Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2022, Az. IV ZB 17/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7392

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BESONDERES ELEKTRONISCHES ANWALTSPOSTFACH (BEA) BERUFUNGSFRIST WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Wirksamer Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments)


Leitsatz

1. Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.

2. An die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax (hier: Übermittlung der Berufungsbegründung an falschen Empfänger).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli 2022 wird auf seine Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf bis 95.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht seine Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat. Hilfsweise erstrebt der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2

Er legte gegen das am 30. Juni 2021 seinem Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil des [X.] fristgerecht Berufung ein. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde bis zum 30. September 2021 verlängert. Am 29. September 2021 übermittelte der Klägervertreter die [X.] über das besondere elektronische Anwaltspostfach (im Folgenden: [X.]) versehentlich an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (im Folgenden: EGVP) des [X.]. Am 11. Oktober 2021 wurde von dort aus die Berufungsbegründung an das Berufungsgericht weitergeleitet.

3

Der Kläger hat mit am 12. Oktober 2021 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt, die komplette Fristenkontrolle einschließlich der Ausgangskontrolle erfolge in seiner [X.] ausschließlich durch ihn. Er habe hinsichtlich der Berufungsbegründung kontrolliert, ob und wann das Dokument übermittelt worden sei. Es sei ihm nicht aufgefallen, dass der falsche Empfänger angegeben worden sei, weil er geglaubt habe, den richtigen Empfänger angeklickt zu haben.

4

II. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Eingang der Berufungsbegründung in der elektronischen Eingangseinrichtung des [X.] stelle nicht zugleich einen Eingang beim Berufungsgericht dar. Den Klägervertreter treffe ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden, weil er seinen Kontrollpflichten bezogen auf die Durchsicht des ihm übersandten [X.] nicht gerecht geworden sei, indem er es unterlassen habe zu überprüfen, ob der Schriftsatz an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, weil das Verschulden nicht kausal für die Fristversäumung sei. Das [X.] sei nur gehalten gewesen, den falsch adressierten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten. Mit Blick auf die am nächsten Tag ablaufende Frist zur Begründung des Rechtsmittels habe der Kläger nicht erwarten können, dass der Schriftsatz in dieser kurzen Zeitspanne an das Berufungsgericht weitergeleitet werde.

5

III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber im Übrigen nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzen weder den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 [X.]r. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 [X.]r. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.

6

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen, weil es ohne Rechtsfehler die Frist zur Begründung des Rechtsmittels als versäumt erachtet und das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht als ausreichend dargelegt angesehen hat.

7

a) Bis zum Ablauf der bis zum 30. September 2021 verlängerten Frist ist keine Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frist nicht durch die Übersendung an das EGVP des [X.] gewahrt worden.

8

Ein über [X.] eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-[X.] im [X.]etzwerk für das EGVP gespeichert worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 2021 - [X.], [X.]JW 2021, 2201 Rn. 18). Diese Voraussetzung ist mit der Übermittlung der Berufungsbegründung an das EGVP des [X.] nicht erfüllt. Denn hierbei handelt es sich nicht um die für den Empfang der Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung des Berufungsgerichts nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO. Hieran ändert entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts, dass ausweislich der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des [X.] [X.] vom 15. [X.]ovember 2021 dieses Bundesland sowohl für das [X.] als auch für das Berufungsgericht als [X.] die Dienste des [X.] in Anspruch nimmt. Denn [X.] und Berufungsgericht unterhalten dort kein gemeinsames EGVP. Vielmehr ist - wie der Kläger durch die Bezugnahme auf die Stellungnahme der Justizverwaltung selbst vorträgt - durch die Einrichtung separater Posteingangsschnittstellen sichergestellt, dass der "Client" eines Gerichts jeweils nur auf die an dieses Gericht adressierten [X.]achrichten zugreifen kann. Insbesondere führt - anders als die Rechtsbeschwerde meint - die Beauftragung eines identischen Dienstleisters für den Betrieb der jeweiligen Elektronischen Gerichts- und [X.] nicht dazu, dass der Eingang in dem EGVP eines beliebigen anderen Gerichts die Anforderungen an einen wirksamen Zugang nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO auch für das Gericht erfüllt, in dessen EGVP das elektronisch übersandte Dokument eigentlich hätte eingehen müssen.

