Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05

1. Senat | REWIS RS 2010, 4601

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Gegenstand

Partielle Vereinbarkeit des Art 15 Abs 3 RVNG mit dem GG - rückwirkende Begrenzung der anrechenbaren Entgeltpunkte für Fremdrenten im Falle des Zusammentreffens von originären und abgeleiteten Rentenansprüchen auf insgesamt 25 Entgeltpunkte als zulässige echte Rückwirkung - Voraussetzungen für Vertrauensschutz aufgrund höchstrichterlicher Rspr - zudem keine Grundrechtsverletzung durch § 22b Abs 1 S 1 FRG nF


Leitsatz

1. § 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz - RVNG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die ohne die in § 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden sind.

Tenor

1. Artikel 15 Absatz 3 des [X.] der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 ([X.] I Seite 1791) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die ohne die in § 22b Absatz 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des [X.] vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden sind.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

[X.]ie Verfahren betreffen die Frage, ob § 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des [X.] der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] - [X.]; [X.]) vom 21. Juli 2004 (im Folgenden: § 22b [X.]) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 durch [ref=e11a8a52-cae0-45fe-8186-f9a69a1cce99]Art. 15 Abs. 3 [X.][/ref] mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

2

1. [X.]as Fremdrentenrecht regelt, wie Rentenansprüche von Vertriebenen und Flüchtlingen zu behandeln sind, die Rentenversicherungsbeiträge allenfalls in ihrem Heimatland, aber nicht an einen [X.] in der [X.] entrichtet haben.

3

a) [X.]urch das Gesetz zur Neuregelung des [X.] und zur Anpassung der [X.] Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des [X.] ([X.] - [X.]) vom 25. Februar 1960 ([X.]) wurde in den 1960er [X.]das Eingliederungsprinzip zur Leitidee des Fremdrentenrechts. Vertriebene und Flüchtlinge wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund dessen nach ihrem Zuzug in die [X.] so behandelt, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des [X.] Rentenversicherungsrechts zurückgelegt hätten (vgl. [X.] 116, 96 <97 f.>). [X.]as Fremdrentengesetz ordnete den von den Vertriebenen in den Herkunftsländern zurückgelegten Beschäftigungszeiten fiktive Bruttoarbeitsentgelte zu, für die dann - wie für originäre Versicherungszeiten in der [X.] - Entgeltpunkte (bis 1992: [X.]) ermittelt wurden. Entgeltpunkte drücken das Verhältnis des versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zu dem [X.]urchschnittsentgelt aller Versicherten aus. [X.]ie Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des [X.]urchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - [X.]). Multipliziert mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert ergeben die Entgeltpunkte den Monatsbetrag der Rente (sog. Rentenformel, § 64 [X.]).

4

b) [X.]ie politischen Umwälzungen in den [X.] Ost- und Südosteuropas Ende der 1980er und Anfang der 1990er Jahre veranlassten den Gesetzgeber zuerst zu einer Einschränkung und sodann zu einer Abkehr vom Eingliederungsprinzip (vgl. [X.] 116, 96 <98 ff.>). In einem ersten Schritt führte der Gesetzgeber 1991 einen Abschlag in Höhe von 30 % auf die nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte ein (§ 22 Abs. 3 [X.] in der vom 1. August 1991 bis zum 31. [X.]ezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 [X.] in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes - [X.] - vom 25. Juli 1991, [X.]). In einem zweiten Schritt erhöhte der Gesetzgeber durch das am 1. Januar 1997 in [X.] getretene Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und [X.] - [X.]) vom 25. September 1996 ([X.] 1461) mit Wirkung zum 7. Mai 1996, dem Tag des [X.] über den Gesetzentwurf, den Abschlag von 30 % auf 40 %.

5

c) Zugleich führte der Gesetzgeber eine Begrenzung der für [X.]en nach dem Fremdrentengesetz berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkte ein. § 22b [X.] lautete in der am 7. Mai 1996 in [X.] getretenen Fassung (im Folgenden: § 22b [X.] a.F.):

6

(1) Für anrechenbare [X.]en nach diesem Gesetz werden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren.

7

(2) [X.]ie Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren [X.]en nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren [X.]en nach diesem Gesetz ergeben.

8

(3) Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. [X.]iese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.

9

[X.]ie Begrenzung der zugrunde zu legenden Entgeltpunkte orientiert sich an der Höhe der Eingliederungshilfe des § 62a [X.], bei Ehepaaren und Berechtigten, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, am 1,6fachen der Eingliederungshilfe (vgl. auch [X.], 338 <342 f.>).

[X.]ie Übergangsregelung des Art. 6 § 4b [X.] lautete (Art. 4 Nr. 4 [X.]):

§ 22b des [X.] ist nicht für Berechtigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] genommen haben.

2. a) § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a. F. wurde von den [X.]n und den Sozialgerichten zunächst so verstanden, dass die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte als Gesamtobergrenze für eine Einzelperson auch dann gilt, wenn dieser Person sowohl eine eigene Rente aufgrund eigener Beschäftigung im Herkunftsland als auch eine Hinterbliebenenrente aufgrund Beschäftigung des Verstorbenen im Herkunftsland zugestanden hätte (vgl. [X.], Mitteilungen der LVA [X.] und [X.] 2000, S. 149 <153>; [X.], [X.] 1997, S. 1 <7>; Krohm, Kompaß 1998, [X.]; [X.], Kompaß 1996, S. 499 <500>; Polster, [X.] 1997, S. 63 <72>; Silber, Mitteilungen der [X.] 1997, S. 11 f.; [X.], Mitteilungen der [X.] 1996, S. 384 <385 f.>; [X.], Mitteilungen der [X.] 1997, [X.] <327>; [X.], § 22b [X.] Rn. 4.51 ; [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000 - L 12 RA 2663/99 -, juris, Rn. 16).

b) [X.]er 4. Senat des [X.] befand mit Urteil vom 30. August 2001 ([X.], 288 ff.) jedoch, dass die Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte keine Anwendung fände, wenn ein Begünstigter neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente habe. [X.]ie Praxis, eine Wertbestimmung von Hinterbliebenenrenten insgesamt zu verweigern, wenn 25 Entgeltpunkte aufgrund von [X.]en nach dem Fremdrentengesetz bereits im Rahmen einer eigenen Rente Berücksichtigung gefunden hätten, und damit Witwer und Witwen mit einem derartigen Recht aus eigener Versicherung anders zu behandeln als sonstige Inhaber eines Rechts auf Hinterbliebenenrente, entbehre der gesetzlichen Grundlage.

c) [X.]ie [X.] folgten der Entscheidung des [X.] des [X.] nicht (vgl. Göhde, Mitteilungen der [X.] 2002, S. 313 <317, 319>; [X.], [X.] 2005, S. 531 <532>). [X.]ie unteren Instanzgerichte schlossen sich der Rechtsauffassung des [X.] des [X.] nur teilweise an (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2003 - L 11 RJ 511/03 -, juris, Rn. 20 ff.; Urteil vom 15. Juli 2003 - L 13 KN 974/03 -, juris, Rn. 20; [X.], Urteil vom 26. August 2003 - L 2 RJ 78/03 -, juris, Rn. 41; [X.], Urteil vom 26. August 2003 - L 18 KN 27/03 -, juris, Rn. 22 ff.; [X.], Urteil vom 11. Februar 2003 - [X.]/02 -, juris, Rn. 20 f.). Zu einem beachtlichen Teil blieben die Sozialgerichte erster und zweiter Instanz unter Hinweis auf grammatische, systematische, entstehungsgeschichtliche und teleologische Auslegungsgesichtspunkte bei der Anwendung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. als Gesamtobergrenze auch beim Zusammentreffen von unabgeleiteten und abgeleiteten Rentenansprüchen (vgl. [X.], Urteil vom 12. [X.]ezember 2002 - L 5 Kn 2/02 -, juris, Rn. 22 ff.; [X.], Urteil vom 30. Juli 2003 - L 8 RJ 64/03 -, juris, Rn. 28 ff.; [X.], Urteil vom 29. Oktober 2003 - L 3 RJ 2585/03 -, juris, Rn. 32 ff.; [X.], Urteil vom 26. Februar 2004 - L 2 KN 42/03 -, juris, Rn. 13 ff.; [X.], Urteil vom 27. November 2002 - [X.] RJ 2074/02 -, juris, Rn. 19 ff.; [X.]], Urteil vom 29. April 2003 - [X.] RJ 2625/02 -, juris, Rn. 16 ff.; [X.], Urteil vom 24. Juli 2003 - [X.] RJ 526/03 -, juris, Rn. 18 ff.; [X.], Urteil vom 2. September 2003 - [X.] RJ 2055/02 -, juris, Rn. 17 ff.; [X.], Urteil vom 9. September 2003 - [X.] [X.]/02 -, juris, Rn. 18 ff.; [X.], Urteil vom 8. Januar 2004 - [X.] RJ 824/03 -, juris, Rn. 19 ff.).

