Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21.11.2017, Az. 2 BvR 2177/16

2. Senat | REWIS RS 2017, 2036

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT KINDERBETREUUNG GRUNDGESETZ KOMMUNALPOLITIK

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Gegenstand

Verlagerung von Aufgaben im Bereich der Kinderbetreuung gem § 3 Abs 4 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (juris: KiFöG ST) bei verfassungskonformer Auslegung verfassungsgemäß - Kommunalverfassungsbeschwerde zwar zulässig, insb nicht gem Art 93 Abs 1 Nr 4b GG, § 91 BVerfGG subsidiär, aber nach Maßgabe der Gründe unbegründet


Leitsatz

1. Zu den für die Länder zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes gehört Art. 28 Abs. 2 GG. Das Landesrecht darf daher keine Regelungen enthalten, die mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind .

2. Der Grundsatz der Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG findet keine Anwendung, wenn die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinter dem Gewährleistungsniveau des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt .

3. Zu den grundlegenden Strukturelementen von Art. 28 Abs. 2 GG gehört die Eigenständigkeit der Gemeinden auch und gerade gegenüber den Landkreisen.

4. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG konstituiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach der Gesetzgeber den Gemeinden örtliche Aufgaben nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen darf. Das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration scheidet als Rechtfertigung eines Aufgabenentzugs aus. Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung rechtfertigen eine Hochzonung erst, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde .

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nach Maßgabe der Gründe zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerinnen sind acht kreisangehörige [X.] in [X.]. Sie waren gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2 des [X.] in Tageseinrichtungen und in [X.] des [X.] [X.] (Kinderförderungsgesetz - [X.] LSA) vom 5. März 2003 Verpflichtete des Anspruchs auf Kinderbetreuung. Mit Art. 1 [X.] Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 hat der [X.]gesetzgeber die Regelung neu gefasst und die Verpflichtung zur Erfüllung dieses Anspruchs in § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2 [X.] LSA auf Landkreise und kreisfreie [X.]ädte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragen.

2

Die Beschwerdeführerinnen sehen in der gesetzlichen Neuregelung einen verfassungswidrigen Entzug der Aufgaben und machen insoweit eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] geltend.

3

1. Das Kinderförderungsgesetz [X.] vom 5. März 2003 trat am 8. März 2003 in [X.] (GVBl LSA S. 48 ff.). Darin wurden die [X.] statt der bis dahin für die Vergabe von Kinderbetreuungsplätzen zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu Verpflichteten des Anspruchs auf Kinderbetreuung bestimmt und ihnen Pflichten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Kindertagesstätten auferlegt. Das Gesetz wurde unter anderem am 12. November 2004 (GVBl LSA S. 774), am 5. November 2009 (GVBl LSA S. 514, 518) und am 17. Februar 2010 (GVBl LSA S. 69) geändert und enthielt in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 geltenden Fassung unter anderem folgende Regelungen:

§ 3

Anspruch auf Kinderbetreuung

(Fassung vom 12. November 2004)

(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land [X.] hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch

1. auf einen ganztägigen Platz (§ 17 Abs. 2) in einer Tageseinrichtung,

a) bis zum Schuleintritt, wenn aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 des [X.] ein Bedarf für eine solche Förderung besteht,

b) vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang,

c) ausnahmsweise, wenn und solange das Jugendamt entscheidet, Leistungen nach § 3a Abs. 3 Satz 1 zu erbringen,

2. auf einen Halbtagsplatz von mindestens fünf [X.]unden täglich oder 25 Wochenstunden in allen anderen Fällen.

([X.])

(2) Von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land [X.] Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung, soweit Plätze vorhanden sind.

(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 richtet sich gegen die [X.], in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die [X.] Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, richtet sich der Anspruch gegen diese, wenn ihr diese Aufgabe von allen Mitgliedsgemeinden zur Erfüllung übertragen wurde.

([X.])

§ 3b

Wunsch- und Wahlrecht

(Fassung vom 12. November 2004)

(1) Die Leistungsberechtigten nach § 3 haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen. Sie sind von der [X.] auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

([X.])

§ 9

Träger

(Fassung vom 5. März 2003)

(1) Träger von Tageseinrichtungen können sein:

1. [X.], Zusammenschlüsse von [X.], Verwaltungsgemeinschaften,

2. anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder

3. sonstige juristische Personen, deren Zweck das Betreiben einer Tageseinrichtung ist und die die Anforderungen des [X.]euerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllen.

(...)

(3) Die Einrichtung oder die Übernahme von Tageseinrichtungen durch Träger im Sinne von Absatz 1 Nrn. 2 oder 3 soll durch die [X.] unterstützt werden.

§ 10

Sicherstellungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien [X.]ädte

(Fassung vom 5. März 2003)

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen [X.]ruktur von Tageseinrichtungen.

(2) Die [X.]personen sollen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fachlich beraten werden. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die [X.] bei der Bereitstellung von [X.] nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 unterstützen, insbesondere durch den Nachweis geeigneter [X.]personen.

§ 11

Finanzierung der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in [X.]

(Fassung vom 17. Februar 2010)

(1) [X.] beteiligt sich an den Kosten der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in [X.] nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 Satz 2 und 3, soweit diese den Umfang eines Betreuungsangebotes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] übersteigt. Letztere sind auf den [X.] nach Absatz 5 anzurechnen.

([X.])

(4) Wird eine Tageseinrichtung von einem freien Träger gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 betrieben, erstattet die Leistungsverpflichtete, in deren Zuständigkeitsbereich die Tageseinrichtung ihren Sitz hat, auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge nach § 13 sowie eines Eigenanteils des Trägers von in der Regel bis zu 5 v. H. der Gesamtkosten. Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit sind im Übrigen die Kosten maßgeblich, die die Leistungsverpflichtete selbst als Träger einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte. Die [X.] sollen vertragliche Vereinbarungen mit den freien Trägern über den Umfang der Kostenerstattung abschließen, die auch Regelungen über die zu leistenden Abschlagszahlungen enthalten.

§ 13

Elternbeiträge

(Fassung vom 5. November 2009)

Hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen gelten die Regelungen in § 90 des [X.] ([X.]) Träger gemäß § 9 Abs. 1 [X.], in deren Gebiet ein Elternbeirat entsprechend § 19 Abs. 5 gebildet wurde, haben auch diesen Elternbeirat zu beteiligen.

4

2. Mit Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 (GVBl LSA S. 38 ff.) hat der Gesetzgeber das [X.] in [X.] neu geordnet. Die meisten Änderungen sind gemäß Art. 6 Abs. 1 des Änderungsgesetzes mit Wirkung zum 1. August 2013 in [X.] getreten, der neu eingefügte § 11a [X.] LSA erst zum 1. Januar 2015 (Art. 6 Abs. 3 des Änderungsgesetzes). Die Neuregelung betraf im Wesentlichen die Verlagerung der Leistungsverpflichtung zur Bereitstellung von Plätzen in der Tageseinrichtung auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Einführung von Qualitätsstandards und die Finanzierung der Kinderbetreuung. Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurden unter anderem folgende Bestimmungen neugefasst:

§ 3

Anspruch auf Kinderbetreuung

(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land [X.] hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung.

(2) Von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land [X.] Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung, soweit Plätze vorhanden sind.

([X.])

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

([X.])

§ 10

Sicherstellungsaufgabe und Bedarfsplanung

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen [X.]ruktur von Tageseinrichtungen. Sie haben eine Bedarfsplanung gemäß § 80 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des [X.] aufzustellen. Mit den kreisangehörigen [X.], Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, den Trägern der freien Jugendhilfe und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist in allen Phasen der Bedarfsplanung das Benehmen herzustellen.

(2) Die Tageseinrichtungen und die [X.]personen sollen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fachlich beraten werden.

§ 11

Grundsätze der Finanzierung

(1) Die Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen sowie in [X.] wird gemeinsam durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die [X.], Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, in deren Gebiet die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie die Eltern finanziert. [X.] und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich durch Zuweisungen.

(2) Soweit Kinder in Tageseinrichtungen oder in [X.] Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a des [X.] oder nach den §§ 53 und 54 des [X.] in Verbindung mit § 55 Abs. 2 [X.] des [X.] erhalten, erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen nach den §§ 78a bis 78g des [X.] oder nach den §§ 75 bis 81 des [X.]. Bei Inanspruchnahme von [X.] erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.

§ 11a

Vereinbarungen, Rahmenvertrag

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe schließt mit den Trägern von Tageseinrichtungen für seinen Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e des [X.] im Einvernehmen mit den [X.], Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.

([X.])

§ 13

Kostenbeiträge

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in [X.] sind von den Eltern Kostenbeiträge zu erheben. Sie sind nach der Anzahl der vereinbarten Betreuungsstunden zu staffeln.

(2) Der Kostenbeitrag wird durch die [X.] oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Anhörung der Träger von Tageseinrichtungen und der [X.]elternvertretung, festgelegt. Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Der Kostenbeitrag wird durch die [X.] oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erhoben. Die Erhebung kann auf die Träger von Tageseinrichtungen übertragen werden.

5

3. Die Änderung des [X.] [X.] zum 1. August 2013 ging einher mit einer ebenfalls zu diesem Tag wirksam gewordenen Neufassung des § 24 [X.]. Demnach sind Kinder (§ 7 Abs. 1 [X.] [X.]) bedarfsgerecht in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder einer [X.] (§ 22 Abs. 1 Satz 2 [X.]) zu fördern. Dabei handelt es sich in Bezug auf Kinder unter einem Jahr (§ 24 Abs. 1 [X.]) und auf schulpflichtige Kinder (§ 24 Abs. 4 [X.]) um eine [X.] Pflicht. Ein- bis zweijährige Kinder (§ 24 Abs. 2 [X.]) und dreijährige Kinder bis zum Schuleintritt (§ 24 Abs. 3 [X.]) haben dagegen einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz (vgl. [X.] 140, 65 <84 Rn. 43 f.>; [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016 - [X.] -, juris, Rn. 17; [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], 1. Aufl. 2014, § 24 Rn. 8 ff.). Nach § 24 Abs. 6 [X.] bleibt weitergehendes [X.]recht unberührt. Das Nähere über Inhalt und Umfang der in § 24 [X.] normierten Rechte und Pflichten regelt das [X.]recht (§ 26 Satz 1 [X.]). Der Rechtsanspruch richtet sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 [X.] gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, bestimmt ebenfalls das [X.]recht (§ 69 Abs. 1 [X.]). In [X.] sind dies gemäß § 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz des [X.] [X.] ([X.] LSA) die Landkreise und kreisfreien [X.]ädte.

6

4. Anlass für die Änderung des [X.] [X.] war ein befürchteter Interessenkonflikt bei den [X.], der sich nach Auffassung des Gesetzgebers daraus ergeben sollte, dass die [X.] sowohl Verpflichtete des [X.] waren als auch selbst Betreuungsplätze anboten und anbieten. Da diese auch von freien Trägern bereitgestellt werden, stehen sich [X.] und freie Träger als Wettbewerber gegenüber. Allerdings soll die öffentliche Jugendhilfe nach § 4 Abs. 2 [X.] von eigenen Maßnahmen absehen, soweit freie Träger ein ausreichendes Angebot bereitstellen. Daraus wird mitunter die Subsidiarität kommunaler Betreuungsangebote gegenüber jenen der freien Jugendhilfe abgeleitet, jedenfalls aber ein gewisser Vorrang der freien Träger (vgl. [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], § 4 Rn. 45). Zum Anlass für die Änderung des [X.] [X.] heißt es in der Gesetzesbegründung ([X.]/1258 vom 4. Juli 2012):

Leistungsverpflichteter (§ 3 Abs. 4)

Leistungsverpflichtete werden wieder die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Auf [X.]ebene kommt es zu einem Interessenkonflikt. Viele [X.] sind selbst Träger von Tageseinrichtungen. Bei abnehmenden Kinderzahlen könnten sie daher ihren Tageseinrichtungen den Vorrang geben, was wiederum gegen den [X.] (§§ 3, 4 [X.]) verstoßen würde. Dieses kann allerdings nur auf [X.] der Landkreise zuverlässig vermieden werden. Kommunale Einrichtungen und Einrichtungen freier Träger treten so in einen Wettbewerb.

7

5. Die Beschwerdeführerinnen erhoben im Januar 2014 zusammen mit über 50 anderen [X.] gemäß Art. 75 Nr. 7 Verf LSA, § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das [X.] ([X.]gesetz - [X.] LSA) eine Kommunalverfassungsbeschwerde zum [X.] [X.], mit der sie mehrere Vorschriften des Änderungsgesetzes zum Kinderförderungsgesetz und anderer Gesetze angriffen.

8

Die für eine Kommunalverfassungsbeschwerde zum [X.] [X.] maßgeblichen Bestimmungen der Verfassung des [X.] [X.] vom 16. Juli 1992 (GVBl LSA 1992 S. 600, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014, GVBl LSA S. 494) lauten:

Artikel 2 Verf LSA

Grundlagen

([X.])

(3) Die kommunale Selbstverwaltung wird gewährleistet.

([X.])

Artikel 75 Verf LSA

Zuständigkeiten

[X.]esverfassungsgericht entscheidet

([X.])

7. über [X.]beschwerden von [X.] und [X.]verbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 87 durch ein [X.]gesetz, ([X.])

Artikel 87 Verf LSA

Kommunale Selbstverwaltung

(1) Die [X.] ([X.] und Landkreise) und die [X.]verbände verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(2) Die [X.] sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben selbständig wahrzunehmen, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen [X.]ellen übertragen sind.

(3) Den [X.] können durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen und st[X.]tliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln. Führt die Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der [X.], ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen.

(4) [X.] sichert durch seine Aufsicht, dass die Gesetze beachtet und die nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben weisungsgemäß ausgeführt werden.

(5) Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts können für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gegenüber ihren Mitgliedern durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gebildet werden.

§ 51 [X.] LSA

(1) [X.] und [X.]verbände können die [X.]beschwerde mit der Behauptung erheben, durch ein [X.]gesetz in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 87 der Verfassung des [X.] [X.] verletzt zu sein.

9

Die Beschwerdeführerinnen wandten sich unter anderem gegen die Neufassung in § 3 Abs. 4 [X.] LSA und rügten eine Verletzung der durch die Verfassung des [X.] [X.] gewährleisteten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung.

Die [X.]beschwerde hatte hinsichtlich einer die Aufgabenfinanzierung betreffenden Bestimmung Erfolg. Im Übrigen wurde sie durch Urteil des [X.] [X.] vom 20. Oktober 2015 - [X.] -(DVBl 2015, S. 1535 ff.) zurückgewiesen. Dabei führte das [X.] [X.] mit Blick auf die hier in Rede stehende Übertragung der Leistungsverpflichtung aus:

Es fehle bereits an einem Eingriff in ein durch die [X.] gewährleistetes Recht der [X.]. Maßstab sei insoweit Art. 87 Verf LSA. Nach dessen Absatz 1 hätten die drei kommunalen [X.]n, das heißt die [X.] ([X.] und Landkreise) und die [X.]verbände, gemeinsam gegenüber [X.] den Vorrang. Ein Vorrangverhältnis untereinander, welches die [X.] vor einer Verlagerung von Zuständigkeiten auf die Landkreise schütze, bestehe in der Verfassung des [X.] [X.] grundsätzlich nicht. Diese ordne vielmehr einen Dualismus der [X.] von [X.] und [X.] an; danach sei die gemeindliche Selbstverwaltung nur eine Form der kommunalen Selbstverwaltung und stehe gleichrangig neben jener der Landkreise. Nach den landesverfassungsrechtlichen Vorgaben sei eine Verlagerung von Aufgaben von der [X.]- auf die Kreisebene daher grundsätzlich kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 87 Abs. 1 Verf LSA. Ein solcher sei erst dann anzunehmen, wenn durch die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eine der beiden kommunalen [X.]n so ausgehöhlt werde, dass nur noch eine "leere Hülle" [X.] und damit die sowohl für [X.] als auch für Landkreise bestehende "institutionelle Bestandsgarantie" in Frage stellte. Das sei vorliegend aber nicht der Fall (LVerfG [X.], Urteil vom 20. Oktober 2015 - [X.] -, DVBl 2015, S. 1535 <1538 f.>). Diese Auslegung von Art. 87 Abs. 1 Verf LSA stützte das [X.] vor allem auf dessen Entstehungsgeschichte (LVerfG [X.], Urteil vom 20. Oktober 2015 - [X.] -, DVBl 2015, S. 1535 <1539>).

