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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Asylrecht; Sichere Drittstaaten
L e i t s ä t z e
zum Urteil des [X.] vom 14. Mai 1996
- 2 BvR 1938/93 -
- 2 BvR 2315/93 -
Verkündet
am 14. Mai 1996
[X.]
Regierungshauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstellelle
[X.]
- 2 BvR 1938/93 -
- 2 BvR 2315/93 -
1. |
der [X.] Staatsangehörigen [X.] ..., |
Bevollmächtigte: Rechtsanwälte M. [X.] und Roman [X.]ränkel, Große [X.]riedberger Straße 16-20, [X.]; Rechtsanwalt [X.], [X.]lsaßstraße 51, [X.]; Professor Dr. [X.], Zumsandestraße 31, Münster; Rechtsanwalt Helmut Bäcker, Schweizer Straße 73, [X.]
gegen |
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a) |
den Beschluß des [X.] [X.] vom 7. September 1993 - 2 G 20187/93.A (V) -, |
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b) |
die Verfügung des [X.] [X.] vom 24. August 1993 - [X.]A3-3506-[X.] -, |
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c) |
den Bescheid des [X.]es für die Anerkennung ausländischer [X.]lüchtlinge vom 24. August 1993 - [X.] 1763209-438 - |
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sowie - mittelbar - |
||
gegen |
§§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 34a Abs. 1 des [X.] (AsylVfG) in der [X.]assung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 ([X.] I Seite 1361) |
- 2 BvR 1938/93 -,
2. |
des [X.] Staatsangehörigen [X.] ..., |
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. [X.]ranz Bethäuser, Rathausstraße 42, [X.]
gegen |
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a) |
den Beschluß des [X.] Köln vom 14. September 1993 - 6 L 1067/93.A -, |
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b) |
den Bescheid des [X.]es für die Anerkennung ausländischer [X.]lüchtlinge vom 21. Juli 1993 - A 175 1128-439 -, |
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sowie - mittelbar - |
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gegen |
§ 26a Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I (betreffend Österreich) und §§ 31 Abs. 4, 34a Abs. 2 des [X.] (AsylVfG) in der [X.]assung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 ([X.] I Seite 1361) |
- 2 BvR 2315/93 -
Beteiligt: Die [X.]regierung, vertreten durch das [X.], |
Bevollmächtigter: Prof. Dr. [X.]
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
Böckenförde,
[X.],
Graßhof,
[X.],
Kirchhof,
Winter,
[X.]
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21., 22. und 23. November und 5. Dezember 1995 durch
für Recht erkannt:
Die [X.] betreffen den in Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.] und § 26a Abs. 1 des [X.] in der [X.]assung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl I S. 1361) - AsylVfG - geregelten Ausschluß der Berufung auf das Grundrecht des Art. 16a Abs. 1 [X.] bei [X.]inreise aus einem sicheren [X.] und im Zusammenhang damit die Regelung über den sofortigen Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.], § 34a AsylVfG) sowie die gesetzliche Bestimmung Österreichs zu einem sicheren [X.] (§ 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I).
1. Der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl I S. 1002) an Stelle von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.[X.]. in das Grundgesetz eingefügte Art. 16a [X.] wie auch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1062) gehen zurück auf den sogenannten Asylkompromiß zwischen [X.]DU/[X.]SU, [X.] und [X.] vom 6. Dezember 1992 (vgl. Blätter für [X.] und internationale Politik, 1993, S. 114 ff.). Ziel des von den [X.]raktionen der [X.]DU/[X.]SU, [X.] und [X.] am 19. Januar 1993 eingebrachten [X.]ntwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BTDrucks 12/4152) sollte es sein, "den wirklich politisch Verfolgten weiterhin Schutz und Zuflucht zu gewähren, aber eine unberechtigte Berufung auf das Asylrecht zu verhindern und diejenigen Ausländer von einem langwierigen Asylverfahren auszuschließen, die des Schutzes deswegen nicht bedürfen, weil sie offensichtlich nicht oder nicht mehr aktuell politisch verfolgt sind. Außerdem ist das Asylverfahren einschließlich des gerichtlichen Verfahrens weiter zu beschleunigen" (vgl. BTDrucks 12/4152 S. 3).
In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es weiter (a.a.[X.] 3 f.):
"Mit Rücksicht auf den Regelungsumfang wird ein eigener [X.] geschaffen, der an die Stelle des bisherigen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] tritt.
...
Absatz 1 übernimmt unverändert den Wortlaut des bisherigen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 [X.]: Die Verbürgung des Schutzes vor politischer Verfolgung (Asyl) behält den [X.]harakter eines Individualgrundrechts. Im Unterschied zum bisherigen Recht begrenzt die Verfassung indessen in Anknüpfung an die Schutzbedürftigkeit des jeweils [X.] in den folgenden Absätzen den Schutzumfang und schreibt wichtige Teilbereiche des Verfahrens vor, das zu Gewährung oder Ablehnung von Asyl in der [X.] führt.
Absatz 2 schließt bei [X.]inreise des Auslän[X.] aus sicheren [X.]en eine Berufung auf das Asylgrundrecht aus. Wer in seinem Herkunftsstaat möglicherweise politisch Verfolgter war, aber über einen [X.] einreist, in welchem die Anwendung der [X.] [X.]lüchtlingskonvention (G[X.]K) und der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention ([X.]) sichergestellt ist, bedarf keines Schutzes in der [X.] mehr. Damit ist klargestellt, daß jeder Ausländer, der aus einem sicheren [X.] einreist, keinen grundrechtlichen Anspruch hat, daß die von ihm vorgebrachten Asylgründe in der [X.] geprüft werden. Die Möglichkeit, Sicherheit im [X.] zu erlangen, wird bei Mitgliedstaaten der [X.]uropäischen [X.]en unterstellt, ferner bei anderen [X.], sofern dort ein Schutz entsprechend der G[X.]K und der [X.] gewährt wird. Abgehoben wird hierbei auf das Abkommen über die Rechtsstellung der [X.]lüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der [X.]assung des Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 sowie auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950.
Die [X.]eststellung hat der Gesetzgeber nach Prüfung der Rechtslage in materieller und verfahrensmäßiger Hinsicht und in der Praxis in dem betreffenden Staat zu treffen.
[X.]ine derartige Zuordnung als [X.] bewirkt den Ausschluß einer Berufung auf das Asylgrundrecht, so daß auch keine 'Vorwirkung' im Sinne eines vorläufigen Bleiberechts entstehen kann.
Dies ermöglicht es, die Betroffenen an der Grenze zurückzuweisen oder unverzüglich in den sicheren [X.] zurückzubringen. [X.] Maßnahmen können unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. [X.]s bleibt den so abgelehnten Ausländern unbenommen, von außerhalb des [X.]gebietes ihren Rechtsbehelf vor [X.]n Behörden bzw. Gerichten zu verfolgen.
Satz 1 beschneidet nicht weitergehende Handlungsmöglichkeiten des Staates, etwa im [X.]all der anzustrebenden Vereinbarungen mit Nachbarstaaten zur Lastenteilung und Zuständigkeitsregelung, ohne daß dem einzelnen hieraus ein Anspruch erwächst.
..."
Am 11. März 1993 fand zum [X.]ntwurf der Grundgesetzänderung eine Anhörung von Sachverständigen durch den Innen- und den Rechtsausschuß des [X.] sowie die [X.] statt (vgl. [X.].[X.]. der 55. Sitzung des [X.], der 71. Sitzung des Rechtsausschusses und der 8. Anhörung der [X.]). Am 26. Mai 1993 wurde die zu Art. 16a Abs. 1, 2 und 5 [X.] unveränderte Vorlage abschließend im [X.] beraten und fand dort die nach Art. 79 Abs. 2 [X.] erforderliche Mehrheit (vgl. [X.].[X.]. 12/160 S. 13499 ff., 13629 f.). Der [X.]rat stimmte dem Gesetzesbeschluß auf seiner 657. Sitzung am 28. Mai 1993 zu (vgl. [X.] 352/93). Das Gesetz trat am 30. Juni 1993 in [X.].
Die hier maßgeblichen Vorschriften des Art. 16a [X.] lauten:
"(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der [X.]uropäischen [X.]en oder aus einem anderen [X.] einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der [X.]lüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die [X.] außerhalb der [X.]uropäischen [X.]en, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des [X.]rates bedarf, bestimmt. In den [X.]ällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) ...
(4) ...
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der [X.]uropäischen [X.]en untereinander und mit dritten [X.] nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der [X.]lüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen."
2. a) Am 2. März 1993 brachten die [X.]raktionen der [X.]DU/[X.]SU, [X.] und [X.] zur gesetzlichen Ausfüllung von Art. 16a [X.] den [X.]ntwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften ein (vgl. BTDrucks 12/4450). Nach dem neu in das Asylverfahrensgesetz einzufügenden § 26a AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem [X.] im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] in die [X.] eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 [X.] berufen und nicht als Asylberechtigter anerkannt werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierzu ausgeführt (a.a.[X.] 20):
Die Regelung beruht darauf, daß ein vor politischer Verfolgung [X.]lüchtender in dem ersten Staat um Schutz nachsuchen muß, in dem ihm dies möglich ist. Außerdem muß es dem Ausländer möglich sein, nach Rückkehr in den sicheren [X.], über den er eingereist ist, ein dort eingeleitetes Verfahren auf Schutzgewährung zu [X.]nde zu führen oder ein noch nicht gestelltes Schutzersuchen nachzuholen. Die [X.]enregelung erschöpft sich insgesamt nicht in [X.]eststellungen über den Reiseweg des Asylsuchenden, sondern sie hat auch die Rückkehr des Betroffenen in den schutzbietenden [X.] zum Ziel.
Daraus folgt nach Auffassung von [X.] und [X.], daß die Anwendung der [X.]enregelung nicht losgelöst von der Kenntnis über den konkreten, für die Rückkehr des Auslän[X.] in [X.]rage kommenden [X.] erfolgen kann. Deshalb erfordert der Ausschlußtatbestand des Absatzes 1 die [X.]eststellung, über welchen sicheren [X.] der Ausländer eingereist ist.
Nach Auffassung der [X.]DU/[X.]SU bedarf die Annahme des Ausschlußtatbestandes einer solchen [X.]eststellung nicht; ausreichend ist vielmehr die [X.]eststellung, daß er nicht über einen anderen Weg als über einen sicheren [X.] eingereist ist.
...
Sichere [X.]en im Sinne dieser Regelung sind - außer den Mitgliedstaaten der [X.]G - nur [X.], in denen die Anwendung der [X.] [X.]lüchtlingskonvention und der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Danach muß insbesondere gewährleistet sein, daß Ausländer, die sich auf ihre [X.]lüchtlingseigenschaft berufen, dort
- nicht politisch verfolgt werden,
- nicht den Vorschriften der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention zuwider einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind,
- nicht den Vorschriften der [X.] [X.]lüchtlingskonvention zuwider in ihren Herkunftsstaat abgeschoben werden und
- die Möglichkeit haben, sich an der Grenze oder im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates mit einem Schutzersuchen an die dortigen Behörden zu wenden.
§ 31 Abs. 4 des [X.]ntwurfs sah vor, daß das [X.] in solchen [X.]ällen nur festzustellen habe, dem Ausländer stehe aufgrund seiner [X.]inreise aus einem sicheren [X.] kein Asylrecht zu. Nach § 34a des [X.]ntwurfs ordnet das [X.] die Abschiebung in den [X.] an, sobald feststeht, daß sie durchgeführt werden kann; sie darf nicht nach § 80 oder § 123 der [X.]ordnung (VwGO) ausgesetzt werden. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des [X.]ntwurfs ist dem Ausländer die [X.]inreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren [X.] anreist. Dazu heißt es in der Begründung des [X.]ntwurfs (a.a.[X.] 18 f.):
Die neue Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 gibt der Grenzbehörde die Befugnis, unabhängig von den konkreten Umständen des [X.]inzelfalles einem Ausländer die [X.]inreise zu verweigern, der auf Grund der abstrakt-generellen Regelung des § 26a des Schutzes der [X.] nicht mehr bedarf. Die [X.]estlegung der sicheren [X.]en hat nach Artikel 16a Abs. 2 [X.] der Gesetzgeber unter Beachtung der dort genannten Kriterien vorzunehmen. Die [X.]inreise aus einem sicheren [X.] bewirkt den Ausschluß der Berufung auf das Asylgrundrecht, so daß auch keine aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen im Sinne eines vorläufigen Bleiberechts entstehen. Dies ermöglicht es, den Ausländer an der Grenze zurückzuweisen.
b) Nach § 26a Abs. 2 des [X.]ntwurfs werden die sicheren [X.]en außer den Mitgliedstaaten der [X.]uropäischen [X.]en durch den Gesetzgeber festgelegt und in einer [X.] im einzelnen aufgeführt. Die Begründung des Gesetzentwurfs legt hierzu dar (a.a.[X.] 21):
"Anlage I soll keine abschließende Aufzählung aller [X.] enthalten, die die Kriterien eines sicheren [X.]es erfüllen. Aufgenommen werden nur Anrainerstaaten sowie weitere europäische [X.], die nach den [X.]rfahrungen der Praxis für die [X.]inreise von Ausländern von Bedeutung sind.
Bei der Aufnahme in [X.] ist im Rahmen einer umfangreichen Prüfung anhand der vorstehend beschriebenen Kriterien die Praxis der [X.] bei der Anwendung ihres [X.]lüchtlings-, Asyl- und Ausländerrechts unter Heranziehung der von den Behörden des [X.] gewonnenen [X.]rkenntnisse, von Rechtsprechung sowie von Materialien des UNH[X.]R und internationaler Menschenrechtsorganisationen untersucht worden."
[X.]ür die einzelnen in die [X.] aufzunehmenden [X.] waren vom [X.] unter Beteiligung des Auswärtigen Amtes und des [X.]ministeriums der Justiz Prüfberichte erstellt worden.
Der [X.]ntwurf der Anlage I (zu § 26a) nennt u.a. auch Österreich. Der dazu abgegebene Prüfbericht des [X.]ministeriums des Innern vom 4. Januar 1993 kommt nach ausführlicher Darstellung der Rechtslage in Österreich u.a. zu dem [X.]rgebnis, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß asylsuchende Ausländer in die behaupteten [X.] oder in [X.] zurückgeschickt würden, die das [X.] nicht anwendeten. Zwar kritisiere der Hochkommissar für [X.]lüchtlinge der [X.] (UNH[X.]R) das neue österreichische Asylgesetz; "gravierende Verstöße gegen das [X.]" würden von ihm aber nicht geltend gemacht. Das Auswärtige Amt hatte in seinem Bericht vom 18. Dezember 1992 u.a. darauf hingewiesen, daß in der österreichischen Verwaltungspraxis eine informelle Liste sicherer Herkunfts- und Transitstaaten angewandt werde; zu den Transitstaaten gehöre auch [X.]. Asylbewerber, die einen solchen sicheren Staat "transitiert" hätten, könnten an der Grenze zurückgewiesen oder in ihn abgeschoben werden. Zurückweisungen seitens Österreichs erfolgten nur in einen sicheren Transit-staat. Rechtsmittel gegen die Zurückweisung hätten keine aufschiebende Wirkung.
c) Am 24. März 1993 hörte der Innenausschuß des [X.] zu dem Gesetzentwurf Sachverständige an (vgl. [X.].[X.]. der 56. Sitzung des [X.]). [X.]in Antrag der [X.]raktion der [X.], in § 34a Abs. 2 AsylVfG die Möglichkeit offen zu halten, mit einem Antrag nach § 123 VwGO die Abschiebung in den [X.] auszusetzen, wurde im Innenausschuß des [X.] mehrheitlich abgelehnt (vgl. dazu BTDrucks 12/4984 S. 39, 45, 47 und zuvor schon BTDrucks 12/4450 S. 15, 24). Der in den hier maßgeblichen Bestimmungen unveränderte [X.]ntwurf wurde am 26. Mai 1993 im [X.] abschließend beraten (vgl. [X.].[X.]. 12/160 S. 13499 ff., 13629 f.). Dabei wurde ein von der [X.]raktion der [X.] erneut eingebrachter Änderungsantrag zu § 34a Abs. 2 des [X.]ntwurfs (vgl. BTDrucks 12/5019) wiederum mehrheitlich abgelehnt (vgl. [X.].[X.]. 12/160 S. 13629 A). In seiner 657. Sitzung vom 28. Mai 1993 stimmte der [X.]rat dem Gesetzesbeschluß zu ([X.] 353/93). Das Gesetz trat am 1. Juli 1993 in [X.].
d) Die hier maßgeblichen Vorschriften des [X.] lauten:
§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde
(1) [X.]in Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenz-behörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
(2) Dem Ausländer ist die [X.]inreise zu verweigern, wenn 1. er aus einem sicheren [X.] (§ 26a) einreist,
...
(3) [X.]in Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten [X.]inreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der [X.]inreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im [X.]alle der [X.]inreise aus einem sicheren [X.] (§ 26a) abzusehen, soweit
1. die [X.] aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren [X.] für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder
2. das [X.] es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der [X.] angeordnet hat.
(5) ...
§ 18a Verfahren bei [X.]inreise auf dem Luftwege
(1) Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a), die über einen [X.]lughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der [X.]ntscheidung über die [X.]inreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem [X.]lughafengelände während des Verfahrens möglich ist. Das gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem [X.]lughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Paß oder Paßersatz ausweisen. ...
§ 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) bis (6) ...
§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
(1) [X.]in Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde oder bei der Polizei eines [X.] um Asyl nachsucht, ist in den [X.]ällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
(2) ...
(3) [X.]in Ausländer, der aus einem sicheren [X.] (§ 26a) unerlaubt eingereist ist, kann ohne vorherige Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 des Ausländergesetzes dorthin zurückgeschoben werden. In diesem [X.]alle ordnet die Ausländerbehörde die Zurückschiebung an, sobald feststeht, daß sie durchgeführt werden kann.
(4) ...
§ 26a Sichere [X.]en
(1) [X.]in Ausländer, der aus einem [X.] im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer [X.]) eingereist ist, kann sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. [X.]r wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der Ausländer im [X.]punkt seiner [X.]inreise in den sicheren [X.] im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die [X.] war,
2. die [X.] aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren [X.] für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder
3. der Ausländer aufgrund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere [X.]en sind außer den Mitgliedstaaten der [X.]uropäischen [X.]en die in [X.] bezeichneten [X.].
(3) Die [X.]regierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des [X.]rates, daß ein in [X.] bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer [X.] gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, daß die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer [X.].
§ 31 [X.]ntscheidung des [X.]es über Asylanträge
(1) Die [X.]ntscheidung des [X.]es ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Wird der Asylantrag nur nach § 26a abgelehnt, ist die [X.]ntscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a dem Ausländer selbst zuzustellen. ...
(2) In [X.]ntscheidungen über beachtliche Asylanträge und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen und ob der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird. Von letzterer [X.]eststellung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die [X.]eststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt war.
(3) In den [X.]ällen des Absatzes 2 und in [X.]ntscheidungen über unbeachtliche Asylanträge ist festzustellen, ob [X.] nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn
1. der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird,
2. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wird oder
3. der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 unbeachtlich ist.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a abgelehnt, ist nur festzustellen, daß dem Ausländer aufgrund seiner [X.]inreise aus einem sicheren [X.] kein Asylrecht zusteht.
(5) ...
§ 34a Abschiebungsanordnung
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren [X.] (§ 26a) abgeschoben werden, ordnet das [X.] die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, daß sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die [X.]eststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt oder vor der [X.]ntscheidung des [X.]es zurückgenommen hat. [X.]iner vorherigen Androhung und [X.]ristsetzung bedarf es nicht.
(2) Die Abschiebung in den sicheren [X.] darf nicht nach § 80 oder § 123 der [X.]ordnung ausgesetzt werden.
[X.] (zu § 26a) bezeichnet u.a. Österreich als sicheren [X.].
Die hier einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes lauten:
§ 51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter
(1) [X.]in Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine [X.]reiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
(2) bis (4) ...
§ 53 [X.]
(1) [X.]in Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der [X.]olter unterworfen zu werden.
(2) [X.]in Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In diesen [X.]ällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(3) ...
(4) [X.]in Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 686) ergibt, daß die Abschiebung unzulässig ist.
(5) bis (6) ...
§ 59 Grenzübertritt
(1) ...
(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Im übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.
§ 60 Zurückweisung
(1) [X.]in Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.
(2) bis (4) ...
(5) § 51 Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 und 4 und § 57 finden entsprechende Anwendung. [X.]in Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im [X.]gebiet nach den Vorschriften des [X.] gestattet ist.
§ 61 Zurückschiebung
(1) [X.]in Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden. Ist ein anderer Staat auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Rückübernahme verpflichtet, so ist die Zurückschiebung zulässig, solange die Rückübernahmeverpflichtung besteht.
(2) ...
(3) § 51 Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 bis 4 und §§ 57 und 60 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
1. a) Die Beschwerdeführerin zu 1. ist [X.] Staatsangehörige. Sie landete - aus [X.] kommend - am 19. August 1993 auf dem [X.] [X.] und suchte bei der Grenzbehörde um Asyl nach. Im Hinblick darauf, daß sie aus [X.] kam und keinen Paß hatte, wurde sie zurückgewiesen. Hiergegen beantragte sie einstweiligen Rechtsschutz.
Mit Beschluß vom 20. August 1993 gab das Verwaltungsgericht der Grenzbehörde auf, der Beschwerdeführerin unverzüglich Gelegenheit zur Stellung eines Asylantrages und zur Durchführung eines Asylverfahrens bei der Außenstelle des [X.]es [X.]/[X.]lughafen zu geben und bis zu einer unanfechtbaren [X.]ntscheidung nach § 18a AsylVfG von einer Zurückschiebung abzusehen. Zur Begründung führte das Gericht aus: Die Beschwerdeführerin habe ein Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens glaubhaft gemacht. § 26a AsylVfG schließe nicht das Recht aus, einen Asylantrag zu stellen, sondern nur die Berufung auf Art. 16a Abs. 1 [X.]. Die aufgrund des Asylantrages zu treffende [X.]ntscheidung über die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] müsse nicht notwendig mit der nach Art. 16a Abs. 1 [X.] übereinstimmen.
Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin im Transitbereich des [X.] [X.]lughafengebäudes untergebracht. Bei ihrer Anhörung durch die Außenstelle des [X.] gab sie an, sie werde als [X.] im [X.] durch Mitglieder der [X.] verfolgt. Diese hätten von ihr seit August 1992 verlangt, daß sie Arbeitskollegen ausspioniere. Im Juni 1992 sei sie bei der Heimfahrt von ihrer Arbeit in [X.] in einen von Leuten der [X.] absichtlich herbeigeführten Unfall verwickelt worden. Dabei habe sie Verletzungen an der Brust davongetragen. Ab Dezember 1992 seien diese Leute dann mehrfach auf ihr Grundstück gekommen. Im [X.]ebruar 1993 hätten schließlich drei Männer in der Nacht die Tür aufgebrochen und die [X.]ltern mit einem Stock geschlagen und mit [X.]üßen getreten; auch sie selbst habe einige Schläge abbekommen. Die Männer seien geflüchtet, nachdem eine im Hause anwesende [X.]reundin die Polizei angerufen habe. Vater und Mutter seien aufgrund dieser Vorfälle im April und Mai 1993 verstorben. Im Juli 1993 habe sie ihr Haus verkauft. In Begleitung und mit Hilfe zweier Schlepper sei sie zunächst in den Norden des [X.] und sodann mit einem PKW nach [X.] gefahren; dort sei sie am 17. August 1993 angekommen. Am gleichen Tag sei sie mit dem Zug weiter nach [X.] gereist. Die Zugfahrt habe zwei Tage gedauert. In [X.] habe sie sich zwei Stunden aufgehalten und sei von dort dann direkt nach [X.] geflogen. Alle Grenz- und Reiseformalitäten hätten die Schlepper erledigt.
b) Mit Bescheid vom 24. August 1993 lehnte das [X.] für die Anerkennung ausländischer [X.]lüchtlinge ([X.]) den [X.] als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, daß der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer [X.]inreise aus [X.] kein Asylrecht zustehe. Weiter wurde entschieden, daß die Beschwerdeführerin nur nach [X.] zurückgewiesen oder im [X.]alle der [X.]inreise nur nach [X.] abgeschoben werden dürfe. Zur Begründung heißt es: Die Beschwerdeführerin sei aus [X.], einem Mitgliedstaat der [X.]uropäischen [X.]en, eingereist. Deshalb könne sie sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht auf das Asylgrundrecht berufen; ihre Anerkennung als Asylberechtigte sei nach § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ausgeschlossen. Auch der Antrag auf [X.]eststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] sei im Hinblick auf [X.] offensichtlich unbegründet; die Beschwerdeführerin solle nur nach [X.] und nicht in den [X.] zurückgewiesen werden. In [X.] drohten ihr aber offensichtlich keine der in § 51 Abs. 1 [X.] bezeichneten Gefahren. Das Grundgesetz selbst habe alle Mitgliedstaaten der [X.]uropäischen [X.]en als sichere [X.]en bestimmt. Diese [X.]eststellung könne weder der einfache Gesetzgeber noch die [X.]xekutive oder Judikative noch gar die Antragstellerin in [X.]rage stellen. Die Beschwerdeführerin könne deshalb ohne Prüfung ihrer Asylgründe oder sonstiger [X.]inwendungen nach [X.] zurückgeführt werden. Das gelte nach § 34a Abs. 1 AsylVfG auch dann, wenn der Asylantrag ausschließlich auf § 51 Abs. 1 [X.] gestützt werde. Die Beschwerdeführerin müsse eine Gefahr politischer Verfolgung in anderen [X.] unter Hinweis auf Art. 33 der [X.] [X.]lüchtlingskonvention (G[X.]K) gegenüber den [X.] Behörden geltend machen. Auch gegen eine Abschiebung von [X.] in den [X.] könne sie sich auf Art. 33 G[X.]K berufen. [X.]ine Abschiebung von [X.] in die Türkei setze eine Rückübernahmeverpflichtung der Türkei voraus, an der es fehle. Auch in der Türkei könne sich die Beschwerdeführerin auf Art. 33 G[X.]K berufen. [X.] nach § 53 [X.] seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mit Bescheid vom 24. August 1993 verweigerte das Grenzschutzamt [X.]/Main der Beschwerdeführerin gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die [X.]inreise mit der Maßgabe, daß die Zurückweisung nach [X.] erfolge.
c) Gegen die Bescheide des [X.]es und des [X.] erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die [X.]inreise zu gestatten und das [X.] zu verpflichten, ein reguläres Asylverfahren ohne Anwendung des § 26a Abs. 1 AsylVfG durchzuführen. Dazu machte sie geltend: Sie sei nicht "aus" einem sicheren [X.] eingereist. In [X.] habe sie keine tatsächliche Möglichkeit gehabt, um Schutz zu bitten. Sie sei dort ständig von den [X.]luchthelfern kontrolliert worden. Auch wenn es ihr gelungen wäre, bei den [X.] Behörden mit einem Schutzersuchen vorstellig zu werden, hätte sie damit keinen [X.]rfolg gehabt. Nach den [X.] Vorschriften könne nämlich nur derjenige ein Asylverfahren betreiben, der direkt aus dem [X.] komme. Da sie nach [X.] über die Türkei gekommen sei, wäre sie dorthin zurückgebracht und von da aus als nichteuropäischer [X.]lüchtling weiter in ihr [X.] abgeschoben worden. Die [X.] Polizei und die [X.] Grenzbehörden machten von den Möglichkeiten der Abschiebung oder Zurückschiebung in der Praxis auch jenseits der Gesetze regen Gebrauch. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setze voraus, daß sie bei einer Zurückweisung nach [X.] dort auch tatsächlich Schutz fände.
Mit Beschluß vom 7. September 1993 wies das Verwaltungsgericht [X.] den [X.]ilantrag zurück: Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG sei Ausländern, die - wie die Beschwerdeführerin - aus einem sicheren [X.] kämen und sich deshalb nicht auf Art. 16a Abs. 1 [X.] berufen könnten, die [X.]inreise zu verweigern. Auch ein Verfahren nach § 18a AsylVfG, der nur die [X.]inreise aus sicheren Herkunftsstaaten und die [X.]inreise ohne gültigen Paß oder Paßersatz regele, komme für sie nicht in Betracht, denn gemäß § 18a Abs. 1 Satz 6 AsylVfG bleibe § 18 Abs. 2 AsylVfG unberührt.
2. a) Der Beschwerdeführer zu 2. ist [X.] Staatsangehöriger. [X.]r reiste über [X.] illegal nach Österreich und von dort einen Tag später, am 18. Juli 1993, in die [X.] ein. Dort beantragte er am 20. Juli 1993 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 21. Juli 1993 stellte das [X.] fest, daß dem Beschwerdeführer aufgrund seiner [X.]inreise aus einem sicheren [X.] kein Asylrecht zustehe. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Österreich angeordnet und auch vollzogen.
b) Von Österreich aus erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid des [X.]es und beantragte, ihm unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Wiedereinreise in die [X.] zu gestatten (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Zur Begründung des [X.]ilantrages machte er im wesentlichen geltend: § 34a Abs. 2 AsylVfG verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 [X.] und gegen Art. 79 Abs. 3 [X.]. [X.]ffektiver Rechtsschutz dürfe auch durch eine [X.]änderung nicht entzogen werden, soweit es um die Verteidigung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und elementarer [X.]reiheiten gehe. Auch mit Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] sei die Vorschrift nicht vereinbar, denn dort werde nur bestimmt, daß aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von eingelegten Rechtsbehelfen vollzogen werden könnten.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluß vom 14. September 1993 als unzulässig ab. § 34a Abs. 2 AsylVfG schließe auch Maßnahmen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens könne nicht festgestellt werden, daß diese Vorschrift verfassungswidrig sei. Das Gericht sehe sich auch an einer vorläufigen Maßnahme bis zur eigentlichen [X.]ntscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ("Hängebeschluß") gehindert. Der Beschwerdeführer sei auf eine vorläufige Regelung durch das [X.] zu verweisen. Ob der Gesetzgeber Österreich im Hinblick auf mögliche völkerrechtswidrige Kettenabschiebungen über [X.] zu Recht als einen Staat angesehen habe, der die Kriterien des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] erfülle, bedürfe näherer Überprüfung. Dies sei dem Gericht in der Kürze der zur Verfügung stehenden [X.] nicht möglich.
c) Im Anschluß an seine Abschiebung nach Österreich stellte der Beschwerdeführer bei der [X.]polizeidirektion [X.] am 27. Juli 1993 einen Asylantrag. Dazu trug er vor, er werde im [X.] wegen seiner Arbeit für die [X.]" verfolgt. [X.]r sei deswegen schon zweimal ohne ordentliche Gerichtsverhandlung für längere [X.] inhaftiert gewesen. Als wegen einer Demonstration, mit der er nichts zu tun gehabt habe, gegen ihn wiederum ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, habe er sich zunächst etwa 2 1/2 Jahre im Süden des [X.] bei seinen [X.]ousinen versteckt gehalten; schließlich habe er den [X.] verlassen.
Das österreichische [X.]asylamt lehnte den Antrag ab. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Verfolgungsschicksal sei nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund der bekannten Verhältnisse im [X.] erscheine es unglaubwürdig, daß sich der Beschwerdeführer rund acht Jahre lang völlig ungehindert für eine kommunistisch orientierte Gruppe habe betätigen können und erst dann verhaftet worden sei. Darüber hinaus lägen Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des (österreichischen) Asylgesetzes ([X.]) vor. Der Beschwerdeführer sei über den [X.] [X.] illegal nach Österreich eingereist. [X.] sei Mitgliedstaat der [X.] [X.]lüchtlingskonvention und wende diese auch auf nicht-europäische [X.]lüchtlinge an; es hätte den Beschwerdeführer auch nicht entgegen Art. 3 der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention ([X.]) abgeschoben. Da sich in [X.] ein Büro des [X.] der [X.] für [X.]lüchtlinge (UNH[X.]R) befinde, hätte der Beschwerdeführer dort einen Asylantrag stellen können. Schließlich könne ihm auch deshalb kein Asyl gewährt werden, weil er bereits in der [X.] einen Asylantrag gestellt habe, der abgewiesen worden sei.
Mit der Berufung gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer geltend, [X.] habe die [X.] [X.]lüchtlingskonvention nur mit einem regionalen Vorbehalt unterzeichnet und gewähre nur [X.]lüchtlingen aus europäischen Ländern ein dauerndes Aufenthaltsrecht. Die Schutzansprüche nach Art. 3 [X.] und Art. 33 G[X.]K seien nicht deckungsgleich. In der [X.] sei über seine [X.]lüchtlingseigenschaft nicht entschieden worden.
Nachdem der [X.]hof der Republik Österreich den die Berufung zurückweisenden Bescheid des [X.]ministeriums für Inneres aufgehoben hatte, ist die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17. August 1995 erneut abgewiesen worden. Diese [X.]ntscheidung ist nunmehr ausschließlich darauf gestützt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung im [X.] verfolgt zu werden. Über die dagegen erneut erhobene Beschwerde war zum [X.]punkt der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer hält sich nach wie vor in Österreich auf.
1. a) Die Beschwerdeführerin zu 1. hat gegen die Bescheide des [X.]es und des [X.] sowie gegen den Beschluß des [X.] [X.]beschwerde erhoben und zugleich den [X.]rlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Durch Beschluß der 1. Kammer des [X.] vom 13. September 1993 (NVwZ 1993 Beilage 2, S. 11) wurde das Grenzschutzamt verpflichtet, die [X.]inreiseverweigerung nicht zu vollziehen und der Beschwerdeführerin die [X.]inreise in die [X.] zu gestatten. Sie hält sich seitdem im [X.]gebiet auf.
b) Mit ihrer [X.]beschwerde rügt die Beschwerdeführerin vornehmlich eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 16a Abs. 1, 19 Abs. 4 [X.] und trägt dazu im wesentlichen vor:
Ihr werde die Durchführung eines Asylverfahrens verwehrt, obgleich sie hierauf nach Art. 16a Abs. 1 [X.] Anspruch habe. [X.]ine etwaige Sperrwirkung des Art. 16a Abs. 2 [X.] und des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sei durch den verwaltungsgerichtlichen [X.]ilbeschluß vom 20. August 1993 aufgehoben worden. Das Verfahren des [X.]es bewege sich völlig außerhalb des gesetzlichen Rahmens.
Sofern die [X.]enregelung überhaupt verfassungskonform ausgelegt werden könne, müsse der Betroffene im [X.] wenigstens tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, ein Schutz-ersuchen zu stellen. Dies sei ihr aber in [X.], insbesondere aufgrund der dort bestehenden Rechtslage, nicht möglich gewesen.
Gemäß Art. 25 [X.] in Verbindung mit Art. 33 G[X.]K stehe ihr auch gegen die Zurückweisung aus dem Transitbereich des [X.] [X.]lughafens grundrechtlicher Schutz zur Seite, denn das Prinzip des [X.] erfasse auch die Zurückweisung an der Grenze. [X.]in unmittelbar geltender Zurückweisungsschutz ergebe sich bereits aus Art. 16a Abs. 1 [X.]. Das Asylgrundrecht gewährleiste den Zugang zum Verfahren und damit auch die [X.]inreise ins [X.]gebiet. [X.]s schütze gerade auch denjenigen, der sich noch in den internationalen Zonen des Transitbereichs befinde. Diese Schutzwirkung werde nicht durch Art. 16a Abs. 2 [X.] ausgeschlossen.
Sie werde ohne sachlichen Grund allein aufgrund des Asylantrages schlechter gestellt als ein Ausländer, der gegenüber der Ausländerbehörde oder den Grenzschutzbehörden im normalen aufenthaltsrechtlichen Verfahren [X.] geltend mache.
Weder in der [X.]ntscheidung des [X.]es noch im Beschluß des [X.] sei eine sachgerechte Prüfung von [X.]n nach § 51 Abs. 1 [X.] erfolgt. Art. 16a Abs. 2 [X.] schließe nicht die Berufung auf mögliche lebens- und freiheitsbedrohende [X.]ingriffe und die gerichtliche Geltendmachung eines hierauf bezogenen, grundrechtlich in Art. 1 Abs. 1 und 2 [X.] gesicherten Abwehrrechts aus.
Zur weiteren Begründung ihrer [X.]beschwerde stützt sich die Beschwerdeführerin auf ein von den Professoren [X.] und [X.] im Auftrag von [X.] abgegebenes Gutachten zu "Art. 16a am Maßstab des Art. 79 des Grundgesetzes".
2. a) Der Beschwerdeführer zu 2. hat gegen den Bescheid des [X.]es und gegen den Beschluß des [X.] [X.]beschwerde erhoben und den [X.]rlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluß vom 26. Oktober 1993 (NVwZ 1994 Beilage 1, S. 3) hat die [X.] des [X.] den [X.]rlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
b) Mit seiner [X.]beschwerde rügt der Beschwerdeführer vornehmlich die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 [X.] und macht im wesentlichen geltend:
aa) § 34a Abs. 2 AsylVfG gehe über Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] hinaus und sei verfassungswidrig. Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] schließe nicht aus, daß das Gericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Vollziehung rückgängig zu machen, sachlich bescheide. § 34a Abs. 2 AsylVfG verstoße aber auch gegen Art. 19 Abs. 4 [X.], Art. 79 Abs. 3 [X.] und Art. 20 Abs. 3 [X.]. [X.]ffektiver Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte, die in zentrale Rechtsgüter eingriffen, dürfe selbst durch eine [X.]änderung nicht ausgeschlossen werden. Die nach Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verbleibenden Möglichkeiten, in der Hauptsache vom Ausland her um Rechtsschutz nachzusuchen, genügten nicht den aus Art. 1 und Art. 20 [X.] abzuleitenden Mindestanforderungen.
Die Ausschlußregelung des Art. 16a Abs. 2 [X.] betreffe nur das Asylgrundrecht. Die Bestimmung sicherer [X.]en bedeute aber einen umfassenden, sich auch auf Art. 1 Abs. 1 [X.] erstreckenden Ausschluß des Schutzes vor Zurückweisung und Kettenabschiebung. Dementsprechend verbiete Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] einstweiligen Rechtsschutz auch insoweit, als eine Berufung auf Art. 1 Abs. 1 [X.] erfolge. Das verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.].
bb) Die Aufnahme Österreichs in die Liste der sogenannten sicheren [X.]en gemäß § 26a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit Anlage I sei verfassungswidrig. In Österreich sei die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der [X.]lüchtlinge (G[X.]K) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]) nicht sichergestellt. Im Anschluß an eine Asylantragstellung nach illegaler [X.]inreise ergehe zumeist ein Schubhaftbescheid. Innerhalb weniger Tage werde in etwa 95 Prozent der [X.]älle der Asylantrag abgelehnt und gleichzeitig ein Aufenthaltsverbot erlassen. Der Berufung im Asylverfahren werde die aufschiebende Wirkung meist aberkannt. Der Asylbewerber könne dann abgeschoben werden, noch ehe sein Verfahren zu [X.]nde sei. Zwar könne theoretisch das [X.] nach § 37 des (österreichischen) [X.]remdengesetzes ([X.]) auch noch nach einem negativen Asylbescheid geltend gemacht werden. Jedoch ziehe die insoweit zuständige [X.]remdenpolizei in der Regel ohne eigene Prüfung, zu der sie auch fachlich nicht kompetent sei, den ablehnenden Asylbescheid zur Begründung dafür heran, daß eine Abschiebung zulässig sei. Habe das [X.]asylamt das Asylbegehren in erster Linie wegen Verfolgungssicherheit in einem [X.] abgewiesen, so würden bei einem solchen Vorgehen die der [X.]lucht zugrundeliegenden und einer Rückkehr in das Heimatland entgegenstehenden Gründe in keinem Verfahrensabschnitt geprüft. [X.]in gesonderter Bescheid der [X.]remdenpolizei über den Refoulement-Schutz ergehe im übrigen nur, wenn ein Antrag nach § 54 Abs. 1 [X.] gestellt werde, was nur während des Verfahrens zum [X.]rlaß einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots möglich sei, nicht aber bei Zurückweisung an der Grenze.
[X.]inem [X.]lüchtling werde in Österreich kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei. Dies gelte nach Ansicht des Innenministeriums für jedes Nachbarland Österreichs, wenn der [X.]lüchtling dort einen Asylantrag hätte stellen können. Österreich schiebe auch nicht-europäische [X.]lüchtlinge nach [X.] als einem sicheren Drittland zurück, obwohl den österreichischen Behörden bekannt sei, daß [X.] seinerseits nicht-europäische [X.]lüchtlinge in ihre Herkunftsländer weiterschiebe. Der österreichische Innenminister habe dies damit zu rechtfertigen versucht, daß nach österreichischer Rechtslage das [X.] nur im Verhältnis zu jenem Staat gelte, in den ein [X.]remder abgeschoben werden solle.
Im übrigen hätten Asylbewerber in Österreich, sofern sie nicht schon an den zahlreichen formalen Hürden scheiterten, im Verfahren selbst kaum eine [X.]hance, als [X.]lüchtlinge anerkannt zu werden. Auch ihn - den Beschwerdeführer - habe das [X.]asyl-amt mit nicht nachvollziehbarer Begründung als unglaubwürdig angesehen, und auch in der Berufungsinstanz sei sein Vorbringen nicht näher gewürdigt worden. Zur weiteren Begründung seiner [X.]beschwerde hat der Beschwerdeführer u.a. Stellungnahmen des Regionalbüros [X.] des UNH[X.]R und von [X.] zur [X.] in Österreich vorgelegt.
Namens der [X.]regierung, die dem Verfahren beigetreten ist, hat sich das [X.] zu den [X.] geäußert.
1. a) Die [X.]enregelung sei wesentlicher Bestandteil der Asylrechtsreform von 1993. Mit ihrer Hilfe würden Wanderungsbewegungen innerhalb [X.]uropas steuerbar. Der weitaus größte Teil der Asylbewerber könne keine ausreichenden Gründe für ein Asylbegehren geltend machen. Wesentliches Strukturelement der Asylrechtsreform sei die Abkehr von einer ausschließlich individuellen Betrachtungsweise. Dementsprechend solle bei [X.]inreise aus einem sicheren [X.] der Zugang zu einem regulären Asylverfahren und einer individuellen Überprüfung von vornherein verschlossen sein. Dies gelte entsprechend der Konzeption auch für eine Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Nach Wortlaut, [X.]ntstehungsgeschichte und Sinn der [X.]enregelung sei mit der gesetzlich festgelegten Sicherheit eines [X.]es zugleich für die Behörden und Gerichte bindend bestimmt, daß der aus einem solchen Staat eingereiste Ausländer in einem umfassenden, das Asylrecht übergreifenden Sinne sicher sei. Bereits nach dem Wortlaut des Art. 16a Abs. 2 [X.] schließe der Begriff der Sicherheit die [X.]inhaltung der Menschenrechte entsprechend der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention ein.
b) Die [X.]enregelung stehe in engem sachlichem Zusammenhang mit den europäischen Vereinbarungen und Beschlüssen zur Harmonisierung des Asylrechts. Die Öffnungsklausel in Art. 16a Abs. 5 [X.] ermögliche es der [X.], solchen Vereinbarungen, insbesondere dem [X.]er Durchführungsabkommen vom 19. Juni 1990 und dem [X.] Übereinkommen vom 15. Juni 1990, beizutreten und effektiv an deren praktischer Anwendung mitzuwirken. Art. 16a Abs. 2 [X.] trage allen Beschlüssen und Vereinbarungen zur Harmonisierung des Asylrechts in [X.]uropa Rechnung. Über die Behandlung von [X.]lüchtlingen, über Schutzbedürftigkeit und Asylgewährung solle ungeachtet unterschiedlicher Detailregelungen innerhalb eines europäischen Rechtsraums nach einheitlichen rechtsstaatlichen Standards befunden werden. Diese [X.]ragen könnten nicht mehr als ausschließlich innerstaatliche Aufgabe jedes einzelnen Staates verstanden werden. Von dem Prinzip, daß innerhalb einer europäischen Rechtsgemeinschaft Asylsuchende keinen Anspruch auf freie Wahl des [X.] hätten und daß eine asylbegründende Notlage spätestens mit dem [X.]rreichen eines der Mitgliedstaaten dieser [X.] ende, seien auch die Übereinkommen von [X.] und [X.] geprägt.
Diese Grundlage beider Übereinkommen werde nicht dadurch in [X.]rage gestellt, daß bisher eine Vereinheitlichung der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Standards zur Auslegung der [X.] Konvention und der Grundprinzipien für die Überprüfung der [X.]lüchtlingseigenschaft noch nicht erreicht worden sei. Die [X.] Beschlüsse und Schlußfolgerungen der [X.]inwanderungsminister vom 30. November und 1. Dezember 1992 setzten - wenngleich nicht rechtlich verbindlich - in wesentlichen Bereichen des Asylverfahrens einheitliche Standards fest, die in nationales Recht umgesetzt werden sollten. Insbesondere die [X.]ntschließung über ein einheitliches Konzept in bezug auf Aufnahmedrittländer beziehe sich auf Antragsteller, die aus als sicher beurteilten [X.]en in die [X.] einreisten.
[X.]ine weitere Harmonisierung des Asylrechts sei im Vertrag über die [X.]uropäische [X.] vorgesehen. Die Asyl- und [X.]inwanderungspolitik verbleibe danach zwar grundsätzlich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Art. [X.] des Vertrages nenne jedoch die Asylpolitik als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. In Art. [X.] verpflichteten sich die Mitgliedstaaten dazu, die in Art. [X.] genannten Angelegenheiten unter Beachtung von [X.]uropäischer Menschenrechtskonvention und [X.] [X.]lüchtlingskonvention sowie unter Berücksichtigung des Schutzes zu behandeln, den die Mitgliedstaaten politisch Verfolgten gewährten. [X.]in hohes Maß an Übereinstimmung unter den Mitgliedstaaten ergebe sich bereits daraus, daß sie sich einheitlichen Rechtsgrundsätzen bei der Behandlung asylsuchender Ausländer verpflichtet fühlten. Soweit es um Schutz vor Abschiebung nach Art. 3 [X.] gehe, seien alle Mitgliedstaaten an die von den europäischen Rechtsprechungsorganen entwickelten Grundsätze und Leitlinien gebunden. [X.] zwischen den europäischen [X.] stellten nicht den Grundsatz in [X.]rage, daß die [X.]rfüllung eines aus Art. 1 und Art. 16a Abs. 1 [X.] abgeleiteten Schutzbegehrens nicht mehr ausschließlich national interpretiert werden könne.
c) Art. 16a Abs. 2 [X.] sei mit Art. 79 Abs. 3 [X.] vereinbar.
aa) Das Asylrecht sei als individuelles Grundrecht weder insgesamt noch in seinem personellen oder sachlichen Geltungsbereich einer [X.]änderung entzogen. Dagegen spreche schon, daß das Asylrecht völkerrechtlich nicht als Menschenrecht anerkannt sei. [X.]in [X.] im Sinne eines Anspruchs auf Aufnahme habe sich in der [X.]praxis niemals durchsetzen lassen. Die vom [X.] wiederholt hervorgehobene Nähe des Asylrechts zu Art. 1 [X.] sei kein Beleg für eine verfassungsrechtliche Unabänderbarkeit des Individualgrundrechts auf Asyl. Angesichts der Öffnung des Grundgesetzes für eine europäische [X.]inigung und eine internationale Zusammenarbeit könne die Garantie der Menschenwürde nicht rein national verstanden werden. Art. 1 Abs. 1 [X.] stehe insbesondere einem Verweis auf anderweitige Schutz- und Zufluchtsmöglichkeiten nicht entgegen.
bb) Art. 16a Abs. 2 [X.] und die zu seiner Konkretisierung erlassenen asylverfahrensrechtlichen Vorschriften trügen der aus Art. 1 Abs. 1 [X.] abgeleiteten staatlichen Schutzpflicht in vollem Umfang dadurch Rechnung, daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nur in solche [X.] erlaubt sei, bei denen entweder aufgrund einer umfassenden, vom Gesetzgeber verantworteten Prüfung die Sicherheit feststehe oder bei denen aufgrund ihrer [X.]inbindung in eine enge europäische Integration materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich auch ohne eine besondere gesetzliche [X.]eststellung hinreichende Sicherheit dafür bestehe, daß sie die völkervertraglich und gewohnheitsrechtlich garantierten Rechte von [X.]lüchtlingen respektierten. Die Unverletzlichkeit der Menschenwürde gebiete nicht, in jedem [X.]inzelfall zu prüfen, ob ein [X.]lüchtling in einem [X.] vor Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung ausreichend sicher sei.
Die Notwendigkeit einer [X.]inzelfallprüfung, mit der die gesetzlich festgelegte Sicherheit eines [X.]es widerlegt werden könne, folge auch nicht daraus, daß eine Verletzung des [X.]s in einem generell als sicher festgestellten [X.] theoretisch niemals völlig auszuschließen sei. Das Schutzgebot des Art. 1 Abs. 1 [X.] sichere die Menschenwürde des Betroffenen vor einer Preisgabe an einen Verfolgerstaat. [X.]in umfassender Anspruch auf Schutz gegen Menschenrechtsverletzungen durch fremde Hoheitsgewalt könne Art. 1 Abs. 1 [X.] nicht entnommen werden. [X.]rforderlich seien lediglich ausreichende Vorkehrungen, daß [X.] Behörden nicht unmenschlicher Behandlung oder [X.]olter die Hand reichten. Der gebotene Mindestschutz dürfe - was sich auch aus Art. 23 Abs. 1 [X.] ergebe - auch von den europäischen Nachbarstaaten erbracht werden, wenn in ihnen aufgrund einheitlicher völkerrechtlicher Bindungen ein im wesentlichen gleichartiger Schutz der Menschenwürde allgemein gesichert sei.
cc) Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] und § 34a Abs. 2 AsylVfG verstießen nicht dadurch gegen Art. 79 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen sicheren [X.] unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden könne. Hierdurch werde Rechtsschutz nicht ausgeschlossen. Der Asylsuchende werde lediglich darauf verwiesen, das behauptete Bleiberecht vom Ausland her geltend zu machen. Unberührt bleibe insbesondere sein Recht, unter Berufung auf Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte [X.]beschwerde einzulegen und mittels einer einstweiligen Anordnung einen Aufschub des Vollzugs zu erreichen. Da allein die sofortige Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in einen sicheren [X.] ermöglicht werde, bestehe prinzipiell keine ernsthafte Gefahr einer irreversiblen [X.]ntscheidung mit schwerwiegenden [X.]olgen für Leib und Leben eines Asylsuchenden. Das verbleibende Risiko einer Verletzung des [X.]s durch Weiterschiebung in einen Verfolgerstaat habe angesichts der in den [X.]en regelmäßig eröffneten Möglichkeiten einer Überprüfung von Abschiebungsmaßnahmen kein solches Gewicht, daß aus rechtsstaatlichen [X.]rwägungen gerichtlicher [X.]ilrechtsschutz geboten wäre.
d) Die [X.]enregelung und die mit der [X.]beschwerde angegriffenen [X.]ntscheidungen seien mit den völkerrechtlichen Grundsätzen über die Behandlung asylsuchender [X.]lüchtlinge vereinbar. Art. 33 G[X.]K untersage den vertragschließenden [X.], einen [X.]lüchtling an einen Verfolgerstaat auszuliefern oder dorthin abzuschieben. Anerkanntermaßen sei das Verbot auch dann anwendbar, wenn ein [X.]lüchtling mittelbar in einen Verfolgerstaat [X.] werden solle. Zurückweisungen oder Zurückschiebungen in [X.]rstaufnahmeländer oder sonstige [X.]en - auch aufgrund eines nur vorübergehenden Aufenthalts auf dem fremden Hoheitsgebiet - seien in der [X.]praxis dagegen immer als mit Art. 33 G[X.]K vereinbar angesehen worden, wenn in einem [X.] politische Verfolgung oder Weiterschiebung in einen Verfolgerstaat nicht stattfinde. Weitergehende Anforderungen blieben dem politischen [X.]rmessen jedes Staates überlassen. Insbesondere ließen sich dem [X.] keine bestimmten verfahrensrechtlichen Anforderungen an die [X.]eststellung der Sicherheit in einem [X.] entnehmen. Innerhalb äußerster - die [X.]inhaltung des [X.]s betreffender - Vorgaben könne jeder Staat diejenigen Verfahrensweisen festlegen, die er für eine Gewährleistung der Sicherheit von [X.]lüchtlingen - auch im [X.]alle ihrer Zurückweisung in [X.]en - für erforderlich, aber auch ausreichend halte.
[X.]ine hinreichende Sicherheit vor Weiterschiebung werde nicht dadurch in [X.]rage gestellt, daß die Verfolgungssicherheit im [X.] unwiderleglich - ohne Zulassung einer Abweichung im [X.]inzelfall - festgestellt werde. Aus dem [X.] folgten keine individuellen Rechte auf Aufnahme und Bereitstellung eines Prüfungsverfahrens im [X.]inzelfall. Die legitimen Schutzbedürfnisse des Asylsuchenden und die staatlichen Interessen an einer beschleunigten Abweisung nicht schutzbedürftiger Asylsuchender habe der verfassungsändernde Gesetzgeber völkerrechtlich unbedenklich abgewogen, indem die Sicherheit eines [X.]es bereits durch die Verfassung oder den Gesetzgeber auf der Grundlage einer sorgfältigen Analyse der Rechtsordnung und Praxis der betreffenden [X.] geprüft werde.
e) Die [X.]enregelung sei auch mit Art. 3 [X.] vereinbar. Insofern seien weitgehend die bereits für Art. 33 G[X.]K dargelegten Grundsätze anwendbar. Auch aus Art. 3 [X.] folge kein Recht auf [X.]inreise und Aufenthaltsgestattung. Vielmehr beschränke sich der Schutzbereich des Art. 3 [X.] auf das Verbot, Ausländer der Verfolgung preiszugeben, sofern ernsthafte Gründe aufgezeigt worden seien, daß die betroffene Person einem echten Risiko ausgesetzt wäre.
An[X.] als die [X.] [X.]lüchtlingskonvention vermittele Art. 13 [X.] zwar einen Anspruch auf ein wirksames Beschwerdeverfahren vor einer nationalen Instanz. Hieraus ergäben sich aber keine Bedenken gegen Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 34a Abs. 2 AsylVfG. Die Anwendung des nationalen Beschwerdesystems setze nach der Praxis der europäischen Rechtsprechungsorgane einen "arguable claim" voraus. Bei [X.]inreise aus einem sicheren [X.] könne ein "arguable claim" in diesem Sinne von vornherein ausgeschlossen werden. Abgesehen davon hindere auch das in Art. 13 [X.] garantierte Beschwerderecht nicht schlechterdings an der Vollziehung behördlicher [X.]ntscheidungen vor einer gerichtlichen Überprüfung.
2. Bedenken gegen die in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] festgelegte Sicherheit [X.]s bestünden nicht.
[X.] sei Vertragsstaat der [X.] [X.]lüchtlingskonvention einschließlich des [X.]okolls von 1967, des [X.] Übereinkommens, der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention und der [X.]uropäischen Anti-[X.]olterkonvention von 1987. Nach [X.]m Recht gingen völkerrechtliche Verträge den [X.] Gesetzen vor. Die [X.]uropäische Menschenrechtskonvention werde in [X.] als unmittelbar geltendes Recht angesehen. Deren Vorschriften hätten Vorrang vor den nationalen Gesetzen. [X.] habe ferner gemäß Art. 25 [X.] die Zuständigkeit der Kommission zur Prüfung von Individualbeschwerden anerkannt. Auch in der [X.] Rechtspraxis würden die aus dieser Rechtslage folgenden Rechte der [X.]lüchtlinge beachtet.
Das [X.] Asylrecht sei im wesentlichen durch die in Art. 5 Abs. 2 der [X.] enthaltene Asylgarantie, die Art. 24 und 25 des Gesetzes 1975/1991 und durch die Verordnung Nr. 83 des Präsidenten vom 16. März 1993 geregelt. [X.]rgänzende Regelungen fänden sich nach Auskunft des [X.] Ministeriums für öffentliche Ordnung in ab November 1993 ergangenen [X.]rlassen. Insgesamt ergebe sich aus den einschlägigen Vorschriften, daß das [X.] Asyl- und [X.]lüchtlingsrecht mit den völkerrechtlichen Pflichten [X.]s in Übereinstimmung stehe. Auch die Anwendung dieser Vorschriften ergebe keine Hinweise für eine Verletzung der Pflichten [X.]s aus den genannten Konventionen. Nach Art. 25 Abs. 1a des Gesetzes 1975/1991 führe zwar eine verspätete Asylantragstellung im allgemeinen zum Ausschluß vom Verfahren. Ungeachtet dessen könne aber die Ausländerbehörde aufgrund eines [X.]rlasses einen Antrag auf Anerkennung als [X.]lüchtling dennoch akzeptieren, wenn sie aufgrund einer [X.]inzelfallprüfung zum [X.]rgebnis komme, daß der Ausländer im Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten habe. [X.] die Ausländerbehörde die [X.]inleitung eines Verfahrens auf Anerkennung als [X.]lüchtling ab, habe der Ausländer die Möglichkeit, innerhalb von zwei Tagen beim Ministerium für öffentliche Ordnung Berufung einzulegen. Nach Art. 25 Abs. 1b des Gesetzes 1975/1991 werde grundsätzlich ein Antrag auf Anerkennung als [X.]lüchtling auch dann nicht akzeptiert, wenn der Ausländer über einen sicheren [X.] eingereist sei. [X.]ühre jedoch die Prüfung zum [X.]rgebnis, daß der Ausländer in dem [X.] politischer Verfolgung ausgesetzt wäre oder für ihn die Gefahr bestünde, entgegen den Vorschriften der [X.] [X.]lüchtlingskonvention in einen Verfolgerstaat abgeschoben zu werden, werde ungeachtet des Art. 25 Abs. 1b des genannten Gesetzes aufgrund eines [X.]rlasses ein Verfahren zur [X.]eststellung der [X.]lüchtlingseigenschaft durchgeführt.
Ausländern, die von [X.]n [X.]lughäfen nach [X.] zurückgewiesen würden, werde der Zugang zum [X.] Asylverfahren ermöglicht. Dies gelte auch dann, wenn eine Rückführung von Personen in sichere [X.]en nicht durchführbar sei. Zwischen [X.] und der Türkei bestehe kein Übernahmeabkommen. Die Türkei sei nicht bereit, Drittausländer, die aus der Türkei nach [X.] gereist seien, wieder aufzunehmen. Schon aus tatsächlichen Gründen werde kein Drittausländer aus [X.] in die Türkei abgeschoben. Nach Kenntnis des Vertreters des UNH[X.]R in [X.] erfolgten grundsätzlich auch keine Abschiebungen in den [X.].
3. a) Österreich sei Vertragsstaat der [X.] [X.]lüchtlingskonvention und der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention. Das Land habe sich darüber hinaus dem Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 25 [X.] unterworfen. Die aufenthaltsrechtliche Stellung Asylsuchender in Österreich richte sich im wesentlichen nach dem [X.]gesetz über die Gewährung von Asyl ([X.]) sowie dem Gesetz über die [X.]inreise und den Aufenthalt von [X.]remden ([X.]). Über die Verpflichtungen aus der [X.] [X.]lüchtlingskonvention hinaus gewähre Österreich gemäß § 2 Abs. 1 [X.] [X.]lüchtlingen Asyl. Diese Regel werde in völkerrechtlich unbedenklicher Weise dadurch eingeschränkt, daß Asyl einem [X.]lüchtling u.a. dann nicht gewährt werde, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). § 37 [X.] bestimme, daß Personen nicht in einen Staat abgeschoben werden dürften, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, daß sie dort einer unmenschlichen Behandlung unterworfen würden oder daß dort ihr Leben oder ihre [X.]reiheit im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 G[X.]K bedroht seien. Die [X.]remdenpolizeibehörden seien danach sowohl im [X.]alle einer Zurückweisung als auch im [X.]alle einer Abschiebung verpflichtet, eine behauptete [X.] im Zielstaat eingehend zu prüfen. Im [X.]alle der Abschiebung aus Österreich könne dies in einem besonderen gerichtlichen [X.]eststellungsverfahren geprüft werden. Während dieses Verfahrens dürften die Betroffenen nicht abgeschoben werden.
b) Ausreichender Schutz sei insbesondere auch bei einer Zurückweisung oder Abschiebung nach [X.] gewährleistet. [X.] sei im März 1989 der [X.] [X.]lüchtlingskonvention beigetreten, habe allerdings den Anwendungsbereich auf [X.]lüchtlinge aus europäischen Herkunftsländern beschränkt. [X.]ntscheidend sei insoweit jedoch, daß das [X.] tatsächlich beachtet werde. Nach den [X.]eststellungen des UNH[X.]R werde nicht-europäischen [X.]lüchtlingen in [X.] zumindest ein zeitweiliger Aufenthalt bis zu einer Weiterreise in sichere [X.]en gestattet. [X.]s sei daher sichergestellt, daß Asylsuchende nicht in [X.] zurückgewiesen oder abgeschoben würden. [X.] sei darüber hinaus an die [X.]uropäische Menschenrechtskonvention gebunden und habe sich dem Individualbeschwerdeverfahren unterworfen. Die Behauptung, daß Österreich durch die Abschiebung von [X.]lüchtlingen nach [X.] seine Pflichten aus der [X.] [X.]lüchtlingskonvention verletze, sei daher nach der [X.] Rechtslage und -praxis nicht begründet.
c) Die Bestimmung Österreichs zum sicheren [X.] beruhe auf einer wertenden Prognose des Gesetzgebers. Wie die Begründung des Gesetzentwurfs erkennen lasse, seien hierfür Rechtslage und Rechtspraxis unter Heranziehung der von den Behörden des [X.] gewonnenen [X.]rkenntnisse, der Rechtsprechung sowie von Materialien des UNH[X.]R und internationaler Menschenrechtsorganisationen umfassend geprüft worden. [X.] Anforderungen genüge eine auf solcher Grundlage getroffene gesetzgeberische [X.]ntscheidung dann, wenn sie nicht unvertretbar erscheine. Hierbei komme dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu.
4. In einer weiteren Stellungnahme vom 13. Oktober 1995 hat das [X.] eingehende und mit statistischem Material belegte Ausführungen zu den bisher erkennbaren Auswirkungen der Asylrechtsreform von 1993 gemacht.
1. [X.]ür das [X.]verwaltungsgericht hat sich dessen 9. Senat zu den [X.] geäußert. Die Anwendung der hier maßgeblichen Vorschriften verletze - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - keine verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter der Beschwerdeführer, sofern es sich bei den [X.], in welche die Beschwerdeführer zurückgebracht werden sollten, um asylrechtlich sichere [X.] im Sinne des Art. 16a Abs. 2 [X.] handele. Dann bedürfe es weder der Prüfung des [X.] in einem Verwaltungsverfahren noch der Gewährung eines vorläufigen Bleiberechts bis zum Verfahrensabschluß. Die verfassungsrechtliche Problematik liege in der [X.]rage, ob der jeweilige [X.] tatsächlich asylrechtlich sicher sei. Diese [X.]rage müsse durch verfassungsgerichtliche Prüfung der Anlage I zu § 26a AsylVfG oder - bei den [X.]G-[X.] - auf [X.] beantwortet werden. Dagegen könne notwendig werdender [X.] nicht auf andere Gründe, etwa Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 [X.] gestützt werden: Diese Vorschriften träten hinter Art. 16a [X.] zurück; ihre Prüfung in jedem [X.]inzelfall würde die mit der [X.]enregelung bezweckte Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens weitgehend zunichte machen.
2. Die Vertreterin des Hohen [X.]lüchtlingskommissars der [X.] (UNH[X.]R) in der [X.] hat sich zur völkerrechtlichen Bedeutung des Grundsatzes des [X.] und zu Rechtslage und Rechtspraxis des [X.]lüchtlingsschutzes in [X.] und Österreich geäußert.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer sowie der [X.]minister des Innern namens der [X.]regierung und deren Bevollmächtigter das schriftsätzliche Vorbringen bekräftigt und vertieft.
Die Beschwerdeführer haben insbesondere geltend gemacht, Art. 16a Abs. 2 [X.] gehe von einer [X.]iktion der Sicherheit aus, die tatsächlich nicht gegeben sei. Auch die [X.]en wollten [X.]lüchtlinge in andere [X.] weiterleiten. Dadurch entstehe die Gefahr der Kettenabschiebung, was mit Art. 33 G[X.]K nicht zu vereinbaren sei. Die [X.]enregelung sei Teil eines europäischen Systems organisierter Verantwortungslosigkeit.
Der Bevollmächtigte der [X.]regierung hat hervorgehoben, die [X.] [X.]lüchtlingskonvention gebe keinen Anspruch auf [X.]inreise und Aufenthalt. Sie gewähre allein Schutz vor Rückverbringung in den Verfolgerstaat. In der [X.]rage, wie diese Verfolgungssicherheit zu gewährleisten sei, gebe es keine von einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung getragene einheitliche [X.]praxis. [X.]s lasse sich lediglich von einem Trend sprechen, daß die im Rahmen von [X.]enregelungen vermutete Sicherheit im [X.]inzelfall mit triftigen Gründen solle widerlegt werden können. [X.]ine solche im [X.]luß befindliche [X.]ntwicklung reiche jedoch nicht aus, um den [X.]gesetzgeber zu binden. Bei nicht zu leugnenden Schwierigkeiten in einzelnen [X.]ällen werde in der europäischen Praxis das [X.] insgesamt eingehalten.
Auf Bitte des Gerichts hat sich Prof. Dr. Walter Kälin (Universität Bern) in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger zu [X.]ragen der Auslegung und Anwendung der [X.] [X.]lüchtlingskonvention und der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention - insbesondere zu den in ihnen enthaltenen [X.]en - im Zusammenhang mit dem Konzept sicherer [X.]en geäußert. [X.]r hat u.a. dargelegt, das Völkerrecht verbiete nicht den Gebrauch von Listen sicherer [X.]en. Alle - im einzelnen sehr verschiedenen - Regelungen in den europäischen [X.] hielten sich innerhalb des Mindeststandards, wie er in der [X.]ntschließung der für [X.]inwanderungsfragen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der [X.]uropäischen [X.]en zu einem einheitlichen Konzept in bezug auf Aufnahmedrittländer vom 30. November/1. Dezember 1992 festgelegt worden sei. Nach der [X.]praxis gewährten Art. 33 G[X.]K und Art. 3 [X.] Schutz auch gegen eine indirekte Rückschiebung durch den [X.] in einen weiteren Staat; dabei müßten allerdings im [X.]inzelfall substantielle Gründe für ein echtes Risiko einer Rückschiebung in einen Staat bestehen, in dem die betreffende Person ernsthaft bedroht sei. Im [X.]alle von [X.]enklauseln sei die [X.]praxis zumindest auf [X.] der Gesetzgebung von dem Trend geprägt, dem Gesuchsteller in irgendeiner Weise die Möglichkeit zur Widerlegung der Annahme einzuräumen, der [X.] sei sicher. Nach seiner Meinung habe der Asylsuchende, wenn er Gründe im Sinne eines "arguable claim" substantiiert vorbringe, (ausnahmsweise) Anspruch auf eine [X.]inzelfallprüfung, ob der in einer Liste sicherer [X.]en enthaltene Staat in seinem [X.]all sicher sei.
[X.]erner hat das Gericht zu [X.]ragen der Anwendung der beiden Konventionen und des jeweiligen innerstaatlichen [X.]lüchtlingsrechts in [X.] und Österreich Vertreter des UNH[X.]R und von [X.] sowie zu einzelnen Aspekten und Problemen der Durchführung von Asylverfahren nach den ab 1. Juli 1993 geltenden Vorschriften Vertreter der [X.]vangelischen Kirche in [X.], des Deutschen [X.]aritas-Verbandes und Bedienstete des [X.]es für die Anerkennung ausländischer [X.]lüchtlinge als Auskunftspersonen gehört.
1. Die [X.]beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1., mit der diese sich zum einen gegen die Bescheide des [X.]es und des [X.] vom 24. August 1993 und den Beschluß des [X.] vom 7. September 1993, zum anderen - mittelbar - gegen die diesen Hoheitsakten zugrundeliegenden Bestimmungen der asylrechtlichen [X.]enregelung wendet, ist zulässig.
a) Die im [X.]ilverfahren ergangene verwaltungsgerichtliche [X.]ntscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG); der Rechtsweg ist insoweit erschöpft.
Die [X.]beschwerde ist aber auch insoweit zulässig, als sie sich gegen die Bescheide des [X.]es und des [X.] richtet. Zwar hat das Verwaltungsgericht über die gegen diese Bescheide erhobene Klage noch nicht entschieden. Die [X.]beschwerde ist jedoch angesichts der Tragweite der Reform des Asylrechts von allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerf[X.]). Sie wirft grundsätzliche verfassungsrechtliche [X.]ragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 16a Abs. 2 [X.] bei [X.]inreise eines Asylsuchenden aus einem Mitgliedstaat der [X.]uropäischen [X.]en auf. Außerdem schafft eine [X.]ntscheidung des [X.]s für Behörden und Gerichte Klarheit in einer Vielzahl gleichliegender [X.]älle (vgl. BVerfG[X.] 84, 133 <144>).
b) Die Beschwerdeführerin trägt vor, [X.] und Verwaltungsgericht hätten verkannt, daß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] einschränkend auszulegen sei: Im [X.] müsse es rechtlich und tatsächlich möglich gewesen sein, einen Asylantrag zu stellen. [X.]erner müsse bei Zurückweisung oder Abschiebung in den [X.] dort auch tatsächlich Schutz gefunden werden können. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin läßt es im Zusammenhang mit ihrer Darstellung der Verhältnisse in [X.] als möglich erscheinen, daß die angegriffenen [X.]ntscheidungen sie in ihrem Asylgrundrecht verletzen.
2. Die [X.]beschwerde des Beschwerdeführers zu 2., mit der er sich gegen den Bescheid des [X.]es vom 21. Juli 1993 und gegen den Beschluß des [X.] vom 14. September 1993 sowie - mittelbar - gegen die Aufnahme Österreichs in die Anlage I zu § 26a Abs. 2 AsylVfG und gegen §§ 31 Abs. 4 und 34a Abs. 2 AsylVfG wendet, ist ebenfalls zulässig.
a) Soweit sich die [X.]beschwerde gegen den Bescheid des [X.]es richtet, ergibt sich ihre Zulässigkeit vor [X.]rschöpfung des Rechtsweges auch hier aus § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerf[X.]. Die [X.]beschwerde wirft grundsätzliche verfassungsrechtliche [X.]ragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 16a Abs. 2 [X.] bei [X.]inreise aus einem "anderen [X.]" auf, deren Klärung für die Praxis von Behörden und Gerichten in einer Vielzahl gleichliegender [X.]älle von erheblicher Bedeutung ist.
b) Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 [X.] ist bisher verfassungsgerichtlich nicht geklärt. Deshalb erscheint es möglich, daß die gemäß §§ 26a, 34a Abs. 1 AsylVfG angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Österreich und die auf § 34a Abs. 2 AsylVfG gestützte Ablehnung seines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Vollzug der Abschiebung ihn in seinen Grundrechten aus Art. 16a Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 [X.] verletzen.
c) Soweit die [X.]beschwerde sich mittelbar gegen die Bestimmung Österreichs zum sicheren [X.] (§ 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. [X.]) wendet, hat sie sich nicht dadurch erledigt, daß Österreich seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedstaat der [X.]uropäischen [X.]en ist. Nach der Sach- und Rechtslage zum [X.]punkt der verfassungsgerichtlichen [X.]ntscheidung hängt die Anwendung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] und der §§ 26a Abs. 1, 31 Abs. 4, 34a AsylVfG freilich nicht mehr davon ab, ob die Bestimmung Österreichs zum sicheren [X.] in Anlage I zu § 26a AsylVfG Bestand hat. Diese Bestimmung war aber Rechtsgrundlage dafür, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnet und vollzogen und sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist. Der Beschwerdeführer hat deshalb ein berechtigtes Interesse an der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen sich auf eine gültige Rechtsgrundlage stützen konnten.
Die [X.] sind nicht begründet. § 26a AsylVfG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 31 Abs. 4, § 34a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG sowie die Aufnahme Österreichs in die Anlage I zu § 26a AsylVfG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die angegriffenen Bescheide des [X.]es und des [X.] sowie die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte begegnen im [X.]rgebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 ist das Asylgrundrecht vom verfassungsändernden Gesetzgeber neu gestaltet worden. Diese Neugestaltung ist, auch soweit sie [X.]inschnitte gegenüber dem bisherigen [X.]harakter des Grundrechts enthält, als [X.]inheit zu sehen und als solche bei der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Regelung im einzelnen zugrunde zu legen. Das Grundgesetz gibt der Befugnis und Verantwortung des verfassungsändernden Gesetzgebers auch hinsichtlich der Gestaltung und Veränderung von Grundrechten weiten Raum. [X.]r ist, soweit nicht die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 [X.] berührt sind, rechtlich frei und gibt dem [X.] den Maßstab vor.
Mit der Reform des Asylrechts hat der verfassungsändernde Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, um durch völkerrechtliche Vereinbarung der Zuständigkeit für die Prüfung von Asylbegehren und die gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für [X.]lüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten [X.] zu erreichen (Art. 16a Abs. 5 [X.]). Unbeschadet derartiger Regelungen auf [X.] des Völkerrechts berücksichtigt er in Art. 16a Abs. 2 [X.] die aus den weltweiten [X.]lucht- und Wanderungsbewegungen entstehende Lage und wendet sich deshalb von dem bisherigen Konzept ab, die Probleme, die mit der Aufnahme von politischen [X.]lüchtlingen verbunden sind, allein durch Regelungen des innerstaatlichen Rechts zu lösen. [X.]r geht unverändert von einem Bedürfnis nach Gewährung von Schutz vor politischer Verfolgung aus, verweist aber asylbegehrende Ausländer auf den anderweitigen Schutz, den sie in einem sicheren [X.] erlangen können.
1. Demgemäß kann sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] auf das in dessen Absatz 1 gewährleistete Asylgrundrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der [X.]uropäischen [X.]en oder aus einem anderen [X.] einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der [X.]lüchtlinge - G[X.]K - vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - [X.] - vom 4. November 1950 ([X.] S. 953) sichergestellt ist. [X.]en außerhalb der [X.]uropäischen [X.]en werden durch [X.]gesetz bestimmt (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 [X.]).
Diese Regelung tritt gegebenenfalls hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Art. 16a Abs. 5 [X.] zurück. Solche Vereinbarungen sind in Art. 28 bis 38 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von [X.] vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der [X.] der Benelux-Wirtschafts-union, der [X.] und der [X.]ranzösischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (BGBl 1993 II S. 1010) enthalten. Dieses Übereinkommen ist für die [X.]rstunterzeichnerstaaten sowie für die [X.] und [X.] zum 26. März 1995 in [X.] gesetzt worden (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1995, BGBl 1996 II S. 242). Auf [X.] der [X.]uropäischen [X.] enthält das [X.] Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der [X.]uropäischen [X.]en gestellten Asylantrages vom 15. Juni 1990 ([X.] S. 792) vergleichbare Regelungen; es ist allerdings bisher noch nicht in [X.] getreten. Diesen Übereinkommen ist als allgemeine Zielsetzung zu entnehmen, daß immer nur ein Staat für die Prüfung des [X.]es eines Auslän[X.] zuständig ist. Damit soll zugleich verhindert werden, daß der Ausländer von einem Mitgliedstaat in den anderen abgeschoben wird, ohne daß sich einer dieser [X.] für die Prüfung des Asylantrages für zuständig erklärt. [X.]erner soll dem Ausländer nach Ablehnung seines Asylantrages die Stellung weiterer Anträge in anderen Mitgliedstaaten verwehrt werden.
Aus dem Asyl-[X.]rfahrungsbericht 1994 des [X.]ministeriums des Innern vom 20. Juni 1995 geht hervor, daß die [X.]enregelung des Art. 16a Abs. 2 [X.] seit Inkrafttreten des [X.]er Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in bezug auf Asylsuchende, die aus [X.], [X.], [X.], den [X.], [X.] oder [X.] kommen, "keine Anwendung mehr" findet. Vielmehr prüft das [X.] anhand der Kriterien des Art. 30 SDÜ im [X.]inzelfall, ob die Zuständigkeit eines anderen [X.]-Staates zur Durchführung des Asylverfahrens gegeben ist. [X.]ine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ergeht erst dann, wenn dieser Staat einer Übernahme des Asylsuchenden zugestimmt hat. Damit wird auch nach Auffassung der dazu in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreterin des UNH[X.]R jeweils sichergestellt, daß der Asylsuchende Zugang zu einem Asylverfahren im [X.] erhält.
2. Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren [X.]en beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16a Abs. 1 [X.] nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Auslän[X.] [X.]olgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren [X.] im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der [X.] nicht, weil er in dem [X.] Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den [X.] zurückgeführt werden kann oder soll. [X.]in Asylverfahren findet nicht statt. [X.]s entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] die [X.]olge, daß in den [X.]ällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können.
3. Der verfassungsändernde Gesetzgeber sieht mit der Regelung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] den Schutz vor politischer Verfolgung (Art. 16a Abs. 1 [X.]) als gewährleistet an, wenn der schutzbegehrende Ausländer in einem anderen Staat Aufnahme finden kann, in dem die [X.] [X.]lüchtlingskonvention angewendet und insbesondere das [X.] des Art. 33 G[X.]K beachtet wird. Außerdem muß in dem [X.] auch die [X.]uropäische Menschenrechtskonvention, insbesondere ihr Art. 3, Anwendung finden; damit trägt das Grundgesetz für die Verweisung auf die Schutzmöglichkeit in anderen [X.] den fließenden Übergängen zwischen asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung Rechnung (vgl. auch Art. 16a Abs. 3 Satz 1 [X.] und dazu das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 2 BvR 1507 und 1508/93).
a) Die Mitgliedstaaten der [X.]uropäischen [X.]en hat der verfassungsändernde Gesetzgeber in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] selbst zu sicheren [X.]en bestimmt. Aus der [X.]ntstehungsgeschichte der Norm wie auch aus der Zielsetzung, die der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der [X.]enregelung verfolgt, ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten unmittelbar kraft Verfassung sichere [X.]en sind. Der zweite Halbsatz in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] ("... in dem die Anwendung ... sichergestellt ist") bezieht sich ausschließlich auf "den anderen [X.]", mithin auf [X.] außerhalb der [X.]uropäischen [X.]en. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß ein Ausländer in allen Mitgliedstaaten der [X.]uropäischen [X.]en generell Schutz vor politischer Verfolgung und vor Weiterschiebung in einen Staat finden kann, in dem ihm politische Verfolgung oder sonstige menschenrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung droht; nur für andere [X.] ist diese Annahme noch von der vorgängigen Prüfung abhängig, ob dort ein Schutz entsprechend der [X.] [X.]lüchtlingskonvention und der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention gewährt wird (vgl. BTDrucks 12/4152 S. 4).
aa) Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat sich bei dieser Regelung davon leiten lassen, daß in allen Mitgliedstaaten der [X.]uropäischen [X.]en die beiden Konventionen gelten, ferner davon, daß diese Konventionen auf der Grundlage gemeinsamer Grundüberzeugungen im Rahmen der [X.]lüchtlingspolitik prinzipiell auch angewendet werden (vgl. auch Art. [X.] 2 [X.]UV): Auch wenn das Asylrecht nicht zu den Grundrechten gehört, die die [X.] gemäß Art. [X.] Abs. 2 [X.]UV achtet - es ist weder in der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet noch ergibt es sich aus den gemeinsamen [X.]überlieferungen der Mitgliedstaaten als eigenes Grundrecht -, wird die Asylpolitik nach Art. [X.] Nr. 1 [X.]UV von den Mitgliedstaaten als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet. Hierfür legt Art. [X.] Abs. 1 [X.]UV fest, daß die Asylpolitik unter Beachtung von [X.]uropäischer Menschenrechtskonvention und [X.] [X.]lüchtlingskonvention sowie unter Berücksichtigung des Schutzes zu behandeln ist, den die Mitgliedstaaten politisch Verfolgten gewähren. [X.]ine Harmonisierung des Ausländer- und [X.]lüchtlingsrechts zwischen den [X.] der [X.]uropäischen [X.]en steht zwar derzeit noch in den Anfängen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber baut aber mit der Regelung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] auf eine im wesentlichen einheitliche Rechtsüberzeugung der Mitgliedstaaten der [X.]uropäischen [X.]en auf diesem Gebiet.
bb) Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] schreibt den Kreis der Mitgliedstaaten der [X.]uropäischen [X.]en als sichere [X.]en nicht auf den Stand zum [X.]punkt seines Inkrafttretens am 30. Juni 1993 fest. [X.]r erfaßt den jeweils aktuellen Bestand der Mitgliedstaaten. Auch insoweit stützt sich der verfassungsändernde Gesetzgeber auf die in Art. [X.] 2 [X.]UV niedergelegten Grundsätze sowie auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Art. [X.] Abs. 1 in Verbindung mit Art. [X.] Nr. 1 [X.]UV, denen sich jeder neu in die [X.]uropäische [X.] eintretende Staat unterwirft. Das [X.]rfordernis eines Zustimmungsgesetzes zum jeweiligen Beitrittsvertrag (Art. O [X.]UV; Art. 59 Abs. 2 [X.]) bietet Gelegenheit, auf die [X.]inhaltung dieser Verpflichtungen durch beitretende [X.] hinzuwirken. Gemäß Art. 23 Abs. 1 [X.] bleibt für die Mitgliedschaft der [X.] in der [X.]uropäischen [X.] ein Mindestmaß an [X.]homogenität zwischen den Mitgliedstaaten unabdingbar.
Wird ein durch Gesetz nach Art. 16a Abs. 2 Satz 2 [X.] zum sicheren [X.] bestimmter Staat Mitglied der [X.]uropäischen [X.], so beurteilt sich vom Wirksamwerden seines Beitritts an seine [X.]igenschaft als sicherer [X.] allein nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die Anlage I zu § 26a AsylVfG wird insoweit gegenstandslos.
b) Art. 16a Abs. 2 Satz 2 [X.] ermächtigt den Gesetzgeber, durch [X.]gesetz, das der Zustimmung des [X.]rates bedarf, andere [X.] zu bestimmen, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen. [X.]ine solche Bestimmung setzt voraus, daß in dem Staat die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der [X.]lüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
aa) Davon kann nur die Rede sein, wenn der Staat den beiden Konventionen beigetreten ist. Da die [X.] [X.]lüchtlingskonvention gemäß ihrem Art. 1 A Abs. 2 ursprünglich nur auf vor dem 1. Januar 1951 eingetretene fluchtauslösende [X.]reignisse anwendbar war und diese Stichtagsregelung erst mit Art. I Abs. 2 des [X.]okolls über die Rechtsstellung der [X.]lüchtlinge vom 31. Ja-nuar 1967 ([X.] 1294) entfallen ist, muß der Staat auch diesem [X.]okoll beigetreten sein. [X.]erner muß er sich den Kontrollverfahren unterworfen haben, die die Konventionen vorsehen und die dazu bestimmt sind, die [X.]inhaltung der mit ihrer Ratifizierung übernommenen Verpflichtungen zu gewährleisten. Dies gilt zum einen für die in Art. 35 G[X.]K vorgesehene Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen [X.]lüchtlingskommissars der [X.]. Zum anderen muß sich entsprechend Art. 25 [X.] jedermann wegen einer Verletzung der in dieser Konvention festgelegten Rechte mit der Individualbeschwerde an die [X.]uropäische Kommission für Menschenrechte wenden können.
bb) [X.]erner müssen die Organe des Staates nach dessen Rechtsordnung verpflichtet sein, die Konventionen auch anzuwenden. Dies setzt voraus, daß der Staat nach seiner Rechtsordnung einen Ausländer nicht in den angeblichen Verfolgerstaat abschieben darf, ohne vorher geprüft zu haben, ob ihm dort Verfolgung im Sinne von Art. 33 G[X.]K oder [X.]olter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 [X.] droht.
(1) Der Staat muß sich bei der inhaltlichen Prüfung der [X.]lüchtlingseigenschaft an den Anforderungen des [X.]s gemäß Art. 33 G[X.]K in Verbindung mit der Definition des [X.]lüchtlingsbegriffs in Art. 1 A Abs. 2 G[X.]K orientieren. Von einer Sicherstellung der Anwendung kann in der Regel dann nicht mehr gesprochen werden, wenn entweder nach der nationalen Rechtsordnung oder nach politischen Vorgaben Gruppen von Personen von vornherein nicht als [X.]lüchtlinge in Betracht gezogen werden, sei es, daß die [X.] [X.]lüchtlingskonvention nur unter einem regionalen Vorbehalt gezeichnet worden ist (vgl. Art. 1 B G[X.]K bzw. Art. I Abs. 3 des [X.]okolls), sei es, daß - etwa aus Gründen außenpolitischer Rücksichtnahme - [X.]lüchtlingen aus bestimmten [X.] generell keine Zuflucht gewährt wird.
(2) Der mit der Bestimmung zum sicheren [X.] gemäß Art. 16a Abs. 2 [X.] einhergehende Ausschluß vom Asylgrundrecht erfordert nicht, daß Ausländern in dem [X.] ein Prüfungsverfahren offensteht, das im wesentlichen dem [X.]n Asylverfahren entspricht. Schutzsuchenden Ausländern muß es aber nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im [X.] möglich sein, ein Schutzgesuch tatsächlich anzubringen und dadurch die Verpflichtung einer zuständigen Stelle zu begründen, hierüber nach vorgängiger Prüfung eine [X.]ntscheidung zu treffen (vgl. dazu auch Abschnitt 2 lit. c> und d> der [X.] [X.]ntschließung der für [X.]inwanderungsfragen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der [X.]uropäischen [X.]en zu einem einheitlichen Konzept in bezug auf Aufnahmedrittländer vom 30. November/1. Dezember 1992, abgedruckt in ZDW[X.]-Schriften-reihe Nr. 53 "Art. 16a [X.] und seine [X.]olgen", [X.]ebruar 1993, S. 152 f.).
Allerdings schreibt die [X.] [X.]lüchtlingskonvention für die [X.]eststellung der [X.]lüchtlingseigenschaft kein bestimmtes Verfahren vor. [X.]s ist auch nicht ersichtlich, daß sich insoweit eine bestimmte [X.]praxis herausgebildet hätte, der gemäß Art. 31 Abs. 3 Buchst. b) des [X.]er Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ([X.] S. 926) Verbindlichkeit beizumessen wäre. So sind etwa die im Jahre 1977 vom [X.]xekutivkomitee des UNH[X.]R in der [X.]ntschließung Nr. 8 ([X.]) verabschiedeten Mindeststandards für das Verfahren zur [X.]eststellung der [X.]lüchtlingseigenschaft nicht völkerrechtlich bindend geworden. Jedoch sind die Parteien eines völkerrechtlichen Vertrages generell verpflichtet, nach [X.] (good faith) an der [X.]rreichung der Ziele des Vertrages mitzuwirken. Sie dürfen sich deshalb nicht durch das Unterlassen eines Verfahrens zur Prüfung der [X.]lüchtlingseigenschaft den Verpflichtungen aus der [X.] [X.]lüchtlingskonvention faktisch entziehen, zumal nur durch ein in irgendeiner Weise formalisiertes Verfahren festgestellt werden kann, ob eine Abschiebung das [X.] des Art. 33 G[X.]K berührt (vgl. [X.], [X.], 1984, S. 165 und 166 f.; [X.]., in: [X.], 1985, 56 <60>; Hannum, [X.], Second [X.]dition 1992, S. 221 f.; vgl. auch BVerwG[X.] 7, 333 <334>).
Antragsfristen, bei deren Versäumung dem Ausländer der Zugang zu dem Verfahren verwehrt wird, stehen als solche der Bestimmung eines Staates zum sicheren [X.] nicht entgegen. Sind [X.]risten für eine Statusanerkennung versäumt worden, muß jedenfalls die Verpflichtung bestehen, vor einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschiebung in den Verfolgerstaat im [X.]inzelfall zu prüfen, ob das [X.] des Art. 33 G[X.]K einer solchen Maßnahme entgegensteht. Gleiches gilt, wenn Ausländern nach ihrer Rückführung in den [X.] dort - etwa im Hinblick darauf, daß während des ersten Aufenthalts im [X.] kein Schutzgesuch gestellt worden und deshalb die dafür festgelegte Antragsfrist abgelaufen ist - ein förmliches Verfahren nicht mehr zur Verfügung steht. Die [X.]enregelung hat die Verweisung des Betroffenen auf einen Staat zum Ziel, der Schutz bietet (vgl. BTDrucks 12/4450 S. 20).
cc) Auch ein solcher Staat, der seinerseits eine [X.]enregelung vorsieht (vgl. dazu auch Art. 29 Abs. 2 Satz 2 SDÜ; Art. 3 Abs. 5 des Übereinkommens von [X.]), kann gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 2 [X.] zum sicheren [X.] bestimmt werden. Allerdings darf der Staat nach seiner Rechtsordnung nicht befugt sein, Ausländer in einen solchen Staat abzuschieben, in dem ihnen die Weiterschiebung in den angeblichen Verfolgerstaat droht, ohne daß dort (d.h. im "[X.]") in einem förmlichen Verfahren geprüft worden ist, ob die Voraussetzungen der Art. 33 G[X.]K, Art. 3 [X.] vorliegen, oder ein dementsprechender Schutz tatsächlich gewährleistet ist. Hält sich ein Staat ([X.]) zur Weiterschiebung von [X.]lüchtlingen in einen anderen Staat für befugt, obwohl dort diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist die Anwendung der [X.] [X.]lüchtlingskonvention im [X.] nicht sichergestellt. Denn gemäß Art. 33 Abs. 1 G[X.]K darf ein [X.]lüchtling nicht auf irgendeine Weise ("in any manner whatsoever") über die Grenzen von Gebieten ausgewiesen oder zurückgewiesen werden, in denen ihm Verfolgung droht. Das [X.] verbietet daher neben der unmittelbaren Verbringung in den Verfolgerstaat auch die Abschiebung oder Zurückweisung in solche [X.], in denen eine Weiterschiebung in den Verfolgerstaat droht. Dies hat der Sachverständige Kälin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt (vgl. auch Zimmermann, Das neue Grundrecht auf Asyl <1994>, S. 171 f. mit weiteren Nachweisen).
[X.]) Dem Gesetzgeber ist die Bestimmung von [X.] zu sicheren [X.]en durch grundrechtsausfüllendes Gesetz nach den dafür in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] aufgestellten Prüfkriterien als eigenständige Aufgabe anvertraut. Bei den für die [X.]rage der Sicherstellung der Anwendung der beiden Konventionen notwendigen tatsächlichen [X.]eststellungen darf er bei einem Staat, der nach seiner Rechtsordnung und generellen Praxis die Gesetzmäßigkeit seiner Verwaltung grundsätzlich gewährleistet, regelmäßig davon ausgehen, daß die Organe dieses Staates sich an geltendes Recht, also auch an die beiden Konventionen, halten. Das ist nur dann nicht der [X.]all, wenn sich eine regelmäßige Nichtbeachtung der beiden Konventionen - sei es allgemein, sei es in bezug auf [X.]lüchtlinge aus bestimmten [X.] - dem Gesetzgeber nahelegen muß.
Dem Gesetzgeber steht bei seinen Beobachtungen und bei seinen durch begründete Bedenken veranlaßten näheren Nachprüfungen ein Spielraum bei der Auswahl seiner [X.] zu. In dessen Rahmen hält er sich, wenn er seine [X.]ntscheidung auf der Grundlage amtlicher Informationen nationaler und - soweit zugänglich - internationaler Organe und unter Berücksichtigung ihm sonst vorliegender [X.] trifft.
Bei der Beurteilung der so gewonnenen Tatsachengrundlage nach dem für eine Sicherstellung der Anwendung der beiden Konventionen soeben dargestellten Maßstab steht dem Gesetzgeber ein [X.]inschätzungs- und [X.]ntscheidungsspielraum zu. Seine [X.]ntscheidung muß sich als vertretbar erweisen.
4. [X.] ist gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] für Ausländer ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedstaat der [X.]uropäischen [X.]en oder aus einem anderen sicheren [X.] einreisen. In diesem Sinne kommt aus einem Staat, wer dort nach dessen allgemeiner Rechtspraxis, deren sich der Gesetzgeber vergewissert hat (vgl. dazu unten 5.), Schutz auf der Grundlage der [X.] [X.]lüchtlingskonvention hätte finden können; vom Ausländer selbst zu verantwortende Hindernisse, ein Schutzgesuch anzubringen, bleiben außer Betracht.
a) [X.]ür die Beurteilung der [X.]rage, ob der Ausländer "aus" einem [X.] eingereist ist, ist von dem tatsächlichen Verlauf seiner Reise auszugehen. So genügt es für die Anwendung von Art. 16a Abs. 2 [X.] nicht, wenn der Ausländer den [X.] mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchfuhr, ohne daß es einen Zwischenhalt gegeben hat. Andererseits greift Art. 16a Abs. 2 [X.] nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht erst dann ein, wenn sich der Ausländer im [X.] eine bestimmte [X.] aufgehalten hat. Vielmehr geht die [X.]enregelung davon aus, daß der Ausländer den im [X.] für ihn möglichen Schutz in Anspruch nehmen muß und dafür gegebenenfalls auch die von ihm geplante Reise zu unterbrechen hat.
b) Der sichere [X.] muß nicht die letzte Station vor der [X.]inreise des Auslän[X.] in die [X.] gewesen sein. Vielmehr reicht es für die Anwendung des Art. 16a Abs. 2 [X.] aus, daß der Ausländer sich während seiner Reise irgendwann in einem sicheren [X.] befunden hat und dort Schutz nach den Bestimmungen der [X.] [X.]lüchtlingskonvention hätte finden können. [X.]r bedarf dann des Schutzes gerade in der [X.] nicht mehr, auch wenn er von dort seine Reise nach [X.] über [X.], für die Art. 16a Abs. 2 [X.] nicht gilt, fortgesetzt hat. Art. 16a Abs. 2 [X.] nimmt dem Ausländer die Möglichkeit, das Land, in dem er um Schutz nachsuchen will, frei zu wählen.
c) Die [X.]enregelung nach Art. 16a Abs. 2 [X.] greift immer dann ein, wenn feststeht, daß der Ausländer nur über (irgend-)einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren [X.]en in die [X.] eingereist sein kann; es muß nicht geklärt werden, um welchen sicheren [X.] es sich dabei handelt (vgl. auch [X.]verwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 1995 - BVerwG 9 [X.] 73.95 -, NVwZ 1996, 197). Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die [X.] angrenzenden [X.] sichere [X.]en sind, ist ein auf dem Landweg in die [X.] einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 [X.] ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist.
Diese Auslegung folgt allerdings weder aus dem Wortlaut des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] noch aus seiner [X.]ntstehungsgeschichte (vgl. BTDrucks 12/4450 S. 20), die insoweit keine hinreichend sicheren Rückschlüsse zulassen; hierzu kann auf die Darstellung im soeben erwähnten Urteil des [X.]verwaltungsgerichts verwiesen werden. Die dargestellte Reichweite des Art. 16a Abs. 2 [X.] ergibt sich aber aus dem mit der [X.]enregelung verfolgten Ziel: Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] geht davon aus, daß in jedem der sicheren [X.]en Schutz vor politischer Verfolgung hätte gefunden werden können. Reist der Ausländer aus einem dieser sicheren [X.]en in die [X.] ein, so bedarf er hier keines asylrechtlichen Schutzes.
5. Wer aus einem sicheren [X.] im Sinne von Art. 16a Abs. 2 [X.] einreist, kann sich auf Absatz 1 nicht berufen . Damit wird der betroffene Ausländer aus dem persönlichen Geltungsbereich des Grundrechts auf Asyl ausgeschlossen (vgl. oben 2.).
Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] schließt gemäß seinem Wortlaut die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 [X.] aus. Soll der Ausländer in einen sicheren [X.] zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, kommen für ihn entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 [X.] auch die materiellen Rechtspositionen, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann (insbesondere §§ 51 Abs. 1, 53 [X.]), nicht in Betracht, soweit es sich nicht um die nachstehend (vgl. unten e) beschriebenen konkreten Gefahrenlagen im [X.] handelt. Nicht berührt werden hingegen die gegen den Vollzug einer Abschiebungsanordnung gerichteten humanitären und persönlichen Gründe, die zur [X.]rteilung einer Duldung gemäß § 55 [X.] führen können.
a) Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 [X.] folgt aus dem mit dieser [X.]norm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im [X.]. Die Mitgliedstaaten der [X.]uropäischen [X.]en gelten als sicher kraft [X.]ntscheidung der Verfassung. Andere [X.] können durch den Gesetzgeber aufgrund der [X.]eststellung, daß in ihnen die Anwendung der [X.] [X.]lüchtlingskonvention und der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist, zu sicheren [X.]en bestimmt werden (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 [X.]). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der [X.] einem Betroffenen, der sein Gebiet als [X.]lüchtling erreicht hat, den nach der [X.] [X.]lüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner [X.]reiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der [X.] zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des [X.]lüchtlings im [X.] generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 [X.] sieht nicht vor, daß dies im [X.]inzelfall überprüft werden kann. [X.]olgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 [X.] den Behörden kraft [X.]rechts die Möglichkeit ein, den [X.]lüchtling in den [X.] zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 [X.] macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Auslän[X.] im [X.] im [X.]inzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 [X.] kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 [X.] enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den [X.] zurückzuführen. Die [X.]rage ist auch im Gesetzgebungsverfahren mehrfach erörtert worden (vgl. hierzu aus der Sachverständigenanhörung insbesondere die Stellungnahme des Vertreters des UNH[X.]R, [X.].[X.]. der 55. Sitzung des [X.] des [X.], S. 27 ff. und 190 f.).
b) Neben Art. 16a Abs. 1 [X.], der das Asylrecht als absolutes Bleiberecht grundrechtlich gewährleistet, verleiht § 51 Abs. 1 [X.] dem Ausländer eine relative Schutzposition (vgl. § 50 Abs. 3 [X.]), die ihn davor bewahrt, in einen Staat abgeschoben zu werden, in dem sein Leben oder seine [X.]reiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Damit trägt das [X.] Ausländerrecht dem [X.] des Art. 33 G[X.]K Rechnung.
Die normative Vergewisserung über die Sicherheit eines [X.]es erstreckt sich - wie dargelegt - darauf, daß dieser Staat [X.]lüchtlingen Schutz nach der [X.] [X.]lüchtlingskonvention gewährt. Soll der in der [X.] um Schutz nachsuchende Ausländer daher in den [X.] zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, so kommt diese aus § 51 Abs. 1 [X.] sich ergebende materielle Rechtsposition regel-mäßig nicht in Betracht, weil in dem [X.] generell die Beachtung des [X.]s der [X.] [X.]lüchtlingskonvention erwartet werden kann.
Soll der Ausländer dagegen in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat , der nicht sicherer [X.] ist, abgeschoben werden, so sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] stets zu prüfen. Dies bleibt von dem Konzept der normativen Vergewisserung über die Sicherheit des [X.]es unberührt.
Das Asylverfahrensgesetz zieht aus dieser mit Art. 16a Abs. 2 [X.] geschaffenen Rechtslage [X.]olgerungen: [X.]s bestimmt in § 34a Abs. 1 Satz 2, daß das [X.] eine Abschiebungsanordnung in den sicheren [X.] auch dann erläßt, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die [X.]eststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] beschränkt hat. Dies bedeutet, daß bei [X.]rlaß der Abschiebungsanordnung [X.] nach dieser Vorschrift nicht geprüft werden. Vielmehr wird in den [X.]ällen des § 26a AsylVfG bei der Zurückweisung an der Grenze (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG), der Zurückschiebung (§§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 AsylVfG) oder der Ablehnung des Asylantrages durch das [X.] (§ 31 Abs. 4 AsylVfG) im Hinblick auf die [X.]inreise aus einem sicheren [X.] zugleich davon ausgegangen, daß eine Schutzgewährung nach § 51 Abs. 1 [X.] nicht in Betracht kommt (vgl. ansonsten §§ 60 Abs. 5 Satz 1, 61 Abs. 3 [X.], § 31 Abs. 2 AsylVfG).
c) Auch § 53 [X.] bewahrt den Ausländer vor der Abschiebung in bestimmte [X.] und vermittelt eine relative Schutzposition. Indes umfaßt die normative Vergewisserung über die Sicherheit eines [X.]es die generelle [X.]eststellung, daß einem Ausländer, der diesen Staat als [X.]lüchtling erreicht, der Schutz der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention gewährt wird. Soll der in der [X.]republik um Schutz nachsuchende [X.]lüchtling daher in diesen [X.] zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, so entfällt deshalb auch eine gesonderte Prüfung der in § 53 [X.] geregelten [X.], soweit diese aus der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention folgen (§ 53 Abs. 1 und 4 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.]). Gegen die Verbringung in einen sicheren [X.] kann sich der Ausländer grundsätzlich auch nicht dadurch wenden, daß er sich auf ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 [X.] beruft. Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 [X.] umfaßt auch solche Gefährdungen; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in einen sicheren [X.] auch insoweit nicht.
Das Asylverfahrensgesetz hat auch dies aufgenommen. § 31 Abs. 4 bestimmt, daß in [X.]ällen der Ablehnung eines Asylantrages wegen der [X.]inreise aus einem sicheren [X.] nur festzustellen ist, daß dem Ausländer aufgrund seiner [X.]inreise aus einem sicheren [X.] kein Asylrecht zusteht. Damit schließt § 31 Abs. 4 die gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG in anderen [X.]ällen der [X.]ntscheidung über einen Asylantrag gebotene Prüfung eines [X.]s nach § 53 [X.] aus.
d) Nach allem kann der Ausländer, der in den [X.] zurückgewiesen oder zurückverbracht werden soll, den Schutz der [X.] vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden [X.] keine Sicherheit, weil dort in seinem [X.]inzelfall - trotz normativer Vergewisserung - die Verpflichtungen aus der [X.] [X.]lüchtlingskonvention und der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt würden. Der Ausländer ist mithin mit einer Behauptung ausgeschlossen, in seinem [X.]all werde der [X.] - entgegen seiner sonstigen Praxis - Schutz verweigern. Der Ausländer kann sich auch nicht darauf berufen, ein - niemals völlig auszuschließendes - [X.]ehlverhalten der Behörden im [X.] könne in seinem [X.]all zu einer Weiterschiebung in den Herkunftsstaat führen.
e) Die [X.] hat allerdings Schutz zu gewähren, wenn [X.] nach § 51 Abs. 1 oder § 53 [X.] durch Umstände begründet werden, die ihrer [X.]igenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. So kann sich im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach die Todesstrafe nicht konventionswidrig ist, ein Ausländer gegenüber einer Zurückweisung oder Rückverbringung in den [X.] auf das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 2 [X.] (§§ 60 Abs. 5 Satz 1, 61 Abs. 3 [X.]) berufen, wenn ihm dort die Todesstrafe drohen sollte. Weiterhin kann er einer Abschiebung in den [X.] § 53 Abs. 6 Satz 1 [X.] etwa dann entgegenhalten, wenn er eine erhebliche konkrete Gefahr dafür aufzeigt, daß er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Rückverbringung in den [X.] dort Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des [X.]es steht. [X.]erner kommt der [X.]all in Betracht, daß sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im [X.] schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der [X.]regierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfaßt vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für [X.]lüchtlinge durch den [X.] sind auch Ausnahmesituationen, in denen der [X.] selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 [X.]) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird (vgl. in diesem Sinne auch Abschnitt 2 lit. a> und b> der bereits erwähnten [X.] [X.]ntschließung der [X.]G-[X.]inwanderungsminister über Aufnahmedrittländer vom 30. November/1. Dezember 1992). Schließlich kann sich - im seltenen Ausnahmefall - aus allgemein bekannten oder im [X.]inzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, daß der [X.] sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangenen und von ihm generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, daß er sich seiner ohne jede Prüfung des [X.] entledigen wird. [X.]in solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die ihn begründenden Umstände sich schon im Kontakt zwischen [X.]n Behörden und Behörden des [X.]es ausräumen lassen.
[X.]ine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den [X.] ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer freilich nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, daß er von einem der soeben genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen.
f) Unbeschadet der Ausführungen zu e) kann es sich auch sonst nahelegen, daß die [X.]n Behörden vor einer Zurückweisung oder Rückverbringung des Auslän[X.] in den [X.] mit den dort zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Auslän[X.] Vorkehrungen treffen, wie dies derzeit schon unter den Vertragsstaaten des [X.]er Durchführungsübereinkommens geschieht.
6. Gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] können in den [X.]ällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. Die Vorschrift wendet sich nicht nur an den Gesetzgeber sondern auch unmittelbar an Behörden und Gerichte. Sie knüpft von [X.] wegen an den Ausschluß vom persönlichen Geltungsbereich des [X.] gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] und den damit einhergehenden Wegfall eines vorläufigen Bleiberechts Rechtsfolgen für das Verfahren der Vollziehung von Maßnahmen, die den Ausländer in einen sicheren [X.] zurückführen sollen: Rechtsbehelfe gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen sollen keine aufschiebende Wirkung entfalten; Anträge an die zuständigen Gerichte mit dem Ziel, den Vollzug dieser Maßnahmen vorläufig auszusetzen, sollen ohne [X.]rfolg bleiben.
a) "[X.] Maßnahmen" sind nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der [X.]bestimmung - ebenso wie in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 [X.] (vgl. dazu das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 2 BvR 1516/93 unter [X.]. I. 1. b> aa) - nicht nur solche Maßnahmen, die im Sinne des Ausländerrechts einen nach [X.]inreise (vgl. § 59 Abs. 2 [X.]) begründeten Aufenthalt im [X.]gebiet beenden sollen (vgl. §§ 42 ff. [X.]; §§ 34 ff. AsylVfG). Von Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] werden vielmehr auch solche Maßnahmen erfaßt, die einen Ausländer an einer [X.]inreise im Rechtssinne und Aufenthaltsbegründung hindern sollen (vgl. §§ 60, 61 [X.]; §§ 18 Abs. 2 und 3, 18a Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 3 AsylVfG).
b) Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] gilt nach Wortlaut und Sinnzusammenhang nicht, wenn der Ausländer nicht in einen sicheren [X.] sondern in seinen Herkunftsstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden soll. Nur für den [X.] hat sich der Gesetzgeber - bei den Mitgliedstaaten der [X.]uropäischen [X.]en der verfassungsändernde Gesetzgeber - vergewissert, daß der Ausländer dort Schutz vor politischer Verfolgung finden kann. [X.]rst auf der Grundlage dieser Vergewisserung ist es gerechtfertigt, den Ausländer alsbald und unabhängig von einem gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingelegten Rechtsbehelf in den [X.] zurückzubringen und so die Lasten, die mit der großen Zahl von Asylanträgen in der [X.] verbunden sind, in sofort wirksam werdender Weise zu verteilen.
c) Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] macht die sofortige Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen und den Ausschluß der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Gerichte davon abhängig, daß ein [X.]all des Satzes 1 gegeben ist.
aa) Hierfür muß feststehen , daß der Ausländer aus einem [X.] im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] angereist ist. Besteht Streit darüber, ob der Ausländer unter den oben unter 4. dargelegten Voraussetzungen über einen [X.] in die [X.] gelangt ist, treten die Rechtsfolgen des Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht ein. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn das Vorbringen des Auslän[X.] den Reiseweg über einen sicheren [X.] als ernstlich zweifelhaft erscheinen läßt.
bb) Der in Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] bestimmte Ausschluß der aufschiebenden Wirkung jeglichen Rechtsbehelfs verlangt innerhalb der Reichweite des Konzepts normativer Vergewisserung auch dann Beachtung, wenn sich der Ausländer auf seine relativen materiellen Rechtspositionen als Ausländer beruft oder wenn er - etwa im Hauptsacheverfahren - vorträgt, daß der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Staates zum sicheren [X.] die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nicht beachtet habe, ja selbst wenn das Gericht sich zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 [X.] entschließt.
Die Ausschlußwirkung des Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] reicht indes nicht über die Grenzen hinaus, die dem Konzept normativer Vergewisserung gesetzt sind (vgl. oben 5. e). Lassen sich die Hinderungsgründe, die einer Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung des Auslän[X.] in den [X.] ausnahmsweise entgegenstehen, von den zuständigen [X.]n Behörden nicht durch Rückfragen und Zusicherungen der zuständigen Behörden des [X.]es ausräumen, so gestattet es die Verfassung, daß das Verwaltungsgericht auf Antrag des Auslän[X.] den Vollzug der Verbringung in den [X.] vorläufig aussetzt, sofern nicht die Behörden hierzu schon von sich aus bereit sind.
Die Neuregelung des Grundrechts auf Asyl in Art. 16a [X.] durchbricht nicht die Schranken des Art. 79 Abs. 3 [X.]. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat auch den [X.]rfordernissen des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprochen.
1. a) Art. 79 Abs. 3 [X.] verbietet [X.]änderungen, durch welche die in Art. 1 und 20 [X.] niedergelegten Grundsätze berührt werden. Dazu gehört nicht nur der in Art. 1 Abs. 1 [X.] verankerte Grundsatz der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde. Auch das in Art. 1 Abs. 2 [X.] enthaltene Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage der menschlichen [X.], des [X.]riedens und der Gerechtigkeit erlangt insoweit Bedeutung; in Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 3 [X.] enthaltenen Verweisung auf die nachfolgenden Grundrechte sind deren Verbürgungen insoweit einer [X.]inschränkung grundsätzlich entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 [X.] entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind. [X.]benso sind grundlegende [X.]lemente des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips, die in Art. 20 Abs. 1 und 3 [X.] zum Ausdruck kommen, zu achten. Bei alledem verlangt Art. 79 Abs. 3 [X.] allerdings nur, daß die genannten Grundsätze nicht berührt werden. [X.]r hindert den verfassungsändernden Gesetzgeber dagegen nicht, die positivrechtliche Ausprägung dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. BVerfG[X.] 84, 90 <120 f.>).
b) Wie grundsätzlich jede Bestimmung der Verfassung, steht auch das Grundrecht auf Asyl zur Disposition des verfassungsändernden Gesetzgebers (Art. 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]). Die dem verfassungsändernden Gesetzgeber durch Art. 79 Abs. 3 [X.] gezogene Grenze, nach der die in Art. 1 und 20 [X.] niedergelegten Grundsätze nicht berührt werden dürfen, wird nicht dadurch verletzt, daß Ausländern Schutz vor politischer Verfolgung nicht durch eine grundrechtliche Gewährleistung geboten wird. Allerdings hat das [X.] zur Bestimmung des Begriffs der politisch Verfolgten in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.[X.]. ausgeführt, dem Asylgrundrecht liege die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, kein Staat habe das Recht, Leib, Leben oder persönliche [X.]reiheit aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in der politischen Überzeugung, in der religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren Merkmalen lägen (vgl. BVerfG[X.] 80, 315 <333>; siehe auch schon BVerfG[X.] 54, 341 <357>; 76, 143 <157 f.>). Daraus läßt sich indes nicht der Schluß ziehen, daß das Asylgrundrecht zum Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 [X.] gehört. Was dessen Gewährleistungsinhalt ist und welche [X.]olgerungen sich daraus für die [X.] Staatsgewalt ergeben, ist eigenständig zu bestimmen.
Ist mithin der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht gehindert, das Asylgrundrecht als solches aufzuheben, ergibt sich ohne weiteres, daß die Regelung des Art. 16a [X.], die durch Absatz 2 Sätze 1 und 2 den persönlichen Geltungsbereich des Grundrechts zurücknimmt, durch Absatz 3 den verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalt beschränkt, durch Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.] umgestaltet und endlich durch Absatz 5 eine Grundlage für die europaweite Regelung des [X.]lüchtlingsschutzes im Wege völkerrechtlicher Vereinbarungen schafft, sich innerhalb der Grenzen einer zulässigen [X.]änderung hält.
c) Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] enthält eine Sonderregelung für das Verfahren der Aufenthaltsbeendigung nach [X.]inreise aus einem sicheren [X.]. Damit wird Art. 19 Abs. 4 [X.] modifiziert. Ob die in Art. 20 [X.] niedergelegten Grundsätze ein rechtsstaatliches Prinzip individuellen Rechtsschutzes, das in Art. 19 Abs. 4 [X.] konkretisiert ist, für unabänderlich erklären (vgl. BVerfG[X.] 30, 1 <39 ff.>), kann offen bleiben. Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] berührt einen solchen Grundsatz jedenfalls nicht. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, daß der Ausländer zwar ohne vorgängige Prüfung durch eine weitere Kontrollinstanz sofort in den sicheren [X.] zurückverbracht wird, dieser Maßnahme aber eine normative Vergewisserung über die Sicherstellung der Anwendung der [X.] [X.]lüchtlingskonvention und der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention in dem [X.] vorangegangen ist.
2. Dem Gebot des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 [X.], die [X.]änderung - hier die Modifikation des Art. 19 Abs. 4 [X.] durch Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] - im Text des Grundgesetzes selbst kenntlich zu machen, ist durch die [X.]infügung des Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] in den Text der Verfassung entsprochen.
1. Die mit der [X.]beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. angegriffenen Hoheitsakte und die ihnen zugrundeliegenden Vorschriften des [X.] halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
a) Im Verfahren der Beschwerdeführerin zu 1. liegen den angegriffenen Hoheitsakten die Vorschriften des § 26a Abs. 1 in Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 18a Abs. 1 Satz 6 und des § 34a Abs. 1 AsylVfG zugrunde. Sie sind in Ausfüllung der [X.]enregelung des Art. 16a Abs. 2 [X.] ergangen und mit dem Grundgesetz vereinbar.
aa) Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem [X.] im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] (sicherer [X.]) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 [X.] berufen. Damit wiederholt diese Vorschrift den bereits von [X.] wegen eintretenden Ausschluß solcher Ausländer aus dem persönlichen Geltungsbereich des [X.], die aus einem sicheren [X.] einreisen.
bb) § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG (§ 18a Abs. 1 Satz 6 AsylVfG) ermöglicht es, dem Ausländer die [X.]inreise zu verweigern, sofern er aus einem sicheren [X.] einreisen will. Ist der Ausländer aus einem sicheren [X.] (§ 26a AsylVfG) eingereist und soll er dorthin abgeschoben werden, ordnet das [X.] gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, daß sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die [X.]eststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] beschränkt oder vor der [X.]ntscheidung des [X.]es zurückgenommen hat. [X.]iner vorherigen Androhung und [X.]ristsetzung bedarf es nicht.
Die genannten Vorschriften halten sich im Rahmen der Verfassung.
Bei [X.]inreise aus einem sicheren [X.] kann der Ausländer sich gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht auf das Asylgrundrecht berufen. [X.]r hat deshalb keinen Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens zur [X.]eststellung, ob er Inhaber des Grundrechts aus Art. 16a Abs. 1 [X.] ist, und demzufolge auch kein vorläufiges Bleiberecht als Vorwirkung des grundrechtlichen Schutzes. Der Gesetzgeber kann deshalb vorsehen, daß die Aufenthaltsbeendigung in den sicheren [X.] unmittelbar durchgeführt wird. Von der jeweils zuständigen Behörde zu prüfende [X.] gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 [X.] - gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 60 Abs. 5 Satz 1, 61 Abs. 3 [X.] - kommen nicht in Betracht. Soweit in oben näher beschriebenen Ausnahmefällen (vgl. [X.]) [X.]inwendungen des Auslän[X.] gegen seine Zurückweisung oder Rückverbringung in den [X.] geltend gemacht werden können, sehen §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 3, 31 Abs. 4, 34a Abs. 1 AsylVfG im Rahmen des normativen [X.] eine solche Prüfung zwar nicht vor; sie schließen sie aber für die genannten Ausnahmefälle auch nicht aus.
b) Die Bescheide des [X.]es und des [X.] vom 24. August 1993 und der Beschluß des [X.] vom 7. September 1993 verletzen die Beschwerdeführerin zu 1. nicht in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten.
aa) Das [X.] hat die Ablehnung des Asylantrages der Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet und die [X.]eststellung, daß der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer [X.]inreise aus [X.] kein Asylrecht zustehe, ausdrücklich damit begründet, daß die Beschwerdeführerin aus einem Mitgliedstaat der [X.]uropäischen [X.]en (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.], § 26a Abs. 1 AsylVfG) auf dem [X.] [X.] angekommen sei. Sie könne sich deshalb auf Art. 16a Abs. 1 [X.] nicht berufen. Der Beschluß des [X.] vom 20. August 1993, aufgrund dessen der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung eines Asylantrages und Durchführung eines Asylverfahrens gegeben worden ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Der Ausschluß der Beschwerdeführerin vom persönlichen Geltungsbereich des [X.] beruht unmittelbar auf [X.]recht.
Dem [X.]inwand der Beschwerdeführerin, sie sei nicht im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] aus einem sicheren [X.] eingereist, weil ihre Schlepper ihr während ihres Aufenthalts in [X.] keine Möglichkeit gelassen hätten, dort einen Asylantrag zu stellen, brauchte das [X.] von [X.] wegen nicht nachzugehen. Die tatsächlichen Umstände des von der Beschwerdeführerin geschilderten Aufenthaltes in [X.] - [X.]inreise mit der [X.]isenbahn aus der Türkei, Weiterreise mit dem [X.]lugzeug nach zweistündigem Aufenthalt in [X.] - lassen begründete Zweifel an der Möglichkeit, daß die Beschwerdeführerin in [X.] ein Schutzgesuch hätte stellen können, nicht erkennen.
Auch die weitere [X.]ntscheidung des [X.]es, mit der es die Zurückweisung, hilfsweise die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach [X.] angeordnet hat (vgl. § 34a Abs. 1 AsylVfG), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das [X.] hat in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt, die Rückführung der Beschwerdeführerin in den [X.] könne ohne Prüfung ihrer Asylgründe "oder sonstiger [X.]inwendungen" erfolgen. Dies ist nach dem dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstab unbedenklich. Die Behauptung, [X.] sei kein sicherer [X.], da die Gefahr bestehe, von dort im Wege der Kettenabschiebung über die Türkei zurück in den Verfolgerstaat verbracht zu werden, kann im Hinblick auf die der [X.]enregelung zugrundeliegende normative Vergewisserung über den in [X.] möglichen Schutz nicht mehr Gegenstand einer [X.]inzelfallprüfung sein.
bb) Die ebenfalls angegriffene Verfügung des [X.] vom 24. August 1993, mit der der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Ablehnung ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet die [X.]inreise in die [X.] verweigert und zugleich ihre Zurückweisung nach [X.] ausgesprochen worden ist, beruht auf Vorschriften des [X.], gegen die - wie vorstehend dargelegt - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
cc) Der angegriffene Beschluß des [X.] im [X.]ilverfahren hat die sofortige Vollziehbarkeit der [X.]inreiseverweigerung und der Zurückweisung der Beschwerdeführerin nach [X.] durch das Grenzschutzamt (§§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 18a Abs. 1 Satz 6 AsylVfG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG) bestätigt, die sich ihrerseits auf den verfassungsrechtlich unbedenklichen Bescheid des [X.]es stützt. Auch das läßt keine verfassungsrechtlichen Mängel erkennen.
2. Die vom Beschwerdeführer zu 2. mit der [X.]beschwerde angegriffenen Hoheitsakte und die ihnen zugrundeliegenden Vorschriften des [X.] sind ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar.
a) Die Bestimmung Österreichs zum sicheren [X.] (Anlage I zu § 26a AsylVfG) sowie §§ 31 Abs. 4, 34a Abs. 2 AsylVfG sind verfassungsgemäß.
aa) Die Aufnahme Österreichs in die Liste der anderen sicheren [X.]en (Anlage I zu § 26a) ist entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. oben I. 3. b) vorgenommen worden.
(1) Österreich ist der [X.] [X.]lüchtlingskonvention, dem ergänzenden [X.]okoll von 1967 und der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention ohne Vorbehalte beigetreten. Die beiden Konventionen sind in innerstaatliches Recht umgesetzt: [X.]ür die Verpflichtungen aus der [X.] [X.]lüchtlingskonvention ergibt sich dies zum einen aus dem [X.]gesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1991, [X.] für die Republik Österreich 1992, S. 351), zum anderen aus dem [X.]gesetz über die [X.]inreise und den Aufenthalt von [X.]remden ([X.]remdengesetz -[X.], [X.] für die Republik Österreich 1992, S. 4633). Die [X.]uropäische Menschenrechtskonvention - ein-schließlich des in ihr vorgesehenen Individualbeschwerdeverfahrens - gilt in Österreich unmittelbar als innerstaatliches [X.]recht.
In der österreichischen Rechts- und [X.]ordnung ist die Bindung der Verwaltung und der Gerichte an die zur Umsetzung der beiden Konventionen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet. Dem entspricht auch die generelle Rechtspraxis in Österreich. [X.]in solcher Standard war im übrigen auch Grundlage des am 1. Januar 1995 wirksam gewordenen Beitritts Österreichs zu den [X.]uropäischen [X.]en (vgl. Art. [X.] 2 [X.]UV).
(2) [X.]inzelheiten über die Rechtslage in Österreich, die für die Beurteilung durch den [X.]n Gesetzgeber am Maßstab des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.] erheblich waren, ergeben sich aus dem Prüfbericht des [X.]ministeriums des Innern vom 4. Januar 1993. Dieser beruht im wesentlichen auf einem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 1992 sowie auf den Jahresberichten von [X.] von 1991 und 1992. Danach ist der Gesetzgeber - verfassungsrechtlich unbedenklich - davon ausgegangen, in Österreich sei sichergestellt, daß kein [X.]lüchtling in den potentiellen Verfolgerstaat zurückgeschickt werde, ohne daß zuvor in einem förmlichen Verfahren geprüft worden sei, ob ihm dort Gefahren der in Art. 33 G[X.]K und Art. 3 [X.] genannten Art drohen.
Im einzelnen ergibt der Prüfbericht folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 1 des österreichischen Asylgesetzes ([X.]) gewährt Österreich [X.]lüchtlingen Asyl. Die Definition des [X.]lüchtlings nach § 1 Nr. 1 [X.] deckt sich im wesentlichen mit derjenigen der [X.] [X.]lüchtlingskonvention. Asylbewerber, die direkt aus dem Verfolgerstaat einreisen und innerhalb einer Woche einen Asylantrag stellen, sowie Asylbewerber, die gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des österreichischen [X.]remdengesetzes ([X.]) nicht zurückgewiesen werden dürfen, erhalten eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 [X.]). Diese endet, wenn das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist oder wenn ein Rechtsmittel gegen eine [X.]ntscheidung der Asylbehörde keine aufschiebende Wirkung hat (§ 7 Abs. 3 [X.]). Gemäß § 37 Abs. 1 [X.] sind Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines [X.]remden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er dort der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort das Leben des [X.]remden oder seine [X.]reiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Mit diesen Vorschriften trägt Österreich den mit dem Beitritt zur [X.] [X.]lüchtlingskonvention und zur [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere den [X.]en des Art. 33 G[X.]K und des Art. 3 [X.], Rechnung.
Ist der Asylbewerber nach Ablehnung seines Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig, so richtet sich das weitere Verfahren nach dem [X.]remdengesetz. Im Verfahren der Aufenthaltsbeendigung ist auf Antrag gemäß § 54 Abs. 1 [X.] zu prüfen, ob Abschiebungsverbote nach § 37 Abs. 1 und 2 [X.] vorliegen. Bis zu einer bestandskräftigen [X.]ntscheidung über den Antrag darf eine Abschiebung in den im Antrag bezeichneten Staat nicht durchgeführt werden. In den [X.]ällen der Zurückweisung oder Zurückschiebung an der Grenze (§§ 32, 35 [X.]) sind Gründe eines [X.]s von Amts wegen zu prüfen; der Ausländer kann sich auf sie berufen (§ 37 Abs. 3 [X.]).
Diese Rechtslage entspricht den Anforderungen des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.]. Nach den allgemeinen Verhältnissen in Österreich durfte der [X.] Gesetzgeber auch davon ausgehen, daß die zuständigen Behörden und Gerichte in Österreich sich an die zur Umsetzung der beiden Konventionen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften halten. Zwar hat der Vertreter des UNH[X.]R in [X.] ausweislich des Berichtes des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 1992 Kritik an einzelnen Punkten des neuen österreichischen Asylrechts geübt. "Gravierende Verstöße" gegen das gesetzlich verankerte [X.] hat der Vertreter des UNH[X.]R jedoch nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes nicht geäußert. Bei dieser Sachlage bestand für den Gesetzgeber keine Veranlassung, etwaigen Bedenken gegen eine Sicherstellung der Anwendung der [X.] [X.]lüchtlingskonvention und der [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention in Österreich näher nachzugehen. Die vom [X.] im vorliegenden Verfahren eingeholten schriftlichen und mündlichen Auskünfte - insbesondere des UNH[X.]R - haben diese [X.]inschätzung des Gesetzgebers im wesentlichen bestätigt.
(3) Österreich wendet seinerseits eine Regelung über sichere [X.]en an. Auch dies hinderte den [X.]n Gesetzgeber jedoch nicht daran, Österreich zum sicheren [X.] zu bestimmen. Das gilt auch im Hinblick auf [X.], das in der österreichischen Verwaltungspraxis als sicherer [X.] angesehen wird.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.] wird einem [X.]lüchtling in Österreich kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sein Asylantrag ist dann als offensichtlich unbegründet anzusehen (§ 17 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). Auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 [X.] hat sich - wie in der mündlichen Verhandlung im einzelnen erläutert worden ist - in Österreich die Praxis entwickelt, daß grundsätzlich nur Staatsangehörige von unmittelbar an Österreich angrenzenden [X.] auf dem Landweg "direkt" im Sinne von § 6 Abs. 1 [X.] einreisen können. Da alle Nachbarstaaten Österreichs nach einer von den Behörden angewandten informellen Liste als sichere Herkunfts- und Transitstaaten angesehen werden, werden Staatsangehörige anderer Länder unter Verweigerung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung in den [X.] - auch nach [X.] - zurückgewiesen.
Auch in [X.] ist gewährleistet, daß ein Ausländer nicht ohne jede Prüfung der Voraussetzungen von Art. 33 G[X.]K und Art. 3 [X.] unmittelbar oder mittelbar in den angeblichen Verfolgerstaat [X.] wird. Zwar hat [X.] die [X.] [X.]lüchtlingskonvention und das [X.]okoll von 1967 lediglich mit einem [X.]uropavorbehalt nach Art. 1 B Ziff. 1 Buchst. a) G[X.]K gezeichnet. Demzufolge kennt die [X.] Rechtsordnung kein Prüfungsverfahren für nicht-europäische [X.]lüchtlinge. Dieser Mangel wird auch nicht dadurch ausgeglichen, daß [X.] die [X.]uropäische Menschenrechtskonvention ohne Vorbehalt ratifiziert hat. Die [X.] der beiden Konventionen decken sich nicht. Jedoch besteht zwischen dem UNH[X.]R und der [X.] Regierung eine informelle Vereinbarung über die [X.]eststellung der [X.]lüchtlingseigenschaft von nicht-europäischen Asylbewerbern. Diese werden auf ihren Wunsch von den [X.] Behörden an die Vertretung des UNH[X.]R in [X.] verwiesen. Dort werden die Antragsteller von Beamten des UNH[X.]R angehört, und es wird auf der Grundlage dieser Anhörung über ihre [X.]lüchtlingseigenschaft entschieden. Wird der Antrag abgelehnt, hat der Antragsteller die Möglichkeit, diese [X.]ntscheidung noch einmal überprüfen zu lassen. Grundsätzlich besteht für nicht-euro-päische Asylbewerber die Möglichkeit, bis zu einer [X.]ntscheidung des UNH[X.]R über ihre [X.]lüchtlingseigenschaft in [X.] zu bleiben. [X.] der UNH[X.]R die [X.]lüchtlingseigenschaft, erhält der Antragsteller ein befristetes Aufenthaltsrecht, um ein Aufnahmeland zu finden. Diese Praxis hat die Vertreterin des UNH[X.]R in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Nachdem der Vertreter des UNH[X.]R in [X.] gemäß dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 1992 auch in bezug auf die Behandlung [X.]s als sicherer [X.] keine gravierenden Verstöße Österreichs gegen das [X.] geltend gemacht hatte, bestand bei dieser Sachlage für den [X.]n Gesetzgeber keine Veranlassung, vor der Bestimmung Österreichs zum sicheren [X.] in eine weitere Prüfung einzutreten. [X.]s mußte sich dem [X.]n Gesetzgeber nicht aufdrängen, Österreich behandele [X.] als sicheren [X.], ohne sich selbst vergewissert zu haben, daß dort auch außereuropäische [X.]lüchtlinge Schutz nach Art. 33 G[X.]K finden können. [X.]in solcher Anlaß zu weiterer Nachprüfung ergab sich auch nicht aus der Äußerung des österreichischen Innenministers vom 22. Januar 1991, das [X.] gelte nur im Verhältnis zu jenem Staat, in den ein [X.]remder abgeschoben werden solle, und es sei nicht Aufgabe der österreichischen Behörden zu prüfen, ob ein anderer Staat einem [X.]remden den Zugang zu einem Asylverfahren biete oder ob er, wie [X.], aus anderen Gründen keine Abschiebung vornehme. Unbeschadet der [X.]rage, ob diese Äußerung im [X.]punkt des Gesetzgebungsverfahrens im Jahre 1993 noch aktuell war, ergibt sich aus ihr, daß im [X.]rgebnis seitens Österreichs doch auf die [X.]inhaltung des [X.]s in [X.] abgestellt worden ist.
Aus den schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Vertreterin des UNH[X.]R im vorliegenden Verfahren läßt sich im übrigen trotz kritischer Äußerungen zu [X.]inzelfragen des Schutzes für nicht-europäische [X.]lüchtlinge in [X.] ebenfalls nicht die [X.]eststellung entnehmen, Österreich verletze im Hinblick auf seine Praxis der Zurückweisung nach [X.] seine Verpflichtungen aus Art. 33 G[X.]K.
bb) § 31 Abs. 4 AsylVfG, auf den das [X.] seine [X.]eststellung gestützt hat, daß dem Beschwerdeführer aufgrund seiner [X.]inreise aus einem sicheren [X.] kein Asylrecht zustehe, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift beschränkt für den [X.]all der Ablehnung des Asylantrages nach § 26a AsylVfG den Inhalt der [X.]ntscheidung des [X.]es auf die [X.]eststellung des Nichtbestehens eines Asylrechts. Das entspricht dem normativen Vergewisserungskonzept, das die [X.]enregelung trägt. § 31 Abs. 4 AsylVfG steht in den von diesem Konzept nicht erfaßten Ausnahmefällen (vgl. oben [X.]) einer [X.]ntscheidung des [X.]es über [X.] nach §§ 51 Abs. 1, 53 [X.] nicht entgegen.
cc) § 34a Abs. 2 AsylVfG steht bei [X.] restriktiver Auslegung mit Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] in [X.]inklang.
§ 34a Abs. 2 AsylVfG bestimmt, daß die Abschiebung in den sicheren [X.] nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. Die Vorschrift gilt für den Regelfall der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung nach [X.]inreise aus einem sicheren [X.]. Die Abschiebung, deren Vollziehung nach § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht ausgesetzt werden darf, ist jene, die nach § 34a Abs. 1 AsylVfG angeordnet worden ist. § 34a Abs. 1 AsylVfG steht - wie bereits dargelegt - in engem Zusammenhang mit § 26a AsylVfG und Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 [X.]. Sachverhalte, in denen der Reiseweg des Auslän[X.] über einen sicheren [X.] ernstlich zweifelhaft erscheint (vgl. oben I. 6. c> aa), oder in denen der Ausländer sich gegen die Modalitäten des Vollzugs der Aufenthaltsbeendigung wendet (vgl. oben I. 5.), fallen somit ebensowenig unter § 34a Abs. 2 AsylVfG wie diejenigen [X.]älle, in denen der Ausländer in den Herkunftsstaat abgeschoben werden soll (vgl. oben I. 5. b). Schließlich ist § 34a Abs. 2 AsylVfG auch insoweit nicht anwendbar, als in den unter [X.]. [X.]) dieses Urteils umschriebenen Ausnahmefällen [X.]inwendungen des Auslän[X.] zu einer individuellen Gefährdung im [X.] geltend gemacht werden können. Auch insoweit trifft § 34a Abs. 2 AsylVfG keine über Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.] und § 34a Abs. 1 AsylVfG hinausgehende Regelung.
b) Die [X.]eststellung, daß dem Beschwerdeführer infolge der [X.]inreise aus dem sicheren [X.] Österreich kein Asylrecht zusteht, und die Anordnung seiner Abschiebung nach Österreich im Bescheid des [X.]es vom 21. Juli 1993 sowie die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gestattung der Wiedereinreise nach [X.] (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) als unzulässig im Beschluß des [X.] vom 14. September 1993 begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa) Der Beschwerdeführer ist aus Österreich in die [X.] eingereist. Darauf gründet sich die [X.]eststellung des [X.]es, daß ihm kein Asylrecht zusteht (§ 31 Abs. 4 AsylVfG). [X.]inwendungen, die das [X.] bei der Anordnung der Abschiebung hätte berücksichtigen müssen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
bb) Das Verwaltungsgericht hat seine [X.]ntscheidung auf § 34a Abs. 2 AsylVfG gestützt. Ob es dabei die oben unter [X.] 2. a) cc) dargelegte Auslegung dieser Vorschrift zugrunde gelegt hat, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer, der von Österreich nicht nach [X.] [X.], sondern dessen Asylgesuch in Österreich in der Sache geprüft worden ist, hat keine [X.]inwendungen gegen den Vollzug der Abschiebungsanordnung vorgebracht, die das Verwaltungsgericht, weil für sie § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht gilt, in der Sache hätte prüfen müssen.
Die [X.]ntscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerf[X.].
Die [X.]ntscheidung ist zu [X.]. I. 2., soweit dort dargelegt wird, der Ausschluß vom Asylgrundrecht greife nicht nur ein, wenn der Ausländer in den [X.] zurückgeführt werden kann oder soll, mit sieben Stimmen gegen eine Stimme, zu [X.]. I. 3. b) [X.]), soweit dort dem Gesetzgeber ein [X.]inschätzungs- und [X.]ntscheidungsspielraum bei der Bestimmung sicherer [X.]en eingeräumt wird, mit sieben Stimmen gegen eine Stimme, zu [X.]. [X.] 2. a) aa) ([X.]mäßigkeit der gesetzlichen Bestimmung Österreichs zum sicheren [X.]) mit sechs gegen zwei Stimmen, zu [X.]. [X.] 2. a) cc) (Vereinbarkeit des § 34a Abs. 2 AsylVfG mit Art. 16a Abs. 2 Satz 3 [X.]) mit fünf gegen drei Stimmen, im übrigen einstimmig ergangen.
[X.] | Böckenförde | [X.] | |||||||||
Graßhof | [X.] | Kirchhof | |||||||||
Winter | [X.] |
Meta
14.05.1996
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 14.05.1996, Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 (REWIS RS 1996, 605)
Papierfundstellen: REWIS RS 1996, 605 BVerfGE 94, 49-114 REWIS RS 1996, 605
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 (Bundesverfassungsgericht)
Abweichende Meinung
3 B 15/18 (Verwaltungsgericht Lüneburg)
2 BvL 45/92 (Bundesverfassungsgericht)
Räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber
Au 5 K 18.30655 (Verwaltungsgericht Augsburg)
1 BvR 2515/95 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen
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