Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.05.2011, Az. 1 BvR 857/07

1. Senat | REWIS RS 2011, 6143

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT VERWALTUNGSRECHT FÖRDERGELDER

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Gegenstand

Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung - hier durch eine Behörde vorgenommene steuerrechtlich relevante Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe – mit Art 19 Abs 4 GG nicht vereinbar – zur gesetzlichen Grundlage für die Heranziehung der Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistischen Bundesamtes zur Qualifikation eines Betriebes iSd InvZulG 1999 – Verbot, die in Art 19 Abs 4 GG garantierte Wirksamkeit des Rechtsschutzes durch die Gewährung einer behördlichen Letztentscheidungsbefugnis aufzugeben


Leitsatz

1. a) Es beeinträchtigt weder die Gesetzesbindung der Gerichte noch den Anspruch des Einzelnen auf wirksame gerichtliche Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG, wenn die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch gesetzliche Verweisung auf bestimmte Verwaltungsvorschriften oder sonstige untergesetzliche Regelwerke erfolgt oder wenn die konkretisierende Heranziehung solcher Vorschriften oder Regelwerke in vergleichbarer Weise auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.

b) Die Heranziehung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts zur Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe im Sinne des Investitionszulagengesetzes 1999 beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.

2. Von Gerichten nicht oder nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungsbefugnisse über Rechte des Einzelnen dürfen der vollziehenden Gewalt nur aufgrund eines Gesetzes eingeräumt werden. Dabei hat es der Gesetzgeber in der Hand, den Umfang und Gehalt der subjektiven Rechte der Bürger zu definieren und damit mit entsprechenden Folgen für den Umfang der gerichtlichen Kontrolle auch deren Rechtsstellung gegenüber der Verwaltung differenziert auszugestalten.

3. Will der Gesetzgeber gegenüber von ihm anerkannten subjektiven Rechten die gerichtliche Kontrolle zurücknehmen, hat er zu berücksichtigen, dass die letztverbindliche Normauslegung und die Kontrolle der Rechtsanwendung im Einzelfall grundsätzlich den Gerichten vorbehalten ist. Die in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Wirksamkeit gerichtlichen Rechtsschutzes darf der Gesetzgeber nicht durch die Gewährung behördlicher Letztentscheidungsbefugnisse für ganze Rechtsgebiete oder Sachbereiche aufgeben. Die Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes.

4. Nehmen Gerichte eine gesetzlich nicht vorgesehene Bindung an behördliche Entscheidungen an, verstößt dies gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

5. Mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sind Verfahrensstufungen in Form bindender Vorentscheidungen, die durch den Angriff gegen die Endentscheidung nicht mehr oder nur eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können, nur, sofern - erstens - die Bindung einer Behörde an vorangehende Feststellungen oder Entscheidungen einer anderen Behörde sich hinreichend klar aus dem Gesetz ergibt, - zweitens - gegen die mit Bindungswirkung ausgestattete Teil- oder Vorentscheidung ihrerseits effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht und - drittens - die Aufspaltung des Rechtsschutzes mit einer etwaigen Anfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung für den Bürger deutlich erkennbar und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden ist.

Tenor

1. Das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2007 - [X.]/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an den [X.] zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

1

[X.]ie [X.]beschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, die für die Gewährung der Investitionszulage nach dem [X.] 1999 ([X.]) entscheidende Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des [X.] zu stützen und eine durch diese Behörde vorgenommene Zuordnung nur einer eingeschränkten finanzgerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen.

I.

2

1. Ausgehend von der staatlichen Förderung [X.] in den 1950er Jahren wurde die wirtschaftliche Entwicklung in bestimmten Regionen [X.] und zunehmend auch in bestimmten wirtschaftlichen Sektoren durch Gewährung von Erleichterungen der auf einem Unternehmen ruhenden Abgabenlast, später zudem durch staatliche Zuschüsse für die Vornahme von Investitionen gefördert. So kam mit dem [X.] (West) in der Fassung vom 26. Juli 1962 ([X.]) - [X.]hilfegesetz - zu den bereits gewährten steuerlichen Verschonungsmöglichkeiten durch erhöhte Abzüge bei der Gewinnermittlung und verminderte [X.] die Investitionszulage hinzu. [X.]urch sie wird bis heute ein staatlicher Zuschuss für die im Gesetz als förderungswürdig erachteten Anschaffungen des Investors gewährt, ohne dass es auf seine Ertragssituation ankäme.

3

Seit dem am 1. Oktober 1968 verabschiedeten [X.]hilfegesetz ([X.]) und in den nachfolgenden [X.]en mit Förderzielen vornehmlich in strukturschwachen Regionen und später in den neuen Ländern wird das verarbeitende Gewerbe in besonderem Maße bei der Gewährung von Investitionszulagen berücksichtigt.

4

2. a) [X.]ie für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Bestimmungen des [X.]es 1999 vom 18. August 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 ([X.]) lauten:

5

§ 1 Anspruchsberechtigter, Fördergebiet

6

(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 bis 4 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage (...)

7

(2) Fördergebiet sind die Länder [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]-[X.] und [X.] nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990. (...)

8

§ 2 Betriebliche Investitionen

9

(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum)

1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte

im Fördergebiet gehören,

2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben,

3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt

werden und

4. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.

(...)

(2) Begünstigt sind die folgenden beweglichen Wirtschaftsgüter:

1. Wirtschaftsgüter, die während des [X.] in

Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder in Betrieben

der produktionsnahen [X.]ienstleistungen verbleiben. (...)

b) Weder das [X.]hilfegesetz noch die nachfolgenden [X.]e bis zum [X.] definieren den Begriff des verarbeitenden Gewerbes oder bestimmen ihn in sonstiger Weise näher.

Schon die Gesetzesmaterialien zum [X.]hilfegesetz des Jahres 1968 belegen jedoch den [X.]en des Gesetzgebers, das neu eingeführte Tatbestandsmerkmal des verarbeitenden Gewerbes anhand des durch das [X.] erstellten Systematischen Verzeichnisses der Wirtschaftszweige zu bestimmen (vgl. den Antrag der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] zur Änderung des [X.]hilfegesetzes vom 18. Juni 1968, BT[X.]rucks V/3019, [X.], 9). Bei Erlass des [X.]es 1991 ([X.]) ging der Gesetzgeber nach der Herstellung der [X.]eutschen Einheit im Hinblick auf die Gewährung von Investitionszulagen für das verarbeitende Gewerbe ebenfalls davon aus, dass die bei der Bestimmung der Zugehörigkeit eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe unter Geltung des [X.]förderungsgesetzes entstandene Verwaltungspraxis der Finanzbehörden zu Grunde zu legen sei (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des [X.] vom 30. November 1992 zu dem Entwurf des [X.], BT[X.]rucks 12/3893, [X.]). [X.]anach sei entsprechend einem Schreiben des [X.] (vgl. Rn. 191 bis 194 des Schreibens des [X.] vom 31. [X.]ezember 1986, [X.], S. 51 <75>) für die Zugehörigkeit eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe grundsätzlich dessen Eingruppierung in Abteilung 2 des Systematischen Verzeichnisses der Wirtschaftszweige durch das [X.] maßgebend. [X.]iese Eingruppierung begründe allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine Investitionszulage. [X.]ie endgültige Entscheidung über die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden Gewerbe werde durch das Finanzamt getroffen.

Auch in dem Gesetzgebungsverfahren zum [X.] 1999 wurde die besondere Förderung des verarbeitenden Gewerbes in den neuen Bundesländern mit der Bedeutung dieses Bereichs der Wirtschaft für den Aufbau einer international wettbewerbsfähigen Wirtschaft begründet. Bei der Abgrenzung bestimmter Wirtschaftszweige, die durch das [X.] 1999 gefördert werden sollten, sei - wie schon bisher - auf die durch das [X.] herausgegebene "Klassifikation der Wirtschaftszweige", dem [X.] zum Systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige, abzustellen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und der [X.] für das [X.] vom 3. Juni 1997, BT[X.]rucks 13/7792, [X.] f., 12).

Mit dem [X.] 2010 vom 7. [X.]ezember 2008 ([X.], [X.]) wurde erstmals ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben, dass die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden Gewerbe nach der von dem [X.] herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, vorzunehmen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]). In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. September 2008 (vgl. BT[X.]rucks 16/10291, [X.]) wird dies damit begründet, dass die bisherige langjährige Verwaltungspraxis, die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes ausschließlich nach der jeweils gültigen Klassifikation der Wirtschaftszweige vorzunehmen, nunmehr gesetzlich normiert werde. [X.]ie Herstellung des Bezugs zur Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 diene der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit. [X.]ie Eingruppierung eines Betriebs erfolge ausschließlich nach den Grundsätzen der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008, andere Kriterien oder Auffassungen seien für die Abgrenzung nicht relevant. Im Fall einer Änderung der Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das [X.] werde für die investitionszulagenrechtliche Beurteilung weiterhin die Ausgabe des Jahres 2008 zugrunde gelegt.

c) [X.]ie in den Gesetzesmaterialien des [X.]hilfegesetzes und der [X.]e zum Ausdruck kommende Anknüpfung an das von den [X.] erstellte Systematische Verzeichnis der Wirtschaftszweige und - später - die Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Bestimmung und Zuordnung der Tätigkeit eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe entspricht der gefestigten Rechtsprechung der [X.]e.

aa) Anfang der 1970er Jahre ging der [X.] noch davon aus, dass das Systematische Verzeichnis lediglich einen [X.] für die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes darstelle. Finanzverwaltung und [X.]e seien deshalb nicht in jedem Fall gezwungen, dieser statistischen Einteilung zu folgen (vgl. [X.], 573 <574 ff.>; 111, 392 <394 f.>); denn der Hinweis auf die Klassifikation sei zwar in den Gesetzesmotiven enthalten, nicht jedoch in den Gesetzestext übernommen worden.

