Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.05.2015, Az. I R 47/14

1. Senat | REWIS RS 2015, 10827

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Gegenstand

Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer österreichischen Fluggesellschaft


Leitsatz

1. Vergütungen für Dienstleistungen, die ein im Inland ansässiger Flugzeugführer eines in Österreich ansässigen Unternehmens an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbringt, werden in Deutschland nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee i.V.m. Art. 15 Abs. 5 DBA-Österreich 2000 abweichend von der im Abkommen ansonsten vereinbarten Freistellungsmethode nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Österreich 2000 unter Anrechnung der österreichischen Steuer besteuert. Die Anwendung der Anrechnungs- statt der Freistellungsmethode ist nicht gleichheitswidrig.

2. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts an denjenigen Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet, umfasst auch den Teil der Tätigkeit des Flugzeugführers, den er nicht an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr, sondern auf dem Boden erbringt, wenn die Tätigkeit am Boden der Arbeit an Bord dient oder der eigentlichen Arbeit an Bord inhaltlich verbunden ist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2014  13 K 2730/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits übertragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im Streitjahr 2008 seinen Wohnsitz im Inland. Er war für eine in [X.] ansässige Fluglinie als Flugzeugführer tätig. Seine Bruttobezüge in Höhe von 89.997,88 € aus dieser Tätigkeit wurden im Streitjahr in [X.] der Besteuerung unterworfen.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) behandelte --im Ergebnis und nach diversen [X.] die vom Kläger vereinnahmten Bezüge zu einem Teilbetrag von 21.960 € (= 24,4 v.H.) nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der [X.] und der Republik [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 ([X.] 2002, 734, [X.], 584) --DBA-[X.] 2000-- als steuerfrei und berücksichtigte diesen Betragsteil nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-[X.] 2000 bei der Berechnung des Steuersatzes. Den verbleibenden Betragsteil von 68.037 € (= 75,6 v.H.) bezog das [X.] in die Bemessungsgrundlage ein und rechnete die darauf in [X.] gezahlte Einkommensteuer von 13.612 € (= 75,6 v.H. von 18.006 €) nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. [X.]. Art. 15 Abs. 5 DBA-[X.] 2000 i.V.m. § 34c Abs. 6 Satz 2 und Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) auf die hiernach festgesetzte Einkommensteuer an. Den [X.] von 24,4 v.H. zu 75,6 v.H. berechnete das [X.] nach dem Verhältnis der Gesamtarbeitszeit des Klägers und dessen tatsächlichen Flugeinsatzzeiten über [X.] Hoheitsgebiet.

3

Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, mit welcher er in vollem Umfang die Freistellung seiner Bezüge nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-[X.] 2000 beanspruchte: Die Anwendung von Art. 15 Abs. 5 DBA-[X.] 2000 und die dafür vereinbarte sog. Anrechnungsmethode in Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. [X.]. Art. 15 Abs. 5 DBA-[X.] 2000 führten zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen, namentlich einer Doppelbesteuerung mit finanziellen Nachteilen "in Höhe von mehreren tausend [X.]" gegenüber Arbeitnehmern anderer Berufsgruppen. Es führe gleichzeitig zu einer diskriminierenden Wirkung in Abhängigkeit vom Wohnsitz in der [X.] ([X.]). Denn vergleichbare Vergütungen in [X.] ansässiger Mitarbeiter von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen würden in [X.] von der Besteuerung freigestellt, wenn das Flugunternehmen seinen Unternehmenssitz in einem [X.] habe, mit dem man --wie das aus [X.] Sicht üblich sei-- die sog. Freistellungsmethode vereinbart habe. Ein Steuerpflichtiger in seiner Situation werde faktisch gezwungen, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung "wenige Kilometer hinweg von [X.] nach [X.]" umzuziehen. Die im DBA-[X.] 2000 getroffene Regelung sei überdies ohnehin nicht konsistent. Denn im umgekehrten Fall stehe das Besteuerungsrecht für in [X.] ansässige Mitarbeiter an Bord im internationalen Flugverkehr eingesetzter Luftfahrzeuge von in [X.] ansässigen Unternehmen [X.] zu; in [X.] würden solche Einkünfte jedoch nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 5 DBA-[X.] 2000 freigestellt und unterlägen dort lediglich dem Progressionsvorbehalt. Aus Gründen des [X.] sei deswegen auch in seinem Fall ausschließlich die sog. Freistellungsmethode anzuwenden. Teile man diese Auffassung nicht und halte man eine Aufteilung für notwendig, sei diese jedenfalls nach der Dienst-/Arbeitszeit zu berechnen, nicht aber nach den Flugeinsatzzeiten über [X.] Hoheitsgebiet. Eine Aufteilung der Vergütung nur anhand der reinen Flugzeiten führe zu unsachgemäßen Resultaten, da die Vergütung nicht nur nach Flugstunden, sondern nach Dienstzeit bezahlt werde, welche auch sog. [X.], die Bodenzeiten und Übernachtungen in vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Hotels, die Zeiten der An- und Abreise u.Ä. enthalte, und diese Zeiten würden nicht an Bord der Flugzeuge, sondern in [X.] verbracht. Es sei hiernach lediglich ein Anteil von 7,76 v.H. als Arbeitszeit in [X.] anzusetzen.

