Bundessozialgericht, Urteil vom 01.12.2016, Az. B 14 AS 28/15 R

14. Senat | REWIS RS 2016, 1524

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Elterngeld - Rechtsänderung zum 1.1.2011 - Verfassungsmäßigkeit - keine Übergangsvorschrift


Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2014 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist - nach einem Teilvergleich der Beteiligten im Termin vor dem Senat - die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für die Kläger im Juli 2011, insbesondere die Berücksichtigung von [X.] als Einkommen.

2

Die miteinander verheirateten Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3 bis 6 und bezogen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für ihre Mietwohnung wendeten sie insgesamt 503 Euro monatlich auf. Der Kläger zu 1 erzielte Einkommen aus einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit in monatlich wechselnder Höhe. Die Klägerin zu 2 bezog nach der Geburt der Klägerin zu 6 am 30.12.2010 Elterngeld in Höhe von 150 Euro monatlich (Bescheid der [X.] vom 20.1.2011: Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro nach § 2 Abs 5 [X.] und verlängerte Auszahlung nach § 6 Satz 2 [X.]). Für die Kläger zu 3 und 4 wurde Kindergeld in Höhe von 184 Euro monatlich gezahlt, für den Kläger zu 5 in Höhe von 190 Euro und für die Klägerin zu 6 in Höhe von 215 Euro.

3

Auf ihren Fortzahlungsantrag bewilligte das beklagte Jobcenter den Klägern zu 1 bis 5 für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2011 vorläufig Leistungen in Höhe von 463,42 Euro monatlich (Bescheid vom 29.12.2010) und änderte nach der Geburt der Klägerin zu 6 diese Bewilligung dahin ab, dass für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2011 vorläufig Leistungen in Höhe von 563,42 Euro monatlich bewilligt wurden (Bescheid vom 17.1.2011). Nach Mitteilung des [X.] änderte der Beklagte die vorläufige Bewilligung erneut ab und bewilligte für den Zeitraum vom 1.3. bis 31.7.2011 Leistungen in Höhe von 443,42 Euro monatlich (563,42 Euro abzüglich 120 Euro [150 Euro Elterngeld abzüglich 30 Euro [X.]]), weil das der Bedarfsgemeinschaft zufließende Elterngeld aufgrund einer Rechtsänderung ab 1.1.2011 als Einkommen anzurechnen sei (Bescheid vom 27.1.2011). Die hiergegen mit der Begründung erhobenen Widersprüche, die Anrechnung des Elterngeldes aufgrund der Neuregelung sei verfassungswidrig, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 8.3.2011). Während des Klage- und Berufungsverfahrens änderte der Beklagte die vorläufige Bewilligungsentscheidung für den streitigen Juli 2011 mehrfach ab und entschied abschließend über den Leistungsanspruch für diesen Monat (letzter Bescheid vom 2.7.2014).

4

Das [X.] wies die Klagen der Kläger zu 1 und 2 ab (Urteil vom 22.10.2013): Nicht Gegenstand der Klagen seien die Leistungen ihrer Kinder, weil nur die beiden Kläger Klagen erhoben hätten. Ansprüche auf höhere Leistungen hätten diese nicht, weil insbesondere die gesetzliche Neuregelung zur Anrechnung des Elterngeldes verfassungsmäßig sei. Mit ihren vom [X.] zugelassenen Berufungen machten die Kläger zum einen geltend, dass die Klagen und Berufungen für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben worden seien, und zum anderen die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung. Das L[X.] hat das Urteil des [X.] abgeändert, soweit der Beklagte den geltend gemachten Anspruch wegen anderer Punkte als der hier streitigen Anrechnung des [X.]es anerkannt hat, und im Übrigen die Berufungen aller Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 4.12.2014): Die zulässig von allen Klägern als Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erhobenen Klagen seien unbegründet, denn die Kläger hätten keinen Anspruch gegen den Beklagten auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Elterngeld sei aufgrund der Neuregelung des § 10 Abs 5 Satz 1 [X.] in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Gegen diese Regelung bestünden keine durchgreifenden Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit.

