Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2011, Az. I ZR 127/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3067

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Gegenstand

Urheberrecht: Eigenständiger Anspruch des Miturhebers auf weitere angemessene Beteiligung sowie auf vorbereitende Auskunft; Beteiligungsanspruch wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Werknutzung vor bzw. nach dem 28. März 2002 - Das Boot


Leitsatz

Das Boot

1. Ein Miturheber kann einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 oder 2 Satz 1 UrhG und einen diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig von anderen Miturhebern und allein zu seinen Gunsten geltend machen; die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG stehen dem nicht entgegen.

2. Nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 oder 2 Satz 1 UrhG eine weitere angemessene Beteiligung allein an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen geschuldet, die nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind. Für den Anspruch aus § 32a Abs. 1 oder 2 Satz 1 UrhG kommt es nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht darauf an, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG erst nach dem 28. März 2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28. März 2002 bestand und nach dem 28. März 2002 fortbestanden hat. Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallene Erträgnisse zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war [X.] des von der [X.] zu 1 in den Jahren 1980/1981 hergestellten Filmwerks "Das Boot". Der Beklagte zu 2 ist der [X.]; er ist mit anderen Rundfunkanstalten in der [X.] [X.] ([X.]) zusammengeschlossen. Die Beklagte zu 3 vertreibt Filme auf Videokassette und DVD.

2

Der Kläger hatte sich gegenüber der [X.] zu 1 mit Vertrag vom 3. Juni 1980 verpflichtet, in der [X.] vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1980 gegen eine Pauschalvergütung von 120.000 DM als [X.] für die Produktion "Das Boot" zur Verfügung zu stehen. Mit weiterem [X.] verpflichtete er sich ihr gegenüber, auch in der [X.] vom 1. Januar 1981 bis zur Beendigung der Tätigkeit gegen eine Wochengage von 3.500 DM zur Verfügung zu stehen. Die Gesamtvergütung des [X.] betrug nach seinem Vorbringen 172.900 DM, nach dem Vorbringen der [X.] 204.000 DM.

3

Die Beklagte zu 1 stellte aus dem Filmmaterial zwei Kinoversionen her, eine am 17. September 1981 uraufgeführte 150 Minuten lange erste Version ("Das Boot") und im Jahre 1997 eine 208 Minuten lange zweite Version ("Das Boot - The director‘s cut", nachfolgend nur "Director‘s Cut"). Darüber hinaus wurde aus dem Filmmaterial eine sechsteilige Fernsehfassung hergestellt. Die beiden Kinoversionen und die Fernsehfassung wurden - unter anderem vom [X.] zu 2 - im Fernsehen ausgestrahlt. Die Beklagte zu 3 verbreitete den Film auf Videokassette und auf DVD.

4

Der Kläger macht gegen die [X.] im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung von Ansprüchen auf angemessene Beteiligung zunächst Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung geltend.

5

Das [X.] hat der [X.] beschränkt auf die [X.] nach dem 28. März 2002 stattgegeben ([X.], ZUM 2009, 794 = [X.], 385). Das Berufungsgericht hat die Berufungen des [X.] und der [X.] zu 1 und 2 zurückgewiesen, die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete [X.] dagegen auf dessen Berufung vollständig abgewiesen; die Revision hat es zugelassen ([X.], ZUM 2010, 808 = [X.], 416). Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der [X.] zu 1 und 2 zur zeitlich unbegrenzten Auskunftserteilung, die antragsgemäße Verurteilung der [X.] zu 3 sowie den Ausspruch der Haftung des [X.] zu 2 auch für Ausstrahlungen des Films in den anderen der [X.] angehörenden Sendeanstalten. Die [X.] zu 1 und 2 begehren mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche für die [X.] nach dem 28. März 2002 gegen die [X.] zu 1 nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 [X.] und gegen den [X.] zu 2 aus § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] zu. Im Übrigen sei die [X.] unbegründet. Dazu hat es ausgeführt:

7

Der Kläger sei als Chefkameramann Miturheber des urheberrechtlich geschützten [X.] "Das Boot". Er sei berechtigt, die Auskunftsansprüche unabhängig von anderen [X.] geltend zu machen. Die [X.] zu 1 und 2 seien verpflichtet, einen solchen Anspruch zu erfüllen. Aufgrund nachprüfbarer Tatsachen bestünden klare Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger für die [X.] nach dem 28. März 2002 ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gegen die [X.] zu 1 aus § 32a Abs. 1 [X.] und gegen den [X.] zu 2 aus § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] zustehe. Die Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] erlaube nur die Berücksichtigung von Erträgen und Vorteilen, die dem Verwerter nach dem 28. März 2002 zugeflossen seien. Die mit dem Urheber vereinbarte Gegenleistung sei gleichfalls nur mit dem - bei wertender Betrachtung - auf die [X.] nach dem 28. März 2002 entfallenden Anteil anzusetzen. Danach bestünden klare Anhaltspunkte dafür, dass nach dem 28. März 2002 zwischen den von den [X.] zu 1 und 2 jeweils erzielten Erträgen und Vorteilen einerseits und der vereinbarten Vergütung des [X.] andererseits ein auffälliges Missverhältnis entstanden sei. Für die [X.] bis zum 28. März 2002 sei gegen die [X.] zu 1 ein Auskunftsanspruch weder nach § 242 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 [X.] gegeben. Gegen den [X.] zu 2 sei hinsichtlich dieses [X.]raums gleichfalls kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] begründet. Gegen die [X.] zu 3 bestehe ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] weder für die [X.] vor noch für die [X.] nach dem 28. März 2002. Für die genannten [X.]en fehlten klare Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] Erträge und Vorteile erzielt hätten, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der entsprechenden Vergütung des [X.] stünden.

8

B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen der [X.] zu 1 (dazu I) und des [X.] zu 2 (dazu II) haben Erfolg. Die Revision des [X.] hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht ihm gegen die [X.] zu 1 (dazu [X.]) und gegen den [X.] zu 2 (dazu [X.]) keinen Auskunftsanspruch für die [X.] vor dem 28. März 2002 zuerkannt und den Auskunftsantrag gegen die [X.] zu 3 (dazu V) abgewiesen hat; sie hat keinen Erfolg, soweit sie den Ausspruch der Haftung des [X.] zu 2 auch für Ausstrahlungen in den anderen der [X.] angehörenden Sendeanstalten erstrebt (dazu VI).

9

I. Die Revision der [X.] zu 1 ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des [X.] gegen die [X.] zu 1 auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus §§ 242, 259 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] für die [X.] nach dem 28. März 2002 nicht bejaht werden.

1. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] ("[X.]"), der an die Stelle des § 36 Abs. 1 [X.] aF ("[X.]") getreten ist, kann der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des [X.] zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, von dem anderen verlangen, dass dieser in eine Änderung des Vertrages einwilligt, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Dabei ist es nach § 32a Abs. 1 Satz 2 [X.] unerheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können.

Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 1 [X.], kann der Urheber Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB) verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2001 - [X.], [X.], 602, 603 = [X.], 715 - Musikfragmente; Urteil vom 4. Dezember 2008 - [X.], [X.], 939 Rn. 35 = [X.], 1008 - [X.]. 5).

