwidrig nicht erklärt und dieser Staat deshalb häufig seinen Steueranspruch nicht mehr durchsetzen kann, wenn er von dem Sachverhalt erfährt, z.B. weil dann kein[X.][X.]gegen den Steuerpflichtigen mehr bestehen" und: "Dadurch wird sichergestellt, dass das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats geschützt ist und di[X.]Gefahr einer sonst eintretenden Doppelbesteuerung [sic!] vermieden wird." Letzten Endes macht [X.]sich ein[X.]gewiss[X.]"Fürsorge" um das Besteuerungsaufkommen des anderen Vertragsstaates zur Aufgabe. Dies[X.]altruistisch anmutend[X.]Regelungsintention wird dann jedoch nicht stringent und folgerichtig umgesetzt. Denn wenn [X.]sich zum "Steuervollstrecker" des anderen Staates machen wollte, dann wär[X.]das nur glaubhaft, wenn di[X.]Steuer dann auch tatsächlich --sei es konkret, sei es im Rahmen eines zwischenstaatlichen [X.]an diesen Staat weitergereicht würde. Das ist indessen nicht der Fall. Stattdessen profitiert [X.]als Ansässigkeitsstaat von dem (unterstellten) Fehlverhalten des Steuerpflichtigen im Quellenstaat, was annehmen lässt, dass der [X.]Gesetzgeber bei Schaffung des § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. eher von fiskalischen Überlegungen geleitet gewesen sein dürft[X.](Jankowiak, a.a.O., [X.]ff., 97 f., 100 ff., 105 f., 226; s. auch Senatsurteil vom 31. Juli 1974 I R 27/73, BFHE 113, 437, [X.]1975, 61). Ohnehin ist in der qua Besteuerungsrückfall zu ahndenden "Steuerunehrlichkeit" des betreffenden Steuerpflichtigen auch kein rechtfertigender Grund für di[X.]Durchbrechung der [X.]erkennbar; Art. 26 DBA-[X.]1985 sichert in hinreichendem Maße, dass der ander[X.]Vertragsstaat di[X.]notwendigen Informationen erhält, um seinen Besteuerungsanspruch auch durchsetzen zu können. Und schließlich sind solch[X.]Überlegungen von vornherein samt und sonders nicht einschlägig, wenn der ander[X.]Vertragsstaat, also der Quellenstaat, im Sinn[X.]der zweiten tatbestandlichen Nachweisalternativ[X.]des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. auf di[X.]Wahrnehmung des ihm [X.]zugewiesenen Besteuerungsrechts verzichtet; es ist ebenso wenig wi[X.]bei steuerlichem Fehlverhalten des Steuerpflichtigen nachzuvollziehen, weshalb [X.]unbeschadet der vereinbarten Steuerfreistellung von einer derartigen "Steuerwohltat" des anderen Staates --aus welchen Gründen auch immer dies[X.]erfolgt-- irgendeinen fiskalischen Vorteil ziehen sollte. Di[X.]verabredet[X.]Freistellung zur Vermeidung einer "virtuellen" Doppelbesteuerung ist unabhängig davon, ob der Besteuerungsverzicht im anderen Vertragsstaat "freiwillig" auf Basis einer bewussten Entscheidung oder aber "unfreiwillig" wegen mangelnder Informationen beim Steuervollzug erfolgt.
