Bundessozialgericht, Urteil vom 20.07.2011, Az. B 13 R 36/10 R

13. Senat | REWIS RS 2011, 4603

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - rückwirkende Rechtsänderung - Europarecht - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. September 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer [X.] im Zugunstenverfahren.

2

Die 1921 geborene Klägerin ist die Witwe des im selben Jahr geborenen und 1986 verstorbenen [X.] (nachfolgend: S.). Die Eheleute legten sämtliche Beschäftigungszeiten in der [X.] zurück. Am 12.6.1999 übersiedelte die Klägerin in die [X.]. Sie ist als Spätaussiedlerin nach § 4 des [X.] (BVFG) anerkannt. Die [X.] ([X.]; jetzt: [X.]) bewilligte ihr mit Bescheid vom 10.3.2000 Altersrente (AlR) aus eigener Versicherung vom [X.] an. Die ermittelten 29,4800 Entgeltpunkte (EP) wurden gemäß § 22b Fremdrentengesetz ([X.]) idF des [X.] ([X.]) vom 25.9.1996 ([X.] 1461; im Folgenden: aF) auf 25 EP begrenzt.

3

Auf Antrag vom [X.] erkannte die Beklagte mit Bescheid vom [X.] einen Anspruch der Klägerin auf große [X.] ab 12.6.1999 an, wobei sie die ausschließlich nach dem [X.] anrechenbaren Beschäftigungszeiten des S. mit 33,3595 EP ermittelte. Einen Anspruch auf Zahlung der [X.] verneinte sie jedoch unter Berufung auf § 22b [X.] aF wegen vorrangiger Berücksichtigung von 25 EP aus eigener Versicherung. Ein dagegen im Dezember 2001 gerichteter Widerspruch blieb wegen Versäumung der Widerspruchsfrist erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.1.2002).

4

Den unter Hinweis auf das Urteil des 4. Senats des [X.] ([X.] RA 118/00 R - [X.], 288 = [X.]-5050 § 22b [X.]) im April 2002 gestellten Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bescheids vom [X.] und Neufestsetzung der Rente in Höhe der tatsächlichen EP lehnte die Beklagte mit Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.1.2003 ab.

5

Die hiergegen gerichtete Klage hat das [X.] mit Urteil vom 11.3.2004 als unbegründet abgewiesen. Die auf eine zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung des [X.] verweisende Berufung der Klägerin ist ebenfalls erfolglos geblieben (Urteil des [X.] vom 17.9.2004). Zur Begründung hat das [X.] im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe § 22b Abs 1 [X.] aF zutreffend angewandt, obwohl die Norm erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids verkündet worden sei. Die Auslegung der Vorschrift spreche für eine Einbeziehung der Hinterbliebenenrente bei Begrenzung der EP auf insgesamt 25. Verfassungsrechtliche Bedenken stünden § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] idF des [X.] ([X.]) vom 21.7.2004 ([X.] 1791; im Folgenden: nF) nicht entgegen. [X.] Rechtsprechung des [X.] zur echten Rückwirkung der Norm werde insofern nicht gefolgt (Hinweis auf das Senatsurteil vom 11.3.2004 - [X.]E 92, 248 = [X.] 4-5050 § 22b [X.] und auf [X.] - [X.] RA 118/00 R - [X.], 288 = [X.]-5050 § 22b [X.]).

