Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.04.2021, Az. I ZR 9/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 7236

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URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERTRAGSRECHT RUNDFUNK FERNSEHEN FILM HONORARE

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Gegenstand

Angemessene Vergütung des Urhebers für die Einräumung von Nutzungsrechten: Prüfung des auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des Anspruchs auf angemessene weitere Beteiligung; Aufführung des Urhebers im Vor- oder Abspann bei Filmwerken; Miturheberschaft zusätzlicher Kameraleute - Das Boot III


Leitsatz

Das Boot III

1. Bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG kommt es ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und dem auf weitere Beteiligung in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigten an. Gibt es nur einen Vertragspartner, kann die gesamte mit dem Urheber vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den gesamten vom Nutzungsberechtigten erzielten Erträgen und Vorteilen gesetzt werden. Gibt es dagegen einen Vertragspartner, der mehreren Dritten unterschiedliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, kann bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses nicht die gesamte mit dem Urheber vereinbarte Vergütung zu den gesamten vom Vertragspartner und den Dritten erzielten Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis gesetzt werden, sondern nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung, der auf die verwerteten Nutzungsrechte entfällt. Es ist deshalb notwendig, auf allen Stufen der Prüfung des Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a UrhG die für die Einräumung der von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten genutzten Nutzungsrechte (fiktiv) vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den mit der Nutzung dieser Rechte erzielten Erträgen und Vorteilen zu setzen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 46, 114, 128, 130 und 158 - Das Boot II).

2. Bei Filmwerken werden Urheber in einer die Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 UrhG begründenden Weise üblicherweise im Vor- oder Abspann aufgeführt.

3. Soweit im Abspann eines Filmwerks neben einem "Chefkameramann" weitere "zusätzliche" Kameramänner aufgeführt werden, kommt darin zwar eine Weisungsbefugnis des "Chefkameramanns" und eine korrespondierende Weisungsgebundenheit der "zusätzlichen" Kameramänner zum Ausdruck. Es kann allerdings nicht ohne gesonderte Feststellungen angenommen werden, dass das Weisungsverhältnis über die Organisation und die technische Durchführung der Dreharbeiten hinausgreift und eine die (Mit-)Urhebereigenschaft begründende eigene schöpferische Leistung der "zusätzlichen" Kameraleute ausschließt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2017 wird zurückgewiesen, soweit seine Berufung gegen die Abweisung seiner Klage hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Zahlung von 4.066,11 € zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Auf die Revisionen des [X.] und der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2017 im Übrigen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war [X.] des von der [X.] zu 1 in den Jahren 1980/1981 hergestellten [X.] "Das Boot". Der Beklagte zu 2 ist der [X.] ([X.]). Er ist mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der [X.] in der [X.] ([X.]) zusammengeschlossen. Die Beklagte zu 3 vertreibt Filme auf Videokassette und DVD.

2

Von dem Film "Das Boot" wurde bereits 1980/1981 eine Kinofassung, eine Spielfilmfassung und eine Fernsehfassung in Form einer dreiteiligen und einer sechsteiligen Fernsehserie hergestellt. Der Film wurde national und international im Kino, im Fernsehen und auf verschiedenen [X.] (Videokassette, DVD) ausgewertet. 1997 wurde aus dem Drehmaterial der Fernsehserie eine weitere längere Spielfilmfassung ("Director's Cut") hergestellt, die zunächst national und international im Kino und sodann im Fernsehen sowie auf [X.] ausgewertet wurde.

3

Der Spielfilm wurde mit zahlreichen [X.] Preisen ausgezeichnet, unter anderem im Januar 1982 mit der Verleihung des [X.] für den Regisseur [X.] und den Kläger als Kameramann. Im Juni 1982 erhielt [X.] den [X.]. Zudem wurde der Film in sechs Kategorien für den Filmpreis "[X.]" nominiert. International ist der Film "Das Boot" einer der erfolgreichsten [X.] Filme. Der Kläger hatte als [X.] Anteil am weltweiten Erfolg des [X.]. Er wurde unter anderem für den Filmpreis "[X.]" in der Kategorie "Beste Kamera" nominiert. Für seine Bildgestaltung wurde er national und international mit weiteren Preisen und Nominierungen ausgezeichnet.

4

Der Kläger hatte sich gegenüber der [X.] zu 1 mit Vertrag vom 3. Juni 1980 verpflichtet, in der [X.] vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1980 gegen eine Pauschalvergütung von 120.000 DM als [X.] für die Produktion "Das Boot" zur Verfügung zu stehen. Mit weiterem [X.] verpflichtete er sich ihr gegenüber, auch in der [X.] vom 1. Januar 1981 bis zur Beendigung der Tätigkeit gegen eine Wochengage von 3.500 DM zur Verfügung zu stehen. Der Kläger räumte der [X.] zu 1 seine Nutzungsrechte am Werk "Das Boot" umfassend und zeitlich uneingeschränkt ein.

5

Die Beklagte zu 1 oder ihre Tochtergesellschaft lizenzierten die Fassungen des Films "Das Boot" an den [X.] zu 2 und die weiteren mit ihm in der [X.] zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Auswertung im [X.] Fernsehen und an die Beklagte zu 3 zur Auswertung auf DVD und Videokassetten in [X.] und [X.]. Außerdem nutzte die Beklagte zu 1 seit dem Jahr 1981 Ausschnitte aus dem Filmwerk "Das Boot" im Rahmen von [X.] ("[X.]") auf ihrem Studiogelände in München.

6

Der Beklagte zu 2 und die mit ihm in der [X.] zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten strahlten seit dem 24. Februar 1985 die Fassungen des Films "Das Boot" im Programm "[X.]" der [X.], in den von den Rundfunkanstalten jeweils allein verantworteten Dritten Programmen, auf den [X.] "Eins-Festival" (heute: "[X.]") und "[X.]" (heute: "EinsPlus") sowie auf dem Sender "3Sat" aus. Außerdem wurden Fassungen des Films auf der Grundlage einer vom [X.] zu 2 eingeräumten Unterlizenz im Fernsehsender "[X.]" ausgestrahlt. Die Beklagte zu 3 verbreitete das Werk auf Grundlage von mit der [X.] zu 1 oder ihrer Tochtergesellschaft geschlossenen Lizenzverträgen auf [X.] in [X.] und [X.].

7

Der Kläger hatte zunächst die [X.] im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung von Ansprüchen auf angemessene weitere Beteiligung auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 22. September 2011 - [X.], [X.], 496 = [X.], 565 - [X.]; [X.], [X.], 276). Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger nach erteilter Auskunft für Werknutzungen nach dem 28. März 2002 (dem gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] für die Anwendung dieser Vorschrift maßgeblichen Stichtag) jeweils einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 [X.] (Beklagte zu 1) und § 32a Abs. 2 [X.] (Beklagter zu 2 und Beklagte zu 3) geltend. Von der [X.] zu 3 verlangt er außerdem den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. a) Die Beklagte zu 1 zu verurteilen, in eine Änderung der Vereinbarungen der Parteien vom 3. Juni 1980 und vom 4. Februar 1981 einzuwilligen, wonach dem Kläger für die Nutzung der Filmproduktion "[X.]" im [X.]raum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine "weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen ist, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 250.000 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer betragen soll, und für den [X.]raum ab dem 1. Juli 2014 nicht weniger als 3% der [X.] (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der [X.] zu 1 aus der Verwertung der Produktion zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.

b) Die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion "[X.]" im [X.]raum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine "weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 250.000 € betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10. Oktober 2008.

2. a) Die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion "[X.]" im [X.]raum vom 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 eine "weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 90.000 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10. Oktober 2008 betragen soll.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion "[X.]" für den [X.]raum ab dem 9. Oktober 2015 an den Kläger eine "weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für die Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm oder in den Gemeinschaftsprogrammen der [X.]-Sender entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage [X.] ([X.] ab 28. März 2002, aufgeteilt auf [X.]-Sendeanstalten, Rubrik [X.]), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage [X.], und nicht weniger als 3% der [X.] (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der [X.] zu 2 aus der Lizenzierung der Produktion betragen soll, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.

3. a) Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion "[X.]" im [X.]raum vom 29. März 2002 bis zum 31. März 2017 eine "weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 240.000 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10. Oktober 2008 betragen soll.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion "[X.]" für den [X.]raum ab dem 1. April 2017 an den Kläger eine "weitere angemessen Beteiligung" zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 3% der [X.] (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der [X.] zu 3 aus der Verwertung der Produktion betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.

4. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger 4.066,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2014 zu bezahlen.

9

In einem gesonderten Rechtsstreit hat der Kläger außerdem die mit dem [X.] zu 2 in der [X.] zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus § 32a Abs. 2 [X.] hinsichtlich der Fernsehauswertung in den Gemeinschaftsprogrammen und den jeweils eigenen Dritten Programmen in Anspruch genommen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 20. Februar 2020 - [X.], [X.], 611 = [X.], 591 - [X.]I, nachfolgend auch: Parallelverfahren).

Im vorliegenden Rechtsstreit hat das [X.] die [X.] teilweise nach den ursprünglich gestellten Klageanträgen verurteilt ([X.], ZUM 2016, 776).

Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 225) hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des [X.] und der [X.] zu 1 abgeändert. Es hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 162.079,27 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer und zur Einwilligung in die entsprechende Anpassung der mit dem Kläger geschlossenen Verträge verurteilt. Es hat die Beklagte zu 1 ferner verurteilt, ab dem 1. Juli 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 0,5% von 1/7 der Nettoeinnahmen (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) aus der "[X.]" sowie 2,25% der [X.] aus der sonstigen Verwertung der Filmproduktion, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, zu bezahlen.

Den [X.] zu 2 hat das Berufungsgericht zur Zahlung in Höhe von 89.856,59 € verurteilt und für die [X.] ab dem 9. Oktober 2015 dessen Verpflichtung zur Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung in Höhe der Wiederholungsvergütungen für die Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm oder in den Gemeinschaftsprogrammen der [X.]-Sender entsprechend dem tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungsmodell sowie in Höhe von 2,25% der [X.] (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigenen Lizenzkosten) des [X.] zu 2 aus der Lizenzierung der Produktion, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, festgestellt.

Die Beklagte zu 3 hat das Berufungsgericht zur Zahlung von 186.490,74 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer verurteilt und ab dem 1. April 2017 deren Verpflichtung zur Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von 2,25% der [X.] aus der Verwertung der Produktion jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer festgestellt.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.

Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Umfang der zweitinstanzlichen Anträge weiter und erstreben die [X.] weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

I. Dem Kläger stehe gegen die [X.] zu 1 für den [X.]raum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Anspruch auf Zahlung von 162.079,27 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer und zudem ein Anspruch auf Einwilligung in die entsprechende Anpassung der streitgegenständlichen Verträge zu. Ab dem 1. Juli 2014 könne der Kläger eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 0,5% von 1/7 der Nettoeinnahmen aus der "[X.]" sowie 2,25% der [X.] aus der sonstigen Verwertung der Filmproduktion, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, beanspruchen. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht.

Der Kläger habe als Miturheber des [X.] von der [X.] zu 1 vereinbarungsgemäß eine Vergütung in Höhe von insgesamt 104.303,54 € (204.000 DM) erhalten. Im Rahmen der Berechnung einer weiteren angemessenen Beteiligung sei dieser Betrag am 28. März 2002, dem gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] für die Anwendung dieser Vorschrift maßgeblichen Stichtag, noch nicht als verbraucht anzusehen. Die erhaltene Vergütung sei vielmehr rechnerisch über die gesamte bisherige Nutzungsdauer zu verteilen, woraus sich für den [X.]raum zwischen dem Stichtag und der letzten mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2017 ein Betrag von 42.755,05 € ergebe. Die [X.] zu 1 habe vor dem Stichtag für die Verwertung des [X.] Erträge von mindestens 14.147.476 € und im [X.]raum zwischen dem 29. März 2002 und dem 30. Juni 2014 Verwertungserlöse in Höhe von 8.305.920 € erzielt. Hinzu kämen Erträge durch die Verwertung des Films im Rahmen der "[X.]" in Höhe von anteilig 3.590.224,86 €. Für die Bestimmung der angemessenen Beteiligung des [X.] im Sinne von § 32a Abs. 1 [X.] an diesen Erträgen könne [X.] auf den Tarifvertrag "Erlösbeteiligung Kinofilm" und die "Gemeinsamen [X.]n für Kameraleute" zurückgegriffen werden; allerdings seien die darin enthaltenen Regelungen an die Umstände des Streitfalls anzupassen. Danach sei eine Beteiligung des [X.] an 2,25% (186.883,20 €) der Verwertungserlöse und in Höhe von 0,5% (17.951,12 €) an 1/7 der Einnahmen aus der "[X.]" angemessen. Da die anteilige vereinbarte Vergütung für diesen [X.]abschnitt weniger als die Hälfte der angemessenen Vergütung betrage, liege auch ein auffälliges Missverhältnis vor. Der Kläger könne deshalb gemäß § 32a Abs. 1 [X.] die Differenz zwischen der anteiligen vereinbarten Vergütung (42.755,05 €) und der angemessenen Vergütung (204.834,32 €) in Höhe von 162.079,27 € nebst [X.] und Umsatzsteuer verlangen und habe zudem Anspruch auf entsprechende Vertragsanpassung, so dass er ab dem 1. Juli 2014 in dieser Weise an Erträgen zu beteiligen sei.

II. Der Kläger habe gegen den [X.] zu 2 gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung für den [X.]raum vom 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 in Höhe von 89.856,59 € zuzüglich Umsatzsteuer und [X.]. Für die Einräumung von Nutzungsrechten könne der Kläger eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 2,25% der [X.] aus der Lizenzierung der Produktion verlangen. Für die Fernsehauswertung der Filmproduktion ab dem 9. Oktober 2015 stehe dem Kläger eine weitere angemessene Beteiligung in Form von tarifvertraglichen [X.] zu.

Der [X.] zu 2 habe durch eine [X.] des Films an den Fernsehsender [X.] vor dem Stichtag Lizenzeinnahmen in Höhe von 33.233,97 € und danach bei wertender Betrachtung [X.]e in Höhe von 190.000 € erzielt. Zudem sei das Werk im [X.] des [X.] zu 2 und in den Gemeinschaftsprogrammen der [X.] ausgestrahlt worden, was ihm gemäß dem Verteilungsschlüssel der [X.] mit 21,22% zuzurechnen sei. Der Vorteil dieser Ausstrahlungen für den [X.] zu 2 sei anhand der [X.] herangezogenen [X.]ssätze zu bestimmen, die im Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte geregelt seien. Diese [X.]ssätze seien hinsichtlich der Wiederholungen in den [X.]en, im Satellitenprogramm "3Sat" und den Angeboten von [X.]-Digital anzuheben, weil diese Sender inzwischen bundesweit empfangbar seien. Insgesamt habe der [X.] zu 2 [X.] von 91.591,64 € erspart. Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung seien bei den Lizenzeinnahmen die von dem [X.] zu 2 insoweit geleisteten Zahlungen für den Lizenzerwerb abzuziehen, so dass ein Nettoerlös von 67.200 € verbleibe. Davon seien 2,25%, mithin 1.512 € anzusetzen. Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung hinsichtlich der [X.] seien keine Lizenzgebühren abzuziehen, sondern nur eine anteilige Doppelvergütung in Höhe von 3.247,05 €, weil der Kläger insoweit schon an den [X.] der [X.] zu 1 partizipiere. Es ergebe sich insoweit ein Betrag von 88.344,59 €. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.], weil eine anteilige vereinbarte Vergütung von höchstens 42.755,05 € einer angemessenen Vergütung von 89.856,59 € gegenüberstehe. Der Anspruch bestehe auch in dieser Höhe, weil die anteilig bereits erhaltene Vergütung schon bei der Ermittlung des Anspruchs gegen die [X.] zu 1 abzuziehen sei. Zudem seien Prozesszinsen und Umsatzsteuer geschuldet. Ab dem 9. Oktober 2015 bestehe gegen den [X.] zu 2 außerdem ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur weiteren angemessenen Beteiligung in Form von [X.] sowie in Höhe von 2,25% der [X.] aus Lizenzierungen.

III. Gegen die [X.] zu 3 stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 186.490,74 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer zu. Diese sei ferner ab dem 1. April 2017 zur Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von 2,25% der [X.] aus der Verwertung der Filmproduktion "Das Boot" jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer verpflichtet.

Die [X.] zu 3 habe bis zum 28. März 2002 Erträge in Höhe von 23.356.279,99 € und zwischen dem 29. März 2002 und dem 31. März 2017 in Höhe von 9.938.815,91 € aus der Verwertung des Werks erzielt. Davon seien die an die [X.] zu 1 seit dem Stichtag entrichteten Lizenzgebühren in Höhe von 1.650.338,52 € abzuziehen, so dass ein Nettoertrag von 8.288.477,39 € verbleibe. Gemäß dem [X.] herangezogenen Tarifvertrag "Erlösbeteiligung Kinofilm" betrage die angemessene Vergütung im streitgegenständlichen [X.]raum 186.490,74 € (2,25%). Es liege damit ein auffälliges Missverhältnis zur anteilig anzusetzenden vereinbarten Vergütung des [X.] vor. Deshalb habe der Kläger gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] einen Anspruch in dieser Höhe nebst Prozesszinsen und Umsatzsteuer und auf Feststellung des Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 2,25% der [X.]. Dagegen bestehe kein Anspruch auf Ersatz der durch das Aufforderungsschreiben des Klägervertreters entstandenen Kosten in Höhe von 4.066,11 €. Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheide aus, da der Kläger mit seiner Zahlungsaufforderung kein Geschäft der [X.] zu 3 geführt habe. Die Voraussetzungen eines Verzugsschadensersatzes lägen ebenfalls nicht vor, weil die geltend gemachte Geschäftsgebühr bereits vor Erhebung der Stufenklage angefallen sei.

