Landgericht Stuttgart, Urteil vom 19.08.2020, Az. 21 O 82/19

21. Zivilkammer | REWIS RS 2020, 6413

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Gegenstand

Kein Unterlassungsanspruch, kein Schmerzensgeld, kein Schadensersatz bei nicht-rechtskonformer Videoüberwachung in Supermarkt.


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Unterlassung und um Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz aufgrund der von dem [X.] durchgeführten Videoüberwachung seines von ihm betriebenen Supermarktes.

Der Beklagte ist Inhaber des "[xxx]" in [xxx]. In den öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen des [X.] findet für ausgewählte Bereiche eine Videoüberwachung statt. So im Bereich der Fleischtheke, der [X.] und im hinteren [X.]. Ein Schild, das auf die vorhandene Videoüberwachung hindeutet, ist nicht vorhanden.

Der Kläger kaufte am 09.03.2018 im Ladengeschäft des [X.] ein und stellte dabei fest, dass trotz Videoüberwachung ein Hinweisschild nicht vorhanden ist. Er wandte sich daraufhin schriftlich an den [X.] und richtete einige Fragen an ihn. Nachdem eine Reaktion seitens des [X.] nicht erfolgt war, beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, der sich erneut an den [X.] wandte und ihn zur Beantwortung der Fragen aufforderte. Daraufhin wurden die gestellten Fragen seitens eines außergerichtlich für den [X.] tätigen Anwaltsbüros beantwortet. Aufgrund der mitgeteilten Informationen bezüglich der vorhandenen Videoüberwachung wandte sich der Kläger über seinen Anwalt erneut an den [X.] und teilte mit, dass er die Videoüberwachung für rechtswidrig halte und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Übernahme der außergerichtichen Rechtsanwaltskosten durch den [X.]. Hierauf erfolgte keine Reaktion seitens des [X.].

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde aufgrund der vorhandenen Videoüberwachung ein Unterlassungsanspruch sowie Schadensersatz/Schmerzensgeld zu.

Mit bei Gericht am 13.03.2019 eingegangener Klage beantragte er u.a. zunächst die Unterlassung der Videoüberwachung in den o.g. Räumlichkeiten entgegen den Bestimmungen des § 4 BDSG sowie des Art. 6 der [X.]. In der am 31.07.2019 anberaumten Sitzung beantragten die Parteien übereinstimmend, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, was in der Folge auch geschah. Nachdem eine außergerichtliche Einigung der Parteien nicht möglich war, wurde das Verfahren seitens des [X.] wieder angerufen.

Der Kläger beantragt nunmehr:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen in den öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen des "[xxx]" in der [xxx], eine Videoüberwachung entgegen der Bestimmung des § 4 BDSG sowie des Art. 6 der [X.] zu betreiben, insbesondere:
    • ohne ein Hinweisschild, welches über den Umstand der Beobachtung sowie die Identität des für die Videoüberwachung verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten (jeweils Name und Kontaktdaten) aufmerksam macht;
    • ohne Informationsaushang (gem. Art. 13 [X.]), in welchem der Verarbeitungszweck (gem. § 4 BDSG) und die Rechtsgrundlage in Schlagworten, die Angabe des berechtigten Interesses, die Dauer der Speicherung sowie ein Hinweis auf den Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 [X.] enthält;
    • ohne Verfahrensverzeichnis, in welchem der konkrete Zweck der Überwachungsmaßnahmen schriftlich festgelegt wird und welches die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. § 22 BDSG enthält, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten;
    • ohne Datenschutzdokumentation über die Angabe der von den Kameras jeweils erfassten Bereichen, wobei die Kamerastandorte in Skizzen anzugeben sind mit einem Grundriss des Gebäudes und der Räume;
    • ohne Verfahrensverzeichnis über Art und Aufbewahrundsdauer der Speichermedien, insbesondere genaue Beschreibung wie die Medien aufbewahrt und gegen Unbefugte gesicher werden sowie einen Vermerk über die Dauer der Aufzeichnung;
    • ohne Dokumentation der Detailkomponenten der Überwachungsanlage. Insbesonder mit Angabe, welche Geräte eingesetzt werden und der Standorte der Geräte, wobei die Geräte über eine Systembeschreibung zu bezeichnen sind, aus welcher sich ergibt, ob eine Tag-/Nachtüberwachung zu bezeichnen sind, aus welcher sich ergibt, ob eine Tag-/Nachtüberwachung, eine Personenerkennung, der Blickwinkel, der Zugriff der Personen auf das System sowie ein möglicher Zugriff über [X.], [X.], DSL,… oder sonstiges stattfindet;
    • ohne Dokumentation des [X.] inklusive Beschreibung der Funktion gegebenenfalls mit Gesichtserkennung, Handlungserkennung, Tonaufzeichnung, wobei vorab festzulegen ist, wie lang die Aufzeichnung vor der Löschung aufbewahrt wird, wer befugt ist Kopien zu machen, wie sicher gestellt ist, wer und wann die Kopien wieder gelöscht werden oder ob überhaupt eine Aufzeichnung stattfindet;
    • ohne Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA);
    • ohne Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.
  2. Dem [X.] wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
  3. Der. Beklagte wird verurteilt, dem Kläger € 376,52 [X.] Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 10.08.2018 zu zahlen.
  4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von bis zu € 1.000,- [X.] Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine unbefugte Nutzung der Daten schon nicht gegeben sei, da das Interesse des [X.] an der Erhebung der Daten überwiege. Auch fehle es an einer ernstlichen Besorgung weiterer Störungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts des [X.].