6

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere verbiete Art 116 [X.] eine Diskriminierung von Vertriebenen bei der Hinterbliebenenrente. Ob § 22b [X.] verfassungsgemäß sei, könne dahinstehen, weil die [X.] dem Grunde nach bestandskräftig bewilligt worden sei, so dass deren Auszahlung nicht verweigert werden dürfe. Zudem stehe die Hinterbliebenenrente auch unter Eigentumsschutz. Die Beschränkung ihrer EP verstoße gegen Art 3 und Art 14 [X.]. Die rückwirkende Änderung des Gesetzestextes durch das [X.] scheitere an dem Verbot der echten Rückwirkung von Gesetzen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 11. März 2004 und des [X.] vom 17. September 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 22. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2002 ab 12. Juni 1999 große [X.] ohne Begrenzung nach § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] idF des [X.] zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat mit Beschluss vom [X.] RJ 47/04 R - das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem [X.] gemäß Art 100 Abs 1 [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art 15 Abs 3 [X.] vom 21.7.2004 ([X.] 1791) insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art 20 Abs 3 [X.] (hier Verbot echter Rückwirkung von Gesetzen) verstoße, als er Art 9 [X.] [X.] mit Wirkung ab einem [X.]punkt vor der Verkündung des Gesetzes am 26.7.2004 in [X.] gesetzt hat (hier: rückwirkend zum [X.]punkt des Inkrafttretens von § 22b des [X.] am 7.5.1996).

Nachdem das [X.] mit Beschluss vom [X.] ([X.]E 126, 369 = [X.] 4-5050 § 22b [X.] 9) diese Frage verneint hat, hat der Senat mit Beschluss vom 27.5.2011 die Aussetzung aufgehoben und das Verfahren fortgeführt.

Die Klägerin ist jetzt der Meinung, dass in ihrem und dem Lebenslauf des S. nicht nur Fremdrentenzeiten, sondern auch [X.]en nach dem [X.] bei der Berechnung der Rente zugrunde zu legen seien. Daher sei zu klären, ob das [X.] ihren Fall zutreffend erfasst habe, auch weil die beantragte Rente dem Grunde nach bewilligt worden sei. Ersatzzeiten gemäß § 250 [X.] müssten berücksichtigt werden, weil S. als [X.] interniert und verschleppt worden sei. Die Rentenansprüche seien insgesamt durch Art 14 [X.] geschützt. Dies folge aus der Vorschrift von § 15 [X.], die das [X.] nicht beachtet habe. Die Gleichstellung der von S. entrichteten Auslandszeiten beruhe auf dem Gedanken der Gesamthaftung des [X.] Staatsvolkes iS von Art 116 Abs 2 [X.] für die Folgen des [X.]. Art 3 [X.] sei verletzt, weil die Klägerin im Vergleich zu anderen Beziehern von [X.]n, die vom Gesetzgeber gleichgestellte Auslandszeiten erhielten, willkürlich diskriminiert werde. Im Übrigen bestehe zwischen ihr und S. sowie [X.], die ihr Arbeitsleben in der [X.] verbracht haben, kein rechtlicher Unterschied. Letzteren seien die dort geleisteten Beitragszeiten wie bundesdeutsche Beitragszeiten anerkannt worden. Ferner sei zu klären, ob es sich um Rentenansprüche handele, die Renten im Sinne des EU-Rechts darstellten. Deshalb müsse die Rechtssache dem [X.] ([X.]) vorgelegt werden. Dort sei zu überprüfen, ob Beitrags- und Versicherungszeiten iS von § 15 und § 16 [X.] "Renten" oder "besondere Eingliederungssozialleistungen" seien. Denn der [X.] habe am 18.12.2007 ([X.], [X.], [X.]/05 - [X.] 4-6035 Art 42 [X.]) entschieden, dass entgegen der Auffassung des [X.] und des [X.] Fremdrentenansprüche keine besonderen kriegsbedingten Sozialleistungen seien. Die angegriffene Entscheidung stelle eine "vollkommene Enteignung" der dem Grunde nach zugesprochenen [X.] dar. Dies wiederum verstoße gegen Protokoll [X.], Art 1 Europäische Menschenrechtskonvention ([X.]) bzw gegen Art 14 [X.]. Sowohl das [X.] als auch das [X.] hätten übersehen, dass es zwischen den Biographien eines Inländers und eines [X.], der aufgrund eines Vertreibungsschicksals gezwungen gewesen sei, im Ausland Beiträge zu leisten, keinen qualitativen Unterschied gäbe.