2. Der Kläger ist als Miturheber des [X.] "Das Boot" berechtigt, zur Vorbereitung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen. Er kann Auskunftserteilung unabhängig von anderen [X.] und allein an sich selbst verlangen.

a) Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Chefkameramann Miturheber des nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 [X.] urheberechtlich geschützten [X.] "Das Boot".

b) Der Anspruch aus § 32a [X.] steht - anders als der Anspruch aus § 36 [X.] aF (vgl. § 90 Satz 2 [X.] aF) - auch dem Urheber eines [X.] zu. Das ergibt sich daraus, dass mit der Neuregelung des § 36 [X.] aF durch § 32a [X.] zugleich § 90 Satz 2 [X.] aF aufgehoben worden ist, wonach dem Urheber des [X.] keine Ansprüche aus § 36 [X.] aF zustehen (vgl. [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., § 90 [X.] Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 90 [X.] Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 90 [X.] Rn. 11; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 90 Rn. 3). Auch der einen Anspruch aus § 32a [X.] vorbereitende Anspruch auf Auskunftserteilung kann daher von einem Filmurheber geltend gemacht werden.

c) Der Kläger ist berechtigt, Auskunftserteilung unabhängig von anderen [X.] und allein an sich selbst zu verlangen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] (dazu aa) und des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] (dazu [X.]) stehen dem nicht entgegen.

aa) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] steht den [X.] das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes zur gesamten Hand zu. Danach können die Miturheber das Werk nur gemeinsam veröffentlichen oder verwerten (Begründung des [X.], BT-Drucks. [X.]/270, S. 41).

Ein Urheber, der einen Anspruch aus § 32a Abs. 1 [X.] geltend macht, nimmt damit nicht das Recht zur Verwertung des Werkes im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] in Anspruch ([X.] in Dreier/[X.] aaO § 32a Rn. 66; [X.]Haedicke in [X.] aaO § 32a [X.] Rn. 23). Das gilt erst recht für einen Urheber, der - wie hier der Kläger auf der ersten Stufe der Stufenklage - zur Vorbereitung eines Anspruchs aus § 32a Abs. 1 [X.] Auskunftserteilung begehrt. Der Anspruch aus § 32a Abs. 1 [X.] und der vorbereitende Auskunftsanspruch zielen allein auf eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes; sie lassen die bereits getroffene Vereinbarung über die Einräumung des Nutzungsrechts unberührt.

Die Revision der [X.] zu 1 setzt dem ohne Erfolg entgegen, das Recht zur Verwertung des Werkes werde durch die vom Kläger erstrebte weitere Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes nach § 32a [X.] berührt, weil bei einer Miturheberschaft von einer einheitlichen weiteren Beteiligung nach § 32a [X.] auszugehen sei, die allen [X.] zustehe und zwischen den [X.] gemäß § 8 Abs. 3 [X.] nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes zu verteilen sei. Wäre - so die Revision der [X.] zu 1 - eine Klage einzelner Miturheber im eigenen Namen zulässig, könnte das Gericht die angemessene Vergütung nicht feststellen und gerecht aufteilen, weil es die Zahl sämtlicher Miturheber und den Umfang der Mitwirkung jedes einzelnen Miturhebers an der Schöpfung des Werkes nicht kennte. Könnten einzelne Miturheber ohne Rücksicht auf andere Miturheber allein ihre eigene weitere Beteiligung einklagen, bestünde daher die Gefahr, dass der Verwerter insgesamt mehr als die angemessene Vergütung entrichten müsste oder die übrigen Miturheber benachteiligt würden.

Diese Einwände beruhen auf der unzutreffenden Annahme, der Anspruch aus § 32a [X.] sei bei einer Miturheberschaft stets auf eine einheitliche weitere Beteiligung gerichtet, die zwischen den [X.] nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes aufzuteilen sei. Haben die Miturheber mit dem Verwerter - wie im Streitfall - jeweils eigene [X.] mit unterschiedlichen Vergütungsvereinbarungen geschlossen, besteht jedoch kein einheitlicher Anspruch der Miturheber aus § 32a [X.]. Ob und inwieweit einem Miturheber in einem solchen Fall ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a [X.] zusteht, richtet sich allein danach, ob die von ihm mit dem Verwerter vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Das kann von Miturheber zu Miturheber unterschiedlich zu beurteilen sein. So kann mit einem Miturheber eine prozentuale Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen vereinbart sein, die kein solches Missverhältnis entstehen lässt, während mit einem anderen Miturheber eine pauschale Vergütung vereinbart ist, die sich bei einem großen wirtschaftlichen Erfolg des Werkes als unangemessen erweist. Deshalb kann jedenfalls ein Miturheber, der - wie der Kläger - mit dem Verwerter einen eigenen Verwertungsvertrag mit einer eigenen Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, den Anspruch aus § 32a [X.] und ebenso den vorbereitenden Auskunftsanspruch unabhängig von anderen [X.] geltend machen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 32 [X.] Rn. 142; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 32 Rn. 88; [X.] [X.]/Wündisch, Handbuch des [X.], 2008, § 2 Rn. 39; W. [X.], [X.], 2002, [X.] f.; vgl. auch [X.]/v. [X.], Handbuch des [X.]s, 2. Aufl., § 29 Rn. 144 f.).

[X.]) Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] kann zwar jeder Miturheber nur Leistung an alle Miturheber verlangen. Diese Vorschrift gilt jedoch allein für Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen [X.]s und damit nicht für den hier in Rede stehenden Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a [X.]. Das ergibt sich aus dem [X.] mit § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]. Danach ist jeder Miturheber berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen [X.]s geltend zu machen. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] enthält lediglich eine Einschränkung dieses Grundsatzes.

Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] auf den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a [X.] scheidet aus, weil es jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Die zuerst genannte Regelung soll eine Übervorteilung der anderen Miturheber verhindern. Bei einer Verletzung des gemeinsamen [X.]s hat der Verletzer den [X.] einen bestimmten Betrag als Schadensersatz zu leisten. Verlangt ein Miturheber die Leistung dieses Betrages allein an sich selbst, besteht die Gefahr, dass dieser Miturheber zum Nachteil der anderen Miturheber den gesamten Betrag für sich vereinnahmt oder zumindest mehr erhält, als ihm nach dem Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes zusteht (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - [X.], [X.], 714 Rn. 42 ff. = [X.], 913 - [X.], mwN; vgl. auch den auf die Anhörungsrüge ergangenen Beschluss vom 17. August 2011 - [X.], juris Rn. 11). Haben die Miturheber mit dem Verwerter jeweils eigene [X.] mit unterschiedlichen Vergütungsvereinbarungen geschlossen, gibt es dagegen - wie oben (Rn. 16 ff.) ausgeführt - keinen einheitlichen Anspruch der Miturheber aus § 32a [X.] auf eine bestimmte weitere Beteiligung, die zwischen den [X.] aufzuteilen wäre. Deshalb besteht in einem solchen Fall auch nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung der übrigen Miturheber, wenn ein Miturheber seinen Anspruch auf weitere Beteiligung geltend macht und Leistung allein an sich verlangt. Im Übrigen erfasst die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] nach ihrem Sinn und Zweck, eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung anderer Miturheber zu verhindern, nicht den Auskunftsanspruch, der der Geltendmachung der Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen [X.]s vorausgeht ([X.], [X.], 714 Rn. 62 ff. - [X.], mwN). Sie gilt daher erst recht nicht für Ansprüche auf Auskunftserteilung, die einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung anbahnen (vgl. KG, ZUM 2010, 346, 348).

