OLG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2021, Az. 12 U 296/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 5821

UNTERLASSUNG VIDEOÜBERWACHUNG DSGVO

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Gegenstand

Zur (Un-) Zulässigkeit von Videoüberwachungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, Dokumentation von Zweck und Erforderlichkeit. Unterlassungsanspruch eines Betroffenen aus §§ 823, 1004 BGB.


Tenor

I. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19.08.2020 - 21 O 82/19 - abgeändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, in den öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen des „…“ in der … eine Videoüberwachung entgegen der Bestimmung der den Kläger individuell schützenden Normen des § 4 BDSG sowie des Art. 6 DSGVO zu betreiben.
  2. Dem Beklagten wird angedroht, dass er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten [X.] zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen ist. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
  3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 280,60 € [X.] Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 10.08.2018 zu zahlen.
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

[X.] Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

I[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.

[X.] Das Urteil und das Urteil des [X.], soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

2

Die zulässige Berufung ist - bis auf die Schmerzensgeldforderung und einen Teil der Anwaltskosten - im Wesentlichen begründet.

1. Unterlassungsantrag
3

Dem Kläger steht ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen die unberechtigte Beobachtung durch die Videoanlage im … (Lebensmittelgeschäft) des Beklagten in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 S. 2 [X.] i.V.m. § 4 [X.], Art. 6 Abs. 1 S. 1 f [X.] zu.

a. Norminhalte und Anwendungsbereich

4

(1) Nach § 1004 Abs. 1 [X.] kann der Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Nach § 1004 Abs. 2 [X.] ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

5

§ 1004 [X.] ist bei der Verletzung absoluter und deliktisch geschützter Rechte, insbesondere auch aller nach § 823 Abs. 2 [X.] geschützten Rechtsgüter, entsprechend anwendbar (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 1004 [X.] Rn. 4 m.w.[X.]).

6

Das durch die Art. 1 und 2 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht wird bezüglich personenbezogener Daten durch das [X.] ([X.]) und seit 25.05.2018 ergänzt durch die [X.] ([X.]) geschützt (vgl. nur [X.]/Sprau, a.a.[X.], § 823 [X.] Rn. 85 m.w.[X.]).

7

Die den einzelnen schützenden Normen des [X.]es, insbesondere die zur Videoüberwachung, gehören zu den Schutzgesetzen im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] ([X.]/Sprau, a.a.[X.], § 823 [X.] Rn. 65 und etwa [X.], NJW-RR 2004, 531 zur Videoüberwachung).

8

(2) Die Videoüberwachung ist aktuell in § 4 [X.] und war zur [X.] des ersten Besuchs des [X.] im Laden des Beklagten im März 2018 in § 6b [X.] geregelt.

- § 6 b [X.], gültig bis zum [X.], lautete:

Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
    1. öffentlich zugänglichen großflächigen [X.]agen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
    2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs

gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

- Die aktuelle Nachfolgeregelung (§ 4 [X.]) enthält im Wesentlichen denselben Inhalt:

§ 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von

  1. öffentlich zugänglichen großflächigen [X.]agen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
  2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen [X.]punkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln EWG-[X.] Artikel 13 und EWG-[X.] Artikel 14 der Verordnung ([X.]) 2016/679. § [X.] § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

- Artikel 6 Abs. 1 [X.] lautet:

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) [1] Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines [X.] erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

b. Unzulässige Videoüberwachung

9

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Überwachung von Bereichen der öffentlich zugänglichen Geschäftsräume im … unzulässig.

10

Zusammengefasst ist nach § 4 [X.] die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur zu den in Abs. 1 genannten Zwecken zulässig und muss darüber hinaus verhältnismäßig sein. Außerdem muss die Beobachtung nach Abs. 2 erkennbar gemacht werden ([X.]/[X.], 21. Aufl., [X.] § 4 Rn. 1).