Die Beklagte ist der Meinung, dass das [X.] den Rechtsstreit der Klägerin in der Entscheidung vom [X.] ([X.]E 126, 369 = [X.] 4-5050 § 22b [X.] 9) umfänglich entschieden habe. Zwar sei zutreffend, dass die [X.] vom [X.] bis 25.11.1942 aufgrund der Internierung und Verschleppung des verstorbenen Ehegatten als Ersatzzeit nach § 250 Abs 1 [X.] [X.] anerkannt und bei der Rentenberechnung als beitragsfreie bzw beitragsgeminderte [X.] berücksichtigt worden sei ([X.] der Anlage 2 und [X.] f der Anlage 4 zum Bescheid vom [X.]). Daraus folgten aber keine unter Eigentumsschutz von Art 14 [X.] fallende Versicherungszeiten. Die EP beruhten gleichwohl ausschließlich auf [X.]-[X.]en, wenn die [X.] - wie hier - den EP für [X.]en nach dem [X.] entsprächen (unter Hinweis auf [X.] vom 3.7.2002 - B 5 RJ 22/01 R - [X.]-5050 § 22b [X.] 3). Das [X.] habe im Fall der Klägerin festgestellt, dass ihr Hinterbliebenenrentenanspruch allein auf [X.]-[X.]en beruhe (so [X.]8 Beschluss des [X.] vom [X.] aaO).

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.1.2003 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin unter teilweiser Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheids vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] zu zahlen. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der eigenen Versichertenrente der Klägerin; diese ist unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Hinterbliebenenrente.

Der geltend gemachte [X.] richtet sich nach § 44 [X.]. Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme des Rentenbescheids vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] sind hinsichtlich der Rentenhöhe nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte bei Erlass dieses Bescheids (spätestens bei seiner Bekanntgabe iS von § 39 Abs 1 Satz 1 [X.]) das Recht richtig angewandt hat. Denn sie hat jedenfalls die große [X.] zu Recht nicht ausgezahlt (dazu unter 1.), ohne damit gegen Bundesrecht (dazu unter 2.) oder Verfassungsrecht (dazu unter 3. und 4.) verstoßen zu haben. Aus dem Vortrag der Klägerin zur Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.]E 126, 369 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) ergibt sich keine für sie günstigere Rechtsfolge (dazu unter 5.).

1. Selbst wenn die Beklagte das bei Erlass des Bescheids vom [X.] geltende Recht fehlerhaft angewandt hätte, würde dies keinen [X.] der Klägerin begründen. Denn maßgeblich ist insoweit das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht, soweit es auch den Zeitpunkt des [X.] umfasst. Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten (stRspr; vgl [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.] 8; vom 5.10.2005 - [X.] RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]4; [X.] vom 25.1.2011 - [X.] R 46/10 R - Juris Rd[X.]0; [X.] R 47/10 R - Juris Rd[X.]2; jeweils mwN).

Das ist hier der Fall. § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF ist während des anhängigen (Berufungs-) Verfahrens zunächst mit Art 9 [X.] iVm Art 15 Abs 3 [X.] rückwirkend zum [X.] durch eine Neufassung (§ 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF) ersetzt worden, wonach für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der [X.] und der Angestellten (ab 1.1.2005: der allgemeinen Rentenversicherung) zugrunde gelegt werden. Bereits zuvor hatte Art 12 [X.] des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 ([X.]) ebenfalls mit (Rück-)Wirkung zum [X.] § 22b Abs 1 Satz 3 [X.] angefügt, wonach EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind.

Danach gilt hier Folgendes: Die EP aus der [X.] der Klägerin sind vorrangig zu berücksichtigen. Denn der Rentenartfaktor der persönlichen EP bei dieser Rentenart (§ 35 [X.]) ist mit 1,0 höher (§ 67 [X.] [X.]) als der Rentenartfaktor bei der großen [X.] nach Ablauf des sog [X.] für persönliche EP in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 67 [X.] 6 [X.] in Höhe von 0,6 (ab 1.1.2002: 0,55). Da aber bei der [X.] bereits 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] zu berücksichtigen waren, war damit schon die Höchstzahl an EP erreicht, die § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes zulässt. Folglich war für die große [X.] kein (zahlbarer) "Monatsbetrag der Rente" (§ 64 [X.]) festzustellen. Im Ergebnis ist die Klägerin damit lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf [X.] und bleibt auf die Rente aus eigener Versicherung beschränkt (vgl [X.] vom 25.1.2011 - [X.] R 47/10 R - Juris Rd[X.]3).

