Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.10.2016, Az. 2 BvE 3/16, 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16

2. Senat | REWIS RS 2016, 4044

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe der Gründe bzgl des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union - Erfolglosigkeit der eA-Anträge bzgl der Unterzeichnung des Abkommens bzw des Beschlusses der Rats der Europäischen Union zum Abschluss von CETA mangels unmittelbarer Rechtswirkung - Folgenabwägung bzgl der vorläufigen Anwendung des Abkommens - drohende schwere Nachteile für Schutzgüter der Art 20 Abs 1, Abs 2, Art 38 Abs 1 GG durch Vorkehrungen abwendbar


Tenor

1. Die Verfahren über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden nach Maßgabe der Gründe abgelehnt.

Gründe

1

[X.]ie [X.] und das Organstreitverfahren richten sich gegen die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und den Abschluss des [X.]reihandelsabkommens zwischen der [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und [X.] andererseits ([X.]omprehensive Economic and Trade Agreement - [X.]).

2

[X.]ie [X.] und [X.] beschlossen auf ihrem Gipfeltreffen in [X.] im Jahr 2007, ein Gutachten über die Kosten und Vorteile einer engeren ökonomischen Partnerschaft einzuholen. [X.]as Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine [X.]eseitigung der Handelsschranken mit einem erheblichen Wachstum der wirtschaftlichen Aktivität der [X.] und [X.]s einherginge.

3

1. Am 10. Juni 2009 nahmen die [X.] und [X.] Verhandlungen über ein Wirtschafts- und Handelsabkommen auf. Am 1. August 2014 wurden die Verhandlungen abgeschlossen und das [X.]. Auf dem Gipfeltreffen zwischen der [X.] und [X.] im September 2014 wurde das Ende der Verhandlungen bekannt gegeben. Obwohl die Verhandlungen bereits im Jahr 2014 abgeschlossen waren und der ausgehandelte Text von [X.] im August 2014 veröffentlicht worden war, vereinbarten die [X.] und die [X.] Regierung später, im Rahmen von [X.] beim [X.]nvestitionsschutz und bei der [X.]eilegung von [X.]nvestitionsstreitigkeiten einen neuen Ansatz zugrunde zu legen. Am 29. [X.]ebruar 2016 verkündete die [X.], dass die [X.] und [X.] sich auf einen derartigen neuen Ansatz geeinigt hätten und man von dem derzeitigen Ad-hoc-Schiedsgerichtssystem zugunsten eines ständigen, institutionalisierten Gerichts für die [X.]eilegung von Streitigkeiten abweichen werde. [X.]ie Mitglieder des Gerichts würden künftig nicht mehr von den Streitparteien, also dem [X.]nvestor und dem beteiligten Staat, sondern im Voraus von den [X.]sparteien des Abkommens ernannt. Ethische Verpflichtungen zur Vermeidung von [X.]nteressenkonflikten würden detailliert geregelt und ein [X.]erufungssystem eingeführt, das den in den innerstaatlichen Rechtsordnungen bestehenden Systemen vergleichbar sei.

4

2. [X.] soll ausweislich der Erwägungsgründe der Präambel der weiteren Stärkung der engen Wirtschaftsbeziehungen der [X.]sparteien (erster Erwägungsgrund) und der Schaffung eines erweiterten und sicheren Marktes für die Waren und [X.]ienstleistungen der [X.]sparteien durch den A[X.]au oder die [X.]eseitigung von Handels- und [X.] (zweiter Erwägungsgrund) dienen. Gleichzeitig bekräftigen die [X.]sparteien ihr Recht, in ihren Hoheitsgebieten unter Wahrung ihrer [X.]lexibilität berechtigte Gemeinwohlziele wie öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit sowie die [X.]örderung und den Schutz der kulturellen Vielfalt zu verfolgen und [X.] tätig zu werden (sechster und achter Erwägungsgrund).

5

3. [X.]er ausgehandelte Entwurf des Abkommens (im [X.]olgenden: [X.]-E) hat mehrere [X.]estandteile. [X.]er Hauptteil besteht aus 30 Kapiteln, die teilweise in Abschnitte gegliedert sind. [X.]arüber hinaus erklärt Art. 30.1 [X.]-E sämtliche Protokolle, Anhänge, Erklärungen, Gemeinsame Erklärungen, Vereinbarungen und [X.]ußnoten zu [X.]estandteilen des Abkommens.

6

Kapitel 1 enthält allgemeine [X.]egriffsbestimmungen und einleitende [X.]estimmungen. Art. 1.1 [X.]-E definiert dementsprechend:

Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet - für die Zwecke dieses Abkommens - der Ausdruck

[X.]sparteien die [X.] oder ihre Mitgliedstaaten oder die [X.] und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem [X.] [X.] und dem [X.] Arbeitsweise der [X.] ergebenden Zuständigkeiten (im [X.]olgenden "[X.]") einerseits und [X.] andererseits,

… .

7

Kapitel 2 enthält das Gebot der "[X.]nländerbehandlung" und Regeln über den Marktzugang für Waren. Kapitel 3 befasst sich mit handelspolitischen Schutzmaßnahmen, Kapitel 4 mit technischen Handelshemmnissen, Kapitel 5 mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, Kapitel 6 mit Zoll- und Handelserleichterungen und Kapitel 7 mit Subventionen.

8

Kapitel 8 betrifft [X.]nvestitionen und bestimmt unter anderem:

[X.] A

[X.]egriffsbestimmungen und Geltungsbereich

[X.] 8.1

[X.]egriffsbestimmungen

[X.]ür die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

[X.]nvestition Vermögenswerte jeder Art, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines [X.]nvestors stehen und die Merkmale einer [X.]nvestition aufweisen; hierzu gehören eine gewisse [X.]auer und andere Merkmale wie die [X.]indung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung von Wertzuwachs oder Gewinn oder die Übernahme von Risiken. Zu den [X.]ormen, die eine [X.]nvestition annehmen kann, zählen:

a) ein Unternehmen,

b) Anteile, Aktien und sonstige [X.]ormen der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen,

c) besicherte und unbesicherte Schuldverschreibungen sowie sonstige Schuldtitel eines Unternehmens,

d) ein [X.]arlehen an ein Unternehmen,

e) jede andere Art der [X.]eteiligung an einem Unternehmen,

f) ein [X.]nteresse, das sich ergibt aus

i) einer nach dem Recht einer [X.]spartei oder im Rahmen eines [X.]s erteilten Konzession, beispielsweise für die Aufsuchung, [X.]ewirtschaftung, Gewinnung oder Nutzung natürlicher Ressourcen,

ii) Verträgen über schlüsselfertige Erstellungen, [X.]au-, Produktions- oder Einnahmeaufteilungsverträgen oder

iii) sonstigen ähnlichen [X.]

[X.] 8.2

Geltungsbereich

4. Klagen können im Rahmen dieses Kapitels von einem [X.]nvestor nur im Einklang mit Artikel 8.18 und gemäß den Verfahren des Abschnitts [X.] eingereicht [X.] Klagen, die sich auf Verpflichtungen nach Abschnitt [X.] beziehen, sind vom Geltungsbereich des Abschnitts [X.] ausgenommen. Klagen im Rahmen des Abschnitts [X.] in [X.]ezug auf die Niederlassung oder den Erwerb einer erfassten [X.]nvestition sind vom Geltungsbereich des Abschnitts [X.] ausgenommen. Abschnitt [X.] gilt nur für erfasste [X.]nvestitionen und für [X.]nvestoren in [X.]ezug auf ihre erfassten [X.]nvestitionen.

[X.] [X.]

[X.]iskriminierungsfreie [X.]ehandlung

[X.] 8.6

[X.]nländerbehandlung

1. Jede [X.]spartei gewährt einem [X.]nvestor der anderen [X.]spartei und einer erfassten [X.]nvestition eine [X.]ehandlung, die nicht weniger günstig ist als die [X.]ehandlung, die sie ihren eigenen [X.]nvestoren und deren [X.]nvestitionen in gleichen Situationen in [X.]ezug auf die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung, die Leitung, den [X.]etrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf ihrer [X.]nvestitionen oder die Verfügung darüber in ihrem Gebiet gewährt.

[X.] 8.7

Meistbegünstigung

1. Jede [X.]spartei gewährt einem [X.]nvestor der anderen [X.]spartei und einer erfassten [X.]nvestition eine [X.]ehandlung, die nicht weniger günstig ist als die [X.]ehandlung, die sie [X.]nvestoren eines [X.]rittlands und deren [X.]nvestitionen in gleichen Situationen in [X.]ezug auf die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung, die Leitung, den [X.]etrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf ihrer [X.]nvestitionen oder die Verfügung darüber in ihrem Gebiet gewährt.

[X.] [X.]

[X.]nvestitionsschutz

[X.] 8.9

[X.]nvestitionen und Regulierungsmaßnahmen

1. [X.]ür die Zwecke dieses Kapitels bekräftigen die [X.]sparteien ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, des Schutzes der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes oder der [X.]örderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet [X.] tätig zu [X.]

[X.] 8.10

[X.]ehandlung von [X.]nvestoren und erfassten [X.]nvestitionen

1. Nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt jede [X.]spartei in ihrem Gebiet den erfassten [X.]nvestitionen der anderen [X.]spartei sowie [X.]nvestoren in [X.]ezug auf ihre erfassten [X.]nvestitionen eine gerechte und billige [X.]ehandlung sowie vollen Schutz und volle Sicherheit.

2. Eine [X.]spartei verstößt gegen die Verpflichtung zu der in Absatz 1 genannten gerechten und billigen [X.]ehandlung, wenn eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen [X.]olgendes darstellt:

a) eine Rechtsverweigerung in straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren,

b) eine grundlegende Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze, einschließlich einer grundlegenden Verletzung der Pflicht zur Transparenz, in Gerichts- und Verwaltungsverfahren,

c) offensichtliche Willkür,

d) gezielte [X.]iskriminierung aus offenk[X.]g ungerechtfertigten Gründen wie Geschlecht, Rasse oder religiöser Überzeugung,

e) missbräuchliche [X.]ehandlung von [X.]nvestoren wie Nötigung, Zwang und Schikane oder

f) einen Verstoß gegen etwaige weitere von den [X.]sparteien nach Absatz 3 festgelegte [X.]estandteile der Verpflichtung zur gerechten und billigen [X.]ehandlung.