In der Folgezeit hielt der [X.] zwar daran fest, dass keine feste Bindung an die Klassifikation bestehe, sah die gerichtliche Prüfungsbefugnis insoweit jedoch letztlich auf eine Offensichtlichkeitskontrolle beschränkt. [X.]ie Zuordnung müsse aus Gründen der Rechtssicherheit, wegen des in den Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck kommenden [X.]ens des Gesetzgebers und mit Rücksicht auf die bei Erstellung des Systematischen Verzeichnisses der Wirtschaftszweige durch das [X.] eingeholte Ansicht der beteiligten Wirtschaftskreise in engster Anlehnung an das Systematische Verzeichnis durchgeführt werden (vgl. [X.], 516 <520>; 119, 334 <336>; 121, 120 <121>; 188, 169 <172>). [X.]eshalb sei die durch die statistischen Verzeichnisse vorgegebene Zuordnung bei der Entscheidung über die Investitionszulage durch das Finanzamt in aller Regel zu übernehmen. Eine von den statistischen Verzeichnissen abweichende Zuordnung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Zuordnung ausnahmsweise zu einem "offensichtlich falschen Ergebnis" führe (vgl. [X.], 124 <134>; 201, 571 <573 f.>) und damit "offensichtlich und unzweifelhaft falsch" sei (vgl. [X.], 562 <565>). [X.]ie Eigenart der Klassifikation als einer sachverständigen, feingliedrigen [X.]okumentation, die auf eine weltweite Vergleichbarkeit von Unternehmensdaten hin angelegt sei, rechtfertige es, die dort vorhandenen, hierarchisch aufgebauten [X.]efinitionen nicht nur für statistische Zwecke zu verwerten (vgl. [X.], 186 <190 ff.>). [X.]ieser Standpunkt entspricht, über die angegriffene Entscheidung hinaus, nach wie vor der ständigen Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.], 562 <565>, bestätigt durch [X.], Beschluss vom 30. August 2010 - [X.]/09 -, [X.]/NV 2010, [X.]).

bb) Wurde im Rahmen der Entscheidung eines Finanzamts über die Gewährung der Investitionszulage das [X.] oder ein Statistisches Landesamt zu der Frage herangezogen, ob der betreffende Betrieb nach Maßgabe der statistischen Klassifikation zum verarbeitenden Gewerbe zählt, misst der [X.] einer solchen Entscheidung der [X.] ebenfalls in ständiger Rechtsprechung eine weitgehende Bindungswirkung für Finanzbehörden und [X.]e zu.

Zwar komme der Zuordnungsentscheidung eines Statistikamts nicht die Qualität eines bindenden Grundlagenbescheides im Sinne von § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung zu (vgl. [X.], 186 <189>; [X.], Beschluss vom 30. August 2010 - [X.]/09 -, [X.]/NV 2010, [X.]). Steuerverwaltung sowie [X.]e könnten daher prüfen, ob das Statistikamt bei der Eingruppierung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und ob der betreffende Betrieb richtig abgegrenzt worden sei (vgl. [X.], 562 <566>; [X.]  , Beschluss vom 30. August 2010 - [X.]/09 -, [X.]/NV 2010, [X.]).

[X.]ie Zuordnungsentscheidung durch das Statistikamt habe jedoch eine starke Indizwirkung. In aller Regel habe das über die Investitionszulage entscheidende Finanzamt diese Einordnung zu übernehmen. Nur so könne die Rechtssicherheit gewährleistet werden, wonach die Entscheidung in engster Anlehnung an das Systematische Verzeichnis zu treffen sei. [X.]iese Rechtssicherheit werde durch die konkrete Einordnung eines Unternehmens durch das Statistikamt in noch stärkerem Maße gewährleistet als durch das Verzeichnis selbst. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen sei allerdings dann zu machen, wenn die vorgenommene konkrete Zuordnung offensichtlich falsch sei. Zu prüfen sei aber nicht, ob die vorgenommene Einordnung sachgerecht sei (vgl. [X.], 124 <134>; 198, 169 <172>; [X.], Urteile vom 29. Januar 1991 - [X.]/89 -, [X.]/NV 1991, S. 559 <560>; vom 11. April 1995 - [X.]/91 -, [X.]/NV 1995, [X.]090 <1091>; Beschlüsse vom 26. Februar 1998 - [X.]/97 -, [X.]/NV 1998, [X.]260 <1261>; vom 24. Februar 1999 - [X.]/96 -, [X.]/NV 1999, [X.]123 <1124>; Urteil vom 10. Mai 2007 - [X.]/04 -, [X.]/NV 2007, S. 2146 <2147 f.>).

3. [X.]ie durch das [X.] geführten Wirtschaftszweig- und Güterklassifikationen, zu denen auch die im Ausgangsverfahren erhebliche Klassifikation der Wirtschaftszweige (bzw. zuvor die Systematik der Wirtschaftszweige) zählt, sind in ein komplexes und vernetztes Geflecht entsprechender Ordnungssysteme eingebunden, das zum Ende der 1980er und Anfang der 1990er Jahre hauptsächlich unter der Schirmherrschaft der [X.] entstanden ist und auf [X.] der [X.] aufgenommen und ausdifferenziert wird. [X.]ie [X.] sind für Zwecke der Statistik erstellt und dienen der Einordnung von [X.]aten, die sich auf statistische Einheiten beziehen. Sie sind die Grundlage für die Erstellung von Statistiken über Produktionswerte, in den Produktionsprozess eingeflossene Produktionsfaktoren, Kapitalbildung und Finanztransaktionen dieser Einheiten (vgl. [X.], Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen, Ausgabe 2008, Vorbemerkungen [X.]).

[X.]ie Statistische [X.] der [X.] entwickelte eine Reihe von Klassifikationen, die zusammen ein integriertes System zur Klassifizierung von Tätigkeiten, Gütern und [X.]ienstleistungen bilden und die für unterschiedliche Arten von Wirtschaftsstatistiken auf [X.] verwendet werden können. Einer der Hauptbestandteile dieses Systems ist die auf [X.] abstellende International Standard Industrial [X.]lassification of All Economic Activities ([X.]). Im Streitzeitraum galt diese Klassifikation in einer im Jahr 2002 revidierten Fassung als [X.] [X.]. 3.1. [X.]er Klassifizierung von Waren und Gütern dient die [X.] ([X.]), die auf das von der [X.] entwickelte Harmonisierte System zur Bezeichnung und [X.]odierung von Waren ([X.]) zurückgreift (vgl. [X.], Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen, Ausgabe 2008, Vorbemerkungen S. 8, 45 f.).

Auf [X.] der [X.] wird eine Systematik für alle Wirtschaftstätigkeiten verwendet, die im [X.] als Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in den [X.]en (Nomenclature générale des activités économiques dans les [X.]ommunautés Européennes - [X.] -) entwickelt wurde. Sie wurde in der Folgezeit mehrfach an die [X.] und deren Änderungen angepasst. [X.]ie [X.] enthält eine zum Teil tiefere Gliederung der Klassifikation, als dies bei der [X.] der Fall ist, um für die [X.] wichtige Wirtschaftsbereiche widerzuspiegeln, die in der [X.] nicht enthalten sind (vgl. [X.], Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen, Ausgabe 2008, Vorbemerkungen [X.]2). [X.]ie Geltung der [X.] für Zwecke der statistischen Erfassung ist auf [X.] der [X.] durch die Verordnung Nr. 3037/90/[X.] vom 9. Oktober 1990 festgeschrieben ([X.] vom 24. Oktober 1990, [X.]). [X.]ie für den Streitzeitraum des Ausgangsverfahrens gültige Fassung entstand nach einer [X.]ision durch die Verordnung Nr. 29/2002/[X.] vom 19. [X.]ezember 2001 (ABl [X.] Nr. L 6 vom 10. Januar 2002, [X.]). Sie wird als [X.] [X.]. 1.1 bezeichnet.

