Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.02.2022, Az. 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvE 3/16

2. Senat | REWIS RS 2022, 1390

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA ) verfassungsrechtlich unbedenklich - Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung von CETA (juris: EUBes 2017/37) kein Ultra-vires-Akt - zudem keine Berührung der Grundsätze des Demokratieprinzips - mithin keine Verletzung von Art 38 Abs 1 S 1 GG


Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die [X.] und der Antrag im Organstreitverfahren werden verworfen, soweit sie sich gegen die Mitwirkung des [X.] Vertreters am Beschluss des [X.] über die Unterzeichnung - im Namen der [X.] - des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens ([X.]) zwischen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Beschluss 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016, [X.] Nr. L 11 vom 14. Januar 2017, S. 1 f.) sowie gegen den noch ausstehenden Beschluss des [X.] über den Abschluss des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedstaaten andererseits (COM<2016> 443 final vom 5. Juli 2016) richten.

3. Im Übrigen werden die [X.] und der Antrag im Organstreitverfahren zurückgewiesen.

Gründe

1

[X.]ie [X.] und das [X.]verfahren wenden si[X.]h gegen das Verhalten [X.] und [X.] Organe in [X.]ezug auf die Unterzei[X.]hnung, die vorläufige Anwendung und den Abs[X.]hluss des [X.]reihandelsabkommens zwis[X.]hen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits ([X.]omprehensive E[X.]onomi[X.] and Trade Agreement - [X.]).

2

1. [X.]ie [X.] und [X.] bes[X.]hlossen auf ihrem Gipfeltreffen in [X.] im Jahr 2007, ein Guta[X.]hten über die Kosten und Vorteile einer engeren ökonomis[X.]hen Partners[X.]haft einzuholen. [X.]as Guta[X.]hten kam zu dem Ergebnis, dass eine [X.]eseitigung der Handelss[X.]hranken mit einer erhebli[X.]hen Ausweitung der wirts[X.]haftli[X.]hen Aktivität der [X.], aber vor allem [X.]s einherginge.

3

Am 10. Juni 2009 nahmen die [X.] und [X.] Verhandlungen über ein Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommen auf (vgl. Pressemitteilung der [X.] vom 10. Juni 2009, [X.]/09/896). Am 1. August 2014 wurden die Verhandlungen abges[X.]hlossen und das [X.]. Auf dem Gipfeltreffen zwis[X.]hen der [X.] und [X.] im September 2014 wurde das Ende der Verhandlungen bekannt gegeben (vgl. [X.]> 444 final vom 5. Juli 2016, [X.]). Na[X.]h Veröffentli[X.]hung des bereits ausgehandelten Textes im August 2014 vereinbarten die [X.] und die [X.] Regierung später, im Rahmen von [X.] einen neuen Ansatz für den [X.]nvestitionss[X.]hutz und die [X.]eilegung von [X.]nvestitionsstreitigkeiten zugrunde zu legen. Am 29. [X.]ebruar 2016 verkündete die [X.], dass si[X.]h die [X.] und [X.] auf einen sol[X.]hen neuen Ansatz bei [X.]nvestitionen geeinigt hätten und von dem zunä[X.]hst ausgehandelten System der [X.] zugunsten eines ständigen, institutionalisierten Geri[X.]hts abgewi[X.]hen werde. [X.]ie Mitglieder des Geri[X.]hts würden künftig ni[X.]ht mehr von den Streitparteien, also dem [X.]nvestor und dem beteiligten St[X.]t, sondern von den Vertragsparteien des Abkommens im Voraus ernannt. Ethis[X.]he Verpfli[X.]htungen zur Vermeidung von [X.]nteressenkonflikten würden detailliert geregelt und ein [X.]erufungssystem eingeführt, das den in den mitgliedst[X.]tli[X.]hen Re[X.]htsordnungen bestehenden Re[X.]htss[X.]hutzsystemen verglei[X.]hbar sei (vgl. Pressemitteilung der [X.] vom 29. [X.]ebruar 2016, [X.]/16/399).

4

Ausweisli[X.]h der Erwägungsgründe soll [X.] der weiteren Stärkung der engen Wirts[X.]haftsbeziehungen zwis[X.]hen den Vertragsparteien (erster Erwägungsgrund) und der S[X.]haffung eines erweiterten und si[X.]heren Marktes für Waren und [X.]ienstleistungen der Vertragsparteien dur[X.]h den Abbau oder die [X.]eseitigung von Handels- und [X.] (zweiter Erwägungsgrund) dienen. Glei[X.]hzeitig bekräftigen die Vertragsparteien ihr Re[X.]ht, in ihren Hoheitsgebieten unter Wahrung ihrer [X.]lexibilität bere[X.]htigte Gemeinwohlziele wie öffentli[X.]he Gesundheit, Si[X.]herheit, Umwelts[X.]hutz, öffentli[X.]he Sittli[X.]hkeit, [X.]örderung und S[X.]hutz der kulturellen Vielfalt zu verfolgen sowie [X.] tätig zu werden (se[X.]hster und a[X.]hter Erwägungsgrund).

5

2. [X.] - ein [X.]reihandelsabkommen "neuer Generation" - besteht in seinem Hauptteil aus 30 Kapiteln, die teilweise in Abs[X.]hnitte gegliedert sind. [X.]er im Hauptteil enthaltene Art. 30.1 erklärt sämtli[X.]he Protokolle, Anhänge, Erklärungen, Gemeinsame Erklärungen, Vereinbarungen und [X.]ußnoten des Abkommens zu [X.]estandteilen desselben (vgl. [X.] vom 14. Januar 2017, [X.]3 ff.).

6

Kapitel 1 enthält allgemeine [X.]egriffsbestimmungen und einleitende [X.]estimmungen.

7

Art. 1.1 [X.] definiert:

Sofern ni[X.]hts anderes bestimmt ist, bezei[X.]hnet für die Zwe[X.]ke dieses Abkommens der Ausdru[X.]k

(…)

Vertragsparteien die [X.] oder ihre Mitgliedst[X.]ten oder die [X.] und ihre Mitgliedst[X.]ten im Rahmen ihrer si[X.]h aus dem [X.] [X.] und dem [X.] Arbeitsweise der [X.] ergebenden Zuständigkeiten (im [X.]olgenden "[X.]") einerseits und [X.] andererseits,

(…)

8

Kapitel 2 enthält das Gebot der [X.]nländerbehandlung und Regeln über den Marktzugang für Waren. Kapitel 3 befasst si[X.]h mit handelspolitis[X.]hen S[X.]hutzmaßnahmen, Kapitel 4 mit te[X.]hnis[X.]hen Handelshemmnissen, Kapitel 5 mit gesundheitspolizeili[X.]hen und pflanzens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Maßnahmen, Kapitel 6 mit Zoll- und Handelserlei[X.]hterungen und Kapitel 7 mit Subventionen.

9

Kapitel 8 betrifft [X.]nvestitionen. Es sieht unter anderem vor:

[X.] A

[X.]egriffsbestimmungen und Geltungsberei[X.]h

[X.] 8.1

[X.]egriffsbestimmungen

[X.]ür die Zwe[X.]ke dieses Kapitels bezei[X.]hnet der Ausdru[X.]k

(…)

[X.]nvestition Vermögenswerte jeder Art, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines [X.]nvestors stehen und die Merkmale einer [X.]nvestition aufweisen; hierzu gehören eine gewisse [X.]auer und andere Merkmale wie die [X.]indung von Kapital oder anderen Ressour[X.]en, die Erwartung von Wertzuwa[X.]hs oder Gewinn oder die Übernahme von Risiken. Zu den [X.]ormen, die eine [X.]nvestition annehmen kann, zählen:

a) ein Unternehmen,

b) Anteile, Aktien und sonstige [X.]ormen der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen,

[X.]) besi[X.]herte und unbesi[X.]herte S[X.]huldvers[X.]hreibungen sowie sonstige S[X.]huldtitel eines Unternehmens,

d) ein [X.]arlehen an ein Unternehmen,

e) jede andere Art der [X.]eteiligung an einem Unternehmen,

f) ein [X.]nteresse, das si[X.]h ergibt aus

i) einer na[X.]h dem Re[X.]ht einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Vertrags erteilten Konzession, beispielsweise für die Aufsu[X.]hung, [X.]ewirts[X.]haftung, Gewinnung oder Nutzung natürli[X.]her Ressour[X.]en,

ii) Verträgen über s[X.]hlüsselfertige Erstellungen, [X.]au-, Produktions- oder Einnahmeaufteilungsverträgen oder

iii) sonstigen ähnli[X.]hen Verträgen,

(…)

[X.] 8.2

Geltungsberei[X.]h

(…)

(4) Klagen können im Rahmen dieses Kapitels von einem [X.]nvestor nur im Einklang mit Artikel 8.18 und gemäß den Verfahren des Abs[X.]hnitts [X.] eingerei[X.]ht werden. Klagen, die si[X.]h auf Verpfli[X.]htungen na[X.]h Abs[X.]hnitt [X.] beziehen, sind vom Geltungsberei[X.]h des Abs[X.]hnitts [X.] ausgenommen. Klagen im Rahmen des Abs[X.]hnitts [X.] in [X.]ezug auf die Niederlassung oder den Erwerb einer erfassten [X.]nvestition sind vom Geltungsberei[X.]h des Abs[X.]hnitts [X.] ausgenommen. Abs[X.]hnitt [X.] gilt nur für erfasste [X.]nvestitionen und für [X.]nvestoren in [X.]ezug auf ihre erfassten [X.]nvestitionen.

(…)

[X.] [X.]

[X.]iskriminierungsfreie [X.]ehandlung

[X.] 8.6

[X.]nländerbehandlung

(1) Jede Vertragspartei gewährt einem [X.]nvestor der anderen Vertragspartei und einer erfassten [X.]nvestition eine [X.]ehandlung, die ni[X.]ht weniger günstig ist als die [X.]ehandlung, die sie ihren eigenen [X.]nvestoren und deren [X.]nvestitionen in glei[X.]hen Situationen in [X.]ezug auf die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung, die Leitung, den [X.]etrieb, die Verwaltung, die Aufre[X.]hterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf ihrer [X.]nvestitionen oder die Verfügung darüber in ihrem Gebiet gewährt.

(…)

[X.] 8.7

Meistbegünstigung

(1) Jede Vertragspartei gewährt einem [X.]nvestor der anderen Vertragspartei und einer erfassten [X.]nvestition eine [X.]ehandlung, die ni[X.]ht weniger günstig ist als die [X.]ehandlung, die sie [X.]nvestoren eines [X.]rittlands und deren [X.]nvestitionen in glei[X.]hen Situationen in [X.]ezug auf die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung, die Leitung, den [X.]etrieb, die Verwaltung, die Aufre[X.]hterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf ihrer [X.]nvestitionen oder die Verfügung darüber in ihrem Gebiet gewährt.

(…)

[X.] [X.]

[X.]nvestitionss[X.]hutz

[X.] 8.9

[X.]nvestitionen und Regulierungsmaßnahmen

(1) [X.]ür die Zwe[X.]ke dieses Kapitels bekräftigen die Vertragsparteien ihr Re[X.]ht, zur Errei[X.]hung legitimer politis[X.]her Ziele wie des S[X.]hutzes der öffentli[X.]hen Gesundheit, Si[X.]herheit, des S[X.]hutzes der Umwelt oder der öffentli[X.]hen Sittli[X.]hkeit, des Sozial- oder Verbrau[X.]hers[X.]hutzes oder der [X.]örderung und des S[X.]hutzes der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.

(…)

[X.] 8.10

[X.]ehandlung von [X.]nvestoren und erfassten [X.]nvestitionen

(1) Na[X.]h Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt jede Vertragspartei in ihrem Gebiet den erfassten [X.]nvestitionen der anderen Vertragspartei sowie [X.]nvestoren in [X.]ezug auf ihre erfassten [X.]nvestitionen eine gere[X.]hte und billige [X.]ehandlung sowie vollen S[X.]hutz und volle Si[X.]herheit.

(2) Eine Vertragspartei verstößt gegen die Verpfli[X.]htung zu der in Absatz 1 genannten gere[X.]hten und billigen [X.]ehandlung, wenn eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen [X.]olgendes darstellt:

a) eine Re[X.]htsverweigerung in straf-, zivil- oder verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Verfahren,

b) eine grundlegende Verletzung re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Verfahrens, eins[X.]hließli[X.]h einer grundlegenden Verletzung der Pfli[X.]ht zur Transparenz, in Geri[X.]hts- und Verwaltungsverfahren,

[X.]) offenk[X.]ge Willkür,

d) gezielte [X.]iskriminierung aus offenk[X.]g ungere[X.]htfertigten Gründen wie Ges[X.]hle[X.]ht, Rasse oder religiöser Überzeugung,

e) missbräu[X.]hli[X.]he [X.]ehandlung von [X.]nvestoren wie Nötigung, Zwang und S[X.]hikane oder

f) einen Verstoß gegen etwaige weitere von den Vertragsparteien na[X.]h Absatz 3 festgelegte [X.]estandteile der Verpfli[X.]htung zur gere[X.]hten und billigen [X.]ehandlung.

(…)

[X.] E

Vorbehalte und Ausnahmen

(…)

[X.] [X.]

[X.]eilegung von [X.]nvestitionsstreitigkeiten zwis[X.]hen [X.]nvestoren und [X.]

[X.] 8.18

Geltungsberei[X.]h

(1) Unbes[X.]hadet der Re[X.]hte und Pfli[X.]hten der Vertragsparteien aus Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) kann ein [X.]nvestor einer Vertragspartei bei dem na[X.]h diesem Abs[X.]hnitt eingesetzten Geri[X.]ht Klage gegen die andere Vertragspartei einrei[X.]hen wegen Verletzung einer Pfli[X.]ht

a) na[X.]h Abs[X.]hnitt [X.]: in [X.]ezug auf die Ausweitung, die Leitung, den [X.]etrieb, die Verwaltung, die Aufre[X.]hterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf seiner erfassten [X.]nvestition oder die Verfügung darüber oder

b) na[X.]h Abs[X.]hnitt [X.],

wenn der [X.]nvestor geltend ma[X.]ht, infolge des vorgebli[X.]hen Verstoßes einen Verlust oder S[X.]haden erlitten zu haben.

(2) Klagen na[X.]h Absatz 1 [X.]u[X.]hstabe a in [X.]ezug auf die Ausweitung einer erfassten [X.]nvestition können nur insoweit eingerei[X.]ht werden, als die in Rede stehende Maßnahme den bestehenden Ges[X.]häftsbetrieb einer erfassten [X.]nvestition betrifft und der [X.]nvestor infolge der Maßnahme einen Verlust oder S[X.]haden hinsi[X.]htli[X.]h der erfassten [X.]nvestition erlitten hat.

(…)

[X.] 8.23

Einrei[X.]hung einer Klage beim Geri[X.]ht

(1) Wurde eine Streitigkeit ni[X.]ht im Wege von Konsultationen beigelegt, kann na[X.]h diesem Abs[X.]hnitt Klage eingerei[X.]ht werden von

a) einem [X.]nvestor einer Vertragspartei in eigenem Namen oder

b) einem [X.]nvestor einer Vertragspartei im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens, das direkt oder indirekt in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle steht.

(2) Eine Klage kann eingerei[X.]ht werden auf der Grundlage folgender Regeln:

a) des [X.][X.]S[X.][X.]-Übereinkommens und der [X.][X.]S[X.][X.]-S[X.]hiedsordnung,

b) der [X.][X.]S[X.][X.]-Regeln über die Zusatzeinri[X.]htung, sofern die Voraussetzungen für Verfahren na[X.]h [X.]u[X.]hstabe a ni[X.]ht erfüllt sind,

[X.]) der UN[X.][X.]TRAL-S[X.]hiedsgeri[X.]htsordnung oder

d) etwaiger sonstiger von den Streitparteien einvernehmli[X.]h festgelegter Regeln.

(3) S[X.]hlägt der [X.]nvestor Regeln na[X.]h Absatz 2 [X.]u[X.]hstabe d vor, übermittelt der [X.]eklagte seine Antwort auf den Vors[X.]hlag des [X.]nvestors innerhalb von 20 Tagen na[X.]h dessen Erhalt. Erzielen die Streitparteien ni[X.]ht innerhalb von 30 Tagen na[X.]h Eingang der entspre[X.]henden Mitteilung eine Einigung, kann der [X.]nvestor eine Klage na[X.]h den in Absatz 2 [X.]u[X.]hstaben a, b oder [X.] vorgesehenen Regeln einrei[X.]hen.

(4) Zur Klarstellung: Eine Klage na[X.]h Absatz 1 [X.]u[X.]hstabe b genügt den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 des [X.][X.]S[X.][X.]-Übereinkommens.

(5) [X.]er [X.]nvestor kann bei Einrei[X.]hung seiner Klage vors[X.]hlagen, dass nur ein einziges Mitglied des Geri[X.]hts mit dem [X.]all befasst wird. [X.]er [X.]eklagte prüft einen sol[X.]hen Vors[X.]hlag wohlwollend, insbesondere wenn es si[X.]h bei dem [X.]nvestor um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt oder wenn die geltend gema[X.]hten Ents[X.]hädigungs- oder S[X.]hadensersatzansprü[X.]he verglei[X.]hsweise gering sind.

(…)

[X.] 8.27

Einsetzung des Geri[X.]hts

(1) [X.]as na[X.]h diesem Abs[X.]hnitt eingesetzte Geri[X.]ht ents[X.]heidet im [X.]alle von Klagen, die na[X.]h Artikel 8.23 eingerei[X.]ht werden.

(2) [X.]ei [X.]nkrafttreten dieses Abkommens ernennt der Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss fünfzehn Mitglieder des Geri[X.]hts. [X.]ünf Mitglieder des Geri[X.]hts müssen St[X.]tsangehörige eines Mitgliedst[X.]ts der [X.] sein, fünf Mitglieder St[X.]tsangehörige [X.]s ([X.].: Jede Vertragspartei kann stattdessen vors[X.]hlagen, bis zu fünf Mitglieder des Geri[X.]hts beliebiger St[X.]tsangehörigkeit zu ernennen. [X.]n diesem [X.]all werden die betreffenden Mitglieder des Geri[X.]hts als St[X.]tsangehörige der Vertragspartei betra[X.]htet, die ihre Ernennung für die Zwe[X.]ke dieses Artikels vorges[X.]hlagen hat.) und fünf Mitglieder St[X.]tsangehörige von [X.]rittländern.

(…)

(6) Zur Verhandlung der [X.]älle werden innerhalb des [X.] gebildet, denen jeweils drei Mitglieder des Geri[X.]hts angehören, und zwar ein St[X.]tsangehöriger eines Mitgliedst[X.]ts der [X.], ein St[X.]tsangehöriger [X.]s und ein St[X.]tsangehöriger eines [X.]rittlands. [X.]en Vorsitz einer Kammer führt dasjenige Mitglied des Geri[X.]hts, das St[X.]tsangehöriger eines [X.]rittlands ist.

(…)

[X.] 8.28

Re[X.]htsbehelfsinstanz

(1) Es wird eine Re[X.]htsbehelfsinstanz eingesetzt, der die Überprüfung von na[X.]h diesem Abs[X.]hnitt ergangenen Urteilssprü[X.]hen obliegt.

(2) [X.]ie Re[X.]htsbehelfsinstanz kann einen Urteilsspru[X.]h des Geri[X.]hts bestätigen oder ihn abändern oder aufheben

a) aufgrund von [X.]ehlern bei der Anwendung oder Auslegung des anwendbaren Re[X.]hts,

b) aufgrund von offenk[X.]gen [X.]ehlern bei der Würdigung des Sa[X.]hverhalts, unter anderem bei der [X.]eurteilung relevanter Vors[X.]hriften des innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]hts,

[X.]) aus den in Artikel 52 Absatz 1 [X.]u[X.]hstaben a bis e des [X.][X.]S[X.][X.]-Übereinkommens genannten Gründen, soweit diese ni[X.]ht von den [X.]u[X.]hstaben a und b erfasst sind.

(…)

[X.] 8.31

Anwendbares Re[X.]ht und Auslegung

(1) [X.]as na[X.]h diesem Abs[X.]hnitt eingesetzte Geri[X.]ht wendet bei seinen Ents[X.]heidungen dieses Abkommen so an, wie es na[X.]h dem [X.] über das Re[X.]ht der Verträge und anderen zwis[X.]hen den Vertragsparteien geltenden völkerre[X.]htli[X.]hen Regeln und Grundsätzen auszulegen ist.

(2) Es fällt ni[X.]ht in die Zuständigkeit des Geri[X.]hts, die Re[X.]htmäßigkeit einer Maßnahme, die vorgebli[X.]h einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, na[X.]h dem innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]ht einer Vertragspartei zu beurteilen. Zur Klarstellung: [X.]ei seiner [X.]eurteilung, ob eine Maßnahme im Einklang mit diesem Abkommen steht, kann das Geri[X.]ht das innerst[X.]tli[X.]he Re[X.]ht einer Vertragspartei, soweit angezeigt, als Tatsa[X.]he heranziehen. [X.]abei folgt das Geri[X.]ht der herrs[X.]henden Auslegung des innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]hts dur[X.]h die Geri[X.]hte und [X.]ehörden der betreffenden Vertragspartei, wobei eine etwaige vom Geri[X.]ht vorgenommene Auslegung innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]hts für die Geri[X.]hte und [X.]ehörden dieser Vertragspartei ni[X.]ht bindend ist.

(3) [X.]ei ernsthaften [X.]edenken in [X.]ezug auf Auslegungsfragen, die si[X.]h auf [X.]nvestitionen auswirken können, kann der Auss[X.]huss für [X.]ienstleistungen und [X.]nvestitionen dem Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]huss na[X.]h Artikel 8.44 Absatz 3 [X.]u[X.]hstabe a die Annahme von Auslegungen dieses Abkommens empfehlen. Eine vom Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]huss angenommene Auslegung ist für das na[X.]h diesem Abs[X.]hnitt eingesetzte Geri[X.]ht bindend. [X.]er Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss kann bes[X.]hließen, dass eine Auslegung ab einem bestimmten Zeitpunkt bindende Wirkung hat.

(…)

Kapitel 9 enthält Regelungen zum grenzübers[X.]hreitenden [X.]ienstleistungshandel, Kapitel 10 zur vorübergehenden Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt von Ges[X.]häftszwe[X.]ke verfolgenden natürli[X.]hen Personen, Kapitel 11 zur gegenseitigen Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen, Kapitel 12 zur innerst[X.]tli[X.]hen Regulierung, Kapitel 13 zu [X.]inanzdienstleistungen. Kapitel 14 regelt die [X.]ienstleistungen im internationalen Seeverkehr, Kapitel 15 die Telekommunikation, Kapitel 16 den elektronis[X.]hen Ges[X.]häftsverkehr und Kapitel 17 die Wettbewerbspolitik. Kapitel 18 enthält Regelungen zu St[X.]tsunternehmen, Monopolinhabern und Unternehmen mit besonderen Re[X.]hten oder Vorre[X.]hten, Kapitel 19 zum öffentli[X.]hen [X.]es[X.]haffungswesen und Kapitel 20 zum geistigen Eigentum. Kapitel 21 regelt die Regulierungszusammenarbeit, Kapitel 22 betrifft den Handel und die na[X.]hhaltige Entwi[X.]klung, Kapitel 23 den Handel und die Arbeit, Kapitel 24 den Handel und die Umwelt und Kapitel 25 den bilateralen [X.]ialog und die Zusammenarbeit.

Kapitel 26 enthält Verwaltungs- und institutionelle [X.]estimmungen:

[X.] 26.1

Gemis[X.]hter [X.]-Auss[X.]huss

(1) [X.]ie Vertragsparteien setzen den Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]huss ein, der si[X.]h aus Vertretern der [X.] und Vertretern [X.]s zusammensetzt. [X.]er Vorsitz im Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]huss wird gemeinsam vom [X.]n [X.] und von dem für Handel zuständigen Mitglied der [X.] oder ihren jeweiligen Vertretern geführt.

(2) [X.]er Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss tritt einmal jährli[X.]h oder auf Ersu[X.]hen einer Vertragspartei zusammen. [X.]er Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss legt seinen Sitzungskalender und die Tagesordnungen der Sitzungen fest.

(3) [X.]er Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss ist für alle [X.]ragen zuständig, wel[X.]he die Handels- und [X.]nvestitionstätigkeit zwis[X.]hen den Vertragsparteien und die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens betreffen. [X.]ie Vertragsparteien können den Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]huss mit allen [X.]ragen der [X.]ur[X.]hführung und Auslegung dieses Abkommens und allen sonstigen [X.]ragen befassen, wel[X.]he die Handels- und [X.]nvestitionstätigkeit zwis[X.]hen den Vertragsparteien betreffen.