5

Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Kläger durch die Berücksichtigung des Elterngeldes in Höhe des [X.] von hier 150 Euro als Einkommen bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] aufgrund von § 10 Abs 5 Satz 1 [X.] iVm §§ 11 ff [X.] die Verletzung ihrer Rechte aus Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip nach Art 20 Abs 1 GG.

6

Die Kläger beantragen,
die Urteile des [X.] vom 4. Dezember 2014 und des [X.] vom 22. Oktober 2013 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 2. Juli 2014 zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für den Juli 2011 ohne die Anrechnung von Elterngeld zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

8

Er verteidigt die Verfassungsmäßigkeit der von ihm angewandten Regelung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässigen Revisionen sind unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Die [X.]läger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] Der gesetzlich vorgegebenen Berücksichtigung des der [X.]lägerin zu 2 gezahlten Elterngeldes als Einkommen steht Verfassungsrecht nicht entgegen.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind das Urteil des [X.], das das Urteil des [X.] nur insoweit abgeändert hat, als der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben hatte, im Übrigen aber die vom [X.] zugelassenen Berufungen zurückgewiesen hat, und das klageabweisende Urteil des [X.]. Mit ihren kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G) begehren die [X.]läger höhere als die ihnen zuletzt bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II, insbesondere die Zahlung von Leistungen ohne Berücksichtigung von [X.] als Einkommen. Streitiger Zeitraum ist nach dem Teilvergleich der Beteiligten vor dem Senat nur noch der Juli 2011.

Gegenstand des Verfahrens ist insoweit allein der im Berufungsverfahren ergangene Bescheid vom [X.], durch den der Beklagte trotz seiner Bezeichnung als Änderungsbescheid die abschließende Entscheidung durch Bescheid vom 8.8.2011 durch eine vollständig neue abschließende Entscheidung ersetzt und allen [X.]lägern höhere als ihnen durch diesen Bescheid für Juli 2011 bewilligte Leistungen bewilligt hat (zu den Anforderungen an die Auslegung eines Änderungsbescheids als eine "abschließende Entscheidung" iS des § 328 Abs 3 [X.]B III vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 40 [X.] RdNr 26). Durch den Bescheid vom [X.] hat sich deshalb der Bescheid vom 8.8.2011 erledigt (§ 39 Abs 2 [X.]B X, § 96 Abs 1 [X.]G; vgl letztens etwa B[X.] Urteil vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 21 [X.], juris Rd[X.]0) und ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Durch diesen Bescheid vom 8.8.2011 hatte der Beklagte über die Leistungen für alle [X.]läger für Juli 2011 erstmals abschließend entschieden und diese höher als durch die letzte vorläufige Bewilligungsentscheidung festgesetzt, nachdem das im Juli 2011 dem [X.]läger zu 1 zugeflossene Erwerbseinkommen für Juni 2011 bekannt geworden und der Vorläufigkeitsgrund damit entfallen war. Dadurch hatten sich die vorläufigen Entscheidungen über die Leistungshöhe für Juli 2011 durch die Bescheide vom 2[X.], 17.1.2011, 27.1.2011, [X.], [X.] und 21.6.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8.3.2011 erledigt (§ 39 Abs 2 [X.]B X; vgl letztens etwa B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/15 R - vorgesehen für [X.] 4-4225 § 1 [X.], juris Rd[X.]4).

2. Die Revisionen der [X.]läger zu 3 bis 6 sind nicht bereits deshalb unbegründet, weil sie - wie das [X.] entschieden hatte - nicht als [X.]läger am Verfahren beteiligt waren. Vielmehr hat das [X.] nach Auslegung der durch die [X.]läger zu 1 und 2 erhobenen [X.]lagen zutreffend festgestellt, dass die von ihnen gesetzlich vertretenen [X.]läger zu 3 bis 6 als ihre zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen [X.]inder am [X.]lageverfahren beteiligt waren, weshalb das [X.] auch zu Recht ihre Berufungen gegen das Urteil des [X.] für zulässig gehalten hat.

3. Rechtsgrundlage für den von den [X.]lägern geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II im Juli 2011 sind §§ 19 ff iVm §§ 7, 9, 11 ff [X.]B II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, [X.]). Die Grundvoraussetzungen, um [X.] und Sozialgeld zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 [X.]B II), erfüllten die miteinander in Bedarfsgemeinschaft lebenden [X.]läger (§ 7 Abs 3 [X.], [X.] Buchst a und [X.] [X.]B II); ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ergibt.

