Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2020, Az. VI ZB 79/19

6. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1294

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) GERICHTE FRISTWAHRUNG BERUFUNGSVERFAHREN ZUSTELLUNG ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BESONDERES ELEKTRONISCHES ANWALTSPOSTFACH (BEA)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Fristwahrung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments zur Berufungsbegründung; Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Berufungsverwerfung


Leitsatz

1. Zur Fristwahrung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments.

2. Zum Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 11. Oktober 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 16.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2019 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] über das besondere elektronische Anwaltspostfach fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Die im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des [X.] fristgerecht eingegangene und auf dem für den Empfang bestimmten Server aufgezeichnete Berufungsbegründung ist nicht ausgedruckt worden. Nachdem die Vorsitzende des [X.] mit dem Kläger am 13. September 2019 zugestellter Verfügung darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Berufungsbegründung abgelaufen sei, ohne dass eine Begründung eingegangen sei, hat das [X.] die Berufung mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 - dem Kläger zugestellt am 18. Oktober 2019 - als unzulässig verworfen. Mit am 16. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] unter Vorlage eines Screenshots der vom EGVP automatisch erstellten Eingangsbestätigung darauf hingewiesen, dass sie die Berufungsbegründung fristgerecht über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht habe. Der [X.] wurde daraufhin auf dem Server aufgefunden und manuell ausgedruckt.

2

Gegen den Verwerfungsbeschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Entscheidung des Senats ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

4

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger jedenfalls in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren und Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.

5

a) Beide Rechte werden den Parteien eines Zivilrechtsstreits durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantiert. Die Gerichte dürfen danach aus eigenen oder ihnen zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen für die Beteiligten keine Verfahrensnachteile ableiten. Allgemein sind sie zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Außerdem dürfen sie den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. [X.] 110, 339, juris Rn. 10 f.; [X.], NJW-RR 2008, 446, juris Rn. 9).

6

b) Mit diesen Anforderungen ist die angefochtene Entscheidung nicht vereinbar.

7

aa) Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] mangels Begründung als unzulässig verworfen, obwohl die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen war. Der Kläger hatte den [X.] als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das EGVP des Berufungsgerichts übermittelt; das Dokument war auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts gespeichert worden. Dies genügte zur Fristwahrung (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 14. Mai 2020 - [X.], z.[X.]; [X.] NJW 2015, 2753, 2756). Der Umstand, dass das elektronische Dokument weder von einem Client-Rechner des Berufungsgerichts abgeholt noch ausgedruckt worden war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Hierbei handelt es sich um gerichtsinterne Vorgänge, die für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments nicht von Bedeutung sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - [X.], Rn. 12; vom 28. Mai 2020 - [X.], Rn. 7; [X.], aaO). Aus dem gerichtsinternen Versäumnis, die Berufungsbegründung beim [X.] abzuholen, durften für den Kläger keine Verfahrensnachteile resultieren.

8

bb) Dieser Beurteilung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Soll der Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz darin liegen, dass eine Partei auf einen Hinweis nicht rechtzeitig reagiert hat, kann diese einschneidende Folge nur dann gerechtfertigt werden, wenn der Partei vom Gericht eine Frist gesetzt worden ist oder so viel Zeit seit dem Hinweis verstrichen ist, dass - ggfs. auch unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände - mit einer Stellungnahme nicht mehr gerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

[X.]     

      

von [X.]     

      

Müller

      

Allgayer     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZB 79/19

25.08.2020

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Braunschweig, 11. Oktober 2019, Az: 7 U 815/19

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 130a Abs 5 S 1 ZPO, § 520 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2020, Az. VI ZB 79/19 (REWIS RS 2020, 1294)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1430-1432 REWIS RS 2020, 1294

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZB 31/20 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der …


III ZB 34/20 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Verspätete Einreichung der Berufungsbegründung wegen Nichtnutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs …


VIII ZB 9/20 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach


IV ZB 17/22 (Bundesgerichtshof)

(Wirksamer Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments)


VI ZB 25/20 (Bundesgerichtshof)

Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit des Eingangs eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereichten elektronischen Dokuments


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.