B. Die Revisionen der Parteien haben weitgehend Erfolg.

Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegen die [X.] zu 1 ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung zu und die [X.] zu 1 sei deshalb wegen der Nutzung der Filmproduktion zur Zahlung eines Betrags von 162.079,27 € und zur Einwilligung in eine Vertragsanpassung verpflichtet, hält der durch die Revision des [X.] und der [X.] zu 1 eröffneten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand (dazu unter [X.]).

Mit Erfolg wenden sich die Revisionen des [X.] und des [X.] zu 2 zudem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegen den [X.] zu 2 für die Nutzung der Filmproduktion im [X.]raum vom 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 89.856,59 € zu und für die Folgezeit sei ein Beteiligungsanspruch festzustellen (dazu unter [X.]I).

Die Revisionen des [X.] und der [X.] zu 3 haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme eines Anspruchs des [X.] gegen die [X.] zu 3 auf weitere angemessene Beteiligung (Zahlung und Feststellung) durch das Berufungsgericht richten (dazu unter [X.]). Dagegen bleibt die Berufung des [X.] ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Ersatz der durch das Aufforderungsschreiben vom 31. Juli 2014 entstandenen Kosten gegenüber der [X.] zu 3 richtet (dazu unter [X.]V).

I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger gegen die [X.] zu 1 gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zugesprochen. Danach stehe ihm für die Nutzung der Filmproduktion vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 162.079,27 € und ab dem 1. Juli 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 0,5% von 1/7 der Nettoeinnahmen der [X.] zu 1 aus der "[X.]" sowie von 2,25% der [X.] aus der sonstigen Verwertung der Filmproduktion zu. Zugleich bestehe ein Zahlungsanspruch in Höhe von 162.079,27 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und Umsatzsteuer. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Die Frage, ob der Kläger von der [X.] zu 1 als seiner Vertragspartnerin eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgen oder Vorteilen aus der Verwertung des [X.] "Das Boot" beanspruchen kann, ist nach § 32a Abs. 1 [X.] zu beurteilen. § 32a [X.] ist am 1. Juli 2002 in [X.] getreten und gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] sind [X.] gemeint (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 54 bis 58 - [X.]; [X.], Urteil vom 16. Juni 2016 - [X.], [X.], 1291 Rn. 16 = [X.], 1517 - [X.]). Der Kläger macht seinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung allein in Bezug auf [X.] geltend, die nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind.

2. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des [X.] zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht, von dem anderen verlangen, dass dieser in eine Änderung des Vertrags einwilligt, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Dabei ist es nach § 32a Abs. 1 Satz 2 [X.] unerheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können. Gemäß § 32a Abs. 4 [X.] hat der Urheber keinen Anspruch nach § 32a Abs. 1 [X.], soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen [X.] (§ 36 [X.]) oder tarifvertraglichen Regelung bestimmt worden ist, sofern dort ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des § 32a Abs. 1 [X.] vorgesehen ist. Dies gilt mit Wirkung ab dem 1. März 2017 auch im Hinblick auf gemeinsame [X.]n oder tarifvertragliche Regelungen, die erst nach dem zwischen dem Urheber und dem Verwerter geschlossenen Vertrag zustande gekommen sind (§ 32a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 2a [X.] und § 132 Abs. 3a [X.]).

3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Miturheber des [X.] "Das Boot" berechtigt ist, den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a [X.] unabhängig von anderen [X.] geltend zu machen, und er Zahlung allein an sich selbst verlangen kann (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 12 bis 21 - [X.]; [X.], 611 Rn. 23 - [X.]I). Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger neben dem Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsanpassung auch eine Zahlungsklage erheben konnte, obwohl die Bestimmung des § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt (vgl. [X.], [X.], 1291 Rn. 20 - [X.]; [X.], Beschluss vom 28. Februar 2017 - [X.], [X.] 2017, 251 Rn. 27 bis 29 - [X.]; [X.], [X.], 611 Rn. 23 - [X.]I). Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Anspruch aus § 32a Abs. 1 [X.] sei nicht gemäß § 32a Abs. 4 [X.] ausgeschlossen, weil es im Streitfall weder einen Tarifvertrag noch eine gemeinsame [X.] gebe, die unmittelbar auf die Parteien anwendbar seien. Diese Beurteilung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen und wird von den Revisionen nicht beanstandet.

4. Die [X.] zu 1 ist als Vertragspartnerin gemäß § 32a Abs. 1 [X.] verpflichtet, einen Anspruch des [X.] auf weitere angemessene Beteiligung zu erfüllen. Der Kläger hat ihr als Produktionsgesellschaft das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt.

5. Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des [X.] und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen des Vertragspartners besteht, setzt nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 40 - [X.]; [X.], 611 Rn. 25 - [X.]I) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung (dazu [X.]) und der vom Vertragspartner erzielten Erträge und Vorteile (dazu [X.]) voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist (dazu [X.] 8). Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (dazu [X.] 9). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat danach ein auffälliges Missverhältnis bejaht. Diese Beurteilung ist jedoch nicht in allen Punkten frei von [X.].

6. Das Berufungsgericht hat angenommen, die für die Mitwirkung des [X.] als Chefkameramann bei der Produktion "Das Boot" gemäß den Verträgen mit der [X.] zu 1 vereinbarte und gezahlte Vergütung betrage insgesamt 104.303,54 € (204.000 DM). Das Berufungsgericht hat diesen Betrag in voller Höhe der weiteren Prüfung des auffälligen [X.] zugrunde gelegt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Im Streitfall kann offenbleiben, ob bei der Prüfung des auffälligen [X.] nicht auf die vereinbarte Vergütung, sondern auf die Vergütung abzustellen ist, die - aus der Sicht zum [X.]punkt des Vertragsschlusses - angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist, wenn diese angemessene Vergütung die vereinbarte Vergütung übersteigt. Dann wäre zu prüfen, ob die aus der Sicht zum [X.]punkt des Vertragsschlusses angemessene Vergütung mit Blick auf die im Nachhinein betrachtet angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, da die Bestimmung des § 32 [X.] auf die hier in Rede stehenden, vor dem 1. Juni 2001 geschlossenen Verträge nicht anwendbar ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 [X.]; vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 26 - [X.]; [X.], 611 Rn. 27 - [X.]I).

b) Die Pauschalvergütung des [X.] ist nicht in eine außer Ansatz zu lassende [X.] für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende [X.] für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen, sondern in vollem Umfang als Gegenleistung im Sinne des § 32a [X.] anzusetzen (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 28 - [X.]; [X.], 611 Rn. 28 - [X.]I). Davon ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen.

c) Die Feststellung, welche Gegenleistung für die Einräumung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts vereinbart ist, liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Tatgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, [X.], 1193 Rn. 20 = [X.], 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16, [X.], 541 Rn. 40 = [X.], 429 - Knochenzement II; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16, [X.], 644 Rn. 34 = [X.], 743 - Knochenzement III; [X.], [X.], 611 Rn. 32 - [X.]I). Ein solcher Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vereinbarte Gegenleistung für die Einräumung aller für die Verwertung des [X.] "Das Boot" in Rede stehenden Nutzungsrechte, also der Nutzungsrechte für die Kinoverwertung, die Fernsehverwertung sowie die Verwertung durch Videokassetten und DVD im Streitfall 104.303,54 € (204.000 DM) beträgt. Diese Beurteilung wird von den Revisionen nicht angegriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 27 und 41 - [X.]; [X.], 611 Rn. 29 bis 35 - [X.]I).

d) Das Berufungsgericht hat die von ihm rechtsfehlerfrei ermittelte vereinbarte Gegenleistung in voller Höhe seiner Prüfung des auffälligen [X.] gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] zugrunde gelegt. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Bei der Prüfung des auffälligen [X.] kommt es ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und dem auf weitere Beteiligung in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigten an. Gibt es nur einen Vertragspartner, kann die gesamte mit dem Urheber vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den gesamten vom Nutzungsberechtigten erzielten Erträgen und Vorteilen gesetzt werden. Gibt es dagegen - wie im Streitfall - einen Vertragspartner, der mehreren [X.] unterschiedliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, kann bei der Prüfung des auffälligen [X.] nicht die gesamte mit dem Urheber vereinbarte Vergütung zu den gesamten vom Vertragspartner und den [X.] erzielten Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis gesetzt werden. Es ist möglich, dass bei einer solchen Gesamtbetrachtung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den insgesamt erzielten Erträgen und Vorteilen besteht, aber einige Verwerter außerordentlich hohe Erträge erzielt haben und andere Verwerter mehr oder weniger l[X.]r ausgegangen sind. So ist es beispielsweise bei der im Streitfall in Rede stehenden Konstellation der Verwertung eines [X.] denkbar, dass die Auswertung des Films im Kino äußerst erfolgreich war, seine Auswertung im Fernsehen aber keinen Erfolg hatte, oder dass mit der Auswertung eines Films im Inland hohe Erträge, mit seiner Auswertung im Ausland aber nur geringe Einnahmen erzielt worden sind. In einem solchen Fall wäre es nicht gerechtfertigt, wenn der Urheber von dem [X.] oder dem Auslandsverwerter mit Blick auf die mit der Filmauswertung insgesamt erzielten Erträge und Vorteile eine weitere Beteiligung beanspruchen könnte. Umgekehrt ist es denkbar, dass bei einer solchen Gesamtbetrachtung kein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den insgesamt erzielten Erträgen und Vorteilen besteht, weil einige Verwerter zwar außerordentlich hohe Einnahmen, die meisten Verwerter aber nur geringe Einnahmen erzielt haben. Hier muss der Urheber von den Verwertern mit außerordentlich hohen Einnahmen eine weitere Beteiligung fordern können. Deshalb ist es notwendig - auf welcher Stufe der Prüfung auch immer - die für die Einräumung der von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten genutzten Nutzungsrechte (fiktiv) vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den mit der Nutzung dieser Rechte erzielten Erträge und Vorteile zu setzen (zum Anspruch gemäß § 32a Abs. 2 [X.] vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 46, 114, 128, 130 und 158 - [X.]I).

bb) Dem steht nicht entgegen, dass im Streitfall eine Pauschalvergütung vereinbart worden ist (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 48 bis 50 - [X.]I). Eine von den übertragenen Nutzungsrechten ausgehende differenzierte Betrachtung führt nicht zu unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten. Vielmehr ist das Tatgericht in einem solchen Fall gehalten, den für die Ermittlung des auffälligen [X.] maßgeblichen Teil der Vergütung im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Die vorzunehmende Schätzung darf zwar nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss auf der Grundlage von vom Kläger [X.] Anknüpfungstatsachen vorgenommen werden. Die Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung dürfen dabei aber nicht überspannt werden. Es genügt insoweit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Mangels abweichender Anhaltspunkte kann daher davon ausgegangen werden, dass der auf die Einräumung eines bestimmten Nutzungsrechts entfallende Anteil an einer von den Vertragsparteien vereinbarten Pauschalvergütung dem Anteil der aus der Nutzung dieses Rechts erzielten Erträge und Vorteile an den mit der Nutzung sämtlicher Rechte erzielten Erträgen oder Vorteilen entspricht. Danach kommt vorliegend eine Schätzung der Höhe des auf einzelne Nutzungsarten entfallenden Teils der Pauschalvergütung auf der Grundlage der zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts mit diesen Nutzungen einerseits und der Gesamtauswertung andererseits erzielten Erträge oder Vorteile in Betracht (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 51 - [X.]I, [X.]). An dieser Beurteilung hält der [X.] auch angesichts der von der Revision des [X.] vorgebrachten Kritik fest.

(1) Die Revision des [X.] macht geltend, die Aufteilung einer als Pauschale vereinbarten Buy-Out-Vergütung auf die verschiedenen Nutzungsarten solle nach der Vorstellung des [X.]s auf der Grundlage der im Rahmen der Werknutzung tatsächlich erzielten Erträge und Vorteile bemessen werden. Diese Feststellung der anfänglich vereinbarten Vergütung auf der Grundlage einer solchen ex-post-Betrachtung widerspreche jedoch dem Grundgedanken der Bestimmung des § 32a [X.], welcher an der vereinbarten Vergütung und damit an der Situation bei Vertragsschluss ansetze. Stelle man auf die tatsächlich erzielten Erträge ab, würde die tatsächliche Entwicklung der Werknutzung im Nachhinein als vertragliche Vereinbarung festgeschrieben. Damit würden der Sinn und Zweck des [X.], den Urheber an einer unerwartet erfolgreichen Nutzung teilhaben zu lassen, in sein Gegenteil verkehrt. So wäre gerade bei einem Überraschungserfolg einer einzelnen Nutzungsart die Hürde für eine Nachvergütung besonders hoch, denn ihr wäre in diesem Fall auch ein überraschend großer Anteil der Gesamtvergütung zuzuordnen. Diese Einwände greifen nicht durch.

Die von der Revision des [X.] angesprochenen subjektiven Vorstellungen des [X.] oder des [X.] über den Grad des Erfolgs einer konkreten Nutzungsart und die daran gemessen unter Umständen "überraschende" tatsächliche spätere Entwicklung sind für die Ermittlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nicht maßgeblich (§ 32a Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Des Weiteren berücksichtigt die Revision des [X.] nicht hinreichend den prozessrechtlichen Ausgangspunkt der von ihr beanstandeten Ausführungen des [X.]s. Danach ist das Tatgericht gehalten, den für die Ermittlung des auffälligen [X.] maßgeblichen Teil der Vergütung im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei obliegt es dem Kläger, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die eine sachgerechte Aufteilung der vereinbarten Pauschalvergütung auf konkrete Nutzungsrechte ermöglichen können ([X.], [X.], 611 Rn. 51 - [X.]I, [X.]). Für den Fall, dass der Kläger keine anderen Anhaltspunkte für eine Aufteilung der Pauschalvergütung vortragen kann, steht ihm die Möglichkeit offen, sich auf die dem Vertragsschluss nachfolgende Vertragsdurchführung und die sich daraus ergebenen Verwertungserlöse zu berufen (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 51 - [X.]I). Dieser Option liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vertragsparteien mit der Vereinbarung einer Buy-Out-Vergütung im Zweifel eine zwar pauschale, nach [X.] und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 [X.]) aber für beide Seiten [X.]e Abgeltung der übertragenen Nutzungsrechte bezwecken werden. Werden vom Kläger keine abweichenden Anhaltspunkte vorgetragen, kann die spätere Vertragsdurchführung für die in Rede stehende, eine typisierende Betrachtungsweise zulassende tatgerichtliche Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ein hinreichender Anhaltspunkt für eine entsprechend [X.]e Aufteilung der vereinbarten Pauschalvergütung bieten. Insgesamt ist im Blick zu behalten, dass die in § 287 Abs. 2 ZPO abgesenkten Anforderungen an das [X.] und die Erweiterung des richterlichen Ermessens (vgl. [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 287 Rn. 1 und 2) eine vom Gesetzgeber gemäß § 32a [X.] den Gerichten überantwortete Entscheidung dadurch ermöglicht, dass eine Aufklärung unterbleiben kann, die unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereitet (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 51, 55 und 83 - [X.]I, [X.]; vgl. auch [X.], [X.] 2020, 424, 425; [X.], [X.], 584, 586). Die Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung dürfen deshalb nicht überspannt werden ([X.], [X.], 611 Rn. 51 - [X.]I, [X.]).

(2) Die Revision des [X.] wendet gegen die [X.]e Bedeutung der dem Vertragsschluss nachfolgenden Auswertung für die gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung der Aufteilung der vereinbarten Pauschalvergütung außerdem zu Unrecht ein, es handele sich bei der Werknutzung nicht selten um einen Vorgang, der zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts und damit zum [X.]punkt der vorzunehmenden Schätzung des Tatgerichts nicht abgeschlossen sein werde. Die damit angesprochene Problematik stellt keine Besonderheit der gerichtlichen Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a [X.] dar, sondern liegt in der Natur einer vom Gesetzgeber angeordneten gerichtlichen Beurteilung nicht abgeschlossener Sachverhalte. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die prozessrechtlichen Instrumentarien, namentlich die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage und des Abänderungsverfahrens gemäß § 323 ZPO für die Anwendung des § 32a [X.] untauglich sind. Keinesfalls aber kann der Umstand einer möglicherweise lang andauernden Werknutzung dazu führen, im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a [X.] darauf zu verzichten, nur die Vergütungsanteile zu berücksichtigen, die auf das in Rede stehende Nutzungsrecht entfallen.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision des [X.] steht einer von den übertragenen Nutzungsrechten ausgehenden differenzierten Betrachtung der vereinbarten Pauschalvergütung anhand der späteren Auswertung auch nicht der Umstand entgegen, dass es dem darlegungsbelasteten Urheber in der Praxis unmöglich sein wird, den Umfang der aus der Nutzung sämtlicher Nutzungsrechte erzielten Erträge und Vorteile darzulegen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a [X.] setzt ohnehin die Darlegung der Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werks voraus. Dem Urheber steht zur Vorbereitung ein entsprechender, auch im Streitfall auf der ersten Stufe geltend gemachter Auskunftsanspruch zu (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 22, 53 und 69 - [X.]). Außerdem kommen dem Kläger die allgemeinen Grundsätze der sekundären Darlegungslast zugute, wenn ihm eine nähere Darlegung nicht möglich oder zumutbar ist, während der in Anspruch genommene Verwerter die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2019 - [X.], [X.], 306 Rn. 16 = [X.], 314 - Sonntagsverkauf von Backwaren, [X.]).