Die den [X.]lägern zu 1 bis 6 im Juli 2011 nach Maßgabe von § 9 Abs 2 Satz 3 [X.]B II jeweils zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat der Beklagte zuletzt zutreffend - unter Berücksichtigung des [X.]es als Einkommen - berechnet. Die [X.]läger haben folgende Bedarfe: Für die [X.]läger zu 1 und 2 ist ein Regelbedarf in Höhe von jeweils 328 [X.] anzuerkennen (§ 20 Abs 4 [X.]B II), hinzu kommen die [X.] umzulegenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II) in Höhe von insoweit jeweils 83,84 [X.] (1/6 von den tatsächlichen, angemessenen [X.]osten von insgesamt 503 [X.]), insgesamt jeweils 411,84 [X.]. Der Regelbedarf für die [X.]läger zu 3 und 4 beträgt jeweils 251 [X.] (§ 23 [X.] iVm § 77 Abs 4 [X.] [X.]B II) zuzüglich jeweils 83,83 [X.] als Bedarfe für Unterkunft und Heizung, insgesamt jeweils 334,83 [X.]. Der Regelbedarf für die [X.]läger zu 5 und 6 beträgt jeweils 215 [X.] (§ 23 [X.] iVm § 77 Abs 4 Nr 2 [X.]B II) zuzüglich jeweils 83,83 [X.] als Bedarfe für Unterkunft und Heizung, insgesamt jeweils 298,83 [X.].

Bei den [X.]lägern zu 3 bis 6 ist von diesen Bedarfen nach § 11 Abs 1 Satz 4, 3 [X.]B II das jeweilige [X.]indergeld als Einkommen abzuziehen. Danach verbleibt für die [X.]läger zu 3 und 4 ein ungedeckter Bedarf in Höhe von jeweils 150,83 [X.] (334,83 [X.] abzüglich 184 [X.] [X.]indergeld), für den [X.]läger zu 5 ergibt sich ungedeckter Bedarf in Höhe von 108,83 [X.] (298,83 [X.] abzüglich 190 [X.] [X.]indergeld) und für die [X.]lägerin zu 6 beträgt der ungedeckte Bedarf 83,83 [X.] (298,83 [X.] abzüglich 215 [X.] [X.]indergeld).

Dass das jeweilige [X.]indergeld für ein [X.]ind jeweils diesem [X.]ind als Einkommen zugerechnet wird und nicht der Durchschnitt des der Bedarfsgemeinschaft mit mehreren [X.]indern zufließenden [X.]indergeldes auf die [X.]inder verteilt wird (so - ab dem 3. [X.]ind gleichmäßige Aufteilung des gesamten [X.]indergeldes - [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 11 Rd[X.]1; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 11 Rd[X.]81, Stand Dezember 2014), ist normativ durch § 11 Abs 1 Satz 4, 3 [X.]B II vorgegeben. Denn danach ist das [X.]indergeld dem "jeweiligen [X.]ind", soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird, als Einkommen zuzurechnen. Diese individuelle Bedarfsfeststellung schließt eine von dieser abweichende Durchschnittsbildung aus (ebenso [X.] in [X.], [X.]B II, § 11 Rd[X.]2, Stand April 2016; vgl auch bereits B[X.] Beschluss vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/14 B - juris RdNr 6).

Dem so nach Abzug des [X.]indergeldes verbleibenden Gesamtbedarf der [X.]läger zu 1 bis 6 in Höhe von 1318 [X.] ist das nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II zu berücksichtigende Einkommen der [X.]läger zu 1 und 2 gegenüberzustellen 9 Abs 2 Satz 1 und 2 [X.]B II). Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen des [X.]lägers zu 1 im Juli 2011 beträgt 792,25 [X.]. Es ergibt sich aus 1360,64 [X.] brutto Erwerbseinkommen abzüglich der Absetzbeträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] und 2 [X.]B II in Höhe von 272,33 [X.] = 1088,31 [X.] netto abzüglich des Grundfreibetrags nach § 11b Abs 2 Satz 1 [X.]B II in Höhe von 100 [X.] = 988,31 [X.] abzüglich des [X.] nach § 30 [X.]B II aF iVm § 77 Abs 3 [X.]B II in Höhe von 196,06 [X.]. Das der [X.]lägerin zu 2 gezahlte Elterngeld ist zuletzt rechnerisch zutreffend in Höhe von 114,85 [X.] im Monat berücksichtigt worden (150 [X.] [X.] abzüglich 30 [X.] Versicherungspauschale nach § 6 Abs 1 [X.] [X.]-V und - nach dem Teilvergleich vor dem Senat - 5,15 [X.] Beitrag zur Altersvorsorge nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II).