[X.] E

Vorbehalte und Ausnahmen

[X.] [X.]

[X.]eilegung von [X.]nvestitionsstreitigkeiten zwischen [X.]nvestoren und [X.]

[X.] 8.18

Geltungsbereich

1. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der [X.]sparteien aus Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) kann ein [X.]nvestor einer [X.]spartei bei dem nach diesem Abschnitt eingesetzten Gericht Klage gegen die andere [X.]spartei einreichen wegen Verletzung einer Pflicht

a) nach Abschnitt [X.]: in [X.]ezug auf die Ausweitung, die Leitung, den [X.]etrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf seiner erfassten [X.]nvestition oder die Verfügung darüber oder

b) nach Abschnitt [X.]: wenn der [X.]nvestor geltend macht, infolge des angeblichen Verstoßes einen Verlust oder Schaden erlitten zu haben.

2. Klagen nach Absatz 1 [X.]uchstabe a in [X.]ezug auf die Ausweitung einer erfassten [X.]nvestition können nur insoweit eingereicht werden, als die in Rede stehende Maßnahme den bestehenden Geschäftsbetrieb einer erfassten [X.]nvestition betrifft und der [X.]nvestor infolge der Maßnahme einen Verlust oder Schaden hinsichtlich der erfassten [X.]nvestition erlitten [X.]

[X.] 8.23

Einreichung einer Klage beim Gericht

1. Wurde eine Streitigkeit nicht im Wege von Konsultationen beigelegt, kann nach diesem Abschnitt Klage eingereicht werden von

a) einem [X.]nvestor einer [X.]spartei in eigenem Namen oder

b) einem [X.]nvestor einer [X.]spartei im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens, das direkt oder indirekt in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle steht.

2. Eine Klage kann eingereicht werden auf der Grundlage folgender Regeln:

a) des [X.][X.]S[X.][X.]-Übereinkommens und der [X.][X.]S[X.][X.]-Schiedsordnung,

b) der [X.][X.]S[X.][X.]-Regeln über die Zusatzeinrichtung, sofern die Voraussetzungen für Verfahren nach [X.]uchstabe a nicht erfüllt sind,

c) der UN[X.][X.]TRAL-Schiedsgerichtsordnung oder

d) etwaiger sonstiger von den Streitparteien einvernehmlich festgelegter Regeln.

3. Schlägt der [X.]nvestor Regeln nach Absatz 2 [X.]uchstabe d vor, übermittelt der [X.]eklagte seine Antwort auf den Vorschlag des [X.]nvestors innerhalb von 20 Tagen nach dessen Erhalt. Erzielen die Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der entsprechenden Mitteilung eine Einigung, kann der [X.]nvestor eine Klage nach den in Absatz 2 [X.]uchstaben a, b oder c vorgesehenen Regeln einreichen.

4. Zur Klarstellung: Eine Klage nach Absatz 1 [X.]uchstabe b genügt den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 des [X.][X.]S[X.][X.]-Übereinkommens.

5. [X.]er [X.]nvestor kann bei Einreichung seiner Klage vorschlagen, dass nur ein einziges Mitglied des Gerichts mit dem [X.]all befasst wird. [X.]er [X.]eklagte prüft einen solchen Vorschlag wohlwollend, insbesondere wenn es sich bei dem [X.]nvestor um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt oder wenn die geltend gemachten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche vergleichsweise gering sind.

[X.] 8.27

Einsetzung des Gerichts

1. [X.]as nach diesem Abschnitt errichtete Gericht entscheidet im [X.]alle von Klagen, die nach Artikel 8.23 eingereicht [X.]

2. [X.]ei [X.]nkrafttreten dieses Abkommens ernennt der Gemischte [X.]-Ausschuss fünfzehn Gerichtsmitglieder. [X.]ünf Mitglieder des Gerichts müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der [X.] sein, fünf Mitglieder Staatsangehörige [X.]s und fünf Mitglieder Staatsangehörige von [X.]rittstaaten.

9

[X.]ußnote 11 zu Artikel 8.27 Abs. 2 [X.]-E bestimmt:

Jede [X.]spartei kann stattdessen vorschlagen, bis zu fünf Gerichtsmitglieder beliebiger Staatsangehörigkeit zu ernennen. [X.]n diesem [X.]all werden die betreffenden Gerichtsmitglieder als Staatsangehörige der [X.]spartei betrachtet, die ihre Ernennung für die Zwecke dieses Artikels vorgeschlagen [X.]

6. Zur Verhandlung der [X.]älle werden innerhalb des [X.] gebildet, denen jeweils drei Mitglieder des Gerichts angehören, und zwar ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der [X.], ein Staatsangehöriger [X.]s und ein Staatsangehöriger eines [X.]rittlands. [X.]en Vorsitz einer Kammer führt dasjenige Mitglied des Gerichts, das Staatsangehöriger eines [X.]rittlands ist.

[X.] 8.28

[X.]erufungsgericht

1. Es wird ein [X.]erufungsgericht errichtet, dem die Überprüfung von nach diesem Abschnitt ergangenen Urteilssprüchen obliegt.

2. [X.]as [X.]erufungsgericht kann einen Urteilsspruch des Gerichts bestätigen oder ihn abändern oder aufheben

a) aufgrund von [X.]ehlern bei der Anwendung oder Auslegung des anwendbaren Rechts,

b) aufgrund von offensichtlichen [X.]ehlern bei der Würdigung des Sachverhalts, unter anderem bei der [X.]eurteilung relevanter Vorschriften des internen Rechts,

c) aus den in Artikel 52 Absatz 1 [X.]uchstaben a bis e des [X.][X.]S[X.][X.]-Übereinkommens genannten Gründen, soweit diese nicht von den [X.]uchstaben a und b erfasst sind.

[X.] 8.31

Anwendbares Recht und Auslegung

1. [X.]as nach diesem Abschnitt errichtete Gericht wendet bei seinen Entscheidungen dieses Abkommen nach den Auslegungsregeln des [X.] über das Recht der Verträge und anderen zwischen den [X.]sparteien geltenden völkerrechtlichen Regeln und Grundsätzen an.

2. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die angeblich einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, nach dem internen Recht einer [X.]spartei zu beurteilen. Zur Klarstellung: [X.]ei seiner [X.]eurteilung, ob eine Maßnahme im Einklang mit diesem Abkommen steht, kann das Gericht das interne Recht einer [X.]spartei, soweit angezeigt, als Tatsache heranziehen. [X.]abei folgt das Gericht der herrschenden Auslegung des internen Rechts durch die Gerichte und [X.]ehörden der betreffenden [X.]spartei, wobei eine etwaige vom Gericht vorgenommene [X.]eutung internen Rechts für die Gerichte und [X.]ehörden dieser [X.]spartei nicht bindend ist.

3. [X.]ei ernsthaften [X.]edenken in [X.]ezug auf Auslegungsfragen, die sich auf [X.]nvestitionen auswirken können, kann der Ausschuss für [X.]ienstleistungen und [X.]nvestitionen dem Gemischten [X.]-Ausschuss nach Artikel 8.44 Absatz 3 [X.]uchstabe a die Annahme von Auslegungen dieses Abkommens empfehlen. Eine vom Gemischten [X.]-Ausschuss angenommene Auslegung ist für das nach diesem Abschnitt errichtete Gericht bindend. [X.]er Gemischte [X.]-Ausschuss kann beschließen, dass eine Auslegung ab einem bestimmten Zeitpunkt bindende Wirkung [X.]

Kapitel 9 enthält Regelungen zum grenzüberschreitenden [X.]ienstleistungshandel, Kapitel 10 zur vorübergehenden Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu geschäftlichen Zwecken, Kapitel 11 zur gegenseitigen Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen, Kapitel 12 zu innerstaatlichen Vorschriften über Lizensierungen beziehungsweise Qualifikationserfordernissen, Kapitel 13 zu [X.]inanzdienstleistungen. Kapitel 14 regelt die [X.]ienstleistungen im internationalen Seeverkehr, Kapitel 15 die Telekommunikation, Kapitel 16 den elektronischen Geschäftsverkehr und Kapitel 17 die Wettbewerbspolitik. Kapitel 18 enthält Regelungen zu Staatsunternehmen, Monopolen und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten, Kapitel 19 zum öffentlichen [X.]eschaffungswesen und Kapitel 20 zum geistigen Eigentum. Kapitel 21 regelt die Regulierungszusammenarbeit, Kapitel 22 betrifft den Handel und die nachhaltige Entwicklung, Kapitel 23 den Handel und die Arbeit, Kapitel 24 den Handel und die Umwelt und Kapitel 25 den bilateralen [X.]ialog und die Zusammenarbeit.

Kapitel 26 enthält verwaltungs- und institutionelle [X.]estimmungen:

[X.] 26.1

Gemischter [X.]-Ausschuss

1. [X.]ie [X.]sparteien setzen den Gemischten [X.]-Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der [X.] und Vertretern [X.]s zusammensetzt. [X.]er Vorsitz im Gemischten [X.]-Ausschuss wird gemeinsam vom [X.]n [X.] und von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen [X.] oder ihren jeweiligen Vertretern geführt.

2. [X.]er Gemischte [X.]-Ausschuss tritt einmal jährlich oder auf Ersuchen einer [X.]spartei zusammen. [X.]er Gemischte [X.]-Ausschuss legt seinen Sitzungskalender und die Tagesordnungen der Sitzungen fest.

3. [X.]er Gemischte [X.]-Ausschuss ist für alle [X.]ragen zuständig, welche die Handels- und [X.]nvestitionstätigkeit zwischen den [X.]sparteien und die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens betreffen. [X.]ie [X.]sparteien können den Gemischten [X.]-Ausschuss mit allen [X.]ragen der [X.]urchführung und Auslegung dieses Abkommens und allen sonstigen [X.]ragen befassen, welche die Handels- und [X.]nvestitionstätigkeit zwischen den [X.]sparteien betreffen.