4

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) München wies sie mit Urteil vom 3. Juni 2014  13 K 2730/11 als unbegründet ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2014, 1854 abgedruckt.

5

Seine Revision stützt der Kläger auf Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, das [X.] aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dadurch abzuändern, dass die Einkommensteuer für 2008 auf Null € herabgesetzt wird.

6

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. [X.]ie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. [X.]essen Entscheidung ist in den beiden Streitpunkten --der Frage nach der gleichheitswidrigen Anwendung der sog. [X.] sowie nach dem Schlüssel der anteilig auf die [X.] entfallenden Einkünfte des [X.] nicht zu beanstanden. Ungeklärt bleibt derzeit aber die Frage danach, ob das [X.] die [X.] Einkommensteuer unter Berücksichtigung jener Maßgaben angerechnet hat, die § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 zwischenzeitlich in Gestalt von § 52 Abs. 34a EStG 2009 i.d.[X.] an den [X.] und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. [X.]ezember 2014 --EStG 2009 n.F.-- ([X.], 2417) rückwirkend auch für das Streitjahr bestimmt. [X.]as muss das [X.] im zweiten Rechtsgang beantworten.

8

1. [X.]er Kläger hatte im Streitjahr seinen Wohnsitz in [X.]. Er unterfällt deswegen gemäß § 1 Abs. 1 EStG 2002 hier mit seinem Welteinkommen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. [X.]ieser Steuerpflicht ist auch der Arbeitslohn (§ 19 EStG 2002) unterworfen, den er als angestellter Flugzeugführer für die in [X.] ansässige Fluggesellschaft im Streitjahr vereinnahmt hat.

9

2. [X.]as Besteuerungsrecht für diesen Arbeitslohn steht [X.] zu. Auch in [X.] ist der Lohn aber in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer einzubeziehen, allerdings unter Anrechnung der [X.]n Steuer, die für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

a) Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]-[X.] 2000 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]-[X.] 2000). Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 bis 4 [X.]-[X.] 2000 dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord u.a. eines Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art. 15 Abs. 5 [X.]-[X.] 2000). [X.]as ist hier für jene Arbeit, die vom Kläger an Bord eines von seinem in [X.] ansässigen Arbeitgeber im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuges ausgeübt wird, [X.].

b) In [X.] werden bei einer dort ansässigen Person --wie im Streitjahr auch der [X.] solche Einkünfte aus der Republik [X.] nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 [X.]-[X.] 2000 ausgenommen, die [X.] erfordert es die Vorschrift in ihrer ersten [X.] nach dem Abkommen in [X.] besteuert werden dürfen; [X.] behält nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 [X.]-[X.] 2000 aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte zu berücksichtigen. [X.]as alles gilt nach der in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 [X.]-[X.] 2000 enthaltenen zweiten Voraussetzung aber nur für solche Einkünfte, welche nicht unter Buchst. b der Vorschrift fallen. Und Letzteres betrifft nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b [X.]oppelbuchst. ee [X.]-[X.] 2000 Einkünfte, die nach Art. 15 Abs. 5 [X.]-[X.] 2000 in [X.] besteuert werden dürfen, also die Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord u.a. eines Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Auf solche Einkünfte findet Art. 23 Abs. 1 Buchst. a [X.]-[X.] 2000 keine Anwendung. Vielmehr wird auf die [X.] Steuer vom Einkommen für solche Einkünfte unter Beachtung der Vorschriften des [X.]n Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die [X.] Steuer angerechnet, die nach [X.]m Recht und in Übereinstimmung mit dem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist. [X.]as ist die Situation des Streitfalls und darüber besteht unter den Beteiligten im Grundsatz und "nach den Buchstaben des Gesetzes" auch kein Streit.

