Bundessozialgericht, Urteil vom 26.07.2016, Az. B 4 KG 2/14 R

4. Senat | REWIS RS 2016, 7637

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 - Einkommensberücksichtigung gem § 11 SGB 2 - Elterngeld - Rechtsänderung zum 1.1.2011 - Anrechnung des Mindestelterngeldes für Nichterwerbstätige - Verfassungsmäßigkeit)


Leitsatz

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass das an vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätige Berechtigte erbrachte Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro mit Wirkung ab 1.1.2011 (Haushaltsbegleitgesetz 2011) beim Kinderzuschlag nach dem BKGG als Einkommen anzurechnen ist.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf Kinderzuschlag für die Monate Januar bis März 2011.

2

Die Beklagte bewilligte dem Kläger, der ein Erwerbseinkommen erzielte, unter Berücksichtigung seiner Kinder [X.] (geb 2000), M (geb 2007) und [X.] (geb 2010) in den Monaten April 2010 bis Dezember 2010 jeweils einen Kinderzuschlag in einer Gesamthöhe von 330 [X.] monatlich. Seinen Weiterbewilligungsantrag vom 17.12.2010 lehnte sie ab: Unter Berücksichtigung des an die Ehefrau des [X.] geleisteten Elterngeldes, welches nach der [X.]ovelle des [X.] ab Januar 2011 anzurechnen sei, könne keine Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] eintreten (Bescheid vom 22.12.2010; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2011). [X.]ach Beendigung des [X.] wurde der Kinderzuschlag erneut ab 1.4.2011 geleistet.

3

Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 22.10.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Kinderzuschlag scheitere daran, dass das anrechenbare Einkommen des [X.] und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen den maßgeblichen Bedarf übersteige. Die Bewilligung eines Kinderzuschlags könne unabhängig von seiner konkreten Höhe und Berechnung nicht dazu führen, dass eine Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] vermieden werde. Es seien die laufenden Einkünfte des [X.] aus seiner Beschäftigung bei der Firma [X.] (1706 [X.] jeweils im Januar/Februar 2011; 1806 [X.] im März 2011) und das an die Ehefrau bis einschließlich März 2011 erbrachte Elterngeld in Höhe von 300 [X.], von dem die [X.] abzusetzen sei, zu berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnung des Elterngeldes durch die zum 1.1.2011 in [X.] getretene [X.]euregelung des § 10 Abs 5 S 1 [X.] bestünden nicht. Dies folge aus den Entscheidungen des [X.] vom 11.3.2011 zur Anrechnung des Kindergeldes (1 BvR 3163/09) und vom 20.4.2011 zur Stichtagsregelung beim Elterngeld (1 BvR 1811/08). Von dem Erwerbseinkommen des [X.] seien neben den bereits vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen der Erwerbstätigen- und der Grundfreibetrag in Abzug zu bringen. Es ergebe sich ein anrechenbarer Betrag von 1033,83 [X.] (Januar/Februar 2011) bzw 1100,70 [X.] (März 2011). [X.] sei monatlich der zwölfte [X.]eil des anteiligen Weihnachtsgeldes. Hiervon entfalle auf die Monate Januar bis März 2011 jeweils ein Betrag in Höhe von 102,74 [X.], sodass für Januar/Februar 2011 je 1136,57 [X.] und im März 2011 1203,44 [X.] als Gesamteinkünfte der Bedarfsgemeinschaft zugrunde zu legen seien. Hinzu komme - je Monat - das Kindergeld und das Wohngeld. Es ergebe sich ein anrechenbares Einkommen im Januar/Februar 2011 von jeweils 2119,57 [X.] und im März 2011 von 2186,44 [X.]. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft errechne sich aus den Regelleistungen für die Eheleute von jeweils 328 [X.], dem Sozialgeld für [X.] in Höhe von 251 [X.] sowie für M und [X.] in Höhe von jeweils 215 [X.]. Zuzüglich der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 569,12 [X.] monatlich bestehe ein unterhalb des anrechenbaren Einkommens liegender Gesamtbedarf in den Monaten von Januar bis März 2011 von jeweils 1906,12 [X.].

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß des § 10 Abs 5 Bundeselterngeld und -Elternzeitgesetz ([X.]) gegen Art 2 Abs 1 GG, den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG und das Sozialstaatsprinzip. Bei der [X.] des Elterngeldes differenziere der Gesetzgeber zwischen den Eltern und schließe die ärmsten Eltern und deren Kinder von einer Förderung aus, ohne dass ein rechtfertigender Grund ersichtlich sei. Unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der [X.] werde das Elterngeld stets mindestens in Höhe von 300 [X.] gezahlt; es entfalle erst bei einem Jahreseinkommen von mehr als 250 000/500 000 [X.]. Der Sockelbetrag des Elterngeldes sei daher keine Entgeltersatzleistung und keine solche zum Lebensunterhalt; er solle die Anerkennung für die Erziehungs- und Betreuungsleistung von Eltern zum Ausdruck bringen und einen Schonraum in der Frühphase der Elternschaft ohne größere finanzielle [X.]öte schaffen. Zwischen den [X.] mit und ohne Anspruch auf Leistungen nach dem [X.]/[X.] bzw auf den Kinderzuschlag bestünden keine, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede im Sinne der Rechtsprechung des [X.]. Soweit der Gesetzgeber haushaltspolitische Gründe anführe, sei nicht ersichtlich, warum das Elterngeld gerade bei denjenigen faktisch entfalle, die es am meisten bräuchten. Der Gesetzgeber müsse begründen, warum er armen Eltern den Schonraum für eine Erziehung in der Anfangszeit verwehre. Auch der Vergleich mit anderen, zuvor gleichfalls nicht erwerbstätigen Beziehern anderer Sozialleistungen mache die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung deutlich. Über die wirtschaftliche Belastung der Eltern wirke sich die Differenzierung auch auf die betreuten Kinder aus.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.]iedersachsen-Bremen vom 22.10.2013 sowie den Gerichtsbescheid des [X.] vom [X.] aufzuheben sowie den Bescheid vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Monate Januar bis März 2011 Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] zur Recht zurückgewiesen, weil er in dem streitigen [X.]raum von Januar bis März 2011 keinen Kinderzuschlag beanspruchen kann.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2011, mit dem die Beklagte für den hier streitigen [X.]raum von Januar 2011 bis März 2011 ([X.]raum des [X.] in Höhe von 300 [X.] durch die Ehefrau des [X.]) die Leistung eines Kinderzuschlags abgelehnt hat. Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.]G, § 56 [X.]G).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a des [X.]kindergeldgesetzes ([X.]) in der hier mit Wirkung zum 1.1.2011 in [X.] getretenen Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.]B II und [X.]B XII vom 24.3.2011 ([X.] 453; im Folgenden: § 6a [X.] aF).

