Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 100/15

8. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6376

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Gegenstand

eBay-Auktion: Wirksamkeit des Eigengebots eines Anbieters; Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung über den Vertragsschluss bei Versteigerung


Leitsatz

1. Das auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen darauf angelegt, "einem anderen" als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden.

2. Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.

3. § 156 BGB findet auf eBay-Auktionen keine Anwendung (Bestätigung der Senatsurteile vom 7. November 2001, VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, und vom 3. November 2004, VIII ZR 375/03, WM 2004, 2457).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 14. April 2015 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 26. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus Anlass einer auf der Internet-Plattform [X.] im Juni 2013 vom [X.]n durchgeführten Auktion. Dieser bot dabei unter dem Benutzerkonto "g.         " unter Vorgabe eines [X.] von 1 € und einer Auktionsdauer von zehn Tagen einen gebrauchten PKW [X.] zum Verkauf an. Die Auktion erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.] (im Folgenden: [X.]-AGB). Dort hieß es auszugsweise:

"[...]

§ 10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter

1. Stellt ein Anbieter auf der [X.]-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, [...].

2. Jeder Bieter kann bei einer Auktion ein Maximalgebot abgeben. Das Maximalgebot stellt den Höchstbetrag dar, den der Bieter bereit ist, für den Artikel zu bezahlen. Das Maximalgebot bleibt dem Anbieter und anderen [X.] verborgen. Bieten weitere Mitglieder auf den Artikel, so wird das aktuelle Gebot automatisch schrittweise erhöht, sodass der Bieter so lange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von einem anderen Mitglied überboten wurde.

3. Anbieter können für eine Auktion unter bestimmten Voraussetzungen einen Mindestpreis festlegen, der vom Startpreis abweicht. In diesem Fall kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, wenn das Gebot des Höchstbietenden bei Ablauf der Auktion den Mindestpreis nicht erreicht. [...]

4. Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen auch mit der Option Sofort-Kaufen (Festpreis) versehen werden. [...]

[...]

6. Mitglieder dürfen den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines [X.] manipulieren. Insbesondere ist es dem Anbieter untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben.

[...]"

2

Zugleich gibt [X.] den [X.] bei solchen Auktionen abhängig von der Höhe des aktuellen Gebots so genannte [X.] vor. Das ist der Mindestbetrag, um den die Teilnehmer das aktuelle Höchstgebot überbieten müssen, um selbst Höchstbietender werden zu können. Bis zu einer [X.] von 49,99 € beträgt dieser Erhöhungsschritt 0,50 € und steigert sich in Stufen. Ab einer 5.000 € überschreitenden [X.] beläuft sich der jeweilige Erhöhungsbetrag schließlich auf 50 €.

3

Die streitgegenständliche Auktion begann am 20. Juni 2013 um 7.55 Uhr. Das erste Gebot in Höhe von 1 € gab ein namentlich nicht bekannter Dritter über das Benutzerkonto "h***8" (anonymisierte Abkürzung) ab. Der Kläger gab über sein Benutzerkonto "m.        " im Laufe des ersten Tages der [X.] mehrere Maximalgebote ab, durch die er zeitweise auch als Höchstbietender ausgewiesen wurde. Sein zuletzt um 15.37 Uhr abgegebenes Maximalgebot auf das zum Verkauf stehende Fahrzeug betrug 17.000 €. Als einziger weiterer Bieter neben dem Kläger beteiligte sich der [X.] in verdeckter Form selbst an der Auktion, indem er über sein weiteres Benutzerkonto "[X.]" (anonymisierte Abkürzung) nacheinander eine Reihe jeweils erhöhter Maximalgebote abgab, und zwar zuletzt um 12.43 Uhr in Höhe von 17.000 €. Mit diesem Betrag blieb er bis zum Auktionsende am 30. Juni 2013 Höchstbietender, nachdem der Kläger sein um 15.37 Uhr in gleicher Höhe abgegebenes Maximalgebot nicht mehr weiter erhöht hatte und deshalb aufgrund seines zeitlichen Nachrangs unterlegen war.

4

Noch während der Laufzeit der streitgegenständlichen Auktion, nämlich am 24. Juni 2013, bot der [X.] über sein Benutzerkonto "g.         " dasselbe Fahrzeug erneut im Rahmen einer eintägigen [X.]-Auktion zu einem Startpreis von 1 € an. In diesem Fall gab ein unbekannter Dritter ein Gebot über 16.500 € ab, wurde aber ebenfalls durch ein Eigengebot des [X.]n (wiederum über das Konto "[X.]") überboten.

5

Anfang August 2013 forderte der Kläger den [X.]n mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung auf, ihm das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 1,50 € zu übereignen. Nachdem der [X.] innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt hatte, das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert zu haben, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.500 €.