3. Die [X.] zu 1 ist auch verpflichtet, einen Anspruch des [X.] auf weitere angemessene Beteiligung und einen vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung zu erfüllen. Der Kläger hat der [X.] zu 1 im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge vom 3. Juni 1980 und 4. Februar 1981 das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt.

4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Übergangsbestimmung des § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] erlaube bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 [X.] nur die Berücksichtigung von Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes, die dem Verwerter nach dem 28. März 2002 zugeflossen seien. Die mit dem Urheber vereinbarte Gegenleistung sei gleichfalls nur mit dem - bei wertender Betrachtung - auf die [X.] nach dem 28. März 2002 entfallenden Anteil anzusetzen. Danach lägen im Streitfall klare Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen den von der [X.] zu 1 nach dem 28. März 2002 erzielten Erträgen und Vorteilen und demjenigen Anteil der vereinbarten Vergütung, der bei wertender Betrachtung auf den seither verstrichenen [X.]raum entfalle, ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 1 [X.] bestehe.

Die Revision der [X.] zu 1 rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zum Vorliegen klarer Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnisses im Sinne des § 32a Abs. 1 [X.] getroffen. Die Verurteilung der [X.] zu 1 zur Auskunftserteilung für die [X.] nach dem 28. März 2002 kann deshalb nicht aufrechterhalten bleiben (dazu sogleich Rn. 25 bis 34). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 [X.] seien wegen der Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur die dem Verwerter nach dem 28. März 2002 zugeflossenen Erträge und die auf diesen [X.]raum entfallende Vergütung des [X.] zu berücksichtigen, einer rechtlichen Nachprüfung standhält (dazu unten Rn. 53 ff.).

a) Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des [X.] zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, [X.]).

Im Streitfall kann offenbleiben, ob bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses nicht auf die vereinbarte Vergütung, sondern auf die Vergütung abzustellen ist, die - aus der Sicht zum [X.]punkt des Vertragsschlusses - angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist, wenn diese angemessene Vergütung die vereinbarte Vergütung übersteigt. Dann wäre zu prüfen, ob die aus der Sicht zum [X.]punkt des Vertragsschlusses angemessene Vergütung im Blick auf die im Nachhinein betrachtet angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Dafür wird angeführt, der Anspruch aus § 32a [X.] sei nur auf eine über einen Anspruch aus § 32 [X.] hinausgehende weitere Beteiligung gerichtet; die Ansprüche hätten unterschiedliche Voraussetzungen und - insbesondere hinsichtlich der Verjährung - ein unterschiedliches Schicksal (vgl. [X.]/Haedicke in [X.] aaO § 32a [X.] Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 32a [X.] Rn. 2 f. und 10; [X.]/v. [X.] aaO § 29 Rn. 117, jeweils mwN; aA [X.] in Dreier/[X.] aaO § 32a Rn. 7; [X.], ZUM 2002, 781, 786). Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, da die Bestimmung des § 32 [X.] auf die hier in Rede stehenden, vor dem 1. Juni 2001 geschlossenen Verträge nicht anwendbar ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 [X.]).

b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger habe für seine Mitwirkung als Chefkameramann bei der Produktion "Das Boot" gemäß den [X.] und 4. Februar 1981 insgesamt 204.000 DM als vereinbarte Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts erhalten.

aa) Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Pauschalvergütung des [X.] in vollem Umfang als Gegenleistung im Sinne des § 32a [X.] anzusetzen und nicht in eine außer Ansatz zu lassende [X.] für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende [X.] für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen ist. Hat der Urheber einem anderen das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht - auch nicht teilweise - für die Herstellung des Werkes geschuldet ist (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.], [X.]Z 182, 337 Rn. 55 - [X.]; aA [X.]/v. [X.] aaO § 29 Rn. 106). Dies folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daraus, dass die Arbeitsleistung des [X.] für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos ist. Eine Vergütung der Arbeitsleistung ist dann nicht zu erwarten (§ 612 Abs. 1, § 632 Abs. 1 BGB).

[X.]) Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die dem Kläger ausgezahlten Ausschüttungen der [X.] nicht zur vereinbarten Gegenleistung im Sinne von § 32a Abs. 1 [X.] zählen. Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften sind nicht Teil der Gegenleistung des [X.] für die Einräumung des Nutzungsrechts durch den Urheber (vgl. [X.]/v. [X.] aaO § 29 Rn. 112; [X.], ZUM 2010, 107, 112).

c) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der "[X.]" sei nach dem 28. März 2002 jedenfalls [X.] in [X.] oder [X.] Fernsehprogrammen ausgestrahlt worden. Hinzu komme, dass Filmaufnahmen aus der Produktion "Das Boot" im Rahmen der "[X.]" gezeigt worden seien. Für eine überdurchschnittliche Auswertung durch die [X.] zu 1 spreche ferner die Aussage des Filmproduzenten [X.], "Das Boot" sei ein Film, der bis heute auf DVD und überall erhältlich sei nd in allen Ländern der Welt noch heute im Fernsehen laufe. Hinsichtlich der Ausstrahlungen des "[X.]" im [X.] Fernsehen bestünden greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] - ein Tochterunternehmen der [X.] zu 1 - nach dem 28. März 2002 von den Rundfunkanstalten für die Einräumung der Fernsehrechte eine substantielle Zahlung erhalten und davon einen nennenswerten Teilbetrag an die [X.] zu 1 ausgekehrt habe.

d) Die Revision der [X.] zu 1 rügt mit Recht, dass die Annahme des Berufungsgerichts, es lägen greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vor, auf unzureichenden Feststellungen beruht.

aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung des [X.] in Höhe von 204.000 DM bei wertender Betrachtung auf die [X.] nach dem 28. März 2002 entfällt. Es hat ferner nicht festgestellt, dass die [X.] zu 1 aus der Nutzung des Films im Fernsehen, im Rahmen der "[X.]" und auf DVD in einer bestimmten Höhe Erträge oder Vorteile erzielt hat. Seine Feststellung, die [X.] zu 1 habe aufgrund der Ausstrahlung des Films im [X.] Fernsehen "nennenswerte Erträge" erzielt bzw. "substantielle Zahlungen" erhalten, bietet hierfür keinen greifbaren Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht hat folglich auch nicht festgestellt, welche Vergütung im Nachhinein betrachtet unter Berücksichtigung der von der [X.] zu 1 erzielten Erträge und Vorteile als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Seine Annahme, es lägen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vor, entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage.

[X.]) Die Revision der [X.] zu 1 rügt ferner mit Recht, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der [X.] zu 1 zu ihren Gewinn schmälernden Aufwendungen nicht berücksichtigt. Zwar ist bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des [X.] zu den Erträgen und Vorteilen des [X.] steht, zunächst nicht auf den Gewinn, sondern auf den [X.] des [X.] abzustellen ([X.]Haedicke in [X.] aaO § 32a [X.] Rn. 17; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 32a [X.] Rn. 11). Jedoch sind bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, die gesamten Beziehungen des [X.] zu dem Verwerter und damit auch den Gewinn des [X.] schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. zu § 36 [X.] aF [X.], Urteil vom 27. Juni 1991 - [X.], [X.]Z 115, 63, 68 - [X.]; Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, [X.], 153, 154 = [X.], 96 - Kinderhörspiele; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 32a Rn. 28; vgl. auch Schwarz, ZUM 2010, 107, 111).