Nach § 6a Abs 1 [X.] aF erhalten Personen nach dem [X.] für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem [X.] oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 [X.] haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen iS von § 11 Abs 1 [X.] [X.]B II in Höhe von 900 [X.] oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 [X.] verfügen, wobei Beträge nach § 11b [X.]B II nicht abzusetzen sind (sog "Mindesteinkommensgrenze"), 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11 bis 12 [X.]B II verfügen, das höchstens dem nach § 6a Abs 4 [X.] [X.] für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem [X.] nach § 6a Abs 2 [X.] entspricht ("[X.]") und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 [X.]B II vermieden wird.

Das [X.] ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - unbesehen der konkreten Höhe des Kinderzuschlags, dessen Berechnung es nicht bedarf - schon die Anspruchsvoraussetzung des § 6a Abs 1 [X.] [X.] aF nicht erfüllt ist, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 [X.]B II vermieden wird. Diese Anspruchsvoraussetzung beinhaltet die Prüfung, ob ohne die Zahlung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.]B II gegeben wäre (Kühl in jurisPK-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 6a [X.] [X.]). Ob durch die Bewilligung eines Kinderzuschlags im Sinne eines kausalen Zusammenhangs eine Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]B II vermieden werden kann, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens und der Bedarfe sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, § 6a [X.] [X.], Stand 4/2014). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das an die Ehefrau des [X.] in den Monaten Januar bis März 2011 gezahlte Elterngeld in Höhe von 300 [X.] ([X.]) als bedarfsminderndes Einkommen bei der Prüfung einer Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]B II zu berücksichtigen ist (s hierzu 3.). Dies führt im Ergebnis dazu, dass das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft deren Gesamtbedarf übersteigt (s zur Berechnung im Einzelnen unter 6.). Die notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs 5 [X.] [X.] kann sich der [X.] nicht bilden (s hierzu 4.), insbesondere auch nicht bezogen auf einen möglichen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 [X.] (s hierzu 5.).

3. a) Nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Vorschriften mindert das Elterngeld als Einkommen der Ehefrau des [X.] die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft iS des § 6a Abs 1 [X.] 4 [X.] aF iVm § 11 [X.]B II.

Zu der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 6a Abs 1 [X.] 4 [X.] aF haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]e des B[X.] bereits entschieden, dass auf den Begriff des Einkommens und des Vermögens nach den §§ 11 bis 13 [X.]B II abzustellen ist. Insbesondere die gesetzliche Zielsetzung, das [X.] und der wechselseitige Ausschluss der [X.] nach dem [X.]B II und nach § 6a [X.] sprechen für eine Parallelität der Rechtsanwendung (vgl B[X.] Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - B[X.]E 108, 144 = [X.] 4-5870 § 6a [X.] 2, Rd[X.] 13 ff; B[X.] Urteil vom 17.2.2015 - [X.] KG 1/14 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 69 Rd[X.] 14).

Nach § 11 Abs 1 [X.] [X.]B II in der hier maßgeblichen bis zum [X.] geltenden Fassung (des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 <[X.] 2954> zuletzt geändert durch das [X.] <[X.]> 2011 vom [X.] <[X.] 1885> im Folgenden: § 11 [X.]B II aF) sind als Einkommen die Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem [X.]B II, der Grundrente nach dem [X.] ([X.]) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des [X.] vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem [X.]entschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem [X.] zu berücksichtigen.

Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass das an die Ehefrau des [X.] in den Monaten Januar bis März 2011 erbrachte Elterngeld in Höhe von 300 [X.] als Einkommen anzurechnen ist.

b) Zwar sah § 10 Abs 1 [X.] in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des [X.] vom 5.12.2006 ([X.] 2748) vor, dass das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 [X.] auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 [X.] im Monat als Einkommen unberücksichtigt blieben. Dies galt auch bei Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BT-Drucks 16/1889, [X.]). Entsprechend bestimmte § 11 Abs 3a [X.]B II idF des [X.] vom 5.12.2006 ([X.] 2748) als Ausnahmeregelung zur Einkommensanrechnung klarstellend, dass abweichend von § 11 Abs 1 bis 3 [X.]B II derjenige Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 [X.] anrechnungsfreien Beträge überstieg, in voller Höhe zu berücksichtigen war. Mit Wirkung zum 1.1.2011 ist jedoch durch Art 14 [X.] 4 [X.] vom [X.] die Vorschrift des § 10 Abs 5 [X.] ([X.] 1885) eingefügt worden. § 10 Abs 5 [X.] [X.] bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass die Regelung des § 10 Abs 1 [X.], nach der das Elterngeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 [X.] im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleibt, nicht bei Leistungen nach dem [X.]B II, dem [X.]B XII und für den Kinderzuschlag nach § 6a [X.] gilt. Als Folgeregelung wurde § 11 Abs 3a [X.]B II aufgehoben (Art 15 [X.] 2 [X.]).