6

Den über diesen Betrag nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten erlassenen Vollstreckungsbescheid hat das [X.] aufrechterhalten. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht ([X.], NJW-RR 2015, 1363) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Zwischen den Parteien sei im Rahmen der Internetauktion ein Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen zustande gekommen. Mit der Abgabe seiner Maximalgebote habe der Kläger der Höhe nach auf das jeweilige Maximalgebot begrenzte Weisungen an das elektronische Bietsystem des [X.] erteilt, je nach [X.] das eigene Höchstgebot um bestimmte erforderliche Schritte zu erhöhen, um Höchstbietender zu bleiben oder zu werden und auf diese Weise das in dem Einstellen der Ware auf der [X.]-Plattform liegende Verkaufsangebot des [X.]n an denjenigen anzunehmen, der bis zum [X.] das höchste Gebot abgebe. Bei jedem in dieser Weise über das Bietsystem als "virtueller Erklärungsbote" abgegebenen, als eigenständige Willenserklärung anzusehenden Höchstgebot habe es dem Kläger auch nicht am notwendigen Rechtsbindungswillen gefehlt. Insbesondere gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass er bereits zu diesem [X.]punkt - also innerhalb der ersten acht Stunden nach Beginn der Auktion - erkannt hätte, dass der [X.] über ein zweites Benutzerkonto selbst mitgeboten habe. Vielmehr habe der Kläger zu dieser [X.] damit rechnen müssen, als Meistbietender das Fahrzeug am Ende auch tatsächlich zu erwerben.

Der Kaufvertrag sei jedoch nicht in Höhe von 1,50 €, sondern auf Grundlage des letzten, auf 17.000 € lautenden Gebots des [X.] geschlossen worden, welches im Bietsystem des [X.] öffentlich angezeigt worden und deshalb dem [X.]n auch zugegangen sei. Zwar möge es der Wille des [X.] gewesen sein, nicht mehr bezahlen zu müssen, als erforderlich gewesen sei, um das letzte, in rechtlich wirksamer Weise abgegebene Gebot zu überbieten. Er habe zu diesem [X.]punkt aber nicht damit gerechnet, dass die Gebote des Benutzerkontos "[X.]" vom Anbieter selbst in der Absicht der [X.] abgegeben worden seien. Bei jeder Eingabe eines neuen Gebotes sei er vielmehr davon ausgegangen, dass sein jeweils vorangegangenes Gebot aufgrund eines wirksamen Übergebots eines anderen Mitkonkurrenten unwirksam geworden sei und er deshalb ein höheres Gebot abgeben müsse. Dementsprechend seien sämtliche Gebote des [X.] nach §§ 133, 157 [X.] als eigenständige, wirksame Gebote in Höhe des jeweiligen Nennwerts auszulegen, und auch der [X.] habe sie ungeachtet seiner Unredlichkeit in dieser Weise verstehen dürfen. Das unredliche Verhalten des [X.]n gebe dem Kläger vielmehr nur das Recht, seine Willenserklärung wegen einer arglistigen Täuschung anzufechten oder Ersatz eines etwaigen Schadens zu verlangen.

Auch aus sonstigen, außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumständen ergebe sich nicht, dass etwas anderes als der Wortlaut "17.000 €" gemeint gewesen sein könne. Zwar seien die über das zweite Benutzerkonto vom [X.]n abgegebenen Gebote nicht an einen anderen gerichtet gewesen und stellten deshalb schon tatbestandsmäßig keine wirksamen Willenserklärungen im Sinne von §§ 145 ff. [X.] dar. Gleichwohl seien diese Gebote nicht völlig unbeachtlich gewesen. Die für das Verständnis der Erklärungen der Auktionsteilnehmer wesentlichen [X.]-AGB untersagten zwar in § 10 Abs. 6 Satz 2 Gebote auf eigene Auktionen, sähen aber eine Nichtigkeit derartiger Gebote gerade nicht vor. Vielmehr behalte sich der Plattformbetreiber für diesen Fall lediglich vor, von den in § 4 [X.]-AGB vorgesehenen Sanktionsmitteln (z.B. Verwarnung, Benutzungsbeschränkung, Sperrung) Gebrauch zu machen. Stattdessen bringe § 10 Abs. 1 Satz 4 [X.]-AGB, wonach ein Gebot bei Abgabe eines Übergebots (stets) erlösche, eine unübersehbare Orientierung an § 156 Satz 2 [X.] zum Ausdruck. Für diese Bestimmung sei anerkannt, dass es im Interesse alsbaldiger Rechtsklarheit bei einer herkömmlichen Auktion nicht darauf ankomme, ob ein Übergebot rechtswirksam sei. Ausnahmen kämen nur in Betracht, wenn das Übergebot offensichtlich unwirksam sei oder es sofort zurückgewiesen werde, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

Dieses Verständnis stehe auch im Einklang mit dem [X.], wonach im Zweifel dasjenige gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig sei und dem recht verstandenen Interesse entspreche. Denn bei Internetauktionen hätten alle - redlichen - Teilnehmer ein Interesse an einer zügig feststellbaren Rechtsklarheit. Der Verlauf einer [X.]-Auktion wäre jedoch mangels der erforderlichen Transparenz nicht mehr beherrschbar, wenn zur Ermittlung eines Höchstgebotes - was in der Praxis ohnehin undurchführbar sei - stets festgestellt werden müsste, ob alle Zwischengebote wirksam geworden seien.