Zwar gewährleiste Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen Mindestschutz, den das [X.]recht nicht unterschreiten dürfe. Dieses Gebot richte sich jedoch nur an das [X.]recht insgesamt. Dem [X.]sgeber schreibe es nicht vor, welches Schutzniveau die [X.] vorsehen müsse. Das Grundgesetz enthalte keine Vorgaben dazu, durch Normen welchen Ranges seine Garantien landesrechtlich umgesetzt werden müssten. Gewähre es einen weitergehenden Schutz als die [X.], könne dies den landesverfassungsrechtlichen Schutzumfang nicht erweitern. In einer solchen Diskrepanz liege kein "geltungsvernichtender Wi[X.]pruch", sondern eine strukturbedingte Normalität in einer bundesst[X.]tlichen Ordnung mit ihren getrennten und eigenständigen [X.]räumen. Maßstab für die Begründetheit einer [X.]beschwerde zum [X.] sei allein das [X.] und nicht Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] (LVerfG [X.], Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.[X.]). Es entstünden dadurch auch keine Rechtsschutzlücken. Eine Prüfung am Maßstab des Art. 28 Abs. 2 [X.] sei dem [X.] verwehrt, sie stehe allein dem [X.] zu (LVerfG [X.], Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.[X.]).

Im Übrigen erscheine der mit der angefochtenen Regelung verbundene Eingriff in das grundgesetzliche Aufgabenverteilungsprinzip auch im Lichte des - nicht maßgeblichen - Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] gerechtfertigt. Insoweit dürften die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Rückübertragung der erst 2003 auf die [X.] verlagerten Aufgaben bei der Erfüllung des Leistungsanspruches auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausreichen, um diese zu rechtfertigen (LVerfG [X.], Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.[X.]).

Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Übertragung der Leistungsverpflichtung von den [X.] auf die Landkreise und kreisfreien [X.]ädte verstoße gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Der Zulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde stünden weder deren Subsidiarität gegenüber dem Rechtsweg zum [X.] noch die für Rechtssatzverfassungsbeschwerden geltende Jahresfrist des § 93 Abs. 3 B[X.] entgegen. Die Kommunalverfassungsbeschwerde des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 B[X.] sei nur gegenüber solchen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfen subsidiär, die einen gegenüber den bundesrechtlichen Vorgaben materiell gleichwertigen Rechtsschutz gewährleisteten. Dies sei in [X.] jedoch nicht der Fall. Indem das [X.] von [X.] in der Auslegung des [X.] [X.] und Landkreise als eine kommunalverfassungsrechtliche Einheit behandele, setze es sich zu Art. 28 Abs. 2 [X.] in Wi[X.]pruch, der den [X.] Eigenständigkeit auch und gerade gegenüber den [X.] garantiere. Unter diesem Blickwinkel sei auch die Jahresfrist gewahrt. [X.]elle sich, wie vorliegend, erst nach Durchführung eines landesverfassungsgerichtlichen Verfahrens heraus, dass ein gleichwertiger Rechtsschutz auf [X.]ebene nicht bestehe, beginne die Frist des § 93 Abs. 3 B[X.] erst mit dem Abschluss dieses Verfahrens zu laufen.

Die Übertragung der Leistungsverpflichtung von den [X.] auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe greife in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung ein. Mit der Leistungsverpflichtung seien von den [X.] bislang autonom wahrgenommene Aufgaben untrennbar verbunden gewesen. So hätte die Leistungsverpflichtung insbesondere die ortsbezogene Zuständigkeit zur Planung und Koordinierung eines nachfrageadäquaten Betreuungsangebots im jeweiligen [X.]gebiet umfasst. Im Einzelnen habe hierzu gehört:

- die Koordinierung und Durchsetzung des Anspruchs auf Kinderbetreuung im Wege der Erarbeitung einer Bedarfsanalyse und Bedarfsplanung,

- die Erstellung und Fortschreibung einer Leitplanung im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung zur Sicherung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in Kindertageseinrichtungen im [X.]gebiet (unter Berücksichtigung der künftigen Auslastung mit Blick auf die demographische Entwicklung und etwaigen Sanierungsbedarf),

- die Entwicklung und konzeptionelle Planung des Platzangebots sowie des Bestandes an Kindertageseinrichtungen und Planumsetzung in engem Zusammenwirken mit den freien Trägern,

- die Vermittlung von Plätzen in Kindertagesstätten an die Leistungsberechtigten (Beschei[X.]tellung für die An-, Um- und Abmeldung), Entscheidung über Anträge auf Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts,

- die Erstellung von [X.],

- die Federführung bei Haushalts- und Finanzplanung in den Einrichtungen,

- der Abschluss der vertraglichen Grundlagen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen freier Träger im [X.]gebiet,

- die Abstimmung der Gebühren zwischen den Kindertageseinrichtungen einer [X.],

- die Defizitabrechnungen mit den freien Trägern in Bezug auf Vorauszahlungen und Endabrechnungen.

Mit der Zuordnung der Leistungsverpflichtung zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe seien ihnen die genannten [X.] entzogen worden. Bei der Verlagerung dieser mit der Leistungsverpflichtung zusammenhängenden örtlichen [X.] auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe habe es sich daher um einen echten Entzug örtlicher Aufgaben zu Lasten der kreisangehörigen [X.] gehandelt.

Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Die Gesetzesänderung verfolge schon kein legitimes Ziel. Die Befürchtung, die [X.] könnten sich nicht an bundesgesetzliche Vorgaben halten, indem sie freie Träger rechtswidrig benachteiligten, entbehre jeder Grundlage und werde auch durch den zu beobachtenden stetigen Anstieg freier Träger bei den Betreuungseinrichtungen widerlegt. Der [X.]gesetzgeber missverstehe außerdem die einschlägigen bundesgesetzlichen Vorgaben. Diese verlangten gerade keinen unbedingten Vorrang der freien Träger und forderten insbesondere nicht, dass das vorhandene Angebot öffentlicher Einrichtungen reduziert werden müsse. Ferner werde das mit der Gesetzesänderung verfolgte Ziel nicht folgerichtig und systemkonform umgesetzt. In jedem Fall sei die Änderung aber unverhältnismäßig. Sollten sich [X.] nicht rechtskonform verhalten - eine Annahme, für die im Übrigen jede empirische Grundlage fehle - sei dem mit Mitteln der Rechtsaufsicht zu begegnen.

Der [X.], der [X.]esrat, die [X.]esregierung ([X.] und [X.], Senioren, Frauen und Jugend), der Landtag [X.], alle [X.]regierungen, der [X.], der [X.], der [X.], der [X.], die [X.], die [X.]vereinigung für Gesundheit [X.] e.V., der [X.]esverband für [X.] e.V., der [X.] und der [X.] in [X.] e.V. hatten Gelegenheit zur [X.]ellungnahme. Von dieser Möglichkeit haben die [X.]regierung [X.], der [X.], der [X.], der [X.] und der [X.]esverband für [X.] e.V. Gebrauch gemacht.

1. Die [X.]regierung [X.] hält die Kommunalverfassungsbeschwerde für unzulässig. Sie sei gegenüber der [X.]beschwerde zum [X.] subsidiär. Von dieser hätten die Beschwerdeführerinnen - teilweise erfolgreich - Gebrauch gemacht. Unerheblich sei dabei, ob die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.] und § 91 Satz 2 B[X.] enthaltene [X.] nur voraussetze, dass auf [X.]ebene überhaupt ein verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehe, oder ob darüber hinaus auch zu fordern sei, dass die in der [X.] enthaltene Selbstverwaltungsgarantie den in Art. 28 Abs. 2 [X.] enthaltenen Gewährleistungen gleichwertig sein müsse. Im ersten Fall sei die [X.]beschwerde unzulässig, weil in [X.] vor dem [X.] Rechtsschutz gegen förmliche Gesetze gewährt werde. Die zweite Alternative komme von vornherein nicht in Betracht, weil sie eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen [X.] und den [X.] unmöglich mache und der [X.] der Länder nur unzureichend Rechnung trage. Sie liefe auf eine unzulässige bundesverfassungsgerichtliche Kontrolle landesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen hinaus und würde so zu einer nicht gewollten Verdopplung des Rechtsschutzes führen. Beschwerdeführende [X.] könnten im Falle des Misserfolgs einer Kommunalverfassungsbeschwerde zum [X.] stets behaupten, der insoweit gewährte Rechtsschutz bleibe hinter den Gewährleistungen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] zurück.

Auch die Beschwerdefrist sei nicht gewahrt. Die Rechtslage sei auch schon vor dem von den Beschwerdeführerinnen erwirkten Urteil des [X.] klar gewesen. Dies folge aus dem Wortlaut von Art. 87 Abs. 1 Verf LSA, in dem die in Art. 28 Abs. 2 [X.] verankerte Differenzierung zwischen [X.] und [X.] gerade nicht zum Ausdruck komme, sowie aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. [X.]esverfassungsgericht habe sich zu keinem [X.]punkt dahingehend geäußert, dass der [X.] [X.] ein dem Grundgesetz vergleichbares Konzept zugrunde liege. Um die Frist des § 93 Abs. 3 B[X.] zu wahren, hätten die Beschwerdeführerinnen die vorliegende Kommunalverfassungsbeschwerde daher parallel zur [X.] erheben müssen.

Die Kommunalverfassungsbeschwerde sei aber auch unbegründet. Der mit der Übertragung der Leistungsverpflichtung auf die Landkreise gegebenenfalls verbundene Eingriff in die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie sei gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe dadurch Synergieeffekte mit den Aufgaben Kinderbetreuung, Kin[X.]chutz und Hilfe zur Erziehung erzielen und zugleich Interessenkonflikte in den [X.] a[X.]auen wollen. Die [X.] stünden mit Blick auf das Angebot von Tageseinrichtungen der Kinderbetreuung im Wettbewerb mit freien Trägern, denen nach § 4 Abs. 2 [X.] ein Vorrang zukomme. In [X.]en abnehmender Kinderzahlen habe eine Verzerrung des [X.] gedroht, weil die [X.] geneigt seien, ihren eigenen Tageseinrichtungen den Vorrang zu geben. Dies gelte beson[X.] angesichts des stetig gestiegenen Anteils an freien Trägern, der im Jahr 2013 in [X.] 45 % betragen habe; ein weiterer Anstieg sei zu erwarten gewesen. Diese Entwicklung habe einen strukturellen Anreiz für die [X.] dargestellt, ihre eigenen Einrichtungen zu bevorzugen. Das damit verbundene Konfliktpotential habe sich in der Vergangenheit bei Fragen der Kostenerstattung auch realisiert. Hier hätten [X.] bewusst zu niedrige Kosten angesetzt, wodurch freie Träger finanziell schlechter gestellt worden seien. Auch hätten [X.] ihre Pflicht zur Kostentragung sogar dem Grunde nach bestritten, obwohl sie zu deren Übernahme gesetzlich verpflichtet gewesen seien.

Die Übertragung der Leistungsverpflichtung sei geeignet, erforderlich und angemessen, um die dargestellten Zwecke zu erreichen. Ein Einschreiten im Wege der Rechtsaufsicht wäre nicht gleichermaßen wirksam gewesen, da dies eine konkrete Rechtsverletzung voraussetze und den strukturellen Konflikt daher nicht neutralisieren könne. Zudem habe die Aufgabenentziehung nur ein geringes Gewicht gehabt. In der Sache habe die Neuregelung keinerlei Veränderungen in Bezug auf die Vermittlung von Plätzen in freien und kommunalen Einrichtungen nach sich gezogen. Allein die diesbezügliche Planungs- und Gewährleistungsverpflichtung treffe nun Landkreise und kreisfreie [X.]ädte. Soweit [X.] bislang die Bedarfsplanung wahrgenommen hätten, sei dies keine ihnen zugewiesene Aufgabe gewesen. Die Pflicht habe vielmehr schon immer [X.] und kreisfreien [X.]ädten [X.], die diese freilich teilweise nicht erfüllt und insoweit ein Vakuum geschaffen hätten, in das die [X.] hineingestoßen seien. Soweit die Bedarfsplanung betroffen sei, ändere die Neuregelung daher nichts am bisherigen Rechtszustand. Im Übrigen würden die [X.] von Planung und Gestaltung des Leistungsangebots nicht vollständig ausgeschlossen, sondern behielten bestimmenden Einfluss.

Soweit kreisfreie [X.]ädte und beson[X.] ermächtigte [X.] zugleich Träger der Einrichtungen und der öffentlichen Jugendhilfe seien, bleibe der Interessenkonflikt zwar abstrakt bestehen; bei entsprechender Größe der [X.] könne dies aber durch eine hinreichend klare interne Kompetenzverteilung aufgefangen werden.

2. Der [X.] führt aus, dass die in § 24 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] normierte Verpflichtung der Landkreise als Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Pflicht zur sorgfältigen Planung der Jugendhilfe im Bereich der Kindertagesbetreuung begründe. Sie hätten ferner dafür zu sorgen, dass freie und öffentliche Träger die benötigten Plätze schüfen. Wenn dies nicht gelinge, seien sie verpflichtet, selbst eigene Plätze bereitzustellen. Dies sei allerdings bis heute nie der Fall gewesen.

Die Kindertagesbetreuung werde bundesweit nahezu flächendeckend von den kreisangehörigen [X.]ädten und [X.] gewährleistet. In [X.] seien die [X.] durchweg hinreichend leistungsfähig, um die organisatorischen Aufgaben der Kindertagesbetreuung selbst wahrnehmen zu können. Davon blieben die [X.]ellung der Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Gesamtverantwortung jedoch unberührt. Im Übrigen habe die Wahrnehmung der den [X.] im Land [X.] im Bereich der Kindertagesbetreuung übertragenen Aufgaben nie Anlass zur Kritik gegeben.

3. Der [X.] erläutert, dass die Sicherstellung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] eine umfangreiche Bedarfsanalyse und Bedarfsplanung der öffentlichen Träger der Jugendhilfe voraussetze. Um ein bedarfsgerechtes, vielfältiges und wohnortnahes lokales Angebot sicherzustellen und den Wünschen der Eltern zu entsprechen, sei darauf zu achten, dass möglichst verschiedene Angebote vorhanden seien. Dabei seien vielfältige Kriterien zu berücksichtigen (Wohnort- oder Arbeitsplatznähe, Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, pädagogische Ausrichtung, Betreuungszeiten) und eine kleinräumige Analyse und Planung erforderlich. Für diese würden unterschiedliche Instrumente (Elternbefragung, Auswertung von Informationen über die Entwicklung von Wohnraum und Arbeitsmarkt sowie zur demographischen Entwicklung, Zusammenarbeit mit freien, kirchlichen und gewerblichen Trägern) eingesetzt, die genaue Kenntnisse der lokalen Situation erforderten. [X.]ädte und [X.] hätten wichtige Aufgaben bei der Gewinnung, Aus- und Fortbildung von Pflegepersonen und bei der Vermittlung von Betreuungsplätzen. Zu ihren Aufgaben gehöre schließlich auch der Betrieb eigener Einrichtungen, die damit zusammenhängende Haushalts- und Finanzplanung, der Abschluss von Verträgen mit freien und gewerblichen Trägern, die Abrechnung mit diesen Trägern, die Erstellung von [X.] und der Erlass einer Gebührenordnung.

Gründe, die einer Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die kreisangehörigen [X.]ädte und [X.] entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Die Aufgaben hätten einen starken lokalen Bezug, der ihre Anbindung an [X.] sinnvoll erscheinen lasse. Die Landkreise hätten durch Gebietsreformen zudem eine Größe erlangt, bei der sie Aufgaben der örtlichen Daseinsvorsorge nur noch schwer erfüllen könnten.

4. Der [X.] ist der Auffassung, aus Art. 28 Abs. 2 [X.] folge ein verfassungsunmittelbares Recht der [X.], Kindertageseinrichtungen zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Dies sei eine Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge und eine Angelegenheit der örtlichen [X.]. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe würden von den [X.] umfangreiche Planungen zur Bedarfsermittlung der verschiedenen Anspruchsgruppen durchgeführt, müssten Plätze vermittelt, Anträge unter Wahrung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern bearbeitet und Verträge mit freien Trägern abgeschlossen werden. Es sei daher folgerichtig, wenn den kreisangehörigen [X.] eine Sicherstellungsfunktion zugesprochen werde, die neben die Pflichten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe trete.