Die Revision des [X.] hat außerdem nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der [X.] keineswegs ausgesprochen hat, die Aufteilung der vereinbarten Vergütung auf konkrete Nutzungsrechte könne allein entsprechend dem Anteil der aus der späteren Nutzung dieser Rechte erzielten Vorteile bestimmt werden. Diese Betrachtung kann für das Tatgericht ausreichende Schätzungsgrundlage sein, wenn andere Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung vom Kläger nicht vorgetragen werden können. Insoweit kommen - eventuell mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermittelnde - Umstände in Betracht, aus denen sich branchenübliche oder zumindest verwertertypische Nutzungsarten und deren Anteile zueinander ergeben. Gelingt es dem Kläger trotz alledem nicht, hinreichende Anknüpfungstatsachen darzulegen, die eine für die Schätzung nach § 287 ZPO ausreichende überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Aufteilung der Pauschalvergütung begründen können, ist allerdings zu seinen Lasten gegenüber jedem in Anspruch genommenen Verwerter der gesamte Betrag als vereinbarte Vergütung im Sinne von § 32a [X.] zugrunde zu legen. Selbst in einem solchen Fall ist eine Aufteilung der vereinbarten Vergütung aber entbehrlich, wenn - wie vom Kläger auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird - die gesamte Pauschalvergütung bereits durch vor dem Stichtag erfolgte Nutzungshandlungen sämtlicher Verwerter verbraucht ist und die bei der Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigende Gegenleistung daher in jedem Fall mit "Null" anzusetzen ist.

[X.]) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger der [X.] zu 1 seine Nutzungsrechte am Werk "Das Boot" umfassend und zeitlich uneingeschränkt eingeräumt und dafür eine vereinbarte Pauschalvergütung in Höhe von 104.303,54 € erhalten. Für den gegen die [X.] zu 1 gerichteten Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist bei der Prüfung des auffälligen [X.] nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nur der Teil der vereinbarten Pauschalvergütung maßgeblich, der auf die von der [X.] zu 1 tatsächlich genutzten Nutzungsrechte entfällt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] zu 1 Erträge aus der Vergabe von Lizenzen und aus der öffentlichen Wiedergabe von Ausschnitten aus dem Film "Das Boot" bei der "[X.]" erzielt. Das Berufungsgericht wird im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens den auf diese Nutzungen entfallenden Anteil der Pauschalvergütung nach den vorstehenden Grundsätzen zu schätzen haben.

7. Das Berufungsgericht hat die von der [X.] zu 1 erlangten Erträge und Vorteile im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] rechtsfehlerfrei ermittelt.

Es hat bei der Ermittlung der Erträge oder Vorteile zunächst den Umfang der Werknutzung durch die [X.] zu 1 festgestellt. Dabei hat es zum einen zutreffend die von der [X.] zu 1 erzielten Erlöse aus der Lizenzverwertung berücksichtigt (dazu unter [X.] a). Außerdem hat es die von der [X.] zu 1 durch die Verwertung von Filmausschnitten anteilig auf das Werk "Das Boot" entfallenden Erträge aus der "[X.]" rechtsfehlerfrei geschätzt (dazu unter [X.] b).

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die von der [X.] zu 1 erzielten Erlöse aus der Lizenzverwertung berücksichtigt.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die von der [X.] zu 1 durch die unmittelbare Verwertung des [X.] erzielten Erträge und Vorteile im [X.]raum bis zum Stichtag am 28. März 2002 auf mindestens 14.147.476 € und nach dem Stichtag im [X.]raum bis zum 30. Juni 2014 auf 8.305.920 € beliefen. Diese Feststellungen werden von den Revisionen nicht angegriffen und lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der [X.] zu 1 gegen die vom Berufungsgericht im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vorgenommene Ermittlung der durch die Verwertung von Filmausschnitten anteilig auf das Werk "Das Boot" entfallenden Erträge aus der "[X.]".

aa) Das Berufungsgericht hat die Erträge aus der "[X.]" vor dem Stichtag auf 36.522.504,27 € und nach dem Stichtag auf 25.131.574,01 € geschätzt. Gegen diese Beträge und ihre Berechnungen erhebt die Revision der [X.] zu 1 keine eigenständigen [X.].

bb) Das Berufungsgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei angenommen, von den durch die "[X.]" erzielten Einnahmen entfalle ein Anteil von 1/7 - vor dem Stichtag also 5.217.599,61 € und danach 3.590.224,86 € - auf die Verwertung des [X.] "Das Boot".

(1) Ein konkreter Maßstab für die Ermittlung des Vorteils, den die [X.] zu 1 als Produktionsgesellschaft durch den Einsatz von Filmausschnitten im Rahmen der "[X.]" erlangt hat, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Wird die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstands vom Gesetz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatgerichts, im Einzelfall die nach den Umständen sachgerechteste Bewertungsart auszuwählen und anzuwenden. In der Sache handelt es sich um eine Schätzung im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2010 - [X.]/09, NJW 2011, 601 Rn. 21; [X.], [X.], 611 Rn. 55 - [X.]I). Im Revisionsverfahren ist diese Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2008 - [X.], [X.], 407 Rn. 23 = [X.], 319 - [X.]; Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.], [X.]Z 182, 337 Rn. 31 - [X.]; Urteil vom 21. Mai 2015 - [X.], [X.], 62 Rn. 47 = [X.], 354 - [X.], [X.]). Es ist nicht Aufgabe des [X.], dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 3151 Rn. 12; [X.], [X.], 611 Rn. 55 - [X.]I). Nach diesen Maßstäben hält das Berufungsurteil der Nachprüfung stand.

(2) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Erlöse der [X.] zu 1 aus der "[X.]" jedenfalls anteilig auch auf der Auswertung des [X.] "Das Boot" beruhen.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei dem im Rahmen der "[X.]" vor der Station "Das Boot" gezeigten dreiminütigen "Making-of" sowie dem an einer weiteren Stelle der [X.] ausgestrahlten rund 10-minütigen Dokumentarfilm jeweils mit Ausschnitten aus dem Film "Das Boot" handele es sich jedenfalls auch um eine [X.] und nicht lediglich um eine Merchandisingmaßnahme durch Vermarktung einer Liegenschaft. Die Verwertung des [X.] habe nicht vernachlässigbar zur Erzielung von Einnahmen beigetragen, weil es zum Wesen der "[X.]" gehöre, an den jeweiligen Stationen Filmausschnitte zu [X.] zu zeigen.

Soweit die Revision der [X.] zu 1 einwendet, die Bedeutung der [X.] in der Ausstellung beruhe nicht auf der Benutzung der Filmausschnitte, sondern dem begehbaren U-Boot als spektakulärstem Exponat und (nur) dafür würden die Besucher auch das Eintrittsgeld zahlen, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision der [X.] zu 1 hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung hinreichend berücksichtigt, dass andere Filmproduktionen, die im Rahmen der "[X.]" ebenfalls gezeigt worden seien, im Rahmen der Kinoauswertung höhere Zuschauerzahlen erreicht hätten. Es hat angenommen, bei der Bewertung dieses Umstands sei zu beachten, dass der Film "Das Boot" international einer der erfolgreichsten [X.] Filme aller [X.]en sei und bis 1987 weltweit über 70 Millionen Zuschauer erreicht haben dürfte. Der Film habe international einen für eine [X.] Filmproduktion ganz außergewöhnlich hohen Zuschauerzuspruch erfahren. In [X.] etwa gelte "Das Boot" bis heute als der erfolgreichste [X.] Film. Soweit die Revision der [X.] zu 1 geltend macht, der Film "Das Boot" sei mittlerweile fast 40 Jahre alt und dem jüngeren inländischen Publikum, an welches sich die "[X.]" vorrangig richte, trotz des langen Verwertungszyklus weniger bekannt, legt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern setzt die von ihr für richtig gehaltene Gewichtung der für eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Umstände an die Stelle der tatgerichtlichen Würdigung.

(4) Ohne Erfolg macht die Revision der [X.] zu 1 geltend, von den [X.]n sei nicht nur der vom Berufungsgericht mit 6/7 bestimmte, auf andere Filme entfallene Anteil abzuziehen, sondern auch der zur Deckung der Kosten der "[X.]" bestimmte Erlösanteil.

Die Revision der [X.] zu 1 lässt außer [X.], dass bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des [X.] zu den Erträgen und Vorteilen des [X.] steht, nicht auf den Gewinn, sondern auf den [X.] des [X.] abzustellen ist; den Gewinn des [X.] schmälernde Aufwendungen können erst bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des [X.] zu dem Verwerter ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht ([X.], [X.], 496 Rn. 33 - [X.]; [X.], 611 Rn. 112 - [X.]I).

Hinzu kommt, dass die Rüge der Revision der [X.] zu 1 wiederum auf der Annahme beruht, dass die Besucher der "[X.]" ihr Eintrittsgeld (allein) für das Zutrittsrecht zu einer Freizeit-Vergnügungsstätte entrichten und nicht (auch) für die mit dem Besuch der einzelnen Stationen verbundene Möglichkeit zur Wahrnehmung der dort gezeigten Filmausschnitte. Damit berücksichtigt die Revision der [X.] zu 1 nicht die rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Verwertung des [X.] habe nicht vernachlässigbar zur Erzielung von Einnahmen beigetragen, weil es zum Wesen der "[X.]" gehöre, an den jeweiligen Stationen Filmausschnitte zu [X.] zu zeigen.

8. Nachdem das Berufungsgericht zunächst die mit dem Kläger vereinbarte Vergütung und sodann die von der [X.] zu 1 erzielten Erträge und Vorteile festgestellt hat, hat es weiter angenommen, die Vergütung, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei, betrage insgesamt 204.834,32 €.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei die angemessene Vergütung unter [X.]er Anwendung des "[X.] Erlösbeteiligung Kinofilm" vom 13. Mai 2013 sowie der "Gemeinsamen [X.]n für Kameraleute" (abgeschlossen zwischen dem [X.] und der [X.]) für Kinofilme vom 20. Dezember 2012 ermittelt (dazu unter [X.] 8 a). Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner die sich aus diesen Regelungen ergebende Mindestbeteiligung am durch die Verwertung des Films erzielten [X.] in Höhe von 1,272% unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalls, namentlich der herausragenden kreativen Leistung des [X.] im Hinblick auf das "Gewerk Kamera", auf 2,25% erhöht (dazu unter [X.] 8 b). Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe bei der [X.]en Anwendung dieser Regelwerke 100% der auf das "Gewerk Kamera" entfallenden Beteiligung zu, ist demgegenüber nicht rechtsfehlerfrei (dazu unter [X.] 8 c). Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die angemessene Beteiligung des [X.] an den auf die Station "Das Boot" der "[X.]" entfallenden Einnahmen betrage 0,5% der [X.], halten seine Ausführungen ebenfalls nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand (dazu unter [X.] 8 d).

a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vergütung für Lizenzeinnahmen und die Einnahmen der "[X.]", die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist, im Rahmen der Prüfung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] nach den im Streitfall maßgeblichen Umständen unter [X.]er Heranziehung des "[X.] Erlösbeteiligung Kinofilm" vom 13. Mai 2013 sowie der "Gemeinsamen [X.]n für Kameraleute" für Kinofilme vom 20. Dezember 2012 (abgeschlossen zwischen dem [X.] und der [X.]) ermittelt werden kann.

aa) Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist die Vergütung angemessen, wenn sie im [X.]punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und [X.]punkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Die im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] angemessene Vergütung ist vom Tatgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben ([X.]Z 182, 337 Rn. 31 - [X.]; [X.], Urteil vom 21. Mai 2015 - [X.], [X.], 67 Rn. 23 = [X.], 360 - [X.]I; [X.], [X.], 611 Rn. 121 - [X.]I).

bb) Anhaltspunkte für eine in der Filmbranche übliche Vergütung der im Streitfall in Rede stehenden [X.] sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Parteien hätten keine Branchenübung dargetan, die im Streitfall Anwendung finde. Dagegen erheben die Revisionen keine Einwände.

[X.]) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dem "[X.] Erlösbeteiligung Kinofilm" vom 13. Mai 2013 sowie den "Gemeinsamen [X.]n für Kameraleute" vom 20. Dezember 2012 könnten konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung der angemessenen Vergütung im Streitfall entnommen werden.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s können bei der zur Ermittlung der angemessenen Vergütung nach § 32 [X.] gemäß Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im [X.]punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und [X.]punkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, auch solche gemeinsamen [X.]n im Sinne von § 36 [X.] als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] entfalten ([X.]Z 182, 337 Rn. 32 bis 34 - [X.]; [X.], [X.], 62 Rn. 16 - [X.]; [X.], 611 Rn. 57 und 126 - [X.]I, jeweils [X.]). Dabei ist es für die [X.]e Heranziehung von [X.]n im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorzunehmenden Einzelfallabwägung nicht erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der [X.] erfüllt sind. Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der [X.] Rechnung zu tragen (vgl. [X.]Z 182, 337 Rn. 34 - [X.]; [X.], [X.], 62 Rn. 21 - [X.]; [X.], 611 Rn. 57 und 126 - [X.]I). [X.] Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können ebenso wie gemeinsame [X.]n im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei vergleichbarer Interessenlage [X.]e Bedeutung haben, wobei erhebliche Unterschiede im Einzelfall wiederum durch eine modifizierte Anwendung der tariflichen Vergütungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], [X.], 62 Rn. 27 - [X.], [X.]; [X.], 611 Rn. 57 und 126 - [X.]I; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 6. Aufl., § 32a Rn. 41). Diese Grundsätze tragen dem Umstand Rechnung, dass es bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] und einer weiteren angemessenen Beteiligung im Sinne von § 32a [X.] darum geht, dass das Tatgericht im Rahmen seines weit gefassten Ermessens gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Einzelfall die nach den Umständen sachgerechteste Bewertungsart auszuwählen und anzuwenden hat, um der vom Gesetzgeber lediglich generalklauselartig und unspezifisch gefassten Aufgabe gerecht zu werden, eine angemessene Beteiligung des [X.] an den Vorteilen der Auswertung des von ihm (mit-)geschaffenen Werks sicherzustellen ([X.], [X.], 611 Rn. 58 - [X.]I).

(2) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat angenommen, die Bestimmungen im "[X.] Erlösbeteiligung Kinofilm" für die auf das "Gewerk Kamera" entfallende Erlösbeteiligung sowie die in den "Gemeinsamen [X.]n für Kameraleute" getroffenen Regelungen für eine angemessene Beteiligung der Kameraleute am Erlös seien zwar nicht unmittelbar anwendbar, hätten jedoch im Streitfall [X.]e Bedeutung, weil sie vergleichbare Sachverhalte regelten.

Gegen diese Beurteilung erheben die Revisionen keine [X.]. Soweit die Revision der [X.] zu 1 geltend macht, die konkrete Anwendung des "[X.] Erlösbeteiligung Kinofilm" zur Ermittlung des Anteils des [X.] an den Erlösen der "[X.]" sei ohne die Berücksichtigung der für die Durchführung der Tour anfallenden Kosten schon im Ansatz verfehlt, erhebt sie keine Rüge, die gegen die Feststellung der Vergleichbarkeit der Umstände des Streitfalls mit den durch die in Rede stehenden kollektiven Vergütungsbestimmungen geregelten Sachverhalte durch das Berufungsgericht gerichtet ist. Sie wiederholt vielmehr in der Sache ihre Ansicht von der Maßgeblichkeit der im Rahmen der "[X.]" anfallenden Kosten. Dabei lässt sie erneut außer [X.], dass bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des [X.] zu den Erträgen und Vorteilen des [X.] steht, nicht auf den Gewinn, sondern auf den [X.] des [X.] abzustellen ist (vgl. unter [X.] [X.] [1]).

(3) Entgegen der Ansicht der Revisionen der [X.] ist mit einer vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltenen [X.]en Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen auf Außenseiter weder eine Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte des [X.] gemäß Art. 9 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch eine Verletzung tarifgesetzlicher Grundsätze verbunden (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 60 bis 65 - [X.]I). Die [X.]e Heranziehung von tarifvertraglichen Bestimmungen setzt außerdem nicht die Feststellung voraus, dass diese der Markt- oder Branchenüblichkeit entsprechen ([X.], [X.], 611 Rn. 66 bis 68 - [X.]I).

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe ausgehend von den [X.] herangezogenen Regelungen einen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung in Höhe von 1,272% an den vorliegend relevanten Erlösen. Gegen diese Beurteilung erheben die Revisionen keine eigenständigen Einwände.

b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass diese Mindestbeteiligung in Höhe von 1,272% unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls auf 2,25% der von der [X.] zu 1 erzielten [X.]e angehoben werden kann, so dass sich für das "Gewerk Kamera" eine Beteiligung an den [X.] der [X.] zu 1 in Höhe von 186.883,20 € ergibt.

aa) Es ist dabei zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der [X.] Rechnung zu tragen ist (vgl. [X.]Z 182, 337 Rn. 34 - [X.]; [X.], [X.], 62 Rn. 21 - [X.]; [X.], 611 Rn. 57 und 126 - [X.]I).

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls sei eine Erhöhung der sich aus den tarifvertraglichen Bestimmungen und den Regelungen der Gemeinsamen [X.] ergebenden Mindestbeteiligung in Höhe von 1,272% im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf einen Beteiligungssatz in Höhe von 2,25% erforderlich, aber auch ausreichend. Es hat dazu ausgeführt, durch eine solche Anhebung werde berücksichtigt, dass die herausragende kreative Leistung des [X.], die unter anderem durch die [X.] und zahlreiche weitere Preise honoriert worden sei, maßgeblich zum großen nationalen und internationalen Erfolg des [X.] "Das Boot" und seiner erfolgreichen Auswertung beigetragen habe. Ob der Kläger durch die Leitung der Dreharbeiten bei den Außen- und Unterwasseraufnahmen in Abwesenheit des Regisseurs neben seiner Tätigkeit als Chefkameramann zusätzlich Bildregieleistungen oder gar [X.] durchgeführt habe, die eine höhere Beteiligung nach den für Regisseure geltenden Vertragswerken rechtfertigen würden, könne angesichts dieser herausragenden individuellen Leistung des [X.] als Kameramann für die Annahme einer Erhöhung der Beteiligungsquote dahinstehen. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der [X.] zu 1 stand.