Entgegen der Ansicht der Revision der [X.] zu 1 sind in diese Betrachtung allerdings keine Verluste aus Filmproduktionen mit anderen Filmurhebern einzubeziehen. Für den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a [X.] kommt es allein auf die Beziehungen des [X.] zum Verwerter an. Daher dürfen zwar Verluste des [X.] mit anderen Werken dieses [X.] berücksichtigt werden ([X.], [X.], 153, 154 - Kinderhörspiele; [X.], ZUM 2008, 608, 612). Eine Berücksichtigung von Verlusten des [X.] mit Werken anderer Urheber ("Quersubventionierung") ist jedoch unzulässig ([X.] in Dreier/[X.] aaO § 32a Rn. 34; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 32a [X.] Rn. 18; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 32a [X.] Rn. 14; [X.]/Haedicke in [X.] aaO § 32a [X.] Rn. 18; vgl. aber zum Anspruch auf angemessene Vergütung aus § 32 [X.] [X.]Z 182, 337 Rn. 23 - [X.]).

II. Die Revision des [X.] zu 2 hat gleichfalls Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch ein Anspruch des [X.] gegen den [X.] zu 2 nach §§ 242, 259 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung für die [X.] nach dem 28. März 2002 nicht bejaht werden.

1. Hat derjenige, dem der Urheber ein Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines [X.], haftet dieser dem Urheber gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] unmittelbar nach Maßgabe von § 32a Abs. 1 [X.] unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der [X.]. Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.], kann der Urheber von dem [X.] (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB) verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. Rn. 11).

2. Der Kläger ist als Miturheber des [X.] berechtigt, zur Vorbereitung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen und Auskunftserteilung unabhängig von anderen [X.] und allein an sich selbst zu verlangen (vgl. Rn. 12 ff.).

3. Der [X.] zu 2 ist auch verpflichtet, einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung und einen vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung zu erfüllen. Der Kläger hat der [X.] zu 1 das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Die [X.] zu 1 hat dem [X.] zu 2 mit Verträgen vom 25. Juni 1980 das nicht ausschließliche Recht zur Ausstrahlung des Spielfilms "Das Boot" eingeräumt und das ausschließliche Recht zur Ausstrahlung von vier Folgen der sechsteiligen Fernsehserie "Das Boot" im [X.] der [X.] übertragen. Ferner hat die [X.] - ein Tochterunternehmen der [X.] zu 1 - den in der [X.] verbundenen Rundfunkanstalten, darunter dem [X.] zu 2, mit Vertrag vom 19. Dezember 2001 das Recht zur fernsehmäßigen Verwertung des "Director‘s Cut" für das Gebiet der [X.] übertragen. Im Übrigen ist für die Prüfung in der Revisionsinstanz mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der [X.] zu 2 das Recht zur Fernsehausstrahlung sämtlicher Filmfassungen im Gebiet der [X.] von der [X.] zu 1 herleiten kann.

4. Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall lägen für die [X.] nach dem 28. März 2002 klare Anhaltspunkte dafür vor, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen des [X.] zu 2 aus der Nutzung des Werkes stehe. Die Revision des [X.] rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zum Vorliegen von klaren Anhaltspunkten für ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] getroffen.

a) Die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbarten Vergütung des [X.] und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des [X.] vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom [X.] erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. oben Rn. 25 f.).

b) Das Berufungsgericht ist wiederum von einer Vergütung des [X.] in Höhe von 204.000 DM ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, der [X.] zu 2 habe nach dem 28. März 2002 durch die (wiederholte) Ausstrahlung des ursprünglichen Spielfilms "Das Boot", der sechsteiligen Fernsehserie und des "[X.]" in seinem eigenen und in den gemeinschaftlichen Programmen der [X.]-Rundfunkanstalten Vorteile aus der Nutzung des Werkes erlangt. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff des Vorteils im Sinne des § 32a [X.] nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern auch andere [X.] umfasst (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, [X.]). Es hat mit Recht angenommen, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die ein Filmwerk in ihrem - weitgehend gebührenfinanzierten - Programm ausstrahlt, einen solchen Vorteil erlangt (vgl. [X.], [X.], 2002, S. 14; [X.], § 32a [X.] als spezialgesetzlicher Bereicherungsanspruch, 2006, [X.]). Diesen Vorteil hat es in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms gesehen, das den Sendeplatz des [X.] hätte füllen können (vgl. auch KG, [X.], 276, 277).

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] zu 2 habe nicht nur durch Ausstrahlungen des Films in seinem eigenen Programm, sondern auch durch Ausstrahlungen des Films in den gemeinschaftlichen Programmen der [X.]-Rundfunkanstalten solche Vorteile erlangt. Als Mitglied der [X.] seien dem [X.] zu 2 die Ausstrahlungen des Films im [X.]sprogramm der [X.] jedenfalls anteilig zuzurechnen. Gegen diese Beurteilung hat die Revision des [X.] zu 2 keine Einwände erhoben.

[X.]) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dem [X.] zu 2 seien wegen der Ausstrahlungen des "Director's Cut" durch andere [X.] in deren eigenen Landesprogrammen keine Vorteile zuzurechnen. Eine Zurechnung folgt nicht aus dem Umstand, dass die [X.] miteinander in der [X.] verbunden sind. Die Ausstrahlungen sind nicht Teil des gemeinschaftlichen Programms der [X.], sondern des eigenen Programms der jeweiligen [X.]. Eine Zurechnung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Nummer 5 des Vertrages, den die [X.] mit sämtlichen in der [X.] zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten über die Auswertung des "Director‘s Cut" geschlossen hat, jede dieser Rundfunkanstalten alle ihr nach dem Vertrag zustehenden Rechte und Befugnisse ganz oder zum Teil auf andere [X.] der [X.] übertragen kann. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der [X.] zu 2 sein Recht zur fernsehmäßigen Verwertung des Films auf eine andere [X.] übertragen hat. Einer solchen Rechtsübertragung bedurfte es auch nicht, weil die [X.] dieses Recht bereits jeder einzelnen [X.] übertragen hatte.

c) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung des [X.] von 204.000 DM bei wertender Betrachtung auf die [X.] nach dem 28. März 2002 entfällt. Es hat auch keine greifbaren Anhaltspunkte für einen bestimmten Wert der vom [X.] zu 2 durch die Ausstrahlungen des Films erzielten Vorteile festgestellt. Es hat folglich auch nicht festgestellt, welche Vergütung im Nachhinein betrachtet unter Berücksichtigung dieser Vorteile als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, es lägen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vor, entbehrt daher auch insoweit einer tragfähigen Grundlage.

[X.]. Die Revision des [X.] hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Auskunftsanspruch des [X.] gegen die [X.] zu 1 für die [X.] bis zum 28. März 2002 nicht verneint werden.

1. Die Revision des [X.] ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der [X.] zu 1 uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Auch aus der vom Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils gegebenen Begründung für die Zulassung der Revision ergibt sich keine Beschränkung der Revisionszulassung.

2. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei angenommen, der Anspruch des [X.] gegen die [X.] zu 1 auf Auskunftserteilung für die [X.] bis zum 28. März 2002 sei nicht nach § 242 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt § 313 BGB) begründet.

a) Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags an veränderte Verhältnisse besteht. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten zwar auch für Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten an Filmwerken, obwohl die Anwendung des Beteiligungsanspruchs des § 36 [X.] aF durch die - wenn auch [X.] - Regelung des § 90 Satz 2 [X.] aF ausgeschlossen ist. Ein Anspruch auf Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse kommt aber nur in Betracht, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 283/98, [X.]Z 147, 244, 261 - Barfuß ins Bett, mwN).

b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass nach diesen Maßstäben kein Auskunftsanspruch besteht. Die Revision des [X.] versucht lediglich, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

aa) Die Revision des [X.] macht ohne Erfolg geltend, es habe bei Vertragsschluss außerhalb der Vorstellung der Parteien gelegen und sei damit auch nicht Geschäftsgrundlage geworden, dass ein Spielfilm 17 Jahre nach seiner Erstaufführung und lange nach Abschluss der Kinoauswertung in einer völlig neuen Version als "Director's Cut" erneut in die Kinos gelange und damit auch in Bezug auf die Auswertung im Fernsehen und im audiovisuellen Bereich eine neue Verwertungskette auslöse. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass der Film "Das Boot" viele Jahre nach seiner Erstaufführung nochmals erfolgreich als "Director‘s Cut" ausgewertet worden ist. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht im Blick darauf, dass der Kläger aufgrund der vereinbarten Pauschalvergütung nicht das Risiko eines Misserfolgs der Produktion "Das Boot" getragen hat, angenommen hat, es sei mit Recht und Gerechtigkeit nicht schlechthin unvereinbar, wenn der Kläger bis zum 28. März 2002 auch nicht am Erfolg der Auswertung des Films als "[X.]" beteiligt werde.

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die später erfolgte audiovisuelle Auswertung des Films insbesondere auf Videokassetten und DVD rechtfertige die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht, zumal die [X.] als Auswertungsart bereits Ende 1979/Anfang 1980 bekannt gewesen sei. Die Revision des [X.] macht vergeblich geltend, zur [X.] der Vertragsvereinbarungen im Jahre 1980/1981 sei die Auswertung von Spielfilmen auf Videokassette noch nicht als wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar erkannt und die Auswertung auf DVD noch unbekannt gewesen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, die [X.] sei als Auswertungsart bereits zur [X.] der Vertragsvereinbarungen bekannt gewesen, übersehen, dass eine Nutzungsart nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nur dann bekannt im Sinne des § 31 Abs. 4 [X.] aF ist, wenn sie nicht nur mit ihren technischen Möglichkeiten, sondern auch als wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar bekannt ist ([X.], Urteil vom 26. Januar 1995 - [X.], [X.]Z 128, 336, 340 f. - [X.] [X.], mwN; nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen war die [X.] spätestens ab 1977 als bekannt anzusehen). Es kommt auch nicht darauf an, dass die Auswertung eines Films auf DVD zur [X.] der Vertragsvereinbarungen eine unbekannte Nutzungsart war. Die Auswertung auf DVD ist technisch und wirtschaftlich an die Stelle der Auswertung auf Videokassette getreten. Die Auswertung auf DVD stellt daher im Verhältnis zur Auswertung auf Videokassette keine neue Nutzungsart dar (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 285/02, [X.]Z 163, 109, 114 ff. - Der Zauberberg).

cc) Die Revision des [X.] macht ohne Erfolg geltend, die Veränderungen in der Fernsehlandschaft hätten zu einer nachträglichen Störung der Geschäftsgrundlage geführt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Behauptung des [X.], zum [X.]punkt des Vertragsschlusses habe es noch keine privaten Fernsehsender oder [X.] gegeben, im Streitfall von Bedeutung sein sollte. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Film auch von privaten Fernsehsendern verwertet wird. Die Revision des [X.] macht auch vergeblich geltend, zum [X.]punkt des Vertragsschlusses sei das Senderangebot des öffentlich-rechtlichen Fernsehens noch begrenzt gewesen. Zum einen handelt es sich dabei um neuen und in der Revisionsinstanz daher grundsätzlich unbeachtlichen Sachvortrag. Zum anderen ist - wie die Revisionserwiderung der [X.] zu 1 zutreffend geltend macht - nicht dargelegt, dass eine Auswertung des Films in den Spartenprogrammen der öffentlich-rechtlichen Sender (arte, 3Sat, [X.] und [X.]) zu einer so erheblichen Erhöhung der Zuschauerzahlen geführt haben könnte, dass es mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbaren wäre, wenn der Kläger keinen Anspruch auf weitere Beteiligung hätte.

3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch ein Anspruch des [X.] gegen die [X.] zu 1 auf Auskunftserteilung über bis zum 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile aus § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 [X.] nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein solcher Anspruch bestehe nicht, weil bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a [X.] nach der Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur die Erträge und Vorteile zu berücksichtigen seien, die dem Verwerter nach dem 28. März 2002 zugeflossen seien. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand.

a) Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] findet § 32a [X.] auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Es ist unklar, was mit dem Begriff "Sachverhalt" im Sinne dieser Bestimmung gemeint ist. Die Gesetzesbegründung gibt darüber keinen Aufschluss. Danach werden mit der Vorschrift "sämtliche Tatbestände erfasst, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehen und eine billige Beteiligung der Urheber erfordern" (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, [X.]).

b) Die Bestimmung des § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] besagt jedenfalls nicht, dass § 32a [X.] nur auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 28. März 2002 geschlossen worden sind. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Vorschrift "zeitlich unbegrenzt für alle Altverträge" gelten (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, [X.]). Mit "Altverträgen" sind Verträge gemeint, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden sind (§ 132 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

c) Nach einer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, sind unter den in § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] genannten "Sachverhalten" sowohl das auffällige Missverhältnis im Sinne des § 32a [X.] als auch die tatsächlichen Umstände zu verstehen, die zu einem solchen Missverhältnis führen, insbesondere die Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes. Danach ist § 32a [X.] nur anwendbar, wenn erst nach dem 28. März 2002 ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung entstanden ist. Dabei sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis entstanden ist, nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes zu berücksichtigen ([X.], [X.], 82, 83; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 132 [X.] Rn. 10; [X.]/v. [X.] aaO § 29 Rn. 136; [X.], [X.], 93, 101; v. [X.]/[X.], ZUM 2005, 695, 699 f.; [X.], [X.], 2002, Rn. 499 und 501; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] aaO § 32a [X.] Rn. 7; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 132 [X.] Rn. 18).

d) Nach anderer Ansicht sind mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.] gemeint. Danach besagt § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] lediglich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a [X.] eine weitere angemessene Beteiligung allein an Erträgen und Vorteilen aus [X.] geschuldet ist, die nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind. Für den Anspruch aus § 32a [X.] kommt es dagegen nach § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht darauf an, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne des § 32a [X.] erst nach dem 28. März 2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28. März 2002 bestand und nach dem 28. März 2002 fortbestanden hat. Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a [X.] besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (KG, [X.], 276 f.; [X.], ZUM 2005, 901, 903; ZUM-RD 2007, 194, 197; [X.], ZUM 2008, 608, 610; [X.] in [X.] aaO § 132 [X.] Rn. 15 ff.; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 32a Rn. 11 und 38; [X.], [X.], 923, 931; [X.], NJW 2002, 1905, 1909; [X.], ZUM 2002, 781, 788; Pleister/[X.], ZUM 2004, 337, 338; vgl. auch KG, ZUM 2010, 346, 349).

e) Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht. Sinn und Zweck des § 32a [X.] ist es, die faire Beteiligung der Urheber zu verbessern (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058). Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn Urhebern kein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung zustünde, obwohl ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes besteht. Die gegen diese Auffassung vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch.

aa) Sind bei der Prüfung des Anspruchs aus § 32a [X.] grundsätzlich auch die vor dem 28. März 2002 erzielten Erträge und Vorteile des [X.] zu berücksichtigen, hat dies nicht zur Folge, dass diese Erträge und Vorteile im Rahmen zweier Anspruchsgrundlagen und damit doppelt zugunsten des [X.] berücksichtigt werden (aA v. [X.]/[X.], ZUM 2005, 695, 699).

