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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
127/10
Verkündet am:
22.
September 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Das Boot
[X.]§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 Halbsatz 2, § 32a Abs. 1 und 2 Satz 1, § 132 Abs. 3 Satz 2
a)
Ein Miturheber kann einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach §
32a Abs.
1 oder 2 Satz
1 [X.]und einen diesen Anspruch vorberei-tenden Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig von anderen Miturhe-bern und allein zu seinen Gunsten geltend machen; die Bestimmungen des §
8 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
1 und des §
8 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.]ste-hen dem nicht entgegen.
b)
Nach §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.]ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
32a Abs.
1 oder 2 Satz
1 [X.]eine weitere angemessene Beteiligung [X.]an Erträgen und Vorteilen aus [X.]geschuldet, die nach dem 28.
März 2002 vorgenommen worden sind. Für den Anspruch aus §
32a Abs.
1 oder 2 Satz
1 [X.]kommt es nach §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.]nicht darauf an, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne des §
32a [X.]erst nach dem 28.
März 2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28.
März 2002 bestand und nach dem 28.
März 2002 fortbestanden hat. [X.]sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des §
32a [X.]besteht, nach §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.]nicht nur nach dem 28.
März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28.
März 2002 angefallene Erträgnisse zu berücksichti-gen.
BGH, Urteil vom 22. September 2011 -
I ZR 127/10 -
OLG München
LG [X.]I
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22.
September
2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Born-kamm und die Richter Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff
und Dr.
Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des [X.]und der Beklagten zu
1 und 2 wird das Urteil des 29.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]vom 17.
Juni 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger
war Chefkameramann des von der Beklagten zu
1 in den Jahren 1980/1981 hergestellten [X.]"Das Boot". Der Beklagte zu
2 ist der Westdeutsche Rundfunk; er ist mit anderen Rundfunkanstalten in der [X.]Rundfunkanstalten der [X.](ARD) zusammengeschlossen. Die Beklagte zu
3 vertreibt Filme auf Videokassette und DVD.
Der Kläger hatte sich gegenüber der Beklagten zu
1
mit Vertrag vom 3.
Juni
1980
verpflichtet, in der [X.]vom 1.
Januar
1980 bis zum 31.
Dezember
1980 gegen eine Pauschalvergütung von 120.000
DM
als Chefkameramann für 1
2
-
3
-
die Produktion "Das Boot"
zur Verfügung zu stehen. Mit weiterem Vertrag vom 4.
Februar
1981 verpflichtete er sich ihr
gegenüber, auch in der [X.]vom 1.
Januar
1981 bis zur Beendigung der Tätigkeit gegen eine Wochengage von 3.500
DM
zur Verfügung zu stehen. Die Gesamtvergütung des [X.]betrug
nach seinem
Vorbringen 172.900
DM, nach dem Vorbringen der Beklagten 204.000
DM.
Die Beklagte zu
1 stellte aus dem Filmmaterial zwei Kinoversionen her, eine am 17.
September
1981 uraufgeführte 150 Minuten lange erste Version ("Das Boot") und im Jahre 1997 eine 208 Minuten lange zweite Version ("Das Boot -
The directors cut", nachfolgend nur ""). Darüber hinaus wurde aus dem Filmmaterial eine sechsteilige Fernsehfassung hergestellt. Die beiden Kinoversionen und
die Fernsehfassung
wurden -
unter
anderem vom
Beklagten zu
2 -
im Fernsehen ausgestrahlt. Die Beklagte zu
3 verbreitete
den Film auf Videokassette und auf DVD.
Der Kläger macht gegen die Beklagten im Rahmen einer Stufenklage
zur Vorbereitung von Ansprüchen auf angemessene Beteiligung
zunächst [X.]auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung geltend.
Das [X.]hat
der
Auskunftsklage
beschränkt auf
die [X.]nach dem 28.
März 2002 stattgegeben
(LG München
I, [X.]2009, 794 = GRUR-RR 2009, 385).
Das Berufungsgericht hat die Berufungen des [X.]und der Be-klagten
zu
1 und 2 zurückgewiesen, die gegen die Beklagte
zu
3
gerichtete [X.]dagegen auf dessen Berufung vollständig abgewiesen; die Revi-sion hat es zugelassen
(OLG München, [X.]2010, 808 = GRUR-RR 2010, 416).
Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Beklagten zu
1 und 2 zur zeitlich unbegrenzten Auskunftserteilung, die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten zu
3 sowie den Ausspruch der Haftung des Beklagten zu
2 auch 3
4
5
-
4
-
für Ausstrahlungen des Films in den anderen der [X.]angehörenden Sende-anstalten.
Die Beklagten zu
1 und 2 begehren
mit ihrer Revision die vollständi-ge Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel
der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen,
dem Kläger stünden die gel-tend gemachten Auskunftsansprüche für die Zeit
nach
dem 28.
März 2002 ge-gen die Beklagte zu
1 nach §
242 BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
1 [X.]und gegen den
Beklagten
zu
2 aus §
242 BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
2 Satz
1 [X.]zu. Im Übrigen sei die [X.]unbegründet. Dazu hat es
ausgeführt:
Der Kläger sei als Chefkameramann Miturheber des urheberrechtlich ge-schützten [X.]"Das Boot". Er sei berechtigt, die Auskunftsansprüche un-abhängig von anderen [X.]geltend zu machen. Die Beklagten zu
1 und
2 seien verpflichtet, einen solchen Anspruch zu erfüllen. Aufgrund nach-prüfbarer Tatsachen bestünden klare Anhaltspunkte dafür, dass
dem Kläger
für die Zeit
nach
dem 28.
März 2002 ein Anspruch auf weitere angemessene [X.]gegen die Beklagte
zu
1 aus §
32a Abs.
1 [X.]und gegen den
Beklag-ten
zu
2 aus §
32a Abs.
2 Satz
1 [X.]zustehe. Die Übergangsvorschrift des §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.]erlaube nur die Berücksichtigung von Erträgen und Vorteilen,
die dem Verwerter nach dem 28.
März 2002 zugeflossen seien. Die mit dem Urheber vereinbarte Gegenleistung sei gleichfalls nur mit dem -
bei wertender Betrachtung -
auf die Zeit
nach dem 28.
März 2002 entfallenden [X.]anzusetzen. Danach bestünden klare Anhaltspunkte dafür, dass nach dem 28.
März 2002 zwischen den von den
Beklagten zu
1 und 2 jeweils erzielten 6
7
-
5
-
Erträgen und Vorteilen einerseits und der vereinbarten Vergütung des Klägers
andererseits ein auffälliges Missverhältnis entstanden sei. Für die [X.]bis zum 28.
März 2002 sei
gegen die Beklagte zu
1 ein Auskunftsanspruch weder nach §
242 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der [X.]noch nach §
242 BGB
in Verbindung mit §
32a Abs.
1 [X.]gegeben. Gegen den
Beklagten
zu
2 sei hinsichtlich
dieses Zeitraums gleich-falls kein Auskunftsanspruch nach §
242 BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
2
Satz
1 [X.]begründet. Gegen die Beklagte zu
3 bestehe ein [X.]nach §
242 BGB in Verbindung mit
§
32a Abs.
2 Satz
1 [X.]weder für die [X.]vor noch für die [X.]nach dem 28.
März 2002. Für die genannten Zei-ten
fehlten klare
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten Erträge und Vorteile erzielt hätten, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der entsprechenden
Vergütung des Klägers
stünden.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten
Revisionen
der Beklagten zu
1 (dazu
I) und des
Beklagten zu
2 (dazu
II) haben
Erfolg. Die Revision des Klägers
hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht ihm
gegen die Beklagte zu
1 (dazu
III) und gegen den Beklagten zu
2 (dazu
IV) keinen Auskunftsanspruch für die [X.]vor dem 28. März 2002 zuerkannt und den
Auskunftsantrag gegen die Beklagte zu
3 (dazu
V) abgewiesen hat; sie hat keinen Erfolg, soweit sie den Ausspruch der Haftung des Beklagten zu
2 auch für Ausstrahlungen in den anderen der [X.]angehörenden Sendeanstalten erstrebt
(dazu
VI).
[X.]Die Revision der Beklagten zu
1 ist begründet. Mit der vom
Berufungs-gericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des [X.]gegen die [X.]zu
1 auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus §§
242, 259 Abs.
1 BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.]für die [X.]nach dem 28.
März
2002 nicht bejaht werden.
8
9
-
6
-
1. Nach §
32a Abs.
1 Satz
1 UrhG
("Fairnessausgleich"), der
an die Stel-le des §
36 Abs.
1 [X.]aF ("Bestsellerparagraph") getreten ist, kann der Urhe-ber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des [X.]zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, von dem anderen verlangen, dass dieser in eine Änderung des Vertrages einwilligt, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemes-sene Beteiligung gewährt wird. Dabei ist es nach §
32a Abs.
1 Satz
2 [X.]un-erheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können.
Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für ei-nen Anspruch nach §
32a Abs.
1 UrhG, kann der Urheber Auskunftserteilung (§
242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§
259 Abs.
1 BGB) verlan-gen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs [X.]und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13.
