Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 08.12.2010, Az. 1 BvR 2743/10

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2010, 677

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT URHEBER- UND MEDIENRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) FERNSEHEN JUGENDSCHUTZ

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Gegenstand

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA, mit der die Bayerische Landeszentrale für neue Medien verpflichtet werden sollte, die Ausstrahlung von Kampfsportsendungen vorläufig zu gestatten


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen einen die Ausstrahlung von Fernsehsendungen der Beschwerdeführerin unterbindenden Bescheid der [X.] (im Folgenden: [X.]) und die einstweiligen Rechtsschutz dagegen versagenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.

I.

2

1. Die in [X.] ansässige Beschwerdeführerin ist außerhalb der [X.] und [X.] für die Kampfsportorganisation "[X.]" (im Folgenden: [X.]) tätig, die Ligen der Kampfsportart "Mixed Martial Arts" (im Folgenden: [X.]) betreibt. Dabei handelt es sich um eine Kombination der fünf olympischen Sportarten Boxen, Freistilringen, [X.], Taekwando und Judo mit anderen traditionellen Kampfsporttechniken wie Karate und Kickboxen. Die Beschwerdeführerin organisiert in [X.] und weltweit [X.]-Veranstaltungen, die live oder zeitversetzt in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt werden. Sie produziert die Fernsehformate "[X.]", "[X.] Unleashed" und "[X.] Fight Night", die In [X.] seit März 2009 durch die [X.] Deutsches SportFernsehen GmbH (jetzt: [X.]; im Folgenden: [X.] GmbH) auf der Grundlage einer Programmänderungsgenehmigung der [X.] vom 23. März 2009 und eines [X.] mit der Beschwerdeführerin im [X.] [X.] (jetzt: [X.]) jeweils in der Nacht von [X.] in der [X.] von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausgestrahlt wurden.

3

2. Mit Bescheid vom 25. März 2010 forderte die [X.] die [X.] GmbH auf, innerhalb von zwei Wochen die Formate der Beschwerdeführerin durch andere Inhalte zu ersetzen. Für den Fall, dass dies nicht geschehe, wurde die betreffende Änderungsgenehmigung vom 23. März 2009 widerrufen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Massivität des [X.] bei der Sportart [X.] in jugendgefährdender Weise dem Leitbild des nach Art. 111a der [X.] (im Folgenden: [X.]) öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen [X.]s widerspreche.

4

Die [X.] GmbH leistete der Aufforderung der [X.] Folge. Die [X.]-Formate werden derzeit in [X.] nicht ausgestrahlt. Aufgrund einer Ergänzungsvereinbarung zum Lizenzvertrag mit der Beschwerdeführerin ist die [X.] GmbH von der Zahlung der Lizenzgebühr befreit, solange eine Ausstrahlung aufgrund des Bescheids vom 25. März 2010 nicht möglich ist. Sie ist jedoch verpflichtet, die Formate wieder in ihr Programm aufzunehmen, sobald eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die ihr dies gestattet.

5

3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der [X.] Klage. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag vom 29. März 2009, die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen, lehnte das [X.] mit Beschluss vom 15. Juni 2010 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der [X.] mit Beschluss vom 24. September 2010 zurück. Die Gerichte begründeten dies jeweils damit, dass die Beschwerdeführerin nicht antragsbefugt sei. Sie werde durch den Bescheid der [X.] weder in einfachrechtlichen subjektiv-öffentlichen Rechten noch in ihren Grundrechten verletzt.

6

Die gegen die Beschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2010 zurück.

7

4. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich sowohl gegen den Bescheid der [X.] als auch gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.

8

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer [X.]freiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, ihrer Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, ihres Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG, des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat zum Ziel, dass der Bescheid der [X.] einstweilen außer [X.] gesetzt und die [X.] verpflichtet wird, die Verbreitung der Formate "[X.]", "[X.] Unleashed" und "[X.] Fight Night" zu gestatten.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.]erfGG liegen nicht vor.

Das [X.] kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.]erfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.]erfGE 87, 107 <111>; stRspr). Dieser ist mit den im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltenden Kriterien nicht deckungsgleich, sondern knüpft den verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz an engere Voraussetzungen. Die außerhalb der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegenden Rechtsbehelfe vor dem [X.] sind nicht die Verlängerung des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Fachgerichten (vgl. [X.]erfG, Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10 -, juris, Rn. 4).

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.]erfGG haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.]erfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr). Ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.]erfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; stRspr). Danach ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 [X.]erfGG dringend geboten.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft vielmehr bereits auf der [X.] ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf. [X.] ist insoweit vor allem, ob sich die Beschwerdeführerin auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann. Neben der Frage, ob dem trotz des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots schon Art. 19 Abs. 3 GG entgegensteht, wird hier insbesondere die vom [X.] bisher offen gelassene Frage zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang neben dem [X.] auch weitere Personen, die, wie die Beschwerdeführerin als Zulieferin einzelner Sendungen und Programmteile an der Veranstaltung von [X.] beteiligt sind, den Schutz der [X.]freiheit genießen (vgl. [X.]erfGE 97, 298 <310 f.>). [X.] Prüfung bedarf auch die Frage, ob beziehungsweise wie weit sich die Beschwerdeführerin vorliegend auf Art. 12 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des mittelbaren Grundrechtseingriffs berufen kann. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde dabei nicht schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität zunächst auf den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren zu verweisen wäre. Sie wendet sich schon gegen die unzureichende Gewährung gerade auch des vorläufigen Rechtsschutzes. Die insoweit geltend gemachten Grundrechtsverletzungen könnten in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden (vgl. [X.]erfGE 50, 30 <54>; 59, 63 <84>). Wieweit darüber hinaus gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]erfGG auch eine Entscheidung in der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrunde liegenden Hauptsache in Betracht kommt, bedarf in vorliegendem Verfahren deshalb keiner Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die zu klärenden Grundrechtsfragen auch nicht offensichtlich unbegründet.

2. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung nach dem im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren geltenden strengen Maßstab nicht dringend geboten ist. Die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, begründen im Verhältnis zu den Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe, keine schweren Nachteile, deren Abwehr im Sinne des § 32 Abs. 1 [X.]erfGG zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

a) Erginge eine einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, würden die Formate der Beschwerdeführerin bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht von [X.] ausgestrahlt. Die Beschwerdeführerin würde die ihr nach dem Vertrag mit der [X.] GmbH zustehenden Lizenzgebühren bis dahin nicht erhalten. Soweit sie keinen anderen [X.] findet, der bereit und in der Lage ist, die Ausstrahlung ihrer Formate zu übernehmen, würden die von ihr produzierten Sendungen in [X.] nicht im Fernsehen verbreitet. Für die Sportart [X.] könnte in [X.] nicht mit Hilfe des Mediums Fernsehen geworben werden. Die Beschwerdeführerin könnte diese Sportart und die darauf bezogenen Fernsehformate in [X.] nicht mit Hilfe des Fernsehens vermarkten, und interessierte Zuschauer wären gehindert, entsprechende Sendungen zu sehen. Die Veranstaltung von [X.]-Kämpfen in [X.] würde womöglich unrentabel und müsste bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde unter Umständen unterbleiben.

b) Würde demgegenüber eine einstweilige Anordnung ergehen und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, würden möglicherweise über längere [X.] hinweg Sendungen ausgestrahlt, die, wie die [X.] annimmt, wegen des hohen Gewaltpotenzials der Sportart [X.] und ihrer gewaltbefürwortenden medialen Aufbereitung, Gewalttabus brächen, aggressives Verhalten verharmlosend darstellten und dadurch jugendgefährdend wirkten. Es würde dann während dieser [X.] eine Sportart zur Darstellung gebracht und beworben, deren Verbreitung im Fernsehen von der [X.] mit der Begründung hätte untersagt werden dürfen, dass sie entgegen den materiellen Bestimmungen des [X.] Gewalttätigkeiten gegen Menschen in verharmlosender Weise darstellt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5 JMStV) oder entgegen den Vorgaben der [X.] das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzt oder die gegenseitige Achtung der körperlichen Unversehrtheit nicht gewährleistet (Art. 111a Abs. 1 Satz 5 und 6 [X.]).

c) [X.] man die betreffenden Nachteile gegeneinander ab, so entsteht der Beschwerdeführerin kein so schwerer Nachteil, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.

Zwar sind die finanziellen Einbußen, die sie ohne eine solche Anordnung erleidet, nicht unerheblich. Ebenso werden ihre Möglichkeiten, die Sportart [X.] durch Fernsehberichterstattung in [X.] bekannt zu machen, spürbar eingeschränkt, soweit sie nicht einen anderen Fernsehanbieter findet, der bereit und berechtigt ist, ihre Formate auszustrahlen. Jedoch handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Unternehmen, das die Sportart [X.] außerhalb der [X.] und [X.] international organisiert und vermarktet, also bei weitem nicht ausschließlich auf dem [X.] Markt tätig ist. Die von ihr organisierten [X.]-Veranstaltungen werden nach ihren eigenen Angaben in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt. Es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass ohne die Ausstrahlung ihrer Sendungen in [X.] die Förderung und Vermarktung der Sportart [X.] in anderen Ländern gefährdet würde.

Im Übrigen scheint eine Ausstrahlung in [X.] durch einen [X.]veranstalter, für dessen Zulassung und Programmgestaltung eine andere Landesmedienanstalt als die [X.] zuständig ist, ungeachtet eines möglichen Einflusses der Entscheidung der [X.] auf andere Landesmedienanstalten nicht gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als für die Entscheidung über die Einhaltung der Bestimmungen des [X.] zwar die Landesmedienanstalten zuständig sind (§ 14 Abs. 1 JMStV), sie dabei aber an die Beschlüsse der [X.] gebunden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 5 JMStV), die nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin offenbar bisher eine Ausstrahlung der [X.]-Formate der Beschwerdeführerin nach 23.00 Uhr nicht beanstandet hat. Schließlich ist es der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben offenbar möglich, über die Sportart [X.] auch in [X.] via [X.] zu berichten.

Unter diesen Umständen erscheinen die Nachteile, die der Beschwerdeführerin ohne eine einstweilige Anordnung durch den Bescheid der [X.] entstehen, nicht so gravierend, dass sie die Nachteile überwiegen, die bei Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Jugendschutz entstehen können, wenn sich die Verfassungsbeschwerde schließlich als unbegründet erweist. Dies gilt angesichts des Gewichts der Belange des Jugendschutzes selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass die mögliche Beeinträchtigung dieser Belange dadurch gemindert wäre, dass die Ausstrahlung der Formate der Beschwerdeführerin ohnehin nur in der [X.] zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr erfolgen würde. Denn auch zu dieser Tageszeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sendungen zumal am Wochenende auch von Jugendlichen gesehen werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2743/10

08.12.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Oktober 2010, Az: 7 CS 10.2497, Beschluss

Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 JMStVtr, § 17 Abs 1 S 5 JMStVtr, Art 28 MedienG BY, Art 111a Abs 1 S 5 Verf BY, Art 111a Abs 1 S 6 Verf BY

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 08.12.2010, Az. 1 BvR 2743/10 (REWIS RS 2010, 677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 677

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvQ 39/10

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