Es habe sich bewährt, dass in [X.] bislang die [X.] den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung zu gewährleisten gehabt hätten. Nur so habe ein bedarfsgerechtes Angebot orts- und [X.] geplant und mit den freien Trägern im [X.]gebiet koordiniert werden können. Gründe, diese Aufgabe auf die Landkreise zu übertragen, gebe es nicht. Im Gegenteil habe die Gebietsreform in [X.] beson[X.] große [X.] hervorgebracht, die auch entsprechend leistungsfähig seien. Die Landkreise seien dagegen zu groß und heterogen geworden, als dass eine ortsnahe, auf die Bedürfnisse von Eltern und Kindern ausgerichtete Planung noch möglich sei. Zwischen den [X.] und den freien Trägern habe sich ein [X.] Vertrauensverhältnis entwickelt. 45 % der Einrichtungen in [X.] würden heute durch freie Träger betrieben, obwohl 1990 alle Einrichtungen noch von den [X.] betrieben worden seien. Dies allein belege, dass die [X.] ihren eigenen Einrichtungen weder den Vorrang gäben, noch diese bei der Finanzierung bevorzugten. Nach der Neuregelung habe den [X.] hinsichtlich der freien Träger zwar eine - vom [X.] beanstandete - Restfinanzierungsverantwortung [X.]; sie dürften aber nicht mehr die Verhandlungen mit den freien Trägern führen.

5. Der [X.]esverband für [X.] e.V. führt aus, dass diejenige [X.]elle, die die Gesamtverantwortung innehabe, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen sorgen müsse. Obwohl sich der Rechtsanspruch gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe und damit in der Regel gegen einen Landkreis oder eine kreisfreie [X.]adt richte, erfolge die konkrete Erfüllung und Bearbeitung des Rechtsanspruchs in der Regel auf [X.]. Der örtliche Träger sei zwar für die Bereitstellung verantwortlich; Auswahl und Besichtigung der Einrichtungen erfolgten jedoch auf [X.]. An die Einrichtungen wendeten sich in der Regel auch die Eltern, wenn sie einen Betreuungsplatz suchten. Entschieden sich die Eltern für eine kommunale Einrichtung, seien typischerweise die Einrichtung und die [X.] für Vermittlung und Bewilligung zuständig. Sehr häufig würden Kinder bei mehreren Einrichtungen angemeldet, um die Erfolgsaussichten auf einen Platz zu erhöhen, woraus sich [X.] ergäben. Ohne die Mitwirkung des Leistungsträgers auf [X.] könne ein Betreuungsplatz daher in der Regel nicht bereitgestellt werden.

Die Befürchtung des Gesetzgebers, [X.] könnten ihre Einrichtungen bevorzugen, sei aus Sicht des [X.] begründet. Dessen Mitglieder berichteten häufig, dass [X.] Eltern offensiv zu einer kommunalen Einrichtung rieten. Allerdings bedeute die Übertragung der Zuständigkeit auf die Landkreise als solche keine Abhilfe. Auch dort komme es häufig vor, dass "st[X.]tliche" Einrichtungen gegenüber solchen freier Träger bevorzugt würden. Diesem Mangel könne nur dadurch abgeholfen werden, dass auch Zusammenschlüsse freier Träger in der Planung frühzeitig beteiligt würden. Das sei bislang nicht der Fall. Die Fähigkeit zur Aufgabenerfüllung hänge daher nicht davon ab, ob sie von den [X.] oder den Kreisen erfüllt würden, sondern davon, ob alle Träger der verschiedenen Einrichtungen in die Bedarfsplanung einbezogen würden. Es bestehe schließlich kein Grund zur Annahme, dass dem Subsidiaritätsgebot für kommunale Einrichtungen durch eine Verlagerung der Aufgaben auf die Landkreise gedient sei. Sinnvoll seien allein landesrechtliche Vorgaben.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2017 haben die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen vertieft und ergänzt.

Die [X.]regierung [X.] hat klarstellend ausgeführt, dass den [X.] mit der angegriffenen Gesetzesänderung vom 23. Januar 2013 keine Planungs- und Koordinierungsrechte entzogen worden seien. Die Neuregelung in § 3 Abs. 4 [X.] LSA betreffe ausschließlich die Frage, wer Adressat des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderbetreuung sei und diesen zu erfüllen habe. Es handele sich insoweit um die Auferlegung einer Gewährleistungspflicht, für die nunmehr die Jugendämter einzustehen hätten. Dies führe zu keinem Kompetenzzuwachs bei den [X.], sondern begründe, im Gegenteil, neue Haftungsrisiken für diese, weil die Nichtbereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes einen Amtshaftungsanspruch auslösen könne. Auswirkungen habe die Neuregelung lediglich an drei [X.]ellen: Unmittelbar regele sie, wer [X.] des Anspruchs auf Kinderbetreuung sei, mittelbar wirke sie sich aber auf das Wunsch- und Wahlrecht (§ 3b Abs. 1 [X.]. § 3 Abs. 4 [X.] LSA) und die Unterstützungspflicht zur Einrichtung oder Übernahme von Tageseinrichtungen durch Träger gemäß § 9 Abs. 3 [X.] LSA aus. In der Sache diene sie der [X.]ärkung der Jugendämter, die die von ihnen zu erbringenden Leistungen aus einer Hand anbieten könnten. Dies sei im Sinne einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung, für welche die örtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 79a [X.] zu sorgen hätten.

Die [X.]beschwerde ist zulässig.

Die [X.] wenden sich ausdrücklich gegen Art. 1 [X.] Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013. Dabei handelt es sich um einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 Satz 1 B[X.], durch den sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind ([X.]). Die Kommunalverfassungsbeschwerde genügt auch den Anforderungen des [X.]es gemäß Art. 93 Nr. 4b [X.], § 91 Satz 2 B[X.] (I[X.]) und wurde fristgemäß erhoben (II[X.]).

1. Mit ihrer kommunalen [X.]beschwerde greifen die Beschwerdeführerinnen unmittelbar Art. 1 [X.] Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 an, soweit mit diesem § 3 Abs. 3 [X.] LSA 2004 geändert und als § 3 Abs. 4 [X.] LSA 2013 neu gefasst wurde.

2. Die angegriffene Norm betrifft unmittelbar die Auswechslung des zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung Verpflichteten gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] LSA. Dem Beschwerdevorbringen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerinnen auch gegen die Entziehung der mit der Leistungsverpflichtung typischerweise zusammenhängenden Aufgaben wenden.

a) Das betrifft insbesondere die Regelungen in § 3b Abs. 1 und § 9 Abs. 3 [X.] LSA, die selbst zwar unverändert geblieben sind, jedoch auf den [X.] im Sinne des § 3 Abs. 3 [X.] LSA 2004 Bezug nehmen und daran rechtliche Wirkungen knüpfen.

Gemäß § 3b Abs.1 [X.] LSA haben die Leistungsberechtigten nach § 3 [X.] LSA das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Einrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder einem anderen Ort zu wählen. Sie sind von den [X.] auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 9 Abs. 3 [X.] LSA soll die Einrichtung oder die Übernahme von Tageseinrichtungen durch Träger im Sinne von Abs. 1 [X.] (anerkannte Träger der freien Jugendhilfe) oder [X.] (sonstige juristische Personen, deren Zweck das Betreiben einer Tageseinrichtung ist und die die Anforderungen des [X.]euerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllen) durch die [X.] unterstützt werden. Mit dem Fortfall der Leistungsverpflichtung sind damit auch die in § 3b Abs. 1 und § 9 Abs. 3 [X.] LSA geregelten Aufgaben auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe übergegangen. Da diese Vorschriften an die [X.]ellung als Leistungsverpflichteter anknüpfen, sind sie ebenfalls Gegenstand der vorliegenden [X.]beschwerde.

b) Das gilt auch für den behaupteten Entzug der mit der Leistungsverpflichtung verbundenen [X.]. Darunter fallen die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Aufgaben der Koordinierung und Durchsetzung des Anspruchs auf Kinderbetreuung durch eine Bedarfsanalyse und Bedarfsplanung, die Erstellung und Fortschreibung einer Leitplanung zur Sicherung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in Kindertageseinrichtungen im [X.]gebiet (unter Berücksichtigung der künftigen Auslastung mit Blick auf die demographische Entwicklung und etwaigen Sanierungsbedarf), die Entwicklung und konzeptionelle Planung des Platzangebots sowie des Bestandes an Kindertageseinrichtungen und die Umsetzung der Planung in engem Zusammenwirken mit den freien Trägern, die Erstellung von [X.], der Abschluss von Verträgen über den Betrieb von Kindertageseinrichtungen freier Träger im [X.]gebiet und die Abstimmung der Gebühren zwischen den Kindertageseinrichtungen einer [X.].

Soweit die Beschwerdeführerinnen die Entziehung der Federführung bei der Haushalts- und Finanzplanung in den Einrichtungen und, damit einhergehend, den Verlust der Zuständigkeit für die Defizitabrechnungen mit den freien Trägern in Bezug auf Vorauszahlungen und Endabrechnungen angreifen, wenden sie sich der Sache nach gegen die ersatzlose [X.]reichung des § 11 Abs. 4 [X.] LSA 2010 durch Art. 1 [X.]1 des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013. Nach dieser Regelung oblag den [X.] eine partielle und vorübergehende Finanzierungspflicht bezüglich der vom Land und den örtlichen Trägern der Jugendhilfe erhaltenen Pauschalzahlungen (LVerfG [X.], Urteil vom 12. Juli 2005 - [X.] 6/04 -, juris, Rn. 86; vgl. auch LVerfG [X.], Urteil vom 20. Oktober 2015 - [X.] -, DVBl 2015, S. 1535 <1536>). In diesem Rahmen waren die leistungsverpflichteten [X.] gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 [X.] LSA 2010 verpflichtet, den freien Trägern von Kindertageseinrichtungen die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich Elternbeiträge und eines Eigenanteils von in der Regel bis zu 5 v. H. der Gesamtkosten aus den ihnen zweckgebunden zugewandten Mitteln zu erstatten. Gemäß Satz 3 sollten die [X.] vertragliche Vereinbarungen mit den freien Trägern über den Umfang der Kostenerstattung abschließen, die auch Regelungen über die zu leistenden Abschlagszahlungen enthielten.

3. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angegriffenen Rechtsnormen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Sie haben ihre Rechtsstellung als Leistungsverpflichtete für die Kindertagesbetreuung und die unmittelbar daran anknüpfenden Aufgaben durch die angegriffene Regelung des Art. 1 [X.] Buchstabe c und [X.]1 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze verloren. Insoweit haben sie eine mögliche Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] dargelegt (vgl. [X.] 71, 25 <36 f.>; 76, 107 <116>; 107, 1 <8>).

Der Zulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde steht deren Subsidiarität gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 Satz 2 B[X.] nicht entgegen. Zwar ist eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen [X.]gesetze unzulässig, soweit eine solche auch beim [X.] erhoben werden kann, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 Satz 2 B[X.] (1.). Der Grundsatz der Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 B[X.] findet jedoch keine Anwendung, soweit die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinter dem [X.] des Art. 28 Abs. 2 [X.] zurückbleibt (2.). Dies ist hier der Fall (3.).

1. Das Grundgesetz eröffnet den [X.] bei legislativen Eingriffen in ihr durch Art. 28 Abs. 2 [X.] garantiertes Selbstverwaltungsrecht den Weg zum [X.] (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 B[X.]). Diese Zuständigkeit besteht allerdings nur, soweit die betroffenen [X.] nicht Beschwerde zum [X.] erheben können. Der den [X.] damit zukommende prinzipielle Vorrang bei der Gewährung von Rechtsschutz gegen Eingriffe in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist Ausdruck der den Ländern zukommenden [X.].

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] genießen die Länder [X.]. Soweit das Grundgesetz nicht besondere Anforderungen statuiert, können sie ihr [X.]recht und ihre [X.]gerichtsbarkeit nach eigenem Ermessen ordnen (vgl. [X.] 4, 178 <189>; 36, 342 <361>; 60, 175 <207 f.>; 96, 345 <368 f.>; 103, 332 <350>). Sie können in ihre Verfassung nicht nur [X.][X.]tsfundamentalnormen aufnehmen, die das Grundgesetz nicht kennt, sondern auch [X.][X.]tsfundamentalnormen, die mit den entsprechenden [X.][X.]tsfundamentalnormen der [X.] nicht übereinstimmen (vgl. [X.] 36, 342 <361>). Sie sind auch weitgehend frei in der Entscheidung, ob sie Regelungen, die das Grundgesetz enthält, in ihre [X.]en übernehmen oder nicht. Aufgrund ihrer [X.] sind sie nicht verpflichtet, in ihren Verfassungen bestimmte Regelungen vorzusehen. Sie sind nicht einmal verpflichtet, sich überhaupt eine formelle Verfassung zu geben (vgl. Dreier, in: [X.]., [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 43, m.w.N.).

Insbesondere der Bereich der [X.]gerichtsbarkeit der Länder soll vom [X.] möglichst unangetastet bleiben (vgl. [X.] 36, 342 <357>; 41, 88 <119>; 60, 175 <209>; 96, 231 <242>; 107, 1 <10>). Die [X.]barkeit soll nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden, als es nach dem [X.]srecht unvermeidbar ist (vgl. [X.] 36, 342 <357>; 41, 88 <119>; 60, 175 <209>; 96, 231 <242>; 107, 1 <10>). Dies bedeutet, dass die Länder - abgesehen von den Fällen der Art. 99 und Art. 100 Abs. 3 [X.] - durch eine eigene [X.]gerichtsbarkeit über die Vereinbarkeit von [X.]gesetzen mit der [X.] entscheiden und diese grundsätzlich ohne (inhaltliche) Kontrolle durch das [X.] auslegen können (vgl. [X.] 41, 88 <119>; 97, 298 <314>). Daraus folgt zugleich, dass für die [X.]e - unbeschadet spezifischer Anforderungen an die Wirksamkeit landesverfassungsrechtlicher Bestimmungen im Einzelfall - ausschließlich die [X.] den Maßstab ihrer Entscheidungsfindung bildet (vgl. [X.] 103, 332 <350 f.>; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], § 91 Rn. 80 ff. ; [X.]/[X.], B[X.], 7. Aufl. 2015, § 91 Rn. 38; vgl. zu den Fällen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, Art. 99 [X.]: [X.] 6, 376 <382>; 64, 301 <317>; 69, 112 <117>; 120, 82 <101>).

2. Grenzen der [X.] der Länder ergeben sich aus zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes. Die [X.]en müssen diese zwar nicht selbst repetitiv aufnehmen, dürfen ihnen aber auch nicht zuwider- oder sie unterlaufen (vgl. [X.] 103, 332 <347 f.>; 139, 321 <361 ff. Rn. 123 ff.).

Zu den für die Länder zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes gehört auch Art. 28 Abs. 2 [X.]. In ständiger Rechtsprechung hat nicht nur das [X.] Bestimmungen des [X.]rechts unmittelbar am Maßstab des Art. 28 Abs. 2 [X.] gemessen (zuletzt [X.] 138, 1 <16 ff. Rn. 43 ff.>). Dass die Bestimmungen des [X.]rechts einschließlich der [X.] im Einklang mit Art. 28 Abs. 2 [X.] stehen müssen, entspricht auch der Rechtsprechung der [X.]e (vgl. Brem[X.]GH, Entscheidung vom 4. Juli 1953 - [X.] 1/1953 -, Brem[X.]GHE 1, 42 <44>; Nds[X.]GH, Urteil vom 15. Februar 1973 - [X.]GH 2/72 und 3/72 -, DVBl 1973, S. 310 <311 f.>; LVerfG Bbg, Urteil vom 19. Mai 1994 - [X.] -, [X.] 2, 93 <101 f.>; vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 und 6/95 -, [X.] 5, 391 <409>) und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. [X.]/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.]arck, [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 28 Abs. 2 Rn. 136, 141; Dreier, in: [X.]., [X.], [X.], Art. 28 Rn. 83; [X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2014, Art. 28 Rn. 39; Mehde, in: [X.]/[X.], [X.], Art. 28 Abs. 2 Rn. 1, 48 ). [X.]esrecht darf daher keine Regelungen enthalten, die mit Art. 28 Abs. 2 [X.] nicht vereinbar sind. Aus der Sicht des Grundgesetzes macht es dabei keinen Unterschied, ob es sich um ein einfaches [X.]gesetz oder eine Regelung der [X.] handelt. Auch Letztere darf dem Grundgesetz nicht wi[X.]prechen. Bleiben die landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen hingegen hinter der Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] zurück, verstieße ein mit dieser Garantie unvereinbares [X.]gesetz zwar nicht gegen die [X.]; das [X.] könnte einen entsprechenden Verstoß auch nicht feststellen. An der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ändert dies indes nichts.