Die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 10 Abs 5 [X.] [X.] liegen hier nicht vor. Nach § 10 Abs 5 [X.] [X.] bleibt bei den Leistungen nach dem [X.]B II, dem [X.]B XII und nach § 6a [X.] das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs 1 [X.] berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 [X.] im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Eine solche Fallgestaltung ist nicht gegeben, weil die Ehefrau des [X.] vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielte.

c) Es kann dahinstehen, ob § 10 Abs 5 [X.] mit Wirkung zum 1.1.2011 eine abschließende (negative) Zweckbestimmung zur Verwendung des Elterngeldes zur Sicherung des Existenzminimums anordnet bzw eine anderweitige Zweckbestimmung hindert (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, § 11a Rd[X.] 316, Stand 1/2015; Söhngen in jurisPK-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 11a Rd[X.] 37). Jedenfalls ergeben sich aus den sonstigen Regelungen des [X.] und des [X.]B II keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Elterngeld um eine zweckgebundene Leistung im Sinne des [X.]B II handelte.

Nach § 11 Abs 3 [X.] 1 Buchst a [X.]B II in der hier maßgeblichen Normfassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.] 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom [X.] (<[X.] 1112> im Folgenden: § 11 Abs 3 [X.] 1 Buchst a [X.]B II aF) sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Nachrangigkeit von [X.]B II-Leistungen soll die Vorschrift verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (B[X.] Urteil vom 5.9.2007 - B 11b [X.] - B[X.]E 99, 47 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 5, Rd[X.] 28; B[X.] Urteil vom 6.12.2007 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 99, 240 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 8, Rd[X.] 16). Die Außerachtlassung von Einnahmen erfolgt nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch die besondere Zweckbestimmung der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen.

Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]e haben insofern gefordert, dass die Leistungen zu einem ausdrücklich genannten Verwendungszweck gewährt werden, der über den durch die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem [X.]B II verfolgten Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Eine solche Zweckbestimmung ist nach der hier maßgebenden Rechtslage bis zum [X.] in erster Linie dem Wortlaut der Regelungen, aber auch deren Systematik und Entstehungsgeschichte zu entnehmen (vgl ab 1.4.2011 die ausdrücklich formulierte Anforderung des § 11a Abs 3 [X.]B II: "Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen"). Einen abweichenden Verwendungszweck hat der [X.] zB für die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem [X.] ([X.]) angenommen, weil in den §§ 1, 11 Abs 1 [X.] als zwei neben-einander ausdrücklich genannten Zweckbestimmungen sowohl die Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung als auch die Deckung der Kosten der Ausbildung genannt werden (B[X.] Urteil vom 17.3.2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 21 Rd[X.] 24). [X.] wurde dies andererseits für das Ausbildungsgeld, weil sich weder in dem Wortlaut der Regelungen noch entstehungsgeschichtlich Anhaltspunkte dafür fanden, dass der Gesetzgeber mit dem Ausbildungsgeld eine besondere, über die Lebensunterhaltssicherung hinausgehende Zwecksetzung verfolgt hätte (B[X.] Urteil vom 16.6.2015 - B 4 [X.]/14 R -[X.] 4-4200 § 27 [X.] 2 Rd[X.] 29 mwN).

Für das Elterngeld ist ein solcher konkreter Verwendungszweck nicht vorhanden (so auch [X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 11a Rd[X.] 20). Der Ausgestaltung des [X.] und den in den Gesetzesmaterialien formulierten Vorstellungen des Gesetzgebers von der Funktion des Elterngeldes, insbesondere des [X.]es, sind lediglich verschiedene Ziele des Elterngeldes zu entnehmen, die sich jedoch nicht zu einer eigenständigen Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks im Sinne des [X.]B II verdichtet haben. Eine gesetzgeberische Zweckbestimmung zur Verwendung des [X.]es von 300 [X.] im Sinne eines konkreten Verwendungszwecks, die als Differenzierungsverbot iS des Art 3 Abs 1 [X.] (vgl hierzu näher unter 5.) die generelle Herausnahme dieses Betrags aus dem [X.] erfordern könnte, hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen (so auch [X.] in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 170).

4. Die notwendige Überzeugung von einer Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs 5 [X.] [X.] (vgl zu den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art 100 Abs 1 [X.] nur [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 9/08 ua - [X.]E 131, 88, 117 f; s auch [X.] Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris Rd[X.] 36 zu § 10 Abs 5 [X.]) kann sich der [X.] - in der hier allein zu prüfenden Sachverhaltskonstellation einer Berücksichtigung (auch) des [X.]es als anrechenbares Einkommen im Sinne des [X.]B II bzw des Kinderzuschlags bei vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätigen Eltern - nicht bilden (vgl zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes in seinen Auswirkungen auf den individuellen Sachverhalt nur B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 [X.] 3/11 R - [X.] 4-4300 § 28a [X.] 6; eine Verfassungswidrigkeit verneinend [X.], Sozialrecht aktuell 2011, 167; [X.] in [X.]/[X.] , [X.]/[X.], 1. Aufl 2015, § 10 [X.] Rd[X.] 29 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 2014, § 10 Rd[X.] 34 ff; [X.], info also 2011, 3; verfassungsrechtliche Bedenken bei [X.], jurisPR-[X.] 7/2013, [X.] 5; [X.], jurisPR-[X.] 2/2012 [X.] 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, § 11a Rd[X.] 316, Stand 1/2015; Söhngen in jurisPK-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 11a Rd[X.] 37).