4. [X.]er Gemischte [X.]-Ausschuss

a) überwacht und unterstützt die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens und die Verwirklichung seiner allgemeinen Ziele,

b) überwacht die Arbeit aller [X.] und anderen im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien,

c) sucht - unbeschadet der Kapitel acht ([X.]nvestitionen), zweiundzwanzig (Handel und nachhaltige Entwicklung), dreiundzwanzig (Handel und Arbeit), vierundzwanzig (Handel und Umwelt) und neunundzwanzig (Streitbeilegung) - nach geeigneten Wegen und Methoden, um Probleme zu vermeiden, die sich in den von diesem Abkommen erfassten [X.]ereichen ergeben könnten, oder um Streitigkeiten zu schlichten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten könnten,

d) gibt sich eine Geschäftsordnung,

e) fasst [X.]eschlüsse nach Artikel 26.3 und

f) prüft alle [X.]ragen, die für die von diesem Abkommen erfassten [X.]ereiche von [X.]nteresse sind.

5. [X.]er Gemischte [X.]-Ausschuss kann

a) Zuständigkeiten an die nach Artikel 26.2 eingesetzten [X.] delegieren,

b) mit allen interessierten [X.]en kommunizieren, auch mit Organisationen des Privatsektors und der Zivilgesellschaft,

c) soweit in diesem Abkommen vorgesehen, Änderungen prüfen oder beschließen,

d) die Entwicklung des Handels zwischen den [X.]sparteien untersuchen und erwägen, wie die Handelsbeziehungen zwischen den [X.]sparteien intensiviert werden können,

e) Auslegungen der [X.]estimmungen dieses Abkommens vornehmen, die für die nach Kapitel acht Abschnitt [X.] ([X.]eilegung von [X.]nvestitionsstreitigkeiten zwischen [X.]nvestoren und [X.]) und nach Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) errichteten Gerichte bindend sind,

f) Empfehlungen zur [X.]örderung von Handel und [X.]nvestitionen nach Maßgabe dieses Abkommens formulieren,

g) die Aufgaben, die den nach Artikel 26.2 eingesetzten [X.]n übertragen wurden, abändern oder selbst übernehmen oder [X.] auflösen,

h) [X.] und bilaterale [X.]ialogforen einrichten, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen, und

i) in Wahrnehmung seiner Aufgaben andere von den [X.]sparteien beschlossene Maßnahmen ergreifen.

[X.] 26.2

[X.]

1. [X.]olgende [X.] werden eingesetzt beziehungsweise - im [X.]alle des unter [X.]uchstabe c genannten Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich - ermächtigt, unter Aufsicht des Gemischten [X.]-Ausschusses tätig zu werden:

[X.] 26.3

[X.]eschlussfassung

1. Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Gemischte [X.]-Ausschuss befugt, in allen Angelegenheiten [X.]eschlüsse zu fassen, sofern es in diesem Abkommen vorgesehen ist.

2. [X.]ie [X.]eschlüsse des Gemischten [X.]-Ausschusses sind für die [X.]sparteien - vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren - bindend und von ihnen umzusetzen. [X.]er Gemischte [X.]-Ausschuss kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

3. [X.]er Gemischte [X.]-Ausschuss trifft seine [X.]eschlüsse und formuliert seine Empfehlungen einvernehmlich.

Kapitel 27 enthält [X.], Kapitel 28 regelt Ausnahmen, Kapitel 29 [X.]-E betrifft die Streitbeilegung, Kapitel 30 enthält die Schlussbestimmungen und bestimmt unter anderem:

[X.] 30.2

Änderungen

1. [X.]ie [X.]sparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Eine Änderung tritt in [X.], sobald die [X.]sparteien Noten ausgetauscht haben, in denen sie bestätigen, dass ihren jeweiligen, für das [X.]nkrafttreten der Änderung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren Genüge getan ist, oder aber an dem von den [X.]sparteien hierfür vereinbarten Tag.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Gemischte [X.]-Ausschuss beschließen, die Protokolle und Anhänge dieses Abkommen zu ändern. [X.]ie [X.]sparteien können den [X.]eschluss des Gemischten [X.]-Ausschusses im Einklang mit ihren zum [X.]nkrafttreten der Änderung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren billigen. [X.]er [X.]eschluss tritt an dem von den [X.]sparteien vereinbarten Tag in [X.]. [X.]ieses Verfahren gilt nicht für Änderungen der Anhänge [X.], [X.][X.] und [X.][X.][X.] und für Änderungen der Anhänge der Kapitel acht ([X.]nvestitionen), neun (Grenzüberschreitender [X.]ienstleistungshandel), zehn (Vorübergehende Einreise und vorübergehender Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen) und dreizehn ([X.]inanzdienstleistungen), ausgenommen Anhang 10-A (Liste der Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der [X.]).

[X.] 30.6

Privatrechte

1. [X.]ieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den [X.]sparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dass es in den internen Rechtsordnungen der [X.]sparteien unmittelbar geltend gemacht werden kann.

2. Eine [X.]spartei darf in ihrem internen Recht kein Klagerecht gegen die andere [X.] vorsehen, das sich darauf gründet, dass eine Maßnahme der anderen [X.]spartei mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist.

[X.] 30.7

[X.]nkrafttreten und vorläufige Anwendung

1. [X.]ie [X.]sparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren.

2. [X.]ieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in [X.], an dem die [X.]sparteien Noten ausgetauscht haben, in denen sie einander bestätigen, dass ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren Genüge getan ist, oder zu einem anderen von den [X.]sparteien zu vereinbarenden Zeitpunkt.

3. a) [X.]ie [X.]sparteien können dieses Abkommen vorläufig anwenden, und zwar ab dem ersten [X.] nach dem Tag, an dem die [X.]sparteien einander notifiziert haben, dass ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren Genüge getan ist, die zur vorläufigen Anwendung dieses Abkommens erforderlich sind, oder zu einem anderen von den [X.]sparteien zu vereinbarenden Zeitpunkt.

b) [X.]eabsichtigt eine [X.], eine [X.]estimmung dieses Abkommens von der vorläufigen Anwendung auszunehmen, so notifiziert sie der anderen [X.]spartei zunächst, welche [X.]estimmungen sie nicht vorläufig anwenden wird, und bietet unverzügliche Konsultationen an. [X.]nnerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation kann die andere [X.]spartei entweder widersprechen, was dazu führt, dass dieses Abkommen nicht vorläufig angewendet wird, oder sie kann ihrerseits notifizieren, welche gleichwertigen [X.]estimmungen dieses Abkommens sie gegebenenfalls nicht vorläufig anzuwenden gedenkt. Widerspricht die andere [X.]spartei innerhalb von 30 Tagen nach der zweiten Notifikation, so wird dieses Abkommen(s) nicht vorläufig angewendet.

[X.]ie [X.]estimmungen, die nicht Gegenstand einer Notifikation sind, werden von dieser [X.]spartei ab dem ersten [X.] vorläufig angewendet, der auf die spätere Notifikation folgt, oder ab dem Tag, auf den sich die [X.]sparteien verständigt haben, vorausgesetzt, dass die [X.]sparteien Noten nach [X.]uchstabe a ausgetauscht haben.

c) Eine [X.]spartei kann die vorläufige Anwendung durch schriftliche Notifikation der anderen [X.]spartei beenden. [X.]ie [X.]eendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam.

d) Wird dieses Abkommen oder werden einige [X.]estimmungen daraus vorläufig angewendet, so sind sich die [X.]sparteien darin einig, dass mit dem Ausdruck "[X.]nkrafttreten dieses Abkommens" der Tag zu verstehen ist, an dem die vorläufige Anwendung beginnt. [X.]er Gemischte [X.]-Ausschuss und andere mit diesem Abkommen eingesetzte Gremien können während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens ihre Aufgaben wahrnehmen. Alle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben angenommenen [X.]eschlüsse werden unwirksam, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach [X.]uchstabe c beendet wird.

4. [X.] übermittelt die Noten und Notifikationen nach diesem Artikel an das Generalsekretariat des Rates der [X.] beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger. [X.]ie [X.] übermittelt die Noten und Notifikationen nach diesem Artikel an das [X.]epartment of [X.]oreign Affairs, Trade and [X.]evelopment of [X.]anada oder dessen Rechtsnachfolger.

[X.] 30.8

[X.]eendigung, Aussetzung oder Einbeziehung anderer bestehender Übereinkünfte

1. [X.]ie in [X.] aufgeführten Übereinkünfte werden unwirksam und durch dieses Abkommen ersetzt und abgelöst. [X.]ie [X.]eendigung der in [X.] aufgeführten Übereinkünfte wird mit dem Tag des [X.]nkrafttretens dieses Abkommens wirksam.

2. Wird Kapitel acht ([X.]nvestitionen) nach Artikel 30.7 Absatz 3 [X.]uchstabe a vorläufig angewendet, so werden die in [X.] aufgeführten Übereinkünfte und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten mit [X.]eginn der vorläufigen Anwendung ausgesetzt. Wird die vorläufige Anwendung beendet, so endet auch die Aussetzung der in [X.] aufgeführten Übereinkünfte.

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 darf unter den folgenden Voraussetzungen eine Klage auf der Grundlage eines der in [X.] aufgeführten Übereinkünfte im Einklang mit den Regeln und Verfahren der betreffenden Übereinkunft erhoben werden:

a) die [X.]ehandlung, die Gegenstand der Klage ist, wurde zu einem Zeitpunkt gewährt, zu dem das Abkommen weder ausgesetzt noch beendet war, und

b) seit der Aussetzung oder [X.]eendigung des Abkommens sind höchstens drei Jahre verstrichen.

4. Wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet, ohne dass dieses Abkommen in [X.] tritt, so darf, ungeachtet der Absätze 1 und 2, binnen höchstens drei Jahren ab [X.]eendigung der vorläufigen Anwendung eine Klage nach Kapitel acht ([X.]nvestitionen) Abschnitt [X.] im Einklang mit den Regeln und Verfahren dieses Abkommens erhoben werden, sofern die Klage eine Angelegenheit betrifft, die sich während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens ergeben [X.]