In der [X.] wurde das in den 1950er Jahren ursprünglich für Zwecke der gewerblichen Betriebszählung entwickelte "Systematische Verzeichnis der Arbeitsstätten" 1970 in "Systematik der Wirtschaftszweige" umbenannt. [X.]ie [X.] vom [X.] herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige trug der internationalen Fortentwicklung der Statistiken für Wirtschaftszweige Rechnung. [X.]iese Klassifikation war nicht mehr primär an nationalen Erfordernissen orientiert, sondern baute auf der Verordnung Nr. 3037/90/[X.] auf. [X.]urch das Hinzufügen einer weiteren Gliederungsebene im Bereich der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 konnte das [X.] nationale Bedürfnisse berücksichtigen. [X.]ie auch für das Streitjahr 2004 einschlägige Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, wurde auf Grundlage der auf Gemeinschaftsebene maßgeblichen [X.] [X.]. 1.1 erstellt. Ihr liegen dieselben Erwägungen zu Grunde, die auch die [X.]ision auf der Gemeinschaftsebene angeleitet hatten (vgl. [X.], Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen, Ausgabe 2008, Vorbemerkungen [X.]5).

II.

1. [X.]ie Beschwerdeführerin ist ein im Jahr 2004 gegründetes Unternehmen mit Sitz in [X.]. Sie bearbeitet Altasphalte aus dem Straßenbau und [X.] aus dem Hochbau; dabei zerkleinert sie mit ihren Maschinen das von ihren Auftraggebern bereit gelegte Material in die gewünschte Größe. [X.]as zerkleinerte Material verbleibt bei den Auftraggebern, die darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang es bei der Anlage neuer Straßen als Füllmaterial unter dem neuen Straßenbelag verwendet werden soll. Im September und Oktober 2004 erwarb die Beschwerdeführerin einen Lastkraftwagen, einen Radlader, eine mobile Siebanlage und eine Brechanlage.

Im Januar 2005 beantragte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt die Gewährung einer Investitionszulage von 27,5% der Anschaffungskosten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 3 [X.] in Höhe von 181.238,75 € unter Hinweis darauf, dass ihr Betrieb dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sei.

Eine Anfrage der Beschwerdeführerin beantwortete das [X.] mit Schreiben vom 3. Februar 2005 dahin, dass ihr Betrieb nicht dem verarbeitenden Gewerbe nach Abschnitt [X.] der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 zugeordnet werden könne. Nach der Klassifikation setze die Eingruppierung als verarbeitendes Gewerbe in Abteilung 37 "Recycling" voraus, dass Altmaterialien und Reststoffe zu Sekundärrohstoffen verarbeitet würden. Im Fall der Beschwerdeführerin werde Straßenbruchmaterial vermutlich mittels einer Brecheranlage bearbeitet, um dann offensichtlich als Straßenfüllstoff für den Unterboden von Straßen zu dienen. Hierbei handele es sich nicht um einen Sekundärrohstoff, sondern um ein Enderzeugnis, welches hauptsächlich Schotter, Splitt, Kies und Brechsande enthalte. Für statistische Zwecke werde diese Art von Stoffen der Unterklasse 14.21.0 "Gewinnung von Kies und Sand" der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 zugeordnet.

[X.]as Finanzamt lehnte die beantragte Investitionszulage für 2004 mit dem angefochtenen Bescheid ab. Zur Begründung führte es an, dass nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten der Gruppe 14.1 ([X.]) angehörten, da neue Fertigerzeugnisse entstünden, die nicht in einen weiteren industriellen Verarbeitungsprozess eingingen. [X.]amit sei der Betrieb nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen.

2. [X.]ie Beschwerdeführerin erhob hiergegen Sprungklage zum [X.]. Mit Zwischenurteil vom 6. Juli 2006 (3 K 797/05, juris) stellte das [X.] fest, dass der Betrieb der [X.] dem verarbeitenden Gewerbe im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 [X.] angehört habe. [X.]er Zuordnung durch das [X.] könne aus steuerrechtlicher Sicht schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie offenkundig unzutreffend sei. [X.]ie bestehenden Bedenken, ob der Zuordnung durch die [X.] bei Überzeugung von deren schlichter Rechtswidrigkeit zu folgen wäre, ließ das [X.] deshalb dahinstehen.

[X.]ie durch das [X.] vorgenommene Einstufung des Betriebes der Beschwerdeführerin in den Unterabschnitt "Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau", Abteilung 14 "Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau" sei offenkundig unzutreffend. Bei diesem Unterabschnitt seien nur wirtschaftliche Tätigkeiten erfasst, die der Gewinnung von bestimmten Rohstoffen aus der Natur dienten. Bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin fehle dieser Aspekt der Urproduktion. Sie zerstoße lediglich eine Mischung aus verschiedenen, künstlich zusammengefügten Stoffen in kleinere Einheiten dieser nach wie vor verbundenen Stoffe. [X.]a die vorgenommene Einstufung sich weder unter den Wortlaut der Überbegriffe der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 noch unter die dort zu der Abteilung 14 gegebenen Beispiele fassen lasse, sei sie offenkundig falsch.

[X.]ie Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei entweder als Recyclingbetrieb nach Unterklasse 37.20.5 oder als "Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien" nach Unterklasse 26.82.0 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 einzuordnen; diese beiden Zuordnungen unterfielen dem verarbeitenden Gewerbe.

3. [X.]er [X.] hob mit dem angegriffenen Urteil vom 25. Januar 2007 das Zwischenurteil des [X.]s auf. [X.]er Betrieb der Beschwerdeführerin sei nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen.

Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des verarbeitenden Gewerbes seien mangels gesetzlicher Begriffsbestimmung die vom [X.] herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige, in denen die Einschätzung der Wirtschaft über die Zuordnung von Tätigkeiten zu Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen dokumentiert sei, heranzuziehen. Auch wenn die Verzeichnisse überwiegend statistischen Zwecken dienten, stellten sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige dar, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden seien. Halte das Statistische Landes- oder Bundesamt die Einordnung eines Betriebs entsprechend dem jeweils gültigen Verzeichnis der Wirtschaftszweige nach dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit in einen bestimmten Wirtschaftszweig für zutreffend, so sei diese Einordnung nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führe.

[X.]ie vorliegende Beurteilung des [X.], den Betrieb der Beschwerdeführerin nicht dem Abschnitt [X.] "verarbeitendes Gewerbe", Unterklasse 37.20.5 "Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen" zuzuordnen, sondern unter den Abschnitt [X.] "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden", Unterklasse 14.21.0 "Gewinnung von Kies und Sand" zu fassen, sei nicht offenkundig unzutreffend. [X.]a die Beschwerdeführerin keine Sekundärrohstoffe, sondern Baustoffe als Endprodukte herstelle, die zur Verarbeitung zu einem anderen Produkt bestimmt seien, liege kein Recycling nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige vor.

III.

[X.]ie Beschwerdeführerin rügt mit ihrer [X.]beschwerde die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

[X.]er [X.] habe in willkürlicher Weise die Bedeutung des in der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 verwendeten Recycling-Begriffs verkannt.

Sie sei in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil ihr gesetzlicher Anspruch auf Investitionszulage in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise verweigert worden sei. Außerdem verstießen die angefochtenen Entscheidungen gegen den grundrechtlich und rechtsstaatlich gewährleisteten Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Schließlich verletze das Urteil des [X.]s ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass sich die Finanzämter und [X.]e im Ausgangspunkt an den Klassifikationen der Wirtschaftszweige des [X.] orientierten. Aber sie dürften sich von [X.] wegen nicht auf die Prüfung beschränken, ob diese Klassifikation bei Anwendung des Investitionszulagenrechts zu offenkundig falschen Ergebnissen führe, sondern müssten eine tatsächliche und rechtliche Prüfung in vollem Umfang durchführen.

IV.

Zu der [X.]beschwerde haben das [X.] namens der Bundesregierung, das [X.] des Landes [X.], der Präsident des [X.]s und das [X.] Stellung genommen.

1. Nach Ansicht des [X.] liegen die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht vor.

[X.]ie Zuordnung der Beschwerdeführerin zu dem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" statt zum verarbeitenden Gewerbe sei nicht willkürlich gewesen. [X.]ie Klassifikation der Wirtschaftszweige stelle eine geeignete Auslegungshilfe dar. Zweck der Verweisung auf die Klassifikation sei die Vermeidung von [X.] und des Entstehens von [X.]. [X.]amit werde zugleich die Rechtssicherheit befördert und eine gleichheitsgerechte Anwendung des [X.]es 1999 erreicht.

[X.]ie Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 entfalte eine Indizwirkung mit der Folge der widerleglichen Vermutung für die Richtigkeit der Einordnung, eine Bindungswirkung komme ihr indes weder für die Finanzverwaltung noch für die Gerichte zu. [X.]ie Klassifikation der Wirtschaftszweige sei weder eine Rechtsvorschrift noch enthalte die gesetzliche Vorschrift des § 2 Abs. 2 [X.] eine Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige. [X.]ie Indizwirkung für die Richtigkeit der Zuordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige ergebe sich jedoch aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Klassifikation in der Gesetzesbegründung zum [X.] 1999. [X.]a die Einordnung jedoch nicht bindend sei und das [X.] zustehe, entfalle die Indizwirkung dann, wenn die Zuordnung aufgrund konkreter [X.]spunkte offensichtlich unzutreffend sei. [X.]ie langjährige finanzgerichtliche Rechtsprechung habe diesem [X.]en des Gesetzgebers im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des verarbeitenden Gewerbes Rechnung getragen.