ccc) Unabhängig davon teilt der [X.]nicht di[X.]gelegentlich vertreten[X.]Rechtsauffassung, di[X.]andernfalls drohend[X.]sog. Keinmalbesteuerung rechtfertig[X.]per s[X.]di[X.]Durchbrechung des [X.]Vereinbarten (so aber z.B. Mitschke, DStR 2011, 2221). Di[X.]Vermeidung der Keinmalsteuer ist nicht das primär[X.]Ziel von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, si[X.]kann immer nur ein damit verbundener, allenfalls erwünschter [X.]sein (s. jetzt auch di[X.]von der [X.]eingeleitet[X.]öffentlich[X.]Konsultation zur doppelten Nichtbesteuerung von grenzüberschreitend tätigen Unternehmen, abrufbar unter: www.ec.europa.eu/taxation_customs/common/ consultations/tax/index_de.htm). Verständigen sich zwei Vertragsstaaten auf di[X.]sog. Freistellungsmethode, dann geschieht das stets und vorbehaltlich besonderer, im Abkommen vereinbarter sog. [X.]vor dem Hintergrund einer "Kann-Besteuerung" in dem anderen Vertragsstaat. Maßstab des Vereinbarten ist bei der [X.]immer di[X.]Gefahr der virtuellen, nicht indessen der tatsächlichen Doppelbesteuerung. Gerad[X.]darin liegen im Ergebnis di[X.]Vorteil[X.]dieser Methode: Di[X.]Vertragsstaaten sollen nicht auf di[X.][X.]und [X.]des anderen Staates oder deren Kenntnis angewiesen sein (vgl. z.B. Jankowiak, a.a.O., S. 74 ff.; Lüdicke, a.a.O., S. 87 ff., 93 f.; Wassermeyer/[X.]in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 20 AStG [X.]41 ff.; Lehner, [X.]2011, 733, 735 f., jeweils m.w.N.; s. auch Senatsurteil vom 24. August 2011 I R 46/10, BFHE 234, 339, unter II.3. der Entscheidungsgründe). Ist di[X.]möglich[X.]"Keinmalbesteuerung" damit aber für di[X.][X.]in gewisser Weis[X.]kennzeichnend, wär[X.]es systemfremd, aus ihr --von einer hier nicht in Red[X.]stehenden Vermeidung von Missbräuchen einmal [X.]einen Rechtfertigungsgrund für den unilateral angeordneten Besteuerungsrückfall abzuleiten.
ddd) Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass [X.]gezwungen gewesen wäre, mittels der in § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. getroffenen Neuregelung in beschleunigter Weis[X.]auf einen besonderen Missstand oder einen in besonderer Weis[X.]kurzfristig zutag[X.]tretenden Steuerausfall bei Einkünften aus im Ausland geleisteter nichtselbständiger Arbeit zu reagieren. Selbst wenn es sich aber 2003 --bei Neuschaffung der [X.]so verhalten hätte, hätt[X.]dem Gesetzgeber jedenfalls für das hier in Red[X.]stehend[X.]DBA-[X.]1985 --wi[X.]in Übereinstimmung mit Art. 31 des Musterabkommens der [X.]auch nach den meisten anderen deutscherseits geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der [X.]zweifelsfrei ein anderweitiges, milderes Mittel der Reaktion zur Verfügung gestanden: Es war nach dessen Art. 30 Abs. 2 im Jahr[X.]2004 während der ersten sechs Monat[X.]des Kalenderjahres einseitig kündbar; das Abkommen war danach nicht mehr anwendbar auf di[X.]Steuern für di[X.]Steuerjahre, di[X.]am 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem di[X.]Kündigung ausgesprochen wird (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b DBA-[X.]1985). Der Gesetzgeber war also sehr wohl in der Lage, schnell handeln zu können, und im Ergebnis überwiegt demnach das rechtsstaatlich[X.]Interess[X.]an der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen (s. auch Rust, a.a.O., [X.]ff.). [X.]Beleg dafür, dass dieser Weg über di[X.]Vertragskündigung gangbar ist, ist nicht zuletzt das DBA-[X.]1985 selbst. Denn in ebendieser Weis[X.]hat [X.]in der Folgezeit von seinem Kündigungsrecht gegenüber der [X.]auch tatsächlich Gebrauch gemacht; das DBA-[X.]1985 wurd[X.]am 21. Juli 2009 von [X.]Seit[X.]--soweit ersichtlich ohn[X.]formal[X.]Änderung oder Aufhebung des seinerzeitigen [X.]vom 27. November 1989 ([X.]1989, 866)-- mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gekündigt. In dem daraufhin [X.]vom 19. September 2011 sind sodann --bei prinzipieller Beibehaltung der [X.](Art. 22 Abs. 2 Buchst. [X.]in Art. 22 Abs. 2 Buchst. b, c und [X.]auch entsprechend[X.][X.]vereinbart worden; di[X.]streitgegenständlich[X.]Situation wird dadurch indessen nach wi[X.]vor nicht erfasst.
c) Nach der Rechtsauffassung des Senats steht § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. nach allem nicht mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang. Di[X.]zitierte, vom [X.](im Beschluss in [X.]111, 307, 319) dem Gesetzgeber zugestanden[X.]Ausnahme, "[X.](...) nicht (zu beachten), sofern nur auf dies[X.]Weis[X.]ein Verstoß gegen tragend[X.]Grundsätz[X.]der Verfassung abzuwenden ist", liegt bei der Abgrenzung der Tatbeständ[X.]im Steuerrecht im Allgemeinen (s. auch z.B. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerGE 72, 200, 272: "keinen zwingenden Grund des gemeinen Wohls") und bei der hier in Red[X.]stehenden Vorschrift des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. im Besonderen nicht vor. Der [X.]erkennt in Anbetracht dessen kein[X.]ander[X.]Möglichkeit, dem klägerischen Begehren abzuhelfen. Insbesonder[X.]erscheint ihm als nicht gangbar, di[X.]ihrem Wortlaut nach zugleich klar[X.]wi[X.]weitgefasst[X.]Regelung des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. vermittels eines völkerrechtsfreundlichen und damit zugleich verfassungskonformen Normenverständnisses im Sinn[X.]dieses Begehrens auszulegen.