[X.] 30.9

[X.]eendigung

1. Eine [X.]spartei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie dem Generalsekretariat des Rates der [X.] und dem [X.]epartment of [X.]oreign Affairs, Trade and [X.]evelopment of [X.]anada beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern eine entsprechende Note zustellt. 180 Tage nach dieser Notifikation tritt dieses Abkommen außer [X.]. [X.]ie kündigende [X.]spartei stellt außerdem dem Gemischten [X.]-Ausschuss eine Kopie der Note zu.

2. Wird dieses Abkommen beendet, so behalten die [X.]estimmungen des Kapitels acht ([X.]nvestitionen), ungeachtet des Absatzes 1, über den Tag der [X.]eendigung dieses Abkommens hinaus noch 20 Jahre Gültigkeit für [X.]nvestitionen, die vor diesem Tag getätigt wurden. [X.]ieser Absatz gilt nicht im [X.]alle der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens.

4. Am 5. Juli 2016 unterbreitete die [X.], gestützt auf Art. 91, Art. 100 Abs. 2, Art. 207 Abs. 4 [X.]. 1 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 5 und 6 [X.]uchstabe a Ziffer v und Abs. 7 A[X.]V, dem Rat der [X.] den Vorschlag, dass die Unterzeichnung - im Namen der [X.] - des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und [X.] andererseits nach Art. 218 Abs. 5 A[X.]V genehmigt wird ([X.]OM <2016> 444 final), das genannte Abkommen "nach dessen Artikel 30.7 Absatz 3 von der [X.] vorläufig angewendet" wird, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind ([X.]OM <2016> 470 final), und das genannte Abkommen abgeschlossen wird ([X.]OM <2016> 443 final).

a) [X.]ie [X.] schlug dem Rat mit [X.]lick auf Art. 218 Abs. 7 A[X.]V außerdem vor, dass sie Änderungen des Anhangs 20-A zu geografischen Angaben, die der Gemischte [X.]-Ausschuss nach Art. 20.22 [X.]-E beschließt, im Namen der [X.] billigen kann.

b) [X.]n ihren [X.]eschlussvorlagen führte die [X.] aus: [X.]a viele Mitgliedstaaten die Auffassung zum Ausdruck gebracht hätten, dass die [X.] nicht die erforderliche Zuständigkeit habe, um [X.] allein abzuschließen, und auch keine geteilte Zuständigkeit in den [X.]ereichen bestehe, und um die Unterzeichnung des Abkommens nicht zu verzögern, habe sie beschlossen, die Unterzeichnung als gemischtes Abkommen vorzuschlagen. Allerdings habe sie im Hinblick auf das inhaltlich im Wesentlichen gleich gelagerte [X.]reihandelsabkommen mit [X.] (European [X.] - Singapore [X.]ree Trade Agreement - [X.]S[X.]TA) nach Art. 218 Abs. 11 A[X.]V im Juli 2015 ein Gutachten des Gerichtshofs beantragt ([X.]. [X.]/15). [X.]n dieser Rechtssache vertrete sie die Ansicht, dass die [X.] die Zuständigkeit habe, um [X.]S[X.]TA allein abzuschließen, oder andernfalls zumindest eine geteilte Zuständigkeit in den [X.]ereichen bestehe, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der [X.] fielen. Erst wenn das Gutachten des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.]/15 vorliege, müssten die nötigen Schlüsse gezogen werden (vgl. den Vorschlag der Europäischen [X.] für einen [X.]eschluss des Rates über den Abschluss des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen [X.] einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedstaaten andererseits, [X.]OM <2016> 443 final).

[X.]amit die [X.]urchführung des Abkommens gewährleistet werden könne, werde rechtzeitig vor Anwendung des Abkommens eine [X.]urchführungsverordnung der [X.] erlassen, die nach Art. 58 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 952/2013 des [X.] und des Rates vom 9. Oktober 2013 die im Abkommen festgelegten Zollkontingente öffnen werde (vgl. [X.]OM <2016> 443 final).

[X.]ie [X.]eschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von [X.] sollen am 18. Oktober 2016 gefasst [X.] [X.]ie [X.] plant die Unterzeichnung von [X.] auf dem nächsten [X.]-[X.] Gipfel am 27. Oktober 2016. [X.]ie vorläufige Anwendung soll erst nach einer Zustimmung durch das [X.] erfolgen.

1. a) [X.]ie Antragsteller zu [X.]. - [X.][X.] machen im Wesentlichen geltend, ein [X.]eschluss des Rates der [X.] über die Unterzeichnung von [X.], dessen vorläufige Anwendung und den Abschluss des Abkommens verletze ihre Rechte aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.]. [X.]ie Voraussetzungen der [X.] sowie der [X.]dentitätskontrolle lägen vor. [X.]ie [X.] überschreite die ihr primärrechtlich eingeräumten Kompetenzen sowohl hinsichtlich zahlreicher von [X.] erfasster Sachbereiche als auch durch Einsetzung des [X.]nvestitionsgerichts. [X.]iesem würden ohne ausreichende Rechtsgrundlage Hoheitsrechte übertragen, indem es in die Lage versetzt werde, letztverbindliche, vollstreckbare Urteile zu erlassen. [X.] berühre zudem die Autonomie des [X.]undestages. [X.]er Gemischte [X.]-Ausschuss, in dem nicht notwendigerweise [X.] Repräsentanten säßen, könne ohne parlamentarische Rückbindung über die [X.]nhalte von [X.] disponieren, seine [X.]eschlüsse seien für [X.]eutschland bindend. [X.]ie Verfahren vor dem [X.]nvestitionsgericht seien zudem geeignet, die politische Gestaltungsfreiheit des [X.]undestages einzuschränken. [X.]erner sei das Rechtsstaatsprinzip beeinträchtigt, weil durch die Übertragung von Kompetenzen auf das [X.]nvestitionsgericht das [X.] durchbrochen werde. [X.]er Antragsteller zu [X.]. macht darüber hinaus eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 [X.] geltend.

b) [X.]ie Antragstellerin zu [X.] trägt vor, sie mache im Wege der Prozessstandschaft Rechte des [X.]undestages geltend. [X.]ie Nichtablehnung von [X.] durch die Antragsgegnerin verletze Gestaltungsrechte des [X.]undestages (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 i.[X.]m. Art. 59 Abs. 2 [X.]), da für zahlreiche Materien keine Kompetenzen der [X.] bestünden. [X.]ie Gestaltungsrechte des [X.]undestages seien ferner dadurch verletzt, dass [X.] Ausschüsse etabliere, in denen die Mitgliedstaaten nicht vertreten seien. Es gebe auch keine unionale [X.]egleitgesetzgebung, die eine mitgliedstaatliche Repräsentation sicherstelle, obwohl die [X.] der Ausschüsse auch Sachmaterien beträfen, die in der Kompetenz der Mitgliedstaaten lägen.

2. [X.]m Übrigen verweisen die Antragsteller auf folgende Gesichtspunkte:

a) Mit der Zustimmung des Rates der [X.] zur Unterzeichnung, zur vorläufigen Anwendung und zum Abschluss von [X.] überschreite die [X.] ihre in Art. 207 und 218 A[X.]V festgelegten Kompetenzen. Sollte die [X.] die ausschließliche Zuständigkeit für die Ratifizierung von [X.] beanspruchen, handele sie ultra vires. [X.] sei ein gemischtes Abkommen, weil es für zahlreiche dort geregelte Materien keine Sachkompetenz der [X.] gebe. [X.]ies betreffe die Regelungen zum [X.]nvestitionsschutz und dem damit zusammenhängenden Gerichtssystem, zu [X.], aber auch die Regelungen zu den [X.]ereichen Verkehr, Arbeitsschutz, [X.]erufsqualifikationen und pharmazeutische Produkte. [X.]ie Kompetenzüberschreitung der [X.] sei offensichtlich und führe zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung im Kompetenzgefüge zulasten der Mitgliedstaaten.

b) [X.]as in [X.] vorgesehene Ausschuss- und Gerichtssystem berühre auch das [X.]emokratie- und Rechtsstaatsprinzip in dem von Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützten Kern. [X.]as [X.] sei in keiner Weise demokratisch rückgebunden, da keine nationalen Vertreter in den Ausschüssen vorgesehen seien. Entscheidungen des Gemischten [X.]-Ausschusses seien parlamentarisch nicht reversibel. [X.]urch das in [X.] vorgesehene Gerichtssystem würden sowohl das [X.]emokratie- als auch das Rechtsstaatsprinzip verletzt. [X.]as Gerichtssystem erzeuge rechtliche [X.]indungen, die den [X.] Entscheidungsprozess in einer Weise einschränken könnten, die mit dem [X.]emokratieprinzip nicht vereinbar sei. [X.]ei der in Rede stehenden Höhe von Schadensersatzforderungen könne sich für den Gesetzgeber ein faktischer Zwang ergeben, bestimmte Regulierungen zu unterlassen oder wieder aufzuheben. [X.]ie in [X.] vorgesehenen Gerichte seien zudem nach dem Grundgesetz verbotene Sondergerichte.

c) [X.] verstoße überdies gegen die Autonomie des [X.]srechts, den Grundsatz der Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 [X.], Art. 2 [X.]V), das Vorsorgeprinzip (Art. 20a [X.], Art. 191 Abs. 2 A[X.]V) sowie den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung.

d) Eine [X.]olgenabwägung gebiete den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sollte diese nicht ergehen, sich im Hauptsacheverfahren aber herausstellen, dass die Mitwirkung des [X.]n Vertreters im Rat verfassungswidrig gewesen sei, hätte dies zur [X.]olge, dass [X.]eutschland die vorläufige Anwendung von [X.] sofort durch einseitige Erklärung beenden oder erklären müsste, es sei aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, den [X.] einzuhalten. [X.] die einstweilige Anordnung hingegen und werde im Hauptsacheverfahren kein Verfassungsverstoß festgestellt, käme es lediglich zu einer Verzögerung des Abschlusses. [X.]er Erlass der einstweiligen Anordnung sei auch dringlich.