Dezember
2001 -
I
ZR
44/99, [X.]2002, 602, 603 = WRP 2002, 715
Musikfragmente; Urteil vom 4.
Dezember
2008 -
I
ZR
49/06, [X.]2009, 939 Rn.
35 = WRP 2009, 1008 -
Mambo No.
5).
2. Der Kläger ist als Miturheber des [X.]"Das Boot"
berechtigt, zur Vorbereitung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung aus §
32a Abs.
1 [X.]einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen. Er
kann
Auskunftserteilung unabhängig von anderen [X.]und allein
an sich selbst verlangen.
10
11
12
-
7
-
a) Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Chefkameramann Miturheber des nach §
2 Abs.
1 Nr.
6, Abs.
2 [X.]urhebe-rechtlich geschützten [X.]"Das Boot".
b) Der Anspruch aus §
32a [X.]steht
-
anders als der Anspruch aus §
36 [X.]aF (vgl. §
90 Satz
2
[X.]aF) -
auch dem Urheber eines
[X.]zu.
Das ergibt sich daraus, dass mit der Neuregelung des §
36 [X.]aF durch §
32a [X.]zugleich §
90 Satz
2 [X.]aF aufgehoben worden ist, wonach
dem Urheber des [X.]keine Ansprüche aus §
36 [X.]aF zustehen (vgl. [X.]in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4.
Aufl., §
90 [X.]Rn.
2; [X.]in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10.
Aufl., §
90 [X.]Rn.
3; [X.]in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3.
Aufl., §
90 [X.]Rn.
11; [X.]in Dreier/Schulze, UrhG, 3.
Aufl., §
90 Rn.
3). Auch der einen Anspruch aus §
32a [X.]vorbereitende Anspruch auf Auskunftserteilung
kann daher von einem Filmurheber geltend gemacht werden.
c) Der Kläger ist berechtigt, Auskunftserteilung
unabhängig von anderen [X.]und allein
an sich selbst zu verlangen. Die Bestimmungen des §
8 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
1 [X.](dazu
aa) und des §
8 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.](dazu
bb) stehen dem nicht entgegen.
aa) Nach §
8 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
1 [X.]steht den [X.]das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes zur gesamten Hand zu. Danach können die Miturheber das Werk nur gemeinsam veröffentlichen oder verwerten (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks.
IV/270, S.
41).
Ein Urheber, der einen Anspruch aus §
32a Abs.
1 [X.]geltend macht, nimmt damit nicht das Recht zur Verwertung des Werkes im Sinne des §
8 13
14
15
16
17
-
8
-
Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
1 [X.]in Anspruch
([X.]in Dreier/Schulze
aaO
§
32a Rn.
66; aA Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim
aaO §
32a [X.]Rn.
23). Das gilt erst recht für einen
Urheber, der -
wie hier der Kläger auf
der ersten Stufe der Stufenklage -
zur Vorbereitung eines Anspruchs aus §
32a Abs.
1 [X.]Auskunftserteilung begehrt. Der Anspruch aus §
32a Abs.
1 [X.]und der vorbereitende Auskunftsanspruch zielen
allein auf eine weitere ange-messene Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Wer-kes; sie lassen die bereits getroffene Vereinbarung über die Einräumung des
Nutzungsrechts
unberührt.
Die Revision der Beklagten zu
1 setzt dem
ohne Erfolg entgegen, das Recht zur Verwertung
des Werkes werde
durch die vom Kläger erstrebte [X.]Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes nach §
32a [X.]berührt, weil bei einer
Miturheberschaft von einer einheitlichen wei-teren Beteiligung nach §
32a [X.]auszugehen sei, die allen [X.]zu-stehe und zwischen
den [X.]gemäß §
8 Abs.
3 [X.]nach dem Um-fang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes zu verteilen sei. Wäre -
so die Revision der Beklagten zu
1 -
eine Klage einzelner
Miturheber im eigenen Namen
zulässig, könnte das Gericht die angemessene Vergütung nicht feststel-len und gerecht
aufteilen, weil es die Zahl sämtlicher Miturheber und den Um-fang der Mitwirkung jedes einzelnen Miturhebers an der Schöpfung des Werkes nicht kennte. Könnten einzelne Miturheber ohne Rücksicht auf andere Miturhe-ber allein
ihre eigene weitere Beteiligung einklagen, bestünde
daher die Gefahr, dass der Verwerter insgesamt mehr als die angemessene Vergütung entrichten müsste oder die
übrigen Miturheber benachteiligt würden.
Diese
Einwände
beruhen auf der unzutreffenden Annahme, der [X.]aus §
32a [X.]sei bei einer Miturheberschaft stets auf eine einheitliche weitere Beteiligung gerichtet, die zwischen den [X.]nach dem Umfang 18
19
-
9
-
ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes aufzuteilen sei. Haben die [X.]mit dem Verwerter -
wie im Streitfall -
jeweils eigene [X.]mit unterschiedlichen
Vergütungsvereinbarungen geschlossen, besteht [X.]kein
einheitlicher
Anspruch der Miturheber aus §
32a [X.]Ob und in-wieweit einem Miturheber in einem solchen Fall ein Anspruch auf weitere an-gemessene Beteiligung aus §
32a [X.]zusteht, richtet sich allein danach, ob die von ihm
mit dem Verwerter vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu
den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Das kann von Miturheber zu Miturheber unterschiedlich zu beurteilen sein. So kann mit einem Miturheber eine prozentuale Beteiligung an den Erträ-gen und Vorteilen vereinbart sein, die kein solches Missverhältnis entstehen lässt, während mit einem
anderen Miturheber eine pauschale Vergütung ver-einbart ist, die sich bei einem großen wirtschaftlichen Erfolg des Werkes als unangemessen erweist. Deshalb kann jedenfalls ein Miturheber, der -
wie der Kläger -
mit dem Verwerter einen eigenen Verwertungsvertrag mit einer eige-nen Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, den Anspruch aus §
32a [X.]und ebenso den vorbereitenden Auskunftsanspruch unabhängig von anderen Miturhebern
geltend machen (vgl. Czychowski
in Fromm/Nordemann
aaO §
32 [X.]Rn.
142; [X.]in Dreier/Schulze
aaO
§
32 Rn.
88; Berger
in Berger/Wündisch,
Handbuch des Urhebervertragsrechts, 2008, §
2 Rn.
39; W.
Norde-mann, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, S.
90
f.; vgl. auch Loewenheim/v.
Becker, Handbuch des Urheberrechts, 2.
Aufl., §
29 Rn.
144 f.).
bb) Nach §
8 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.]kann zwar jeder Miturheber nur Leistung an alle Miturheber verlangen. Diese Vorschrift
gilt jedoch allein
für Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts
und damit nicht für den hier in Rede stehenden Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus §
32a [X.]Das ergibt sich aus dem [X.]mit §
8 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
1 [X.]Danach
ist jeder Miturheber berechtigt, Ansprü-20
-
10
-
che aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen. Die Vorschrift
des §
8 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.]enthält
lediglich eine Ein-schränkung
dieses
Grundsatzes.
Eine entsprechende Anwendung des §
8 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.]auf den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus §
32a [X.]schei-det aus, weil es jedenfalls an einer vergleichbaren
Interessenlage fehlt. Die zu-erst genannte Regelung soll eine Übervorteilung der anderen Miturheber ver-hindern. Bei einer Verletzung
des gemeinsamen Urheberrechts hat der Verlet-zer den [X.]einen bestimmten Betrag als Schadensersatz zu
leisten. Verlangt ein Miturheber die Leistung dieses Betrages allein an sich selbst, be-steht die Gefahr, dass dieser Miturheber zum Nachteil der anderen Miturheber den gesamten Betrag
für sich vereinnahmt oder zumindest mehr erhält, als ihm nach dem Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 28.
Oktober
2010 -
I
ZR
18/09, [X.]2011, 714
Rn.
42
ff. = WRP 2011,
913 -
Der Frosch mit der Maske, mwN; vgl. auch den auf die Anhörungsrüge ergangenen Beschluss vom 17.
August
2011
I
ZR
18/09, juris
Rn.
11).
Haben die Miturheber mit dem Verwerter jeweils ei-gene [X.]mit unterschiedlichen Vergütungsvereinbarungen geschlossen, gibt es dagegen -
wie oben (Rn.
16
ff.)
ausgeführt -
keinen ein-heitlichen Anspruch der Miturheber aus §
32a [X.]auf eine bestimmte weitere Beteiligung, die zwischen den [X.]aufzuteilen wäre. Deshalb besteht in einem solchen Fall auch nicht die
Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtsstel-lung der übrigen Miturheber, wenn ein Miturheber seinen Anspruch auf weitere Beteiligung geltend macht und Leistung allein an sich verlangt. Im Übrigen
er-fasst die Bestimmung des §
8 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.]nach ihrem Sinn und Zweck, eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung anderer Miturheber zu verhindern,
nicht den
Auskunftsanspruch, der der Geltendmachung der [X.]aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts vorausgeht
(BGH, 21
-
11
-
GRUR
2011, 714
Rn.
