(Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines Krankenhauses - Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation - keine drittschützende Wirkung von § 116b Abs 2 SGB 5 - Anfechtbarkeit des Bestimmungsbescheids durch Vertragsärzte nur bei Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen - Zuständigkeit der für Rechtsstreite aus der allgemeinen Krankenversicherung errichteten Spruchkörper - Rechtswegzuständigkeit - Nichtvorlage beim Großen Senat)
Öffnen