[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision der [X.] zu 1 ist die Berücksichtigung einer herausragenden schöpferischen Leistung des [X.] nicht systemwidrig. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Schöpfungshöhe des Werks (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.], [X.], 1148 Rn. 41 = [X.], 1561 - [X.]; [X.]/[X.] in Schricker/[X.], [X.], 6. Aufl., § 32 Rn. 38; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 32 Rn. 32).

[X.]) Ohne Erfolg rügt die Revision der [X.] zu 1 außerdem, die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhöhung der tarifvertraglichen Mindestvergütung sei vollständig aus der Luft gegriffen und damit willkürlich. Entgegen dem zur Begründung vorgebrachten Einwand der Revision der [X.] zu 1 ist nicht erkennbar, dass insoweit die besondere künstlerische Leistung des [X.] im Ergebnis doppelt vergütet werde, weil das Berufungsgericht den (gemessen am wirtschaftlichen Erfolg) angemessenen tariflichen Beteiligungssatz wegen (vermeintlich) überdurchschnittlicher Kreativität erhöht habe. Die Revision der [X.] zu 1 lässt unberücksichtigt, dass das Berufungsgericht mit Recht die Erhöhung mit den Besonderheiten des Einzelfalls begründet und ihre Zulässigkeit den [X.] herangezogenen Bestimmungen selbst entnommen hat. So hat es eine angemessene Erhöhung der tarifvertraglichen Mindestbeteiligung in Höhe von 1,272% auf die "Gemeinsamen [X.]ungen für Kameraleute" und den dort bestimmten Beteiligungssatz von 1,6% gestützt und außerdem berücksichtigt, dass dort eine weitere Erhöhung im Rahmen des individuellen [X.] gemäß § 32a [X.] ausdrücklich gestattet wird.

[X.]) Soweit die Revision der [X.] zu 1 geltend macht, der Erfolg des Films beruhe gleichermaßen auch auf herausragenden Einzelleistungen anderer am Film Beteiligter und der Kläger dürfe an den zusätzlich zu verteilenden Erlösen nicht mehr als im Tarifvertrag vorgesehen partizipieren, legt sie keinen Rechtsfehler dar. Das Berufungsgericht hat angenommen, zum großen und fortlaufenden nationalen und internationalen Erfolg des [X.] "Das Boot" habe maßgeblich die herausragende, durch die [X.] und die Verleihung zahlreicher Preise dokumentierte kreative Leistung des [X.] als Kameramann beigetragen. Darin kommt die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende tatgerichtliche Wertung zum Ausdruck, dass dem [X.] des [X.] als Kameramann ein höherer Anteil am Erfolg des Films zukommt, als es üblicherweise - auch mit Blick auf die anderen kreativen Beteiligten - bei Filmproduktionen der Fall ist.

ff) Wegen dieser Besonderheiten des Streitfalls ist entgegen der Ansicht der Revision der [X.] zu 1 auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts dazu führen könnte, dass nunmehr auch eine Erhöhung der tarifvertraglichen Vergütung anderer Urheber drohe und der Verwerter deshalb mit einer weiteren Verwertung Verluste hinnehmen müsse. Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die eine solche Gefahr hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Revision der [X.] zu 1 macht nicht geltend, dass die [X.] zu 1 solche Umstände vorgetragen und das Berufungsgericht diesen Vortrag übergangen habe.

gg) Soweit die Revision der [X.] zu 1 rügt, das Berufungsgericht habe bei der [X.]en Anwendung von Bestimmungen des [X.] Erlösbeteiligung Kinofilm den Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gewinns als Grundlage für eine weitere angemessene Beteiligung des [X.] außer [X.] gelassen und stattdessen nur einen modifizierten, nicht in betriebswirtschaftlicher Weise bereinigten, sondern nur um einige Abzugsposten gekürzten Umsatz ermittelt, lässt sie wiederum außer [X.], dass nach der Rechtsprechung des [X.]s bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des [X.] zu den Erträgen und Vorteilen des [X.] steht, nicht auf den Gewinn, sondern auf den [X.] des [X.] abzustellen ist; die den Gewinn des [X.] schmälernden Aufwendungen können erst bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des [X.] zu dem Verwerter ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 33 - [X.]; [X.], 611 Rn. 112 und Rn. 146 f. - [X.]I).

hh) Aus den vorstehenden Gründen hat das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision der [X.] zu 1 nicht das tarifvertraglich austarierte System der Anteilsverteilung zwischen Kreativen und Verwertern durch das "eigene Gutdünken des Richters" ersetzt. Es hat vielmehr im Rahmen des von ihm auszuübenden weiten [X.] sowohl die festgestellten besonderen Umstände des Einzelfalls als auch die in den [X.] herangezogenen kollektiven [X.]ungen angelegten Wertungen beachtet.

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision der [X.] zu 1 jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe bei der [X.]en Anwendung des "[X.] Erlösbeteiligung Kinofilm" und der "Gemeinsamen [X.]n für Kameraleute" 100% der auf das "Gewerk Kamera" entfallenden Beteiligung zu.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, entgegen der Ansicht der [X.] zu 1 entfielen auf den Kläger nicht nur 80%, sondern 100% der für das "Gewerk Kamera" anzusetzenden Erlösbeteiligung. Zwar würden im Abspann des Films neben dem Kläger als Chefkameramann noch weitere Kameramänner sowie [X.] genannt. Der Kläger habe jedoch dargetan, dass diese unter seiner strengen Weisungsgebundenheit und nach seinen präzisen Vorgaben hinsichtlich Standort, Rhythmus und Bewegung der Kamera, Ausleuchtung und Bildausschnitt tätig gewesen seien oder als sogenannte "Kamera-Operatoren" gearbeitet hätten; deren Aufgabe sei gewesen, die vom Kläger eingerichteten zusätzlichen Kameras manuell zu bedienen. Eine schöpferische Tätigkeit habe angesichts des klägerischen Vortrags zur Weisungsgebundenheit und laufenden Korrektur der Aufnahmen auch beim Kameramann [X.] nicht vorgelegen, der bei den Unterwasseraufnahmen eingesetzt worden sei. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete [X.] zu 1 sei dem Vorbringen des [X.] nicht substantiiert entgegengetreten und habe nicht dargelegt, dass neben dem Kläger noch weitere Kameramänner schöpferisch tätig gewesen seien. Dies sei vorliegend auch nicht nach § 10 Abs. 1 [X.] zu vermuten. Denn diese Vermutungswirkung setze voraus, dass die Person in üblicher Weise - also an üblicher Stelle und mit üblichem Inhalt - als Urheber bezeichnet werde. Bei der Nennung von insgesamt sieben zusätzlichen Kameramännern und neun Kameraassistenten im Abspann des Films habe der Verkehr keinen Anlass zur Annahme, dass es sich hierbei jeweils - neben dem Chefkameramann - um Miturheber des Films handele.

bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die [X.] zu 1 aufgrund des Vortrags des [X.] für den Umstand darlegungs- und beweisbelastet ist, dass die im Abspann des Films "Das Boot" genannten Kameramänner Miturheber sind.

(1) Gemäß § 8 Abs. 3 [X.] gebühren die Erträgnisse aus der Nutzung des Werks den [X.] nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werks, wenn - wie im Streitfall - nichts anderes zwischen den [X.] vereinbart ist. Gemäß § 10 Abs. 1 [X.] wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werks angesehen, wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werks oder auf dem Original eines Werks der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Die Urhebervermutung des § 10 [X.] gilt gemäß dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu erleichtern, für alle Werke im Sinne von § 2 [X.] und damit auch für Filmwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 [X.]. Sie gilt ferner auch zwischen [X.] ([X.], Urteil vom 3. März 1959 - [X.], [X.] 1959, 335, 336 - Wenn wir alle [X.] wären; [X.]Z 123, 208, 212 f. - Buchhaltungsprogramm; [X.], Urteil vom 26. Februar 2009 - [X.], [X.], 1046 Rn. 25 = [X.], 1404 - [X.]; Beschluss vom 18. Oktober 2012 - I ZA 2/12, [X.] 2013, 241 Rn. 6; [X.], [X.] 1990, 186, 188). Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werks oder auf dem Original eines Werks der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie demnach - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) als Miturheber des Werks angesehen. Behauptet eine dieser Personen, eine der anderen Personen sei nicht Miturheber, muss sie dafür den vollen Beweis erbringen ([X.], [X.], 1046 Rn. 25 - [X.]; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 6. Aufl., § 8 Rn. 10; [X.]/[X.] in Schricker/[X.] aaO § 10 [X.] Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 10 [X.] Rn. 58).

(2) Nach diesen Grundsätzen trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, er sei Alleinurheber des "[X.]". Die Voraussetzungen einer Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 [X.] zugunsten der neben dem Kläger im Abspann des Films "Das Boot" als (zusätzliche) Kameramänner aufgeführten Personen liegen vor. Die abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts wird von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.

Eine Person ist in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werks als Urheber bezeichnet, wenn die Bezeichnung zum einen an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber angegeben wird und die Bezeichnung zum anderen inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werks benennt ([X.], Urteil vom 18. September 2014 - [X.], [X.] 2015, 258 Rn. 37 = [X.], 356 - CT-Paradies, [X.]).

Im Streitfall sind neben dem Kläger noch weitere Kameramänner an der üblichen Stelle benannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren sowohl der Kläger als auch sieben "zusätzliche" Kameramänner sowie neun Kameraassistenten im Abspann des Films "Das Boot" aufgeführt. Bei Filmwerken werden Urheber üblicherweise im Vor- oder Abspann aufgeführt (vgl. [X.] in Dreier/[X.] aaO § 10 Rn. 10; [X.]/[X.] in Schricker/[X.] aaO § 10 Rn. 9).

Anhaltspunkte dafür, dass an dieser Stelle nur der Kläger inhaltlich als Urheber aufgeführt wurde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zwar ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht angenommen hat, der Verkehr habe keinen Anlass zu der Annahme, dass die neben den Kameramännern aufgeführten neun Kameraassistenten als Urheber anzusehen seien. Diese Feststellung findet eine hinreichende sachliche Grundlage darin, dass die Benennung als Assistent dem Verkehr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch signalisiert, dass die entsprechende Person unterstützende Tätigkeiten auf Anweisung eines weisungsberechtigten [X.] vornimmt und damit der Dritte im Zweifel als derjenige anzusehen ist, der eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] erbringt. Dagegen hat das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen getroffen, die dem Verkehr eine entsprechende, auf den Aspekt der eigenschöpferischen Leistung gründende Unterscheidung zwischen dem Kläger und den weiteren im Abspann aufgeführten Kameramännern nahelegen. Soweit diese als "zusätzliche" Kameramänner und der Kläger als "Chefkameramann" bezeichnet sind, kommt darin zwar eine Weisungsbefugnis des [X.] und eine korrespondierende Weisungsgebundenheit der übrigen Kameramänner zum Ausdruck. Dass damit zu erkennen gegeben wird, dass das [X.] über die Organisation und die technische Durchführung der Dreharbeiten hinausgreift und eine eigene schöpferische Leistung der "zusätzlichen" Kameraleute ausschließt, ist weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Die [X.] zu 1 hat vorgetragen, dass die im Abspann genannten Kameramänner und insbesondere der für die Unterwasseraufnahmen eingesetzte Kameramann [X.], der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits für verschiedene [X.] als Kameramann für Unterwasseraufnahmen eingesetzt wurde, zumindest mit einem Anteil von 20% bei den Aufnahmen schöpferisch tätig gewesen seien. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Daraus ergibt sich, dass sich die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 [X.] auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts und des revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringens der [X.] zu 1 auch auf die "zusätzlichen" Kameramänner bezieht. Abweichend von der Beurteilung des Berufungsgerichts trifft damit den Kläger die Beweislast für seine Behauptung, er allein sei im Rahmen des "[X.]" als Urheber anzusehen.

[X.]) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist entscheidungserheblich. Anders als im Parallelverfahren (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 155 bis 157 - [X.]I) ist nach dem vom Berufungsgericht [X.] herangezogenen Tarifvertrag eine Beteiligungsquote nicht für einzelne Urheber bestimmt, sondern für das "Gewerk Kamera" und damit für eine mögliche Personenmehrheit.

d) Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Ausübung seines [X.] gemäß § 287 Abs. 2 ZPO davon ausgegangen, die angemessene Beteiligung des [X.] an den auf die Station "Das Boot" der "[X.]" entfallenden Einnahmen der [X.] zu 1 betrage unter Berücksichtigung der Bestimmungen des [X.] heranzuziehenden [X.] 0,5% der [X.] (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer). Diese Beurteilung hält insoweit der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, als das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dem Kläger stehe die auf das "Gewerk Kamera" entfallende Erlösbeteiligung in voller Höhe allein zu.

aa) Das Berufungsgericht hat auch für die Bestimmung der angemessenen Beteiligung des [X.] an den Erlösen der "[X.]" [X.] auf die Bestimmungen des "[X.] Erlösbeteiligung Kinofilm" abgestellt. Es hat dabei den für die direkte Verwertung durch Lizenzierung des [X.] von ihm für maßgeblich gehaltenen Beteiligungssatz von 2,25% im Hinblick auf die Verwertung der vom Kläger eingeräumten Nutzungsrechte im Rahmen der "[X.]" auf 0,5% reduziert. Insgesamt sei der Kläger mit einem Satz von 0,5% an 1/7 (dem auf die Station "Das Boot" entfallenden Anteil an der "[X.]") der [X.] in Höhe von 25.131.574,01 € zu beteiligen. Die angemessene Vergütung des [X.] aus der Verwertung des [X.] im Rahmen der "[X.]" betrage für den [X.]raum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 mithin 17.951,12 €.

bb) Diese Beurteilung greift die Revision der [X.] zu 1 ohne Erfolg mit dem Einwand an, die [X.]e Heranziehung der [X.] aus dem "[X.] Erlösbeteiligung Kinofilm" sei willkürlich und gehörsverletzend, weil das Berufungsgericht nicht sämtliche im Tarifvertrag aufgeführten Abzugsposten zugunsten der [X.] zu 1 berücksichtigt habe.

(1) Die Revision der [X.] lässt außer Betracht, dass das Berufungsgericht den Tarifvertrag nicht unmittelbar, sondern in Übereinstimmung mit der [X.]srechtsprechung zu § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage [X.] herangezogen hat. Wie bereits dargelegt wurde, kann das Tatgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Prüfung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a [X.] unter Zugrundelegung der nach den Umständen des Einzelfalls [X.] Bewertungsmethode auch solche tarifvertraglichen Bestimmungen [X.] heranziehen, die zwar aus personellen oder sachlichen Gründen nicht unmittelbar anwendbar sind, bei denen aber eine vergleichbare Interessenlage besteht. Soweit sich bei einzelnen Anknüpfungspunkten erhebliche Unterschiede zu den unmittelbar mit dem tarifvertraglichen Bewertungsmodell geregelten Sachverhalt ergeben, ist diesen Unterschieden durch eine im Einzelfall modifizierte Anwendung des tarifvertraglichen Bewertungsmodells Rechnung zu tragen ([X.], [X.], 611 Rn. 117 - [X.]I).

(2) Die Beurteilung des Berufungsgerichts genügt diesen Anforderungen. Es hat bei seiner modifizierenden Anwendung der tarifvertraglichen Bestimmungen den Umstand berücksichtigt, dass das herangezogene Tarifwerk nicht für die streitgegenständliche Verwertungsart einer Nutzung von Filmausschnitten im Rahmen einer Ausstellung bestimmt ist. Insoweit hat es den für die [X.]e ermittelten Beteiligungssatz von 2,25% auf 0,5% reduziert. Dies hat das Berufungsgericht damit begründet, dass im Rahmen der "[X.]" die Leistung des [X.] in einem geringeren Umfang als durch die Lizenzierung des Werks selbst verwertet worden sei. Hauptattraktion sei die nicht vom Kläger geschaffene [X.], während [X.] nur ausschnittsweise zu [X.] gezeigt würden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die laufenden Aufwendungen und Betriebskosten der "[X.]" in erster Linie auf die Instandhaltung und Wartung der Filmkulissen und die Bereitstellung von Personal unter anderem für die Führung der Zuschauergruppen durch die [X.] zurückzuführen seien. Solche zusätzlichen Kosten fielen für die [X.] nicht an.

(3) Die Revision der [X.] zu 1 rügt ferner vergeblich, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die besonderen Bestimmungen der Ziffer 7.4 und 7.5 des [X.] nicht berücksichtigt.

Das Berufungsgericht hat die Bestimmung gemäß Ziffer 7.4 des [X.] beachtet und dazu ausgeführt, nach dieser Bestimmung dürften von den vom Filmhersteller vereinnahmten Erlösen im Rahmen der Ermittlung des Beteiligungsanspruchs des Berechtigten nur Provisionen und Vertriebskosten in Abzug gebracht werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwertung stünden und die Grenzen der Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung nicht überstiegen. Bei den allgemeinen Betriebskosten insbesondere für Personal und Wartung der Filmkulissen handele es sich jedoch gerade nicht um Vertriebskosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der [X.] im Rahmen des "Making-of" stünden. Im Übrigen sei es eine unternehmerische Entscheidung der [X.] zu 1, die "[X.]" zu betreiben. Letztlich handele es sich um Unternehmenswerbung, für die auch ansonsten Kosten anfallen würden und in deren Rahmen die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen zu vergüten wären. Rechtsfehler sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

Entgegen der Behauptung der Revision der [X.] zu 1 hat sich das Berufungsgericht auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass nach Ziffer 7.5 des [X.] die Verwertung von [X.] beteiligungsfrei ist. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, gemäß Ziffer 7.5 des [X.] heranzuziehenden [X.] seien solche Erlöse nicht beteiligungspflichtig, die nicht oder nur in sehr geringem Ausmaß aus einer Verwertung von Leistungen der Berechtigten resultierten. Darunter fielen unter anderem 100% der Erlöse aus der Verwertung von [X.], soweit dabei keine urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Beiträge der Berechtigten verwandt würden. Gemäß der dieser Regelung zugeordneten Fußnote 15 bleibe jedoch die Behandlung von Merchandising-Erlösen aus Verwertungen bewusst ungeregelt, in denen ganz oder teilweise Leistungen der Berechtigten enthalten seien. Gleiches gelte für die Höhe der Einbeziehung derartiger Erlöse in beteiligungspflichtige Erlöse nach dem [X.]. Im Streitfall handele es sich bei dem vor der [X.] gezeigten "Making-of" mit Ausschnitten aus dem Filmwerk "Das Boot" um eine Verwertung, in der ganz oder teilweise Leistungen des [X.] enthalten seien. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(4) Keinen Erfolg hat die Revision der [X.] zu 1 ferner mit dem Einwand, es handele sich nur um eine marginale Nutzung der Filmausschnitte, die neben der Attraktion des begehbaren U-Boots nicht ins Gewicht falle. Der Film sei zudem bei den typischen Besuchern der "[X.]" aufgrund seines Alters weniger bekannt. Die Nutzung der Filmsequenz könne nicht mit 0,5% von 1/7 des Umsatzes bewertet werden, wenn mit der [X.] kein Gewinn erwirtschaftet werde. Die Revision setzt mit diesen [X.] wiederum nur ihre eigene Sicht an die Stelle der Würdigung des Tatgerichts, ohne einen revisiblen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat diese Aspekte gesehen und gerade deshalb den zuvor für eine Lizenzierung des [X.] ermittelten Beteiligungssatz von 2,25% auf 0,5% abgesenkt.

