Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 2 BvR 329/97

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die zwangsweise Bildung von Verwaltungsgemeinschaften durch Rechtsverordnung der Regierung Sachsen-Anhalt


Meta

2 BvR 329/97

19.11.2002

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 2 BvR 329/97 (REWIS RS 2002, 635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 635 BVerfGE 107, 1-27 REWIS RS 2002, 635

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 2374/99 (Bundesverfassungsgericht)

Vereinbarkeit der Erhebung und Bemessung der Beiträge zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds (§ 9 Düngemittelgesetz) mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen …


1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 (Bundesverfassungsgericht)

Zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Belastung bestimmter Unternehmen/Wirtschaftszweige durch die "Ökosteuer"


2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 (Bundesverfassungsgericht)

Verfassungsmäßigkeit der Aufgabenzuweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und der Finanzierungsregelung in § …


2 BvR 1915/91 (Bundesverfassungsgericht)

Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen unter Hinweis auf Gesundheitsgefahren


2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 (Bundesverfassungsgericht)

Keine Zuständigkeit der Länder zur gesetzlichen Regelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.