a) Die Regelungen des [X.], für das die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung zu bejahen ist, sind im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des [X.] nach Art 74 Abs 1 [X.] 7 [X.] iVm Art 72 Abs 2 [X.] wirksam erlassen worden (B[X.] Urteil vom [X.] EG 8/08 R - B[X.]E 103, 291 = [X.] 4-7837 § 2 [X.] 2, Rd[X.] 36 ff). Wie der 10. [X.] des B[X.] bereits ausgeführt hat, ist der in Art 74 Abs 1 [X.] 7 [X.] verwendete Begriff der öffentlichen Fürsorge in einem weiten Sinne zu verstehen (vgl B[X.] Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 7 Rd[X.] 38 f). Die Orientierung an Bedarfslagen zeigt sich weiterhin an der Begünstigung von Geringverdienern und bei Mehrlingsgeburten (§ 2 Abs 6 [X.]), dem "[X.]" sowie der Festlegung eines Höchstbetrags für das Elterngeld von 1800 [X.].

b) Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (Art 20 Abs 3 iVm Art 2 Abs 1 [X.]). Jedenfalls in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation verstößt die Anwendung des § 10 Abs 5 [X.] [X.] nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot des Art 20 Abs 3 [X.] abgeleitete Verbot einer unechten Rückwirkung. Zwar ist die Anfügung des § 10 Abs 5 [X.] [X.] durch das [X.] nicht mit einer Übergangsregelung für laufende [X.]B II-Leistungen bzw den Kinderzuschlag verbunden gewesen. Dies betrifft jedoch nicht den zu entscheidenden Sachverhalt. Eine Rechtsposition, die durch den [X.] gegen ihre im Hinblick auf die umfassende bedarfsmindernde Berücksichtigung des Elterngeldes nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, ist erst mit der auf den Weiterbewilligungsantrag des [X.] vom 17.12.2010 folgenden Feststellung eines Rechts auf Kinderzuschlag für die [X.] von Januar bis März 2011, also mit und nicht vor Inkrafttreten des [X.], entstanden (vgl hierzu [X.] Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris Rd[X.] 39 f).

Zur unechten Rückwirkung im [X.] hat das [X.] - bezogen auf die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1.1.2005 - bereits betont, dass eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung der Betroffenen, sie würden, den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt, in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, mangels hinreichender Konkretisierung kein geschütztes Recht ist. Die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage. Ein schützenswertes Vertrauen auf die voraussichtliche Ausgestaltung bestimmter Vorschriften in der Zukunft existiert nicht ([X.] Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - [X.]E 128, 90, 106; vgl auch B[X.] Urteil vom 26.8.2008 - [X.]/9b [X.]06 R - B[X.]E 101, 217 = [X.] 4-3500 § 133a [X.] 1, Rd[X.] 22; s auch Hessisches [X.] Beschluss vom [X.] - L 6 [X.]8/13 - [X.], 323).

c) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 [X.] in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 [X.] wird durch die vollständige Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]B II als Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag nicht verletzt. Der Kläger und die Bedarfsgemeinschaft verfügen mit ihren Einkünften unter Einbeziehung des Elterngeldes im Ergebnis über ausreichende, den gesetzlichen Anforderungen nach dem [X.]B II zur Sicherung des Existenzminimums genügende Mittel (s hierzu näher unter 5.). Insofern gilt hinsichtlich der Höhe der auch beim Kinderzuschlag zu berücksichtigenden [X.] nach dem [X.]B II, dass der Bedarf der betreuenden Elternteile und der Kinder durch die Regelbedarfe, ggf einschließlich des Bedarfs für Alleinerziehende, gesichert und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird. Die vorübergehende Übernahme der Betreuung eines Kindes wird durch die der Existenzsicherung dienenden Systeme unterstützt, indem steuerfinanzierte Leistungen erbracht werden und gleichzeitig keine Erwerbstätigkeit zugemutet wird (BT-Drucks 17/3030, [X.]; [X.], [X.]). Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - im konkreten Fall ggf durch einen ergänzenden Kinderzuschlag - ist es daher nicht zwingend geboten, dass zumindest ein Teilbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 [X.] anrechnungsfrei bleibt ([X.] Sachsen-Anhalt Urteil vom 4.12.2014 - L 2 A[X.]009/13 - juris Rd[X.] 33 f - anhängig B[X.] - [X.] A[X.]8/15 R; Hessisches [X.] Beschluss vom [X.] - L 6 [X.]8/13 - juris Rd[X.] 29; vgl auch [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 3163/09 - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 32 Rd[X.] 7 zur Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen auf Leistungen nach dem [X.]B II; [X.] Beschluss vom 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91 - juris Rd[X.] 11 zur Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a [X.] auf Sozialhilfeleistungen).

Soweit der Gesetzgeber mit der Einführung des Elterngeldes ab 1.1.2007 - begrenzt auf die [X.] bis zum 31.12.2010 - zunächst den Sockelbetrag in Höhe von 300 [X.] als Einkommen auch bei den existenzsichernden Leistungen nach dem [X.]B II, dem [X.]B XII und bei dem Kinderzuschlag unberücksichtigt ließ, handelte es sich nicht um eine ergänzende kindbezogene Förderung im Sinne einer verfassungsrechtlich geforderten existenzsichernden Leistung für einkommensschwache Familien (vgl aber zu diesem Aspekt: [X.] also 2011, 3, 8). Dem [X.] liegt - anders als den existenzsichernden Leistungen nach dem [X.]B II und dem [X.]B XII - keine realitätsgerechte und schlüssige sachlich differenzierte Berechnung der ggf besonderen Bedarfe der Gruppe der Eltern zur Festlegung des Existenzminimums zugrunde. Es handelt sich um eine über die bloße Existenzsicherung hinausgehende Leistung, mit der verschiedene Zielsetzungen verfolgt werden. Eine sozialpolitisch ggf wünschenswerte Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bzw des [X.] bei allen bedürftigkeits-abhängigen Leistungen lässt sich aus dem Sozialstaatsgebot aber nicht ableiten ([X.] in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 169).

