Bundessozialgericht, Urteil vom 20.07.2011, Az. B 13 R 39/10 R

13. Senat | REWIS RS 2011, 4613

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - rückwirkende Rechtsänderung - Diskriminierungsverbot - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2004 abgeändert und der Gerichtsbescheid des [X.] vom 8. August 2003 aufgehoben. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für alle drei Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer [X.] im Zugunstenverfahren.

2

Die 1922 geborene Klägerin ist die Witwe des 1913 geborenen und 1993 verstorbenen [X.] ([X.]). Die Eheleute legten sämtliche Beschäftigungszeiten in der [X.] zurück. Am [X.] siedelte die Klägerin in die [X.] aus. Sie ist als Spätaussiedlerin nach § 4 des [X.] (BVFG) anerkannt. Die [X.] ([X.]; jetzt: [X.]) bewilligte ihr mit Bescheid vom 17.1.2001 Altersrente (AlR) aus eigener Versicherung vom [X.] an. Die Entgeltpunkte (EP) wurden gemäß § 22b Fremdrentengesetz ([X.]) idF des [X.] ([X.]) vom 25.9.1996 ([X.] 1461; im Folgenden aF) auf 25 EP begrenzt.

3

Auf ihren Antrag von August 2000 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 12.2.2001 einen Anspruch der Klägerin auf große [X.] ab [X.] an, wobei sie die ausschließlich nach dem [X.] zu berücksichtigenden Beitragszeiten, beitragsfreie [X.]en und beitragsgeminderte [X.]en mit insgesamt 27,1715 EP ermittelte, die sie auf 25 EP begrenzte. Einen Anspruch auf Auszahlung der [X.] verneinte sie jedoch wegen vorrangiger Berücksichtigung von 25 EP aus eigener Versicherung.

4

Den unter Hinweis auf das Urteil des 4. [X.]s des [X.] ([X.] RA 118/99 R - [X.], 288 = [X.]-5050 § 22b [X.]) im Mai 2002 gestellten Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bescheids vom 12.2.2001 und auf Auszahlung der [X.] lehnte die Beklagte mit Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2003 ab.

5

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das [X.] die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, aufgrund des [X.] vom Mai 2002 große [X.] ohne Berücksichtigung ihrer EP aus der eigenen Versicherung und einer Begrenzung auf 25 EP für anrechenbare [X.]en aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten zu gewähren (Gerichtsbescheid vom [X.]). Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] mit Urteil vom 13.10.2004 den Gerichtsbescheid des [X.] geändert. Die Beklagte wurde unter Änderung des Bescheids vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2003 verurteilt, den Bescheid vom 12.2.2001 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin unbegrenzte Hinterbliebenenrente gemäß § 22b Abs 1 [X.] aF bis maximal 40 EP nach § 22b Abs 3 [X.] für beide Rentenleistungen vom [X.] bis 31.7.2004 zu gewähren. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

6

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorschrift des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] idF des [X.] ([X.]) vom 21.7.2004 ([X.] 1791; im Folgenden nF) sei ab dem [X.]punkt ihres Inkrafttretens (ab [X.]) und daher im [X.]punkt der mündlichen Verhandlung zu beachten gewesen (§ 300 Abs 1 [X.]). Der [X.]nbescheid vom 12.2.2001 sei daher erst ab diesem [X.]punkt zu Recht ergangen. Für die [X.] vor Inkrafttreten des [X.] sei die Beklagte hingegen nicht berechtigt gewesen, die Auszahlung der [X.] zu verweigern. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sei § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF nicht zu entnehmen, dass ein Berechtigter bei mehreren Ansprüchen auf Rente nur insgesamt höchstens 25 EP nach dem [X.] verlangen könne (Hinweis auf [X.] - [X.] RA 118/00 R - [X.], 288 = [X.]-5050 § 22b [X.]; vom 7.7.2004 - B 8 KN 10/03 R - [X.], 85 = [X.]-5050 § 22b [X.] und [X.]surteil vom 11.3.2004 - B 13 RJ 44/03 R - [X.]-5050 § 22b [X.]). Letzterem [X.]surteil schließe sich der [X.] ausdrücklich an. In der Neufassung von § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF liege zwar eine verbotene echte Rückwirkung; gleichwohl komme eine Vorlage an das [X.] nach Art 100 Abs 1 GG mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht. Denn die Beklagte könne das ab [X.] gültige Recht des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF entweder in einem Erstbewilligungsverfahren anwenden oder im Rahmen der §§ 45 bis 49 [X.], insbesondere des § 48 Abs 1 [X.]. Mithin hätte die Beklagte die Klägerin erst nach der durch das [X.] erfolgten Änderung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] mit einem Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Änderung des Rentenbescheids für die Zukunft überziehen dürfen. Die Anwendung von § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF vor dem [X.] führe dazu, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auszahlung aus eigener Versicherung und auf Auszahlung einer Hinterbliebenenrente mit einer Begrenzung auf höchstens insgesamt 40 EP zustehe.