(4) [X.]er Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss

a) überwa[X.]ht und unterstützt die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens und die Verwirkli[X.]hung seiner allgemeinen Ziele,

b) überwa[X.]ht die Arbeit aller [X.] und anderen im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien,

[X.]) su[X.]ht - unbes[X.]hadet der Kapitel a[X.]ht ([X.]nvestitionen), zweiundzwanzig (Handel und na[X.]hhaltige Entwi[X.]klung), dreiundzwanzig (Handel und Arbeit), vierundzwanzig (Handel und Umwelt) und neunundzwanzig (Streitbeilegung) - na[X.]h geeigneten Wegen und Methoden, um Probleme zu vermeiden, die si[X.]h in den von diesem Abkommen erfassten [X.]erei[X.]hen ergeben könnten, oder um Streitigkeiten zu s[X.]hli[X.]hten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten könnten,

d) gibt si[X.]h eine Ges[X.]häftsordnung,

e) fasst [X.]es[X.]hlüsse na[X.]h Artikel 26.3 und

f) prüft alle [X.]ragen, die für die von diesem Abkommen erfassten [X.]erei[X.]he von [X.]nteresse sind.

(5) [X.]er Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss kann

a) Zuständigkeiten an die na[X.]h Artikel 26.2 eingesetzten [X.] delegieren,

b) mit allen interessierten [X.]en kommunizieren, au[X.]h mit Organisationen des Privatsektors und der Zivilgesells[X.]haft,

[X.]) soweit in diesem Abkommen vorgesehen, Änderungen prüfen oder bes[X.]hließen,

d) die Entwi[X.]klung des Handels zwis[X.]hen den Vertragsparteien untersu[X.]hen und erwägen, wie die Handelsbeziehungen zwis[X.]hen den Vertragsparteien intensiviert werden können,

e) Auslegungen der [X.]estimmungen dieses Abkommens vornehmen, die für die na[X.]h Kapitel a[X.]ht Abs[X.]hnitt [X.] ([X.]eilegung von [X.]nvestitionsstreitigkeiten zwis[X.]hen [X.]nvestoren und [X.]) und na[X.]h Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) eingesetzten Geri[X.]hte bindend sind,

f) Empfehlungen zur [X.]örderung von Handel und [X.]nvestitionen na[X.]h Maßgabe dieses Abkommens formulieren,

g) die Aufgaben, die den na[X.]h Artikel 26.2 eingesetzten [X.]n übertragen wurden, abändern oder selbst übernehmen oder [X.] auflösen,

h) [X.] und bilaterale [X.]ialogforen einri[X.]hten, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen, und

i) in Wahrnehmung seiner Aufgaben andere von den Vertragsparteien bes[X.]hlossene Maßnahmen ergreifen.

[X.] 26.2

[X.]

(1) [X.]olgende [X.] werden eingesetzt beziehungsweise - im [X.]alle des unter [X.]u[X.]hstabe [X.] genannten [X.] für die Zusammenarbeit im Zollberei[X.]h - ermä[X.]htigt, unter Aufsi[X.]ht des Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]husses tätig zu werden:

(…)

[X.] 26.3

[X.]es[X.]hlussfassung

(1) Zur Verwirkli[X.]hung der Ziele dieses Abkommens ist der Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss befugt, in allen Angelegenheiten [X.]es[X.]hlüsse zu fassen, sofern es in diesem Abkommen vorgesehen ist.

(2) [X.]ie [X.]es[X.]hlüsse des Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]husses sind für die Vertragsparteien - vorbehaltli[X.]h der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abs[X.]hlusses etwaiger interner Verfahren - bindend und von ihnen umzusetzen. [X.]er Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss kann au[X.]h geeignete Empfehlungen ausspre[X.]hen.

(3) [X.]er Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss trifft seine [X.]es[X.]hlüsse und formuliert seine Empfehlungen einvernehmli[X.]h.

(…)

Kapitel 27 enthält [X.], Kapitel 28 regelt Ausnahmen, Kapitel 29 betrifft die Streitbeilegung, Kapitel 30 enthält die S[X.]hlussbestimmungen und sieht unter anderem vor:

(…)

[X.] 30.2

Änderungen

(1) [X.]ie Vertragsparteien können s[X.]hriftli[X.]h vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Eine Änderung tritt in [X.], sobald die Vertragsparteien Notifikationen ausgetaus[X.]ht haben, in denen sie bestätigen, dass ihren jeweiligen, für das [X.]nkrafttreten der Änderung erforderli[X.]hen internen Anforderungen und Verfahren Genüge getan ist, oder aber an dem von den Vertragsparteien hierfür vereinbarten Tag.

(2) Ungea[X.]htet des Absatzes 1 kann der Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss bes[X.]hließen, die Protokolle und Anhänge dieses Abkommen[s] zu ändern. [X.]ie Vertragsparteien können den [X.]es[X.]hluss des Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]husses im Einklang mit ihren zum [X.]nkrafttreten der Änderung erforderli[X.]hen internen Anforderungen und Verfahren billigen. [X.]er [X.]es[X.]hluss tritt an dem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag in [X.]. [X.]ieses Verfahren gilt ni[X.]ht für Änderungen der Anhänge [X.], [X.][X.] und [X.][X.][X.] und für Änderungen der Anhänge der Kapitel a[X.]ht ([X.]nvestitionen), neun (Grenzübers[X.]hreitender [X.]ienstleistungshandel), zehn (Vorübergehende Einreise und vorübergehender Aufenthalt von Ges[X.]häftszwe[X.]ke verfolgenden natürli[X.]hen Personen) und dreizehn ([X.]inanzdienstleistungen), ausgenommen Anhang 10-A (Liste der Kontaktstellen der Mitgliedst[X.]ten der [X.]).

(…)

[X.] 30.6

Privatre[X.]hte

(1) [X.]ieses Abkommen ist ni[X.]ht dahingehend auszulegen, dass es andere Re[X.]hte oder Pfli[X.]hten für Personen begründet als die zwis[X.]hen den Vertragsparteien na[X.]h dem Völkerre[X.]ht ges[X.]haffenen Re[X.]hte oder Pfli[X.]hten, no[X.]h dass es in den innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]htsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gema[X.]ht werden kann.

(2) Eine Vertragspartei darf in ihrem innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]ht kein Klagere[X.]ht gegen die andere [X.] vorsehen, das si[X.]h darauf gründet, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit diesem Abkommen ni[X.]ht vereinbar ist.

[X.] 30.7

[X.]nkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1) [X.]ie Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen na[X.]h ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren.

(2) [X.]ieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats na[X.]h dem Tag in [X.], an dem die Vertragsparteien Notifikationen ausgetaus[X.]ht haben, in denen sie einander bestätigen, dass ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren Genüge getan ist, oder zu einem anderen von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Zeitpunkt.

(3) a) [X.]ie Vertragsparteien können dieses Abkommen vorläufig anwenden, und zwar ab dem ersten [X.] na[X.]h dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren Genüge getan ist, die zur vorläufigen Anwendung dieses Abkommens erforderli[X.]h sind, oder zu einem anderen von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Zeitpunkt.

b) [X.]eabsi[X.]htigt eine [X.], eine [X.]estimmung dieses Abkommens von der vorläufigen Anwendung auszunehmen, so notifiziert sie der anderen Vertragspartei zunä[X.]hst, wel[X.]he [X.]estimmungen sie ni[X.]ht vorläufig anwenden wird, und bietet unverzügli[X.]he Konsultationen an. [X.]nnerhalb von 30 Tagen na[X.]h der Notifikation kann die andere Vertragspartei entweder widerspre[X.]hen, was dazu führt, dass dieses Abkommen ni[X.]ht vorläufig angewendet wird, oder sie kann ihrerseits notifizieren, wel[X.]he glei[X.]hwertigen [X.]estimmungen dieses Abkommens sie gegebenenfalls ni[X.]ht vorläufig anzuwenden gedenkt. Widerspri[X.]ht die andere Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen na[X.]h der zweiten Notifikation, so wird dieses Abkommens ni[X.]ht vorläufig angewendet.

[X.]ie [X.]estimmungen, die ni[X.]ht Gegenstand einer Notifikation sind, werden von dieser Vertragspartei ab dem ersten [X.] vorläufig angewendet, der auf die spätere Notifikation folgt, oder ab dem Tag, auf den si[X.]h die Vertragsparteien verständigt haben, vorausgesetzt, dass die Vertragsparteien Notifikationen na[X.]h [X.]u[X.]hstabe a ausgetaus[X.]ht haben.

[X.]) Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dur[X.]h s[X.]hriftli[X.]he Notifikation der anderen Vertragspartei beenden. [X.]ie [X.]eendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats na[X.]h dieser Notifikation wirksam.

d) Wird dieses Abkommen oder werden einige [X.]estimmungen daraus vorläufig angewendet, so sind si[X.]h die Vertragsparteien darin einig, dass mit dem Ausdru[X.]k "[X.]nkrafttreten dieses Abkommens" der Tag zu verstehen ist, an dem die vorläufige Anwendung beginnt. [X.]er Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss und andere mit diesem Abkommen eingesetzte Gremien können während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens ihre Aufgaben wahrnehmen. Alle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben angenommenen [X.]es[X.]hlüsse werden unwirksam, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens na[X.]h [X.]u[X.]hstabe [X.] beendet wird.

(4) [X.] übermittelt die Notifikationen na[X.]h diesem Artikel an das [X.] der [X.] beziehungsweise dessen Re[X.]htsna[X.]hfolger. [X.]ie [X.] übermittelt die Notifikationen na[X.]h diesem Artikel an das [X.]epartment of [X.]oreign Affairs, Trade and [X.]evelopment of [X.]anada oder dessen Re[X.]htsna[X.]hfolger.

[X.] 30.8

[X.]eendigung, Aussetzung oder Einbeziehung anderer bestehender Übereinkünfte

(1) [X.]ie in Anhang 30-A aufgeführten Übereinkünfte werden unwirksam und dur[X.]h dieses Abkommen ersetzt und abgelöst. [X.]ie [X.]eendigung der in Anhang 30-A aufgeführten Übereinkünfte wird mit dem Tag des [X.]nkrafttretens dieses Abkommens wirksam.

(2) Ungea[X.]htet des Absatzes 1 darf unter den folgenden Voraussetzungen eine Klage auf der Grundlage eines der in Anhang 30-A aufgeführten Übereinkünfte im Einklang mit den Regeln und Verfahren der betreffenden Übereinkunft erhoben werden:

a) die [X.]ehandlung, die Gegenstand der Klage ist, wurde zu einem Zeitpunkt gewährt, zu dem das Abkommen ni[X.]ht beendet war, und

b) seit der [X.]eendigung des Abkommens sind hö[X.]hstens drei Jahre verstri[X.]hen.

(…)

[X.] 30.9

[X.]eendigung

(1) Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie dem [X.] der [X.] und dem [X.]epartment of [X.]oreign Affairs, Trade and [X.]evelopment of [X.]anada beziehungsweise deren Re[X.]htsna[X.]hfolgern eine entspre[X.]hende Note zustellt. 180 Tage na[X.]h dieser Notifikation tritt dieses Abkommen außer [X.]. [X.]ie kündigende Vertragspartei stellt außerdem dem Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]huss eine Kopie der Note zu.

(2) Wird dieses Abkommen beendet, so behalten die [X.]estimmungen des Kapitels a[X.]ht ([X.]nvestitionen), ungea[X.]htet des Absatzes 1, über den Tag der [X.]eendigung dieses Abkommens hinaus no[X.]h 20 Jahre Gültigkeit für [X.]nvestitionen, die vor diesem Tag getätigt wurden.

(…)

3. Am 5. Juli 2016 unterbreitete die [X.], gestützt auf Art. 91, Art. 100 Abs. 2, Art. 207 Abs. 4 [X.]. 1 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 5 und Abs. 6 [X.]u[X.]hstabe a Ziffer v und Abs. 7 A[X.]V, dem [X.] [X.] den Vors[X.]hlag, im Namen der [X.] die Unterzei[X.]hnung des umfassenden Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommens zwis[X.]hen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits na[X.]h Art. 218 Abs. 5 A[X.]V zu genehmigen (vgl. [X.]> 444 final vom 5. Juli 2016, [X.]), das Abkommen "na[X.]h dessen Artikel 30.7 Absatz 3 von der [X.] vorläufig" anzuwenden, bis die für seinen Abs[X.]hluss erforderli[X.]hen Verfahren abges[X.]hlossen sind (vgl. [X.]> 470 final vom 5. Juli 2016, [X.]), und das Abkommen abzus[X.]hließen (vgl. [X.]> 443 final vom 5. Juli 2016).

[X.]ie [X.] s[X.]hlug dem Rat mit [X.]li[X.]k auf Art. 218 Abs. 7 A[X.]V außerdem vor, für die Zwe[X.]ke des Art. 20.22 [X.] Änderungen des Anhangs 20-A, die im Wege eines [X.]es[X.]hlusses des Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]husses angenommen wurden, von der [X.] im Namen der [X.] zu billigen (vgl. Art. 3 des [X.]es[X.]hlussentwurfs [X.]> 443 final vom 5. Juli 2016 und Art. 2 des [X.]es[X.]hlussentwurfs [X.]> 470 final vom 5. Juli 2016, [X.]4).

[X.]a viele Mitgliedst[X.]ten die Auffassung zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hätten, dass die [X.] ni[X.]ht die erforderli[X.]he Zuständigkeit besitze, um [X.] alleine abzus[X.]hließen, und au[X.]h keine geteilte Zuständigkeit in zahlrei[X.]hen von [X.] geregelten [X.]erei[X.]hen bestehe, habe die [X.], um die Unterzei[X.]hnung des Abkommens ni[X.]ht zu verzögern, bes[X.]hlossen, die Unterzei[X.]hnung als gemis[X.]htes Abkommen vorzus[X.]hlagen. [X.]m Hinbli[X.]k auf das inhaltli[X.]h im Wesentli[X.]hen glei[X.]h gelagerte [X.]reihandelsabkommen mit [X.] (European [X.] - Singapore [X.]ree Trade Agreement - [X.]S[X.]TA) habe sie na[X.]h Art. 218 Abs. 11 A[X.]V im Juli 2015 allerdings ein Guta[X.]hten des Geri[X.]htshofs der [X.] beantragt. [X.]n dieser Re[X.]htssa[X.]he vertrete sie die Ansi[X.]ht, dass die [X.] die erforderli[X.]he Zuständigkeit habe, um [X.]S[X.]TA alleine abzus[X.]hließen, oder andernfalls in den [X.]erei[X.]hen, die ni[X.]ht in die auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit der [X.] fielen, zumindest eine geteilte Zuständigkeit bestehe. Erst wenn das Guta[X.]hten des Geri[X.]htshofs vorliege, müssten die nötigen S[X.]hlüsse gezogen werden (vgl. [X.]> 444 final vom 5. Juli 2016, [X.] f.). [X.]n Art. 3 A[X.]V sei die gemeinsame Handelspolitik als auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit der [X.] definiert. [X.]ie [X.] sei der Auffassung, dass au[X.]h sol[X.]he vom Abkommen erfasste [X.]ragen, die ni[X.]ht im [X.]erei[X.]h der gemeinsamen Handelspolitik zu verorten seien, in die auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit der [X.] fielen (vgl. [X.]> 444 final vom 5. Juli 2016, S. 5).

Um die [X.]ur[X.]hführung des Abkommens zu gewährleisten, sei zudem re[X.]htzeitig vor Anwendung von [X.] eine [X.]ur[X.]hführungsverordnung der [X.] na[X.]h Art. 58 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 952/2013 des [X.] und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur [X.]estlegung des Zollkodex der [X.] zu erlassen, um die im Abkommen festgelegten Zollkontingente zu öffnen (vgl. [X.]> 444 final vom 5. Juli 2016, [X.]).

[X.]n der [X.]olge wurden in einen Entwurf für den [X.]es[X.]hluss des Rates der [X.] über die vorläufige Anwendung von [X.] vom 5. Oktober 2016 (vgl. [X.]okument des Rates der [X.] 10974/16 vom 5. Oktober 2016) eins[X.]hränkende [X.]estimmungen aufgenommen.

[X.]ei der Sitzung des [X.] am 18. Oktober 2016 konnten die in Aussi[X.]ht genommenen [X.]es[X.]hlüsse zur Unterzei[X.]hnung, vorläufigen Anwendung und zum Abs[X.]hluss von [X.] zunä[X.]hst ni[X.]ht gefasst werden, weil die [X.] die [X.] Regierung ni[X.]ht zur Zustimmung ermä[X.]htigt hatte. Na[X.]hdem si[X.]h die [X.] am 27. Oktober 2016 na[X.]h weiteren Verhandlungen zur Ermä[X.]htigung bereit gezeigt hatte, leitete das [X.] no[X.]h am selben Tag ein s[X.]hriftli[X.]hes Verfahren ein, in dem die Mitgliedst[X.]ten den [X.]es[X.]hlussvorlagen des Rates bis zum 28. Oktober 2016 zustimmen sollten.

[X.]ie [X.]undesregierung übermittelte ihre Zustimmung am 28. Oktober 2016. Am selben Tag gab der Ständige Vertreter der [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland bei der [X.] in S[X.]hreiben an den Generalsekretär des Rates der [X.] sowie an den Ständigen Vertreter [X.]s bei der [X.] folgende Erklärung ab:

(…) [X.]ie [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland erklärt, dass sie als Vertragspartei des Umfassenden Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommens ([X.]) zwis[X.]hen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits ihre Re[X.]hte aus dessen Artikel 30.7 Absatz 3 [X.]u[X.]hstabe [X.] ausüben kann. [X.]ie erforderli[X.]hen S[X.]hritte werden im Einklang mit [X.]-Verfahren unternommen (…).

Am 28. Oktober 2016 (vgl. Pressemitteilung des Rates der [X.] vom 28. Oktober 2016, 623/16) bes[X.]hloss der [X.] [X.] gemäß Art. 207 Abs. 4 [X.]. 1 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 5 A[X.]V die Unterzei[X.]hnung von [X.] (vgl. [X.]es[X.]hluss <[X.]> 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzei[X.]hnung - im Namen der [X.] - des umfassenden Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommens <[X.]> zwis[X.]hen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits, [X.] vom 14. Januar 2017, [X.] f.). [X.]eigefügt wurde ein [X.] (vgl. [X.] zum umfassenden Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommen <[X.]> zwis[X.]hen [X.] und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten, [X.] vom 14. Januar 2017, [X.] ff.).

[X.]arüber hinaus gaben [X.], Rat und Mitgliedst[X.]ten sowie der Juristis[X.]he [X.]ienst des Rates insgesamt 38 Erklärungen zur Auslegung von [X.] ab, die bei der Annahme des [X.]es[X.]hlusses über die Unterzei[X.]hnung von [X.] in das [X.] aufgenommen wurden (vgl. Erklärungen für das [X.], [X.] vom 14. Januar 2017, [X.]1 ff.). [X.]ort heißt es unter anderem:

(…)

3. Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung von [X.]estimmungen über Verkehr und [X.]:

[X.]er [X.] [X.] erklärt, dass sein [X.]es[X.]hluss, insoweit er die vorläufige Anwendung von [X.]estimmungen im [X.]erei[X.]h der [X.] dur[X.]h die [X.] vorsieht, die in die geteilte Zuständigkeit der [X.] und ihrer Mitgliedst[X.]ten fallen, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwis[X.]hen ihnen auf diesem Gebiet ni[X.]ht berührt und die Mitgliedst[X.]ten ni[X.]ht daran hindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber [X.] in ni[X.]ht von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder gegenüber einem anderen [X.]rittland im [X.]erei[X.]h der in diese Zuständigkeit fallenden [X.] auszuüben.

4. Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung der Kapitel 22, 23 und 24:

[X.]er [X.] [X.] erklärt, dass sein [X.]es[X.]hluss, insoweit er die vorläufige Anwendung von [X.]estimmungen der Kapitel 22, 23 und 24 dur[X.]h die [X.] vorsieht, die in die geteilte Zuständigkeit der [X.] und ihrer Mitgliedst[X.]ten fallen, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwis[X.]hen ihnen auf diesem Gebiet ni[X.]ht berührt und die Mitgliedst[X.]ten ni[X.]ht daran hindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber [X.] in ni[X.]ht von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder gegenüber einem anderen [X.]rittland auszuüben.

(…)

Zum Umfang der vorläufigen Anwendung des [X.]:

15. Erklärung des Rates:

[X.]er [X.] [X.] bestätigt, dass die vorläufige Anwendung nur für Angelegenheiten gilt, die in den Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.] fallen.

16. Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung der gegenseitigen Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen:

[X.]er [X.] [X.] erklärt, dass sein [X.]es[X.]hluss, insoweit er die vorläufige Anwendung von [X.]estimmungen auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen dur[X.]h die [X.] vorsieht und insoweit dieses Gebiet in die geteilte Zuständigkeit der [X.] und ihrer Mitgliedst[X.]ten fällt, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwis[X.]hen ihnen auf diesem Gebiet ni[X.]ht berührt und die Mitgliedst[X.]ten ni[X.]ht daran hindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber [X.] oder einem anderen [X.]rittland in ni[X.]ht von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten auszuüben.

17. Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung des [X.]:

[X.]er [X.] [X.] erklärt, dass sein [X.]es[X.]hluss, insoweit er die vorläufige Anwendung von [X.]estimmungen auf dem Gebiet des [X.] dur[X.]h die [X.] vorsieht und insoweit dieses Gebiet in die geteilte Zuständigkeit der [X.] und ihrer Mitgliedst[X.]ten fällt, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwis[X.]hen ihnen auf diesem Gebiet ni[X.]ht berührt und die Mitgliedst[X.]ten ni[X.]ht daran hindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber [X.] oder einem anderen [X.]rittland in ni[X.]ht von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten auszuüben.

Zu [X.]es[X.]hlüssen des Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]husses:

18. Erklärung der [X.]:

Es sei festgehalten, dass es unwahrs[X.]heinli[X.]h ist, dass in naher Zukunft ein [X.]es[X.]hluss zur Änderung des [X.] und eine vom Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]huss anzunehmende bindende Auslegung des [X.] erforderli[X.]h sein werden. [X.]aher beabsi[X.]htigt die [X.] ni[X.]ht, gemäß Artikel 218 Absatz 9 einen Vors[X.]hlag zur Änderung des [X.] oder zur Annahme einer bindenden Auslegung des [X.] vorzulegen, bevor das Hauptverfahren vor dem [X.] [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht abges[X.]hlossen ist.

19. Erklärung des Rates und der Mitgliedst[X.]ten:

[X.]er Rat und die Mitgliedst[X.]ten weisen darauf hin, dass der von der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten im Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]huss einzunehmende Standpunkt zu einem [X.]es[X.]hluss dieses Auss[X.]husses, der in die Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten fällt, einvernehmli[X.]h festgelegt wird.

Zur [X.]eendigung der vorläufigen Anwendung des [X.]:

20. Erklärung des Rates:

[X.]alls aufgrund der Ents[X.]heidung eines Verfassungsgeri[X.]hts oder na[X.]h Abs[X.]hluss anderer Verfassungsverfahren und förmli[X.]her Notifizierung dur[X.]h die Regierung des betreffenden St[X.]tes die Ratifizierung des [X.] auf [X.]auer und endgültig s[X.]heitert, muss und wird die vorläufige Anwendung beendet werden. [X.]ie erforderli[X.]hen S[X.]hritte werden gemäß den [X.]-Verfahren unternommen werden.

21. Erklärung [X.]euts[X.]hlands und Österrei[X.]hs:

[X.]euts[X.]hland und [X.] erklären, dass sie als Vertragsparteien des [X.] ihre Re[X.]hte aufgrund Artikel 30.7 Absatz 3 [X.]u[X.]hstabe [X.] des [X.] ausüben können. [X.]ie erforderli[X.]hen S[X.]hritte werden gemäß den [X.]-Verfahren unternommen werden.

(…)

36. Erklärung der [X.] und des Rates zum [X.]nvestitionss[X.]hutz und zum [X.]nvestitionsgeri[X.]htshof:

[X.]as [X.] zielt auf eine bedeutende Reform der [X.]eilegung von [X.]nvestitionsstreitigkeiten ab, die si[X.]h auf die gemeinsamen Grundsätze der Geri[X.]hte der [X.] und ihrer Mitgliedst[X.]ten und [X.]s sowie internationaler Geri[X.]hte, die von der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten und [X.] anerkannt werden, wie des [X.]nternationalen Geri[X.]htshofs und des [X.], stützt, als S[X.]hritt zur Verbesserung der A[X.]htung der Re[X.]htsnorm. [X.]ie [X.] und der Rat sind der Ansi[X.]ht, dass dieser auf Grundlage der vorliegenden Erklärung überarbeitete Me[X.]hanismus einen S[X.]hritt zur S[X.]haffung eines multilateralen [X.]nvestitionsgeri[X.]htshofs darstellt, der letztendli[X.]h das für die [X.]eilegung von Streitigkeiten zwis[X.]hen [X.]nvestoren und [X.] zuständige Geri[X.]ht sein wird.

[X.]a alle diese [X.]estimmungen vom Umfang der vorläufigen Anwendung des [X.] ausgenommen sind, bestätigen die [X.] und der Rat, dass sie ni[X.]ht in [X.] treten werden, bevor alle Mitgliedst[X.]ten das [X.] gemäß ihren jeweiligen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Verfahren ratifiziert haben.

(…)

38. Erklärung des Juristis[X.]hen [X.]ienstes des Rates zur Re[X.]htsnatur des Gemeinsamen Auslegungsinstruments

[X.]er Juristis[X.]he [X.]ienst des Rates bestätigt hiermit, dass na[X.]h Artikel 31 Absatz 2 [X.]u[X.]hstabe b des [X.]s über das Re[X.]ht der Verträge das [X.], das von den Vertragsparteien bei der Unterzei[X.]hnung des [X.] angenommen werden soll und das den Kontext des [X.] bildet, ein [X.]ezugsdokument darstellt, das heranzuziehen ist, wenn bei der Umsetzung des [X.] Probleme im Hinbli[X.]k auf die Auslegung seines Wortlauts auftreten. [X.]eshalb hat es Re[X.]htskraft und verbindli[X.]hen [X.]harakter.

[X.]er [X.] [X.] bes[X.]hloss zudem die vorläufige Anwendung von [X.] mit folgenden Eins[X.]hränkungen (vgl. [X.]es[X.]hluss <[X.]> 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommens <[X.]> zwis[X.]hen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits, [X.] vom 14. Januar 2017, [X.]080 f.):

Artikel 1

(1) [X.]as umfassende Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommen ([X.]) zwis[X.]hen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits (im [X.]olgenden "Abkommen") wird na[X.]h dessen Artikel 30.7 Absatz 3 von der [X.] vorläufig angewendet, bis die für seinen Abs[X.]hluss erforderli[X.]hen Verfahren abges[X.]hlossen sind, und vorbehaltli[X.]h folgender Punkte:

a) Nur die folgenden [X.]estimmungen des Kapitels A[X.]ht des Abkommens ([X.]nvestitionen) werden vorläufig angewendet, und nur soweit ausländis[X.]he [X.]irektinvestitionen betroffen sind:

- Artikel 8.1 bis 8.8,

- Artikel 8.13,

- Artikel 8.15 mit Ausnahme von dessen Absatz 3 und

- Artikel 8.16;

b) die folgenden [X.]estimmungen des Kapitels [X.]reizehn des Abkommens ([X.]inanzdienstleistungen) werden ni[X.]ht vorläufig angewendet soweit sie Portfolio-[X.]nvestitionen, den [X.]nvestitionss[X.]hutz oder die [X.]eilegung von [X.]nvestitionsstreitigkeiten zwis[X.]hen [X.]nvestoren und [X.] betreffen:

- Artikel 13.2 Absätze 3 und 4,

- Artikel 13.3 und Artikel 13.4,

- Artikel 13.9 und

- Artikel 13.21;

[X.]) die folgenden [X.]estimmungen des Abkommens werden ni[X.]ht vorläufig angewendet:

- Artikel 20.12,

- Artikel 27.3 und Artikel 27.4, soweit diese Artikel für Verwaltungsverfahren, Überprüfung und Re[X.]htsbehelf auf Ebene der Mitgliedst[X.]ten gelten,

- Artikel 28.7 Absatz 7;

d) die vorläufige Anwendung der Kapitel 22, 23 und 24 des Abkommens bea[X.]htet die Aufteilung der Zuständigkeiten zwis[X.]hen der [X.] und den Mitgliedst[X.]ten.

(…)

S[X.]hließli[X.]h bes[X.]hloss der Rat, die Zustimmung des [X.] zum Abs[X.]hluss des Abkommens einzuholen (vgl. [X.] [X.], [X.]eratungsergebnisse vom 28. Oktober 2016, 13887/16; vgl. zudem Pressemitteilung des Rates der [X.] vom 28. Oktober 2016, 623/16).

Am 30. Oktober 2016 unterzei[X.]hneten Vertreter [X.]s und der [X.] das Abkommen (vgl. Pressemitteilung der [X.] vom 30. Oktober 2016, [X.]/16/3581; Announ[X.]ement der [X.] vom 30. Oktober 2016, A[X.]/16/3890; "[X.]aily News" der [X.] vom 31. Oktober 2016, MEX/16/3588).

[X.]as [X.] stimmte dem Abkommen in seiner Plenarsitzung vom 15. [X.]ebruar 2017 zu (vgl. Pressemitteilung der [X.] vom 15. [X.]ebruar 2017, [X.]/17/270). [X.] ratifizierte es am 16. Mai 2017 (vgl. Pressemitteilung der [X.] vom 20. September 2017, [X.]/17/3121).

Am 21. September 2017 trat [X.] vorläufig in [X.] (vgl. A[X.]l [X.] Nr. L 238 vom 16. September 2017, [X.]; Pressemitteilung der [X.] vom 20. September 2017, [X.]/17/3121).

[X.]isher haben 15 Mitgliedst[X.]ten der [X.] das Abkommen ratifiziert, in den übrigen 12 Mitgliedst[X.]ten - darunter die [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland - ist das Verfahren zur Ratifikation no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen. Au[X.]h die Ratifikation dur[X.]h [X.] und die [X.] steht no[X.]h aus.

1. [X.]er [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. hat mit [X.] seines [X.]evollmä[X.]htigten vom 28. Juni 2016 folgende Anträge gestellt:

1. festzustellen, dass eine Zustimmung der [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland dur[X.]h das zuständige Regierungsmitglied zum [X.]reihandelsabkommen zwis[X.]hen der [X.] und [X.] (…) und deren Zustimmung zur vorläufigen Anwendung dieses Abkommens im [X.] [X.] gegen das Grundgesetz verstößt (…).

2. der [X.]undesregierung der [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland zu untersagen, im [X.] [X.] dur[X.]h das zuständige Regierungsmitglied dem [X.]reihandelsabkommen zwis[X.]hen der [X.] und [X.] (…) und der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens zuzustimmen (…).

3. für den [X.]all, dass das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht erkennt, dass die [X.]es[X.]hlüsse des Rates der [X.] ni[X.]ht der Zustimmung aller Mitgliedst[X.]ten und damit au[X.]h der Zustimmung [X.]euts[X.]hlands bedürfen, festzustellen, dass das Unterlassen der [X.]undesregierung, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verabs[X.]hiedung des Abkommens (…) und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens dur[X.]h [X.]es[X.]hluss des Rates der [X.] zu verhindern, insbesondere eine [X.]klage vor dem [X.] gegen die [X.] zur Klärung der Vertragswidrigkeit des Abkommens (…) und au[X.]h dessen vorläufige Anwendbarkeit zu betreiben, entgegen ihrer S[X.]hutzpfli[X.]ht zugunsten des [X.]es[X.]hwerdeführers gegen das Grundgesetz verstößt (…).

4. für den [X.]all, dass das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht erkennt, dass die [X.]es[X.]hlüsse des Rates der [X.] ni[X.]ht der Zustimmung aller Mitgliedst[X.]ten und damit au[X.]h der Zustimmung [X.]euts[X.]hlands bedürfen, die [X.]undesregierung (…) zu verpfli[X.]hten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verabs[X.]hiedung des Abkommens (…) und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (…) zu verhindern, insbesondere eine [X.]klage vor dem [X.] gegen die [X.] zur Klärung der Vertragswidrigkeit des Abkommens (…) und au[X.]h dessen vorläufige Anwendbarkeit zu betreiben, weil sie sonst entgegen ihrer S[X.]hutzpfli[X.]ht zugunsten des [X.]es[X.]hwerdeführers gegen das Grundgesetz verstößt (…).

a) [X.]ie Verfassungsbes[X.]hwerde sei zulässig. [X.]er [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. sei selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundre[X.]hten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 146 [X.] verletzt. Als [X.]ürger [X.]euts[X.]hlands müsse er ein Handelsabkommen hinnehmen, das ni[X.]ht re[X.]htens abges[X.]hlossen worden sei, weil der [X.] die Zuständigkeit für die Handelspolitik ni[X.]ht wirksam übertragen worden sei. [X.] beseitige das Vorsorgeprinzip zugunsten der [X.], gefährde damit demokratie- und souveränitätswidrig das Leben und die Gesundheit der [X.]ürger [X.]euts[X.]hlands und nehme dur[X.]h die darin vorgesehene Wettbewerbspolitik die politis[X.]he [X.]reiheit, die [X.]ewältigung des gemeinsamen Lebens dur[X.]h die öffentli[X.]he Hand zu organisieren.

b) [X.]ie Verfassungsbes[X.]hwerde sei au[X.]h begründet. [X.]ie [X.] besitze ni[X.]ht die erforderli[X.]he Zuständigkeit zur Aushandlung und zum Abs[X.]hluss von [X.]. [X.]ie Handelspolitik [X.]euts[X.]hlands dürfe ni[X.]ht einheitli[X.]h mit der Handelspolitik aller anderen Mitgliedst[X.]ten betrieben werden. [X.]ie Entäußerung der [X.]efugnis, Handelsabkommen eigenständig auszuhandeln und abzus[X.]hließen, verletze die Souveränität [X.]euts[X.]hlands und das Re[X.]ht des [X.]es[X.]hwerdeführers zu [X.]. auf [X.]emokratie. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlaube ni[X.]ht, den [X.]innenmarkt um [X.] zu erweitern. [X.]ie vertragli[X.]he Ermä[X.]htigung der [X.], Handelsabkommen auszuhandeln und abzus[X.]hließen, sei geradezu ohne materielle Grenzen. Weder an der [X.]estimmung des Rahmens für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Art. 207 Abs. 2 A[X.]V no[X.]h an der Aushandlung und dem Abs[X.]hluss der Abkommen sei der [X.]euts[X.]he [X.]undestag beteiligt. [X.]ieses Verfahren entbehre [X.] Legalität. [X.]ie Mitwirkung des [X.] an der [X.]estimmung des Rahmens für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik im ordentli[X.]hen Gesetzgebungsverfahren und die fragwürdige [X.]eteiligung desselben am Abs[X.]hluss der Abkommen na[X.]h Art. 218 in Verbindung mit Art. 207 Abs. 3 A[X.]V genüge dem gebotenen [X.] [X.] ni[X.]ht, weil das [X.] alleine ni[X.]ht ausrei[X.]he, um einer [X.]spolitik [X.] Legalität zu vers[X.]haffen. [X.]ur[X.]h die Zuständigkeitsregelung des Art. 207 A[X.]V für die Handelspolitik werde das Grundgesetz in [X.] verletzt. Er habe ein dur[X.]h Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 [X.] ges[X.]hütztes Re[X.]ht, dies vor dem [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht zu rügen.

[X.]ie [X.]nvestitionss[X.]hutzvereinbarungen in [X.] verletzten sein Re[X.]ht auf [X.]emokratie aus Art. 38 Abs. 1 [X.], seine politis[X.]he [X.]reiheit aus Art. 2 Abs. 1 [X.] und seine Eigentumsgewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 [X.]. [X.]er [X.]nvestitionss[X.]hutz in [X.] sei dur[X.]h einen st[X.]tswidrigen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h wegen investitionss[X.]hädigender Maßnahmen [X.]euts[X.]hlands, sogar wegen Gesetzen, die zulasten von [X.]n [X.]nvestoren gingen, gekennzei[X.]hnet, über den obendrein ni[X.]ht demokratis[X.]h legitimierte [X.]nvestitionsgeri[X.]hte in erster und zweiter [X.]nstanz zu befinden hätten, ohne dass die Mögli[X.]hkeit bestehe, die Urteile dur[X.]h st[X.]tli[X.]he Geri[X.]hte zu überprüfen. [X.]as in [X.] vorgesehene [X.]nvestitionsgeri[X.]ht erhalte die Ma[X.]ht, Maßnahmen [X.]euts[X.]hlands, sogar Gesetze, die na[X.]h [X.] Re[X.]ht zulässig seien, als vertragswidriges Unre[X.]ht zu behandeln und mit S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen in Milliardenhöhe zu sanktionieren. [X.]ies sei mit der Souveränität der [X.] St[X.]tsgewalt unvereinbar.

[X.]ie regulatoris[X.]he Zusammenarbeit na[X.]h Kapitel 21 des Abkommens verstoße ohne hinrei[X.]hende [X.] Legalität gegen den in Art. 38 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützten Anspru[X.]h der [X.]ürger auf [X.]emokratie, gegen die in Art. 2 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützte politis[X.]he [X.]reiheit und Souveränität der [X.]ürger und gegen die dur[X.]h beide Grundre[X.]hte in Verbindung mit Art. 146 [X.] ges[X.]hützte Verfassungsidentität. [X.]as Regulatoris[X.]he Kooperationsforum sei, wie si[X.]h aus Art. 21.6 [X.] ergebe, ein Exekutivgremium. [X.]ie [X.] entbehre somit jeden Ansatzes [X.] Legalität.

[X.] bringe das Vorsorgeprinzip ni[X.]ht zur Geltung und verändere die [X.] in der [X.], aber au[X.]h die Verfassungslage [X.]euts[X.]hlands wesentli[X.]h. [X.]amit handele die [X.] ultra vires. [X.]ies verletze den [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. in seinem Re[X.]ht auf [X.]emokratie. [X.]as Vorsorgeprinzip gehöre zur Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 [X.]). Es diene dem S[X.]hutz des Lebens und der Gesundheit sowie der langfristigen Erhaltung der Lebensgrundlagen. [X.]er S[X.]hutz des Lebens und der Gesundheit sei mens[X.]henre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht des St[X.]tes, die Mens[X.]henre[X.]hte aber gehörten ausweisli[X.]h von Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] zur [X.]dentität des Grundgesetzes.

[X.]ie in [X.] ausgehandelte Wettbewerbspolitik für öffentli[X.]he Unternehmen verstoße ebenfalls gegen das Re[X.]ht auf [X.]emokratie aus Art. 38 Abs. 1 [X.] und die politis[X.]he [X.]reiheit aus Art. 2 Abs. 1 [X.].

Au[X.]h sei das [X.] Prinzip bei der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes verletzt. [X.]ie Vertragsverhandlungen würden auf Seiten der [X.] von der [X.] geführt. [X.]ie Abfassung des Abkommens sei allein in [X.] erfolgt. Es sei für die [X.]ürgers[X.]haft [X.]euts[X.]hlands und für deren Vertreter im [X.]euts[X.]hen [X.]undestag, aber au[X.]h im [X.]undesrat ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen, das Abkommen zur Kenntnis zu nehmen und politis[X.]h zu verantworten. Es solle ein Abkommen ges[X.]hlossen, s[X.]hlimmer no[X.]h dessen vorläufige Anwendung bes[X.]hlossen werden, das für die Lebensverhältnisse in [X.]euts[X.]hland essentiell sei, ohne dass dieses Abkommen in der unverzi[X.]htbaren Sa[X.]hli[X.]hkeit im Land und in dessen Parlament habe erörtert werden können.

2. [X.]ie [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.]. rügen eine Verletzung der in Art. 38 Abs. 1, Art. 20, Art. 20a in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] festgelegten Verfassungsidentität und haben mit [X.] vom 11. Juli 2016 folgende Anträge gestellt:

1. [X.]ie Zustimmung zum [X.]-Vertrag dur[X.]h die [X.]undesregierung im [X.] [X.] oder im [X.] ist mit dem Grundgesetz und den [X.] unvereinbar,

2. hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass die Zustimmung der [X.] zum [X.]-Vertrag mit dem Grundgesetz unvereinbar ist,

3. [X.]ie Zustimmung des [X.]undestages zum [X.]-Vertrag ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

und die [X.]es[X.]hwerdeführer in ihren Grundre[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1 [X.] verletzt.

4. Weiter wird beantragt, dem [X.] die [X.]rage vorzulegen, ob die Einri[X.]htung von [X.] im [X.]-Vertrag mit den Grundsätzen der Autonomie der Europäis[X.]hen Re[X.]htsordnung vereinbar ist.

a) [X.]ie [X.] seien zulässig. [X.]ie Zustimmung der [X.]undesregierung zum [X.] im [X.] [X.] sei ein Akt der öffentli[X.]hen Gewalt, der Gegenstand einer Verfassungsbes[X.]hwerde sein könne.

[X.]ie [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.]. seien in ihren Re[X.]hten zwar ni[X.]ht gegenwärtig betroffen, die [X.]es[X.]hwerde sei glei[X.]hwohl zulässig, da sie von allgemeiner [X.]edeutung (§ 90 Abs. 2 [X.]Verf[X.]) sei. [X.]hnen entstünde ein s[X.]hwerer und unabwendbarer Na[X.]hteil, falls sie zunä[X.]hst auf den Re[X.]htsweg verwiesen würden, weil ein späterer Zeitpunkt für die Erlangung von Re[X.]htss[X.]hutz in diesem Verfahren, in dem es um den Abs[X.]hluss eines völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrags gehe, ausges[X.]hlossen sei.

Es bestehe die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung des Re[X.]htsst[X.]ts- und [X.]emokratieprinzips insbesondere dur[X.]h die Tribunale aus dem [X.]nvestorens[X.]hutzkapitel, des [X.]emokratieprinzips dur[X.]h bindende Ents[X.]heidungen des Joint [X.]ommittee (Gemis[X.]hter [X.]-Auss[X.]huss), des Vorsorgeprinzips als Teil der St[X.]tszielbestimmung Umwelts[X.]hutz sowie des Sozialst[X.]tsprinzips und der kommunalen Selbstverwaltung dur[X.]h die [X.]estimmungen zur Marktöffnung im [X.]erei[X.]h der [X.]aseinsvorsorge.

[X.]as Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis sei zu bejahen. Effektiver Re[X.]htss[X.]hutz sei nur gewährleistet, wenn er dazu führe, dass der Vertreter der [X.]undesregierung, der an das Grundgesetz gebunden sei, s[X.]hon im Rat gegen die vorläufige Anwendung von [X.] stimme. Weiterer S[X.]hritte bedürfe es na[X.]h Art. 218 Abs. 5 A[X.]V ni[X.]ht. [X.]ie völkerre[X.]htli[X.]he Wirkung brau[X.]he ni[X.]ht abgewartet zu werden, weil der [X.]es[X.]hluss über die vorläufige Anwendung dazu führe, dass in der Lebenswirkli[X.]hkeit [X.]akten ges[X.]haffen würden.

Handele es si[X.]h um einen gemis[X.]hten Vertrag, könne (nur) für die in die nationale Kompetenz fallenden Vertragsteile die Verabs[X.]hiedung im [X.]undestag abgewartet werden. Allerdings sei unklar, wel[X.]he Teile in die Zuständigkeit der [X.] und wel[X.]he in die der Mitgliedst[X.]ten fielen. S[X.]hon aus diesem Grund bestehe ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis. Außenpolitis[X.]h sei es außerdem problematis[X.]h, wenn das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht der [X.]undesregierung na[X.]hträgli[X.]h attestiere, im Rat verfassungswidrig abgestimmt zu haben. [X.]erner sei die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen auss[X.]hließli[X.]h [X.] Übereinkommen und gemis[X.]hten Übereinkommen ein inner[X.]s Problem, so dass die [X.]indung, die mit der Unterzei[X.]hnung und der Erklärung der vorläufigen Anwendbarkeit eintrete, ni[X.]ht rü[X.]kholbar sei.

b) [X.]ie [X.] seien au[X.]h begründet. Art. 218 Abs. 5 A[X.]V, wona[X.]h völkerre[X.]htli[X.]he Verträge vom Rat für vorläufig anwendbar erklärt werden könnten, sei mit dem [X.]emokratieprinzip insofern unvereinbar, als er es erlaube, grundsätzli[X.]he Regelungen für weite [X.]erei[X.]he der Wirts[X.]haftspolitik, wie sie mit [X.] vereinbart werden sollten, ohne parlamentaris[X.]he Zustimmung vorläufig anzuwenden und damit [X.]akten zu s[X.]haffen. [X.]ie [X.]estimmung müsse daher verfassungskonform in dem Sinne eng ausgelegt werden, dass (nur) etwa eilbedürftige Verträge, die unmittelbar einen S[X.]haden abwenden sollten, oder geringfügige Vertragsänderungen vorläufig angewendet werden könnten. Eilbedürftigkeit sei bei [X.] ni[X.]ht zu erkennen, und in keinem [X.]all handele es si[X.]h insoweit um unbedeutende Regelungen.

[X.] sei ein gemis[X.]htes Abkommen. Zumindest die Vors[X.]hriften zum [X.]nvestitionss[X.]hutz, zur Enteignung und Ents[X.]hädigung sowie die Einri[X.]htung eines [X.]nvestor-State-[X.]ispute-Settlements fielen ni[X.]ht in die Kompetenz der [X.]. Eine sol[X.]he ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht als Annex zur Kompetenz für die Handelspolitik (Art. 3 Abs. 1 [X.]u[X.]hstabe e; Art. 207 A[X.]V), weil diese au[X.]h ohne Sondergeri[X.]hte denkbar sei. Sie ergebe si[X.]h ferner ni[X.]ht aus Art. 81 ff. A[X.]V, die der [X.] die Kompetenz für die Entwi[X.]klung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsa[X.]hen übertragen hätten, ni[X.]ht aber für die Geri[X.]htsorganisation oder die St[X.]tshaftung. Einer Zuständigkeit der [X.] stehe au[X.]h Art. 345 A[X.]V entgegen, wona[X.]h die Verträge die Eigentumsordnung in den vers[X.]hiedenen Mitgliedst[X.]ten unberührt ließen.

[X.]ie Kompetenzübers[X.]hreitung der [X.] sei offensi[X.]htli[X.]h und führe zu einer strukturell bedeutsamen Vers[X.]hiebung im Kompetenzgefüge zulasten der Mitgliedst[X.]ten. Weil sie deren Kompetenzen im [X.]erei[X.]h der Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit beeinträ[X.]htige, berühre sie au[X.]h die Verfassungsidentität.

[X.]er in [X.] vorgesehene [X.]nvestitionss[X.]hutz und die Erri[X.]htung von S[X.]hiedsgeri[X.]hten verstießen gegen das Re[X.]htsst[X.]ts- und das [X.]emokratieprinzip. Aus dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip des Art. 20 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit dem Glei[X.]hheitsgrundsatz und Art. 101 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 1 [X.] folge, dass es kein Sonderre[X.]ht und keine Sondergeri[X.]hte für bestimmte Gruppen geben dürfe. [X.]ur[X.]h [X.] werde allerdings sol[X.]hes Sonderre[X.]ht, das si[X.]h erhebli[X.]h vom [X.] Re[X.]ht unters[X.]heide, ges[X.]haffen. [X.]nsbesondere der Eigentumss[X.]hutz unters[X.]heide si[X.]h deutli[X.]h von jenem des Grundgesetzes.

[X.] verstoße ferner gegen die Autonomie des [X.]sre[X.]hts, weil die dort vorgesehenen Geri[X.]hte Ents[X.]heidungen über Re[X.]htsakte der [X.] treffen könnten, die in Widerspru[X.]h zur Spru[X.]hpraxis nationaler Geri[X.]hte, soweit sie Europare[X.]ht anwendeten, wie au[X.]h zur Re[X.]htspre[X.]hung [X.] Geri[X.]hte geraten könnten.

[X.]ie bindenden Ents[X.]heidungen des Joint [X.]ommittee verstießen gegen das [X.]emokratieprinzip, weil dort ledigli[X.]h Vertreter der [X.] und [X.]s ents[X.]hieden und keine Rü[X.]kkoppelung an den [X.]undestag bestehe. Soweit eine internationale Organisation für die [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland verbindli[X.]he Ents[X.]heidungen treffen könne, erfordere das [X.]emokratieprinzip aber die [X.]eteiligung eines dem [X.]undestag verantwortli[X.]hen Vertreters [X.]euts[X.]hlands. [X.]ie Ents[X.]heidungen des Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]husses besäßen keine parlamentaris[X.]he Ermä[X.]htigung, der Vertreter der [X.] keine hinrei[X.]hende [X.] Legitimation.

[X.]as Vorsorgeprinzip als Teil der St[X.]tszielbestimmung Umwelts[X.]hutz (Art. 20a [X.]) werde verletzt, weil [X.] davon ausgehe, dass der [X.]reihandel zugunsten des Umwelts[X.]hutzes nur einges[X.]hränkt werden dürfe, wenn wissens[X.]haftli[X.]h na[X.]hgewiesen sei, dass Gefahren drohten oder S[X.]häden einträten, das bloße Risiko aber ni[X.]ht genüge. [X.]as St[X.]tsziel Umwelts[X.]hutz gehöre zur Verfassungsidentität des Art. 79 Abs. 3 [X.]. [X.]a die [X.] in [X.]euts[X.]hland nur unzurei[X.]hend funktioniere, insbesondere die unionsre[X.]htli[X.]hen [X.] faktis[X.]h wirkungslos seien, bestehe die Gefahr, dass Umweltstandards abgesenkt würden. [X.]m Übrigen verstoße [X.] insofern gegen Art. 191 Abs. 2 A[X.]V, als au[X.]h die [X.] Umweltpolitik auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruhe.

[X.] verstoße s[X.]hließli[X.]h gegen das [X.]emokratieprinzip, das Sozialst[X.]tsprinzip und den Kernberei[X.]h kommunaler Selbstverwaltung, weil [X.]erei[X.]he der [X.]aseinsvorsorge wie der Energie- und Wasserversorgung, der [X.]ildung und der Gesundheit für private Konkurrenz geöffnet würden.

3. [X.]ie [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.][X.]. - Abgeordnete der [X.]raktion [X.][X.]E L[X.]NKE im [X.]euts[X.]hen [X.]undestag - haben mit [X.] ihres [X.]evollmä[X.]htigten vom 15. Juli 2016 folgende Anträge gestellt:

1. Mit der Ni[X.]htablehnung der dur[X.]h die [X.] beantragten Annahme des [X.] sowie der ebenfalls beantragten Autorisierung des [X.] zum Abs[X.]hluss des [X.] im Namen der [X.] dur[X.]h den [X.]euts[X.]hen Vertreter im [X.] [X.] werden das Grundgesetz und Europare[X.]ht und dadur[X.]h Re[X.]hte der [X.]es[X.]hwerdeführerinnen und [X.]es[X.]hwerdeführer verletzt.

2. Mit der Ni[X.]htablehnung der dur[X.]h die [X.] beantragten vorläufigen Anwendung des [X.] im Namen der [X.] dur[X.]h den [X.]euts[X.]hen Vertreter im [X.] [X.] werden das Grundgesetz und Europare[X.]ht und dadur[X.]h Re[X.]hte der [X.]es[X.]hwerdeführerinnen und [X.]es[X.]hwerdeführer verletzt.

[X.]arüber hinaus regen sie ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen na[X.]h Art. 267 A[X.]V an den Geri[X.]htshof der [X.] an.

a) [X.]ie Verfassungsbes[X.]hwerde sei zulässig. [X.]ie Zustimmung des [X.] Vertreters im [X.] [X.] zu [X.] beziehungsweise zu dessen vorläufiger Anwendung seien jeweils Akte der [X.] öffentli[X.]hen Gewalt, die mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffen werden könnten.

[X.]ie [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.][X.]. seien [X.]. [X.]ie Verfassungsbes[X.]hwerde wende si[X.]h gegen eine hinrei[X.]hend qualifizierte Kompetenzübers[X.]hreitung des Rates der [X.] ([X.]) beziehungsweise eine Verletzung der Verfassungsidentität. [X.]ie Ratifikation von [X.] führe zu einem wesentli[X.]hen Gestaltungsverlust des [X.]undestages. [X.]adur[X.]h würden der [X.]emokratiegrundsatz, der Grundsatz der Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit und das Sozialst[X.]tsprinzip verletzt, und es bestehe jedenfalls die Mögli[X.]hkeit, dass sie in ihrem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20, Art. 23 und Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt würden.

Sie seien selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Es sei uns[X.]hädli[X.]h, dass Verfahrensgegenstand eine künftige Maßnahme sei, denn vorliegend gehe es um vorbeugenden Re[X.]htss[X.]hutz, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Mit der Zustimmung setze eine "Automatik" im Hinbli[X.]k auf die [X.]olgen der Maßnahme ein, die auf [X.] ni[X.]ht mehr rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden könne und keiner Überprüfung, insbesondere dur[X.]h das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht, unterliege.

b) [X.]ie Anträge seien au[X.]h begründet. Re[X.]hte des [X.]undestages seien verletzt, da [X.] die Kompetenzordnung der [X.] sowie diejenige des Grundgesetzes missa[X.]hte (ultra vires) und maßgebli[X.]he, über die Verfassungsidentität ges[X.]hützte und für die [X.] Selbstbestimmung zentrale Politikberei[X.]he der [X.]isposition des [X.]undestages entziehe. [X.]adur[X.]h würden au[X.]h die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.][X.]. in ihrem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20, Art. 23 und Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt.

[X.]ür zahlrei[X.]he in [X.] geregelte Materien gebe es keine Sa[X.]hkompetenz der [X.]. [X.]as betreffe [X.], die na[X.]h Art. 8.1 [X.] vom ges[X.]hützten [X.]nvestitionsbegriff umfasst sein sollen, aber au[X.]h die Regelungen zum [X.]erei[X.]h Verkehr (Kapitel 14 [X.]), Arbeitss[X.]hutz (Kapitel 23 [X.]), [X.]erufsqualifikationen (Kapitel 11 [X.]) und pharmazeutis[X.]he Produkte (Art. 4.5 [X.]). [X.]as habe zur [X.]olge, dass das Abkommen als gemis[X.]htes Abkommen einzustufen sei.

[X.]ie im Abkommen vorgesehene Auss[X.]hussstruktur verletze den [X.]undestag evident und qualifiziert in seinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gestaltungsre[X.]hten. [X.]ie Mitgliedst[X.]ten seien in den Auss[X.]hüssen ni[X.]ht vertreten (Art. 26.1 Abs. 1 [X.]), obwohl die [X.] au[X.]h Sa[X.]hmaterien beträfen, die in der Kompetenz der Mitgliedst[X.]ten lägen. [X.]er Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss könne na[X.]h Art. 30.2 [X.] sogar bes[X.]hließen, Protokolle und Anhänge zu ändern, soweit die Vertragsparteien den [X.]es[X.]hluss des [X.] im Einklang mit ihren zum [X.]nkrafttreten der Änderung erforderli[X.]hen "internen Anforderungen und Verfahren" billigten. [X.]n den Anhängen seien zentrale [X.]estimmungen in [X.]ezug auf Rei[X.]hweite, Anwendungsberei[X.]h und materielle Kriterien geregelt. Es sei bisher ni[X.]ht hinrei[X.]hend gesi[X.]hert, dass die Mitgliedst[X.]ten überhaupt Vertragsparteien von [X.] seien. [X.]aher bestehe die Mögli[X.]hkeit, dass diese bei der Abänderung der Anhänge, die in großem Umfang au[X.]h nationale Kompetenzen berührten, überhaupt ni[X.]ht beteiligt würden.

[X.]ie vorläufige Anwendung von [X.] verletze den [X.]undestag zudem in seinen [X.]efugnissen gemäß Art. 20, Art. 23, Art. 59 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] und die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.][X.]. in ihren gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20, Art. 23 und Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten Re[X.]hten. [X.]er Vors[X.]hlag der [X.] beziehe si[X.]h au[X.]h auf Teile, die ni[X.]ht in der Kompetenz der [X.] lägen und für die Art. 218 Abs. 5 A[X.]V keine Grundlage biete. Von der Mögli[X.]hkeit der vorläufigen Anwendung eines völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrags im Sinne von Art. 25 der [X.] ([X.]) könne na[X.]h Art. 59 Abs. 2 [X.] nur in Gesetzesform Gebrau[X.]h gema[X.]ht werden. Zudem sei die vorläufige Anwendung von [X.] re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h, weil sie den nationalen Exekutiven eine Mögli[X.]hkeit eröffne, interne Ratifikationsvoraussetzungen zu umgehen.

[X.] verletze darüber hinaus die Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.[X.]m. Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 [X.]), weil es gegen das [X.]emokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verstoße. [X.]as [X.] sei bislang in keiner Weise demokratis[X.]h rü[X.]kgebunden. [X.]ie nationalen Parlamente hätten keinen Einfluss, weil keine nationalen Vertreter in den Auss[X.]hüssen vorgesehen seien. [X.]as gelte au[X.]h für das [X.].

Soweit die Vertragsparteien in Art. 8.9 [X.] "ihr Re[X.]ht [bekräftigten], zur Errei[X.]hung legitimer politis[X.]her Ziele wie des S[X.]hutzes der öffentli[X.]hen Gesundheit und Si[X.]herheit, des S[X.]hutzes der Umwelt oder der öffentli[X.]hen Sittli[X.]hkeit, des Sozial- oder Verbrau[X.]hers[X.]hutzes oder der [X.]örderung und des S[X.]hutzes der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet [X.] tätig zu werden", stehe dies - wie au[X.]h der Vorbehalt zum Umfang der indirekten Enteignungen (Annex 8-A Ziffer 2 [X.]) - unter dem Konkretisierungsvorbehalt des Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]husses beziehungsweise der [X.]. [X.]iese erhielten die [X.]efinitionshoheit darüber, was insoweit "legitime politis[X.]he Ziele" seien, so dass wesentli[X.]he [X.]ragen des Grundre[X.]htss[X.]hutzes von Exekutive und Judikative ents[X.]hieden würden. [X.]as gelte au[X.]h für die [X.]elder der Gesundheits- und Umweltstandards.

Hinzu komme, dass [X.] in vielen Einzelregelungen den [X.] Prozess eins[X.]hränke, zumal es am Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]hts teilhabe und daher dauerhaft ni[X.]ht dur[X.]h [X.] Gesetzgebung übers[X.]hrieben werden könne. Zwar entfalte das Abkommen ausweisli[X.]h von Art. 30.6 [X.] keine unmittelbare Geltung für Privatpersonen. [X.]as ändere jedo[X.]h ni[X.]hts daran, dass die [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland, anders als bei sonstigen völkerre[X.]htli[X.]hen Abkommen, dauerhaft gehindert werde, abwei[X.]hendes nationales Re[X.]ht zu setzen (sog. Treaty Override). [X.]arüber hinaus würden über [X.] nationale Materien, die eigentli[X.]h der Transformation gemäß Art. 59 Abs. 2 [X.] bedürften, zu unionsre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen, obwohl insofern gar keine Hoheitsre[X.]hte na[X.]h Art. 23 [X.] auf die [X.] übertragen worden seien.

[X.]ie Eins[X.]hränkungen dur[X.]h [X.] seien au[X.]h zu unbestimmt. So führe die im [X.] verwendete [X.]orm der "Negativliste" (wie in Art. 9.7 Abs. 2 [X.]), na[X.]h der nur gelistete Sektoren ni[X.]ht dem Geltungsberei[X.]h von [X.] unterfielen, dazu, dass neue Verwaltungsaktivitäten automatis[X.]h der gesetzgeberis[X.]hen Gestaltung entzogen würden. Anders als der [X.] beispielsweise des [X.] ([X.]) stelle dies einen im Ergebnis sehr unbestimmten und in seinem Umfang ni[X.]ht transparenten Eingriff in die [X.] Gestaltungshoheit dar. [X.]ie dur[X.]h die [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland angemeldeten Vorbehalte könnten dies ni[X.]ht korrigieren, weil viele [X.]erei[X.]he ni[X.]ht einbezogen seien. [X.]ass nur wenige [X.]ormen der [X.]aseinsvorsorge von den Anforderungen der grenzübers[X.]hreitenden Liberalisierung ausgenommen würden, verhindere eine am Gemeinwohl orientierte [X.] Politikgestaltung.

[X.]ie Erri[X.]htung einer Parallelgeri[X.]htsbarkeit widerspre[X.]he Art. 92 [X.], verletze den Grundsatz der Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit und die Autonomie des [X.]sre[X.]hts. [X.]ie Einri[X.]htung einer außerhalb des [X.] Geri[X.]htsverbunds stehenden [X.]nvestitionsgeri[X.]htsbarkeit unterlaufe das verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]ht des [X.]undestages aus Art. 23, Art. 20 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.], gestaltenden Einfluss auf die [X.]nstitutionalisierung der Gewaltengliederung zu nehmen. Au[X.]h soweit Vorgaben für die [X.]nvestitionsgeri[X.]htsbarkeit na[X.]h [X.] ni[X.]ht parlamentaris[X.]h, sondern exekutivis[X.]h entwi[X.]kelt würden (Art. 8.10 Abs. 2 [X.]u[X.]hstabe f i.[X.]m. Art. 8.10 Abs. 3 [X.]), würden die Re[X.]hte des [X.]undestages zur Ausgestaltung der Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit verletzt. [X.]ie [X.]estimmung der [X.] des [X.]nvestitionsgeri[X.]hts dur[X.]h die Exekutive (Art. 8.27 Abs. 2 [X.]) ohne Einbeziehung des [X.] wie au[X.]h der nationalen Parlamente verletze den Grundsatz der parlamentaris[X.]hen Rü[X.]kbindung der [X.] aus Art. 23, Art. 20 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.].

[X.] verletze au[X.]h den Grundsatz der Sozialst[X.]tli[X.]hkeit (Art. 20 [X.], Art. 2 [X.]V), weil [X.] [X.] Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit dem [X.] Gestaltungsprozess entzogen würden.

4. [X.]ie [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] haben mit [X.] vom 29. August 2016 Verfassungsbes[X.]hwerde erhoben und beantragen:

1. [X.]ie Zustimmung des [X.] Vertreters im [X.] [X.] (bzw. das ni[X.]htablehnende Verhalten des [X.] Vertreters im Rat) zu dem Vors[X.]hlag der [X.] vom 5. Juli 2016 zur Unterzei[X.]hnung des Umfassenden Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommens zwis[X.]hen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits ([X.]) - [X.]OM(2016) 444 final - verletzt die [X.]es[X.]hwerdeführer in ihrem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.].

2. [X.]ie Zustimmung des [X.] Vertreters im [X.] [X.] (bzw. das ni[X.]htablehnende Verhalten des [X.] Vertreters im Rat) zu dem Vors[X.]hlag der [X.] vom 5. Juli 2016 zum Abs[X.]hluss des Umfassenden Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommens zwis[X.]hen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits ([X.]) - [X.]OM(2016) 443 final - verletzt die [X.]es[X.]hwerdeführer in ihrem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.].

3. [X.]ie Zustimmung des [X.] Vertreters im [X.] [X.] (bzw. das ni[X.]htablehnende Verhalten des [X.] Vertreters im [X.] [X.]) zu dem [X.]es[X.]hluss des Rates über den Vors[X.]hlag der [X.] vom 5. Juli 2016 zur vorläufigen Anwendung des Umfassenden Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommens zwis[X.]hen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits ([X.]) - [X.]OM(2016) 470 final - verletzt die [X.]es[X.]hwerdeführer in ihrem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.].

a) [X.]ie [X.] seien zulässig. [X.]ie in Aussi[X.]ht genommene Zustimmung des [X.] Vertreters im Rat sei ein Akt [X.] öffentli[X.]her Gewalt, der mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffen werden könne, so dass die [X.]es[X.]hlüsse des Rates der [X.] über Unterzei[X.]hnung, Abs[X.]hluss und vorläufige Anwendung von [X.] mittelbar überprüfbar seien.

Eine Verletzung der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] in ihrem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20, Art. 23 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 [X.] ers[X.]heine mögli[X.]h. [X.]ie Voraussetzungen der [X.]dentitätskontrolle lägen vor. [X.] berühre die Autonomie des [X.]undestages, weil der Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss, in dem ni[X.]ht notwendigerweise [X.] Repräsentanten säßen, ohne parlamentaris[X.]he Rü[X.]kbindung über die [X.]nhalte des [X.] disponieren könne. [X.]ie Verfahren vor dem [X.]nvestitionsgeri[X.]ht besäßen ein [X.]edrohungspotenzial, das den [X.]undestag, au[X.]h als Haushaltsgesetzgeber, in seiner Ents[X.]heidungsfreiheit eins[X.]hränken könne. Auf das [X.]nvestitionsgeri[X.]ht würden ohne ausrei[X.]hende Re[X.]htsgrundlage Hoheitsre[X.]hte übertragen (Art. 8.41 Abs. 1 [X.]), und das Re[X.]htspre[X.]hungsmonopol werde dur[X.]hbro[X.]hen.

[X.]ie Voraussetzungen der [X.] lägen ebenfalls vor. [X.]ie [X.] habe weder die Kompetenz, dur[X.]h Einsetzung des [X.]nvestitionsgeri[X.]hts das Monopol des Geri[X.]htshofs der [X.] für die [X.]eurteilung der Re[X.]htmäßigkeit von Handlungen ihrer Organe in [X.]rage zu stellen, no[X.]h die Kompetenz, Auss[X.]hüsse einzusetzen, die Änderungen am [X.]sre[X.]ht vornehmen dürfen. Ebenso wenig habe sie die Kompetenz, das primärre[X.]htli[X.]h vorgesehene Vorsorgeprinzip aufzugeben. [X.]ie vorläufige Anwendung sei nur na[X.]h Erlass eines Zustimmungsgesetzes zulässig.

b) [X.]ie [X.] seien au[X.]h begründet, weil die Unterwerfung der [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland unter das [X.]nvestitionsgeri[X.]ht, die Einri[X.]htung und Ausgestaltung des Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]husses, die mit dem [X.] einhergehende Verletzung des [X.] Vorsorgeprinzips sowie die vorläufige Anwendung des [X.] die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzten beziehungsweise [X.] darstellten.

[X.]) [X.] verstoße gegen die Prinzipien der Normenklarheit und der hinrei[X.]henden [X.]estimmtheit. [X.]er Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss könne für die zu erri[X.]htenden Geri[X.]hte verbindli[X.]he Auslegungen des Abkommens vornehmen und [X.]es[X.]hlüsse fassen, die für die Vertragsparteien bindend seien. Es verstoße zudem gegen die Prinzipien der Re[X.]htsklarheit und hinrei[X.]henden [X.]estimmtheit, weil ni[X.]ht vorhersehbar sei, wel[X.]he st[X.]tli[X.]hen Verhaltensweisen zu einem - unter Umständen milliardens[X.]hweren - Ents[X.]hädigungsanspru[X.]h gegenüber ausländis[X.]hen [X.]nvestoren führen könnten.

[X.]as Re[X.]htsst[X.]tsprinzip - in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] - sei verletzt, weil die [X.]nvestitionsgeri[X.]htsbarkeit dem Gebot der prozessualen Waffenglei[X.]hheit ni[X.]ht genüge. Es liege allein in der Hand [X.]r [X.]nvestoren, ein Verfahren vor dem [X.]nvestitionsgeri[X.]ht einzuleiten, und in der Hand der [X.], den [X.]eklagten zu bestimmen (Art. 8.21 Abs. 3 [X.]), ohne dass es ein Re[X.]htsmittel dagegen gäbe. Zudem könnten die [X.]nvestoren zunä[X.]hst vor den st[X.]tli[X.]hen Geri[X.]hten klagen und bei absehbarem Unterliegen zum [X.]nvestitionsgeri[X.]ht we[X.]hseln, was ihnen ein erhebli[X.]hes [X.]ru[X.]kpotenzial zur Herbeiführung von Verglei[X.]hen vers[X.]haffe. [X.]euts[X.]he [X.]nvestoren würden ferner dadur[X.]h diskriminiert, dass sie [X.]euts[X.]hland ni[X.]ht vor dem [X.]nvestitionsgeri[X.]ht verklagen könnten. [X.] verletze das st[X.]tli[X.]he Justizmonopol (Art. 92 [X.]) und den allgemeinen Justizgewährungsanspru[X.]h. Jeder Urteilsspru[X.]h sei bindend, vollstre[X.]kbar und dur[X.]h kein weiteres Geri[X.]ht überprüfbar (Art. 8.41 Abs. 1 [X.]). [X.]ie Letztents[X.]heidungskompetenz habe aber gemäß Art. 92 [X.] bei st[X.]tli[X.]hen Geri[X.]hten zu liegen. [X.]as Re[X.]ht auf den gesetzli[X.]hen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]) als [X.]estandteil des Re[X.]htsst[X.]tsprinzips sei ebenfalls verletzt, weil die Kammern des [X.]nvestitionsgeri[X.]hts keine Gewähr für Neutralität und [X.]istanz zu den [X.]en böten. [X.] [X.]nvestoren hätten zudem die Wahl, ob sie ein [X.]s Geri[X.]ht oder das [X.]nvestitionsgeri[X.]ht anriefen, wobei Kammern und Einzelri[X.]hter na[X.]h dem Zufallsprinzip bestimmt würden (Art. 8.27 Abs. 7 und Abs. 9 [X.]). [X.]er zuständige Spru[X.]hkörper stehe damit ni[X.]ht im Voraus fest.

[X.]as [X.]emokratieprinzip sei dadur[X.]h verletzt, dass das Wahlre[X.]ht zum [X.]euts[X.]hen [X.]undestag dur[X.]h die Unterwerfung unter das [X.]nvestitionsgeri[X.]ht entleert werde. [X.]em [X.]nvestitionsgeri[X.]ht würden Hoheitsre[X.]hte übertragen, weil es gemäß Art. 8.41 Abs. 1 [X.] befugt sei, letztverbindli[X.]he, au[X.]h in [X.]euts[X.]hland vollstre[X.]kbare Urteile zu erlassen. [X.]ie [X.] habe aber ni[X.]ht die [X.]efugnis, Hoheitsre[X.]hte zu übertragen. [X.]ie Unterwerfung unter das [X.]nvestitionsgeri[X.]ht führe zudem zur [X.]remdbestimmung des Gesetzgebers, weil die in Rede stehenden Ents[X.]hädigungssummen diesen eins[X.]hü[X.]htern könnten. S[X.]hließli[X.]h verstoße die mangelnde [X.] Legitimation der [X.] des [X.]nvestitionsgeri[X.]hts gegen das [X.]emokratieprinzip. [X.]iese würden vom Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]huss ernannt, dessen Zusammensetzung selbst nur vage festges[X.]hrieben sei.

bb) [X.]ie Mitwirkungsakte der [X.] stellten [X.] dar, weil die [X.] keine Kompetenz zum Abs[X.]hluss völkerre[X.]htli[X.]her Verträge mit einem so umfassenden [X.]nvestitionss[X.]hutz besitze. Sie lasse si[X.]h weder auf Art. 207 A[X.]V no[X.]h auf Art. 3 Abs. 2 A[X.]V in Verbindung mit einer [X.]innenkompetenz stützen. Zudem beeinträ[X.]htige die Unterwerfung der Mitgliedst[X.]ten unter das [X.]nvestitionsgeri[X.]ht die Autonomie des [X.]sre[X.]hts. [X.]er Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss beruhe ebenfalls auf einem [X.], weil es diesem an sa[X.]hli[X.]her und personeller [X.] Legitimation fehle. [X.]ie vorläufige Anwendung von [X.] stelle ebenso einen [X.] dar, da es in [X.]euts[X.]hland insoweit einer parlamentaris[X.]hen Zustimmung bedürfe (Art. 59 Abs. 2 [X.]). [X.] sei s[X.]hließli[X.]h die Preisgabe des Vorsorgeprinzips in Art. 191 Abs. 2 [X.]. 1 A[X.][X.]

[X.]) Mit [X.] vom 9. Oktober 2016 haben die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] mitgeteilt, dass die gegen das [X.]nvestitionsgeri[X.]ht geri[X.]hteten [X.] ni[X.]ht aufre[X.]hterhalten würden, soweit sie die vorläufige Anwendung von [X.] beträfen. [X.]iese hielten sie allerdings weiterhin für kompetenzwidrig.

5. [X.]ie Antragstellerin zu [X.] hat im [X.] mit [X.] vom 15. Juli 2016 beantragt festzustellen:

1. Mit der Ni[X.]htablehnung der dur[X.]h die [X.] beantragten Annahme des [X.]omprehensive E[X.]onomi[X.] and Trade Agreement ([X.]) sowie der ebenfalls beantragten Autorisierung des [X.] zum Abs[X.]hluss des [X.] im Namen der [X.] dur[X.]h den [X.]euts[X.]hen Vertreter im [X.] [X.] verletzt die Antragsgegnerin Grundgesetz und Europare[X.]ht und dadur[X.]h Re[X.]hte des [X.]euts[X.]hen [X.]undestages.

2. Mit der Ni[X.]htablehnung der dur[X.]h die [X.] beantragten vorläufigen Anwendung des [X.] im Namen der [X.] dur[X.]h den [X.]euts[X.]hen Vertreter im [X.] [X.] verletzt die Antragsgegnerin Grundgesetz und Europare[X.]ht und dadur[X.]h Re[X.]hte des [X.]euts[X.]hen [X.]undestages.

[X.]arüber hinaus regt sie ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen an den Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]h Art. 267 A[X.]V an.

a) [X.]ie Anträge seien zulässig. [X.]ie Antragstellerin zu [X.] sei als [X.]raktion im [X.]undestag parteifähig und könne im eigenen Namen Re[X.]hte geltend ma[X.]hen, die dem [X.]undestag gegenüber der [X.]undesregierung zustünden.

[X.]ie Anträge ri[X.]hteten si[X.]h gegen die Zustimmung des [X.] Vertreters im Rat und beträfen damit einen taugli[X.]hen Verfahrensgegenstand. [X.]ie Zustimmung sei ein Akt [X.] St[X.]tsgewalt und der [X.] Vertreter deshalb an das Grundgesetz gebunden.

[X.]ie streitgegenständli[X.]he Maßnahme stehe konkret bevor. [X.]ie Ni[X.]htablehnung von [X.] dur[X.]h den [X.] Vertreter im Rat sei der letzte [X.] Hoheitsakt, mit dem auf den Abs[X.]hluss beziehungsweise die vorläufige Anwendung des Abkommens Einfluss genommen werden könne.

[X.]ie Antragstellerin zu [X.] ma[X.]he in Prozessstands[X.]haft Re[X.]hte des [X.]undestages geltend und sei somit antragsbefugt. [X.]ie Ni[X.]htablehnung von [X.] dur[X.]h die Antragsgegnerin verletze Gestaltungsre[X.]hte des [X.]undestages (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 i.[X.]m. Art. 59 Abs. 2 [X.]), weil es für zahlrei[X.]he Materien keine Sa[X.]hkompetenz der [X.] gebe. [X.]iese Gestaltungsre[X.]hte seien ferner dadur[X.]h verletzt, dass [X.] Auss[X.]hüsse etabliere, in denen die Mitgliedst[X.]ten ni[X.]ht vertreten seien. [X.]a es au[X.]h keine unionale [X.]egleitgesetzgebung gebe, die eine mitgliedst[X.]tli[X.]he Repräsentation si[X.]herstelle, hätten die Mitgliedst[X.]ten keinerlei Einfluss auf die Tätigkeit der Auss[X.]hüsse, obwohl deren [X.] au[X.]h Sa[X.]hmaterien beträfen, die in ihrer Kompetenz lägen.

[X.] verstoße darüber hinaus gegen die Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.[X.]m. Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 [X.]). [X.]en [X.]-Auss[X.]hüssen fehle die [X.] Rü[X.]kbindung. [X.]er Grundsatz der Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit sei verletzt, weil die [X.]nvestitionsgeri[X.]htsbarkeit gegen die Autonomie des [X.]sre[X.]hts verstoße und Mens[X.]henre[X.]hte textli[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend verankert seien. [X.]en Grundsatz der Sozialst[X.]tli[X.]hkeit verletze [X.], weil es an einer Verankerung von Sozialstandards fehle.

[X.]ie genannten [X.] träfen au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die vorläufige Anwendung von [X.] zu. [X.]iese sei zudem re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h, weil weder eine besondere [X.]ringli[X.]hkeit gegeben sei no[X.]h irreversible [X.]olgen drohten.

[X.]ass es um vorbeugenden Re[X.]htss[X.]hutz gehe, stehe der Zulässigkeit der Organklage ni[X.]ht entgegen, weil mit der Zustimmung des [X.] Vertreters im Rat zu Annahme, Abs[X.]hluss und vorläufiger Anwendung von [X.] irreparable [X.]olgen drohten.

b) [X.]ie Ausführungen zur [X.]egründetheit de[X.]ken si[X.]h im Wesentli[X.]hen mit den Ausführungen zu den [X.] der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.][X.].

1. [X.]ie [X.]undesregierung era[X.]htet die [X.] der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] sowie die Organklage der Antragstellerin zu [X.] für von vornherein unzulässig und offensi[X.]htli[X.]h unbegründet.

a) [X.]ie [X.] der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] seien unzulässig. Es sei ni[X.]ht erkennbar, inwiefern die Ni[X.]htablehnung der [X.]es[X.]hlüsse zur Unterzei[X.]hnung, zur Annahme und zur vorläufigen Anwendung der auf [X.]szuständigkeiten gründenden Teile des Abkommens dur[X.]h den [X.] Vertreter im Rat unmittelbar [X.] Grundre[X.]hte oder grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]hte verletzen könnten. [X.]ie besonderen Zulässigkeitsanforderungen für eine auf Art. 38 [X.] gestützte Verfassungsbes[X.]hwerde seien ni[X.]ht erfüllt. Es gehe vorliegend ni[X.]ht um eine Verlagerung von neuen Aufgaben und [X.]efugnissen auf die [X.]. Au[X.]h sei eine qualifizierte Kompetenzübers[X.]hreitung von vornherein ausges[X.]hlossen, weil [X.] als gemis[X.]htes Abkommen ges[X.]hlossen werde.

Soweit si[X.]h die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] auf eine Verletzung von St[X.]tsstrukturprinzipien wie Re[X.]htsst[X.]ts- und Sozialst[X.]tsprinzip bezögen, fehle es an der [X.]arlegung des notwendigen Zusammenhangs zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] allein rügefähigen [X.]emokratieprinzip.

[X.]m Übrigen könnten die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] ni[X.]ht darlegen, dass sie dur[X.]h die Ni[X.]htablehnung der vorges[X.]hlagenen [X.]es[X.]hlüsse dur[X.]h den [X.] Vertreter im Rat selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundre[X.]hten betroffen seien. [X.] werde erst na[X.]h einer Ratifikation dur[X.]h die Mitgliedst[X.]ten au[X.]h dur[X.]h die [X.] angenommen, was vorläufig ni[X.]ht zu erwarten stehe. [X.]ür den [X.]es[X.]hluss über die Unterzei[X.]hnung fehle es ebenfalls an einer gegenwärtigen und unmittelbaren [X.]etroffenheit.

[X.]ie Organklage der Antragstellerin zu [X.] sei ebenfalls unzulässig. Eine Verletzung der Re[X.]hte des [X.]undestages dur[X.]h die [X.]undesregierung sei ni[X.]ht erkennbar. [X.]nsoweit sei der Antrag mangels [X.]arlegung einer Re[X.]htsverletzung im Sinne von § 64 Abs. 1 [X.]Verf[X.] von vornherein unzulässig. [X.]nsbesondere sei die Gestaltungsma[X.]ht des [X.]undestages dur[X.]h die Mitwirkungshandlungen der [X.]undesregierung am Zustandekommen von [X.] auf [X.] ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. [X.]a es si[X.]h insoweit um ein gemis[X.]htes Abkommen handele, dem alle Mitgliedst[X.]ten zustimmen müssten, habe es der [X.]undestag selbst in der Hand, das Zustandekommen des Abkommens zu verhindern. [X.]m Übrigen sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, wie die Ni[X.]htablehnung der [X.]es[X.]hlüsse des Rates zur Unterzei[X.]hnung und vorläufigen Anwendung von [X.] den [X.]undestag in seinen ihm dur[X.]h das Grundgesetz übertragenen Re[X.]hten und Pfli[X.]hten verletzen oder unmittelbar gefährden könne. [X.]ie von der Antragstellerin zu [X.] behaupteten Verstöße gegen Art. 23 in Verbindung mit Art. 20, Art. 19 Abs. 4, Art. 92 und Art. 79 Abs. 3 [X.] sowie Art. 2 und Art. 6 [X.]V in Verbindung mit Art. 267 A[X.]V und Art. 47 GR[X.]h seien ni[X.]ht ausrei[X.]hend substantiiert. Ni[X.]ht von Zuständigkeiten der [X.] erfasste Teile des Abkommens würden ni[X.]ht vorläufig angewendet. [X.]nsoweit bleibe die freie Ents[X.]heidung des [X.]undestages über die Zustimmung unberührt. Soweit die Kompetenzen der [X.] jedo[X.]h rei[X.]hten, könne der [X.]undestag von vornherein ni[X.]ht in seinen Re[X.]hten verletzt sein.

b) [X.]ie [X.] der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] und die Organklage der Antragstellerin zu [X.] seien au[X.]h offensi[X.]htli[X.]h unbegründet.

[X.]) [X.]as [X.]emokratieprinzip sei ni[X.]ht verletzt. [X.]er [X.]undestag werde dur[X.]h [X.] ni[X.]ht in seiner [X.] Substanz entleert. Es sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass [X.] eine so erhebli[X.]he Eins[X.]hränkung bedeute, dass er nur no[X.]h Angelegenheiten von geringem Umfang zu ents[X.]heiden hätte. [X.]as parlamentaris[X.]he [X.]udgetre[X.]ht sei ebenfalls ni[X.]ht verletzt. [X.]inanzielle Risiken von ganz erhebli[X.]hem Gewi[X.]ht seien im Zusammenhang mit [X.] weder dargelegt no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h. [X.]ie bloße Mögli[X.]hkeit von Ents[X.]hädigungszahlungen verletze ni[X.]ht die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]undestages. Aus den Verpfli[X.]htungen zur Marktöffnung im [X.]erei[X.]h von [X.]ienstleistungen und [X.]nvestitionen ergäben si[X.]h keine verfassungswidrigen Eingriffe in die [X.] Gestaltungshoheit. [X.]as gelte au[X.]h mit [X.]li[X.]k auf die vorläufige Anwendung von [X.], weil si[X.]h diese nur auf die [X.]erei[X.]he des Abkommens beziehe, die in der Zuständigkeit der [X.] lägen. Zudem könne die vorläufige Anwendbarkeit dur[X.]h eine Vertragspartei jederzeit beendet werden (Art. 30.7 Abs. 3 [X.]).

[X.]ie Zusammenarbeit in [X.] (Kapitel 21 [X.]) und die [X.]estimmungen über einen bilateralen [X.]ialog und Zusammenarbeit (Kapitel 25 [X.]) verletzten das [X.]emokratieprinzip ebenfalls ni[X.]ht. Sie berührten ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeiten jeder Vertragspartei, ihre Regelungs-, Gesetzgebungs- und Politikgestaltungsaufgaben zu erfüllen (Art. 21.2 Abs. 4 [X.]). Zudem könne das mit dem [X.]ialog betraute Gremium keine re[X.]htsverbindli[X.]hen Ents[X.]heidungen treffen.

[X.]ie Einsetzung von Gremien im Rahmen von [X.]reihandelsabkommen/Assoziationsabkommen der [X.] mit [X.]rittst[X.]ten sei übli[X.]h. [X.]ies gelte insbesondere für Gremien, die in genau definierten [X.]ällen [X.]es[X.]hlüsse zur Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung bestimmter Teile des Abkommens fassen könnten, und sei im Primärre[X.]ht der [X.] angelegt. Eine [X.] Rü[X.]kanbindung der [X.]-Auss[X.]hüsse bestehe über Unterri[X.]htungspfli[X.]hten der [X.]undesregierung na[X.]h dem Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.]undesregierung und [X.]euts[X.]hem [X.]undestag in Angelegenheiten der [X.] ([X.]Z[X.][X.]G), die Mitwirkungsre[X.]hte des [X.]undestages na[X.]h Art. 23 [X.] und die [X.]eteiligung des [X.] na[X.]h Art. 218 Abs. 10 A[X.]V. [X.]er [X.]undestag werde na[X.]h Maßgabe der etablierten Me[X.]hanismen vorab umfassend über allfällige [X.]es[X.]hlussgegenstände in Gremien, die auf der Grundlage von [X.]reihandelsabkommen/Assoziationsabkommen eingeri[X.]htet worden seien, unterri[X.]htet. [X.]ies vers[X.]haffe ihm die Mögli[X.]hkeit, si[X.]h mit allen [X.]es[X.]hlussgegenständen zu befassen, vor [X.]es[X.]hlussfassung des jeweiligen Gremiums gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben (§ 8 [X.]Z[X.][X.]G) und dadur[X.]h seiner [X.]ntegrationsverantwortung na[X.]hzukommen.

[X.]indende [X.]es[X.]hlüsse des in [X.] vorgesehenen [X.] stünden unter dem Zustimmungsvorbehalt der Vertragsparteien. Art. 26.3 Abs. 2 [X.] sehe ausdrü[X.]kli[X.]h vor, dass die [X.]es[X.]hlüsse des [X.] für die Vertragsparteien nur vorbehaltli[X.]h der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abs[X.]hlusses etwaiger interner Verfahren bindend seien. Au[X.]h Art. 30.2 Abs. 2 Satz 2 [X.] stelle klar, dass [X.]es[X.]hlüsse des Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]husses von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren zum [X.]nkrafttreten der Änderung erforderli[X.]hen internen Anforderungen und Verfahren zu billigen seien. Sie träten erst an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag in [X.] (Art. 30.2 Abs. 2 Satz 3 [X.]). [X.]amit unterlägen au[X.]h diese [X.]es[X.]hlüsse - wie bei Art. 26.3 Abs. 2 [X.] - einem Zustimmungsvorbehalt der Vertragsparteien.

Soweit der Auss[X.]huss für [X.]ienstleistungen und [X.]nvestitionen dem Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]huss na[X.]h Art. 8.31 Abs. 3 [X.] die Annahme verbindli[X.]her Auslegungsents[X.]heidungen empfehlen könne, dürfe er dies na[X.]h Art. 8.44 Abs. 3 [X.] nur, wenn zuvor das Einvernehmen der Vertragsparteien hergestellt und deren interne Anforderungen und Verfahren erfüllt worden seien. [X.]amit sei si[X.]hergestellt, dass verbindli[X.]he Auslegungsents[X.]heidungen nur dann abgegeben werden könnten, wenn au[X.]h die [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland als Vertragspartei des Abkommens ihre verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Verfahren dur[X.]hgeführt habe.

Eine verfassungswidrige Eins[X.]hränkung [X.] Handlungsspielräume sei au[X.]h dur[X.]h die [X.]nvestitionss[X.]hutzbestimmungen des Kapitels 8 [X.] ni[X.]ht gegeben. [X.]ie dort niedergelegten Verpfli[X.]htungen der Vertragsparteien entsprä[X.]hen im Wesentli[X.]hen denjenigen, denen die Organe der [X.] beziehungsweise der [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland aufgrund unionsre[X.]htli[X.]her beziehungsweise verfassungsre[X.]htli[X.]her Vorgaben ohnehin unterlägen.

S[X.]hließli[X.]h sei den auf das [X.]emokratiegebot gestützten Einwänden gegen die Einri[X.]htung von [X.]-Auss[X.]hüssen entgegenzuhalten, dass das von den [X.]-Auss[X.]hüssen gesetzte Re[X.]ht ni[X.]ht unmittelbar anwendbar sei. [X.]as [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h fest, dass es ledigli[X.]h völkerre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htungen der Vertragsparteien enthalte (Art. 30.6 Abs. 1 [X.]). Jeder dieser Re[X.]htsakte müsse daher dur[X.]h [X.] oder nationale Verfahren umgesetzt werden.

bb) Au[X.]h die von den [X.]es[X.]hwerdeführern zu [X.]. bis [X.][X.] und der Antragstellerin zu [X.] erhobene Rüge einer Verletzung des Re[X.]htsst[X.]tsprinzips gehe fehl. [X.]er Autonomie des [X.]sre[X.]hts drohe dur[X.]h die [X.]nvestitionsgeri[X.]htsbarkeit keine Gefahr. Ohnehin sei unklar, inwiefern eine Verletzung des [X.]sre[X.]hts zuglei[X.]h gegen das Re[X.]htsst[X.]tsprinzip des Grundgesetzes verstoßen könne. [X.]er internationale Mens[X.]henre[X.]htss[X.]hutz werde ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. [X.]ur[X.]h die Verpfli[X.]htung in Art. 8.31 [X.], das Abkommen gemäß der [X.] auszulegen, werde si[X.]hergestellt, dass bei der Auslegung die beiden UN-Mens[X.]henre[X.]htspakte von 1966 und die [X.] zu bea[X.]hten seien. [X.]ie Geri[X.]hts- und Re[X.]htss[X.]hutzgarantien des Grundgesetzes (Art. 92, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 [X.]) würden ni[X.]ht verletzt. Art. 92 [X.] betreffe die innerst[X.]tli[X.]he [X.], s[X.]hließe aber die Mögli[X.]hkeit von internationalen Geri[X.]hten und S[X.]hiedsgeri[X.]hten neben den st[X.]tli[X.]hen Geri[X.]hten ni[X.]ht aus.

[X.][X.]) Eine Verletzung des Sozialst[X.]tsprinzips hätten die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] und die Antragstellerin zu [X.] ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar dargetan. Weder greife die Rüge einer unzurei[X.]henden Verankerung von Arbeits- und Sozialstandards in [X.], no[X.]h gefährde das Abkommen die [X.]ormulierung von sozial-ökologis[X.]hen Vergabekriterien.

[X.]) Gegen die [X.]estimmungen zu Umwelt und Vorsorgeprinzip in [X.] gebe es ebenfalls keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]edenken. [X.]ie von den [X.]es[X.]hwerdeführern zu [X.]. bis [X.][X.] und der Antragstellerin zu [X.] geäußerten [X.]edenken, wona[X.]h völkerre[X.]htli[X.]he Vorgaben generell zu einer Aushöhlung der [X.]emokratie und [X.] Gestaltungsre[X.]hte führten, verkennten den Grundsatz der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes. [X.]as Vorsorgeprinzip sei über Verweise auf [X.]estimmungen des Re[X.]hts der [X.] ([X.], Art. XX [X.]) sowie einen Verweis auf die [X.] über Handel und Entwi[X.]klung au[X.]h in ausrei[X.]hendem Maß aufgefangen und gewährleistet. [X.] gehe ni[X.]ht über bereits bestehende völkerre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htungen aus dem [X.] hinaus, an die die [X.] und [X.] unabhängig von dem Abkommen gebunden seien.

[X.]) [X.]ür eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] bestehe kein Anlass. [X.]ie Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V seien ni[X.]ht erfüllt, weil es an einer ents[X.]heidungserhebli[X.]hen [X.]rage zur Gültigkeit oder Auslegung des [X.]sre[X.]hts fehle. Unabhängig davon sei die ri[X.]htige Anwendung des [X.]sre[X.]hts im vorliegenden [X.]all derart offenk[X.]g, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibe. [X.]as in [X.] vereinbarte [X.]nvestitionsgeri[X.]ht sei mit den [X.]-Verträgen und dem in Art. 263 ff. A[X.]V vereinbarten Letztents[X.]heidungsmonopol des Geri[X.]htshofs der [X.] vereinbar, weil das [X.]-[X.]nvestitionsgeri[X.]ht ledigli[X.]h die im Abkommen völkerre[X.]htli[X.]h vereinbarten [X.]nvestitionss[X.]hutzstandards auslege und weder die Kompetenzen des Geri[X.]htshofs no[X.]h den Re[X.]htss[X.]hutz eins[X.]hränke.

2. Na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]euts[X.]hen [X.]undestages sind die [X.] der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] und der Antrag der Antragstellerin zu [X.] im [X.]verfahren ebenfalls unzulässig und unbegründet.

a) [X.]ie [X.] seien unzulässig, weil die Zustimmung des [X.] Vertreters zu den [X.]es[X.]hlüssen des Rates der [X.] zur Unterzei[X.]hnung, zum Abs[X.]hluss und zur vorläufigen Anwendung von [X.] bereits erfolgt und verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden sei, wie das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht in seinem [X.]es[X.]hluss vom 7. [X.]ezember 2016 ([X.]VerfGE 144, 1) festgestellt habe.

[X.]arüber hinaus drohe keine offensi[X.]htli[X.]he und für die Kompetenzverteilung zwis[X.]hen der [X.] und den Mitgliedst[X.]ten mit struktureller [X.]edeutung versehene Kompetenzübers[X.]hreitung dur[X.]h Organe der [X.]. [X.] sei ein gemis[X.]htes Abkommen. Au[X.]h sei seit dem Guta[X.]hten 2/15 des Geri[X.]htshofs der [X.] zum [X.]reihandelsabkommen mit [X.] für [X.]reihandelsverträge in der Art von [X.] geklärt, dass derartige Abkommen gemis[X.]hte Verträge seien, die der Zustimmung dur[X.]h die Mitgliedst[X.]ten bedürften. [X.]ass die Verfassungsidentität der Mitgliedst[X.]ten dadur[X.]h verletzt oder gefährdet werde, sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, weil sämtli[X.]he weiteren S[X.]hritte die Ratifikation oder Zustimmung aller Mitgliedst[X.]ten voraussetzten.

[X.]er Antrag im [X.]verfahren sei ebenfalls unzulässig. [X.]ass Re[X.]hte oder Zuständigkeiten des [X.]undestages dur[X.]h die Antragsgegnerin verletzt oder unmittelbar gefährdet würden, sei ni[X.]ht zu erwarten.

b) [X.]ie [X.] und der Antrag im [X.]verfahren seien au[X.]h unbegründet.

[X.]) Soweit die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] und die Antragstellerin zu [X.] geltend ma[X.]hten, [X.] führe zu einer unzulässigen Entleerung der [X.] Substanz des [X.]undestages, weil von der [X.] beziehungsweise den [X.]-Einri[X.]htungen Hoheitsbefugnisse ohne Einhaltung der eins[X.]hlägigen Voraussetzungen ausgeübt würden, treffe dies ni[X.]ht zu. Mit [X.]li[X.]k auf die [X.]arlegungen des Geri[X.]htshofs der [X.] im Guta[X.]hten 2/15 vom 16. Mai 2017 (vgl. Rn. 129) und das Urteil des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts vom 13. Oktober 2016 (vgl. Rn. 121) sei es zwar ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass die Auslegung der Kompetenzregelungen des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] dur[X.]h den Geri[X.]htshof von der Auslegung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts in den [X.]erei[X.]hen der Seeverkehrs- und der Arbeitss[X.]hutzregelungen sowie der gegenseitigen Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen, der Zuordnung zu den geteilten oder auss[X.]hließli[X.]hen Zuständigkeiten sowie der Qualifikation der [X.] voneinander abwi[X.]hen. [X.]ie [X.]nterpretation der [X.]skompetenzordnung dur[X.]h den Geri[X.]htshof berühre indes in keinem dieser [X.]erei[X.]he die [X.] oder den [X.] [X.]dentitätskern der Verfassung und es sei daher au[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, wenn sie dem weiteren Ratifikationsverfahren zugrunde gelegt würde.

Soweit die Re[X.]htsauffassungen von [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht und Geri[X.]htshof der [X.] au[X.]h insofern voneinander abwi[X.]hen, als Letzterer in seinem Guta[X.]hten 2/15 die [X.]estimmungen im [X.]reihandelsabkommen zwis[X.]hen der [X.] und [X.] zu [X.], zu institutionellen Vorgaben über [X.]nformationsaustaus[X.]h, Notifikation, Überprüfung, Zusammenarbeit, Vermittlungen und bes[X.]hließende Auss[X.]hüsse, zur [X.]eilegung von Streitigkeiten zwis[X.]hen [X.]nvestoren und [X.] sowie zur [X.]eilegung von Streitigkeiten zwis[X.]hen den Vertragsparteien dem [X.]erei[X.]h der geteilten Zuständigkeit zugeordnet habe, bleibe diese [X.]ifferenz verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, weil si[X.]h die [X.]nterpretationen von [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht und Geri[X.]htshof im Ergebnis ni[X.]ht unters[X.]hieden. Au[X.]h der Geri[X.]htshof der [X.] gehe in seinem Guta[X.]hten 2/15 davon aus, dass [X.] im [X.]erei[X.]h der geteilten Kompetenzen die Mitwirkung der Mitgliedst[X.]ten voraussetzen. [X.]m Übrigen sei eine Tendenz zur wirksamen Kompetenzauslegung im Sinne der implied powers-[X.]oktrin grundsätzli[X.]h hinzunehmen und au[X.]h unter [X.] Gesi[X.]htspunkten zulässig (unter Verweis auf [X.]VerfGE 123, 267 <351>).

Soweit die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] und die Antragstellerin zu [X.] eine unzulässige Entleerung der [X.] Substanz des [X.]undestages befür[X.]hteten, weil dur[X.]h [X.] Hoheitsbefugnisse auf die [X.] beziehungsweise die [X.]-Einri[X.]htungen übertragen würden, die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]undestages unzulässig einges[X.]hränkt und die [X.]ntegrationsverantwortung der [X.] St[X.]tsorgane bes[X.]hränkt werde, treffe dies ni[X.]ht zu. [X.] komme weder re[X.]htli[X.]h no[X.]h faktis[X.]h eine [X.]ur[X.]hgriffswirkung in den innerst[X.]tli[X.]hen [X.]erei[X.]h zu. Au[X.]h das notwendige Zustimmungsgesetz des [X.]undestages begründe keine unmittelbare innerst[X.]tli[X.]he Wirkung des Abkommens.

[X.]ie verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die [X.] Legitimation von [X.] seien au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der in die Kompetenz der [X.] fallenden [X.]erei[X.]he gewahrt. [X.]ie nötige [X.] Legitimation beruhe auf der bereits erfolgten Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die [X.] in den Zustimmungsgesetzen zu dem [X.] [X.] und dem [X.] Arbeitsweise der [X.] sowie auf der fortwirkenden und begleitenden Wahrnehmung der [X.]ntegrationsverantwortung der [X.] St[X.]tsorgane und insbesondere des [X.]undestages. [X.]ie Erri[X.]htung der [X.]-Auss[X.]hüsse sei dur[X.]h das Zustimmungsgesetz hinrei[X.]hend legitimiert, insbesondere weil ihren [X.]es[X.]hlüssen keine [X.]ur[X.]hgriffswirkung oder für die Struktur des Haushalts relevanten Wirkungen zukämen. Hinzu komme die [X.] Legitimation der Auss[X.]husstätigkeiten dur[X.]h die Wahrnehmung der [X.]ntegrationsverantwortung der [X.] St[X.]tsorgane, die auf der Grundlage der entspre[X.]henden Regelungen au[X.]h na[X.]h dem Abs[X.]hluss des Abkommens eine Rü[X.]kkopplung der Vertragspraxis an den [X.]undestag si[X.]herstelle.

[X.]ie vom [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht in seinem im einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutz ergangenen Urteil vom 13. Oktober 2016 formulierten [X.]edenken erwiesen si[X.]h spätestens seit der gemeinsamen Erklärung von Rat und Mitgliedst[X.]ten - na[X.]h der die Position der [X.] im Gemeinsamen Auss[X.]huss zwis[X.]hen dieser und den Mitgliedst[X.]ten einvernehmli[X.]h festgelegt werde, sofern der [X.]es[X.]hlussgegenstand in die Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten falle - und seit dem Guta[X.]hten 2/15 des Geri[X.]htshofs der [X.] als ni[X.]ht beziehungsweise ni[X.]ht mehr begründet.

bb) Soweit die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] und die Antragstellerin zu [X.] die Ansi[X.]ht verträten, [X.] sei mit dem grundgesetzli[X.]h garantierten Re[X.]htsst[X.]tsprinzip unvereinbar, gingen sie fehl. Au[X.]h die Autonomie des [X.]sre[X.]hts werde weder beeinträ[X.]htigt, no[X.]h sei sie über das grundgesetzli[X.]he Re[X.]htsst[X.]tsprinzip abgesi[X.]hert. [X.]as re[X.]htsst[X.]tli[X.]he Gebot materiellen Mens[X.]henre[X.]hts- und Grundre[X.]htss[X.]hutzes sei dur[X.]h mehrfa[X.]he Verweise auf die eins[X.]hlägigen UN-Mens[X.]henre[X.]htskonventionen in [X.] ausrei[X.]hend gewahrt.

[X.][X.]) S[X.]hließli[X.]h seien au[X.]h die von den [X.]es[X.]hwerdeführern zu [X.]. bis [X.][X.] und der Antragstellerin zu [X.] im Hinbli[X.]k auf die Umweltpolitik und das Vorsorgeprinzip geäußerten [X.]edenken verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht haltbar.

[X.]) [X.]ür eine Aussetzung des Verfahrens und ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen gemäß Art. 267 A[X.]V bestehe kein Anlass.

3. [X.]ie [X.]undestagsfraktion [X.]ÜN[X.]N[X.]S 90/[X.][X.]E GRÜNEN hat ergänzend zur Stellungnahme des [X.]euts[X.]hen [X.]undestages eine eigene Stellungnahme abgegeben.

Anders als der [X.] des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts habe der Geri[X.]htshof der [X.] in seinem Guta[X.]hten 2/15 sowohl die Vors[X.]hriften zum internationalen Seeverkehr als au[X.]h zum Arbeitss[X.]hutz als Teil der auss[X.]hließli[X.]hen Kompetenz der [X.] angesehen. Eine sol[X.]he auss[X.]hließli[X.]he Kompetenz habe er zudem bezügli[X.]h ausländis[X.]her [X.]irektinvestitionen angenommen, während er [X.] und die [X.]nvestor-St[X.]t-Streitbeilegung dem [X.]erei[X.]h der geteilten Zuständigkeit zugeordnet habe. [X.]ür die vorliegenden Verfahren komme es darauf jedo[X.]h ni[X.]ht an, weil es bei einem gemis[X.]hten [X.] ni[X.]ht zu einer Übers[X.]hreitung der Kompetenzen der [X.] zulasten der Mitgliedst[X.]ten kommen könne.

Unabhängig davon könne eine Verletzung der Art. 20 und Art. 38 [X.] vorliegen, wenn [X.] Gesetzgebungskompetenzen des [X.]undestages eins[X.]hränke oder Vertragsänderungen ohne seine [X.]eteiligung na[X.]h Art. 59 Abs. 2 [X.] mögli[X.]h ma[X.]he. [X.]er übergeordnete [X.]-Auss[X.]huss bedürfe angesi[X.]hts der potentiellen Rei[X.]hweite seiner Ents[X.]heidungen einer besonderen [X.] Legitimation. [X.]eren genaue Ausgestaltung hänge jedo[X.]h davon ab, wie die Vors[X.]hriften zur Zusammensetzung und zu den [X.]efugnissen des [X.], insbesondere Art. 26.1 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 30.2 [X.], konkret auszulegen seien.

[X.]as dur[X.]h [X.] erri[X.]htete System des S[X.]hutzes ausländis[X.]her [X.]nvestitionen könne zudem zu einer verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu re[X.]htfertigenden [X.]nländerdiskriminierung führen.

Au[X.]h sei das in [X.] verwirkli[X.]hte System der [X.]nvestitionss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit wegen der unvollständigen Unabhängigkeit der Mitglieder des [X.]nvestitionsgeri[X.]htssystems, der unklaren Zuständigkeiten der einzelnen [X.]ivisionen und der [X.]efugnis, den St[X.]t zu hohen S[X.]hadensersatzleistungen zu verurteilen, re[X.]htsst[X.]tli[X.]h bedenkli[X.]h. Ein Verfassungsverstoß folge daraus jedo[X.]h ni[X.]ht unbedingt. Anders lägen die [X.]inge nur mit [X.]li[X.]k auf den mangelnden Einfluss der [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland auf die [X.]estellung der [X.] dur[X.]h den Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]huss.

[X.]a eine abs[X.]hließende verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]ewertung nur na[X.]h Auslegung des [X.] dur[X.]h den Geri[X.]htshof der [X.] mögli[X.]h sei, werde angeregt, diesem die relevanten Auslegungsfragen gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V vorzulegen.

1. Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 hat der [X.] in den vorliegenden Verfassungsbes[X.]hwerde- und [X.]verfahren Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die darauf gezielt haben, dem [X.] Vertreter im [X.] [X.] die Zustimmung zu [X.]es[X.]hlüssen zur Unterzei[X.]hnung, zur vorläufigen Anwendung und zum Abs[X.]hluss von [X.] zu untersagen, na[X.]h Maßgabe der Gründe abgelehnt (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <66>).

Soweit si[X.]h die Anträge gegen die Unterzei[X.]hnung und den Abs[X.]hluss von [X.] geri[X.]htet haben, hat er ihnen den Erfolg versagt, weil weder die Unterzei[X.]hnung no[X.]h der erst na[X.]h [X.]efassung des [X.] und Ratifizierung dur[X.]h die Mitgliedst[X.]ten anstehende Abs[X.]hluss von [X.] im Zeitpunkt der Ents[X.]heidung unmittelbare Re[X.]htswirkungen für die Antragsteller zeitigten (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <89 Rn. 42, 101 Rn. 73>).

Soweit si[X.]h die Anträge gegen die Zustimmung des [X.] Vertreters im Rat gegen die vorläufige Anwendung geri[X.]htet haben, hat der [X.] den Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer [X.]olgenabwägung abgelehnt. [X.]ie Na[X.]hteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung ni[X.]ht erlassen werde, si[X.]h die Mitwirkung der [X.]undesregierung an der [X.]es[X.]hlussfassung des Rates später aber als unzulässig erweise, wögen weniger s[X.]hwer als die Na[X.]hteile, die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung bei späterer Erfolglosigkeit der Hauptsa[X.]he verbunden seien.

a) Zwar hat es der [X.] für mögli[X.]h gehalten, dass si[X.]h der [X.]es[X.]hluss des Rates über die vorläufige Anwendung von [X.] als [X.] erweist und dass die Mitwirkung der [X.]undesregierung an diesem [X.]es[X.]hluss die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] in ihrem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt. Er hat ausgeführt, der [X.] dürfte es unter anderem an einer Vertragss[X.]hlusskompetenz für [X.], den [X.]nvestitionss[X.]hutz, den internationalen Seeverkehr, die gegenseitige Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen und den Arbeitss[X.]hutz fehlen (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <93 ff. Rn. 51 ff.>). Ni[X.]ht auszus[X.]hließen sei darüber hinaus, dass si[X.]h der [X.]es[X.]hluss des Rates au[X.]h insoweit als [X.] darstellen könne, als mit dem Abkommen Hoheitsre[X.]hte auf das Geri[X.]hts- und das [X.] [X.] werden sollten (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <95 Rn. 58>).

Au[X.]h eine [X.]erührung der dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten Verfassungsidentität hat der [X.] für ni[X.]ht völlig ausges[X.]hlossen gehalten, weil die Ausgestaltung des [X.]s in [X.] die Grundsätze des [X.]emokratieprinzips, die Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes sind, verletzen könne (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <95 ff. Rn. 59 ff.>).

b) [X.]as Risiko der ges[X.]hilderten Na[X.]hteile für die S[X.]hutzgüter des Art. 38 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] lasse si[X.]h jedo[X.]h dur[X.]h unters[X.]hiedli[X.]he Vorkehrungen praktis[X.]h auss[X.]hließen, so dass ein s[X.]hwerer Na[X.]hteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 [X.]Verf[X.] im Ergebnis abgewendet werden könne. [X.]em Risiko eines [X.]s könne dadur[X.]h begegnet werden, dass die ni[X.]ht in die auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit der [X.] fallenden [X.]erei[X.]he von [X.] von der vorläufigen Anwendung ausgenommen würden (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <98 ff. Rn. 67 ff.>). Einer etwaigen [X.]erührung der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 [X.]) dur[X.]h Kompetenzausstattung und Verfahren des [X.]s könne - jedenfalls im Rahmen der vorläufigen Anwendung - zum [X.]eispiel dur[X.]h eine interinstitutionelle Vereinbarung, na[X.]h der [X.]es[X.]hlüsse gemäß Art. 30.2 Abs. 2 [X.] nur aufgrund eines einstimmig angenommenen gemeinsamen Standpunktes na[X.]h Art. 218 Abs. 9 A[X.]V gefasst werden, oder andere Vorkehrungen begegnet werden (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <100 Rn. 71>). Zudem müsse si[X.]hergestellt werden, dass [X.]euts[X.]hland die vorläufige Anwendung von [X.] au[X.]h einseitig beenden könne, wenn die [X.]undesregierung die von ihr angekündigten Handlungsoptionen zur Vermeidung eines mögli[X.]hen [X.]s oder einer Verletzung der Verfassungsidentität ni[X.]ht realisieren könne (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <100 f. Rn. 72>).

2. Mit [X.]es[X.]hluss vom 7. [X.]ezember 2016 hat der [X.] in den Verfahren 2 [X.]vR 1444/16, 2 [X.]vR 1482/16, 2 [X.]vR 1823/16 und 2 [X.]vE 3/16 erneute Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (vgl. [X.]VerfGE 144, 1 <2>), mit denen die Antragsteller errei[X.]hen wollten, dass die na[X.]h ihrer Auffassung ni[X.]ht bea[X.]hteten Maßgaben aus dem Urteil vom 13. Oktober 2016 eingehalten werden. [X.]er [X.] hat festgestellt, die [X.]undesregierung habe die im Urteil vom 13. Oktober 2016 formulierten Maßgaben vor ihrer Zustimmung zu den [X.]es[X.]hlüssen über die Unterzei[X.]hnung und die vorläufige Anwendung von [X.] umgesetzt (vgl. [X.]VerfGE 144, 1 <12 Rn. 21>). [X.]nsbesondere habe sie keiner vorläufigen Anwendung des Abkommens in [X.]ezug auf im Urteil vom 13. Oktober 2016 aufgeführte Sa[X.]hmaterien zugestimmt. Eine etwaige [X.]erührung der Verfassungsidentität dur[X.]h Kompetenzausstattung und Verfahren des [X.]s sei ebenfalls ni[X.]ht zu befür[X.]hten, da die Erklärung [X.] des Rates und der Mitgliedst[X.]ten dahingehend auszulegen sei, dass bei einer etwaigen [X.]es[X.]hlussfassung des [X.] im Rahmen der vorläufigen Anwendung des Abkommens alle mitgliedst[X.]tli[X.]hen [X.]elange berü[X.]ksi[X.]htigt würden (vgl. [X.]VerfGE 144, 1 <16 f. Rn. 30>). S[X.]hließli[X.]h hätten [X.]euts[X.]hland und [X.] in der Erklärung Nr. 21 festgestellt, dass sie als Vertragsparteien von [X.] ihre Re[X.]hte aufgrund Art. 30.7 Abs. 3 [X.]u[X.]hstabe [X.] [X.] ausüben könnten, so dass das Re[X.]ht zur einseitigen [X.]eendigung der vorläufigen Anwendung gewährleistet sei (vgl. [X.]VerfGE 144, 1 <17 Rn. 31 f.>).

3. Na[X.]h den Ents[X.]heidungen des [X.]s hat der Geri[X.]htshof der [X.] zwei Guta[X.]hten erstattet:

a) [X.]n seinem Guta[X.]hten 2/15 vom 16. Mai 2017 zum [X.]reihandelsabkommen zwis[X.]hen der [X.] und der Republik [X.] (vgl. [X.], Guta[X.]hten 2/15 vom 16. Mai 2017, [X.]reihandelsabkommen zwis[X.]hen der [X.] und der Republik [X.], [X.]:[X.]:2017:376) hat der Geri[X.]htshof auf Antrag der [X.] festgestellt, dass die [X.] in allen von dem geplanten Abkommen erfassten [X.]erei[X.]hen die auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit besitze; ausgenommen seien ledigli[X.]h andere [X.]nvestitionen als [X.]irektinvestitionen und die [X.]eilegung von Streitigkeiten zwis[X.]hen [X.]nvestor und St[X.]t mit den Mitgliedst[X.]ten als [X.]eklagten. [X.]iese [X.]erei[X.]he fielen in die geteilte Zuständigkeit von Europäis[X.]her [X.] und Mitgliedst[X.]ten mit der [X.]olge, dass das [X.]S[X.]TA in seiner ursprüngli[X.]h vorgesehenen [X.]orm von der [X.] und den Mitgliedst[X.]ten nur gemeinsam ges[X.]hlossen werden könne.

b) [X.]n seinem Guta[X.]hten 1/17 vom 30. April 2019 zum [X.]nvestitionss[X.]hutz in [X.] (vgl. [X.], Guta[X.]hten 1/17 vom 30. April 2019, Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommen zwis[X.]hen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits, [X.]:[X.]:2019:341) hat er auf Antrag des Königrei[X.]hs [X.]elgien festgestellt, dass Kapitel 8 Abs[X.]hnitt [X.] des [X.] mit dem Primärre[X.]ht der [X.] vereinbar sei.

[X.]ie [X.] der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] ([X.].) und der Antrag der Antragstellerin zu [X.] im [X.]verfahren ([X.][X.].) sind teilweise zulässig.

[X.]ie [X.] sind bei verständiger Auslegung der gestellten Anträge (1.) zulässig, soweit sie si[X.]h gegen die Mitwirkung des [X.] Vertreters am [X.]es[X.]hluss des Rates der [X.] über die vorläufige Anwendung von [X.] ri[X.]hten (2.). [X.]m Übrigen sind die [X.] unzulässig (3.).

1. [X.]ei verständiger Würdigung wenden si[X.]h die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] gegen die Zustimmung der [X.]undesregierung zu dem von der [X.] vorges[X.]hlagenen [X.]es[X.]hluss des Rates der [X.] über die Unterzei[X.]hnung - im Namen der [X.] - des umfassenden Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommens zwis[X.]hen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits ([X.]es[X.]hluss <[X.]> 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzei[X.]hnung - im Namen der [X.] - des umfassenden Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommens <[X.]> zwis[X.]hen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits, [X.] vom 14. Januar 2017, [X.] f.) und zu dem [X.]es[X.]hluss des Rates über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommens zwis[X.]hen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits ([X.]es[X.]hluss <[X.]> 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommens <[X.]> zwis[X.]hen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits, [X.] vom 14. Januar 2017, [X.]080 f.). [X.]iese [X.]es[X.]hlüsse wurden mit Zustimmung der [X.]undesregierung vom selben Tage am 28. Oktober 2016 gefasst.

[X.]erner wenden si[X.]h die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] gegen den [X.]es[X.]hluss des Rates über den Abs[X.]hluss des umfassenden Wirts[X.]hafts- und Handelsabkommens zwis[X.]hen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits ([X.]> 443 final vom 5. Juli 2016). [X.]iese [X.]es[X.]hlussfassung ist no[X.]h ni[X.]ht erfolgt.

[X.]ie [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.]. wenden si[X.]h zudem gegen ein (mögli[X.]hes künftiges) Zustimmungsgesetz des [X.]undestages zu [X.].

2. [X.]ie [X.] sind zulässig, soweit sie si[X.]h gegen die Zustimmung des [X.] Vertreters zum [X.]es[X.]hluss des Rates der [X.] über die vorläufige Anwendung von [X.] ri[X.]hten.Es handelt si[X.]h insoweit um einen taugli[X.]hen [X.]es[X.]hwerdegegenstand (a). [X.]ie [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] sind [X.] (b). [X.]ie [X.]es[X.]hwerdefrist ist eingehalten ([X.]), das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis ist ni[X.]ht entfallen (d).

a) [X.]ie Zustimmung des [X.] Vertreters zu dem [X.]es[X.]hluss des Rates der [X.] über die vorläufige Anwendung von [X.] vom 28. Oktober 2016 ist ein taugli[X.]her [X.]es[X.]hwerdegegenstand. Es handelt si[X.]h dabei um einen Akt [X.] öffentli[X.]her Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.]Verf[X.] (vgl. [X.]VerfGE 151, 202 <279 f. Rn. 100 ff.>).

[X.]ie Mitwirkung der [X.]undesregierung an der [X.]es[X.]hlussfassung im [X.] [X.] ist ein der [X.] St[X.]tsgewalt zure[X.]henbarer Mitwirkungsakt an dem in Rede stehenden [X.]es[X.]hluss des Rates über die vorläufige Anwendung von [X.]. Au[X.]h wenn die [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland die vorläufige Anwendung na[X.]h Art. 30.7 Abs. 3 [X.]u[X.]hstabe [X.] [X.] beenden könnte (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <100 f. Rn. 72>; 144, 1 <17 Rn. 31 f.>), werden mit diesem [X.]es[X.]hluss völkerre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htungen der [X.] und damit mittelbar au[X.]h der [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland begründet.

Soweit es si[X.]h bei diesem [X.]es[X.]hluss um eine das [X.]ntegrationsprogramm der [X.] übers[X.]hreitende oder die Verfassungsidentität des Grundgesetzes berührende Maßnahme handeln sollte, ist die Verfassungsbes[X.]hwerde gegen die Mitwirkung des [X.] Vertreters im Rat die einzige Mögli[X.]hkeit, mit der [X.]ürgerinnen und [X.]ürger vor dem [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht ihr Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf [X.] Selbstbestimmung geltend ma[X.]hen können. Na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung haben die Träger der [X.]ntegrationsverantwortung si[X.]herzustellen, dass Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.] eins[X.]hließli[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs das [X.]ntegrationsprogramm ni[X.]ht in offensi[X.]htli[X.]her und strukturell bedeutsamer Weise übers[X.]hreiten und dadur[X.]h gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und Art. 79 Abs. 3 [X.] verstoßen oder die dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützte Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren. [X.]nsoweit unterliegt ihr Handeln verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Kontrolle (vgl. [X.]VerfGE 142, 123 <204 f. Rn. 157>).

b) [X.]ie [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] sind [X.], soweit sie eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] rügen. [X.]hr Vortrag lässt es jedenfalls als mögli[X.]h ers[X.]heinen, dass sie dur[X.]h die Zustimmung des [X.] Vertreters zur vorläufigen Anwendung von [X.] in ihrem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt werden, weil si[X.]h die in Rede stehenden Regelungen als [X.] darstellen beziehungsweise die Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren könnten, § 90 Abs. 1 [X.]Verf[X.] ([X.]). An der [X.]es[X.]hwerdebefugnis fehlt es dagegen, soweit sie eine Verletzung des Re[X.]htsst[X.]tsprinzips (Art. 20 Abs. 3 [X.]), die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.]. eine Verletzung des S[X.]hutzes der natürli[X.]hen Lebensgrundlagen na[X.]h Art. 20a [X.], die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.]. und [X.][X.][X.]. eine Verletzung des Sozialst[X.]tsprinzips (Art. 20 Abs. 1 [X.]) und des Kernberei[X.]hs kommunaler Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 [X.]) sowie die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.][X.]. eine Re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]hkeit der vorläufigen Anwendung rügen (bb).

[X.]) [X.]ie [X.]es[X.]hwerdeführer legen hinrei[X.]hend substantiiert dar, dass sie dur[X.]h die Zustimmung des [X.] Vertreters zur vorläufigen Anwendung von [X.] in ihrem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] (1) selbst (2), gegenwärtig (3) und unmittelbar (4) verletzt werden.

(1) Als grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht gewährleistet das dur[X.]h Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ges[X.]hützte Wahlre[X.]ht zum [X.]euts[X.]hen [X.]undestag die politis[X.]he Selbstbestimmung der [X.]ürgerinnen und [X.]ürger und garantiert ihnen eine freie und glei[X.]he Teilhabe an der Legitimation der in [X.]euts[X.]hland ausgeübten St[X.]tsgewalt (vgl. [X.]VerfGE 123, 267 <340>; 132, 195 <238 Rn. 104>; 135, 317 <399 Rn. 159>; 142, 123 <173 Rn. 81, 190 Rn. 126>; 146, 216 <249 f. Rn. 46>; 151, 202 <274 f. Rn. 91>). [X.]as Wahlre[X.]ht ers[X.]höpft si[X.]h ni[X.]ht in einer formalen Legitimation der ([X.]undes-)St[X.]tsgewalt, sondern vermittelt dem Einzelnen einen Anspru[X.]h darauf, mit seiner Wahlents[X.]heidung Einfluss auf die politis[X.]he Willensbildung nehmen und etwas bewirken zu können (vgl. [X.]VerfGE 151, 202 <274 f. Rn. 91>). Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährt dagegen keinen Anspru[X.]h auf eine über die Si[X.]herung des dur[X.]h Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützten Anspru[X.]hs auf [X.] Selbstbestimmung hinausgehende Re[X.]htmäßigkeitskontrolle [X.] Mehrheitsents[X.]heidungen (vgl. [X.]VerfGE 129, 124 <168>; 134, 366 <396 f. Rn. 52>; 142, 123 <190 Rn. 126>; 151, 202 <286 Rn. 118>; 154, 17 <85 f. Rn. 100>).

[X.]m Anwendungsberei[X.]h von Art. 23 [X.] s[X.]hützt er [X.]ürgerinnen und [X.]ürger davor, dass die dur[X.]h die Wahl bewirkte Legitimation der St[X.]tsgewalt und die Einflussnahme auf deren Ausübung dur[X.]h die Verlagerung von Aufgaben und [X.]efugnissen des [X.]euts[X.]hen [X.]undestages auf [X.] so entleert wird, dass das [X.]emokratieprinzip verletzt wird (vgl. [X.]VerfGE 89, 155 <172>; 123, 267 <330>; 134, 366 <396 Rn. 51>; 142, 123 <173 f. Rn. 81>; 146, 216 <249 Rn. 45>; 151, 202 <274 f. Rn. 91>; 153, 74 <152 Rn. 136>).

