Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.06.2016, Az. I R 66/09

1. Senat | REWIS RS 2016, 9092

STEUERRECHT EUROPA- UND VÖLKERRECHT BUNDESFINANZHOF (BFH) EINKOMMENSTEUER DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN

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Gegenstand

(Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG i.d.F. vom 15. Dezember 2003)


Leitsatz

NV: Die Vorschrift des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. vom 15. Dezember 2003 ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom 15. Dezember 2015 2 BvL 1/12 auf die Vorlage des I. Senats) .

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2009  6 K 1415/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Es handelt sich um das Verfahren, das der erkennende Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2012 I R 66/09 ([X.], 304) --ergänzt durch weiteren Beschluss vom 10. Juni 2015 I R 66/09 ([X.], 1250)-- ausgesetzt und dem [X.] ([X.]) zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der mit der Regelung des § 50d Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2002 i.d.[X.] zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) vom 15. Dezember 2003 ([X.], 2645, [X.], 710) --EStG 2002 n.F.-- verbundenen Abkommensüberschreibung (sog. Treaty override) vorgelegt hatte. Nachdem das [X.] diese Frage mit Beschluss vom 15. Dezember 2015  2 BvL 1/12 ([X.] Steuerrecht --DStR-- 2016, 359) bejaht hat, war --wie mit Senatsbeschluss vom 2. März 2016 I R 66/09 ausgesprochen-- das Revisionsverfahren fortzusetzen.

2

II. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Techniker --und wohl auch als [X.] Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei einer im Inland ansässigen GmbH. Sein [X.] betrug insgesamt 133.276 €. Laut Arbeitgeberbescheinigung sind darin Einkünfte für in der [X.] ([X.]) erbrachte Tätigkeiten in Höhe von 93.441 € enthalten. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger, den für die [X.] vom 8. März bis 31. Dezember des Streitjahres auf die [X.] entfallenden Anteil des Arbeitslohns nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der [X.] und der [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 16. April 1985 ([X.] 1989, 867) --DBA-[X.] 1985-- (i.V.m. dem dazu ergangenen Zustimmungsgesetz vom 27. November 1989, [X.] 1989, 866) steuerfrei zu belassen und nur den Differenzbetrag der Einkommensteuer zu unterwerfen.

3

Da der Kläger keinen Nachweis über die Steuerfreiheit oder Steuerentrichtung für den auf die Tätigkeit in der [X.] entfallenden Arbeitslohn erbracht hat, behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) den gesamten im Streitjahr erzielten [X.] unter Hinweis auf § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. als steuerpflichtig.

4

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos; das Finanzgericht ([X.]) [X.] wies sie mit Urteil vom 30. Juni 2009  6 K 1415/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1649) als unbegründet ab.

5

Die Kläger haben auch nach dem Beschluss des [X.] in DStR 2016, 359 an ihrer Rechtsauffassung insofern festgehalten, als sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) rügen. Sie beantragen sinngemäß, das [X.]-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2004 dahingehend zu ändern, dass der auf die Tätigkeit in der [X.] entfallende Arbeitslohn des [X.] in Höhe von 93.441 € steuerfrei belassen wird.

6

Das [X.] beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

III. Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

Wie im Vorlagebeschluss in [X.], 304 im Einzelnen dargelegt, ist § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. im Streitfall anwendbar; der Senat nimmt hierauf (Abschn. [X.]) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (dazu allgemein Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 105 Rz 44, m.w.N.). Die Vorschrift, nach der die vorliegend strittigen und auf die [X.] entfallenden Einkünfte des [X.] aus nichtselbständiger Arbeit nicht von der [X.] Einkommensteuer auszunehmen sind, ist --wie vom [X.] mit Beschluss in DStR 2016, 359 entschieden-- auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß. Die Revision konnte hiernach keinen Erfolg haben.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

I R 66/09

29.06.2016

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend BFH, 10. Juni 2015, Az: I R 66/09, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, § 50d Abs 8 S 1 EStG 2002 vom 15.12.2003, Art 20 GG, Art 23 Abs 1 Buchst a S 1 DBA TUR 1985

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.06.2016, Az. I R 66/09 (REWIS RS 2016, 9092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9092


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I R 66/09

Bundesfinanzhof, I R 66/09, 29.06.2016.

Bundesfinanzhof, I R 66/09, 10.06.2015.

Bundesfinanzhof, I R 66/09, 10.01.2012.


Az. 2 BvL 1/12

Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 1/12, 15.12.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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