[X.]ie [X.]undesregierung hält die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unbegründet.

1. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Nichtablehnung der [X.]eschlüsse zur Unterzeichnung, Annahme und vorläufigen Anwendung der auf [X.]szuständigkeiten beruhenden Teile von [X.] durch den [X.]n Vertreter im Rat unmittelbar [X.] Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzen könnte. [X.]ie besonderen Zulässigkeitsanforderungen für eine auf Art. 38 [X.] gestützte Verfassungsbeschwerde seien nicht erfüllt. Um eine Verlagerung von neuen Aufgaben und [X.]efugnissen auf die [X.] gehe es nicht; die Kompetenz zum Abschluss von [X.]reihandelsabkommen sei der [X.] seit langem übertragen und vom [X.]undesverfassungsgericht gebilligt worden.

Eine qualifizierte Kompetenzüberschreitung auf [X.] sei nicht erkennbar. [X.]a [X.] als gemischtes Abkommen geschlossen werde, sei jedenfalls sichergestellt, dass eine Kompetenzlücke der [X.] durch die Mitgliedstaaten und ihre [X.]eteiligung an dem Abkommen als vollwertige [X.]sparteien aufgefangen werde. Es sei nicht dargelegt, wie sich aus dem beabsichtigten [X.]sschluss als gemischtes Abkommen eine [X.]slage ergeben solle, in der die Mitgliedstaaten nicht mehr [X.]sparteien von [X.] seien. [X.]ie Verletzung anderer Staatsstrukturprinzipien als des [X.]emokratieprinzips könne mit einer auf Art. 38 Abs. 1 [X.] gegründeten Verfassungsbeschwerde nur geltend gemacht werden, wenn der notwendige Zusammenhang zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] rügefähigen [X.]emokratieprinzip dargelegt werde. [X.]aran fehle es jedoch.

2. Eine Verletzung der Rechte des [X.]undestages durch die [X.]undesregierung sei im vorliegenden Zusammenhang nicht zu erkennen. [X.]nsbesondere sei die Gestaltungsmacht des [X.]undestages durch die Mitwirkungshandlungen der [X.]undesregierung am Zustandekommen von [X.] auf [X.] nicht beeinträchtigt. Weil es sich um ein gemischtes Abkommen handele, habe es der [X.]undestag selbst in der Hand, das Zustandekommen von [X.] zu verhindern. Es sei auch nicht ersichtlich, dass [X.] eine so erhebliche Einschränkung bedeute, dass der [X.]undestag nur noch in geringem Umfang zu entscheiden hätte. [X.]n [X.] werde der Handlungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ("right to regulate") als solcher explizit anerkannt. Thematisch seien im Übrigen keine der [X.]ereiche unmittelbar betroffen, die als besonders sensibel für die [X.] Selbstgestaltungsfähigkeit des Verfassungsstaates einzustufen seien.

3. [X.]er Vorwurf der unzureichenden [X.] Rückanbindung der in [X.] vorgesehenen Ausschüsse gehe aus verschiedenen Gründen fehl. Sie bestehe über Unterrichtungspflichten der [X.]undesregierung nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.]undesregierung und [X.]eutschem [X.]undestag in Angelegenheiten der [X.] ([X.]Z[X.][X.]G), die Mitwirkungsrechte des [X.]undestages nach Art. 23 [X.] und die [X.]eteiligung des [X.] nach Art. 218 Abs. 10 A[X.]V. [X.]ie Einsetzung von Gremien im Rahmen von [X.]reihandelsabkommen/Assoziationsabkommen der [X.] mit [X.]rittstaaten sei üblich. [X.]ies gelte insbesondere für Gremien, die in genau definierten [X.]ällen [X.]eschlüsse zur Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung bestimmter Teile des Abkommens fassen können.

[X.]indende [X.]eschlüsse des in [X.] vorgesehenen Gemischten Ausschusses stünden zudem unter dem Zustimmungsvorbehalt der [X.]sparteien. Art. 26.3 Abs. 2 [X.]-E sehe ausdrücklich vor, dass die [X.]eschlüsse des Gemischten Ausschusses für die [X.]sparteien nur vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren bindend seien. Auch Art. 30.2 Abs. 2 Satz 2 [X.]-E stelle klar, dass [X.]eschlüsse des Gemischten [X.]-Ausschusses von den [X.]sparteien im Einklang mit ihren zum [X.]nkrafttreten der Änderung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren zu billigen seien. Sie träten erst an einem von den [X.]sparteien vereinbarten Tag in [X.] (Art. 30.2 Abs. 2 Satz 3 [X.]-E). [X.]amit unterlägen auch diese [X.]eschlüsse - wie bei Art. 26.3 Abs. 2 [X.]-E - einem Zustimmungsvorbehalt der [X.]sparteien.

4. [X.]ie nach § 32 [X.]Verf[X.] erforderliche Abwägung müsse zu einer Ablehnung der einstweiligen Anordnung führen. [X.]n diesem [X.]all und dem unterstellten Obsiegen in der Hauptsache entstünden der Antragstellerin und den [X.]eschwerdeführern durch das Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung keine nachteiligen [X.]olgen. Würde die [X.]undesregierung dagegen dazu verpflichtet, im Rat gegen die Unterzeichnung und gegen den [X.]eschluss über die vorläufige Anwendung von [X.] zu stimmen oder anderweitig dagegen vorzugehen, bestünde die konkrete Gefahr, dass es damit zu einem Scheitern von [X.] komme. [X.]ies könnte die internationale Handlungsfähigkeit [X.]eutschlands und der [X.] in Handelsfragen spürbar beeinträchtigen und negative [X.]olgen für die Wettbewerbsfähigkeit der [X.]n und [X.] [X.]ndustrie wie auch für die [X.]ürger haben.

[X.]n der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2016 haben die [X.]eteiligten ihr Vorbringen bekräftigt und vertieft.

[X.]ie zulässigen Anträge sind unbegründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.]Verf[X.] kann das [X.]undesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. [X.]ei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.]Verf[X.] gegeben sind, ist wegen der weittragenden [X.]olgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.]VerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>). [X.]ieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. [X.]VerfGE 35, 193 <196 f.>; 83, 162 <171 f.>; 88, 173 <179>; 89, 38 <43>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 125, 385 <393>; 126, 158 <167>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 Rn. 86>).

[X.]ei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer [X.]etracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte [X.]eststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.]VerfGE 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; st[X.]pr). Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das [X.]undesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer [X.]olgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde oder der Antrag im Organstreitverfahren aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.]VerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; st[X.]pr).

2. a) Wird im Hauptsacheverfahren das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen [X.] zur Prüfung gestellt, kann es zwar angezeigt sein, sich nicht auf eine reine [X.]olgenabwägung zu beschränken, sondern bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 [X.]Verf[X.] eine summarische Prüfung anzustellen, ob die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen [X.]sgesetzes vorgetragenen Gründe mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass das [X.]undesverfassungsgericht das [X.]sgesetz für verfassungswidrig erklären wird (vgl. [X.]VerfGE 35, 193 <196 f.>; 132, 195 <233 Rn. 88>). So kann zum einen sichergestellt werden, dass die [X.]undesrepublik [X.]eutschland keine völkerrechtlichen [X.]indungen eingeht, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Zum anderen kann auf diese Weise verhindert werden, dass eine mögliche Rechtsverletzung bei Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme (vgl. [X.]VerfGE 46, 160 <164>; 111, 147 <153>; 132, 195 <233 Rn. 88>), wie dies nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu einem völkerrechtlichen [X.] typischerweise der [X.]all ist.

b) Ein solcher [X.]all liegt hier nicht vor.

aa) [X.]a die abschließende Ratifikation noch aussteht und das Abkommen von allen Mitgliedstaaten der [X.] unterzeichnet werden muss, kann eine endgültige völkerrechtliche [X.]indung bis auf Weiteres nicht eintreten. [X.]ie vorläufige Anwendung des Abkommens kann nach einer den anderen [X.]sparteien zu notifizierenden Erklärung der [X.]undesregierung gemäß Art. 30.7 Abs. 3 [X.]uchstabe c [X.]-E jederzeit von einem Mitgliedstaat beendet werden (vgl. unten Rn. 72). [X.]ie Entscheidung in der Hauptsache kommt deshalb nicht zu spät.

[X.]) [X.]erner ist zu berücksichtigen, dass eine summarische Prüfung durch das [X.]undesverfassungsgericht nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Gesetzentwürfe oder [X.]eschlussvorlagen bereits ein hinreichendes Maß an Konkretisierung erfahren haben. [X.]aran fehlt es vorliegend. Angesichts der [X.]ifferenzen zwischen der Europäischen [X.] und mehreren Mitgliedstaaten über die kompetenziellen Grundlagen für den Abschluss von [X.], des noch ausstehenden Ergebnisses des zum [X.]reihandelsabkommen mit [X.] ([X.]S[X.]TA) beantragten Rechtsgutachtens des Gerichtshofs der [X.] ([X.]. [X.]/15) und des Hinweises der Europäischen [X.], dass nach Vorliegen dieses Gutachtens die "nötigen Schlüsse" gezogen würden, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, auf welcher primärrechtlichen Grundlage und in welchem Umfang eine Kompetenz der [X.] zum Abschluss von [X.] besteht und inwieweit entsprechende [X.]sschlusskompetenzen bei den Mitgliedstaaten der [X.] verblieben sind.

Nicht abschließend geklärt ist schließlich, welche Vorschriften des [X.] von der vorläufigen Anwendung konkret ausgenommen werden und wie die innerunionale Mitwirkung an den im Rahmen von [X.] zu schaffenden [X.]nstitutionen im Einzelnen ausgestaltet werden wird.

[X.]ie Anträge in den Hauptsacheverfahren sind jedenfalls teilweise weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. [X.]ie Anträge auf Erlass der begehrten Anordnung bleiben aber aufgrund der gebotenen [X.]olgenabwägung ohne Erfolg.

1. Soweit sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Unterzeichnung von [X.] richten, muss ihnen schon deshalb der Erfolg versagt werden, weil von der Unterzeichnung keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Antragsteller ausgehen.