9

b) Der Kläger war nicht ohne Verschulden im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten; er muss sich insoweit das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

aa) [X.]ach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2022 - [X.]/21 juris Rn. 8, [X.], Beschluss vom 11. Mai 2021 - [X.], [X.]JW 2021, 2201 Rn. 44 m.w.[X.].). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per [X.] entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax ([X.], Beschluss vom 14. Februar 2022 - [X.]/21 juris Rn. 10). Auch bei der [X.]utzung des [X.] ist es deshalb unerlässlich, den [X.] zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2021 - [X.], [X.]JW 2021, 2201 Rn. 21 m.w.[X.]). Aus diesem Grund umfassen die Kontrollpflichten auch die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist (vgl. zur Pflicht einer Überprüfung des [X.] hinsichtlich des richtigen Empfängers nach Übersendung per Telefax [X.], Beschluss vom 11. Mai 2021 aaO Rn. 46, [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2017 - [X.], [X.], 610 Rn. 7). Diese [X.] hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er - wie hier - persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Februar 2016 - [X.] 36/15, [X.]JW 2016, 1740 Rn. 9 m.w.[X.]).

bb) Gemessen hieran konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Klägervertreter nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Aus dem Vortrag des [X.] anlässlich der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich, dass der Klägervertreter in der festen Überzeugung, die Übersendung an das richtige Gericht veranlasst zu haben, seine Überprüfung der automatisierten Bestätigung darauf beschränkt hat, ob der [X.] als solcher erfolgreich war und wann die Übersendung erfolgt ist. Damit aber ist die Überprüfung, die sich nach dem zuvor Gesagten gerade auch darauf erstrecken muss, ob die Übermittlung an das richtige Gericht erfolgt ist, unvollständig geblieben.

Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, einem Verschulden des Klägervertreters stehe eine "kognitive Verzerrung ohne zurechenbaren Sorgfaltsverstoß" entgegen, setzt sie sich in Widerspruch zu dem in der Vorinstanz gehaltenen Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers, wonach der Klägervertreter zum Zeitpunkt der Versendung der Berufungsbegründung in seiner Fähigkeit zu "konzentrierter Arbeit … nicht eingeschränkt war" und "weder entsprechende Beschwerden gehabt" hatte noch "in Behandlung bei einem Arzt" war (Schriftsatz vom 12. Oktober 2021). Mit Blick auf diese Ausführungen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass es dem Klägervertreter ohne weiteres möglich war, die in der zweiten Zeile der automatisierten Bestätigung enthaltene [X.] zu kontrollieren.

Der von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverstoß besteht schon deshalb nicht, weil sich das Berufungsgericht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Von einer weiteren Begründung hinsichtlich des hier geltend gemachten [X.] wird gemäß §§ 577 Abs. 6 Satz 2, 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

c) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass die Verletzung der [X.] ursächlich für die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung war.

Richtig ist insoweit der rechtliche Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, dass eine Wiedereinsetzung schon dann nicht in Betracht kommt, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Versäumung der Frist auf dem festgestellten Verschulden beruht ([X.], Beschluss vom 9. Mai 2019 - [X.], [X.]JW 2019, 2028 Rn. 16). [X.]ach ständiger Rechtsprechung des [X.] wirkt sich - auch hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus - im Fall der irrtümlichen Übermittlung der Rechtsmittelbegründung an das erstinstanzliche Gericht ein Verschulden einer [X.] oder ihres Verfahrensbevollmächtigten dann nicht mehr aus, wenn der die Rechtsmittelbegründung enthaltende Schriftsatz so zeitig eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann ([X.], Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - [X.] 375/11, [X.]JW 2012, 2814 Rn. 26; vom 6. [X.]ovember 2011 - [X.], [X.]JW-RR 2009, 344 Rn. 7).

Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage davon ausgeht, dass der Kläger für die nur einen Tag vor Fristablauf im EGVP eines unzuständigen Gerichts eingehende Rechtsmittelbegründung nicht habe erwarten können, das [X.] werde den Schriftsatz rechtzeitig an das Berufungsgericht weiterleiten, lässt dies keine Rechtsfehler erkennen. Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich für diese Erwägungen des Berufungsgerichts im Einzelfall entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht.

Prof. Dr. Karczewski

  

Harsdorf-Gebhardt

  

Dr. Brockmöller

  

Dr. Bußmann

  

Dr. Bommel

  

Meta

IV ZB 17/22

30.11.2022

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 11. Juli 2022, Az: 5 U 68/21

§ 85 Abs 2 ZPO, § 130a Abs 5 S 1 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2022, Az. IV ZB 17/22 (REWIS RS 2022, 7392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7392 MDR 2023, 184-185 REWIS RS 2022, 7392 MDR 2023, 276-277 REWIS RS 2022, 7392

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZB 9/20 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach


VII ZR 94/21 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes im Wege …


XI ZB 14/22 (Bundesgerichtshof)

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes


IV ZB 4/23 (Bundesgerichtshof)

Organisatorische Anforderungen an Rechtsanwalt betreffend die Kontrolle einer Eingangsbestätigung


IV ZB 23/21 (Bundesgerichtshof)

Umfang der anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.