Bei einem Altvertrag kann ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung allerdings nicht nur auf § 32a [X.] (vgl. dazu Rn. 55), sondern auch auf § 36 [X.] aF gestützt werden. Auf Verträge, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden sind, sind nach § 132 Abs. 3 Satz 1 [X.] grundsätzlich die Vorschriften des [X.]sgesetzes in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auch der erst am 30. Juni 2002 außer [X.] getretene § 36 [X.] aF bleibt daher auf solche Altverträge grundsätzlich anwendbar. Ferner kann ein Anspruch auf angemessene Beteiligung mehrmals nacheinander entstehen ([X.], ZUM 2005, 901, 904; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 32a Rn. 43; [X.]/Haedicke in [X.] aaO § 32a [X.] Rn. 28). Es ist daher beispielsweise möglich, dass dem Urheber vor dem 28. März 2002 ein Anspruch aus § 36 [X.] aF und nach dem 28. März 2002 ein Anspruch aus § 32a [X.] zusteht. Das bedeutet aber nicht, dass die Erträge und Vorteile des [X.] in einem solchen Fall sowohl für den Anspruch aus § 36 [X.] aF als auch für den Anspruch aus § 32a [X.] und damit doppelt zugunsten des [X.] berücksichtigt werden.

Ist ein Anspruch auf weitere Beteiligung einmal entstanden, setzt seine erneute Entstehung voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten - Vergütung des [X.] und den Erträgen und Vorteilen des [X.] begründen. Erträgnisse, die zur Entstehung des früheren Anspruchs auf angemessene Beteiligung beigetragen haben, sind "verbraucht". Sie können nicht nochmals zur Begründung eines weiteren Anspruchs auf angemessene Beteiligung herangezogen werden. Eine Kumulation "alter" und "neuer" Erträge und Vorteile ist insoweit unzulässig (vgl. [X.] in Dreier/[X.] aaO § 32a Rn. 11; [X.]/Haedicke in [X.] aaO § 32a [X.] Rn. 2). Sind diese Erträgnisse dagegen nicht zur Begründung eines Anspruchs aus § 36 [X.] aF "verbraucht", können und müssen sie bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a [X.] berücksichtigt werden. Andernfalls könnte ein Urheber nach der neuen Rechtslage - entgegen der Zielsetzung der Neuregelung des Beteiligungsanspruchs - sogar schlechter stehen, als er nach der alten Rechtslage gestanden hätte. So könnte ein Urheber, der nach der alten Rechtslage wegen eines nach dem 28. März 2002 eingetretenen groben und unerwarteten Missverhältnisses einen Anspruch auf angemessene Beteiligung nach § 36 [X.] aF gehabt hätte, nach der neuen Rechtslage leer ausgehen. Es wäre möglich, dass ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung weder aus § 36 [X.] aF noch aus § 32a [X.] begründet ist, weil im Blick auf die bis zum 28. März 2002 erzielten Erträgnisse kein grobes und unerwartetes Missverhältnis besteht und im Blick auf die nach dem 28. März 2002 angefallenen Erträge und Vorteile kein auffälliges Missverhältnis vorliegt.

Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Urheber den Verwerter bei einem Altvertrag zwar nicht aus § 36 [X.] aF, aber nach den - wesentlich strengeren - Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Anpassung des [X.] einer angemessenen Beteiligung in Anspruch nehmen kann. Das ist insbesondere bei Filmurhebern möglich. Für diese ist nach § 90 Satz 2 [X.] aF die Anwendung des § 36 [X.] aF ausgeschlossen. Die Regelung des § 90 Satz 2 [X.] aF ist gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Altverträge weiterhin anwendbar (vgl. [X.] in [X.] aaO § 90 [X.] Rn. 2; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 90 Rn. 4). Hat der Urheber gegen den Verwerter wegen eines Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes einen solchen Anspruch auf angemessene Beteiligung, können diese Erträgnisse nicht nochmals zur Begründung eines Anspruchs aus § 32a [X.] herangezogen werden. Sind diese Erträgnisse dagegen - wie im Streitfall (vgl. oben Rn. 47 ff.) nicht für einen solchen Anspruch "verbraucht", können und müssen sie im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a [X.] berücksichtigt werden ([X.] in [X.] aaO § 132 [X.] Rn. 19; aA v. [X.]/[X.], ZUM 2005, 695, 699).

[X.]) Werden vor dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, die nicht für einen Anspruch aus § 36 [X.] aF oder für einen entsprechenden Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage "verbraucht" sind, bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a Abs. 1 [X.] berücksichtigt, hat dies auch keine unzulässige Rückwirkung zur Folge ([X.] in [X.] aaO § 132 [X.] Rn. 18; [X.], ZUM 2002, 781, 788; aA v. [X.]/[X.], ZUM 2005, 695, 699; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 132 [X.] Rn. 8).

Eine Rechtsnorm entfaltet eine - grundsätzlich unzulässige - "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem [X.]punkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. [X.], NJW 2010, 3629 Rn. 56 mwN). Die Neuregelung des Beteiligungsanspruchs entfaltet keine echte Rückwirkung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a [X.] besteht ein Anspruch auf Beteiligung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur an Erträgen und Vorteilen aus [X.], die nach der Verkündung des Gesetzes am 28. März 2002 vorgenommen worden sind.

Eine "unechte" Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. [X.], NJW 2010, 3629 Rn. 57 mwN). Das ist hier der Fall. Der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung an Erträgen und Vorteilen, die nach der Verkündung des Gesetzes am 28. März 2002 erzielt werden, kann auch durch Erträgnisse aus [X.] ausgelöst werden, die der Verwerter vor dem 28. März 2002 vorgenommen hat.

Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Sie ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. [X.], NJW 2010, 3629 Rn. 58). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zur Förderung der mit der Neuregelung des Beteiligungsanspruchs bezweckten Verbesserung der fairen Beteiligung der Urheber ist es geeignet und erforderlich, den Urhebern einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an nach der Verkündung des Gesetzes erzielten Erträgen und Vorteilen schon dann einzuräumen, wenn unter Berücksichtigung von vor der Verkündung des Gesetzes erzielten Erträgen und Vorteilen ein auffälliges Missverhältnis zur vereinbarten Vergütung des [X.] besteht. Auf Seiten der Verwerter besteht kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, einem Urheber bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen den erzielten Erträgen und Vorteilen und der vereinbarten Gegenleistung keine angemessene Beteiligung gewähren zu müssen (vgl. [X.], ZUM 2002, 781, 788).