2. Soweit sich die Anträge gegen die vorläufige Anwendung richten, überwiegen die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erginge, die [X.] oder der Antrag im Organstreitverfahren aber in der Hauptsache keinen Erfolg hätten, die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, die Anträge in der Hauptsache aber Erfolg hätten.

a) Ergeht die einstweilige Anordnung, erweist sich die Mitwirkung der [X.]undesregierung an der [X.]eschlussfassung des Rates über die vorläufige Anwendung von [X.] ([X.]OM <2016> 470 final) später als verfassungsrechtlich zulässig, drohen der Allgemeinheit nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Vortrag der Antragsgegnerin - der durch das Vorbringen der Antragsteller insoweit nicht substantiiert in [X.]rage gestellt wird - mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Nachteile, die sich, wenn nicht aus rechtlichen, so doch jedenfalls aus politischen Gründen als irreversibel erweisen könnten.

aa) Eine einstweilige Anordnung, die dem [X.]n Vertreter im Rat die Zustimmung zur vorläufigen Anwendung untersagt, würde dazu führen, dass es zu dem für den 18. Oktober 2016 vorgesehenen [X.]eschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des Abkommens nicht kommen würde. [X.]ie [X.], ihre Mitgliedstaaten und [X.] hätten in diesem [X.]all zwar die Möglichkeit, das [X.]nkrafttreten des Abkommens durch Unterzeichnung, vorgesehen für den 27. Oktober 2016, und den späteren Abschluss sowie die erforderliche Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten auch ohne vorherige vorläufige Anwendung weiterhin anzustreben. [X.]ennoch wäre die Verweigerung einer vorläufigen Anwendung durch eine [X.]spartei als gewichtiges [X.]ndiz für die Möglichkeit eines endgültigen Scheiterns des Abkommens zu verstehen, da die Gründe hierfür in inhaltlichen [X.]edenken wurzeln, die in gleicher Weise zu einer Verweigerung des Abschlusses und der Ratifikation des Abkommens durch den betreffenden Mitgliedstaat führen könnten. [X.]ies gilt umso mehr, als die vorläufige Anwendung von Handelsabkommen nach Unterzeichnung völkerrechtlich üblich ist (Art. 25 [X.]), von der [X.] in ständiger Praxis geübt wird (Art. 218 Abs. 5 A[X.]V) und dementsprechend auch im Entwurf des [X.] vorgesehen ist (Art. 30.7 Abs. 3). [X.]olge einer antragsgemäß erlassenen einstweiligen Anordnung wäre deshalb jedenfalls ein vorläufiges Scheitern des gesamten [X.]swerks, das nur unter der Voraussetzung, dass alle [X.]sparteien zu Nach- oder Neuverhandlungen bereit wären und diese auch zu einem für alle [X.]sparteien akzeptablen Ergebnis führen würden, nicht in ein endgültiges Scheitern umschlagen würde.

[X.]) [X.]ie sich aus einer derartigen Entscheidung ergebenden Nachteile sind als überaus schwer einzuschätzen. [X.]abei kann offen bleiben, ob die von der Antragsgegnerin vorgetragenen - von den Antragstellern teilweise bestrittenen - [X.]ehauptungen zu den Auswirkungen von [X.] auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der [X.] und [X.] im Einzelnen zutreffen oder nicht. [X.]enn die wesentlichen [X.]olgen eines auch nur vorläufigen, erst recht aber eines endgültigen Scheiterns von [X.] lägen weniger auf wirtschaftlichem als vielmehr auf politischem Gebiet.

(1) Eine einstweilige Anordnung, durch die die [X.]undesregierung an einer Zustimmung zur vorläufigen Anwendung von [X.] gehindert wird, würde in erheblichem Maße in die - grundsätzlich weite - Gestaltungsfreiheit der [X.]undesregierung im Rahmen der [X.], Außen- und Außenwirtschaftspolitik eingreifen (vgl. hierzu [X.]VerfGE 80, 74 <79 f.>). [X.]ie Weite des Ermessens im auswärtigen [X.]ereich hat ihren Grund darin, dass die Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe nicht allein vom Willen der [X.]undesrepublik [X.]eutschland bestimmt werden kann, sondern vielfach von Umständen abhängig ist, die sich ihrer [X.]estimmung entziehen. Um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der [X.]undesrepublik [X.]eutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen, gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt daher einen weiten Spielraum bei der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens (vgl. [X.]VerfGE 40, 141 <178 f.>; 55, 349 <365>; 137, 185 <235 Rn. 138>). [X.]ieser Einschätzungs- und Prognosespielraum der [X.]undesregierung im Hinblick auf die etwaigen [X.]olgen eines Handelsabkommens der [X.] und ihrer Mitgliedstaaten mit [X.] auf der Grundlage des ausgehandelten Entwurfs zu [X.] im Vergleich zu alternativen Szenarien, die das Verhalten [X.]s im [X.]alle eines Scheiterns von [X.] prognostizieren, unterliegt einer nur eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle.

(2) [X.]ies gilt in vergleichbarer Weise auch für die [X.]. Ein - auch nur vorläufiges - Scheitern von [X.] dürfte über eine [X.]eeinträchtigung der Außenhandelsbeziehungen zwischen der [X.] und [X.] hinaus weit reichende Auswirkungen auf die Verhandlung und den Abschluss künftiger [X.] haben. [X.]nsofern erscheint es naheliegend, dass sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung negativ auf die [X.] Außenhandelspolitik und die internationale Stellung der [X.] insgesamt auswirken würde. [X.]ies betrifft insbesondere das politische [X.]emühen der [X.] und ihrer Mitgliedstaaten, auf die Gestaltung der globalen Handelsbeziehungen maßsta[X.]ildenden Einfluss zu nehmen, um die internationale Wirksamkeit der in der [X.]srechtsordnung verankerten Werte zu stärken. [X.]ie Verhandlungsposition der [X.] gegenüber [X.], aber auch gegenüber anderen [X.] als möglichen [X.]spartnern, sowie die [X.]urchsetzungskraft der [X.] in anderen außenwirtschaftlichen Zusammenhängen würden erheblich geschwächt, wenn eine - völkerrechtlichen Usancen entsprechende und von der [X.] bereits vielfach praktizierte - vorläufige Anwendung als [X.]olge einer einstweiligen Anordnung durch das [X.]undesverfassungsgericht scheitern würde.

cc) [X.]ie mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung bei späterer Erfolglosigkeit der Hauptsache verbundenen Nachteile könnten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit zudem als irreversibel erweisen. [X.]ies gilt vor allem dann, wenn die Unzulässigkeit einer vorläufigen Anwendung in der [X.]olge zu einem Scheitern des Abkommens insgesamt führen würde. [X.]och selbst wenn dies nicht der [X.]all wäre, insbesondere wenn [X.] zu einem vollständigen Verzicht auf eine vorläufige Anwendung oder gar zu Neuverhandlungen bereit und es möglich wäre, diese zu einem neuerlichen [X.]sentwurf zu führen, wäre das Scheitern des jetzt verhandelten Entwurfs insofern endgültig, als alle [X.]sparteien von der Möglichkeit einer vorläufigen Anwendung des Abkommens ausgehen (Art. 30.7 Abs. 3). [X.]n beiden [X.]ällen würde sich die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Einbuße an Verlässlichkeit sowohl der [X.]undesrepublik [X.]eutschland - als Veranlasser einer derartigen Entwicklung - als auch der [X.] insgesamt dauerhaft negativ auf den Handlungs- und Entscheidungsspielraum aller [X.] Akteure bei der Gestaltung der globalen Handelsbeziehungen auswirken. [X.]ie denkbare [X.]unktion des Abkommens als Vorbild für die Gestaltung außenwirtschaftlicher [X.]eziehungen mit anderen [X.]spartnern würde dadurch schweren Schaden nehmen oder gar gänzlich entfallen.

b) [X.]emgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, sich die Mitwirkung der [X.]undesregierung an der [X.]eschlussfassung des Rates später aber als unzulässig erweist. Zwar kann sich der [X.]eschluss des Rates über die vorläufige Anwendung im Hauptsacheverfahren möglicherweise als [X.] herausstellen (aa). Auch ist eine [X.]erührung der durch Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützten Verfassungsidentität nicht ausgeschlossen ([X.]). Entsprechende Risiken lassen sich jedoch durch geeignete Vorkehrungen für die [X.]auer der vorläufigen Anwendung praktisch ausschließen (cc).

aa) [X.]a [X.] als gemischtes Abkommen abgeschlossen werden wird ([X.]OM <2016> 470 final), das sich nicht nur auf Gegenstände erstreckt, die unstreitig in die Zuständigkeit der [X.] fallen, lässt sich insoweit nicht ausschließen, dass sich der [X.]eschluss des Rates über die vorläufige Anwendung von [X.] als [X.] erweist und dass die Mitwirkung der [X.]undesregierung an diesem [X.]eschluss die Antragsteller zu [X.]. - [X.][X.] in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt (vgl. dazu [X.]VerfGE 123, 267 <353, 400>; 126, 286 <304>; 134, 366 <392 Rn. 37>; [X.]VerfG, Urteil des [X.] vom 21. Juni 2016 - 2 [X.]vR 2728/13, 2 [X.]vR 2729/13, 2 [X.]vR 2730/13, 2 [X.]vR 2731/13, 2 [X.]vE 13/13 -, juris, Rn. 148).

(1) [X.]er [X.] dürfte es unter anderem an einer [X.]sschlusskompetenz für [X.], den [X.]nvestitionsschutz, den internationalen Seeverkehr, die gegenseitige Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen und den Arbeitsschutz fehlen.

[X.]er [X.] steht gemäß Art. 207 Abs. 1 A[X.]V eine ausschließliche Kompetenz zum Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen zu, die ausländische [X.]irektinvestitionen betrifft. [X.]arunter fallen [X.]nvestitionen, die der Sache nach dem Kontrollerwerb eines Unternehmens oder dem Erwerb von [X.]mmobilien dienen (vgl. [X.]VerfGE 123, 267 <421>; [X.]ottier/Trinberg, in: von der Groeben/Schwarze/ Hatje, Europäisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 207 A[X.]V Rn. 54), nicht aber [X.], deren Hauptzweck in der Gewinnerzielung liegt, ohne dass der [X.]nvestor einen direkten Einfluss auf das Unternehmen besäße (vgl. [X.]VerfGE 123, 267 <421>; [X.], [X.] 2015, S. 575 <591>).