7

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Beklagte - die vom [X.] zugelassene - Revision eingelegt. Die Klägerin rügt eine Verletzung von § 300 [X.], wonach § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF keine Anwendung finde. Im Übrigen sei diese Vorschrift verfassungswidrig und verstoße gegen Art 116 Abs 1, Art 14 und Art 3 GG. Gemäß § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF sei die bewilligte [X.] bereits zuerkannt gewesen. Die Neuregelung verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2004 abzuändern und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 8. August 2003 zurückzuweisen, ferner die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2004 abzuändern, den Gerichtsbescheid des [X.] vom 8. August 2003 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ferner die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie rügt die Verletzung von § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF, der entgegen der Auffassung des [X.] bereits zum 7.5.1996 in [X.] getreten und vorliegend anzuwenden sei. Hierbei handele es sich um eine zulässige rückwirkende Klarstellung der Norm. Diese Vorschrift begrenze den Höchstwert von 25 EP auch nicht auf die jeweilige Rentenart, sondern auf die Person der Klägerin. Selbst bei mehreren Rentenansprüchen eines Berechtigten seien die EP insgesamt auf den Höchstwert zu begrenzen. Auch wenn § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF eine echte Rückwirkung enthielte, sei diese ausnahmsweise zulässig. Angesichts der bis dahin bestehenden uneinheitlichen instanz- und höchstrichterlichen Rechtsprechung habe sich ein Vertrauensschutz nicht ausbilden können.

Der vormals zuständige 4. [X.] des [X.] hat im Hinblick auf die [X.] gegen die vom [X.] in seiner Entscheidung in Bezug genommenen Urteile des [X.] eingelegten Verfassungsbeschwerden mit Zustimmung der Beteiligten am 17.5.2006 das Verfahren ausgesetzt.

Mit Beschluss vom 30.5.2011 hat der - für das Verfahren nunmehr zuständige - erkennende [X.] im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.]E 126, 369 = [X.]-5050 § 22b [X.]) die Aussetzung aufgehoben und das Verfahren fortgeführt.

Die Klägerin trägt ergänzend vor: Das [X.] habe am [X.] nur über solche Fälle entschieden, in denen sich die [X.] ausschließlich aus [X.]-[X.]en zusammensetzten. Es habe ausdrücklich offen gelassen, ob sich an seiner Entscheidung aus verfassungsrechtlicher Sicht etwas ändere, wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch sowohl auf [X.]en nach dem [X.] als auch auf Beitragszeiten in einer [X.] Rentenversicherung beruhe. Nach ihrem und dem Lebenslauf des verstorbenen Ehegatten sei davon auszugehen, dass nicht nur Fremdrentenzeiten, sondern auch [X.]en nach dem [X.] bei der Berechnung der Renten zugrunde gelegt worden seien. Dies gehe aus den bisherigen Feststellungen des [X.] nicht deutlich hervor. Da [X.] interniert und verschleppt worden sei, seien auch Ersatzzeiten der Rente zugrunde gelegt worden. Fraglich sei, ob dieser Fall von der Rechtsprechung des [X.] erfasst werde, weil die beantragte [X.] dem Grunde nach bewilligt worden sei. Des Weiteren sei zu klären, ob es sich um Rentenansprüche iS des [X.] handele. Die Rechtssache müsse dem [X.] ([X.]) vorgelegt werden, um zu überprüfen, ob Beitrags- und Versicherungszeiten iS von §§ 15 und 16 [X.] "Renten" oder "besondere Eingliederungssozialleistungen" seien. Denn der [X.] habe am 18.12.2007 ([X.]/05, [X.]/05, [X.]/05 - [X.]-6035 Art 42 [X.]) entschieden, dass entgegen der Auffassung des [X.] und des [X.] Fremdrentenansprüche keine besonderen kriegsbedingten Sozialleistungen seien. Auch sei davon auszugehen, dass die [X.] unter den Eigentumsschutz von Art 14 GG falle. Art 3 GG sei verletzt, weil die Klägerin gegenüber Witwen und Witwern, die [X.] ebenfalls aus vom Gesetzgeber gleichgestellten Auslandszeiten erhielten, willkürlich diskriminiert werde. Zu früheren Bürgern der [X.], die dort ihr gesamtes Arbeitsleben zurückgelegt hätten, bestehe kein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied. Durch die Festlegung eines willkürlich gelegten rückwirkenden Stichtages seien die gleichgestellten Beitragszeiten und Auslandsbeiträge entwertet worden. Da [X.] Heimkehrer iS des [X.] ([X.]), als so genannter unechter Kriegsgefangener den [X.] Kriegsgefangenen gleichgestellt gewesen sei und die Voraussetzungen von § 1 [X.] ([X.]) erfüllt habe, habe er bereits aufgrund dieser besonderen Eigenschaft einen Anspruch auch nach dem [X.] erworben. Die angegriffene Entscheidung stelle eine "vollkommene Enteignung" der der Klägerin dem Grunde nach bewilligten Rente dar. Dies wiederum verstoße gegen Protokoll [X.], Art 1 der [X.] ([X.]) bzw gegen Art 14 [X.].

Die Beklagte trägt ergänzend vor, dass das [X.] im Beschluss vom [X.] ihre bis dahin vertretene Rechtsansicht bestätigt habe, wonach [X.]-Anteile der Versicherten- und Hinterbliebenenrente zusammen insgesamt 25 EP nicht übersteigen dürften. Gegen die rückwirkende Anwendung von § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF habe das [X.] keine Einwände erhoben. Entgegen den Ausführungen der Klägerin lägen in ihrem Fall neben den [X.]-[X.]en keine Beitragszeiten in der [X.] Rentenversicherung vor. Dies ergebe sich aus dem angefochtenen Rentenbescheid und aus dem Umstand, dass [X.] bereits im Herkunftsland verstorben sei. Die in seinem Versicherungsverlauf enthaltenen Ersatzzeiten seien keine Beitragszeiten und daher ausschließlich aufgrund der [X.]-[X.]en anrechenbar. Im Übrigen entspreche dieser Sachverhalt dem der Entscheidung des [X.] vom [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Das angefochtene Berufungsurteil war daher abzuändern, der Gerichtsbescheid des [X.] aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2003 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin unter teilweiser Rücknahme des Rentenbescheids vom 12.2.2001 [X.] zu zahlen.

Die Revision der Klägerin ist daher unbegründet. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der eigenen Altersrente der Klägerin; diese ist unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Hinterbliebenenrente.

Der geltend gemachte [X.] richtet sich nach § 44 [X.]. Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme des Rentenbescheids vom 12.2.2001 sind hinsichtlich der Rentenhöhe nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte bei Erlass dieses Bescheids (spätestens bei seiner Bekanntgabe iS von § 39 Abs 1 Satz 1 [X.]) das Recht richtig angewandt hat. Denn sie hat jedenfalls die große [X.] zu Recht nicht ausgezahlt (dazu unter 1.), ohne damit gegen Bundesrecht (dazu unter 2.) oder Verfassungsrecht (dazu unter 3. und 4.) verstoßen zu haben. Aus dem Vortrag der Klägerin zur Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.]E 126, 369 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) ergibt sich keine für sie günstigere Rechtsfolge (dazu unter 5.).

1. Selbst wenn die Beklagte das bei Erlass des Bescheids vom 12.2.2001 geltende Recht fehlerhaft angewandt hätte, würde dies keinen [X.] der Klägerin begründen. Denn maßgeblich ist insoweit das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht, soweit es auch den Zeitpunkt des [X.] umfasst. Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten (stRspr; vgl [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.] 8; vom 5.10.2005 - [X.] RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]4; [X.] vom 25.1.2011 - [X.] R 46/10 R - Juris Rd[X.]0; [X.] R 47/10 R - Juris Rd[X.]2; jeweils mwN).

Das ist hier der Fall. § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF ist während des anhängigen ([X.] zunächst mit Art 9 [X.] iVm Art 15 Abs 3 [X.] - anders als es das [X.] angenommen hat - rückwirkend zum [X.] durch eine Neufassung (§ 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF) ersetzt worden, wonach für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der [X.] und der Angestellten (ab 1.1.2005: der allgemeinen Rentenversicherung) zugrunde gelegt werden. Bereits zuvor hatte Art 12 [X.] des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 ([X.]) ebenfalls mit (Rück-)Wirkung zum [X.] § 22b Abs 1 Satz 3 [X.] angefügt, wonach EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind.

Danach gilt hier Folgendes: Die EP aus der Altersrente der Klägerin sind vorrangig zu berücksichtigen. Denn der Rentenartfaktor der persönlichen EP bei dieser Rentenart (§ 35 [X.]) ist mit 1,0 höher (§ 67 [X.] [X.]) als der Rentenartfaktor bei der großen [X.] nach Ablauf des sog [X.] für persönliche EP in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 67 [X.] 6 [X.] in Höhe von 0,6 (ab 1.1.2002: 0,55). Da aber bei der Altersrente bereits 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] zu berücksichtigen waren, war damit schon die Höchstzahl an EP erreicht, die § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes zulässt. Folglich war für die große [X.] kein (zahlbarer) "Monatsbetrag der Rente" (§ 64 [X.]) festzustellen. Im Ergebnis ist die Klägerin damit lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf [X.] und bleibt auf die Rente aus eigener Versicherung beschränkt (vgl [X.] vom 25.1.2011 - [X.] R 47/10 R - Juris Rd[X.]3).

2. Übergangsregelungen waren zur Umsetzung der Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom [X.] RJ 47/04 R - Juris Rd[X.]7-51; [X.] RJ 8/05 R - Juris Rd[X.]0-54; [X.] R 7/06 R - Juris Rd[X.]1-54). Aus Sicht des Gesetzgebers bestand hierfür von vornherein auch kein Bedarf, denn die zu § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF ergangenen Verwaltungsakte der Rentenversicherungsträger entsprachen regelmäßig bereits - wie auch hier - der Neufassung dieser Vorschrift, weil sich die Träger der Rechtsprechung des 4. Senats des [X.] ([X.], 288 = [X.] 3-5050 § 22b [X.]), des 8. Senats des [X.] ([X.], 85 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) und vom 21.6.2005 ([X.] 4-1300 § 44 [X.]) sowie des erkennenden Senats vom 11.3.2004 ([X.] [X.], 248 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) nicht angeschlossen hatten; nach dieser Rechtsprechung sollte die Begrenzung auf insgesamt 25 EP in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF keine Anwendung finden, wenn ein Begünstigter neben einem Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte. Für die Ausnahme, dass im Einzelfall (aufgrund welcher Umstände auch immer) ein bindender begünstigender Verwaltungsakt (über die Zahlung von Hinterbliebenenrente) ergangen war, verwies die Begründung zum Gesetzentwurf auf die vertrauensschützenden Regelungen des [X.] (vgl BT-Drucks 15/2149 [X.] zu Art 3 Abs 3 des Entwurfs).

Die Klägerin kann sich nicht auf die Regelung des § 300 Abs 2 [X.] berufen, wonach [X.] durch Neuregelungen innerhalb des [X.] ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist. Hieraus kann sie nicht herleiten, dass ihr Anspruch auf [X.] weiterhin nach § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF zu beurteilen sei, weil sie diesen bereits vor Verkündung des [X.] geltend gemacht habe. Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" iS von § 300 Abs 2 [X.] den - auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art 15 Abs 3 [X.], den [X.] (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - [X.], 15 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]9; [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]0; Senatsbeschlüsse vom [X.] RJ 47/04 R - Juris Rd[X.]2; [X.] RJ 8/05 R - Juris Rd[X.]5; [X.] R 7/06 R - Juris Rd[X.]5; [X.] vom 25.1.2011 - [X.] R 46/10 R - Juris Rd[X.]2; [X.] R 47/10 R - Juris Rd[X.]4; jeweils mwN). Die Klägerin hatte aber am [X.] (noch) keinen Anspruch auf [X.]. Ihr [X.]nanspruch ist dem Grunde nach erst mit ihrem Zuzug im Mai 2000 entstanden (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - [X.], 15 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]8).

Nichts anderes ergibt sich aus Art 6 § 4 Abs 4a des [X.] ([X.]) (vgl [X.] vom 25.1.2011 - [X.] R 46/10 R - Juris Rd[X.]4; [X.] R 47/10 R - Juris Rd[X.]6), der seit dem 1.1.2001 in [X.] ist und speziell für das [X.] - im Wesentlichen wortgleich mit § 300 Abs 3 [X.] - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des [X.] maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs 2a [X.] nichts anderes bestimmt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da vor Inkrafttreten des anzuwendenden Rechts am [X.] weder eine derartige Rente an die Klägerin geleistet wurde noch aus diesem Grund EP "neu" zu ermitteln waren.

3. Art 15 Abs 3 [X.], der § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF rückwirkend zum [X.] in [X.] gesetzt hat, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies hat das [X.] mit Beschluss vom [X.] ([X.]E 126, 369, 388 f = [X.] 4-5050 § 22b [X.] Rd[X.] 63) auf die [X.] des erkennenden Senats vom 29.8.2006 ([X.] RJ 47/04 R; [X.] RJ 8/05 R; [X.] R 7/06 R - alle veröffentlicht in Juris) mit Gesetzeskraft (§ 13 [X.]1 iVm § 31 Abs 2 Satz 1 [X.]G) entschieden; daran ist der Senat mithin auch im vorliegenden Verfahren gebunden (Art 20 Abs 3 [X.]; s auch die Bekanntmachung in [X.], 1358).

4. Weiterhin hat das [X.] in dem genannten Beschluss auf eine Verfassungsbeschwerde hin ebenfalls entschieden, dass die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF ihrerseits mit dem [X.] in Einklang steht ([X.]E 126, 369, 391 ff = [X.] 4-5050 § 22b [X.] Rd[X.] 83 ff). Dieser Entscheidung des [X.] vom [X.] kommt allerdings keine Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 iVm § 13 [X.] 8a [X.]G zu, da das [X.] in [X.] der Entscheidungsformel ([X.]E 126, 369, 370 - in Juris vor Rd[X.]) lediglich die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, nicht aber die angegriffene Norm für mit dem [X.] vereinbar erklärt hat (vgl [X.]E 85, 117, 121; s dazu auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2005, § 31 Rd[X.] 77). Dessen ungeachtet hält der Senat § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] nF ebenfalls für verfassungsgemäß (vgl bereits den Vorlagebeschluss des Senats vom [X.] R 7/06 R - Juris Rd[X.] 64 ff; s auch [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]1 ff). Da die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte, die verfassungsrechtlich noch klärungsbedürftig wären, vorgetragen hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen des [X.] und des [X.] Bezug.

5. Auch die weiteren Einwendungen, die die Klägerin in Kenntnis der Entscheidung des [X.] vom [X.] (aaO) aufrechterhalten bzw erstmals vorgetragen hat, führen zu keinem für sie günstigeren Ergebnis:

a) Zu Recht weist sie zwar darauf hin, dass das [X.] in seinem og Beschluss offen gelassen hat, ob sich an seiner Entscheidung aus verfassungsrechtlicher Sicht etwas ändere, "wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch sowohl auf Zeiten nach dem [X.] als auch auf Beitragszeiten in einer [X.] Rentenversicherung beruhen würde" ([X.]E 126, 369, 388 = [X.] 4-5050 § 22b [X.] Rd[X.] 60). Dies bedarf jedoch auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn bei [X.] liegen lediglich in der [X.] zurückgelegte und keine in [X.] erworbenen Beitragszeiten vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sein Herkunftsland nicht verlassen hat und dort verstorben ist.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht ihr Anspruch auf [X.] (dem Grunde nach) allein auf Zeiten nach dem [X.]. Auch die Berücksichtigung von 56 Monaten an [X.] (im Zeitraum vom [X.] bis 30.11.1946) des [X.] bei der Berechnung der Rente ändert daran nichts. Zwar ist es zutreffend, dass [X.] (§ 250 [X.]) als solche keine [X.]-Zeiten sind. Eine rentenrechtliche Bewertung der [X.] des [X.] ergibt sich aber allein aufgrund seiner [X.]-Beitragszeiten. Denn die für die [X.] ermittelten [X.] von 27,1715 sind identisch mit den "EP einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach dem [X.]" iS des § 22b Abs 2 [X.], weil sich ohne Berücksichtigung der anrechenbaren Zeiten nach dem [X.] im Rahmen der [X.] der [X.] als beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs 4 iVm § 71 Abs 1 [X.]) ein Gesamtleistungswert von Null und somit auch 0 EP für die [X.] ergibt (vgl Anlage 6 Seite 2 des Bescheids vom 12.2.2001: "Ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem [X.] ergeben sich keine Entgeltpunkte. Auf anrechenbare Zeiten nach dem [X.] entfallen 27,1715 Punkte.") mit der Folge, dass allein aus den [X.] des [X.] kein Zahlungsanspruch resultieren kann.

Der Senat ist nicht gehindert, diese tatsächlichen Umstände seiner Entscheidung zugrunde zu legen, obgleich sie das [X.] im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt hat (vgl § 163 S[X.]). Denn sie sind unzweifelhaft dem Bescheid über die große [X.] vom 12.2.2001 zu entnehmen, der sich in den vom [X.] zur Ergänzung des Tatbestands in Bezug genommenen Verwaltungsakten befindet. Der Rückgriff auf solche tatsächlichen Umstände ist dem Revisionsgericht insbesondere auch deshalb erlaubt, weil die Klägerin die Problematik der [X.] und ihrer Bewertung erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, während es für die Entscheidung des [X.] darauf nicht ankam (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 9. Aufl 2008, § 163 Rd[X.]d mwN). Eine Aufhebung des [X.]-Urteils und Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachenfeststellung hinsichtlich der [X.] und ihrer Auswirkungen auf die [X.] ist mithin nicht erforderlich.

c) Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei von der Beklagten eine große [X.] durch bestandskräftig gewordenen Bescheid bewilligt worden, aus dem auch die Zahlung der [X.] erfolgen müsse, trifft dies nicht zu. Denn die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt mit dem Bescheid vom 12.2.2001 einen Zahlungsanspruch in Form eines Verwaltungsakts festgestellt (vgl § 117 [X.]).

Zwar hat das [X.] in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.]E 126, 369 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) eine verfassungsrechtliche Bewertung hinsichtlich solcher Personen, denen bereits eine Hinterbliebenenrente ohne die Begrenzung auf 25 EP bestandskräftig gewährt wurde, ausdrücklich offen gelassen (aaO [X.] bzw Rd[X.] 60). Die Klägerin unterfällt aber entgegen ihrer Rechtsmeinung nicht dem zuletzt genannten Personenkreis. Denn die mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12.2.2001 dem Grunde nach anerkannte große [X.] hatte die Beklagte von vornherein in gleicher Weise auf 25 EP begrenzt, wie dies später in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF (rückwirkend ab [X.]) ausdrücklich angeordnet worden war. Mithin ist auch der Klägerin im Sinne der Entscheidung des [X.] "nie bestandskräftig eine Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung auf 25 EP gewährt worden" (aaO).

d) Die nicht näher begründete Behauptung der Klägerin, ihr verstorbener Ehemann habe als Heimkehrer iS des (bis zum [X.] geltenden) Heimkehrergesetzes ([X.]) vom [X.] ([X.]), durch das Erfüllen der Voraussetzungen des § 1 [X.] und als sog "unechter Kriegsgefangener" (vgl § 2 Abs 2 des bis zum [X.] vom [X.] <[X.] 5>) - unabhängig von seiner (vermeintlichen) Vertriebeneneigenschaft - einen (zahlbaren) "Anspruch auch nach dem [X.]" erworben gehabt, ist abwegig.

Insoweit sei die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich der ihr dem Grunde nach zuerkannte Anspruch auf große [X.] nicht aus der allgemeinen rentenrechtlichen Regelung des § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] ableiten lässt, sondern allein aus ihrer [X.]-Berechtigung als anerkannte Spätaussiedlerin (§ 1 Buchst a [X.]; vgl auch [X.] vom 5.10.2005 - [X.] RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]2). Denn gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] besteht Anspruch auf [X.] nach dem Tod des versicherten Ehegatten, "wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat". Die Klägerin ist aber nicht Witwe eines "versicherten Ehegatten", denn ihr bereits 1993 verstorbener Ehemann hatte stets nur in der [X.] (bzw in [X.]) gelebt und war zu keinem Zeitpunkt in der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Er gehörte auch nicht zu den Berechtigten iS des § 1 [X.], insbesondere nicht des § 1 Buchst a [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ([X.]) vom 21.12.1992 ([X.] 2094). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Personen, die selbst als Vertriebene iS von § 1 [X.] oder als Spätaussiedler iS von § 4 [X.] anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß [X.] nicht auch auf diejenigen, die - wie [X.] - ihr Herkunftsland nicht verlassen haben und nicht nach [X.] übergesiedelt sind (vgl [X.] vom 5.10.2005 - [X.] RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]2 mwN). Allerdings haben die Rentenversicherungsträger auch nach Inkrafttreten des [X.] (am [X.]) weiterhin die Rechtsprechung des [X.] beachtet, wonach als Vertriebene iS des § 1 [X.] anerkannte Personen einen (eigenständigen) Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben mit der Folge, dass für diesen Anspruch die bis zur Vertreibung des Hinterbliebenen vom Verstorbenen zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 [X.] und Beschäftigungszeiten nach § 16 [X.] zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dessen Tod vor oder nach der Vertreibung des Hinterbliebenen eingetreten ist ([X.] vom 6.12.1979 - [X.]E 49, 175, 181 ff = [X.] 5050 § 15 [X.]3 S 37 ff, insbesondere auch Leitsatz 1). Sie haben diese Rechtsprechung, mit der der im Rentenrecht sonst vorherrschende Grundsatz mindestens partiell verlassen wurde, dass das Hinterbliebenenrecht grundsätzlich (nur) ein von dem Versichertenrecht abgeleiteter Anspruch sein könne ([X.] aaO [X.] bzw [X.]), ungeachtet der Frage, inwieweit diese durch das [X.] überholt war, auch auf Personen bezogen, die - wie die Klägerin - die Republiken der ehemaligen [X.] nach dem 31.12.1992 verlassen hatten und daher nach dem ab [X.] geltenden Recht nicht mehr als Vertriebene nach § 1 [X.], sondern nur noch als Spätaussiedler nach § 4 [X.] anerkannt werden konnten (vgl [X.] vom 5.10.2005 aaO ; s auch die Darstellung in [X.] , [X.], Anhang 2, § 1 [X.] Anm 5.2 S 52,8 ff, Einzelkommentierung Stand 1.1.1998 ).

Diese Verwaltungspraxis ist seit dem Inkrafttreten des § 14a [X.], eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz ([X.]) vom [X.] ([X.] 403), ab 1.1.2002 überholt. Nach dieser Vorschrift werden - zur Beseitigung einer sachlich ("rechtssystematisch" und "sozialpolitisch") nicht mehr vertretbaren Privilegierung (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf des [X.], BT-Drucks 14/4595 [X.] zu Art 11 [X.] <§ 14a [X.]>) - bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 [X.] gehören, Zeiten nach diesem Gesetz nicht (mehr) angerechnet; dies gilt jedoch nicht für Berechtigte (Satz 1), die vor dem 1.1.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik [X.] genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist (Satz 2). Daraus hat die Rechtsprechung des [X.] im Umkehrschluss gefolgert, dass die vor dem 1.1.2002 übergesiedelten Berechtigten - wie die Klägerin - grundsätzlich weiterhin - der früheren Verwaltungspraxis entsprechend - "Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven [X.]-Rente des Verstorbenen" (so aaO, BT-Drucks 14/4595 [X.] zu Art 11 [X.] < §14a [X.]>) beanspruchen können (vgl [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]; [X.] vom 5.10.2005 - [X.] RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]2); nunmehr allerdings hinsichtlich der EP umfangmäßig begrenzt durch die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] Für den Anspruch der Klägerin auf [X.] ergibt sich danach aber kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl der nach dem [X.] anrechenbaren EP bereits durch ihre Altersrente ausgeschöpft ist.

e) Der Senat sieht keinen Anlass, wie von der Klägerin gefordert, den [X.] um eine Vorabentscheidung nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] (ABl EU [X.] C 83 vom [X.], 47) zur Klärung der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu ersuchen. Denn eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stellt sich vorliegend nicht. Dass es sich bei Renten, die auf Beitragszeiten nach dem [X.] beruhen, um Leistungen der [X.] Sicherheit iS von Art 4 Abs 1 EWGV [X.]408/71 handelt, die Renten deshalb vom sachlichen Geltungsbereich der [X.] erfasst werden und somit auch in das [X.] zu zahlen sind, hat der [X.] am 18.12.2007 ([X.]/05 - [X.] 4-6035 Art 42 [X.] Rd[X.]09, 125, 129) bereits entschieden; einen Zahlungsanspruch auf die [X.] kann die Klägerin aber auch hieraus ersichtlich nicht ableiten.

f) Soweit die Klägerin schließlich einen Anspruch wegen "vollkommene(r) Enteignung" aus dem Diskriminierungsverbot des Art 14 [X.] iVm Art 1 des Protokolls [X.] (Schutz des Eigentums) zur [X.] (, [X.]I 1956, 1880) herleiten will (zu Rang und Reichweite der [X.] und ihrer Zusatzprotokolle innerhalb der [X.] Rechtsordnung s zuletzt ausführlich [X.] vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 [X.] - Juris Rd[X.] 86 ff mwN, wonach die [X.] und ihre Zusatzprotokolle im Rang eines Bundesgesetzes und damit unter dem [X.] stehen, jedoch auf [X.] des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des [X.] heranzuziehen sind), steht ihr auch nach diesen Normen kein Zahlungsanspruch auf [X.] zu. Denn nur soweit Sozialleistungsansprüche im nationalen Recht begründet worden sind, fallen sie in den Anwendungsbereich von Art 1 des Protokolls [X.] zur [X.] (vgl zB [X.] vom [X.] - [X.] 4-6021 Art 1 [X.] Rd[X.]26, 131 f; stRspr) und damit auch in den Schutzbereich von Art 14 [X.] (vgl auch [X.], [X.], 3. Aufl 2011, Zusatzprotokoll zur [X.] Art 1 Rd[X.]4 f mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn zum einen unterfällt nach der Rechtsprechung des [X.] selbst der Anspruch eines ausschließlich in der [X.] Rentenversicherung Versicherten auf Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht unter den Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 [X.] ([X.]E 97, 271 = [X.] 3-2940 § 58 [X.]), und zum anderen hat das [X.] in seinem Beschluss vom [X.] (aaO) - wie oben unter 3. ausgeführt - mit Gesetzeskraft entschieden, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF zum [X.] verfassungsgemäß war. Aus Art 1 des Protokolls [X.] zur [X.] ergeben sich hier aber keine Anforderungen, die weiter reichen als diejenigen, die nach dem [X.] an eine Rückwirkung zu stellen sind. Insoweit hat die Klägerin nie einen Anspruch auf Zahlung einer [X.] erworben; aber nur unter dieser Voraussetzung läge überhaupt eine "berechtigte Erwartung" auf ein - vermeintliches - Eigentumsrecht iS von Art 1 des Protokolls [X.] zur [X.] vor (vgl [X.] vom [X.] aaO Rd[X.]26).

6. [X.] beruht auf § 193 S[X.].

Meta

B 13 R 39/10 R

20.07.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Detmold, 8. Februar 2003, Az: S 2 RA 46/03, Gerichtsbescheid

§ 22b Abs 1 S 1 FRG vom 25.09.1996, § 22b Abs 1 S 1 FRG vom 21.07.2004, § 14a FRG, Art 6 § 4 Abs 4a FANG, § 4 BVFG, § 46 SGB 6, § 64 SGB 6, § 67 SGB 6, § 71 SGB 6, § 250 SGB 6, § 300 Abs 2 SGB 6, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 9 Nr 2 RVNG, Art 15 Abs 3 RVNG, § 31 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 14 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 267 AEUV, Art 14 MRK, Art 1 Nr 1 MRKZProt

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.07.2011, Az. B 13 R 39/10 R (REWIS RS 2011, 4613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4613

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