Auch ergibt sich aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht, dass eine den steuerrechtlichen Begünstigungsvorschriften entsprechende Freistellung des Elterngeldes von der Anrechenbarkeit bei existenzsichernden Leistungen erfolgen muss. Zwar gehen die steuerrechtlichen Regelungen von einer einheitlichen Behandlung des [X.]es und der darüber hinaus gewährten Beträge mit Bezug zum bisherigen Einkommen aus ([X.] Beschluss vom [X.]/09 - [X.]E 226, 329) und ist das Elterngeld nach § 3 [X.] 67 EStG [X.] Einkommen. Steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen - gestaltet durch Anrechnungs- und Berücksichtigungsregelungen - können jedoch eine unterschiedliche Höhe erreichen, zumal Normen des Einkommensteuerrechts auch fördernden Charakter haben und familienpolitische Ziele beinhalten können (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 3163/09 - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 32 Rd[X.] 7 mit Hinweis auf § 31 [X.] EStG zum Kindergeld).

5. Die Berücksichtigung des an die Ehefrau gezahlten Elterngeldes als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 [X.].

a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist hier als Prüfungsmaßstab heranzuziehen, weil [X.] betroffen sind, die nicht (allein) mit der Bemessung der existenzsichernden Leistungen an sich zusammenhängen. Zwar vermag Art 3 Abs 1 [X.] für die Bemessung des Existenzminimums keine weiteren Maßstäbe zu setzen, weil entscheidend allein ist, dass für jede individuell hilfebedürftige Person das Existenzminimum nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 [X.] ausreichend erfasst ist. Art 3 Abs 1 [X.] kann aber Prüfgegenstand bei Fallgestaltungen sein, in denen der Gesetzgeber im Ergebnis mehr Leistungen erbringt, als aus seiner Sicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums notwendig sind, zB indem er nur bei bestimmten Personengruppen Einnahmen als leistungsminderndes Einkommen nicht berücksichtigt oder anrechnungsfrei stellt ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2556/09 - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 33, Rd[X.] 13; s auch [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175, 219; [X.] Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - [X.]E 116, 229, 238 zur Anrechnung von Schmerzensgeld auf AsylbLG-Leistungen).

b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen, aber auch gleichheitswidrige [X.] ([X.] Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240, 252 = [X.] 4-7835 Art 1 [X.] 1 Rd[X.] 40; [X.] Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49, 68), bei denen eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird ([X.] Nichtannahmebeschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - NZ[X.]011, 895).

Der hier vorliegende Begünstigungsausschluss bei der Einkommensanrechnung erfolgt in der Weise, dass die grundsätzliche Freistellung des [X.]es von der Einkommensberücksichtigung bei Beziehern von Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkünften abhängig ist (§ 10 Abs 1 [X.]) für Elterngeld beziehende [X.]B II- und [X.]B XII-Leistungsberechtigte bzw einen Kinderzuschlag beanspruchende Eltern seit der Einfügung der Anrechnungsvorschrift des § 10 Abs 5 [X.] [X.] im Grundsatz nicht (mehr) gilt. Der Begünstigungsausschluss betrifft allerdings nicht sämtliche Eltern, sondern diejenigen - bis zu einer Höhe des am vorgeburtlichen Erwerbseinkommen orientierten Elterngeldes von insgesamt 300 [X.] - nicht, bei denen Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigen ist (Rückausnahme des § 10 Abs 5 [X.] [X.]). Derartige Differenzierungen sind hinsichtlich ihrer Rechtfertigung am Gleichheitssatz zu messen.

Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können ([X.] Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240, 253 = [X.] 4-7835 Art 1 [X.] 1 Rd[X.] 40). Insofern ergeben sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den eine Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl [X.] Beschluss vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 - [X.]E 117, 1, 30; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - [X.]E 126, 400, 416 mwN; [X.] Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1133/12 - NZ[X.]014, 414). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl [X.] Beschluss vom [X.], 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 - [X.]E 88, 87, 96; [X.] vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49, 69; vgl zum Prüfungsmaßstab bei einem möglichen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz auch [X.], NJW 2014, 346).

Insofern betrifft die Anrechenbarkeit des Elterngeldes auf die [X.]B II-Leistungen und damit auch auf den Kinderzuschlag bei vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätigen Berechtigten zugleich Art 6 Abs 1 und 2 [X.] in seiner Schutz- und Förderdimension, weil die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen unterstützt und gefördert werden soll. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen in einzelnen Rechtsgebieten oder Teilsystemen, in denen der [X.] umzusetzen ist, können zwar nicht allein aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 [X.] hergeleitet werden. Dem Gesetzgeber steht eine Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, in welchem Umfang und in welcher Weise er die allgemeine Pflicht des Staates zu einem [X.] umsetzt ([X.] Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - [X.]E 107, 205, 215 = [X.] 4-2500 § 10 [X.] 1 Rd[X.] 36; [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 5/00 - [X.]E 110, 412, 434; [X.] Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012 , 214; [X.] Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240, 254 = [X.] 4-7835 Art 1 [X.] 1 Rd[X.] 38). Es ist aber im Kontext des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 [X.] angesichts des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Familienförderung rechtfertigungsbedürftig im Sinne einer strengeren Bindung des Gesetzgebers an den Maßstab der Verhältnismäßigkeit, warum eine bestimmte Gruppe von Elterngeldberechtigten von der begünstigenden Nichtanrechenbarkeit des Elterngeldes ausgenommen ist ([X.] info also 2011, 3, 5; [X.] Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - juris Rd[X.] 6, 13).