3. Statt der sog. [X.] haben sich die Vertragsstaaten in Art. 23 Abs. 1 Buchst. b [X.]oppelbuchst. ee [X.]-[X.] 2000 für bestimmte Einkünfte --und auch diejenigen des [X.] hiernach auf die sog. [X.] verständigt, um eine [X.]oppelbesteuerung der abkommensberechtigten und in [X.] ansässigen Personen zu vermeiden. [X.]as hält der Kläger für gleichheits- und damit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) für verfassungswidrig. Er sieht sich gegenüber anderen Berufsgruppen in einer ihm vergleichbaren Situation ohne tragfähigen [X.] als benachteiligt. [X.]em ist nicht beizupflichten.

a) [X.]abei kann im [X.] auf das Erkenntnis des [X.]n [X.]s vom 23. Juni 2014 [X.]/2013, [X.]:[X.]:V[X.]H:2014:[X.].2013, zurückgegriffen werden, das (auf Vorlage des [X.]n Verwaltungsgerichtshofs, s. dazu auch Senatsbeschluss vom 11. [X.]ezember 2013 I R 4/13, [X.], 1, [X.], 791, dort unter [X.] der Entscheidungsgründe; [X.]/[X.]/[X.], Spektrum der Rechtswissenschaft 2014, 1) zu einer mit dem Streitfall vergleichbaren Ausgangsfrage (jedoch im Hinblick auf gewerbliche Einkünfte und die dafür vereinbarte [X.] einerseits und Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die dafür vereinbarte [X.] andererseits bezogen auf das Abkommen zwischen der Republik [X.] und dem [X.] zur Vermeidung der [X.]oppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5. November 1969, [[X.]s] BGBl Nr. 24/1971) ergangen ist. [X.]ort heißt es unter Gliederungspunkt 2.3. der Entscheidungsgründe

"2.3.1. [X.]oppelbesteuerungsabkommen sind --idR bilaterale-- völkerrechtliche Verträge, in denen die Vertragspartner innerhalb des persönlichen und des sachlichen Anwendungsbereichs des Abkommens die Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen den [X.] mit dem Ziel der Vermeidung der [X.]oppelbesteuerung regeln. Zu den zentralen Bestimmungen jedes [X.]oppelbesteuerungsabkommens zählen Regelungen, welche die Zuteilung der Besteuerungsrechte festlegen (Verteilungsnormen). [X.]iese bestimmen für die jeweiligen im Abkommen angeführten Einkünfte, ob der jeweilige [X.] völkerrechtlich berechtigt ist, einen innerstaatlich bestehenden Besteuerungsanspruch durchzusetzen, oder ob er nach diesem Vertrag verpflichtet ist, auf den innerstaatlich bestehenden Anspruch zu verzichten.
[X.]as [X.] [X.] sieht in diesem Zusammenhang sowohl für Unternehmensgewinne (Art. 7) wie auch für selbständige Einkünfte (Art. 14) vor, dass das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zukommt und der andere [X.] (Quellenstaat) ein Besteuerungsrecht nur insoweit hat, als die Einkünfte einer im anderen [X.] gelegenen Betriebsstätte bzw. einer festen Einrichtung zugerechnet werden können.
Für jene Fälle, in denen ein [X.]oppelbesteuerungsabkommen in einer Verteilungsnorm dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht einräumt, bestimmen die Methodenartikel eines [X.]oppelbesteuerungsabkommens, nach welcher Methode die Vermeidung der [X.]oppelbesteuerung zu erfolgen hat. Hierbei kommen grundsätzlich zwei Methoden in Betracht: Nach der [X.] verzichtet der Ansässigkeitsstaat auf die Besteuerung der im Quellenstaat erzielten Einkünfte unter Progressionsvorbehalt; nach der [X.] werden die im Quellenstaat erzielten Einkünfte vom Ansässigkeitsstaat unter Anrechnung der im Quellenstaat erhobenen Steuer belastet. Welche der beiden Methoden zur Anwendung gelangt, richtet sich nach der völkerrechtlichen Vereinbarung der betroffenen [X.].
Art. 23 Abs. 1 des [X.] [X.] sieht als Ausgangsregelung für eine in [X.] ansässige Person die [X.] vor: Soweit Einkünfte nach dem Abkommen in [X.] besteuert werden, nimmt [X.] diese Einkünfte von der Besteuerung aus. Für Unternehmensgewinne wird in Art. 23 Abs. 2 [X.] [X.] die [X.] vorgesehen, nach der [X.] die in [X.] für dort steuerpflichtige Einkünfte bezahlte Steuer auf die in [X.] einzuhebende Steuer anrechnet. Für Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die ein in [X.] ansässiger Steuerpflichtiger in [X.] im Rahmen einer dort gelegenen festen Einrichtung erzielt, kommt somit die [X.] zur Anwendung. Während Unternehmensgewinne unter Anrechnung der in [X.] bezahlten Steuer in [X.] besteuert werden, unterliegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (lediglich) der – vergleichsweise weit geringeren – Besteuerung in [X.].
...
2.3.3. Wenn der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Methodenkombination für Unternehmensgewinne und Einkünfte aus selbständiger Arbeit meint, dass es einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe, wenn innerhalb eines Abkommens von einem [X.] eine Kombination zwischen den beiden Methoden gewählt würde, um dadurch eine Gruppe in einem nicht nur untergeordneten Ausmaß zu privilegieren, und er eine solche Rechtfertigung nicht zu erkennen vermag, ist Folgendes zu berücksichtigen:
[X.]er [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es dem Gesetzgeber frei steht, für die verschiedenen Einkunftsarten des EStG 1988 auch spezifische Regelungen zu treffen, wenn diese jeweils sachlich gerechtfertigt sind ([X.] 18.030/2006). Eine solche Rechtfertigung liegt entgegen der Auffassung des [X.] im vorliegenden Fall vor. ..."