d) In mehreren Urteilen schloss sich der 13. Senat des [X.] am 11. März 2004 der Rechtsauffassung des [X.] des [X.] zur Auslegung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a. F. an (vgl. etwa [X.], 248 ff.).

e) Bereits am 9. [X.]ezember 2003 hatten die Fraktionen von [X.] und [X.][X.] im [X.] einen Entwurf eines [X.] der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] - [X.]) vorgelegt. Am 11. März 2004 erfolgte im [X.] die zweite und dritte Lesung dieses Gesetzentwurfes sowie der Gesetzesbeschluss (vgl. Plenarprotokoll 15/97, S. 8647 <8667 [X.], 8670 C>). [X.]en vom [X.]rat nach Art. 77 Abs. 3 GG eingelegten Einspruch wies der [X.] am 16. Juni 2004 zurück (vgl. Plenarprotokoll 15/113, S. 10303 f.). Am 26. Juli 2004 wurde das am 21. Juli 2004 ausgefertigte Gesetz verkündet ([X.]). [X.]urch Art. 9 Nr. 2 [X.] wurde § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] neugefasst. [X.]ie Vorschrift erhielt folgenden Wortlaut:

Für anrechenbare [X.]en nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt.

Zu dieser Änderung heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes (BT[X.]rucks 15/2149, S. 31):

"[X.]ie Ergänzung stellt klar, dass - entgegen der Auffassung des [X.] in seinem Urteil vom 30. August 2001 ([X.]4 RA 118/00 R) - auch für einen einzelnen Berechtigten mit Anspruch auf eine eigene Versichertenrente und auf eine Hinterbliebenenrente der Höchstwert für alle seine Renten insgesamt auf 25 Entgeltpunkte begrenzt wird. [X.]ie rückwirkende Inkraftsetzung stellt sicher, dass alleinstehende Berechtigte mit mehreren Renten weiterhin eine Rentensumme höchstens in einer Höhe erhalten, die sich an der Höhe der Eingliederungshilfe orientiert."

Art. 15 Abs. 3 [X.] ordnete das Inkrafttreten dieser Änderung mit Wirkung vom 7. Mai 1996 an. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT[X.]rucks 15/2149, [X.]):

"§ 22b des [X.] ist am 7. Mai 1996 in [X.] getreten. [X.]ie Ergänzung dieser Regelung stellt die ursprüngliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Sinne einer authentischen Interpretation klar und soll daher ebenfalls am 7. Mai 1996 in [X.] treten [...]. Soweit im Einzelfall ein begünstigender Verwaltungsakt vorliegen sollte, sind mögliche Betroffene durch die Vertrauensschutzregelungen des [X.] vor einer rückwirkenden Anwendung geschützt."

f) Mit Urteil vom 7. Juli 2004 schloss sich der 8. Senat des [X.] der Rechtsprechung des [X.] vom 30. August 2001 und des 13. Senats vom 11. März 2004 zur Auslegung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. an ([X.], 85 ff.).

1. a) [X.]ie Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 2530/05 ist die Witwe ihres im Jahre 1980 im Ausland verstorbenen Ehemannes. [X.]ie Beschwerdeführerin reiste am 20. November 1998 in die [X.] ein und wurde als Spätaussiedlerin anerkannt. [X.]er [X.] bewilligte ihr mit Begrenzung der Entgeltpunkte nach § 22b Abs. 1 [X.] a.F. eine Altersrente unter Zugrundelegung von insgesamt 25 Entgeltpunkten. [X.]er [X.] stellte auch die [X.] der Beschwerdeführerin fest, allerdings unter Hinweis auf § 22b Abs. 1 [X.] a.F. mit dem Zahlbetrag "Null". [X.]er Bescheid wurde mit dieser Beschränkung bestandskräftig.

Im Februar 2002 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des [X.] des [X.] vom 30. August 2001 die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides und die Neuberechnung der [X.]. [X.]ies lehnte der [X.] ab.

b) [X.]as Sozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. [X.]er persönliche Anwendungsbereich des § 22b [X.] a.F. sei eindeutig. Insoweit verwende das Gesetz den Begriff des "Berechtigten". Eine Auslegung von § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., wonach der dort verwendete Begriff des Berechtigten Hinterbliebene ausschließen solle, erscheine wegen des Wortlautes und im Hinblick auf die Verwendung dieses Begriffs an anderer Stelle im selben Gesetz unzutreffend. Auch unter systematischen und teleologischen Gesichtspunkten erfasse der in § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. verwendete Begriff Hinterbliebene. [X.]ie Neufassung des [ref=0dbfa3b7-4bff-4ae9-9fae-c83bd31c2011]§ 22b Abs. 1 Satz 1 [X.][/ref] bewirke keine andere Betrachtungsweise. Sie führe, wie vom Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien begründet, lediglich zu einer Klarstellung.

c) [X.]ie vom Sozialgericht zugelassene Sprungrevision wurde vom [X.] zurückgewiesen. Für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf [X.] ergebe sich kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl von nach dem Fremdrentengesetz anrechenbaren Entgeltpunkten bereits durch ihre Regelaltersrente ausgeschöpft sei. [X.]ies folge zwar nicht schon aus § 22b [X.] a.F., sondern sei erst aus § 22b [X.] abzuleiten. [X.]er Gesetzgeber sei von [X.] wegen nicht gehindert gewesen, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in die Begrenzungsregelung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] einzubeziehen.

§ 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] sei auch insoweit verfassungsgemäß, als er den bereits vor Verkündung dieser Vorschrift bestehenden Anspruch der Beschwerdeführerin vom [X.]punkt seines Entstehens an erfasst habe. Zwar handele es sich dabei um eine verfassungsrechtlich grundsätzlich verbotene sogenannte echte Rückwirkung. Sie sei hier jedoch ausnahmsweise zulässig. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die bisherige Rechtslage habe sich bei den Betroffenen nicht bilden können. Bis zum Urteil des [X.] des [X.] vom 30. August 2001 sei die Vorschrift von den [X.]n durchgehend dahin verstanden worden, dass der Höchstwert von 25 Entgeltpunkten alle für [X.]en nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte erfasse, unabhängig davon, aus welcher Versicherung sie stammten, also auch beim Zusammentreffen einer eigenen mit einer Rente wegen Todes. [X.]ieses Verständnis sei, soweit ersichtlich, von den Gerichten der ersten und zweiten Instanz und den Betroffenen nicht in Frage gestellt worden. [X.]er objektive Regelungsinhalt der Norm, wie ihn das [X.] festgestellt habe, sei mithin den Betroffenen zunächst nicht erkennbar gewesen. [X.]ie Auslegung des [X.] des [X.] habe überrascht und sei auf erhebliche Kritik gestoßen. [X.]ie [X.] hätten verabredet, ihr nicht zu folgen. [X.]ie Gerichte der unteren Instanzen hätten sich der Auslegung des [X.] des [X.] nur zum Teil angeschlossen. Andere Gerichte hätten der Auslegung des [X.] des [X.] widersprochen und an ihrem Widerspruch teilweise auch noch nach Bestätigung dieser Auslegung durch die Urteile des 13. Senats des [X.] vom 11. März 2004 und das Urteil des 8. Senats des [X.] vom 7. Juli 2004 festgehalten. Erst mit den Urteilen des 13. Senats des [X.] vom 11. März 2004 und des 8. Senats vom 7. Juli 2004 habe erwartet werden können, dass es bei dieser Auslegung bleiben werde. Ein berechtigtes Vertrauen in den ihnen günstigen Inhalt des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. habe sich daher bei den Betroffenen vor dem Gesetzesbeschluss über das [X.] am 11. März 2004 nicht bilden können.