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

2

Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 32 ZPO, da die hier in Rede stehende Kameraüberwachung im Zuständigkeitsbezirk des [X.] erfolgt.

3

Die sachliche Zuständigkeit des [X.] ergibt sich aus § 39 ZPO. Der Beklagte hat, ohne die sachliche Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Das [X.] ist gem. §§ 23, 71 [X.] sachlich unzuständig. Der Zuständigkeitsstreitwert übersteigt die Summe von fünftausend Euro nicht (s.u.).

II.

4

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld und er hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Videoüberwachung.

5

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 [X.] und den Grundsätzen des [X.] der Art. 1 und 2 des Grundgesetzes (siehe hierzu [X.]/[X.], 78. Auflage, § 253 Rn. 10).

6

Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus dem verfassungsrechtlichen Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitet und umfasst auch den Schutz vor unerwünschter Überwachung und der Fertigung von Videoaufnahmen durch Dritte. Zwar besteht kein genereller Schutz davor, außerhalb seines befriedeten Besitztums, insbesondere in der Öffentlichkeit, durch andere beobachtet zu werden. Dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, welches der einzelne hinzunehmen hat. Andererseits muss der einzelne auch in diesem persönlichen Bereich keineswegs generell dulden, dass jedermann von ihm Bildnisse oder Filmaufnahmen mittels einer Videokamera fertigt (siehe hierzu [X.], Urteil vom [X.], [X.]). Dies gilt namentlich dann, wenn solche filmischen, fotografischen oder elektromagnetischen („Video“-)Aufzeichnungen „heimlich“ geschehen, der Betroffene also die Tatsache seiner Ablichtung nicht erkennen und sich ihr nicht entziehen kann (vgl. [X.] NJW 1995, 1955; vgl. auch [X.], 346, für den Fall der Überwachung einer gemeinsamen Hauseinfahrt mit einer Videokamera durch einen Nachbarn; [X.] WM 1991, 127, für die Anbringung eines Bewegungsmelders im Eingangsbereich der Zugänge eines Doppelhauses). Der danach grds. anzuerkennende Schutz des Rechts am eigenen Bild gilt aber nicht uneingeschränkt sondern kann durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt sein. So können berechtigte Interessen des [X.] im Einzelfall eine tatbestandsmäßig vorliegende Verletzung des Rechts am eigenen Bild als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durchaus rechtfertigen (vgl. etwa [X.] NJW 1991, 2651, zur langfristigen polizeilichen Videoüberwachung des Wohnungseingangs eines verdächtigten Straftäters). Je nach Lage des Einzelfalls ist eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild vorzunehmen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass gezielte heimliche Aufnahmen von Personen, die sich auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aufhalten, unzulässig sind. Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, dass Hinweisschilder auf die vorhandene Videoüberwachung fehlen, die [X.] aber so angebracht sind, dass sie wahrgenommen werden können und auch wahrzunehmen sind, wie dies auch vom Kläger erfolgt ist. Eine gezielt heimliche Überwachung steht vorliegend folglich nicht inmitten.

7

I.Ü. ist hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwischen drei Sphären zu unterscheiden, innerhalb derer das Persönlichkeitsrecht betroffen sein kann (vgl. hierzu [X.]/Sprau, [X.], 69. Aufl. 2010, § 823 Rdnr. 87 m.w.[X.].): Die Individual-/bzw. [X.] schützt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt, seinem öffentlichen, wirtschaftlichen, beruflichen Wirken. Die Privatsphäre umfasst das Leben im häuslichen und Familienkreis und das sonstige Privatleben. Die Intimsphäre umfasst die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertraulichen Briefen, Tagebuchaufzeichnungen sowie die Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht. Während die Intimsphäre unbedingt geschützt ist, muss die Sozial- und Privatsphäre, die vorliegend als schützenswert in Betracht kommt, in Beziehung gesetzt werden zu den berechtigten Belangen desjenigen, der in diese Sphären eingreift. Die hierbei vorzunehmende Abwägung von klägerischem Persönlichkeitsrecht und dem Interesse des [X.] an der Überwachung seines Supermarktes - insbesondere aus präventiven Gründen zur Verhinderung von [X.] - führt in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falls-nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.]. Ein Betreiber eines Supermarktes - wie vorliegend der Beklagte - hat ein ebenso wie das Persönlichkeitsrecht des [X.] verfassungsrechtlich garantiertes Recht, geeignete Schutzmaßnahmen für sein Eigentum zu ergreifen. Die Videoüberwachung soll das Eigentum an den Waren schützen und verhindern, dass diese entwendet werden. Die betrieblichen Interessen des [X.] an der Aufklärung und Verhütung von [X.] durch Ausübung des Eigentumsrechts haben mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie gem. Art. 14 GG erhebliches Gewicht. Die seitens des [X.] angebrachte Videoüberwachung ist geeignet, Diebstähle in seinem Supermarkt zu vermeiden, da den sichtbaren [X.]n eine abschreckende Wirkung zukommt. Mögliche Täter haben zu befürchten, bei ihren Taten beobachtet zu werden. Eine zur Verhinderung von Diebstählen in gleicher Weise wie die Videobeobachtung geeignete Maßnahme, die den Kläger in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung weniger beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich. Demgegenüber ist die Eingriffsintensität für den Kläger von untergeordneter Bedeutung. Betroffen ist der Kläger allenfalls in der Sozialalsphäre, d.h. in seinem Wirken in der Öffentlichkeit. Die Aufnahme betrifft völlig unverfängliche Vorgänge, nämlich den Aufenthalt in einem allgemeinen Supermarkt.