Andere zu berücksichtigende Einnahmen erzielten und über zu berücksichtigendes Vermögen verfügten die [X.]läger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] im Juli 2011 nicht.

4. Die Berücksichtigung des [X.]es als Einkommen hat der Beklagte zu Recht auf § 10 Abs 5 Satz 1 [X.] (idF des [X.] 2011 vom [X.], [X.] 1885) gestützt. Der durch dieses Gesetz dem § 10 [X.] mit Wirkung vom 1.1.2011 angefügte Abs 5 bestimmt in Satz 1, dass die Abs 1 bis 4 des § 10 [X.] nicht gelten bei Leistungen nach dem [X.]B II, dem [X.]B XII und § 6a B[X.]GG. Nach der Einkommensprivilegierung des § 10 Abs 1 und 3 [X.] bleibt das Elterngeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 [X.] im Monat und bei verlängerter Auszahlung nach § 6 [X.] [X.] in Höhe von 150 [X.] im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Weil § 10 Abs 5 Satz 1 [X.] zu dieser elterngeldrechtlichen Einkommensprivilegierung für die Leistungen nach dem [X.]B II, dem [X.]B XII und § 6a B[X.]GG eine Ausnahme regelt, ist bei diesen Leistungen das [X.] grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. An diesem Regelungskonzept hat der Gesetzgeber über die zahlreichen Änderungen des Elterngeldrechts hinweg bis heute festgehalten (§ 2 Abs 4, § 10 Abs 5 Satz 1 [X.] idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 33).

Vom Grundsatz der Berücksichtigung des [X.]es greifen für die [X.]lägerin zu 2 keine Ausnahmen. Nach der Rückausnahme zu § 10 Abs 5 Satz 1 [X.] in [X.] bleibt das Elterngeld bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen in Höhe des nach § 2 Abs 1 [X.] berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 [X.] (bei verlängerter Auszahlung: 150 [X.]; § 10 Abs 5 Satz 3 [X.]) im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Die Voraussetzungen dieser Rückausnahme liegen hier nicht vor, denn bei der Bemessung des der [X.]lägerin zu 2 gezahlten Elterngeldes wurde Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, weil von ihr im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt der [X.]lägerin zu 6 keines erzielt worden war. Vielmehr erhielt sie das [X.] in Höhe von 150 [X.] (300 [X.] [X.] nach § 2 Abs 5 [X.] idF des [X.] vom 5.12.2006, [X.] 2748; verlängerte Auszahlung mit halben Monatsbeträgen nach § 6 [X.] [X.] idF des [X.] vom 5.12.2006, [X.] 2748; insoweit geändert durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] und [X.] vom 18.12.2014, [X.] 2325). Auch die Übergangsregelung des § 1 Abs 5 [X.]-V (idF der [X.] zur Änderung der [X.]/Sozialgeld-Verordnung vom 21.12.2010, [X.] 2321; aufgehoben mit Wirkung vom [X.] durch die Siebte Verordnung zur Änderung der [X.]/Sozialgeld-Verordnung vom [X.], [X.] 1858) hindert vorliegend nicht die Berücksichtigung des [X.]es, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

5. Der Berücksichtigung des der [X.]lägerin zu 2 gezahlten [X.]es als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II für die in Bedarfsgemeinschaft lebenden [X.]läger steht keine diese Anrechnung hindernde ausdrückliche Zweckbestimmung des [X.]es iS des § 11a Abs 3 Satz 1 [X.]B II entgegen. Denn für das [X.] ist dem [X.] schon keine eigenständige Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks zu entnehmen. Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungsgründen im Urteil des 4. Senats des B[X.] vom [X.] an (B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]G 2/14 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-5870 § 6a [X.], juris Rd[X.]9 ff).