d) Mit der [X.]beschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des [X.], des Rechtsstaatsgebotes, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Vertrauensschutzes sowie von Art. 3 und Art. 14 GG. [X.]ie Voraussetzungen für eine zulässige echte Rückwirkung seien nicht erfüllt. [X.]ie Regelung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a. F. sei klar und eindeutig gewesen.

2. a) [X.]ie Klägerin im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 [X.] ist die Witwe ihres im Jahre 1986 im Ausland verstorbenen Ehemannes. Am 12. Juni 1999 siedelte die Klägerin in die [X.] aus. Sie wurde als Spätaussiedlerin anerkannt. [X.]er [X.] bewilligte ihr Altersrente aus eigener Versicherung und erkannte einen Anspruch auf große [X.] dem Grunde nach an. Einen Anspruch auf Zahlung der [X.] verneinte er jedoch unter Hinweis auf [ref=b9c7208e-258c-4b95-ac08-285a2045a08a]§ 22b [X.][/ref] a.F. wegen vorrangiger Berücksichtigung von 25 Entgeltpunkten aus eigener Versicherung. [X.]er Bescheid wurde mit dieser Beschränkung bestandskräftig.

Im April 2002 stellte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des [X.] des [X.] vom 30. August 2001 einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides und Neufestsetzung der Hinterbliebenenrente in Höhe der tatsächlichen Entgeltpunkte. [X.]ies lehnte der [X.] ab.

b) [X.]ie hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen. [X.]as Sozialgericht folgte der Entscheidung des [X.] des [X.] vom 30. August 2001 unter Hinweis auf den Wortlaut des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., den Gesetzeszweck und die Systematik nicht.

c) [X.]ie Berufung vor dem [X.] blieb erfolglos. [X.]ie Begrenzung der Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz sei nicht nur beim Zusammentreffen mehrerer Renten aus eigener Versicherung vorzunehmen. Vielmehr ergebe sich aus § 22b [X.] a.F., dass ein Berechtigter als Inhaber mehrerer Ansprüche auf Rente generell nur die Berücksichtigung von höchstens 25 Entgeltpunkten für [X.]en nach dem Fremdrentengesetz begehren könne, das heißt auch beim Zusammentreffen einer Rente aus eigenem Recht und einer Hinterbliebenenrente.

d) Auf die Revision der Klägerin hat der 13. Senat des [X.] das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] die folgende Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur Entscheidung vorgelegt:

"Verstößt Art. 15 Abs. 3 des [X.] der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom 21. Juli 2004 ([X.] 1791) insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (hier: Verbot echter Rückwirkung von Gesetzen), als er Art. 9 Nr. 2 [X.] mit Wirkung ab einem [X.]punkt vor der Verkündung des Gesetzes am 26. Juli 2004 in [X.] setzt (hier: rückwirkend zum [X.]punkt des Inkrafttretens von § 22b des [X.] am 7. Mai 1996) ?"

Von der Entscheidung über die Vorlagefrage hänge das Ergebnis des Rechtsstreits ab. Wäre die Vorschrift des [ref=fa3deb0d-1475-481f-b5ab-e54190dc80d7]Art. 15 Abs. 3 [X.][/ref] wirksam, wäre sie auch zu Ungunsten der Klägerin anzuwenden, was in vollem Umfang zur Abweisung der Revision führen würde; wäre sie hingegen insoweit verfassungswidrig und daher nichtig, als sie eine Rückwirkung der Neufassung des [ref=1efa2727-5dce-4049-98c5-[X.] 22b Abs. 1 Satz 1 [X.][/ref] durch Art. 9 Nr. 2 [X.] für die [X.] vor Verkündung des Gesetzes anordne, wäre die Revision der Klägerin für diesen [X.]raum begründet.

[X.]er Klägerin habe ab dem 12. Juni 1999 eine große [X.] zugestanden. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin sei nicht bereits nach § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. ausgeschlossen. [X.]ie hierin enthaltene Begrenzung der Entgeltpunkte auf 25 bedeute nicht, dass sich für einen Hinterbliebenen kein Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente mehr ergebe, wenn er die 25 Entgeltpunkte bereits mit einem Rentenanspruch aus eigenen [X.]en nach dem Fremdrentengesetz ausgeschöpft habe. [X.]ie einfachrechtliche Rechtslage habe sich jedoch dadurch verändert, dass § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] Rückwirkung ab dem 7. Mai 1996 habe. [X.]ie Regelung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] begegne als solche keinen Bedenken.

[X.]as vorlegende Gericht ist aber überzeugt, dass Art. 15 Abs. 3 [X.] mit seiner rückwirkenden Inkraftsetzung des [ref=7c88ade8-7d06-4ce5-97c2-d90e279de177]Art. 9 Nr. 2 [X.][/ref] verfassungswidrig sei. Eine authentische Interpretation, wie sie dem Gesetzgeber des [X.]es augenscheinlich vorgeschwebt habe, sei dem geltenden [X.] [X.]recht fremd. [X.]ie Auslegung der gesetzlichen Vorschriften obliege ausschließlich den Gerichten. [X.]er Änderung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] durch das [X.] komme eine echte Rückwirkung zu.

[X.]ie Neufassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] sei belastend; nur dann könne eine Rückwirkung verfassungsrechtlich fraglich sein. Sie sei nicht etwa rein deklaratorischer Art; denn sie bestätige nicht lediglich, was schon vordem aus der ursprünglichen Norm folgte. [X.]ementsprechend habe sich die Neuregelung auch zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. [X.]enn [ref=5c1b3475-281f-461e-9b22-2b7e182223f2]§ 22b Abs. 1 Satz 1 [X.][/ref] a.F. habe ihrem Anspruch auf Zahlung von [X.] nicht entgegengestanden, während die Neufassung einen solchen Zahlungsanspruch ausschließe.

[X.]iese echte Rückwirkung sei verfassungsrechtlich nicht erlaubt. Insbesondere habe weder eine unklare Rechtslage vorgelegen noch sei die echte Rückwirkung deshalb zulässig, weil die Betroffenen aus sonstigen Gründen zu einem früheren als dem Verkündungszeitpunkt mit der Neuregelung hätten rechnen müssen. Eine unklare Rechtslage resultiere insbesondere nicht daraus, dass bis zum Urteil des [X.] des [X.] aus dem Jahre 2001 dessen Auslegung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. nicht vertreten worden sei, und nicht nur die [X.], sondern auch ein Großteil der Instanzgerichte damals dem 4. Senat des [X.] die Gefolgschaft verweigert hätten. Allein daraus, dass eine Rechtsprechung des [X.] nicht sofort von den betroffenen Trägern und den Instanzgerichten akzeptiert werde, folge keine Unklarheit der Rechtslage. Im typischen Verlauf der Klärung des konkreten Inhalts einer neuen Vorschrift trügen höchstrichterliche Entscheidungen im Gegenteil dazu bei, die Unklarheit einer Rechtslage zu beseitigen. Mit dieser Wendung müsse daher denknotwendig etwas anderes gemeint sein als ein Zwischenstadium innerhalb eines derartigen Ablaufs - wie hier nach Inkrafttreten des § 22b [X.] a.F. Eine solche Klärung könne nicht abgeschlossen sein, bevor der zuständige oberste Gerichtshof des [X.] hierzu entschieden habe. [X.]er Erfahrung entspreche es, dass der Prozess einer solchen Klärung auch länger dauern und mehrere Entscheidungen, gegebenenfalls auch unterschiedlicher Senate, erfordern könne. Als typisch könne ferner gewertet werden, dass, solange der Prozess noch nicht abgeschlossen sei, sowohl die Instanzgerichte als auch die Beteiligten versuchten, weiterhin jeweils ihre eigene Auslegung der Vorschrift durchzusetzen. Es sei daher von vornherein zweifelhaft, ob überhaupt durch eine Rechtsprechung eine unklare Rechtslage eintreten könne. Jedenfalls aber dürfe sich der Gesetzgeber nicht unter Berufung darauf rückwirkend in Widerspruch zu einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung begeben.