[X.]) Die Revision der [X.] zu 1 hat allerdings Erfolg, soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dem Kläger stehe die auf das "Gewerk Kamera" entfallende Erlösbeteiligung in voller Höhe zu (dazu oben [X.] 8 c).

9. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen der [X.] zu 1, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht in vollem Umfang stand.

a) Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des [X.] zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen ([X.], [X.], 496 Rn. 40 und 25 - [X.]; [X.], 611 Rn. 131 - [X.]I).

b) Steht, wie im Streitfall, ein vor dem 28. März 2002 geschlossener Vertrag in Rede, folgt aus § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.], dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a [X.] eine weitere angemessene Beteiligung allein an den Erträgen und Vorteilen aus [X.] geschuldet ist, die nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind. Für den Anspruch aus § 32a [X.] kommt es dagegen nach § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht darauf an, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne des § 32a [X.] erst nach dem 28. März 2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28. März 2002 bestand und nach dem 28. März 2002 fortbestanden hat. Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a [X.] besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen ([X.], [X.], 496 Rn. 57 - [X.]; [X.], 611 Rn. 132 - [X.]I). Allerdings ist festzustellen, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung bei wertender Betrachtung auf die [X.] nach dem 28. März 2002 entfällt (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 32 und 44 - [X.]; [X.], 611 Rn. 132 - [X.]I). Entsprechendes gilt für nach dem Stichtag geschlossene Verträge. Auch bei diesen ist zu prüfen, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung bei wertender Betrachtung auf einen bestimmten [X.]abschnitt entfällt. Allerdings ist bei solchen Verträgen eine weitere angemessene Vergütung bei Vorliegen eines auffälligen [X.] grundsätzlich für sämtliche [X.] geschuldet. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

c) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, entgegen der Auffassung des [X.] könne nicht davon ausgegangen werden, dass nur ein verschwindend geringer Teil der vereinbarten Vergütung, der mit Null gleichzusetzen sei, auf die Nutzung des [X.] nach dem 28. März 2002 entfalle. Vielmehr sei der [X.]raum vom Stichtag 28. März 2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ins Verhältnis zum Gesamtzeitraum zwischen dem Abschluss des Vertrags zwischen dem Urheber und dessen Vertragspartner bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu setzen und der sich daraus ergebende Faktor mit der Gesamtvergütung zu multiplizieren. Dies ergebe im Streitfall einen auf die [X.] nach dem 28. März 2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2017 entfallenden Anteil der vereinbarten Vergütung in Höhe von 42.755,05 €. Diesem Anteil stehe eine angemessene Vergütung in Höhe von insgesamt 204.834,32 € gegenüber, so dass die vereinbarte Vergütung weniger als die Hälfte der angemessenen Vergütung betrage und ein auffälliges Missverhältnis gegeben sei. Ob ein auffälliges Missverhältnis bereits vor dem Stichtag 28. März 2002 bestanden habe, könne offenbleiben. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision des [X.] nicht stand.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s entsteht der Anspruch aus § 32a [X.] auf weitere angemessene Beteiligung, wenn die Verwertung des Werks dazu führt, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht ([X.], [X.], 1291 Rn. 26 - [X.]). Mit der Entstehung des Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung sind die Erträge oder Vorteile verbraucht, die zur Entstehung des Anspruchs aus angemessener Beteiligung beigetragen haben. Sie können nicht nochmals zur Begründung eines weiteren Anspruchs auf angemessene Beteiligung herangezogen werden. Die erneute Entstehung eines Anspruchs auf weitere Beteiligung setzt voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten - Vergütung des [X.] und den Erträgen oder Vorteilen des [X.] begründen (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 61 - [X.]; [X.], 1291 Rn. 51 bis 55 - [X.]). Dieser Rechtsprechung liegt die Annahme zu Grunde, dass zu dem [X.]punkt, zu dem eine vereinbarte Pauschalvergütung in ein auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks gerät, ein Anspruch auf eine weitere angemessene Vergütung entsteht, weil die vereinbarte Pauschalvergütung gleichsam verbraucht ist ([X.], [X.], 611 Rn. 135 - [X.]I).

Mit dieser Rechtsprechung und dem Erfordernis einer wertenden Betrachtung ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Die von ihm vorgenommene schematische Betrachtung knüpft ohne sachlichen Grund an den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung an und führt zudem in jedem Fall zu einem anzurechnenden Teilbetrag für die [X.] ab dem 29. März 2002. Die gezahlte Vergütung könnte damit unabhängig von den Umständen des Einzelfalls niemals bis zum 28. März 2002 vollständig verbraucht sein, wie umfangreich auch immer eine Nutzung bis dahin gewesen sein und entsprechende Erlöse des [X.] erbracht haben mag ([X.], [X.], 611 Rn. 136 - [X.]I; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 32a Rn. 38).

bb) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung des auffälligen [X.] hält der rechtlichen Nachprüfung auch nicht stand, weil es bei der Bestimmung der vereinbarten Gegenleistung nicht berücksichtigt hat, dass für den gegen die [X.] zu 1 gerichteten Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] bei der Prüfung des auffälligen [X.] nach den oben dargelegten Grundsätzen (dazu unter [X.] d aa) nur der Teil der vereinbarten Pauschalvergütung maßgeblich ist, der auf die von der [X.] zu 1 tatsächlich genutzten Nutzungsrechte, hier das Recht zur Vergabe von Lizenzen und der öffentlichen Wiedergabe von Ausschnitten aus dem Film "Das Boot" bei der "[X.]", entfällt.

d) Die Revision der [X.] zu 1 rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die dem Kläger ursprünglich gezahlte Vergütung zur Feststellung des auffälligen [X.] nicht inflationsbereinigt oder sonst aufgezinst angesetzt oder die aktuell angemessene Vergütung entsprechend abgezinst. Damit habe es in Kauf genommen, dass zwei [X.] mit gänzlich unterschiedlichem Geldwert verglichen worden seien und habe die langjährige Nutzungsmöglichkeit der Vergütung des [X.] unberücksichtigt gelassen. Mit diesem Einwand hat die Revision der [X.] zu 1 keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob einer kaufkraftbereinigten Vergütungsanpassung bereits das allgemein geltende Nominalprinzip bei Geldschulden entgegensteht (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 1973 - [X.], [X.]Z 61, 31, 38 [juris Rn. 23]; Urteil vom 8. Januar 1981 - [X.], [X.]Z 79, 187, 194 [juris Rn. 16]; [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 245 Rn. 15, jeweils [X.]). Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, wonach eine Inflationsanpassung der vereinbarten Vergütung mit dem Zweck der Vorschrift des § 32a [X.] grundsätzlich nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, im Wege des [X.] eine angemessene Beteiligung des [X.] an den Erträgen und Vorteilen des [X.] zu verbessern (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 154 - [X.]I). Eine Kaufkraftbereinigung der vereinbarten Vergütung ist bereits deshalb nicht geboten, weil im Streitfall der Nominalbetrag der vereinbarten Vergütung an den ebenfalls nicht kaufkraftbereinigten [X.]n der Erträge und Vorteile der [X.] zu 1 gemessen wird, die im Streitfall zu einem wesentlichen Teil seit 1981 angefallen sind. Es werden mithin nicht zwei Geldwerte verglichen, die zu gänzlich unterschiedlichen [X.]en entstanden sind.

e) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision der [X.] zu 1 gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei der wertenden Betrachtung im Hinblick auf die Kosten der "[X.]" sei keine Reduktion der heranzuziehenden Erlöse vorzunehmen, weil dies zum einen schon bei der Herabsetzung des [X.] auf 0,5% berücksichtigt worden sei und es sich zum anderen bei der [X.] um Unternehmenswerbung handele, für die auch ansonsten Kosten anfielen und mit der kein Gewinn erzielt werde. Würde man mit der Revision der [X.] zu 1 den Gewinn oder die den Gewinn schmälernden Aufwendungen als entscheidenden Maßstab für eine ergänzende Beteiligung heranziehen, müsste der Urheber die entschädigungslose Nutzung seines Werks für [X.] hinnehmen, die nicht unmittelbar mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen, wie es etwa bei Nutzungen von Filmwerken durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 149 - [X.]I) oder bei Werbemaßnahmen der Fall ist. Der in § 32a Abs. 1 [X.] verwendete Begriff der Vorteile und Erträge erfasst nicht nur [X.], sondern auch andere [X.] (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 149 - [X.]I).

10. Die Revisionen der [X.] zu 1 und des [X.] haben auch im Hinblick auf die Annahme des Berufungsgerichts Erfolg, dem Kläger stehe gegen die [X.] zu 1 ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Vergangenheit und die Zukunft zu.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] zu 1 sei verpflichtet, in eine Änderung der Vereinbarungen der Parteien vom 3. Juni 1980 und vom 4. Februar 1981 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger für die Nutzung der Filmproduktion "Das Boot" im [X.]raum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 162.079,27 € zu bezahlen sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] richtet sich der gegen seinen Vertragspartner gerichtete Anspruch des [X.] auf die Einwilligung in eine Änderung des Vertrags, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Vergütung gewährt wird. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass damit nicht nur ein Niveau erreicht werden muss, welches ein auffälliges Missverhältnis eben noch ausräumt, sondern die Vertragsanpassung das Niveau der angemessenen Vergütung erreichen muss (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, [X.] 2002, 153, 155 = [X.], 96 - [X.] [zu § 36 Abs. 1 UWG aF]; Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.], [X.]Z 182, 337 Rn. 61 - [X.] [zu § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.]]; [X.]/[X.] in Schricker/[X.] aaO § 32a [X.] Rn. 27; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 32a Rn. 42; BeckOK.[X.]/[X.], 27. Edition [Stand 15. März 2020], [X.] § 32a Rn. 41).

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass von der angemessenen Vergütung in Höhe von insgesamt 204.834,32 €, die sich aus der von ihm ermittelten angemessenen Beteiligung an den [X.] der [X.] zu 1 in Höhe von 186.883,20 € und der angemessenen Beteiligung an der Verwertung des [X.] im Rahmen der "[X.]" in Höhe von 17.951,12 € zusammensetzt, die anteilig auf den [X.]raum nach dem Stichtag entfallende Vergütung in Höhe von 42.755,05 € abzuziehen sei, so dass der Kläger Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung dahingehend habe, dass eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 162.079,27 € zu bezahlen sei.

Wie dargelegt, hält diese Betrachtung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu oben unter [X.] d und 9 c bb sowie [X.], [X.], 611 Rn. 136 - [X.]I). Darüber hinaus ist auch die Ermittlung des [X.] einer angemessenen Vergütung in Höhe von 204.834,32 € nicht rechtsfehlerfrei zustande gekommen, sondern durch die unzutreffende Annahme b[X.]influsst, dem Kläger stehe bei der [X.]en Anwendung dieser Regelwerke 100% der auf das "Gewerk Kamera" entfallenden Beteiligung zu (dazu unter [X.] 8 d).

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsanpassung dahingehend zu, dass er ab dem 1. Juli 2014 für die Nutzung der Filmproduktion "Das Boot" 0,5% von 1/7 der Nettoeinnahmen (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) aus der "[X.]" sowie 2,25% der [X.] der [X.] zu 1 aus der sonstigen Verwertung der Produktion - jeweils zuzüglich Umsatzsteuer - beanspruchen könne, hält den Angriffen der Revision der [X.] zu 1 gleichfalls nicht in allen Punkten stand.

aa) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Vertragsanpassung auch in die Zukunft gerichtet ist und sich inhaltlich auf eine prozentuale Beteiligung an zukünftigen Erträgen des [X.] erstrecken kann. Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werks wird dem [X.] am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen ([X.]Z 182, 337 Rn. 23 - [X.]). Dementsprechend hat der [X.] wiederholt einen auf die prozentuale Beteiligung gerichteten Anspruch auf Vertragsanpassung für begründet erachtet (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, [X.] 2002, 153 Rn. 21 = [X.], 96 - [X.]; [X.]Z 182, 337 Rn. 36 - [X.]; vgl. auch [X.] in BeckOK.[X.], 29. Edition [Stand 15. Juni 2020], § 32a [X.] Rn. 40; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 32a Rn. 42; [X.]/[X.] in Schricker/[X.] aaO § 32a [X.] Rn. 29).

bb) Allerdings ist bei in die Zukunft gerichteten Anträgen auf Sicherstellung einer weiteren angemessenen Beteiligung zu beachten, dass - ist ein Anspruch auf weitere Beteiligung einmal entstanden - seine erneute Entstehung voraussetzt, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten - Vergütung des [X.] und den Erträgen und Vorteilen des [X.] begründen. Erträge, die zur Entstehung des früheren Anspruchs auf angemessene Beteiligung beigetragen haben, sind "verbraucht". Sie können nicht nochmals zur Begründung eines weiteren Anspruchs auf angemessene Beteiligung herangezogen werden. Eine Kumulation "alter" und "neuer" Erträge und Vorteile ist insoweit unzulässig. Sind diese Erträgnisse dagegen nicht zur Begründung eines Anspruchs auf angemessene Beteiligung "verbraucht", können und müssen sie bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a [X.] berücksichtigt werden ([X.], [X.], 496 Rn. 61 - [X.]). Bei der Prüfung, ob bei einer laufenden Nutzung des Werks nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] oder § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] durch jede Nutzung des Werks erneut ein auffälliges Missverhältnis und damit ein Anspruch auf angemessene Beteiligung entsteht, ist den Erträgen und Vorteilen des [X.] nicht die ursprüngliche, sondern die angepasste Vergütung gegenüberzustellen ([X.], [X.], 611 Rn. 172 - [X.]I).

Entgegen der Rüge der Revision der [X.] zu 1 hat das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt. Hiervon ausgehend hat es den Zahlungsanspruch des [X.] durch eine prozentuale Beteiligung an den vergangenen Erträgen der [X.] zu 1 ermittelt und davon die nach seiner Auffassung verbleibende Gegenleistung vollständig abgezogen, so dass jede weitere Verwertung des Werkes einen Anspruch auf weitere Beteiligung begründete, weil den Erträgen und Vorteilen des Nutzungsberechtigten aus der Verwertung des Werkes keine Vergütung des [X.] gegenüberstünde. Unter diesen Umständen kann auch im Rahmen des Vertragsanpassungsanspruchs aus § 32a Abs. 1 [X.] eine zukünftige prozentuale laufende Beteiligung zugesprochen werden. Dem steht auch nicht ein denkbarer zukünftiger Aufwand des [X.] entgegen, der grundsätzlich bei der Beurteilung des auffälligen [X.] zu berücksichtigen sein kann. Rufen zukünftige [X.] zusätzlichen Aufwand hervor, ist es dem Verwerter möglich und zumutbar, dies entsprechend der allgemeinen vertraglichen Risikoverteilung bei seiner unternehmerischen Entscheidung über den Nutzen und die Kosten von [X.] zu berücksichtigen.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung gleichwohl nicht stand, weil seine Annahme, die vereinbarte und gezahlte Vergütung sei am 1. Juli 2014 vollständig verbraucht gewesen, ebenso wie seine Annahme, dem Kläger stehe 100% der auf das "Gewerk Kamera" entfallenden Beteiligung zu, von seinen Feststellungen nicht getragen wird.

[X.]) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der [X.] zu 1 gegen die Wendung "aus der sonstigen Verwertung der Filmproduktion" im Urteilsausspruch des Berufungsgerichts.

(1) Das Berufungsgericht hat eine Verurteilung zur Vertragsanpassung dahingehend ausgesprochen, dass dem Kläger ab dem 1. Juli 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 2,25% der [X.] (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der [X.] zu 1 aus "der sonstigen Verwertung der Filmproduktion" zu bezahlen ist. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Eine Unbestimmtheit des Tenors liegt nicht vor. Aus der Fassung des Tenors und den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen geht zweifelsfrei hervor, dass das Berufungsgericht unterschiedliche Beteiligungssätze für die aus der "[X.]" einerseits und allen sonstigen in Rede stehenden Verwertungen des [X.] "Das Boot" festgelegt hat. Dass über die im Streitfall maßgeblichen Verwertungen der [X.] zu 1 Unklarheiten bestehen oder in Zukunft auftreten können, hat die Revision der [X.] zu 1 nicht dargelegt. Solche Unklarheiten sind auch sonst nicht ersichtlich.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision der [X.] zu 1 bestehen auch im Hinblick auf die sachliche Reichweite des Tenors keine Bedenken gegen die beanstandete Fassung. Der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung des [X.] umfasst gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] alle Erträge und Vorteile aus der Verwertung des Werks, die sich im Rahmen der - im Streitfall vom Kläger umfassend - eingeräumten Nutzungsrechte bewegen.