2. Übergangsregelungen waren zur Umsetzung der Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom [X.] RJ 47/04 R - Juris Rd[X.]7-51; [X.] RJ 8/05 R - Juris Rd[X.]0-54; [X.] R 7/06 R - Juris Rd[X.]1-54). Aus Sicht des Gesetzgebers bestand hierfür von vornherein auch kein Bedarf, denn die zu § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF ergangenen Verwaltungsakte der Rentenversicherungsträger entsprachen regelmäßig bereits - wie auch hier - der Neufassung dieser Vorschrift, weil sich die Träger der Rechtsprechung des 4. Senats des [X.] ([X.], 288 = [X.] 3-5050 § 22b [X.]), des 8. Senats des [X.] ([X.], 85 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) und vom 21.6.2005 ([X.] 4-1300 § 44 [X.]) sowie des erkennenden Senats vom 11.3.2004 ([X.] [X.], 248 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) nicht angeschlossen hatten; nach dieser Rechtsprechung sollte die Begrenzung auf insgesamt 25 EP in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF keine Anwendung finden, wenn ein Begünstigter neben einem Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte. Für die Ausnahme, dass im Einzelfall (aufgrund welcher Umstände auch immer) ein bindender begünstigender Verwaltungsakt (über die Zahlung von Hinterbliebenenrente) ergangen war, verwies die Begründung zum Gesetzentwurf auf die vertrauensschützenden Regelungen des [X.] (vgl Begründung zum Gesetzentwurf des [X.] BT-Drucks 15/2149 [X.] zu Art 13 Abs 3).

Die Klägerin kann sich nicht auf die Regelung des § 300 Abs 2 [X.] berufen, wonach [X.] durch Neuregelungen innerhalb des [X.] ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist. Hieraus kann sie nicht herleiten, dass ihr Anspruch auf [X.] weiterhin nach § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF zu beurteilen sei, weil sie diesen bereits vor Verkündung des [X.] geltend gemacht habe. Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" iS von § 300 Abs 2 [X.] den - auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art 15 Abs 3 [X.], den [X.] (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - [X.], 15 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]9; [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]0; Senatsbeschlüsse vom [X.] RJ 47/04 R - Juris Rd[X.]2; [X.] RJ 8/05 R - Juris Rd[X.]5; [X.] R 7/06 R - Juris Rd[X.]5; [X.] vom 25.1.2011 - [X.] R 46/10 R - Juris Rd[X.]2; [X.] R 47/10 R - Juris Rd[X.]4; jeweils mwN). Die Klägerin hatte aber am [X.] (noch) keinen Anspruch auf [X.]. Ihr [X.]nanspruch ist (dem Grunde nach) erst mit ihrem Zuzug im Juni 1999 entstanden (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - [X.], 15 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]8).

Nichts anderes ergibt sich aus Art 6 § 4 Abs 4a des [X.] ([X.]) (vgl [X.] vom 25.1.2011 - [X.] R 46/10 R - Juris Rd[X.]4; [X.] R 47/10 R - Juris Rd[X.]6), der seit dem 1.1.2001 in [X.] ist und speziell für das [X.] - im Wesentlichen wortgleich mit § 300 Abs 3 [X.] - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des [X.] maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs 2a [X.] nichts anderes bestimmt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da vor Inkrafttreten des anzuwendenden Rechts am [X.] weder eine derartige Rente an die Klägerin geleistet wurde noch aus diesem Grund EP "neu" zu ermitteln waren.