[X.]ie verfassungsrechtliche Zulässigkeit der echten Rückwirkung folge auch nicht daraus, dass die Betroffenen aus sonstigen Gründen zu einem früheren als dem Verkündungszeitpunkt mit der Neuregelung hätten rechnen müssen. Ein Anhaltspunkt, das objektivierte Vertrauen und damit die Rechtssicherheit vor dem erneuten Tätigwerden des Gesetzgebers ab [X.]ezember 2003 enden zu lassen, fehle. Zu diesem [X.]punkt habe die Klärung der durch § 22b [X.] a.F. geschaffenen Rechtslage durch das [X.] zumindest schon begonnen; sie sei dem Grunde nach jedenfalls abgeschlossen gewesen, bevor die Neufassung der Vorschrift durch das [X.] verkündet worden sei. [X.]er objektiven Betrachtungsweise widerspräche es ferner, an Einschnitte innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens des [X.]es in dem Sinne anzuknüpfen, dass ab einem bestimmten [X.]punkt kein "Vertrauen" in den Bestand der Regelung mehr gerechtfertigt gewesen sei. [X.]ie echte Rückwirkung sei weder ab dem [X.]punkt zum Beispiel des [X.]noch ab dem des ersten Gesetzesbeschlusses des [X.]es am 11. März 2004 oder ab dem der Zurückweisung des Einspruchs des [X.]rates am 16. Juni 2004 zulässig. [X.]ies müsse jedenfalls dann gelten, wenn sich das Gesetz selbst - wie hier - keine derartige Rückwirkung beimesse, sondern für sein Inkrafttreten einen noch weiter zurückliegenden [X.]punkt in der Vergangenheit wähle.

Auch zwingende Gründe des gemeinen Wohls rechtfertigten keine [X.]urchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots. Zu den Gründen des gemeinen Wohls könnten zwar finanzielle Belange der öffentlichen Haushalte gehören. Geringe Einspareffekte rechtfertigten indes noch nicht zwingend eine echte Rückwirkung, insbesondere keine einschneidenden Eingriffe in bereits entstandene Ansprüche auf Rente. Im vorliegenden Fall seien die mit der rückwirkenden Anwendung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] verbundenen Einsparungen geringfügig. [X.]emgegenüber habe die Klägerin bei ihren Renteneinkünften gravierende Einbußen erlitten. [X.]aher müsse das Interesse der Allgemeinheit, möglichst schnell zu Einsparungen zu kommen, gegenüber dem Interesse der Klägerin an dem Fortbestand der bereits entstandenen Rentenansprüche für die Vergangenheit zurücktreten.

3. a) [X.]ie Klägerin des Ausgangsverfahrens im Normenkontrollverfahren 1 BvL 12/06 ist die Witwe ihres im Jahre 1990 im Ausland gestorbenen Ehemannes. [X.]ie Klägerin siedelte am 18. [X.]ezember 1999 in die [X.] aus. Sie wurde als Spätaussiedlerin anerkannt.

Im [X.]ezember 1999 beantragte die Klägerin eine Altersrente und eine Hinterbliebenenrente. [X.]er [X.] verfügte zunächst, dass die Klägerin eine große [X.] erhalte; die Rente werde aber ab Rentenbeginn nicht gezahlt. Ein Zahlbetrag ergebe sich nicht, weil Entgeltpunkte für anrechenbare [X.]en nach dem Fremdrentengesetz vorrangig bei ihrer Altersrente zu berücksichtigen seien. [X.]er [X.] gewährte der Klägerin sodann eine Altersrente ab dem 18. [X.]ezember 1999 und legte dabei 20,8164 Entgeltpunkte zugrunde. [X.]araufhin stellte der [X.] die große [X.] der Klägerin ab dem 18. [X.]ezember 1999 neu fest und berücksichtigte 4,1836 Entgeltpunkte. [X.]er Widerspruchsbescheid brachte keine Abhilfe.

b) [X.]as Sozialgericht hob die Bescheide des [X.]s auf und verurteilte ihn, die der Klägerin gewährte große [X.] ohne Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte nach § 22b [X.] a.F. neu zu berechnen. [X.]as Sozialgericht folgte der Entscheidung des [X.] des [X.] vom 30. August 2001. [X.]as [X.] habe darin grundlegende Auslegungskriterien zu § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. aufgestellt, die verbindlich seien.

c) Auf die Berufung des [X.]s hob das [X.] die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. [X.]ie in § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. vorgesehene Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte betreffe nicht nur Versicherte, die verschiedene Rechte auf Rente aus eigener Versicherung haben. Sie sei vielmehr auch dann anwendbar, wenn einem Begünstigten neben einem Recht auf Rente aus eigener Versicherung noch ein aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten abgeleitetes Recht auf eine Hinterbliebenenrente zustehe. [X.]ie Norm drücke dabei den gesetzgeberischen Willen aus, das zuvor geltende Eingliederungsprinzip durch das sogenannte Bedürftigkeitsprinzip zu ersetzen.

d) Auf die Revision der Klägerin hat der 13. Senat des [X.] das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem [X.] die gleiche Frage wie im konkreten Normenkontrollverfahren 1 [X.] zur Entscheidung vorgelegt. [X.]ie Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit und zur Überzeugung von der [X.]widrigkeit von [[X.]. 15 Abs. 3 [X.][/ref] stimmen mit den Ausführungen im Verfahren 1 [X.] im Wesentlichen überein.

4. a) [X.]ie Klägerin des Ausgangsverfahrens im Normenkontrollverfahren 1 BvL 13/06 siedelte im Juli 1996, ihr Ehemann bereits im Juni 1996 aus [X.] nach [X.]eutschland aus; beide wurden als Spätaussiedler anerkannt.

[X.]er [X.] gewährte dem Ehemann ab Juni 1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; es ergaben sich - ausschließlich unter Anrechnung von [X.]en nach dem Fremdrentengesetz - 31,9994 Entgeltpunkte, die auf 25 Entgeltpunkte gekürzt wurden.