Auch für die in Kapitel 8 Abschnitt [X.] [X.]-E unter dem Titel "[X.]nvestitionsschutz" enthaltenen Regelungen über die [X.]ehandlung von [X.]nvestoren und erfassten [X.]nvestitionen (Art. 8.10 [X.]-E) sowie die Enteignung (Art. 8.12 [X.]-E) dürfte der [X.] eine Kompetenz fehlen. Eine solche dürfte sich insbesondere nicht aus Art. 207 Abs. 1 A[X.]V ergeben, der den reinen Eigentumsschutz von Auslandsvermögen vor Enteignungen nicht erfassen dürfte (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 597). [X.]afür spricht auch, dass die Verträge ausweislich von Art. 345 A[X.]V die Eigentumsordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten unberührt lassen (vgl. [X.], in: [X.]/Hilf/[X.], [X.]as Recht der [X.], [X.]d. [X.][X.][X.], 48. Ergänzungslieferung August 2012, Art. 345 A[X.]V Rn. 15).

[X.]ür Vorschriften zu [X.]eeder-[X.]ienstleistungen (Transport zwischen Häfen und Schiffen) und maritimen Hilfsdiensten dürfte eine Kompetenz der [X.] schon deshalb nicht in [X.]etracht kommen, weil die betroffenen [X.]ereiche gemäß Art. 207 Abs. 5 A[X.]V explizit aus dem Anwendungsbereich der Gemeinsamen Handelspolitik ausgenommen sind. [X.]nsoweit dürfte Kapitel 14 [X.]-E ([X.]ienstleistungen im [X.]nternationalen Seeverkehr) jedenfalls auch Gegenstände betreffen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.

Ebenso wenig dürfte für Kapitel 11 [X.]-E (Gegenseitige Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen) eine ausschließliche Zuständigkeit der [X.] bestehen. Eine lückenlose Harmonisierung im internen [X.]srecht ist insoweit bislang nicht erfolgt (vgl. zur Reichweite der diesbezüglichen europarechtlichen Regelungen [X.]orsthoff, in: [X.]/Hilf/[X.], [X.]as Recht der [X.], [X.]d. [X.], 42. Ergänzungslieferung September 2010, Art. 45 A[X.]V Rn. 281; [X.], in: [X.]alliess/[X.], [X.]V/A[X.]V, 5. Aufl. 2016, Art. 59 A[X.]V Rn. 35). Zudem erfasst das [X.]srecht lediglich [X.]erufsqualifikationen von [X.]sbürgern (Art. 20 A[X.]V), während die Mitgliedstaaten zumindest in Teilbereichen für [X.]rittstaatenangehörige zuständig sind. [X.]as findet im Abkommen jedoch keinen Niederschlag.

[X.]m Kapitel 23 (Handel und Arbeit) dürfte es ebenfalls an einer umfassenden ausschließlichen Zuständigkeit der [X.] fehlen. So verfügt sie etwa im [X.]ereich der Verbesserung der [X.] zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer lediglich über eine Unterstützungs- und Ergänzungskompetenz (Art. 153 Abs. 2 [X.]uchstabe a A[X.]V). [X.]afür spricht auch, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verpflichtung zur Einhaltung von Standards der [X.]nternationalen Arbeitsorganisation ([X.]AO) (Art. 23.3 [X.]-E) berechtigt sind, strengere Regeln zu treffen (Art. 153 Abs. 4 A[X.]V).

(2) Nicht auszuschließen ist weiter, dass sich der [X.]eschluss des Rates zur vorläufigen Anwendung von [X.] auch insoweit als [X.] darstellen könnte, als mit [X.] Hoheitsrechte auf das Gerichts- und das [X.] [X.] werden sollten. [X.]ie in Kapitel 8 Abschnitt [X.] und Kapitel 26 [X.]-E enthaltenen Regelungen könnten vor diesem Hintergrund nicht von Art. 207, Art. 216 Abs. 1 und Art. 218 A[X.]V gedeckt sein, wobei sich die weitere [X.]rage ergibt, ob die Artikel in dieser Auslegung noch von Art. 23 Abs. 1 [X.] gedeckt wären. Es erscheint jedenfalls denkbar, dass die umfassende [X.]eanspruchung einer unionalen [X.]sschlusskompetenz im [X.]ereich der gemeinsamen Handelspolitik und eine entsprechende Mediatisierung der Mitgliedstaaten, die mit einem derart weitreichenden Eingriff in deren (Völker-)Rechtssubjektivität einherginge (vgl. [X.]VerfGE 123, 267 <418 ff.>), gegen das [X.]ntegrationsprogramm verstoßen könnte.

[X.]) Es erscheint ferner auch nicht völlig ausgeschlossen, dass die Ausgestaltung des in [X.] vorgesehenen [X.]s die Grundsätze des [X.]emokratieprinzips als Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes berührt (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss des [X.] vom 15. [X.]ezember 2015 - 2 [X.]vR 2735/14 -, juris, Rn. 49; Urteil des [X.] vom 21. Juni 2016 - 2 [X.]vR 2728/13, 2 [X.]vR 2729/13, 2 [X.]vR 2730/13, 2 [X.]vR 2731/13, 2 [X.]vE 13/13 -, juris, Rn. 120).

(1) Art. 26.1 [X.]-E sieht einen Gemischten Ausschuss vor, der für alle [X.]ragen zuständig ist, die die Handels- und [X.]nvestitionstätigkeit zwischen den [X.]sparteien und die Umsetzung und Anwendung von [X.] betreffen (vgl. Art. 26.1 Abs. 3 [X.]-E). Seine [X.]eschlüsse sind für die [X.]sparteien - "vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren" - bindend und von ihnen umzusetzen (Art. 26.3 Abs. 2 [X.]-E). Zu den wichtigen [X.]efugnissen des Gemischten [X.]-Ausschusses gehört, soweit in [X.] vorgesehen, die [X.]efugnis, Änderungen des Abkommens zu beschließen (Art. 26.1 Abs. 5 [X.]uchstabe c [X.]-E) und Protokolle und Anhänge zu ändern (Art. 30.2 Abs. 2 Satz 1 [X.]-E). Protokolle und Anhänge aber machen quantitativ gesehen den größten Teil des in Rede stehenden Abkommens aus. [X.]er Gemischte [X.]-Ausschuss kann ferner durch [X.]eschluss weitere Kategorien von geistigem Eigentum in die [X.]egriffsbestimmung "Rechte des geistigen Eigentums" aufnehmen (Art. 8.1 Abs. "Rechte des geistigen Eigentums" Satz 2 [X.]-E).

Es kann daher in Anbetracht der unklaren Regelung des Art. 30.2 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.]-E nicht ausgeschlossen werden, dass solche [X.]eschlüsse des Gemischten [X.]-Ausschusses keiner Zustimmung durch die [X.]sparteien bedürfen.

(2) Nach dem Wortlaut des Abkommens und den bisher vorgesehenen Regelungen hat die [X.]undesrepublik [X.]eutschland im Hinblick auf die Tätigkeit des [X.]s keine gesicherten Einflussmöglichkeiten. [X.]ie Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Entscheidungsverfahren sind in dem Abkommen selbst nur rudimentär geregelt. Es sieht insbesondere nicht vor, dass die Mitgliedstaaten dort durch eigene Vertreter mit Sitz und Stimme mitwirken, und zwar unabhängig davon, ob die Ausschüsse Gegenstände behandeln, die in die unionale oder nationale Zuständigkeit fallen. [X.]ür den Gemischten [X.]-Ausschuss ist lediglich bestimmt, dass er sich aus "Vertretern der [X.] und Vertretern [X.]s" zusammensetzen soll (Art. 26.1 Abs. 1 Satz 1 [X.]-E). Es erscheint daher denkbar, dass [X.] Stellen von Einflussmöglichkeiten insoweit gänzlich ausgeschlossen werden, so dass eine personelle und sachliche Legitimation der Ausschusstätigkeit ebenso unmöglich wäre wie ihre Verantwortung gegenüber den [X.]ürgern. [X.]as könnte handelspolitische Schutzmaßnahmen (Kapitel 3) ebenso betreffen wie technische Handelshemmnisse (Kapitel 4), gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Kapitel 5), Zoll- und Handelserleichterungen (Kapitel 6), Subventionen (Kapitel 7), [X.]nvestitionen (Kapitel 8), den grenzüberschreitenden [X.]ienstleistungshandel (Kapitel 9), vorübergehende Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu geschäftlichen Zwecken (Kapitel 10), die gegenseitige Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen (Kapitel 11), Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse (Kapitel 12), [X.]inanzdienstleistungen (Kapitel 13), [X.]ienstleistungen im internationalen Seeverkehr (Kapitel 14), die Telekommunikation (Kapitel 15), den elektronischen Geschäftsverkehr (Kapitel 16), die Wettbewerbspolitik (Kapitel 17), Staatsunternehmen, Monopole und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten (Kapitel 18), das öffentliche [X.]eschaffungswesen (Kapitel 19) und das geistige Eigentum (Kapitel 20).

Mit [X.]lick auf die Entscheidungsverfahren sieht das Abkommen vor, dass der Gemischte [X.]-Ausschuss seine [X.]eschlüsse einvernehmlich trifft (Art. 26.3 Abs. 3 [X.]-E). Auch wenn er [X.]eschlüsse daher nicht gegen die Stimme der [X.] fassen kann, gibt es insoweit keine gesicherte Einwirkungsmöglichkeit der [X.]undesrepublik [X.]eutschland. [X.] gilt für die [X.] (vgl. etwa Art. 26.2 Abs. 4 Satz 3, Art. 13.18, Art. 21.7 Abs. 5 und 7 [X.]-E).