3. Vor diesem Hintergrund findet der Grundsatz der Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 B[X.] keine Anwendung, wenn die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinter dem [X.] des Art. 28 Abs. 2 [X.] zurückbleibt. Der Vorrang der [X.]barkeit reicht nur so weit, wie die [X.] den Garantiegehalt von Art. 28 Abs. 2 [X.] auch im Wesentlichen abdeckt und seine Wahrung von der [X.]barkeit überprüft werden kann. Die [X.] greift daher zum einen nicht ein, wenn der landesverfassungsrechtliche Rechtsschutz hinter dem durch das [X.] gewährten Rechtsschutz zurückbleibt und keine Überprüfung untergesetzlicher Normen zulässt (a). Der [X.] steht der Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde zum andern dann nicht entgegen, wenn die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinsichtlich ihres materiellen Gewährleistungsgehalts den aus Art. 28 Abs. 2 [X.] folgenden Gewährleistungsumfang nicht erreicht (b).

a) Durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 B[X.] soll eine möglichst umfassende verfassungsgerichtliche Kontrolle von gesetzlichen Gestaltungen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts gewährleistet werden ([X.] 107, 1 <9>). Eine Zuständigkeit des [X.]s ist daher nicht nur gegeben, wenn das [X.]recht überhaupt keine Kommunalverfassungsbeschwerde vorsieht, sondern auch dann, wenn der zulässige Verfahrensgegenstand durch das [X.]recht enger gefasst wird als dies gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 B[X.] der Fall ist (vgl. [X.] 107, 1 <9>). [X.] und [X.]verbände können eine nach [X.]recht nicht angreifbare Norm dem [X.] daher zur Prüfung stellen, wenn diese nach [X.]esrecht "Gesetz" (vgl. [X.] 71, 25 <34>; 76, 107 <114>; 137, 108 <137 Rn. 63>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. August 2016 - 2 BvR 2953/14 -, juris, Rn. 18) und damit zulässiger Beschwerdegegenstand der Kommunalverfassungsbeschwerde ist (vgl. [X.] 107, 1 <9 f.>). Die [X.] könnten einen dem [X.]esrecht gleichwertigen Rechtsschutz sonst nicht erlangen (vgl. [X.] 107, 1 <10>).

Eine solche Auslegung der Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 B[X.] beeinträchtigt nicht die [X.]gerichtsbarkeit der Länder als Teil ihrer [X.]. Deren Vorrang reicht nur soweit wie die [X.] im Land einen der bundesrechtlichen Kommunalverfassungsbeschwerde gleichwertigen Rechtsschutz erlangen können (vgl. [X.] 107, 1 <10 f.>). Ein eingeschränkter landesverfassungsgerichtlicher Rechtsschutz begründet dagegen die Reservezuständigkeit des [X.]s (vgl. [X.] 107, 1 <11>; aus der Kammerrechtsprechung [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2013 - 2 BvR 1961/13 u.a. -, juris, Rn. 4 und vom 25. Juni 2007 - 2 BvR 635/07 -, juris, Rn. 3).

b) An einem gleichwertigen Schutz der kommunalen Selbstverwaltung fehlt es auch dann, wenn die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in der Sache erkennbar hinter den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 [X.] zurückbleibt ([X.]). Das ist jedenfalls der Fall, wenn die [X.] wesentliche Gewährleistungen von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht enthält ([X.]). Eine eingeschränkte Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung auf [X.] der [X.] nimmt das Grundgesetz zwar hin; es verzichtet jedoch nicht auf die Durchsetzung seiner eigenen Anforderungen an die Garantie kommunaler Selbstverwaltung ([X.]).

[X.]) Schon der Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.] ("wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 28") deutet darauf hin, dass im - dann vorrangigen - Verfahren vor dem [X.] zumindest eine Art. 28 Abs. 2 [X.] vergleichbare Garantie Maßstab sein muss. Art. 28 Abs. 2 [X.] will bestimmte Mindeststandards an bürgerschaftlicher Selbstbestimmung in ganz [X.] einheitlich garantieren und tatsächlich gewährleisten. Ohne seine unmittelbare Geltung in den Ländern wäre dies nicht zu erreichen (vgl. Brem[X.]GH, Entscheidung vom 4. Juli 1953 - [X.] 1/1953 -, Brem[X.]GHE 1, 42 <44>; Nds[X.]GH, Urteil vom 15. Februar 1973 - [X.]GH 2/72 und 3/72 -, DVBl 1973, S. 310 <311 f.>; LVerfG Bbg, Urteil vom 19. Mai 1994 - [X.] -, [X.] 2, 93 <101 f.>; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 und 6/95 -, [X.] 5, 391 <409>; [X.]/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.]arck, [X.], [X.], Art. 28 Abs. 2 Rn. 136, 141; Dreier, in: [X.]., [X.], [X.], Art. 28 Rn. 83; [X.], in: [X.], [X.], Art. 28 Rn. 39; Mehde, in: [X.]/[X.], [X.], Art. 28 Abs. 2 Rn. 1, 48 ). Insoweit handelt es sich bei Art. 28 Abs. 2 [X.] um ein unmittelbar anwendbares, von der einzelnen [X.] im Rahmen ihrer subjektiven [X.] individuell einklagbares Recht (vgl. [X.] 23, 353 <372 f.>; 26, 228 <244>; 76, 107 <119>; 83, 363 <393>; 137, 108 <155 Rn. 109>). Soll diese Garantie nicht leerlaufen, so müssen die [X.], wenn nicht wegen einer vergleichbaren landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung Zugang zu einem [X.] besteht, eine Verletzung ihrer Rechte vor dem [X.] rügen können.

Dieses Verständnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften über die Kommunalverfassungsbeschwerde gestützt. Mit dem Wort "soweit" in § 91 Satz 2 B[X.] sollte nach dem [X.]en des Gesetzgebers eine Einschränkung formuliert werden, die Kompetenzen zwischen den [X.] und dem [X.] aufteilt. Damit sollte jedoch keine Verkürzung der Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes für die [X.] und [X.]verbände hinsichtlich des durch Art. 28 Abs. 2 [X.] verbürgten Mindeststandards einhergehen (vgl. Redebeitrag des Abgeordneten [X.] ([X.]) zu Tagesordnungspunkt 11 der 16. Sitzung des [X.] vom 1. Februar 1951 - Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das [X.]sgesetz -, Plenarprotokoll vom 1. Februar 1951, S. 4413 f.).

[X.]) Soweit eine prinzipielle Gleichwertigkeit der Garantien kommunaler Selbstverwaltung auf [X.]es- und [X.]ebene gegeben ist, können Entscheidungen der [X.]e vom [X.] nicht am Maßstab von Art. 28 Abs. 2 [X.] überprüft werden. Die Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.] eröffnet nicht den Weg zu deren mittelbarer Kontrolle ([X.]/[X.], [X.]prozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 654).

Gleichwertigkeit der Selbstverwaltungsgarantien setzt voraus, dass der landesrechtliche Schutz vergleichbar umfassend und effektiv ist. Der Schutz durch die [X.]barkeit muss wirksam und funktionsadäquat sein (vgl. [X.]/[X.], [X.]prozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 654; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], § 91 Rn. 87 ).

Jedenfalls in Fällen, in denen der landesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in der autoritativen Auslegung des [X.] wesentliche Gewährleistungsinhalte von Art. 28 Abs. 2 [X.] fehlen, steht die Eröffnung der Kommunalverfassungsbeschwerde zum [X.] derjenigen zum [X.] insoweit nicht entgegen.

Wesentliche Gewährleistungsinhalte von Art. 28 Abs. 2 [X.] sind solche, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung substantiell verändert würde. Dazu gehören unter anderem die Gewährleistung eines eigenen Aufgabenbereichs der [X.] sowie die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenerfüllung (vgl. [X.] 138, 1 <18 Rn. 52>). Zu den grundlegenden [X.]rukturelementen von Art. 28 Abs. 2 [X.] gehört zudem die Eigenständigkeit der [X.] auch und gerade gegenüber den [X.] (vgl. [X.] 21, 117 <128 f.>; 23, 353 <365>; 79, 127 <150>). Ferner ist das durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] statuierte verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen [X.] zugunsten der [X.] hierher zu rechnen ([X.] 79, 127 <150 f.>; 83, 363 <383>; 91, 228 <236>; 110, 370 <400>; 137, 108 <156 f. Rn. 114>; 138, 1 <19 Rn. 54 ff.>), das auch der zuständigkeitsverteilende Gesetzgeber zu beachten hat (vgl. [X.] 79, 127 <150 ff.>; 107, 1 <12>; 110, 370 <399 ff.>; 137, 108 <156 f. Rn. 114>; 138, 1 <15 Rn. 41>) sowie die für die Entziehung einer solchen Angelegenheit geltenden strengen Rechtfertigungsanforderungen (vgl. [X.] 138, 1 <19 Rn. 54>).

[X.]) Zwar steht es den Ländern somit frei zu bestimmen, inwiefern sie die kommunale Selbstverwaltung durch eine landesrechtliche Garantie absichern, ob deren Verletzung mit einer Kommunalverfassungsbeschwerde zum [X.] gerügt werden kann und welcher Prüfungsumfang dem [X.] dabei auferlegt wird. Bleibt das so bestimmte Schutzniveau jedoch derart hinter den Gewährleistungen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] zurück, dass wesentliche Gewährleistungsinhalte des Art. 28 Abs. 2 [X.] nicht existieren oder eingeklagt werden können, greift die [X.] des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 Satz 2 B[X.] nicht ein.

4. Hiernach steht das Subsidiaritätserfordernis der Zulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde nicht entgegen. Vorliegend besteht zwar die Möglichkeit, das [X.] [X.] wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Verf LSA anzurufen (Art. 75 Nr. 7 Verf LSA, § 51 Abs. 1 [X.] LSA), was die Beschwerdeführerinnen auch getan haben. Nach der insoweit bindenden Auslegung der Verfassung des [X.] [X.], wie sie das [X.] [X.] in seinem Urteil vom 20. Oktober 2015 - [X.] - vorgenommen hat, unterscheidet die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung jedoch nicht zwischen [X.] und [X.]. Beide werden in den einschlägigen Bestimmungen vielmehr unter dem Begriff "[X.]" zusammengefasst (LVerfG [X.], Urteil vom 20. Oktober 2015, DVBl 2015, S. 1535 <1538 f.>). Die Verfassung des [X.] [X.] kennt danach auch kein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen [X.], das der Gesetzgeber zu beachten hat und aus dem sich ein prinzipieller Vorrang der [X.]- vor der Kreisebene ableiten lässt, der auch bei kommunalrechtlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen Berücksichtigung verlangt (LVerfG [X.], Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.[X.]).

In [X.] besteht somit kein gleichwertiger verfassungsrechtlicher Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltung. In der Auslegung durch das [X.] bleibt die in Art. 87 Verf LSA gewährleistete Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in einem wesentlichen Gesichtspunkt hinter der Gewährleistung von Art. 28 Abs. 2 [X.] zurück, so dass auf [X.]ebene insoweit auch kein hinreichender Rechtsschutz gegen eine Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie besteht.

1. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 B[X.] findet auch im Verfahren der Kommunalverfassungsbeschwerde Anwendung ([X.] 107, 1 <8>). Sie beginnt allerdings nicht schon mit dem Inkrafttreten des angegriffenen Rechtssatzes, sondern erst mit dem Abschluss eines fachgerichtlichen Verfahrens, wenn die Durchführung dieses Verfahrens nach § 90 Abs. 2 Satz 1 B[X.] geboten ist (vgl. [X.] 76, 107 <115 f.>; 107, 1 <8>). Entsprechendes gilt, wenn die [X.], nachdem sie eine Kommunalverfassungsbeschwerde erhoben hat, auf einen solchen Rechtsbehelf oder auf ein Verfahren vor einem [X.] verwiesen worden ist und nach Abschluss dieses Verfahrens erneut Kommunalverfassungsbeschwerde erhebt (vgl. [X.] 79, 127 <142>; 107, 1 <8>).

Dieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass die Frist des § 93 Abs. 3 B[X.] immer dann erst mit Abschluss eines - binnen Jahresfrist eingeleiteten - fach- oder landesverfassungsgerichtlichen Verfahrens beginnt, wenn dessen offensichtliche Erfolglosigkeit bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht von vornherein feststand. Erhebt eine [X.] unmittelbar eine Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], ohne sich zuvor an das [X.] gewandt zu haben, muss das [X.] diese als unzulässig zurückweisen, wenn die dortige Kommunalverfassungsbeschwerde gleichwertig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 Satz 2 B[X.] erscheint. [X.]ellt sich jedoch in dem Verfahren vor dem [X.] heraus, dass das [X.] kein dem Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] gleichwertiges Schutzniveau verbürgt, greift der [X.] nicht ein (vgl. Rn. 50 ff.). In diesem Fall kann die [X.] nicht [X.] gestellt werden. Es kann letztlich keinen Unterschied machen, ob eine [X.] das [X.] direkt anruft und das nicht fern liegende Risiko in Kauf nimmt, dass die Kommunalverfassungsbeschwerde wegen des Subsidiaritätserfordernisses unzulässig ist, oder ob sie zunächst eine nicht von vornherein aussichtslos erscheinende Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem [X.] erhebt, sich diese jedoch mit Blick auf das Schutzgut des Art. 28 Abs. 2 [X.] als unzureichend erweist (vgl. [X.] 107, 1). Die Frist nach § 93 Abs. 3 B[X.] kann im zweiten Fall nicht an[X.] als im ersten erst mit Abschluss des landesverfassungsgerichtlichen Verfahrens beginnen.

2. Die Kommunalverfassungsbeschwerde wurde fristgerecht erhoben.

a) Die im Urteil des [X.] [X.] vom 20. Oktober 2015 vorgenommene Auslegung von Art. 87 Verf LSA, die - soweit es für den vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist - zur Erfolglosigkeit der kommunalen [X.]beschwerde nach [X.]recht geführt hat, war in der bisherigen Rechtsprechung nicht angelegt. Die Beschwerdeführerinnen mussten daher nicht davon ausgehen, dass das [X.] keinen dem Grundgesetz gleichwertigen Schutz der kommunalen Selbstverwaltung gewährleisten würde. Auch aus dem Wortlaut der Regelungen der [X.] musste nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass das [X.] wie geschehen entscheiden würde. Das lag schon deshalb nicht nahe, weil diese Auslegung nicht nur von der Rechtsprechung des [X.]s zu Art. 28 Abs. 2 [X.], sondern auch von derjenigen aller anderen [X.]e, -gerichtshöfe und [X.][X.]tsgerichtshöfe zu den entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen (vgl. Hess[X.]GH, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.[X.]. 2361 -, juris, Rn. 88 ff.; LVerfG Bbg, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1/97 -, juris, Rn. 64 ff., 86 ff.; Urteil vom 19. Mai 1994 - 9/93 -, juris, Rn. 41 ff.; Nds[X.]GH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 1/06 -, juris, Rn. 50 ff., 72 ff.; [X.], Urteil vom 12. Oktober 2010 - 12/09 -, juris, Rn. 59 ff.; [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2015 - [X.]/14 -, juris, Rn. 72 ff.; Urteil vom 28. März 2000 - [X.] 12/98 -, juris, Rn. 28; siehe auch [X.]GH BW, Urteil vom 8. Mai 1976 - 2/75 und 8/75 -, juris, [X.]; [X.], Entscheidung vom 9. Mai 2016 - [X.]. 14-VII-14 u.a. -, juris, Rn. 165 f.; Entscheidung vom 18. April 1996 - [X.]. 13-VII-93 -, juris, Rn. 86 ff.) abgewichen und damit erstmals hinter dem Schutzniveau von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] zurückgeblieben ist. Bis dahin war die Rechtslage bundesweit ausnahmslos dadurch gekennzeichnet, dass die [X.]e die kommunalen Selbstverwaltungsgarantien im Gleichlauf mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgelegt haben oder darüber hinaus gegangen sind (siehe nur [X.], Entscheidung vom 9. Mai 2016 - [X.]. 14-VII-14 u.a. -, juris, Rn. 165 f.; Entscheidung vom 18. April 1996 - [X.]. 13-VII-93 -, juris, Rn. 86 ff., der Art. 11 BV ein - freilich nicht den Einzelnen schützendes - Grundrecht entnimmt). Die [X.] in den Ländern wurde insoweit allgemein dahingehend bewertet, dass keine der 16 [X.]en hinter den Vorgaben des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 28 Rn. 36, m.w.N.). Dass das [X.] eine grundgesetzkonforme Auslegung der [X.] nicht einmal in Betracht ziehen würde, war daher für die Beschwerdeführerinnen nicht vorauszusehen.

b) Die Änderung des § 3 Abs. 4 [X.] LSA ist zum 1. August 2013 in [X.] getreten. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kommunalverfassungsbeschwerde zum [X.] [X.] am 28. Januar 2014 und damit innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben. Das Urteil des [X.] datiert vom 20. Oktober 2015 und ist den Beschwerdeführerinnen am 10. November 2015 zugestellt worden. Ihre am 18. Oktober 2016 beim [X.] eingegangene Kommunalverfassungsbeschwerde ist damit innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 B[X.] erhoben.