Dem Vertragsschluss zu einem Kaufpreis von 17.000 € stehe nicht entgegen, dass am Ende der Auktionsdauer der [X.] das Höchstgebot abgegeben habe. Zwar habe das verbindliche Verkaufsangebot des [X.]n durch Einstellen der Auktion unter der Bedingung gestanden, dass der Kaufvertrag mit demjenigen zustande kommen solle, der bei Ablauf der Auktion das Höchstgebot abgegeben haben würde. Den Eintritt dieser Bedingung habe er aber treuwidrig dadurch verhindert, dass er entgegen § 10 Abs. 6 Satz 2 [X.]-AGB über ein zweites Benutzerkonto selbst auf die eigene Auktion mitgeboten und durch sein im Vergleich zum Kläger zeitlich früheres Gebot über 17.000 € das Höchstgebot abgegeben habe. Nach § 162 Abs. 1 [X.] sei der Kläger deshalb so zu stellen, als sei anhand seines Gebots der Vertrag mit dem [X.]n zustande gekommen. Eine Korrektur der Bedingungsvereitelung habe allerdings nicht auf der Grundlage eines Gebots des [X.] in Höhe von 1,50 €, sondern anhand des letzten Gebots in Höhe von 17.000 € zu erfolgen, da dies den Bedingungen entsprochen habe, zu denen der Kläger zu einem Abschluss bereit gewesen sei. Infolgedessen komme der begehrte Schadensersatzanspruch nach erklärtem Rücktritt gemäß §§ 433, 281 Abs. 1 und 2 [X.] schon deshalb nicht zum Tragen, weil das Fahrzeug einen Marktwert von 16.500 € gehabt habe, so dass dem Kläger aus der Nichterfüllung kein Schaden entstanden sei.

Ebenso wenig stehe dem Kläger ein Anspruch gemäß § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2, § 280 [X.] (culpa in contrahendo) zu. Zwar habe der [X.] eine vorvertragliche Pflicht verletzt, indem er die vorangegangenen niedrigeren Gebote des insoweit arglosen [X.] mit seinen unzulässigen Geboten zum Erlöschen gebracht und auf diese Weise vereitelt habe, dass ein Kaufvertrag zu einem für den Kläger günstigeren Preis zustande gekommen sei. Da im Übrigen zuverlässig festgestellt werden könne, dass der [X.] unter den Parteien zu anderen, für den [X.] günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre, sei es auch ausnahmsweise gerechtfertigt, dass ein solcher Anspruch des [X.] auf den Ersatz seines Erfüllungsinteresses hinauslaufe.

Gleichwohl könne aufgrund der besonderen Umstände des Falles hier nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch die vorvertragliche Pflichtverletzung des [X.]n einen Schaden erlitten habe. Für die nach § 287 ZPO zu beurteilende Schadenshöhe sei maßgebend, welchen Vorteil der Kläger gehabt hätte, wenn der Kaufvertrag ohne die Manipulation des [X.]n abgeschlossen und durchgeführt worden wäre, also wie groß der aus der Differenz zwischen hypothetischem Kaufpreis und Verkehrswert des Fahrzeugs zu errechnende entgangene Gewinn gewesen wäre. Insofern gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug einen wesentlich höheren Verkehrswert als die vom [X.] geschätzten mindestens 16.501,50 € gehabt habe. Zu einem günstigeren Preis hätte der Kläger den Gebrauchtwagen aber auch ohne die Manipulation des [X.]n nicht erwerben können, da in der zusätzlichen Auktion, die der [X.] zeitgleich durchgeführt habe, ein Dritter am 25. Juni 2013 unter dem Benutzerkonto "1***1" 16.500 € für dasselbe Auto geboten habe. Es sei insofern naheliegend, dass dieser Dritte auch an der streitgegenständlichen Auktion teilgenommen hätte, wenn der [X.] den Preis nicht zuvor schon derart in die Höhe getrieben hätte, dass der Kläger aufgrund des zusätzlichen Konkurrenten mindestens 16.550 € hätte bieten müssen, um Höchstbietender zu werden. Damit hätte er aber in jedem Fall mehr als den Verkehrswert bieten müssen, so dass ihm auch aus diesem Grunde kein Schaden entstanden sei.

Dementsprechend fehle es auch für Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 826 [X.] am Vorliegen eines Schadens.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Kläger kann von dem [X.]n gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 325 [X.] Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der begehrten 16.500 € beanspruchen. Denn er ist bei der [X.]-Auktion mit seinem im [X.] nicht mehr (wirksam) übertroffenen (Anfangs-)Gebot von 1,50 [X.] gewesen. Dadurch ist zu diesem Preis über das angebotene Fahrzeug zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen, dessen gemäß § 433 Abs. 1 [X.] geschuldete Erfüllung der [X.] trotz Fristsetzung unberechtigt verweigert hat.