62
ff. -
Der Frosch mit der Maske, mwN). Sie gilt
daher erst recht nicht für
Ansprüche auf Auskunftserteilung, die
einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung anbahnen
(vgl. KG, [X.]2010, 346, 348).
3.
Die Beklagte zu
1 ist auch verpflichtet, einen
Anspruch des [X.]auf weitere angemessene Beteiligung
und einen
vorbereitenden
Anspruch auf Auskunftserteilung zu erfüllen. Der
Kläger hat der Beklagten zu
1 im [X.]mit dem Abschluss der Verträge vom 3.
Juni
1980 und 4.
Februar
1981 das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt.
4.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Übergangsbestim-mung des §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.]erlaube bei der Prüfung
der Vorausset-zungen des §
32a Abs.
1 [X.]nur die Berücksichtigung von Erträgen und Vor-teilen aus der Nutzung
des Werkes, die dem Verwerter nach dem 28.
März
2002 zugeflossen seien. Die mit dem Urheber vereinbarte Gegenleistung sei gleichfalls nur mit dem -
bei wertender Betrachtung -
auf die Zeit
nach dem 28.
März
2002 entfallenden Anteil anzusetzen. Danach lägen im Streitfall klare Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen den von der Beklagten zu
1 nach dem 28.
März
2002 erzielten Erträgen und Vorteilen und demjenigen Anteil der [X.]Vergütung, der bei wertender Betrachtung auf den seither verstriche-nen Zeitraum entfalle, ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des §
32a Abs.
1 [X.]bestehe.
Die Revision der Beklagten zu
1
rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zum Vorliegen klarer
Anhaltspunkte für ein
auffälliges
[X.]im Sinne des §
32a Abs.
1 [X.]getroffen.
Die Verurteilung der Beklagten zu
1 zur Auskunftserteilung für die Zeit
nach dem 28.
März
2002 kann deshalb nicht aufrechterhalten bleiben
(dazu sogleich 22
23
24
-
12
-
Rn.
25 bis 34).
Es kommt daher
nicht darauf an, ob die Annahme des Beru-fungsgerichts, bei der Prüfung der Voraussetzungen des §
32a Abs.
1 [X.]seien wegen der Übergangsregelung des §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.]nur die dem Verwerter
nach dem 28.
März
2002 zugeflossenen Erträge und die auf diesen Zeitraum entfallende Vergütung des [X.]zu berücksichtigen, einer rechtlichen Nachprüfung standhält (dazu unten Rn.
53
ff.).
a) Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwi-schen der als Gegenleistung für die Einräumung des
Nutzungsrechts
vereinbar-ten Vergütung und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen vorliegt, setzt zunächst
die Feststellung der
mit dem Urheber verein-barten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die -
im Nachhinein betrachtet
-
insbe-sondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des §
32 Abs.
2 Satz
2 [X.]ist. Schließlich
ist zu prüfen, ob die ver-einbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffäl-ligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Miss-verhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des [X.]zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Um-stände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S.
19).
Im Streitfall kann offenbleiben, ob bei der Prüfung des auffälligen Miss-verhältnisses nicht
auf die vereinbarte Vergütung, sondern auf die Vergütung abzustellen ist, die -
aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses -
an-gemessen im Sinne des §
32 Abs.
2 Satz
2 [X.]ist, wenn
diese angemessene Vergütung die vereinbarte Vergütung übersteigt. Dann wäre zu prüfen, ob die 25
26
-
13
-
aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemessene Vergütung im Blick auf die
im Nachhinein betrachtet angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Dafür
wird ange-führt, der Anspruch aus §
32a [X.]sei nur auf eine über einen Anspruch aus §
32 [X.]hinausgehende weitere Beteiligung gerichtet; die Ansprüche hätten unterschiedliche Voraussetzungen und -
insbesondere hinsichtlich der Verjäh-rung -
ein unterschiedliches Schicksal (vgl. Schricker/Haedicke in [X.]aaO §
32a [X.]Rn.
19; [X.]in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urhe-berrecht,
2.
Aufl., §
32a [X.]Rn.
2
f. und 10; Loewenheim/v.
[X.]aaO §
29 Rn.
117, jeweils mwN; aA [X.]in Dreier/[X.]aaO §
32a Rn.
7; U.
Schmidt, ZUM
2002, 781, 786). Diese Frage stellt sich im Streitfall
nicht,
da die Bestimmung des §
32 [X.]auf die hier in Rede stehenden, vor dem 1.
Juni
2001 geschlossenen Verträge nicht anwendbar ist
(§
132 Abs.
3 Satz
3 UrhG).
b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger habe für seine Mitwirkung als Chefkameramann bei der Produktion "Das Boot"
gemäß den Verträgen vom 3.
Juni
1980 und 4.
Februar
1981 insgesamt 204.000
DM
als vereinbarte Gegenleistung für die Einräumung des
Nutzungs-rechts
erhalten.
aa) Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Pauschalvergütung des [X.]in vollem Umfang als Gegenleistung im Sinne des §
32a [X.]anzusetzen
und nicht in eine außer Ansatz zu lassende [X.]für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergü-tung für
die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen ist. Hat der Urheber einem anderen das
Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine
vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und
nicht -
auch nicht teilweise -
für die Herstellung des Werkes geschuldet ist
(vgl. BGH, Urteil vom 7.
Oktober
2009 27
28
-
14
-
I
ZR
38/07, BGHZ 182, 337 Rn.
55 -
Talking to Addison; aA Loewenheim/v.
[X.]aaO §
29 Rn.
106). Dies folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daraus, dass die Arbeitsleistung des [X.]für den ande-ren ohne die Einräumung des
Nutzungsrechts
in der Regel wertlos ist. Eine Vergütung der Arbeitsleistung ist dann nicht zu erwarten (§
612 Abs.
1, §
632 Abs.
1 BGB).
bb) Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die dem Kläger ausgezahlten Ausschüttungen der [X.]nicht zur vereinbarten Gegenleistung im Sinne von §
32a Abs.
1 [X.]zählen. Ausschüttungen von
Verwertungsgesellschaften sind nicht Teil der Ge-genleistung des [X.]für die Einräumung des Nutzungsrechts durch den Urheber
(vgl. Loewenheim/v.
[X.]aaO §
29 Rn.
112; aA Schwarz, [X.]2010, 107, 112).
c) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der ""
sei nach dem 28.
März
2002 [X.]in [X.]oder österreichi-schen Fernsehprogrammen ausgestrahlt worden. Hinzu komme, dass Filmauf-nahmen aus der Produktion "Das Boot"
im Rahmen der "Bavaria FilmTour"
ge-zeigt worden seien. Für eine überdurchschnittliche Auswertung durch die [X.]zu
1 spreche ferner
die Aussage des Filmproduzenten
G.
R.
, "Das Boot"
sei ein Film, der bis heute auf DVD und überall erhältlich
sei
nd in allen Ländern der Welt noch heute im Fernsehen laufe. Hinsichtlich der Ausstrahlungen des ""
im [X.]Fernsehen bestünden
greif-bare Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]-
ein Tochterunter-nehmen der Beklagten zu
1 -
nach dem 28.
März
2002 von den [X.]für die Einräumung der Fernsehrechte eine substantielle Zahlung erhal-ten und davon einen nennenswerten Teilbetrag an die Beklagte zu
1 ausge-kehrt habe.
29
30
-
15
-
d) Die Revision der Beklagten zu
1 rügt mit Recht, dass die Annahme des Berufungsgerichts, es lägen greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis
vor, auf unzureichenden Feststellungen beruht.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung des [X.]in Höhe von 204.000
DM bei wertender Betrachtung auf die Zeit
nach dem 28.
März
2002 entfällt. Es hat ferner
nicht festgestellt, dass die Beklagte zu
1 aus der Nutzung des Films im Fernsehen, im Rahmen der "Bavaria FilmTour"
und
auf DVD in einer bestimm-ten Höhe Erträge oder Vorteile erzielt hat. Seine Feststellung,
die Beklagte zu
1 habe aufgrund der Ausstrahlung des Films im [X.]Fernsehen "nennens-werte
Erträge"
erzielt bzw. "substantielle Zahlungen"
erhalten, bietet hierfür kei-nen greifbaren Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht hat folglich auch nicht
fest-gestellt, welche Vergütung im Nachhinein betrachtet unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu
1 erzielten Erträge
und Vorteile als Gegenleistung für die Einräumung des
Nutzungsrechts angemessen wäre. Seine
Annahme, es lägen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare
Anhaltspunkte für ein auffälliges Miss-verhältnis vor, entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage.
bb) Die Revision der Beklagten zu
1 rügt ferner mit Recht,
das [X.]habe das Vorbringen der Beklagten zu
1 zu ihren Gewinn schmä-lernden Aufwendungen nicht berücksichtigt. Zwar ist bei der Prüfung, in [X.]Verhältnis die vereinbarte Vergütung des [X.]zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters
steht, zunächst nicht auf den Gewinn, sondern auf den [X.]des [X.]abzustellen
(aA Schricker/Haedicke in [X.]aaO §
32a [X.]Rn.
17; Wandtke/[X.]in Wandtke/[X.]aaO §
32a [X.]Rn.