c) Soweit die Ehefrau des [X.] hinsichtlich der Anrechnungsfreiheit des [X.]es bei existenzsichernden Leistungen ungleich gegenüber der Vergleichsgruppe der [X.]B II- bzw [X.] behandelt wird, die vor der Geburt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, weil diese Leistungen ohne Anrechnung des [X.] in Höhe von bis zu 300 [X.] erhalten würden, ist rechtfertigender Grund für eine unterschiedliche Behandlung die Erwerbstätigkeit der Elterngeldberechtigten vor der Geburt des Kindes unter gleichzeitiger Beachtung des [X.]es bei existenzsichernden Leistungen.

Für beide Gruppen von Elterngeldberechtigten gilt der zunächst für eine gleiche Behandlung sprechende [X.] des [X.]B II. Insofern konkretisiert § 2 Abs 2 [X.] [X.]B II den Grundsatz in der Weise, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Mit den gesetzlichen Neuregelungen zum 1.1.2011 hat der Gesetzgeber zur Erfüllung des mit dem [X.] verfolgten [X.] einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte (BT-Drucks 17/3030 [X.], 47) dem [X.] durch die grundsätzliche Anrechenbarkeit des Elterngeldes als Einkommen im [X.]B II, im [X.]B XII und beim Kinderzuschlag eine stärkere Geltung verschafft. Hieran war er nicht gehindert (s oben 4c). Nicht zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines weiten Gestaltungsspielraums im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ([X.] Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 - [X.]E 99, 165, 178; [X.] Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95, 1 BvL 16/97 - [X.]E 106, 166, 175 f) die gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat ([X.] Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; [X.] Beschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - juris Rd[X.] 31 , [X.]b 2011, 702; [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 5/00 - [X.]E 110, 412, 436).

Trotz des grundsätzlich geltenden [X.]es bei existenzsichernden Leistungen war der Gesetzgeber im Ergebnis auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, im Wege einer Begünstigung bei der Einkommensanrechnung des Elterngeldes differenzierend darauf abzustellen, ob der Berechtigte vor der Geburt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat. Mit der Anknüpfung an ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes für eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der [X.]B II-Berechtigten im Sinne einer Privilegierung trotz [X.]es verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Differenzierungsziel. Vor dem Hintergrund negativer Erfahrungen zur Erwerbsintegration wegen der Ausgestaltung des vormaligen Elterngeldes (vgl hierzu BT-Drucks 16/1889, [X.]5) ist das Elterngeld im Grundsatz als leistungsorientierte, das Erwerbseinkommen ersetzende Familienleistung konzipiert, das einen "Wechsel von einer bedürftigkeitsabhängigen Unterstützungsleistung nach dem BErz[X.] hin zu einer einkommensorientierten Förderung nach dem [X.]" beinhaltete (vgl auch [X.] Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris Rd[X.] 2). Es sollen "finanzielle Einschränkungen in den ersten zwölf oder 14 Lebensmonaten des Kindes" ausgeglichen werden (BT-Drucks 16/1889, [X.]). Diese "Einkommensersatz-funktion" des Elterngeldes (vgl B[X.] Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 11/13 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 26 Rd[X.] 18 mwN) findet sich in der Höhe des Elterngeldes, die sich in erster Linie an dem individuellen Einkommensausfall des betreuenden Elternteils - im Ausgang von 67 % des vorgeburtlichen Einkommens (§ 2 Abs 1 [X.]) - orientiert, wenn eine vorherige [X.] wegen Kinderbetreuung unterbrochen, reduziert oder ganz aufgegeben wird (BT-Drucks 16/1889, [X.], 15; B[X.] Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 11/13 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 26 Rd[X.] 18; B[X.] Urteil vom [X.] EG 1/13 R - Rd[X.] 19).

Das [X.] ist davon ausgegangen, dass diese Ausgestaltung des Elterngeldes als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung nicht gegen Art 3 Abs 1 [X.] verstößt. Zwar führt die Bemessung zu einer unterschiedlichen Behandlung der Leistungsempfänger je nach der Höhe ihres vor der Geburt erwirtschafteten Erwerbseinkommens, ohne dass dem Sozialversicherungsleistungen der Empfänger vorausgegangen sind. Es enthält aber verfassungsrechtlich für sich genommen noch keinen Gleichheitsverstoß, dass die einkommensabhängige Ausgestaltung des Elterngeldes im Vergleich zur nicht als Einkommensersatzleistung gefassten Vorgängerregelung im [X.]erziehungsgeldgesetz einen Systemwechsel bedeutet und möglicherweise in der einfachgesetzlichen Struktur [X.] Leistungen systematisch eine gewisse Sonderstellung einnimmt. Dass bei einer Ausgestaltung des Elterngeldes als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstehen, ist verfassungsrechtlich angesichts der gesetzlichen Zielsetzungen der vorrangigen Förderung bei Erziehenden mit kleinen und mittleren Einkünften und des weiten [X.] bei der Art und Weise der Familienförderung hinnehmbar ([X.] Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; vgl auch [X.] Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris Rd[X.] 2; [X.] Beschluss vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - juris Rd[X.] 9; B[X.] Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 7 Rd[X.] 40).