3. Art 15 Abs 3 [X.], der § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF rückwirkend zum [X.] in [X.] gesetzt hat, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies hat das [X.] mit Beschluss vom [X.] ([X.]E 126, 369, 388 f = [X.] 4-5050 § 22b [X.] Rd[X.] 63) auf die [X.] des erkennenden Senats vom 29.8.2006 ([X.] RJ 47/04 R; [X.] RJ 8/05 R; [X.] R 7/06 R - alle veröffentlicht in Juris) mit Gesetzeskraft (§ 13 [X.]1 iVm § 31 Abs 2 Satz 1 [X.]G) im Fall der Klägerin entschieden; daran ist der Senat mithin auch im fortgesetzten Verfahren gebunden (Art 20 Abs 3 [X.]; s auch die Bekanntmachung in [X.], 1358).

4. Weiterhin hat das [X.] in dem genannten Beschluss auf eine Verfassungsbeschwerde hin ebenfalls entschieden, dass die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF ihrerseits mit dem [X.] in Einklang steht ([X.]E 126, 369, 391 ff = [X.] 4-5050 § 22b [X.] Rd[X.] 83 ff). Dieser Entscheidung des [X.] vom [X.] kommt allerdings keine Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 iVm § 13 [X.] 8a [X.]G zu, da das [X.] in [X.] der Entscheidungsformel ([X.]E 126, 369, 370 - in Juris vor Rd[X.]) lediglich die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, nicht aber die angegriffene Norm für mit dem [X.] vereinbar erklärt hat (vgl [X.]E 85, 117, 121; s dazu auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2005, § 31 Rd[X.] 77). Dessen ungeachtet hält der Senat § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] nF ebenfalls für verfassungsgemäß (vgl bereits den Vorlagebeschluss des Senats vom [X.] R 7/06 R - Juris Rd[X.] 64 ff; s auch [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]1 ff). Da die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte, die verfassungsrechtlich noch klärungsbedürftig wären, vorgetragen hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen des [X.] und des [X.] Bezug.

5. Auch die weiteren Einwendungen, die die Klägerin in Kenntnis der Entscheidung des [X.] vom [X.] (aaO) aufrechterhalten bzw erstmals vorgetragen hat, führen zu keinem für sie günstigeren Ergebnis:

a) Zu Recht weist sie zwar darauf hin, dass das [X.] in seinem og Beschluss offen gelassen hat, ob sich an seiner Entscheidung aus verfassungsrechtlicher Sicht etwas ändere, "wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch sowohl auf Zeiten nach dem [X.] als auch auf Beitragszeiten in einer [X.] Rentenversicherung beruhen würde" ([X.]E 126, 369, 388 = [X.] 4-5050 § 22b [X.] Rd[X.] 60). Dies bedarf jedoch auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn bei S. liegen lediglich in der [X.] zurückgelegte und keine in [X.] erworbenen Beitragszeiten vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sein Herkunftsland nicht verlassen hat und dort verstorben ist.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht ihr Anspruch auf [X.] (dem Grunde nach) allein auf Zeiten nach dem [X.]. Auch die Berücksichtigung von 15 Monaten an [X.] (im Zeitraum vom [X.] bis 25.11.1942) des S. bei der Berechnung der Rente ändert daran nichts. Zwar ist es zutreffend, dass [X.] (§ 250 [X.]) als solche keine [X.]-Zeiten sind. Eine rentenrechtliche Bewertung der [X.] des S. ergibt sich aber allein aufgrund seiner [X.]-Beitragszeiten. Denn die für die [X.] ermittelten [X.] von 33,3595 sind identisch mit den "EP einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach dem [X.]" iS des § 22b Abs 2 [X.], weil sich ohne Berücksichtigung der anrechenbaren Zeiten nach dem [X.] im Rahmen der [X.] der [X.] als beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs 4 iVm § 71 Abs 1 [X.]) ein Gesamtleistungswert von Null und somit auch 0 EP für die [X.] ergibt (vgl Anlage 6 Seite 2 des Bescheids vom [X.]: "Ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem [X.] ergeben sich keine Entgeltpunkte. Die Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] betragen somit 33,3595.") mit der Folge, dass allein aus den [X.] des S. kein Zahlungsanspruch resultieren kann.