11). Jedoch sind bei der Prüfung,
ob ein auffälliges Miss-verhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, die gesamten Beziehungen des [X.]zu dem Verwerter und damit 31
32
33
-
16
-
auch den Gewinn des [X.]schmälernde Aufwendungen zu [X.](vgl.
zu §
36 [X.]aF BGH, Urteil vom 27.
Juni
1991 -
I
ZR
2/90, BGHZ 115, 63, 68 -
Horoskop-Kalender; Urteil vom 21.
Juni
2001 -
I
ZR
245/98, [X.]2002, 153, 154 = WRP 2002, 96 -
Kinderhörspiele; [X.]in Dreier/[X.]aaO §
32a Rn.
28; vgl. auch Schwarz, [X.]2010, 107, 111).
Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zu
1 sind in diese Be-trachtung allerdings keine
Verluste aus Filmproduktionen mit anderen Filmur-hebern einzubeziehen. Für den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus §
32a [X.]kommt es allein auf die Beziehungen des [X.]zum [X.]an. Daher dürfen zwar
Verluste
des [X.]mit
anderen
Werken
die-ses [X.]berücksichtigt werden
(BGH, [X.]2002, 153, 154 -
Kinderhör-spiele; aA LG Hamburg, [X.]2008, 608, 612). Eine Berücksichtigung von Ver-lusten des [X.]mit Werken
anderer Urheber ("Quersubventionierung") ist jedoch unzulässig
([X.]in Dreier/[X.]aaO §
32a Rn.
34; [X.]in Fromm/[X.]aaO §
32a [X.]Rn.
18; Wandtke/[X.]in Wandtke/[X.]aaO §
32a [X.]Rn.
14; Schricker/Haedicke in [X.]aaO §
32a [X.]Rn.
18; vgl. aber zum Anspruch auf angemessene Vergütung aus §
32 [X.]BGHZ 182, 337 Rn.
23 -
Talking to Addison).
I[X.]Die Revision des
Beklagten zu
2 hat gleichfalls
Erfolg. Mit der vom [X.]gegebenen Begründung kann auch ein Anspruch des Klägers
gegen den Beklagten zu
2 nach §§
242, 259 Abs.
1
BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
2 Satz
1 [X.]auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung für die Zeit
nach dem 28.
März
2002 nicht bejaht werden.
1. Hat derjenige, dem der Urheber ein Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen 34
35
36
-
17
-
eines Dritten, haftet dieser dem Urheber gemäß §
32 Abs.
2 Satz
1 [X.]unmit-telbar nach Maßgabe von §
32a Abs.
1 [X.]unter Berücksichtigung der ver-traglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach §
32a Abs.
2 Satz
1 UrhG, kann der Urheber von dem [X.](§
242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§
259 Abs.
1 BGB) verlangen, um im [X.]die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. Rn.
11).
2. Der Kläger ist als Miturheber des [X.]berechtigt, zur [X.]eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung aus §
32a Abs.
2 Satz
1 [X.]einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen
und Auskunftserteilung unabhängig von anderen [X.]und allein an sich selbst zu verlangen
(vgl. Rn.
12
ff.).
3.
Der Beklagte zu
2 ist auch verpflichtet, einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung
und einen
vorbereitenden
Anspruch auf [X.]zu erfüllen. Der Kläger hat der Beklagten zu
1 das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Die Beklagte zu
1
hat dem Beklagten zu
2 mit Verträgen
vom 25.
Juni
1980 das nicht ausschließ-liche Recht zur Ausstrahlung des Spielfilms "Das Boot"
eingeräumt und das ausschließliche Recht zur Ausstrahlung von vier Folgen der sechsteiligen Fern-sehserie "Das Boot"
im Fernsehen für das Gebiet der
Bundesrepublik
Deutsch-land übertragen. Ferner hat die Bavaria Media GmbH
-
ein Tochterunternehmen der Beklagten zu
1
-
den in der [X.]verbundenen Rundfunkanstalten, darunter dem Beklagten zu
2, mit Vertrag vom 19.
Dezember
2001 das Recht zur fern-sehmäßigen Verwertung des "ut"
für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland übertragen.
Im Übrigen ist für die Prüfung in der Revisionsinstanz mangels abweichender Feststellungen
des Berufungsgerichts davon auszuge-37
38
-
18
-
hen, dass der Beklagte zu
2 das Recht zur Fernsehausstrahlung sämtlicher Filmfassungen im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland von der Beklagten zu
1 herleiten kann.
4.
Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall lägen für die Zeit
nach dem 28.
März
2002 klare Anhaltspunkte dafür vor, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vortei-len des Beklagten zu
2 aus der Nutzung des Werkes stehe. Die Revision des [X.]rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden Fest-stellungen zum Vorliegen von klaren Anhaltspunkten für ein
auffälliges Missver-hältnis im Sinne
des §
32a Abs.
2 Satz
1 [X.]getroffen.
a) Die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbarten Vergü-tung des [X.]und den
aus
der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des [X.]vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urhe-ber vereinbarten Vergütung und der vom [X.]erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die -
im Nachhinein betrachtet
-
insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile ange-messen im Sinne des §
32 Abs.
2 Satz
2 [X.]ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht
(vgl. oben Rn.
25
f.).
b) Das Berufungsgericht ist wiederum von einer Vergütung des [X.]in Höhe von 204.000
DM
ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, der
Beklagte zu
2 habe nach dem 28.
März
2002 durch die (wiederholte) Aus-strahlung des ursprünglichen Spielfilms "Das Boot", der sechsteiligen Fernseh-serie und des "Cut"
in seinem eigenen und in den gemeinschaftlichen 39
40
41
-
19
-
Programmen der [X.]Vorteile aus der Nutzung des Werkes erlangt. Dabei ist es
zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff des Vor-teils im Sinne des §
32a [X.]nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern auch andere [X.]umfasst (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S.
19). Es hat mit Recht angenom-men, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die ein Filmwerk
in ihrem
weitgehend gebührenfinanzierten -
Programm ausstrahlt, einen solchen Vorteil erlangt (vgl. Hucko, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, S.
14; Hasselbrink, §
32a [X.]als spezialgesetzlicher Bereicherungsanspruch, 2006, S.
158). Die-sen Vorteil hat es in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms
gesehen, das den
Sendeplatz des [X.]hätte füllen können
(vgl. auch KG, GRUR-RR 2010, 276, 277).
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte zu
2 habe nicht nur durch Ausstrahlungen
des Films in seinem eigenen Programm, son-dern
auch durch Ausstrahlungen des Films in den gemeinschaftlichen Pro-grammen der [X.]solche
Vorteile erlangt. Als Mitglied der [X.]seien
dem Beklagten zu
2 die Ausstrahlungen des Films im [X.]der [X.]jedenfalls anteilig zuzurechnen. Gegen diese Beur-teilung hat die Revision des
Beklagten zu
2 keine Einwände erhoben.
bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dem
Beklagten
zu
2 seien wegen der
Ausstrahlungen
des "Director's Cut"
durch an-dere [X.]in deren eigenen Landesprogrammen keine
Vor-teile
zuzurechnen. Eine Zurechnung folgt nicht aus dem Umstand, dass die [X.]miteinander in der [X.]verbunden sind. Die
Aus-strahlungen sind nicht Teil des gemeinschaftlichen Programms der Landesrund-funkanstalten, sondern des eigenen Programms der jeweiligen Landesrund-funkanstalt. Eine Zurechnung ergibt sich
auch nicht daraus, dass nach Num-42
43
-
20
-
mer
5 des Vertrages, den die Bavaria
Media GmbH mit sämtlichen
in der [X.]zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten über die Auswertung des "Direc-ut"
geschlossen hat, jede dieser Rundfunkanstalten alle ihr nach dem Vertrag zustehenden Rechte und Befugnisse ganz oder zum Teil auf andere [X.]der [X.]übertragen kann. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der
Beklagte zu
2 sein
Recht zur fernsehmäßigen [X.]des
Films auf eine andere [X.]übertragen hat. Einer
solchen Rechtsübertragung bedurfte es auch
nicht, weil die [X.]dieses Recht bereits jeder
einzelnen
[X.]übertragen hatte.
c) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung des [X.]von 204.000
DM
bei wertender Betrachtung auf die Zeit
nach dem 28.
März
2002 entfällt. Es hat auch keine greifbaren Anhaltspunkte für einen
bestimmten Wert der vom
Be-klagten
zu
2
durch die Ausstrahlungen des Films erzielten Vorteile festgestellt. Es hat folglich auch nicht festgestellt, welche Vergütung im Nachhinein [X.]unter
Berücksichtigung dieser
Vorteile als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, es lägen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vor, entbehrt [X.]auch insoweit einer tragfähigen Grundlage.
[X.]Die Revision des [X.]hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Auskunftsanspruch des [X.]gegen die Beklagte zu
1 für die Zeit
bis zum 28.
März
2002 nicht verneint
werden.
1.