4. Der [X.]ist gleichermaßen der Überzeugung, dass § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. nicht dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG standhält. Das ist zum einen darin begründet, dass der Steuerpflichtig[X.]mit nichtselbständigen Einkünften, der den von § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. geforderten Nachweis erbringt, anders behandelt wird, als derjenig[X.]Steuerpflichtig[X.]mit entsprechenden Einkünften, dem dieser Nachweis nicht gelingt. Dafür besteht vor dem Hintergrund der völkervertraglich vereinbarten Freistellung auf Basis der virtuellen doppelten Besteuerung aus den (sub B.II.3.b bb aaa) beschriebenen Erwägungen kein sachlicher Grund. Zum anderen wurzelt der Verstoß gegen das Gleichheitsgebot darin, dass das angeordnet[X.]Nachweiserfordernis, um in den Vorteil der abkommensrechtlichen Freistellung zu gelangen, hiernach allein Steuerpflichtig[X.]mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 EStG 2002 trifft, Steuerpflichtig[X.]mit anderen Einkünften hingegen nicht, obschon das DBA-[X.]1985 auch für solch[X.]Einkünft[X.]di[X.][X.]vorsieht, so für Betriebsstätteneinkünft[X.](Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-[X.]1985), für Einkünft[X.]aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 Abs. 1 DBA-[X.]1985) oder aus selbständiger Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-[X.]1985). Solch[X.]Einkünft[X.]sind aber nicht minder geeignet, sog. weiß[X.]Einkünfte, also ein[X.]"Keinmalbesteuerung", nach sich zu ziehen, falls ein in [X.]ansässiger Steuerpflichtiger sein[X.]Einkünft[X.]im anderen Vertragsstaat nicht pflichtgemäß erklärt oder darauf entfallend[X.]Steuer nicht an di[X.]Finanzbehörden abführt. Dass der ander[X.]Vertragsstaat in der Lag[X.]wäre, derartig[X.]Einkünft[X.]innerhalb seines Staatsgebiets leichter aufzuspüren, ist weder belegt noch ersichtlich. Auch für di[X.][X.]genügt nach Art. 14 Abs. 1 DBA-[X.]1985 di[X.]bloß[X.]Tätigkeit im anderen Vertragsstaat, auch für di[X.]unternehmerisch[X.]Tätigkeit mittels einer Betriebsstätt[X.]im anderen Vertragsstaat ist angesichts der "Flüchtigkeit" und der oftmals nur unzulänglichen "Verwurzelung" einer solchen Betriebsstätt[X.]ein Besteuerungszugriff keineswegs verlässlich gesichert. In beiden Situationen ermöglicht Art. 26 DBA-[X.]1985 gleichermaßen den zwischenstaatlichen Informationsaustausch. Und dafür, dass Steuerpflichtig[X.]mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit generell steuerunredlicher wären oder dass hier in besonderem Maß[X.]di[X.]Gefahr einer doppelten Nichtbesteuerung bestünde, ist nichts dargetan oder erkennbar. Di[X.]Ungleichbehandlung ist deswegen nicht durch einen sachlichen [X.]gerechtfertigt (ebenso Hofmann/Otto, [X.]2004, 826; Holthaus, [X.]2004, 16; Jankowiak, a.a.O., S. 226 f.; [X.]in Kirchhof, a.a.O., § 50d [X.]35 ff.; Schaumburg, a.a.O., [X.]16.85 f.).
5. Verstößt § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. damit aber in gleichheitswidriger Weis[X.]gegen vorrangiges Völkervertragsrecht, so löst dies zugleich einen Verstoß gegen di[X.]verfassungsmäßig[X.]Ordnung aus, di[X.]in Art. 20 Abs. 3 GG Handlungsmaßstab und Bindung für di[X.]Gesetzgebung ist und woraus dem betroffenen Steuerpflichtigen, hier den Klägern, wiederum aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ein subjektives Recht auf Beachtung jener Ordnung erwächst.