Zur Si[X.]herung ihrer [X.] Einflussmögli[X.]hkeit im Prozess der [X.] [X.]ntegration vermittelt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] den [X.]ürgerinnen und [X.]ürgern grundsätzli[X.]h ni[X.]ht allein ein Re[X.]ht darauf, dass eine Verlagerung von Hoheitsre[X.]hten nur in den dafür vorgesehenen [X.]ormen von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 [X.] erfolgt (vgl. [X.]VerfGE 134, 366 <397 Rn. 53>; 142, 123 <193 Rn. 134>; 146, 216 <251 Rn. 50>; 151, 202 <297 f. Rn. 144>; 153, 74 <134 Rn. 98>). [X.]arüber hinaus gewährt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] den Wahlbere[X.]htigten gegenüber [X.]undesregierung, [X.]undestag und gegebenenfalls dem [X.]undesrat einen Anspru[X.]h darauf, dass diese in Wahrnehmung ihrer [X.]ntegrationsverantwortung über die Einhaltung des [X.]ntegrationsprogramms dur[X.]h Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.] wa[X.]hen, am Zustandekommen und an der Umsetzung von Maßnahmen, die die Grenzen des [X.]ntegrationsprogramms übers[X.]hreiten, ni[X.]ht mitwirken und bei offensi[X.]htli[X.]hen und strukturell bedeutsamen Kompetenzübers[X.]hreitungen aktiv auf seine [X.]efolgung und die [X.]ea[X.]htung seiner Grenzen hinwirken (vgl. [X.]VerfGE 151, 202 <296 Rn. 140>; 153, 74 <133 Rn. 96>). Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.] gewährt daher au[X.]h S[X.]hutz vor hinrei[X.]hend qualifizierten Kompetenzübers[X.]hreitungen der Organe, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.]. [X.]ies prüft das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht im Rahmen der [X.] (vgl. zur [X.] [X.]VerfGE 142, 123 <174 f. Rn. 83, 198 ff. Rn. 143 ff.>; 151, 202 <296 ff. Rn. 140 ff.>; 153, 74 <133 Rn. 96, 152 Rn. 136>; 154, 17 <90 Rn. 110>).

[X.]er [X.] Gehalt des Wahlre[X.]hts kann ferner dadur[X.]h verletzt werden, dass die Re[X.]hte des [X.]euts[X.]hen [X.]undestages wesentli[X.]h ges[X.]hmälert werden und damit dessen Gestaltungsma[X.]ht beeinträ[X.]htigt wird (vgl. [X.]VerfGE 123, 267 <341>; 142, 123 <190 Rn. 125>; 154, 17 <87 Rn. 103>). Vor dem Hintergrund des über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] als subjektives öffentli[X.]hes Re[X.]ht rügefähig gema[X.]hten [X.]emokratieprinzips kann es zudem, wenn Hoheitsre[X.]hte auf die [X.] übertragen werden, ni[X.]ht ohne [X.]edeutung sein, ob die auf [X.] ausgeübte Hoheitsgewalt demokratis[X.]h legitimiert ist. [X.]a die [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur an einer [X.] mitwirken darf, die [X.] Grundsätzen verpfli[X.]htet ist, muss gerade au[X.]h ein legitimatoris[X.]her Zusammenhang zwis[X.]hen den Wahlbere[X.]htigten und der [X.] Hoheitsgewalt bestehen, auf den der [X.]ürger na[X.]h der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Konzeption in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] einen Anspru[X.]h hat. [X.]ie Wahlbere[X.]htigten können deshalb au[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h relevante [X.]efizite der [X.] Legitimation der [X.] rügen (vgl. [X.]VerfGE 123, 267 <331>).

[X.]er [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. rügt eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.], die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.]. eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1, Art. 20, Art. 20a in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.]. [X.]ie [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.][X.]. ziehen, ebenso wie die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.], Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20, Art. 23 und Art. 79 Abs. 3 [X.] heran. [X.]iese [X.] sind mit [X.]li[X.]k auf den in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verankerten und von Art. 79 Abs. 3 [X.] umfassten Anspru[X.]h des [X.]ürgers auf [X.] Selbstbestimmung (vgl. [X.]VerfGE 89, 155 <187>; 123, 267 <340>; 129, 124 <169, 177>; 132, 195 <238 Rn. 104>; 135, 317 <386 Rn. 125>; 142, 123 <190 Rn. 126>; 146, 216 <249 f. Rn. 46>; 151, 202 <286 Rn. 118>; 153, 74 <153 Rn. 138>; 154, 17 <86 Rn. 101>) hinrei[X.]hend substantiiert. Sie setzen si[X.]h unter [X.]ezugnahme auf die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäben und deren [X.]edeutung für den vorliegenden [X.]all auseinander und erfüllen dadur[X.]h au[X.]h die besonderen Anforderungen an die Zulässigkeit einer [X.] (vgl. dazu [X.]VerfGE 142, 123 <174 f. Rn. 83>; 151, 202 <274 ff. Rn. 90 ff.>; 154, 17 <82 Rn. 90>).

(2) [X.]ie [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] sind dur[X.]h die Zustimmung des [X.] Vertreters in diesem Re[X.]ht selbst betroffen, weil sie na[X.]hvollziehbar geltend ma[X.]hen, dur[X.]h die vorläufige Anwendung von [X.] angesi[X.]hts der damit verbundenen Risiken für die Einhaltung des [X.]ntegrationsprogramms und die Wahrung der Verfassungsidentität in ihrem Re[X.]ht auf [X.] Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] als wahlbere[X.]htigte [X.]ürgerinnen und [X.]ürger mögli[X.]herweise verletzt zu sein.

(3) [X.]ie [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] sind von den [X.]olgen des angegriffenen Mitwirkungsakts gegenwärtig betroffen. [X.]ie streitgegenständli[X.]he Zustimmung ist am 28. Oktober 2016 erfolgt, der entspre[X.]hende [X.]es[X.]hluss des Rates am selben Tag gefasst worden und unverändert in [X.]. Seit dem 21. September 2017 wird [X.] vorläufig angewandt (vgl. A[X.]l [X.] Nr. L 238 vom 16. September 2017, [X.]; Pressemitteilung der [X.] vom 20. September 2017, [X.]/17/3121).

(4) Zudem sind sie als wahlbere[X.]htigte [X.] St[X.]tsangehörige von der Zustimmung des [X.] Vertreters im Rat zu einer Maßnahme von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.], die si[X.]h mögli[X.]herweise als [X.] oder [X.]dentitätsverletzung darstellt, unmittelbar in ihrem Re[X.]ht auf [X.] Selbstbestimmung betroffen. Eines [X.] bedarf es ni[X.]ht, ebenso wenig einer Vorklärung dur[X.]h [X.]a[X.]hgeri[X.]hte.

bb) Soweit die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] eine Verletzung des Re[X.]htsst[X.]tsprinzips (Art. 20 Abs. 3 [X.]), die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.]. eine Verletzung des S[X.]hutzes der natürli[X.]hen Lebensgrundlagen na[X.]h Art. 20a [X.], die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.]. und [X.][X.][X.]. eine Verletzung des Sozialst[X.]tsprinzips (Art. 20 Abs. 1 [X.]) und des Kernberei[X.]hs kommunaler Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 [X.]) sowie die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.][X.]. eine Re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]hkeit der vorläufigen Anwendung rügen, sind sie ni[X.]ht [X.], da sie den notwendigen Zusammenhang zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar rügefähigen [X.]emokratieprinzip ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert aufgezeigt haben (vgl. zu dieser Voraussetzung [X.]VerfGE 123, 267 <332 f.>; vgl. au[X.]h [X.]VerfGE 3, 58 <74>; 89, 155 <179>; 153, 74 <139 Rn. 107>; [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss des Zweiten [X.]s vom 29. April 2021 - 2 [X.]vR 1651/15 u.a. -, Rn. 88).

[X.]) [X.]ie [X.]es[X.]hwerdefrist des § 93 [X.]Verf[X.] ist gewahrt. [X.]ie [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] haben si[X.]h im Wege des vorbeugenden Re[X.]htss[X.]hutzes gegen die Mitwirkung des [X.] Vertreters an dem [X.]es[X.]hluss des Rates der [X.] über die vorläufige Anwendung von [X.] vom 28. Oktober 2016 gewandt. [X.]ie [X.] sind bereits vor diesem [X.]atum beim [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht eingegangen.

d) [X.]ie [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] haben na[X.]h wie vor ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis. [X.]as wird dur[X.]h die [X.]es[X.]hränkungen, die si[X.]h aus dem [X.]es[X.]hluss des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung von [X.] und den Erklärungen für das [X.] ergeben, ni[X.]ht in [X.]rage gestellt. Zum einen de[X.]ken diese Eins[X.]hränkungen ni[X.]ht alle von den [X.]es[X.]hwerdeführern zu [X.]. bis [X.][X.] gerügten Zuständigkeitsübers[X.]hreitungen ab, zum anderen sind sie hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Rei[X.]hweite auslegungsbedürftig. Offen sind die Rolle des [X.]s im Rahmen der vorläufigen Anwendung und seine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des [X.]emokratieprinzips als Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes.

3. Soweit si[X.]h die [X.] der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] gegen die Unterzei[X.]hnung von [X.] ri[X.]hten, sind sie unzulässig, weil von der Unterzei[X.]hnung keine unmittelbaren Re[X.]htswirkungen für die [X.]es[X.]hwerdeführer ausgehen (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <89 Rn. 42>).

Ebenfalls unzulässig sind die [X.] der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.], soweit sie si[X.]h gegen den no[X.]h ausstehenden [X.]es[X.]hluss des Rates zum Abs[X.]hluss von [X.] ri[X.]hten, weil dieser [X.]es[X.]hluss erst na[X.]h Ratifizierung dur[X.]h sämtli[X.]he Mitgliedst[X.]ten gefasst werden soll und zum gegenwärtigen Zeitpunkt no[X.]h keine unmittelbaren Re[X.]htswirkungen zeitigen kann (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <101 Rn. 73>).

Unzulässig ist die Verfassungsbes[X.]hwerde der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.]., soweit sie si[X.]h gegen das zukünftige [X.] Zustimmungsgesetz wenden, weil ein sol[X.]hes no[X.]h ni[X.]ht verabs[X.]hiedet worden ist. [X.]eshalb fehlt es an einem taugli[X.]hen [X.]es[X.]hwerdegegenstand. Zwar können Zustimmungsgesetze zu völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen angesi[X.]hts der völkerre[X.]htli[X.]hen [X.]indung, die mit der Ratifikation eintritt, s[X.]hon vor ihrem [X.]nkrafttreten vor dem [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht angegriffen werden. [X.]ie zu überprüfende Norm muss jedo[X.]h erlassen - wenn au[X.]h ni[X.]ht notwendigerweise s[X.]hon in [X.] getreten - sein (vgl. [X.]VerfGE 10, 20 <54>; 104, 23 <29>; 123, 267 <329>; 153, 74 <132 Rn. 94>). [X.]ies setzt voraus, dass si[X.]h [X.]undestag und [X.]undesrat abs[X.]hließend mit dem Gesetz befasst haben, das Gesetz also nur no[X.]h der Ausfertigung dur[X.]h den [X.]undespräsidenten und der Verkündung bedarf (vgl. [X.]VerfGE 1, 396 <413>; 153, 74 <132 Rn. 94>). Ein Zustimmungsgesetz kann mit der Verfassungsbes[X.]hwerde daher erst ab dem Zeitpunkt seiner Verabs[X.]hiedung angegriffen werden (vgl. [X.]VerfGE 24, 33 <53 f.>; 123, 267 <329>; 153, 74 <132 Rn. 94>).

[X.]ie Organklage der Antragstellerin zu [X.] ist zulässig, soweit sie si[X.]h gegen die Mitwirkung des [X.] Vertreters am [X.]es[X.]hluss des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung von [X.] ri[X.]htet (1.). [X.]m Übrigen ist sie unzulässig (2.).

1. [X.]ie [X.]eteiligten des Verfahrens sind Verfassungsorgane oder Teile derselben (a). [X.]ie Antragstellerin zu [X.] wendet si[X.]h gegen eine Handlung der Antragsgegnerin (b) und ma[X.]ht im Wege der Prozessstands[X.]haft na[X.]hvollziehbar geltend, dass dadur[X.]h der [X.]undestag in seinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]hten verletzt werde ([X.]). Ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis ist gegeben (d).

a) [X.]ie Antragstellerin zu [X.] ist als [X.]raktion des [X.]euts[X.]hen [X.]undestages im [X.]verfahren gemäß § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. [X.]Verf[X.] parteifähig und bere[X.]htigt, dessen Re[X.]hte im Wege der Prozessstands[X.]haft im eigenen Namen geltend zu ma[X.]hen (vgl. [X.]VerfGE 1, 351 <359>; 142, 123 <182 f. Rn. 106, 184 Rn. 111>; 152, 8 <18 f. Rn. 25>). [X.]ie [X.]undesregierung ist na[X.]h § 63 [X.]Verf[X.] mögli[X.]he Antragsgegnerin.

b) [X.]ie Antragstellerin zu [X.] beantragt festzustellen, dass die "Ni[X.]htablehnung" der [X.]es[X.]hlussvorlagen zu der Unterzei[X.]hnung, dem Abs[X.]hluss und der vorläufigen Anwendung von [X.] Re[X.]hte des [X.]euts[X.]hen [X.]undestages verletze, und wendet si[X.]h damit gegen das Abstimmungsverhalten der Antragsgegnerin im [X.] [X.]. [X.]ieses ist eine im [X.] angreifbare Maßnahme (vgl. zu einem [X.]und-Länder-Streit [X.]VerfGE 92, 203 <227>).

[X.]) Soweit si[X.]h die Antragstellerin zu [X.] gegen die Zustimmung des [X.] Vertreters zum [X.]es[X.]hluss des Rates über die vorläufige Anwendung von [X.] wendet, ist sie au[X.]h gemäß § 64 [X.]Verf[X.] antragsbefugt.

Sie behauptet, dass die Antragsgegnerin dadur[X.]h Re[X.]hte des [X.]euts[X.]hen [X.]undestages verletze oder unmittelbar gefährde (vgl. [X.]VerfGE 60, 319 <324>; 70, 324 <350>; 137, 185 <224 Rn. 107>), dass sie an einem [X.] eines Organs der [X.] und darüber hinaus an einer mit der vorläufigen Anwendung von [X.] einhergehenden [X.]erührung der dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten Verfassungsidentität mitwirke. [X.]n der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts ist anerkannt, dass die in Art. 23 [X.] verankerte [X.]ntegrationsverantwortung den [X.]undestag bere[X.]htigt und verpfli[X.]htet, sol[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigungen entgegenzutreten, und dass dieses Re[X.]ht von den [X.]raktionen au[X.]h im Wege der Prozessstands[X.]haft (§ 64 Abs. 1 [X.]Verf[X.]) geltend gema[X.]ht werden kann (vgl. [X.]VerfGE 132, 195 <247 Rn. 125>; 134, 366 <397 Rn. 54>; 142, 123 <184 Rn. 111>; 157, 1 <18 ff. Rn. 56, 67 ff.>).

[X.]n der Sa[X.]he wendet si[X.]h die Antragstellerin zu [X.] dagegen, dass [X.] Gegenstände umfasse, die in die Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten und ni[X.]ht unter die gemeinsame Handelspolitik der [X.] im Sinne von Art. 207 A[X.]V fielen. Sie ma[X.]ht darüber hinaus geltend, dass Re[X.]hte des [X.]undestages aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] dadur[X.]h verletzt würden, dass den Auss[X.]hüssen au[X.]h im Rahmen der vorläufigen Anwendung von [X.] zu weitrei[X.]hende Ents[X.]heidungsbefugnisse übertragen werden könnten, ohne dass die Mitgliedst[X.]ten insoweit eingebunden wären und dass dies womögli[X.]h au[X.]h Materien betreffe, die in der Kompetenz der Mitgliedst[X.]ten lägen. [X.]amit rügt die Antragstellerin zu [X.] in der Sa[X.]he eine na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] unzulässige Weiterübertragung von Hoheitsre[X.]hten.

[X.]ie [X.]es[X.]hränkungen für die vorläufige Anwendung, die si[X.]h aus dem [X.]es[X.]hluss des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung von [X.] und den Erklärungen für das [X.] ergeben, stehen der Antragsbefugnis aus den oben genannten Gründen (vgl. Rn. 152) ni[X.]ht entgegen.

d) Au[X.]h das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis wird dadur[X.]h ni[X.]ht in [X.]rage gestellt.[X.]as Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis im [X.] entfällt grundsätzli[X.]h ni[X.]ht deshalb, weil eine gerügte Re[X.]htsverletzung abges[X.]hlossen ist (vgl. [X.]VerfGE 1, 372 <379>; 41, 291 <303>; 121, 135 <152>; 131, 152 <193>; 140, 160 <185 f. Rn. 62>).

[X.]m vorliegenden [X.]all ist das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis ni[X.]ht deswegen entfallen, weil der [X.] [X.] am 28. Oktober 2016 die vorläufige Anwendung von [X.] bes[X.]hlossen hat. Es s[X.]heitert au[X.]h ni[X.]ht daran, dass die vorläufige Anwendung des Abkommens in einer Weise einges[X.]hränkt worden ist, die den [X.]edenken der Antragstellerin zu [X.] jedenfalls teilweise Re[X.]hnung trägt (vgl. [X.]VerfGE 144, 1 <5 ff. Rn. 9 ff.>). Anliegen der Antragstellerin zu [X.] war es, eine (drohende) Verletzung der [X.]efugnisse des [X.]euts[X.]hen [X.]undestages dur[X.]h die Zustimmung der [X.]undesregierung zu dem von der [X.] vorgelegten [X.]es[X.]hlussentwurf zur vorläufigen Anwendung von [X.] zu verhindern. Ob die Vorbehalte dies vollständig auss[X.]hließen, ist klärungsbedürftig. Entspre[X.]hend hat die Antragstellerin zu [X.] - wie au[X.]h die [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.][X.]. bis [X.][X.] - mit einem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung errei[X.]hen wollen, dass die na[X.]h ihrer Auffassung ni[X.]ht bea[X.]hteten Maßgaben aus dem Urteil des [X.]s vom 13. Oktober 2016 eingehalten werden (vgl. [X.]VerfGE 144, 1 <2 Rn. 1>).

[X.]azu hat der [X.] im [X.]es[X.]hluss vom 7. [X.]ezember 2016 - wie s[X.]hon in seinem Urteil vom 13. Oktober 2016 - bislang nur auf der Grundlage der na[X.]h § 32 [X.]Verf[X.] gebotenen Abwägung Stellung genommen (vgl. [X.]VerfGE 144, 1 <16 f. Rn. 30>). [X.]n der Hauptsa[X.]he bleibt die [X.]rage, ob die [X.]undesregierung insoweit an einem [X.] eines Organs der [X.] und an einer [X.]erührung der dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten Verfassungsidentität mitgewirkt und dadur[X.]h [X.]efugnisse des [X.]undestages verletzt hat, von ebenso grundsätzli[X.]her wie fortdauernder [X.]edeutung.

2. Mangels unmittelbarer Re[X.]htswirkungen unzulässig ist die Organklage dagegen, soweit si[X.]h die Antragstellerin zu [X.] gegen die Unterzei[X.]hnung und den Abs[X.]hluss von [X.] wendet. [X.]as hat der [X.] für den Antrag auf einstweilige Anordnung bereits im Urteil vom 13. Oktober 2016 ausgeführt (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <89 Rn. 42, 101 Rn. 73>).

Ebenso unzulässig ist sie, soweit die Verletzung objektiver Verfassungsgrundsätze gerügt wird. [X.]er [X.] eröffnet ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit einer objektiven [X.]eanstandungsklage (vgl. [X.]VerfGE 118, 277 <319>; 126, 55 <68>; 138, 256 <259 Rn. 5>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; 150, 194 <200 Rn. 18>; stRspr). [X.]aher sind die von der Antragstellerin zu [X.] geltend gema[X.]hten [X.], [X.] widerspre[X.]he dem Grundsatz der Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit, weil die Mens[X.]henre[X.]hte textli[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend verankert seien und die vorgesehene [X.]nvestitionsgeri[X.]htsbarkeit den Grundsatz der Autonomie des [X.]sre[X.]hts verletze, sowie dem Sozialst[X.]tsprinzip, weil es an einer klaren Verankerung von Sozialstandards fehle, unzulässig.

Soweit die [X.] der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] zulässig sind, sind sie offensi[X.]htli[X.]h unbegründet ([X.].). [X.]ies gilt au[X.]h für den Antrag der Antragstellerin zu [X.] im [X.]verfahren ([X.][X.].).

Gemessen an Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.] sowie dem im Zustimmungsgesetz zu den [X.] [X.] und über die Arbeitsweise der [X.] niedergelegten [X.]ntegrationsprogramm (1.) ist der [X.]es[X.]hluss des Rates über die vorläufige Anwendung von [X.] vom 28. Oktober 2016 weder als [X.] zu qualifizieren no[X.]h werden dadur[X.]h die Grundsätze des [X.]emokratieprinzips berührt (2.). Eine Verletzung der [X.]es[X.]hwerdeführer in ihrem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt deshalb ni[X.]ht vor.

1. Na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirkt die [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland an der Gründung und [X.]ortentwi[X.]klung der [X.] mit. Art. 23 Abs. 1 [X.] enthält insoweit au[X.]h ein Wirksamkeits- und [X.]ur[X.]hsetzungsverspre[X.]hen für das [X.]sre[X.]ht (vgl. [X.]VerfGE 126, 286 <302>; 140, 317 <335 Rn. 37>; 142, 123 <186 f. Rn. 117>; [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss des Zweiten [X.]s vom 23. Juni 2021 - 2 [X.]vR 2216/20 u.a. -, Rn. 73).

a) [X.]ie vom Grundgesetz ermögli[X.]hte und vom [X.]ntegrationsgesetzgeber ins Werk gesetzte Öffnung der [X.] Re[X.]htsordnung für das [X.]sre[X.]ht findet allerdings ihre Grenzen ni[X.]ht nur in dem vom Gesetzgeber verantworteten [X.]ntegrationsprogramm, sondern au[X.]h in der ebenso änderungs- wie integrationsfesten [X.]dentität der Verfassung (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.[X.]m. Art. 79 Abs. 3 [X.]). Maßnahmen von Organen, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.] kommt daher nur insoweit ein Anwendungsvorrang zu, als das Grundgesetz und das Zustimmungsgesetz die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten erlauben oder vorsehen (vgl. [X.]VerfGE 37, 271 <279 f.>; 58, 1 <30 f.>; 73, 339 <375 f.>; 75, 223 <242>; 89, 155 <190>; 123, 267 <348 ff., 402>; 126, 286 <302>; 129, 78 <99>; 134, 366 <384 Rn. 26>; 140, 317 <336 Rn. 40>; 142, 123 <187 f. Rn. 120>; 154, 17 <89 f. Rn. 109>). Nur in diesem Umfang ist die Anwendung von [X.]sre[X.]ht in [X.]euts[X.]hland demokratis[X.]h legitimiert (vgl. [X.]VerfGE 142, 123 <187 f. Rn. 120>). [X.]as [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht gewährleistet dies insbesondere im Rahmen der [X.]dentitäts- und der [X.].

[X.]iese Anforderungen des Grundgesetzes binden alle Verfassungsorgane der [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland und dürfen weder relativiert no[X.]h unterlaufen werden (vgl. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss des Zweiten [X.]s vom 23. Juni 2021 - 2 [X.]vR 2216/20 u.a. -, Rn. 75). [X.]euts[X.]he St[X.]tsorgane dürfen si[X.]h am Zustandekommen von Maßnahmen der [X.], die als [X.] zu qualifizieren sind oder die dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit den in Art. 1 und Art. 20 [X.] niedergelegten Grundsätzen ges[X.]hützte Verfassungsidentität berühren, ni[X.]ht beteiligen und an ihrer Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung ni[X.]ht mitwirken (vgl. [X.]VerfGE 89, 155 <188>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <387 f. Rn. 30>; 140, 317 <336 Rn. 42>; 142, 123 <207 Rn. 162>; 154, 17 <151 Rn. 234>). [X.]ie Verfassungsorgane sind aufgrund der ihnen obliegenden [X.]ntegrationsverantwortung (Art. 23 [X.]; vgl. [X.]VerfG, Urteil des Zweiten [X.]s vom 2. März 2021 - 2 [X.]vE 4/16 -, Rn. 69 ff.) darüber hinaus verpfli[X.]htet, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Einhaltung des [X.]ntegrationsprogramms hinzuwirken (vgl. [X.]VerfGE 142, 123 <186 Rn. 115, 207 ff. Rn. 163 ff.>).

b) [X.]ie Wahrnehmung der Mitglieds[X.]haftsre[X.]hte der [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland in den Organen und Gremien der [X.] ist Ausübung [X.] St[X.]tsgewalt. [X.]ei seinem Verhandlungs- und Abstimmungsverhalten unterliegt der [X.] Vertreter im Rat grundgesetzli[X.]hen [X.]indungen (vgl. [X.]VerfGE 92, 203 <227 f., 230>; 135, 317 <429 Rn. 234>; 151, 202 <279 f. Rn. 101 f., 281 f. Rn. 105 f.>; 154, 17 <81 f. Rn. 89>).