1. Nach der Rechtsprechung des [X.]s kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei [X.] durchgeführten Internetauktion nicht gemäß § 156 [X.] durch einen auf ein abgegebenes Gebot erst noch eigens erklärten Zuschlag, sondern gemäß §§ 145 ff. [X.] durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - bei Auktionsende zustande ([X.]surteile vom 7. November 2001 - [X.], [X.], 129, 133; vom 3. November 2004 - [X.], [X.], 2475 unter [X.]). Dabei richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen (§§ 133, 157 [X.]) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.], denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben ([X.]surteile vom 8. Juni 2011 - [X.], [X.], 2146 Rn. 15 mwN; vom 28. März 2012 - [X.], [X.], 2299 Rn. 29).

a) Der [X.] hat dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 € gestartet hat, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 [X.] abgegeben, welches an denjenigen gerichtet war, der zum Ablauf der [X.] als der nach § 148 [X.] bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben haben würde (vgl. [X.]surteile vom 7. November 2001 - [X.], aaO [X.]; vom 3. November 2004 - [X.], aaO unter [X.], [X.]). Dieser Erklärungsinhalt steht so auch im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1, 2 der [X.]-AGB ([X.]surteile vom 3. November 2004 - [X.], aaO unter [X.]; vom 8. Juni 2011 - [X.], aaO Rn. 16).

Das mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot des [X.]n war von vornherein nur an von ihm [X.] Bieter gerichtet. Denn das in § 145 [X.] geregelte Angebot ist bereits definitionsgemäß darauf angelegt, die Schließung eines Vertrages "einem anderen" als dem Anbietenden anzutragen. Dies entspricht dem gängigen, auch von § 10 Abs. 1 [X.]-AGB vorausgesetzten Verständnis eines Vertrages als mindestens zweiseitigem Rechtsgeschäft in Gestalt einer von zwei oder mehreren Personen erklärten Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Ein Vertrag setzt deshalb zu seiner wirksamen Entstehung begrifflich mindestens zwei zustimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus ([X.]surteil vom 27. April 2016 - [X.], [X.], 341 Rn. 18 mwN; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., Einf. v. § 145 Rn. 1; Erman/[X.], [X.], 14. Aufl., [X.]. § 104 Rn. 16; [X.]/Bork, [X.], Neubearb. 2015, [X.]. zu §§ 145 - 156 Rn. 2). Mit diesem Erfordernis einer Personenverschiedenheit der Vertragspartner korrespondiert das Erlöschen eines solchen Schuldverhältnisses bei nachträglicher Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person (Konfusion; vgl. zuletzt [X.]surteil vom 27. April 2016 - [X.], aaO).

Es kann dahinstehen, ob das Erfordernis der Personenverschiedenheit bei Willenserklärungen, die auf das Zustandekommen eines Vertrages abzielen, als eine der Grundvoraussetzungen des Vertragsrechts überhaupt abdingbar wäre. Denn auch die bei der Auslegung der Parteierklärungen zu berücksichtigenden [X.]-AGB gehen in § 10 ersichtlich von einer Personenverschiedenheit von Anbieter und Bieter aus. Das wird noch dadurch unterstrichen, dass der Plattformbetreiber es in § 10 Abs. 6 [X.]-AGB verbietet, die innerhalb desselben Benutzerkontos technisch ausgeschlossene Abgabe von [X.] durch Nutzung eines weiteren Mitgliedskontos zu umgehen.

War danach das in die Auktion eingestellte Angebot des [X.]n zu seiner Annahmefähigkeit [X.] an einen anderen gerichtet, konnte es von ihm selbst als vom Adressatenkreis [X.] bereits mangels Adressateneignung nicht wirksam angenommen werden (vgl. [X.]surteil vom 17. Februar 1965 - [X.], [X.] 1965, 349 unter [X.]). Insbesondere hat sein Auftreten unter verschiedenen Benutzernamen die einem wirksamen Vertragsschluss entgegenstehende Identität von Anbieter und Bieter nicht beseitigen können, so dass es auch keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob die Eigengebote ansonsten, wie das [X.] im Einklang mit der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte ([X.], Urteil vom 11. Juni 2014 - 1 U 90/13, juris Rn. 51 ff.; [X.], Urteil vom 27. Juni 2014 - 12 U 51/13, juris Rn. 19 ff.) angenommen hat, als nach § 117 [X.] nichtig hätten beurteilt werden müssen. Der [X.] konnte vielmehr dadurch, dass er im Rahmen der Auktion über zwei Benutzerkonten ("g.         " und "[X.]") verdeckt tätig geworden ist, von vornherein nicht Adressat seines eigenen Angebots werden.

b) Das nur an einen - [X.]n - Anderen adressierte und deshalb nicht vom [X.]n selbst annehmbare Angebot hat der Kläger mit seinem bei Auktionsende bestehenden Höchstgebot angenommen. Dieses betrug - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - allerdings nicht 17.000 €, sondern lediglich 1,50 €, weil die Eigengebote des [X.]n unwirksam waren und der Kläger sie deshalb weder überbieten musste noch wollte, um Höchstbietender zu werden.

aa) Zwar hat der Kläger auf die vom [X.]n gestartete Auktion innerhalb des ersten Tages der Laufzeit tatsächlich insgesamt fünfzehn Maximalgebote abgegeben beziehungsweise vorangegangene Gebote auf letzten Endes 17.000 € erhöht, nachdem er durch Gebotserhöhungen des [X.]n (scheinbar) überboten worden war. Jedoch hat das Berufungsgericht bei Auslegung der vom Kläger abgegebenen Maximalgebote die Bedeutung der [X.] in ihrem Zusammenspiel mit den von den [X.] (wirksam) abgegebenen Geboten nicht zutreffend so erfasst, wie sie sich nach den in den [X.]-AGB formulierten Regeln darstellt, die der [X.] wiederum uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. nur [X.]surteil vom 8. Juni 2011 - [X.], aaO Rn. 20).