Soweit die Mitgliedstaaten in den Ausschüssen nicht vertreten sind, können sie lediglich mittelbar auf deren Verfahren und Entscheidungen einwirken, indem sie nach Art. 218 Abs. 9 A[X.]V in einem [X.]eschluss des Rates den Gemeinsamen Standpunkt festlegen, den der Vertreter der [X.] in den [X.]-Ausschüssen zu vertreten [X.] [X.]ieser Einfluss ist indes dadurch begrenzt, dass der Rat - soweit nichts anderes festgelegt ist - mit qualifizierter Mehrheit beschließt (Art. 16 Abs. 3 [X.]V, Art. 218 Abs. 8 [X.]. 1 A[X.]V). Vor diesem Hintergrund dürfte in der Regel Art. 218 Abs. 9 A[X.]V Anwendung finden, wenn der Gemischte [X.]-Ausschuss beschließt, die Protokolle und Anhänge von [X.] zu ändern (vgl. Art. 30.2 Abs. 2 Satz 1 [X.]-E), oder wenn er verbindliche Auslegungen von [X.] vornimmt (vgl. Art. 8.31 Abs. 3 Satz 2, Art. 26.1 Abs. 5 [X.]uchstabe e [X.]-E).

(3) [X.]ie [X.] Legitimation und Kontrolle derartiger [X.]eschlüsse erscheint mit [X.]lick auf Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.] prekär und dürfte wohl nur gewährleistet sein, wenn mitgliedstaatliche Zuständigkeiten oder die Reichweite des [X.]ntegrationsprogramms berührende [X.]eschlüsse nur mit der Zustimmung [X.]eutschlands gefasst [X.] Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass hierdurch das Gesetzgebungsrecht und die [X.]ntegrationsverantwortung des [X.]undestages verletzt würden (vgl. [X.]VerfG, Urteil des [X.] vom 21. Juni 2016 - 2 [X.]vR 2728/13, 2 [X.]vR 2729/13, 2 [X.]vR 2730/13, 2 [X.]vR 2731/13, 2 [X.]vE 13/13 -, juris, Rn. 110 f.).

cc) [X.]as Risiko der geschilderten Nachteile für die Schutzgüter des Art. 38 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.] lässt sich jedoch durch unterschiedliche Vorkehrungen praktisch ausschließen, so dass ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 [X.]Verf[X.] ([X.]VerfGE 111, 147 <153>; 132, 195 <233 Rn. 88>) im Ergebnis abgewendet werden kann.

(1) [X.]ie [X.]undesregierung hat [X.] vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, dass durch [X.]eschluss des Rates (vgl. [X.]raft [X.]ouncil [X.]ecision 223/16 REV 1 vom 25. September 2016) und entsprechende Erklärungen (Art. 30.7 Abs. 3 [X.]uchstabe b [X.]-E) Ausnahmen von der vorläufigen Anwendung bewirkt werden, die es jedenfalls im Ergebnis sichergestellt erscheinen lassen, dass der bevorstehende [X.]eschluss des Rates über die vorläufige Anwendung von [X.] ([X.]OM <2016> 470 final) nicht als [X.] zu qualifizieren sein dürfte. Soweit diese Vorbehalte reichen, dürften auch etwaige [X.]edenken gegen die in Rede stehende Regelung unter dem Gesichtspunkt der grundgesetzlichen Verfassungsidentität entkräftet sein.

[X.]m Einzelnen hat die [X.]undesregierung vorgetragen, dass sie im Rat der [X.] nur der vorläufigen Anwendung derjenigen Teile von [X.] zustimmen wird, die sich zweifellos auf eine Einzelermächtigung der [X.] stützen lassen. Sie hat betont, dass die [X.]eschlussvorlage der Europäischen [X.] für den Rat nicht bindend sei und es nicht nur von Seiten [X.]eutschlands, sondern auch anderer Mitgliedstaaten keine Zustimmung zur vorläufigen Anwendung des gesamten Abkommens geben werde.

[X.]eutschland hat bereits Vorbehalte hinsichtlich der vorläufigen Anwendung von [X.] zu folgenden Gegenständen angebracht: [X.]as Erfordernis der dauerhaften Ansässigkeit des verantwortlichen Herausgebers einer Zeitung oder anderen periodischen [X.]ruckschrift in [X.]eutschland, in der [X.] oder in einem Mitgliedstaat des [X.] ([X.]), die Zulassung als Rechtsanwalt für die Erbringung juristischer [X.]ienstleistungen im [X.]ereich des [X.]n Rechts sowie das Erfordernis eines entsprechenden Kanzleisitzes, das Verbot einer Tätigkeit als Patentanwalt für Patentanwälte aus [X.]rittstaaten, das Erfordernis, dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestimmte [X.] Rechtsformen annehmen müssen, die [X.] (einschließlich Psychologen, Psychotherapeuten und Zahnärzte) bei den regionalen kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigungen, wenn sie von der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Patienten behandeln wollen, sowie damit verbundene quantitative [X.]eschränkungen und Niederlassungserfordernisse, die Möglichkeit des Vorrangs gemeinnütziger [X.]ienstleister bei Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen, den Ausschluss juristischer Personen von der Erbringung tierärztlicher [X.]ienstleistungen, das Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der [X.] oder eine kommerzielle Präsenz in der [X.] für die Zulassung als Zeitarbeitsagentur, [X.]eschränkungen beim Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln, die [X.]eschränkung der Eintragungsfähigkeit in das nationale Schiffsregister auf [X.], deren Anteile mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der [X.] oder von Gesellschaften stehen, sowie schließlich [X.]eschränkungen für den Einsatz von Wasserfahrzeugen auf Wasserstraßen der [X.]undesrepublik [X.]eutschland, bei der Erbringung von Kabotage-[X.]ienstleistungen und in [X.]ezug auf das Mieten oder Leasing von Schiffen.

[X.]a die [X.]undesregierung darüber hinaus einer vorläufigen Anwendung von [X.] für Sachmaterien nicht zustimmen wird, die nach ihrer Auffassung in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verblieben sind, kann davon ausgegangen werden, dass sie - soweit nicht Ausnahmen von der vorläufigen Anwendung durch [X.]eschluss des Rates statuiert werden - entsprechende Vorbehalte anbringen wird. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass insbesondere Regelungen zum [X.]nvestitionsschutz, einschließlich des Gerichtssystems (Kapitel 8 und Kapitel 13 [X.]-E), zu [X.] (Kapitel 8 und Kapitel 13 [X.]-E), zum internationalen Seeverkehr (Kapitel 14 [X.]-E), zur gegenseitigen Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen (Kapitel 11 [X.]-E) sowie zum Arbeitsschutz (Kapitel 23 [X.]-E) nicht von der vorläufigen Anwendung erfasst [X.]

(2) Einer etwaigen [X.]erührung der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 [X.]) durch Kompetenzausstattung und Verfahren des [X.]s kann - jedenfalls im Rahmen der vorläufigen Anwendung - auf unterschiedliche Weise begegnet [X.] Es könnte - etwa durch eine interinstitutionelle Vereinbarung - sichergestellt werden, dass [X.]eschlüsse nach Art. 30.2 Abs. 2 [X.]-E nur auf Grundlage eines gemeinsamen Standpunktes nach Art. 218 Abs. 9 A[X.]V gefasst werden, der im Rat einstimmig angenommen worden ist (vgl. auch [X.]VerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 [X.]vR 2728/13, 2 [X.]vR 2729/13, 2 [X.]vR 2730/13, 2 [X.]vR 2731/13, 2 [X.]vE 13/13 -, juris, Rn. 171). Ein solches Vorgehen entspräche auch der Staatspraxis (vgl. Art. 3 Abs. 4 des [X.]eschlusses des Rates und der im [X.] Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der [X.] über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung des [X.] zwischen den Vereinigten [X.] von Amerika einerseits und der [X.] und ihren Mitgliedstaaten andererseits, A[X.]l. [X.] Nr. L 2010 S. 223/2).

(3) Sollte sich entgegen der Annahme des Senats ergeben, dass die [X.]undesregierung die von ihr angekündigten Handlungsoptionen zur Vermeidung eines möglichen [X.]es oder einer Verletzung der Verfassungsidentität nicht realisieren kann, verbleibt ihr in letzter Konsequenz die Möglichkeit, die vorläufige Anwendung des Abkommens nach Art. 30.7 Abs. 3 [X.]uchstabe c [X.]-E durch schriftliche Notifikation zu beenden. Zwar erscheint diese Auslegung nicht zwingend. Sie ist von der [X.]undesregierung jedoch als zutreffend vorgetragen worden. [X.]ieses Verständnis hat die [X.]undesregierung in völkerrechtlich erheblicher Weise zu erklären und ihren [X.]spartnern zu notifizieren.

3. Soweit sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den [X.]eschluss des Rates zum Abschluss von [X.] richten, muss ihnen der Erfolg versagt bleiben, weil dieser [X.]eschluss erst nach [X.]efassung des [X.] (Art. 218 Abs. 6 A[X.]V) und Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten gefasst werden wird und daher jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine unmittelbaren Rechtswirkungen zeitigen kann.

Meta

2 BvE 3/16, 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16

13.10.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

nachgehend BVerfG, 7. Dezember 2016, Az: 2 BvR 1444/16, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 23 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 153 Abs 2 Buchst a AEUV, Art 153 Abs 4 AEUV, Art 207 Abs 1 AEUV, Art 207 Abs 5 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.10.2016, Az. 2 BvE 3/16, 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16 (REWIS RS 2016, 4044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4044

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvE 3/16 (Bundesverfassungsgericht)

Vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der EU und ihren …


2 BvR 1368,1444, 1482, 1823/16, 2 BvE 3/16 (Bundesverfassungsgericht)

Freihandelsabkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und Kanada andererseits (CETA); hier: Ablehnung der …


2 BvR 1368/16 u.a., 2 BvE 3/16 (Bundesverfassungsgericht)

CETA – Vorläufige Anwendung


2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvE 3/16 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Umsetzung der im Urteil vom 13.10.2016 (2 BvE 3/16 …


2 BvR 1444, 1482, 1823 /16, 2 BvE 3/16) (Bundesverfassungsgericht)

CETA; hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 2735/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.