11. Die Revisionen der [X.] zu 1 und des [X.] haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der [X.] zu 1 zur Zahlung von Umsatzsteuer und Zinsen auf eine für die Nutzung im [X.]raum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 geschuldete weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 162.097,27 € wenden.

a) Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf Vertragsanpassung in Form einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 1 [X.] auch einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer umfasst (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 183 - [X.]I).

b) Entgegen der Ansicht der Revision der [X.] zu 1 stehen dem Kläger außerdem [X.] zu, soweit sich der [X.] als begründet erweist. Der [X.] hat für § 32a Abs. 2 [X.] entschieden, dass es sich hierbei im Falle eines [X.]s um eine Geldschuld handelt ([X.], [X.], 611 Rn. 185 bis 191 - [X.]I). Für den Anspruch aus § 32a Abs. 1 [X.] gilt dies gleichfalls.

c) Dagegen kann die Verurteilung zur Zahlung des vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrags keinen Bestand haben, weil die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] zu 1 schulde dem Kläger für die Nutzung im [X.]raum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 162.079,27 €, der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält (dazu oben unter [X.] 10 a).

II. Das Berufungsgericht hat dem Kläger gegen den [X.] zu 2 gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung für den [X.]raum vom 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 in Höhe von 89.856,59 € zuzüglich Umsatzsteuer und [X.] zugesprochen. Außerdem hat es festgestellt, dass der [X.] zu 2 ab dem 9. Oktober 2015 für die Nutzung der Filmproduktion eine weitere angemessene Beteiligung in Form von [X.] sowie in Höhe von 2,25% der [X.] (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigener Lizenzkosten) zahlen muss. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Da der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung allein in Bezug auf [X.] geltend macht, die nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind, ist die Frage, ob der Kläger von den [X.] eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgnissen oder Vorteilen aus der Verwertung des [X.] "Das Boot" beanspruchen kann, nach § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 32a Abs. 1 [X.] zu beurteilen (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 21 - [X.]I).

2. Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen und Vorteilen des [X.], haftet dieser dem Urheber gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] unmittelbar nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der [X.]. Nach § 32a Abs. 2 Satz 2 [X.] entfällt die Haftung des anderen.

3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Miturheber des [X.] "Das Boot" berechtigt ist, den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a [X.] unabhängig von anderen [X.] geltend zu machen, und er Zahlung allein an sich selbst verlangen kann. Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger neben dem Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsanpassung auch eine Zahlungsklage erheben konnte, obwohl die Bestimmung des § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 23 - [X.]I).

4. Der [X.] zu 2 ist als Dritter gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] verpflichtet, einen Anspruch des [X.] auf weitere angemessene Beteiligung zu erfüllen. Der Kläger hat der [X.] zu 1 als Produktionsgesellschaft das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Der [X.] zu 2 leitet seine Rechte zur Nutzung aller Fassungen des [X.] "Das Boot" im Rahmen der Fernsehauswertung von der [X.] zu 1 her (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 38 - [X.]).

5. Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 [X.] zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des [X.] und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgnissen und Vorteilen des [X.] besteht, setzt nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 40 - [X.]; [X.], 611 Rn. 25 - [X.]I) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung (dazu [X.]I 6) und der vom [X.] erzielten Erträgnisse und Vorteile (dazu [X.]I 7) voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist (dazu [X.] 8). Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (dazu [X.]I 9). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat danach ein auffälliges Missverhältnis bejaht. Diese Beurteilung ist nicht in allen Punkten frei von [X.].

6. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe als Gegenleistung für die Mitwirkung als Chefkameramann bei der Produktion "Das Boot" gemäß den Verträgen mit der [X.] zu 1 insgesamt 104.303,54 € (204.000 DM) erhalten. Die dem Kläger gegenüber der [X.] zu 1 zugesprochene weitere angemessene Beteiligung sei nicht hinzuzurechnen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vereinbarte Gegenleistung für die Einräumung aller für die Verwertung des [X.] "Das Boot" in Rede stehenden Nutzungsrechte, also der Nutzungsrechte für die Kinoverwertung, die Fernsehverwertung, die Verwertung durch Videokassetten und DVD sowie die Verwertung durch Lizenzvergabe und die öffentliche Wiedergabe im Rahmen der "[X.]" im Streitfall 104.303,54 € (204.000 DM) beträgt. Diese Beurteilung wird von den Revisionen nicht angegriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen (dazu unter [X.] c; vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 27 und 41 - [X.]; [X.], 611 Rn. 29 bis 35 - [X.]I).

b) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, im Rahmen der Prüfung des § 32a Abs. 2 [X.] komme es allein auf die mit dem Kläger vereinbarte Vergütung an. Diese sei nicht um die von der [X.] zu 1 als Erstverwerterin gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] geschuldete weitere angemessene Vergütung zu erhöhen. Diese Beurteilung ist im vorliegenden Fall jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

aa) Bei der Bestimmung der vereinbarten Gegenleistung im Rahmen des § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] sind etwaige Ansprüche des [X.] auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn er sie noch nicht durchgesetzt hat. § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] knüpft an die vereinbarte Vergütung an. § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] gibt einen Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsänderung. Diese Zustimmung gilt gemäß § 894 Satz 1 ZPO erst mit Rechtskraft der Entscheidung als abgegeben. Dies gilt auch, wenn auf Grund dieses Vertragsanpassungsanspruchs direkt auf Zahlung geklagt wird (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2020 - [X.], Rn. 36 bis 44 - [X.]I).

bb) Im Streitfall ist die Vergütung des [X.] nach § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zu berücksichtigen, weil die im Berufungsurteil ausgesprochene Zahlungsverpflichtung der [X.] zu 1 mit den Revisionen des [X.] und der [X.] zu 1 (erfolgreich) angegriffen ist und somit nicht rechtskräftig feststeht.

c) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung der vereinbarten Gegenleistung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die [X.] zu 1 oder ihre Tochtergesellschaft die Fassungen des Films "Das Boot" an den [X.] zu 2 lediglich zur Auswertung im [X.] Fernsehen lizenziert haben.

Voraussetzung für die Durchgriffshaftung des [X.] gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] ist, dass ihm Nutzungsrechte übertragen oder eingeräumt worden sind und er aus der Nutzung dieser Rechte Erträgnisse oder Vorteile erzielt hat, zu denen die vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung oder -einräumung dieser Nutzungsrechte in einem auffälligen Missverhältnis steht. Bei der Prüfung des auffälligen [X.] gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] ist daher nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung zu berücksichtigen, der auf die Übertragung oder Einräumung der vom [X.] verwerteten Nutzungsrechte entfällt (dazu unter [X.] d aa sowie [X.], [X.], 611 Rn. 46 - [X.]I). Da im Streitfall - neben den vom Berufungsgericht gesondert betrachteten Einnahmen des [X.] zu 2 aus der [X.] des Spielfilms an den Sender [X.] (dazu unter [X.]I 7 a) - allein die durch den [X.] zu 2 vorgenommenen Fernsehauswertungen des [X.] "Das Boot" und die dadurch erzielten Erträgnisse und Vorteile in Rede stehen, ist der Prüfung des § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung zugrunde zu legen, der auf die Einräumung der Rechte für diese Fernsehauswertung einschließlich des Rechts zur Erteilung einer Unterlizenz an den Fernsehsender [X.] entfällt.

7. Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] zu 2 habe in zweierlei Hinsicht Erträgnisse und Vorteile aus der Verwertung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte erzielt. Durch eine [X.] des Films an den Fernsehsender [X.] habe er nach dem Stichtag Lizenzeinnahmen in Höhe von 190.000 € gehabt. Zudem sei das Werk im [X.] des [X.] zu 2 und in den Gemeinschaftsprogrammen der [X.] ausgestrahlt worden, was ihm gemäß dem Verteilungsschlüssel der [X.] mit 21,22% zuzurechnen sei. Der Vorteil dieser Ausstrahlungen für den [X.] zu 2 sei anhand der [X.] herangezogenen [X.]ssätze zu bestimmen, die im "Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des [X.]" geregelt seien. Danach habe der [X.] zu 2 nach dem Stichtag für Ausstrahlungen im [X.]raum zwischen dem 9. November 2002 und dem 8. Oktober 2015 [X.] in Höhe von insgesamt 91.591,64 € erspart. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] zu 2 die Senderechte an dem Spielfilm für einen Themenabend zusammen mit Rechten für eine weitere Dokumentation an den Fernsehsender [X.] übertragen und dafür 297.000 € erhalten. Den auf den streitgegenständlichen Film entfallenen Anteil an diesem Gesamtbetrag hat es nach § 287 Abs. 2 ZPO auf 190.000 € geschätzt. Hiervon hat es von der [X.] zu 2 aufgewendete Lizenzgebühren in Höhe von 80.000 € und 42.800 € abgezogen und somit einen [X.] von 67.200 € ermittelt. Dagegen wenden sich die Revisionen der Parteien nicht.

b) Hinsichtlich der Bemessung der Erträgnisse und Vorteile aus den Fernsehausstrahlungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den Umfang der Werknutzung durch den [X.] zu 2 festgestellt (dazu unter [X.]I 7 [X.]). Das Berufungsgericht hat die durch diese Nutzung erzielten Erträgnisse und Vorteile des [X.] zu 2 im Ausgangspunkt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter [X.]er Heranziehung der Prozentsätze ermittelt, nach denen der "Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des [X.]" die [X.] für die (erneute) Ausstrahlung von Eigenproduktionen im Fernsehen bestimmt ([X.], dazu [X.]I 7 [X.]). Die vom Berufungsgericht bei der Anwendung des [X.] in Bezug auf die Auswertungen in den [X.]en, im Satellitenprogramm 3Sat und in den Angeboten von [X.]-Digital vorgenommenen Anpassungen halten einer rechtlichen Überprüfung dagegen nicht stand (dazu [X.]I 7 [X.]). Ebenfalls nicht frei von [X.] ist das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht bei der Anwendung des [X.] nicht nur den auf die Fernsehauswertung entfallenen Teil der vereinbarten Gegenleistung als [X.] zugrunde gelegt (dazu unter [X.]I 7 [X.]) und außerdem in voller Höhe auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung abgestellt hat, obwohl diese als Pauschalvergütung vereinbart war und damit nicht nur die Erstverwertung, sondern auch weitere Verwertungen des [X.] "Das Boot" abgegolten hat (dazu unter [X.]I 7 b [X.]).

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass für die Ermittlung der Erträgnisse und Vorteile des [X.] zu 2 allein auf die Fernsehauswertungen im Rahmen des eigenen [X.]s sowie - gemäß dem Verteilungsschlüssel der [X.] mit einem Anteil von 21,22% - auf die Ausstrahlungen in den [X.]-Gemeinschaftsprogrammen abzustellen ist. Es ist insoweit davon ausgegangen, dass das Filmwerk "Das Boot" in seinen unterschiedlichen Fassungen in diesen Fernsehprogrammen im [X.]raum vom 9. November 2002 bis zum 8. Oktober 2015 [X.] ausgestrahlt wurde (Ausstrahlung der mehrteiligen Fernsehserie an mehreren Sendeterminen gezählt als eine Ausstrahlung). Gegen diese Beurteilung erheben die Revisionen der Parteien keine [X.].

bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend die vom [X.] zu 2 durch diese Fernsehauswertungen erzielten Vorteile unter [X.]er Anwendung des tarifvertraglichen [X.] ermittelt.

(1) Ein konkreter Maßstab für die Ermittlung des Vorteils, den der [X.] zu 2 als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt durch die streitgegenständlichen Fernsehausstrahlungen erlangt hat, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es ist deshalb Aufgabe des Tatgerichts, im Einzelfall im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO die nach den Umständen sachgerechteste Bewertungsart auszuwählen und anzuwenden. Im Revisionsverfahren ist diese Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben. Es ist nicht Aufgabe des [X.], dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben ([X.], [X.], 611 Rn. 55 - [X.]I).

(2) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Erträgnisse und Vorteile des [X.] zu 2 als einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt im Wege der vorzunehmenden Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO am [X.] unter [X.]er Heranziehung der Prozentsätze zu ermitteln sind, nach denen der "Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte" des [X.] zu 2 die [X.] für die (erneute) Ausstrahlung von Eigenproduktionen im Fernsehen bestimmt ([X.]).

(3) Diese Beurteilung hält den gegen die grundsätzliche Eignung des [X.] als sachgerechte Schätzungsgrundlage vom [X.] zu 2 erhobenen [X.] stand. Der [X.] hat sich im Parallelverfahren, das die auf § 32a Abs. 2 [X.] gestützte Klage des [X.] gegen die übrigen mit dem [X.] zu 2 in der [X.] zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich der Fernsehauswertung in den Gemeinschaftsprogrammen und den jeweils eigenen [X.] betrifft, mit den auch im vorliegenden Verfahren durch die Revision des [X.] zu 2 erhobenen Einwendungen befasst und diese als nicht durchgreifend erachtet (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 54 bis 104 - [X.]I). Auf diese Begründung wird Bezug genommen. An dieser Beurteilung hält der [X.] auch angesichts der von der Revision des [X.] zu 2 mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 vorgetragenen Kritik fest. Soweit die Revision des [X.] zu 2 in diesem Schriftsatz auf die in der Zwischenzeit in [X.] getretene Gemeinsame [X.] für Drehbuchautoren zwischen der [X.], der Produzentenallianz und den Drehbuchautoren hinweist, stützt sie sich auf neuen, in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigungsfähigen Sachvortrag.

[X.]) Soweit das Berufungsgericht bei der Anwendung des [X.] nicht nur den auf die Fernsehauswertung entfallenden Teil der vereinbarten Gegenleistung als [X.] zugrunde gelegt hat, ist das Berufungsurteil dagegen nicht frei von [X.].

(1) Der [X.] hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass bei der Anwendung des [X.] grundsätzlich bei einer für alle Auswertungsarten gezahlten Vergütung diese nicht vollständig herangezogen werden darf. Vielmehr ist nur auf den Teil abzustellen, der auf die Einräumung der Rechte für diese Fernsehauswertung entfällt ([X.], [X.], 611 Rn. 114 - [X.]I). Daran hält der [X.] auch angesichts der gegen diese Beurteilung von den Revisionen der Parteien erhobenen Einwände fest.

(2) Nach der Grundkonzeption des "Tarifvertrags für auf Produktionsdauer Beschäftigte des [X.]" ist der [X.] für die Berechnung einer [X.] die Vergütung, mit der eine Erstsendung abgegolten wird (vgl. Ziffer 23.2.1 des Tarifvertrags für auf Produktionsdauer Beschäftigte des [X.] in der Fassung vom 1. Januar 2002 sowie [X.], [X.], 611 Rn. 118 - [X.]I). Da für die Durchgriffshaftung des [X.] gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] nur die Erträgnisse oder Vorteile maßgeblich sind, die er mit der Verwertung der ihm eingeräumten oder übertragenen Nutzungsrechten erzielt hat, setzt eine sachgerechte Anwendung des [X.] im Rahmen der tatgerichtlichen Schätzung voraus, dass als dort zum Ausgangspunkt der Berechnung einer [X.] bestimmte [X.] nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung angesetzt wird, der auf die Einräumung der Rechte für diese Fernsehauswertung entfällt (vgl. dazu oben unter I[X.] aa und [X.], [X.], 611 Rn. 114 - [X.]I).

(3) Ohne Erfolg macht die Revision des [X.] geltend, diese Grundsätze führten im Streitfall zu unlösbaren Problemen, so dass die vereinbarte Vergütung in voller Höhe bei der Berechnung der [X.] gemäß dem Tarifvertrag einzusetzen sei.

Allerdings kann der auf die Einräumung des Rechts zur Fernsehausstrahlung entfallende Teil der Vergütung bei der Wahl des [X.] nicht nach dem Verhältnis der mit der Fernsehausstrahlung erzielten Erträge zu den mit der Verwertung insgesamt erzielten Erträge berechnet werden. Die Ermittlung der mit der Fernsehausstrahlung erzielten Erträge nach dem [X.] setzt voraus, dass die [X.] bekannt ist.

Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision des [X.] nicht, dass von dem Grundsatz abgesehen werden könnte, wonach bei der Prüfung des auffälligen [X.] stets auf das Verhältnis des [X.] zum jeweiligen Verwerter abzustellen ist und der Prüfung damit stets nur der Teil der vereinbarten Vergütung zu Grunde zu legen ist, der auf das dem jeweiligen Verwerter eingeräumte Nutzungsrecht entfällt.

Auf der anderen Seite kann aber auch nicht mit der Revision des [X.] zu 2 davon ausgegangen werden, dass das [X.] im Streitfall unter keinen Umständen als g[X.]ignete Berechnungsgrundlage in Betracht komme. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die Aufteilung der vereinbarten Vergütung auf konkrete Nutzungsrechte nicht ausschließlich entsprechend dem Anteil der aus der späteren Nutzung dieser Rechte erzielten Vorteile bestimmt werden kann. Dieser Anteil kann vielmehr auch auf andere Weise durch eine tatgerichtliche Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen ermittelt werden (dazu oben [X.] und I[X.] bb [3] sowie [X.], [X.], 611 Rn. 51 - [X.]I). Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Bei seiner tatgerichtlichen Beurteilung wird es vor dem Hintergrund der gebotenen Aufteilung der vereinbarten Vergütung auf die in Rede stehende Verwertung auch zu prüfen haben, ob das [X.] mit Blick auf die nach den Umständen als Grundlage einer Schätzung möglicherweise grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden weiteren Bewertungsmethoden (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 90 bis 104 - [X.]I) insgesamt noch als die sachgerechteste Bewertungsmethode angesehen werden kann.