Diese sachlichen Gründe, die der Gesetzgeber mit der Anknüpfung des Elterngeldes an die Höhe des bisherigen Erwerbseinkommens verbunden hat, rechtfertigen auch die unterschiedliche Behandlung beim Bezug existenzsichernder Leistungen. Diejenigen Elterngeldberechtigten, die zuvor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, erleiden durch die Geburt eine echte Einkommenseinbuße. Bei ihnen greift "der Zweck des Elterngeldes, die Entscheidung für eine vorübergehende Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit ohne allzu große Einkommensnachteile zu ermöglichen" (BT-Drucks 17/3452, [X.]. Auf Elterngeldberechtigte im Bezug von existenzsichernden Leistungen, die - wie die Ehefrau des [X.] - vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, trifft dies nicht zu, weil sie zugunsten der Betreuung keine Erwerbstätigkeit aufgegeben haben und daher kein unmittelbar durch die Geburt bedingter Nachteil monetär auszugleichen ist ([X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 2014, § 10 Rd[X.] 37). Zudem hat der Gesetzgeber des [X.] inhaltlich zutreffend und im Sinne einer weiteren sachlichen Rechtfertigung darauf hingewiesen, dass das [X.] auch bei geringen Einkünften aus Erwerbstätigkeit vor und nach der Geburt erbracht wird. Im Vergleich der Berechtigten untereinander werde die mit dem [X.] bezweckte Anreizwirkung in Frage gestellt, wenn das [X.] in gleicher Weise auch bei nicht erwerbstätigen Elterngeldberechtigten anrechnungsfrei gestellt werde (BT-Drucks 17/3030, [X.] f).

d) Auch soweit das [X.] bei der Vergleichsgruppe der Bezieher anderer bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen im Unterschied zur Situation bei den [X.]B II-, [X.]B XII- und Kinderzuschlagsberechtigten nicht angerechnet wird, obgleich beide Gruppen von Elterngeldberechtigten vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, sind rechtfertigende Sachgründe für eine Differenzierung gegeben.

Eine von dem Kläger der Sache nach gerügte Systemwidrigkeit wegen Verletzung einer "vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit", die als Indiz für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] gesehen werden könnte (vgl nur [X.] Beschluss vom 7.11.1972 - 1 BvR 338/68 - [X.]E 34, 103, 115 mwN, stRspr), kann der [X.] nicht erkennen. Die ungleiche Behandlung der beiden Vergleichsgruppen ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Zielsetzungen für die jeweiligen Sozialleistungen, deren konkreter Ausgestaltung sowie der jeweils konkreten Ausformung des Subsidiaritätsgrundsatzes bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zu sehen. Hinsichtlich dieser Anforderungen existieren [X.] zwischen den vom Kläger benannten anderen bedürftigkeits- und einkommensabhängigen Sozialleistungen, zB [X.], Wohngeld, Unterhaltsvorschussleistungen und Leistungen der [X.], einerseits und den Leistungen des [X.]B II, des [X.]B XII und dem Kinderzuschlag andererseits. Insbesondere gelten die Vorgaben des [X.]B II zur Eingliederung in Arbeit und zur Minderung/Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Einkommensberücksichtigung (§ 2 Abs 2, § 7 Abs 1 [X.] 3, § 9 Abs 1 [X.]B II).

In den Sozialleistungssystemen der Ausbildungsförderung ist der [X.] anders ausgeprägt. Dies folgt schon daraus, dass der faktische Zwang, eine Ausbildung wegen fehlender Existenzsicherungsmittel abbrechen zu müssen, die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 und dem Sozialstaatsgebot aus Art 20 Abs 1 [X.] berührt ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1768/11 - juris Rd[X.] 24). Unabhängig hiervon bezwecken andere Sozialleistungssysteme, wie zB das [X.] (Wo[X.]) mit seiner Beschränkung auf einen Zuschuss zur Miete zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs 1 Wo[X.]), eine [X.] Absicherung nur in Teilbereichen. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ([X.]) sind - ebenfalls der Höhe nach begrenzt - in erster Linie als Anspruch des minderjährigen Kindes auf Ausgleich eines fehlenden Unterhalts gerichtet (§ 1 Abs 1 [X.] 1 [X.]), ohne dass der Anspruch des alleinerziehenden Elternteils auf Elterngeld diesen berührt (Grube, [X.], 2009, Einleitung Rd[X.] 16; vgl zum Zweck des [X.]: BT-Drucks 8/1952). Dagegen sind die in § 10 Abs 5 [X.] [X.] aufgeführten existenzsichernden Leistungen des [X.]B II, des [X.]B XII sowie der Kinderzuschlag auf eine Vollabsicherung gerichtet. Schon wegen des unterschiedlichen Umfangs der gewährenden Staatstätigkeit können - ohne dass dies zwingend wäre - unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich der Umsetzung des [X.]es im Rahmen des [X.] Anwendung finden, wenn er sich - wie hier - zu einer aus seiner Sicht aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise und der Einhaltung der Defizitgrenze des [X.] durch [X.] auch im Sozialbereich entscheidet (vgl BT-Drucks 17/3030, [X.], 47). Trotz der mit dem [X.] ursprünglich beabsichtigten einheitlichen und bedürftigkeitsunabhängigen Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen (vgl nur B[X.] Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - juris Rd[X.] 30; [X.], jurisPR-[X.] 7/2013, [X.] 5 mwN) ist der Gesetzgeber daher nicht gehindert, nur für bestimmte Gruppen weiterhin eine Begünstigung im Sinne einer Nichtanrechnung des Elterngeldes anzuerkennen.

e) Soweit der Kläger eine Benachteiligung gegenüber anderen vor der Geburt nicht erwerbstätigen, aber auch nicht von existenzsichernden Leistungen abhängigen Elterngeldberechtigten darin sieht, dass diesen der Betrag in Höhe des [X.]es von 300 [X.] faktisch ungeschmälert "als Familienleistung" erbracht wird, während es bei ihm anrechenbares Einkommen bei der Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a [X.] aF ist, ist schon fraglich, ob überhaupt vergleichbare Lebenssachverhalte iS des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 [X.] zugrunde liegen. Beide Elterngruppen werden hinsichtlich der faktischen Zahlung des [X.]es gleich behandelt, indem sie diesen Betrag tatsächlich erhalten.