Ab Juli 1997 erhielt die Klägerin Altersrente nach 26,1959 persönlichen Entgeltpunkten, wovon 25,9619 Entgeltpunkte auf anrechenbare [X.]en nach dem Fremdrentengesetz entfielen. [X.]iese kürzte der [X.] zunächst auf 25 Entgeltpunkte und aufgrund der Berücksichtigung der Rente des Ehemannes auf 20 Entgeltpunkte; der Rentenberechnung legte er sodann - unter Berücksichtigung der nicht nach dem Fremdrentengesetz anrechenbaren [X.]en - 20,2340 Entgeltpunkte zugrunde.

b) Nach dem Tod des Ehemannes im Februar 1998 beantragte die Klägerin die Gewährung von [X.]. [X.]er [X.] berechnete die Altersrente der Klägerin neu und legte ihr zuletzt 25 Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz zugrunde. Für die [X.] ergebe sich kein Zahlbetrag, weil der zulässige Höchstwert von 25 Entgeltpunkten für einen Berechtigten bereits erreicht sei. [X.]er Bescheid wurde mit dieser Beschränkung bestandskräftig.

c) Im März 2002 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] des [X.] vom 30. August 2001, die bisherigen [X.]nbescheide zu ändern und ihr ab März 1998 [X.] ohne Begrenzung nach § 22b Abs. 1 [X.] a. F. zu gewähren. [X.]ies lehnte der [X.] ab. [X.]ie hiergegen gerichtete Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg.

d) Auf die Revision der Klägerin hat der 13. Senat des [X.] das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem [X.] die mit der im Verfahren 1 [X.] identische Frage zur Entscheidung vorgelegt. [X.]ie Ausführungen hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit und der Überzeugung von der [X.]widrigkeit von [[X.]-6e75-48d2-ac98-c6459c611ae4]Art. 15 Abs. 3 [X.][/ref] decken sich auch hier mit der Begründung der Vorlage im Verfahren 1 [X.].

Zu der [X.]beschwerde und den [X.] haben das [X.]ministerium für Arbeit und Soziales namens der [X.]regierung, die [X.]eutsche Rentenversicherung [X.], die [X.]eutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg und die [X.]eutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Stellung genommen.

1. [X.]ie [X.]regierung erachtet Art. 15 Abs. 3 [X.] für verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG liege nicht vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen in eine Rechtslage, wonach die Begrenzungsregelung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a. F. nur im Falle des Bezugs einer oder mehrerer Versichertenrenten, nicht aber beim Zusammentreffen einer Versichertenrente mit einer abgeleiteten Hinterbliebenenrente anwendbar sei, sei im hier einschlägigen [X.]raum nicht entstanden. Bis zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.] des [X.] vom 30. August 2001 habe sich ein Vertrauen der Betroffenen dahingehend, dass die Vorschrift des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a. F. im Falle des Zusammentreffens eines Rechts aus eigener Versicherung und eines Hinterbliebenenrentenrechts nicht anwendbar sei, nicht einstellen können, weil erst mit diesem Urteil ein solcher möglicher Norminhalt erkennbar geworden sei. Zuvor sei die Vorschrift einhellig anders ausgelegt worden.

Fest stehe auch, dass jedenfalls ab dem [X.]punkt des Gesetzesbeschlusses des [X.]es am 11. März 2004 die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Betroffenen in eine Auslegung, wonach die Begrenzungsregelung des [ref=22fb932b-9233-4a64-845a-9eb2d70a395d]§ 22b Abs. 1 Satz 1 [X.][/ref] a. F. im Falle des Zusammentreffens eines Rechts aus eigener Versicherung und eines Hinterbliebenenrentenrechts nicht anwendbar sei, nicht mehr möglich sei, da zu diesem [X.]punkt mit der Änderung der Rechtslage habe gerechnet werden müssen.

Aber auch in der [X.] zwischen dem 30. August 2001 und dem 11. März 2004 habe ein Vertrauen der Betroffenen in die vom 4. Senat des [X.] angenommene Rechtslage nicht entstehen können, weil die Rechtslage so unklar gewesen sei, dass eine Klärung hätte erwartet werden müssen. [X.]ie Rechtslage sei jedenfalls insofern unklar gewesen, als die [X.] und das [X.] das in dem hier interessierenden Rückwirkungszeitraum geltende Recht unterschiedlich interpretiert hätten. [X.]er Auffassung des [X.], dass es für die Beurteilung, ob in den vorliegenden Fällen eine unklare Rechtslage gegeben sei, nicht darauf ankommen könne, dass die Rechtsauffassung des [X.] von den [X.]n nicht geteilt werde, stimme die [X.]regierung nicht zu. [X.]enn diese Ansicht setze in unzutreffender Weise voraus, dass bereits ein einzelnes [X.] Urteil die Rechtslage abschließend klären könnte.

2. Auch die [X.]eutsche Rentenversicherung [X.], die [X.]eutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg und die [X.]eutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See halten Art. 15 Abs. 3 [X.] für verfassungsgemäß. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip vor. [X.]ie Neufassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] enthalte keine Rechtsänderung, sondern lediglich eine durch den Gesetzgeber erfolgte Klarstellung des bisherigen [X.]. Wortlaut, Sinn und Zweck von § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. stünden einer Kürzung der Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz nicht entgegen. [X.]ie [X.]eutung als Klarstellung entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der lediglich eine authentische Interpretation habe vornehmen wollen.

Selbst wenn man in der Neufassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] keine authentische Interpretation, sondern eine inhaltliche Änderung dieser Vorschrift sehe, führe dies zu keiner anderen verfassungsrechtlichen Bewertung. In diesem Fall wäre die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] als Fall der echten Rückwirkung ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig, weil die durch § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. geschaffene Rechtslage unklar gewesen sei. [X.]ie Rechtslage sei aufgrund des Urteils des [X.] des [X.] vom 30. August 2001 unklar geworden. [X.]er 4. Senat habe § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. einen Inhalt gegeben, der seit Inkrafttreten der Vorschrift im Jahre 1996 weder von den Fachgerichten noch vom juristischen Schrifttum in Erwägung gezogen worden sei. Selbst die Betroffenen hätten nicht über die bis dahin einheitliche Auslegung der Norm, sondern nur über ihre [X.]mäßigkeit gestritten. [X.]a die [X.] und zahlreiche Sozial- und [X.]e dem Urteil des [X.] des [X.] nicht gefolgt seien, sei weder für die Betroffenen noch für die [X.] absehbar gewesen, ob sich die vom 4. Senat des [X.] entwickelte Auslegungsvariante etablieren würde. [X.]eshalb sei davon auszugehen, dass auch im [X.]raum zwischen dem 30. August 2001 und dem Beschluss des [X.]s vom 11. März 2004 die Rechtslage bezüglich § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. nicht geklärt gewesen sei und sich bei den Betroffenen kein schützenswertes Vertrauen in die für sie günstige Auslegung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. habe entwickeln können. Schließlich verstoße die Begrenzung der Entgeltpunkte aus der Versichertenrente und der Hinterbliebenenrente gemäß [ref=433d0a7a-d664-4d6c-9dda-b4e7f054b31b]§ 22b Abs. 1 Satz 1 [X.][/ref] n.F. weder gegen Art. 14 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

[X.]ie [X.]beschwerde und die Vorlagen sind zulässig. Allerdings bedürfen die Vorlagen der Auslegung (vgl. [X.] 69, 373 <377 f.>; 78, 104 <116 f.>; 99, 280 <289>; 116, 96 <120>; 117, 272 <291>).

[X.]as [X.] prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. [X.] 116, 96 <120>; 117, 272 <291 f.>; 122, 151 <180>). [X.]en Klägerinnen der Ausgangsverfahren ist nie bestandskräftig eine Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte gewährt worden. [X.]aher ist die Frage nach der [X.]mäßigkeit des [ref=[X.]-8b193291e562]Art. 15 Abs. 3 [X.][/ref] nur für diesen Personenkreis zu beantworten. Keiner Entscheidung bedarf es hingegen, ob Art. 15 Abs. 3 [X.] auch bezüglich solcher Personen, denen bereits eine Hinterbliebenenrente ohne diese Begrenzung bestandskräftig gewährt wurde, verfassungsgemäß ist. Zudem setzen sich die [X.] der Klägerinnen der Ausgangsverfahren ausschließlich aus [X.]en nach dem Fremdrentengesetz zusammen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob sich aus verfassungsrechtlicher Sicht etwas ändert, wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch sowohl auf [X.]en nach dem Fremdrentengesetz als auch auf Beitragszeiten in einer [X.] Rentenversicherung beruhen würde. [X.]ies gilt auch für den Hinterbliebenenrentenanspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens im konkreten Normenkontrollverfahren 1 BvL 13/06. [X.]iese Klägerin hat selbst zwar auch [X.] Versicherungszeiten vorzuweisen. Sie betreffen aber nur ihre eigene Altersrente, die unabhängig von ihrem Hinterbliebenenrentenanspruch ist und im Ausgangsverfahren nicht Gegenstand des Streits ist.