6. Diese gesetzlich geregelte Berücksichtigung des [X.]es als Einkommen ist nicht verfassungswidrig. Der Senat schließt sich auch insoweit den Entscheidungsgründen im Urteil des 4. Senats vom [X.] an, das zur Berücksichtigung des [X.]es beim [X.]inderzuschlag nach § 6a B[X.]GG ergangen ist (B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]G 2/14 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-5870 § 6a [X.], juris RdNr 23 ff, 30 ff).

a) Maßgeblicher verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für die mit Wirkung vom 1.1.2011 durch Gesetz eingeführte Berücksichtigung des [X.]es auch bei Leistungen nach dem [X.]B II ist der Gleichbehandlungsanspruch nach Art 3 Abs 1 GG, weil für die Berücksichtigung des [X.]es als Einkommen gesetzlich zwischen verschiedenen Sozialleistungen differenziert wird.

aa) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, verwehrt dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind; ein solches Merkmal ist das Lebensalter. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "[X.]". Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß (vgl zu diesem Prüfungsmaßstab [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 371/11 - juris RdNr 69).

bb) Hiernach ist vorliegend keine besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung angezeigt. Zwar werden aufgrund von § 10 Abs 5 Satz 1 [X.] Bezieher von [X.]B II-Leistungen im Vergleich zu Beziehern anderer bedürftigkeits- und einkommensabhängiger Sozialleistungen mit Blick auf die Berücksichtigung des [X.]es anders und schlechter behandelt. Diese Differenzierung knüpft indes nicht an Merkmale an, die wie Alter, Geschlecht oder Rasse für den Einzelnen unverfügbar sind. Vielmehr unterscheidet die gesetzliche Regelung typisierend zwischen den Beziehern unterschiedlicher Sozialleistungen und knüpft hierfür an Unterschiede dieser Sozialleistungen, die sich für die leistende Massenverwaltung leicht feststellen lassen.

Ein strengerer Maßstab folgt nicht daraus, dass die gesetzliche Regelung allein das [X.] und damit nur die Eltern betrifft, die im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des [X.]indes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt haben (vgl hierzu B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]G 2/14 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-5870 § 6a [X.], juris Rd[X.]6 ff). Denn die Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist kein für den Einzelnen unverfügbares Merkmal in dem Sinne, wie es etwa das Lebensalter ist. Zwar wird Eltern, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II beziehen, nach Maßgabe von § 10 Abs 1 [X.] [X.]B II eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet. Dass ihre [X.]inder erziehende Eltern in diesem Sinne nicht arbeiten müssen und ggf im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt eines weiteren [X.]indes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, bedeutet indes nicht, dass sie nicht erwerbstätig sein können. Die Lebensentscheidung, zwischen der Geburt zweier [X.]inder nicht erwerbstätig zu sein, wird zwar rechtlich nach Maßgabe von § 10 Abs 1 [X.] [X.]B II akzeptiert, ist jedoch nicht im Sinne der vom [X.] formulierten Vorgaben für den Einzelnen unverfügbar.

Das trifft entgegen dem Vorbringen der Revision auch für den vorliegenden Einzelfall zu: Der [X.]läger zu 5 wurde am 25.7.2006, die [X.]lägerin zu 6 am 30.12.2010 geboren. Nach § 10 Abs 1 [X.] [X.]B II ist die Erziehung eines [X.]indes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung sichergestellt ist; insoweit ist eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Ausgehend hiervon war der [X.]lägerin zu 2 ab Ende Juli 2009 und damit im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt der [X.]lägerin zu 6 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer typisierenden Betrachtung bei Inanspruchnahme von [X.]indertagesbetreuungsleistungen nach dem [X.]B VIII nicht schlechterdings unmöglich; nur hierauf kommt es rechtlich für die Frage an, wie streng der Maßstab für die Prüfung einer Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber ist.