Die [X.]beschwerde ist bei verfassungskonformer Auslegung von Art. 1 [X.] Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 unbegründet. Die Übertragung der Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung auf die Landkreise und die Entziehung der damit verbundenen Aufgaben verletzen die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.].

1. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] garantiert den [X.] einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen [X.] umfassenden Aufgabenbereich (a) sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte (b).

a) Angelegenheiten der örtlichen [X.] im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind solche Aufgaben, die das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen oder einen spezifischen Bezug darauf haben (vgl. [X.] 8, 122 <134>; 50, 195 <201>; 52, 95 <120>; 79, 127 <151 f.>; 110, 370 <400>; 138, 1 <16 Rn. 45>). Eine inhaltlich umrissene [X.] enthält Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] allerdings nicht (vgl. [X.] 79, 127 <146>; 107, 1 <12>; 137, 108 <157 Rn. 114>; 138, 1 <16 Rn. 45>).

Die örtlichen Bezüge einer Aufgabe und deren Gewicht für die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung lassen sich nicht an scharf konturierten Merkmalen messen. Vielmehr muss bei ihrer Bestimmung der geschichtlichen Entwicklung und den historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung getragen werden (vgl. [X.] 59, 216 <226>; 91, 228 <238>; 125, 141 <167>; 138, 1 <16 f. Rn. 46>). Es kommt darauf an, ob eine Aufgabe für das Bild der typischen [X.] charakteristisch ist ([X.] 138, 1 <16 f. Rn. 46>).

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthält jedoch keine Garantie des [X.]atus quo im Sinne eines einmal erreichten [X.] (vgl. [X.] 78, 331 <340>; 138, 1 <17 Rn. 47>). Die Angelegenheiten der örtlichen [X.] bilden keinen ein für [X.] feststehenden Aufgabenkreis, weil sich die örtlichen Bezüge einer Angelegenheit mit ihren [X.], wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen wandeln ([X.] 138, 1 <17 Rn. 47>).

Um in den Schutzbereich von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu fallen, muss eine Aufgabe nicht hinsichtlich aller ihrer Teilaspekte eine örtliche Angelegenheit darstellen; sie kann auch nur teilweise als eine solche der örtlichen [X.] anzusehen, im Übrigen jedoch überörtlicher Natur sein ([X.] 138, 1 <17 Rn. 48>; vgl. [X.] 110, 370 <401>). [X.] eine Aufgabe örtliche und überörtliche Aspekte auf, muss der Gesetzgeber diese bei der Ausgestaltung der Selbstverwaltungsgarantie angemessen berücksichtigen ([X.] 138, 1 <17 Rn. 48>).

b) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] garantiert den [X.] ferner die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte. Eine umfassende st[X.]tliche [X.]euerung der [X.] wäre mit dieser verfassungsrechtlich garantierten Eigenverantwortlichkeit unvereinbar (vgl. [X.] 91, 228 <239>; 137, 108 <158 Rn. 117>; 138, 1 <17 Rn. 49>). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] garantiert den [X.] insbesondere die Organisationshoheit als das Recht, über die innere Verwaltungsorganisation einschließlich der bei der Aufgabenwahrnehmung notwendigen Abläufe und Zuständigkeiten eigenverantwortlich zu entscheiden. Dies schließt die Befugnis ein, selbst darüber zu befinden, ob eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen [X.] wahrgenommen wird (sog. Kooperationshoheit; [X.] 138, 1 <17 f. Rn. 49>; vgl. [X.] 119, 331 <362>).

2. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] garantiert die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze. Bei der somit gebotenen gesetzlichen Ausgestaltung steht dem Gesetzgeber jedoch keine ungebundene Gestaltungsfreiheit zu (vgl. [X.] 110, 370 <400>; 138, 1 <18 Rn. 50>). Die Bedeutung der [X.] für den [X.]n [X.][X.]tsaufbau (a) bedingt vielmehr einen grundsätzlichen Vorrang der kommunalen Aufgabenzuständigkeit im Bereich der Angelegenheiten der örtlichen [X.] (b).

a) Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist Ausdruck der grundgesetzlichen Entscheidung für eine dezentral organisierte und bürgerschaftlich getragene Verwaltung ([X.] 138, 1 <18 Rn. 51>).

[X.]) Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] konstituieren die [X.] als einen wesentlichen Bestandteil der st[X.]tlichen Gesamtorganisation; sie sind ein Teil des [X.][X.]tes, in dessen Aufbau sie integriert und mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. [X.] 79, 127 <148 f.>; 83, 37 <54>; 138, 1 <18 Rn. 52>). Indem der [X.]geber die gemeindliche Selbstverwaltung in den Aufbau des politisch-[X.]n Gemeinwesens des Grundgesetzes eingefügt und - an[X.] als die Reichsverfassung von 1849 (§ 184), die [X.] von 1919 (Art. 127) oder die [X.] (Art. 11) - nicht als Grundrecht, sondern als institutionelle Garantie ausgestaltet hat, hat er ihr eine spezifisch [X.] Funktion beigemessen (vgl. [X.] 47, 253 <275 ff.>; 91, 228 <244>; 138, 1 <18 Rn. 52>). Das Bild der Selbstverwaltung, wie sie der Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 [X.] zugrunde liegt, wird daher maßgeblich durch das Prinzip der Partizipation geprägt. Kommunale Selbstverwaltung bedeutet ihrer Intention nach Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten, die die örtliche [X.] zur eigenverantwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammenschließt mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und örtliche Eigenart zu wahren (vgl. [X.] 11, 266 <275 f.>; 138, 1 <18 Rn. 52>). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] fordert für die örtliche [X.] insofern eine mit wirklicher Verantwortlichkeit ausgestattete Einrichtung der Selbstverwaltung, die den Bürgern eine effektive Mitwirkung an den Angelegenheiten der örtlichen [X.] ermöglicht (vgl. [X.] 79, 127 <150>; 91, 228 <238>; 107, 1 <12>; 138, 1 <18 f. Rn. 52>). Hierfür gewährleistet die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung den [X.] einen eigenen Aufgabenbereich sowie die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenerfüllung und sichert so die notwendigen Bedingungen einer wirksamen Selbstverwaltung ([X.] 138, 1 <18 f. Rn. 52>).

[X.]) Dem Wesen der institutionellen Garantie entsprechend bezieht sich der Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht auf die individuelle [X.], sondern ist abstrakt-generell zu verstehen. Vor diesem Hintergrund kommt es bei der Bestimmung der Angelegenheiten der örtlichen [X.] nicht darauf an, ob die Verwaltungskraft einer [X.] für die Bewältigung der Aufgabe tatsächlich ausreicht ([X.] 138, 1 <19 Rn. 53>; vgl. auch [X.] 79, 127 <151 f.>; 110, 370 <400>). Entscheidend ist, ob eine Aufgabe in gemeindlicher Trägerschaft bei typisierender Betrachtung eine sachangemessene, für die spezifischen Interessen der Einwohner und die Wahrnehmung anderer [X.]aufgaben förderliche Erledigung finden kann. Auch die Finanzkraft einzelner [X.] hat auf die Bestimmung der Angelegenheiten der örtlichen [X.] grundsätzlich keinen Einfluss; vielmehr muss der [X.][X.]t gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 [X.] den [X.] gegebenenfalls die Mittel zur Verfügung stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (vgl. [X.] 138, 1 <19 Rn. 53>).

b) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] statuiert ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen [X.] zugunsten der [X.] ([X.] 137, 108 <156 f. Rn. 114>; 138, 1 <19 Rn. 54>; vgl. auch [X.] 79, 127 <150 f.>; 83, 363 <383>; 91, 228 <236>; 110, 370 <400>). Der Entzug einer solchen Angelegenheit unterliegt strengen Rechtfertigungsanforderungen ([X.]) und findet in einem unantastbaren Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung ([X.]) seine Grenze ([X.] 138, 1 <19 Rn. 54>).

[X.]) Eingriffe in den von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützten Aufgabenbestand unterliegen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der als Ausprägung des Rechtsst[X.]tsprinzips (vgl. [X.] 76, 256 <359>; 80, 109 <119 f.>; 108, 129 <136>) auch im [X.][X.]tsorganisationsrecht dort Bedeutung erlangen kann, wo Träger öffentlicher Gewalt mit Rechten gegenüber dem [X.][X.]t ausgestattet sind. Das ist bei der Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie durch den Gesetzgeber der Fall ([X.] 138, 1 <19 f. Rn. 55>; vgl. [X.] 79, 127 <143 ff., 154>; 103, 332 <367>; 119, 331 <363>; 125, 141 <167 f.>).

(1) [X.]eht der Entzug einer Aufgabe der örtlichen [X.] im Raum, wandelt sich die für institutionelle Garantien typische Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers praktisch zum Gesetzesvorbehalt ([X.] 138, 1 <20 Rn. 56>; vgl. [X.] 79, 127 <143>; 107, 1 <12>; 110, 370 <402>). Gesetzliche Regelungen, die den [X.] Aufgaben entziehen, sind auf ihre Vereinbarkeit mit dem grundsätzlichen [X.] zugunsten der [X.] zu prüfen, wenn sie Bezüge zu den Angelegenheiten der örtlichen [X.] aufweisen. Die [X.] des Gesetzgebers ist dabei umso enger und die verfassungsgerichtliche Kontrolle umso intensiver, je mehr die Selbstverwaltungsgarantie der [X.] als Folge der gesetzlichen Regelung an Substanz verliert ([X.] 138, 1 <20 Rn. 56>; vgl. [X.] 79, 127 <154>).

Hat die Aufgabe einen relevanten örtlichen Charakter, so muss der Gesetzgeber berücksichtigen, dass sie insoweit an sich der gemeindlichen [X.] zuzuordnen ist. [X.] er die Aufgabe den [X.] gleichwohl entziehen, so kann er dies nur, wenn die den [X.] tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] überwiegen; sein Entscheidungsspielraum ist insoweit normativ gebunden (vgl. [X.] 79, 127 <154>).

(2) Der Gesetzgeber hat die wi[X.]treitenden Belange der Verwaltungseffizienz und Bürgernähe in einen vertretbaren Ausgleich zu bringen. Dabei muss er nicht jeder einzelnen [X.], auch nicht jeder insgesamt gesehen unbedeutenden Gruppe von [X.], Rechnung tragen (vgl. [X.] 79, 127 <153 f.>). Auch wenn die Verwaltungskraft der einzelnen [X.] grundsätzlich ohne Bedeutung für die Bestimmung der örtlichen Angelegenheiten ist, können die Aufgaben nicht für alle [X.] unabhängig von ihrer Einwohnerzahl, Ausdehnung und [X.]ruktur gleich sein (vgl. [X.] 79, 127 <153 f.>). Die [X.] sind Teil der st[X.]tlichen Verwaltung und dem Gemeinwohl verpflichtet. [X.] Vorrang vor den Interessen des [X.] kann ihr Interesse an einer möglichst weit gehenden Zuständigkeitszuweisung nicht beanspruchen (vgl. [X.] 110, 370 <401>). Trotz örtlicher Bezüge ist es deshalb nicht ausgeschlossen, dass eine Aufgabe, die einzelne größere [X.] in einem Landkreis auf örtlicher [X.] zu erfüllen vermögen, für andere Teile des [X.] nur überörtlich erfüllbar ist ([X.] 138, 1 <20 f. Rn. 57>).

(3) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] konstituiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach der Gesetzgeber den [X.] örtliche Aufgaben nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen darf, vor allem wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung an[X.] nicht sicherzustellen wäre. Das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration - etwa im Interesse der Übersichtlichkeit der öffentlichen Verwaltung - scheidet als Rechtfertigung eines [X.]s aus; denn dies zielte ausschließlich auf die Beseitigung eines Umstandes, der gerade durch die vom Grundgesetz gewollte dezentrale Aufgabenansiedlung bedingt ist ([X.] 138, 1 <21 Rn. 58>; vgl. [X.] 79, 127 <153>). Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung rechtfertigen eine Hochzonung erst, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den [X.] zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde. Auch wenn eine zentralistisch organisierte Verwaltung rationeller und billiger arbeiten könnte, setzt die Verfassung diesen ökonomischen Erwägungen den politisch-[X.]n Gesichtspunkt der Teilnahme der örtlichen [X.] an der Erledigung ihrer öffentlichen Aufgaben entgegen und gibt ihm den Vorzug. Der [X.][X.]t ist daher zunächst darauf beschränkt, sicherzustellen, dass die [X.] ihre Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen; dass andere Aufgabenträger in größeren Erledigungsräumen dieselbe Aufgabe insgesamt wirtschaftlicher erledigen könnten, gestattet - jedenfalls grundsätzlich - keinen [X.] ([X.] 138, 1 <21 Rn. 58>; vgl. [X.] 79, 127 <153 f.>).

Dieses Aufgabenverteilungsprinzip gilt zugunsten kreisangehöriger [X.] auch gegenüber den Kreisen. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] sichert den [X.]verbänden - und damit den Kreisen - an[X.] als Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] den [X.] gerade keinen bestimmten Aufgabenbereich (vgl. [X.] 21, 117 <128 f.>; 23, 353 <365>; 79, 127 <150>). Aus diesem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip folgt ein prinzipieller Vorrang der [X.]ebene vor der Kreisebene ([X.] 138, 1 <15 Rn. 41>; vgl. [X.] 79, 127 <150 ff.>; 107, 1 <12>; 110, 370 <399 ff.>; 137, 108 <156 f. Rn. 114>).

Genügen Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft einer [X.] nicht, um kommunale Aufgaben wahrzunehmen, gewährleistet Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] den [X.] das Recht, diese in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen, bevor der [X.][X.]t sie an sich zieht ([X.] 138, 1 <28 Rn. 74>; vgl. [X.] 26, 228 <239>). Daher besteht grundsätzlich ein Vorrang der interkommunalen Zusammenarbeit vor der Hochzonung gemeindlicher Aufgaben auf die Landkreisebene. Erst wenn durch gemeindliche Kooperation die Erfüllung kommunaler Aufgaben nicht sichergestellt werden kann, darf der [X.][X.]t den [X.] die davon betroffenen Zuständigkeiten entziehen.

[X.] genügen grundsätzlich nicht, um den Entzug kommunaler Kompetenzen zu rechtfertigen, weil diese den [X.] kein wirksames Mitentscheidungsrecht gewähren. Sie stehen für eine verfahrensrechtliche Beteiligung, der nach dem [X.]en des Gesetzgebers keine materielle Rechtsposition des beteiligten Trägers öffentlicher Belange korrespondiert. [X.] sind im Regelfall ausschließlich dem [X.]n Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung verpflichtet (vgl. [X.] 138, 1 <31 Rn. 85>). Die Herstellung des Benehmens erfordert zwar eine Anhörung des Trägers öffentlicher Belange durch die entscheidende Behörde und verpflichtet diese, die [X.]ellungnahme zu erwägen und Möglichkeiten einer Berücksichtigung auszuloten. Der beteiligte Träger öffentlicher Belange soll seinen [X.]andpunkt darlegen, Einwände im Hinblick auf die von ihm vertretenen Interessen erheben und auf das Ergebnis der Entscheidung auch Einfluss nehmen können ([X.] 138, 1 <32 Rn. 87>). Eine [X.] erfordert allerdings keine Einigung der beteiligten Verwaltungsträger, sondern gestattet es der entscheidenden, das Benehmen herstellenden Behörde, sich über das Vorbringen des beteiligten Trägers öffentlicher Belange hinwegzusetzen. An[X.] als bei Einvernehmens- oder Zustimmungserfordernissen gewährt das [X.] somit kein echtes Mitentscheidungsrecht ([X.] 138, 1 <32 Rn. 87>).