[X.]ie Prüfung der [X.]mäßigkeit von Art. 15 Abs. 3 [X.] ist abweichend von den [X.] nicht auf die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3 GG beschränkt. [X.]enn das [X.] prüft im Verfahren der konkreten Normenkontrolle die Vereinbarkeit einer zur Prüfung vorgelegten Norm unter jedem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt. Es ist hinsichtlich des [X.] nicht an den Vorlagebeschluss gebunden (vgl. [X.] 3, 187 <196 f.>; 67, 1 <11>; 90, 145 <168>; 90, 226 <236>; 93, 121 <133>).

Prüfungsgegenstand ist in den konkreten Normenkontrollverfahren nur Art. 15 Abs. 3 [X.], nicht aber § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] n.F., weil das vorlegende Gericht nicht die [X.]mäßigkeit von § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] bezweifelt, sondern nur dessen rückwirkende Inkraftsetzung (vgl. [X.] 10, 332 <335>).

Art. 15 Abs. 3 [X.] ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die allein auf [X.]en nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die ohne die in § 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des [X.]es vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden sind (dazu unter [X.]). [X.]ie [X.]beschwerde ist unbegründet, da die Beschwerdeführerin weder durch Art. 15 Abs. 3 [X.] noch durch § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] in ihren Grundrechten verletzt wird (dazu unter I[X.]).

[X.]er Normenkontrollantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. [X.]ie Gesetzgebungskompetenz des [X.] zur Änderung des [X.] beruht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, nach dem sich die konkurrierende Gesetzgebung unter anderem auf das Gebiet der Sozialversicherung erstreckt. Zwar handelt es sich bei den Renten nach dem Fremdrentengesetz der Sache nach um eine Fürsorgeleistung (vgl. [X.] 29, 22 <34>; 116, 96 <122>). [X.]iese wird aber seit Anbeginn im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung in Ge-stalt eines Rentenanspruchs gewährt. Vom Kompetenztitel für die Sozialversicherung werden auch solche Bereiche erfasst, die eng an einen Träger der klassischen Sozialversicherung angelehnt sind (vgl. [X.] 11, 105 <113>), ohne dass es insoweit auf eine Beitragszahlung ankäme, weil es für die Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG seit jeher kennzeichnend ist, dass das Versicherungsprinzip mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden wird (vgl. [X.] 113, 167 <196>).

Eine bundesgesetzliche Regelung war im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG in der vom 15. November 1994 bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Einheitliche Rechtsregeln auf den in Art. 74 GG genannten Gebieten können dann erforderlich sein, wenn eine unterschiedliche rechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhaltes erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr erzeugen kann (vgl. [X.] 106, 62 <146>; 111, 226 <254>). So verhält es sich auf dem Gebiet der Sozialversicherung, in deren Gewand das Fremdrentenrecht gekleidet ist. [X.]ie bundesweite Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung hat elementare Bedeutung für die Lebensverhältnisse in der [X.] (vgl. [X.] 113, 167 <198>). Eine in allen Landesteilen gleich funktionierende Sozialversicherung ist auf der Basis unterschiedlicher Ländergesetze praktisch kaum denkbar (vgl. [X.] 113, 167 <198>). [X.]ie grundsätzlich gebotene bundesweite Einheitlichkeit der Leistungen nach dem Fremdrentengesetz lässt sich mit unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen nicht erreichen. Eine Erforderlichkeit bundeseinheitlicher Regelungen auf diesem Gebiet besteht auch, soweit § 22b [X.] das Ziel von Einsparungen verfolgt und damit letztlich dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dient. [X.]a allein der [X.] mit dem [X.]zuschuss für die finanzielle Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung einzustehen hat (vgl. Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG, § 213 Abs. 1 [X.]), können notwendige Einsparungen nicht gesetzlichen Regelungen auf Länderebene überlassen werden.

2. Art. 15 Abs. 3 [X.] ist nicht an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen, soweit davon - wie hier - Renten betroffen sind, die ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der [X.] beruhen.

Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlichrechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl. [X.] 53, 257 <289 f.>; 97, 271 <283 f.>). Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. [X.] 69, 272 <300>; 92, 365 <405>; 97, 271 <284>; 100, 1 <32 f.>). [X.] ist neben dem eigentlichen Rentenanspruch auch die zuvor erworbene Anwartschaft, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffs aufweist (vgl. [X.] 11, 221 <226>; 14, 288 <293>; 22, 241 <253>; 24, 220 <225>). Von einer Anwartschaft geht das [X.] aus, wenn die rentenrechtliche Position eines Versicherten bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen zum Vollrecht erstarken kann (vgl. [X.] 53, 257 <289 f.>). Nicht geschützt durch Art. 14 Abs. 1 GG ist dagegen mangels einer eigenen Leistung des Begünstigten ein Anspruch, der auf staatlicher Gewährung beruht oder den der Staat in Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt (vgl. [X.] 22, 241 <253>; 24, 220 <226>; 100, 1 <33>; 116, 96 <121 f.>).

Es ist in der Rechtsprechung des [X.]s bereits geklärt, dass die Voraussetzungen für einen grundrechtlichen Eigentumsschutz bei allein durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenansprüchen und -an-wartschaften nicht vorliegen. [X.]iese unterfallen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt worden sind, weil es insofern am Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung in eine bundes[X.] Rentenversicherung fehlt (vgl. [X.] 29, 22 <34>; 116, 96 <121>; [X.], 338 <340>).

3. Art. 15 Abs. 3 [X.] ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Zwar handelt es sich bei Art. 15 Abs. 3 [X.] um eine Norm, der zumindest in formaler Hinsicht echte Rückwirkung zukommt (dazu unter a) und deren Rechtmäßigkeit der uneingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (dazu unter b). Sie ist aber zulässig (dazu unter c).

a) Art. 15 Abs. 3 [X.] führt zu einer echten Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich [X.]in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. [X.] 13, 206 <212>; 33, 265 <293>; 101, 239 <263>) oder wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen [X.]punkt festgelegt ist, der vor dem [X.]punkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. [X.] 63, 343 <353>; 72, 200 <241>; 97, 67 <78>; 109, 133 <181>). Ein Tatbestand in diesem Sinne ist bei Rechtssätzen, die unmittelbar Rechtsansprüche einräumen, nicht erst abgewickelt, wenn ein Anspruch durch Bescheid zuerkannt wird, da er schon mit der Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und nicht erst durch behördlichen Vollzugsakt entsteht. Es genügt für die Annahme echter Rückwirkung in formaler Hinsicht, dass der Gesetzgeber in Sachverhalte eingreift, die vor der [X.] abgeschlossen waren und die Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllten (vgl. [X.] 30, 367 <386 f.>).

[X.]amit kommt Art. 15 Abs. 3 [X.] zumindest in formaler Hinsicht allein schon deswegen echte Rückwirkung zu, weil er bewirkt, dass § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] seit dem 7. Mai 1996 zeitlich anwendbar ist und damit auch für diejenigen Betroffenen gilt, deren Versicherungsfall zwischen dem 7. Mai 1996 und dem 26. Juli 2004 eingetreten ist, obwohl die Norm erst mit der Verkündung am 26. Juli 2004 rechtlich existent geworden ist.

b) [X.]ie in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] in Anspruch genommene Befugnis des Gesetzgebers zur authentischen Interpretation ist für die rechtsprechende Gewalt nicht verbindlich. Sie schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des [X.]es ein noch relativiert sie die verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist letztlich allein die rechtsprechende Gewalt berufen, die gemäß Art. 92 GG den Richtern anvertraut ist (vgl. [X.] 65, 196 <215>; 111, 54 <107>). [X.]ies gilt auch für die Frage, ob eine Norm konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat. [X.]er Gesetzgeber ist zwar befugt, im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu handeln, zu der auch die aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grenzen für rückwirkende Rechtsetzung gehören, und dabei gegebenenfalls eine Rechtsprechung zu korrigieren, mit der er nicht einverstanden ist. Er kann diese Ausgangslage und die Prüfungskompetenz der Gerichte aber nicht durch die Behauptung unterlaufen, seine Norm habe klarstellenden Charakter. Eine durch einen Interpretationskonflikt zwischen Gesetzgeber und Rechtsprechung ausgelöste Normsetzung ist nicht anders zu beurteilen als eine durch sonstige Gründe veranlasste rückwirkende Gesetzesänderung (vgl. [X.] des [X.], Urteil vom 15. Januar 2002 - [X.] 3/01, [X.] 5/01 -, juris, Rn. 60).

c) Es kann indes dahinstehen, ob durch § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] die Rechtslage - wie das [X.] meint - konstitutiv verändert wurde und damit die Grundsätze des [X.] greifen oder ob - wie Teile der Sozialgerichtsbarkeit mit beachtlichen Argumenten vertreten - eine bereits nach § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. bestehende Rechtslage lediglich deklaratorisch bestätigt worden ist, so dass das Rückwirkungsverbot gar nicht eingreift (vgl. [X.] 10, 332 <335 f.>; 18, 429 <436>; 50, 177 <193>). [X.]enn auch eine echte Rückwirkung durch die zur Kontrolle gestellte Norm wäre hier zulässig.

aa) [X.]as Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Aus dem Umstand, dass Art. 103 Abs. 2 GG nur für die Strafbarkeit ein ausdrückliches Rückwirkungsverbot aufstellt, kann nicht gefolgert werden, Rückwirkungen seien im Übrigen unbedenklich (vgl. [X.] 72, 200 <257>; 88, 384 <403>; 109, 133 <180>). [X.]ie Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist vielmehr eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. [X.] 109, 133 <180>). [X.]abei findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund im Vertrauensschutz (vgl. [X.] 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06 -, juris, Rn. 14). [X.]as grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung greift daher nur ein, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen auf ihren Fortbestand in vergangenen [X.]räumen zu erwecken (vgl. [X.] 13, 39 <45 f.>; 30, 367 <389>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. Mai 2000 - 1 BvR 704/00 -, [X.], S. 3416). Entscheidend ist dabei, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. [X.] 32, 111 <123>). [X.]ie Fundierung im Vertrauensschutz zeichnet zugleich die Grenze des [X.] vor (vgl. [X.] 32, 111 <123>; 88, 384 <404>; 101, 239 <266>; [X.], 338 <340>). [X.]ieses greift unter anderem dann nicht ein, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene [X.]räume bilden konnte (vgl. [X.] 88, 384 <404>; 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; [X.], 338 <340>), etwa weil die Rechtslage unklar war (vgl. [X.] 13, 261 <272>).

bb) [X.]ie Klägerinnen in den Ausgangsverfahren der [X.] konnten nicht darauf vertrauen, dass bei der Berechnung ihrer Alters- und Hinterbliebenenrenten mehr als 25 Entgeltpunkte berücksichtigt würden.

(1) Bis zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.] des [X.] am 30. August 2001 konnte [ref=0653464a-7294-4fce-8147-dcb40a7eacba]§ 22b Abs. 1 Satz 1 [X.][/ref] a.F. keine geeignete Grundlage für die Bildung von Vertrauen dahingehend bilden, dass für die eigene Rente und für die Hinterbliebenenrente keine Gesamtobergrenze von 25 Entgeltpunkten gelte, weil damals nach übereinstimmender Rechtsauffassung niemand von einem solchen Regelungsgehalt der Norm ausging. Sowohl die [X.] als auch die Sozialgerichte vertraten einhellig die gegenteilige Position (siehe oben bei A.[X.]2.a). [X.]amit mangelte es für diese [X.]spanne an jeder objektiven Grundlage für ein Vertrauen im Sinne der späteren Auslegung durch das [X.].

(2) [X.]ie Entscheidung des [X.] des [X.] vom 30. August 2001 war ebenfalls ungeeignet, Vertrauen dahingehend zu erzeugen, dass ein Anspruch auf die Gewährung der Hinterbliebenenrente ohne Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus der eigenen Fremdrente bestehe.

Zwar wirken fachgerichtliche Entscheidungen, obwohl sie nur Einzelfälle beurteilen und inter partes binden, darüber hinaus, wenn sie zur Klärung zweifelhafter und umstrittener Rechtslagen beitragen und damit als Präjudiz für künftige Fälle bedeutsam sind (vgl. Maurer, in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 135). Gerade für die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Funktion Eingang in die [X.] gefunden. Vor allem aus den [X.] lässt sich die Aufgabe der obersten Gerichtshöfe des [X.] zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entnehmen (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG für die hier betroffene Sozialgerichtsbarkeit). Weil die unteren Instanzen an die höchstrichterliche Rechtsprechung außerhalb der Bindungswirkung der Revisionsentscheidung im konkreten Verfahren (vgl. § 170 Abs. 5 SGG) jedoch nicht gebunden sind, ist die Eignung [X.] als Anknüpfungspunkt schutzwürdigen Vertrauens im Vergleich zu Normen, die generelle Verbindlichkeit beanspruchen, eingeschränkt. [X.]ie Rechtspflege ist aufgrund der Unabhängigkeit [X.] (Art. 97 GG) konstitutionell uneinheitlich ([X.]ürig, in: [X.]/[X.]ürig, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 410 <[X.]ez. 1973>). Kein [X.] kann daher darauf vertrauen, [X.] werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten (vgl. [X.] 78, 123 <126>; 87, 273 <278>). Entsprechend ist auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in ungeklärten Rechtslagen weniger geeignet, schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage zu erzeugen, als eine klarstellende gesetzliche Regelung (vgl. [X.] 59, 128 <165>; 84, 212 <227>; 105, 17 <38>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. September 1992 - 1 BvR 496/87 -, [X.], S. 213 <214>). [X.]ie höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung (vgl. [X.] 84, 212 <227>; 122, 248 <277>). [X.]er [X.] höchstrichterlicher Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und Kompetenz des Gerichts (vgl. [X.] 84, 212 <227>; 122, 248 <277>). [X.] in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen (vgl. [X.] 72, 302 <326>; 122, 248 <277 f.>).

In den vorliegenden Fällen konnten sich die Betroffenen nicht sicher sein, ob das [X.] nach der Kritik und der weiter abweichenden Rechtsprechung der Untergerichte die zunächst eingeschlagene Richtung beibehalten würde (vgl. [X.] 38, 386 <397>; 72, 302 <326>; 84, 212 <227>). Eine gefestigte, langjährige Rechtsprechung existierte nicht. Bei der Beurteilung, ob eine höchstrichterliche Rechtsprechung Vertrauen im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG begründet, kann nicht außer Betracht bleiben, dass es sich beim Urteil des [X.] des [X.] vom 30. August 2001 um eine in Fachkreisen unerwartete "Auslegungsüberraschung" (vgl. Hey, [X.] als Rechtsproblem, 2002, [X.]) handelte, die von der Sozialgerichtsbarkeit weithin nicht akzeptiert wurde. [X.]ie auch nach dieser Entscheidung noch abweichende Haltung der [X.] und eines beachtlichen Teils der Sozialgerichte erster und zweiter Instanz stand der Bildung von Vertrauen in den Fortbestand der Auslegung des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. durch das [X.] ebenfalls entgegen.

(3) An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass der 13. Senat des [X.] am 11. März 2004 die Rechtsprechung des [X.] des [X.] zu § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. bestätigt hat. [X.]enn weitere Umstände haben eine Vertrauensbildung ausgeschlossen. Seit [X.]ezember 2003 war beim [X.] ein Gesetzgebungsverfahren zu § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] anhängig. Am 11. März 2004 beschloss der [X.]eutsche [X.] das Gesetz abschließend. Ein Bürger kann jedenfalls ab dem [X.]des endgültigen Gesetzesbeschlusses des [X.]s nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen (vgl. [X.] 13, 261 <273>; 14, 288 <298>; 27, 167 <173 f.>; 30, 272 <287>; 31, 222 <227>; 72, 200 <260, 271>; 97, 67 <79>; 97, 271 <290>; 97, 378 <389>), sondern muss ab diesem [X.]punkt mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen (vgl. [X.] 97, 67 <79>). Aufgrund dessen gab es auch in der [X.] nach dem 11. März 2004 keine objektive Grundlage dafür, auf den Bestand des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. in der vom [X.] vorgenommenen Auslegung zu vertrauen.

Eine andere Beurteilung ist nicht dadurch veranlasst, dass der [X.]rat zu diesem [X.]punkt noch nicht am Zustandekommen des Gesetzes mitgewirkt hatte und sich der [X.]eutsche [X.] am 16. Juni 2004 nochmals mit dem Gesetz befassen musste, als er den Einspruch des [X.]rats überstimmte. Ein schutzwürdiges Vertrauen entfällt nicht erst, wenn eine Änderung der Rechtslage sicher ist, sondern schon wenn mit einer Neuregelung ernsthaft zu rechnen ist.

[X.]ie [X.]beschwerde ist gleichfalls unbegründet. [X.]ie Beschwerdeführerin ist weder durch Art. 15 Abs. 3 [X.] noch durch § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] in ihren Grundrechten verletzt. Art. 15 Abs. 3 [X.] ist aus den unter [X.] dargelegten Gründen mit dem Grundgesetz vereinbar und kann daher Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzen. Aber auch § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] steht mit dem Grundgesetz in Einklang.

1. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG sowie gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG kommt aus den unter [X.] dargelegten Gründen nicht in Betracht.

2. § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt nicht Art. 3 Abs. 3 GG. Eine [X.]iskriminierung wegen der Heimat oder der Herkunft der Fremdrentenberechtigten bewirkt sie nicht. [X.]ie rentenrechtliche Behandlung dieser Personen liegt darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der [X.] zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugute gekommen (vgl. [X.] 116, 96 <130>). [X.]ie unterschiedliche Behandlung ist daher allein in unterschiedlichen Versicherungsbiografien begründet und nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminieren würde (vgl. [X.] 116, 96 <130>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Juli 2006 - 1 BvR 1224/03 -, juris, Rn. 14; Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Juli 2006 - 1 BvR 476/02 -, n.v.).

3. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 100, 195 <205>; 107, 205 <214>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Je nach Regelungsgegenstand und [X.]ifferenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen (vgl. [X.] 97, 271 <290>; 99, 367 <388>; 107, 27 <45> m.w.N.). Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (vgl. [X.] 17, 210 <216>; 77, 84 <106>; 81, 156 <205>).

a) Soweit die nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten oder deren Hinterbliebene anders behandelt werden als die Versicherten, die ihr Versicherungsleben in der [X.] ohne das Beitrittsgebiet verbracht haben, ist die Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt, dass sie im Gegensatz zu Letzteren keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Sie werden zwar schlechter behandelt, soweit bei ihrer Rentenberechnung für ihre Arbeitsentgelte oder die ihrer verstorbenen Ehegatten nur bis zu 25 Entgeltpunkte berücksichtigt werden. [X.]er Umstand, dass die eine Personengruppe eigene Beiträge gezahlt hat, die andere Personengruppe aber nicht, rechtfertigt indessen die unterschiedliche Höhe der Leistungsgewährung. [X.]ie durch das Fremdrentengesetz gewährte Begünstigung muss keine volle Gleichstellung mit denjenigen bewirken, die ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der [X.] begründet hatten und haben (vgl. [X.] 29, 22 <33>; 116, 96 <129 f.>).

b) Im Vergleich zu früheren Bürgern der [X.][X.]R, die ihr Arbeitsleben in der [X.][X.]R verbracht und dort Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften erworben, aber für diese [X.]en vor der [X.] ebenfalls keine Beiträge an [X.] der [X.]republik [X.]eutschland gezahlt haben, liegt ebenfalls keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Jene werden zwar in das Rentensystem der [X.] ohne Kürzung nach dem Fremdrentengesetz eingegliedert. [X.]ie Rechtfertigung der Ungleichbehandlung folgt aber daraus, dass die beiden [X.] [X.] eine Einheit auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung angestrebt und vereinbart haben. Ein zentraler Aspekt der Wiederherstellung der [X.] Einheit war die Angleichung der Lebensverhältnisse in beiden Teilen [X.]eutschlands. [X.]azu gehörte ein einheitliches Rentenrecht (vgl. [X.] 116, 96 <130>).

c) [X.]ie Kürzung nach § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] n. F. ist im Übrigen auch insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als sie aufgrund Art. 6 § 4b [X.] nicht für Personen gilt, die bereits vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.]republik [X.]eutschland genommen haben.

[X.]em Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. [X.] 3, 58 <148>; 13, 31 <38>; 58, 81 <126>; 101, 239 <270>; 117, 272 <301>; 122, 151 <178>). Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und die Wahl des [X.]punktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (vgl. [X.] 13, 31 <38>; 58, 81 <126>; 75, 78 <106>; 101, 239 <270>; 117, 272 <301>; 123, 111 <128>).

Bei der Wahl des [X.] liegen diese Voraussetzungen vor. [X.]as [X.] hat bereits wiederholt entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber danach differenziert, ob ein Versicherter bei Inkrafttreten einer Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat oder nicht (vgl. [X.] 58, 81 <126 f.>; 75, 78 <106>; 117, 272 <302>). [X.]a vor der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in der [X.] kein Anspruch auf eine Rente nach dem Fremdrentengesetz besteht (§ 30 [X.]; vgl. [X.] 116, 96 <121>), betrifft die Neuregelung nur Personen, die bei Inkrafttreten des § 22b [X.] (alter und neuer Fassung) noch keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz hatten. [X.]er Zuzug markiert grundsätzlich den [X.]punkt, zu dem ein Fremdrentenberechtigter frühestens eine Anwartschaft auf eine Rente aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung und damit eine gefestigte Rechtsposition statt nur einer bloßen Erwartung erwirbt. Nach diesem [X.]punkt zu differenzieren, ist zulässig (vgl. [X.] 51, 257 <267>). Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber nur diejenigen Berechtigten der Neuregelung unterwirft, die erst nach deren Inkrafttreten neu zugezogen sind.

Auch die Wahl des [X.]punkts, nämlich der Tag des [X.] vom 7. Mai 1996, ist vertretbar. [X.]amit wird an das Inkrafttreten des § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] a. F. angeknüpft. [X.]ieser Anknüpfung lag ein vernünftiger Sachgrund zugrunde. Spätestens zu diesem [X.]punkt sind die entsprechenden Gesetzesvorhaben der Öffentlichkeit bekannt geworden. Ein späteres Inkrafttreten hätte Teile des betroffenen Personenkreises veranlassen können, die [X.] zwischen [X.] und Inkrafttreten des Gesetzes zu nutzen, in die [X.] auszusiedeln, um noch in den Genuss der ungekürzten Leistungen zu kommen (vgl. auch [X.], 338 <341 f., 343>).

[X.]iese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Meta

1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05

21.07.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 21. Juni 2005, Az: B 8 KN 4/04 R, Urteil

Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, Art 6 Abs 4b FANG, § 22b Abs 1 S 1 FRG vom 21.07.2004, § 22b Abs 1 S 1 FRG vom 07.05.1996, Art 15 Abs 3 RVNG vom 21.07.2004

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05 (REWIS RS 2010, 4601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4601 BVerfGE 126, 369-400 REWIS RS 2010, 4601

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