Die Revision des [X.]ist entgegen
der Ansicht der Revisionserwi-derung der Beklagten zu
1 uneingeschränkt
zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Auch 44
45
46
-
21
-
aus der vom Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils gegebenen [X.]ergibt sich keine Beschränkung der Revisionszulassung.
2.
Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei angenommen, der Anspruch des [X.]gegen die Beklagte zu
1 auf Auskunftserteilung für die Zeit
bis zum 28.
März
2002 sei nicht nach §
242 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt §
313 BGB) be-gründet.
a) Ein solcher
Auskunftsanspruch setzt voraus, dass aufgrund nachprüf-barer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach den [X.]über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags an veränderte Verhältnisse besteht. Die Grundsätze
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten zwar auch für
Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten an Filmwerken, obwohl die Anwendung des Beteiligungs-anspruchs des
§
36 [X.]aF durch die -
wenn auch abdingbare -
Regelung des §
90 Satz
2 [X.]aF ausgeschlossen ist. Ein Anspruch auf Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse kommt aber nur in Betracht, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin [X.]nicht zu vermeiden wäre
(vgl. BGH, Urteil vom 19.
April
2001
I
ZR
283/98, BGHZ 147, 244, 261 -
Barfuß ins Bett, mwN).
b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass nach diesen Maßstäben kein Auskunftsanspruch besteht. Die Revision des [X.]versucht lediglich, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
47
48
49
-
22
-
aa) Die Revision des [X.]macht ohne Erfolg geltend, es habe bei Vertragsschluss außerhalb der
Vorstellung der Parteien gelegen und sei damit auch nicht Geschäftsgrundlage geworden, dass ein Spielfilm 17
Jahre nach seiner Erstaufführung und lange nach Abschluss der Kinoauswertung in einer völlig neuen Version als "Director's Cut"
erneut in die Kinos gelange und damit auch in Bezug auf die Auswertung im Fernsehen und im audiovisuellen Bereich eine neue
Verwertungskette auslöse. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass der Film "Das Boot"
viele
Jahre nach seiner Erstaufführung nochmals er-folgreich als "ut"
ausgewertet worden ist. Es lässt keinen Rechtsfeh-ler erkennen, dass das Berufungsgericht im Blick darauf, dass der Kläger [X.]der vereinbarten Pauschalvergütung nicht das Risiko eines Misserfolgs der Produktion "Das Boot"
getragen hat, angenommen hat, es sei mit Recht und Gerechtigkeit nicht schlechthin unvereinbar,
wenn der Kläger
bis zum 28.
März
2002 auch nicht am Erfolg der Auswertung des Films als "DirecCut"
beteiligt werde.
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die später erfolgte audiovi-suelle Auswertung des Films insbesondere auf Videokassetten und DVD [X.]die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht, zumal die Videozweitauswertung als Auswertungsart bereits Ende 1979/Anfang 1980 [X.]gewesen sei. Die Revision des [X.]macht vergeblich geltend, zur [X.]der Vertragsvereinbarungen im Jahre 1980/1981
sei die Auswertung von Spiel-filmen auf
Videokassette noch nicht als wirtschaftlich bedeutsam und [X.]erkannt und die Auswertung auf DVD noch unbekannt gewesen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Videozweitauswertung sei als Auswertungsart bereits zur [X.]der Vertrags-vereinbarungen bekannt gewesen, übersehen, dass eine Nutzungsart nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]nur dann bekannt im Sinne des §
31 Abs.
4 [X.]aF
ist, wenn sie nicht nur mit ihren technischen Möglich-50
51
-
23
-
keiten, sondern auch als wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar bekannt ist
(BGH, Urteil vom 26.
Januar
1995 -
I
ZR
63/93, BGHZ 128, 336, 340
f. -
Video-zweitauswertung
III,
mwN; nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststel-lungen war die Videozweitauswertung spätestens ab 1977 als bekannt anzuse-hen). Es kommt auch nicht darauf an, dass die Auswertung eines Films auf DVD zur [X.]der Vertragsvereinbarungen eine unbekannte Nutzungsart war. Die Auswertung auf DVD ist
technisch und
wirtschaftlich an die Stelle der Aus-wertung auf Videokassette getreten. Die Auswertung auf DVD stellt
daher
im Verhältnis zur Auswertung auf Videokassette keine neue Nutzungsart dar
(vgl. BGH, Urteil vom 19.
Mai
2005 -
I
ZR
285/02, BGHZ 163, 109, 114
ff. -
Der Zau-berberg).
cc) Die Revision des [X.]macht ohne Erfolg geltend, die Verände-rungen in der Fernsehlandschaft hätten zu
einer
nachträglichen
Störung
der Geschäftsgrundlage geführt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Behauptung
des Klägers, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe es noch keine privaten Fernsehsender oder
Pay-TV-Kanäle gegeben, im Streitfall von Bedeutung sein sollte. Das
Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Film auch von [X.]verwertet wird. Die Revision des [X.]macht auch ver-geblich geltend, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
sei das Senderangebot des öffentlich-rechtlichen Fernsehens noch begrenzt gewesen. Zum einen han-delt es sich dabei um neuen und in der Revisionsinstanz
daher grundsätzlich unbeachtlichen Sachvortrag. Zum anderen ist
-
wie die Revisionserwiderung der Beklagten zu
1 zutreffend geltend macht -
nicht dargelegt,
dass eine Aus-wertung des Films in den Spartenprogrammen
der öffentlich-rechtlichen Sender
(arte, 3Sat, [X.]und EinsFestival)
zu einer so erheblichen
Erhöhung der Zuschauerzahlen geführt haben könnte, dass es mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbaren wäre, wenn der
Kläger keinen Anspruch auf
weitere Beteiligung hätte.
52
-
24
-
3.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch ein Anspruch des [X.]gegen die Beklagte zu
1 auf Auskunftserteilung über bis zum 28.
März
2002 erzielte Erträge und Vorteile aus §
242 BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
1 [X.]nicht verneint werden.
Das Berufungsgericht hat ange-nommen, ein solcher Anspruch bestehe nicht, weil bei der Prüfung eines An-spruchs aus §
32a [X.]nach der Übergangsregelung des §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.]nur die Erträge und Vorteile zu berücksichtigen seien, die dem Verwerter
nach dem 28.
März
2002 zugeflossen
seien. Diese Beurteilung hält einer Nach-prüfung nicht stand.
a) Gemäß §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.]findet §
32a [X.]auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28.
März
2002 entstanden sind. Es ist unklar, was mit dem Begriff "Sachverhalt"
im Sinne dieser Bestimmung gemeint ist. Die [X.]gibt darüber keinen Aufschluss. Danach werden mit der Vor-schrift "sämtliche Tatbestände erfasst, die nach Inkrafttreten des Gesetzes ent-stehen und eine billige Beteiligung der
Urheber erfordern"
(Beschlussempfeh-lung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S.
22).
b) Die Bestimmung des §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.]besagt jedenfalls nicht, dass §
32a [X.]nur auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 28.
März
2002 geschlossen worden sind. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Vor-schrift
"zeitlich unbegrenzt für alle Altverträge"
gelten (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S.
22). Mit "Altver-trägen"
sind Verträge gemeint, die vor
dem 1.
Juli
2002 geschlossen worden sind (§
132 Abs.
3 Satz
1 UrhG).
c) Nach einer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, sind unter den in §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.]genannten "Sachverhalten"
sowohl das auffällige Missverhältnis im Sinne des §
32a [X.]als auch die tatsächli-53
54
55
56
-
25
-
chen Umstände
zu verstehen, die zu einem solchen Missverhältnis führen, ins-besondere die Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes. Danach ist §
32a [X.]nur anwendbar, wenn erst nach dem 28.
März
2002 ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Wer-kes und der vereinbarten Gegenleistung entstanden ist. Dabei sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis entstanden ist, nur nach dem 28.
März
2002 erzielte Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes zu berücksichtigen (OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 82, 83; Braun/[X.]in Wandtke/[X.]aaO §
132 [X.]Rn.
10;
Loewenheim/v.
Becker
aaO
§
29 Rn.
136; Ory, AfP 2002, 93, 101; v.
Becker/Wegner, [X.]2005, 695, 699
f.; Haas, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, Rn.
499 und 501; vgl. auch [X.]in Fromm/[X.]aaO §
32a [X.]Rn.
7; J.B. Nordemann/[X.]in Fromm/[X.]aaO §
132 [X.]Rn.
18).
d) Nach anderer Ansicht sind mit Sachverhalten im Sinne des §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.][X.]gemeint. Danach besagt §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.]lediglich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
32a [X.]eine weitere angemessene Beteiligung allein an Erträgen und Vor-teilen aus [X.]geschuldet ist, die nach dem 28.
März
2002 vorgenommen worden sind. Für den Anspruch aus § 32a UrhG kommt es da-gegen nach § 132 Abs.
3 Satz
2 [X.]nicht darauf an, ob das auffällige Miss-verhältnis im Sinne des §
32a [X.]erst nach dem 28.
März
2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28.
März
2002 bestand
und nach dem 28.
März
2002 fortbestanden hat. Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des §
32a [X.]besteht, nach § 132 Abs.
3 Satz
2 [X.]nicht nur nach dem 28.
März
2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28.