(1) Nach § 10 Abs. 2 [X.]-AGB veranlasst ein Bieter durch die Eingabe eines den anderen [X.] und dem Anbieter (zunächst) verborgenen [X.], dass sein aktuelles Gebot automatisch schrittweise erhöht wird, wodurch der Bieter solange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von einem anderen Bieter übertroffen wird. Mit dieser Art der Gebotsabgabe wird den [X.] die Möglichkeit eröffnet, bei den nicht auf eine ständige Präsenz der Beteiligten angelegten Auktionen nach vorgegebenen Regeln Maximalgebote abzugeben, um ihnen die Teilnahme im Rahmen des häufig über viele Tage laufenden [X.] zu erleichtern. Denn anders kann einem in der Praxis dieser zeitlich gestreckten Bietverfahren bestehenden Bedürfnis, den sich entwickelnden [X.] aktiv zu begleiten, um auf Gebotserhöhungen von Bietkonkurrenten reagieren zu können, nur schwer Rechnung getragen werden.

Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung der Maximalgebote und -erhöhungen aber, dass der Kläger hierdurch noch keine unbedingten, betragsmäßig bezifferten Annahmeerklärungen abgegeben hat. Er hat vielmehr zunächst nur erklärt, das im Vergleich zum Mindestbetrag oder bereits bestehenden Geboten jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch den Mindestbetrag zu erreichen oder bereits bestehende Gebote von [X.] um den von [X.] jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.

(2) Da die Eigengebote des [X.]n aber von vornherein nicht geeignet waren, als zum Angebot kongruente Annahmeerklärungen einen Vertragsschluss herbeizuführen, handelte es sich bei ihnen auch nicht um Gebote, die der Kläger übertreffen musste und - entsprechend dem Erklärungsgehalt der Maximalgebote - wollte, um Höchstbietender zu werden.

Das einzige reguläre Gebot während der gesamten Auktionsdauer, welches nicht vom Kläger stammte und von ihm zu überbieten war, wurde von einem unbekannten Dritten über das Benutzerkonto "h***8" in Höhe von 1 € abgegeben. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang annimmt, das über das Benutzerkonto "h***8" abgegebene Gebot habe auf einen Höchstbetrag von 499 € gelautet, ist dies, wie die Revision zu Recht rügt, von Irrtum beeinflusst. Denn anders als zuvor das [X.] hat das Berufungsgericht bei der dazu vorgenommenen Auswertung der Gebotsübersicht verkannt, dass es sich hierbei um die bei [X.] offen gelegte Gebotsübersicht handelt, die neben dem erfolgreichen Schlussgebot nur noch die im [X.] jeweils überbotenen Maximalgebote anzeigt (vgl. auch [X.], Urteil vom 27. Juni 2014 - 12 U 51/13, aaO Rn. 24). Das in der Gebotsübersicht ausgewiesene Gebot des unbekannten Dritten in Höhe von 1 € war mithin dessen Höchstgebot, welches durch das vom Kläger erstmals abgegebene Maximalgebot in Höhe von 12.345 € nach Maßgabe des von [X.] für diesen Betrag vorgegebenen Bietschritts um 0,50 € übertroffen wurde. Mit diesem Gebot in Höhe von 1,50 € ist der Kläger bis zum Auktionsende nicht mehr übertroffen worden.

[X.]) Demgegenüber nimmt das Berufungsgericht zwar an, im Ergebnis seien die Eigengebote dennoch als für den [X.] "beachtlich" zu behandeln und die Maximalgebote des [X.] mithin so auszulegen gewesen, dass auch die Gebote des [X.]n selbst - letzten Endes in Höhe von 17.000 € - überboten werden sollten. Diese Sichtweise ist jedoch unzutreffend.

(1) Zu Unrecht will das Berufungsgericht eine Beachtlichkeit der Eigengebote für den [X.] zunächst daraus ableiten, dass die [X.]-AGB in § 10 Abs. 6 Satz 2 über die nach § 4 Abs. 1 in Betracht kommenden Sanktionen (z.B. Verwarnung, Benutzungsbeschränkung oder Kontosperrung) hinaus die Rechtsfolge der Unwirksamkeit von [X.] gerade nicht vorsähen.

§ 10 Abs. 6 der [X.]-AGB lässt sich eine derartige Aussage jedoch nicht entnehmen. Diese Bestimmung beschränkt sich darauf, es den Teilnehmern an Internetauktionen zu untersagen, den Verlauf einer Auktion durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos (oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten) zu manipulieren (Satz 1) sowie insbesondere selbst Gebote auf die von ihnen eingestellten Angebote abzugeben (Satz 2).