Auch die Finanzverwaltung folge bei der Anwendung des Investitionszulagenrechts in einer langjährigen Praxis der ständigen Rechtsprechung des [X.]s. So habe das [X.] die Finanzämter in verschiedenen Verwaltungsvorschriften angewiesen, bei der Anwendung des Investitionszulagenrechts eine engste Anlehnung der Zuordnungsentscheidung an das Systematische Verzeichnis der Wirtschaftszweige von 1979 beziehungsweise die Klassifikation der Wirtschaftszweige vorzunehmen.

[X.]as Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sei nicht verletzt. [X.]ie Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 entfalte weder für die Finanzverwaltung noch für die Gerichte Bindungswirkung. Auch der ablehnende Bescheid des Finanzamts sei gerichtlich vollständig überprüfbar gewesen. [X.]ementsprechend habe sich auch der [X.] nicht in seiner Kompetenz zur Ausübung der gerichtlichen Kontrolle beschränkt gesehen. Wenn der [X.] lediglich eine Offensichtlichkeitsprüfung vornehme, sei hierin keine Selbstbeschränkung der Justiz im Sinne einer rechtsgrundlosen Verweigerung richterlicher Kontrolle zu erblicken.

2. [X.]as [X.] des Landes [X.] hat eine Stellungnahme des Präsidenten des [X.]s [X.]-[X.] übersandt. [X.]ort wird unter Verweis auf Entscheidungen dieses Gerichts ausgeführt, der Rechtsprechung des [X.]s werde darin gefolgt, dass die Zerkleinerung von Asphalt und [X.] kein verarbeitendes Gewerbe darstelle. [X.]aran dürfte sich auch dadurch nichts ändern, dass das [X.] hinsichtlich des Verweises in den Erläuterungen zur Abteilung 37 auf Abteilung 14 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 nach [X.]iskussionen mit dem [X.] und der Statistischen [X.] der [X.] von der Möglichkeit eines Tippfehlers ausgehe.

3. [X.]er Präsident des [X.]s hat Stellungnahmen zweier Senate übersandt.

[X.]er für die Verbrauchsteuern zuständige [X.]. Senat weist darauf hin, dass der Gesetzgeber im Strom- und [X.] für die Zuordnung von Unternehmen ausdrücklich auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige Bezug genommen habe. [X.]ie Rechtsprechung des III. Senats des [X.]s zum Investitionszulagenrecht, wonach das Finanzamt eine Einordnung eines Unternehmens durch das [X.] grundsätzlich zu übernehmen habe, solange diese nicht offensichtlich unzutreffend sei, lasse sich nicht auf das [X.] übertragen. [X.]em stehe bereits entgegen, dass der Gesetzgeber der Finanzverwaltung im [X.] eine eigene Entscheidungsbefugnis zuerkannt habe.

[X.]er für das Investitionszulagenrecht zuständige III. Senat, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, legt die Grundsätze seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht sowie zur Verwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige dar. Er verwende die Klassifikation der Wirtschaftszweige mit ihren Erläuterungen praktisch wie eine Rechtsnorm, unter die der jeweilige Betrieb subsumiert werde. [X.]ie Auslegung orientiere sich am Wortlaut. Für eine Auslegung anhand anderer Grundsätze fehle es an Kriterien. Wollte man keine am Wortlaut der Klassifikation orientierte Auslegung vornehmen, so würde die von dem Senat angestrebte Vereinfachung der Rechtsanwendung und Gewährleistung von Rechtssicherheit nicht mehr erreicht.

4. Zur Frage des Zustandekommens der Klassifikation der Wirtschaftszweige und ihrer Einbindung in das internationale System von Wirtschaftsklassifikationen sowie zu der konkreten Zuordnung der Beschwerdeführerin hat auch das [X.] Stellung genommen.

[X.]ie Wiedergewinnung von Material aus dem Aufbruch von Straßen zur Verwendung für den Straßenbau sei als Gewinnung von Steinen und Erden eingestuft worden. Zwar werde Altasphalt aus dem Straßenaufbruch in den Erläuterungen zu dem Harmonisierten System und der Kombinierten Nomenklatur nicht ausdrücklich genannt. [X.]as [X.] habe zerkleinerten Altasphalt jedoch analog zu den Positionen 2517 und 2530 des Harmonisierten Systems der Güterabteilung 14 der [X.]lassification of Products by Activity ([X.]PA - Güterklassifikation der [X.]) und den [X.] folglich in die Abteilung 14 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 eingeordnet. [X.]en genannten Positionen sei zu entnehmen, dass die Abteilung 14 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 sich nicht auf die Gewinnung von Rohstoffen aus der Natur beschränke.

[X.]ie [X.]beschwerde ist begründet. [X.]as Urteil des [X.]s verletzt die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass es die Versagung der begehrten Investitionszulage durch das Finanzamt nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft (I). [X.]a das Urteil des [X.]s auf dem festgestellten [X.]verstoß beruht (II), ist es - ohne dass es noch einer Entscheidung bedarf, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist (III) - aufzuheben und die Sache an den [X.] zurückzuverweisen (IV).

I.

[X.]er [X.] schränkt in dem angegriffenen Urteil die Kontrolle der Entscheidung, mit der das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Investitionszulage abgelehnt hat, in zweifacher Hinsicht ein (1). Mit dem aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle des angegriffenen Hoheitsakts (2) ist dies lediglich vereinbar, soweit der [X.] die Klassifikation der Wirtschaftszweige zur Bestimmung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes heranzieht (3). [X.] mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist jedoch, dass er die einbezogene Stellungnahme des [X.] nur auf offensichtliche Fehler überprüft (4). [X.]ie ungenügende Kontrolle der Behördenentscheidung durch den [X.] verletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (4 a), unter anderem weil die Beschwerdeführerin insoweit auch nicht auf anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten verwiesen werden kann (4 b).

1. [X.]er [X.] greift für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Finanzamts, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin zum verarbeitenden Gewerbe gehört und damit nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] Anspruch auf eine Investitionszulage hat, seiner gefestigten Rechtsprechung folgend in zweifacher Hinsicht auf Entscheidungen der Verwaltung zurück, die er nur begrenzt überprüft: Zum einen sieht er sich grundsätzlich an ein vom [X.] herausgegebenes Verzeichnis der Wirtschaftszweige gebunden (a), zum anderen hält er gegebenenfalls eingeholte Stellungnahmen der [X.] zur Klassifizierung des Betriebs für grundsätzlich verbindlich und prüft sie nur auf offensichtliche Fehler (b).

a) [X.]er [X.] verweist in dem angegriffenen Urteil zunächst darauf, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des verarbeitenden Gewerbes die vom [X.] herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige - für den hier maßgeblichen [X.]punkt damit die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 - heranzuziehen sind.

In seinem hierbei ausdrücklich in Bezug genommenen Urteil vom 23. März 2005 ([X.], 186) erläutert der [X.] dieses "Heranziehen" damit, dass er seit seiner Entscheidung vom 14. Januar 1975 ([X.]E 115, 86) die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe im Interesse der Rechtssicherheit "in engster Anlehnung" an die Systematik der Wirtschaftszweige beziehungsweise die [X.] vornehme, weil sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige darstellten, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden seien. [X.]ie Auslegung des Begriffs verarbeitendes Gewerbe "in engster Anlehnung an die Systematik der Wirtschaftszweige" bedeutet nach Auffassung des [X.]s, dass die Klassifikation der Wirtschaftszweige grundsätzlich verbindlich in dem Sinne ist, dass nur dann von ihr abgesehen werden kann, wenn "die Eingruppierung durch die Klassifikation selbst offensichtlich und unzweifelhaft falsch wäre" (so die Bestätigung der [X.] in [X.], 562 <565>). In seiner im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahme charakterisiert der III. Senat des [X.]s diese Verfahrensweise selbst dahingehend, dass die Klassifikation der Wirtschaftszweige mit ihren Erläuterungen "praktisch wie eine Rechtsnorm" verwendet werde.