März
2002 angefallenen
Erträgnisse zu berücksichtigen (KG, GRUR-RR 2010, 276
f.; LG Berlin, [X.]2005, 901, 903; ZUM-RD 2007, 194, 197; LG Hamburg, [X.]2008, 608, 610; Katzenber-57
-
26
-
ger in [X.]aaO §
132 [X.]Rn.
15
ff.; [X.]in Dreier/[X.]aaO §
32a Rn.
11 und 38; Erdmann, [X.]2002, 923, 931; Jacobs, NJW 2002, 1905, 1909; U.
Schmidt, [X.]2002, 781, 788; Pleister/Ruttig, [X.]2004, 337, 338; vgl. auch KG, [X.]2010, 346, 349).
e) Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht. Sinn und Zweck des
§
32a [X.]ist es, die faire Beteiligung der Urheber zu verbessern (vgl.
Beschluss-empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058). Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn Urhebern
kein Anspruch auf weitere ange-messene Beteiligung zustünde, obwohl ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nut-zung des Werkes besteht.
Die gegen diese Auffassung vorgebrachten
Beden-ken greifen nicht durch.
aa) Sind bei der Prüfung des Anspruchs aus §
32a [X.]grundsätzlich auch die vor dem 28.
März
2002 erzielten Erträge und Vorteile des [X.]zu berücksichtigen, hat dies nicht zur Folge, dass diese Erträge und Vorteile im Rahmen zweier Anspruchsgrundlagen und damit doppelt zugunsten des [X.]berücksichtigt werden (aA v.
Becker/Wegner, [X.]2005, 695, 699).
Bei einem Altvertrag kann ein Anspruch auf weitere angemessene [X.]allerdings nicht nur auf §
32a [X.](vgl. dazu Rn.
55), sondern auch auf §
36 [X.]aF gestützt werden. Auf Verträge, die vor dem 1.
Juli
2002 [X.]worden sind, sind nach §
132 Abs.
3 Satz
1 [X.]grundsätzlich die Vorschriften des [X.]in der am 28.
März
2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auch der erst am 30.
Juni
2002 außer [X.]getre-tene §
36 [X.]aF bleibt daher auf solche Altverträge grundsätzlich anwendbar. Ferner kann ein Anspruch auf angemessene Beteiligung mehrmals nacheinan-der entstehen (LG Berlin, [X.]2005, 901, 904; [X.]in Dreier/[X.]aaO 58
59
60
-
27
-
§
32a Rn.
43; Schricker/Haedicke in [X.]aaO §
32a [X.]Rn.
28). Es ist daher
beispielsweise möglich, dass dem Urheber vor dem 28.
März
2002 ein Anspruch
aus §
36 [X.]aF und nach dem 28.
März
2002 ein Anspruch aus §
32a [X.]zusteht. Das bedeutet aber nicht, dass die Erträ-ge und Vorteile des [X.]in einem solchen Fall sowohl für den Anspruch aus §
36 [X.]aF als auch für den Anspruch aus §
32a [X.]und damit doppelt zugunsten des [X.]berücksichtigt werden.
Ist ein Anspruch auf weitere Beteiligung einmal entstanden, setzt seine erneute Entstehung voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der -
nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten -
Vergü-tung des [X.]und den Erträgen und Vorteilen des [X.]begründen. Erträgnisse, die zur Entstehung des früheren Anspruchs auf angemessene Be-teiligung beigetragen haben, sind "verbraucht". Sie können nicht nochmals zur
Begründung eines weiteren Anspruchs auf angemessene Beteiligung herange-zogen werden. Eine Kumulation "alter"
und "neuer"
Erträge und Vorteile ist in-soweit unzulässig (vgl. [X.]in Dreier/[X.]aaO §
32a Rn.
11; Schricker/Haedicke in [X.]aaO §
32a [X.]Rn.
2). Sind diese Erträg-nisse dagegen nicht zur Begründung
eines Anspruchs aus §
36 [X.]aF "ver-braucht", können und müssen sie bei der Prüfung eines
Anspruchs aus §
32a [X.]berücksichtigt werden. Andernfalls könnte
ein Urheber nach der neuen Rechtslage -
entgegen der Zielsetzung der Neuregelung des [X.]-
sogar schlechter stehen, als er nach der alten Rechtslage gestanden hätte. So könnte ein Urheber, der nach der alten Rechtslage wegen eines nach dem 28.
März
2002 eingetretenen groben und unerwarteten [X.]einen Anspruch auf angemessene Beteiligung nach §
36 [X.]aF gehabt hätte, nach der neuen Rechtslage leer ausgehen. Es wäre möglich, dass ein [X.]auf weitere angemessene Beteiligung weder aus §
36 [X.]aF noch aus §
32a [X.]begründet ist, weil im Blick auf die bis zum 28.
März
2002 er-61
-
28
-
zielten Erträgnisse kein grobes und unerwartetes Missverhältnis besteht
und im Blick auf die nach dem 28.
März
2002 angefallenen Erträge und Vorteile kein auffälliges Missverhältnis vorliegt.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein
Urheber den Verwerter bei ei-nem Altvertrag zwar nicht aus §
36 [X.]aF, aber nach den -
wesentlich stren-geren -
Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Anpassung des [X.]einer angemessenen Beteiligung in Anspruch nehmen kann. Das ist insbesondere bei Filmurhebern
möglich. Für diese ist nach
§
90 Satz
2 [X.]aF die Anwendung des §
36 [X.]aF ausgeschlossen. Die Regelung des §
90 Satz
2 [X.]aF ist gemäß §
132 Abs.
1 Satz
1 [X.]auf Altverträge weiterhin anwendbar (vgl. [X.]in [X.]aaO §
90 [X.]Rn.
2; [X.]in Dreier/[X.]aaO §
90 Rn.
4). Hat der [X.]gegen den Verwerter wegen eines [X.]zwischen der [X.]Gegenleistung und den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes einen solchen Anspruch
auf angemessene Beteiligung, können diese [X.]nicht nochmals zur Begründung eines Anspruchs aus §
32a [X.]herange-zogen werden. Sind diese Erträgnisse dagegen -
wie im Streitfall (vgl. oben Rn.
47
ff.) nicht für einen solchen Anspruch "verbraucht", können und müssen sie im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus §
32a [X.]berücksichtigt
werden ([X.]in [X.]aaO §
132 [X.]Rn.
19; aA v.
Becker/Wegner, [X.]2005, 695, 699).
bb) Werden vor dem 28.
März
2002 erzielte Erträge und Vorteile, die nicht für einen Anspruch aus §
36 [X.]aF oder für einen entsprechenden [X.]nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage "ver-braucht"
sind, bei der Prüfung eines Anspruchs aus §
32a Abs.
1 [X.]berück-sichtigt, hat dies auch keine unzulässige Rückwirkung zur Folge ([X.]in [X.]aaO §
132 [X.]Rn.
18; U.
Schmidt, [X.]2002, 781, 62
63
-
29
-
788; aA v.
Becker/Wegner, [X.]2005, 695, 699; vgl. auch [X.]in Dreyer/Kotthoff/Meckel
aaO §
132 [X.]Rn.
8).
Eine Rechtsnorm entfaltet eine -
grundsätzlich unzulässige -
"echte"
Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn.
56
mwN). Die Neuregelung des Beteiligungsanspruchs entfaltet keine echte Rück-wirkung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
32a [X.]besteht ein [X.]auf Beteiligung gemäß §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.]nur an Erträgen und Vorteilen
aus Verwertungshandlungen, die nach der Verkündung des Gesetzes am 28.
März
2002 vorgenommen
worden sind.
Eine "unechte"
Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn.
57
mwN). Das
ist hier der Fall. Der Anspruch auf weitere angemessene
Beteiligung an Erträgen und Vor-teilen, die nach der Verkündung des Gesetzes am 28.
März
2002 erzielt wer-den, kann auch durch Erträgnisse aus [X.]ausgelöst wer-den, die der Verwerter vor dem 28.
März
2002 vorgenommen
hat.
Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Sie ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforder-lich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäusch-ten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn.
58). Diese Voraussetzung ist
hier erfüllt. Zur För-64
65
66
-
30
-
derung der mit der
Neuregelung des Beteiligungsanspruchs bezweckten [X.]der fairen Beteiligung
der Urheber ist es geeignet und erforderlich, den
Urhebern
einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an nach der [X.]erzielten Erträgen und Vorteilen
schon dann einzuräu-men, wenn unter Berücksichtigung von vor der Verkündung des Gesetzes er-zielten Erträgen und Vorteilen ein auffälliges Missverhältnis zur vereinbarten Vergütung des [X.]besteht. Auf Seiten der Verwerter besteht kein schutz-würdiges Vertrauen darauf, einem Urheber bei
einem auffälligen Missverhältnis zwischen den erzielten Erträgen und Vorteilen und der vereinbarten Gegenleis-tung keine angemessene Beteiligung gewähren zu müssen (vgl. U.
Schmidt, [X.]2002, 781, 788).
I[X.]Die Revision des [X.]hat auch Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.]gegen den [X.]zu
2 nach
§§
242, 259 Abs.
1
BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
2 Satz
1 [X.]auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung für die Zeit
bis zum
28.
März
2002 verneint hat.
Auch diese Beurteilung des Berufungsgerichts be-ruht
auf der unzutreffenden Annahme, ein solcher
Auskunftsanspruch erstrecke sich wegen der Übergangsregelung des §
132 Abs.
3 Satz
2 [X.]nicht auf bis zum
28.
März
2002 erzielte Erträge und Vorteile (vgl. oben Rn.
53
ff.).
[X.]Die Revision des [X.]hat ferner Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der auf §
242 BGB in Verbindung mit §
32a Abs.
2 Satz
1 [X.]ge-stützten Auskunftsklage
gegen die
Beklagte zu
3 richtet.
1.
Der Kläger ist als Miturheber des [X.]berechtigt, einen [X.]nach §
242 BGB in Verbindung mit
§
32a Abs.
2 Satz
1 [X.]unabhängig von anderen [X.]geltend zu machen (vgl. oben Rn.
11).
67
68
69
-
31
-
2.
Die
Beklagte zu
3 ist auch verpflichtet, einen Anspruch auf weitere an-gemessene Beteiligung und den vorbereitenden
Anspruch auf [X.]zu erfüllen. Der Kläger hat der Beklagten zu
1 das Recht zur Nutzung sei-ner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Der
audiovisuellen
Auswertung des Films durch die Beklagte zu
3 liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Übertragung oder Einräumung der erforderlichen Rechte durch die Beklagte zu
1
zugrunde.
3.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts
fehlen im Streitfall selbst auf der Grundlage des Sachvortrags
des Klägers, er habe für seine Mitwirkung als Chefkameramann nur 172.900
DM erhalten, klare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu
3 nach dem 28.
März
2002 Erträge und Vorteile erzielt hat, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der anteilig zu berücksichtigenden Ge-genleistung stehen. Auch diese Beurteilung hält der
rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht zu Unrecht
davon ausge-gangen ist, bei der Prüfung
eines auffälligen [X.]seien nur die nach dem 28.
März
2002 erzielten Erträge und Vergütungen der Beklagten zu
3 und die auf diesen Zeitraum entfallende Gegenleistung des [X.]einander gegenüberzustellen.
Die Revisionserwiderung der Beklagten zu
3 macht ver-geblich
geltend, der angebliche Rechtsfehler des Berufungsgerichts sei nicht entscheidungserheblich; die Revision des [X.]habe keinen rechtserhebli-chen Vortrag des [X.]für die [X.]vor dem Stichtag aufgezeigt. Das trifft nicht zu.
Die Revision des [X.]hat auf dessen
Vortrag hingewiesen, die [X.]zu
3
habe die Produktion im "Homevideo"-Bereich umfassend -
zunächst auf Schmalfilm, dann auf Videokassette und ab Mitte/Ende der 1990er Jahre auf DVD -
in unterschiedlichen Versionen und Aufmachungen verwertet. Es [X.]allein im Zeitraum zwischen 1997 und 2008 mindestens 12 unterschiedliche Versionen des streitgegenständlichen [X.]auf Videokassette und DVD
gegeben.
70
71
-
32
-
V[X.]Soweit der Kläger sich in seiner Revisionsbegründung dagegen wen-det, dass das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils ausgeführt hat, Ausstrahlungen des "Director's Cut"
in den eigenen Programmen anderer in der [X.]verbundenen Rundfunkanstalten seien nicht als Nutzungen des Beklagten zu
2 anzusehen (vgl. dazu oben Rn.
43), schlägt sich dies in seinen Revisions-anträgen nicht nieder. Die
betreffenden
Ausführungen des Berufungsgerichts sind
im Übrigen lediglich Bestandteil der Urteilsbegründung, die mit Rechtsmit-teln ohnehin
nicht selbständig angegriffen werden könnte.
C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen des [X.]und der Beklagten zu
1 und 2 aufzuheben.
[X.]Der Senat
kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese nach den getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
Die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen [X.]und Glauben von vornherein unbegründet.
1. Allerdings ergeben sich aus der Natur des Auskunftsbegehrens als ei-nes aus [X.]und Glauben abgeleiteten Anspruchs auch Grenzen der Aus-kunftspflicht. Sie scheidet aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforder-ten Angaben zur Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind,
und setzt auf Seiten des Verpflichteten voraus, dass er dem [X.]ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGH, [X.]2002, 602, 603 -
Musikfrag-mente, mwN).
2. Nach diesen Maßstäben sind die im Streitfall erhobenen [X.]nicht von vornherein ausgeschlossen.
72
73
74
75
76
-
33
-
a) Die Revision der Beklagten zu
1 und 2 macht ohne Erfolg geltend, es sei für die Beklagten unzumutbar, den vom Kläger geltend gemachten [X.]auf Auskunftserteilung allein an ihn
zu erfüllen. Könne der Kläger eine Auskunftserteilung allein an sich verlangen, bestehe die Gefahr, dass andere Miturheber die Beklagten
in weiteren Prozessen auf Auskunft in Anspruch näh-men und dabei möglicherweise andere Auskunftsansprüche für andere Zeit-räume geltend machten. Selbst wenn der Kläger die Beklagten auf [X.]an die -
näher zu konkretisierende -
Miturhebergemeinschaft in [X.]nähme, würde dies nicht ausschließen, dass andere Miturheber die [X.]in weiteren Prozessen auf -
möglicherweise weitergehende -
Auskunfts-erteilung in Anspruch nähmen. Die Beklagten könnten sich nicht mit Erfolg [X.]berufen, über diese Ansprüche sei bereits rechtskräftig entschieden. Das von einem Miturheber in gesetzlicher Prozessstandschaft
erstrittene Urteil wirkt nur für und gegen den klagenden Miturheber und nicht gegen die übrigen [X.]oder die [X.]([X.]in [X.]aaO §
8 [X.]Rn.
20; [X.]in Dreier/[X.]aaO §
8 Rn.
21; [X.]in Wandtke/[X.]aaO §
8 [X.]Rn.
38;
aA W.
[X.]in Fromm/[X.]aaO §
8 [X.]Rn.
20
f.;
vgl. auch Henke/v.
Falck/Haft/Jaekel/Lederer/Loschelder/McGuire/Viefhues/v.
Zumbusch, [X.]Int. 2007, 503, 506).
b) Die Revision des Beklagten zu
2 macht weiter vergeblich geltend, der Kläger nehme mittlerweile acht weitere Rundfunkanstalten wegen derselben Ausstrahlungen des [X.]in Anspruch, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien. Dabei mache er keinen
vorbereitenden Auskunftsanspruch, sondern unmittelbar einen Zahlungsanspruch geltend, den er -
anders als im vorliegenden Rechtsstreit -
mit einer entsprechenden Anwendung der Wieder-holungsvergütungssysteme der [X.]begründe. Dies zeige, dass er
die vom
Beklagten zu
2 verlangten Auskünfte nicht unbedingt benötige.
Der Beklagte zu
2 trägt vor, die vom Kläger in dem anderen Rechtsstreit gewählte 77
78
-
34
-
Begründung seines Zahlungsanspruchs sei "in sich schief". Er
kann sich daher nicht darauf berufen, der Kläger sei auf die im vorliegenden Rechtsstreit [X.]Auskünfte nicht angewiesen.
I[X.]Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen
(§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht wird erneut zu [X.]haben, ob aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des [X.]zur Beklagten zu
1
ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung des [X.]und den jeweiligen Erträgen und Vorteilen der Beklag-ten
besteht. Dabei wird es jeweils sämtliche Erträge und Vorteile der Beklagten aus der Nutzung des Werkes und die gesamte Vergütung des [X.]zu be-rücksichtigen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die von
der Revision der Beklagten zu
1 und 2 gegen den Umfang ihrer
Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung vorgebrachten Be-denken
teilweise begründet
sind:
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten
zu
1 und 2 zur [X.]und Rechnungslegung verurteilt
über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz-
und/oder Gestattungsverträgen mit in-
und/oder ausländischen Lizenz-
und/oder [X.](unter An-gabe von vollständigen Namen und Anschriften)
und Vorlage entsprechender Verträge.
a)
Die Revision der Beklagten zu
1 und zu
2 weist
zutreffend darauf hin, dass die Beklagten
zu
1 und 2
zu einer Auskunftserteilung über Unterlizenzver-träge, die ihre Lizenznehmer mit [X.]geschlossen haben, nicht verpflichtet sind, wenn sie
-
wie sie behaupten -
diese Verträge nicht kennen
und auch keine rechtliche Handhabe haben, um gegenüber ihren Lizenzneh-79
80
81
-
35
-
mern oder deren [X.]auf eine Vorlage solcher [X.]hinzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 18.
Dezember
2008 -
I
ZB
68/08, [X.]2009, 794, 796 Rn.