Eine darüber hinausgehende Aussage zur Beachtlichkeit solcher Eigengebote im Rahmen des weiteren Auktionsgeschehens liegt darin aber ebenso wenig wie in dem vom Berufungsgericht weiter herangezogenen § 10 Abs. 1 Satz 4 der [X.]-AGB, wonach ein Gebot erlischt, wenn ein "anderer Bieter" während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Dass damit nicht nur der Normalfall einer real konkurrierenden Bieterkonstellation erfasst, sondern - grundlegenden Regeln des gesetzlichen Vertragsrechts zuwider - die an späterer Stelle der [X.]-AGB eigens für unzulässig erklärten Eigengebote zugleich ohne Rücksicht auf ihre den [X.] einseitig zum Vorteil des Anbietenden verfälschenden Wirkungen für beachtlich erklärt werden sollten, kann dem nicht entnommen werden. Eine derart ungewöhnliche Folge, mit der zudem ein redlicher Bieter billigerweise auch nicht hätte rechnen müssen, hätte vielmehr einer ausdrücklichen Aussage, verbunden mit einer Regelung der damit einhergehenden Folgeprobleme für den weiteren [X.], bedurft.

(2) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich - wie das Berufungsgericht meint - § 10 Abs. 1 Satz 4 [X.]-AGB erkennbar an § 156 Satz 2 [X.] "orientiere", für den anerkannt sei, dass das Übergebot, welches das vorangegangene Gebot zum Erlöschen bringe, nicht rechtswirksam sein müsse, weil im Interesse alsbaldiger Rechtsklarheit (bei Versteigerungen) der tatsächliche Hergang entscheidend sei. Zum einen zeichnet § 10 Abs. 1 Satz 4 [X.]-AGB die Vorschriften der §§ 145 ff. [X.] nach, indem er von dem Gebot eines nach dem [X.] unübersehbar nicht mit dem "Anbieter" personenidentischen "anderen Bieter[s]" spricht. Zum anderen findet nach der Rechtsprechung des [X.]s § 156 [X.] auf [X.]-Auktionen ohnehin keine Anwendung, weil es an einem Zuschlag fehlt ([X.]surteile vom 7. November 2001 - [X.], aaO S. 133; vom 3. November 2004 - [X.], aaO unter [X.], [X.]).

Das einer analogen Anwendung des § 156 [X.] entgegen stehende Fehlen der strukturellen Vergleichbarkeit der Abläufe von herkömmlicher Versteigerung und Internetauktion zeigt sich hierbei nicht zuletzt daran, dass bei ersterer gerade auch der Zuschlag die erforderliche Rechtsklarheit unter den Beteiligten schafft, indem er ungeachtet der Wirksamkeit der bis dahin abgegebenen (Über-)Gebote neben der Annahme eines der abgegebenen Gebote zugleich inzident die Ablehnung aller übrigen Gebote als nicht (mehr) annahmefähig ausspricht und spätestens damit diese Gebote gemäß § 146 [X.] umfassend zum Erlöschen bringt. An einem solchen Instrument, das durch vertragsbegründende Annahme eines in bestimmter Höhe vorliegenden Gebots die beiderseitigen Vertragsbeziehungen unter Ausschluss aller übrigen Gebote ordnet, fehlt es bei den [X.]-Auktionen indessen.

(3) Auch sonst gebietet es ein rechtssicherer Verlauf von Internetauktionen nicht, dass Eigengebote für den Gebotsverlauf als wirksam fingiert werden.

(a) Die Annahme des Berufungsgerichts, [X.]-Auktionen seien mangels Transparenz nicht mehr beherrschbar, wenn zur Ermittlung eines Höchstgebots stets die Wirksamkeit aller vorangegangenen Gebote festgestellt werden müsse, übersieht insbesondere, dass der vorliegende Fall nicht generell die Behandlung unwirksamer Zwischengebote, sondern lediglich die spezielle Konstellation vom Verkäufer mit [X.] abgegebener Eigengebote betrifft.

Letztere sind bereits, wie unter [X.] (2) dargestellt, keine Gebote eines "anderen Bieters", die ein Bieter mit seinem (Maximal-)Gebot übertreffen muss und will. Insofern stellt sich die Situation anders dar als möglicherweise bei Geboten regulärer, also vom Verkäufer [X.]r Bieter, die - beruhend etwa auf Defiziten bei der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. [X.]) oder auf [X.] (§§ 119 ff., § 142 f. [X.]) - unwirksam sind oder werden, die aber - anders als Eigengebote - nicht den Anschein der Unwirksamkeit gleichsam "auf der Stirn tragen" und bei denen deshalb der Schutz des Rechtsverkehrs einen höheren Stellenwert beanspruchen kann. Denn bei ihnen handelt es sich im Gegensatz zu [X.] oder zu in [X.] Zusammenwirken mit dem Anbieter abgegebenen Scheingeboten Dritter (§ 117 Abs. 1 [X.]; vgl. hierzu [X.], Urteil vom 27. Juni 2014 - 12 U 51/13, aaO Rn. 17 ff.) zunächst einmal um Gebote "anderer Bieter" mit dem ernst gemeinten Ziel, Höchstbietender zu werden oder zu bleiben, um bei Auktionsende den Versteigerungsgegenstand tatsächlich zu erwerben.