Der Senat ist nicht gehindert, diese tatsächlichen Umstände seiner Entscheidung zugrunde zu legen, obgleich sie das [X.] im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt hat (vgl § 163 S[X.]). Denn sie sind unzweifelhaft dem Bescheid über die große [X.] vom [X.] zu entnehmen, der sich in den vom [X.] zur Ergänzung des Tatbestands in Bezug genommenen Verwaltungsakten befindet. Der Rückgriff auf solche tatsächlichen Umstände ist dem Revisionsgericht insbesondere auch deshalb erlaubt, weil die Klägerin die Problematik der [X.] und ihrer Bewertung erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, während es für die Entscheidung des [X.] darauf nicht ankam (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 9. Aufl 2008, § 163 Rd[X.]d mwN). Eine Aufhebung des [X.]-Urteils und Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachenfeststellung hinsichtlich der [X.] und ihrer Auswirkungen auf die [X.] ist mithin nicht erforderlich.

c) Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei von der Beklagten eine große [X.] durch bestandskräftig gewordenen Bescheid bewilligt worden, aus dem auch die Zahlung der [X.] erfolgen müsse, trifft dies nicht zu. Denn die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt mit dem Bescheid vom [X.] einen Zahlungsanspruch in Form eines Verwaltungsakts festgestellt (vgl § 117 [X.]).

Zwar hat das [X.] in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.]E 126, 369 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) eine verfassungsrechtliche Bewertung hinsichtlich solcher Personen, denen bereits eine Hinterbliebenenrente ohne die Begrenzung auf 25 EP bestandskräftig gewährt wurde, ausdrücklich offen gelassen (aaO [X.] bzw Rd[X.] 60). Die Klägerin unterfällt aber entgegen ihrer Rechtsmeinung nicht dem zuletzt genannten Personenkreis. Denn die mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom [X.] dem Grunde nach anerkannte große [X.] hatte die Beklagte von vornherein in gleicher Weise auf 25 EP begrenzt, wie dies später in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF (rückwirkend ab [X.]) ausdrücklich angeordnet worden war. Mithin ist auch der Klägerin - wie auch das [X.] festgestellt hat - "nie bestandskräftig eine Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung auf 25 EP gewährt worden" (aaO).

d) Sofern die Klägerin meinen sollte, ihr verstorbener Ehemann sei selbst [X.]-Berechtigter gewesen und habe einen Rentenanspruch erworben, ist dies nicht zutreffend.