21 = WRP 2009, 996
-
Auskunft über Tintenpatro-nen).
b) Vergeblich macht die Revision der Beklagten zu
1 und 2 dagegen gel-tend, das Berufungsgericht dürfe
die Beklagten
zu
1 und 2 nicht
zur Aus-kunftserteilung
über Namen und Anschriften ihrer Vertragspartner und zur Vor-lage der entsprechenden Verträge verpflichten. Diese Angaben können verlangt werden, weil sie dazu
dienen, die Auskünfte der Beklagten zu
1 und 2 auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Angabe von
Namen und Anschriften der [X.]ermöglicht die Kontrolle, ob die Beklagten
zu
1
und 2
hinsichtlich sämtlicher Lizenznehmer Auskunft erteilt hat. Die Vorlage der entsprechenden Lizenzverträge ermöglicht die Überprüfung der Angaben zu Lizenzentgelten.
c) Die Beklagten zu
1 und 2 machen ferner
ohne Erfolg geltend, das Be-rufungsgericht
hätte die Einsichtnahme in die Verträge einem
Wirtschaftsprüfer vorbehalten müssen. Die Beklagten
zu
1 und 2 haben erstmals in der
Beru-fungsinstanz geltend gemacht, einer Auskunftserteilung stünden vertragliche und möglicherweise auch gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen entge-gen. Das Berufungsgericht hat diesen
vom Kläger bestrittenen Vortrag
der [X.]zu
1 und 2 nach §
531
Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 ZPO nicht zugelassen, weil er
schon im ersten Rechtszug hätte erfolgen können und müssen. Es
hat wei-terhin angenommen, das betreffende Vorbringen der Beklagten zu
1 und 2 sei zudem auch nicht konkret genug, um die Aufnahme eines [X.]zu rechtfertigen. Die Revision der Beklagten zu
1 rügt ohne Erfolg, die Annahme des Berufungsgerichts, für die Aufnahme eines [X.]fehle es an hinreichendem Vorbringen der Beklagten, sei rechtsfehler-haft, weil sich das [X.]bereits aus der allgemeinen
Le-82
83
-
36
-
benserfahrung
ergebe. Ein Geheimhaltungsinteresse des [X.]verdient nicht grundsätzlich Vorrang vor dem berechtigten Interesse des Ver-letzten, die erteilten Auskünfte selbst überprüfen zu können. Deshalb ist es
Sa-che des Auskunftspflichtigen, Umstände vorzutragen, die es bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigen können, einen Wirt-schaftsprüfervorbehalt aufzunehmen
(vgl. BGH, Beschluss vom 13.
Februar
1981 -
I
ZR
111/78, [X.]1981, 535 -
Wirtschaftsprüfervorbehalt; Beschluss vom 8.
Januar
1999 -
I
ZR
299/98, [X.]1999, 238, 239).
2.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu
1 zur Übergabe geordneter Auflistungen
verurteilt,
die den jeweiligen
räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Kino-, Fernseh-, AV-
[z.B. Super-8-Film/Videokassette/DVD], Klammerteil-, Werbe-, Print-, Ton-träger-, Themenpark-
[z.B. Bavaria FilmTour] Auswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produk-tion bezeichnen, die jeweiligen Aufführungs-
und/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino und/oder im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssen-dungen).
Die Revision der Beklagten zu
1 weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger von der Beklagten zu
1 nur Angaben über den Umfang der Nutzung der Produktion durch die Beklagte zu
1 selbst -
wie etwa der Nutzung in von der Beklagten zu
1 selbst betriebenen Themenparks (z.B. "Bavaria FilmTour") -
ver-langen kann. Die Beklagte zu
1 nimmt nach ihrem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen selbst keine Kino-, Fernseh-, AV-, Klammerteil-, Werbe-, Print-, [X.]vor, sondern vergibt insoweit
lediglich entgeltliche Lizenzen an Personen, die ihrerseits solche Verwertungen vornehmen.
3. Den Beklagten zu
2 hat das Berufungsgericht zur Übergabe geordne-ter Auflistungen verurteilt,
die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Fernseh-, AV-, Klammerteil-, Print-, Werbeauswertung, einschließlich der Nutzung einzelner 84
85
86
-
37
-
Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz-
und/oder Unterlizenznehmer.
Die Revision des Beklagten zu
2
weist zutreffend darauf hin, es sei im Blick darauf, dass der Beklagte zu
2 lediglich bezüglich der Fernsehauswertung Lizenznehmer der Beklagten zu
1 sei und sich mit anderen Auswertungen nicht befasse, unerfindlich, welchen Sinn und Zweck die Verurteilung des Beklagten zu
2 zur Auflistung des Nutzungsumfangs der Produktion im Hinblick auf die AV-, Klammerteil-, Print-
und Werbeauswertung haben solle.
4.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten
zu
1 und 2 zur Auskunftsertei-lung
und Rechnungslegung verurteilt
über die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Brutto-vergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonsti-ger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften
(z.B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Ga-rantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen
sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung -
einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder -
unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten) unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.
a) Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass sich der Auskunftsanspruch auf mit der Verwertung
erzielte Bruttovergütungen er-streckt. Für den Auskunftsanspruch kommt es nicht darauf an, dass
bei der späteren Prüfung, ob ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung besteht, den Gewinn schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen sind
(vgl. oben Rn.
33; KG, [X.]2010, 346, 351).
b) Die Revision des
Beklagten zu
2 macht vergeblich
geltend, der
[X.]zu
2 sei nicht zu einer Auskunftserteilung über sein
Fernsehgebühren-87
88
89
90
-
38
-
aufkommen verpflichtet. Rundfunkgebühren sind allerdings keine [X.]für ein bestimmtes Programm, sondern Mittel zur Finanzierung der Ge-samtveranstaltung des Rundfunks (vgl. [X.]31, 314, 330).
Dieser Umstand schließt es allerdings nicht aus, dass die Gebühren
zur Ermittlung des Vorteils herangezogen werden können, den eine weitgehend gebührenfinanzierte öf-fentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Films erzielt. Die Werbeeinnahmen eines Privatsenders sind gleichfalls keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm. Dennoch können sie zur Ermittlung des Gewinns
herangezogen werden, den eine werbefinanzierte
private
Rundfunkanstalt mit
der Ausstrahlung eines Beitrags erzielt
(BGH, Urteil vom 25.
März
2010
I
ZR
122/08, [X.]2010, 1090, Rn.
19
ff. = WRP 2010,
1520
-
Werbung des Nachrichtensenders).
Für die Gebühreneinnahmen einer Rundfunkanstalt kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
c) Die Revision der Beklagten zu
1 und 2 macht im Ergebnis ohne Erfolg geltend, die Beklagten
zu
1 und 2 seien nicht zur Auskunftserteilung über
För-der-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige
Finanzierungshilfen verpflichtet. Allerdings handelt es sich bei finanziellen Beiträgen, die zur Her-stellung eines Werkes geleistet werden, nicht um Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes im Sinne des §
32a Abs.
1 Satz
1 UrhG
(aA Wandtke/[X.]in Wandtke/[X.]aaO §
32a [X.]Rn.
12; [X.]in Dreier/[X.]aaO §
32a Rn.
31; vgl. zu Subventionen im Opernbetrieb BGH, Urteil vom 31.
Mai
1990 -
I
ZR
233/88, [X.]1990, 1005, 1007 -
Salome
I). Solche Finanzierungshilfen für die Herstellung eines bestimmten
Werkes sind jedoch im Rahmen der Prüfung zu
beachten, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des [X.]zum Verwerter ein auffälliges Missverhältnis be-steht.
91
-
39
-
d) Das Berufungsgericht hat mit Recht
angenommen, dass die
Beklagten zu
1 und 2
zur Auskunftserteilung über die mit der Produktion betriebene Wer-bung verpflichtet
sind. Zu den Vorteilen im Sinne des §
32a Abs.
1
[X.]gehö-ren auch solche, die durch den Einsatz eines Werkes in der Werbung erzielt
werden
(vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S.
19). Die Revision der Beklagten zu
1 und 2 macht ohne Erfolg geltend, für die Beurteilung eines Anspruchs aus §
32a [X.]komme
es nicht
auf den Umfang der Nutzungsakte an, sondern auf
die mit solchen Akten erzielten Erträge und Vorteile. Die
Angaben über die Nutzungshandlungen kön-nen der Kontrolle dienen, ob sämtliche Nutzungsvergütungen angegeben [X.]sind.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG [X.]I, Entscheidung vom 07.05.2009 -
7 O 17694/08 -
OLG München, Entscheidung vom 17.06.2010 -
29 [X.]-
92
Meta
22.09.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. I ZR 127/10 (REWIS RS 2011, 3111)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3111
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 145/11 (Bundesgerichtshof)
I ZR 127/10 (Bundesgerichtshof)
Urheberrecht: Eigenständiger Anspruch des Miturhebers auf weitere angemessene Beteiligung sowie auf vorbereitende Auskunft; Beteiligungsanspruch wegen …
I ZR 222/14 (Bundesgerichtshof)
Angemessene Vergütung des Urhebers für die Einräumung von Nutzungsrechten: Prüfung des auffälligen Missverhältnisses im Rahmen …
I ZR 176/18 (Bundesgerichtshof)
Filmproduktion "Das Boot": Anspruch des Kameramanns auf weitere angemessene Beteiligung - Das Boot II