Bei einer solchen Handhabung der Klassifikation der Wirtschaftszweige entscheiden Finanzbehörden und [X.]e über die Vergabe einer Investitionszulage, soweit es um die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe geht, nicht allein nach Maßgabe des Gesetzes, sondern subsumieren unter das [X.]. Maßgeblich für die Gewährung von Rechtsschutz ist damit nicht unmittelbar die Auslegung des Gesetzes durch die Gerichte, sondern die Klassifikation der Wirtschaftszweige, die weder Gesetz noch Verordnung ist und auch nicht zur Auslegung des [X.]es, sondern für statistische Zwecke durch eine Verwaltungsbehörde geschaffen wurde.

b) Wurde wie im Ausgangsverfahren eine Stellungnahme des [X.] oder eines [X.] über die Einordnung des Betriebs in die Klassifikation der Wirtschaftszweige eingeholt, ist, wie der [X.] auch in dem angegriffenen Urteil betont, diese Einordnung nach seiner ständigen Rechtsprechung (auch insoweit unter Verweisung auf sein Urteil vom 23. März 2005, [X.], 186 <189> m.w.[X.]) bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage "in aller Regel … zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt". Steuerverwaltung und [X.]e können nach Auffassung des [X.]s danach zwar überprüfen, ob die statistische Eingruppierung aufgrund eines zutreffenden Sachverhalts ergangen ist, ob der Betrieb richtig abgegrenzt und ob bei [X.] richtig zugeordnet wurde; im Hinblick auf die "Auslegung" der Klassifikation, das heißt auf die Zuordnung bestimmter betrieblicher Tätigkeiten zu einem Abschnitt, einer Abteilung, einer Gruppe, einer Klasse und einer Unterklasse sowie hinsichtlich des konkreten Ergebnisses bindet die Stellungnahme jedoch, soweit sie nicht offenkundig falsch ist (vgl. auch insoweit die Bestätigung der [X.] des [X.]s in [X.], 562 <566>). Auf eine solche Offensichtlichkeitskontrolle hat der [X.] in dem angegriffenen Urteil die Überprüfung der vom Finanzamt übernommenen [X.] des [X.] ausdrücklich beschränkt.

2. a) [X.]as Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. [X.]amit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. [X.]er Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in [X.] ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. [X.] 40, 272 <275>; 113, 273 <310>), wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um Eingriffe in geschützte Rechtspositionen oder die Versagung gesetzlich eingeräumter Leistungsansprüche handelt (vgl. [X.] 31, 33 <39 f.>; 46, 166 <177 ff.>; 60, 253 <297 f.>; 79, 69 <74>; 116, 1 <11 f.>). Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. [X.]as schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (vgl. [X.] 15, 275 <282>; 61, 82 <110 f.>; 84, 34 <49>; 84, 59 <77>; 101, 106 <123>; 103, 142 <156>).

[X.]ie materiell geschützte Rechtsposition ergibt sich allerdings nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG selbst, sondern wird darin vorausgesetzt (vgl. [X.] 61, 82 <110>; 78, 214 <226>; 83, 182 <194 f.>; 84, 34 <49>; [X.]). Neben den verfassungsmäßigen Rechten bestimmt das einfache Recht, welche Rechte der Einzelne geltend machen kann. [X.]er Gesetzgeber befindet unter Beachtung der Grundrechte darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (vgl. [X.] 78, 214 <226>; 83, 182 <195>; 113, 273 <310>; 116, 1 <11 f.>).

Beruht die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden uneingeschränkt nachzuprüfen haben. [X.]ie Regeln über die eingeschränkte Kontrolle des Verwaltungsermessens gelten nicht ohne weiteres auch für die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. [X.] 7, 129 <154>; 64, 261 <279>; 84, 34 <49 f.>). [X.]ies schließt nicht aus, dass bei der Kontrolle der Verwaltung deren Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle - wie etwa im Planungsrecht - als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird.

b) Soweit allgemeine Verwaltungsvorschriften die einheitliche Rechtsanwendung durch die Behörden für diese verbindlich regeln, ändert auch dies nichts an Umfang und Intensität der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen gerichtlichen Kontrolle. Verwaltungsvorschriften, mit denen die Verwaltung einen einheitlichen Verwaltungsvollzug bei der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der Ausübung des Verwaltungsermessens sicherstellen will, sind grundsätzlich Gegenstand, nicht jedoch Maßstab richterlicher Kontrolle des Verwaltungshandelns (vgl. [X.] 78, 214 <227>). [X.]enn die Gerichte sind bei der Überprüfung des Verwaltungshandelns an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG).

Es beeinträchtigt indes weder die Gesetzesbindung der Gerichte noch den Anspruch des Einzelnen auf wirksame gerichtliche Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wenn die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch gesetzliche Verweisung auf bestimmte Verwaltungsvorschriften oder sonstige untergesetzliche Regelwerke erfolgt oder wenn die konkretisierende Heranziehung solcher Vorschriften oder Regelwerke in vergleichbarer Weise auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.

c) [X.]as Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von [X.] die [X.]urchführung der [X.] durch die Gerichte einschränken (vgl. [X.] 15, 275 <282>; 61, 82 <111>; 84, 34 <50 ff.>; 88, 40 <56>; 103, 142 <157>; 113, 273 <310>). Gerichtliche Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll. Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (vgl. [X.] 88, 40 <61>; 103, 142 <156 f.>; 116, 1 <18>).

Ob dies der Fall ist, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein. [X.]emgegenüber kann es weder der Verwaltung noch den Gerichten überlassen werden, ohne gesetzliche Grundlage durch die Annahme behördlicher [X.]e die Grenzen zwischen Gesetzesbindung und grundsätzlich umfassender [X.] der Verwaltung zu verschieben. Andernfalls könnten diese "in eigener Sache" die grundgesetzliche Rollenverteilung zwischen Exekutive und Judikative verändern. Nimmt ein Gericht ein behördliches [X.] an, das mangels gesetzlicher Grundlage nicht besteht, und unterlässt es deshalb die vollständige Prüfung der Behördenentscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit, steht dies nicht nur in Widerspruch zur Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG), sondern verletzt vor allem auch das Versprechen wirksamen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

Auch der Gesetzgeber ist im Übrigen nicht frei in der Einräumung behördlicher Letztentscheidungsbefugnisse. Zwar liegt es grundsätzlich in seiner Hand, den Umfang und Gehalt der subjektiven Rechte der Bürger zu definieren und so mit entsprechenden Folgen für den Umfang der gerichtlichen Kontrolle auch deren Rechtsstellung gegenüber der Verwaltung differenziert auszugestalten. Allerdings ist er hierbei durch die Grundrechte sowie durch das Rechtsstaats- und das [X.]emokratieprinzip und die hieraus folgenden Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit gebunden. [X.] er im Übrigen gegenüber von ihm anerkannten subjektiven Rechten die gerichtliche Kontrolle zurücknehmen, hat er zu berücksichtigen, dass im gewaltenteilenden Staat grundgesetzlicher Prägung die letztverbindliche Normauslegung und auch die Kontrolle der Rechtsanwendung im Einzelfall grundsätzlich den Gerichten vorbehalten ist. [X.]eren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte Effektivität darf auch der Gesetzgeber nicht durch zu zahlreiche oder weitgreifende Beurteilungsspielräume für ganze Sachbereiche oder gar Rechtsgebiete aushebeln. [X.]ie Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds.

Offen bleiben kann, ob gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Entscheidungsspielräume der Verwaltung ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Grundlage von [X.] wegen dann zulässig sind, wenn eine weitergehende gerichtliche Kontrolle zweifelsfrei an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stieße (so offenbar in den Prüfungsfällen vgl. [X.] 84, 34 <50>; 84, 59 <77 f.>). Eine solche Konstellation liegt hier offensichtlich nicht vor.

3. [X.]as Urteil des [X.]s verletzt nicht Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, soweit es die Klassifikation der Wirtschaftszweige als grundsätzlich maßgeblich dafür ansieht, ob das Unternehmen der Beschwerdeführerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist. [X.]ie Anerkennung der prinzipiellen Verbindlichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe kann sich bezogen auf die [X.] auf eine tragfähige gesetzliche Grundlage stützen.

a) [X.]er [X.] entscheidet die Frage, ob die Investitionen der Beschwerdeführerin in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes getätigt worden sind, nicht unmittelbar durch eine eigene Bestimmung des Begriffs "verarbeitendes Gewerbe" in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Vielmehr zieht er für diese Auslegung die vom [X.] herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige in der für den Ausgangsfall maßgeblichen Fassung heran. [X.]abei sieht er in dem Regelwerk der Klassifikation keine gutachterliche Äußerung überlegenen [X.] oder das Ergebnis zwingender Gesetzesauslegung, der er sich aus eigener Überzeugung mit Rücksicht auf die darin zum Ausdruck kommende sachliche und fachliche Expertise anschließt. [X.]ie Übernahme auch allgemeiner, also nicht zu einem konkreten Verfahren eingeholter sachverständiger Stellungnahmen und sachkundiger Äußerungen steht einem Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung stets offen, ohne dass dies in Konflikt zu den [X.]prinzipien der Gesetzesbindung der Gerichte und der Rechtsschutzgarantie geriete (vgl. [X.] 78, 214 <229 f.>). [X.]er [X.] hält sich - so auch hier - bei der Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe im Rahmen der Anwendung des [X.]es jedoch im Grundsatz für gebunden an die Klassifikation der Wirtschaftszweige mit der Folge, dass er sie weitgehend gleich einem Gesetz auslegt und auf den konkreten Fall anwendet.

b) [X.]ie Klassifikation der Wirtschaftszweige ist weder Gesetz noch Verordnung, die als solche Geltung für den Bereich der Investitionszulage beanspruchen könnten.