[X.]) Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers findet seine Grenze darüber hinaus im Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie. Mit Blick auf die [X.] zählt zum Kernbereich allerdings kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Allzuständigkeit als die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen [X.] anzunehmen, die nicht anderen [X.] zugeordnet sind ([X.] 138, 1 <21 f. Rn. 59>; vgl. [X.] 79, 127 <146>; 107, 1 <11 f.>). Im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung zählen vor allem die gemeindlichen Hoheitsrechte (Gebiets-, Planungs-, Personal-, Organisations- und Finanzhoheit), die der [X.][X.]t den [X.] im Interesse einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung garantieren muss, zu dem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] verbürgten Kernbereich. Das gilt jedoch nur in ihrem Grundbestand. Insofern verbietet Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der [X.] ersticken würden ([X.] 138, 1 <21 f. Rn. 59>; vgl. [X.] 91, 228 <239>).

Die mit der Neuregelung in Art. 1 [X.] Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 verbundene Übertragung der Leistungsverpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung auf die Landkreise und kreisfreien [X.]ädte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe genügt den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 [X.]. Die von den [X.] bislang wahrgenommenen Aufgaben betreffen zwar Angelegenheiten der örtlichen [X.] und fallen somit in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 [X.] (1.). Soweit in der Übertragung der Verpflichtung zur Erfüllung des [X.] auf Landkreise und kreisfreie [X.]ädte ein Eingriff in die [X.] liegen sollte, ist die damit einhergehende Hochzonung der Aufgaben jedenfalls gerechtfertigt (2.).

1. Gemäß § 3 Abs. 3 [X.] LSA 2004 waren die kreisangehörigen [X.] für die Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung zuständig (a). Ihnen oblag ferner die Unterstützung der Träger von Tageseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 [X.] LSA 2003 (b). Daneben nahmen die [X.] mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammenhängende [X.] wahr (c). Bei sämtlichen dieser Aufgaben handelt es sich um Angelegenheiten der örtlichen [X.] (d).

a) § 3 Abs. 3 [X.] LSA 2004 regelte die Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes. Die Vorschrift legte fest, dass der Anspruch von der [X.] zu erfüllen war, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die [X.] konnte den Anspruch gemäß § 3 Abs. 4 [X.] LSA 2004 bedienen, in dem sie einen Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung anbot (Satz 1). Bei Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres konnte der Anspruch auch durch das Angebot einer [X.]stelle erfüllt werden (Satz 2). Damit war der [X.] die Aufgabe übertragen, den Anspruchsberechtigten verfügbare Betreuungsplätze zuzuteilen und ihrer Gewährleistungs- und Erfüllungsverpflichtung nachzukommen.

Bei der Vergabe eines Betreuungsplatzes hatte die [X.] nicht nur das Kriterium einer zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 4 [X.] LSA 2004), sondern auch das Wunsch- und Wahlrecht (§ 3b [X.] LSA 2004) zu beachten. Diese Vorschrift räumte den Leistungsberechtigten das Recht ein, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder an einem anderen Ort zu wählen (Abs. 1 Satz 1). Hierauf waren diese von der [X.] hinzuweisen (Abs. 1 Satz 2).

Als weiteres Kriterium bei der Vergabe von Betreuungsplätzen hatten die [X.] den Vorrang der freien Träger (§ 4 Abs. 2 [X.]) zu beachten. [X.]anden nach Berücksichtigung der für die Vergabe maßgeblichen Kriterien (zumutbare Erreichbarkeit der Einrichtung, Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts, Beachtung des Vorrangs der freien Träger) noch freie Betreuungsplätze zur Verfügung, verblieb den leistungsverpflichteten [X.] ein Spielraum, innerhalb dessen sie vorhandene Kapazitäten vergeben konnten.

b) Den [X.] oblag gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 [X.] LSA 2004 ferner die Pflicht zur Unterstützung der anerkannten freien Träger von Tageseinrichtungen (§ 9 Abs. 1 [X.] [X.] LSA) und sonstigen juristischen Personen, deren Zweck das Betreiben einer Tageseinrichtung war und die die Anforderungen des [X.]euerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllten (§ 9 Abs. 1 [X.] [X.] LSA). Der genaue Inhalt dieser Unterstützungspflicht war gesetzlich nicht definiert, wurde jedoch in Anlehnung an die Regelung des § 4 Abs. 3 [X.] als eine auf Kindertageseinrichtungen zugeschnittene spezielle Ausprägung der allgemeinen jugendhilferechtlichen Förderungspflicht zugunsten der freien Träger verstanden (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2005 - 12 [X.] -, juris, Rn. 5; [X.], Urteil vom 22. Mai 2013 - 9 S 889/11 -, juris, Rn. 38 f.; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], Werks- stand 12/15, juris, § 4 Rn. 16). Gegenstand der Unterstützung waren etwa die Vergabe von Zuwendungen, die Bereitstellung von Räumen, die Hilfe bei der Beschaffung von Grundstücken, die Zulassung von Mitarbeitern der freien Träger zu Fortbildungsveranstaltungen oder auch eine fachliche Beratung, die die [X.] im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 [X.] LSA den freien Trägern zukommen lassen konnten.

c) Aus den [X.], wie sie den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund ihrer Gesamtverantwortung obliegen ([X.]), hatte der [X.]gesetzgeber mit dem Kinderförderungsgesetz [X.] 2003 Teilbereiche auf die kreisangehörigen [X.] übertragen ([X.]). Daneben nahmen diese Aufgaben der Kinderbetreuung auch im Rahmen ihrer Allzuständigkeit wahr ([X.]).

[X.]) Nach § 10 Abs. 1 [X.] LSA 2003 in Verbindung mit § 1 [X.] LSA waren Landkreise und kreisfreie [X.]ädte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen [X.]ruktur von Tageseinrichtungen verantwortlich. Diese landesrechtliche Vorschrift stand im Zusammenhang mit § 79 [X.] und sollte gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach [X.] die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung und § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] in den seit 1. Juli 1998 und 1. Januar 2007 geltenden Fassungen, jeweils [X.]. § 1 [X.] LSA). Ferner sollte eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a [X.] erfolgen (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung [X.]. § 1 [X.] LSA). Die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einschließlich ihrer Planungsverantwortung, wurde in § 15 [X.] LSA klargestellt.

(1) § 79 [X.] legt als eine Art "Fundamentalnorm" ([X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2016, [X.], § 79 Rn. 3; vgl. auch [X.], Urteil vom 4. Juni 2008 - 12 S 2559/06 -, juris, Rn. 64) die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest. Diese müssen gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]).

Die Planungsverantwortung wird - als ein in die Zukunft gerichteter Gestaltungsprozess (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl. 2015, [X.], § 79 Rn. 5) - als nicht trennbarer und wesentlicher Bestandteil der Gesamtverantwortung in § 79 Abs. 1 [X.] verstanden ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.] 12/14, juris, § 79 Rn. 10). Erst auf der Grundlage einer Planung kann festgestellt werden, ob Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen ausreichen und geeignet sind. Um den Bedarf feststellen zu können, muss der Landkreis die kreisangehörigen [X.] in die Planung einbeziehen, wenn dort Einrichtungen und Dienste vorhanden sind oder aufgebaut werden sollen ([X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], § 79 Rn. 6). Dabei stellt die Planung nach § 80 [X.] das entscheidende und umfassende ([X.]euerungs-)Instrument für die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags dar (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.] 12/14, juris, § 79 Rn. 10). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen (Abs. 1 [X.]), den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen [X.]raum zu ermitteln (Abs. 1 [X.]) und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann (Abs. 1 [X.]). Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere Kontakte in der Familie und im [X.] Umfeld erhalten und gepflegt werden können (Abs. 2 [X.]), ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von [X.] gewährleistet ist (Abs. 2 [X.]), junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen beson[X.] gefördert werden (Abs. 2 [X.]) und Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können (Abs. 2 Nr. 4).

Bei der Planungsverantwortung im Sinne des § 80 [X.] handelt es sich um eine nicht delegierbare, gesetzliche Verpflichtung der Träger öffentlicher Jugendhilfe zur Planung ([X.], in: [X.], jurisPK-[X.], § 80 Rn. 8; vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.] 03/13, juris, § 80 Rn. 4), mit der diese ihre Gewährleistungsverpflichtung gemäß § 79 [X.] realisieren. Ihr haben sie kontinuierlich nachzukommen. Jugendhilfeplanung kann insofern nicht als eine nach einmaligem Geschehen abgeschlossene Aufgabe verstanden werden ([X.], in: [X.], jurisPK-[X.], § 80 Rn. 8).

Die Gesamtverantwortung schließt die Finanzverantwortung ein ([X.], in: [X.], jurisPK-[X.], § 79 Rn. 15; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], § 79 Rn. 7; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.] 12/14, juris, § 79 Rn. 13). Demnach haben die Jugendämter die Pflicht, die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen ([X.], [X.], [X.], § 79 Rn. 6).

(2) Die Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 [X.] ist Bestandteil der umfassenden Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers ([X.], in: [X.], jurisPK-[X.], § 79 Rn. 19) und ermöglicht deren Wahrnehmung in struktureller und individueller Hinsicht (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], § 79 Rn. 9). Sie verpflichtet die Jugendämter, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen. Damit ist die Gewährleistungspflicht auf Bereitstellung einer zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Infrastruktur gerichtet (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], § 79 Rn. 13).

§ 79 Abs. 2 [X.] verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Schaffung einer pluralen Angebotsstruktur, die Voraussetzung dafür ist, dass die Leistungsberechtigten ihr Wunsch- und Wahlrecht (§ 5) tatsächlich ausüben können (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], § 79 Rn. 17 f.). Zur Erfüllung aller Aufgaben nach § 2 [X.], also auch zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in [X.] (§ 2 Abs. 2 [X.] [X.]), müssen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Verfügung stehen, die den unterschiedlichen Wertorientierungen in der Gesellschaft entsprechen (§ 3 Abs. 1 [X.]), soweit die Leistungsberechtigten dies wünschen (§ 5 Abs. 1 [X.]).

[X.]) Mit Inkrafttreten des [X.] [X.] am 8. März 2003 hat der Gesetzgeber einen Teilbereich der von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe aufgrund ihrer Gesamtverantwortung wahrzunehmenden Aufgaben, soweit diese mit der Leistungsverpflichtung im Sinne von § 3 Abs. 3 [X.] LSA 2004 einhergehen, auf die [X.] übertragen.

(1) Nach § 69 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 [X.] in der vom 8. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung konnten kreisangehörige [X.] und [X.]verbände, die nicht örtliche Träger sind, kraft [X.]rechts für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Demnach konnte der Gesetzgeber in [X.] im Jahre 2003 die [X.] rechtswirksam zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung verpflichten (vgl. LVerfG [X.], Urteil vom 12. Juli 2005 - [X.] 6/04 -, juris, Rn. 93). Im Zuge der [X.] von 2006 wurde die Vorschrift grundlegend überarbeitet und die Bestimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe dem [X.]recht zugewiesen (§ 69 Abs. 1 [X.]). Seitdem ist der [X.]gesetzgeber ohne Weiteres befugt, einzelne Aufgabenfelder den [X.] zuzuweisen (vgl. [X.]/Vondung, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], § 69 Rn. 21-23; [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], § 69 Rn. 31).

Durch das Kinderförderungsgesetz [X.] 2003 wurden die Aufgaben der [X.] im Bereich der Bereitstellung von Kindertageseinrichtungen wesentlich erweitert. Danach sollten sie in eigenen Einrichtungen eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen vorhalten, soweit ansonsten die [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.] LSA 2004 im [X.]gebiet nicht erfüllt werden konnten. Der bis dahin den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durch § 12 des [X.] in Tageseinrichtungen ([X.] LSA) zugewiesene Sicherstellungsauftrag wurde auf die [X.] verlagert und ihnen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen (vgl. LVerfG [X.], Urteil vom 12. Juli 2005 - [X.] 6/04 -, juris, Rn. 84). Sie erhielten damit eine örtliche Gesamtverantwortung unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. In Fällen zusätzlicher Nachfrage nach Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von Familien, der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Eltern, aber auch der Schließung von Einrichtungen freier Träger war die [X.] verpflichtet, kurzfristig die eigene [X.] zu erhöhen, um die Rechtsansprüche aus § 3 Abs. 1 [X.] LSA 2004 erfüllen zu können (vgl. LVerfG [X.], Urteil vom 12. Juli 2005 - [X.] 6/04 -, juris, Rn. 85).

(2) (a) Die [X.] waren für die Koordinierung und Durchsetzung des Anspruchs auf Kinderbetreuung und die Erarbeitung von Bedarfsplanungen ebenso zuständig wie für die Sicherung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in Kindertageseinrichtungen sowie die Umsetzung der Planung im Zusammenwirken mit den freien Trägern. Damit nahmen die [X.] Planungsaufgaben im Sinne des § 79 Abs. 1, § 80 [X.] wahr, die ihnen durch das [X.] LSA 2003 mit der Verpflichtung zur Erfüllung des [X.] und der damit verbundenen örtlichen Gesamtverantwortung in Gestalt einer subsidiären Erfüllungsverantwortung (vgl. LVerfG [X.], Urteil vom 12. Juli 2005 - [X.] 6/04 -, juris, Rn. 85) übertragen worden waren.

(b) Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 [X.] LSA 2010 waren die [X.] ferner verpflichtet, aus den zweckgebundenen Mitteln des [X.] und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den freien Trägern von Kindertageseinrichtungen die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich von Elternbeiträgen und eines Eigenanteils des Trägers von in der Regel bis zu 5 v. H. der Gesamtkosten zu erstatten. Gemäß Satz 3 sollten sie vertragliche Vereinbarungen mit den freien Trägern über den Umfang der Kostenerstattung abschließen. Etwaige Fehlbeträge mussten die [X.] selbst aufbringen.

(c) Die [X.] waren ferner für die Erstellung von [X.] zuständig. Hierzu gehörten gemäß § 102 Abs. 2 Nr. 5 [X.] in der Fassung vom 8. Dezember 1998 in Verbindung mit § 99 Abs. 8 bis 10 [X.] in der Fassung vom 12. Oktober 2000 Erhebungen über die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen (Abs. 9) sowie der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe (Abs. 10). Daneben mussten sie statistische Erhebungen durchführen, um ihre Betreuungsverpflichtungen erfüllen zu können. Zudem waren die [X.] gehalten, eine genaue Bedarfsanalyse und Bedarfsplanung für die örtliche Betreuungsplatzleitplanung durchzuführen und die hierfür erforderlichen Daten zu erfassen.

(d) Eine Zuständigkeit für die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen freier Träger im [X.]gebiet stand den kreisangehörigen [X.] dagegen nicht zu. Die öffentliche Anerkennung der freien Träger nach § 75 [X.] oblag gemäß § 14 Abs. 1 [X.] LSA entweder den örtlichen Jugendämtern ([X.]), dem [X.]jugendamt ([X.]) oder der obersten [X.]jugendbehörde ([X.]). Für die Erteilung der Betriebserlaubnis für die konkrete Tageseinrichtung waren gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6, § 45 [X.] die überörtlichen Träger der Jugendhilfe zuständig.