[X.]) Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung des [X.] die ursprünglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe zugrunde gelegt, obwohl diese als Pauschalvergütung vereinbart war und damit nicht nur die Erstverwertung, sondern auch weitere Verwertungen des [X.] "Das Boot" abgegolten hat. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

(1) Bei der Anwendung des tarifvertraglichen [X.] darf als [X.] eine erhaltene Pauschalvergütung grundsätzlich nicht in voller Höhe angesetzt werden, weil nach der Grundkonzeption dieser tarifvertraglichen Regelung als [X.] für die Berechnung der [X.] nur die Vergütung in Betracht kommt, die für die Erstausstrahlung vereinbart wurde (vgl. Ziffer 23.2.1 des Tarifvertrags für auf Produktionsdauer Beschäftigte des [X.] in der Fassung vom 1. Januar 2002). Eine sachgerechte [X.]e Anwendung dieses von einer [X.] ausgehenden [X.] auf einen durch eine Pauschalvergütung entlohnten Urheber setzt damit voraus, dass nur der Teil der Pauschalvergütung zugrunde gelegt wird, mit dem nach den Umständen die Erstausstrahlung des in Rede stehenden [X.] abgegolten wird ([X.], [X.], 611 Rn. 118 - [X.]I).

(2) An dieser Beurteilung hält der [X.] auch angesichts der von der Revision des [X.] vorgetragenen Kritik fest.

Das Tatgericht hat auch den auf die Erstausstrahlung entfallenden Anteil der Pauschalvergütung im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln und insoweit einen Bruchteil der Pauschalvergütung anzusetzen, soweit ihm greifbare Anhaltspunkte für die Festlegung eines solchen Bruchteils zur Verfügung stehen. Liegen hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte vor, kann das Tatgericht, ebenfalls unter Anwendung des in § 287 Abs. 2 ZPO geregelten Maßstabs, ersatzweise den Teil der Pauschalvergütung ansetzen, der nach den Umständen als übliche [X.] anzusehen ist ([X.], [X.], 611 Rn. 116 bis 118 - [X.]I). Im Streitfall kommen als taugliche Schätzungsgrundlagen die - mit Blick auf die besonderen Umstände gegebenenfalls [X.] zu modifizierende - Heranziehung von tarifvertraglichen Bestimmungen sowie gemeinsamen [X.]ungen ebenso in Betracht wie die eventuell mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermittelnde branchenübliche Vergütung von Kameraleuten für die Erstausstrahlung von Filmwerken (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 118 - [X.]I).

Die Revision des [X.] wendet dagegen ein, eine solche Schätzung sei rein praktisch nicht möglich, weil es völlig unüblich sei, einen Teil der Vergütung eines Kameramanns der Erstausstrahlung des jeweiligen [X.] zuzuordnen. Eine "übliche [X.]" gebe es nicht. Auch ein Sachverständiger könne bei der Ermittlung der branchenüblichen Vergütung von Kameraleuten für die Erstausstrahlung nur "ins Blaue hinein raten". Mit diesem - ohnehin erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen und daher gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlichen - Tatsachenvortrag kann wiederum keine von der Revision des [X.] erstrebte vollständige Einstellung der vereinbarten Pauschalvergütung in das tarifvertragliche Modell zur Ermittlung der [X.] erreicht werden. Das Berufungsgericht wird allerdings im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens zu prüfen haben, ob sich aus dem Vorbringen der Revision des [X.] Zweifel an der grundsätzlichen G[X.]ignetheit des [X.] als sachgerechte Bewertungsmethode zur Ermittlung des vom [X.] zu 2 erzielten Vorteils und der - ex post betrachtet - angemessenen Vergütung im Sinne von § 32a Abs. 2 [X.] ergeben.

Eine vollständige Berücksichtigung der Pauschalvergütung als [X.] im Rahmen des tarifvertraglichen [X.] lässt sich schließlich entgegen der Ansicht der Revision des [X.] auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, mit der vereinbarten Pauschalvergütung werde nicht nur die [X.], sondern auch die erbrachte Arbeitsleistung abgegolten. Hat der Urheber einem anderen das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht - auch nicht teilweise - für die Herstellung des Werks geschuldet ist. Dies folgt daraus, dass die Arbeitsleistung des [X.] für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos ist; eine Vergütung der Arbeitsleistung ist dann gemäß § 612 Abs. 1, § 632 Abs. 1 [X.] nicht zu erwarten ([X.], [X.], 496 Rn. 28 - [X.], [X.]; [X.], 611 Rn. 28 - [X.]I).

[X.]) Die vom Berufungsgericht bei der Anwendung des [X.] in Bezug auf die Auswertungen in den [X.]en, im Satellitenprogramm 3Sat und in den Angeboten von [X.]-Digital vorgenommenen Anpassungen halten einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei eine Erhöhung der tarifvertraglich bestimmten Vergütungssätze für die Wiederholungen in den [X.]en, im Satellitenprogramm 3Sat und in den Angeboten von [X.]-Digital entsprechend der [X.] und dem Verteilungsplan der [X.] jedenfalls nach dem Stichtag geboten. Diese [X.]e seien seit vielen Jahren nicht mehr nur terrestrisch auf den jeweiligen regionalen Einzugsbereich beschränkt, sondern würden über Kabel und Satellit bundesweit ausgestrahlt. Ebenso seien die digitalen Sender ihrer Testphase entwachsen und würden bundesweit ausgestrahlt. Diese bundesweite Erweiterung der Nutzung seit den 1990er Jahren sei in dem herangezogenen Tarifvertrag nicht entsprechend berücksichtigt und dieser sei auch nicht angepasst worden. Deshalb sei die im Tarifvertrag geregelte [X.] insoweit nicht mehr angemessen und bedürfe einer Anpassung nach oben. Diese Anpassung sei durch Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO anhand des vom Kläger vorgelegten Verteilungsplans der [X.] vom 9. März 2015 vorzunehmen. Diese Beurteilung ist nicht frei von [X.].

(2) Zwar geht es bei der Heranziehung von nicht unmittelbar anwendbaren Tarifverträgen im Rahmen der dem Tatgericht überantworteten Schätzung gemäß § 32a [X.] nicht um eine uneingeschränkte Anwendung der dort getroffenen Regelungen, sondern um die [X.]e, die sachlichen Übereinstimmungen und Unterschiede des Einzelfalls in den Blick nehmende und unter Umständen modifizierende Anwendung. Allerdings ist im Regelfall davon auszugehen, dass die von sachkundigen Tarifvertragsparteien unter Beachtung der Interessen der Urheber und Verwerter ausgehandelten Bewertungsmaßstäbe bei Vorliegen einer mit Blick auf den Streitfall ansonsten vergleichbaren Sachlage, wie sie das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei bejaht hat, regelmäßig als sachgerechte Schätzgrundlage in Betracht kommen. Es darf grundsätzlich angenommen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis richtig ist und die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausdruck bringt; ein objektiver Maßstab, nach dem sich die Richtigkeit besser beurteilen ließe, existiert nicht (vgl. [X.] 146, 71 Rn. 146; [X.], [X.], 611 Rn. 64 und 110 - [X.]I). In dem durch ein Geben und Nehmen geprägten Verhandlungsergebnis kommen erfahrungsgemäß die vielfältig denkbaren Wechselwirkungen der im Einzelnen getroffenen Regelungen und ein damit möglicherweise einhergehender Ausgleich von Vor- und Nachteilen für die jeweiligen Parteien im Hinblick auf das Gesamtgefüge zum Ausdruck. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass diese "Richtigkeitsvermutung des Vertragsmechanismus" auch bei der [X.]en Heranziehung tarifvertraglicher Regelungen im Rahmen der durch Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung in den Blick zu nehmen ist (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 110 - [X.]I). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des vom Berufungsgericht ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigten Umstands, dass die Tarifvertragsparteien unstreitig trotz der vom Kläger dargelegten Umstände der erweiterten Empfangbarkeit der in Rede stehenden Programme keine Anpassung der [X.]ssätze vorgenommen haben. Soweit das Berufungsgericht dem keine Bedeutung beigemessen hat, weil der Kläger vorgetragen habe, der [X.] zu 2 habe sich immer wieder geweigert, die Reichweitenveränderungen im Tarifvertrag entsprechend anzupassen, lässt es außer [X.], dass der Wunsch einer Vertragspartei zur Änderung eines Vertrags, der aus nicht näher festgestellten Gründen nur einseitig geblieben ist, nicht ohne weiteres die im Streitfall maßgebliche Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen repräsentieren kann, wie sie im - bislang unveränderten - Tarifvertrag insgesamt zum Ausdruck kommen.

8. Nachdem das Berufungsgericht zunächst die mit dem Kläger vereinbarte Vergütung und sodann die vom [X.] zu 2 erzielten Erträgnisse und Vorteile festgestellt hat, hat es weiter angenommen, die Vergütung, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist, betrage im Hinblick auf die Lizenzierung des Spielfilms an den Fernsehsender [X.] 1.512 € und im Hinblick auf die Fernsehauswertungen 88.344,59 €, mithin insgesamt 89.856,59 €. Auch diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die angemessene Beteiligung des [X.] an den [X.] des [X.] zu 2 belaufe sich unter Berücksichtigung eines [X.] von 2,25% auf 1.512 €. Diese Beurteilung wird von der Revision des [X.] hingenommen. Die von den Revisionen der [X.] gegen die vom Berufungsgericht auch insoweit durchgeführte [X.]e Anwendung der Bestimmungen des "[X.] Erlösbeteiligung Kinofilm" erhobenen [X.] greifen aus den bereits im Rahmen der Prüfung der Revision der [X.] zu 1 dargelegten Gründen (dazu unter [X.] 8 b), auf die Bezug genommen werden kann, nicht durch. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Rahmen des von ihm auszuübenden weiten [X.] sowohl die besonderen Umstände des Einzelfalls als auch die in den [X.] herangezogenen kollektiven [X.]ungen angelegten Wertungen beachtet, soweit sie für die Ermittlung einer weiteren angemessenen Vergütung gemäß § 32a [X.] maßgeblich sind. Mit Erfolg wendet sich die Revision des [X.] zu 2 jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe bei der [X.]en Anwendung des "[X.] Erlösbeteiligung Kinofilm" und der "Gemeinsamen [X.]n für Kameraleute" 100% der auf das "Gewerk Kamera" entfallenden Beteiligung zu (dazu unter [X.] 8 c).

b) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die angemessene Vergütung des [X.] für die Ausstrahlungen im eigenen Programm und in den [X.]-Gemeinschaftsprogrammen betrage entsprechend den vom [X.] zu 2 redlicherweise zu zahlenden [X.] von 91.591,64 € abzüglich einer anteiligen "Doppelvergütung" in Höhe von 3.247,05 € insoweit 88.344,59 €. Diese Beurteilung ist nicht frei von [X.].

aa) Allerdings ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Vergütung, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist, im Rahmen der Prüfung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] nach den im Streitfall maßgeblichen Umständen unter [X.]er Heranziehung des tarifvertraglichen [X.] bestimmt werden kann (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 119 bis 120 - [X.]I).

(1) Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist die Vergütung angemessen, wenn sie im [X.]punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und [X.]punkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Die im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] angemessene Vergütung ist vom Tatgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben ([X.], [X.], 611 Rn. 121 - [X.]I, [X.]).

(2) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass bei Anwendung des [X.], also der Ermittlung der Erträgnisse und Vorteile des [X.] anhand der tarifvertraglichen [X.], die - im Nachhinein betrachtet - angemessene Vergütung grundsätzlich den Erträgnissen und Vorteilen der gemäß § 32a Abs. 2 [X.] in Anspruch genommenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entspricht. Die gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt erhobenen [X.] der Revision des [X.] zu 2 hat der [X.] bereits in seinem im Parallelverfahren ergangenen Urteil für nicht durchgreifend erachtet (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 122 bis 126 - [X.]I).

bb) Nicht frei von [X.] ist jedoch wiederum, dass das Berufungsgericht bei der Anwendung des tarifvertraglichen [X.] die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe angesetzt hat (dazu unter [X.]I 7 [X.] bis [X.]).

[X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht die angemessene Beteiligung des [X.] im Verhältnis zum [X.] zu 2 nicht im Hinblick auf die weiteren Kameramänner gekürzt. Aufgrund des insoweit für die Berechnung einer weiteren angemessenen Vergütung maßgeblichen Systems des [X.] wäre eine solche Reduktion nicht sachgerecht, weil die [X.]ssätze hier ins Verhältnis zur jeweiligen [X.] des einzelnen [X.] gesetzt werden (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 155 bis 157 - [X.]I).

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sei von den [X.] in Höhe von 91.591,64 € ein Betrag in Höhe von 3.247,05 € abzuziehen, den der [X.] zu 2 als Lizenzgebühr für den "Director´s Cut" an die [X.] zu 1 geleistet habe. Der Abzug sei zur Vermeidung einer Doppelvergütung des [X.] vorzunehmen, der bereits eine in dieser Höhe auf den [X.] zu 2 entfallende Beteiligung an den [X.] der [X.] zu 1 erhalte. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Ein Abzug von Aufwendungen, die den Vorteil des [X.] schmälern, kommt regelmäßig erst auf [X.] der Prüfung eines auffälligen [X.] zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen des [X.] in Betracht; erst auf dieser Prüfungsstufe sind grundsätzlich die gesamten Beziehungen des [X.] zum Verwerter und damit auch den Gewinn des [X.] schmälernde Aufwendungen in den Blick zu nehmen ([X.], [X.], 496 Rn. 33 - [X.]; [X.], 611 Rn. 112 und 146 - [X.]I; dazu unter [X.]I 9 c aa und [X.]). Lizenzzahlungen eines Nutzungsberechtigten an einen anderen Nutzungsberechtigten sind dagegen zwar in der Regel bereits bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung zu berücksichtigen, um Doppelvergütungen des [X.] zu vermeiden. Bei der Inanspruchnahme beitragsfinanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gemäß § 32a Abs. 2 [X.] unter [X.]er Heranziehung des [X.] kommt ein Abzug solcher Lizenzzahlungen aber nicht in Betracht, weil nach diesem Berechnungsmodell derartige Aufwendungen nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 145 und 148 - [X.]I).

9. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des [X.] zum [X.] zu 2 mit Blick auf die angemessene Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] in einem nach § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] relevanten auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen des [X.] zu 2 steht. Diese Beurteilung ist ebenfalls von [X.] b[X.]influsst.

a) Rechtsfehlerhaft ist zunächst die Bemessung der vom Berufungsgericht der Prüfung des auffälligen [X.] zugrunde gelegten vereinbarten Gegenleistung.

aa) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung der vereinbarten Gegenleistung nicht berücksichtigt, dass die [X.] zu 1 oder ihre Tochtergesellschaft die Fassungen des Films "Das Boot" an den [X.] zu 2 lediglich zur Auswertung im [X.] Fernsehen lizenziert hat und nur dieser auf die übertragenen Nutzungsrechte entfallende Teil der vereinbarten Gegenleistung bei der Prüfung des auffälligen [X.] maßgeblich ist ([X.], [X.], 611 Rn. 130 - [X.]I; dazu unter [X.] d aa und I[X.]).

bb) Das Berufungsgericht ist - wie schon im Verhältnis zur [X.] zu 1 - für den gegen den [X.] zu 2 gerichteten Antrag bei der Prüfung des auffälligen [X.] außerdem davon ausgegangen, dass von der gesamten Gegenleistung auf den streitgegenständlichen [X.]raum lediglich eine vereinbarte Vergütung von 42.755,05 € entfalle. Dem kann ebenfalls nicht zugestimmt werden (dazu unter [X.] 9 c [X.]).

b) Die Prüfung des auffälligen [X.] hält außerdem der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil sie durch die rechtsfehlerhafte Bestimmung der Erträgnisse und Vorteile (dazu unter [X.]I 7 [X.] bis [X.]) sowie der angemessenen Vergütung (dazu unter [X.]I 8 [X.] und [X.]) b[X.]influsst ist und die Berechnung der vom [X.] zu 2 geschuldeten weiteren angemessenen Beteiligung damit auf unzureichenden Feststellungen beruht.

c) Zutreffend ist das Berufungsgericht dagegen davon ausgegangen, dass bei der Prüfung des auffälligen [X.] nicht die vom [X.] zu 2 mit Blick auf die streitgegenständlichen Ausstrahlungen getätigten Aufwendungen zu berücksichtigen sind.

aa) Allerdings ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, die gesamte Beziehung des [X.] zum Verwerter in den Blick zu nehmen ([X.], [X.], 496 Rn. 33 - [X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 36 [X.] aF können bei der Ermittlung des [X.] auch die den Verwerter im Zusammenhang mit der Verwertung treffenden Belastungen ([X.], Urteil vom 27. Juni 1991 - [X.], [X.]Z 115, 63, 68 [juris Rn. 21] - [X.]), namentlich erlittene Verluste ([X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, [X.] 2002, 153, 154 [juris Rn. 19] = [X.], 96 - [X.]), zu berücksichtigen sein. Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Ermittlung eines auffälligen [X.] im Rahmen des § 32a [X.], so dass grundsätzlich auch die den Gewinn des [X.] schmälernden Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 33 und 89 - [X.]; [X.], 611 Rn. 146 - [X.]I). Einer schematischen Berücksichtigung ausnahmslos jeder Aufwendung des [X.] steht jedoch bereits der Umstand entgegen, dass jede Nutzung eines Werks mit Aufwendungen verbunden ist, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise in die Preisgestaltung so einkalkuliert werden, dass sie sich schon bei üblichen Erträgnissen amortisieren. Die Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der Prüfung des [X.] im Sinne von § 32a [X.] bedeutet mithin keine mechanisch-rechnerische Einstellung in eine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern ist Bestandteil einer wertenden Betrachtungsweise ([X.], [X.], 611 Rn. 147 - [X.]I, [X.]). Dabei ist auch die Methode in den Blick zu nehmen, nach der unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls die aus der Nutzung des Werks gezogenen Erträge und Vorteile zu bestimmen sind ([X.], [X.], 611 Rn. 149 - [X.]I).

bb) Der [X.] hat im Parallelverfahren bereits entschieden, dass im Hinblick auf die Inanspruchnahme beitragsfinanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gemäß § 32a Abs. 2 [X.] unter [X.]er Heranziehung des [X.] nicht auf die insoweit fernliegenden Kategorien von Gewinn und Verlust abzustellen ist ([X.], [X.], 611 Rn. 149 bis 152 - [X.]I) und deshalb bei Anwendung dieses speziellen Modells auch keine Aufwendungen in Form von Lizenzzahlungen bei der Prüfung des auffälligen [X.] zu berücksichtigen sind ([X.], [X.], 611 Rn. 145 und 148 - [X.]I). Davon ist in der Sache zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es angenommen hat, eine Berücksichtigung von Herstellungskosten, Finanzierungsbeteiligungen und sonstigen Aufwendungen sei nach dem tarifvertraglichen [X.] nicht vorgesehen.

d) Entgegen der Rüge der Revision des [X.] zu 2 hat das Berufungsgericht ferner mit Recht weder die Gegenleistung noch die angemessene Beteiligung im Rahmen der Prüfung des auffälligen [X.] inflationsbereinigt oder sonst auf- bzw. abgezinst angesetzt (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 154 - [X.]I).