Insoweit sei darauf hingewiesen, dass sich der ihr dem Grunde nach zuerkannte Anspruch auf große [X.] nicht aus der allgemeinen rentenrechtlichen Regelung des § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] ableiten lässt, sondern allein aus ihrer [X.]-Berechtigung als anerkannte Spätaussiedlerin (§ 1 Buchst a [X.]; vgl auch [X.] vom 5.10.2005 - [X.] RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]2). Denn gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] besteht Anspruch auf [X.] nach dem Tod des versicherten Ehegatten, "wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat". Die Klägerin ist aber nicht Witwe eines "versicherten Ehegatten", denn ihr bereits 1986 verstorbener Ehemann hatte stets nur in der [X.] gelebt und war zu keinem Zeitpunkt in der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Er gehörte auch nicht zu den Berechtigten iS des § 1 [X.], insbesondere nicht des § 1 Buchst a [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ([X.]) vom 21.12.1992 ([X.] 2094). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Personen, die selbst als Vertriebene iS von § 1 [X.] oder als Spätaussiedler iS von § 4 [X.] anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß [X.] nicht auch auf diejenigen, die - wie S. - ihr Herkunftsland nicht verlassen haben und nicht nach [X.] übergesiedelt sind (vgl [X.] vom 5.10.2005 - [X.] RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]2 mwN). Allerdings haben die Rentenversicherungsträger auch nach Inkrafttreten des [X.] (am [X.]) weiterhin die Rechtsprechung des [X.] beachtet, wonach als Vertriebene iS des § 1 [X.] anerkannte Personen einen (eigenständigen) Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben mit der Folge, dass für diesen Anspruch die bis zur Vertreibung des Hinterbliebenen vom Verstorbenen zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 [X.] und Beschäftigungszeiten nach § 16 [X.] zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dessen Tod vor oder nach der Vertreibung des Hinterbliebenen eingetreten ist ([X.] vom 6.12.1979 - [X.]E 49, 175, 181 ff = [X.] 5050 § 15 [X.]3 S 37 ff, insbesondere auch Leitsatz 1). Sie haben diese Rechtsprechung, mit der der im Rentenrecht sonst vorherrschende Grundsatz mindestens partiell verlassen wurde, dass das Hinterbliebenenrecht grundsätzlich (nur) ein von dem Versichertenrecht abgeleiteter Anspruch sein könne ([X.] aaO [X.] bzw [X.]), ungeachtet der Frage, inwieweit diese durch das [X.] überholt war, auch auf Personen bezogen, die - wie die Klägerin - die Republiken der ehemaligen [X.] nach dem 31.12.1992 verlassen hatten und daher nach dem ab [X.] geltenden Recht nicht mehr als Vertriebene nach § 1 [X.], sondern nur noch als Spätaussiedler nach § 4 [X.] anerkannt werden konnten (vgl [X.] vom 5.10.2005 aaO ; s auch die Darstellung in [X.] , [X.], Anhang 2, § 1 [X.] Anm 5.2 S 52, 8 ff, Einzelkommentierung Stand 1.1.1998 ).

Diese Verwaltungspraxis ist seit dem Inkrafttreten des § 14a [X.], eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz ([X.]) vom [X.] ([X.] 403), ab 1.1.2002 überholt. Nach dieser Vorschrift werden - zur Beseitigung einer sachlich ("rechtssystematisch" und "sozialpolitisch") nicht mehr vertretbaren Privilegierung (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf des [X.], BT-Drucks 14/4595 [X.] zu Art 11 [X.] <§ 14a [X.]>) - bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 [X.] gehören, Zeiten nach diesem Gesetz nicht (mehr) angerechnet; dies gilt jedoch nicht für Berechtigte (Satz 1), die vor dem 1.1.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik [X.] genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist (Satz 2). Daraus hat die Rechtsprechung des [X.] im Umkehrschluss gefolgert, dass die vor dem 1.1.2002 übergesiedelten Berechtigten - wie die Klägerin - grundsätzlich weiterhin - der früheren Verwaltungspraxis entsprechend - "Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven [X.]-Rente des Verstorbenen" (so aaO, BT-Drucks 14/4595 [X.] zu Art 11 [X.] <§ 14a [X.]>) beanspruchen können (vgl [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]; [X.] vom 5.10.2005 - [X.] RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]2); nunmehr allerdings hinsichtlich der EP umfangmäßig begrenzt durch die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] Für den Anspruch der Klägerin auf [X.] ergibt sich danach aber kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl der nach dem [X.] anrechenbaren EP bereits durch ihre [X.] ausgeschöpft ist.

e) Der Senat sieht keinen Anlass, wie von der Klägerin gefordert, den [X.] um eine Vorabentscheidung nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] (ABl EU [X.] C 83 vom [X.], 47) zur Klärung der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu ersuchen. Denn eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stellt sich vorliegend nicht. Dass es sich bei Renten, die auf Beitragszeiten nach dem [X.] beruhen, um Leistungen der [X.] Sicherheit iS von Art 4 Abs 1 EWGV [X.]408/71 handelt, die Renten deshalb vom sachlichen Geltungsbereich der [X.] erfasst werden und somit auch in das [X.] zu zahlen sind, hat der [X.] am 18.12.2007 ([X.]/05 - [X.] 4-6035 Art 42 [X.] Rd[X.]09, 125, 129) bereits entschieden; einen Zahlungsanspruch auf die [X.] kann die Klägerin aber auch hieraus ersichtlich nicht ableiten.