(b) Schutzwürdige Interessen des Anbieters sind im Fall von [X.] der im Streit stehenden Art nicht ersichtlich. Ein solcher Anbieter verfolgt das unlautere Bestreben, über Eigengebote den [X.] irregulär zu seinem Vorteil in die Höhe zu treiben oder sich unter Umgehung kostenträchtiger Mindest- oder Festpreisangebote (vgl. § 10 Abs. 4 der [X.]-AGB) missbräuchlich einen in der gewählten Auktionsform nicht vorgesehenen Mindestpreis zu sichern. Diesem Bestreben würde eine Fiktion der Wirksamkeit von [X.] im Rahmen des Gebotsverlaufs geradezu entgegenkommen. Überdies würde ihm auf diese Weise ein Instrument an die Hand gegeben, aus seiner Sicht nicht zufriedenstellend verlaufende Auktionen unter Umgehung von § 10 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 [X.]-AGB jederzeit mit einem besonders hohen Gebot "a[X.]rechen" zu können (zum vorzeitigen Auktionsa[X.]ruch vgl. [X.]surteile vom 8. Juni 2011 - [X.], aaO Rn. 17; vom 8. Januar 2014 - [X.], [X.], 1105 Rn. 20; vom 10. Dezember 2014 - [X.], [X.], 403 Rn. 14; vom 23. September 2015 - [X.], [X.], 395 Rn. 16).

(c) Demgegenüber ist die Unbeachtlichkeit von [X.] für einen redlichen und deshalb schutzbedürftigen Bieter, dem im Vertrauen auf die Einhaltung der von [X.] vorgegebenen Auktionsbedingungen die Verfälschung des [X.]s durch Eigengebote verborgen bleibt, aufgrund der damit verbundenen (Über-)Gebotsstreichungen regelmäßig von Vorteil. Auch sonst ist - wie vorstehend ausgeführt - eine einschränkende Handhabung der für einen Vertragsschluss bei [X.]-Auktionen geltenden Regeln der §§ 145 ff. [X.] zum Nachteil solcher Bieter nicht veranlasst. Im Gegenteil steht ihnen bei Aufdeckung unlauterer Eigengebote nach ihrer Wahl in der Regel sogar noch zusätzlich das Recht zu, sich von "erfolgreichen" Geboten durch Anfechtung (§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 [X.]) oder wegen der in einem verdeckten Eigengebot liegenden Verletzung vorvertraglicher Pflichten im Wege eines Schadensersatzes durch Naturalrestitution (§ 311 Abs. 2 Nr. 3, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 [X.]) zu lösen. Denn es liegt auf der Hand, dass ein redlicher Bieter von einer Teilnahme an einer derart verfälschten Auktion von vornherein Abstand genommen hätte, wenn ihm das [X.] bekannt gewesen wäre.

(d) Dass eine Streichung von [X.] schließlich in der Praxis undurchführbar sei, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht angenommen werden. Denn sind solche Eigengebote - was tatsächliche Voraussetzung für eine Streichung ist und die eigentliche Schwierigkeit ausmacht - einmal identifiziert, können sie - wie im Streitfall - ohne größere Schwierigkeiten aus der [X.] herausgenommen werden, um auf der Grundlage der danach wirksam abgegebenen Gebote das für den Kaufpreis maßgebliche Höchstgebot festzustellen.

Insbesondere müssten auch keineswegs stets sämtliche vorangegangenen Gebote geprüft werden, um das Höchstgebot zu ermitteln. Denn ein von dem von [X.] mitgeteilten Vertragsschluss abweichendes Ergebnis ergibt sich bei konsequenter Auslegung des [X.] nach den dargestellten Grundsätzen immer nur dann, wenn das Höchstgebot zum Auktionsende oder das diesem unmittelbar vorangegangene Gebot ein Eigengebot das Anbieters war. Soweit ein Bieter demgegenüber zuletzt ein reguläres Gebot überboten hat, spielt es - vorbehaltlich der unter II 1 b [X.] (3) (c) dargestellten Rechte - keine Rolle mehr, wenn in der [X.] zuvor ein oder mehrere Eigengebote stehen sollten. Denn auf ein derartiges reguläres Fremdgebot muss und will ein Bieter ein Übergebot abgeben, um Höchstbietender zu werden. Der vorliegende Fall ist insofern durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass außer dem Startgebot von 1 € und den Geboten des [X.] kein sonstiges reguläres Gebot mehr abgegeben wurde.

2. Der damit zu einem Kaufpreis von 1,50 € über das angebotene Fahrzeug zustande gekommene Kaufvertrag ist ungeachtet des weit über diesem Betrag liegenden Verkehrswerts nicht gemäß § 138 Abs. 1 [X.] wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des [X.] - in Bezug auf die Höhe der abgegebenen Gebote - geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht - unbeanstandet - nicht festgestellt (vgl. dazu [X.]surteile vom 28. März 2012 - [X.], aaO Rn. 21; vom 12. November 2014 - [X.], [X.], 402 Rn. 9). Denn abgesehen davon, dass gerade bei einer [X.]-Auktion ein Bieter nicht gehalten ist, sein Maximalgebot am mutmaßlichen Marktwert auszurichten, weil es gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den [X.] zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben ([X.]surteil vom 12. November 2014 - [X.], aaO Rn. 10), kann dem Kläger im Streitfall allein schon angesichts seines letzten Gebots von 17.000 € von vornherein nicht angelastet werden, nur zur Zahlung eines Preises weit unterhalb des Marktpreises bereit gewesen zu sein. Dass er nach dem [X.] die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglos gebliebenen Versuch des [X.]n, den [X.] in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.