11

(1) Der Beklagte beobachtet mit den Überwachungskameras Teile seiner öffentlich zugänglichen Geschäftsräume. Beobachten meint die Sichtbarmachung von Geschehnissen und Personen mittels geeigneter technischer Einrichtungen ([X.]/[X.]/[X.], 13. Aufl., [X.] § 4 Rn. 27). Dass die Aufnahmen angeblich nicht gespeichert werden, ist irrelevant.

12

(2) Die Abwehr drohender Gefahren für Rechtsgüter des Verantwortlichen stellt ein berechtigtes Interesse dar. Ausreichend für diese präventive Zwecksetzung ist bereits eine abstrakte Gefahr. Die Gefahrenlage muss sich hinsichtlich der Überwachungssituation aber objektiv begründen lassen. Zu insofern potentiell gefährdeten Bereichen im Hinblick auf Eigentumsdelikte zählen Einkaufszentren und weitläufige bzw. schwer einsehbare Geschäftsräume ([X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] § 4 Rn. 38 m.w.[X.]). Der Beklagte hat dargelegt, dass er zur Abschreckung von Dieben nur bestimmte Bereiche filme und er aus wirtschaftlichen Gründen nicht weiteres Personal zur Überwachung einstellen könne.

13

Der Begriff der berechtigten Interessen umfasst rechtliche und tatsächliche Interessen. Letztere können wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein ([X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] § 4 Rn. 37 m.w.[X.]). Die Videoüberwachung muss zur Erreichung der Zwecke des § 4 auch erforderlich sein. Es reicht nicht aus, dass der Verantwortliche konkrete Zwecke definiert und verfolgt. Die Videoüberwachung muss des Weiteren auch geeignet sein, das definierte Ziel zu erreichen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass weniger in die Persönlichkeitsrechte eingreifende Massnahmen zu prüfen sind. Hierbei sind nicht nur die Kosten der Maßnahmen ausschlaggebend, obwohl die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht außer [X.] gelassen werden darf ([X.]/[X.] in: [X.]/[X.], [X.] (DS-GVO)/[X.] ([X.]), § 4 [X.] Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume § 6 b [X.] 2003 Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen). Ob die Videoüberwachung vorliegend gerechtfertigt ist, ist bereits im Hinblick auf weniger einschneidende Maßnahme (andere Aufteilung des Raumes und der Waren, [X.], Kontrollgänge des Personals etwa) nicht festzustellen, wobei die Beweislast, wie nachfolgend ausgeführt wird, beim Beklagten liegt.

14

(3) Weiter fordert § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] aber, dass der Zweck (vorher) konkret (und formgerecht) festgelegt sein muss. Die Festlegung muss zu Beginn der Maßnahme erfolgen. Ansonsten würde die Anforderung ins Leere laufen, wenn stets im Nachgang der passende Zweck „konstruiert“ werden könnte. Erforderlich ist eine Dokumentation des Zwecks. Die Pflicht zur konkreten Festlegung dient der Überprüfung der Maßnahme durch den Verantwortlichen vor ihrer Durchführung und soll die Überprüfung durch die Datenschutzbehörden ermöglichen. Für den Zulässigkeitstatbestand der Wahrnehmung berechtigter Interessen spielt dies eine erhöhte Rolle, da sonst dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Der konkrete Zweck der Datenverarbeitung ist hinreichend präzise zu benennen. Eine bloße Aufführung des Zwecks als „zur Gefahrenabwehr“ oder „zur Strafverfolgung“ genügt diesem Erfordernis nicht. Entsprechend der Formvorgabe nach Art. 30 Abs. 3 [X.] muss der Zweck schriftlich oder elektronisch niedergelegt werden ([X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] § 4 Rn. 41 m.w.[X.]). Eine solche vorherige Festlegung des Zwecks ist vorliegend nicht vorgetragen.