Betrachtet man die Belastung des Elterngeldes mit einer Anrechnungsregelung bei Inanspruchnahme einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung (vgl [X.] Beschluss vom 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91 - juris Rd[X.] 7 f zur vergleichbaren Regelung beim Kindergeld) als "faktische Ungleichbehandlung" (vgl [X.], jurisPR-[X.] 7/2013, [X.] 5; [X.], info also 2011, 3, 5) liegt ein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung beider Gruppen auch hier in dem Umstand, dass bei dem steuerfinanzierten Kinderzuschlag wegen der Verknüpfung mit den [X.]B II-Leistungen der [X.] zu beachten ist. Die als Ausnahme hiervon konzipierte Begünstigung durch ein anrechnungsfreies [X.] soll nicht eingreifen, wenn - wie im Falle der Ehefrau des [X.] - kein Erwerbseinkommen vor der Geburt vorhanden ist. Von der ursprünglich neben weiteren zentralen Zielsetzungen (vgl dazu unter 5c) genannten bedürftigkeitsunabhängigen Anerkennung der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsleistung durch weitergehende Ausnahmen vom [X.] hat sich der Gesetzgeber des [X.] in Teilbereichen verabschiedet (so auch [X.] in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 170).

6. Das [X.] ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft im streitigen [X.]raum vom 1.1.2011 bis [X.] in vom [X.] zutreffend berechneter Höhe von 1906,12 [X.] mit dem zu berücksichtigenden Einkommen aus der Beschäftigung des [X.], dem Kindergeld und dem an seine Ehefrau geleisteten Elterngeld gedeckt werden kann und schon dies einem Anspruch auf Kinderzuschlag entgegensteht.

Als Einkommen aus der Beschäftigung des [X.] ist entsprechend den tatsächlichen Feststellungen und zutreffenden rechtlichen Würdigungen des [X.] für die Monate Januar und Februar 2011 ein Gesamtbetrag in Höhe von 1136,57 [X.] und für März 2011 ein Einkommen in Höhe von 1203,44 [X.] zu berücksichtigen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] sind von den Einkünften des [X.] aus Erwerbstätigkeit neben den bereits vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von zusammen 362,17 [X.] (Januar/Februar 2011) sowie 395,30 [X.] (März 2011) der [X.] von 210 [X.] monatlich und der Grundfreibetrag in Höhe von 100 [X.] monatlich, der als höherer Monatsbetrag die konkreten Abgaben für Versicherungen und für die Fahrten zur Arbeitsstätte ersetzt, in Abzug zu bringen. Es ergibt sich ein anrechenbarer Betrag von 1033,83 [X.] (Januar/Februar 2011) bzw 1100,70 [X.] (März 2011). [X.] ist monatlich der zwölfte Teil des anteiligen Weihnachtsgeldes in Höhe von 1706 [X.] (brutto), das der Kläger im November 2010 erhalten hat. Hiervon sind insgesamt 473,15 [X.] als Steuern und Sozialabgaben abzusetzen. Von dem zu verteilenden Betrag von 1232,85 [X.] entfällt auf die Monate Januar bis März 2011 jeweils ein solcher in Höhe von 102,74 [X.]. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Betrag des Weihnachtsgeldes nach § 2 Abs 4 S 3 [X.]-V ([X.] <[X.] 2942>) als einmalige Einnahme auf einen [X.]raum von zwölf Monaten mit einem monatlich zu berücksichtigenden Betrag von 102,74 [X.] verteilt hat. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in [X.] getretenen § 11 Abs 3 S 3 [X.]B II nF ([X.] 453) den "[X.]" auf einen [X.]raum von sechs Monaten mit einer nachfolgend nur möglichen Berücksichtigung noch vorhandener Beträge als Vermögen eingegrenzt hat (vgl BT-Drucks 17/3404, [X.]), können keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem [X.]punkt gezogen werden (vgl zum so genannten [X.] nur Urteil des [X.]s vom 27.9.2011 - B 4 A[X.]80/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 40 Rd[X.] 32). Ergänzend zu den Einkünften des [X.] aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1136,57 [X.] (Januar/Februar 2011) und 1203,44 [X.] (März 2011) ist durchgängig das Kindergeld für drei Kinder in Höhe von monatlich 558 [X.] und das Elterngeld in Höhe von 300 [X.] einzubeziehen. Das Wohngeld bleibt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unberücksichtigt, weil es nicht gleichzeitig mit dem [X.] bezogen werden kann (§ 7 Abs 1 [X.] 1 Wo[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, § 6a [X.] [X.], Stand 4/2014). Es ergeben sich Einkünfte der gesamten Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1994,57 [X.] (Januar/Februar 2011) bzw 2061,44 [X.] (März 2011), die über dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1906,12 [X.] liegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 KG 2/14 R

26.07.2016

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: KG

vorgehend SG Osnabrück, 21. Januar 2013, Az: S 27 BK 4/11, Gerichtsbescheid

§ 6a Abs 1 Nr 4 BKGG 1996 vom 07.12.2011, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 09.12.2010, § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2, § 11 Abs 3a SGB 2 vom 09.12.2010, § 10 Abs 5 S 1 BEEG vom 09.12.2010, § 10 Abs 5 S 2 BEEG vom 09.12.2010, Art 4 Nr 4 HBeglG 2011, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.07.2016, Az. B 4 KG 2/14 R (REWIS RS 2016, 7637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7637

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