[X.]) Im Übrigen haben die kreisangehörigen [X.] in [X.] Aufgaben im Bereich der Kinderbetreuung auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] übernommen. Zum Kernbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gehört die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen [X.], die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen (vgl. [X.] 79, 127 <146>; 107, 1 <11 f.>; 138, 1 <21 f. Rn. 59>). Diese Aufgaben standen gewissermaßen neben den ihnen übertragenen - jugendhilferechtlich determinierten - Aufgaben und haben sich mit diesen zum Teil überschnitten. So waren die kreisangehörigen [X.] in [X.] - wie überall in [X.] - auch für die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung eigener Kindertagesstätten, die "Mikroplanung" des kommunalen [X.], die Unterstützung der freien Träger und die [X.]atistik zuständig.

d) Die von den kreisangehörigen [X.] aufgrund ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung gemäß § 3 Abs. 3 [X.] LSA 2004, zur Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 3b [X.] LSA 2004) und zur Unterstützung der freien Träger von Tageseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 [X.] LSA 2003 wahrgenommenen Aufgaben sowie die mit diesen zusammenhängenden [X.] sind Angelegenheiten der örtlichen [X.] und insoweit durch Art. 28 Abs. 2 [X.] gegen eine rechtsgrundlose und unverhältnismäßige Entziehung geschützt. Ihr örtlicher Bezug ([X.]) wird weder durch die begrenzte Dauer der Aufgabenwahrnehmung ([X.]) noch durch die teilweise bundesrechtliche Determinierung der Aufgabe in Frage gestellt ([X.]).

[X.]) Die Gewährleistungsverpflichtung für die Kinderbetreuung hat einen örtlichen Bezug und ist für das Zusammenleben vor Ort von zentraler Bedeutung. Das Bedürfnis an Betreuungseinrichtungen für ihre nicht schulpflichtigen Kinder ist den [X.]einwohnern gemeinsam, weil es das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der [X.] betrifft (vgl. [X.] 138, 1 <24 Rn. 65>). Insoweit zählen die wohnortnahe Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Kinder und die damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben zu den Bedürfnissen und Interessen, die in der örtlichen [X.] wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben.

Dass die Wahrnehmung der mit der Kinderbetreuung zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben durch die [X.] in [X.] nicht auf historische Vorläufer zurückblicken kann, ändert nichts an diesem Befund. Zwar wurde die Leistungsverpflichtung den [X.] erst im Jahre 2003 auferlegt. Daraus folgt indes nicht, dass diese Aufgaben aus dem Gewährleistungsgehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] herausfielen. Für die Bestimmung des Gewährleistungsbereichs ist das historische Erscheinungsbild der [X.] insofern relevant, als der Umstand, dass eine Aufgabe schon seit jeher von den [X.] erfüllt wurde, ein - unter Umständen entscheidendes - Indiz für die Zugehörigkeit zur Garantie der kommunalen Selbstverwaltung sein kann (vgl. [X.] 138, 1 <23 ff. Rn. 63 ff.>). Das geschichtliche Erscheinungsbild ist insoweit ein gegebenenfalls hinreichendes, aber kein notwendiges Kriterium (vgl. Mehde, in: [X.]/[X.], [X.], Art. 28 Abs. 2 Rn. 51 ). Denn die örtlichen Bezüge einer Angelegenheit wandeln sich mit ihren [X.], wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen ([X.] 138, 1 <17 Rn. 47>). Der erforderliche örtliche Bezug kann deshalb auch bei neuen Aufgaben gegeben sein, die keine historischen Vorläufer kennen.

Dies wird auch durch die rechtliche Ausgestaltung des [X.] deutlich. Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben alle Kinder bis zu einem bestimmten Alter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] haben (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] LSA). Dieser Anspruch ist auf eine zumutbar erreichbare Tageseinrichtung gerichtet (§ 3 Abs. 5 Satz 1 [X.] LSA) und entspricht dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (§ 80 Abs. 2 [X.] [X.]). Dasselbe folgt aus der Gesamtverantwortung des [X.] für ein bedürfnis- und bedarfsgerechtes Angebot gemäß § 79, § 22 Abs. 3 [X.] [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 24 Rn. 18). Daher wird der aus § 24 [X.] folgende Anspruch nur erfüllt, wenn die Betreuungseinrichtung vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer [X.] erreicht werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris, Rn. 46 ff.). Das [X.]esrecht verlangt, dass der örtliche Bedarf primär örtlich befriedigt wird und dass überörtliche Angebote den Anspruchsberechtigten nur in entsprechend gelagerten Einzelfällen zugemutet werden. Ein genereller Verweis auf alle in einem Landkreis bestehenden Angebote würde dem nicht gerecht.

Die Gewährleistungsverpflichtung zielt also darauf, dem lokalen Bedarf ein lokales Angebot gegenüberzustellen. Auch soweit es Bedarf daran gibt, Kinder auswärtig betreuen zu lassen, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Zuordnung der Aufgabe zum örtlichen Bereich (vgl. [X.] 110, 370 <401>; 138, 1 <17 Rn. 48>).

Dieses Ergebnis wird durch einen Vergleich mit der Trägerschaft für Grund- und Hauptschulen bestätigt, die der Senat ebenfalls als Angelegenheit der örtlichen [X.] qualifiziert hat (vgl. [X.] 138, 1 <24 f. Rn. 65 f.). Hat das Bildungsangebot für schulpflichtige Kinder einen spezifisch örtlichen Bezug, muss dies erst recht für Kinder im Vorschulalter gelten, da deren Mobilität noch eingeschränkter ist und die Verwirklichung der insoweit bestehenden Ansprüche und Pflichten noch stärker vom Wohnort der Eltern abhängt.

Vor diesem Hintergrund war die Leistungsverpflichtung den [X.] durch Gesetz zugewiesen und zur Pflichtaufgabe gemacht worden. Es handelte sich insoweit um eine "pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe" (LVerfG [X.], Urteil vom 12. Juli 2005 - [X.] 6/04 -, juris, Rn. 81 und Rn. 84), die zum eigenen Wirkungskreis der [X.] gehörte und daher von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfasst ist (vgl. Hess[X.]GH, Urteil vom 6. Juni 2012 - P.[X.].2292 -, juris, Rn. 93 f.). Eine Fachaufsicht bestand nicht.

[X.]) Diese Rechtslage hat in [X.] zwar nur in der [X.] von 2003 bis 2013 gegolten. Die begrenzte Dauer der Aufgabenwahrnehmung spielt für die Zuordnung zum Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 [X.] - an[X.] als das [X.] offenbar annimmt (vgl. LVerfG [X.], Urteil vom 20. Oktober 2015 - [X.] -, DVBl 2015, S. 1535 <1539>) - jedoch keine entscheidende Rolle, weil die historische Zuordnung einer Aufgabe für die Zugehörigkeit zum Begriff der örtlichen Angelegenheit und der Funktion der Selbstverwaltungsgarantie von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.

[X.]) Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus der bundesrechtlichen Determinierung der Aufgabe. Zwar ergibt sich der Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder teilweise schon aus § 24 [X.], auch ist für den in § 24 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] näher definierten Betreuungsanspruch der örtliche Träger zuständig, § 85 Abs. 1 [X.]. Eine Aufgabenzuweisung an die [X.] ist damit jedoch nicht verbunden (§ 69 Abs. 1 [X.]) und darf es von [X.] wegen auch nicht sein (Art. 84 Abs.1 Satz 7 [X.]).

(1) Dass die Pflicht, eine bestimmte Aufgabe wahrzunehmen bundesgesetzlich geregelt ist, hindert ihre Einordnung als Selbstverwaltungsaufgabe nicht (vgl. Dreier, in: [X.]., [X.], [X.], Art. 28 Rn. 105; [X.]/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.]arck, [X.], [X.], Art. 28 Abs. 2 Rn. 174 f.; an[X.] ist dies bei st[X.]tlichen Aufgaben: Mehde, in: [X.]/[X.], [X.], Art. 28 Abs. 2 Rn. 44 ). Ob die Pflicht bundes- oder landesrechtlich normiert ist, ist eine Frage der Gesetzgebungskompetenz; davon unabhängig ist zu entscheiden, ob die Aufgabe dem Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 [X.] unterfällt. Begründet der [X.] im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen eine (materielle) Aufgabe, die unter dem Blickwinkel von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine Angelegenheit der örtlichen [X.] ist, liegt es an den Ländern, die Zuständigkeiten so zu regeln, dass die Direktiven des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewahrt sind (vgl. [X.] 79, 127 <152>). Das gilt auch für das [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2007, § 69 Rn. 25).

(2) Die Wahrnehmung der Leistungsverpflichtung durch die [X.] kollidiert auch nicht mit bundesgesetzlichen Vorgaben über Zuständigkeiten im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts. Insbesondere stehen ihr nicht die Zuständigkeitsregelungen der § 69, § 85 [X.] entgegen.

Ein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ist in § 24 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] insoweit normiert, als es um den Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung zwischen dem ersten Geburtstag und dem Schuleintritt geht. Nach § 24 Abs. 6 [X.] bleibt weitergehendes [X.]recht unberührt, was insbesondere die Rechtslage in den ostdeutschen Ländern sichern soll (statt aller Kaiser, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 24 Rn. 41). Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 85 Abs. 1 [X.] richtet sich der Rechtsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ([X.], in: [X.]/[X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl. 2015, [X.] zum [X.] Rn. 91; [X.]ruck, in: [X.], [X.], § 24 Rn. 18; [X.]/[X.], Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, [X.]). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch [X.]recht bestimmt, § 69 Abs. 1 [X.]. Gleichzeitig bestimmt § 79 [X.], dass die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem [X.] beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe liegt, der nach § 80 [X.] auch für die Bedarfsplanung zuständig ist.

Mit dem Verweis auf das [X.]recht verlangt § 69 Abs. 1 [X.] - an[X.] als vor der [X.] - nicht mehr, dass Landkreise und kreisfreie [X.]ädte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein müssen ([X.], in: [X.], jurisPK-[X.], § 69 Rn. 11). Der Vorschrift ist auch nicht zu entnehmen, dass die nach [X.]esrecht dem örtlichen Träger zugewiesenen Aufgaben zwingend von demselben Verwaltungsträger wahrzunehmen sind. Dies folgt nicht nur aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage, in der die Übertragung der Trägerschaft als solche oder auch nur die Zuweisung einzelner Aufgaben durch die Landkreise an kreisangehörige [X.] ausdrücklich geregelt war. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus Art. 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] in seiner durch die [X.] 2006 geschaffenen Fassung, der es grundsätzlich ausschließt, dass [X.]esgesetze (verpflichtende) Regelungen über die Einrichtung der [X.]behörden enthalten. Regelungen über die Einrichtung der Behörden dürfen ausweislich des Art. 84 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht abweichungsfest ausgestaltet werden, und mit Blick auf [X.] und [X.]verbänden bestimmt Art. 84 Abs. 1 Satz 7 [X.] ausdrücklich, dass ihnen durch [X.]esgesetz Aufgaben nicht übertragen werden dürfen. Dieses Durchgriffsverbot gilt ausnahmslos (vgl. [X.] 119, 331 <359>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.]arck, [X.], [X.], Art. 84 Rn. 56; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 84 Rn. 154 ).

Das [X.]esrecht legt vorliegend weder fest, welche Verwaltungsebene die von ihm normierten materiell-rechtlichen Aufgaben erfüllen muss, noch regelt es, dass diese einheitlich von [X.]elben [X.] wahrgenommen werden müssen. Eine zuständigkeitsbezogene Vorgabe besteht allerdings insoweit, als diejenige Körperschaft, die nach [X.]recht der örtliche Träger ist, die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung zu tragen hat, § 79 Abs. 1 [X.]. Dazu gehört auch die Pflicht, für eine ausreichende Zahl an Betreuungsplätzen zu sorgen ([X.]ruck, in: [X.], [X.], § 24 Rn. 20 f.). Daraus mögen sich Grenzen für die Möglichkeit ergeben, die Trägerschaft auf kreisangehörige [X.] zu übertragen; der Übertragung der Leistungsverpflichtung steht die Gesamtverantwortung des Trägers aber nicht entgegen.

2. Vor diesem Hintergrund stellt die Übertragung der Leistungsverpflichtung auf Landkreise und kreisfreie [X.]ädte durch Art. 1 [X.] Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 beziehungsweise § 3 Abs. 4 [X.] LSA 2013 eine Hochzonung von Aufgaben der örtlichen [X.] dar (a). Der damit verbundene Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ist jedoch von sachlichen Gründen getragen (b). Die Übertragung der Leistungsverpflichtung auf die Landkreise erscheint deshalb für die [X.] zumutbar (c).

a) Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Auswechslung des [X.] mit § 3 Abs. 4 [X.] LSA 2013 und die damit verbundene Übertragung der mit der Erfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben eine Hochzonung von Aufgaben der örtlichen [X.] darstellt. Dies betrifft zunächst die Leistungsverpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 3b, § 3 Abs. 4 [X.] LSA 2013. Auch im Bereich der Finanzierung der Kinderbetreuung hat die gesetzliche Neuregelung Einschränkungen des Aufgabenfeldes der kreisangehörigen [X.] mit sich gebracht. So fiel den [X.] nach der alten Gesetzeslage die Finanzierung der freien Träger im Rahmen einer partiellen und vorübergehenden Finanzierungspflicht als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (vgl. Rn. 105) zu. Sie konnten mit den im [X.]gebiet ansässigen freien Trägern von Kindertageseinrichtungen vertragliche Vereinbarungen über den Umfang der Kostenerstattung nach § 11 Abs. 4 Satz 3 [X.] LSA 2010 schließen (vgl. Rn. 107). Insoweit hatten sie aufgrund ihrer Leistungsverpflichtung eine ihrer örtlichen Gesamtverantwortung entspringende umfassende Finanzverantwortung für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der in ihrem [X.]gebiet vorhandenen oder zusätzlich aus [X.] erforderlichen Kindertagesstätten (vgl. Rn. 105), die ihnen heute nicht mehr zusteht.

b) Die gesetzliche Regelung wird indes durch hinreichende sachliche Gründe getragen (vgl. [X.] 138, 1 <29 ff. Rn. 78 ff.>). Die Übertragung der Leistungsverpflichtung soll der [X.]ärkung der st[X.]tlichen Jugendämter ([X.]), einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung ([X.]), sowie der Zusammenführung der haftungsbewehrten Gewährleistungspflicht zur Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes mit der landesrechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung ([X.]) dienen.

[X.]) Das Anliegen, die st[X.]tlichen Jugendämter zu stärken, zielt auf die Konzentration der Aufgaben der Jugendhilfe bei den örtlichen Trägern. Es entspricht damit dem gesetzlichen Leitbild des § 79 Abs. 1 [X.], der die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe begründet und sie verpflichtet zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen ([X.], Urteil vom 4. Juni 2008 - 12 S 2559/06 -, juris, Rn. 64).

Diesem Leitbild entspricht, wie die [X.]regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, das Anliegen des [X.], die Leistungen der Kinderbetreuung aus einer Hand anzubieten und sie bei den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zu konzentrieren. Dem folgend, hat er die mit der Leistungsverpflichtung verbundene örtliche Gesamtverantwortung (vgl. LVerfG [X.], Urteil vom 12. Juli 2005 - [X.] 6/04 -, juris, Rn. 85) (wieder) den örtlichen Trägern der Jugendhilfe übertragen und ihnen auch die Bedarfsplanung gemäß § 80 Abs. 1 [X.] und [X.] [X.] zugewiesen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] LSA). Der [X.]ärkung der st[X.]tlichen Jugendämter dient - wie die Vertreterin der [X.]regierung in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - ferner das Anliegen, durch die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben der Kinderbetreuung, des Kin[X.]chutzes und der Hilfe zur Erziehung Synergieeffekte zu erzielen.

[X.]) Der Bündelung der Kompetenzen bei den Jugendämtern liegt zugleich das Anliegen einer Qualitätssteigerung zugrunde. Die Gewährleistung einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung ist Teil der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe (§ 79 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 79a [X.]) und war bereits vor ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung zum 1. Januar 2012 als solcher anerkannt ([X.], in: [X.], jurisPK-[X.], § 79a Rn. 4).

Die Pflicht zur Qualitätsentwicklung bezieht sich nach § 79a Satz 1 [X.] [X.] auf die Gewährung und Erbringung von Leistungen und gilt auch für die Aufgaben der Kinderbetreuung. Vor diesem Hintergrund wollte der Gesetzgeber die Gesamtverantwortung für die Vergabe von Kinderbetreuungsplätzen im Interesse der Qualitätssicherung bei den Jugendämtern konzentrieren. Zur Qualitätssicherung gehört die Einhaltung der maßgeblichen Vergabekriterien, also die Sicherstellung rechtmäßiger Vergabeentscheidungen. Bei diesen ist neben dem Kriterium der zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung gemäß § 3 Abs. 5 [X.] LSA 2013 sowie des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 3b [X.] LSA 2013 auch der Vorrang der freien Träger gemäß § 4 Abs. 2 [X.] zu berücksichtigen.