f) Soweit die Klägerin schließlich einen Anspruch wegen "vollkommene(r) Enteignung" aus dem Diskriminierungsverbot des Art 14 [X.] iVm Art 1 des Protokolls [X.] (Schutz des Eigentums) zur [X.] (, [X.]I 1956, 1880) herleiten will (zu Rang und Reichweite der [X.] und ihrer Zusatzprotokolle innerhalb der [X.] Rechtsordnung s zuletzt ausführlich [X.] vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 [X.] - Juris Rd[X.] 86 ff mwN, wonach die [X.] und ihre Zusatzprotokolle im Rang eines Bundesgesetzes und damit unter dem [X.] stehen, jedoch auf [X.] des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des [X.] heranzuziehen sind), steht ihr auch nach diesen Normen kein Zahlungsanspruch auf [X.] zu. Denn nur soweit Sozialleistungsansprüche im nationalen Recht begründet worden sind, fallen sie in den Anwendungsbereich von Art 1 des Protokolls [X.] zur [X.] (vgl zB [X.] vom 25.9.2007 - [X.] 4-6021 Art 1 [X.] Rd[X.]26, 131 f; stRspr) und damit (auch) in den Schutzbereich von Art 14 [X.] (vgl auch [X.], [X.], 3. Aufl 2011, Zusatzprotokoll zur [X.] Art 1 Rd[X.]4 f mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn zum einen unterfällt nach der Rechtsprechung des [X.] selbst der Anspruch eines ausschließlich in der [X.] Rentenversicherung Versicherten auf Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht unter den Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 [X.] ([X.]E 97, 271 = [X.] 3-2940 § 58 [X.]), und zum anderen hat das [X.] in seinem Beschluss vom [X.] (aaO) - wie oben unter 3. ausgeführt - mit Gesetzeskraft entschieden, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF zum [X.] verfassungsgemäß war. Aus Art 1 des Protokolls [X.] zur [X.] ergeben sich hier aber keine Anforderungen, die weiter reichen als diejenigen, die nach dem [X.] an eine Rückwirkung zu stellen sind. Insoweit hat die Klägerin nie einen Anspruch auf Zahlung einer [X.] erworben; aber nur unter dieser Voraussetzung läge überhaupt eine "berechtigte Erwartung" auf ein - vermeintliches - Eigentumsrecht iS von Art 1 des Protokolls [X.] zur [X.] vor (vgl [X.] vom 25.9.2007 aaO Rd[X.]26).

6. [X.] beruht auf § 193 S[X.].

Meta

B 13 R 36/10 R

20.07.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 11. März 2004, Az: S 30 RJ 323/03, Urteil

§ 22b Abs 1 S 1 FRG vom 25.09.1996, § 22b Abs 1 S 1 FRG vom 21.07.2004, § 22b Abs 1 S 3 FRG vom 16.12.1997, § 14a FRG, § 15 FRG, Art 6 § 4 Abs 4a FANG, § 1 BVFG, § 4 BVFG, § 46 Abs 2 S 1 SGB 6, § 64 SGB 6, § 67 SGB 6, § 71 Abs 1 SGB 6, § 250 SGB 6, § 300 Abs 2 SGB 6, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 9 Nr 2 RVNG, Art 15 Abs 3 RVNG, § 31 Abs 2 BVerfGG, Art 14 Abs 1 GG, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, Art 4 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 267 AEUV, Art 14 MRK, Art 1 Nr 1 MRKZProt

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.07.2011, Az. B 13 R 36/10 R (REWIS RS 2011, 4603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4603

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 R 39/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - …


B 13 R 41/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - …


B 13 R 40/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - …


B 13 R 49/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - …


B 5 R 46/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung bei Hinterbliebenenrente neben begrenzter Rente aus eigener Versicherung - Verfassungsmäßigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 2333/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.