3. Soweit sich das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Nichterfüllungsschadens dem [X.] angeschlossen hat, welches den Marktwert des [X.] gemäß § 287 ZPO auf "mindestens 16.501,50 €" geschätzt hat, begegnet dies - entgegen der von der Revisionserwiderung ohne nähere Angriffe im Detail erhobenen [X.] - keinen rechtlichen Bedenken.

a) Die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Bemessung der Höhe des an den Verkehrswert des Fahrzeugs anknüpfenden Nichterfüllungsschadens ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der dabei besonders frei gestellt ist und dem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum gewährt ist, in den das Revisionsgericht nicht eindringen kann (vgl. [X.], Urteile vom 9. März 1966 - [X.], [X.] zu § 287 ZPO unter [X.]; vom 22. Juni 1989 - [X.], juris Rn. 64). Das [X.], über dessen tatsächliche Grundlagen und deren Auswertung der Tatrichter in den Urteilsgründen Rechenschaft abzulegen hat, ist deshalb revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter die Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 4. Mai 2011 - [X.], NJW 2011, 2871 Rn. 27; vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 191 Rn. 51; vom 17. November 2015 - [X.], [X.], 1245 Rn. 10). Das ist vorliegend nicht der Fall.

b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung in zulässiger Weise an die Wertschätzung anknüpfen dürfen, die das Fahrzeug in den beiden parallelen [X.]-Auktionen anhand der jeweiligen Höchstgebote erfahren hat, welche der über das Eigengebot des [X.]n nicht unterrichtete Kläger mit 17.000 € und ein unbekannt gebliebener Dritter mit 16.500 € abgegeben haben. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht diese Beträge als Orientierungspunkt für die Größenordnung des anzusetzenden Verkehrswerts gewählt hat, zumal der [X.] selbst während der parallelen zweiten [X.]-Auktion mit einem Gebot in Höhe von 16.500 € ersichtlich nicht zufrieden war und deshalb auch hier ein darüber hinaus gehendes Eigengebot abgegeben hat. Dass das Berufungsgericht die in dieser Wertschätzung zum Ausdruck gekommene Größenordnung als realistisch einschätzen durfte, ergibt sich zudem daraus, dass eine vom Kläger vorgelegte, wenn auch ohne technische Prüfung erstellte Fahrzeugbewertung nach [X.] zu einem durchaus objektivierbaren Wert von 16.800 € gelangt war. Außerdem hat die Revisionserwiderung in anderem Zusammenhang selbst auf die vom Kläger in Anspruch genommene Sachkunde als gewerblicher Fahrzeughändler hingewiesen, so dass auch dieser Umstand und das ernstgemeinte Höchstgebot des [X.] über 17.000 € für ein zum Weiterverkauf bestimmtes Fahrzeug als ein Indiz für die Richtigkeit der vom Berufungsgericht gegriffenen Größenordnung hätten gewertet werden können.

Dass das Berufungsgericht demgegenüber der Behauptung des [X.]n, das Fahrzeug letztlich für nur 13.320 € verkauft zu haben, keine ins Gewicht fallende Bedeutung für einen deutlich niedrigeren Verkehrswert beigemessen hat, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung der Gesamtheit der Schätzungsgrundlagen.

4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der [X.] dem Kläger auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 [X.]) entgegenhalten.

a) Dass der Kläger sich die im Ergebnis selbstschädigende Unlauterkeit des [X.]n zunutze macht, indem er sich auf die ihm daraus erwachsenen gesetzlichen Ansprüche beruft, ergibt - auch wenn es sich um einen unvorhergesehenen Gewinn ("windfall profit") handelt - keinen Grund zu rechtlicher Beanstandung.

b) Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ansonsten schon als "A[X.]ruchjäger" aufgefallen sei, zeigt sie bereits nicht auf, welche Schlussfolgerungen das Berufungsgericht daraus für den anders gelagerten Streitfall hätte ziehen sollen oder gar müssen. Denn greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich auch vorliegend bei der Gebotsabgabe rechtsmissbräuchlich verhalten haben könnte, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger ausweislich der Gebotsübersicht ein in jeder Hinsicht normales Bieterverhalten gezeigt, als er sich nicht - etwa in aussichtsreicher Erwartung eines alsbaldigen Auktionsa[X.]ruchs - auf ein einziges niedriges Gebot beschränkt, sondern insgesamt fünfzehn Maximalgebote abgegeben hat, die am Ende sogar über dem vom Berufungsgericht geschätzten Marktwert gelegen haben. Überdies ist das Berufungsgericht unangegriffen davon ausgegangen, dass der Kläger die Manipulationen des [X.]n erst nach Abschluss der Auktion entdeckt hat.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung und zur Wiederherstellung der Entscheidung des [X.]s.

Dr. [X.]                             Dr. Schneider

                      Dr. Fetzer                              Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 100/15

24.08.2016

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 14. April 2015, Az: 12 U 153/14, Urteil

§ 145 BGB, § 146 BGB, § 156 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 100/15 (REWIS RS 2016, 6376)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 468 MDR 2017, 75 BGHZ 211, 331 WM2017,1168 REWIS RS 2016, 6376

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