8

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es der Beklagte unterlässt, einen Hinweis auf die vorhandene Videoüberwachung anzubringen bzw. datenschutzrechtlichen Dokumentationspflichten nicht nachkommt. Solche Verstöße erweisen sich grundsätzlich als ungeeignet, im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen das Überwachungsinteresse des [X.] gegenüber dem Interesse des [X.] zurücktreten zu lassen, zumal die [X.] so angebracht sind, dass sie wahrgenommen werden können und eine gezielt heimliche Überwachung gerade nicht bezweckt ist.

9

Darüber hinaus fehlt es vorliegend an dem für einen Entschädigungsanspruch erforderlichen schwerwiegenden Eingriff. Der Anspruch auf Geldentschädigung setzt nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts und die mangelnde Möglichkeit anderweitiger Genugtuung voraus (vgl. [X.]Z 39, 124 [133] = NJW 1963, 902; NJW 1996, 985 [986] m.w. Nachw.; vgl. auch [X.] 34, 269 [286 ff.] = NJW 1973, 1221). Ob eine hinreichende schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, dabei insbesondere vom Anlass und Beweggrund sowie von dem Grad des Verschuldens des Handelnden (vgl. [X.], [X.], 405; [X.], 628 [629]; [X.]Z 128, 1 [12] = NJW 1995, 861). Wie soeben erörtert, betrifft die Videoüberwachung in einem Supermarkt allenfalls die Individual- bzw. [X.] des [X.].

10

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gem. § 83 Abs. 2 [X.]. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Norm am 25.05.2018 in [X.] getreten ist, der Kläger die Geschäftsräume dagegen zuletzt am 09.03.2018 und damit in einem Zeitraum vor Inkrafttreten des aktuellen [X.] betrat, um in diesem einzukaufen. Darüber hinaus ist ein Schaden des [X.] weder dargetan noch sonst ersichtlich.

11

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 [X.] analog. Wie bereits ausgeführt beinhaltet die druchgeführte Videoüberwachung keinen rechtswidrigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des [X.].

12

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 [X.] analog. Wie bereits ausgeführt beinhaltet die druchgeführte [X.] fehlt es an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Erforderlich ist die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Befürchtung weiterer Störungen. Gerade eine solche vermochte die erkennende Einzelrichterin jedoch nicht zu erkennen. Zwar besteht zunächst eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Diese ist vorliegend jedoch widerlegt. Der Kläger hat den Supermarkt des [X.] zuletzt Anfang 2018 aufgesucht, um in diesem Einkaufen zu gehen. Zwei weitere Besuche erfolgten alleine aus dem Zweck, um überprüfen zu können, ob ein Hinweis auf die Videoüberwachung zwischenzeitlich angebracht wurde bzw. der Beklagte seiner Dokumentationspflichten nachkommt. Der Kläger beabsichtigt nicht, zukünftig in dem Supermarkt des [X.] einzukaufen. Aufgrund dessen ist eine ernstliche Befürchtung weiterer Störungen nicht ersichtlich.eoüberwachung keinen rechtswidrigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des [X.].

III.

13

Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

IV.

14

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

15

Bei der [X.] ist das Gericht von § 48 Abs. 2 GKG ausgegangen, wonach der Streitwert in [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. [X.] war die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und die beseitigt werden soll. Berücksichtigt wurde insbesondere, dass die Videoüberwachung weder die Intims- noch die Privatsphäre des [X.], sondern allenfalls die [X.] des [X.] betrifft, weshalb der Sache keine erhebliche Bedeutung zukommt.


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21 O 82/19

19.08.2020

Landgericht Stuttgart 21. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

§§ 823, 1004, 253 BGB

Zitier­vorschlag: Landgericht Stuttgart, Urteil vom 19.08.2020, Az. 21 O 82/19 (REWIS RS 2020, 6413)

Papier­fundstellen: BeckRS 2020, 48937 REWIS RS 2020, 6413


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 12 U 296/20

OLG Stuttgart, 12 U 296/20, 18.05.2021.


Az. 21 O 82/19

Landgericht Stuttgart, 21 O 82/19, 19.08.2020.


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