Es ist darüber hinaus ein legitimes Anliegen der Qualitätsentwicklung bei der Vergabe von Kinderbetreuungsplätzen, einer möglichen Missbrauchsgefahr, die sich aus der [X.]situation zwischen [X.] und freien Trägern ergeben kann, und möglichen Fehlentscheidungen in der Zukunft zu begegnen. Ob die Konkurrenz zwischen kommunalen und freien Betreuungsangeboten zu einem strukturellen Interessenkonflikt geführt hat, kann an dieser [X.]elle dahinstehen. Ein solcher kann jedenfalls nicht allein damit begründet werden, dass kreisangehörige [X.] in der Vergangenheit mit freien Trägern über die Erstattung der nach § 11 Abs. 4 [X.] LSA 2010 für den Betrieb der Tageseinrichtung notwendigen Kosten gestritten haben und es deshalb zu einigen wenigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gekommen ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2006 - 6 A 230/04 -, juris; OVG [X.], Urteil vom 9. Februar 2011 - 3 L 792/08 -, juris). Dessen ungeachtet ist die Prognose des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass es aufgrund des Nebeneinan[X.] von kommunalen und freien Einrichtungen einen Interessenkonflikt zwischen den [X.] und ihren privaten Wettbewerbern geben und der von der [X.]regierung als Vorrangregelung für letztere verstandene § 4 Abs. 2 [X.] dadurch unterlaufen werden kann. Offen bleibt allerdings, warum ein solcher Interessenkonflikt bei kreisfreien [X.]ädten, bei denen Leistungsverpflichtung und die Trägerschaft von Kindertagesstätten weiterhin zusammenfallen, nicht möglich sein soll. Jedenfalls handelt es sich mit Blick auf die in § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 79a [X.] normierte Pflicht zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung um einen legitimen Zweck, wenn zum Schutz der freien Träger vor potentieller Benachteiligung bei der Vergabe von Betreuungsplätzen die maßgebliche Vergabeentscheidung auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe übertragen wird.

[X.]) Die Zusammenführung der haftungsbewehrten unbedingten Gewährleistungspflicht zur Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes und der landesrechtlichen Leistungsverpflichtung auf der [X.] der Landkreise und kreisfreien [X.]ädte stellt ebenfalls einen legitimen Zweck dar.

Die Änderung des [X.] in § 3 Abs. 4 [X.] LSA zum 1. August 2013 ging einher mit der am selben Tag in [X.] getretenen Änderung des § 24 [X.]. Dieser sieht zum einen [X.] Verpflichtungen zur Betreuung von Kindern ab der Geburt bis vor Vollendung des ersten Lebensjahres (Abs. 1) und im schulpflichtigen Alter (Abs. 4) vor (vgl. [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], § 24 Rn. 8). Zum andern beinhaltet er in den Absätzen 2 und 3 Rechtsansprüche auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder in der [X.] von der Vollendung des ersten Lebensjahrs an bis zum Schuleintritt, bei deren Nichterfüllung Amtshaftungsansprüche aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 [X.] entstehen können (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016 - [X.]/15 -, juris, Leitsatz und Rn. 15 ff.). Aus der Regelung erwächst für den örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe somit die ([X.], im Rahmen seiner Gesamtverantwortung sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2 [X.]), ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016 - [X.]/15 -, juris, Rn. 17). Die vorbezeichnete Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität; vielmehr trifft den gesamtverantwortlichen Jugendhilfeträger die unbedingte Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe, [X.] oder [X.]personen - bereitzustellen (vgl. [X.] 140, 65 <84 Rn. 43>; [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016 - [X.]/15 -, juris, Rn. 18). [X.] sind aufgrund der landesrechtlichen Regelung in § 1 [X.] LSA in [X.] die Landkreise und kreisfreien [X.]ädte. Die gesetzliche Neuregelung sorgt für einen Gleichlauf der die Landkreise und kreisfreien [X.]ädte aus § 24 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] in Verbindung mit dem [X.]recht treffenden haftungsbewehrten Gewährleistungspflicht zur Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes auf der einen Seite und der landesrechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] LSA 2013 auf der anderen Seite.

c) Die angegriffene Regelung genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie ist geeignet, erforderlich und zumutbar.

[X.]) Sie lässt das Recht der kreisangehörigen [X.] unberührt, sich aufgrund ihrer Allzuständigkeit freiwillig der örtlichen Aufgabe der Kinderbetreuung und insbesondere der damit zusammenhängenden [X.] für ihr [X.]gebiet anzunehmen. Die Allzuständigkeit erlaubt den kreisangehörigen [X.] auch im Bereich der Jugendhilfe einzelne Aufgaben freiwillig zu übernehmen (vgl. [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], § 69 Rn. 32), solange diese nicht zum ausschließlichen gesetzlichen Aufgabenfeld der st[X.]tlichen Jugendämter gehören.

Ausgehend davon sind die kreisangehörigen [X.] nach der [X.]-Reform des Jahres 2013 weiterhin für folgende Aufgaben im Rahmen der Kinderbetreuung zuständig:

Sie können Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft errichten, finanzieren und betreiben (vgl. [X.], Beschluss vom 21. August 1998 - 2 [X.]-98 -, NVwZ-RR 1999, [X.]; [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], § 69 Rn. 32; [X.]/Vondung, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], § 69 Rn. 24; für Art. 11 Abs. 2 [X.]: [X.], Urteil vom 22. Februar 2000 - Au 9 K 99.426 -, juris, Rn. 38; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Verfassung des Freist[X.]tes Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 11 Rn. 32; für Art. 137 Abs. 3 [X.]: Hess[X.]GH, Urteil vom 6. Juni 2012 - P.[X.]. 2292 -, juris, Rn. 93). Dafür sind sie zwar auf die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6, § 45 [X.] durch die überörtlichen Träger der Jugendhilfe angewiesen. Sie haben zudem mit den örtlichen Trägern der Jugendhilfe eine Leistungs-, Entgelt- und [X.] gemäß § 11 Abs. 1 [X.] LSA 2013 in Verbindung mit § 78b bis § 78e [X.] abzuschließen. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens steht es ihnen jedoch frei, durch den Betrieb eigener Einrichtungen Kinderbetreuungsplätze in der [X.] zu schaffen oder durch deren Schließung das Angebot zu verringern.

Den [X.] steht ferner das Recht zu, für ihr [X.]gebiet den Betreuungsbedarf zu planen und zu koordinieren. Dieses Recht zur "Mikroplanung" ist von der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 [X.] zu unterscheiden, die im Bereich der Kinderbetreuung die Belange des gesamten [X.] zu berücksichtigen hat. Auf den konkreten kommunalen Betreuungsbedarf bezogen können die [X.] deshalb freiwillig die Aufgaben wahrnehmen, die den st[X.]tlichen Jugendämtern für ihren Zuständigkeitsbereich obliegen, ohne hierzu aufgrund einer örtlichen Gesamtverantwortung in Gestalt einer subsidiären Erfüllungsverantwortung verpflichtet zu sein. Ihnen steht es deshalb insbesondere offen, lokale Kinderbetreuungsleitplanungen zu erstellen und fortzuschreiben, hierzu die demographische Entwicklung im [X.]gebiet zu analysieren, das Platzangebot konzeptionell zu planen und mit den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen freien Trägern von Kindertageseinrichtungen zusammenzuarbeiten. Ebenso steht den [X.] ein Recht zur Kooperation mit Nachbargemeinden zu (sog. Kooperationshoheit, vgl. Rn. 74), um einen möglicherweise bestehenden gemeindeübergreifenden Betreuungsbedarf festzustellen und freiwillig abzudecken.

Innerhalb ihres [X.]gebiets können die [X.] die örtlich ansässigen freien Träger auch unterstützen. Dies gilt - ähnlich wie im Rahmen ihrer vormaligen Unterstützungspflicht gemäß § 9 Abs. 3 [X.] LSA 2003 - für die Vergabe von Zuwendungen, die Bereitstellung von Räumen, Hilfe bei der Beschaffung von Grundstücken, bei der Fortbildung von Mitarbeitern der freien Träger oder auch nur für fachliche Beratung (vgl. Rn. 94). Im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage sind die [X.] hierzu allerdings nicht mehr objektiv-rechtlich verpflichtet, sondern nehmen die Unterstützung der freien Träger bei Bedarf als freiwillige Aufgabe wahr.

Die [X.] können für ihr Gebiet ferner statistische Erhebungen durchführen, soweit diese für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen und die konzeptionelle Planung des Betreuungsangebots erforderlich sind. Dieses Recht steht ihnen bereits als Ausfluss der allgemeinen kommunalen Informations- und [X.]atistikhoheit zu. Davon unberührt bleibt ihre Verpflichtung, Meldungen zur Kinder- und Jugendhilfestatistik vorzunehmen, § 102 Abs. 2 Nr. 5 [X.] in Verbindung mit § 99 Abs. 7 bis Abs. 10 [X.] (vgl. Rn. 108).

[X.]) Gemäß § 13 [X.] LSA 2013 haben die [X.] nunmehr die neue Aufgabe, für die Inanspruchnahme von [X.] Kostenbeiträge nach Anhörung der Träger von Tageseinrichtungen und Zustimmung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe festzulegen (Abs. 2) sowie selbst zu erheben oder die Erhebung auf die Träger von Tageseinrichtungen zu übertragen (Abs. 3). Damit ist ihnen eine zusätzliche Pflichtaufgabe auferlegt und das von den [X.] vor der Gesetzesänderung im Jahr 2013 wahrgenommene Aufgabenfeld erweitert worden.

[X.]) Die angegriffene Regelung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Gesetzgeber bei eventuellen Rechtsverstößen der kreisangehörigen [X.] zur Wahrnehmung ihrer subsidiären Gesamtverantwortung auf das Instrument der Rechtsaufsicht hätte zurückgreifen können.

Die Nichterfüllung von Aufgaben kann ebenso wenig wie die Überforderung einer [X.] bei der Aufgabenwahrnehmung einen [X.] begründen, solange im Wege der Aufsicht ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um die Beachtung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen (vgl. [X.] 138, 1 <31 Rn. 84>). Daher kann die Gefahr einer rechtswidrigen Aufgabenerfüllung durch die [X.] eine Verlagerung kommunaler Aufgaben auf die Kreisebene grundsätzlich nicht rechtfertigen. Vielmehr kann das Land mit der Rechtsaufsicht die Rechtmäßigkeit des gemeindlichen Handelns überprüfen und die [X.] zu einem gesetzesmäßigen Vollzug ihrer Aufgaben anhalten.

Das führt vorliegend jedoch nicht zur Unangemessenheit der angegriffenen Vorschriften. Denn die in der Gesetzesbegründung angeführte Missbrauchsgefahr im Hinblick auf die Benachteiligung der freien Träger ist nur einer von mehreren legitimen Zwecken, die der gesetzlichen Neuregelung zu Grunde liegen. Wesentlich ist, dass für die st[X.]tlichen Jugendämter die bundesrechtliche Verpflichtung zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 79a [X.] besteht, die sich nach der nicht zu widerlegenden Einschätzung des Gesetzgebers in der zentralen Wahrnehmung der Jugendämter besser verwirklichen lässt.

dd) Die Übertragung der Leistungsverpflichtung auf Landkreise und kreisfreie [X.]ädte und die damit verbundene Hochzonung von Aufgaben erscheint auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

(1) Gesetzliche Regelungen, die den [X.] Aufgaben entziehen, sind auf ihre Vereinbarkeit mit dem grundsätzlichen [X.] zugunsten der [X.] zu prüfen, wenn sie Bezüge zu den Angelegenheiten der örtlichen [X.] aufweisen. Die [X.] des Gesetzgebers ist dabei umso enger und die verfassungsgerichtliche Kontrolle umso intensiver, je mehr die Selbstverwaltungsgarantie der [X.] als Folge der gesetzlichen Regelung an Substanz verliert (vgl. [X.] 79, 127 <154>; 138, 1 <20 Rn. 56>).

Vorliegend ist der mit der gesetzlichen Neuregelung einhergehende Substanzverlust für das kommunale Aufgabenfeld jedoch gering. Den kreisangehörigen [X.] geht zwar die Zuständigkeit zur Erfüllung des [X.] unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 3b, § 3 Abs. 4 [X.] LSA 2013) verloren (vgl. Rn. 126). Auch entfallen ihre partielle Verantwortung für die Finanzierung der freien Träger und das Recht, mit diesen Vereinbarungen über den durchzuführenden Defizitausgleich abzuschließen (vgl. Rn. 126), sowie die örtliche Gesamtverantwortung in Gestalt einer subsidiären Erfüllungsverantwortung, die mit der pflichtigen Wahrnehmung umfassender [X.] verbunden war (vgl. Rn. 126). Dem gegenüber stehen allerdings zahlreiche Zuständigkeiten im Bereich der Kinderbetreuung, die den [X.] nach der [X.]-Novelle im Jahr 2013 verblieben sind (vgl. Rn. 137 ff.).

(2) Soweit Aufgabenbereiche auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe übertragen wurden, bleiben die Interessen der [X.] zudem weitgehend gewahrt. Dies betrifft insbesondere die Leistungs-, Entgelt- und [X.]en gemäß § 78b bis § 78e [X.], die zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe und den Trägern von Tageseinrichtungen geschlossen werden. Für deren Zustandekommen ist ein Einvernehmen der [X.], Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften erforderlich (§ 11a Abs. 1 [X.] LSA). Damit ist gesetzlich gesichert, dass ohne Beteiligung der kreisangehörigen [X.] keine neuen Tageseinrichtungen im [X.]gebiet betrieben werden können. Dies sichert die aus der Allzuständigkeit fließende Befugnis der [X.], in ihrem [X.]gebiet eigene Kindertagesstätten zu errichten, zu betreiben und zu finanzieren (vgl. Rn. 138).

Ferner ist im Hinblick auf die überörtliche Kinderbetreuungsplanung eine Beteiligung der [X.] über das [X.] des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] LSA 2013 gesichert. Dieses ermöglicht den [X.], ihren [X.]andpunkt darzulegen, Einwände im Hinblick auf die von ihnen vertretenen Interessen zu erheben und so auf das Ergebnis der Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. [X.] 138, 1 <32 Rn. 87>). Eine [X.] erfordert keine Einigung der beteiligten Verwaltungsträger, sondern gestattet es der entscheidenden, das Benehmen herstellenden Behörde, sich über das Vorbringen des beteiligten Trägers öffentlicher Belange hinwegzusetzen ([X.] 138, 1 <32 Rn. 87>). [X.] genügen deshalb grundsätzlich nicht, um die Entziehung kommunaler Kompetenzen zu rechtfertigen, weil diese den [X.] kein wirksames Mitentscheidungsrecht gewähren. Sie stehen lediglich für eine verfahrensrechtliche Beteiligung, mit der nach dem [X.]en des Gesetzgebers keine materielle Rechtsposition des beteiligten Trägers öffentlicher Belange korrespondiert. [X.] sind im Regelfall ausschließlich dem [X.]n Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung verpflichtet ([X.] 138, 1 <31 f. Rn. 85 f.>). Vorliegend geht es jedoch um die überörtliche Planung der Kinderbetreuung, die keine Angelegenheit der örtlichen [X.] ist, sondern die "Mikroplanung" der [X.] im Bereich der Kinderbetreuung lediglich beeinflusst. Insofern stellt sich das [X.] als ein Instrument für eine weitergehende Beteiligung der [X.] an der Aufgabe der Sicherung der Kinderbetreuung dar.

Meta

2 BvR 2177/16

21.11.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. Oktober 2015, Az: LVG 2/14, Urteil

Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4b GG, § 91 S 2 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 3 Abs 3 KiFöG ST vom 05.03.2003, § 3 Abs 4 KiFöG ST vom 23.01.2013, § 3b Abs 1 KiFöG ST, § 9 Abs 3 KiFöG ST, § 1 Abs 1 KJHG ST, § 15 Abs 1 KJHG ST, § 24 Abs 2 SGB 8, § 24 Abs 3 SGB 8, § 69 Abs 1 SGB 8, § 79 Abs 2 SGB 8, § 80 SGB 8, § 85 SGB 8, Art 87 Abs 1 Verf ST

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21.11.2017, Az. 2 BvR 2177/16 (REWIS RS 2017, 2036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2036 BVerfGE 147, 185-251 REWIS RS 2017, 2036

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