15

(4) [X.] ist Datenerhebung, die nach § 4 Abs. 2 [X.] den betroffenen Personen von der verantwortlichen Stelle transparent zu machen ist (vgl. [X.]/[X.] [X.] a.F. § 6b Rn. 102). Häufig werden betroffene Personen erst so in die Lage versetzt, ihre Rechtsbeeinträchtigung wahrzunehmen, deren Rechtmäßigkeit zu untersuchen und ihre Rechte wahrzunehmen ([X.]/[X.], [X.]. [X.], [X.] § 4 Rn. 37 m.w.[X.]):

16

Ob der Kläger den Umstand der Beobachtung sowie den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen [X.]punkt erkennbar gemacht hat, wie dies § 4 Abs. 2 [X.] vorschreibt, ist offen. Der Kläger hat zuletzt lediglich behaupten lassen, Schilder aufgestellt zu haben (zur Kenntlichmachung durch Hinweisschilder vgl: [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] § 4 Rn. 53).

17

Erkennbar sind die Hinweise aber erst, wenn sie für die betroffenen Personen ohne [X.] wahrnehmbar sind, also „ins Auge fallen“. Dies gilt für die Größe, aber auch für die Platzierung des [X.]. Deren notwendige Anzahl richtet sich nach dem Raumzuschnitt, insbesondere nach der Zahl der Zugänge ([X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] § 4 Rn. 38 m.w.[X.]).

18

(5) Ein Verstoß gegen die Informationspflicht des § 4 Abs. 4 [X.], der eingreift (weitere Informationspflicht), wenn für erhobene Daten ein Personenbezug hergestellt wird (vgl. [X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., [X.] § 4 Rn. 33), kann derzeit nicht erkannt werden, nachdem der Personenbezug wohl in der Regel nicht hergestellt wird (angeblich nur Filmen zur Abschreckung und Beobachtung).

19

(6) Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 f [X.]

20

Die Norm wurde bereits oben dargestellt. Es ist weitestgehend unstrittig, dass bei Durchführung der Videoüberwachung personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn natürliche Personen identifizierbar aufgenommen werden (vgl. etwa [X.]/[X.]: Videoüberwachung als Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, [X.], 463 m.w.[X.]). Personenbezogene Datenverarbeitung im Sinne der [X.] liegt nach den dortigen Definitionen (Art. 4 Nr. 1 und 2 [X.]) bereits vor, wenn - wie hier - Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren erhoben oder erfasst werden.

21

Die Verarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 [X.] nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der dort nachstehenden Bedingungen erfüllt ist. Vorliegend kommt Buchstabe f. in Betracht, wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines [X.] erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

22

Hier sind dieselben Erwägungen wie zu § 4 Abs. 2 [X.] anzustellen, insbesondere, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen, etwa eine andere Aufteilung des Raumes und der Waren, [X.], Kontrollgänge des Personals, ausreichend wären. Die Notwendigkeit der Videoüberwachung (und ihre ordnungsgemäße datenschutzrechtliche Umsetzung) kann derzeit jedenfalls nicht festgestellt werden.

23

(7) Beweislast

24

Nach Art. 5 Abs. 2 [X.] ist der Verantwortliche für die Einhaltung der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 [X.]) verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

25

Dies wird in der Kommentarliteratur überwiegend dahin gewertet, dass die Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung beim Verantwortlichen liege, was auch durch Art. 24 Abs. 1 [X.] (Verantwortlichkeit für rechtmäßige Datenerhebung) noch einmal bekräftigt werde ([X.] DS-GVO/Pötters, 2. Aufl., DS-GVO Art. 5 Rn. 34 m.w.[X.]; a.A.: allgemeine zivilprozessuale Beweislastregeln in zivilrechtlichen Gerichtsverfahren über Streitigkeiten über Fragen der [X.] und des [X.]: [X.], [X.] Handbuch zum Arbeitsrecht, 5. Aufl., Band 1, § 96 Rn. 71 m.w.[X.]).

26

Aber auch nach den allgemeinen Beweislastregeln im Zivilprozess trägt der Beklagte für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Überwachung die Beweislast, wie dies der Regelung in Art. 5 Abs. 2 [X.] entspricht.