b) [X.]iese Ausführungen macht der erkennende Senat sich vollumfänglich zu eigen. Sie passen mit den gebotenen Modifikationen auch auf die vom Kläger inkriminierte [X.], auf die sich [X.] und [X.] im [X.]-[X.] 2000 für die in Rede stehenden Einkünfte aus der Tätigkeit von Flugpersonal im internationalen Verkehr bei Personen, welche in [X.] ansässig sind, verständigt haben. [X.]ie sachlichen Gründe für diese --von der sog. [X.] als Regelmethode zur Vermeidung der [X.]oppelbesteuerung nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a [X.]-[X.] 2000 abweichende-- [X.] liegen auf der Hand: Sie ist zum einen in den Besonderheiten dieser Tätigkeit des Flugpersonals begründet, die eine tätigkeitsortbezogene Besteuerungszuordnung erschweren und die deswegen die Begründung für die Sonderregelung des Art. 15 Abs. 5 [X.]-[X.] 2000 geben, welche Art. 15 Abs. 3 des Musterabkommens der [X.] ([X.]) entspricht. Grund dafür ist zum anderen --damit einhergehend-- die erkennbare Absicht der [X.]n Verhandlungsseite, jedenfalls eine Einmalbesteuerung der Einkünfte aus jenen Tätigkeiten sicherzustellen. [X.]iese Einmalbesteuerung lässt sich vermittels der [X.] naturgemäß eher gewährleisten als bei der [X.], die prinzipiell nicht auf einer tatsächlichen, sondern lediglich auf einer virtuellen Besteuerung im anderen Vertragsstaat aufbaut (vgl. dazu umfassend Senatsbeschluss vom 10. Januar 2012 I R 66/09, [X.], 304). Gerade bei im internationalen Verkehr tätigem Flugpersonal besteht ersichtlich die Befürchtung, dass es aufgrund dessen zu [X.] bis hin zur sog. doppelten Nichtbesteuerung kommen kann (s.a. [X.] in [X.], EStG, 14. Aufl., § 50d Rz 35a, m.w.N.). Es entspricht deswegen auch und ebenso erkennbar der jüngeren [X.] und Verhandlungsstrategie [X.]s, (u.a.) für derartige Einkünfte an Stelle der ansonsten immer noch üblichen [X.] die [X.] vorzuziehen, so beispielsweise in den [X.] mit [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] sowie [X.] und eben auch mit [X.] (s. letzterenfalls überdies die wechselseitig vereinbarte sog. [X.] von der Freistellung zur Anrechnung in bestimmten, hier nicht einschlägigen Konstellationen nach Art. 28 Abs. 1 [X.]-[X.] 2000). Beide Gründe sind tragfähig und rechtfertigen den von [X.] bevorzugten "Methodenmix" im [X.]-[X.] 2000.