10. Zutreffend ist das Berufungsgericht außerdem davon ausgegangen, dass im Falle der Begründetheit des Zahlungsanspruchs aus § 32a Abs. 2 [X.] auch ein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer und auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit gegen den [X.] zu 2 besteht ([X.], [X.], 611 Rn. 180 bis 184 und Rn. 185 bis 191 - [X.]I).

11. Mit Erfolg wendet sich die Berufung des [X.] zu 2 indes gegen die Beurteilung, mit der das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zugesprochen hat.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei festzustellen, dass der [X.] zu 2 für den [X.]raum ab dem 9. Oktober 2015 in Bezug auf die Nutzung der Filmproduktion "Das Boot" in Gemeinschaftsprogrammen der [X.]-Sender (einschließlich 3Sat) sowie als [X.] für Nutzungen im eigenen Sender an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung entsprechend den im Berufungsurteil dargelegten Grundsätzen des tarifvertraglichen [X.] leisten müsse. Außerdem sei der Klageantrag begründet, soweit er auf die Feststellung einer Verpflichtung des [X.] zu 2 gerichtet sei, ab dem 9. Oktober 2015 2,25% der [X.] aus der Lizenzierung der Produktion zu zahlen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

b) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend vom Vorliegen eines entsprechenden Feststellungsinteresses des [X.] ausgegangen. Die Verpflichtung des [X.] gegenüber einem Urheber zur Leistung einer weiteren angemessenen Beteiligung aus § 32a Abs. 2 [X.] stellt als Schuldverhältnis ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dar ([X.], [X.], 611 Rn. 167 - [X.]I). Der Kläger hat zudem ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass nach den Umständen des Streitfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass dem Kläger auch für die von den Zahlungsanträgen nicht mehr abgedeckte [X.] gegen den [X.] zu 2 Ansprüche auf eine weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 [X.] zustehen. Es sind weitere Nutzungshandlungen des [X.] zu 2 zu erwarten, weil ihm die Senderechte bis zum 30. April 2034 übertragen wurden (vgl. auch [X.], [X.], 611 Rn. 170 - [X.]I).

c) Jedoch kann die Begründetheit des [X.] für zukünftige Ausstrahlungen des [X.] "Das Boot" ab dem 9. Oktober 2015 auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Die Begründetheit dieses [X.] lässt sich nicht von der Begründetheit des [X.]s für Ausstrahlungen und Lizenzierungen bis zum 9. Oktober 2015 trennen, über den in der Revisionsinstanz noch nicht abschließend entschieden werden kann.

aa) Bei der Prüfung, ob bei einer laufenden Nutzung des Werks nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] oder § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] durch jede Nutzung des Werks erneut ein auffälliges Missverhältnis und damit ein Anspruch auf angemessene Beteiligung entsteht, ist den Erträgen und Vorteilen des [X.] nicht die ursprüngliche, sondern die angepasste Vergütung gegenüberzustellen (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 61 - [X.]; [X.], 1291 Rn. 52 - [X.]). Entsprechendes gilt auch für den gegen Dritte gerichteten Anspruch auf weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] ([X.], [X.], 611 Rn. 172 - [X.]I).

bb) Die Begründetheit des [X.] setzt jedenfalls voraus, dass über alle Einwendungen, die den Bestand des [X.] oder seine Durchsetzbarkeit berühren, abschließend entschieden werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, [X.]Z 166, 253 Rn. 47 - Markenparfümverkäufe). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts zum [X.] teilweise rechtsfehlerhaft sind. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht daher zunächst Feststellungen zur Frage des auffälligen [X.] für den von den Zahlungsanträgen erfassten [X.]raum treffen müssen und zudem zu beurteilen haben, ob die Vergütung für diesen [X.]raum anzupassen ist. Diese Feststellungen bilden die Grundlage für die Beurteilung der Begründetheit des [X.] hinsichtlich zukünftiger [X.].

d) Die gegen den Feststellungsausspruch gerichtete Revision des [X.] zu 2 hat ferner insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht seine Verpflichtung zur Leistung einer weiteren angemessenen Beteiligung aus § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] an zukünftigen Nutzungshandlungen in der Weise festgeschrieben hat, dass eine Beteiligung entsprechend dem [X.] geschuldet sei.

aa) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Einzelne Anspruchskomponenten und mögliche Berechnungsfaktoren für einen (künftigen) Zahlungsanspruch sind bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses und können nicht Gegenstand eines [X.] sein ([X.], [X.], 611 Rn. 178 - [X.]I, [X.]).

bb) So liegt es jedoch hier im Hinblick auf das [X.]. Das Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO stellt die Verpflichtung der [X.] zur Leistung einer weiteren angemessenen Beteiligung aus § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] dar. Demgegenüber handelt es sich bei der vom Kläger begehrten Feststellung lediglich um ein Element dieses Rechtsverhältnisses. Die [X.]e Heranziehung von konkreten tarifvertraglichen Vergütungssätzen ist nur eine im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens für die Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a [X.] zu berücksichtigende sachgerechte Berechnungsmethode (vgl. zum [X.] bereits [X.], [X.], 611 Rn. 179 - [X.]I).

III. Das Berufungsgericht hat dem Kläger gegen die [X.] zu 3 im Hinblick auf die Verwertung des [X.] auf Videokassette und DVD einen Anspruch gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] in Höhe von 186.490,74 € nebst Prozesszinsen und Umsatzsteuer zugesprochen und die Verpflichtung der [X.] zu 3 festgestellt, den Kläger ab dem 1. April 2017 an zukünftigen [X.]n aus der Verwertung der Produktion in Höhe von 2,25% zu beteiligen. Den Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat es abgewiesen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung - mit Ausnahme der Abweisung der Klage auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten - nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch gegen die [X.] zu 3 ein Anspruch des [X.] auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] in Betracht kommt. Die [X.] zu 1 hat die ihr vom Kläger als Miturheber eingeräumten Nutzungsrechte zur Auswertung des [X.] "Das Boot" auf Videokassette und DVD der [X.] zu 3 übertragen oder eingeräumt (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 69 f. - [X.]).

2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Annahmen zur im Rahmen der Prüfung des auffälligen [X.] im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] zu berücksichtigenden vereinbarten Gegenleistung halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Allerdings ist das Berufungsgericht wiederum zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der [X.] zu 1 für die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte eine Gesamtvergütung in Höhe von 104.303,54 € erhalten hat. Es hat diesem Betrag außerdem nicht die - bislang noch nicht rechtskräftig festgestellte oder durchgesetzte - weitere angemessene Beteiligung hinzugerechnet, die der Kläger von der [X.] zu 1 als Erstverwerterin verlangt. Diese Beurteilung ist frei von [X.] (dazu unter [X.]I 6 b).

b) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung der vereinbarten Gegenleistung jedoch rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die [X.] zu 1 oder ihre Tochtergesellschaft die Fassungen des Films "Das Boot" an die [X.] zu 3 lediglich zur Auswertung auf Videokassette und DVD lizenziert hat und deshalb der Prüfung des § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung zugrunde zu legen ist, der auf die Einräumung dieser Rechte entfällt (dazu unter [X.] d und I[X.]).

3. Die Erträgnisse und Vorteile der [X.] zu 3 aus der Video- und [X.] hat das Berufungsgericht für die [X.] vor dem 29. März 2002 auf 23.356.279,99 € und danach bis zum 31. März 2017 auf 9.938.815,91 € ermittelt. Hiervon seien die an die Lizenzgeberin entrichteten Lizenzgebühren in Höhe von 1.650.338,52 € abzuziehen, so dass der Beurteilung ein Nettoertrag in Höhe von 8.288.477,39 € zu Grunde zu legen sei. Dies wird von den Revisionen des [X.] und der [X.] zu 3 nicht angegriffen.

4. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei unter [X.]er Anwendung des "[X.] Erlösbeteiligung Kinofilm" mit einem Beteiligungssatz in Höhe von 2,25% auf der Grundlage von [X.]n in Höhe von 8.288.477,39 € zu ermitteln und betrage für den [X.]raum vom 29. März 2002 bis zum 31. März 2017 insgesamt 186.490,74 €. Diese Beurteilung ist nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei.

a) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des "[X.] Erlösbeteiligung Kinofilm" aus den von ihm im Hinblick auf den gegen die [X.] zu 1 erhobenen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung ausgeführten Gründen auch auf den gegen die [X.] zu 3 gerichteten Anspruch [X.]e Anwendung finden kann. Die von der Revision der [X.] zu 3 gegen diese [X.]e Anwendung erhobenen [X.] greifen aus den bereits im Rahmen der Prüfung der Revision der [X.] zu 1 dargelegten Gründen (dazu unter [X.] 8 b), auf die Bezug genommen werden kann, nicht durch.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestehe auf der Grundlage der Umstände des Streitfalls kein Anlass, auf die [X.] zu 3 einen geringeren Beteiligungssatz als bei der ebenfalls mit 2,25% beteiligten [X.] zu 1 anzuwenden. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Revisionen der Parteien nicht.

c) Soweit das Berufungsgericht allerdings auch für den gegen die [X.] zu 3 gerichteten Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung davon ausgegangen ist, dem Kläger stünden 100% und nicht - wie von den [X.] behauptet - 80% der auf das "Gewerk Kamera" entfallenden Beteiligungsansprüche gegenüber der [X.] zu 3 zu, hält dies auf der Basis der bisherigen Feststellung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf die entsprechenden Ausführungen zum gegen die [X.] zu 1 gerichteten Anspruch wird verwiesen (dazu unter [X.] 8 c).

5. Die Beurteilung, mit der das Berufungsgericht ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] angenommen hat, ist ebenfalls von [X.] b[X.]influsst.

a) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung der vereinbarten Gegenleistung wiederum nicht berücksichtigt, dass die [X.] zu 1 oder ihre Tochtergesellschaft die Fassungen des Films "Das Boot" an die [X.] zu 3 lediglich zur Auswertung auf Videokassette und DVD lizenziert hat und deshalb der Prüfung des § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] nur der Teil der mit dem Kläger vereinbarten Gegenleistung zugrunde zu legen ist, der auf die Einräumung dieser Rechte entfällt ([X.], [X.], 611 Rn. 130 - [X.]I; dazu unter [X.] d, I[X.] und [X.] 2 b).

b) Das Berufungsgericht ist - wie schon im Verhältnis zur [X.] zu 1 und zum [X.] zu 2 - für den gegen die [X.] zu 3 gerichteten Antrag bei der Prüfung des auffälligen [X.] davon ausgegangen, dass von der gesamten Gegenleistung auf den streitgegenständlichen [X.]raum eine vereinbarte Vergütung von 42.755,05 € entfalle. Dies hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu unter [X.] 9 c [X.]).

c) Das Berufungsgericht hat angenommen, entgegen der Auffassung der [X.] zu 3 seien neben den Lizenzgebühren weder die Kosten für die Herstellung und Verpackung der DVDs noch die den Kunden im [X.]raum vom 29. März 2002 bis 31. März 2017 gewährten [X.] und [X.] als den Gewinn schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung solcher allgemeinen Investitions- und Verwertungskosten des [X.] komme bei der Prüfung eines auffälligen [X.] im Rahmen des § 32a Abs. 2 [X.] nicht in Betracht. Die vollständige Anrechenbarkeit solcher Kosten würde zu einer weitgehenden - möglicherweise missbräuchlichen - Aushöhlung des Anspruchs des [X.] auf weitere angemessene Beteiligung gegen den [X.] führen. Zudem habe der Lizenznehmer diese Investitionen getätigt, da er mit einem gewissen Investitionsprofit gerechnet habe, der maßgeblich auf den Beitrag des [X.] zurückgehe. Da jede Nutzung eines Werks mit Aufwendungen verbunden sei, deren Kosten üblicherweise in die Preisgestaltung einkalkuliert würden, seien bei der Prüfung eines auffälligen [X.] - auch gegenüber dem [X.] im Rahmen des § 32a Abs. 2 [X.] - nur über das übliche Maß hinausgehende besondere Aufwendungen zu berücksichtigen. Solche besonderen Umstände lägen hinsichtlich der Herstellungs- und Verpackungskosten nicht vor. Auch die [X.] und [X.] seien nicht abzugsfähig. Diese seien - auch nach dem Vortrag der [X.] zu 3 - in der Branche normale oder sogar unumgängliche Leistungen zur Kundenpflege und gingen nicht über das übliche Maß hinaus.

Diese Beurteilung geht von zutreffenden Grundsätzen aus (vgl. [X.], [X.], 611 Rn. 146 f. - [X.]I) und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision der [X.] zu 3 geltend macht, gemäß Ziffer 7.4 des [X.] seien unmittelbar mit der Verwertung im Zusammenhang stehende Provisionen und Vertriebskosten in Abzug zu bringen und hierunter seien auch die Kosten für Herstellung, Verpackung sowie die gewährten [X.] und Boni zu verstehen, legt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Ausübung des [X.] gemäß § 287 Abs. 2 ZPO dar, sondern ersetzt die tatgerichtliche Würdigung nur durch ihre eigene. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe den Inhalt des "[X.] Erlösbeteiligung Kinofilm" nicht vollständig zur Kenntnis genommen, dringt die Revision der [X.] zu 3 nicht durch. Sie lässt auch in diesem Zusammenhang außer [X.], dass das Berufungsgericht den Tarifvertrag nicht unmittelbar, sondern in Übereinstimmung mit der [X.]srechtsprechung zu § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage [X.] herangezogen hat, um seiner Aufgabe gerecht zu werden, die nach den Umständen des Einzelfalls sachgerechteste Bewertungsmethode zu ermitteln und [X.] zur Bestimmung einer weiteren angemessenen Vergütung gemäß § 32a [X.] heranzuziehen.

6. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Falle der Begründetheit des Zahlungsanspruchs aus § 32a Abs. 2 [X.] auch gegen die [X.] zu 3 ein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer und auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit besteht ([X.], [X.], 611 Rn. 180 bis 184 und Rn. 185 bis 191 - [X.]I).

7. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung der Pflicht der [X.] zu 3, für die zukünftige Nutzung der Filmproduktion "Das Boot" ab dem 1. April 2017 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 2,25% der [X.] zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen, kann auf Grundlage seiner Feststellungen ebenfalls keinen Bestand haben. Die Begründetheit dieses [X.] lässt sich nicht von der Begründetheit des [X.]s bis zum 31. März 2017 trennen, über den nach den vorstehenden Ausführungen in der Revisionsinstanz noch nicht abschließend entschieden werden kann.

IV. Die Revision des [X.] gegen die Abweisung des Antrags auf Ersatz der durch das Aufforderungsschreiben vom 31. Juli 2014 entstandenen Kosten gegenüber der [X.] zu 3 hat keinen Erfolg. Die Revision des [X.] macht geltend, in der Abweisung des Antrags durch das Berufungsgericht mit der Begründung, die geltend gemachte Geschäftsgebühr sei bereits vor Erhebung der Stufenklage angefallen, liege eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung, weil das Berufungsgericht seine Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verletzt habe. Bei einem rechtzeitigen Hinweis hätte er vorgetragen, er habe dem Klägervertreter erst nach Auskunftserteilung den Auftrag erteilt, an die [X.] zu 3 heranzutreten. Dieser Vortrag legt weder einen Gehörsverstoß noch eine Rechtsverletzung dar. Die Hinweispflicht gilt gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht für Nebenforderungen, zu denen auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gehören (vgl. [X.] in Musielak/[X.], 16. Aufl., ZPO, § 139 Rn. 20).

V. Der [X.] hat auch die Verfahrensrügen, die vorstehend nicht ausdrücklich behandelt wurden, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

C. Nach den vorstehenden Ausführungen hat das angefochtene Urteil lediglich hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Kostenerstattung des [X.] gegen die [X.] zu 3 Bestand und ist im Übrigen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits von erst noch zu treffenden weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts abhängt, ist der [X.] an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert und der Rechtsstreit daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Fe[X.]ersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 9/18

01.04.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 21. Dezember 2017, Az: 29 U 2619/16, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 6 UrhG, § 10 Abs 1 UrhG, § 32 Abs 2 S 2 UrhG, § 32a Abs 1 S 1 UrhG, § 32a Abs 2 S 1 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.04.2021, Az. I ZR 9/18 (REWIS RS 2021, 7236)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 895 GRUR 2021, 955 REWIS RS 2021, 7236


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 9/18

Bundesgerichtshof, I ZR 9/18, 01.04.2021.


Az. 29 U 2619/16

OLG München, 29 U 2619/16, 30.03.2023.

OLG München, 29 U 2619/16, 21.12.2017.


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