Es handelt sich um eine statistische Klassifikation. Sie knüpft an die von der Statistischen [X.] der [X.] vorgeschlagene, auf [X.] abstellende [X.] an, die im Jahre 2002 in Abstimmung mit der [X.] einer [X.]ision zur "[X.] [X.]. 3.1" unterzogen wurde. Mit einer tieferen Gliederung wurde diese Klassifikation mit Wirkung zum 1. Januar 2003 auf [X.] unter der Bezeichnung Nomenclature générale des activités économiques dans les [X.]ommunautés Européennes "[X.] [X.]. 1.1" in der Rechtsform einer Verordnung (Verordnung [[X.]] Nr. 29/2002 der [X.] vom 19. [X.]ezember 2001 zur Änderung der Verordnung [[X.]] Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der [X.], ABl [X.] Nr. L 6 vom 10. Januar 2002, [X.]) eingeführt (vgl. [X.], Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen, Ausgabe 2008, Vorbemerkungen [X.]2). [X.]ie derzeit letzte Änderung der [X.] ("[X.] [X.]. 2") wurde - erneut im Gleichklang mit einer Überarbeitung der durch die [X.] aufgestellten [X.] - durch Verordnung vom 20. [X.]ezember 2006 in [X.] gesetzt und ist seit 1. Januar 2008 anzuwenden (Verordnung [[X.]] Nr. 1893/2006 des [X.] und des Rates vom 20. [X.]ezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige [X.] [X.]ision 2 und zur Änderung der Verordnung [[X.]] Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der [X.] über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl EU Nr. L 393 vom 30. [X.]ezember 2006, [X.]).

[X.]ie vom [X.] herausgegebene [X.] Fassung der Klassifikation ist demgegenüber weder dem Verfahren noch der Form nach als Gesetz oder als Rechtsverordnung ergangen. Sie erschöpft sich in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Ausgabe 2003 auch nicht in einer bloßen Wiederholung des Inhalts der Verordnung "[X.] [X.]. 1.1", berücksichtigt vielmehr durch das Hinzufügen einer weiteren Gliederungsebene nationale Bedürfnisse (vgl. [X.], Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen, Ausgabe 2003, Vorbemerkungen [X.]2). [X.]amit hat die Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht Teil am normativen [X.]harakter der Verordnung. Sie erfüllt vielmehr im Ausgangspunkt eine rein statistische Ordnungsfunktion. Zudem weist sie weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer normativen Einbindung einen Bezug zur Förderwürdigkeit von Investitionen auf.

c) Anders als nunmehr § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.], der vorsieht, dass die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe nach der vom [X.] herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, vorzunehmen ist, verweist § 2 [X.] nicht ausdrücklich auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige. Ein begrenzter Bindungswille des Gesetzgebers lässt sich jedoch durch Auslegung ermitteln.

In den Gesetzesmaterialien zum [X.] 1999 wie auch zu den [X.] finden sich eindeutige Belege dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des jeweiligen [X.]es von der verbindlichen Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige oder - zuvor - des Systematischen Verzeichnisses der Wirtschaftszweige bei der Entscheidung über die Gewährung einer Investitionszulage im Rahmen der Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe ausging, wie sie durch die Rechtsprechung des [X.]s geprägt war.

So hebt die Begründung des Gesetzentwurfs zum [X.] 1999 hervor, dass die Abgrenzung der - neu eingeführten - produktionsnahen [X.]ienstleistungen wie die bisher vorgenommene Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige vorgenommen werden soll (vgl. BT[X.]rucks 13/7792, [X.]2).

Bereits die Gesetzesmaterialien zu den [X.] enthielten entsprechende Hinweise auf die Maßgeblichkeit der statistischen Klassifikation. So ging der Änderung des [X.]es 1991 durch das [X.] vom 21. [X.]ezember 1992 ([X.]) eine Beschlussempfehlung mit Bericht des Finanzausschusses des [X.] vom 30. November 1992 voraus, in der eine Erhöhung des Zulagensatzes für Investitionen in Betriebe des verarbeitenden Gewerbes vorgeschlagen wurde. [X.]er Ausschuss stellte fest, dass die Zuordnung eines Betriebs zum Handwerk grundsätzlich einfach gehandhabt werden könne. [X.] könnten jedoch bei der Frage nach der Zugehörigkeit eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe auftreten. Hier sei die Verwaltungspraxis zu Grunde zu legen, die bei dem [X.]förderungsgesetz entstanden sei (vgl. BT[X.]rucks 12/3893, [X.]). In diesem Zusammenhang verwies der Ausschuss auf eine Verwaltungsvorschrift des [X.] zur "Gewährung von Investitionszulagen nach dem [X.] und nach § 19 des [X.]förderungsgesetzes" vom 31. [X.]ezember 1986 (vgl. [X.], S. 51 <75>).

[X.]ie in Bezug genommene Verwaltungsvorschrift des [X.] wies die Finanzverwaltung an, die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes "in engster Anlehnung an das vom [X.] herausgegebene Systematische Verzeichnis der Wirtschaftszweige durchzuführen". Sie verwies hierzu auf Entscheidungen des [X.]s aus den Jahren 1975, 1976 und 1980 (vgl. Schreiben des [X.] vom 31. [X.]ezember 1986, a.a.[X.], Rn. 191 unter Bezugnahme auf [X.]E 115, 86; 118, 516; 119, 334; 121, 120; 131, 261).

Schließlich findet sich bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des [X.]hilfegesetzes vom 18. Juni 1968, die zu einer erhöhten Investitionszulage für Investitionen in [X.]er Betrieben des verarbeitenden Gewerbes nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]hilfegesetz ([X.] <1058>) führte, der Hinweis, dass die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes sich aus dem Systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des [X.] ergebe (vgl. BT[X.]rucks V/3019, S. 9).

Nach allem steht außer Frage, dass der Gesetzgeber, auch wenn dies in dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Gesetzestext selbst keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, seit Jahrzehnten davon ausging, dass die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe im Investitionszulagenrecht nach Maßgabe der statistischen Nomenklatur zunächst im Systematischen Verzeichnis, später in der Klassifikation der Wirtschaftszweige erfolgen solle.

d) [X.]ie Auslegung des [X.]s, nach der die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe im Investitionszulagenrecht nach Maßgabe der statistischen Nomenklatur zunächst im Systematischen Verzeichnis, später in der Klassifikation der Wirtschaftszweige erfolgen solle, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.]ass die Anknüpfung an das Statistikrecht grundsätzlich sachwidrig und damit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, ist nicht ersichtlich. [X.]ie Klassifikationen des Statistikrechts gewährleisten [X.] am [X.] Beteiligten, Behörden wie Antragstellern, ein weitaus höheres Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (hierauf weisen ausdrücklich hin [X.], 516 <519 f.>; 209, 186 <189>) als es ein vom Statistikrecht abgelöstes, eigenes Verständnis des Gesetzesbegriffs "verarbeitendes Gewerbe" in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] vermöchte. Zwar wohnt der vom Gesetzgeber intendierten Bindung eine gewisse [X.]ynamik inne, weil die statistischen Klassifikationen vor und nach Erlass des [X.]es 1999 wiederholt überarbeitet wurden. [X.]er Gesetzgeber hat, dies sehend, offenbar eine Bindung an den jeweils aktuellen Stand angestrebt. [X.]ieser Rückgriff auf die Klassifikationen ist jedoch verfassungsrechtlich ausreichend, weil es sich um Subventionen handelt. Hinzu kommt, dass die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe auch bei der nach der Rechtsprechung des [X.]s hierbei gebotenen Bindung an die Klassifikation der Wirtschaftszweige keineswegs völlig der gerichtlichen Kontrolle entzogen wird. [X.]ie Einteilung der betrieblichen Tätigkeiten nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige selbst bleibt einer Evidenzprüfung daraufhin unterworfen, ob sie in Blick auf das Investitionszulagenrecht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (vgl. [X.]E 201, 571 <573 f.>; 229, 562 <565>; [X.], Beschluss vom 30. August 2010 - [X.]/09 -, [X.]/NV 2010, [X.]; [X.]). [X.]ie Kontrolle, ob die Behörde bei ihrer Zuordnungsentscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, bleibt den Gerichten im Übrigen ohnehin unbenommen.

Vor diesem Hintergrund begründet die erkennbare Anknüpfung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren zum [X.] 1999 an die schon bisher praktizierte Bindungswirkung der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach Maßgabe der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine ausreichend gesetzlich fundierte Verbindlichkeit des untergesetzlichen Regelwerks, von der im Grundsatz auch die Gerichte auszugehen haben, ohne dass damit eine nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unzulässige Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs verbunden wäre.