c) Soweit es dadurch zu Ungleichbehandlungen zu den Einkünften anderer Berufsgruppen kommen kann, bleiben solche angesichts des erwähnten weiten (rechtspolitischen) Spielraums, der dem Verhandlungsführer und in Einklang damit dem Gesetzgeber bei der Umsetzung des geschlossenen Abkommens in nationales Recht zukommt, unbeanstandet: Bei anderen Berufsgruppen treten die beschriebenen Besteuerungserschwernisse typischerweise weniger stark als bei Flugpersonal (und den von der Vorschrift ebenso erfassten Seeleuten) im internationalen Verkehr zutage. Auch dass [X.] in anderen (zumeist älteren) [X.] auf einen Wechsel der Methode zur Vermeidung der [X.]oppelbesteuerung für die besagten Einkünfte verzichtet hat, widerspricht dem nicht. Es obliegt dem Verhandlungsführer und dem Gesetzgeber auch insoweit, seine Politik bei der Wahl der Methode im Laufe der [X.] abzuwandeln. [X.]er Kläger kann sich auch nicht auf derartige andersgelagerte, mit [X.]rittstaaten geschlossene Abkommen berufen; sie sind für ihn nicht einschlägig, und ein auf eine Meistbegünstigung hinauslaufendes Wahlrecht des Steuerpflichtigen für die eine oder die andere Methode zur Vermeidung der doppelten Besteuerung erfordert deshalb ebensowenig das Unionsrecht (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2005 I R 27/03, [X.], 493, [X.], 564, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nachfolgend Gerichtshof der [X.] --EuGH-- [X.] vom 5. Juli 2005 [X.]/03, [X.]. 2005, [X.]); ausschlaggebend ist, dass beide Methoden im Prinzip gleichwertig sind (vgl. dazu ebenfalls aus unionsrechtlicher Sicht EuGH-Urteil [X.] in [X.] vom 13. November 2012 [X.]/11, Internationales Steuerrecht --[X.]-- 2012, 924, [X.]:C:2012:707, Rz 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Und es ist jedenfalls aus [X.]r Sicht auch einerlei, ob [X.] für auf seinem Territorium ansässige Personen im [X.]-[X.] 2000 für die Besteuerung von Bordpersonal von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr einen gleichgelagerten Methodenwechsel ausgehandelt hat oder --wie in Gestalt von Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 5 [X.]-[X.] 2000 geschehen-- nicht. Es obliegt jedem Vertragspartner, im Zuge der zwischenstaatlichen Verhandlungen die eine oder die andere Methode zu vertreten. [X.]as Erfordernis einer wechselseitigen Korrespondenz oder einer "Folgerichtigkeit" der beiderseits ausgehandelten Methoden zur Vermeidung der [X.]oppelbesteuerung besteht nicht. Schließlich kann der Kläger nicht erfolgreich geltend machen, das solcherart geschlossene Abkommen "verleite" ihn zum alsbaldigen Umzug nach [X.]. [X.]as mag so sein; es steht in einem freiheitlichen Staat aber allein in seiner autonomen Entscheidung, sich infolge Wegzugs aus [X.] der Besteuerung eines anderen Staates zu unterwerfen und dadurch ihm missliebigen Abkommensvereinbarungen "auszuweichen".

4. Bleibt es damit bei der in Art. 23 Abs. 1 Buchst. b [X.]oppelbuchst. ee [X.]-[X.] 2000 vorgesehenen Methode der Anrechnung, so richtet sich jene Anrechnung nach Maßgabe des [X.]n Rechts und damit nach § 34c (Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 1) EStG 2002. [X.]as ist im Streitfall --jedenfalls im Grundsatz (s. aber nachfolgend sub 5.)-- in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise geschehen, und das gilt auch für den vom [X.] angesetzten und vom [X.] gutgeheißenen Aufteilungsschlüssel.

