Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5969

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 305/10
Verkündet am:

8. Juni 2011

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 157 Ga
Zur Auslegung einer Bestimmung über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Be-endigung der Auktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internet-auktion.
[X.], Urteil vom 8. Juni 2011 -
VIII ZR 305/10 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
8. Juni 2011
durch den Richter Dr.
Frellesen
als Vorsitzenden, die Richte-rin
Dr.
[X.] sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Dr.
Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts
[X.] vom 12.
November 2010 wird [X.].
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der
Beklagte stellte am 23.
August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei [X.] für sieben Tage zur Internetauktion mit einem [X.] von 1

ein. Am folgenden Tag um 18.06 Uhr beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger,
der ein Maximalgebot von 357

dem aktuellen Gebotsbetrag von 70

t-bietender.
Die für die
vorliegende Auktion maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen von [X.] (im Folgenden: [X.]-AGB) enthalten in §
10 Abs.
1 fol-gende Regelungen:
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-
"Stellt ein Anbieter auf der [X.]-Website einen Artikel im [X.] ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des [X.] durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbieten-dem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu str."
In den auf der
Website von [X.] zugänglichen Hinweisen zum Auktions-ablauf wird
als
Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung
unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.
Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich zur Lieferung der Kamera auf. Er begehrt mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe des behaupteten Wer-tes der Kamera (1.125,32

Zubehörs (87,64

abzüglich des [X.] (70

), insgesamt 1.142,96

r-gerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30

sich darauf, dass er zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt gewesen sei, weil ihm die Kamera am Nachmittag des 24.
August 2009 gestohlen [X.] sei.
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Dagegen [X.] sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Dem Kläger stehe der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, weil zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass ihm die Digitalkamera am 24.
August 2009 gestohlen worden sei. Aus diesem Grund sei er
gemäß §
10 Abs.
1 [X.]-AGB berechtigt gewesen,
das Angebot zurückzunehmen. [X.] einer
"gesetzlichen"

Berechtigung zur Angebotsrücknahme im Sinne dieser Bestimmung sei nicht nur ein Anfechtungsrecht nach §§
119
ff. [X.] zu verste-hen. Vielmehr sei die unscharf formulierte und daher auslegungsbedürftige Be-stimmung dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfasse, in dem wegen [X.]gangs des Kaufgegenstandes gemäß §
275 Abs.
1 [X.] eine Befreiung von der [X.] eintrete. Für diesen Fall regele §
10 Abs. 1 [X.]-AGB -
abweichend vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht
-
dass
eine Berechti-gung zur Angebotsbeendigung bestehe und ein Kaufvertrag nicht zustande komme. Für diese Auslegung sprächen die Hinweise,
die [X.] den Kunden gebe.
In ihnen werde
als triftiger Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu [X.], unter anderem genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei. Damit gehe [X.] selbst davon
aus, dass auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes zur Angebotsbe-endigung berechtige.
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Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei Internetauktionen die Abgabe des verbindlichen Höchstgebotes erst dann zum Vertragsschluss führe, wenn der Bietende auch noch zum regulären Ablauf der Auktion das Höchstgebot halte. Zwar müsse der Bieter davor geschützt werden, dass die Anbieter ihre Angebote aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit sachfremden Erwägun-gen beendeten. Allerdings dürfe dieses Schutzbedürfnis des Bieters nicht dazu führen, dass dem Anbieter faktisch keine Möglichkeit mehr verbleibe, ein Ange-bot dann zu beenden, wenn er ansonsten "sehenden
Auges"
in eine anfängli-che Unmöglichkeit laufen würde.
Dem Beklagten könne
nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er un-mittelbar nach Feststellen des Diebstahls das Angebot gestrichen habe. Wäre es ihm
darum gegangen, seinen Schaden zu minimieren, so hätte er weiter ab-warten können,
bis höhere Angebote auf die Kamera abgegeben worden [X.]. Dies hätte dann dazu geführt, dass der von ihm zu ersetzende Schaden entsprechend geringer geworden wäre. Der Kläger sei somit im Zeitpunkt, als es zur Beendigung der Auktion durch den Beklagten gekommen sei, nur zufällig Höchstbietender gewesen. Er habe damit noch keine gesicherte Rechtsposition dahingehend erlangt, die es ihm nun erlaube,
Schadensersatz in der begehrten Größenordnung geltend zu machen, obwohl sein eigenes Maximalgebot nicht