cc) Die sowohl mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung als auch mit dem einer stärkeren [X.]onturierung des differenzierten Anreiz- und Unterstützungssystems in der Grundsicherung begründete Berücksichtigung des [X.]es als Einkommen bei Leistungen nach dem [X.]B II - und nach dem [X.]B XII und § 6a B[X.]GG - (BT-Drucks 17/3030 [X.] f) findet ihre Rechtfertigung im existenzsicherungsrechtlichen [X.], der insbesondere in §§ 2, 3 Abs 3, § 9 Abs 1 und § 12a [X.]B II - und in §§ 2 und 19 Abs 1 bis 3 und 5 [X.]B XII - normative Gestalt gewonnen hat. Als sachgerechter [X.] iS des Art 3 Abs 1 GG trägt der Nachrang von existenzsichernden Leistungen die Ungleichbehandlung von [X.]B II-Leistungen im Vergleich zu anderen bedürftigkeits- und einkommensabhängigen Leistungen bei der Berücksichtigung des [X.]es. In den von § 10 Abs 5 Satz 1 [X.] erfassten existenzsichernden Leistungssystemen nach dem [X.]B II und dem [X.]B XII - und ebenso beim [X.]inderzuschlag nach § 6a B[X.]GG, der der Vermeidung einer Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]B II dient - ist durch den Gesetzgeber der [X.] schärfer ausgeprägt und strenger betont worden als bei anderen bedürftigkeits- und einkommensabhängigen Sozialleistungen, auch als bei denen, auf die die [X.]läger zum Vergleich für eine Ungleichbehandlung hingewiesen haben ([X.], [X.] und [X.]).

Diese Ausprägung und Betonung finden ihre Rechtfertigung wiederum darin, dass die existenzsichernden Leistungen nach dem [X.]B II und [X.]B XII der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dienen und insoweit das maßgeblich an die Hilfebedürftigkeit anknüpfende, unterste Auffangnetz der [X.] Leistungen bilden, während die anderen bedürftigkeits- und einkommensabhängigen Sozialleistungen neben einer nur partiellen Lebensunterhaltssicherung noch anderen Zwecken dienen und deshalb an weitere Voraussetzungen anknüpfen (zu den Zwecken der individuellen Ausbildungsförderung vgl §§ 1, 11 Abs 1 [X.]: Förderung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen; zum Zweck des Wohngeldes als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung für den selbst genutzten Wohnraum vgl § 1 Abs 1 [X.]: wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens; zum Zweck der Versorgung vgl § 1 Abs 1 [X.]: Versorgung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung; vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]G 2/14 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-5870 § 6a [X.], juris Rd[X.]3). Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, den durch Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG gebotenen gesetzlichen Anspruch auf die Absicherung des Existenzminimums so auszugestalten, dass andere Sozialleistungen vorrangig zu berücksichtigen sind, bevor existenzsichernde Leistungen nach dem [X.]B II und [X.]B XII beansprucht werden können.

Diese Nachrangsicherung durch Verweis auf vorrangige Sozialleistungen ist mit Blick auf das [X.] vereinbar auch mit Art 3 Abs 1 GG iVm dem besonderen Gleichheitssatz des Art 6 Abs 1 GG und mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG. Denn weder die grundrechtlichen Anforderungen des Schutzes der Familie noch das Sozialstaatsprinzip geben mit ihren Schutz- und Fördergeboten dem Gesetzgeber präzise vor, ob und ggf in welcher Weise bei der Regelung des Verhältnisses familien- oder kindbezogener Sozialleistungen zu anderen Sozialleistungen zwischen existenzsichernden und nicht existenzsichernden Leistungen differenziert werden darf (zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers angesichts der durch die Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip weitgehend offen gelassenen [X.]riterien vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 5/00 - [X.]E 110, 412, juris Rd[X.]2, 95; vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]G 2/14 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-5870 § 6a [X.], juris RdNr 28).

dd) Verfassungsrechtliche Bedenken folgen schließlich nicht daraus, dass der Gesetzgeber nicht bereits bei Einführung des [X.]es, sondern erst ab 1.1.2011 die Berücksichtigung des zunächst berücksichtigungsfreien [X.]es bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II vorgesehen hat (zur Änderung der gesetzlichen Regelung vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]G 2/14 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-5870 § 6a [X.], juris Rd[X.]7). Denn der Gesetzgeber darf seine Regelungen ändern, sie müssen nur jeweils verfassungsgemäß sein. Auch an Änderungen seiner Regelungen zur [X.]onkretisierung des [X.]es ist der Gesetzgeber nicht gehindert. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die eine oder andere gesetzgeberische Entscheidung jeweils verfassungsrechtlich geboten war, sondern allein darauf, ob das im streitbefangenen Zeitraum und auch heute noch geltende Recht mit seiner Differenzierung zwischen verschiedenen bedürftigkeits- und einkommensabhängigen Sozialleistungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist.