Di[X.]gegenläufig[X.]Argumentation, wi[X.]dies[X.]vor allem von [X.](Festschrift Schaumburg, a.a.O., [X.]ff., 698 ff., 705 ff., sowi[X.][X.]2009, 593, 598) vertreten wird, überzeugt nicht. [X.]ist der Auffassung, der vom [X.]angenommen[X.]Verfassungsverstoß lass[X.]sich im Rahmen einer Normenkontroll[X.]nicht überprüfen, es mangel[X.]an dem daraus erwachsenden subjektiven Recht des betroffenen Steuerpflichtigen. Namentlich für § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. räum[X.]di[X.]Verfassung dem Steuerpflichtigen "unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein subjektiv öffentliches Recht (ein) entgegen den bestehenden gesetzlichen Regeln im Quellenstaat oder den Zuteilungsnormen des [X.]nicht besteuert zu werden", er hab[X.]folglich "wiederum unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein aus den Grundrechten fließendes subjektives öffentliches Recht darauf, dass di[X.]Doppelbesteuerung gerad[X.]durch Freistellung, und nicht durch Anrechnung beseitigt wird". Das ist aus mancherlei Gründen unzutreffend: Zum einen schon deswegen, weil der Tatbestand des § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. eben nicht nur "ein[X.]vom Quellenstaat nicht gewollt[X.]Nichtbesteuerung" erfasst, sondern ebenfalls ein[X.]"gewollte" Nichtbesteuerung. Zum andern deswegen, weil [X.]sich, wi[X.]beschrieben, mit der [X.]als Vertragsstaat auf di[X.][X.]zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung vertraglich eingelassen hat; dass dies gleichermaßen und ohn[X.]Verfassungsverstoß auch mittels Anrechnung hätt[X.]geschehen können, ist angesichts dessen ohn[X.]Belang. Zum weiteren ist di[X.]Annahme, dass § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. kein subjektiv öffentliches Abwehrrecht eröffne, infolg[X.]des konstatierten, gleich mehrfachen Gleichheitsverstoßes in casu nicht richtig. Und schließlich folgt der [X.]auch der von [X.]eingenommenen Grundannahm[X.]nicht. Auch wenn das [X.]als transformiertes oder vollzogenes "einfaches" Gesetz nicht zu den allgemeinen Regel des Völkerrechts gehört und deswegen nicht unmittelbar oder über Art. 2 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab wirken kann, so verhält es sich doch anders bei dem zugrundeliegenden völkervertraglichen Grundsatz des pacta sunt servanda. Der Verstoß dagegen und gegen den allgemeinen Vorrang des [X.]als materiell[X.]Begrenzungen grundrechtlicher Gewährleistung stellt aber einen Verstoß gegen di[X.]verfassungsmäßig[X.]Ordnung dar, welcher für di[X.]inhaltlich[X.]Reichweit[X.]des Grundrechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG maßgebend ist. Über einen derartigen Verstoß ist deswegen im Rahmen der Normenkontroll[X.]vom [X.]zu befinden (z.B. [X.]in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 2 Abs. 1 [X.]43; [X.]in [X.]Kommentar, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 [X.]124 f., jeweils m.w.N.).
III. Entscheidung des Senats
Infolg[X.]der hiernach vom [X.]angenommenen Verfassungswidrigkeit von § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. war das Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und ist di[X.]Entscheidung des [X.]über di[X.]im Tenor formuliert[X.]Frag[X.]zur Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. einzuholen.
Meta
10.01.2012
Vorlagebeschluss
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 30. Juni 2009, Az: 6 K 1415/09, Urteil
§ 50d Abs 8 S 1 EStG 2002, § 19 EStG 2002, Art 15 Abs 1 DBA TUR 1985, Art 23 Abs 1 Buchst a S 1 DBA TUR 1985, Art 26 DBA TUR, Art 30 Abs 2 DBA TUR, § 2 Abs 1 AO, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 25 GG, Art 59 Abs 2 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG, DBAG TUR
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 10.01.2012, Az. I R 66/09 (REWIS RS 2012, 10305)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10305
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
(§ 50d Abs. 8 EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) und zeitlich nachfolgendes DBA - …
Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer irischen Fluggesellschaft
(Ergänzung des Vorlagebeschlusses vom 10. Januar 2012 I R 66/09 - Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty …
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(Verhältnis von § 50d Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG)