Bundessozialgericht, Urteil vom 20.07.2011, Az. B 13 R 41/10 R

13. Senat | REWIS RS 2011, 4543

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - rückwirkende Rechtsänderung - Diskriminierung - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil das [X.] vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Revisionsverfahren einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer [X.] im Zugunstenverfahren.

2

Die Klägerin ist die Witwe ihres im Jahre 1991 in der [X.] verstorbenen Ehemanns [X.] (nachfolgend: [X.]). Die Eheleute legten sämtliche Beschäftigungszeiten in der [X.] zurück. Die Klägerin reiste am 17.10.1996 in die [X.] ein und wurde als Spätaussiedlerin anerkannt.

3

Seit dem Tag ihrer Einreise bezieht die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz ([X.]), wobei die Beklagte (unter ihrer damaligen Bezeichnung [X.]) die ermittelten Entgeltpunkte (EP) von 33,4910 gemäß § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996 ([X.] 1461; im Folgenden: aF) auf den Höchstwert von 25 EP begrenzte (Bescheid vom 7.11.1997). Mit bestandskräftigem Bescheid vom [X.] erkannte die Beklagte zudem einen Anspruch der Klägerin auf große [X.] ab 17.10.1996 dem Grunde nach an, begrenzte die für diese Rente ermittelten 26,9005 EP gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] aF auf 25 EP und lehnte ebenfalls unter Hinweis auf diese Bestimmung die Zahlung ab, weil der Höchstwert von 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] bereits vorrangig in ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt worden sei.

4

Im August 2002 beantragte die Klägerin gemäß § 44 [X.] unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 4. Senats des [X.] ([X.] 88, 288 = [X.]-5050 § 22b [X.]), den Bescheid vom [X.] hinsichtlich der Anwendung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF zu überprüfen. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 26.8.2002 und Widerspruchsbescheid vom 18.3.2003).

5

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die [X.] in Abänderung des Bescheids vom [X.] ab 1.1.1998 neu zu berechnen und der Rentenberechnung die von [X.] nach dem [X.] erworbenen EP bis zu einem Höchstwert von 25 EP zu Grunde zu legen (Urteil vom 13.11.2003).

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.5.2006). Die Vorschrift des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] idF des [X.] ([X.]) vom 21.7.2004 ([X.] 1791; im Folgenden: nF) sei anzuwenden, obwohl sie erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids verkündet worden sei. Die Neufassung und ihre rückwirkende Inkraftsetzung zum [X.] begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bezugnahme auf B[X.] vom 21.6.2005 - [X.] 95, 29 = [X.]-5050 § 22b [X.] und [X.]-1300 § 44 [X.] sowie B[X.] vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris).

7

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG, Art 116 iVm Art 16 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 GG sowie Art 20 Abs 3 iVm Art 2 GG und den Prinzipien des Rechtsstaats. Die Nichtauszahlung der durch einen bestandskräftigen Bescheid bereits bewilligten Rente verstoße auch gegen die Regelung des § 22b [X.] aF und [X.] Selbst wenn man davon ausginge, dass in diesen Vorschriften eine Regelung enthalten sei, die dazu führe, dass die Hinterbliebenenrente bei Rente aus Eigenbeitragstätigkeit durch Anrechnung der EP gekürzt werden könne, sei es rechtswidrig, die Anrechnung der bereits durch bestandskräftigen Bescheid dem Grunde nach festgelegten EP, die auf Beiträgen nach dem [X.] beruhten, in einem besonderen "[X.]" zu kürzen. Dies werde von Art 14 GG nicht gedeckt. Die [X.] dürfe unter Berücksichtigung von Art 3 GG nach ihrer Bewilligung nur in der Höhe auf die eigene Rente angerechnet werden, wie dies in den allgemeinen Vorschriften vorgesehen sei. Ansonsten würden die Spätaussiedler, die [X.] Staatsangehörige und "[X.]" seien, diskriminiert.

8

Ferner macht die Klägerin einen Verstoß gegen § 300 [X.]B VI geltend, wonach § 22b [X.] nF keine Anwendung finde. Die Neuregelung verstoße mit ihrer Rückwirkung zudem gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.

9

           

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2006 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2003 zurückzuweisen.

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der vormals für das Verfahren zuständige 4. Senat des B[X.] hat mit Beschluss vom 9.10.2006 das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 Satz 1 [X.]G ausgesetzt, da eine zu erwartende Entscheidung des [X.] zur Verfassungsmäßigkeit des § 22b [X.] nF vorgreiflich sei. Mit Beschluss vom 3.5.2011 hat der - nunmehr zuständig gewordene - erkennende Senat im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.]E 126, 369 = [X.]-5050 § 22b [X.]) die Aussetzung aufgehoben.

Die Klägerin hält trotz der Entscheidung des [X.] an ihrem Begehren fest, vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Nach der Rechtsprechung des [X.] sei eine Rückwirkung dann nicht möglich, wenn die [X.] bestandskräftig gewährt worden sei. Dies sei bei ihr der Fall. Der im Bescheid vom [X.] enthaltene Zusatz: "Die Rente beginnt am [X.] Sie wird ab 17.10.1996 nicht gezahlt" habe keinerlei Rechtsgrundlage. Das [X.] habe am [X.] nur über solche Fälle entschieden, in denen die [X.] sich ausschließlich aus [X.]-Zeiten zusammensetzten. Es habe ausdrücklich offen gelassen, ob sich an seiner Entscheidung aus verfassungsrechtlicher Sicht etwas ändere, wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch sowohl auf Zeiten nach dem [X.] als auch auf Beitragszeiten in einer [X.]n Rentenversicherung beruhe. Sowohl ihre eigene Rente als auch die [X.] beruhten aber nicht nur auf [X.]-Zeiten. Dies gehe zwar aus den bisherigen Feststellungen des L[X.] nicht hervor, ergebe sich aber aus ihrem Versicherungsverlauf und dem des [X.] So seien der Berechnung der [X.] auch Ersatzzeiten des [X.] nach dem [X.]B VI zu Grunde gelegt worden. Dies dürfe nicht zur Kürzung der EP führen. Es sei davon auszugehen, dass die [X.] insgesamt unter Art 14 GG falle. Art 3 GG sei verletzt, weil sie (die Klägerin) gegenüber Witwen und Witwern, die [X.] ebenfalls aus vom Gesetzgeber gleichgestellten Auslandszeiten erhielten, diskriminiert werde. Zu früheren Bürgern der [X.], die dort ihr gesamtes Arbeitsleben zurückgelegt hätten, bestehe kein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied. Auch verstoße es gegen Art 3 GG, wenn durch die Festlegung eines willkürlich gelegten Stichtags rückwirkend die gleichgestellten Beitragszeiten und Auslandsbeiträge entwertet würden. Da ihr verstorbener Ehemann Heimkehrer iS des [X.] ([X.]) gewesen sei, die Voraussetzungen von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes ([X.]) erfüllt habe und als sog unechter Kriegsgefangener den [X.]n Kriegsgefangenen gleichgestellt gewesen sei, habe er - unabhängig von seinem Vertriebenenstatus - einen Anspruch auch nach dem [X.]B VI erworben. Ferner müsse geklärt werden, ob es sich bei [X.]-Renten um Rentenansprüche im Sinne des [X.] handele. Der [X.] ([X.]) habe am 18.12.2007 ([X.]/05, [X.]/05, [X.]/05 = [X.]-6035 Art 42 [X.]) entschieden, dass entgegen der Auffassung des B[X.] und des [X.] Fremdrentenansprüche keine besonderen kriegsbedingten Sozialleistungen seien. Die Sache müsse dem [X.] vorgelegt werden, um zu überprüfen, ob Fremdrentenleistungen "Renten" oder "besondere Sozialleistungen" seien oder ob die gemäß § 15 [X.] gleichgestellten Beitragszeiten nur beliebig kürzbare "Rechenposten" bei der Festlegung einer Grundsicherung seien oder ob es sich um Beiträge im Sinne des vorrangigen [X.] Rechts handele. Schließlich stelle die hier angegriffene Entscheidung eine "vollkommene Enteignung" der ihr dem Grunde nach zugesprochenen [X.] dar. Dies wiederum verstoße gegen das "Protokoll [X.], Art 1 der [X.] und auch gegen Art 14 [X.]", weshalb auch der [X.] für Menschenrechte ([X.]) gehört werden müsse.

Die Beklagte erwidert: Entgegen der Darstellung der Klägerin gehe es bei ihr um denselben Sachverhalt wie in der Entscheidung des [X.] vom [X.]. Auch bei [X.] lägen neben den [X.]-Zeiten keine Beitragszeiten in der [X.]n Rentenversicherung vor. Dies ergebe sich aus dem angefochtenen Rentenbescheid und aus dem Umstand, dass [X.] noch im Herkunftsland verstorben sei. Die in seinem Versicherungsverlauf enthaltenen Ersatzzeiten (13.12.1951 - 30.11.1954) seien keine Beitragszeiten, und sie seien ausschließlich auf Grund der [X.]-Zeiten anrechenbar. Auch ergebe sich der [X.]nanspruch allein auf Grund der [X.]-Berechtigung der Klägerin als Witwe. Entgegen ihrer Behauptung sei [X.] kein Vertriebener gewesen. Die zusätzlich aufgeführten Tatbestände bzw Personenkreise (§ 1 [X.], § 1 [X.], "unechte Kriegsgefangene") begründeten keine Rentenansprüche.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.8.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2003 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin unter teilweiser Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheids vom [X.] eine [X.] zu zahlen. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der eigenen Versichertenrente der Klägerin; diese ist unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Hinterbliebenenrente.

Der geltend gemachte [X.] richtet sich nach § 44 [X.]. Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme des Rentenbescheids vom [X.] sind hinsichtlich der Rentenhöhe nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte bei Erlass dieses Bescheids (spätestens mit seiner Bekanntgabe iS von § 39 Abs 1 Satz 1 [X.]) das Recht richtig angewandt hat. Denn sie hat jedenfalls die große [X.] zu Recht nicht ausgezahlt (dazu unter 1.), ohne damit gegen Bundesrecht (dazu unter 2.) oder Verfassungsrecht (dazu unter 3. und 4.) verstoßen zu haben. Aus dem Vortrag der Klägerin zur Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.]E 126, 369 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) ergibt sich keine für sie günstigere Rechtsfolge (dazu unter 5.).

1. Selbst wenn die Beklagte das bei Erlass des Bescheids vom [X.] geltende Recht fehlerhaft angewandt hätte, würde dies keinen [X.] der Klägerin begründen. Denn maßgeblich ist insoweit das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht, soweit es auch den Zeitpunkt des [X.] umfasst. Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten (stRspr; vgl zB [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.] 8; [X.] vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]4; [X.] vom [X.] Juris Rd[X.]0; B 5 R 47/10 R - Juris Rd[X.]2; jeweils mwN).

Dieser Fall ist hier gegeben. § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF ist während des anhängigen ([X.] mit Art 9 [X.] iVm Art 15 Abs 3 [X.] rückwirkend zum [X.] durch eine Neufassung (§ 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF) ersetzt worden, wonach für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der [X.] und der Angestellten (ab 1.1.2005: der allgemeinen Rentenversicherung) zu Grunde gelegt werden. Bereits zuvor hatte Art 12 [X.] des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 ([X.]) ebenfalls mit (Rück-)Wirkung zum [X.] § 22b Abs 1 Satz 3 [X.] angefügt, wonach EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind.

Danach gilt hier Folgendes: Die EP aus der Rente der Klägerin wegen Erwerbsunfähigkeit sind vorrangig zu berücksichtigen. Denn der Rentenartfaktor für persönliche EP bei dieser Rentenart (§ 33 Abs 3 [X.]) ist mit 1,0 höher (§ 67 [X.] in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung iVm § 302b Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]) als der Rentenartfaktor bei der großen [X.] nach Ablauf des sog [X.] für persönliche EP in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 67 [X.] 6 [X.] in Höhe von 0,6 (ab 1.1.2002: 0,55). Da aber bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] zu berücksichtigen waren (Bescheid vom 7.11.1997), war damit schon die Höchstzahl an EP erreicht, die § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes zulässt. Folglich war für die große [X.] kein (zahlbarer) "Monatsbetrag der Rente" (§ 64 [X.]) festzustellen. Im Ergebnis ist die Klägerin damit lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf [X.] und bleibt auf die Rente aus eigener Versicherung beschränkt (vgl [X.] vom [X.] Juris Rd[X.]3).

2. Übergangsregelungen waren zur Umsetzung der Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom [X.] RJ 47/04 R - Juris Rd[X.]7-51; [X.] RJ 8/05 R - Juris Rd[X.]0-54; [X.] R 7/06 R - Juris Rd[X.]1-54). Aus Sicht des Gesetzgebers bestand hierfür jedenfalls von vornherein auch kein Bedarf, denn die zu § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF ergangenen Verwaltungsakte der Rentenversicherungsträger entsprachen regelmäßig bereits - wie auch hier - der Neufassung dieser Vorschrift, weil sich die Träger der Rechtsprechung des 4. Senats des [X.] ([X.], 288 = [X.] 3-5050 § 22b [X.]), des 8. Senats des [X.] ([X.], 85 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) und vom 21.6.2005 ([X.] 4-1300 § 44 [X.]) sowie des erkennenden Senats vom 11.3.2004 ([X.] [X.], 248 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) nicht angeschlossen hatten; nach dieser Rechtsprechung sollte die Begrenzung auf insgesamt 25 EP in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF keine Anwendung finden, wenn ein Begünstigter neben einem Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte. Für die Ausnahme, dass im Einzelfall (auf Grund welcher Umstände auch immer) ein bindender begünstigender Verwaltungsakt (über die Zahlung von Hinterbliebenenrente) ergangen war, verwies die Begründung zum Gesetzentwurf auf die vertrauensschützenden Regelungen des [X.] (vgl Begründung zum Gesetzentwurf des [X.], BT-Drucks 15/2149 [X.] zu Art 13 Abs 3).

Die Klägerin kann sich nicht auf die Regelung des § 300 Abs 2 [X.] berufen, wonach [X.] durch Neuregelungen innerhalb des [X.] ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist. Hieraus kann sie nicht herleiten, dass ihr Anspruch auf [X.] weiterhin nach § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF zu beurteilen sei, weil sie diesen bereits vor Verkündung des [X.] geltend gemacht habe. Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" iS von § 300 Abs 2 [X.] den - auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art 15 Abs 3 [X.], den [X.] (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - [X.], 15 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]9; [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]0; Senatsbeschlüsse vom [X.] RJ 47/04 R - Juris Rd[X.]2; [X.] RJ 8/05 R - Juris Rd[X.]5; [X.] R 7/06 R - Juris Rd[X.]5; [X.] vom [X.] Juris Rd[X.]2; B 5 R 47/10 R - Juris Rd[X.]4; jeweils mwN). Die Klägerin hatte aber am [X.] (noch) keinen Anspruch auf [X.]. Ihr [X.]nanspruch ist (dem Grunde nach) erst mit ihrem Zuzug im Oktober 1996 entstanden (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - [X.], 15 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]8).

Nichts anderes ergibt sich aus Art 6 § 4 Abs 4a des [X.] ([X.]) (vgl [X.] vom [X.] Juris Rd[X.]4; B 5 R 47/10 R - Juris Rd[X.]6), der seit dem 1.1.2001 in [X.] ist und speziell für das [X.] - im Wesentlichen wortgleich mit § 300 Abs 3 [X.] - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des [X.] maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs 2a [X.] nichts anderes bestimmt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da vor Inkrafttreten des anzuwendenden Rechts am [X.] weder eine derartige Rente an die Klägerin geleistet wurde noch aus diesem Grund EP "neu" zu ermitteln waren.

3. Art 15 Abs 3 [X.], der § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF rückwirkend zum [X.] in [X.] gesetzt hat, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies hat das [X.] mit Beschluss vom [X.] ([X.]E 126, 369, 388 f = [X.] 4-5050 § 22b [X.] Rd[X.] 63) auf die [X.] des erkennenden Senats vom 29.8.2006 ([X.] RJ 47/04 R; [X.] RJ 8/05 R; [X.] R 7/06 R - alle veröffentlicht in Juris) mit Gesetzeskraft (§ 13 [X.]1 iVm § 31 Abs 2 Satz 1 [X.]G) entschieden; daran ist der Senat mithin auch im vorliegenden Verfahren gebunden (Art 20 Abs 3 [X.]; s auch die Bekanntmachung in [X.], 1358).

4. Weiterhin hat das [X.] in dem genannten Beschluss auf eine Verfassungsbeschwerde hin ebenfalls entschieden, dass die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF ihrerseits mit dem [X.] in Einklang steht ([X.]E 126, 369, 391 ff = [X.] 4-5050 § 22b [X.] Rd[X.] 83 ff). Dieser Entscheidung des [X.] vom [X.] kommt allerdings keine Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 iVm § 13 [X.] 8a [X.]G zu, da das [X.] in [X.] der Entscheidungsformel ([X.]E 126, 369, 370 - in Juris vor Rd[X.]) lediglich die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, nicht aber die angegriffene Norm für mit dem [X.] vereinbar erklärt hat (vgl [X.]E 85, 117, 121; s dazu auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2005, § 31 Rd[X.] 77). Dessen ungeachtet hält der Senat § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] nF ebenfalls für verfassungsgemäß (vgl bereits den Vorlagebeschluss des Senats vom [X.] R 7/06 R - Juris Rd[X.] 64 ff; s auch [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]1 ff). Da die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte, die verfassungsrechtlich noch klärungsbedürftig wären, vorgetragen hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen des [X.] und des [X.] Bezug.

5. Auch die weiteren Einwendungen, die die Klägerin in Kenntnis der Entscheidung des [X.] vom [X.] (aaO) aufrechterhalten bzw erstmals vorgetragen hat, führen zu keinem für sie günstigeren Ergebnis:

a) Zu Recht weist sie zwar darauf hin, dass das [X.] in seinem og Beschluss offen gelassen hat, ob sich an seiner Entscheidung aus verfassungsrechtlicher Sicht etwas ändere, "wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch sowohl auf Zeiten nach dem [X.] als auch auf Beitragszeiten in einer [X.] Rentenversicherung beruhen würde" ([X.]E 126, 369, 388 = [X.] 4-5050 § 22b [X.] Rd[X.] 60). Dies bedarf jedoch auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn bei [X.] liegen lediglich in der [X.] zurückgelegte und keine in [X.] erworbenen Beitragszeiten vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sein Herkunftsland nicht verlassen hat und dort verstorben ist.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht ihr Anspruch auf [X.] (dem Grunde nach) allein auf Zeiten nach dem [X.]. Auch die Berücksichtigung von 36 Monaten an [X.] (im Zeitraum vom 13.12.1951 bis 30.11.1954) des [X.] bei der Berechnung der Rente ändert daran nichts. Zwar ist es zutreffend, dass [X.] (§ 250 [X.]) als solche keine [X.]-Zeiten sind. Eine rentenrechtliche Bewertung der [X.] des [X.] ergibt sich aber allein auf Grund seiner [X.]-Beitragszeiten. Denn die für die [X.] ermittelten [X.] von 26,9005 sind identisch mit den "EP einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach dem [X.]" iS des § 22b Abs 2 [X.], weil sich ohne Berücksichtigung der anrechenbaren Zeiten nach dem [X.] im Rahmen der [X.] der [X.] als beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs 4 iVm § 71 Abs 1 [X.]) ein Gesamtleistungswert von Null und somit auch 0 EP für die [X.] ergibt (vgl Anlage 6 Seite 2 des - von der Beklagten im Berufungsverfahren überreichten - Bescheids vom [X.]: "Ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem [X.] ergeben sich keine Entgeltpunkte. Auf anrechenbare Zeiten nach dem [X.] entfallen 26,9005 Punkte.") mit der Folge, dass allein aus den [X.] des [X.] kein Zahlungsanspruch resultieren kann.

Der Senat ist nicht gehindert, diese tatsächlichen Umstände seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, obgleich sie das [X.] im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt hat (vgl § 163 S[X.]). Denn sie sind unzweifelhaft dem Bescheid über die große [X.] vom [X.] zu entnehmen, der sich in den vom [X.] zur Ergänzung des Tatbestands in Bezug genommenen Gerichtsakten befindet. Der Rückgriff auf solche tatsächlichen Umstände ist dem Revisionsgericht insbesondere auch deshalb erlaubt, weil die Klägerin die Problematik der [X.] und ihrer Bewertung erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, während es für die Entscheidung des [X.] darauf nicht ankam (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 9. Aufl 2008, § 163 Rd[X.]d mwN). Eine Aufhebung des [X.]-Urteils und Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachenfeststellung hinsichtlich der [X.] und ihrer Auswirkungen auf die [X.] ist mithin nicht erforderlich.

c) Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei von der Beklagten eine große [X.] durch bestandskräftig gewordenen Bescheid bewilligt worden, aus dem auch die Zahlung der [X.] erfolgen müsse, trifft dies nicht zu. Denn die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt mit dem Bescheid vom [X.] einen Zahlungsanspruch in Form eines Verwaltungsakts festgestellt (vgl § 117 [X.]).

Zwar hat das [X.] in seiner Entscheidung vom [X.] eine verfassungsrechtliche Bewertung hinsichtlich solcher Personen, denen bereits eine Hinterbliebenenrente ohne die Begrenzung auf 25 EP bestandskräftig gewährt wurde, ausdrücklich offen gelassen ([X.]E 126, 369, 387 = [X.] 4-5050 § 22b [X.] Rd[X.] 60). Die Klägerin unterfällt aber entgegen ihrer Rechtsmeinung nicht diesem Personenkreis. Denn die mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom [X.] dem Grunde nach anerkannte große [X.] hatte die Beklagte von vornherein in gleicher Weise auf 25 EP begrenzt, wie dies später in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF (rückwirkend ab [X.]) ausdrücklich angeordnet worden war. Mithin ist auch der Klägerin im Sinne der Entscheidung des [X.] "nie bestandskräftig eine Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung auf 25 EP gewährt worden" (aaO).

d) Die nicht näher begründete Behauptung der Klägerin, ihr verstorbener Ehemann habe als Heimkehrer iS des (bis zum [X.] geltenden) [X.] vom [X.] ([X.]), durch das Erfüllen der Voraussetzungen des § 1 [X.] und als sog "unechter Kriegsgefangener" (vgl § 2 Abs 2 des bis zum [X.] vom [X.] <[X.] 5>) - unabhängig von seiner (vermeintlichen) Vertriebeneneigenschaft - einen (zahlbaren) "Anspruch auch nach dem [X.]" erworben gehabt, ist abwegig.

Insoweit sei die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich der ihr dem Grunde nach zuerkannte Anspruch auf große [X.] nicht aus der allgemeinen rentenrechtlichen Regelung des § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] ableiten lässt, sondern allein aus ihrer [X.]-Berechtigung als anerkannte Spätaussiedlerin (§ 1 Buchst a [X.]; vgl auch [X.] vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]2). Denn gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] besteht Anspruch auf [X.] nach dem Tod des versicherten Ehegatten, "wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat". Die Klägerin ist aber nicht Witwe eines "versicherten Ehegatten", denn ihr bereits 1991 verstorbener Ehemann hatte stets nur in der [X.] gelebt und war zu keinem Zeitpunkt in der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Er gehörte auch nicht zu den Berechtigten iS des § 1 [X.], insbesondere nicht des § 1 Buchst a [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ([X.]) vom 21.12.1992 ([X.] 2094). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Personen, die selbst als Vertriebene iS von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ([X.]) oder als Spätaussiedler iS von § 4 [X.] anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß [X.] nicht auch auf diejenigen, die - wie [X.] - ihr Herkunftsland nicht verlassen haben und nicht nach [X.] übergesiedelt sind (vgl [X.] vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]2 mwN). Allerdings haben die Rentenversicherungsträger auch nach Inkrafttreten des [X.] (am [X.]) weiterhin die Rechtsprechung des [X.] beachtet, wonach als Vertriebene iS des § 1 [X.] anerkannte Personen einen (eigenständigen) Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben mit der Folge, dass für diesen Anspruch die bis zur Vertreibung des Hinterbliebenen vom Verstorbenen zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 [X.] und Beschäftigungszeiten nach § 16 [X.] zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dessen Tod vor oder nach der Vertreibung des Hinterbliebenen eingetreten ist ([X.] vom 6.12.1979 - [X.]E 49, 175, 181 ff = [X.] 5050 § 15 [X.]3 S 37 ff, insbesondere auch Leitsatz 1). Sie haben diese Rechtsprechung, mit der der im Rentenrecht sonst vorherrschende Grundsatz mindestens partiell verlassen wurde, dass das Hinterbliebenenrecht grundsätzlich (nur) ein von dem Versichertenrecht abgeleiteter Anspruch sein könne ([X.] aaO [X.] bzw [X.]), ungeachtet der Frage, inwieweit diese durch das [X.] überholt war, auch auf Personen bezogen, die - wie die Klägerin - die Republiken der ehemaligen [X.] nach dem 31.12.1992 verlassen hatten und daher nach dem ab [X.] geltenden Recht nicht mehr als Vertriebene nach § 1 [X.], sondern nur noch als Spätaussiedler nach § 4 [X.] anerkannt werden konnten (vgl [X.] vom 5.10.2005 aaO ; s auch die Darstellung in [X.] , [X.], Anhang 2, § 1 [X.] Anm 5.2 S 52,8 ff, Einzelkommentierung Stand 1.1.1998 ).

Diese Verwaltungspraxis ist seit dem Inkrafttreten des § 14a [X.], eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz ([X.]) vom [X.] ([X.] 403), ab 1.1.2002 überholt. Nach dieser Vorschrift werden - zur Beseitigung einer sachlich ("rechtssystematisch" und "sozialpolitisch") nicht mehr vertretbaren Privilegierung (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf des [X.], BT-Drucks 14/4595 [X.] zu Art 11 [X.] <§ 14a [X.]>) - bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 [X.] gehören, Zeiten nach diesem Gesetz nicht (mehr) angerechnet; dies gilt jedoch nicht für Berechtigte (Satz 1), die vor dem 1.1.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik [X.] genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist (Satz 2). Daraus hat die Rechtsprechung des [X.] im Umkehrschluss gefolgert, dass die vor dem 1.1.2002 übergesiedelten Berechtigten - wie die Klägerin - grundsätzlich weiterhin - der früheren Verwaltungspraxis entsprechend - "Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven [X.]-Rente des Verstorbenen" (so aaO, BT-Drucks 14/4595 [X.] zu Art 11 [X.] < §14a [X.]>) beanspruchen können (vgl [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]; [X.] vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]2); nunmehr allerdings hinsichtlich der EP umfangmäßig begrenzt durch die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] Für den Anspruch der Klägerin auf [X.] ergibt sich danach aber kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl der nach dem [X.] anrechenbaren EP bereits durch ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ausgeschöpft ist.

e) Der Senat sieht keinen Anlass, wie von der Klägerin gefordert, den [X.] um eine Vorabentscheidung nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] (ABl EU [X.] C 83 vom [X.], 47) zur Klärung der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu ersuchen. Denn eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stellt sich vorliegend nicht. Dass es sich bei Renten, die auf Beitragszeiten nach dem [X.] beruhen, um Leistungen der [X.] Sicherheit iS von Art 4 Abs 1 EWGV [X.]408/71 handelt, die Renten deshalb vom sachlichen Geltungsbereich der [X.] erfasst werden und somit auch in das [X.] zu zahlen sind, hat der [X.] am 18.12.2007 ([X.]/05 - [X.] 4-6035 Art 42 [X.] Rd[X.]09, 125, 129) bereits entschieden; einen Zahlungsanspruch auf die [X.] kann die Klägerin aber auch hieraus ersichtlich nicht ableiten.

f) Soweit die Klägerin schließlich einen Anspruch wegen "vollkommene(r) Enteignung" aus dem Diskriminierungsverbot des Art 14 [X.] iVm Art 1 des Protokolls [X.] (Schutz des Eigentums) zur [X.] vom [X.] ([X.]I 1956, 1880, [X.]I 2002, 1072) herleiten will (zu Rang und Reichweite der [X.] und ihrer Zusatzprotokolle innerhalb der [X.] Rechtsordnung s zuletzt ausführlich [X.] vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 [X.] - Juris Rd[X.] 86 ff mwN, wonach die [X.] und ihre Zusatzprotokolle im Rang eines Bundesgesetzes und damit unter dem [X.] stehen, jedoch auf [X.] des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des [X.] heranzuziehen sind), steht ihr auch nach diesen Normen kein Zahlungsanspruch auf [X.] zu. Denn nur soweit Sozialleistungsansprüche im nationalen Recht begründet worden sind, fallen sie in den Anwendungsbereich von Art 1 des Protokolls [X.] zur [X.] (vgl zB [X.] vom 25.9.2007 - [X.] 4-6021 Art 1 [X.] Rd[X.]26, 131 f; stRspr) und damit (auch) in den Schutzbereich von Art 14 [X.] (vgl auch [X.], [X.], 3. Aufl 2011, Zusatzprotokoll [X.] Art 1 Rd[X.]4 f mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn zum einen unterfällt nach der Rechtsprechung des [X.] selbst der Anspruch eines ausschließlich in der [X.] Rentenversicherung Versicherten auf Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht unter den Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 [X.] ([X.]E 97, 271 = [X.] 3-2940 § 58 [X.]), und zum anderen hat das [X.] in seinem Beschluss vom [X.] (aaO) - wie oben unter 3. ausgeführt - mit Gesetzeskraft entschieden, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF zum [X.] verfassungsgemäß war. Aus Art 1 des Protokolls [X.] zur [X.] ergeben sich hier aber keine Anforderungen, die weiter reichen als diejenigen, die nach dem [X.] an eine Rückwirkung zu stellen sind. Insoweit hat die Klägerin nie einen Anspruch auf Zahlung einer [X.] erworben; aber nur unter dieser Voraussetzung läge überhaupt eine "berechtigte Erwartung" auf ein - vermeintliches - Eigentumsrecht iS von Art 1 des Protokolls [X.] zur [X.] vor (vgl [X.] vom 25.9.2007 aaO Rd[X.]26).

6. [X.] beruht auf § 193 S[X.].

Meta

B 13 R 41/10 R

20.07.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Dortmund, 13. November 2003, Az: S 46 RJ 150/03, Urteil

§ 1 FRG, § 14 FRG, § 15 FRG, § 22b Abs 1 S 1 FRG vom 21.07.2004, § 22b Abs 1 S 1 FRG vom 16.12.1997, Art 6 § 4 Abs 4a FANG, § 46 Abs 2 S 1 SGB 6, § 71 Abs 1 SGB 6, § 300 Abs 2 SGB 6, § 44 Abs 1 SGB 10, § 4 BVFG, § 31 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 4 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 267 AEUV, Art 14 MRK, Art 1 MRKZProt, Art 9 Nr 2 RVNG, Art 15 Abs 3 RVNG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.07.2011, Az. B 13 R 41/10 R (REWIS RS 2011, 4543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4543

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2 BvR 2333/08

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