Eine Übergangsregelung für die Aufhebung der Anrechnungsfreiheit des [X.]es beim Bezug von Leistungen nach dem [X.]B II war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich (vgl ebenso B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]G 2/14 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-5870 § 6a [X.], juris Rd[X.] f). Die Regelung des § 10 Abs 5 Satz 1 [X.] in der Fassung des am 14.12.2010 verkündeten [X.] 2011 vom [X.] trat am 1.1.2011 in [X.] und erfasste nur künftige Zeiträume, für die ab 1.1.2011 das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]B II zu prüfen war. Weder liegt hierin eine Rückwirkung noch bedurfte es aus existenzsicherungsrechtlichen Gründen einer Übergangsregelung. Denn wer ab 1.1.2011 tatsächlich [X.] bezog, bei dem war es im jeweiligen Monat als Einkommen anzurechnen, weil es als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stand (zum für die Leistungsbemessung im [X.]B II maßgebenden Monatsprinzip vgl nur B[X.] Urteil vom 9.4.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]5 RdNr 27 sowie B[X.] Urteil vom 28.10.2014 - [X.] [X.]/13 R - B[X.]E 117, 179 = [X.] 4-4200 § 37 [X.], Rd[X.]; zum zur Existenzsicherung bereiten Mittel vgl nur B[X.] Urteil vom 19.8.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]4 Rd[X.]5 f).

ee) Ergänzend zum Urteil des 4. Senats vom [X.] (B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]G 2/14 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-5870 § 6a [X.]) ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des [X.] die gesetzliche Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nach dem [X.]B II verfassungsrechtlich zulässig dadurch geprägt ist, dass sie an eine wirkliche bzw konkrete Bedürftigkeit anknüpfen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 371/11 - juris Rd[X.]9, 50, 72). Einkommen kann daher bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit grundsätzlich einbezogen werden. Es kann dies umso eher bei den existenzsichernden Leistungen nach dem [X.]B II im Vergleich zu anderen bedürftigkeitsorientierten Sozialleistungen, als die Leistungen nach dem [X.]B II mit der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins auf Bedürftige zielen, die ihren Lebensunterhalt im Hinblick auf ihre Erwerbsfähigkeit grundsätzlich selbst sichern könnten und denen die Leistungen zur Existenzsicherung vorübergehend gewährt werden, welche zudem durch Leistungen zur Vermittlung in Arbeit ergänzt werden (vgl [X.], aaO, Rd[X.]4). Diese Besonderheiten des [X.]B II haben das [X.] zuletzt daran zweifeln lassen, ob mit Blick auf das [X.]B XII überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen (vgl [X.], aaO, Rd[X.]4). Umso mehr können diese Zweifel mit Blick auf andere bedürftigkeitsorientierte, aber nicht existenzsichernde Sozialleistungen bestehen.

b) Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Leistungen nach dem [X.]B II und [X.]B XII im Vergleich zu anderen bedürftigkeitsorientierten, aber nicht existenzsichernden Sozialleistungen bei der Berücksichtigung des [X.]es als Einkommen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass von den drei existenzsichernden Leistungssystemen des [X.]B II, [X.]B XII und [X.] (vgl dazu B[X.] Urteil vom 25.6.2015 - [X.] AS 17/14 R - B[X.]E 119, 164 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]3, Rd[X.]8 ff) das [X.] von der Anrechnung des [X.]es nicht erfasst ist, weil es in § 10 Abs 5 Satz 1 [X.] nicht genannt ist. Neben dem Bezug von Leistungen nach dem [X.] kann deshalb das [X.] berücksichtigungsfrei bezogen werden ([X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 2015, § 10 [X.] RdNr 22; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 2014, § 10 [X.] Rd[X.]1: unbeabsichtigte Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des § 10 Abs 5 [X.] geschlossen werden kann).