27

Das Grundprinzip der Beweislastverteilung, nach dem jede Partei die Voraussetzungen einer ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat, lautet, dass auf [X.] der Antragsteller für die [X.] Tatsachen seines Anspruchs beweispflichtig ist. Auf [X.] trägt derjenige, welcher sich auf den [X.], die Hemmung oder den Untergang des an sich bestehenden Anspruchs beruft, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen ([X.], Urteil vom 13.11.1998, [X.], NJW 1999, 1952, 1953 m.w.[X.]). Auch den rechtsvernichtenden Tatsachen können vernichtungshindernde (rechtserhaltende) Tatsachen gegenübertreten, die wiederum zu einer auf der Gegenseite liegenden Beweislast führen. Ihnen können weitere Normen mit entgegengesetzter Wirkung entgegentreten, und so ergibt sich ein „weitreichendes, sich ständig wiederholendes Widerspiel von Rechtssätzen, weil die Wirkung jeder Norm durch eine andere gehindert oder vernichtet werden kann“ ([X.] zitiert [X.], Urteil vom 13.11.1998, [X.], NJW 1999, 1952, 1953 m.w.[X.]).

28

Wenn Art. 5 Abs. 2 [X.] als spezielles [X.] bestimmt, dass der (für die Datenerhebung) Verantwortliche für die Einhaltung der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 [X.]) verantwortlich ist und dessen Einhaltung nachweisen können muss, ist nicht ersichtlich, dass diese Pflicht nicht auch gegenüber dem von der [X.] geschützten Bürger gelten soll. Der Nachweis der Rechtmäßigkeit der Überwachung ist daher auch im Zivilprozess vom Beklagten zu erbringen, worauf der Senat im Berufungstermin eingehend hingewiesen hat.

29

Im Ergebnis hat der Beklagte nachzuweisen, dass er die Videoüberwachung rechtmäßig betreibt. Dies ist ihm nicht gelungen. Unterstellt, es läge ein berechtigtes Interesse etc. an der Videoüberwachung vor, würde der Beklagte seine Kunden gleichwohl unter Verstoß gegen damals wie heute geltendes Datenschutzrecht beobachten, da es jedenfalls an der vorherigen Festlegung des Zweckes der Maßnahme (§§ 4 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 6b Abs. 1 Nr. 3 [X.] a.F.) fehlt. Ob aktuell eine ordnungsgemäße Kenntlichmachung der Beobachtung und Nennung der verantwortlichen Stelle (§§ 4 Abs. 2 [X.], § 6b Abs. 2 [X.] a.F.) erfolgt, fällt daneben nicht mehr ins Gewicht.

c. Vorbeugende Unterlassungsklage/Wiederholungsgefahr

30

Es besteht auch die Gefahr der Wiederholung der unrechtmäßigen Beobachtung des [X.] in der Zukunft.

31

Beim Einkauf am … 2018 wurde der Kläger durch die Videoüberwachung in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte hat in der Folgezeit die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Videoüberwachung nicht nachweislich geschaffen. Er hat es auch abgelehnt, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Mit der Berufung hat der Kläger dargelegt, dass er es nicht ausschließen könne, den … auch in Zukunft zu betreten. Er wohnt am gleichen Ort, in dem sich auch der Einkaufsmarkt befindet. In diesem Fall würde er sich wiederum der unzulässigen Videoüberwachung aussetzen. Es besteht daher eine Wiederholungsgefahr.

d. [X.] zur Unterlassungsklage

32

Der [X.] hat regelmäßig nicht anzugeben, durch welche Maßnahme die Beseitigung oder Unterlassung zu bewirken ist, denn darüber entscheidet der Störer. Anderes gilt nur, wenn es nur eine Maßnahme gibt (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], § 1004 [X.] Rn. 51 m.w.[X.]). Vorliegend bleibt es dem Beklagten überlassen zu entscheiden, auf welche Weise er die unrechtmäßige Videoüberwachung beendet. Er kann sie komplett aufgeben oder ggf. unter Beachtung der Vorgaben des [X.] und der [X.] betreiben.

33

Der Kläger hat allerdings keinen allgemeinen Anspruch auf die Einhaltung von Normen, die ihn nicht individuell schützen sollen, mithin keinen drittschützenden Charakter haben.

2. Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Unterlassungspflicht
34

[X.] bei Nichtbeachtung der den Kläger schützenden Normen zur Videoüberwachung ist gemäß § 890 ZPO auszusprechen.

3. Schmerzensgeld in Höhe von bis zu € 1.000, - [X.] Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Rechtshängigkeit
35

Dem Kläger steht wegen der erfolgten Videoüberwachung im März 2018 kein Schmerzensgeldanspruch zu.

36

(1) Nach dem ab 25.05.2018 geltenden § 83 Abs. 2 [X.] kann die betroffene Person im Falle einer Schadenszufügung durch die Verarbeitung personenbezogener Daten auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Norm war seinerzeit noch nicht in [X.].

37

(2) Der Kläger beruft sich nun auf § 7 [X.] a.F. Diese Vorschrift in der Fassung vom 30.6.2017 befasst sich indes mit den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.

38

(3) Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann direkt aus § 823 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 1 und 2 GG ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen (vgl. nur [X.]/Sprau, a.a.[X.], § 823 [X.] m.w.[X.]). Wie das [X.] unter Bezug auf die dort zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht ausführt, bestimmt sich die Frage, ob eine hinreichende schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, nach der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, dabei insbesondere nach [X.]ass und Beweggrund sowie dem Grad des Verschuldens des Handelnden.

39

Als Nichtvermögensschaden durch Verstöße gegen das Datenschutzrecht kommen etwa die öffentliche Bloßstellung durch Zugänglichmachen personenbezogener Daten für Dritte, [X.] Diskriminierung, Hemmung in der freien Persönlichkeitsentfaltung, Reduzierung des Menschen auf ein Datenverarbeitungsobjekt, psychische Auswirkungen bei der betroffenen Person infolge des Datenschutzverstoßes oder Identitätsdiebstahl bzw. -betrug in Betracht (vgl. Wythibul/Haß/[X.]: Abwehr von Schadensersatzansprüchen nach [X.], [X.], 113, 114 m.w.[X.]).

40

Bei Beachtung dessen ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein erheblicher oder gar schwerwiegender Schaden entstanden ist, der durch ein Schmerzensgeld auszugleichen wäre.

4. [X.] Anwaltskosten
41

Nachdem die Überwachung beim ersten Betreten im März 2018 unrechtmäßig war und Wiederholungsgefahr bestand, steht dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. §§ 6 [X.], 4 [X.] ein Schadensersatzanspruch zu. Auf die obigen Ausführungen zu diesen Rechtsgrundlagen (Schutzgesetze) wird verwiesen. Hierunter fallen auch die notwendigen Kosten zur Rechtsverfolgung.

42

Der Streitwert der berechtigten Forderung, aus dem sich die Gebühren berechnen, wird allerdings in der Größenordnung von allenfalls 2.000 € gesehen (entsprechend Streitwertfestsetzung insgesamt 3.000 €, Unterlassungsanspruch 2.000 € und Schmerzensgeld 1.000 €).
411,3 Gebühren aus dem Wert 2.000 € (215,80 €) [X.] Auslagenpauschale (20 €) und Umsatzsteuer (44,80 €) ergeben 280,60 €.

43

Mit der Zahlung ist der Beklagte seit 10.08.2018 (Zahlungsfrist gem. Schreiben [X.]. [X.]) in Verzug, weshalb der Betrag wie beantragt gem. § 286, 288 [X.] zu verzinsen ist.


III.


44

[X.] beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 91 Abs. 1, 97 ZP[X.]

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZP[X.]

46

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des [X.].

47


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Meta

12 U 296/20

18.05.2021

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: U

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, §§ 823, 1004 BGB.

Zitier­vorschlag: OLG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2021, Az. 12 U 296/20 (REWIS RS 2021, 5821)

Papier­fundstellen: Beck-RS 2021, 26918 REWIS RS 2021, 5821


Verfahrensgang

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Az. 12 U 296/20

OLG Stuttgart, 12 U 296/20, 18.05.2021.


Az. 21 O 82/19

Landgericht Stuttgart, 21 O 82/19, 19.08.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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