[X.]. Die Revision des [X.] hat auch Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] gegen den [X.] zu 2 nach §§ 242, 259 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung für die [X.] bis zum 28. März 2002 verneint hat. Auch diese Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf der unzutreffenden Annahme, ein solcher Auskunftsanspruch erstrecke sich wegen der Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht auf bis zum 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile (vgl. oben Rn. 53 ff.).

V. Die Revision des [X.] hat ferner Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der auf § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] gestützten [X.] gegen die [X.] zu 3 richtet.

1. Der Kläger ist als Miturheber des [X.] berechtigt, einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] unabhängig von anderen [X.] geltend zu machen (vgl. oben Rn. 11).

2. Die [X.] zu 3 ist auch verpflichtet, einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung und den vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung zu erfüllen. Der Kläger hat der [X.] zu 1 das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Der audiovisuellen Auswertung des Films durch die [X.] zu 3 liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Übertragung oder Einräumung der erforderlichen Rechte durch die [X.] zu 1 zugrunde.

3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlen im Streitfall selbst auf der Grundlage des Sachvortrags des [X.], er habe für seine Mitwirkung als Chefkameramann nur 172.900 DM erhalten, klare Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] zu 3 nach dem 28. März 2002 Erträge und Vorteile erzielt hat, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der anteilig zu berücksichtigenden Gegenleistung stehen. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses seien nur die nach dem 28. März 2002 erzielten Erträge und Vergütungen der [X.] zu 3 und die auf diesen [X.]raum entfallende Gegenleistung des [X.] einander gegenüberzustellen. Die Revisionserwiderung der [X.] zu 3 macht vergeblich geltend, der angebliche Rechtsfehler des Berufungsgerichts sei nicht entscheidungserheblich; die Revision des [X.] habe keinen rechtserheblichen Vortrag des [X.] für die [X.] vor dem Stichtag aufgezeigt. Das trifft nicht zu. Die Revision des [X.] hat auf dessen Vortrag hingewiesen, die [X.] zu 3 habe die Produktion im "Homevideo"-Bereich umfassend - zunächst auf Schmalfilm, dann auf Videokassette und ab Mitte/Ende der 1990er Jahre auf DVD - in unterschiedlichen Versionen und Aufmachungen verwertet. Es habe allein im [X.]raum zwischen 1997 und 2008 mindestens 12 unterschiedliche Versionen des streitgegenständlichen [X.] auf Videokassette und DVD gegeben.

VI. Soweit der Kläger sich in seiner Revisionsbegründung dagegen wendet, dass das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils ausgeführt hat, Ausstrahlungen des "Director's Cut" in den eigenen Programmen anderer in der [X.] verbundenen Rundfunkanstalten seien nicht als Nutzungen des [X.] zu 2 anzusehen (vgl. dazu oben Rn. 43), schlägt sich dies in seinen Revisionsanträgen nicht nieder. Die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind im Übrigen lediglich Bestandteil der Urteilsbegründung, die mit Rechtsmitteln ohnehin nicht selbständig angegriffen werden könnte.

C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen des [X.] und der [X.] zu 1 und 2 aufzuheben.

I. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese nach den getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche sind entgegen der Ansicht der [X.] nicht wegen Verstoßes gegen [X.] und Glauben von vornherein unbegründet.

1. Allerdings ergeben sich aus der Natur des Auskunftsbegehrens als eines aus [X.] und Glauben abgeleiteten Anspruchs auch Grenzen der Auskunftspflicht. Sie scheidet aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind, und setzt auf Seiten des Verpflichteten voraus, dass er dem Auskunftsverlangen ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. [X.], [X.], 602, 603 - Musikfragmente, mwN).

2. Nach diesen Maßstäben sind die im Streitfall erhobenen Auskunftsansprüche nicht von vornherein ausgeschlossen.

a) Die Revision der [X.] zu 1 und 2 macht ohne Erfolg geltend, es sei für die [X.] unzumutbar, den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung allein an ihn zu erfüllen. Könne der Kläger eine Auskunftserteilung allein an sich verlangen, bestehe die Gefahr, dass andere Miturheber die [X.] in weiteren Prozessen auf Auskunft in Anspruch nähmen und dabei möglicherweise andere Auskunftsansprüche für andere [X.]räume geltend machten. Selbst wenn der Kläger die [X.] auf Auskunftserteilung an die - näher zu konkretisierende - Miturhebergemeinschaft in Anspruch nähme, würde dies nicht ausschließen, dass andere Miturheber die [X.] in weiteren Prozessen auf - möglicherweise weitergehende - Auskunftserteilung in Anspruch nähmen. Die [X.] könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, über diese Ansprüche sei bereits rechtskräftig entschieden. Das von einem Miturheber in gesetzlicher Prozessstandschaft erstrittene Urteil wirkt nur für und gegen den klagenden Miturheber und nicht gegen die übrigen Miturheber oder die [X.] ([X.] in [X.] aaO § 8 [X.] Rn. 20; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 8 Rn. 21; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 [X.] Rn. 38; aA W. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 [X.] Rn. 20 f.; vgl. auch [X.]/v. [X.]/Haft/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/v. Zumbusch, [X.] Int. 2007, 503, 506).

b) Die Revision des [X.] zu 2 macht weiter vergeblich geltend, der Kläger nehme mittlerweile acht weitere Rundfunkanstalten wegen derselben Ausstrahlungen des [X.] in Anspruch, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien. Dabei mache er keinen vorbereitenden Auskunftsanspruch, sondern unmittelbar einen Zahlungsanspruch geltend, den er - anders als im vorliegenden Rechtsstreit - mit einer entsprechenden Anwendung der Wiederholungsvergütungssysteme der [X.]-Anstalten begründe. Dies zeige, dass er die vom [X.] zu 2 verlangten Auskünfte nicht unbedingt benötige. Der [X.] zu 2 trägt vor, die vom Kläger in dem anderen Rechtsstreit gewählte Begründung seines Zahlungsanspruchs sei "in sich schief". Er kann sich daher nicht darauf berufen, der Kläger sei auf die im vorliegenden Rechtsstreit begehrten Auskünfte nicht angewiesen.

II. [X.] ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des [X.] zur [X.] zu 1 ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung des [X.] und den jeweiligen Erträgen und Vorteilen der [X.] besteht. Dabei wird es jeweils sämtliche Erträge und Vorteile der [X.] aus der Nutzung des Werkes und die gesamte Vergütung des [X.] zu berücksichtigen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die von der Revision der [X.] zu 1 und 2 gegen den Umfang ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung vorgebrachten Bedenken teilweise begründet sind:

1. Das Berufungsgericht hat die [X.] zu 1 und 2 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt

über den Abschluss von Lizenz-, [X.] und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder [X.] (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge.

a) Die Revision der [X.] zu 1 und zu 2 weist zutreffend darauf hin, dass die [X.] zu 1 und 2 zu einer Auskunftserteilung über [X.], die ihre Lizenznehmer mit [X.] geschlossen haben, nicht verpflichtet sind, wenn sie - wie sie behaupten - diese Verträge nicht kennen und auch keine rechtliche Handhabe haben, um gegenüber ihren Lizenznehmern oder deren [X.] auf eine Vorlage solcher [X.] hinzuwirken (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 794, 796 Rn. 21 = [X.], 996 - Auskunft über Tintenpatronen).