[X.]) [X.]ie [X.]ntegrationsverantwortung obliegt den Verfassungsorganen ni[X.]ht nur als objektiv-re[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht. Aus dem in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 [X.] abgeleiteten Re[X.]ht auf [X.] Selbstbestimmung folgt vielmehr ein entspre[X.]hender Anspru[X.]h der [X.]ürgerinnen und [X.]ürger gegenüber [X.]undestag, [X.]undesrat und [X.]undesregierung, sie in Wahrnehmung ihrer [X.]ntegrationsverantwortung, vor offensi[X.]htli[X.]hen und strukturell bedeutsamen Kompetenzübers[X.]hreitungen und/oder [X.]erührungen der grundgesetzli[X.]hen Verfassungsidentität dur[X.]h Organe, Einri[X.]htungen und sonstigen Stellen der [X.] zu s[X.]hützen (vgl. [X.]VerfGE 142, 123 <174 f. Rn. 83, 188 Rn. 121, 198 ff. Rn. 143 ff.>; 151, 202 <296 ff. Rn. 140 ff.>; 153, 74 <133 Rn. 96, 152 Rn. 136>; 154, 17 <86 Rn. 101, 90 Rn. 110>).

Vor diesem Hintergrund verletzt der [X.] Vertreter im [X.] [X.] das Re[X.]ht der [X.]ürgerinnen und [X.]ürger aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 [X.], wenn er einer [X.]erührung der Verfassungsidentität oder einem [X.] zustimmt.

2. [X.]ie Mitwirkung des [X.] Vertreters am [X.]es[X.]hluss des Rates der [X.] über die vorläufige Anwendung von [X.] vom 28. Oktober 2016 ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Sie ist aufgrund der si[X.]h aus dem [X.]es[X.]hluss und den Erklärungen für das [X.] ergebenden [X.]es[X.]hränkungen für die vorläufige Anwendung weder als [X.] zu qualifizieren no[X.]h verstößt sie gegen die Grundsätze des [X.]emokratieprinzips als Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes (a). [X.]ür die verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]eurteilung kommt es allein auf den [X.]nhalt an, den der [X.]es[X.]hluss des Rates bei verständiger Auslegung hat. Wie [X.] tatsä[X.]hli[X.]h vorläufig angewandt wird, ist dafür ebenso wenig von [X.]elang wie der Umstand, dass die [X.]eurteilung der Kompetenzfrage dur[X.]h den Geri[X.]htshof der [X.] im [X.]S[X.]TA-Guta[X.]hten vom 16. Mai 2017 in einigen Punkten ni[X.]ht mit dem Urteil des [X.]s vom 13. Oktober 2016 übereinstimmt (b).

a) [X.]er [X.]es[X.]hluss des Rates der [X.] über die vorläufige Anwendung von [X.] stellt si[X.]h jedenfalls deshalb weder als [X.] ([X.]) no[X.]h als [X.]erührung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes (bb) dar, weil die ursprüngli[X.]he [X.]assung des [X.]es[X.]hlussentwurfs vom 5. Juli 2016 ([X.]> 470 final) vor der Zustimmung des [X.] Vertreters in wesentli[X.]hen Punkten verändert und einges[X.]hränkt worden ist. Eine Verletzung der [X.]ntegrationsverantwortung der [X.]undesregierung und des Re[X.]hts der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h die Zustimmung des [X.] Vertreters im Rat s[X.]heidet damit aus ([X.][X.]).

[X.]) [X.]er [X.]es[X.]hluss des Rates der [X.] vom 28. Oktober 2016 erstre[X.]kt si[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der für seine Anwendung festgelegten Maßgaben nur auf Gegenstände, die unstreitig in die Zuständigkeit der [X.] fallen. Soweit die Vertragss[X.]hlusskompetenz für [X.], den [X.]nvestitionss[X.]hutz, den internationalen Seeverkehr, die gegenseitige Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen und den Arbeitss[X.]hutz umstritten ist (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <93 Rn. 52>), ist die vorläufige Anwendung bes[X.]hränkt.

(1) [X.]ie [X.]estimmungen betreffend [X.], deren Hauptzwe[X.]k in der Gewinnerzielung liegt, ohne dass der [X.]nvestor einen direkten Einfluss auf das Unternehmen besäße (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <93 f. Rn. 53>), sind von der vorläufigen Anwendung des Abkommens ausgenommen (vgl. au[X.]h [X.]VerfGE 144, 1 <14 Rn. 25>). [X.]er [X.]es[X.]hluss des Rates vom 28. Oktober 2016 bestimmt insoweit, dass

- aus Kapitel 8 [X.] ([X.]nvestitionen) nur die Art. 8.1 bis 8.8, 8.13 und 8.15 mit Ausnahme von dessen Absatz 3 sowie Art. 8.16 vorläufig angewendet werden, und dies au[X.]h nur, soweit ausländis[X.]he [X.]irektinvestitionen betroffen sind;

- aus Kapitel 13 [X.] ([X.]inanzdienstleistungen) die Art. 13.2 Absätze 3 und 4, Art. 13.3, 13.4, 13.9 und 13.21 ni[X.]ht vorläufig angewendet werden, soweit sie [X.], den [X.]nvestitionss[X.]hutz oder die [X.]eilegung von [X.]nvestitionsstreitigkeiten zwis[X.]hen [X.]nvestoren und [X.] betreffen (Art. 1 Abs. 1 [X.]u[X.]hstabe b).

(2) [X.]ies gilt au[X.]h für die in Kapitel 8 Abs[X.]hnitt [X.] [X.] unter dem Titel "[X.]nvestitionss[X.]hutz" enthaltenen Regelungen über die [X.]ehandlung von [X.]nvestoren und erfassten [X.]nvestitionen (Art. 8.10 [X.]) sowie die Enteignung (Art. 8.12 [X.]) (vgl. Rn. 180).

(3) Mit [X.]li[X.]k auf die Vors[X.]hriften zu [X.]eeder-[X.]ienstleistungen (Transport zwis[X.]hen Häfen und S[X.]hiffen) und maritimen Hilfsdiensten, die gemäß Art. 207 Abs. 5 A[X.]V explizit aus dem Anwendungsberei[X.]h der Gemeinsamen Handelspolitik ausgenommen sind (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <94 Rn. 55>), enthält das [X.] unter Nr. 3 eine Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung von [X.]estimmungen über Verkehr und [X.]. [X.]ana[X.]h wird dur[X.]h den [X.]es[X.]hluss, soweit er die vorläufige Anwendung von [X.]estimmungen im [X.]erei[X.]h der [X.] vorsieht, die in die geteilte Zuständigkeit der [X.] und ihrer Mitgliedst[X.]ten fallen, die Aufteilung der Zuständigkeiten auf diesem Gebiet dur[X.]h den [X.]es[X.]hluss über die vorläufige Anwendung ni[X.]ht berührt, und die Mitgliedst[X.]ten werden ni[X.]ht daran gehindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber [X.] in den ni[X.]ht von [X.] erfassten Angelegenheiten oder gegenüber einem anderen [X.]rittland im [X.]erei[X.]h der in diese Zuständigkeit fallenden [X.] auszuüben. [X.]a [X.] kein Kapitel zu Verkehr und [X.] im Allgemeinen enthält, ist davon auszugehen, dass von der diesbezügli[X.]hen Erklärung des Rates alle in [X.] enthaltenen [X.]estimmungen zu vers[X.]hiedenen Verkehrsarten und [X.] erfasst sind, insbesondere au[X.]h diejenigen, die den internationalen Seeverkehr im Sinne von Kapitel 14 [X.] betreffen (vgl. [X.]VerfGE 144, 1 <14 f. Rn. 26>).

(4) Mit [X.]li[X.]k auf Kapitel 11 [X.] (Gegenseitige Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen), dessen kompetenzielle Absi[X.]herung im [X.]ntegrationsprogramm ebenfalls zweifelhaft ist (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <94 f. Rn. 56>), wird dur[X.]h die Erklärung Nr. 16 im [X.] (Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung der gegenseitigen Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen) bestimmt, dass der [X.]es[X.]hluss über die vorläufige Anwendung von [X.], soweit er Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen betrifft und soweit dieses Gebiet in die geteilte Zuständigkeit fällt, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwis[X.]hen der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten auf diesem Gebiet ni[X.]ht berührt und die Mitgliedst[X.]ten ni[X.]ht daran hindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber [X.] oder einem anderen [X.]rittland in ni[X.]ht von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten auszuüben.

(5) Zweifeln an der Zuständigkeit der [X.] für die Vereinbarungen in dem Handel und Arbeit betreffenden Kapitel 23 (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <95 Rn. 57>) begegnet der [X.]es[X.]hluss dur[X.]h die nahezu glei[X.]hlautende Erklärung für das [X.] Nr. 4 (Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung der Kapitel 22, 23 und 24). Glei[X.]hes gilt für den Arbeitnehmers[X.]hutz, der Gegenstand der Erklärung des Rates Nr. 17 ist.

(6) Soweit si[X.]h der [X.]es[X.]hluss des Rates zur vorläufigen Anwendung von [X.] als [X.] darstellen könnte, weil mit [X.] mögli[X.]herweise Hoheitsre[X.]hte auf das Geri[X.]hts- und das [X.] [X.] werden (Kapitel 8 Abs[X.]hnitt [X.] und Kapitel 26 [X.]) und darüber hinaus zweifelhaft ist, ob ein sol[X.]her S[X.]hritt no[X.]h von Art. 23 Abs. 1 [X.] gede[X.]kt wäre, weil es jedenfalls denkbar ers[X.]heint, dass die [X.]eanspru[X.]hung einer umfassenden unionalen Vertragss[X.]hlusskompetenz im [X.]erei[X.]h der gemeinsamen Handelspolitik eine entspre[X.]hende Mediatisierung der Mitgliedst[X.]ten bedeutete und mit einem weitrei[X.]henden Eingriff in deren (Völker-)Re[X.]htssubjektivität einherginge (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <95 Rn. 58>), wird ein sol[X.]hes Risiko dur[X.]h die nur einges[X.]hränkte Anwendbarkeit von Kapitel 8 [X.] (vgl. Rn. 180) und die Erklärungen Nr. 18 und [X.] zum [X.] betreffend den Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]huss ausges[X.]hlossen. [X.]nsbesondere werden entspre[X.]hende Ents[X.]heidungen ausweisli[X.]h der Erklärung [X.] zum [X.] einvernehmli[X.]h getroffen, wodur[X.]h eine Zustimmung des [X.] Ratsvertreters si[X.]hergestellt wird.

(7) [X.]m Ergebnis ist davon auszugehen, dass die mitgliedst[X.]tli[X.]hen Kompetenzen dur[X.]h den [X.]es[X.]hluss des Rates über die vorläufige Anwendung von [X.] gewahrt worden sind. Zwar können si[X.]h, soweit die Erklärungen ni[X.]ht von den einzelnen Mitgliedst[X.]ten, sondern vom [X.] [X.] abgegeben worden sind, Unsi[X.]herheiten hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Auslegung im Einzelfall ergeben. [X.]iese werden jedo[X.]h dadur[X.]h begrenzt, dass den Erklärungen erkennbar die [X.]ntention zugrunde liegt, die mitgliedst[X.]tli[X.]hen Kompetenzen, so wie sie zum Zeitpunkt der [X.]es[X.]hlussfassung verstanden worden sind, zu respektieren. Jedenfalls ist dur[X.]h die Eins[X.]hränkungen, die der [X.]es[X.]hluss des Rates über die vorläufige Anwendung vom 28. Oktober 2016 erfahren hat, und die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen ein offensi[X.]htli[X.]her und strukturell bedeutsamer Übergriff in die Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten ausges[X.]hlossen (vgl. [X.]VerfGE 144, 1 <15 Rn. 27 f.>).

bb) Eine [X.]erührung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes und insbesondere der Grundsätze der [X.]emokratie und der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) dur[X.]h den [X.]es[X.]hluss des Rates über die vorläufige Anwendung von [X.] (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <95 Rn. 59>) s[X.]heidet ebenfalls aus.

Art. 26.1 [X.] sieht einen Gemis[X.]hten Auss[X.]huss vor, der für alle [X.]ragen zuständig ist, die die Handels- und [X.]nvestitionstätigkeit zwis[X.]hen den Vertragsparteien und die Umsetzung und Anwendung von [X.] betreffen (Art. 26.1 Abs. 3 [X.]). Seine [X.]es[X.]hlüsse sind für die Vertragsparteien - "vorbehaltli[X.]h der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abs[X.]hlusses etwaiger interner Verfahren" - bindend und von ihnen umzusetzen (Art. 26.3 Abs. 2 [X.]). Zu den wi[X.]htigen [X.]efugnissen des [X.] gehört, soweit in [X.] vorgesehen, die [X.]efugnis, Änderungen des Abkommens zu bes[X.]hließen (Art. 26.1 Abs. 5 [X.]u[X.]hstabe [X.] [X.]) und Protokolle und Anhänge zu ändern (Art. 30.2 Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.]ie Protokolle und Anhänge ma[X.]hen dabei quantitativ gesehen den größten Teil des Abkommens aus. [X.]er Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss kann ferner dur[X.]h [X.]es[X.]hluss weitere Kategorien von geistigem Eigentum in die [X.]egriffsbestimmung "Re[X.]hte des geistigen Eigentums" aufnehmen (Art. 8.1 Abs. "Re[X.]hte des geistigen Eigentums" Satz 2 [X.]; vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <95 f. Rn. 60>).

[X.]n Anbetra[X.]ht der unklaren Regelung des Art. 30.2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 [X.] kann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, dass sol[X.]he [X.]es[X.]hlüsse des [X.] keiner Zustimmung dur[X.]h die Vertragsparteien bedürfen (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <96 Rn. 61>). So ist ni[X.]ht vorgesehen, dass die Mitgliedst[X.]ten dort dur[X.]h eigene Vertreter mit Sitz und Stimme mitwirken, und zwar unabhängig davon, ob die Auss[X.]hüsse Gegenstände behandeln, die in die unionale oder nationale Zuständigkeit fallen. [X.]ür den Gemis[X.]hten [X.]-Auss[X.]huss ist ledigli[X.]h bestimmt, dass er si[X.]h aus "Vertretern der [X.] und Vertretern [X.]s" zusammensetzen soll (Art. 26.1 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Au[X.]h wenn der Gemis[X.]hte Auss[X.]huss seine [X.]es[X.]hlüsse einvernehmli[X.]h trifft (Art. 26.3 Abs. 3 [X.]), er daher [X.]es[X.]hlüsse ni[X.]ht gegen die Stimme der [X.] fassen kann, gibt es insoweit do[X.]h keine gesi[X.]herte Einflussmögli[X.]hkeit der [X.]undesrepublik [X.]euts[X.]hland (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <97 Rn. 63>). Es ers[X.]heint daher denkbar, dass [X.] Stellen jedenfalls von unmittelbaren Einflussmögli[X.]hkeiten insoweit gänzli[X.]h ausges[X.]hlossen werden, so dass eine personelle und sa[X.]hli[X.]he Legitimation der Auss[X.]husstätigkeit dur[X.]h die Mitwirkung [X.] Hoheitsträger ebenso unmögli[X.]h wäre wie ihre Verantwortli[X.]hkeit gegenüber den [X.]ürgerinnen und [X.]ürgern (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <96 f. Rn. 62>). [X.]as könnte handelspolitis[X.]he S[X.]hutzmaßnahmen (Kapitel 3) ebenso betreffen wie te[X.]hnis[X.]he Handelshemmnisse (Kapitel 4), gesundheitspolizeili[X.]he und pflanzens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Maßnahmen (Kapitel 5), Zoll- und Handelserlei[X.]hterungen (Kapitel 6), Subventionen (Kapitel 7), [X.]nvestitionen (Kapitel 8), den grenzübers[X.]hreitenden [X.]ienstleistungshandel (Kapitel 9), die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürli[X.]her Personen zu ges[X.]häftli[X.]hen Zwe[X.]ken (Kapitel 10), die gegenseitige Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen (Kapitel 11), Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse (Kapitel 12), [X.]inanzdienstleistungen (Kapitel 13), [X.]ienstleistungen im internationalen Seeverkehr (Kapitel 14), die Telekommunikation (Kapitel 15), den elektronis[X.]hen Ges[X.]häftsverkehr (Kapitel 16), die Wettbewerbspolitik (Kapitel 17), St[X.]tsunternehmen, Monopole und Unternehmen mit besonderen Re[X.]hten oder Vorre[X.]hten (Kapitel 18), das öffentli[X.]he [X.]es[X.]haffungswesen (Kapitel 19) und das in Kapitel 20 geregelte geistige Eigentum (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <96 f. Rn. 62>).

Soweit die Mitgliedst[X.]ten in den Auss[X.]hüssen ni[X.]ht vertreten sind, können sie ledigli[X.]h mittelbar auf deren Verfahren und Ents[X.]heidungen einwirken, indem sie na[X.]h Art. 218 Abs. 9 A[X.]V auf Vors[X.]hlag der [X.] in einem [X.]es[X.]hluss des Rates den Gemeinsamen Standpunkt festlegen, den der Vertreter der [X.] in den [X.]-Auss[X.]hüssen zu vertreten hat. [X.]ieser Einfluss ist indes dadur[X.]h begrenzt, dass der Rat - soweit ni[X.]hts anderes festgelegt ist - mit qualifizierter Mehrheit bes[X.]hließt (Art. 16 Abs. 3 [X.]V, Art. 218 Abs. 8 [X.]. 1 A[X.]V). [X.]n der Regel dürfte Art. 218 Abs. 9 A[X.]V Anwendung finden, wenn der Gemis[X.]hte [X.]-Auss[X.]huss bes[X.]hließt, die Protokolle und Anhänge von [X.] zu ändern (Art. 30.2 Abs. 2 Satz 1 [X.]), oder wenn er verbindli[X.]he Auslegungen von [X.] vornimmt (Art. 8.31 Abs. 3 Satz 2, Art. 26.1 Abs. 5 [X.]u[X.]hstabe e [X.]; vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <97 f. Rn. 64>). [X.]ie [X.] Legitimation und Kontrolle derartiger [X.]es[X.]hlüsse ers[X.]heint mit [X.]li[X.]k auf Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zweifelhaft (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <98 Rn. 65>; 151, 202 <292 Rn. 131, 295 Rn. 138>).

[X.]ies kann im vorliegenden Zusammenhang jedo[X.]h dahinstehen, weil dur[X.]h die den [X.]es[X.]hluss über die vorläufige Anwendung vom 28. Oktober 2016 flankierenden Eins[X.]hränkungen in den Erklärungen Nr. 18 und [X.] zum [X.] eine [X.]erührung des [X.]emokratieprinzips ausges[X.]hlossen ist. Zum einen hat die [X.] ausweisli[X.]h der Erklärung Nr. 18 zugesi[X.]hert, während der vorläufigen Anwendung jedenfalls bis zu einer abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung des [X.]s keinen Vors[X.]hlag gemäß Art. 218 Abs. 9 A[X.]V zur Änderung oder zur Annahme einer bindenden Auslegung von [X.] vorzulegen. Zum anderen folgt aus Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und Kontext der Erklärung [X.], dass der von der [X.] und ihren Mitgliedst[X.]ten im Gemis[X.]hten Auss[X.]huss einzunehmende Standpunkt zu einem [X.]es[X.]hluss dieses Gremiums immer einvernehmli[X.]h festgelegt wird. [X.]as setzt eine Zustimmung des [X.] Vertreters im [X.] [X.] voraus, so dass eine etwaige [X.]erührung der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 [X.]) dur[X.]h Kompetenzausstattung und Verfahren des [X.]s während der vorläufigen Anwendung von [X.] ni[X.]ht zu besorgen ist (vgl. [X.]VerfGE 144, 1 <16 f. Rn. 30>).

[X.][X.]) Stellt si[X.]h der [X.]es[X.]hluss des Rates vom 28. Oktober 2016 somit weder als [X.] no[X.]h als [X.]erührung der Verfassungsidentität dar, so s[X.]heidet au[X.]h eine Verletzung der [X.]ntegrationsverantwortung der [X.]undesregierung und damit des Re[X.]hts der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h die Zustimmung des [X.] Vertreters im Rat aus.

b) [X.]ie verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]eurteilung der hier angegriffenen Mitwirkung des [X.] Vertreters am [X.]es[X.]hluss des Rates der [X.] vom 28. Oktober 2016 bemisst si[X.]h na[X.]h dem [X.]nhalt, den dieser [X.]es[X.]hluss zum Zeitpunkt der [X.]es[X.]hlussfassung bei verständiger Auslegung hat. Auf seine spätere Anwendung kommt es insoweit ni[X.]ht an.

[X.]ür den vorliegenden [X.]all ist daher ohne [X.]elang, dass das [X.]-[X.] im Rahmen der vorläufigen Anwendung des Abkommens aktiviert wurde (vgl. den Übersi[X.]htsplan der [X.] für die Ankündigung und [X.]okumentierung aller [X.]-Auss[X.]hüsse und sonstigen [X.]-Gremien unter https://trade.e[X.].europa.eu/do[X.]lib/press/index.[X.]fm?id=1811&title= [X.]-Meetings-and-do[X.]uments ). [X.]ie [X.]undesregierung hat bekundet, dass die Auss[X.]hüsse gemäß Protokollerklärung [X.] des Rates vom 28. Oktober 2016 im Rahmen der vorläufigen Anwendung keine [X.]es[X.]hlüsse über [X.]erei[X.]he treffen, die in die mitgliedst[X.]tli[X.]he Kompetenz fallen (vgl. [X.]T[X.]ru[X.]ks 19/6713, S. 6).

Ni[X.]hts anderes gilt im Hinbli[X.]k auf das na[X.]h der [X.]es[X.]hlussfassung des Rates erstattete [X.]S[X.]TA-Guta[X.]hten des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 16. Mai 2017, das in [X.]ezug auf die mitgliedst[X.]tli[X.]hen Kompetenzen im [X.]erei[X.]h des internationalen Seeverkehrs, der gegenseitigen Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen und des Arbeitss[X.]hutzes von der [X.]eurteilung abwei[X.]ht (vgl. Rn. 129), die dem Urteil des [X.]s vom 13. Oktober 2016 zugrunde lag. [X.]ür die [X.]eurteilung der [X.]rage, ob die [X.]undesregierung dadur[X.]h, dass der [X.] Vertreter im [X.] [X.] dem [X.]es[X.]hluss über die vorläufige Anwendung von [X.] zugestimmt hat, ihre [X.]ntegrationsverantwortung verletzt hat, kommt es darauf ni[X.]ht an.

Allerdings bleiben die Verfassungsorgane verpfli[X.]htet, während der vorläufigen Anwendung ergriffenen Maßnahmen, die si[X.]h als [X.] oder als [X.]erührung der Verfassungsidentität erweisen, entgegenzutreten. Sollte dies ni[X.]ht erfolgrei[X.]h sein, verbleibt der [X.]undesregierung in letzter Konsequenz die Mögli[X.]hkeit, die vorläufige Anwendung des Abkommens na[X.]h Art. 30.7 Abs. 3 [X.]u[X.]hstabe [X.] [X.] zu beenden (vgl. [X.]VerfGE 143, 65 <100 f. Rn. 72>; 144, 1 <17 Rn. 31 f.>).

Soweit zulässig, ist die Organklage der Antragstellerin zu [X.] aus denselben Gründen wie die [X.] der [X.]es[X.]hwerdeführer zu [X.]. bis [X.][X.] offensi[X.]htli[X.]h unbegründet. [X.]a der [X.]es[X.]hluss des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung weder als [X.] zu qualifizieren ist no[X.]h die Grundsätze des [X.]emokratieprinzips als Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes berührt, ist der [X.]euts[X.]he [X.]undestag ni[X.]ht in seinen Re[X.]hten verletzt.

Meta

2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvE 3/16

09.02.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvE

vorgehend BVerfG, 13. Oktober 2016, Az: 2 BvE 3/16, Urteil

Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 23 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, Art 207 Abs 1 AEUV, Art 207 Abs 4 UAbs 1 AEUV, Art 207 Abs 5 AEUV, Art 218 Abs 5 AEUV, Art 218 Abs 7 AEUV, Art 26.1 Abs 1 S 1 EUAbk CAN, Art 26.1 Abs 3 EUAbk CAN, Art 26.1 Abs 5 Buchst c EUAbk CAN, Art 26.3 Abs 2 EUAbk CAN, Art 30.2 Abs 2 S 2 EUAbk CAN, Art 30.2 Abs 2 S 3 EUAbk CAN, Art 30.7 Abs 3 Buchst c EUAbk CAN, EUBes 2017/37, EUBes 2017/38

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.02.2022, Az. 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvE 3/16 (REWIS RS 2022, 1390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1390

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2 BvR 1368/16 u.a., 2 BvE 3/16 (Bundesverfassungsgericht)

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