Diese Differenzierung zwischen den existenzsichernden Leistungssystemen kommt indes nur zum Tragen, soweit Leistungsberechtigte nach § 1 [X.] aufgrund von § 1 Abs 7 [X.] (idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 33) Zugang zum Anspruch auf Elterngeld haben. Insoweit dürften nur Inhaber einer in § 1 Abs 7 [X.] c [X.] genannten Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen, die sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im [X.] aufhalten (§ 1 Abs 7 [X.] Buchst a [X.]; § 1 Abs 7 [X.] Buchst b [X.] ist verfassungswidrig und nichtig: [X.] Beschluss vom 10.7.2012 - 1 BvL 2/10 ua - [X.]E 132, 72), aber dennoch nicht sog [X.] nach dem [X.]B XII aufgrund von § 2 [X.] beziehen. Diese Personengruppe kann es im Einzelfall geben (zu § 1 Abs 7 [X.] Buchst a [X.] vgl Hissnauer in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 2015, § 1 [X.] Rd[X.]54; zu den ausdifferenzierten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die sich voraussichtlich dauerhaft im Inland aufhalten werden, ausnahmsweise Anspruch auf Elterngeld haben, vgl B[X.] Urteil vom [X.] EG 1/13 R - juris). Aufgrund der Verkürzung der "Wartezeit" bis zum Anspruch auf [X.] nach dem [X.]B XII von 48 Monate auf 15 Monate (§ 2 Abs 1 [X.] idF des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10.12.2014, [X.] 2187) dürfte es sich jedoch um wenige Ausnahmefälle handeln; werden [X.] bezogen, ist die durch § 2 Abs 1 [X.] angeordnete entsprechende Anwendung des [X.]B XII auf den Ausschluss von der Anrechnungsfreiheit des [X.]es bei [X.]B XII-Leistungen zu erstrecken ([X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 2015, § 10 [X.] RdNr 22; vgl zur entsprechenden Anwendung von Beschränkungen des [X.]B XII auf Leistungen nach dem [X.] auch B[X.] Urteil vom [X.] [X.] R - B[X.]E 114, 20 = [X.] 4-3520 § 9 [X.], Rd[X.]0 ff).

Die Anrechnungsfreiheit für die Fälle des Bezugs von [X.]-Leistungen lässt sich rechtfertigen mit den Unterschieden im [X.] zwischen dem [X.]B II und [X.]B XII einerseits und dem [X.] andererseits, an die der Gesetzgeber auch angeknüpft hat. Denn die Aufhebung der Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes durch § 10 Abs 5 Satz 1 [X.] trug dem Umstand Rechnung, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und der des [X.]indes im [X.]B II- und [X.]B XII-Leistungssystem durch die Regelleistungen bzw Regelsätze und die Zusatzleistungen, ggf einschließlich des [X.] für Alleinerziehende, umfassend gesichert ist und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird, die vorübergehende Übernahme der Betreuung des [X.]indes also in diesen Leistungssystemen unterstützt wird (BT-Drucks 17/3030 [X.]). Dies trifft so auf die Leistungen nach dem [X.] nach wie vor nicht zu, was unterschiedliche Anrechnungsregeln sachlich rechtfertigt, ohne sie zu gebieten. Zudem unterscheiden sich die leistungsberechtigten Personen der jeweiligen existenzsichernden Leistungssysteme in einem Maße voneinander, das es bereits fraglich erscheinen lässt, ob insoweit überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen (vgl zu Unterschieden zwischen [X.]B II und [X.]B XII [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 371/11 - juris Rd[X.]4).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 14 AS 28/15 R

01.12.2016

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Halle (Saale), 22. Oktober 2013, Az: S 9 AS 1694/11, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 10 Abs 5 S 1 BEEG vom 09.12.2010, § 10 Abs 5 S 2 BEEG vom 09.12.2010, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 01.12.2016, Az. B 14 AS 28/15 R (REWIS RS 2016, 1524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1524

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1 BvR 371/11

2 BvL 5/00

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