bei 357

egen habe.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht
zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass ein Kaufvertrag über die dem Kläger während der laufenden [X.] gestohlene Kamera nicht zustande gekommen ist, weil der Kläger dazu [X.] war, die Auktion wegen des Diebstahls vorzeitig zu beenden.
1. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung
gemäß §
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO
die Tatsachenfeststellungen
des Amtsgerichts zugrunde gelegt. [X.] ist
dem Kläger die von ihm bei [X.] zum Verkauf angebotene Kamera einen Tag nach Beginn der auf sieben Tage befristeten Auktion gestohlen [X.]. Davon geht auch die
Revision aus. Sie hält diesen Umstand jedoch für unerheblich und meint, er begründe kein Recht des [X.] zur vorzeitigen Be-endigung der Auktion. Deshalb sei ein Kaufvertrag mit dem Beklagten als
dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande gekommen und der Beklagte berechtigt,
gemäß §
275 Abs.
1 und 3, §§
280, 283 [X.] Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das trifft nicht zu.
2. Ein Anspruch
des Beklagten auf Schadensersatz statt
der Leistung -
sei es wegen anfänglicher oder wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§
275 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit §§ 280, 283 oder
§ 311a [X.])
-
setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die vom Kläger angebotene Kamera zustande gekommen ist. Daran fehlt es.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats
kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei [X.] durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärun-gen der Parteien -
Angebot und Annahme
-
gemäß §§
145 ff. [X.] zustande.
Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§
133,
157 [X.]) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den [X.] von [X.], denen die Parteien vor der Teilnah-12
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me an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteil vom 3.
November 2004 -
VIII
ZR 375/03, NJW
2005, 53 unter [X.] a
aa; vgl. auch Senatsurteil vom 7.
November 2001 -
VIII
ZR 13/01, [X.]Z 149, 129, 133 ff.).
In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Bestimmung von § 10 Abs. 1 [X.]-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion ein-zubeziehen. Davon geht auch die Revision aus.
b) Indem der Beklagte
auf der Website von [X.] die Kamera nebst [X.] mit einem Startpreis von 1

zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf sieben Tage angesetzten Laufzeit der Auktion
das höchs-te Gebot abgibt
(vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 -
VIII
ZR 375/03,
aaO). Dieser
Erklärungsinhalt der Willenserklärung des Beklagten steht im Ein-klang mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]-AGB.
Damit ist der
Erklärungsinhalt des Angebots des Beklagten jedoch nicht
vollständig erfasst. §
10 Abs.
1 Satz
5 [X.]-AGB räumt
dem Anbietenden unter der dort genannten
Voraussetzung das Recht ein, sein
Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass bei einer berech-tigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt.
Aufgrund
dieser Bestimmung
ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter
(§§
133, 157 [X.]) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.
Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des [X.] einschränkt, ver-stößt auch nicht gegen die von der Revision herangezogenen Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots (§§
145, 148 [X.]), sondern ist zulässig. Gemäß §
145 [X.] kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots 16
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ausschließen. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält. Das ist hier der Fall.
c) Entgegen der Auffassung der Revision war
der Beklagte wegen
des Diebstahls der angebotenen Kamera gemäß §
10 Abs.
1 Satz
5 [X.]-AGB da-zu berechtigt, sein Verkaufsangebot vor Ablauf der Auktionszeit zurückzuneh-men
mit der Folge, dass aufgrund der berechtigten Angebotsrücknahme
ein Kaufvertrag mit dem Kläger als dem im Zeitpunkt der Auktionsbeendigung Höchstbietenden nicht zustande
gekommen
ist.
Das Berufungsgericht hat mit Recht die Formulierung "es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen"
als auslegungsbedürftig angesehen und un-ter Berücksichtigung der auf der Website von [X.] gegebenen Hinweise zum Ablauf der
Internetauktion dahin ausgelegt, dass der Diebstahl der Kamera für den Beklagten ein Recht zur Angebotsrücknahme begründete.
aa) Die Auslegung von §
10 Abs.
1 Satz
5 [X.]-AGB unterliegt der [X.] revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtsprechung des [X.], an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des §
545 Abs.
1 ZPO angeknüpft hat (BT-Drucks. 16/9733, [X.]), sind Allgemeine Ge-schäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und [X.] vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des [X.] hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht
(Senatsurteil vom 9. Juni 2010 -
VIII
ZR 294/09, NJW
2010, 2877 Rn.
11 mwN).
bb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die auf der Website von [X.] gegebenen Hinweise zum Ablauf der
Internetauk-tion in die Auslegung von §
10 Abs.
1 Satz 5 [X.]-AGB einbezogen hat.
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Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung von §
10 Abs.
1 Satz
5 [X.]-AGB vom Wortlaut ausgegangen, dabei aber nicht stehen geblieben. Es hat mit Recht angenommen, dass für das Verständnis dieser Bestimmung durch die Auktionsteilnehmer
auch und gerade die
erläuternden Hinweise von [X.] zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Ange-botsbeendigung besteht, von Bedeutung sind. Diese Erläuterungen
über die "Spielregeln"
der Auktion, die jedem
Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beein-flussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktions-teilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes
Ver-kaufsangebot gemäß §
10 Abs.
1 Satz
5 [X.]-AGB steht.
Unter Berücksichtigung dieser Hinweise
hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Bezugnahme in §
10 Abs.
1 Satz
5 [X.]-AGB auf eine "gesetzliche"
Berechtigung zur Angebotsbeendigung nicht im engen Sinn einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfech-tung von Willenserklärungen (§§
119
ff. [X.]) zu verstehen ist. Nach den [X.] Feststellungen des [X.] wird in den Hinweisen von [X.] zur Angebotsbeendigung auch der Verlust des [X.], worunter auch ein Diebstahl fällt, als rechtfertigender Grund für eine vor-zeitige Angebotsbeendigung aufgeführt. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass §
10 Abs.
1 Satz
5 [X.]-AGB
hinsichtlich der Be-zugnahme auf eine "gesetzliche"
Berechtigung zur Angebotsbeendigung un-scharf formuliert ist
und auch den
Fall des Diebstahls der angebotenen Sache erfasst.
Aus den Hinweisen zur Auktion ist damit für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich,
dass der Anbieter berechtigt ist, das
Verkaufsangebot wegen Dieb-stahls der Sache zurückzuziehen,
und sein
Angebot unter diesem Vorbehalt steht. Auch für den
Kläger war das Verkaufsangebot des Beklagten so zu [X.]. Ob der Kläger von den Hinweisen zur Auktion
tatsächlich Kenntnis ge-22
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nommen hat,
ist für die Bestimmung des objektiven Erklärungswerts des Ange-bots des Beklagten (§§
133, 157 [X.]) unerheblich.
cc) Ohne
Erfolg beanstandet die Revision
die tatrichterlichen Feststel-lungen zum Inhalt der auf der Website von [X.] gegebenen Hinweise über das Recht zur vorzeitigen Auktionsbeendigung. Die Revision meint, das
Berufungs-gericht habe seiner Entscheidung aktuelle Hinweise
zugrunde gelegt, die nicht den zum Zeitpunkt der Auktion maßgeblichen entsprächen. Das trifft nicht zu.
Zwar hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung "aktuelle"
[X.] wörtlich wiedergegeben. Es hat
jedoch ausdrücklich auch auf den vom [X.] vorgelegten Ausdruck der Hinweise Bezug genommen, den das [X.] zugrunde gelegt hat und auf den sich auch die Revision bezieht. Beide Fassungen stimmen in dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Punkt überein. Auch in der früheren Fassung wird der Verlust des Artikels als Grund für eine vorzeitige Angebotsrücknahme genannt. Aus dem sich anschließenden Hinweis auf eine mögliche Schadensersatzpflicht des Verkäufers ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts Anderes. Er betrifft ausdrücklich den Fall der Angebotsrücknahme "ohne berechtigenden Grund", nicht dagegen die Angebotsrücknahme, die auf
einem der zuvor genannten Gründe beruht.
dd) Die aus den Hinweisen abzuleitende Auslegung
von §
10 Abs.
1 Satz
5 [X.]-AGB
dahingehend, dass auch der Verlust des [X.] zur Angebotsrücknahme berechtigt, verstößt auch nicht, wie die Revi-sion meint, gegen die allgemeinen Regeln des [X.] (§§
275 ff. [X.]). Eine Anwendung der §§ 275 ff. [X.] setzt einen zustande [X.] voraus. Daran fehlt es hier, weil das Angebot des Verkäufers, wie ausgeführt, nach § 10 Abs. 1 Satz 5 [X.]-AGB unter dem Vorbehalt einer [X.]en Angebotsrücknahme steht und deshalb kein Vertrag zustande 24
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kommt, wenn -
wie im vorliegenden Fall
-
wegen Diebstahls des Verkaufsge-genstandes ein zur Rücknahme des Angebots berechtigender Grund vorliegt.
Dr. Frellesen

Dr. [X.]

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2010 -
10 C 162/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.11.2010 -
1 [X.]/10 -

Meta

VIII ZR 305/10

08.06.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10 (REWIS RS 2011, 5969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5969

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 305/10

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