b) Vergeblich macht die Revision der [X.] zu 1 und 2 dagegen geltend, das Berufungsgericht dürfe die [X.] zu 1 und 2 nicht zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften ihrer Vertragspartner und zur Vorlage der entsprechenden Verträge verpflichten. Diese Angaben können verlangt werden, weil sie dazu dienen, die Auskünfte der [X.] zu 1 und 2 auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Angabe von Namen und Anschriften der Vertragspartner ermöglicht die Kontrolle, ob die [X.] zu 1 und 2 hinsichtlich sämtlicher Lizenznehmer Auskunft erteilt hat. Die Vorlage der entsprechenden Lizenzverträge ermöglicht die Überprüfung der Angaben zu Lizenzentgelten.

c) Die [X.] zu 1 und 2 machen ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht hätte die Einsichtnahme in die Verträge einem Wirtschaftsprüfer vorbehalten müssen. Die [X.] zu 1 und 2 haben erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht, einer Auskunftserteilung stünden vertragliche und möglicherweise auch gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen entgegen. Das Berufungsgericht hat diesen vom Kläger bestrittenen Vortrag der [X.] zu 1 und 2 nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen, weil er schon im ersten Rechtszug hätte erfolgen können und müssen. Es hat weiterhin angenommen, das betreffende Vorbringen der [X.] zu 1 und 2 sei zudem auch nicht konkret genug, um die Aufnahme eines [X.] zu rechtfertigen. Die Revision der [X.] zu 1 rügt ohne Erfolg, die Annahme des Berufungsgerichts, für die Aufnahme eines [X.] fehle es an hinreichendem Vorbringen der [X.], sei rechtsfehlerhaft, weil sich das Geheimhaltungsinteresse bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe. Ein Geheimhaltungsinteresse des [X.] verdient nicht grundsätzlich Vorrang vor dem berechtigten Interesse des Verletzten, die erteilten Auskünfte selbst überprüfen zu können. Deshalb ist es Sache des [X.], Umstände vorzutragen, die es bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigen können, einen Wirtschaftsprüfervorbehalt aufzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 1981 - [X.], [X.] 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt; Beschluss vom 8. Januar 1999 - [X.], [X.] 1999, 238, 239).

2. Das Berufungsgericht hat die [X.] zu 1 zur Übergabe geordneter Auflistungen verurteilt,

die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Kino-, Fernseh-, AV- [z.B. [X.]/Videokassette/DVD], [X.], Werbe-, Print-, Tonträger-, Themenpark- [z.B. [X.]] Auswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino und/oder im Fernsehen (einschließlich [X.]).

Die Revision der [X.] zu 1 weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger von der [X.] zu 1 nur Angaben über den Umfang der Nutzung der Produktion durch die [X.] zu 1 selbst - wie etwa der Nutzung in von der [X.] zu 1 selbst betriebenen Themenparks (z.B. "[X.]") - verlangen kann. Die [X.] zu 1 nimmt nach ihrem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen selbst keine Kino-, Fernseh-, AV-, [X.], Werbe-, Print-, Tonträgerauswertung vor, sondern vergibt insoweit lediglich entgeltliche Lizenzen an Personen, die ihrerseits solche Verwertungen vornehmen.

3. Den [X.] zu 2 hat das Berufungsgericht zur Übergabe geordneter Auflistungen verurteilt,

die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Fernseh-, AV-, [X.], Print-, Werbeauswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich [X.]), auch durch Lizenz- und/oder Unterlizenznehmer.

Die Revision des [X.] zu 2 weist zutreffend darauf hin, es sei im Blick darauf, dass der [X.] zu 2 lediglich bezüglich der Fernsehauswertung Lizenznehmer der [X.] zu 1 sei und sich mit anderen Auswertungen nicht befasse, unerfindlich, welchen Sinn und Zweck die Verurteilung des [X.] zu 2 zur Auflistung des Nutzungsumfangs der Produktion im Hinblick auf die AV-, [X.], Print- und Werbeauswertung haben solle.

4. Das Berufungsgericht hat die [X.] zu 1 und 2 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt

über die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich [X.] (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. [X.]) und/oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung - einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten) unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und [X.]) und [X.]raum einer Nutzung über das Internet.

a) Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass sich der Auskunftsanspruch auf mit der Verwertung erzielte [X.] erstreckt. Für den Auskunftsanspruch kommt es nicht darauf an, dass bei der späteren Prüfung, ob ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung besteht, den Gewinn schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. oben Rn. 33; KG, ZUM 2010, 346, 351).

b) Die Revision des [X.] zu 2 macht vergeblich geltend, der [X.] zu 2 sei nicht zu einer Auskunftserteilung über sein Fernsehgebührenaufkommen verpflichtet. Rundfunkgebühren sind allerdings keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm, sondern Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung des Rundfunks (vgl. [X.]E 31, 314, 330). Dieser Umstand schließt es allerdings nicht aus, dass die Gebühren zur Ermittlung des Vorteils herangezogen werden können, den eine weitgehend gebührenfinanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Films erzielt. Die Werbeeinnahmen eines Privatsenders sind gleichfalls keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm. Dennoch können sie zur Ermittlung des Gewinns herangezogen werden, den eine werbefinanzierte private Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Beitrags erzielt ([X.], Urteil vom 25. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 1090, Rn. 19 ff. = [X.], 1520 - Werbung des Nachrichtensenders). Für die Gebühreneinnahmen einer Rundfunkanstalt kann grundsätzlich nichts anderes gelten.

c) Die Revision der [X.] zu 1 und 2 macht im Ergebnis ohne Erfolg geltend, die [X.] zu 1 und 2 seien nicht zur Auskunftserteilung über Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen verpflichtet. Allerdings handelt es sich bei finanziellen Beiträgen, die zur Herstellung eines Werkes geleistet werden, nicht um Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] (aA [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 32a [X.] Rn. 12; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 32a Rn. 31; vgl. zu Subventionen im Opernbetrieb [X.], Urteil vom 31. Mai 1990 - [X.], [X.] 1990, 1005, 1007 - [X.]). Solche Finanzierungshilfen für die Herstellung eines bestimmten Werkes sind jedoch im Rahmen der Prüfung zu beachten, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des [X.] zum Verwerter ein auffälliges Missverhältnis besteht.

d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die [X.] zu 1 und 2 zur Auskunftserteilung über die mit der Produktion betriebene Werbung verpflichtet sind. Zu den Vorteilen im Sinne des § 32a Abs. 1 [X.] gehören auch solche, die durch den Einsatz eines Werkes in der Werbung erzielt werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, [X.]). Die Revision der [X.] zu 1 und 2 macht ohne Erfolg geltend, für die Beurteilung eines Anspruchs aus § 32a [X.] komme es nicht auf den Umfang der Nutzungsakte an, sondern auf die mit solchen Akten erzielten Erträge und Vorteile. Die Angaben über die Nutzungshandlungen können der Kontrolle dienen, ob sämtliche Nutzungsvergütungen angegeben worden sind.

[X.]Büscher                                               Schaffert

                              [X.]                                                 Koch

Meta

I ZR 127/10

22.09.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 17. Juni 2010, Az: 29 U 3312/09

§ 8 Abs 2 S 1 Halbs 1 UrhG, § 8 Abs 2 S 3 Halbs 2 UrhG, § 32a Abs 1 UrhG, § 32a Abs 2 S 1 UrhG, § 132 Abs 3 S 2 UrhG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2011, Az. I ZR 127/10 (REWIS RS 2011, 3067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3067

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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