4. [X.]as Urteil des [X.]s verletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, soweit es die Zuordnungsentscheidung des [X.] einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterzieht (a). [X.]ie unzureichende gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung wird nicht durch anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten kompensiert (b).

a) aa) Indem der [X.] im Ausgangsverfahren die Stellungnahme des [X.], derzufolge die vom Betrieb der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit nicht zum verarbeitenden Gewerbe zählt, für die Entscheidungen des Finanzamts und nachfolgend des [X.]s über die Gewährung der Investitionszulage als grundsätzlich verbindlich erklärt und nur darauf überprüft, ob sie zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (vgl. auch [X.], 186 <189>), bleibt er hinter der nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Regelfall gebotenen vollständigen Prüfung des angegriffenen Hoheitsakts zurück und beschränkt sich stattdessen auf eine bloße Offensichtlichkeitskontrolle. Anders als bei der Einbindung der Klassifikation der Wirtschaftszweige in die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "verarbeitendes Gewerbe" als ersten konkretisierenden Schritt der Rechtsanwendung auf den Einzelfall geht es hier um den zweiten Schritt, die konkrete Subsumtion unter den so präzisierten Gesetzesbegriff.

Mit dieser Rechtsprechung räumt der [X.] dem [X.] und den Statistischen Landesämtern im Ergebnis ein partielles behördliches [X.] ein. [X.]ieses schmälert den individuellen Rechtsschutz, weil es die bei Ablehnung der begehrten Investitionszulage zu verklagenden Finanzbehörden nach der Rechtsprechung des [X.]s in gleicher Weise wie die [X.]e gegenüber den [X.] auf die Prüfung beschränkt, ob deren Einstufungsentscheidung zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt oder von einem falschen Sachverhalt ausgeht (neben dem angegriffenen Urteil vgl. nur [X.], 186 <189>; 229, 562 <565> m.w.[X.]).

bb) [X.]ie mit dem Rückzug auf eine Offensichtlichkeitskontrolle verbundene Einschränkung des Rechtsschutzes ist nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar.

(1) Für eine solche Beschränkung der richterlichen Kontrolle fehlt es bereits an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (s.o. 2 c).

Weder § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] noch sonst eine Bestimmung des [X.]es enthalten ausdrücklich oder sinngemäß einen [X.]spunkt dafür, dass die Zuordnungsentscheidung der Finanzbehörde - von der [X.] ist im [X.] ohnehin nicht die Rede - über den eine Zulage begehrenden Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe einer nur eingeschränkten gerichtlichen Prüfung zugänglich sein soll. Auch der [X.] begründet seine diesbezügliche Rechtsprechung nicht unter Rückgriff auf das [X.].

Anders als bei der Bezugnahme auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige (s.o. [X.]) finden sich auch in den Gesetzesmaterialien keine tragfähigen Hinweise auf eine Finanzbehörden und [X.]e bindende Einbeziehung der [X.] in die Investitionszulagenentscheidung oder auch nur auf ein insoweit dem Finanzamt selbst einzuräumendes [X.]. Einen entfernten [X.] für die Bedeutung einer Stellungnahme des [X.] oder eines [X.] im Rahmen des [X.] bietet lediglich die Entstehungsgeschichte zur Änderung des [X.]es 1991 durch das [X.] vom 21. [X.]ezember 1992 ([X.]). [X.]ort hat der Finanzausschuss des [X.], wie bereits im Zusammenhang mit der Klassifikation der Wirtschaftszweige ausgeführt (s.o. [X.]), im Hinblick auf befürchtete [X.] bei der Frage nach der Zugehörigkeit eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe vorgeschlagen, die Verwaltungspraxis zu Grunde zu legen, die sich zum [X.]förderungsgesetz entwickelt hatte (vgl. BT[X.]rucks 12/3893, [X.]). Nach der schon erwähnten Verwaltungsvorschrift des [X.] zur "Gewährung von Investitionszulagen nach dem [X.] und nach § 19 des [X.]förderungsgesetzes" (vgl. [X.], S. 51 <75>), auf die der Ausschuss hierzu verwies, sollte für die Zugehörigkeit eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe grundsätzlich dessen Eingruppierung in "Abteilung 2 des Systematischen Verzeichnisses der Wirtschaftszweige durch das [X.]" maßgebend sein. Aus einer solchen Eingruppierung könne allerdings kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer erhöhten Investitionszulage abgeleitet werden. [X.]ie endgültige Entscheidung, ob ein Betrieb dem verarbeitenden Gewerbe zugerechnet werden könne, werde vom Finanzamt getroffen (vgl. BT[X.]rucks 12/3893, [X.]).

Mit dieser Andeutung in einem früheren Gesetzgebungsverfahren lässt sich nicht begründen, dass der Gesetzgeber des [X.]es 1999 der [X.] ein im Rahmen des Angriffs gegen die Investitionszulagenentscheidung des Finanzamts nicht oder nur begrenzt überprüfbares [X.] einräumen wollte. Mangels einer ausreichenden Gesetzesgrundlage war der [X.] mithin nicht befugt, sich im Hinblick auf die Eingruppierungsentscheidung des [X.] auf eine Offensichtlichkeitskontrolle zurückzuziehen. Er verletzt damit den Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf eine vollständige Überprüfung der Zuordnungsentscheidung durch das [X.].

(2) Es fehlt im Übrigen auch, ohne dass es darauf mangels der erforderlichen gesetzlichen Regelung noch entscheidend ankäme, an einem tragfähigen Sachgrund für das hier beanspruchte behördliche [X.]. Jedenfalls gelangt die Rechtsprechung bei der Überprüfung einer behördlichen Zuordnungsentscheidung zur Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht an die Grenzen ihrer Funktionsfähigkeit (zu diesem Kriterium vgl. [X.] 54, 173 <197>; 83, 130 <148>; 84, 34 <50>; 88, 40 <56>; 103, 142 <156 f.> sowie [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. [X.]ezember 2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris, Rn. 52 ff. m.w.[X.]). [X.]afür spricht im Übrigen auch, dass der [X.] uneingeschränkten Rechtsschutz bei der insoweit gleich gelagerten Frage der Zugehörigkeit eines Betriebs zu dem produzierenden Gewerbe nach Maßgabe der Klassifikation der Wirtschaftszweige bei Anwendung des § 2 Nr. 3 StromStG gewährt (vgl. [X.]E 223, 287 <291> und [X.], Urteil vom 27. Mai 2009 - [X.] R 5/09 -, juris, Rn. 12 ff.) ebenso wie neuerdings die Verwaltungsgerichte unmittelbar gegen die [X.] der [X.] (vgl. OVG [X.]-[X.], Urteil vom 17. September 2009 - 2 L 228/08 -, juris, Rn. 42 ff.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - BVerwG 8 [X.] -, juris, Rn. 7 ff.).

b) [X.]ie unzureichende Prüfung der Zuordnungsentscheidung des [X.] und nachfolgend des Finanzamts durch den [X.] ist auch nicht mit Rücksicht auf anderweitige ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Stellungnahme des [X.] mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Verfahrensstufungen mit gespaltener Rechtsschutzgewährung werden durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwar nicht ausgeschlossen (aa). [X.]ie Stellungnahme des [X.] ist jedoch weder ein selbständig angreifbarer Grundlagenbescheid in einem gestuften Verfahren (bb), noch musste sich die Beschwerdeführerin auf einen möglicherweise dagegen eröffneten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verweisen lassen (cc).

aa) [X.]ie Garantie effektiven Rechtsschutzes steht der Aufspaltung behördlicher Entscheidungsfindung in mehrere Verfahrensstufen mit einer Abschichtung des Entscheidungsstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und einer entsprechenden Bindung der nachfolgenden Entscheidungsebene an die Ergebnisse der vorangegangenen nicht grundsätzlich entgegen (vgl. [X.] 61, 82 <111>; 83, 182 <198>). Eine solche Verfahrensstufung kann den individuellen Rechtsschutz mit Rücksicht auf seine Frühzeitigkeit sowie die Reduktion komplexer Streitstoffe fördern.

Mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar sind Verfahrensstufungen in Form bindender Vorentscheidungen, die durch den Angriff gegen die Endentscheidung nicht mehr oder nur eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können, allerdings nur, sofern - erstens - die Bindung einer Behörde an vorangehende Feststellungen oder Entscheidungen einer anderen Behörde sich hinreichend klar aus einer gesetzlichen Bestimmung ergibt, - zweitens - gegen die mit Bindungswirkung ausgestattete Teil- oder Vorentscheidung ihrerseits effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. [X.] 73, 339 <373>) und - drittens - die Aufspaltung des Rechtsschutzes mit einer etwaigen Anfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung für den Bürger klar erkennbar (vgl. [X.] 49, 148 <164>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>) und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden ist (vgl. [X.] 93, 99 <108>; 107, 395 <416 f.>).

bb) Eine diesen Anforderungen genügende Verfahrensstufung zwischen der [X.] des [X.] und der Entscheidung des Finanzamts über die [X.] besteht nicht. Weder das [X.] 1999 noch sonstige gesetzliche Regelungen sehen eine förmliche Beteiligung der [X.] im Verfahren über die Gewährung einer Investitionszulage vor; dass der gleichwohl bei einem Statistikamt eingeholten Stellungnahme in keinem Gesetz Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt zugesprochen wird, wurde bereits festgestellt. [X.]er [X.] selbst betont im Übrigen, dass die Eingruppierungsentscheidung des [X.] oder eines [X.] nicht die Funktion eines Grundlagenbescheids hat (vgl. [X.], 186 <189>). So bleibt es der freien Verfahrensgestaltung des Finanzamts oder - wie hier - der Anfrage des Unternehmers in Eigeninitiative überlassen, ob wegen der Einordnung eines Betriebs in die Klassifikation der Wirtschaftszweige die Auskunft eines [X.] oder des [X.] eingeholt wird. [X.]amit existiert keine rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Verfahrensstufung zwischen Statistik- und Finanzbehörde, die eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes auf die Entscheidung der [X.] tragen könnte.

cc) Nach neuerer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die Entscheidung der [X.] über die Eingruppierung eines Betriebs in die Klassifikation der Wirtschaftszweige allerdings einer umfassenden Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich (vgl. OVG [X.]-[X.], Urteil vom 17. September 2009 - 2 L 228/08 -, juris, Rn. 42 ff.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - BVerwG 8 [X.] -, juris, Rn. 3 ff.). [X.]ie eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der Investitionszulagenentscheidung durch die Finanzbehörde kann gleichwohl nicht mit dieser Rechtsschutzmöglichkeit gegen die [X.] gerechtfertigt werden. [X.]a die fachliche Stellungnahme der [X.] nicht gesetzlich in das Verfahren über die Gewährung einer Investitionszulage einbezogen und damit auch keine Bindung für die Finanzbehörde nach Inhalt und Umfang festgelegt ist, muss sich der betroffene Unternehmer nicht auf eine isolierte Klage gegen die Stellungnahme der [X.] verweisen lassen. Er kann darauf vertrauen, uneingeschränkten Rechtsschutz gegen die Versagung der Investitionszulage durch das Finanzamt zu erhalten. Für die Beschwerdeführerin gilt dies umso mehr, da zur [X.] der Stellungnahme des [X.] in ihrem Verfahren noch keine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den isolierten Rechtsschutzmöglichkeiten hiergegen vorlag.

II.

[X.]as angefochtene Urteil des [X.]s beruht auf seiner gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßenden Beschränkung auf eine Offensichtlichkeitskontrolle der vom [X.] vorgenommenen Einordnung der betrieblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in die Klassifikation der Wirtschaftszweige. Es erscheint zumindest möglich, dass der [X.], oder gegebenenfalls nach einer Zurückverweisung das [X.], den Betrieb der Beschwerdeführerin dem verarbeitenden Gewerbe zuordnet, wenn die verfassungsrechtlich gebotene vollständige Kontrolle erfolgt.

Für diese Möglichkeit eines anderen Prüfungsergebnisses spricht bereits, dass das erstinstanzlich tätig gewordene [X.] zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden hat. [X.]er [X.] hat das Zwischenurteil des [X.]s nicht in [X.] tragenden Teilen der Begründung vollständig überprüft, sondern sich - vor dem Hintergrund seiner bisherigen Rechtsauffassung konsequent - mit der Feststellung begnügt, dass die Zuordnung durch das [X.] nicht offenkundig unzutreffend und damit von Finanzamt und [X.] zu übernehmen sei.

Es ist nicht auszuschließen, dass nach der gebotenen Prüfung der Betrieb der Beschwerdeführerin dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet wird. [X.]as [X.] hatte eine Zuordnung zu den Unterklassen 37.20.5 oder 26.82.0 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 bejaht. Für die Prüfung der Zuordnung zum Recycling nach der Unterklasse 37.20.5 war für das [X.] und den [X.] wesentlich, dass im Sinne der Angaben zur negativen Abgrenzung dieser Unterklasse in der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 ein Sekundärrohstoff, nicht jedoch ein Endprodukt vorliegt. Bei der erneuten Überprüfung der [X.] wird möglicherweise der mittlerweile gewonnenen Erkenntnis Rechnung zu tragen sein, dass der bisher in diesen Fällen vorgesehene Rückgriff auf die Abteilung 14 in der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 aus der Unterklasse 37.20.5 eine zwischenzeitlich vorgenommene Korrektur in der [X.] [X.]. 3.1 zu berücksichtigen hat. Am 8. April 2008 hat die Statistische [X.] der [X.] ihre Erläuterungen zu der Klassifikation [X.] [X.]. 3.1 im Bereich des verarbeitenden Gewerbes, Abteilung 37 Recycling für die negative Abgrenzung des Recyclings unter Berufung auf ein vorliegendes Schreibversehen geändert (vgl. den entsprechenden Korrekturvermerk in der [X.] [X.]. 3.1 [X.], class 20, abrufbar auf der Internetseite der Statistischen [X.] der [X.] ). [X.]er - auch in der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 vorhandene - Ausschluss einer Zuordnung zum Recycling und damit zum verarbeitenden Gewerbe im Fall der Herstellung neuer Endprodukte aus Sekundärrohstoffen wurde insoweit eingeschränkt, als Abteilung 14 aus dem Verweis auf nicht dem Recycling zuzuordnende Klassifizierungen ausdrücklich ausgenommen wurde. [X.]iese Korrektur auf [X.] der [X.] wurde, soweit ersichtlich, nicht in der [X.]n Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 nachvollzogen. [X.]ie Einordnung des Betriebs der Beschwerdeführerin erfolgte jedoch gerade in die besagte Abteilung 14.

Unabhängig von der Frage der Auswirkungen der Korrektur der [X.] [X.]. 3.1 auf die Prüfung des Tatbestandsmerkmals des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht ist ferner nicht auszuschließen, dass die Fachgerichte im Rahmen einer Vollprüfung auch erwägen, die Güterklassifikationen als Hilfsmittel der Zuordnung in den Blick zu nehmen. Auch dies ließe ein der Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis möglich erscheinen. Für verarbeitendes Gewerbe in [X.] könnte hier der Straßenaufbruch in der [X.] 3720 14 301 des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken 2002 sprechen. Eine bisher vom [X.] noch nicht geprüfte Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe könnte zudem mit Blick auf die durch das [X.] herangezogenen Unterklasse 26.82.0 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 - der Herstellung sonstiger Erzeugnisse aus nicht metallischen Mineralien - zu erwägen sein. [X.]as Güterverzeichnis enthält in den [X.]n 2682 12 900, 2682 13 001 und 2682 13 003 Endprodukte wie "bituminöse Mischungen", die für die vorzunehmende Prüfung von Bedeutung sein können. Auf der anderen Seite kann eine Zuordnung in die - bisher angenommene - Abteilung 14 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 nicht ausgeschlossen werden. Unabhängig von der Frage, ob die Abgrenzungsmerkmale dieser Gruppe gegeben sind, enthält jedenfalls das möglicherweise als Hilfsmittel der Zuordnung heranziehbare Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken 2002 in den [X.]n 1421 13 300 und 1421 13 500 auch Erzeugnisse, die nicht von Natursteinen, sondern aus Industrieabfällen gewonnen werden können.

III.

[X.]a die [X.]beschwerde bereits wegen des festgestellten Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Erfolg hat und zur Aufhebung des angegriffenen Urteils des [X.]s und damit zur erneuten Überprüfung des Anspruchs auf Investitionszulage durch die [X.]e führt, bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren [X.] einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG.

IV.

Nach § 95 Abs. 2 [X.]G ist das Urteil des [X.]s, das auf der Grundrechtsverletzung beruht, aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Einer Entscheidung über den mit der [X.]beschwerde angegriffenen Bescheid des Finanzamts bedarf es nicht, weil das fachgerichtliche Verfahren durch die Zurückverweisung an den [X.] wieder in dasjenige Stadium eintritt, das es vor dem Urteil des [X.]s hatte. Zu jenem [X.]punkt war durch Zwischenurteil des [X.]s vom 6. Juli 2006 festgestellt, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin abweichend vom Bescheid des Finanzamts und der Einschätzung des [X.] dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen war. [X.]ie vollständige fachgerichtliche Aufarbeitung des [X.] steht insofern noch aus.

Im Hinblick auf den ganz überwiegenden Erfolg der [X.]beschwerde wird gemäß § 34a Abs. 2, 3 [X.]G die Erstattung der Auslagen angeordnet.

Meta

1 BvR 857/07

31.05.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BFH, 25. Januar 2007, Az: III R 69/06, Urteil

Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 InvZulG 1999, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 InvZulG 1999

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.05.2011, Az. 1 BvR 857/07 (REWIS RS 2011, 6143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6143 BVerfGE 129, 1-37 REWIS RS 2011, 6143

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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