Orientierung dafür bietet allein Art. 15 Abs. 5 [X.]-[X.] 2000. [X.]anach unterfallen zwar (nur) jene Vergütungen der Besteuerung des Geschäftsleitungsstaats des [X.], die auf unselbständige Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr entfallen. [X.]ie Tatsache, dass das Bordpersonal einen Teil seiner Aufgaben an Land oder auf dem Boden zu verrichten hat, kann indessen nicht zur Aufspaltung der Vergütung mit teilweiser Anwendung der Absätze 1 und 2 führen, wenn die Tätigkeit an Land oder am Boden der Arbeit an Bord dient oder der eigentlichen Arbeit an Bord inhaltlich verbunden ist (ebenso [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.] [X.]-Schweiz, Art. 15 Rz 90; Prokisch in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., Art. 15 Rz 107; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]itz, [X.], Art. 15 OEC[X.]-[X.] Rz 115; s.a. [X.] Hamburg, Urteil vom 22. [X.]ezember 1986 V 154/84, E[X.] 1987, 285, für "Stand-by-[X.]en" und [X.]en für die Teilnahme an Kursen bei einem Seemann; einschränkend ggf. [X.]/[X.] in [X.], [X.], Art. 15 Rz 188). [X.]as betrifft auch Tätigkeiten wie hier die [X.]en der An- und Abfahrt des [X.] zum und vom [X.], des sog. Briefing, der notwendigen Übernachtungen, der Abschlussarbeiten nach der Landung sowie der Boden- und Wartezeiten, sofern diese [X.]en mit dem internationalen Flugverkehr und der damit verbundenen (Haupt-)Tätigkeit an Bord des Luftfahrzeugs im Zusammenhang stehen. Nur auf diese Weise kann dem mit Art. 15 Abs. 5 [X.]-[X.] 2000 beabsichtigten und in gewisser Weise typisierenden Vereinfachungszweck entsprochen werden (wiederum ebenso [X.], ebenda).

5. [X.]ie Vorinstanz hat übereinstimmend mit dem Vorstehenden entschieden. [X.]ennoch ist ihr Urteil aufzuheben. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 ist für Veranlagungszeiträume bis 2014 --und damit auch für das [X.] zwischenzeitlich in Gestalt des § 52 Abs. 34a EStG 2009 n.F. geändert worden, um unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, welche an die Anrechnung ausländischer Steuern zu stellen sind (s. dazu EuGH-Urteil Beker vom 28. Februar 2013 [X.]/11, [X.], 431, und daran anschließend Senatsurteil vom 18. [X.]ezember 2013 I R 71/10, [X.], 331, [X.], 361). [X.]as [X.] hat keine Feststellungen getroffen --was ihm (ebenso wie dem [X.]) bezogen auf das zitierte EuGH-Urteil bereits möglich (vgl. auch [X.] --BMF--, Schreiben vom 30. September 2013, [X.], 1612, nach Änderung von § 34c EStG 2009 aufgehoben durch BMF-Schreiben vom 4. Mai 2015, [X.], 452), bezogen auf die zwischenzeitliche Regelungskorrektur naturgemäß (insoweit anders als dem [X.]) noch nicht möglich gewesen wäre, ob die gegenüber dem Kläger vollzogene Anrechnung der [X.]n Einkommensteuer damit in Einklang steht. [X.]as ist nachzuholen, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist. [X.]a § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 für das Streitjahr noch in Gestalt des § 52 Abs. 34a EStG 2009 n.F. anzuwenden ist, kann das [X.] dabei unbeantwortet belassen, ob die neuerlich durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den [X.] und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften umgesetzten [X.] in § 34c Abs. 1 EStG 2009 n.F. den besagten unionsrechtlichen Anforderungen tatsächlich genügen (s. dazu und teilweise skeptisch z.B. [X.]esens, [X.] 2015, 77; [X.], [X.]eutsches Steuerrecht 2015, 508; [X.], [X.] 2014, 925; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 34c Rz 28a).

6. [X.]ie Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

Meta

I R 47/14

20.05.2015

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 3. Juni 2014, Az: 13 K 2730/11, Urteil

Art 15 Abs 1 DBA AUT 2000, Art 15 Abs 5 DBA AUT 2000, Art 23 Abs 1 Buchst a S 1 DBA AUT 2000, Art 23 Abs 1 Buchst b DBuchst ee DBA AUT 2000, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.05.2015, Az. I R 47/14 (REWIS RS 2015, 10827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10827

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